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Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB)

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Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,<br />

KreditSchutz / KreditSchutz Plus<br />

- Merkblatt für den versicherten Kreditnehmer -<br />

mit diesem Merkblatt möchten wir Ihnen die wichtigsten Informationen zum KreditSchutz bzw. zum KreditSchutz Plus geben. Weitere Informationen sind in den "<strong>Allgemeinen</strong> Bedingungen für die Restkreditversicherung<br />

nach Tarifwerk 2012" der Provinzial NordWest Lebensversicherung Aktiengesellschaft (im Folgenden Provinzial NordWest genannt) bzw. bei Einschluss der Arbeitseinkommensverlustversicherung<br />

in den "<strong>Allgemeinen</strong> <strong>Versicherungsbedingungen</strong> zur Arbeitseinkommensverlustversicherung für Konsumentenratenkredite gegen Einmalbeitrag" der ProTect Versicherung AG in der bei Abschluss<br />

gültigen Fassung enthalten. Die Bedingungen werden Ihnen auf Wunsch durch die Sparkasse ausgehändigt.<br />

Bei Fragen, Problemen oder Beschwerden wenden Sie sich bitte an Ihre Sparkasse. Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht - Bereich Versicherungen<br />

- Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn einzuschalten. Die Versicherer sind Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e.V.; Postfach 08 06 32, 10006 Berlin. Sie können damit das kostenlose,<br />

außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch nehmen.<br />

Teil A: Risikolebensversicherung<br />

1. Was bedeutet KreditSchutz?<br />

KreditSchutz ist eine Risiko-Lebensversicherung bei der Provinzial NordWest, aus der eine Leistung<br />

nur bei Tod der versicherten Person erbracht wird. KreditSchutz stellt die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen<br />

der versicherten Person sicher.<br />

Versicherte Person ist der Kreditnehmer, Versicherungsnehmer und Schuldner des Versicherungsbeitrages<br />

ist die Sparkasse.<br />

2. Welche Begrenzungen gelten?<br />

Der Abschluss ist nur möglich, wenn die versicherte Person zu diesem Zeitpunkt mindestens 15<br />

Jahre alt ist und die vereinbarte Laufzeit des Kredites nicht weniger als 6 Monate und nicht mehr<br />

als 120 Monate beträgt. Bei Ablauf der Versicherung darf die versicherte Person nicht älter als 75<br />

Jahre alt sein. Die Anfangsversicherungssumme darf nicht kleiner als 500 EUR und nicht größer<br />

als 50.000 EUR sein.<br />

3. Wann beginnt und endet der Versicherungsschutz?<br />

Der Versicherungsschutz beginnt, wenn der Versicherungsvertrag abgeschlossen und der Kredit<br />

ausgezahlt worden ist. Vor dem im Versicherungsantrag angegebenen Beginn der Versicherung<br />

besteht jedoch kein Versicherungsschutz. Versicherungsschutz besteht ebenfalls nicht, wenn die<br />

versicherte Person vom Kreditvertrag zurückgetreten ist. Mit Beginn des Versicherungsschutzes<br />

ist der Einmalbeitrag zu zahlen. Unsere Leistungspflicht entfällt bei nicht rechtzeitiger Beitragszahlung.<br />

Der Versicherungsschutz endet mit Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer.<br />

Die Versicherung beginnt am vereinbarten Versicherungsbeginn um 12 Uhr. Sie endet am letzten<br />

Tag der vereinbarten Versicherungsdauer um 12 Uhr.<br />

4. Was ist im Todesfall versichert?<br />

Stirbt die versicherte Person, so wird ihre zu diesem Zeitpunkt bei planmäßiger Kredittilgung bestehende<br />

Schuld durch die von der Provinzial NordWest auszuzahlende Versicherungssumme<br />

getilgt. Die Versicherungssumme wird für den ersten Versicherungsmonat in Höhe des Gesamtbetrags<br />

des Kredites festgesetzt; sie ermäßigt sich jeweils nach Ablauf eines Versicherungsmonats<br />

um einen gleich bleibenden Betrag, der sich durch Teilung der Anfangsversicherungssumme<br />

durch die Anzahl der vereinbarten monatlichen Tilgungsraten ergibt. Mit dem Fortfall des letzten<br />

Teils der Versicherungssumme erlischt die Versicherung.<br />

Die Versicherung ist nicht überschussberechtigt.<br />

5. Was gilt bei Krieg oder Selbsttötung?<br />

Bei Tod der versicherten Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Kriegsereignissen<br />

beschränkt sich unsere Leistungspflicht auf die Auszahlung des für den Todestag berechneten<br />

Deckungskapitals. Das Deckungskapital wird nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik<br />

mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation berechnet.<br />

Die Einschränkung unserer Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn die versicherte Person während<br />

eines Aufenthaltes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in unmittelbarem oder mittelbarem<br />

Zusammenhang mit Kriegsereignissen stirbt, an denen sie nicht aktiv beteiligt war.<br />

Bei Ableben der versicherten Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit dem<br />

vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder dem vorsätzlichen<br />

Einsatz oder der vorsätzlichen Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen<br />

Stoffen beschränkt sich unsere Leistungspflicht auf die Auszahlung des für den Todestag berechneten<br />

Deckungskapitals, sofern der Einsatz oder das Freisetzen darauf gerichtet sind, das Leben<br />

einer Vielzahl von Personen zu gefährden. Die im vorstehenden Absatz genannte Regelung<br />

bleibt hiervon unberührt.<br />

Bei Selbsttötung der versicherten Person innerhalb der ersten zwei Versicherungsjahre besteht<br />

im <strong>Allgemeinen</strong> kein Versicherungsschutz.<br />

6. Wann können Sie den Vertrag kündigen?<br />

Tilgen Sie den Kredit vorzeitig, so können Sie von der Sparkasse verlangen, dass diese die Versicherung<br />

kündigt. Sie erhalten das Deckungskapital. Das Deckungskapital wird nach anerkannten<br />

Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation<br />

zum Schluss des Kündigungsmonats berechnet.<br />

7. Was ist bei Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten?<br />

Der Tod der versicherten Person ist der Sparkasse unverzüglich anzuzeigen. Es sind eine amtliche<br />

Sterbeurkunde sowie auf Anforderung auch weitere Unterlagen einzureichen. Nach Anerkennung<br />

einer Leistungspflicht durch die Provinzial NordWest wird die Leistung aus der Risiko-Lebensversicherung<br />

an die Sparkasse als Versicherungsnehmer ausgezahlt. Der Teil der Versicherungsleistung,<br />

der nicht zur Tilgung des Kredites verwandt wird, wird Ihrem Konto gutgeschrieben.<br />

Teil B: Arbeitseinkommensverlustversicherung<br />

1. Was bedeutet KreditSchutz Plus?<br />

KreditSchutz Plus ist eine Risiko-Lebensversicherung (siehe Teil A) bei der eine Arbeitseinkommensverlustversicherung<br />

der ProTect Versicherung AG mitversichert ist. Im Fall der Arbeitsunfähigkeit<br />

und - sofern mit beantragt - der unverschuldeten Arbeitslosigkeit werden die versicherten<br />

Kreditraten durch die Leistungen aus der Versicherung erbracht.<br />

2. Wer ist versicherbar und welche Begrenzungen gelten?<br />

Versicherbar für die Arbeitseinkommensverlustversicherung sind Sie, wenn Sie<br />

- bei Antragstellung mindestens 18 Jahre und höchstens 64 Jahre alt sind, wobei sich das<br />

Eintrittsalter aus dem Unterschied zwischen Kalenderjahr des Versicherungsbeginnes und<br />

Geburtsjahr ergibt. Die Laufzeit der Versicherung ist so zu bemessen, dass der Monat, in<br />

dem Sie das 67. Lebensjahr vollenden, nicht überschritten wird.<br />

und<br />

- innerhalb der Bundesrepublik Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachgehen, oder aber Ihren<br />

Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben und in<br />

einem Anrainerstaat einer Erwerbstätigkeit nachgehen (Grenzgänger).<br />

Die versicherte Kreditrate darf nicht mehr als 2.000 EUR betragen.<br />

3. Wann beginnt und endet der Versicherungsschutz?<br />

Abweichend von der unter Teil A Ziffer 3 Absatz 1 getroffenen Regelung erstreckt sich der Versicherungsschutz<br />

bei Arbeitslosigkeit nicht auf Versicherungsfälle, die vor Ablauf der Wartezeit eintreten.<br />

Die Arbeitseinkommensverlustversicherung endet vorzeitig mit Ablauf des Versicherungsmonats,<br />

in dem eines der folgenden Ereignisse eintritt: mit Ihrem Ableben, mit Beendigung des Kreditvertrages,<br />

mit Eintritt in den endgültigen Ruhestand einschließlich Vorruhestand, mit freiwilliger Aufgabe<br />

der Erwerbstätigkeit, mit Beendigung der Risiko-Lebensversicherung oder mit Kündigung<br />

des Versicherungsvertrags. Über diese Veränderungen sind wir, bzw. der Kreditgeber unverzüglich<br />

schriftlich in Kenntnis zu setzen. Soweit sich eine Erstattung des nicht verbrauchten Einmalbeitrages<br />

ergibt, wird diese an den Kreditgeber ausgezahlt. Der Kreditgeber wird diese mit Ihrer<br />

Zahlungsverpflichtung verrechnen und darüber hinausgehende Beträge an die versicherte Person<br />

bzw. deren Erben auszahlen.<br />

4. Welche Tätigkeiten sind bei einer Arbeitslosigkeit im Rahmen dieser Bedingungen versichert?<br />

a) Beschäftigungsverhältnisse:<br />

Eine versicherte Beschäftigung liegt vor, wenn Sie zum Zeitpunkt der Kündigung, Freistellung<br />

bzw. Aufhebung des Arbeitsverhältnisses länger als 6 Monate bei ein und demselben Arbeitgeber<br />

ein bezahltes und unbefristetes Arbeitsverhältnis von mindestens 15 Stunden pro Woche innegehabt<br />

haben. Das Arbeitsverhältnis muss der Beitragspflicht zur Agentur für Arbeit 1) unterliegen.<br />

Für die Dauer einer Probezeit besteht kein Versicherungsschutz. Keine versicherten Beschäftigungen<br />

sind Saisonarbeiten, projektgebundene Arbeiten, für die Sie speziell angestellt wurden<br />

und Ausbildungszeiten.<br />

b) Selbstständige Tätigkeiten:<br />

Eine versicherte selbstständige Tätigkeit liegt vor, wenn Sie aus einer nicht sozialversicherungspflichtigen<br />

Tätigkeit (z. B. Gewerbe oder freier Beruf) Ihren Lebensunterhalt erwirtschaften. Der<br />

Lebensunterhalt gilt als durch selbstständige Tätigkeit erwirtschaftet, wenn Sie während der Betrachtungszeit<br />

aus dem selben Unternehmen oder Betrieb bei mindestens 2 Einkommensteuerbescheiden<br />

ein Jahreseinkommen vor Steuern in Höhe von mindestens 40 % der im jeweiligen<br />

Steuerjahr gültigen Jahresbeitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

(SGB VI) erzielt haben.<br />

5. Was ist Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen?<br />

Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der <strong>Allgemeinen</strong> Bedingungen liegt vor, wenn Sie aufgrund von<br />

Krankheit oder Unfall Ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit nach medizinischem Befund entweder<br />

- vorübergehend nicht mehr ausüben können, sie auch nicht ausüben und keiner anderen Erwerbstätigkeit<br />

nachgehen oder<br />

- für die vereinbarte Restlaufzeit dieses Versicherungsvertrages dauerhaft zu mindestens 50<br />

Prozent nicht mehr ausüben können.<br />

Zur Bewertung einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit kann bei einem Selbstständigen oder Angestellten<br />

mit Unternehmensleitungsbefugnis eine zumutbare betriebliche Umorganisation berücksichtigt<br />

werden, sofern eine solche möglich ist. Als Eintritt des Versicherungsfalls und Beginn der<br />

Arbeitsunfähigkeit gilt der Tag, an dem die Arbeitsunfähigkeit von einem in Deutschland zugelassenen<br />

und praktizierenden Arzt unter Angabe der genauen Krankheitsbezeichnung bescheinigt<br />

worden ist.<br />

6. Was ist Arbeitslosigkeit im Sinne der Bedingungen?<br />

Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn Sie aus einer versicherten Beschäftigung oder einer selbstständigen<br />

Tätigkeit heraus während der Dauer des Versicherungsschutzes unverschuldet arbeitslos<br />

werden und nicht gegen Entgelt tätig sind. Ein Hinzuverdienst innerhalb der sozialgesetzlichen<br />

Hinzuverdienstgrenzen (Nebeneinkommen gemäß § 141 SGB III) zählt nicht als Tätigkeit gegen<br />

Entgelt. Während der Arbeitslosigkeit müssen Sie bei der Agentur für Arbeit (oder bei der entsprechenden<br />

Behörde im jeweiligen Anrainerstaat) als arbeitslos gemeldet sein und sich aktiv um<br />

Arbeit bemühen.<br />

Beim Verlust der Beschäftigung muss die Arbeitslosigkeit Folge einer Kündigung des Arbeitgebers<br />

oder einer einvernehmlichen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen der vergleichsweisen<br />

Erledigung des Kündigungsschutzprozesses oder zur Abwendung einer betriebsbedingten<br />

Kündigung sein.<br />

Die Einstellung einer selbstständigen Tätigkeit muss während der Dauer des Versicherungsschutzes<br />

aus wirtschaftlichem Grund oder Insolvenz erfolgen. Ein wirtschaftlicher Grund im Sinne<br />

dieser Bedingungen ist bereits dann gegeben, wenn Ihr Einkommen vor Steuern aus der aufgegebenen<br />

selbstständigen Tätigkeit in den letzten 6 Monaten vor der Aufgabe negativ oder im Monatsdurchschnitt<br />

geringer als 20 Prozent zzgl. 5 Prozent je unterhaltspflichtiger Person der im<br />

Zeitpunkt der Aufgabe aktuellen, für Ihren Wohnsitz maßgeblichen Jahresbeitragsbemessungsgrenze<br />

in der gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI) war. Der Versicherungsfall gilt bei Einstellung<br />

aus wirtschaftlichem Grund mit dem Zeitpunkt als eingetreten, zu dem die erste Aktivität<br />

zur Einstellung der selbstständigen Tätigkeit (z. B. Gewerbeabmeldung, Kündigung der angemieteten<br />

Geschäftsräume, Verkauf von gewerblich genutzten Gegenständen etc.) vorgenommen<br />

wird, bei Insolvenz mit dem Datum der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung<br />

gemäß §§ 17-19 InsO.<br />

7. Welche Leistungen erbringen wir?<br />

Werden Sie während der Dauer des Versicherungsschutzes (siehe Teil B Ziffer 3) arbeitsunfähig<br />

oder arbeitslos, zahlen wir nach einer Karenzzeit für jeden weiteren vollen Monat der ununterbrochenen<br />

Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit die versicherte Kreditrate (sie ergibt sich aus der<br />

Division der Anfangsversicherungssumme durch die vereinbarte monatliche Versicherungsdauer)<br />

an den Kreditgeber. Die Karenzzeit für die Arbeitsunfähigkeit beträgt 42 Tage, für Arbeitslosigkeit<br />

Provinzial NordWest Lebensversicherung Aktiengesellschaft<br />

Sophienblatt 33, 24097 Kiel<br />

Handelsregister Kiel, HRB 5705; St.-Nr. 5337 5914 0146<br />

Vorsitzender des Aufsichtsrates: Volker Goldmann<br />

Vorstand: Ulrich Rüther (Vorsitzender), Gerd Borggrebe,<br />

Dr. Ulrich Lüxmann-Ellinghaus<br />

Postanschrift:<br />

Westfälische Provinzial Versicherung Aktiengesellschaft, 48131 Münster<br />

Landesdirektion der Provinzial Nordwest Lebensversicherung Aktiengesellschaft<br />

Telefon: 0251/219-0, Telefax: 0251/219-9951, www.provinzial-online.de<br />

ProTect Versicherung AG<br />

Kölner Landstraße 33, 40591 Düsseldorf<br />

AG Düsseldorf HRB 60360<br />

Vorsitzender des Aufsichtsrates: Peter Slawik<br />

Vorstand: Christian Koch, Guido Schaefers<br />

Postanschrift:<br />

ProTect Versicherung AG, 40195 Düsseldorf<br />

Telefon 0211/ 41650058, Telefax 0211/ 54410775<br />

www.protect-versicherung.de<br />

(01.12) 27.03.2012 Seite 3 von 5


60 Tage. Die Leistungsdauer pro Versicherungsfall ist bei Arbeitslosigkeit begrenzt auf 12 Monate,<br />

bei Arbeitsunfähigkeit begrenzt auf die Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Bei einer wiederholten<br />

Arbeitslosigkeit müssen die Voraussetzungen für eine versicherte Beschäftigung bzw. selbstständige<br />

Tätigkeit gemäß Ziffer 4 erneut erfüllt werden. Es werden keine Leistungen für die Arbeitslosigkeit<br />

erbracht, solange Sie Versicherungsleistungen wegen einer Arbeitsunfähigkeit erhalten.<br />

8. Was ist nicht versichert?<br />

Neben der für das Risiko Arbeitsunfähigkeit vereinbarten Ausschlussklausel (siehe Antrag) gelten<br />

weitere Einschränkungen für die Arbeitseinkommensverlustversicherung. Keine Versicherungsleistung<br />

wird gezahlt bei Arbeitsunfähigkeit verursacht durch:<br />

a) Krankheiten, Kräfteverfall und Selbstverletzungen, die auf Vorsatz beruhen, sowie versuchte<br />

Selbsttötung und vorsätzlich herbeigeführte Unfälle einschließlich deren Folgen. Wenn uns jedoch<br />

nachgewiesen wird, dass diese Handlungen in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden<br />

Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden sind, werden<br />

wir leisten;<br />

b) Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie wegen Folgen von Unfällen, die durch Kriegsereignisse<br />

verursacht, als Wehrdienstbeschädigungen anerkannt oder durch innere Unruhen verursacht<br />

wurden, sofern die versicherte Person auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat;<br />

c) Krankheiten und Unfallfolgen durch Sucht (z. B. Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenmissbrauch)<br />

oder die auf eine durch Alkohol- oder Drogengenuss bedingte Bewusstseinsstörung<br />

zurückzuführen sind sowie wegen Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren;<br />

d) Strahlung, Kontamination oder radioaktive Einwirkungen, egal aus welcher Quelle;<br />

e) psychische Krankheiten oder geistige oder nervliche Störungen;<br />

f) chirurgische Eingriffe oder medizinische Behandlungen, die nicht aus medizinischen Gründen<br />

durchgeführt wurden;<br />

g) die vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Versuch eines Verbrechens oder Vergehens<br />

durch die versicherte Person;<br />

h) Unfälle als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer), soweit nach deutschem Recht dafür<br />

eine Erlaubnis benötigt wird, sowie als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeuges,<br />

bei einer mit Hilfe eines Luftfahrzeuges auszuübenden beruflichen Tätigkeit oder bei der Benutzung<br />

von Raumfahrzeugen;<br />

i) Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich als Fahrer, Beifahrer<br />

oder Insasse eines Motorfahrzeuges an Fahrveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen<br />

Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt.<br />

Außerdem sind Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit während des gesetzlichen Mutterschutzes<br />

sowie der Elternzeit ausgeschlossen.<br />

Es wird keine Versicherungsleistung bei Arbeitslosigkeit erbracht, wenn<br />

a) die Arbeitslosigkeit unmittelbar oder mittelbar auf kriegerische Ereignisse, innere Unruhen,<br />

vorsätzlich herbeigeführte Krankheiten, Kräfteverfall, Selbstverletzung, Unfälle einschließlich<br />

deren Folgen, versuchte Selbsttötung und Sucht (z. B. Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenmissbrauch)<br />

sowie Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren zurückzuführen ist<br />

oder<br />

b) bei Beginn des Versicherungsschutzes bereits ein gerichtliches Verfahren im Zusammenhang<br />

mit dem Arbeitsverhältnis rechtshängig war oder<br />

c) die Arbeitslosigkeit auf ein Beschäftigungsverhältnis bei einem Ehepartner, einem eingetragenen<br />

Lebenspartner, einem Partner, mit dem die versicherte Person in eheähnlicher Gemeinschaft<br />

lebt, oder einem in direkter Linie Verwandten sowie Verwandten zweiten Grades bzw. bei einem<br />

Unternehmen, das von dem zuvor genannten Personenkreis oder von der versicherten Person<br />

selbst beherrscht wird (mehr als 25 Prozent der Geschäftsanteile), folgt.<br />

9. Was ist bei Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten?<br />

Der Eintritt des Versicherungsfalls ist uns spätestens nach Ablauf der Karenzzeit unverzüglich<br />

anzuzeigen. Hierfür sind die vorgesehenen Meldeformulare zu verwenden, die Sie vom Kreditgeber<br />

oder von uns erhalten. Die Meldeformulare sind uns inklusive der dort angeforderten Unterlagen<br />

und Nachweise zur Verfügung zu stellen. Die benötigten Unterlagen sind auf Ihre Kosten einzureichen.<br />

Ansprüche auf die monatlichen Folgezahlungen sind, sofern von uns nicht anders mitgeteilt, innerhalb<br />

von 90 Tagen für jeden Monat, für den Sie Versicherungsleistung beantragen, erneut geltend<br />

zu machen. Entsprechende Folgeformulare werden von uns mit der Auszahlung der Versicherungsleistung<br />

zur Verfügung gestellt.<br />

Verletzten Sie eine dieser Obliegenheit vorsätzlich, so sind wir von der Verpflichtung zur Leistung<br />

frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem<br />

Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht.<br />

1) Sofern die versicherte Person ihren Wohnsitz in Deutschland hat und ihre Erwerbstätigkeit in einem Anrainerstaat gemäß § 3 der <strong>Allgemeinen</strong> <strong>Versicherungsbedingungen</strong> zur Arbeitseinkommensverlustversicherung<br />

ausübt, muss die Meldung der Arbeitslosigkeit bei der im jeweiligen Staat zuständigen Behörde erfolgen.<br />

Provinzial NordWest Lebensversicherung Aktiengesellschaft<br />

Sophienblatt 33, 24097 Kiel<br />

Handelsregister Kiel, HRB 5705; St.-Nr. 5337 5914 0146<br />

Vorsitzender des Aufsichtsrates: Volker Goldmann<br />

Vorstand: Ulrich Rüther (Vorsitzender), Gerd Borggrebe,<br />

Dr. Ulrich Lüxmann-Ellinghaus<br />

Postanschrift:<br />

Westfälische Provinzial Versicherung Aktiengesellschaft, 48131 Münster<br />

Landesdirektion der Provinzial Nordwest Lebensversicherung Aktiengesellschaft<br />

Telefon: 0251/219-0, Telefax: 0251/219-9951, www.provinzial-online.de<br />

ProTect Versicherung AG<br />

Kölner Landstraße 33, 40591 Düsseldorf<br />

AG Düsseldorf HRB 60360<br />

Vorsitzender des Aufsichtsrates: Peter Slawik<br />

Vorstand: Christian Koch, Guido Schaefers<br />

Postanschrift:<br />

ProTect Versicherung AG, 40195 Düsseldorf<br />

Telefon 0211/ 41650058, Telefax 0211/ 54410775<br />

www.protect-versicherung.de<br />

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