Mandanten-Information 2012/02 - Richard Bosser
Mandanten-Information 2012/02 - Richard Bosser
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<strong>Mandanten</strong>-<strong>Information</strong><br />
<strong>2012</strong>/<strong>02</strong><br />
Stuttgart, im August <strong>2012</strong><br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
anbei übersende ich Ihnen die HINWEISE AUGUST <strong>2012</strong>, die wie folgt gegliedert<br />
sind:<br />
A. Einkommensteuer<br />
B. Sonstiges<br />
Ergänzen will ich diese mit folgenden <strong>Information</strong>en:<br />
0 Aktueller Block<br />
1 Alle Steuerzahler<br />
2 Unternehmer, Gewerbetreibende, Freiberufler<br />
3 Arbeitgeber, Arbeitnehmer<br />
4 GmbH - , GmbH-Gesellschafter/Geschäftsführer<br />
5 Personengesellschaften/Gesellschafter - entfällt -<br />
6 Haus- und Grundbesitzer – Vermieter - entfällt -<br />
7 Kapitalanleger/Kapitaleinkünfte –<br />
Finanz- und Vermögensplanung - bAV<br />
8 Umsatzsteuerzahler - entfällt -<br />
9 Erben und Schenken – Erbschaftsteuer<br />
10 Finanzbuchhaltung - entfällt -<br />
11 Lohn- und Gehaltsbuchhaltung - entfällt -<br />
12 Privates/Persönliches – Testament – Generalvollmacht und dergl.<br />
13 Hinweis: Die in diesem <strong>Mandanten</strong>brief enthaltenen Beiträge sind nach<br />
bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Sie dienen nur der<br />
allgemeinen <strong>Information</strong> und ersetzen nicht qualifizierte Beratung in konkreten<br />
Fällen. Eine Haftung für den Inhalt dieses <strong>Information</strong>sschreibens kann daher<br />
nicht übernommen werden.
- 2 -<br />
0 Aktueller Block<br />
0.1 Zinskonditionen<br />
Prüfen Sie Ihre Zinskonditionen soweit Sie einen Kontokorrentkredit in<br />
Anspruch genommen haben; ebenso die Überziehungskonditionen.<br />
Bei Durchsicht meiner <strong>Mandanten</strong> habe ich festgestellt, dass es hier<br />
erhebliche Schwankungen gibt.<br />
Der Höchstsatz für Kontokorrentzinsen liegt bei 12% und der unterste Betrag<br />
bei 6,75 %.<br />
Sofern Sie das Kreditlimit überziehen, schlagen die Banken in der Regel 4-5%<br />
hinzu, was dann einen Gesamtzins von 11,75 % bis 17 % ergibt.<br />
Ich empfehle Ihnen dringend, eine Zinstabelle anzulegen, in der Sie ständig<br />
die Konditionen im Griff behalten.<br />
0.2 Krankenversicherung: Kein Weg zurück?<br />
Ein Arbeitnehmer, dessen Bezüge in der Vergangenheit die jeweilige<br />
Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) überschritten haben und der bislang<br />
privat krankenversichert war, kann unter bestimmten Umständen wieder<br />
krankenversicherungspflichtig werden. Das ist etwa dann der Fall, wenn er<br />
seine Arbeitszeit soweit reduziert, dass er mit seinem entsprechend<br />
geringeren Gehalt unter die JAE-Grenze rutscht. Ein Unterschreiten dieses<br />
Werts kann aber auch Folge einer Anhebung der JAE-Grenze sein. In solchen<br />
Fällen besteht für den Beschäftigten jedoch die Möglichkeit, sich von der<br />
gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreien zu lassen und auch<br />
weiterhin privat krankenversichert zu bleiben.<br />
Hier hat das Bundessozialgericht (BSG) mit einem Urteil jetzt für mehr Klarheit<br />
gesorgt. Unstrittig war und ist zunächst: Eine Befreiung von der<br />
Krankenversicherungspflicht wirkt so lange, wie der Tatbestand, der zu<br />
Befreiung geführt hat, gegeben ist. Wer sich also von der<br />
Krankenversicherungspflicht hat befreien lassen, muss dann auch für die<br />
gesamte weitere Dauer seiner „befreiten“ Beschäftigung privat<br />
krankenversichert bleiben. Und auch während des danach folgenden<br />
Ruhestandes ist der Weg zurück versperrt: Die für den Zugang zur<br />
Krankenversicherung der Rentner erforderliche Vorversicherungszeit kann<br />
nämlich nicht mehr erfüllt werden.<br />
Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben bislang allerdings die darüber<br />
dem Ende der aktuell ausgeübten Beschäftigung zunächst Arbeitslosengeld<br />
bezogen und im Anschluss daran wieder eine neue Beschäftigung<br />
aufgenommen wird. Sowohl während des Arbeitslosengeldbezuges als auch<br />
in der neuen Beschäftigung besteht dann Krankenversicherungspflicht. Dies<br />
ist allerdings nicht der Fall, wenn die „befreite“ Beschäftigung erst nach dem<br />
55. Lebensjahr endet. Denn in solchen Fällen schließt der Gesetzgeber eine<br />
Rückkehr in die GKV aus Altersgründen aus (AZ: B 12 KR 9/09R).
- 3 -<br />
0.3 Finanzämter filzen reiche Rentner<br />
Seit Kurzem setzen Finanzämter eine neue Software ein, um<br />
Zinszahlungen an Senioren auszuwerten. Das neue Programm scannt<br />
Meldungen, die ausländische Banken im Rahmen der EU-Zinsrichtlinie<br />
an Deutschland weitergeben.<br />
Neben den CD-Laufwerken arbeiten in deutschen Finanzämtern jetzt auch die<br />
Server mehr: Ein neues Programm überprüft neuerdings Zinsen, die<br />
ausländische Banken an deutsche Senioren zahlen. Laut „Capital“ greift das<br />
Programm dabei auf Daten zu, die ausländische Banken im Rahmen der EU-<br />
Zinsrichtlinie an Deutschland weiterleiten. Mitarbeiter des<br />
Bundesfinanzministeriums bestätigten die Vorgehensweise gegenüber dem<br />
Wirtschaftsmagazin.<br />
Als erstes Bundesland führte Bayern die Software Anfang Juni ein. In<br />
Nordrhein-Westfalen arbeiten ebenfalls schon sechs Finanzämter damit. In<br />
einigen Monaten sollen alle Finanzämter das neue Programm benutzen.<br />
Laut „Capital“ ist die Software, im Unterschied zu alten Programmen, in der<br />
Lage, Daten aus Rentenbezugsmitteilungen, Freistellungsaufträgen und den<br />
EU-Zinsinformationen in einem Datenpaket zusammenzuführen und zu<br />
überprüfen.<br />
Sparer mit gut bestückten Konten in Österreich, der Schweiz und Luxemburg<br />
betreffen die neuen Ermittlungen jedoch nicht, da diese Länder die Daten nicht<br />
weitergeben.<br />
0.4 Steuerabkommen mit der Schweiz weiterhin offen<br />
In jüngster Zeit wurden schwerpunktmäßig aus Nordrhein-Westfalen neue<br />
Ankäufe von Steuerdaten-CDs bekannt, die Daten von Steuerpflichtigen aus<br />
dem gesamten Bundesgebiet enthalten. Die Steuerfahndungsstellen sind<br />
derzeit rege dabei, die betroffenen Anleger anzuschreiben und um Aufklärung<br />
zu bitten. In vielen Fällen erfolgt dies bereits im Rahmen eines eingeleiteten<br />
Steuerstrafverfahrens.<br />
Dem Vernehmen nach erfolgen diese Ankäufe auch mit Wissen des<br />
Bundesfinanzministeriums, was die Schweizer Behörden besonders empört.<br />
Mit dem Abkommen wurde zugesichert, dass Deutschland sich nicht mehr<br />
aktiv um den Ankauf von Steuerdaten bemühen werde.<br />
Pikant in diesem Zusammenhang ist auch, dass einer der jüngeren Fälle – die<br />
so genannten Bermuda-Versicherung der Credit Suisse – Pressemeldungen<br />
zufolge noch nicht einmal durch den Ankauf einer CD aufgedeckt wurde.<br />
Vielmehr hat offenbar ein unvorsichtiger Mitarbeiter dieser Bank die Daten aus<br />
der Schweiz mit an seinen neuen Arbeitsplatz in Deutschland genommen. Bei<br />
einer Razzia in Frankfurt am Main wurden sie dann den Ermittlungsbehörden<br />
bekannt.
- 4 -<br />
Das weitere Schicksal des Steuerabkommens bleibt somit zunächst<br />
ungewiss. Die Signale aus einzelnen Ländern sind im Licht der neu bekannt<br />
gewordenen Hinterziehungsfälle nicht gerade positiver geworden. Es werden<br />
weiterhin Forderungen nach „Nachbesserung“ des Abkommens erhoben,<br />
ohne die dem Abkommen nicht zugestimmt werden könne.<br />
Andererseits werden auch kritische Stimmen laut, die in den CD-Ankäufen nur<br />
punktuelle Maßnahmen sehen, mit denen vergleichsweise bescheidene<br />
Mehrergebnisse erreicht werden können. Dagegen sei bei Ratifizierung und<br />
Umsetzung des Steuerabkommens laut einer Schätzung des<br />
Bundesfinanzministeriums mit zusätzlichen Einnahmen in der Größenordnung<br />
von 10 Milliarden EUR zu rechnen.<br />
Ob und wann eine Ratifizierung des jetzt vorliegenden Abkommens noch<br />
erfolgen wird, ist jedoch gegenwärtig sehr im Ungewissen.<br />
Protokoll des am 21. September 2011 in Berlin unterzeichneten Abkommens<br />
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik<br />
Deutschland über Zusammenarbeit in d en Bereichen Steuern und<br />
Finanzmarkt vom 05.04.<strong>2012</strong>.<br />
0.5 Spontanäußerungen gegenüber der Polizei<br />
Der Bundesgerichtshof hat sich in einem Beschluss vom 09.06.2009 dazu<br />
geäußert, ob sogenannte Spontanäußerungen eines Verdächtigen, ohne dass<br />
zuvor eine Belehrung über das Aussageverweigerungsrecht seitens des<br />
Polizeibeamten erfolgte, im Strafverfahren verwertbar sind.<br />
Der BGH hat darauf verwiesen, das seine Verwertbarkeit solcher Äußerungen<br />
trotz fehlender Belehrung über die Beschuldigtenrechte in der Regel für<br />
zulässig gehalten wird, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass<br />
Belehrungspflichten gezielt umgangen wurden. Ferner stellt der<br />
Bundesgerichtshof fest, dass das Schweigerecht des Beschuldigten<br />
grundsätzlich zu respektieren ist und ein Beschuldigter genauso wie ein<br />
Betroffener im Ordnungswidrigkeitenverfahren keine Angaben machen muss.<br />
Es wird daher nach wie vor empfohlen, zunächst keine Angaben bei der<br />
Polizei zu machen. Dies ist auch keineswegs nachteilig für den Betroffenen.<br />
Angaben kann man nach Überprüfung der Ermittlungsakten jederzeit<br />
nachholen oder aber, sofern es zweckmäßig ist, auch bei Gericht<br />
unterlassen.
- 5 -<br />
0.6 Etwas mehr Gelassenheit!<br />
Wolfgang Bosbachs (MDL-CDU/CSU) erster Appell bei der Unternehmer-<br />
Offensive <strong>2012</strong> der MIT Stuttgart hieß: „Wählen Sie nie Politiker, die nicht von<br />
Herzen lachen können, sonst haben Sie nichts zu lachen!“ Sein großer<br />
Wunsch für die Zukunft ist etwas mehr Gelassenheit. Generell neigen die<br />
Deutschen zur Verzweiflung. Unter Skandal und Katastrophe geht gar nichts<br />
mehr. In der Vergangenheit gab es Herausforderungen wie<br />
Schneekatastrophen, nur hießen sie früher „strenger „Winter“. Mit allen<br />
Herausforderungen ist man in Deutschland in der Vergangenheit fertig<br />
geworden, aber es fällt schwer, auf das Erreichte stolz zu sein. In der<br />
Diskussion über soziale Gerechtigkeit werde zu oft vergessen, dass diese<br />
allgemein für die Gesellschaft gelten muss und nicht nur für die Hartz-IV-<br />
Empfänger. Denn die Erwerbstätigen finanzieren das soziale<br />
Sicherungssystem. Aber auch sie müssen häufig auf Grund von kalter<br />
Progression und Inflation rechnen, um über die Runden zu kommen. In der<br />
öffentlichen Wahrnehmung der Berichterstattung komme dies aber nicht vor.<br />
0.7 Unisex-Tarife<br />
Alle reden in diesem Jahre von Unisex – doch was ist das eigentlich<br />
genau? Und welche Folgen hat das Thema für Versicherungskunden?<br />
Was bedeutet Unisex eigentlich genau?<br />
Aktuell entscheidet bei der Kalkulation von Versicherungstarifen noch der<br />
kleine Unterschied zwischen Männern und Frauen über Preis und Leistung.<br />
So sind einige Versicherungen für Männer günstiger, andere für Frauen. Der<br />
Gesetzgeber wird alle Versicherungsunternehmen verpflichten, ab dem 21.<br />
Dezember <strong>2012</strong> Männern und Frauen bei der Kalkulation gleichzustellen. Von<br />
diesem Zeitpunkt an werden für neue Vertragsabschlüsse nur noch<br />
sogenannte „Unisex-Tarife“ angeboten – mit gleichen Beiträgen und gleichen<br />
Leistungen für Männer und Frauen.<br />
Welchen Grund hat die Einführung von Unisex-Tarifen überhaupt?<br />
Mit Unisex-Tarifen wird die Gleichstellung von Mann und Frau auch auf die<br />
Versicherungstarife ausgeweitet. In den meisten europäischen Ländern ist das<br />
bereits umgesetzt, in Deutschland geschieht dies bis Dezember.<br />
Welche Versicherungen sind konkret von der Umstellung betroffen?<br />
Betroffen sind ganz allgemein Lebens-, Kranken- und Unfallversicherungen<br />
sowie die Kfz-Versicherung.<br />
Betrifft dies nur neue oder auch schon bestehende Verträge?<br />
Für Verträge, die vor dem 21.12.2010 abgeschlossen wurden, bleibt alles<br />
beim Alten. Sie werden im jeweiligen Männer- bzw. Frauen-Tarif weitergeführt.
- 6 -<br />
Wo „lohnt“ sich ein Abschluss noch in diesem Jahr?<br />
Rentenversicherungen sind <strong>2012</strong> speziell für Männer interessant, da sie im<br />
bestehenden Tarif eine höhere Rente erhalten. Auch in der privaten<br />
Krankenversicherung lohnt sich ein schneller Abschluss, da aktuell die<br />
Beiträge für Männer in der Regel niedriger sind als für Frauen. Für Frauen ist<br />
aktuell der Beitrag in der Risikolebensversicherung niedriger als für Männer.<br />
0.8 Bei Skimming haftet in der Regel die Bank<br />
Werden Bankkunden Opfer von Betrügern, die Daten von EC-Karten<br />
ausspähen, muss in der Regel die Bank den Schaden übernehmen. Für<br />
Schäden, die dem Kunden aufgrund von betrügerischen Manipulationen an<br />
Geldautomaten entstehen, haftet der Kunde nicht. Beim sogenannten<br />
Skimming werden an Geldautomaten oder beim Bezahlen in Geschäften die<br />
Daten der EC-Karte und die Geheimzahl ausgespäht. Die Datendiebe fertigen<br />
dann eine Kopie der Geldkarte an und plündern damit das Konto des Opfers.<br />
Erst wenn die Bank nachweisen kann, dass mit der Originalkarte und der<br />
Geheimzahl Geld abgehoben wurde, ist der Kunde in der Pflicht.<br />
0.9 Steuern / Schweiz 50 % Erbschaftsteuer<br />
Neben der Abgeltungsteuer von bis zu 41% werden deutsche Konten in<br />
der Schweiz künftig mit einer Erbschaftsteuer von 50% belastet. Darauf<br />
haben sich Deutschland und die Schweiz bereits am 5. April in einem<br />
Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zusammenarbeit in den Bereichen<br />
Steuern und Finanzmarkt geeinigt. Die Erbschaftsteuer ist ein neuer<br />
Bestandteil des nunmehr vom Bundesfinanzministerium vorgelegten Gesetzes<br />
zur Zusammenarbeit mit der Schweiz in Steuerfragen.<br />
Das Steuerabkommen sieht vor, dass die Schweizer Banken die<br />
Erbschaftsteuer anonym an den deutschen Fiskus abführen. Damit<br />
entspräche das Verfahren der ebenfalls anonym abgeführten Abgeltungsteuer.<br />
Doch statt Steuersätzen von 21 % bis 41 % werden 50% fällig, wenn der<br />
Erbe nicht innerhalb eines Jahres nachweist, den deutschen Fiskus von<br />
seinem in der Schweiz geerbten Vermögen unterrichtet zu haben.<br />
Teilt ein Bundesbürger seinem Finanzamt den Erbfall mit, wird dieses bei<br />
größeren Vermächtnissen prüfen, ob die Angaben stimmen. Wie plausibel<br />
ist die Höhe des im Inland vorhandenen Vermögens verglichen mit den<br />
Einkünften des Verstorbenen in den vergangenen Jahren? Erscheint das<br />
inländische Vermögen zu gering, kann das Finanzamt im Rahmen des mit der<br />
Schweiz vereinbarten <strong>Information</strong>saustausches ein Auskunftsersuchen stellen.<br />
Bejahen die Eidgenossen die abstrakte Anfrage, ob ein Deutscher ein Konto<br />
bei einer Schweizer Bank hat, folgt eine konkrete Anfrage zum Kontostand.<br />
Auch die muss die Schweiz nach dem Abkommen beantworten.<br />
Bundesfinanzminister Wolfgang Schäub/e (CDU) ist zuversichtlich, dass<br />
die SPD-Länder das Gesetz in seiner neuen Form mittragen. Die
- 7 -<br />
Sozialdemokraten haben angekündigt, das Gesetz sorgfältig zu prüfen. Vor<br />
allem wollen sie die Reichweite der Schweizer Auskunftspflichten ausloten.<br />
Nach Darstellung des Bundesfinanzministeriums sind sie umfassender als die,<br />
über die die USA mit den Eidgenossen verhandeln. Sie überträfen deutlich<br />
den OECD-Standard.<br />
Fazit: Die Bundesregierung höhlt die auf dem Papier zugesicherte Anonymität<br />
deutscher Kontoinhaber systematisch aus. Ihr erklärtes Ziel ist es, dass<br />
unversteuerte Kapitalanlagen deutscher Steuerflüchtiger in der Schweiz ab<br />
2013 einem "nicht kalkulierbaren Entdeckungsrisiko" unterliegen.<br />
0.10 Alkoholtester auch für Touristen<br />
Wer die Brückentage für ein verlängertes Wochenende und einen<br />
Abstecher nach Frankreich nützt oder in den bevorstehenden Ferien dort<br />
Urlaub machen möchte, muss bei Reisen mit dem Auto ab 1. Juli <strong>2012</strong><br />
einen Alkohol-Schnelltester im Auto mit sich führen.<br />
Wer keinen unbenutzten Schnelltester bei einer Verkehrskontrolle vorweisen<br />
kann, muss ab November mindestens 11 EUR Bußgeld bezahlen.<br />
Der Grund für diese Einführung der Alkohol-Schnelltester: Die französische<br />
Regierung versucht mit dieser und anderen Maßnahmen, die<br />
Verkehrssicherheit auf den Straßen zu erhöhen.<br />
Bei 31 % der Verkehrsunfälle mit tödlichem Ausgang ist Alkohol als<br />
Ursache festgestellt worden. Die Alkohol-Schnelltester sind aber umstritten,<br />
wie der ADAC mitteilt, da die ermittelten Werte nicht zuverlässig sind. Die<br />
Alkohol-Schnelltester zeigen nur an, dass Alkohol getrunken wurde. Der<br />
genaue Alkoholwert kann nur durch eine Blutprobe ermittelt werden. Die<br />
Alkohol-Schnelltester sind im Internet oder in Apotheken zum Preis zwischen<br />
1,50 EUR und 5,00 EUR erhältlich.<br />
0.11 Reform des Insolvenzrechts<br />
Seit dem 1. März <strong>2012</strong> ist das Gesetz zur weiteren Erleichterung der<br />
Sanierung von Unternehmen (ESUG) in Kraft. Es soll in Not geratenen<br />
Unternehmen den Weg zur Sanierung erleichtern. Stärkung der<br />
Gläubigerstellung bei der Insolvenzverwalterauswahl, ein<br />
Schutzschirmverfahren für die Schuldner, besserer Vollstreckungsschutz und<br />
neue Regeln fürs Insolvenzplanverfahren: Dank dieser Maßnahmen sollen<br />
Unternehmenssanierungen künftig einfacher, effektiver und schneller möglich<br />
sein. Die Berater haben in Krise und Insolvenz des Unternehmens oder seines<br />
Geschäftspartners deutlich gestiegene Einflussmöglichkeiten gewonnen.
- 8 -<br />
1 Alle Steuerzahler<br />
1.1 Nachweis der Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten<br />
Die vom Gesetzgeber eingeführten formellen Anforderungen an den Nachweis<br />
bestimmter Krankheitskosten (für deren Anerkennung als außergewöhnliche<br />
Belastung) sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BFH, Urteil vom<br />
19.04.<strong>2012</strong> – VI R 74/10).<br />
Die Kläger machten u.a. die Kosten für einen Kuraufenthalt als<br />
außergewöhnliche Belastungen geltend. Sie hatten die medizinische<br />
Notwendigkeit der Kur jedoch nicht durch ein vor Kurbeginn ausgestelltes<br />
amtsärztliches oder vergleichbares Attest belegt. Finanzamt und Finanzgericht<br />
ließen die Aufwendungen deshalb nicht zum Abzug als außergewöhnliche<br />
Belastungen zu.<br />
Auch der Bundesfinanzhof (BFH) erkannte die Kosten für den Kuraufenthalt<br />
nicht als außergewöhnliche Belastungen an.<br />
Nach § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) wird die Einkommensteuer<br />
auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere<br />
Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher<br />
Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen<br />
Familienstands (außergewöhnliche Belastung) erwachsen. Hierzu können<br />
auch Aufwendungen im Krankheitsfall gehören. Bestimmte Krankheitskosten,<br />
bei denen die medizinische Notwendigkeit nicht offensichtlich ist, dürfen<br />
allerdings nur noch berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige ihre<br />
Zwangsläufigkeit z. B. durch ein amtsärztliches Gutachten nachweist. Eine<br />
entsprechende gesetzliche Regelung (§ 33 Abs. 4 EStG und § 64<br />
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung) hat der Gesetzgeber durch das<br />
Steuervereinfachungsgesetz 2011 eingeführt. Der Gesetzgeber hat damit auf<br />
die Änderung einer langjährigen Rechtsprechung reagiert. Der BFH hatte<br />
nämlich 2010 dem zuvor stets verlangten formellen Nachweis mangels einer<br />
gesetzlichen Grundlage eine Absage erteilt (BFH Urteile vom 11.11.2010 – VI<br />
R 17/09 und VI R 16/09).<br />
In dem vorliegenden Urteil hat der BFH festgestellt, dass auf die strenge Art<br />
des Nachweises aufgrund der geänderten Rechtslage nun nicht (mehr)<br />
verzichtet werden könne. Die nunmehr vom Gesetzgeber geregelten<br />
Anforderungen an den Nachweis bestimmter Krankheitskosten seien von<br />
Verfassung wegen nicht zu beanstanden. Auch der Umstand, dass die neuen<br />
Nachweisregelungen rückwirkend in allen noch offenen Fällen anzuwenden<br />
sind, sei verfassungsrechtlich unbedenklich; darin liege keine unzulässige<br />
Rückwirkung.
- 9 -<br />
1.2 Gemeinschaftskonto kann zur Steuerfalle werden<br />
Zahlt ein Ehegatte hohe Beträge auf ein Gemeinschaftskonto (sogenanntes<br />
Oder-Konto) der Eheleute ein, kann dies nach einem Urteil des<br />
Bundesfinanzhofs zu einer der Schenkungsteuer unterliegenden Zuwendung<br />
an den anderen Ehegatten führen. Das Finanzamt muss jedoch anhand<br />
objektiver Tatsachen nachweisen, dass der Ehegatte im Verhältnis zum<br />
einzahlenden Ehegatten tatsächlich und rechtlich frei zur Hälfte über das<br />
eingezahlte Guthaben verfügen kann.<br />
Je häufiger der nicht einzahlende Ehegatte auf das Guthaben des Oder-<br />
Kontos zugreift, um eigenes Vermögen zu schaffen, umso stärker spricht dies<br />
nach Ansicht des Bundesfinanzhofs dafür, dass er zu gleichen Teilen am<br />
Guthaben berechtigt ist.<br />
Erfolgen derartige Kontozugriffe allerdings nur im Einzelfall, kann dies darauf<br />
hindeuten, dass sich die Zuwendung des einzahlenden Ehegatten an den<br />
anderen Ehegatten auf diesen Betrag beschränkt und nicht einen hälftigen<br />
Anteil am gesamten Guthaben betrifft.<br />
Hinweis: Für die Entscheidung, ob der nicht einzahlende Ehegatte über den<br />
auf ihn entfallenden Anteil am Guthaben im Innenverhältnis zum anderen<br />
Ehegatten frei verfügen kann, sind alle Umstände des Einzelfalls zu<br />
berücksichtigen.<br />
1.3 Steuervereinfachungsgesetz 2011: Kinder<br />
Kindergeld bzw. Kinderfreibeträge werden ab <strong>2012</strong> bei volljährigen Kindern<br />
unter 25 Jahren, die die erste Berufsausbildung bzw. das Erststudium<br />
absolvieren, gewährt. Die bisherige Einkünfte- und Bezügegrenze von 8.004 €<br />
entfällt. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines<br />
Erststudiums wird ein Kind bei einer weiteren Ausbildung hingegen nur<br />
berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Ausnahmen:<br />
Unschädlich ist eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger<br />
wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein<br />
geringfügiges Beschäftigungsverhältnis.<br />
Ab dem Jahr <strong>2012</strong> kann der Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 € für<br />
volljährige Kinder in Schul- oder Berufsausbildung, die außerhalb des<br />
elterlichen Haushalts wohnen, von den Eltern in der Steuererklärung<br />
ungekürzt angesetzt werden. Eigene Einkünfte (z. B. aus Kapitalvermögen)<br />
und Bezüge des Kindes (z. B. BAföG-Zuschuss) sind für den<br />
Ausbildungsfreibetrag irrelevant.<br />
Auch ab <strong>2012</strong> werden die Kinderbetreuungskosten für alle Kinder unter 14<br />
Jahren – in Höhe von 2/3 der Kosten pro Kind (maximal 4.000 €/Jahr) – als<br />
Sonderausgaben berücksichtigt. Unerheblich ist, ob beide Elternteile oder<br />
Alleinerziehende arbeiten, krank oder in der Ausbildung sind.
- 10 -<br />
1.4 Jahressteuergesetz 2013 mit Stellungnahme des Bundesrates<br />
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung liegt nun vor.<br />
Dieser enthält neben den bereits bekannten Vorhaben im Wesentlichen<br />
folgende Punkte:<br />
• Die im Referentenentwurf vorgesehene Besteuerung der Bezüge von<br />
freiwillig Wehrdienst Leistenden wird deutlich abgemildert. Der Wehrsold<br />
selbst bleibt steuerfrei. Steuerpflichtig werden aber die weiteren Bezüge<br />
(z. B. Wehrdienstzuschlag, besondere Zuwendungen sowie die<br />
unentgeltliche Unterkunft und Verpflegung).<br />
• Um eine Gleichstellung mit freiwillig Wehrdienst Leistenden zu erreichen,<br />
soll das für den Bundesfreiwilligendienst gezahlte Taschengeld ab dem<br />
Kalenderjahr 2013 steuerfrei gestellt werden.<br />
• Bei der Versteuerung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung eines<br />
Pkws nach der 1-%-Regelung soll es für Elektro- und<br />
Hybridelektrofahrzeuge einen pauschalen Abzug für die Kosten des<br />
Batteriesystems vom Bruttolistenpreis geben. Dieser soll für bis zum<br />
31.12.2013 angeschaffte Fahrzeuge 500 EUR je kWh Speicherkapazität der<br />
Batterie, maximal aber 10.000 EUR betragen. Für später angeschaffte<br />
Fahrzeuge sollen sich diese Beträge jährlich um 50 EUR bzw. 500 EUR<br />
vermindern.<br />
• Die Aufbewahrungsfrist für Buchführungsunterlagen und dergleichen soll<br />
ab 2013 von bisher 10 auf 8 Jahren verkürzt werden. Ab 2015 soll die Frist<br />
nur noch 7 Jahre betragen. Die handelsrechtliche Aufbewahrungsfrist nach<br />
§ 257 Abs. 4 HGB soll ebenfalls entsprechend verkürzt werden. Bei einer<br />
Umsetzung dieser Maßnahmen würde sich auch eine Auswirkung auf die<br />
Ermittlung der Rückstellung für Aufbewahrungspflichten ergeben.<br />
Der Bundesrat hat Anfang Juli <strong>2012</strong> in einer 128 Seiten starken<br />
Stellungnahme zum Regierungsentwurf Stellung genommen. Wichtigster<br />
Punkt der Stellungnahme ist eine Initiative, die<br />
Betriebsvermögensvergünstigungen bei der Erbschaft- und<br />
Schenkungsteuer einzuschränken, um Gestaltungen mit sogenannten Cash-<br />
GeseIlschaften nicht mehr zu begünstigen. Diese sind bereits durch einen<br />
Beschluss des Bundesfinanzhofs vom Oktober 2011 unter Beschuss<br />
genommen worden und sollen nun nach dem Willen der Länder durch<br />
gesetzgeberische Maßnahmen von der Bildfläche verschwinden.<br />
Bei den betroffenen Gestaltungen werden Geldmittel in eine GmbH oder eine<br />
(gewerblich geprägte) GmbH & Co. KG eingelegt, um so das so genannte<br />
Verwaltungsvermögen unter die kritischen Grenzen für die Regelverschonung<br />
(Abschlag 85 %) oder sogar für die Optionsverschonung (Abschlag 100 %) zu<br />
drücken.<br />
Die Initiative der Länder zielt nun darauf ab, Finanzmittel künftig generell dem<br />
Verwaltungsvermögen zuzuordnen. Danach sollen Wertpapiere sowie<br />
vergleichbare Forderungen, Zahlungsmittel, Sichteinlagen, Bankguthaben und<br />
andere Forderungen, "soweit deren Wert nicht geringfügig ist", insgesamt dem<br />
nicht begünstigten Verwaltungsvermögen zugeordnet werden.<br />
Außerdem will der Bundesrat die effektiv 95 %-ige Steuerbefreiung des
- 11 -<br />
§ 8b KStG für Streubesitzdividenden (Beteiligungsquote unter 10 %)<br />
beseitigen. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs mache dies<br />
erforderlich, um Anteilseigner in anderen europäischen Ländern nicht zu<br />
benachteiligen.<br />
Gegenwärtig ist offen, ob die vom Bundesrat vorgeschlagenen Maßnahmen<br />
umgesetzt werden. Hierzu bedürfe es einer entsprechenden Änderung des<br />
Gesetzentwurfs der Bundesregierung, der dann über den Bundestag<br />
wiederum zum Bundesrat gelangen könnte. Nach dem gegenwärtig bekannten<br />
Zeitplan würde dies frühestens Ende Oktober <strong>2012</strong> möglich sein. Bis dahin<br />
besteht nach allgemeiner Einschätzung daher weiterhin ein Zeitfenster,<br />
Gestaltungen mit „Cash-Gesellschaften“ zu nutzen. Diese sollten aber aus<br />
Vorsichtsgründen immer auch wirtschaftlich – und nicht allein mit dem<br />
Schenkungsteuervorteil – begründbar sein.<br />
1.5 Steuerliche Förderung energetischer Maßnahmen und Abbau der kalten<br />
Progression weiterhin in der Schwebe<br />
Die Gesetzesvorhaben zur steuerlichen Förderung energetischer<br />
Gebäudesanierungen sowie zum Abbau der kalten Progression sind<br />
inzwischen im Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat<br />
angekommen und dort vorerst stecken geblieben. Noch immer konnte<br />
zwischen Bund und Ländern keine Einigung erzielt werden. Der<br />
Vermittlungsausschuss hat sich hierzu auf unbestimmte Zeit vertagt.<br />
1.6 Wann ist man zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet?<br />
Arbeitnehmer sind zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet<br />
(Pflichtveranlagung), wenn folgende Fälle vorliegen:<br />
• Bezug von Nebeneinkünften über 410 EUR<br />
• Steuerfreie Leistungen über 410 EUR, die dem<br />
Progressionsvorbehalt unterliegen<br />
• Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte (außer<br />
Behinderten-Pauschbetrag)<br />
• Eintragung der Steuerklasse IV mit einem Faktor bei Eheleuten<br />
• Berufstätigkeit des Ehegatten mit Lohnsteuerklasse V oder VI<br />
Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern<br />
• Bezug von außerordentlichen Einkünften, die nach der<br />
Fünftelregelung versteuert wurden<br />
• Anwendung der allgemeinen und der besonderen Lohnsteuertabelle im<br />
laufenden Jahr<br />
• Übertragung von Kinderfreibeträgen<br />
• Wiederheirat in dem Jahr, in dem die vorhergehende Ehe aufgelöst<br />
wurde (Tod, Scheidung).<br />
Andere Personen, die zwar keinen Arbeitslohn beziehen, dafür aber andere<br />
Einkünfte haben, müssen eine Erklärung abgeben, wenn der Gesamtbetrag<br />
der Einkünfte über 8.004,00 EUR bei Alleinstehenden und 16.008,00 EUR bei<br />
Verheirateten liegt.
- 12 -<br />
Alle Personen sind zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet,<br />
wenn das Finanzamt sie dazu auffordert. Dies kann ganz einfach durch<br />
Zusenden der amtlichen Vordrucke erfolgen.<br />
1.7 Vorausgefüllte Steuererklärung<br />
Ab 2013 soll dieses neue Projekt der Finanzverwaltung zur Anwendung<br />
kommen. Aufgrund verschiedener in letzter Zeit erfolgter gesetzlicher<br />
Änderungen verfügt die Finanzverwaltung über viele Daten der<br />
Steuerpflichtigen, zum Beispiel Lohneinkünfte, Kapitaleinkünfte, Renten und<br />
Versicherungsbeiträge. Mit Hilfe der EDV werden diese Daten in eine<br />
"vorausgefüllte Steuererklärung" eingefügt<br />
"Diese von der Finanzverwaltung als eine Art kostenloses Service-Angebot<br />
übertragene Daten werden von Dritten geliefert und in Datenpools gesammelt.<br />
Doch die Praxis zeigt, dass die von Dritten gelieferten Daten häufig fehlerhaft<br />
sind und einer ständigen Kontrolle und Korrektur bedürfen" schreibt der<br />
Präsident der Bundessteuerberaterkammer, Dr. Horst Vinken in Kammerreport<br />
Beihefter zu Deutsches Steuerrecht August <strong>2012</strong>.<br />
Dr. Vinken schreibt weiter: "Nach Ansicht der BStBK<br />
(Bundessteuerberaterkammer) lässt sich die vorausgefüllte Steuererklärung<br />
daher nur praktisch umsetzen, wenn dem Steuerberater ein direkter Zugriff auf<br />
die Datenpools der Finanzverwaltung gewährt wird. Er muss die bei der<br />
Finanzverwaltung gespeicherten steuerlich relevanten Daten der <strong>Mandanten</strong><br />
elektronisch abfragen und prüfen können."<br />
Selbstverständlich darf diese Abfrage nur auf Steuerpflichtige beschränkt sein,<br />
für deren steuerliche Beratung der Steuerberater bevollmächtigt ist. In einer<br />
Vollmachtsdatenbank (VDB) der Steuerberater werden diese <strong>Mandanten</strong>-<br />
Vollmachten elektronisch gespeichert. Der Steuerberater weist sich gegenüber<br />
dieser Datenbank mit seiner Smart-Card oder einem anderen elektronischen<br />
Ausweis aus und kann dann die Daten der <strong>Mandanten</strong>, für die eine Vollmacht<br />
gespeichert ist, abrufen.<br />
Durch die Koppelung der beiden neuen elektronischen Medien kann eine<br />
deutliche Rationalisierung bei der Bearbeitung von Steuererklärungen<br />
eintreten. Der Steuerberater muss die Daten, die der Finanzverwaltung bereits<br />
bekannt sind, nicht mehr eingeben, sondern auf Richtigkeit überprüfen.<br />
Zusätzlich muss er die dem Finanzamt noch nicht bekannten Daten - zum<br />
Beispiel Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - ermitteln und<br />
erfassen. "Dies führt zu einer erheblichen Beschleunigung der<br />
Arbeitsprozesse und einem Bürokratieabbau und erleichtert so die tägliche<br />
Arbeit des gesamten Berufsstands" schreibt Vinken weiter.<br />
Wenn der Steuerberater keinen Zugriff auf die Daten der Finanzverwaltung<br />
hätte, müsste er sie wie bisher von Hand eingeben. Neben der zusätzlichen<br />
Arbeit birgt dies - wie jede Dateneingabe - ein zusätzliches Fehlerrisiko. Es ist<br />
auch gar nicht einzusehen, warum die Daten, die die Finanzverwaltung für
- 13 -<br />
einen Steuerbürger gesammelt hat, seinem steuerlichen Berater bei seiner<br />
gesetzlich geschützten Arbeit vorenthalten werden sollen.<br />
Vinken folgert schließlich: "Beide Projekte, Vollmachtsdatenbank und<br />
vorausgefüllte Steuererklärung, bedingen sich gegenseitig und machen den<br />
zeitgleichen Start beider Projekte aus der Sicht der BStBK zwingend<br />
erforderlich."<br />
Der Gesetzgeber unternimmt viele Anstrengungen, um die Abgabe der<br />
Steuererklärungen zu beschleunigen. Die Angehörigen der steuerberatenden<br />
Berufe haben ein hohes eigenwirtschaftliches Interesse, ihre Arbeitsabläufe zu<br />
beschleunigen. Diese beiden Vorhaben beinhalten nicht den geringsten<br />
Zielkonflikt. Daher darf dem jeweils bevollmächtigten Steuerberater der Zugriff<br />
auf die - im Übrigen mit Steuergeldern beschafften Daten der Bürger - nicht<br />
verwehrt werden. Eine kontraproduktivere Gestaltung kann man sich sonst<br />
kaum vorstellen.<br />
1.8 Vorsicht bei einer getrennten Veranlagung<br />
Krankheitskosten oder Unterhaltszahlungen können die Haushaltskasse<br />
belasten. Damit die Last nicht zu groß wird, können solche Ausgaben als<br />
außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abgesetzt werden.<br />
Voraussetzung: Die Ausgaben müssen relativ gesehen über dem Durchschnitt<br />
liegen. Außerdem müssen Steuerzahler eine zumutbare Eigenbelastung<br />
leisten, deren Höhe sich nach ihren Einkünften richtet. Eine Besonderheit<br />
ergibt sich dabei bei Ehegatten: Bei einer getrennten Veranlagung wird<br />
eigentlich so gerechnet, als wären die Ehegatten gar nicht verheiratet. Dies ist<br />
jedoch bei der Berechnung der Eigenbelastung von außergewöhnlichen<br />
Belastungen anders. Denn deren Höhe ergibt sich nach dem Gesamtbetrag<br />
ob für die Ehegatten letztendlich nicht doch die Zusammenveranlagung mit<br />
dem Ehegattensplitting vorteilhafter ist.<br />
2 Unternehmer, Gewerbetreibende, Freiberufler<br />
2.1 Kürzt eine Pensionskasse ihre Leistung, haftet der Arbeitgeber für die<br />
zugesagte Betriebsrente<br />
Ein ausgeschiedener Arbeitnehmer bezog eine ihm zugesagte monatliche<br />
Rente von einer Pensionskasse. Deren Satzung sah vor, entstandene<br />
Fehlbeträge durch eine Herabsetzung ihrer Zahlungen auszugleichen. Was<br />
auch geschah: Die Kasse senkte die Betriebsrente in Folgejahren erst um 1,4<br />
dann um 1,37 und 1,34 %. Daraufhin verklagte der Ruheständler seinen<br />
früheren Arbeitgeber, die Leistungskürzung auszugleichen.<br />
Die Klage hatte in allen Instanzen Erfolg, zuletzt auch vor dem<br />
Bundesarbeitsgericht (Az. 3 AZR 408/10). Der Rechtsanspruch folgt aus § 1<br />
Abs. 1 S. 3 Betriebliche-Altersvorsorge-Gesetz. Danach haften Arbeitgeber.<br />
Auch dann, wenn die zugesagten Leistungen wie hier von einem externen<br />
Versorgungsträger erbracht werden. Von dieser Einstandspflicht kann sich<br />
der Arbeitgeber nach § 17 Abs 3 BetrAVG nicht befreien.
- 14 -<br />
• Der Arbeitgeber verteidigte sich damit, dass die jeweils gültige Satzung<br />
der Pensionskasse maßgeblich sei. Das war in der Tat vertraglich so<br />
vereinbart. Ein derartiger Verweis schützt einen Arbeitgeber aber nicht.<br />
Wenn es um die Kürzung von Leistungen geht, ist er laut BAG<br />
wirkungslos. Die Konsequenz:<br />
• Als Arbeitgeber sollten Sie alles Tun, um dem Risiko einer<br />
Ausfallhaftung bestmöglich vorzubeugen. Beachten und verfolgen<br />
Sie stets die finanzielle Leistungsfähigkeit der für Sie tätigen<br />
Versorgungsträger. Sollten sich dabei Probleme abzeichnen, bilden Sie<br />
vorsorglich entsprechende Rückstellungen in Ihrer Bilanz. Das Urteil<br />
betrifft neben Pensionskassen auch andere externe Anbieter<br />
betrieblicher Altersversorgungen.<br />
2.2 IHK-Beitrag<br />
Freistellung für Kleingewerbetreibende<br />
Als Beiträge erhebt die Industrie- und Handelskammer (IHK) Grundbeiträge<br />
und Umlagen. Die Grundlagen für diese Beiträge sind in § 3 Abs. 3 IHKG<br />
geregelt.<br />
Bestimmte, nicht im Handelsregister eingetragenen<br />
Kleingewerbetreibende können dabei – nach Ansicht des<br />
Bundesverwaltungsgerichts verfassungsgemäß (Beschluss vom 14.12.2011 .<br />
8 B 38.11) – Beitragsfreistellungen erhalten. Die Beitragsbescheide sind<br />
daraufhin zu überprüfen.<br />
Vom Beitrag freigestellt sind nicht in das Handelsregister eingetragene<br />
natürliche Personen und Personengesellschaften, wenn deren Gewerbeertrag<br />
nach dem GewStG oder der nach dem EStG ermittelte Gewinn 5.200 EUR<br />
nicht übersteigt.<br />
Im Jahr der Betriebseröffnung und im folgenden Jahr sind – unter bestimmten<br />
weiteren Voraussetzungen – nicht im Handelsregister eingetragene natürliche<br />
Personen von der Umlage und vom Grundfreibetrag sowie für das dritte und<br />
vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn der Gewerbeertrag oder der Gewinn<br />
aus Gewerbebetrieb 25.000 EUR nicht übersteigt.<br />
2.3 Geldwerter Vorteil bei Geschenken<br />
Pauschaler Steuersatz ist möglich<br />
Wer als Unternehmer seine Geschäftsfreunde beschenkt, kann die hierzu<br />
fällige Einkommensteuer übernehmen. Dabei gelten einige Voraussetzungen.<br />
Wenn ein Unternehmer einem Kunden eine Flasche Champagner im Wert<br />
von 35,70 EUR (einschl. MwSt.) schenkt, muss dieser den Champagner<br />
grundsätzlich als Einnahme erfassen und versteuern. Mit einer<br />
Ausnahme: Der Zuwendende, egal ob Einzelunternehmer, Personen- oder<br />
Kapitalgesellschaft, kann die Einkommensteuer auf dieses Geschenk auch<br />
übernehmen und an das Finanzamt abführen. Diese beträgt 30 Prozent zzgl.
- 15 -<br />
Solidaritätszuschlag und evtl. Kirchensteuer. Für den Pauschalsteuersatz<br />
sind jedoch einige Voraussetzungen erforderlich:<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
In jedem Fall muss es sich um eine Sachzuwendung handeln.<br />
Ausgenommen sind Streuwerbeartikel und geringe Warenproben,<br />
deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht mehr als 10 EUR<br />
betragen haben.<br />
Jede Zuwendung muss betrieblich begründet sein, wie zum Beispiel<br />
anlässlich des Geburtstags des Geschäftspartners.<br />
Die Aufwendungen für die Präsente dürfen je Empfänger und<br />
Wirtschaftsjahr (sowie für einzelne Zuwendungen) 10.000 EUR nicht<br />
übersteigen.<br />
Außerdem sind die Empfänger über die Steuerpauschalierung zu<br />
benachrichtigen.<br />
Für die Pauschalsteuer besteht ein Wahlrecht, das den zuwendenden<br />
Unternehmer für das Wirtschaftsjahr bindet, d. h. er muss alle folgenden<br />
Sachzuwendungen ebenfalls der pauschalen Steuer unterwerfen, soweit die<br />
oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Für den Champagner müsste<br />
der „Zuwendende „ damit 10,71 EUR zzgl. Solidaritätszuschlag und evtl.<br />
Kirchensteuer an den Fiskus abführen. Die Anschaffungskosten kann er als<br />
Betriebsausgabe geltend machen, da die pauschale Steuerbelastung in Höhe<br />
von 10,71 EUR bei der Prüfung der 35-EUR-Grenze (netto) nicht<br />
hinzugerechnet wird. „Sowohl die Aufwendungen für den Champagner als<br />
auch die Pauschalsteuer können also gewinnmindernd geltend gemacht<br />
werden“. Übersteigt das Geschenk jedoch die 35-EUR-Grenze – damit ist es<br />
nicht abziehbar -, kann man auch die pauschale Steuer nicht abziehen.<br />
3 Arbeitgeber, Arbeitnehmer<br />
3.1 Was bei Ferienjobs zu beachten ist<br />
1. Schüler<br />
Bei alleiniger Beschäftigung während der Sommerferien können sie<br />
unbegrenzt verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden. Die Frist<br />
von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen wird nicht überschritten. Wird zudem<br />
maximal an 18 zusammenhängenden Tagen gearbeitet und täglich nicht mehr<br />
als 62 Euro verdient, entfällt auch die Lohnsteuer. Allerdings muss der<br />
Arbeitgeber aus eigener Tasche einen Pauschbetrag von 25 Prozent<br />
abführen. Hinweis: Bei Überschreiten der vorgenannten Grenzen hat der<br />
Arbeitgeber über die Steuerkarte Lohn- und gegebenenfalls Kirchensteuer<br />
sowie Solidaritätszuschlag einzubehalten. Für die Schüler bedeutet das im<br />
Regelfall keine finanziellen Einbußen, weil die einbehaltenen Lohnsteuern im<br />
Rahmen der Einkommensteuererklärung voll erstattet werden.
- 16 -<br />
2. Studenten<br />
Während der Semesterferien arbeitende Studenten unterliegen grundsätzlich<br />
nicht der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Es sind jedoch vom<br />
Studenten und vom Arbeitgeber Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen.<br />
Ausnahmen: Es handelt sich um einen 400 Euro-Job. Oder die Arbeit ist auf 2<br />
Monate bzw. 50 Arbeitstage begrenzt. Bei einer unter die<br />
Geringfügigkeitsgrenze fallenden Tätigkeit trägt der Arbeitgeber die<br />
Pauschalabgaben zur Lohnsteuer und zur Renten- und Krankenversicherung.<br />
Letztere entfallen bei Studenten, die nicht in der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung als Familienangehörige/Studenten versichert sind –<br />
Wichtig: Bei Studenten unbedingt nach der Zahl der bereits absolvierten<br />
Semester fragen. Voraussetzung für die Vorteile bei der Sozialversicherung ist<br />
ein ernsthaftes Betreiben des Studiums. Faustregel: Bei 25 Semestern dürfte<br />
das nicht mehr gegeben sein. In Zweifelsfällen sollten Unternehmer den<br />
Sozialversicherungsträger einschalten.<br />
Einen Überblick zu den außerdem bei einer Beschäftigung von Schülern<br />
einzuhaltenden gesetzlichen Bedingungen:<br />
Gesetzliche Vorgaben<br />
Die schulfreie Zeit nutzen viele Schüler als günstige Gelegenheit, ihr<br />
Taschengeld durch einen Ferienjob aufzubessern. Im Vorfeld von Ferien<br />
erhalten deshalb viele Unternehmen Anfragen von Schülern nach<br />
Aushilfstätigkeiten. Sollte bei Ihnen die grundsätzliche Bereitschaft zu einer<br />
solchen Beschäftigung vorhanden sein: Achten Sie darauf, dass Sie die<br />
gesetzlichen Bestimmungen einhalten, unter denen diese Beschäftigung<br />
erlaubt ist.<br />
Auch wenn die Schüler nur Aushilfstätigkeiten verrichten sollen: Als<br />
Arbeitgeber haben Sie als Mindesthürde das Jugendarbeitsschutzgesetz zu<br />
beachten. Dieses verbietet Tätigkeiten für Jugendliche, die zu früh beginnen,<br />
zu lange dauern, zu schwer, gefährlich oder für sie ungeeignet sind.<br />
Details, die Sie im Einzelfall kennen und berücksichtigen sollten:<br />
Schulpflichtige Jugendliche ab 15 Jahre dürfen während der Schulferien<br />
grundsätzlich im Betrieb eingesetzt werden. Allerdings ist die Tätigkeit zeitlich<br />
auf vier Wochen im Kalenderjahr begrenzt. Weitere Einschränkungen:<br />
1. Arbeitsdauer täglich nicht mehr als 8 Stunden, wöchentlich maximal 40<br />
Stunden; in der Zeit von 6 bis 20 Uhr<br />
2. Fünf-Tage-Woche mit grundsätzlicher Arbeitsruhe an Samstagen und<br />
Sonntagen. Ausgenommen sind Branchen, in denen typischerweise<br />
auch am Wochenende gearbeitet wird; z. B. Gaststättengewerbe.<br />
3. Ausreichende Ruhepausen. Bei Arbeitszeit von mehr als viereinhalb<br />
Stunden = 30 Minuten; bei über sechsstündiger Arbeitszeit = 60<br />
Minuten. Ununterbrochene Freizeit von zwölf Stunden zwischen zwei<br />
Arbeitstagen.
- 17 -<br />
4. Verbot gefährlicher Arbeiten und Tätigkeiten mit außergewöhnlicher<br />
Hitze-, Kälte- oder Nässeeinwirkung oder gesundheitsschädlichem<br />
Lärm, gefährlichen Strahlen oder Arbeitsstoffen.<br />
5. Kein Einsatz bei Akkordarbeit und anderen tempoabhängigen<br />
Beschäftigungen<br />
Hinweis: Verlangen Sie vor einer Einstellung auf jeden Fall die Vorlage einer<br />
Schulbesuchsbescheinigung. Nehmen Sie diese zu den Lohnunterlagen.<br />
Fragen Sie in Zweifelsfällen einer Entscheidung einen Experten Ihres<br />
Arbeitgeberverbandes.<br />
3.2 Geringfügige Beschäftigung<br />
Das soll sich <strong>2012</strong> und 2013 bei Minijobs ändern<br />
Ein beliebtes Beschäftigungsverhältnis bei Arbeitgebern wie<br />
Arbeitnehmern ist der Minijob. Für 2013 hat der Gesetzgeber einige<br />
wichtige Änderungen vorgesehen.<br />
Ursprünglich sollte es schon im Sommer <strong>2012</strong> klappen, jetzt kommt es erst im<br />
nächsten Jahr. Die Regierungskoalition wird im Laufe des Jahres 2013 die bis<br />
dato abgabenfreie geringfügige Beschäftigung von 400 Euro auf 450 Euro<br />
erhöhen. Außerdem sollen künftig alle Minijobs grundsätzlich<br />
rentenversicherungspflichtig sein. Bis heute gibt es in Deutschland bereits<br />
über 7 Millionen Minijob-Verhältnisse, davon allein im gewerblichen Bereich<br />
rund 6,8 Millionen.<br />
Welche Auswirkungen hat die Erhöhung auf 450 Euro?<br />
Für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer bedeutet die Anhebung um 50 Euro<br />
vor allem erst einmal mehr Flexibilität. Grundsätzlich ist in solchen Fällen bei<br />
Dauerarbeitsverhältnissen ja der Durchschnittsverdienst aus zwölf Monaten<br />
entscheidend. Für beide Seiten bietet die Erhöhung somit den Vorteil, dass<br />
verstärkt in monatlich unterschiedlichem Umfang gearbeitet werden kann,<br />
ohne dabei gleich befürchten zu müssen, dass sich dadurch sofort die<br />
versicherungsrechtlichen Beurteilung ändert. Zusätzlich kann das<br />
Einkommen in zwei Monaten innerhalb eines Kalenderjahres<br />
unvorhergesehen die 450-Euro-Grenze überschreiten.<br />
Was ist bei der Rentenversicherung geplant?<br />
Derzeit sind Minijobber grundsätzlich rentenversicherungsfrei. Nur auf<br />
Wunsch und durch freiwillige Aufstockung mit Zusatzbeiträgen haben sie<br />
bisher die Möglichkeit, den vollen Versicherungsschutz mit allen Leistungen<br />
der Rentenversicherung zu erhalten.<br />
Das soll sich künftig ändern – die Regel umgekehrt werden. Die<br />
Koalitionspläne sehen vor, dass Minijobber künftig grundsätzlich voll in der<br />
Rentenversicherung abgesichert sind und so unter anderem auch Ansprüche<br />
auf eine Erwerbsminderungsrente und Riester-Förderung erhalten. Dafür<br />
sollen sie dann den Rentenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers von<br />
pauschal 15 Prozent aus eigenen Mitteln bis zum zurzeit gültigen Beitragssatz
- 18 -<br />
der Rentenversicherung von 19,6 Prozent aufstocken. Der Minijobber<br />
zahlt somit 4,6 Prozent dazu. Nur wenn dies vom Arbeitnehmer selbst<br />
ausdrücklich nicht gewünscht wird, kann ein Antrag auf<br />
Versicherungsfreiheit gestellt werden. Dann bleibt es weiterhin bei der<br />
pauschalen Abgabe des Arbeitgebers. Dieses neue Modell soll dann für alle<br />
Neuverträge gelten, Altverträge werden davon nicht automatisch betroffen.<br />
Diese geplante neue Regelung dürfte einen erhöhten Bürokratie-Aufwand für<br />
Arbeitnehmer und Arbeitgeber bedeuten. Denn was dann nach der alten<br />
Regelung bisher selbstverständlich war – nämlich die Versicherungsfreiheit -,<br />
ist zukünftig separat zu beantragen.<br />
Was hat sich bereits zum 1. Januar <strong>2012</strong> geändert?<br />
Bereits zum Jahresbeginn <strong>2012</strong> wurden die Beiträge zur Ausgleichskasse U1<br />
der Minijob-Zentrale von 0,6 Prozent auf 0,7 Prozent angehoben. Dadurch<br />
haben Arbeitgeber, die Minijobber beschäftigen und gleichzeitig<br />
umlagepflichtig zur Ausgleichskasse U1 sind, dann höhere Kosten. Mit diesem<br />
Betrag werden die Erstattungen der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit<br />
des Mitarbeiters in Höhe von 80 Prozent finanziert. Die Teilnahme zur<br />
Ausgleichskasse U1 ist für alle Arbeitgeber verpflichtend, die nicht mehr als 30<br />
Arbeitnehmer beschäftigen.<br />
Außerdem ist für geringfügig Beschäftige künftig eine<br />
Insolvenzgeldumlage zu zahlen. Sie entspricht 0,04 Prozent des<br />
Bruttoentgelts. Die übrigen Sozialabgaben sowie die Umlage U2 für die<br />
Entgeltfortzahlung bei Mutterschutz und Beschäftigungsverboten bleiben<br />
vorerst unverändert.<br />
3.3 Schwerpunktthema: Neue steuerfreie Wohltaten für Arbeitnehmer<br />
Bereits im Jahr 2000 wurde mit dem Gesetz zur Änderung des<br />
Investitionszulagengesetzes 1999 mit § 3 Nr. 45 EStG eine Steuerbefreiung<br />
ins Gesetz eingefügt, die Vorteile aus der privaten Nutzung von<br />
Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten durch<br />
Arbeitnehmern steuerfrei stellte. Voraussetzung war bereits damals, dass es<br />
sich um betriebliche Geräte handelte. Die Befreiungsvorschrift gilt im Übrigen<br />
lediglich für Arbeitnehmer.<br />
Eine Ausweitung der Steuerbefreiung auf Unternehmer und Selbständige ist<br />
weder von der Finanzverwaltung vorgesehen noch wird das Fehlen der<br />
Befreiung für diese Gruppe vom Bundesfinanzhof als verfassungswidrig<br />
eingestuft.<br />
Mit dem Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und von<br />
steuerlichen Vorschriften hat der Gesetzgeber die Vorschrift des § 3 Nr. 45<br />
EStG an die heutigen technischen Gegebenheiten angepasst und wesentlich<br />
erweitert.
- 19 -<br />
3.4 Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten<br />
Liegt ein beruflich veranlasster Umzug vor (z. B. Versetzung, Wechsel des<br />
Arbeitgebers) kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Umzugskosten in Höhe<br />
des Betrags steuerfrei ersetzen, der nach dem Bundesumzugskostengesetz<br />
(BUKG) als höchstmögliche Umzugskostenvergütung gezahlt werden könnte.<br />
Ersetzt werden können als umzugsbedingte Kosten grundsätzlich<br />
- Beförderungsauslagen (z. B. Speditionskosten)<br />
- Reisekosten (z. B. zur Wohnungsbesichtigung)<br />
- Mietentschädigungen (z. B. Miete alte Wohnung, die wegen<br />
Kündigungsfristen noch weiter bezahlt werden muss),<br />
- Vermittlungsgebühren,<br />
- (zusätzlicher) Unterricht für Kinder,<br />
- Sonstige Umzugsauslagen<br />
Für bestimmte Positionen sind Höchstgrenzen/Pauschbeträge zu beachten.<br />
Diese Beträge wurden für Umzüge, die ab 01.01.<strong>2012</strong> beendet werden, neu<br />
festgesetzt:<br />
- Höchstbetrag für Unterrichtskosten für ein Kind 1.657 EUR<br />
- Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen 1.314 EUR/657 EUR<br />
Verheiratete/Ledige 289 EUR jede weitere Person (ohne Ehegatte).<br />
3.5 Vereinfachungsregelung für Auszubildende im Jahr 2011<br />
Zum 1. Januar 2011 wurde die Lohnsteuerkarte abgeschafft. Ersetzt wird sie<br />
ab <strong>2012</strong> durch ein elektronisches Verfahren. Dann werden in einer Datenbank<br />
alle für den Lohnsteuerabzug relevanten Daten, wie z. B. Steuerklasse oder<br />
Freibeträge, gespeichert. Zukünftig werden diese Daten elektronische<br />
Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) genannt. Ab 1. Januar <strong>2012</strong> soll die<br />
Datenbank, die beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) geführt wird, für<br />
alle Arbeitgeber zum Abruf der Daten zur Verfügung stehen.<br />
Da die Lohnsteuerkarte letztmalig für das Jahr 2010 gedruckt und versandt<br />
wurde und die Datenbank erst ab 1. Januar <strong>2012</strong> zur Verfügung stehen wird,<br />
mussten Übergangsregelungen für das Jahr 2011 geschaffen werden.<br />
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2010 äußerte sich das BMF zu den<br />
Übergangsregelungen und gab bekannt, dass die Lohnsteuerkarte 2010 bis<br />
zur erstmaligen Anwendung der ELStAM gültig bleibt.<br />
Sofern dem Arbeitnehmer für das Jahr 2010 keine Lohnsteuerkarte vorliegt,<br />
wird ihm vom Finanzamt eine Ersatzbescheinigung ausgestellt.<br />
Für Auszubildende, die im Jahr 2011/<strong>2012</strong> in ein Ausbildungsverhältnis<br />
eintreten, gilt eine Vereinfachungsregelung. Der Arbeitgeber kann auf die<br />
Ersatzbescheinigung verzichten und die Lohnsteuer nach der Steuerklasse I<br />
ermitteln. Angehende Auszubildende müssen dem Arbeitgeber schriftlich<br />
erklären, dass sie keine Lohnsteuerkarte haben und dass es sich um ihr<br />
erstes Dienstverhältnis handelt. Diese schriftliche Bestätigung muss der
- 20 -<br />
Arbeitgeber als Beleg zum Lohnkonto nehmen und aufbewahren. Der<br />
Auszubildende hat dem Arbeitgeber lediglich folgende Angaben zu machen:<br />
Identifikationsnummer, Geburtsdatum und Religionszugehörigkeit.<br />
Eine Ersatzbescheinigung muss der Auszubildende beim Finanzamt dann<br />
beantragen, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung der<br />
Vereinfachungsregelung nicht gegeben sind. Dies ist der Fall, wenn der<br />
Auszubildende sich bereits in einem Dienstverhältnis befindet, verheiratet ist<br />
oder Kinder hat.<br />
Fazit:<br />
Die Übergangsregelungen vereinfachen die Lohnabrechnung bis zur<br />
Einführung des neuen elektronischen Verfahrens und ersparen insbesondere<br />
den Auszubildenden Wege zum Finanzamt.<br />
3.6 Muss ein Arbeitsvertrag schriftlich sein<br />
Ein Arbeitsvertrag muss nicht schriftlich sein. Das Gesetz sieht keine<br />
Schriftform für einen Arbeitsvertrag vor. Auch ein mündlich abgeschlossener<br />
Vertrag ist also wirksam. Gibt es jedoch erst einmal Streit um die Rechte und<br />
Pflichten des Arbeitnehmers, lassen sich die mündlichen Aussagen meist<br />
jedoch nicht mehr beweisen, sodass der Abschluss eines schriftlichen<br />
Vertrages dringend zu empfehlen ist. Liegt dieser trotzdem nicht vor, so ist<br />
jedenfalls der Arbeitgeber verpflichtet innerhalb eines Monats die mündlich<br />
vereinbarten Absprachen noch einmal schriftlich zu bestätigen. Das steht in<br />
§ 2 des Nachweisgesetzes (NachwG).<br />
Diese Bestätigung muss den folgenden Mindestinhalt haben:<br />
1.) Name und Anschrift des Arbeitgebers<br />
2.) Name und Anschrift des Arbeitnehmers<br />
3.) Beginn des Arbeitsverhältnisses<br />
4.) Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis, das Ende der Beschäftigung<br />
5.) Beschreibung der zu leistenden Arbeit<br />
6.) Höhe des Arbeitsentgeltes und Zusammensetzung aus Zuschlägen,<br />
Zulagen, Prämien, Sonderzahlungen<br />
7.) Fälligkeit des Arbeitslohnes<br />
8.) vereinbarte Arbeitszeit<br />
9.) Dauer des jährlichen Urlaubes<br />
10.) Anwendbare Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen
- 21 -<br />
Auch wenn ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wird, muss dieser diese<br />
Angaben enthalten. Fehlen einzelne Angaben, so sind diese in einem<br />
Bestätigungsschreiben separat auszuhändigen. Verändern sich die<br />
Gegebenheiten, so muss der Arbeitgeber innerhalb eines Monats dem<br />
Arbeitnehmer eine neue Bescheinigung ausstellen.<br />
Kommt der Arbeitgeber dem Nachweis nicht nach, so können Sie diesen von<br />
ihm einfordern. Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis hat die<br />
Nichterbringung aber nicht. Der Arbeitsvertrag ist trotzdem gültig.<br />
4 GmbH-, GmbH-Gesellschafter/Geschäftsführer<br />
4.1 Bilanzen knapp und kurz für Kleinstkapitalgesellschaften<br />
Das Bundesministerium der Justiz (BJM) hat am 31.07.<strong>2012</strong> den<br />
Referentenentwurf zu dem sogenannten "MicroBilG" vorgelegt. Dadurch soll<br />
die Rechnungslegung für Kleinstkapitalgesellschaften (AG, GmbH, GmbH &<br />
Co KG) erleichtert werden.<br />
Kleinstkapitalgesellschaften sind Kapitalgesellschaften, die in zwei<br />
aufeinander folgenden Jahren folgende Schwellenwerte nicht überschreiten:<br />
• Umsatzerlöse bis € 700.000<br />
• Bilanzsumme bis € 350.000<br />
• durchschnittliche Zahl der Beschäftigen Arbeitnehmer bis zehn<br />
Inhaltlich sieht der Gesetzesentwurf folgende Erleichterungen vor:<br />
1. Auf die Erstellung eines Anhangs kann unter bestimmten Umständen<br />
verzichtet werden.<br />
2. Die Gliederungstiefe kann verringert werden.<br />
3. Bei der Offenlegungspflicht wird den vielfältigen Wünschen auf einen<br />
generellen Verzicht für Kleinstkapitalgesellschaften wird nicht<br />
entsprochen.<br />
Die Microfirmen müssen künftig keine Bilanz mehr veröffentlichen. Sie können<br />
die Darstellung des Jahresabschlusses reduzieren (eine vereinfachte<br />
Gliederung) und müssen den Abschluss nicht mehr veröffentlichen, sondern<br />
nur beim elektronischen Bundesanzeiger hinterlegen. Interessierte können<br />
dort gegen Gebühr eine Kopie erhalten.<br />
Die Vereinfachungsregel heißt aber nicht, dass die Firmen in Zukunft auf eine<br />
Buchhaltung und die Erstellung der Bilanz verzichten können.
- 22 -<br />
5 Personengesellschaften/Gesellschafter - entfällt -<br />
6 Haus- und Grundbesitzer - Vermieter - entfällt -<br />
7 Kapitalanleger/Kapitaleinkünfte<br />
Finanz- und Vermögensplanung - bAV<br />
7.1 Verschaffen Sie sich Klarheit darüber, welche Rechtsform hinter<br />
Geldanlagen wirklich steckt<br />
Anbieter, die möglichst viel Kapital einsammeln wollen, erwecken dabei häufig<br />
einen falschen Eindruck. So ist beispielsweise auch dann von Investitionen in<br />
Fonds die Rede, wenn gar kein Börsenhandel möglich ist. Nur wer genauer<br />
hinschaut, erfährt, dass er sich etwa als Kommanditist an einer Gesellschaft<br />
beteiligen soll. Mit der Folge, dass er über zig Jahre gebunden ist, ohne aus<br />
dieser Verpflichtung vorzeitig herauszukommen. Und das bei Modellen, bei<br />
denen Anleger zu Mitunternehmern werden und womöglich viel Geld<br />
verlieren.<br />
Um Provisionen einstreichen zu können, nehmen unseriöse Vertreter sogar<br />
Kleinstanleger ins Visier. So erfuhr ich von einer Rentnerin, der man stille<br />
Beteiligungen für monatlich 50 EUR aufgeschwatzt hat. Obwohl sie überhaupt<br />
nicht verstand, worum es ging, unterschrieb sie einen Vertag mit 19 Jahren<br />
Laufzeit.<br />
Deshalb: Finger weg, wenn Begriffe wie „GmbH & Co. KG“ oder „stille<br />
Beteiligung“ auftauchen. Für Kleinanleger eignen sich derartige<br />
Investitionen grundsätzlich nicht.<br />
7.2 Bei geschlossenen Fonds werden Abzocker weiterhin ihr Unwesen<br />
treiben können<br />
Seit dem 1. Juni müssen auch Anbieter dieser Kategorie ein<br />
Vermögensanlagen-<strong>Information</strong>sblatt erstellen. Die Produkte selbst werden<br />
jetzt als Finanzinstrumente eingestuft. Die Aufsicht darüber obliegt der BaFin.<br />
Die Überwachung der rund 80.000 freien Anlagevermittler hat die<br />
Finanzaufsicht allerdings abgewimmelt. Diese sollen von der<br />
Gewerbeaufsicht kontrolliert werden, die damit hoffnungslos überfordert<br />
ist.<br />
Immerhin dürfen ab 2013 nur noch Vermittler tätig werden, die ihre Sachkunde<br />
nachgewiesen haben.<br />
Aber Achtung: Wer schon vor Juni 2006 in der Branche tätig war, ist von<br />
dieser Verpflichtung befreit. Wer Anleger also schon früher erfolgreich<br />
Übervorteilt hat, kann das unbehelligt auch weiterhin tun.<br />
Zu begrüßen ist, dass alle Vermittler ab 2013 Berufshaftpflichtversicherungen<br />
abschließen müssen.
- 23 -<br />
Dadurch sollen sie ihre persönliche Zuverlässigkeit sowie geordnete<br />
Vermögensverhältnisse belegen. Besonders clevere Anbieter am grauen<br />
Markt lassen die Vermittler beim Vertrieb allerdings außen vor:<br />
Sie versuchen, Anleger über Internet-Angebote oder gar durch<br />
Postwurfsendungen direkt zu gewinnen.<br />
Auf Masseninformationsveranstaltungen präsentieren sie dann angeblich<br />
revolutionäre Geschäftsideen. Bei einem solchen Direktvertrieb<br />
laufen die neuen Regelungen zum Anlegerschutz somit ins Leere.<br />
8 Umsatzsteuerzahler - entfällt -<br />
9 Erben und Schenken – Erbschaftsteuer<br />
9.1 Wollen Sie Hinterbliebenen eine Lebensversicherung zuwenden, sollte<br />
das unwiderruflich sein<br />
So schließen Sie aus, dass andere profitieren. Dazu das Oberlandesgericht<br />
Frankfurt/M. (Az. 13 U 90/ 11). Ein Versicherter hatte 1991 eine<br />
Lebensversicherung abgeschlossen, unwiderruflich zahlbar an die Ehefrau.<br />
Und zwar an diejenige, mit der er zum Todeszeitpunkt verheiratet sei. Der<br />
Erblasser verstarb im Jahr 2009.Da er bei seinem Tod überschuldet war,<br />
wurde über seinen Nachlass das Insolvenzverfahren eröffnet. Prompt<br />
forderte der Insolvenzverwalter von der Gattin die Versicherungssumme<br />
von gut 126.000 EUR.<br />
Die Begünstigte war die dritte Ehefrau des Verstorbenen. Das war der<br />
Ansatzpunkt für den Verwalter .Erst mit dem Tod des Versicherten habe<br />
festgestanden, welche Frau tatsächlich die letzte Ehegattin war. Die<br />
Übertragung der Versicherung am Tage der Eheschließung sei folglich nicht<br />
unwiderruflich gewesen. Diese Ansicht wies das OLG jedoch zurück. Das<br />
unwiderrufliche Bezugsrecht wirke zu Gunsten der Frau.<br />
Es sei auch dem Insolvenzverwalter entzogen, da seit Einräumung mehr<br />
als vier Jahre verstrichen waren.<br />
•• Wenn eine Schenkung weniger als drei Jahre vor Insolvenzeröffnung<br />
erfolgte, ist sie noch anfechtbar. Diese Verjährungsfrist gilt nur für den Fall,<br />
dass - wie hier - ein unwiderrufliches Bezugsrecht vorliegt. Widerrufliche<br />
Bezugsrechte kann der Insolvenzverwalter jederzeit realisieren, auch<br />
nach drei Jahren.<br />
•• Auch für Schenkungen an der Erbmasse vorbei sind unwiderrufliche<br />
Bezugsrechte von Bedeutung. Sie sind ein beliebtes Instrument, um die<br />
Pflichtteilsansprüche undankbarer Abkömmlinge zu mindern. Denn: Ist eine<br />
Lebensversicherung unwiderruflich zugewendet, senkt das die<br />
Pflichtteilsansprüche.
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10 Finanzbuchhaltung - entfällt -<br />
11 Lohn- und Gehaltsbuchhaltung - entfällt -<br />
12 Privates/Persönliches – Testament – Generalvollmacht<br />
und dergleichen<br />
12.1 Das Testament bitte immer ohne „Anhang“<br />
Wie es laufen kann, wenn man sein Testament selbst verfasst, zeigt ein Urteil<br />
des Oberlandesgerichts München (Az.: 31 Wx 161/10). Da s nämlich musste<br />
das Gericht verwerfen, weil die Erblasserin darin auf eine Liste der von ihr<br />
bevorzugten Erben verwies. Diese Liste aber konnte man nicht als Bestandteil<br />
des Testaments werten, da nach der Unterschrift keine weiteren Texte oder<br />
Textteile sowie Ausführungen in einem Testament möglich sind.<br />
Laut Gesetz muss der gesamte Text selbst von Hand geschrieben und<br />
auch eigenhändig unterzeichnet sein. Was nach der Unterschrift kommt, zählt<br />
nicht. Auf diese Weise kamen somit die gesetzlichen Erben in den Genuss der<br />
Erbschaft, was die Erblasserin so sicherlich nicht gewollt hatte.<br />
12.2 Pflichtteilsergänzungsanspruch<br />
Grundsätzlich unterliegen alle vom Erblasser getätigten Schenkungen der<br />
Pflichtteilsergänzungen gem. § 2325 BGB. Ausgenommen hiervon sind<br />
Schenkungen, welche derart sittlich geboten waren, dass der Erblasser durch<br />
ihr Unterlassen eine in seiner Person bestehende sittliche Pflicht verletzt hätte.<br />
§ 2330 BG. Die „Sittlichkeit“ unterliegt den sich ändernden moralischen und<br />
rechtlichen Vorstellungen der Gesellschaft.<br />
Unbeachtlich sind die Motive des Erblassers. Vielmehr muss ich die<br />
Zuwendung rein objektiv als Schenkung im Sinne von § 2330 BGB darstellen.<br />
Der Pflichtteilsberechtigte sollte sich nicht, wie dies in der Praxis häufig<br />
geschieht, vorschnell mit dem Pauschalverweis des Erben oder Beschenkten<br />
auf angebliche Pflicht- und Anstandsschenkungen des Erblassers abfertigen<br />
lassen. Um pflichtteilsergänzungsrelevante Übermaßschenkungen<br />
abzuklären, sind auch die Lebensumstände des Erblassers genau<br />
aufzuklären. Unterlässt der Pflichtteilsberechtigte diese mitunter schwierige<br />
Sachverhaltsaufklärung, geht dies zu seinen wirtschaftlichen Lasten. In jedem<br />
Fall ist Beratungsbedarf angezeigt.<br />
12.3 Testamente an der richtigen Stelle deponieren<br />
Wenn der Letzte Wille nicht amtlich verwahrt ist, kommt er möglicherweise<br />
überhaupt nicht zur Geltung. Denn: Testamente können unentdeckt bleiben,<br />
verloren gehen oder im Extremfall sogar entsorgt werden. Nämlich, dann,<br />
wenn dem Finder der Inhalt nicht gefällt. Schutz davor bietet Ihnen die
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amtliche Verwahrung. Dabei wird das Testament an offizieller Stelle<br />
hinterlegt und im Todesfall automatisch berücksichtigt.<br />
Hinterlegen können Sie handschriftliche Testamente bei dem Amtsgerichten<br />
oder einem Notar Ihrer Wahl. Die Gebühren hängen davon ab, wie hoch Ihr<br />
Vermögen zum Zeitpunkt der Testamentserstellung ist. Bei einem Wert von<br />
100.000 EUR betragen sie einmalig rund 50 EUR.<br />
Für die Erfassung beim Zentralen Testamentsregister werden zusätzlich bis zu<br />
18 EUR Gebühr erhoben. Ist das Testament dort registriert, kommen alle<br />
Erbfolgeregelungen schnell und sicher zur Anwendung. Die Standesämter<br />
informieren die Stelle über alle inländischen Sterbefälle. Es erfolgt ein<br />
Datenabgleich. Sind Testamente registriert, wird die verwahrende Stelle<br />
über den Todesfall informiert.<br />
Soviel für heute.<br />
Ihnen und Ihren Familien wünsche ich<br />
einen restlichen wunderbaren Sommer<br />
in Wohlbefinden, Freude und<br />
voller schöner Augenblicke<br />
Ihr<br />
<strong>Richard</strong> <strong>Bosser</strong><br />
Steuerberater<br />
Anlagen<br />
HINWEISE AUGUST <strong>2012</strong><br />
„Endlich hat man die Väter von Merkel und Sarkozy gefunden“<br />
„Finanzberater“<br />
Damit’s ein schöner Urlaub bleibt<br />
Alle Angaben vom Fiskus sind ohne Gewähr – verbindliche Auskunft ade<br />
Zu teuer: Regierung schafft Bundesschatzbrief ab<br />
Was bedeutet eigentlich ……..?
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R I C H A R D<br />
B O S S E R<br />
Vereidigter Buchprüfer • Steuerberater • Rechtsbeistand<br />
Notizen<br />
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