Anforderungen an Liegeplätze für Binnenschiffe Die ... - CIPA
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Regel Nr. 12 (beschlossen am 24. Mai 1989 in Strasbourg)<br />
<strong>Anforderungen</strong> <strong>an</strong> <strong>Liegeplätze</strong> <strong>für</strong> <strong>Binnenschiffe</strong><br />
<strong>Die</strong> Besatzungen von <strong>Binnenschiffe</strong>n finden in Häfen und <strong>an</strong> <strong>an</strong>deren <strong>Liegeplätze</strong>n<br />
nicht immer die Voraussetzungen <strong>für</strong> ein sicheres An- und Ablegen, einen geeigneten<br />
Weg <strong>an</strong> L<strong>an</strong>d, Einrichtungen <strong>für</strong> den Notfall sowie <strong>für</strong> eine Versorgung und Entsorgung.<br />
<strong>Die</strong> <strong>CIPA</strong> empfiehlt daher allen Betreibern von Häfen und den Ver<strong>an</strong>twortlichen<br />
<strong>für</strong> <strong>Liegeplätze</strong>, bereits bei der Pl<strong>an</strong>ung sowie beim Aus- und Umbau der Anlagen<br />
den nachstehenden Punkten ihre besondere Aufmerksamkeit zu widmen:<br />
1. <strong>Liegeplätze</strong> in Häfen und ausgewiesene <strong>Liegeplätze</strong> <strong>an</strong> Ufern sollen den<br />
Abmessungen der Schiffe (Länge, Breite, Tiefg<strong>an</strong>g, Höhe der Aufbauten) entsprechen,<br />
<strong>für</strong> die sie bestimmt sind. Wechselnde Wasserstände (auch Hochwasser)<br />
sowie ausreichende Passierabstände sind dabei zu berücksichtigen.<br />
<strong>Liegeplätze</strong>, die auch als Umschlagplätze benutzt werden, sollen darüber hinaus<br />
so <strong>an</strong>gelegt sein, daß sie vor Durchg<strong>an</strong>gsverkehr und starker Strömung<br />
geschützt sind.<br />
2. Zum Anlegen und zum sicheren Liegen der Schiffe sollen senkrechte Mauern,<br />
senkrechte flächenartige Führungen oder senkrechte Dalbenreihen vorh<strong>an</strong>den<br />
sein, die in einer Fluchtlinie <strong>an</strong>geordnet sind. Ein Verhaken oder Verklemmen<br />
<strong>an</strong> ihnen muß durch die Bauart ausgeschlossen sein. Das An- und Ablegen<br />
soll auch bei Strömung leicht möglich sein.<br />
3. Zum Festmachen der Schiffe müssen Poller in genügender Zahl vorh<strong>an</strong>den<br />
sein, mindestens jedoch im Abst<strong>an</strong>d von 30 m. Sie müssen <strong>für</strong> eine Zugkraftvon<br />
mindestens 200 kN bemessen sein. Poller <strong>für</strong> ein kurzfristiges Anlegen<br />
oder Festmachen sollen so <strong>an</strong>geordnet und ausgeführt sein, daß sie unmittelbar<br />
vom Schiff aus belegt werden können.<br />
<strong>Die</strong> senkrechte Anordnung der Poller soll den Bereich zwischen der Bordw<strong>an</strong>dhöhe<br />
leerer und beladener Schiffe, bei wechselnden Wasserständen außerdem<br />
die Pegelschw<strong>an</strong>kungen zwischen dem niedrigsten Niedrigwasser(NNW)<br />
und dem höchsten Hochwasser (HHW) abdecken. Wenn bei Hochwasser<br />
Schutzhäfen rechtzeitig erreicht werden können, genügt eine Berücksichtigung<br />
bis zum höchsten schiffbaren Wasserst<strong>an</strong>d (HSW). <strong>Die</strong> senkrechten<br />
Abstände der Poller sollen 1,6 m nicht überschreiten.<br />
4. Von den Anlegestellen sollen in Abständen von nicht mehr als 60 m Betriebswege<br />
zum L<strong>an</strong>d führen. Hier<strong>für</strong> sind bevorzugt Treppen <strong>an</strong>zuordnen, die ein<br />
direktes Übersteigen vom Schiff ermöglichen; erforderlichenfalls sind zusätzlich<br />
Podeste vorzusehen, deren vertikale Abstände nicht mehr als 2 m betragen.<br />
Wenn die Treppen nicht bis zum Ufer führen, sind sie durch gesicherte
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Laufgänge zu ergänzen. <strong>Die</strong>se Betriebswege sollen mit dem öffentlichen Verkehrsnetz<br />
verbunden sein.<br />
Betriebswege sollen befestigt, markiert, trittsicher und frei von Stolperstellensein.<br />
<strong>Die</strong> freie Durchg<strong>an</strong>gsbreite soll mindestens 0,8 m, die freie Durchg<strong>an</strong>gshöhe<br />
mindestens 2,0 m betragen. Im Bereich von Pollern, Treppennischen,<br />
Steigleitern usw. darf eine freie Durchg<strong>an</strong>gsbreite von 0,5 nicht unterschritten<br />
werden.<br />
Treppen mit direktem Einstieg von der Wasserseite her müssen l<strong>an</strong>dseitig die<br />
übrigen beidseitigen H<strong>an</strong>dläufe haben. H<strong>an</strong>dläufe sollen in Griffhöhe bis über<br />
die oberste Treppenstufe hinausführen. Treppenausschnitte müssen <strong>an</strong> Stellen<br />
mit Absturzgefahr sicher umwehrt sein.<br />
5. <strong>Die</strong> Beleuchtung der Anlegestellen und Betriebswege soll ausreichend und<br />
möglichst blendfrei sein. <strong>Die</strong> Beleuchtung soll sol<strong>an</strong>ge eingeschaltet sein, wie<br />
mit der Benutzung der <strong>Liegeplätze</strong> zu rechnen ist.<br />
Auf Betriebswegen sowie auf den Flächen zwischen den Pollern soll eine<br />
horizontale Beleuchtungsstärke von mindestens 3 Lux vorh<strong>an</strong>den sein; der<br />
Wert von 1 Lux darf jedoch nicht unterschritten werden.<br />
6. Als Notausstiege aus dem Wasser sollen in Abständen von nicht mehr als<br />
30 m Steigleitern vorh<strong>an</strong>den sein. Sie sollen geschützt <strong>an</strong>gelegt und bis 1 m<br />
unter NNW geführt sein. <strong>Die</strong> Notausstiege sollen so ausgebildet sein, daß<br />
auch einer ungeübten oder erschöpften Person das sichere Aussteigen möglich<br />
ist.<br />
7. Es sollen Fernsprecheinrichtungen vorh<strong>an</strong>den sein, über die die Abgabe von<br />
Notrufen jederzeit möglich ist. Notrufeinrichtungen sollen leicht und gefahrlos<br />
sein. Wenn sie nicht gut erkennbar sind, soll durch Schilder auf ihren St<strong>an</strong>dort<br />
hingewiesen werden.<br />
8. An <strong>Liegeplätze</strong>n, die <strong>für</strong> Schiffe mit ständiger Besatzung vorgesehen sein,<br />
sollen eine Einrichtung zur Versorgung mit einw<strong>an</strong>dfreiem Trinkwasser sowie<br />
eine Einrichtung zur Aufnahme von Hausmüll vorh<strong>an</strong>den sein.<br />
9. <strong>Liegeplätze</strong> <strong>für</strong> <strong>Binnenschiffe</strong> und ihre Einrichtungen sind regelmäßig durch<br />
Sachkundige auf ihren betriebssicheren Zust<strong>an</strong>d zu überprüfen<br />
Werden Mängel festgestellt, die den sicheren Betrieb des Liegeplatzes beeinträchtigen<br />
können, ist der Aufsichtführende unverzüglich darüber zu informieren.<br />
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Bis zur Inst<strong>an</strong>dsetzung sind m<strong>an</strong>gelhafte Anlagenteile der Benutzung zu entziehen.<br />
Bei Mängeln, die Personen gefährden können, ist der Betrieb der Anlage<br />
oder des Anlagenteils sofort einzustellen.<br />
Mängel <strong>an</strong> <strong>Liegeplätze</strong>n sind umgehend zu beseitigen, damit die Anlagen der<br />
Schiffahrt wieder zur Verfügung stehen.<br />
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