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Hausarbeit zur Großen Übung im Öffentlichen Recht 2013 (Prof. Dr ...

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„Ehrlich währt am längsten?“<br />

<strong>Hausarbeit</strong> <strong>zur</strong> <strong>Großen</strong> <strong>Übung</strong> <strong>im</strong> <strong>Öffentlichen</strong> <strong>Recht</strong> <strong>2013</strong><br />

(<strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. Uwe Volkmann)<br />

Der Oberbürgermeister <strong>Dr</strong>. E der Stadt M <strong>im</strong> Bundesland L wurde am 02.10.1982 von der Universität<br />

M promoviert. Grundlage hierfür bildete seine <strong>im</strong> September 1982 am Fachbereich <strong>Recht</strong>s- und<br />

Wirtschaftswissenschaften eingereichte rechtswissenschaftliche Arbeit mit dem Titel: „<strong>Recht</strong> und<br />

Gewissen“. Die Arbeit wurde von beiden Gutachtern mit der Bestnote „summa cum laude“ bewertet.<br />

Im Laufe des Jahres <strong>2013</strong> wurde von Unbekannten auf einer Internetplattform der Vorwurf erhoben, E<br />

habe in seiner Dissertation fremdes Gedankengut übernommen, ohne dies in einer den Standards<br />

wissenschaftlichen Arbeitens entsprechenden Art und Weise kenntlich gemacht zu haben. Hierdurch<br />

aufmerksam geworden, leitete die Dekanin des Fachbereichs, die Wirtschaftswissenschaftlerin W, als<br />

Vorsitzende des Fachbereichsrates ein Verfahren ein, um festzustellen, ob sich in der Arbeit solche<br />

Mängel vorfinden, die es rechtfertigen, den Doktorgrad zu entziehen. Teile eines internen<br />

Sachstandsberichts der Dekanin, der lediglich den Mitgliedern des Fachbereichsrates zugänglich war,<br />

gelangten auf nicht mehr nachvollziehbare Art und Weise in die Hände von Medienvertretern und<br />

wurden in der Folge veröffentlicht.<br />

Im März <strong>2013</strong> wurde schließlich unter Bezugnahme auf eine von E <strong>im</strong> Januar <strong>2013</strong> abgegebene<br />

Stellungnahme einst<strong>im</strong>mig beschlossen, dass dem E infolge von Verstößen gegen die Regeln guter<br />

wissenschaftlicher Praxis der Doktorgrad zu entziehen sei. Grundlage dafür war neben dem internen<br />

Sachstandsbericht der Dekanin ein von zwei dem Fachbereichsrat angehörenden Juristinnen<br />

angefertigtes Gutachten. Die Entziehung sei unter Abwägung der widerstreitenden Interessen,<br />

insbesondere des beträchtlichen Zeitablaufs einer- sowie der Bedeutung der Redlichkeit<br />

wissenschaftlichen Arbeitens andererseits und somit unter pflichtgemäßer Ermessensausübung<br />

geschehen. Zur Begründung führte der Rat in tatsächlicher Hinsicht zutreffend an, dass sich in der<br />

Arbeit des E folgende Mängel befänden: Der E hat an mehreren Stellen <strong>zur</strong> Belegung seiner Thesen<br />

nicht unmittelbar den geistigen Urheber, sondern solche Werke zitiert, die die Originalquelle lediglich<br />

passagenweise abdrucken, so zum Beispiel seine Fußnote 348: „So Kant, Kritik der reinen Vernunft,<br />

zitiert nach Thomas Müller, Kant für Anfänger, S. 50 ff.“ Außerdem hat er nicht jede Einzelaussage<br />

belegt, sondern sich lediglich zu Beginn eines Abschnittes auf Sammelfußnoten beschränkt, so zum<br />

Beispiel seine Fußnote 459: „vgl. zum folgenden Absatz insgesamt [es folgt eine Aufzählung von zehn<br />

Lehrwerken]“.<br />

Es wird die sofortige Vollziehung der Entscheidung angeordnet. Dazu führt der Fachbereichsrat in<br />

seiner Begründung aus, dass es dem Ansehen der Universität und der Glaubwürdigkeit der<br />

Wissenschaft überhaupt großen Schaden zufüge, wenn E angesichts der medialen Aufmerksamkeit,<br />

den der Fall auf sich gelenkt hat, auch nur einen Tag länger in den Genuss des Titels komme.<br />

Außerdem seien die Verfehlungen gravierend und würden größtenteils gar nicht geleugnet. Die<br />

Entscheidung wird dem E bekannt gegeben.<br />

Getreu dem Motto „Angriff ist die beste Verteidigung“ legt E daraufhin Widerspruch be<strong>im</strong><br />

Fachbereichsrat des Fachbereichs „<strong>Recht</strong>s- und Wirtschaftswissenschaften“ der Universität M ein.<br />

Hierbei bringt E vor, dass durch das Zuspielen des fachbereichsinternen Berichts an die Medien der<br />

Grundsatz der Vertraulichkeit des Verfahrens verletzt worden sei, was E bereits <strong>im</strong> Rahmen seiner<br />

Stellungnahme <strong>im</strong> Januar <strong>2013</strong> rügte. Zudem sei schon zweifelhaft, ob der Fachbereich das Verfahren<br />

über seine vor mehr als 30 Jahren veröffentlichte Dissertation überhaupt habe eröffnen dürfen, denn<br />

Ausgangspunkt hierfür seien – was zutrifft – die in anonymer Form an einem Internetpranger<br />

veröffentlichten Stellen seiner Doktorarbeit, an denen sich angeblich Mängel finden ließen. Mit Blick<br />

darauf, dass es sich bei der Dissertation um eine Arbeit aus dem Bereich der <strong>Recht</strong>swissenschaft<br />

handele, sei fraglich, ob Fachfremde wie die Volkswirtin W hierüber überhaupt in geeigneter Weise<br />

befinden können. Das gesamte Verfahren sei von einem Schein der Parteilichkeit durchzogen, was<br />

sich besonders in dem Durchsickern einzelner Informationen des Sachstandsberichtes an die Medien<br />

zeige. Auch dies rügte E bereits <strong>im</strong> Januar <strong>2013</strong>. Mit dem Zeitablauf sei zudem ein Vertrauen auf den<br />

Bestand seines Doktortitels entstanden. Überhaupt sei das Ganze inzwischen verjährt, zumindest sei<br />

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<strong>Hausarbeit</strong> <strong>zur</strong> <strong>Großen</strong> <strong>Übung</strong> <strong>im</strong> <strong>Öffentlichen</strong> <strong>Recht</strong> <strong>2013</strong><br />

(<strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. Uwe Volkmann)<br />

mehr als 30 Jahre nach der Begutachtung seiner Arbeit die für eine Aufhebung geltende Frist<br />

abgelaufen. In inhaltlicher Hinsicht gesteht E ein, man könne ihm wohl stellenweise den Vorwurf<br />

einer unsauberen Arbeitsweise machen, in keinem Fall aber den einer bewussten Täuschung. E wendet<br />

sich an das zuständige Verwaltungsgericht und möchte schnellstmöglich erwirken, dass er zumindest<br />

vorübergehend den Doktortitel weiterführen darf. Er sei auf Grund seines politischen Amtes auf den<br />

Titel dringend angewiesen, insbesondere da nun der Wahlkampf anstehe und die Plakate mit seinem<br />

Doktortitel bereits gedruckt seien. Es sei ihm nicht zuzumuten, nunmehr offiziell auf seinen Titel<br />

verzichten zu müssen, obwohl die Sache noch nicht abschließend gerichtlich geklärt ist.<br />

E wendet sich nun an Sie und bittet um die Erstellung eines <strong>Recht</strong>sgutachtens über die<br />

Erfolgsaussichten eines <strong>Recht</strong>sbehelfs vor dem Verwaltungsgericht. Gehen Sie dabei auf alle<br />

aufgeworfenen <strong>Recht</strong>sfragen – gegebenenfalls hilfsgutachterlich – ein.<br />

Promotionsordnung des Fachbereichs <strong>Recht</strong>s – und Wirtschaftswissenschaften der Universität<br />

M (Auszug)<br />

§ 1 - Verleihung des Doktortitels<br />

Der Fachbereichsrat kann den Doktortitel an Personen verleihen, welche die Voraussetzungen nach §<br />

2 erfüllen.<br />

§ 2 - Voraussetzungen der Promotion<br />

Die Verleihung des akademischen Grades eines Doktors der <strong>Recht</strong>e (Promotion) setzt voraus,<br />

dass die Doktorandin oder der Doktorand umfassende <strong>Recht</strong>skenntnisse und rechtswissenschaftliche<br />

Methodenkenntnisse besitzt, die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis beherrscht und fähig ist,<br />

rechtswissenschaftliche Probleme selbständig zu erkennen und kritisch zu ihnen Stellung zu nehmen.<br />

§ 24 - Entziehung des Doktorgrades<br />

(1) Hat die Bewerberin oder der Bewerber bei dem Nachweis der Voraussetzungen für<br />

die Zulassung <strong>zur</strong> Promotion oder bei dem Nachweis der Promotionsleistungen gegen die Regeln<br />

guter wissenschaftlicher Praxis verstoßen, so entzieht der Fachbereichsrat den Doktortitel unter<br />

Berücksichtigung der §§ 48 und 49 LVwVfG.<br />

§ 25 - Verfahren des Fachbereichsrats bei Entscheidungen in Promotionsangelegenheiten<br />

(8) In Promotionsangelegenheiten ist der Fachbereichsrat Widerspruchsbehörde.<br />

Landeshochschulgesetz des Bundeslandes L (Auszug)<br />

§ 7 - Satzungsrecht<br />

(1) Jede Hochschule regelt ihre Angelegenheiten durch die Grundordnung und<br />

sonstige Satzungen. Die Grundordnung enthält die grundlegenden Best<strong>im</strong>mungen,<br />

insbesondere über die innere Organisation, sowie das Qualitätssicherungssystem<br />

der Hochschule nach § 5.<br />

(2) Jede Hochschule gibt sich<br />

1. eine Ordnung über die Einschreibung der Studierenden,<br />

2. Ordnungen für Hochschulprüfungen,<br />

3. soweit erforderlich Ordnungen über die Organisation und Benutzung wissenschaftlicher<br />

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<strong>Hausarbeit</strong> <strong>zur</strong> <strong>Großen</strong> <strong>Übung</strong> <strong>im</strong> <strong>Öffentlichen</strong> <strong>Recht</strong> <strong>2013</strong><br />

(<strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. Uwe Volkmann)<br />

Einrichtungen und Betriebseinheiten. Ferner gibt sich jede Universität Promotionsordnungen;<br />

Habilitationsordnungen können erlassen werden.<br />

§ 86 - Aufgaben des Fachbereichs<br />

(1) Der Fachbereich ist die organisatorische Grundeinheit der Hochschule; er<br />

erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung der Hochschule und der Zuständigkeiten<br />

der zentralen Hochschulorgane für sein Gebiet die Aufgaben der Hochschule.<br />

(2) Der Fachbereich hat insbesondere<br />

[…]<br />

3. Ordnungen für Hochschulprüfungen, an Universitäten Promotionsordnungen<br />

zu erlassen; Habilitationsordnungen können erlassen werden.<br />

§ 89- Zusammensetzung des Fachbereichsrats<br />

Der Fachbereichsrat besteht aus Vertreterinnen und Vertretern<br />

1. der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,<br />

2. der Studierenden,<br />

3. der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,<br />

4. der nicht wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.<br />

Bearbeitervermerk: Gehen Sie davon aus, dass das LVwVfG des Bundeslandes L dem VwVfG des<br />

Bundes entspricht. Unterstellen Sie außerdem die Zulässigkeit des erhobenen Widerspruchs sowie des<br />

potentiellen Hauptsacherechtsbehelfs.<br />

Umfang der Bearbeitung: max. 25 Seiten (exklusive Deckblatt, Gliederung und<br />

Literaturverzeichnis).<br />

Layout: Schriftgröße 12 in der Schriftart T<strong>im</strong>es New Roman, normale Laufweite; Zeilenabstand 1,5;<br />

Fußnoten: Schriftgröße 10, Zeilenabstand 1,0.<br />

Abstand Seitenränder: links: 2,5; rechts: 6 cm, unten und oben 2 cm.<br />

Bitte verwenden Sie ein Deckblatt.<br />

Abgabetermin: 23.10.<strong>2013</strong> um 12 Uhr be<strong>im</strong> Pedell. Auch bei Zusendung mit der Post müssen die<br />

Arbeiten bis dahin be<strong>im</strong> Lehrstuhl bzw. Pedell eingegangen sein. Bitte beachten Sie darüber hinaus,<br />

dass Sie sich für die Große <strong>Übung</strong> auch bei JoguStine anmelden müssen.<br />

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