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Anforderungen an Liegeplätze für Binnenschiffe Die ... - CIPA

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Laufgänge zu ergänzen. <strong>Die</strong>se Betriebswege sollen mit dem öffentlichen Verkehrsnetz<br />

verbunden sein.<br />

Betriebswege sollen befestigt, markiert, trittsicher und frei von Stolperstellensein.<br />

<strong>Die</strong> freie Durchg<strong>an</strong>gsbreite soll mindestens 0,8 m, die freie Durchg<strong>an</strong>gshöhe<br />

mindestens 2,0 m betragen. Im Bereich von Pollern, Treppennischen,<br />

Steigleitern usw. darf eine freie Durchg<strong>an</strong>gsbreite von 0,5 nicht unterschritten<br />

werden.<br />

Treppen mit direktem Einstieg von der Wasserseite her müssen l<strong>an</strong>dseitig die<br />

übrigen beidseitigen H<strong>an</strong>dläufe haben. H<strong>an</strong>dläufe sollen in Griffhöhe bis über<br />

die oberste Treppenstufe hinausführen. Treppenausschnitte müssen <strong>an</strong> Stellen<br />

mit Absturzgefahr sicher umwehrt sein.<br />

5. <strong>Die</strong> Beleuchtung der Anlegestellen und Betriebswege soll ausreichend und<br />

möglichst blendfrei sein. <strong>Die</strong> Beleuchtung soll sol<strong>an</strong>ge eingeschaltet sein, wie<br />

mit der Benutzung der <strong>Liegeplätze</strong> zu rechnen ist.<br />

Auf Betriebswegen sowie auf den Flächen zwischen den Pollern soll eine<br />

horizontale Beleuchtungsstärke von mindestens 3 Lux vorh<strong>an</strong>den sein; der<br />

Wert von 1 Lux darf jedoch nicht unterschritten werden.<br />

6. Als Notausstiege aus dem Wasser sollen in Abständen von nicht mehr als<br />

30 m Steigleitern vorh<strong>an</strong>den sein. Sie sollen geschützt <strong>an</strong>gelegt und bis 1 m<br />

unter NNW geführt sein. <strong>Die</strong> Notausstiege sollen so ausgebildet sein, daß<br />

auch einer ungeübten oder erschöpften Person das sichere Aussteigen möglich<br />

ist.<br />

7. Es sollen Fernsprecheinrichtungen vorh<strong>an</strong>den sein, über die die Abgabe von<br />

Notrufen jederzeit möglich ist. Notrufeinrichtungen sollen leicht und gefahrlos<br />

sein. Wenn sie nicht gut erkennbar sind, soll durch Schilder auf ihren St<strong>an</strong>dort<br />

hingewiesen werden.<br />

8. An <strong>Liegeplätze</strong>n, die <strong>für</strong> Schiffe mit ständiger Besatzung vorgesehen sein,<br />

sollen eine Einrichtung zur Versorgung mit einw<strong>an</strong>dfreiem Trinkwasser sowie<br />

eine Einrichtung zur Aufnahme von Hausmüll vorh<strong>an</strong>den sein.<br />

9. <strong>Liegeplätze</strong> <strong>für</strong> <strong>Binnenschiffe</strong> und ihre Einrichtungen sind regelmäßig durch<br />

Sachkundige auf ihren betriebssicheren Zust<strong>an</strong>d zu überprüfen<br />

Werden Mängel festgestellt, die den sicheren Betrieb des Liegeplatzes beeinträchtigen<br />

können, ist der Aufsichtführende unverzüglich darüber zu informieren.<br />

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