Anforderungen an Liegeplätze für Binnenschiffe Die ... - CIPA
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Laufgänge zu ergänzen. <strong>Die</strong>se Betriebswege sollen mit dem öffentlichen Verkehrsnetz<br />
verbunden sein.<br />
Betriebswege sollen befestigt, markiert, trittsicher und frei von Stolperstellensein.<br />
<strong>Die</strong> freie Durchg<strong>an</strong>gsbreite soll mindestens 0,8 m, die freie Durchg<strong>an</strong>gshöhe<br />
mindestens 2,0 m betragen. Im Bereich von Pollern, Treppennischen,<br />
Steigleitern usw. darf eine freie Durchg<strong>an</strong>gsbreite von 0,5 nicht unterschritten<br />
werden.<br />
Treppen mit direktem Einstieg von der Wasserseite her müssen l<strong>an</strong>dseitig die<br />
übrigen beidseitigen H<strong>an</strong>dläufe haben. H<strong>an</strong>dläufe sollen in Griffhöhe bis über<br />
die oberste Treppenstufe hinausführen. Treppenausschnitte müssen <strong>an</strong> Stellen<br />
mit Absturzgefahr sicher umwehrt sein.<br />
5. <strong>Die</strong> Beleuchtung der Anlegestellen und Betriebswege soll ausreichend und<br />
möglichst blendfrei sein. <strong>Die</strong> Beleuchtung soll sol<strong>an</strong>ge eingeschaltet sein, wie<br />
mit der Benutzung der <strong>Liegeplätze</strong> zu rechnen ist.<br />
Auf Betriebswegen sowie auf den Flächen zwischen den Pollern soll eine<br />
horizontale Beleuchtungsstärke von mindestens 3 Lux vorh<strong>an</strong>den sein; der<br />
Wert von 1 Lux darf jedoch nicht unterschritten werden.<br />
6. Als Notausstiege aus dem Wasser sollen in Abständen von nicht mehr als<br />
30 m Steigleitern vorh<strong>an</strong>den sein. Sie sollen geschützt <strong>an</strong>gelegt und bis 1 m<br />
unter NNW geführt sein. <strong>Die</strong> Notausstiege sollen so ausgebildet sein, daß<br />
auch einer ungeübten oder erschöpften Person das sichere Aussteigen möglich<br />
ist.<br />
7. Es sollen Fernsprecheinrichtungen vorh<strong>an</strong>den sein, über die die Abgabe von<br />
Notrufen jederzeit möglich ist. Notrufeinrichtungen sollen leicht und gefahrlos<br />
sein. Wenn sie nicht gut erkennbar sind, soll durch Schilder auf ihren St<strong>an</strong>dort<br />
hingewiesen werden.<br />
8. An <strong>Liegeplätze</strong>n, die <strong>für</strong> Schiffe mit ständiger Besatzung vorgesehen sein,<br />
sollen eine Einrichtung zur Versorgung mit einw<strong>an</strong>dfreiem Trinkwasser sowie<br />
eine Einrichtung zur Aufnahme von Hausmüll vorh<strong>an</strong>den sein.<br />
9. <strong>Liegeplätze</strong> <strong>für</strong> <strong>Binnenschiffe</strong> und ihre Einrichtungen sind regelmäßig durch<br />
Sachkundige auf ihren betriebssicheren Zust<strong>an</strong>d zu überprüfen<br />
Werden Mängel festgestellt, die den sicheren Betrieb des Liegeplatzes beeinträchtigen<br />
können, ist der Aufsichtführende unverzüglich darüber zu informieren.<br />
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