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Hausarbeit zur Großen Übung im Öffentlichen Recht 2013 (Prof. Dr ...

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<strong>Hausarbeit</strong> <strong>zur</strong> <strong>Großen</strong> <strong>Übung</strong> <strong>im</strong> <strong>Öffentlichen</strong> <strong>Recht</strong> <strong>2013</strong><br />

(<strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. Uwe Volkmann)<br />

mehr als 30 Jahre nach der Begutachtung seiner Arbeit die für eine Aufhebung geltende Frist<br />

abgelaufen. In inhaltlicher Hinsicht gesteht E ein, man könne ihm wohl stellenweise den Vorwurf<br />

einer unsauberen Arbeitsweise machen, in keinem Fall aber den einer bewussten Täuschung. E wendet<br />

sich an das zuständige Verwaltungsgericht und möchte schnellstmöglich erwirken, dass er zumindest<br />

vorübergehend den Doktortitel weiterführen darf. Er sei auf Grund seines politischen Amtes auf den<br />

Titel dringend angewiesen, insbesondere da nun der Wahlkampf anstehe und die Plakate mit seinem<br />

Doktortitel bereits gedruckt seien. Es sei ihm nicht zuzumuten, nunmehr offiziell auf seinen Titel<br />

verzichten zu müssen, obwohl die Sache noch nicht abschließend gerichtlich geklärt ist.<br />

E wendet sich nun an Sie und bittet um die Erstellung eines <strong>Recht</strong>sgutachtens über die<br />

Erfolgsaussichten eines <strong>Recht</strong>sbehelfs vor dem Verwaltungsgericht. Gehen Sie dabei auf alle<br />

aufgeworfenen <strong>Recht</strong>sfragen – gegebenenfalls hilfsgutachterlich – ein.<br />

Promotionsordnung des Fachbereichs <strong>Recht</strong>s – und Wirtschaftswissenschaften der Universität<br />

M (Auszug)<br />

§ 1 - Verleihung des Doktortitels<br />

Der Fachbereichsrat kann den Doktortitel an Personen verleihen, welche die Voraussetzungen nach §<br />

2 erfüllen.<br />

§ 2 - Voraussetzungen der Promotion<br />

Die Verleihung des akademischen Grades eines Doktors der <strong>Recht</strong>e (Promotion) setzt voraus,<br />

dass die Doktorandin oder der Doktorand umfassende <strong>Recht</strong>skenntnisse und rechtswissenschaftliche<br />

Methodenkenntnisse besitzt, die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis beherrscht und fähig ist,<br />

rechtswissenschaftliche Probleme selbständig zu erkennen und kritisch zu ihnen Stellung zu nehmen.<br />

§ 24 - Entziehung des Doktorgrades<br />

(1) Hat die Bewerberin oder der Bewerber bei dem Nachweis der Voraussetzungen für<br />

die Zulassung <strong>zur</strong> Promotion oder bei dem Nachweis der Promotionsleistungen gegen die Regeln<br />

guter wissenschaftlicher Praxis verstoßen, so entzieht der Fachbereichsrat den Doktortitel unter<br />

Berücksichtigung der §§ 48 und 49 LVwVfG.<br />

§ 25 - Verfahren des Fachbereichsrats bei Entscheidungen in Promotionsangelegenheiten<br />

(8) In Promotionsangelegenheiten ist der Fachbereichsrat Widerspruchsbehörde.<br />

Landeshochschulgesetz des Bundeslandes L (Auszug)<br />

§ 7 - Satzungsrecht<br />

(1) Jede Hochschule regelt ihre Angelegenheiten durch die Grundordnung und<br />

sonstige Satzungen. Die Grundordnung enthält die grundlegenden Best<strong>im</strong>mungen,<br />

insbesondere über die innere Organisation, sowie das Qualitätssicherungssystem<br />

der Hochschule nach § 5.<br />

(2) Jede Hochschule gibt sich<br />

1. eine Ordnung über die Einschreibung der Studierenden,<br />

2. Ordnungen für Hochschulprüfungen,<br />

3. soweit erforderlich Ordnungen über die Organisation und Benutzung wissenschaftlicher<br />

2

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