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„Entwicklung und Umsetzung eines Leitfadens ... - Biogasregister.de

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Stand: 05.03.2013<br />

VORSCHLAG FÜR EIN DOKUMENTATIONSSYSTEM FÜR<br />

BESCHAFFENHEITSMERKMALE VON BIOGAS (LEITFADEN)<br />

im Auftrag von<br />

Deutsche Energie-Agentur GmbH (DENA), Chausseestr. 128 a, 10115 Berlin<br />

Im Rahmen <strong>de</strong>s Projekts<br />

<strong>„Entwicklung</strong> <strong>und</strong> <strong>Umsetzung</strong> <strong>eines</strong> <strong>Leitfa<strong>de</strong>ns</strong> zur EEGkonformen<br />

Dokumentation von Biomethan“<br />

erstellt durch<br />

Rechtsanwalt Dr. Martin Altrock, Mag.rer.publ.<br />

Rechtsanwältin Silvia Reichelt<br />

von<br />

Magazinstraße 15-16, 10179 Berlin<br />

Tel. 030 / 611 28 40-96<br />

Fax 030 / 611 28 40-99<br />

E-mail: berlin@bbh-online.<strong>de</strong><br />

www.bbh-online.<strong>de</strong><br />

Becker Büttner Held · Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · Partnerschaft · Sitz: München · AG München PR 627<br />

00272-09/2025734 1


Gutachterliche Äußerung<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

TEIL 1 PROBLEM UND LÖSUNG IM ÜBERBLICK 6<br />

TEIL 2 INHALTLICHE ANFORDERUNGEN AN EIN DOKUMENTATIONSSYSTEM 8<br />

A. Überblick: Rechtlicher Rahmen für die Verwendung von Biogas 8<br />

I. EEG 8<br />

II. EEWärmeG (B<strong>und</strong>) 10<br />

III. EWärmeG (Ba<strong>de</strong>n-Württemberg) 11<br />

IV. Rechtsrahmen für die Gas-Einspeisung: GasNZV, EnWG <strong>und</strong> KoV IV 12<br />

1. Netzzugang <strong>und</strong> Abwicklung nach <strong>de</strong>m „Biogasliefermo<strong>de</strong>ll“ 13<br />

2. Netzzugang <strong>und</strong> Abwicklung nach <strong>de</strong>m „Zertifikatsmo<strong>de</strong>ll“ 15<br />

a. Zertifikatsmo<strong>de</strong>ll <strong>und</strong> EEG 2012 16<br />

b. Zertifikatsmo<strong>de</strong>ll <strong>und</strong> EEG 2009 19<br />

c. Zertifikatsmo<strong>de</strong>ll <strong>und</strong> EEWärmeG 20<br />

d. Zertifikatsmo<strong>de</strong>ll <strong>und</strong> Biokraft-NachV 21<br />

e. Verbleiben<strong>de</strong>r Anwendungsbereich 21<br />

V. Weitere Gesetze <strong>und</strong> Verordnungen 22<br />

1. Energiesteuergesetz (EnergieStG) 22<br />

2. Biokraftstoffquotengesetz / B<strong>und</strong>esimmissionsschutzgesetz 22<br />

3. Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV) 23<br />

4. Stromsteuergesetz (StromStG) 24<br />

B. Anfor<strong>de</strong>rungen an Biogas aus <strong>de</strong>m EEG 2012 25<br />

I. Vergütung für die Erzeugung von Strom aus Biomasse 27<br />

1. Gesetzliche Anfor<strong>de</strong>rungen 27<br />

a. Strom aus Biomasse im Sinne <strong>de</strong>r BiomasseV / Gasabtausch 27<br />

b. Maximal 60 Masseprozent Mais <strong>und</strong> Getrei<strong>de</strong>korn („Mais<strong>de</strong>ckel“)30<br />

c. Ausschließlichkeit gemäß § 16 Abs. 1 EEG 2012 31<br />

d. Technisch gasdichte Ab<strong>de</strong>ckung <strong>de</strong>s Gärrestlagers <strong>und</strong><br />

zusätzliche Gasverbrauchseinrichtung 33<br />

e. Leistungsgrenze für feste Einspeisevergütung bzw.<br />

Direktvermarktung 34<br />

2. Was muss nachgewiesen wer<strong>de</strong>n? 35<br />

II.<br />

Einsatzstoffbezogene Zusatzvergütungen für die Erzeugung von Strom<br />

aus Biomasse 37<br />

1. Gesetzliche Anfor<strong>de</strong>rungen 37<br />

a. Einsatzstoffvergütungsklasse I 38<br />

b. Einsatzstoffvergütungsklasse II 38<br />

c. Mischeinsatz 39<br />

2. Was ist nachzuweisen? 42<br />

III. Gr<strong>und</strong>vergütung für die Vergärung von Bioabfällen 42<br />

1. Gesetzliche Anfor<strong>de</strong>rungen 42<br />

a. Biogas aus Biomasse mit min<strong>de</strong>stens 90 Masseprozent<br />

Bioabfällen / Gasabtausch 42<br />

b. Ausschließlichkeit 43<br />

c. Einrichtung zur Nachrotte 43<br />

d. Technisch gasdichte Ab<strong>de</strong>ckung <strong>de</strong>s Gärrestlagers 44<br />

e. Leistungsgrenze für feste Einspeisevergütung bzw.<br />

Direktvermarktung 44<br />

2


Gutachterliche Äußerung<br />

2. Was ist nachzuweisen? 45<br />

IV. Gasaufbereitungs-Bonus 45<br />

1. Gesetzliche Anfor<strong>de</strong>rungen 46<br />

2. Was ist nachzuweisen? 46<br />

C. Anfor<strong>de</strong>rungen an Biogas aus <strong>de</strong>m EEG 2009 47<br />

I. Gr<strong>und</strong>vergütung 47<br />

1. Gesetzliche Anfor<strong>de</strong>rungen 47<br />

a. Strom aus Biomasse im Sinne <strong>de</strong>r BiomasseV / Gasabtausch 47<br />

b. Ausschließlichkeit gemäß § 16 Abs. 1 EEG 2009 48<br />

c. Weitere Voraussetzungen 49<br />

2. Was muss nachgewiesen wer<strong>de</strong>n? 49<br />

II. Nawaro-Bonus 50<br />

1. Gesetzliche Anfor<strong>de</strong>rungen 50<br />

a. Nachwachsen<strong>de</strong> Rohstoffe o<strong>de</strong>r Gülle 50<br />

b. Mischeinsatz mit pflanzlichen Nebenprodukten 51<br />

c. „Landschaftspflege-Bonus“ 53<br />

d. Weitere Voraussetzungen 53<br />

2. Was muss nachgewiesen wer<strong>de</strong>n? 54<br />

III. Technologie-Bonus 54<br />

1. Gesetzliche Anfor<strong>de</strong>rungen 54<br />

2. Was muss nachgewiesen wer<strong>de</strong>n? 56<br />

D. Anfor<strong>de</strong>rungen an Biogas aus <strong>de</strong>m EEG 2004 56<br />

I. Gr<strong>und</strong>vergütung 56<br />

1. Gesetzliche Anfor<strong>de</strong>rungen 56<br />

a. Biomasse im Sinne <strong>de</strong>r BiomasseV / Gasabtausch 56<br />

b. Ausschließlichkeit 57<br />

2. Was muss nachgewiesen wer<strong>de</strong>n? 57<br />

II. Nawaro-Bonus 58<br />

1. Gesetzliche Anfor<strong>de</strong>rungen 58<br />

2. Was muss nachgewiesen wer<strong>de</strong>n? 58<br />

III. Technologie-Bonus 58<br />

1. Gesetzliche Anfor<strong>de</strong>rungen 58<br />

2. Was muss nachgewiesen wer<strong>de</strong>n? 59<br />

E. Anfor<strong>de</strong>rungen an Biogas aus <strong>de</strong>r GasNZV 59<br />

I. Anfor<strong>de</strong>rungen an Biogas 59<br />

II. Was muss bzw. soll nachgewiesen wer<strong>de</strong>n? 61<br />

F. Anfor<strong>de</strong>rungen an Biogas aus <strong>de</strong>m EEWärmeG (B<strong>und</strong>) 62<br />

I. Gesetzliche Anfor<strong>de</strong>rungen an Biogas 62<br />

II. Was muss nachgewiesen wer<strong>de</strong>n? 63<br />

III. Nachweisberechtigter 64<br />

G. Anfor<strong>de</strong>rungen an Biogas aus <strong>de</strong>m EWärmeG (Ba<strong>de</strong>n-Württemberg) 64<br />

I. Gesetzliche Anfor<strong>de</strong>rungen an <strong>de</strong>n Einsatz von Biogas 65<br />

II. Was muss nachgewiesen wer<strong>de</strong>n? 65<br />

III. Nachweisberechtigter 65<br />

H. Anfor<strong>de</strong>rungen an Biogas aus <strong>de</strong>m Energiesteuergesetz 66<br />

3


Gutachterliche Äußerung<br />

I. Gesetzliche Anfor<strong>de</strong>rungen an Biogas 66<br />

II. Was muss nachgewiesen wer<strong>de</strong>n können? 67<br />

I. Anfor<strong>de</strong>rungen an Biogas aus § 37b BImSchG (BiokraftQ) 68<br />

I. Gesetzliche Anfor<strong>de</strong>rungen an Biogas 68<br />

II. Was muss nachgewiesen wer<strong>de</strong>n können? 70<br />

J. Anfor<strong>de</strong>rungen an Biogas nach <strong>de</strong>r Biokraft-NachV 71<br />

I. Anwendungsbereich für Biogas 71<br />

II. Anfor<strong>de</strong>rungen an Biogas 72<br />

III. Relevanz für das zu entwickeln<strong>de</strong> Dokumentationssystem 73<br />

K. Anfor<strong>de</strong>rungen an Biogas aus <strong>de</strong>m StromStG 74<br />

TEIL 3 METHODISCHE ANFORDERUNGEN AN DAS DOKUMENTATIONSSYSTEM 76<br />

A. Gesetzliche Anfor<strong>de</strong>rungen an das Dokumentationssystem 76<br />

I. EEG 2012 76<br />

1. Einsatzstoff-Tagebuch 76<br />

2. Umweltgutachter 77<br />

II. EEG 2009 77<br />

1. Einsatzstoff-Tagebuch 77<br />

2. Umweltgutachter 77<br />

3. Herkunftsnachweis, § 55 EEG? 78<br />

III. EEG 2004 79<br />

IV. GasNZV 79<br />

V. EEWärmeG (B<strong>und</strong>) 79<br />

VI. EWärmeG (Ba<strong>de</strong>n-Württemberg) 80<br />

VII. Energiesteuergesetz 80<br />

VIII. BImSchG (BiokraftQ) 80<br />

IX. Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV) 80<br />

1. Anfor<strong>de</strong>rungen an <strong>de</strong>n Nachhaltigkeitsnachweis 81<br />

a. Verwendung von Massebilanzsystemen 82<br />

b. Inhalt <strong>und</strong> Form <strong>de</strong>s Nachweises 83<br />

2. Anfor<strong>de</strong>rungen an die <strong>de</strong>n Nachweis ausstellen<strong>de</strong> Schnittstelle 84<br />

3. Anfor<strong>de</strong>rungen an Zertifizierungssysteme 85<br />

4. Anfor<strong>de</strong>rung an Zertifizierungsstellen 86<br />

5. Relevanz <strong>de</strong>r Nachweisanfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Biokraft-NachV für das<br />

vorliegen<strong>de</strong> Dokumentationssystem für Biogas 86<br />

a. Umfassen<strong>de</strong> Zulassung <strong>de</strong>s Registers als Zertifizierungssystem<br />

nach § 33 Biokraft-NachV 86<br />

b. <strong>Biogasregister</strong> Deutschland als zugelassene Datenbank zum<br />

Massebilanznachweis nach §§ 16, 17 Biokraft-NachV 87<br />

X. Allgemeine Anfor<strong>de</strong>rungen an <strong>de</strong>n Nachweis 90<br />

B. Funktionale Anfor<strong>de</strong>rungen an das Dokumentationssystem 92<br />

C. Übersicht über mögliche Nachweismetho<strong>de</strong>n 95<br />

I. Nachweisführung über die Bilanzierungsweise? 95<br />

II. Feststellung <strong>und</strong> Registrierung <strong>de</strong>r nachweisrelevanten Daten 98<br />

4


Gutachterliche Äußerung<br />

1. Feststellung <strong>de</strong>r relevanten Daten 98<br />

a. Das Audit 98<br />

b. Der Auditor 100<br />

2. Registrierung <strong>de</strong>r festgestellten Daten 102<br />

a. Registrieren<strong>de</strong> Stelle: zentral / <strong>de</strong>zentral? 102<br />

b. Art <strong>und</strong> Weise <strong>de</strong>r Registrierung 105<br />

aa. Urk<strong>und</strong>ensystem 105<br />

bb. Datenbasiertes elektronisches Dokumentationssystem:<br />

Erfassung von Daten über Nachweiskonten 106<br />

cc. „Vermischung“ von Biogasmengen mit verschie<strong>de</strong>nen<br />

Eigenschaften? 106<br />

3. Verwertung <strong>und</strong> Löschung <strong>de</strong>r Daten 107<br />

a. Zwischenhan<strong>de</strong>l 107<br />

b. Löschvorgang 108<br />

c. Zugangsberechtigung 108<br />

TEIL 4<br />

BESCHREIBUNG DES DOKUMENTATIONSSYSTEMS DES „BIOGASREGISTER<br />

DEUTSCHLAND“ 110<br />

A. Das <strong>Biogasregister</strong> Deutschland 110<br />

I. Rechtliche Einordnung 110<br />

II. Akteure <strong>und</strong> Rechtsbeziehungen 112<br />

III. Erstes Systemelement: Auditierung aller relevanten Daten 115<br />

IV. Zweites Systemelement: Eigenschaftsprofilscharfe Registrierung von<br />

Biogasmengen im „<strong>Biogasregister</strong> Deutschland“ 116<br />

B. Der Ablauf <strong>de</strong>s Dokumentationsverfahrens 117<br />

I. Kontoeröffnung 117<br />

II. Eröffnungsaudit 118<br />

III. Einbuchung <strong>und</strong> Teilnachweis („Graustellen“) 118<br />

IV. Umbuchung 119<br />

V. Weitere Audits 120<br />

VI. Vollnachweis („Grünstellen“) 120<br />

VII. Mögliche weitere Umbuchungen 121<br />

VIII. Ausbuchung („Rotstellen“) 121<br />

1. Ausbuchen von nach <strong>de</strong>m Biogasliefervertragmo<strong>de</strong>ll gelieferten<br />

Biogasmengen 121<br />

2. Son<strong>de</strong>rschritte bei <strong>de</strong>r Ausbuchung von zertifikatsbezogenen<br />

Biogasmengen 123<br />

a. Variante 1: Zertifikatsabschöpfung „später“ 124<br />

b. Variante 2: Zertifikatsabschöpfung „sofort“ 126<br />

3. Ablaufüberblick auf <strong>de</strong>r Zeitschiene 127<br />

5


Gutachterliche Äußerung<br />

Teil 1<br />

Problem <strong>und</strong> Lösung im Überblick<br />

Die Verwendung von Biogas zur Strom- <strong>und</strong> Wärmeerzeugung sowie als Kraftstoff wird über<br />

zahlreiche Gesetze <strong>und</strong> Verordnungen geregelt <strong>und</strong> geför<strong>de</strong>rt. Je nach Verwendung <strong>de</strong>s<br />

Biogases sind Nachweise über unterschiedlichste Eigenschaften o<strong>de</strong>r Herkunftsmerkmale<br />

<strong>de</strong>s eingesetzten Biogas zu erbringen. Daher ist, entlang <strong>de</strong>r Biogas-Wertschöpfungskette<br />

vom Substrat über die Aufbereitung <strong>und</strong> Einspeisung <strong>de</strong>s Biogases bis zur Entnahme <strong>de</strong>r<br />

wärmeäquivalenten Menge Gas aus <strong>de</strong>m Erdgasnetz sowie ggf. schließlich bis zum <strong>Umsetzung</strong>sprodukt<br />

(z.B. Strom/Wärme), je<strong>de</strong>r Verkäufer von Biogas gegenüber <strong>de</strong>m Käufer zum<br />

Nachweis über unterschiedlichste Beschaffenheitsmerkmale verpflichtet. Bei <strong>de</strong>r Verwendung<br />

von Biogas beispielsweise in einem BHKW muss <strong>de</strong>r Anlagenbetreiber <strong>de</strong>m Stromnetzbetreiber<br />

nachweisen, dass für die von ihm verwen<strong>de</strong>te Menge Erdgas tatsächlich eine<br />

wärmeäquivalente Menge Biogas mit <strong>de</strong>n von ihm behaupteten Eigenschaften (z.B. Einsatzstoffvergütungsklasse<br />

I o<strong>de</strong>r II) eingespeist wur<strong>de</strong>.<br />

Dabei regeln die Gesetze <strong>und</strong> Verordnungen nur in sehr geringem Umfang, wie <strong>de</strong>r Nachweis<br />

zu führen ist. Über die geregelten Nachweisanfor<strong>de</strong>rungen hinaus überlässt <strong>de</strong>r Gesetzgeber<br />

das „Wie“ <strong>de</strong>r Nachweisführung <strong>de</strong>n Markteilnehmern.<br />

Diese Möglichkeit <strong>de</strong>r eigenverantwortlichen Organisation <strong>eines</strong> Systems zur Dokumentation<br />

von Biogasmengen <strong>und</strong> -eigenschaften wird mit einem zweistufigen Nachweissystem effizient<br />

umgesetzt, das auf neutralen Sachverständigen-Audits (1. Systemelement) <strong>und</strong> einem<br />

darauf aufbauen<strong>de</strong>n <strong>Biogasregister</strong> (2. Systemelement) basiert. Die Feststellungen im Rahmen<br />

<strong>de</strong>r Sachverständigen-Audits unterschei<strong>de</strong>n sich nicht gr<strong>und</strong>sätzlich von <strong>de</strong>m, was etwa<br />

auch beim Betrieb einer Biogas-Hofanlage nachzuweisen ist. Sie wer<strong>de</strong>n aber von zugelassenen<br />

Auditoren in standardisierten Verfahren durchgeführt <strong>und</strong> sorgfältig dokumentiert. In<br />

<strong>de</strong>m Register wer<strong>de</strong>n bestimmte Mengen Biogas einer genau <strong>de</strong>finierten Qualität auf Konten<br />

registriert. Wer<strong>de</strong>n die Mengen verkauft, können sie vom Verkäuferkonto auf das Käuferkonto<br />

für Biogas umgebucht wer<strong>de</strong>n. Schließlich können die Verbraucher – nach Vorliegen aller<br />

erfor<strong>de</strong>rlichen Audits – über das Register <strong>und</strong> <strong>de</strong>r damit verb<strong>und</strong>enen, verlässlichen Dokumentation<br />

die notwendigen Nachweise etwa gegenüber <strong>de</strong>m Stromnetzbetreiber führen.<br />

Dabei dient das <strong>Biogasregister</strong> mit seinen Konten nicht selbst als Han<strong>de</strong>lsplattform für Biogas.<br />

Rechtlich maßgeblich für das „ob“, das „wie viel“ <strong>und</strong> das „wann“ <strong>de</strong>r Biogaslieferung<br />

bleibt <strong>de</strong>r getrennt zu schließen<strong>de</strong> Liefervertrag (1. Ebene). Dort vereinbaren Verkäufer <strong>und</strong><br />

Käufer auch die genaue Qualität <strong>de</strong>s Biogases, also sein u. a. vom Einsatz abhängen<strong>de</strong>s<br />

Eigenschaftsprofil (z.B. Gr<strong>und</strong>vergütung EEG plus Einsatzstoffvergütungsklasse I o<strong>de</strong>r II),<br />

das „was“ <strong>de</strong>r Lieferung. Ebenfalls vom Dokumentationssystem zu trennen ist die Bilanz-<br />

6


Gutachterliche Äußerung<br />

kreis-Ebene (2. Ebene): Gelieferte Biogasmengen wer<strong>de</strong>n insb. in Biogas-Bilanzkreise eingebucht<br />

<strong>und</strong> so <strong>de</strong>r „Transport“ organisiert.<br />

Das Dokumentationssystem arbeitet auf einer ergänzen<strong>de</strong>n 3. Ebene: Um seine vertraglichen<br />

Verpflichtungen aus <strong>de</strong>m Liefervertrag zu erfüllen, hat <strong>de</strong>r Verkäufer <strong>de</strong>s Biogases gegenüber<br />

<strong>de</strong>m Käufer nachzuweisen, dass das gelieferte Biogas tatsächlich <strong>de</strong>m vertraglich<br />

vereinbarten Eigenschaftsprofil entspricht, er also etwa tatsächlich aus nachwachsen<strong>de</strong>n<br />

Rohstoffen hergestelltes Biogas geliefert hat. Dieser Nachweis erfolgt durch das Dokumentationssystem,<br />

das also ein Hilfsinstrument <strong>de</strong>s zum Nachweis verpflichteten Verkäufers darstellt.<br />

Über das <strong>Biogasregister</strong> wird dieser Nachweis standardisiert <strong>und</strong> damit wesentlich erleichtert.<br />

Dies gilt beson<strong>de</strong>rs, wenn <strong>de</strong>r Erzeuger <strong>de</strong>s Biogases <strong>de</strong>n Verbraucher, <strong>de</strong>r dieses<br />

über einen o<strong>de</strong>r mehrere Zwischenhändler erwirbt, gar nicht kennt.<br />

Das <strong>Biogasregister</strong>, das bestimmte Eigenschaften o<strong>de</strong>r Umstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Erzeugung <strong>de</strong>s Biogases<br />

dokumentiert, ersetzt hier die persönliche Kenntnis <strong>de</strong>s Vertragspartners <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Erzeugungsumstän<strong>de</strong><br />

<strong>und</strong> schafft so das für Geschäfte in einer Han<strong>de</strong>lskette erfor<strong>de</strong>rliche Vertrauen.<br />

Dabei wird etwa an die Stelle <strong>de</strong>r unmittelbaren Einsichtnahme <strong>de</strong>s Einsatzstofftagebuchs<br />

durch <strong>de</strong>n Stromnetzbetreiber die Vorlage <strong>de</strong>s im Register vermerkten <strong>und</strong> hinterlegten<br />

Auditberichts <strong>de</strong>s Auditors treten, <strong>de</strong>r das Einsatzstofftagebuch persönlich eingesehen<br />

hat. Die neutrale Kontrolle <strong>de</strong>s Auditors tritt damit an die Stelle <strong>de</strong>r Einsichtnahme <strong>de</strong>s<br />

Stromnetzbetreibers. Das <strong>Biogasregister</strong> will dadurch einen wesentlichen Beitrag für einen<br />

liqui<strong>de</strong>n Biogashan<strong>de</strong>l leisten. Denn die vielfältigen gesetzlichen Nachweisanfor<strong>de</strong>rungen<br />

dürfen nicht zu einem Blockieren <strong>de</strong>s Marktes führen. Han<strong>de</strong>l mit Biogas muss auch möglich<br />

sein, ohne dass Erzeuger <strong>und</strong> Verbraucher sich kennen <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Erzeuger die erfor<strong>de</strong>rlichen<br />

Nachweise in je<strong>de</strong>m Fall persönlich <strong>und</strong> direkt gegenüber allen Han<strong>de</strong>lspartnern <strong>de</strong>r Veräußerungskette<br />

bis hin zum letztendlichen Verbraucher erbringt. Die unmittelbaren Nachweisanfor<strong>de</strong>rungen<br />

wer<strong>de</strong>n vielmehr gegenüber <strong>de</strong>m zugelassenen <strong>und</strong> qualitätsgeprüften Auditor<br />

erbracht <strong>und</strong> das Nachweisergebnis mengen- <strong>und</strong> eigenschaftsprofilscharf in das <strong>Biogasregister</strong><br />

eingestellt <strong>und</strong> dort „verwaltet“. Käufer von Biogas können sich dort ebenso über die<br />

Einhaltung <strong>de</strong>r Nachweisanfor<strong>de</strong>rungen gegenüber <strong>de</strong>n Auditoren informieren wie die gesetzlichen<br />

Nachweisberechtigten. Im Fall <strong>de</strong>s EEG sind dies die Stromnetzbetreiber, in <strong>de</strong>ren<br />

Netz <strong>de</strong>r Strom eingespeist wird, <strong>de</strong>r – im virtuellen Gasabtausch – aus <strong>de</strong>m Biogas erzeugt<br />

wur<strong>de</strong>.<br />

7


Gutachterliche Äußerung<br />

Teil 2<br />

Inhaltliche Anfor<strong>de</strong>rungen an ein Dokumentationssystem<br />

Inhaltliche Anfor<strong>de</strong>rungen an ein Dokumentationssystem für Biogas ergeben sich in erster<br />

Linie aus <strong>de</strong>n für die Verwendung von Biogas (z.B. zur Strom-/Wärmeerzeugung, als Kraftstoff<br />

etc.) gelten<strong>de</strong>n rechtlichen Rahmenbedingungen. Diese wer<strong>de</strong>n nachfolgend zunächst<br />

im Überblick dargestellt (dazu unter A.). Daran anschließen<strong>de</strong>n wird im Einzelnen untersucht,<br />

welche inhaltlichen Anfor<strong>de</strong>rungen sich aus diesen Rahmenbedingungen ergeben <strong>und</strong><br />

ob darüber hinaus ggf. weitere Anfor<strong>de</strong>rungen bestehen (dazu unter B.).<br />

A. Überblick: Rechtlicher Rahmen für die Verwendung von Biogas<br />

Die Erzeugung <strong>und</strong> die Verwendung von Biogas wer<strong>de</strong>n über zahlreiche Gesetze <strong>und</strong> Verordnungen<br />

geför<strong>de</strong>rt. Diese sehen zum Teil unterschiedliche Anfor<strong>de</strong>rungen an das verwen<strong>de</strong>te<br />

Biogas vor, <strong>de</strong>ren Einhaltung vom Verbraucher/Verwen<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Biogas jeweils nachzuweisen<br />

sind.<br />

I. EEG<br />

Das Gesetz für <strong>de</strong>n Vorrang Erneuerbarer Energien vom 25.10.2008, BGBl. I, S, 2074, geän<strong>de</strong>rt<br />

durch das Gesetz vom 28.07.2011, BGBl. I, 1634 (im Folgen<strong>de</strong>n: EEG 2012) sieht<br />

eine För<strong>de</strong>rung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien <strong>und</strong> u. a.<br />

eine För<strong>de</strong>rung von aus Biomasse – auch gasförmiger – erzeugtem Strom vor. Zweck <strong>de</strong>s<br />

Gesetzes ist es, insbeson<strong>de</strong>re im Interesse <strong>de</strong>s Klima- <strong>und</strong> Umweltschutzes eine nachhaltige<br />

Entwicklung <strong>de</strong>r Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten <strong>de</strong>r<br />

Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern,<br />

fossile Energieressourcen zu schonen <strong>und</strong> die Weiterentwicklung von Technologien für die<br />

Erzeugung von Erneuerbaren Energien zu för<strong>de</strong>rn. Ziel ist es, <strong>de</strong>n Abteil Erneuerbarer Energien<br />

an <strong>de</strong>r Stromversorgung bis zum Jahr 2020 auf min<strong>de</strong>stens 35 Prozent <strong>und</strong> danach<br />

kontinuierlich weiter zu erhöhen. Um diese Ziele zu erreichen, verpflichtet das EEG <strong>de</strong>n<br />

Stromnetzbetreiber zum einen, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien<br />

vorrangig an ihr Netz anzuschließen bzw. dieses auszubauen <strong>und</strong> möglichst <strong>de</strong>n gesamten<br />

erzeugten Strom abzunehmen. Zum an<strong>de</strong>ren wer<strong>de</strong>n Stromnetzbetreiber verpflichtet,<br />

<strong>de</strong>n gesamten abgenommenen Strom zu gesetzlich festgelegten Min<strong>de</strong>stvergütungssätzen<br />

zu vergüten.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich gilt das EEG 2012 nur für Anlagen, die ab <strong>de</strong>m 01.01.2012 in Betrieb genommen<br />

wer<strong>de</strong>n. Für Anlagen, die bereits vor diesem Datum in Betrieb genommen wor<strong>de</strong>n sind,<br />

sind auch weiterhin die Vorschriften <strong>de</strong>s Gesetzes für <strong>de</strong>n Vorrang Erneuerbarer Energien<br />

8


Gutachterliche Äußerung<br />

vom 25.10.2008, BGBl. I S. 2074 (im Folgen<strong>de</strong>n: EEG 2009) anzuwen<strong>de</strong>n. Vorschriften <strong>de</strong>s<br />

EEG 2012 sind auf solche „Bestands-Anlagen“ nur in <strong>de</strong>m Umfang anzuwen<strong>de</strong>n, in <strong>de</strong>m dies<br />

durch die Übergangsregelungen <strong>de</strong>s § 66 EEG 2012 ausdrücklich angeordnet wird. Damit<br />

verbleibt für das EEG 2009 auch nach Inkrafttreten <strong>de</strong>s EEG 2012 ein weiter Anwendungsbereich.<br />

Namentlich betrifft dies alle Stromerzeugungsanlagen, für die die Vergütung bereits<br />

vor Inkrafttreten <strong>de</strong>s EEG 2012 nach EEG 2009 zu bestimmen war – für diese bleibt es auch<br />

nach Inkrafttreten <strong>de</strong>s EEG 2012 im Gr<strong>und</strong>satz bei <strong>de</strong>r bisherigen Gesetzeslage nach <strong>de</strong>m<br />

EEG 2009. Zu<strong>de</strong>m sind für einzelne Anlagen – je nach<strong>de</strong>m, wann diese in Betrieb genommen<br />

wur<strong>de</strong>n – auch Vergütungsvorschriften <strong>de</strong>s EEG 2004 o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s EEG 2000 weiterhin<br />

anzuwen<strong>de</strong>n, weshalb sich auch aus diesen Gesetzen Anfor<strong>de</strong>rungen an Biogas ergeben<br />

können.<br />

Die Voraussetzungen <strong>de</strong>s Vergütungsanspruchs für Strom aus Biomasse regelt für ab <strong>de</strong>m<br />

01.01.2012 in Betrieb genommene Anlagen § 27 EEG 2012 in Verbindung mit <strong>de</strong>r Anlage<br />

1 zum EEG 2012. § 27 EEG 2012 sieht neben einer Gr<strong>und</strong>vergütung Boni für <strong>de</strong>n Einsatz<br />

bestimmter Substrate vor, die Einsatzstoffvergütungsklassen I <strong>und</strong> II. Die unter diese Einsatzstoffvergütungsklassen<br />

fallen<strong>de</strong>n Substrate wer<strong>de</strong>n durch Anlagen zur Verordnung über<br />

die Erzeugung von Strom aus Biomasse vom 21.06.2001, BGBl. 2001, I 1234, zuletzt geän<strong>de</strong>rt<br />

durch Gesetz vom 28.07.2011, BGBl. I, S. 1634 (im Folgen<strong>de</strong>n: BiomasseV 2012) konkretisiert.<br />

Die Anlage 1 zum EEG 2012 gestalten die rechtlichen Anfor<strong>de</strong>rungen für einen<br />

Anspruch auf <strong>de</strong>n Gasaufbereitungs-Bonus näher aus. Zu<strong>de</strong>m sieht das EEG 2012 in § 27a<br />

eine spezielle Vergütung für die Vergärung von Bioabfällen <strong>und</strong> in § 27b eine Spezialvergütungsnorm<br />

für die Vergärung von Gülle (letztere allerdings nur für Vor-Ort-Biogasanlagen)<br />

vor.<br />

In § 27c Abs. 1 EEG 2012 wer<strong>de</strong>n für alle gasförmigen Energieträger die Voraussetzungen<br />

<strong>de</strong>s sog. „Gasabtauschs“ geregelt. Danach gilt aus einem Erdgasnetz entnommenes Gas als<br />

Biogas, wenn die Menge <strong>de</strong>s entnommenen Gases im Wärmeäquivalent <strong>de</strong>r im Betrachtungszeitraum<br />

in das Erdgasnetz eingespeisten Menge an Biogas entspricht <strong>und</strong> die Rückverfolgbarkeit<br />

<strong>de</strong>r entnommenen Gasmenge über Massenbilanzsysteme gewährleistet wird.<br />

Wird dieses Biogas zur Stromerzeugung eingesetzt, kann für <strong>de</strong>n daraus erzeugten Strom –<br />

wenn die Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 27c Abs. 1 EEG 2012 eingehalten wer<strong>de</strong>n – die Vergütung<br />

für Strom aus Biomasse beansprucht wer<strong>de</strong>n, wenn die weiteren Voraussetzungen <strong>de</strong>r einzelnen<br />

Vergütungsvorschriften vorliegen.<br />

Für Strom aus Anlagen, die vor <strong>de</strong>m 01.01.2012 in Betrieb genommen wur<strong>de</strong>n, ist im<br />

Gr<strong>und</strong>satz das EEG 2009 anzuwen<strong>de</strong>n. Gr<strong>und</strong>sätzlich gelten die Vorschriften <strong>de</strong>s EEG 2009<br />

für Strom aus allen Anlagen <strong>und</strong> damit auch für Strom aus Anlagen, die bereits vor Inkrafttreten<br />

<strong>de</strong>s EEG 2009 am 01.01.2009 in Betrieb genommen wur<strong>de</strong>n. Dies ergibt sich aus <strong>de</strong>m<br />

Gr<strong>und</strong>satz, dass das neuere Gesetz ein älteres Gesetz – soweit dies nicht ausdrücklich ab-<br />

9


Gutachterliche Äußerung<br />

weichend (wie z.B. im EEG 2012) geregelt wird - verdrängt („lex posterior <strong>de</strong>rogat legi priori“).<br />

Etwas an<strong>de</strong>res gilt nur dann, wenn das Gesetz ausdrücklich Ausnahmen hiervon zulässt.<br />

Das EEG 2009 enthält in § 66 Übergangsregelungen, die Ausnahmen von diesem<br />

Gr<strong>und</strong>satz enthalten. Daher sind die Regelungen <strong>de</strong>s EEG 2009 anzuwen<strong>de</strong>n, es sei <strong>de</strong>n<br />

aus <strong>de</strong>n Übergangsregelungen <strong>de</strong>s § 66 EEG 2009 ergibt sich etwas Abweichen<strong>de</strong>s.<br />

Die Anspruchsvoraussetzungen für Strom aus Biomasse regelt § 27 in Verbindung mit <strong>de</strong>n<br />

Anlagen 1 bis 3 zum EEG 2009. Die „Gr<strong>und</strong>struktur“ <strong>de</strong>r Vergütungsvorschriften für Strom<br />

aus Biomasse fin<strong>de</strong>t sich in § 27 EEG 2009. Dieser sieht eine Gr<strong>und</strong>vergütung <strong>und</strong> Boni vor.<br />

Die Voraussetzungen für die Boni sind in <strong>de</strong>m Gesetz beigefügten Anlagen näher beschrieben.<br />

§ 27 Abs. 2 EEG 2009 sieht zu<strong>de</strong>m eine Son<strong>de</strong>rregelung für Biogas vor, das in das<br />

Erdgasnetz eingespeist wird (sog. „Gasabtausch“)..<br />

Soweit nach <strong>de</strong>r Übergangsregelung <strong>de</strong>s § 66 EEG 2009 das Gesetz für <strong>de</strong>n Vorrang Erneuerbarer<br />

Energien vom 21.07.2004, BGBl. I. S. 1918 (EEG 2004) Anwendung fin<strong>de</strong>t, können<br />

sich die Anspruchsvoraussetzungen für Strom aus Biomasse aus § 8 EEG 2004 ergeben.<br />

II.<br />

EEWärmeG (B<strong>und</strong>)<br />

Am 01.01.2009 ist das Gesetz zur För<strong>de</strong>rung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz;<br />

EEWärmeG) vom 07.08.2008, BGBl. I S. 1658, zuletzt<br />

geän<strong>de</strong>rt durch Gesetz vom 28. Juli 2011 in Kraft getreten.<br />

Als Ziel <strong>de</strong>finiert § 1 EEWärmeG, im Wärmebereich <strong>de</strong>n Anteil an Erneuerbaren Energien bis<br />

zum Jahr 2020 <strong>de</strong>utlich zu erhöhen. Dazu regelt das EEWärmeG im Wesentlichen eine<br />

Pflicht zur Nutzung von Erneuerbaren Energien für (private <strong>und</strong> öffentliche) Eigentümer. Für<br />

private Eigentümer gilt diese Nutzungspflicht allerdings ausschließlich für Neubauten, während<br />

die öffentliche Hand auch für die Beheizung bzw. die Kühlung von Bestandsbauten, die<br />

gr<strong>und</strong>legend renoviert wer<strong>de</strong>n, die Pflichten nach <strong>de</strong>m EEWärmeG erfüllen muss. Darüber<br />

hinaus sieht das Gesetz bestimmte finanzielle För<strong>de</strong>rungsmaßnahmen für <strong>de</strong>n Einsatz von<br />

Erneuerbaren Energien vor. Welche Gebäu<strong>de</strong> zum Anwendungsbereich <strong>de</strong>s Gesetzes gehören,<br />

<strong>de</strong>finiert das EEWärmeG nicht. Es legt lediglich Ausnahmen fest, für welche Gebäu<strong>de</strong><br />

die vorbenannte Nutzungspflicht nicht gilt; dabei kommt es auf die Fläche <strong>de</strong>r Gebäu<strong>de</strong> an.<br />

Anwendung fin<strong>de</strong>t das EEWärmeG bei Gebäu<strong>de</strong>n mit einer Nutzfläche von mehr als 50 qm,<br />

die unter Einsatz von Energie beheizt o<strong>de</strong>r gekühlt wer<strong>de</strong>n.<br />

Gebäu<strong>de</strong>eigentümer können die Nutzungspflicht nach <strong>de</strong>m EEWärmeG u. a. durch <strong>de</strong>n Einsatz<br />

von Biogas („gasförmige Biomasse“ nach <strong>de</strong>m Gesetzeswortlaut) erfüllen. Dafür stellt<br />

das EEWärmeG konkrete Voraussetzungen auf, in welchem Umfang Biogas eingesetzt wer<strong>de</strong>n<br />

muss, um <strong>de</strong>r Nutzungspflicht nachzukommen. Darüber hinaus legt das EEWärmeG<br />

10


Gutachterliche Äußerung<br />

bestimmte Anfor<strong>de</strong>rungen an das einzusetzen<strong>de</strong> Biogas <strong>und</strong> – bei <strong>de</strong>r Einspeisung in das<br />

Erdgasnetz – <strong>de</strong>ssen Transport <strong>und</strong> Vertrieb fest. Die Erfüllung <strong>de</strong>r Nutzungspflicht von Erneuerbaren<br />

Energien, hier die Voraussetzungen <strong>und</strong> Anfor<strong>de</strong>rungen an <strong>de</strong>n Einsatz von Biogas,<br />

ist gr<strong>und</strong>sätzlich vom jeweiligen (Nutzungs-) Verpflichteten gegenüber <strong>de</strong>r zuständigen<br />

Behör<strong>de</strong> nachzuweisen. Das EEWärmeG regelt hierzu im Einzelnen entsprechen<strong>de</strong> Nachweispflichten.<br />

III.<br />

EWärmeG (Ba<strong>de</strong>n-Württemberg)<br />

Bereits vor Inkrafttreten <strong>de</strong>s soeben unter Fehler! Verweisquelle konnte nicht gef<strong>und</strong>en<br />

wer<strong>de</strong>n. genannten EEWärmeG ist das (Lan<strong>de</strong>s-)Gesetz zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie<br />

in Ba<strong>de</strong>n Württemberg vom 7.11.2007 am 01.01.2008 (EWärmeG) in Kraft getreten.<br />

Wie das EEWärmeG (B<strong>und</strong>) sieht das EWärmeG (Ba<strong>de</strong>n-Württemberg) eine Nutzungspflicht<br />

Erneuerbarer Energien bei <strong>de</strong>r Wärmeversorgung vor. Im Unterschied zum EEWärmeG erstreckt<br />

sich <strong>de</strong>r Anwendungsbereich jedoch nur auf Wohngebäu<strong>de</strong>. Hier differenziert das<br />

EWärmeG zwischen neuen Wohngebäu<strong>de</strong>n, für die ab <strong>de</strong>m 01.04.2008 das Bauverfahren<br />

eingeleitet wur<strong>de</strong> (o<strong>de</strong>r beim lan<strong>de</strong>sspezifischen Kenntnisgabeverfahren die Bauvorlagen<br />

erstmalig eingereicht wur<strong>de</strong>n) <strong>und</strong> Wohnbestandsbauten (Wohngebäu<strong>de</strong>, die bis zum<br />

01.04.2008 errichtet wur<strong>de</strong>n).<br />

Hinsichtlich <strong>de</strong>r neuen Wohngebäu<strong>de</strong> ist allerdings zu beachten, dass das lan<strong>de</strong>srechtliche<br />

EWärmeG für Wohngebäu<strong>de</strong> durch das b<strong>und</strong>esrechtliche EEWärmeG abgelöst wur<strong>de</strong>. Mit<br />

<strong>de</strong>m Erlass <strong>de</strong>s EEWärmeG hat <strong>de</strong>r B<strong>und</strong> von seiner Gesetzgebungskompetenz im Bereich<br />

<strong>de</strong>r konkurrieren<strong>de</strong>n Gesetzgebung gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG (Gebiet <strong>de</strong>r Luftreinhaltung)<br />

Gebrauch gemacht. Für <strong>de</strong>n Bau neuer Wohngebäu<strong>de</strong>, <strong>de</strong>ren Bauanträge nach <strong>de</strong>m<br />

Inkrafttreten <strong>de</strong>s EEWärmeG, also nach <strong>de</strong>m 01.01.2009, gestellt wur<strong>de</strong>n, gelten nur noch<br />

die Bestimmungen <strong>de</strong>s EEWärmeG. Die lan<strong>de</strong>srechtlichen Regelungen <strong>de</strong>s EWärmeG entfalten<br />

insoweit keine Wirkung mehr. Weiterhin anwendbar ist das EWärmeG allerdings für<br />

neue Wohngebäu<strong>de</strong>, für die Bauanträge zwischen <strong>de</strong>m 01.04.2008 <strong>und</strong> <strong>de</strong>m 31.12.2008<br />

gestellt wur<strong>de</strong>n sowie für Wohnbestandsbauten; für Letztere allerdings mit <strong>de</strong>r Einschränkung,<br />

dass die Nutzungspflicht die Gebäu<strong>de</strong>eigentümer erst ab <strong>de</strong>m 01.01.2010 trifft <strong>und</strong> nur<br />

dann, wenn ein Austausch <strong>de</strong>r Heizanlage erfolgt.<br />

Wohnungseigentümer können auch nach <strong>de</strong>m EWärmeG ihre Nutzungspflicht von erneuerbaren<br />

Energien durch <strong>de</strong>n Einsatz von Biogas erfüllen. Dabei muss es sich gr<strong>und</strong>sätzlich um<br />

Biogas im Sinne <strong>de</strong>r Biomasseverordnung vom 21.06.2001 (BGBl. I S. 1234) han<strong>de</strong>ln. Aus<br />

<strong>de</strong>m Gasnetz entnommenes Gas gilt nach § 3 Nr. 2 EWärmeG als Biogas, damit als erneuerbare<br />

Energien, soweit die Menge <strong>de</strong>s entnommenen Gases im Wärmeäquivalent <strong>de</strong>r Menge<br />

von an an<strong>de</strong>rer Stelle in das Gasnetz eingespeistem Biogas über einen Bilanzzeitraum<br />

von einem Jahr entspricht. Nachweispflichten regelt § 7 EWärmeG Die betroffenen Woh-<br />

11


Gutachterliche Äußerung<br />

nungseigentümer haben <strong>de</strong>n Umfang ihrer Nutzungspflicht sowie die Geeignetheit <strong>de</strong>r zur<br />

Erfüllung getroffenen Maßnahme <strong>de</strong>r unteren Baubehör<strong>de</strong> nachzuweisen.<br />

IV.<br />

Rechtsrahmen für die Gas-Einspeisung: GasNZV, EnWG <strong>und</strong> KoV IV<br />

Die Verordnung über <strong>de</strong>n Zugang zu Gasversorgungsnetzen vom 03.09.2010, BGBl. I. S.<br />

1261 (im Folgen<strong>de</strong>n: GasNZV) enthält in Teil 6 Son<strong>de</strong>rregelungen für die Einspeisung von<br />

Biogas. Ziel <strong>de</strong>r §§ 31 ff GasNZV ist die Ausschöpfung <strong>de</strong>s in Deutschland bestehen<strong>de</strong>n<br />

Biogaspotenzials <strong>und</strong> die entsprechen<strong>de</strong> Erhöhung <strong>de</strong>r Einspeisung auf 6 Milliar<strong>de</strong>n Kubikmetern<br />

jährlich bis 2012 <strong>und</strong> 10 Milliar<strong>de</strong>n Kubikmeter jährlich bis zum Jahr 2030. Um dieses<br />

Ziel zu erreichen, sehen die §§ 31 ff GasNZV Regelungen für eine vorrangige Einspeisung<br />

<strong>und</strong> einen vorrangigen Transport von Biogas vor.<br />

Für <strong>de</strong>n Anschluss <strong>de</strong>r Biogasanlage an das Gasversorgungsnetz <strong>und</strong> die Nutzung <strong>de</strong>s Anschlusses<br />

zur Einspeisung von Biogas muss <strong>de</strong>r Anlagenbetreiber mit <strong>de</strong>m Netzbetreiber an<br />

<strong>de</strong>r Einspeisestelle einen Vertrag über <strong>de</strong>n Netzanschluss <strong>und</strong> die Anschlussnutzung abschließen.<br />

Gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage dafür ist § 17 <strong>de</strong>s Gesetzes über die Elektrizitäts- <strong>und</strong><br />

Gasversorgung vom 07.07.2005, BGBl. I. S. 1970 (im Folgen<strong>de</strong>n: EnWG).<br />

Der Netzzugang nach <strong>de</strong>m so genannten „Zweivertragsmo<strong>de</strong>ll“, das <strong>de</strong>utschlandweit seit<br />

<strong>de</strong>m 01.10.2007 praktiziert wird, setzt für <strong>de</strong>n Transport von Gas, worunter auch Biogas zu<br />

fassen ist (§ 3 Nr. 19a <strong>und</strong> 10c EnWG), <strong>de</strong>n Abschluss nur <strong>eines</strong> Einspeise- (mit <strong>de</strong>m Netzbetreiber<br />

an <strong>de</strong>r Einspeisestelle) <strong>und</strong> <strong>eines</strong> Ausspeisevertrages (mit <strong>de</strong>m Netzbetreiber an<br />

<strong>de</strong>r Ausspeisestelle) voraus (§ 20 Abs. 1 b Satz 2 <strong>und</strong> 3 EnWG). Da die gesetzlichen Regelungen<br />

<strong>de</strong>s EnWG, <strong>de</strong>r GasNZV <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Verordnung über die Entgelte für <strong>de</strong>n Zugang zu<br />

Gasversorgungsnetzen (Gasnetzentgeltverordnung, GasNEV) das Zweivertragsmo<strong>de</strong>ll jedoch<br />

nur unzureichend ausgestalten, haben die Betreiber <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen Gasversorgungsnetze<br />

zu <strong>de</strong>ssen Konkretisierung die „Vereinbarung über die Kooperation gemäß § 20 Abs. 1<br />

b EnWG zwischen <strong>de</strong>n Betreibern von in Deutschland gelegenen Gasversorgungsnetzen“<br />

abgeschlossen. Die Vereinbarung ist ein Vertrag zwischen allen, ca. 783 Betreibern von in<br />

Deutschland gelegenen Netzen, <strong>und</strong> ist in <strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rungsfassung vom 30.06.2011 (KoV IV)<br />

am 01.10.2011 in Kraft getreten.<br />

Die KoV IV dient einer Vereinheitlichung <strong>de</strong>r Bedingungen für <strong>de</strong>n Netzzugang zu Gasnetzen<br />

<strong>und</strong> hat damit maßgeblichen Einfluss auf die einzelnen Vertragsbedingungen <strong>de</strong>r Ein- <strong>und</strong><br />

Ausspeiseverträge. Beachtet wer<strong>de</strong>n muss jedoch, dass die KoV IV nur allgemeine Bedingungen<br />

für <strong>de</strong>n Netzzugang regelt. Spezielle Vorgaben für <strong>de</strong>n Netzzugang von Transportk<strong>und</strong>en<br />

von Biogas enthält die GasNZV in Teil 6.<br />

Zwingen<strong>de</strong> Voraussetzung für die Ein- <strong>und</strong> Ausspeisung von Gas ist nach <strong>de</strong>n gesetzlichen<br />

Vorgaben ferner <strong>de</strong>r Abschluss <strong>eines</strong> Bilanzkreisvertrages, in <strong>de</strong>m die ein- <strong>und</strong> ausgespeis-<br />

12


Gutachterliche Äußerung<br />

ten Mengen erfasst <strong>und</strong> bei einer Abweichung durch <strong>de</strong>n Bilanzkreisnetzbetreiber ausgeglichen<br />

wer<strong>de</strong>n können (§ 22 GasNZV, § 5 Anlage 1 zur KoV IV; speziell für Biogas: § 35 Gas-<br />

NZV, § 4 Einspeisevertrag Biogas Anlage 7 zur KoV IV). Der Bilanzkreisvertrag wird mit <strong>de</strong>m<br />

Bilanzkreisnetzbetreiber auf Fernleitungsebene abgeschlossen.<br />

1. Netzzugang <strong>und</strong> Abwicklung nach <strong>de</strong>m „Biogasliefermo<strong>de</strong>ll“<br />

Das Biogasliefermo<strong>de</strong>ll setzt die zuvor dargestellten Vertragsbeziehungen vollständig um,<br />

siehe Abbildung 2-1. Transportk<strong>und</strong>en von Biogas (hier <strong>und</strong> nachfolgend im Sinne von Biogas,<br />

nicht von Rohgas) müssen danach für die Belieferung beispielsweise <strong>eines</strong> BHKW-<br />

Betreibers innerhalb <strong>eines</strong> Marktgebietes nur einen Einspeisevertrag mit <strong>de</strong>m Netzbetreiber<br />

an <strong>de</strong>r Einspeisestelle <strong>de</strong>r Biogasanlage <strong>und</strong> einen Lieferantenrahmenvertrag mit <strong>de</strong>m Netzbetreiber<br />

an <strong>de</strong>r Ausspeisestelle zum Letztverbraucher abschließen (Anlage 3 zur KoV IV).<br />

Zur Vereinfachung <strong>de</strong>r Darstellung ist <strong>de</strong>r Verteilnetzbetreiber im nachstehen<strong>de</strong>n Schaubild<br />

Ein- <strong>und</strong> zugleich Ausspeisenetzbetreiber. Ein- <strong>und</strong> Ausspeisenetzbetreiber können jedoch –<br />

insb. bei einem „überregionalen“ Transport – personenverschie<strong>de</strong>n sein. Muss für <strong>de</strong>n<br />

Transport mehr als ein Marktgebiet genutzt wer<strong>de</strong>n, müssen weitere Ein- <strong>und</strong> Ausspeiseverträge<br />

an <strong>de</strong>n Ein- <strong>und</strong> Ausspeisepunkten <strong>de</strong>r Marktgebietsgrenzen abgeschlossen wer<strong>de</strong>n (§<br />

1 Anlage 1 KoV IV).<br />

Für die Erfassung <strong>de</strong>r ein- <strong>und</strong> ausgespeisten Gasmengen kann <strong>de</strong>r Transportk<strong>und</strong>e mit<br />

<strong>de</strong>m Bilanzkreisnetzbetreiber einen geson<strong>de</strong>rten Biogasbilanzkreisvertrag mit einem Bilanzierungszeitraum<br />

von zwölf Monaten abschließen. Muss die Belieferung über mehr als ein<br />

Markgebiet abgewickelt wer<strong>de</strong>n, setzt <strong>de</strong>r marktgebietsüberschreiten<strong>de</strong> Transport voraus,<br />

dass <strong>de</strong>r Transportk<strong>und</strong>e in je<strong>de</strong>m zum Transport genutzten Marktgebiet einen Bilanzkreisvertrag<br />

abgeschlossen hat.<br />

13


Gutachterliche Äußerung<br />

Abbildung 1 Vertragsstruktur Biogasliefermo<strong>de</strong>ll<br />

[Beschreibungstext für barrierefreien Zugang: Die Darstellung zeigt als Pfeildiagramm die im<br />

Text beschriebenen Vertragstrukturen.]<br />

Die Belieferung mit Biogas wird schließlich über einen Biogasliefervertrag zwischen <strong>de</strong>m<br />

Transportk<strong>und</strong>en/Lieferanten <strong>und</strong> <strong>de</strong>m von diesem belieferten BHKW-Betreiber abgewickelt.<br />

Abgesehen von <strong>de</strong>m zu vereinbaren<strong>de</strong>n Preis, <strong>de</strong>r letztlich auf wirtschaftlicher Basis z.B. <strong>de</strong>r<br />

EEG-Vergütung für <strong>de</strong>n erzeugten Strom abgeschlossen wer<strong>de</strong>n wird, sowie <strong>de</strong>n Nachweispflichten<br />

<strong>de</strong>s Lieferanten über <strong>de</strong>n Einsatz von Biomasse, weicht <strong>de</strong>r Biogasliefervertrag<br />

nicht wesentlich von üblichen Gaslieferverträgen ab.<br />

Zu beachten ist, dass entsprechend <strong>de</strong>r zuvor benannten Regelung zum Gasabtausch nicht<br />

unbedingt physisch Gas aus Biomasse zur Stromerzeugung eingesetzt wird, son<strong>de</strong>rn das<br />

jeweils im Netz vorzufin<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Gas – in <strong>de</strong>r Regel also Methan aus natürlichen Lagerstätten<br />

(Erdgas). Das verkaufte Biogas muss also – wie immer im kaufmännisch-bilanziellen Energiehan<strong>de</strong>l<br />

- nicht physisch zur Verbrauchsstelle verbracht wer<strong>de</strong>n. Zusammen mit <strong>de</strong>n Einspeisezeitreihen<br />

sowie weiteren Nachweisen (insbeson<strong>de</strong>re über die Verwendung von Massenbilanzsystemen<br />

zur Rückverfolgbarkeit <strong>de</strong>s Gases) muss ein Nachweis über <strong>de</strong>n – fiktiv –<br />

14


Gutachterliche Äußerung<br />

zur Stromerzeugung nach <strong>de</strong>m EEG eingesetzten regenerativen Energieträger (Biomasse)<br />

möglich sein, <strong>de</strong>r Gr<strong>und</strong>lage für die Vergütung nach <strong>de</strong>m EEG ist.<br />

2. Netzzugang <strong>und</strong> Abwicklung nach <strong>de</strong>m „Zertifikatsmo<strong>de</strong>ll“<br />

Das Zertifikatsmo<strong>de</strong>ll weicht, wie das nachstehen<strong>de</strong> Schaubild ver<strong>de</strong>utlicht, von <strong>de</strong>m Biogasliefermo<strong>de</strong>ll<br />

hinsichtlich <strong>de</strong>r Lieferbeziehungen <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Bilanzkreisabwicklung ab, siehe Abbildung<br />

2.<br />

Abbildung 2: Vertragsstruktur Zertifikatsmo<strong>de</strong>ll<br />

[Beschreibungstext für barrierefreien Zugang: Die Darstellung zeigt als Pfeildiagramm die im<br />

Text beschriebenen abweichen<strong>de</strong>n Vertragstrukturen für <strong>de</strong>n Han<strong>de</strong>l mit Biogaszertifikaten.]<br />

Nach <strong>de</strong>m Zertifikatmo<strong>de</strong>ll wird das eingespeiste Biogas, das physikalisch Erdgas entspricht,<br />

an einen Erdgasverbraucher o<strong>de</strong>r -händler vor Ort veräußert, <strong>und</strong> zwar als Erdgas. Der Abnehmer<br />

erhält von <strong>de</strong>m Betreiber <strong>de</strong>r Biogasanlage lediglich ein Zertifikat über die Erzeugung<br />

<strong>und</strong> Einspeisung einer bestimmten Menge Biogas; er muss sich die für die geplante<br />

Verwendung erfor<strong>de</strong>rlichen Energiemengen von einem Erdgashändler über einen geson<strong>de</strong>rten<br />

Erdgasliefervertrag sichern.<br />

15


Gutachterliche Äußerung<br />

Der Nachweis, dass – fiktiv – Biogas mit einem bestimmten Eigenschaftsprofil verwen<strong>de</strong>t<br />

wor<strong>de</strong>n ist, wird über das Zertifikat geführt. Dieses muss die Einspeisezeitreihen <strong>de</strong>r Biogasaufbereitungsanlage<br />

beinhalten, sowie – je nach Verwendung <strong>de</strong>s Biogases – Angaben<br />

über die einzelnen Einsatzstoffe <strong>und</strong> die zur Biogaserzeugung eingesetzten technischen<br />

Verfahren. Das Zertifikat ergänzt damit <strong>de</strong>n Erdgasliefervertrag – in <strong>de</strong>r Zusammenschau<br />

entsprechen bei<strong>de</strong> Vorgänge (Erwerb von Gas <strong>und</strong> Erwerb <strong>de</strong>r korrespondieren<strong>de</strong>n Zertifikatemenge)<br />

im Kern <strong>de</strong>m Erwerb von Biogas über einen Biogasliefervertrag.<br />

Vorteil <strong>de</strong>s Zertifikatssystems kann im Einzelfall sein, dass die Bilanzierung <strong>de</strong>r eingespeisten<br />

Gasmengen über herkömmliche Bilanzkreise möglich ist. Das System kommt insoweit<br />

insbeson<strong>de</strong>re solchen Transportk<strong>und</strong>en/Händlern zugute, die bereits über ein Erdgasportfolio<br />

<strong>und</strong> einen eigenen Erdgasbilanzkreis verfügen. Zu<strong>de</strong>m können über das Zertifikatsmo<strong>de</strong>ll<br />

Kosten für marktgebietsüberschreiten<strong>de</strong> Transporte vermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n. Die Notwendigkeit<br />

<strong>de</strong>r Bilanzierung als Biogas entfällt <strong>de</strong>mnach. Das Zertifikatmo<strong>de</strong>ll erweist sich hinsichtlich<br />

<strong>de</strong>r Aspekte Netznutzung <strong>und</strong> Bilanzierung insoweit also als weniger kompliziert.<br />

Da jedoch über das Biogasliefermo<strong>de</strong>ll die Preise für Biogas aus Sicht <strong>de</strong>s Biogasaufbereiters<br />

o<strong>de</strong>r Händlers langfristiger kalkulierbar sein können <strong>und</strong> insbeson<strong>de</strong>re keine<br />

Bindung <strong>de</strong>r Belieferung <strong>de</strong>s BHKW auch an Erdgaspreise stattfin<strong>de</strong>t, haben bei<strong>de</strong> Mo<strong>de</strong>lle –<br />

für die zulässigen Verwertungspfa<strong>de</strong>, dazu sogleich – eine Existenzberechtigung <strong>und</strong> können<br />

je nach Anfor<strong>de</strong>rungsprofil <strong>de</strong>s Betreibers <strong>de</strong>r Biogasaufbereitungsanlage bzw. <strong>de</strong>s Biogashändlers<br />

zur Anwendung kommen.<br />

a. Zertifikatsmo<strong>de</strong>ll <strong>und</strong> EEG 2012<br />

Fraglich ist, ob eine Abwicklung von Biogaslieferungen nach <strong>de</strong>m Zertifikatsmo<strong>de</strong>ll möglich<br />

ist, wenn das Biogas zur Stromerzeugung nach <strong>de</strong>m EEG 2012 eingesetzt wer<strong>de</strong>n soll. Da<br />

bei <strong>de</strong>r Lieferung im Zertifikatsmo<strong>de</strong>ll immer eine Verstromung von Erdgasmengen stattfin<strong>de</strong>t,<br />

die erst über das Zertifikat zu Biogas „vere<strong>de</strong>lt“ wer<strong>de</strong>n, kommt es – wie immer bei <strong>de</strong>r<br />

Verstromung von aus <strong>de</strong>m Erdgasnetz entnommenen Gasmengen – darauf an, ob die Voraussetzungen<br />

<strong>de</strong>s sog. Gasabtauschs nach § 27c Abs. 1 EEG 2012 erfüllt sind. Danach<br />

„gilt [aus einem Erdgasnetz entnommenes Gas] jeweils als Deponiegas, Klärgas, Grubengas,<br />

Biomethan o<strong>de</strong>r Speichergas,<br />

1. soweit die Menge <strong>de</strong>s entnommenen Gases im Wärmeäquivalent am En<strong>de</strong> <strong>eines</strong><br />

Kalen<strong>de</strong>rjahres <strong>de</strong>r Menge von Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomethan- o<strong>de</strong>r<br />

Speichergas entspricht, die an an<strong>de</strong>rer Stelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes<br />

in das Erdgasnetz eingespeist wor<strong>de</strong>n ist, <strong>und</strong><br />

2. wenn für <strong>de</strong>n gesamten Transport im Vertrieb <strong>de</strong>s Gases von seiner Herstellung<br />

o<strong>de</strong>r Gewinnung, seiner Einspeisung in das Erdgasnetz <strong>und</strong> seinem Transport im<br />

Erdgasnetz bis zu seiner Entnahme aus <strong>de</strong>m Erdgasnetz Massenbilanzsysteme<br />

verwen<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n sind.“<br />

16


Gutachterliche Äußerung<br />

Entschei<strong>de</strong>nd für die Frage, ob ein BHKW-Betreiber gegenüber <strong>de</strong>m Stromnetzbetreiber <strong>de</strong>n<br />

Nachweis über <strong>de</strong>n Einsatz von Biomasse-Gas über ein Zertifikat führen darf, ist Ziffer 2 dieser<br />

Vorschrift, welche im EEG 2012 gänzlich neu eingefügt ist. Danach ist <strong>de</strong>r Nachweis<br />

über ein Massenbilanzsystem zu führen. Nach <strong>de</strong>r Übergangsregelung <strong>de</strong>s § 66 Abs. 10<br />

EEG 2012 ist § 27 c Abs. 1 Nr. 2 lediglich für solchen Strom nicht anzuwen<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r vor <strong>de</strong>m<br />

01.01.2013 erzeugt wor<strong>de</strong>n ist. Die Regelung gilt also spätestens ab 2013 zumin<strong>de</strong>st für ab<br />

<strong>de</strong>m 01.01.2012 in Betrieb genommene Neuanlagen, nach unserem Verständnis gilt diese<br />

strombezogene Regelung aber wohl auch für vor diesem Datum in Betrieb genommene Bestandsanlagen<br />

(vgl. dazu sogleich unter Teil 2A.IV.2.b).<br />

Fraglich ist daher, ob die „Trennung“ <strong>de</strong>r biogenen Eigenschaft <strong>de</strong>s Rohbiogases vom „Trägerstoff<br />

Erdgas“ erfolgen kann, ohne dass ein Verstoß gegen das spätestens ab 2013 zwingend<br />

einzuhalten<strong>de</strong> Massenbilanzsystem darstellt. Folge wäre, dass – an<strong>de</strong>rs als bislang –<br />

kein vergütungsfähiges Biogas aus Zertifikat <strong>und</strong> Erdgas mehr „hergestellt“ wer<strong>de</strong>n könnte.<br />

Das EEG 2012 selbst <strong>de</strong>finiert <strong>de</strong>n Begriff <strong>de</strong>s Massenbilanzsystems nicht. § 64a Abs. 2<br />

EEG 2912 sieht eine Ermächtigung <strong>de</strong>r B<strong>und</strong>esregierung vor, durch Rechtsverordnung im<br />

Anwendungsbereich <strong>de</strong>s § 27c Abs. 1 Nr. 2 EEG 2012 Anfor<strong>de</strong>rungen an ein Massenbilanzsystem<br />

zur Rückverfolgung von aus einem Erdgasnetz entnommenem Gas zu regeln. Eine<br />

solche Rechtsverordnung ist zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Erstellung dieses <strong>Leitfa<strong>de</strong>ns</strong> nicht ergangen,<br />

so dass ein Rückgriff auf eine solche Verordnung nicht möglich ist. Die Begründung zum<br />

EEG 2012 enthält jedoch <strong>de</strong>n Hinweis, dass die Anfor<strong>de</strong>rungen an <strong>de</strong>n Einsatz von Massenbilanzsystemen<br />

<strong>de</strong>m entsprechen, was im EEWärmeG in seiner <strong>de</strong>rzeit gelten<strong>de</strong>n Fassung<br />

für die Verwendung von Massenbilanzsystemen gilt. Die Begründung zum EEWärmeG wie<strong>de</strong>rum<br />

verweist insoweit auf die Anfor<strong>de</strong>rungen, die sich aus <strong>de</strong>r Biokraftstoffnachhaltigkeitsverordnung<br />

(Biokraft-NachV) an ein Massenbilanzsystem ergeben. Die Biokraft-NachV ihrerseits<br />

ist in <strong>Umsetzung</strong> <strong>de</strong>r Richtlinie 2009/28/EG <strong>de</strong>s Europäischen Parlaments <strong>und</strong> <strong>de</strong>s Rates<br />

vom 23. April 2009 (im Folgen<strong>de</strong>n: EE-RL) ergangen. Der Begriff „Massenbilanzsystem“<br />

rührt folglich aus <strong>de</strong>m Europarecht her <strong>und</strong> ist nach <strong>de</strong>r EE-RL auszulegen.<br />

Charakteristisch für ein Massenbilanzsystem ist es danach, dass eine „Vermischung“ von<br />

Stoffen verschie<strong>de</strong>ner Herkunft bzw. mit einer an<strong>de</strong>ren Vergütungsqualität möglich ist, ohne<br />

dass <strong>de</strong>ren stoffliche I<strong>de</strong>ntität verloren geht. Art. 18 Abs. 1 EE-RL verlangt <strong>de</strong>shalb bei<br />

einer Vermischung von Lieferungen mit verschie<strong>de</strong>nen Nachhaltigkeitseigenschaften, dass<br />

diese weiterhin <strong>de</strong>m Gemisch zuzuordnen sind. Zu<strong>de</strong>m ist dort <strong>de</strong>r Hinweis auf „an<strong>de</strong>re<br />

Überprüfungsmöglichkeiten“ enthalten, bei <strong>de</strong>nen die „Nachhaltigkeitseigenschaften nicht<br />

physisch bei speziellen Lieferungen o<strong>de</strong>r Gemischen verbleiben müssen“. Im Umkehrschluss<br />

ist daraus zu folgern, dass <strong>de</strong>r physische Bezug <strong>de</strong>r Nachhaltigkeitseigenschaften zu <strong>de</strong>n<br />

Lieferungen bei <strong>de</strong>r Verwendung von Massenbilanzsystemen nicht vollständig aufgehoben<br />

sein darf.<br />

17


Gutachterliche Äußerung<br />

Diese Anfor<strong>de</strong>rungen können – wie gezeigt – zur Auslegung <strong>de</strong>s Begriffs <strong>de</strong>r Massenbilanzierung<br />

im EEG 2012 herangezogen wer<strong>de</strong>n. Der Nachweis über die „stoffliche I<strong>de</strong>ntität“ –<br />

also im Fall <strong>de</strong>s Gasabtauschs darüber, dass es sich bei <strong>de</strong>m entnommenen Gas um Biogas<br />

han<strong>de</strong>lt – wird bei Anwendung <strong>de</strong>s Massenbilanzsystems über eine bilanzielle Zuordnung<br />

dieser stofflichen Eigenschaft zu <strong>de</strong>r jeweiligen Gasmenge gewährleistet. Es muss über diese<br />

bilanzielle Zuordnung sichergestellt wer<strong>de</strong>n können, dass die Gasmengen, die <strong>de</strong>m „Gemisch“<br />

aus Biogas <strong>und</strong> Gasen an<strong>de</strong>rer Herkunft entnommen wer<strong>de</strong>n <strong>und</strong> als Biogas verwen<strong>de</strong>t<br />

wer<strong>de</strong>n sollen, nicht höher sind, als die Biogasmengen, die <strong>de</strong>m „Gemisch“ als Biogas<br />

beigefügt wur<strong>de</strong>n. Im Fall <strong>de</strong>r Einspeisung von Biogas in ein Gasnetz für die allgemeine Versorgung<br />

fin<strong>de</strong>t im Gasnetz – das man sich vereinfacht als riesigen Tank vorstellen kann –<br />

eine physische Vermischung von Biogas mit Gasen an<strong>de</strong>rer Herkunft statt, die eine physische<br />

Trennung dieser Gase bei <strong>de</strong>r Entnahme aus <strong>de</strong>m Gasnetz praktisch unmöglich macht.<br />

Allerdings kann aufgr<strong>und</strong> <strong>de</strong>r exakten Erfassung <strong>de</strong>r eingespeisten <strong>und</strong> <strong>de</strong>r entnommenen<br />

Gasmengen sowie <strong>de</strong>r Bilanzierung dieser Mengen über einen o<strong>de</strong>r mehrere Bilanzkreise<br />

über die exakte Erfassung <strong>de</strong>r eingespeisten <strong>und</strong> <strong>de</strong>r entnommenen Mengen die für ein<br />

Massenbilanzsystem erfor<strong>de</strong>rliche Mengenbilanz mit Stoffbezug hergestellt wer<strong>de</strong>n.<br />

Diese bilanzielle Zuordnung mit Stoffbezug kann aber dann nicht mehr sichergestellt wer<strong>de</strong>n,<br />

wenn die biogene Eigenschaft <strong>de</strong>s Rohgases „abgeschöpft“, in einem Zertifikat verbrieft<br />

<strong>und</strong> <strong>de</strong>r verbleiben<strong>de</strong> „Trägerstoff“ Erdgas getrennt verwertet wird. Das Zertifikat kann<br />

nach seiner „Abspaltung“ mit einer beliebigen Menge Erdgas – die freilich im Wärmeäquivalent<br />

<strong>de</strong>r ursprünglich eingespeisten Biogasmenge entsprechen muss – an einen beliebigen<br />

Ort <strong>de</strong>r Verwendung <strong>und</strong> zu einem beliebigen Zeitpunkt zu Biogas „zusammengesetzt“ wer<strong>de</strong>n.<br />

Es besteht damit kein Zusammenhang mehr zum ursprünglichen „Trägerstoff“, <strong>de</strong>r<br />

in <strong>de</strong>r Regel bereits separat als Erdgas vermarktet wur<strong>de</strong>. Wird die biogene Eigenschaft abgeschöpft<br />

<strong>und</strong> in einem Zertifikat verbrieft, wird diese von <strong>de</strong>m „Trägerstoff“ sowohl in räumlicher<br />

als auch in zeitlicher Hinsicht separiert. Das „Schicksal“ <strong>de</strong>s ursprünglichen „Trägerstoffs“<br />

Erdgas weist keinen Bezug mehr zu <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>m Zertifikat verbrieften Eigenschaft <strong>de</strong>s<br />

Biogases auf, diese wird über das Zertifikat vielmehr vollständig abgetrennt. Deshalb entspricht<br />

<strong>de</strong>r Umstand, dass nach Abschöpfung <strong>de</strong>r biogenen Eigenschaft über ein Zertifikat<br />

jegliche Kopplung an <strong>de</strong>n „Trägerstoff“ aufgelöst wird, nicht <strong>de</strong>m Massenbilanzsystem.<br />

Zwar lässt das Massenbilanzsystem ebenfalls eine (räumliche <strong>und</strong> zeitliche) Lockerung<br />

<strong>de</strong>s Bezugs zum „Trägerstoff“ Erdgas dadurch zu, dass eine Vermischung mit an<strong>de</strong>ren<br />

Gasen erlaubt ist <strong>und</strong> die Gesamtbilanz innerhalb <strong>de</strong>s maßgeblichen Betrachtungszeitraums<br />

(für <strong>de</strong>n Gasabtausch: maximal ein Kalen<strong>de</strong>rjahr) ausgeglichen sein muss. Physikalisch<br />

han<strong>de</strong>lt es sich damit auch bei Verwendung <strong>eines</strong> Massenbilanzsystems nicht um dieselbe<br />

physische Biogasmenge, die tatsächlich eingespeist wur<strong>de</strong>. Allerdings wird durch die bilanzielle<br />

Zuordnung <strong>de</strong>r Bezug zum Trägerstoff unserer Ansicht nach zwar gelockert, aber eben<br />

nicht – wie bei Abschöpfen <strong>eines</strong> Zertifikats („book and claim“) – vollständig aufgelöst. In<br />

18


Gutachterliche Äußerung<br />

<strong>de</strong>m gesamten Gasnetz <strong>und</strong> <strong>de</strong>n darin innerhalb <strong>de</strong>s relevanten Betrachtungszeitraums<br />

transportierten Mengen ist die Biogasmenge in <strong>de</strong>r Gesamtbilanz enthalten, da stets sichergestellt<br />

sein muss, dass die entnommene Biogasmenge nicht höher ist als die Menge an<br />

Biogas, die eingespeist wur<strong>de</strong>. Beim Zertifikat wird die biogene Eigenschaft vom Biogas gelöst<br />

<strong>und</strong> zwar später wie<strong>de</strong>r „zusammengebaut“. Damit fehlt aber nach unserem Verständnis<br />

<strong>de</strong>r ununterbrochene Stoffbezug, <strong>de</strong>r nach unserer Einschätzung für das Massenbilanzsystem<br />

erfor<strong>de</strong>rlich ist.<br />

Für im Wege <strong>de</strong>s Gasabtauschs erworbene Biogasmengen, die in einem BHKW zur EEG-<br />

Stromerzeugung eingesetzt wer<strong>de</strong>n sollen, kann gemäß § 27c Abs. 1 Nr. 2 EEG 2012 <strong>de</strong>r<br />

Nachweis über die Biomasseeigenschaft unserer Einschätzung nach daher spätestens ab<br />

2013 nicht mehr über ein Zertifikat geführt wer<strong>de</strong>n.<br />

b. Zertifikatsmo<strong>de</strong>ll <strong>und</strong> EEG 2009<br />

Ausgangspunkt für die Frage einer Zulässigkeit <strong>de</strong>s Zertifikatsmo<strong>de</strong>lls ist auch für die Stromerzeugung<br />

nach <strong>de</strong>m EEG 2009 die Tatsache, dass gegenüber <strong>de</strong>m Stromnetzbetreiber ein<br />

Nachweis darüber geführt wer<strong>de</strong>n muss, dass das <strong>de</strong>m Gasnetz entnommene (regelmäßig)<br />

fossile Gas als Biomasse im Sinne <strong>de</strong>r BiomasseV gilt. Für Anlagen, die vor <strong>de</strong>m 01.01.2012<br />

in Betrieb genommen wur<strong>de</strong>n gilt – wie bereits festgestellt – im Gr<strong>und</strong>satz das EEG 2009<br />

weiter. Im EEG 2009 ist <strong>de</strong>r sog. Gasabtausch in <strong>de</strong>r Vergütungsnorm für <strong>de</strong>n jeweiligen<br />

gasförmigen Energieträger geregelt, für Strom aus Biomasse in § 27 Abs. 2 EEG 2009. Danach<br />

„gilt aus einem Gasnetz entnommenes Gas jeweils als Biomasse, soweit die Menge<br />

<strong>de</strong>s entnommenen Gases im Wärmeäquivalent am En<strong>de</strong> <strong>eines</strong> Kalen<strong>de</strong>rjahres <strong>de</strong>r<br />

Menge von Gas aus Biomasse entspricht, die an an<strong>de</strong>rer Stelle im Geltungsbereich<br />

dieses Gesetzes in das Gasnetz eingespeist wor<strong>de</strong>n ist.“<br />

Eine Verpflichtung zur Verwendung von Massenbilanzsystemen – wie in § 27c Abs. 1 Nr. 2<br />

EEG 2012 – sieht das EEG 2009 damit nicht vor. Deshalb steht die Abwicklung von Biomethanlieferungen<br />

über das Zertifikatmo<strong>de</strong>ll einem Anspruch auf die Vergütung für Strom aus<br />

Biomasse nach <strong>de</strong>m EEG 2009 unserer Einschätzung nach nicht entgegen.<br />

Allerdings sieht die Übergangsregelung <strong>de</strong>s § 66 Abs. 10 EEG 2012 vor, dass § 27c Abs. 1<br />

Nr. 2 EEG 2012 – <strong>und</strong> damit die Verpflichtung zur Verwendung von Massenbilanzsystemen<br />

– (nur) nicht anzuwen<strong>de</strong>n ist bei Strom, <strong>de</strong>r vor <strong>de</strong>m 01.01.2013 erzeugt wor<strong>de</strong>n ist.<br />

Zwar könnte man auch die Auffassung vertreten, dass § 27c Nr. 2 EEG 2012 als Vergütungsvorschrift<br />

auf Bestandsanlagen keine Anwendung fin<strong>de</strong>t, weil nach § 66 Abs. 1 S. 1<br />

EEG 2012 für diese die Vergütungsregelungen <strong>de</strong>s EEG 2009 anwendbar bleiben sollen.<br />

19


Gutachterliche Äußerung<br />

Allerdings nimmt § 66 Abs. 10 EEG 2012 allein <strong>de</strong>n erzeugten Strom Bezug <strong>und</strong> stellt nicht –<br />

wie viele weitere Übergangsregelungen – auf <strong>de</strong>n Strom aus Anlagen ab. Diese strombezogene<br />

Formulierung legt unseres Erachtens ein Verständnis nahe, nach <strong>de</strong>m die Verwendung<br />

von Massenbilanzsystemen ab <strong>de</strong>m 01.01.2013 für alle Anlagen – <strong>und</strong> damit auch für solche,<br />

die vor <strong>de</strong>m 01.01.2012 in Betrieb genommen wor<strong>de</strong>n sind – verpflichtend ist. Gestützt<br />

wird diese Sichtweise unseres Erachtens auch durch die Begründung zu § 66 Abs. 10 EEG<br />

2012. Darin wird – im Gegensatz zu <strong>de</strong>n Einzelbegründungen <strong>de</strong>r meisten übrigen Übergangsregelungen,<br />

die die anlagenbezogene Sichtweise <strong>de</strong>r jeweiligen Norm durch <strong>de</strong>n Bezug<br />

auf Bestandsanlagen o<strong>de</strong>r Anlagen im Allgemeinen erkennen lassen – ebenfalls ausschließlich<br />

auf <strong>de</strong>n erzeugten Strom abgestellt (vgl. BT-Drs. 17/6071, Seite 95). Auch das<br />

B<strong>und</strong>esministerium für Umwelt, Naturschutz <strong>und</strong> Reaktorsicherheit vertritt die Auffassung,<br />

dass die Pflicht zur Massenbilanzierung gemäß § 66 Abs. 10 EEG 2012 für sämtlichen Strom<br />

aus gasförmigen Energieträgern gilt, <strong>de</strong>r ab <strong>de</strong>m 01.01.2013 erzeugt wird – unabhängig davon,<br />

ob er in Anlagen mit Inbetriebnahme vor o<strong>de</strong>r ab <strong>de</strong>m 01.01.2012 erzeugt wird (Auslegungshilfe<br />

zur Massenbilanzierung nach § 27c Abs. 1 Nr. 2 EEG 2012 vom 29. Juni 2012;<br />

abrufbar unter http://www.erneuerbare-energien.<strong>de</strong>/files/pdfs/allgemein/application/pdf/ massenbilanz_auslegungshilfe_bf.pdf).<br />

Daher kann für Strom aus Erdgasmengen, die mit Hilfe von Zertifikaten zu Biogas „vere<strong>de</strong>lt“<br />

wer<strong>de</strong>n, auch die Vergütung nach <strong>de</strong>m EEG 2009 nach unserem Verständnis nur noch bis<br />

zum 31.12.2012 beansprucht wer<strong>de</strong>n. Die Abwicklung nach <strong>de</strong>m Zertifikatsmo<strong>de</strong>ll hat nach<br />

unserer Einschätzung daher auch für solche Anlagen, die gr<strong>und</strong>sätzlich nach <strong>de</strong>m EEG 2009<br />

vergütet wer<strong>de</strong>n, nur noch für eine Übergangsfrist von einem Jahr Be<strong>de</strong>utung. Ab <strong>de</strong>m<br />

01.01.2013 ist eine Verwendung von Zertifikaten im Verwertungspfad Stromerzeugung nach<br />

<strong>de</strong>m EEG nicht mehr zulässig.<br />

c. Zertifikatsmo<strong>de</strong>ll <strong>und</strong> EEWärmeG<br />

Für die Erfüllung <strong>de</strong>r Nutzungspflicht durch <strong>de</strong>n Einsatz gasförmiger Biomasse sieht das<br />

EEWärmeG spezielle Anfor<strong>de</strong>rungen vor. Der Einsatz von gasförmiger Biomasse, die auf<br />

Erdgasqualität aufbereitet <strong>und</strong> eingespeist wur<strong>de</strong>, gilt gemäß Ziffer II.1.c)bb) <strong>de</strong>r Anlage zum<br />

EEWärmeG nur dann als Erfüllung <strong>de</strong>r gesetzlichen Nutzungspflicht, wenn<br />

„die Menge <strong>de</strong>s entnommenen Biomethans im Wärmeäquivalent am En<strong>de</strong> <strong>eines</strong> Kalen<strong>de</strong>rjahres<br />

<strong>de</strong>r Menge von Gas aus Biomasse entspricht, das an an<strong>de</strong>rer Stelle in<br />

das Gasnetz eingespeist wor<strong>de</strong>n ist, <strong>und</strong> wenn für <strong>de</strong>n gesamten Transport <strong>und</strong> Vertrieb<br />

<strong>de</strong>s Biomethans von seiner Herstellung, seiner Einspeisung in das Erdgasnetz<br />

<strong>und</strong> seinem Transport im Erdgasnetz bis zu seiner Entnahme aus <strong>de</strong>m Erdgasnetz<br />

Massenbilanzsysteme verwen<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n sind,“<br />

Diese Regelung wur<strong>de</strong> in <strong>Umsetzung</strong> <strong>de</strong>r EE-RL durch das Gesetz zur <strong>Umsetzung</strong> <strong>de</strong>r Richtlinie<br />

2009/28/EG zur För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Nutzung von Energie aus Erneuerbaren Quellen (Europarechtsanpassungsgesetz<br />

Erneuerbare Energien) vom 24.02.2011 in das EEWämeG neu<br />

20


Gutachterliche Äußerung<br />

eingeführt wor<strong>de</strong>n <strong>und</strong> am 01.05.2011 in Kraft getreten. Da das EEWärmeG keine spezielle<br />

Übergangsregelung zu dieser Vorschrift enthält, gilt die dadurch eingeführte Verpflichtung<br />

seit <strong>de</strong>m 01.05.2011 für alle nach <strong>de</strong>m EEWärmeG verpflichteten Eigentümer von Gebäu<strong>de</strong>n.<br />

Damit kann seit <strong>de</strong>m 01.01.2011 die Nutzungspflicht nach <strong>de</strong>m EEWärmeG durch <strong>de</strong>n<br />

Einsatz von in das Erdgasnetz eingespeistem Biomethan nur noch erfüllt wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>ssen<br />

Rückverfolgbarkeit von <strong>de</strong>r Entnahme aus <strong>de</strong>m Erdgasnetz bis zu seiner Herstellung<br />

bzw. seiner Gewinnung über Massenbilanzsysteme gewährleistet ist. Ein Nachweis gegenüber<br />

<strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>m EEWärmeG zuständigen Behör<strong>de</strong> über die Erfüllung <strong>de</strong>r Nutzungspflicht<br />

kann <strong>de</strong>shalb nur noch bei <strong>de</strong>r Verwendung von Massenbilanzsystemen – <strong>und</strong> damit nach<br />

unserer Ansicht nicht mehr im Fall <strong>de</strong>r Verwendung von Zertifikaten – geführt wer<strong>de</strong>n.<br />

d. Zertifikatsmo<strong>de</strong>ll <strong>und</strong> Biokraft-NachV<br />

Die Anrechenbarkeit von als Kraftstoff in <strong>de</strong>n Verkehr gebrachten Biomethans auf die Biokraftstoffquote<br />

bzw. die Inanspruchnahme <strong>de</strong>r Steuervergünstigung für Biokraftstoffe setzt die<br />

Einhaltung <strong>de</strong>r Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Biokraft-NachV voraus. Auch dort wird in § 17 Abs. 1 Nr. 1<br />

vorgeschrieben, dass die Nachhaltigkeitseigenschaften von <strong>de</strong>r letzten Schnittstelle (hier: <strong>de</strong>r<br />

BGAA) entlang <strong>de</strong>r gesamten Lieferkette lückenlos in einem Massebilanzsystem zu dokumentieren<br />

sind. Das heißt – insbeson<strong>de</strong>re auch in entsprechen<strong>de</strong>r Auslegung <strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>r<br />

Biokraft-NachV umgesetzten EE-RL (dort: Art. 16 Abs. 2) – dass die Nachhaltigkeitseigenschaften<br />

physisch bei speziellen Lieferungen o<strong>de</strong>r Gemischen verbleiben müssen. Damit ist<br />

auch für <strong>de</strong>n Kraftstoffpfad die Möglichkeit <strong>eines</strong> sog. book-and-claim-Systems ausgeschlossen,<br />

so dass hier keine Zertifikate zum Einsatz kommen können.<br />

e. Verbleiben<strong>de</strong>r Anwendungsbereich<br />

Damit zeigt sich: In <strong>de</strong>n Hauptverwertungspfa<strong>de</strong>n für <strong>de</strong>n Einsatz von Biomethan (im Leitfa<strong>de</strong>n<br />

gemeinhin als Biogas bezeichnet) „Strom- <strong>und</strong> Wärmeerzeugung nach EEG 2009 <strong>und</strong><br />

EEG 2012“ <strong>und</strong> „Erfüllung <strong>de</strong>r Nutzungspflicht aus <strong>de</strong>m EEWärmeG“ sowie im Biokraftstoffpfad<br />

gilt bereits gegenwärtig (EEWärmeG, Biokraft-NachV) bzw. zukünftig (EEG 2012) eine<br />

Verpflichtung zur Verwendung von Massenbilanzsystemen. Diese Anfor<strong>de</strong>rung kann bei <strong>de</strong>r<br />

Abwicklung von Biomethanlieferungen nach <strong>de</strong>m Zertifikatsmo<strong>de</strong>ll nach Ansicht <strong>de</strong>r Gutachter<br />

nicht erfüllt wer<strong>de</strong>n. Deshalb ist zu erwarten, dass <strong>de</strong>r Abwicklung von Biomethanlieferungen<br />

nach <strong>de</strong>m Zertifikatsmo<strong>de</strong>ll künftig nur noch eine untergeordnete Rolle zukommen<br />

wird (insbeson<strong>de</strong>re bei <strong>de</strong>n „freiwilligen Beimischprodukten“, also <strong>de</strong>r gesetzlich nicht gefor<strong>de</strong>rten<br />

Beimischung <strong>eines</strong> bestimmten Anteils an Biogas zu einem Gasprodukt).<br />

21


Gutachterliche Äußerung<br />

V. Weitere Gesetze <strong>und</strong> Verordnungen<br />

1. Energiesteuergesetz (EnergieStG)<br />

Energieerzeugnisse – <strong>und</strong> damit auch Biogas – unterliegen im Steuergebiet (Gebiet <strong>de</strong>r<br />

B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen <strong>und</strong> ohne die Insel Helgoland)<br />

<strong>de</strong>r Energiesteuer. Für Energieerzeugnisse muss nach <strong>de</strong>n Vorgaben <strong>de</strong>s Energiesteuergesetzes<br />

vom 15.07.2006, BGBl. I S. 1534, das zuletzt durch Art. 1 <strong>de</strong>s Gesetzes vom<br />

01.03.2011, BGBl. I S. 282, geän<strong>de</strong>rt wor<strong>de</strong>n ist (EnergieStG), gr<strong>und</strong>sätzlich Energiesteuer<br />

an das jeweils örtlich zuständige Hauptzollamt abgeführt wer<strong>de</strong>n.<br />

Eine Ausnahme gilt für Biogas, das vom Fermenter über eine Direktleitung (Mikrogasleitung)<br />

in <strong>de</strong>r Stromerzeugungsanlage verwen<strong>de</strong>t wird; dieses Biogas ist nach § 28 EnergieStG<br />

steuerbefreit. Außer<strong>de</strong>m sieht § 50 Abs. 1 Nr. 4 EnergieStG für Biokraftstoffe eine Steuerentlastung<br />

vor. Danach wird <strong>de</strong>m Steuerschuldner auf Antrag eine Steuerentlastung für Biogas<br />

gewährt, das auf Erdgasqualität aufbereitet ist <strong>und</strong> <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen für Erdgas nach <strong>de</strong>r<br />

Verordnung über die Beschaffenheit <strong>und</strong> die Auszeichnung <strong>de</strong>r Qualitäten von Kraft- <strong>und</strong><br />

Brennstoffen entspricht. Erfor<strong>de</strong>rlich ist weiter, dass <strong>de</strong>r Biokraftstoff mit <strong>de</strong>m Steuersatz von<br />

13,90 €/MWh versteuert wur<strong>de</strong> (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG), <strong>de</strong>r insbeson<strong>de</strong>re bei einer<br />

Entnahme <strong>de</strong>s Biogases an einer Tankstelle zur Anwendung kommt. Die Steuerentlastung<br />

kann noch bis zum 31.12.2015 geltend gemacht wer<strong>de</strong>n, dies ergibt sich aus § 50 Abs.<br />

2 EnergieStG.<br />

Die Steuerentlastung für Biokraft- <strong>und</strong> Bioheizstoffe nach § 50 Abs. 1 Nr. 5 EnergieStG – die<br />

insbeson<strong>de</strong>re bei einer Verwendung <strong>de</strong>s Biogases zum Verheizen o<strong>de</strong>r in sog. begünstigten<br />

Anlagen (z. B. in Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen), für die <strong>de</strong>r Steuersatz von 5,50 €/MWh<br />

gilt (§ 2 Abs. 3 Nr. 4 EnergieStG) – ist hingegen mit Ablauf <strong>de</strong>s 31.12.2009 entfallen (für diese<br />

Art <strong>de</strong>r Verwendung kommt jedoch weiterhin die Steuerentlastung nach § 53 EnergieStG<br />

in Betracht).<br />

Die Energiesteuer für gasförmige Energieerzeugnisse entsteht gr<strong>und</strong>sätzlich mit <strong>de</strong>r Entnahme<br />

aus <strong>de</strong>m Gasnetz zum Verbrauch, § 38 EnergieStG. Hieran knüpft auch <strong>de</strong>r Entlastungsanspruch<br />

an, vgl. § 50 Abs. 1 Satz 3 EnergieStG. Somit entsteht auch <strong>de</strong>r Anspruch<br />

auf Steuerentlastung mit <strong>de</strong>r Entnahme <strong>de</strong>s Gases aus <strong>de</strong>m Gasnetz.<br />

2. Biokraftstoffquotengesetz / B<strong>und</strong>esimmissionsschutzgesetz<br />

Das Biokraftstoffquotengesetz führt zum 01.01.2007 Min<strong>de</strong>stquoten für Biokraftstoffe ein<br />

(vgl. Art. 3 BioKraftQuG, § 37 a Abs. 3 BImSchG). Danach sind Diesel- <strong>und</strong> Ottokraftstoffen<br />

– gemessen an <strong>de</strong>r Jahresmenge – jeweils bestimmte Min<strong>de</strong>stmengen Biokraftstoffe beizumischen,<br />

vgl. § 37a Abs. 3 BImSchG. Die Anfor<strong>de</strong>rungen an die Biokraftstoffe ergeben sich<br />

22


Gutachterliche Äußerung<br />

aus § 37b BImSchG. Biokraftstoffe sind danach Energieerzeugnisse ausschließlich aus Biomasse<br />

im Sinne <strong>de</strong>r Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234), geän<strong>de</strong>rt<br />

durch die Verordnung vom 9. August 2005 (BGBl. I S. 2419), in <strong>de</strong>r jeweils gelten<strong>de</strong>n Fassung.<br />

Zunächst regelte § 37b Satz 8 BImSchG, dass Biogas nicht auf die Erfüllung <strong>de</strong>r Beimischungspflicht<br />

angerechnet wer<strong>de</strong>n darf. Diese Entscheidung <strong>de</strong>s Gesetzgebers beruhte<br />

wohl auf <strong>de</strong>r Selbstverpflichtungserklärung <strong>de</strong>r Gaswirtschaft, bis zum Jahr 2010 eine Beimischungsquote<br />

von 10 % (bis 2020 20 %) <strong>de</strong>s CNG (Compressed Natural Gas) freiwillig zu<br />

erfüllen. Am 22.10.2008 beschloss das B<strong>und</strong>eskabinett jedoch neue gesetzliche Regelungen<br />

zur För<strong>de</strong>rung von Biokraftstoffen, um <strong>de</strong>n Ausbau <strong>de</strong>r Biokraftstoffe stärker als bisher auf<br />

die effektive Min<strong>de</strong>rung von Treibhausgasemissionen auszurichten. Das Gesetz zur Än<strong>de</strong>rung<br />

<strong>de</strong>r För<strong>de</strong>rung von Biokraftstoffen, das am 16.07.2009 in Kraft trat, sieht vor, dass jetzt<br />

auch Biomethan auf die Verpflichtung zur Beimischung von Biokraftstoffen nach § 37 b BIm-<br />

SchG angerechnet wer<strong>de</strong>n kann, vgl. § 37 a Abs. 4 BImSchG. Voraussetzung ist, dass das<br />

Biomethan (vorliegend im Leitfa<strong>de</strong>n als Biogas bezeichnet) die Anfor<strong>de</strong>rungen für Erdgas<br />

nach <strong>de</strong>r Verordnung über die Beschaffenheit <strong>und</strong> die Auszeichnung <strong>de</strong>r Qualitäten von<br />

Kraft- <strong>und</strong> Brennstoffen in <strong>de</strong>r jeweils gelten<strong>de</strong>n Fassung erfüllt, vgl. §§ 37 a Abs. 4 Satz 1,<br />

37 b Satz 5 BImSchG.<br />

3. Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)<br />

In <strong>de</strong>r Richtlinie 2009/28/EG stellt die europäische Kommission im Rahmen <strong>de</strong>r energetischen<br />

Nutzung von Biomasse bestimmte Nachhaltigkeitsanfor<strong>de</strong>rungen auf. Ziel dieser<br />

Nachhaltigkeitsanfor<strong>de</strong>rungen ist insbeson<strong>de</strong>re, künftig flüssige Biomasse <strong>und</strong> Biokraftstoffe<br />

nur unter Beachtung verbindlicher ökologischer <strong>und</strong> sozialer Nachhaltigkeitsstandards herzustellen.<br />

Diese Richtlinie wird in Deutschland durch zwei Nachhaltigkeitsverordnungen umgesetzt.<br />

Gemäß § 64 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 <strong>und</strong> § 64 Abs. 2 Nr. 1 EEG ermächtigt <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utsche<br />

Gesetzgeber hierfür die B<strong>und</strong>esregierung zum Erlass <strong>de</strong>r sog. „Biomassestrom-<br />

Nachhaltigkeitsverordnung“ (BioSt-NachV), welche Anfor<strong>de</strong>rungen an flüssige Biomasse<br />

festlegt. Weiterhin wird das B<strong>und</strong>esfinanzministerium im Einvernehmen mit an<strong>de</strong>ren Ressorts<br />

<strong>de</strong>r B<strong>und</strong>esregierung gemäß § 66 Nr. 11a lit. a) <strong>und</strong> b) <strong>und</strong> § 66 Nr. 11b EnergieStG<br />

<strong>und</strong> § 37a Abs. 3 <strong>und</strong> 4 BImSchG ermächtigt, eine Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung<br />

(Biokraft-NachV) zu erlassen, aus <strong>de</strong>r sich Anfor<strong>de</strong>rungen an die nachhaltige Herstellung<br />

von flüssigen <strong>und</strong> gasförmigen Biokraftstoffen ergeben sollen.<br />

Vorliegend von Interesse ist die Verordnung über Anfor<strong>de</strong>rungen an eine nachhaltige Herstellung<br />

von Biokraftstoffen (Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung – Biokraft-NachV)<br />

vom 30.09.2009 (BGBl. I 3182 ff.).<br />

23


Gutachterliche Äußerung<br />

Die Verordnung will sicherstellen, dass nur nachhaltig hergestellte Biokraftstoffe steuerentlastungsfähig<br />

nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 Energiesteuergesetz (EnergieStG) sind. Weiterhin<br />

soll sie sicherstellen, dass die Verpflichtungen aus § 37a Abs. 3 BImSchG (Einsatz <strong>eines</strong><br />

Min<strong>de</strong>stanteils an Biokraftstoffen im Rahmen von in Verkehr gebrachten Kraftstoffen) nur mit<br />

nachhaltig hergestellten Biokraftstoffen erfüllt wer<strong>de</strong>n kann. Nach § 2 Abs. 1 Biokraft-NachV<br />

sind Biokraftstoffe im Sinne <strong>de</strong>r Verordnung flüssige o<strong>de</strong>r gasförmige Kraftstoffe für <strong>de</strong>n Verkehr,<br />

die aus Biomasse hergestellt wur<strong>de</strong>n. Damit fin<strong>de</strong>n die Regelungen <strong>de</strong>r Biokraft-NachV<br />

ausdrücklich auch auf die Verwendung von Biogas Anwendung.<br />

4. Stromsteuergesetz (StromStG)<br />

Elektrischer Strom unterliegt im Steuergebiet (Gebiet <strong>de</strong>r B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland ohne<br />

das Gebiet von Büsingen <strong>und</strong> ohne die Insel Helgoland) <strong>de</strong>r Stromsteuer, § 1 Stromsteuergesetz.<br />

Für <strong>de</strong>n im Steuergebiet entnommenen Strom muss nach <strong>de</strong>m Stromsteuergesetz<br />

vom 24.03.1999, BGBl. I S. 378, das zuletzt durch Art. 2 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 01.03.2011,<br />

BGBl. I S. 282, geän<strong>de</strong>rt wor<strong>de</strong>n ist (StromStG), gr<strong>und</strong>sätzlich Stromsteuer an das jeweils<br />

örtlich zuständige Hauptzollamt abgeführt wer<strong>de</strong>n.<br />

Die Steuer entsteht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 StromStG entwe<strong>de</strong>r dadurch, dass von einem im<br />

Steuergebiet ansässigen Versorger geleisteter Strom durch Letztverbraucher im Steuergebiet<br />

aus <strong>de</strong>m Versorgungsnetz entnommen wird, o<strong>de</strong>r dadurch, dass <strong>de</strong>r Versorger <strong>de</strong>m<br />

Versorgungsnetz Strom zum Selbstverbrauch entnimmt. Bei Eigenerzeugern entsteht die<br />

Steuer mit <strong>de</strong>r Entnahme von Strom zum Selbstverbrauch im Steuergebiet, § 5 Abs. 1 Satz 2<br />

StromStG. Steuerschuldner ist <strong>de</strong>r Versorger bzw. <strong>de</strong>r Eigenerzeuger, § 5 Abs. 2 StromStG.<br />

§ 9 Abs. 1 StromStG sieht jedoch unterschiedliche Möglichkeiten <strong>de</strong>r Stromsteuerbefreiung<br />

vor. So ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG Strom aus erneuerbaren Energieträgern steuerbefreit,<br />

wenn dieser aus einem ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern<br />

gespeisten Netz o<strong>de</strong>r einer entsprechen<strong>de</strong>n Leitung entnommen wird. Strom aus erneuerbaren<br />

Energieträgern umfasst u. a. Strom, <strong>de</strong>r ausschließlich aus Biomasse erzeugt wird, vgl. §<br />

2 Nr. 7 StromStG. Soweit die Stromerzeugung aus Biomasse nur durch eine Zünd- <strong>und</strong><br />

Stützfeuerung mit an<strong>de</strong>ren Energieträgern technisch möglich ist, steht dies <strong>de</strong>m Erfor<strong>de</strong>rnis<br />

<strong>de</strong>r Ausschließlichkeit nicht entgegen, vgl. § 1 b Stromsteuer-Durchführungsverordnung.<br />

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG ist Strom von <strong>de</strong>r Steuer befreit, <strong>de</strong>r zur Stromerzeugung<br />

entnommen wird. Zu nennen ist schließlich die Stromsteuerbefreiung für Strom aus Anlagen<br />

mit einer elektrischen Nennleistung bis 2 MW, <strong>de</strong>r entwe<strong>de</strong>r im räumlichen Zusammenhang<br />

zur Anlage vom Anlagenbetreiber selbst entnommen wird o<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>mjenigen, <strong>de</strong>r die Anlage<br />

betreibt o<strong>de</strong>r betreiben lässt, an Letztverbraucher geleistet wird, die <strong>de</strong>n Strom im räumlichen<br />

Zusammenhang zur Anlage entnehmen, vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG.<br />

24


Gutachterliche Äußerung<br />

B. Anfor<strong>de</strong>rungen an Biogas aus <strong>de</strong>m EEG 2012<br />

Für Strom aus Stromerzeugungsanlagen, die ab <strong>de</strong>m 01.01.2012 in Betrieb genommen wur<strong>de</strong>n,<br />

gelten die Regelungen <strong>de</strong>s EEG 2012 – wie bereits eingangs festgestellt – umfassend.<br />

Für Anlagen, die bereits vor Inkrafttreten <strong>de</strong>s EEG 2012 in Betrieb genommen wur<strong>de</strong>n (Bestandsanlagen)<br />

gilt das EEG 2012 nur in <strong>de</strong>m durch die Übergangsregelung <strong>de</strong>s § 66 EEG<br />

2012 festgelegten Umfang.<br />

Die Vergütung nach <strong>de</strong>m EEG 2012 kann beansprucht wer<strong>de</strong>n, wenn die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen<br />

nach <strong>de</strong>m EEG 2012 jeweils vorliegen <strong>und</strong> auch keine sonstigen<br />

Hin<strong>de</strong>rnisse bestehen. Die Vergütung für Strom aus Biomasse ist in § 27 EEG 2012 geregelt.<br />

Je nach Qualität <strong>de</strong>s Biogases bzw. <strong>de</strong>r zu seiner Erzeugung eingesetzten Rohstoffe sowie<br />

<strong>de</strong>r angewandten Verfahrensweisen kommt für <strong>de</strong>n aus <strong>de</strong>m Biogas erzeugten Strom neben<br />

<strong>de</strong>r Gr<strong>und</strong>vergütung die Einsatzstoffvergütungsklasse I <strong>und</strong>/o<strong>de</strong>r die Einsatzstoffvergütungsklasse<br />

II sowie <strong>de</strong>r Gasaufbereitungs-Bonus nach Anlage 1 zum EEG 2012 in Betracht. Mit §<br />

27a EEG 2012 sieht das EEG 2012 zu<strong>de</strong>m einen eigenen Vergütungstatbestand für die Vergärung<br />

von Bioabfällen vor. Zusätzlich zur Gr<strong>und</strong>vergütung nach § 27a EEG 2012 kann – bei<br />

Vorliegen <strong>de</strong>r Voraussetzungen – <strong>de</strong>r Gasaufbereitungs-Bonus nach Anlage 1 zum EEG<br />

2012 beansprucht wer<strong>de</strong>n.<br />

Für die Frage, welche Merkmale <strong>de</strong>s zur Stromerzeugung eingesetzten Biogases im Register<br />

zu dokumentieren sind, damit die Vergütung nach <strong>de</strong>m EEG 2012 beansprucht wer<strong>de</strong>n<br />

kann, sind aus unserer Sicht insbeson<strong>de</strong>re diejenigen Vergütungsvoraussetzungen näher zu<br />

betrachten, die ihren „Entstehungstatbestand“ in <strong>de</strong>r Wertschöpfungskette „Stromerzeugung<br />

aus Biomasse (Gasabtausch)“ bis (einschließlich) zur Entnahme <strong>de</strong>s Biogas aus <strong>de</strong>m Erdgasnetz<br />

haben (vgl. Abbildung 3). Die Entnahme aus <strong>de</strong>m Gasnetz stellt die „Systemgrenze“<br />

(in Abbildung 3 blau gekennzeichnet) dar, bis zu <strong>de</strong>r ein Nachweis über das Eigenschaftsprofil<br />

von Biogas über das Nachweissystem möglich ist. Die für das Eigenschaftsprofil<br />

relevanten Umstän<strong>de</strong> sind dabei auf verschie<strong>de</strong>nen Stufen <strong>de</strong>r Wertschöpfungskette verankert.<br />

25


Gutachterliche Äußerung<br />

Die Stufen <strong>de</strong>r Wertschöpfungskette<br />

Strom<br />

(EEG)<br />

Biomasse Biogas Biomethan Gasnetz BHKW<br />

Wärme<br />

(Marktpreis)<br />

05.10.2011 Neue rechtliche Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>Biogasregister</strong> 5<br />

Abbildung 3 Wertschöpfungskette „Stromerzeugung aus Biomasse (Gasabtausch)“<br />

Vergütungsvoraussetzungen, die allein an <strong>de</strong>r jeweiligen Stromerzeugungseinheit bzw. am<br />

Prozess <strong>de</strong>r Stromerzeugung „anknüpfen“ (z.B. Anlagenbegriff im Sinne <strong>de</strong>s EEG 2012,<br />

Stromerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung), können über einen Beschaffenheitsnachweis<br />

über das eingesetzte Biogas nicht nachgewiesen wer<strong>de</strong>n <strong>und</strong> sind daher hierfür auch nicht<br />

relevant. Über diese Umstän<strong>de</strong> muss <strong>de</strong>r Nachweis gegenüber <strong>de</strong>m Stromnetzbetreiber an<strong>de</strong>rweitig<br />

erfolgen. Der „Vollnachweis“ für die beanspruchte Vergütung kann gegenüber <strong>de</strong>m<br />

Stromnetzbetreiber gemeinsam mit <strong>de</strong>m über das Nachweissystem zu führen<strong>de</strong>n Beschaffenheitsnachweis<br />

geführt wer<strong>de</strong>n. Dieser „Vollnachweis“ umfasst z.B. für die Gr<strong>und</strong>vergütung<br />

nach § 27 Abs. 1 EEG 2012 für Strom, <strong>de</strong>r aus <strong>de</strong>m Erdgasnetz entnommenem Biogas erzeugt<br />

wird, immer auch <strong>de</strong>n Nachweis, dass <strong>de</strong>r Strom in Kraft-Wärme-Kopplung betrieben<br />

wird, § 27 Abs. 5 Nr. 2 EEG 2012. Der Nachweis über die Eigenschaftsmerkmale <strong>de</strong>s Biogas<br />

<strong>und</strong> <strong>de</strong>r Umstän<strong>de</strong> seiner Erzeugung, die in <strong>de</strong>r Wertschöpfungskette auf <strong>de</strong>n Stufen bis zur<br />

„Systemgrenze“ - <strong>de</strong>r Entnahme aus <strong>de</strong>m Erdgasnetz - „verankert“ sind, kann dabei über das<br />

Dokumentationssystem geführt wer<strong>de</strong>n (z. B. darüber, dass das zur Stromerzeugung eingesetzte<br />

Biogas als Biomasse im Sinne <strong>de</strong>r BiomasseV 2012 gilt). Erbringt <strong>de</strong>r Betreiber <strong>de</strong>r<br />

Stromerzeugungseinheit zusammen mit <strong>de</strong>m über das Dokumentationssystem zu führen<strong>de</strong>n<br />

Beschaffenheitsnachweis einen Nachweis über die übrigen, „hinter“ <strong>de</strong>r Systemgrenze liegen<strong>de</strong>n<br />

Tatsachen <strong>und</strong> Umstän<strong>de</strong> (hier z.B. Stromerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung),<br />

kann er gegenüber <strong>de</strong>m Stromnetzbetreiber <strong>de</strong>n „Vollnachweis“ führen, dass er einen Anspruch<br />

auf die Gr<strong>und</strong>vergütung für Strom aus Biomasse nach § 27 EEG 2012 hat. Diejeni-<br />

26


Gutachterliche Äußerung<br />

gen Vergütungsvoraussetzungen, die „hinter“ <strong>de</strong>r Systemgrenze liegen, sowie die hierfür<br />

nachzuweisen<strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong> sollen kein zentraler Gegenstand <strong>de</strong>r nachfolgen<strong>de</strong>n Betrachtung<br />

sein <strong>und</strong> wer<strong>de</strong>n daher - sofern erfor<strong>de</strong>rlich - lediglich kurz dargestellt.<br />

Nachfolgend wird untersucht, welche <strong>de</strong>r einzelnen, „innerhalb“ <strong>de</strong>r Grenzen <strong>de</strong>s Dokumentationssystems<br />

liegen<strong>de</strong>n <strong>und</strong> damit für dieses relevanten Tatbestandsmerkmale für einen<br />

Anspruch auf die Vergütung nach <strong>de</strong>m EEG 2012 vom Betreiber <strong>de</strong>r Stromerzeugungseinheit<br />

darzulegen <strong>und</strong> ggf. zu beweisen sind, damit - das Vorliegen dieser Voraussetzungen<br />

unterstellt - die Vergütungen nach <strong>de</strong>m EEG 2012 beansprucht wer<strong>de</strong>n können.<br />

I. Vergütung für die Erzeugung von Strom aus Biomasse<br />

1. Gesetzliche Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

Das EEG 2012 enthält in § 6 technische Vorgaben, die Betreiber von Anlagen zur Erzeugung<br />

von Strom aus Erneuerbaren Energien einzuhalten haben. In § 6 Abs. 4 EEG 2012 fin<strong>de</strong>n<br />

sich Spezialanfor<strong>de</strong>rungen an Biogasanlagen, die bei Beanspruchung <strong>de</strong>r gesetzlichen Vergütung<br />

aus Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Klimaschutzes <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Vermeidung schädlicher Emissionen einzuhalten<br />

sind.<br />

§ 27 Abs. 1 EEG 2012, <strong>de</strong>r die Gr<strong>und</strong>vergütung regelt, stellt allein auf das zur Strom- bzw.<br />

zur Biogaserzeugung eingesetzte Substrat (Biomasse im Sinne <strong>de</strong>r BiomasseV) <strong>und</strong> damit<br />

auf eine Vergütungsvoraussetzung ab, die „innerhalb“ <strong>de</strong>r Systemgrenze liegt. Gemäß § 27<br />

Abs. 1 EEG 2012 kann für Strom aus Biomasse im Sinne <strong>de</strong>r nach § 64a EEG 2012 erlassenen<br />

Biomasseverordnung eine nach Leistungsstufen gestaffelte Gr<strong>und</strong>vergütung beansprucht<br />

wer<strong>de</strong>n. Die Gr<strong>und</strong>vergütung kann zu<strong>de</strong>m gemäß § 16 Abs. 1 EEG 2012 nur für<br />

Strom aus Anlagen beansprucht wer<strong>de</strong>n, die ausschließlich erneuerbare Energien einsetzen.<br />

a. Strom aus Biomasse im Sinne <strong>de</strong>r BiomasseV / Gasabtausch<br />

Voraussetzung ist nach § 27 Abs. 1 EEG 2012 zunächst, dass <strong>de</strong>r Strom aus Biomasse im<br />

Sinne <strong>de</strong>r Biomasseverordnung erzeugt wird. § 64a Abs. 1 EEG 2012 enthält eine Ermächtigungsgr<strong>und</strong>lage<br />

für die B<strong>und</strong>esregierung, durch Rechtsverordnung im Anwendungsbereich<br />

<strong>de</strong>r §§ 27 bis 27b EEG 2012 zu regeln, welche Stoffe als Biomasse gelten <strong>und</strong> für<br />

welche Stoffe zusätzlich zur Gr<strong>und</strong>vergütung die einsatzstoffbezogene Vergütung in Anspruch<br />

genommen wer<strong>de</strong>n kann. Bis zu <strong>de</strong>ren Erlass ist die Biomasseverordnung vom<br />

21.06.2001, BGBl. 1234, zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Gesetz vom 28.07.2011, BGBl. 1634 (im<br />

Folgen<strong>de</strong>n: BiomasseV 2012), anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

Nach § 1 BiomasseV 2012 regelt die Verordnung für <strong>de</strong>n Anwendungsbereich <strong>de</strong>s EEG vor<br />

allem, welche Stoffe als Biomasse gelten, aber auch, für welche Stoffe eine zusätzliche einsatzstoffbezogene<br />

Vergütung in Anspruch genommen wer<strong>de</strong>n kann, welche energetischen<br />

27


Gutachterliche Äußerung<br />

Referenzwerte für die Berechnung <strong>de</strong>r Vergütung anzuwen<strong>de</strong>n sind <strong>und</strong> wie die einsatzstoffbezogene<br />

Vergütung zu berechnen ist. § 2 Abs. 1 BiomasseV 2012 enthält eine „Generalklausel“,<br />

nach <strong>de</strong>r Biomasse im Sinne <strong>de</strong>r Verordnung Energieträger aus Phyto- <strong>und</strong><br />

Zoomasse <strong>und</strong> daraus resultieren<strong>de</strong> Folge- <strong>und</strong> Nebenprodukte, Rückstän<strong>de</strong> <strong>und</strong> Abfälle<br />

sind, <strong>de</strong>ren Energiegehalt aus Phyto- <strong>und</strong> Zoomasse stammt. § 2 Abs. 1 BiomasseV 2012<br />

enthält eine klarstellen<strong>de</strong>, nicht abschließen<strong>de</strong> Liste von Stoffen, die typischerweise zur<br />

Stromerzeugung genutzt wer<strong>de</strong>n, bei <strong>de</strong>nen es sich um Biomasse im Sinne <strong>de</strong>s § 27 EEG<br />

2012 han<strong>de</strong>lt. Die dort genannten Stoffe gelten – unabhängig davon, ob § 2 Abs. 1 BiomasseV<br />

2012 erfüllt ist, o<strong>de</strong>r nicht – als Biomasse. In § 2 Abs. 2 Nr. 5 BiomasseV 2012 ist<br />

aus Biomasse im Sinne von § 2 Abs. 1 BiomasseV 2012 durch Vergasung o<strong>de</strong>r Pyrolyse<br />

erzeugtes Gas <strong>und</strong> daraus resultieren<strong>de</strong> Folge- <strong>und</strong> Nebenprodukte genannt. § 2 Abs. 3 BiomasseV<br />

2012 enthält eine spezielle Regelung für Stoffe, <strong>de</strong>ren Biomasseeigenschaft aufgr<strong>und</strong><br />

<strong>eines</strong> unvermeidlichen Fremdstoffgehalts fraglich sein könnte. Nach Nr. 2 dieser Vorschrift<br />

gilt auch durch anaerobe Vergärung erzeugtes Biogas als Biomasse, sofern zur Vergärung<br />

nicht gemischte Siedlungsabfälle aus privaten Haushalten sowie ähnliche Abfälle aus<br />

an<strong>de</strong>ren Herkunftsbereichen, Hafenschlick <strong>und</strong> sonstige Gewässerschlämme <strong>und</strong> -<br />

sedimente, bestimmte tierische Nebenprodukte o<strong>de</strong>r mehr als 10 % Klärschlamm eingesetzt<br />

wer<strong>de</strong>n. In <strong>de</strong>r Anlage 1 zur BiomasseV 2012 wer<strong>de</strong>n Rohstoffe genannt, bei <strong>de</strong>ren Einsatz<br />

zur Stromerzeugung „nur“ die Gr<strong>und</strong>vergütung nach § 27 Abs. 1 EEG 2012 (nicht aber die<br />

einsatzstoffbezogenen Zusatzvergütungen nach § 27 Abs. 2 EEG 2012) beansprucht wer<strong>de</strong>n<br />

kann. Aber auch beim Einsatz von Stoffen, die nicht in <strong>de</strong>r Anlage 1 aufgeführt wer<strong>de</strong>n, kann<br />

– wenn sie Biomasse im Sinne <strong>de</strong>r BiomasseV 2012 sind – die Gr<strong>und</strong>vergütung beansprucht<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

Wird das Rohbiogas auf Ergasqualität aufbereitet <strong>und</strong> in das Erdgasnetz eingespeist, fin<strong>de</strong>t<br />

unvermeidlich eine Vermischung <strong>de</strong>s Biogases mit <strong>de</strong>m im Erdgasnetz vorhan<strong>de</strong>nen Ergas<br />

statt. Bei <strong>de</strong>m an an<strong>de</strong>rer Stelle entnommenen <strong>und</strong> in <strong>de</strong>m BHKW zur Verstromung eingesetzten<br />

Gas wird es sich daher in aller Regel um (fossiles) Erdgas han<strong>de</strong>ln. Gemäß § 27c<br />

Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012 gilt aus <strong>de</strong>m Gasnetz entnommenes Gas jedoch als Biomethan (hier<br />

im Leitfa<strong>de</strong>n als Biogas bezeichnet), soweit die Menge <strong>de</strong>s entnommenen Gases im Wärmeäquivalent<br />

am En<strong>de</strong> <strong>eines</strong> Kalen<strong>de</strong>rjahres <strong>de</strong>r Menge von Biomethan entspricht, das an<br />

an<strong>de</strong>rer Stelle im Geltungsbereich <strong>de</strong>s EEG in das Gasnetz eingespeist wor<strong>de</strong>n ist („Gasabtausch“).<br />

Es wird also „so getan, als ob“ Biogas zur Stromerzeugung eingesetzt wird, obwohl<br />

physikalisch Erdgas verstromt wird.<br />

§ 27c Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012 setzt zunächst voraus, dass bis zum En<strong>de</strong> <strong>eines</strong> Kalen<strong>de</strong>rjahres<br />

zumin<strong>de</strong>st soviel Biogas eingespeist wer<strong>de</strong>n muss, wie Gas entnommen wur<strong>de</strong>. Die<br />

Formulierung „am En<strong>de</strong> <strong>eines</strong> Kalen<strong>de</strong>rjahres“ ist dabei so zu verstehen, dass letztlich allein<br />

das Kalen<strong>de</strong>rjahr Betrachtungszeitraum ist. Damit ist es auch möglich, <strong>de</strong>m Erdgasnetz<br />

für die allgemeine Versorgung (physikalisch) Erdgas zu entnehmen, auch wenn zuvor keine<br />

28


Gutachterliche Äußerung<br />

entsprechen<strong>de</strong>n Mengen Biogas eingespeist wur<strong>de</strong>n, vorausgesetzt, am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rjahres<br />

ist die Bilanz ausgeglichen. Neben <strong>de</strong>r Speicherfunktion hat das Gasnetz also auch<br />

eine – durch <strong>de</strong>n kalen<strong>de</strong>rjährlichen Betrachtungszeitraum begrenzte – Kreditfunktion. Für<br />

diese Auffassung spricht auch die Gesetzesbegründung zu <strong>de</strong>r insoweit wortgleichen Regelung<br />

<strong>de</strong>s § 27 Abs. 2 EEG 2009 (BT-Drs. 16/9477, zu § 27 Abs. 2, S. 44):<br />

„Die Än<strong>de</strong>rung in Absatz 2 erleichtert die Bilanzierung für Einspeiseanlagen. Diese<br />

müssen nicht mehr in je<strong>de</strong>m Moment nachweisen, dass das verstromte Gas vorher in<br />

das Netz eingespeist wur<strong>de</strong>, son<strong>de</strong>rn nur am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Jahres, dass die insgesamt<br />

entnommene Menge Gas auch eingespeist wor<strong>de</strong>n ist.“<br />

Eine weitere Vergütungsvoraussetzung für Anlagen, die im Wege <strong>de</strong>s Gasabtauschs erworbenes<br />

Biogas einsetzen, enthält § 27c Abs. 1 Nr. 2 EEG 2012. Danach gilt die Fiktion „Gas<br />

aus Biomasse“ nur dann, wenn für <strong>de</strong>n gesamten Transport <strong>und</strong> Vertrieb <strong>de</strong>s Gases von<br />

seiner Herstellung o<strong>de</strong>r Gewinnung, seiner Einspeisung in das Erdgasnetz <strong>und</strong> seinem<br />

Transport im Erdgasnetz Massenbilanzsysteme verwen<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n sind. Zum Begriff <strong>de</strong>s<br />

Massenbilanzsystems <strong>und</strong> <strong>de</strong>n daraus resultieren<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen kann bereits auf die<br />

Ausführungen unter Teil 2, A.IV.2.a) verwiesen wer<strong>de</strong>n. Die Einzelbegründung zu § 27c EEG<br />

2012 führt hierzu zu<strong>de</strong>m Folgen<strong>de</strong>s aus (BT-Drs. 17/6071, Seite 74):<br />

„Zur Erfüllung <strong>de</strong>r Anfor<strong>de</strong>rungen an eine Massenbilanzierung kann auch auf das <strong>Biogasregister</strong><br />

Deutschland <strong>de</strong>r Deutschen Energie-Agentur GmbH (<strong>de</strong>na) zurückgegriffen<br />

wer<strong>de</strong>n.“<br />

Man könnte diese Formulierung so verstehen, dass <strong>de</strong>r Gesetzgeber <strong>de</strong>s EEG 2012 davon<br />

ausging, dass das <strong>Biogasregister</strong> <strong>de</strong>n gesetzlichen Anfor<strong>de</strong>rungen an eine Massenbilanzierung<br />

nach § 27c Abs. 1 Nr. 2 EEG 2012 ohne weiteres entspricht <strong>und</strong> mit <strong>de</strong>m Nachweis<br />

über das <strong>Biogasregister</strong> Deutschland <strong>de</strong>shalb „automatisch“ auch immer eine Massenbilanzierung<br />

im Sinne <strong>de</strong>r genannten Norm vorliegt. Dagegen könnte jedoch folgen<strong>de</strong> Formulierung<br />

<strong>de</strong>r Einzelbegründung zur Verordnungsermächtigung <strong>de</strong>s § 64a EEG 2012 sprechen<br />

(BT-Drs. 17/6071, Seite 91):<br />

„Auch das von <strong>de</strong>r Deutschen Energie-Agentur GmbH (<strong>de</strong>na) aufgebaute <strong>und</strong> betriebene<br />

<strong>Biogasregister</strong> Deutschland kann bei entsprechen<strong>de</strong>r Ausgestaltung als Massenbilanzsystem<br />

je<strong>de</strong>nfalls für die Massenbilanzierung von eingespeistem Biogas für<br />

anwendbar erklärt wer<strong>de</strong>n.“<br />

Dies spricht unserer Einschätzung nach dafür, dass mit <strong>de</strong>r Benutzung <strong>de</strong>s <strong>Biogasregister</strong>s<br />

zwar nicht automatisch eine <strong>de</strong>n gesetzlichen Anfor<strong>de</strong>rungen genügen<strong>de</strong> Verwendung <strong>eines</strong><br />

Massenbilanzsystems vorliegt. Bei einer Ausgestaltung <strong>de</strong>s <strong>Biogasregister</strong>s Deutschland<br />

unter <strong>Umsetzung</strong> dieses <strong>Leitfa<strong>de</strong>ns</strong> können nach Ansicht <strong>de</strong>r Gutachter jedoch alle gesetzlichen<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen erfüllt wer<strong>de</strong>n. Voraussetzung ist hier freilich, dass <strong>de</strong>r Nachweis nach<br />

<strong>de</strong>m Biogasliefermo<strong>de</strong>ll <strong>und</strong> nicht über <strong>de</strong>n – beispielsweise für <strong>de</strong>n „Verwertungspfad Beimischprodukte“<br />

weiterhin zulässigen <strong>und</strong> im <strong>Biogasregister</strong> angebotenen – Zertifikatmo<strong>de</strong>ll<br />

29


Gutachterliche Äußerung<br />

erfolgt. Der Nachweis über das entsprechend ausgestaltete <strong>Biogasregister</strong> kann <strong>de</strong>shalb<br />

nach unserer Einschätzung im Biogasliefermo<strong>de</strong>ll gleichzeitig als Nachweis über die Verwendung<br />

<strong>eines</strong> nach § 27c Abs. 1 Nr. 2 EEG 2012 anerkannten Massenbilanzsystems verwen<strong>de</strong>t<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

b. Maximal 60 Masseprozent Mais <strong>und</strong> Getrei<strong>de</strong>korn („Mais<strong>de</strong>ckel“)<br />

Weitere Vergütungsvoraussetzungen ergeben sich aus § 27 Abs. 5 EEG 2012. Danach<br />

muss <strong>de</strong>r Anlagenbetreiber durch eine Kopie <strong>de</strong>s Einsatzstofftagebuchs mit Angaben <strong>und</strong><br />

Belegen über Art, Menge <strong>und</strong> Einheit sowie Herkunft <strong>de</strong>r eingesetzten Stoffe nachweisen,<br />

welche Biomasse eingesetzt wird <strong>und</strong> dass keine an<strong>de</strong>ren Stoffe eingesetzt wer<strong>de</strong>n. Zu<strong>de</strong>m<br />

besteht <strong>de</strong>r Anspruch auf die Gr<strong>und</strong>vergütung (ebenso wie <strong>de</strong>r Anspruch auf die einsatzstoffbezogenen<br />

Vergütungen) für Strom aus Biogas-Anlagen nur, wenn <strong>de</strong>r zur Erzeugung<br />

<strong>de</strong>s Biogases eingesetzte Anteil von Mais (Ganzpflanze) <strong>und</strong> Getrei<strong>de</strong>korn einschließlich<br />

Corn-Cob-Mix <strong>und</strong> Körnermais sowie Lieschkolbenschrot in je<strong>de</strong>m Kalen<strong>de</strong>rjahr maximal<br />

60 Masseprozent beträgt (sog. „Mais<strong>de</strong>ckel“).<br />

Allerdings fin<strong>de</strong>t § 27 Abs. 5 Nr. 1 EEG 2012 nach <strong>de</strong>r Übergangsregelung <strong>de</strong>s § 66 Abs. 4<br />

EEG 2012 keine Anwendung für Biogas-Anlagen, soweit das Biogas aus Biogaserzeugungsanlagen<br />

stammt, die bereits vor <strong>de</strong>m 01.01.2012 Biogas erzeugt haben. § 66 Abs. 4<br />

EEG 2012 stellt auf die (erstmalige) Biogaserzeugung in <strong>de</strong>r Biogaserzeugungsanlage ab.<br />

Diese Betrachtungsweise ist <strong>de</strong>m EEG 2012 eigentlich fremd, das gr<strong>und</strong>sätzlich die Stromerzeugungseinheit<br />

in <strong>de</strong>n Blick nimmt. Dies könnte dafür sprechen, dass § 66 Abs. 4 EEG<br />

2012 so zu verstehen ist, dass damit – letztlich systemfremd – eine spezielle Übergangsregelung<br />

nur für Biogaserzeugungsanlagen getroffen wird <strong>und</strong> diese unabhängig vom Inbetriebnahmezeitpunkt<br />

<strong>de</strong>r Stromerzeugungseinheit für alle Anlagen zur Erzeugung von Strom<br />

aus Biogas – Neuanlagen <strong>und</strong> Bestandsanlagen – gleichermaßen gilt.<br />

Unserer Einschätzung nach sprechen jedoch gewichtige Argumente dafür, dass <strong>de</strong>r „Mais<strong>de</strong>ckel“<br />

für die Stromerzeugung in Bestandsanlagen nicht anzuwen<strong>de</strong>n ist <strong>und</strong> es für die<br />

Vergütung <strong>de</strong>s Stroms aus Bestandsanlagen nicht auf die Einhaltung <strong>de</strong>r Einsatzstoffbegrenzung<br />

bei <strong>de</strong>r Biogaserzeugung ankommt. Denn für Bestandsanlagen gelten im Gr<strong>und</strong>satz<br />

auch weiterhin die Anfor<strong>de</strong>rungen nach EEG 2009, vgl. § 66 Abs. 1 EEG 2012. Nach<br />

<strong>de</strong>ssen Wortlaut sind für Bestandsanlagen die Regelungen <strong>de</strong>s EEG 2009 „mit folgen<strong>de</strong>n<br />

Maßgaben“ anzuwen<strong>de</strong>n. Diese Formulierungen verstehen wir so, dass damit nur auf die in<br />

<strong>de</strong>n Nr. 1 bis 13 <strong>de</strong>s § 66 Abs. 1 EEG 2012 getroffenen Regelungen Bezug genommen wird.<br />

Für Bestands-Anlagen gilt damit das EEG 2009, ggf. modifiziert durch § 66 Abs. 1 Nr. 1 bis<br />

13 EEG 2012.<br />

Sofern durch die Absätze 2 bis 16 <strong>de</strong>s § 66 EEG 2012 von <strong>de</strong>r für Bestandsanlagen angeordneten<br />

Geltung <strong>de</strong>s EEG 2009 auch darüber hinaus abweichen<strong>de</strong> Regelungen getroffen<br />

30


Gutachterliche Äußerung<br />

wer<strong>de</strong>n sollen, wird dies durch die Bezugnahme auf die Inbetriebnahme <strong>de</strong>utlich. So trifft z.B.<br />

§ 66 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2012 zusätzlich eine spezielle Übergangsregelung für Strom aus Biomasseanlagen,<br />

die vor <strong>de</strong>m 01.01.2013 in Betrieb genommen wur<strong>de</strong>n <strong>und</strong> Altholz einsetzen.<br />

Dass § 66 Abs. 4 EEG 2012 keine Aussage zum Inbetriebnahmezeitpunkt <strong>de</strong>r von dieser<br />

Regelung betroffenen Biogasanlagen trifft, kann <strong>de</strong>shalb unserer Einschätzung nach nur<br />

so verstan<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n, dass damit <strong>de</strong>r in § 66 Abs. 1 EEG 2012 aufgestellte Gr<strong>und</strong>satz –<br />

Anwendung <strong>de</strong>s EEG 2009 auf Bestandsanlagen – nicht „ausgehebelt“ wird. Vielmehr wird<br />

dadurch nach unserem Verständnis eine spezielle Übergangsregelung für Biogaserzeugungsanlagen<br />

getroffen, die – weil sie nicht für Bestands-Anlagen anwendbar erklärt wird –<br />

nur für ab <strong>de</strong>m 01.01.2012 neu in Betrieb genommene Anlagen gilt.<br />

Diese Sichtweise wird bestätigt durch die Begründung zu § 66 Abs. 4 EEG 2012 (BT-Drs.<br />

17/1671, Seite 192). Dort heißt es:<br />

„Mit Abs. 4 wird bestimmt, dass die Deckelung <strong>de</strong>r Einsatzstoffe Mais (Ganzpflanze)<br />

<strong>und</strong> Getrei<strong>de</strong>korn einschließlich Körnermais nicht für Neuanlagen gilt,<br />

soweit diese Biogas von einer Biogaserzeugungsanlage beziehen, die bereits<br />

vor <strong>de</strong>m Inkrafttreten dieses Gesetzes in Betrieb genommen <strong>und</strong> daher für einen<br />

Betrieb ohne Berücksichtigung dieser neu eingeführten Einsatzstoffbegrenzung<br />

ausgelegt wur<strong>de</strong>.“<br />

Die Gesetzesbegründung nennt explizit Neuanlagen, für die die Deckelung <strong>de</strong>r Einsatzstoffe<br />

ausnahmsweise nicht gelten soll. Der Gesetzgeber ging also offenbar davon aus, dass die<br />

Bestandsanlagen bereits durch die Regelung <strong>de</strong>s § 66 Abs. 1 EEG 2012 ausreichend berücksichtigt<br />

wer<strong>de</strong>n, in<strong>de</strong>m diese ohnehin unter das EEG 2009 fallen, <strong>und</strong> hat <strong>de</strong>shalb eine<br />

Erstreckung <strong>de</strong>s § 66 Abs. 4 EEG 2012 auch auf Bestandsanlage nicht für erfor<strong>de</strong>rlich gehalten.<br />

Es spricht daher viel für eine Sichtweise, nach <strong>de</strong>r § 66 Abs. 4 EEG 2012 dazu führt,<br />

dass <strong>de</strong>r „Mais<strong>de</strong>ckel“ aus § 27 Abs. 5 Nr. 1 EEG 2012 nur von nach <strong>de</strong>m 31.12.2011 in Betrieb<br />

genommenen Anlagen (Neuanlagen) einzuhalten ist, soweit sie das zur Stromerzeugung<br />

eingesetzte Biogas aus neuen Biogaserzeugungsanlagen beziehen, die nach <strong>de</strong>m<br />

31.12.2011 erstmals Biogas erzeugt haben.<br />

c. Ausschließlichkeit gemäß § 16 Abs. 1 EEG 2012<br />

Weitere Vergütungsvoraussetzung ist gemäß § 16 Abs. 1 EEG 2012, dass in <strong>de</strong>r Anlage<br />

ausschließlich erneuerbare Energien o<strong>de</strong>r Grubengas zur Stromerzeugung eingesetzt wer<strong>de</strong>n.<br />

Der BHKW-Betreiber muss also nachweisen können, dass <strong>de</strong>r Strom, für <strong>de</strong>n die EEG-<br />

Vergütung beansprucht wird, ausschließlich aus Biomasse im Sinne <strong>de</strong>r BiomasseV 2012<br />

erzeugt wur<strong>de</strong>.<br />

Beim Gasabtausch ist <strong>de</strong>nkbar, dass <strong>de</strong>n aus <strong>de</strong>m Gasnetz entnommenen Gasmengen einmal<br />

im Wärmeäquivalent entsprechen<strong>de</strong> Mengen Biogas gegenüberstehen <strong>und</strong> ein an<strong>de</strong>rmal<br />

– zeitlich versetzt – überhaupt keine entsprechen<strong>de</strong>n Mengen gegenüberstehen. In <strong>de</strong>m<br />

31


Gutachterliche Äußerung<br />

Zeitabschnitt, in <strong>de</strong>m sich die im Wärmeäquivalent entsprechen<strong>de</strong>n Mengen vollständig „<strong>de</strong>cken“,<br />

wür<strong>de</strong> in <strong>de</strong>r Stromerzeugungseinheit im Wege <strong>de</strong>s Gasabtauschs – wenn <strong>de</strong>ssen<br />

weitere Voraussetzungen eingehalten wer<strong>de</strong>n - fiktiv ausschließlich Biomasse eingesetzt. In<br />

<strong>de</strong>m Zeitabschnitt, in <strong>de</strong>m eine solche „Deckung“ überhaupt nicht vorliegt, wäre das eingesetzte<br />

Erdgas nicht fiktiv als Biomasse anzusehen, son<strong>de</strong>rn als Erdgas. Denn die Voraussetzungen<br />

<strong>de</strong>r Fiktion lägen für diesen Teil <strong>de</strong>s Erdgases nicht vor.<br />

Ob eine solche mögliche alternierend-bivalente Fahrweise (wenn also – zeitlich versetzt –<br />

ausschließlich z.B. Biomasse <strong>und</strong> daran anschließend ausschließlich fossile Brennstoffe in<br />

<strong>de</strong>r Stromerzeugungseinheit zum Einsatz kommen) gegen das in § 16 Abs. 1 EEG 2012 verankerte<br />

Ausschließlichkeitsprinzip verstößt – <strong>und</strong> infolge<strong>de</strong>ssen die EEG-Vergütung für <strong>de</strong>n<br />

erzeugten Strom nicht beansprucht wer<strong>de</strong>n kann -, soll im Folgen<strong>de</strong>n untersucht wer<strong>de</strong>n.<br />

Ein Verstoß gegen § 16 Abs. 1 EEG 2012 liegt dann nicht vor, wenn es für die Frage, ob <strong>de</strong>r<br />

Strom ausschließlich aus Biomasse erzeugt wur<strong>de</strong>, auf <strong>de</strong>n erzeugten Strom selbst ankäme.<br />

Betrachtete man allein diesen, könnte man die Auffassung vertreten, dass dieser – soweit<br />

sich die zur Stromerzeugung eingesetzten Mengen im Wärmeäquivalent mit <strong>de</strong>n eingespeisten<br />

Biogasmengen <strong>de</strong>cken – ausschließlich aus Biomasse im Sinne <strong>de</strong>r BiomasseV erzeugt<br />

wird (so wohl zum insoweit wortgleichen § 16 Abs. 1 EEG 2009 Graßmann in:<br />

Loibl/Maslaton/von Bredow, Biogasanlagen im EEG 2009, S. 258; zum Ausschließlichkeitsprinzip<br />

nach <strong>de</strong>m EEG 2004 vertritt dies offenbar auch die Clearingstelle EEG in ihrer Empfehlung<br />

vom 30.03.2011, Az. 2008/15).<br />

Ausgangspunkt für die Beurteilung ist nach <strong>de</strong>m Wortlaut <strong>de</strong>r Vorschrift <strong>de</strong>s § 16 Abs. 1 EEG<br />

2012 jedoch die Anlage. Sobald in <strong>de</strong>r Anlage fossile Brennstoffe (Erdgas) zur Stromerzeugung<br />

eingesetzt wer<strong>de</strong>n, wäre ein Anspruch auf Vergütung nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s EEG –<br />

folgt man dieser Ansicht – gr<strong>und</strong>sätzlich ausgeschlossen, da in <strong>de</strong>r Anlage nicht ausschließlich<br />

Erneuerbare Energien o<strong>de</strong>r Grubengas (vorliegend Biogas aus Biomasse im Sinne <strong>de</strong>r<br />

BiomasseV) verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n: Ein Anspruch auf die EEG-Vergütung für <strong>de</strong>n erzeugten<br />

Stroms entfiele für immer, wenn – nach <strong>de</strong>m Einsatz von Biogas – in <strong>de</strong>rselben Anlage Erdgas<br />

eingesetzt wür<strong>de</strong>.<br />

Für die hier zuletzt genannte Ansicht, dass es für <strong>de</strong>n Anwendungsbereich <strong>de</strong>s Ausschließlichkeitsprinzips<br />

auf die Anlage ankommt, lässt sich neben <strong>de</strong>m Wortlaut <strong>de</strong>r Vorschrift<br />

(„Netzbetreiber müssen […] Strom aus Anlagen, die ausschließlich […] vergüten.“) auch folgen<strong>de</strong><br />

Überlegung anführen: Betrachtet man die Stromerzeugung über <strong>de</strong>n gesamten<br />

20jährigen Vergütungszeitraum, macht es im Ergebnis letztlich keinen Unterschied, ob in <strong>de</strong>r<br />

Anlage gleichzeitig fossile <strong>und</strong> erneuerbare Energieträger zur Stromerzeugung eingesetzt<br />

wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r aber ob die Anlage in alternierend-bivalenter Fahrweise – also zeitlich versetzt<br />

ausschließlich mit erneuerbaren o<strong>de</strong>r fossilen Energieträgern – betrieben wird. Je<strong>de</strong>nfalls für<br />

32


Gutachterliche Äußerung<br />

<strong>de</strong>n gleichzeitigen Einsatz von fossilen <strong>und</strong> erneuerbaren Energien in einer Anlage ist jedoch<br />

unstreitig, dass eine solche Fahrweise gegen das Ausschließlichkeitsprinzip aus § 16 Abs. 1<br />

EEG 2012 verstößt. Nichts an<strong>de</strong>res kann aber nach unserem Dafürhalten auch für die alternierend-bivalente<br />

Fahrweise von Anlagen gelten. Eine alternierend-bivalente Fahrweise von<br />

Anlagen führt nach unserem Verständnis daher im Anwendungsbereich <strong>de</strong>s EEG 2012 dazu,<br />

dass die EEG-Vergütung nicht für <strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Anlage erzeugten Strom beansprucht wer<strong>de</strong>n<br />

kann. Ein Vergütungsanspruch nach § 27 EEG 2012 für Strom, <strong>de</strong>r aus im Wege <strong>de</strong>s Gasabtauschs<br />

erworbenem Gas erzeugt wird, besteht somit nach unserer Einschätzung nur dann,<br />

wenn durchgängig Gas zur Stromerzeugung eingesetzt wird, <strong>de</strong>m im Wärmeäquivalent entsprechen<strong>de</strong><br />

Mengen an eingespeistem Biogas gegenüberstehen. Zulässig ist es jedoch,<br />

dass sich die eingespeisten <strong>und</strong> <strong>de</strong>m Gasnetz im Wege <strong>de</strong>s Gasabtauschs an an<strong>de</strong>rer Stelle<br />

entnommenen Gasmengen erst am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s kalen<strong>de</strong>rjährlichen Betrachtungszeitraumes<br />

nach § 27a Abs. 1 EEG 2012 entsprechen (vgl. dazu oben unter Teil 2B.I.1.a).<br />

Allerdings steht das Ausschließlichkeitsprinzip <strong>de</strong>s § 16 Abs. 1 EEG 2012 einer Fahrweise<br />

<strong>de</strong>r Anlage nicht entgegen, bei <strong>de</strong>r zeitgleich o<strong>de</strong>r zeitlich versetzt verschie<strong>de</strong>ne Biomassen<br />

im weiteren Sinne – also von Biomasse im Sinne <strong>de</strong>r BiomasseV <strong>und</strong> solcher, die nicht unter<br />

die BiomasseV fällt – zur Stromerzeugung eingesetzt wer<strong>de</strong>n („grüne“ Mischfeuerung bzw.<br />

„grüne“ alternierend-bivalente Fahrweise). Denn § 16 Abs. 1 EEG 2012 verlangt nur,<br />

dass zur Stromerzeugung ausschließlich erneuerbare Energien o<strong>de</strong>r Grubengas eingesetzt<br />

wer<strong>de</strong>n <strong>und</strong> auch § 27 Abs. 1 EEG 2012 verlangt nicht, dass zur Stromerzeugung ausschließlich<br />

Biomasse im Sinne <strong>de</strong>r BiomasseV eingesetzt wird. Der Anspruch auf die EEG-<br />

Vergütung besteht allerdings nur für <strong>de</strong>n Strom, <strong>de</strong>r aus Biomasse im Sinne <strong>de</strong>r BiomasseV<br />

erzeugt wur<strong>de</strong>. Über die in <strong>de</strong>r Anlage 1 zur BiomasseV 2012 festgelegten Energieerträge<br />

für die dort genannten, zur Biogaserzeugung eingesetzten Einsatzsubstrate <strong>und</strong> <strong>de</strong>n dort<br />

ebenfalls individuell festgelegten Methanertragswerten kann dann <strong>de</strong>r nach 3 27 Abs. 1 EEG<br />

2012 vergütungsfähige Anteil bestimmt wer<strong>de</strong>n.<br />

d. Technisch gasdichte Ab<strong>de</strong>ckung <strong>de</strong>s Gärrestlagers <strong>und</strong> zusätzliche Gasverbrauchseinrichtung<br />

Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas müssen nach § 6 Abs. 4 EEG<br />

2012 sicherstellen, dass bei <strong>de</strong>r Erzeugung <strong>de</strong>s Biogases ein neu zu errichten<strong>de</strong>n Gärrestlager<br />

am Standort <strong>de</strong>r Biogaserzeugung technisch gasdicht abge<strong>de</strong>ckt ist <strong>und</strong> die hydraulische<br />

Verweilzeit in <strong>de</strong>m gasdichten <strong>und</strong> an eine Gasverwertung angeschlossenen System<br />

min<strong>de</strong>stens 150 Tage beträgt. Dies gilt nur dann nicht, wenn zur Erzeugung <strong>de</strong>s Biogases<br />

ausschließlich Gülle im Sinne <strong>de</strong>s § 2 Satz 1 Nr. 4 <strong>de</strong>s Düngegesetzes vom 09.01.2009,<br />

BGBl. I S. 54, zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Gesetz vom 09.12.2010, BGBl. I S. 1934 (im Folgen<strong>de</strong>n:<br />

DüngG) verwen<strong>de</strong>t wird. Zu<strong>de</strong>m müssen zusätzliche Gasverbrauchseinrichtungen zur<br />

Vermeidung einer Freisetzung von Biogas verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Wer<strong>de</strong>n diese Voraussetzun-<br />

33


Gutachterliche Äußerung<br />

gen nicht eingehalten, verringert sich <strong>de</strong>r Vergütungsanspruch gemäß § 17 Abs. 1 EEG 2012<br />

auf Null, d.h. für <strong>de</strong>n erzeugten <strong>und</strong> eingespeisten Strom kann lediglich <strong>de</strong>r (unter <strong>de</strong>r festen<br />

Einspeisevergütung liegen<strong>de</strong>) energieträgerspezifische Referenzmarktwert beansprucht<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

e. Leistungsgrenze für feste Einspeisevergütung bzw. Direktvermarktung<br />

Zu<strong>de</strong>m regelt § 27 Abs. 3 EEG 2012 als allgemeine Vergütungsvoraussetzung für Biogasanlagen,<br />

die nach <strong>de</strong>m 31.12.2013 in Betrieb genommen wer<strong>de</strong>n, dass die Gr<strong>und</strong>vergütung<br />

(<strong>und</strong> die Einsatzstoffvergütungsklasse I <strong>und</strong> II) nur in Anspruch genommen wer<strong>de</strong>n kann,<br />

wenn die installierte Leistung <strong>de</strong>r Anlage 750 kW nicht übersteigt. Damit wird für alle ab<br />

<strong>de</strong>m 01.01.2014 in Betrieb genommenen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas obligatorisch<br />

eine Pflicht zur Direktvermarktung <strong>de</strong>s erzeugten Stroms eingeführt.<br />

Regelungen zur Direktvermarktung fin<strong>de</strong>n sich in §§ 33a ff. EEG 2012. Aus § 33b EEG 2012<br />

ergeben sich die möglichen Formen <strong>de</strong>r Direktvermarktung: die Direktvermarktung zum<br />

Zweck <strong>de</strong>r Inanspruchnahme <strong>de</strong>r Marktprämie, zum Zweck <strong>de</strong>r Verringerung <strong>de</strong>r EEG-<br />

Umlage durch ein Elektrizitätsunternehmen <strong>und</strong> die sonstige Direktvermarktung. Nachfolgend<br />

soll insbeson<strong>de</strong>re die Direktvermarktung zur Inanspruchnahme <strong>de</strong>r Marktprämie näher<br />

betrachtet wer<strong>de</strong>n, da auch die Marktprämie – wie die feste EEG-Vergütung – vom Netzbetreiber<br />

beansprucht wer<strong>de</strong>n kann, § 33g Abs. 1 EEG 2012. Die Höhe <strong>de</strong>r Marktprämie wird<br />

kalen<strong>de</strong>rmonatlich anhand <strong>de</strong>r Vergütung berechnet, die für <strong>de</strong>n direkt vermarkteten Strom<br />

bei <strong>de</strong>r konkreten Anlage im Fall einer Vergütung nach <strong>de</strong>n Vergütungsvorschriften <strong>de</strong>s EEG<br />

tatsächlich in Anspruch genommen wer<strong>de</strong>n könnte. Die Vergütung, die – hier nach § 27 EEG<br />

2012 – in Anspruch genommen wer<strong>de</strong>n könnte, stellt damit <strong>de</strong>n anzulegen<strong>de</strong>n Wert für die<br />

Berechnung <strong>de</strong>r Marktprämie dar, vgl. § 33h EEG 2012. Deshalb ist auch für ab <strong>de</strong>m<br />

01.01.2014 in Betrieb genommene „große“ Biogas-Anlagen mit einer installierten Leistung<br />

von mehr als 750 kW gegenüber <strong>de</strong>m Netzbetreiber ein Nachweis über das Vorliegen <strong>de</strong>r<br />

Vergütungsvoraussetzungen nach <strong>de</strong>m EEG zu erbringen. Dabei kann <strong>de</strong>r Nachweis über<br />

die Beschaffenheitsmerkmale <strong>de</strong>s zur Stromerzeugung eingesetzten Biogases – soweit diese<br />

Voraussetzung für <strong>de</strong>n für die Berechnung <strong>de</strong>r Marktprämie anzulegen<strong>de</strong>n Wert sind –<br />

über das <strong>Biogasregister</strong> erbracht wer<strong>de</strong>n. Die installierte Leistung <strong>de</strong>r Anlage ist dabei freilich<br />

ein Umstand, <strong>de</strong>r „außerhalb“ <strong>de</strong>r Systemgrenzen <strong>de</strong>s <strong>Biogasregister</strong>s (vgl. Abbildung 3)<br />

liegt, weshalb <strong>de</strong>r Nachweis hierüber mit Nachweismitteln außerhalb <strong>de</strong>s <strong>Biogasregister</strong>s<br />

erbracht wer<strong>de</strong>n muss. Gemeinsam mit <strong>de</strong>n Beschaffenheitsnachweis über das <strong>Biogasregister</strong><br />

kann gegenüber <strong>de</strong>m Netzbetreiber dann allerdings <strong>de</strong>r Vollnachweis für die feste EEG-<br />

Einspeisvergütung (bei Inbetriebnahme vor <strong>de</strong>m 01.01.2014 o<strong>de</strong>r einer Inbetriebnahme ab<br />

diesem Datum, aber einer installierten Leistung bis einschließlich 750 kW) bzw. <strong>de</strong>n anzulegen<strong>de</strong>n<br />

Wert für die Berechnung <strong>de</strong>r Marktprämie (bei Inbetriebnahme ab <strong>de</strong>m 01.01.2014<br />

<strong>und</strong> einer installierten Leistung von mehr als 750 kW) erbracht wer<strong>de</strong>n.<br />

34


Gutachterliche Äußerung<br />

Als weitere Vergütungsvoraussetzung legt § 27 Abs. 5 Nr. 2 EEG 2012 für im Gasabtausch<br />

betriebene Anlagen fest, dass ein Anspruch auf die EEG-Vergütung nur besteht, soweit <strong>de</strong>r<br />

Strom in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wird. Allerdings ist dies ein Umstand, <strong>de</strong>r an <strong>de</strong>r<br />

Stromerzeugungseinheit anknüpft <strong>und</strong> damit „außerhalb“ <strong>de</strong>r Systemgrenzen <strong>de</strong>s <strong>Biogasregister</strong>s<br />

(vgl. Abbildung 3) liegt <strong>und</strong> <strong>de</strong>shalb für die vorliegen<strong>de</strong> Betrachtung keine Relevanz<br />

hat.<br />

2. Was muss nachgewiesen wer<strong>de</strong>n?<br />

Damit für <strong>de</strong>n erzeugten Strom die Gr<strong>und</strong>vergütung gemäß § 27 Abs. 1 EEG 2012 beansprucht<br />

wer<strong>de</strong>n kann, muss gegenüber <strong>de</strong>m Stromnetzbetreiber dargelegt <strong>und</strong> – im Streitfall<br />

– bewiesen wer<strong>de</strong>n können, dass <strong>de</strong>r Strom aus Biomasse im Sinne <strong>de</strong>r BiomasseV erzeugt<br />

wur<strong>de</strong>. Zu<strong>de</strong>m muss (für die Verstromung in ab <strong>de</strong>m 01.01.2012 in Betrieb genommenen<br />

BHKW) nachgewiesen wer<strong>de</strong>n, dass <strong>de</strong>r Anteil von Mais (Ganzpflanze) <strong>und</strong> Getrei<strong>de</strong>korn<br />

einschließlich Corn-Cob-Mix <strong>und</strong> Körnermais sowie Lieschkolbenschrot in je<strong>de</strong>m<br />

Kalen<strong>de</strong>rjahr höchstens 60 Masseprozent beträgt. Dies kann durch Vorlage einer Kopie<br />

<strong>de</strong>s Einsatzstoff-Tagebuchs erfolgen. Alternativ kann – wenn ein Nachwies über diese<br />

Begrenzung <strong>de</strong>r Einsatzstoffe nicht möglich ist – nachgewiesen wer<strong>de</strong>n, dass das Biogas<br />

aus Biogaserzeugungsanlagen stammt, die bereits vor <strong>de</strong>m 01.01.2012 Biogas erzeugt<br />

haben.<br />

Zu<strong>de</strong>m muss nachgewiesen wer<strong>de</strong>n, dass ein ab <strong>de</strong>m 01.01.2012 neu errichtetes Gärrestlager<br />

am Standort <strong>de</strong>r Biogaserzeugung technisch gasdicht abge<strong>de</strong>ckt ist <strong>und</strong> die hydraulische<br />

Verweilzeit in <strong>de</strong>m gasdichten <strong>und</strong> an eine Gasverwertung angeschlossenen System<br />

min<strong>de</strong>stens 150 Tage beträgt o<strong>de</strong>r dass zur Erzeugung <strong>de</strong>s Biogases ausschließlich<br />

Gülle im Sinne <strong>de</strong>s DüngG eingesetzt wur<strong>de</strong>. Weiterhin ist nachzuweisen, dass bei <strong>de</strong>r<br />

Erzeugung <strong>de</strong>s Biogases zusätzliche Gasverbrauchseinrichtungen zur Vermeidung einer<br />

Freisetzung von Biogas verwen<strong>de</strong>t wur<strong>de</strong>n.<br />

Um sicherzustellen, dass die „Fiktion“ <strong>de</strong>s Gasabtauschs nach § 27c Abs. 1 EEG 2012<br />

„greift“, müssen die Voraussetzungen dargelegt wer<strong>de</strong>n, welche dieser Fiktion zugr<strong>und</strong>e liegen:<br />

Die Menge <strong>de</strong>s aus <strong>de</strong>m Erdgasnetz <strong>und</strong> zur Stromerzeugung eingesetzten Gases darf<br />

im Betrachtungszeitrum (Kalen<strong>de</strong>rjahr) nicht die Menge <strong>de</strong>s an an<strong>de</strong>rer Stelle in das Erdgasnetz<br />

eingespeisten Gases aus Biomasse übersteigen <strong>und</strong> für <strong>de</strong>n Vertrieb <strong>und</strong> <strong>de</strong>n Transport<br />

<strong>de</strong>s Gases müssen von seiner Herstellung/Gewinnung bis zu seiner Entnahme aus <strong>de</strong>m<br />

Erdgasnetz Massenbilanzsysteme verwen<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n sein. Nachzuweisen ist daher insbeson<strong>de</strong>re<br />

die zeitliche Abfolge <strong>de</strong>r Einspeisung in <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Entnahme aus <strong>de</strong>m Gasnetz<br />

<strong>und</strong> die bilanzielle Zuordnung <strong>de</strong>r Biogasmengen über die exakte Erfassung <strong>de</strong>r eingespeisten<br />

<strong>und</strong> entnommenen Biogasmengen. Zu<strong>de</strong>m ist <strong>de</strong>r Nachweis über die Verwendung von<br />

Massenbilanzsystemen in <strong>de</strong>n dargestellten Grenzen (Herstellung/Gewinnung bis Entnah-<br />

35


Gutachterliche Äußerung<br />

me aus <strong>de</strong>m Erdgasnetz) zu führen. Nach Ansicht <strong>de</strong>s B<strong>und</strong>esministeriums für Umwelt,<br />

Naturschutz <strong>und</strong> Reaktorsicherheit (BMU) sind dabei im Fall <strong>de</strong>s Han<strong>de</strong>ls von Biogasmengen<br />

nach <strong>de</strong>r Einspeisung in das Erdgasnetz min<strong>de</strong>stens drei Bilanzierungsschritte<br />

bzw. Dokumentationszeitpunkte einzuhalten (vgl. Auslegungshilfe zur Massenbilanzierung<br />

nach § 27c Abs. 1 Nr. 2 EEG 2012 vom 29. Juni 2012, abrufbar unter<br />

http://www.erneuerbare-energien.<strong>de</strong>/files/pdfs/allgemein/application/pdf/massenbilanz_ auslegungshilfe_bf.pdf).<br />

Zwar ist diese Auslegungshilfe rechtlich nicht verbindlich. Aus unserer<br />

Sicht spricht jedoch viel dafür, dass ein Gericht diese vom BMU als fe<strong>de</strong>rführen<strong>de</strong>m Ministerium<br />

bei <strong>de</strong>r Novellierung <strong>de</strong>s EEG <strong>und</strong> <strong>de</strong>r BiomasseV herausgegebene Auslegungshilfe<br />

seiner eigenen Entscheidungsfindung zugr<strong>und</strong>e legen könnte. Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> sollte<br />

das <strong>Biogasregister</strong> Deutschland aus Sicht <strong>de</strong>r Gutachter die Möglichkeit bieten, die vom<br />

BMU vorgeschlagenen Bilanzierungsschritte zu dokumentieren.<br />

Danach soll die Massenbilanzierung mit <strong>de</strong>r Herstellung (Aufbereitung auf Erdgasqualität)<br />

<strong>und</strong> Einspeisung <strong>de</strong>s Biogases beginnen (1. Dokumentationszeitpunkt). Hierfür sei die in<br />

einem bestimmten Zeitraum am Netzanschluss an <strong>de</strong>n Transportk<strong>und</strong>en übergebene Biomethanmenge<br />

z.B. in einer unabhängigen Datenbank zu erfassen. Unserer Einschätzung nach<br />

ist das <strong>Biogasregister</strong> Deutschland eine solche unabhängige Datenbank. Für <strong>de</strong>n Fall, dass<br />

Rohbiogas aus verschie<strong>de</strong>nen Fermentern – also Biogasprodukte mit unterschiedlichen vergütungsrelevanten<br />

Eigenschaften – gemeinsam in <strong>de</strong>rselben Gasaufbereitungsanlage aufbereitet<br />

wird, empfiehlt das BMU eine „Vorverlegung“ <strong>de</strong>s ersten Dokumentationszeitpunktes<br />

auf die Herstellung <strong>de</strong>r gasförmigen Biomasse. Es sollen dann die erzeugten Rohbiogasmengen<br />

unmittelbar ab <strong>de</strong>r Gaserzeugung erfasst wer<strong>de</strong>n. Zwar wer<strong>de</strong> dies gesetzlich nicht<br />

gefor<strong>de</strong>rt. Allerdings soll dies nach Ansicht <strong>de</strong>s BMU die spätere Zuordnung <strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>m<br />

EEG vergütungsrelevanten Eigenschaften erleichtern. (Dies setzt die nach unserem Kenntnisstand<br />

vom BMU zur Frage <strong>de</strong>r bilanziellen Zuordnung von Einsatzstoffen <strong>de</strong>r verschie<strong>de</strong>nen<br />

Vergütungsklassen auf daraus erzeugte Biogas(teil)mengen vertretene Auffassung konsequent<br />

fort. Vgl. hierzu sowie zu <strong>de</strong>n aus Sicht <strong>de</strong>r Gutachter ebenfalls vertretenen Sichtweisen<br />

nachfolgend unter Teil 2B.II.1.c. Sofern man <strong>de</strong>r aus Sicht <strong>de</strong>r Gutachter ebenfalls<br />

vertretbaren Auffassung folgen wollte, wonach eine bilanzielle Zuordnung von Einsatzstoffen<br />

<strong>de</strong>r Einsatzstoffvergütungsklassen I <strong>und</strong> II nach <strong>de</strong>m EEG 2012 auf daraus erzeugte Biogasteilmengen<br />

zulässig wäre, wäre eine solche „Vorverlegung“ <strong>de</strong>s 1. Dokumentationszeitpunktes<br />

ohnehin nicht erfor<strong>de</strong>rlich.)<br />

Eine weitere Dokumentation sei dann erfor<strong>de</strong>rlich, wenn die betreffen<strong>de</strong> Biomethanmenge<br />

nach <strong>de</strong>r Einspeisung in das Erdgasnetz insbeson<strong>de</strong>re am virtuellen Han<strong>de</strong>lspunkt veräußert<br />

wer<strong>de</strong> (2. Dokumentationszeitpunkt). Hier soll <strong>de</strong>r Übergang <strong>de</strong>r Rechte an <strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong>n<br />

Biomethanmenge vom bisherigen auf <strong>de</strong>n neuen Rechtsinhaber dokumentiert wer<strong>de</strong>n.<br />

Im Regelfall solle dies in einer unabhängigen Datenbank (z.B. über eine Selbsterklärung <strong>de</strong>s<br />

Verkäufers über <strong>de</strong>n Übergang <strong>de</strong>r Rechte) erfasst wer<strong>de</strong>n.<br />

36


Gutachterliche Äußerung<br />

Schließlich müsse min<strong>de</strong>stens noch die Ausspeisung <strong>de</strong>s Gases an <strong>de</strong>r Entnahmestelle aus<br />

<strong>de</strong>m Erdgasnetz nachvollzogen wer<strong>de</strong>n können (3. Dokumentationszeitpunkt). Hierfür sei<br />

die innerhalb <strong>de</strong>s Massenbilanzierungszeitraums entnommene Menge Biomethan in <strong>de</strong>r unabhängigen<br />

Datenbank zu erfassen.<br />

Die Verwendung von Massenbilanzsystemen sowie die Einhaltung <strong>de</strong>r vom BMU vorgeschlagenen<br />

Bilanzierungsschritte kann nach Einschätzung <strong>de</strong>r Gutachter mit <strong>de</strong>r Nutzung<br />

<strong>de</strong>s anhand dieses <strong>Leitfa<strong>de</strong>ns</strong> ausgestalteten <strong>Biogasregister</strong>s Deutschland (Vorlage <strong>de</strong>s<br />

Registerauszugs) nachgewiesen wer<strong>de</strong>n.<br />

Weiterhin muss – außerhalb <strong>de</strong>s Registers – nachgewiesen wer<strong>de</strong>n können, dass <strong>de</strong>r Strom<br />

in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wur<strong>de</strong>. Für die Inanspruchnahme <strong>de</strong>r festen Einspeisevergütung<br />

muss zu<strong>de</strong>m – ebenfalls außerhalb <strong>de</strong>s <strong>Biogasregister</strong>s – ein Nachweis über die installierte<br />

Leistung <strong>de</strong>s BHKW von maximal 750 kW geführt wer<strong>de</strong>n.<br />

Zusätzlich muss – folgt man <strong>de</strong>r hier vertretenen Auffassung – gegenüber <strong>de</strong>m Netzbetreiber<br />

nachgewiesen wer<strong>de</strong>n können, dass keine alternierend-bivalente Fahrweise – also ein<br />

zeitweise versetzter Einsatz von Biogas <strong>und</strong> Erdgas – <strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong>n Stromerzeugungseinheit<br />

vorliegt. Hierfür ist aus unserer Sicht darzulegen, dass die insgesamt <strong>de</strong>m Gasnetz<br />

entnommene Menge an Biogas am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s betreffen<strong>de</strong>n Jahres im Wärmeäquivalent <strong>de</strong>m<br />

eingespeisten Biogas entspricht. Denn dann gilt nach <strong>de</strong>r Regelung <strong>de</strong>s § 27 Abs. 2 EEG<br />

2009 zum Gasabtausch das gesamte in <strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong>n Anlage eingesetzte Gas als Biomasse<br />

im Sinne <strong>de</strong>r BiomasseV.<br />

II.<br />

Einsatzstoffbezogene Zusatzvergütungen für die Erzeugung von Strom aus Biomasse<br />

Neben einem Anspruch auf die Gr<strong>und</strong>vergütung – <strong>de</strong>ssen Voraussetzungen daher immer<br />

auch erfüllt sein müssen – sieht § 27 Abs. 2 EEG 2012 eine zusätzliche einsatzstoffbezogene<br />

Vergütung vor. Diese ist – an<strong>de</strong>rs als die Gr<strong>und</strong>vergütung – weitgehend unabhängig von<br />

<strong>de</strong>r Anlagenleistung. Hintergr<strong>und</strong> ist, dass die Kosten für die zur Stromerzeugung eingesetzten<br />

Substrate von <strong>de</strong>r Anlagengröße nicht entschei<strong>de</strong>nd abhängig sind (vgl. Gesetzesbegründung<br />

zum EEG 2012, BT-Drs. 17/6071, zu § 27, Seite 141). Über die einsatzstoffbezogene<br />

Vergütung soll berücksichtigt wer<strong>de</strong>n, dass sich die Rohstoffkosten für die einzelnen<br />

Substrate ganz signifikant unterschei<strong>de</strong>n.<br />

1. Gesetzliche Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

§ 27 Abs. 2 EEG 2012 unterschei<strong>de</strong>t zwischen zwei Vergütungsklassen, die zusätzlich zur<br />

Gr<strong>und</strong>vergütung beansprucht wer<strong>de</strong>n können: die Einsatzstoffvergütungsklasse I umfasst<br />

im Wesentlichen die Substrate, für die nach <strong>de</strong>m EEG 2009 neben <strong>de</strong>r Gr<strong>und</strong>vergütung <strong>de</strong>r<br />

37


Gutachterliche Äußerung<br />

Bonus für Strom aus nachwachsen<strong>de</strong>n Rohstoffen beansprucht wer<strong>de</strong>n kann. Einsatzstoffvergütungsklasse<br />

II wird gewährt für Strom aus ökologisch wünschenswerten Einsatzstoffen,<br />

die geringe Nutzungskonkurrenzen aufweisen <strong>und</strong> <strong>de</strong>ren Einsatz daher einen hohen<br />

Beitrag für <strong>de</strong>n Klimaschutz leisten kann. Allerdings fallen für die Bereitstellung dieser Substrate<br />

regelmäßig relativ höhere Kosten an, die über die gegenüber <strong>de</strong>r Einsatzstoffvergütungsklasse<br />

I nochmals erhöhte Zusatzvergütung abgefangen wer<strong>de</strong>n sollen.<br />

a. Einsatzstoffvergütungsklasse I<br />

Die Substrate, für <strong>de</strong>ren Verstromung die Zusatzvergütung <strong>de</strong>r Einsatzstoffklasse I beansprucht<br />

wer<strong>de</strong>n kann, wer<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Anlage 2 zur BiomasseV 2012 genannt. Neben einer<br />

Liste, in <strong>de</strong>r einzelne Substrate (z.B. Corn-Cob-Mix, Fütterrübe, Futterrübenblatt, Getrei<strong>de</strong><br />

<strong>und</strong> Getrei<strong>de</strong>korn,…) aufgeführt wer<strong>de</strong>n, enthält die Anlage 2 zur BiomasseV 2012 unter<br />

Ziffer 19 eine „Generalklausel“, die im Wesentlichen <strong>de</strong>r Definition für nachwachsen<strong>de</strong> Rohstoffe<br />

im Geltungsbereich <strong>de</strong>s EEG 2009 entspricht: Genannt wer<strong>de</strong>n dort Pflanzen- <strong>und</strong><br />

Pflanzenbestandteile zur Biogaserzeugung, die in landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen<br />

o<strong>de</strong>r gartenbaulichen Betrieben anfallen <strong>und</strong> die keiner weiteren als <strong>de</strong>r zur Ernte, Konservierung<br />

o<strong>de</strong>r Nutzung in <strong>de</strong>r Biomasseanlage erfolgten Aufbereitung o<strong>de</strong>r Verän<strong>de</strong>rung unterzogen<br />

wur<strong>de</strong>n (nachwachsen<strong>de</strong> Rohstoffe). Die Vergütung für Stoffe <strong>de</strong>r Einsatzstoffvergütungsklasse<br />

I kann somit für alle in <strong>de</strong>r Anlage 2 aufgeführten Rohstoffe sowie darüber<br />

hinaus für alle Substrate beansprucht wer<strong>de</strong>n, die unter diese allgemeine Definition für<br />

nachwachsen<strong>de</strong> Rohstoffe fallen. Die Vergütung für Strom aus Einsatzstoffen <strong>de</strong>r Vergütungsklasse<br />

I ist gestaffelt nach <strong>de</strong>r Bemessungsleistung <strong>de</strong>r Anlage. Für eine Bemessungsleistung<br />

von mehr als 750 kW bis einschließlich 5 MW sieht § 27 Abs. 2 Nr. 1 d) EEG 2012<br />

beim Einsatz von Rin<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r aus Waldrestholz einen geringeren Vergütungssatz vor als für<br />

die Verstromung an<strong>de</strong>rer Einsatzstoffe nach Anlage 2 zur BiomasseV.<br />

b. Einsatzstoffvergütungsklasse II<br />

Die Anlage 3 zur BiomasseV 2012 enthält eine Liste <strong>de</strong>r Substrate, die <strong>de</strong>r Einsatzstoffvergütungsklasse<br />

II zuzuordnen sind. Wie bereits festgestellt, umfasst die Vergütungsklasse II<br />

ökologisch wünschenswerte Einsatzstoffe wie z.B. Landschaftspflegematerial <strong>und</strong> Gülle. Für<br />

die Verstromung von Gülle sieht § 27 Abs. 2 Nr. 2 b) EEG 2012 allerdings einen nach <strong>de</strong>r<br />

Bemessungsleistung <strong>de</strong>r Anlage gestaffelten <strong>und</strong> – innerhalb <strong>de</strong>r Vergütungsklasse II – eigenen<br />

Vergütungssatz vor, <strong>de</strong>r ab einer Bemessungsleistung von über 500 kW mit 6,0 statt<br />

8,0 ct/kWh etwas geringer ausfällt.<br />

Zu welchen Anteilen <strong>de</strong>r Strom aus Rohstoffen nach <strong>de</strong>n Einsatzstoffvergütungsklassen I<br />

o<strong>de</strong>r II erzeugt wur<strong>de</strong>, ist gemäß § 27 Abs. 6 Nr. 1 EEG 2012 für das vorangegangene Jahr<br />

durch Gutachten einer Umweltgutachterin o<strong>de</strong>r <strong>eines</strong> Umweltgutachters mit einer Zulassung<br />

für <strong>de</strong>n Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien nachzuweisen.<br />

38


Gutachterliche Äußerung<br />

c. Mischeinsatz<br />

Die einsatzstoffbezogenen Vergütungen <strong>de</strong>r Vergütungsklassen I <strong>und</strong> II können beansprucht<br />

wer<strong>de</strong>n, soweit <strong>de</strong>r Strom aus <strong>de</strong>n in <strong>de</strong>n Anlagen 2 <strong>und</strong> 3 genannten Substraten gewonnen<br />

wird. Dies ist unseres Erachtens so zu verstehen, dass – an<strong>de</strong>rs als noch im EEG 2009 (bei<br />

<strong>de</strong>r Beanspruchung <strong>de</strong>s Bonus für Strom aus nachwachsen<strong>de</strong>n Rohstoffen) – im Rahmen<br />

<strong>de</strong>r Vergütungsvorschrift <strong>de</strong>s § 27 EEG 2012 ein Mischeinsatz von Substraten möglich ist,<br />

die <strong>de</strong>n Einsatzstoffklassen I o<strong>de</strong>r II angehören o<strong>de</strong>r für die „nur“ die Gr<strong>und</strong>vergütung nach §<br />

27 Abs. 1 EEG 2012 beansprucht wer<strong>de</strong>n kann. Auch ausweislich <strong>de</strong>r Gesetzesbegründung<br />

(BT-Drs. 17/6071, zu § 27, Seite 71) soll das bislang in Bezug auf <strong>de</strong>n Nawaro-Bonus gelten<strong>de</strong><br />

Ausschließlichkeitsprinzip aufgegeben wer<strong>de</strong>n, weshalb <strong>de</strong>r bislang ausgeschlossene<br />

Mischeinsatz etwa von Energiepflanzen <strong>und</strong> Abfallstoffen im EEG 2012 möglich sein soll.<br />

Dadurch soll eine bessere Erschließung von teilweise nicht nutzbaren Reststoffpotentialen<br />

ermöglicht wer<strong>de</strong>n.<br />

Die jeweiligen Vergütungen – Gr<strong>und</strong>vergütung, Einsatzstoffvergütungsklasse I <strong>und</strong> Einsatzstoffvergütungsklasse<br />

II – können bei einem solchen Mischeinsatz anteilig beansprucht wer<strong>de</strong>n.<br />

Der Anteil an <strong>de</strong>r Stromerzeugung, die auf <strong>de</strong>n Einsatz <strong>de</strong>r jeweiligen Substratgruppen<br />

zurückzuführen ist, ist anhand von Standard-Energie- bzw. Standard-Methanerträgen zu ermitteln,<br />

die sich aus <strong>de</strong>n Anlagen 1 bis 3 zur BiomasseV 2012 ergeben. Für Stoffe, die in<br />

keiner <strong>de</strong>r in Anlage 1 bis 3 zur BiomasseV enthaltenen Listen genannt wer<strong>de</strong>n, die aber<br />

gleichwohl Biomasse im Sinne <strong>de</strong>r BiomasseV 2012 sind, enthält § 2 Abs. 2 Satz 5 BiomasseV<br />

2012 einen „Auffangtatbestand“: Für die Ermittlung <strong>de</strong>r prozentualen Anteile <strong>de</strong>r<br />

Einsatzstoffe an <strong>de</strong>r Stromerzeugung gelten diese Substrate als Einsatzstoff nach Anlage 1<br />

zur BiomasseV 2012 (Nr. 55).<br />

Bei einem Mischeinsatz von Substraten unterschiedlicher Vergütungskategorien zur Biogaserzeugung<br />

fragt sich – insbeson<strong>de</strong>re beim hier zu untersuchen<strong>de</strong>n Fall <strong>de</strong>r Einspeisung <strong>de</strong>s<br />

Biogases in das Erdgasnetz – was dies für <strong>de</strong>n gegenüber <strong>de</strong>m Stromnetzbetreiber zu erbringen<strong>de</strong>n<br />

Nachweis be<strong>de</strong>utet: Haftet das aus <strong>de</strong>m bestimmten Mischungsverhältnis resultieren<strong>de</strong><br />

individuelle Eigenschaftsprofil (z.B. zu 70 Prozent Gr<strong>und</strong>vergütung plus Einsatzstoffvergütungsklasse<br />

I, zu 20 Prozent Gr<strong>und</strong>vergütung plus Einsatzstoffvergütungsklasse II<br />

<strong>und</strong> zu 10 Prozent ausschließlich Gr<strong>und</strong>vergütung) je<strong>de</strong>r einzelnen Kilowattst<strong>und</strong>e Biogas<br />

aus <strong>de</strong>mselben Fermenter <strong>und</strong> damit gleichzeitig <strong>de</strong>m daraus erzeugten Strom an? O<strong>de</strong>r<br />

kann die Gesamtmenge an Biogas vor <strong>de</strong>r Stromerzeugung <strong>de</strong>rart in Teilmengen aufgeteilt<br />

wer<strong>de</strong>n, dass an unterschiedliche Verwen<strong>de</strong>r Biogas verschie<strong>de</strong>ner Zusammenstetzungen<br />

(im Beispiel 70 Mengeneinheiten Gr<strong>und</strong>vergütung plus Einsatzstoffsklasse I / 20 Mengeneinheiten<br />

Gr<strong>und</strong>vergütung plus Einsatzstoffvergütungsklasse I / <strong>und</strong> 10 Mengeneinheiten<br />

Gr<strong>und</strong>vergütung) geliefert wer<strong>de</strong>n können?<br />

39


Gutachterliche Äußerung<br />

Für die zuerst dargestellte Sichtweise (je<strong>de</strong> Kilowattst<strong>und</strong>e Gas bil<strong>de</strong>t das Mischverhältnis<br />

im Fermenter ab <strong>und</strong> muss in diesem Verhältnis verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n könnte <strong>de</strong>r<br />

Wortlaut <strong>de</strong>r BiomasseV 2012 sprechen. Nach § 2a Abs. 1 Satz 2 BiomasseV 2012 erfolgt<br />

die Berechnung <strong>de</strong>r einsatzstoffbezogenen Vergütung für Strom aus je<strong>de</strong>m Einsatzstoff, für<br />

<strong>de</strong>n ein Anspruch auf die einsatzstoffbezogene Vergütung besteht, anteilig anhand s<strong>eines</strong><br />

Anteils an <strong>de</strong>r Stromerzeugung. Für die Berechnung <strong>de</strong>s prozentualen Anteils einer Einsatzstoffvergütungsklasse<br />

an <strong>de</strong>r gesamten Stromerzeugung sind die Anteile gemäß § 2a Abs. 2<br />

Satz 3 BiomasseV 2012 zu addieren <strong>und</strong> ins Verhältnis zur Summe <strong>de</strong>r Anteile aller eingesetzten<br />

Einsatzstoffe an <strong>de</strong>r gesamten Stromerzeugung zu setzen. Die Multiplikation <strong>de</strong>s<br />

prozentualen Anteils <strong>de</strong>r Einsatzstoffe einer Einsatzstoffvergütungsklasse mit <strong>de</strong>r gesamten<br />

Strommenge ergibt dann <strong>de</strong>n Anteil an <strong>de</strong>r gesamten Stromerzeugung, für welche die jeweilige<br />

Einsatzstoffvergütung beansprucht wer<strong>de</strong>n kann. Der Wortlaut wird nach unserem<br />

Kenntnisstand bei Erstellung dieses <strong>Leitfa<strong>de</strong>ns</strong> insoweit offenbar teilweise <strong>de</strong>rart ausgelegt,<br />

dass eine „Aufspaltung“ in die einzelnen Vergütungsbestandteile erst bei <strong>de</strong>r Verstromung<br />

<strong>de</strong>s Biogases erfolgen darf. Für eine solche Sichtweise könnte die Begründung zur BiomasseV<br />

2012 sprechen, wonach eine bilanzielle Aufteilung <strong>de</strong>r verschie<strong>de</strong>nen Einsatzstoffe<br />

auf einzelne hieraus erzeugte Biogasteilmengen zur Verstromung in verschie<strong>de</strong>nen<br />

Stromerzeugungseinheiten nicht zulässig sein soll (BT-Drs. 17/6071, zu § 2 BiomasseV,<br />

Seite 100). Nach unserem Kenntnisstand bei <strong>de</strong>r Erstellung dieses <strong>Leitfa<strong>de</strong>ns</strong> vertritt offenbar<br />

auch das B<strong>und</strong>esministerium für Umwelt, Naturschutz <strong>und</strong> Reaktorsicherheit die Ansicht,<br />

dass eine bilanzielle Aufteilung eingespeister Biogasmengen aus einer Biogaserzeugungsanlage<br />

in Teilmengen mit unterschiedlichen Eigenschaftsprofilen bei <strong>de</strong>r Einspeisung in das<br />

Erdgasnetz nicht möglich ist, son<strong>de</strong>rn dass die aus einem Fermenter stammen<strong>de</strong>n Biogasmengen<br />

immer das Mischverhältnis <strong>de</strong>s Fermenters abbil<strong>de</strong>n <strong>und</strong> in diesem Verhältnis auch<br />

verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n müssen. Mit <strong>de</strong>r Veröffentlichung einer Auslegungshilfe durch das B<strong>und</strong>esumweltministerium,<br />

in <strong>de</strong>r diese Sichtweise vertreten wird, ist nach unserem Kenntnisstand<br />

wohl in Kürze zu rechnen. Die in <strong>de</strong>n Anlagen 1 bis 3 zur BiomasseV 2012 aufgeführten<br />

Standard-Methanerträge könnten dann erst für die Vergütungsermittlung für <strong>de</strong>n aus <strong>de</strong>m<br />

„Mischgas“ erzeugten Strom herangezogen wer<strong>de</strong>n.<br />

Allerdings lässt sich je<strong>de</strong>nfalls <strong>de</strong>m Wortlaut <strong>de</strong>r soeben dargestellten Normen <strong>de</strong>r BiomasseV<br />

unseres Erachtens wohl kein ausdrückliches „Verbot“ einer virtuellen Aufspaltung<br />

von Biogasmengen vor <strong>de</strong>r Stromerzeugung entnehmen. Zu<strong>de</strong>m weisen die Anlagen 1<br />

bis 3 für die dort genannten Substrate Standard-Methanerträge aus, anhand <strong>de</strong>rer <strong>de</strong>r Anteil<br />

<strong>de</strong>r jeweiligen Einsatzsubstrate an <strong>de</strong>r Stromerzeugung ermittelt wer<strong>de</strong>n kann. Damit sieht<br />

also auch die BiomasseV 2012 selbst einen „Zwischenschritt“ bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>r<br />

Vergütungsbestandteile vor. Eine unmittelbare Zuordnung <strong>de</strong>r Strommengen zu <strong>de</strong>n Einsatzsubstraten<br />

ist damit nach unserem Verständnis ohnehin nicht gegeben, vielmehr arbeitet<br />

das EEG 2012 in Verbindung mit <strong>de</strong>r BiomasseV 2012 mit einer Fiktion. Denn die in <strong>de</strong>n An-<br />

40


Gutachterliche Äußerung<br />

lagen 1 bis 3 <strong>de</strong>r BiomasseV 2012 ausgewiesenen Standard-Methanerträge entsprechen<br />

nicht <strong>de</strong>r tatsächlichen Energieausbeute, son<strong>de</strong>rn sind aus Vereinfachungsgrün<strong>de</strong>n verwen<strong>de</strong>te<br />

<strong>und</strong> auf wissenschaftlichen Untersuchungen beruhen<strong>de</strong> Regelwerte. Damit entspricht<br />

die Zuordnung über diese Standard-Methanerträge nicht <strong>de</strong>n real aus <strong>de</strong>n jeweiligen Einsatzstoffgruppen<br />

erzeugten Strommengen. Dies spricht unserer Einschätzung nach dafür,<br />

dass eine Aufteilung von Biogasmengen aus <strong>de</strong>mselben Fermenter in Teilmengen mit verschie<strong>de</strong>nen<br />

Eigenschaftsprofilen (z.B. Gr<strong>und</strong>vergütung, Gr<strong>und</strong>vergütung plus Einsatzstoffvergütungsklasse<br />

I, Gr<strong>und</strong>vergütungsklasse plus Einsatzstoffvergütungsklasse II,…) vor<br />

<strong>de</strong>r Einspeisung in das Erdgasnetz <strong>und</strong> damit noch vor <strong>de</strong>r Stromerzeugung möglich ist.<br />

Gegen die zuerst dargestellte Sichtweise, nach <strong>de</strong>r eine virtuelle „Aufspaltung“ von Biogasmengen<br />

aus einem Fermenter nicht möglich sein soll, könnte zu<strong>de</strong>m sprechen, dass die Beson<strong>de</strong>rheiten<br />

bei <strong>de</strong>r Verstromung von Biogas im Gasabtausch im Sinne <strong>de</strong>s § 27c Abs.<br />

1 EEG 2012 nicht ausreichend berücksichtigt wer<strong>de</strong>n, bei <strong>de</strong>r – infolge <strong>de</strong>r Einspeisung in<br />

das Erdgasnetz – letztlich immer nur eine virtuelle Zuordnung <strong>de</strong>r Gasmengen erfolgen<br />

kann. Deshalb sprechen aus unserer Sicht auch gute Argumente dafür, beim „Son<strong>de</strong>rfall<br />

Gasabtausch“ als „Zwischenschritt“ eine Aufspaltung von Biogasmengen aus einem Fermenter<br />

in Teilmengen mit verschie<strong>de</strong>nen Vergütungseigenschaften schon vor <strong>de</strong>r Einspeisung in<br />

das Erdgasnetz zu erlauben. Dies gilt aus unserer Sicht insbeson<strong>de</strong>re vor <strong>de</strong>m Hintergr<strong>und</strong>,<br />

dass die Regelungen zum Gasabtausch einen liqui<strong>de</strong>n Han<strong>de</strong>l mit Biomethan ohne eine<br />

„1:1“-Zurdnung von Biogasmengen zu einer bestimmten Stromerzeugungseinheit ermöglichen<br />

wollen.<br />

Wie gezeigt, sprechen Argumente für bei<strong>de</strong> soeben dargestellten Sichtweisen. Vor <strong>de</strong>m Hintergr<strong>und</strong>,<br />

dass das B<strong>und</strong>esumweltministerium als fe<strong>de</strong>rführen<strong>de</strong>s Ministerium bei <strong>de</strong>r Novellierung<br />

<strong>de</strong>s EEG <strong>und</strong> <strong>de</strong>r BiomasseV nach unserem Kenntnisstand bei <strong>de</strong>r Formulierung <strong>de</strong>s<br />

Normtextes offenbar von <strong>de</strong>r strengeren Sichtweise ausging, wonach eine bilanzielle Zuordnung<br />

<strong>de</strong>r Einsatzstoffe auf einzelne daraus erzeugte Biogasteilmengen aus <strong>de</strong>mselben Fermenter<br />

nicht zulässig sein soll, halten wir es für gut möglich, dass auch ein mit dieser Frage<br />

befasstes Gericht diese Sichtweise seiner Entscheidungsfindung zugr<strong>und</strong>e legen könnte.<br />

Deshalb sollte das <strong>Biogasregister</strong> Deutschland unserer Einschätzung nach je<strong>de</strong>nfalls (auch)<br />

einen Nachweis nach <strong>de</strong>r zuerst dargestellten „strengen“ Sichtweise ermöglichen, wonach<br />

eine bilanzielle Zuordnung <strong>de</strong>r vergütungsrelevanten Eigenschaften <strong>de</strong>s zur Erzeugung <strong>de</strong>s<br />

Biogases eingesetzten Substrate zu bestimmten Teilmengen <strong>de</strong>s Biogases nicht möglich<br />

sein soll, son<strong>de</strong>rn das individuelle Eigenschaftsprofil <strong>de</strong>s Biogases aus einem Fermenter<br />

je<strong>de</strong>r einzelnen an BHKW gelieferten kWh Biogas anhaftet. In Anbetracht <strong>de</strong>s Umstan<strong>de</strong>s,<br />

dass individuelle Biogasprodukte am Markt nach unserer Kenntnis auch <strong>de</strong>rzeit wohl bereits<br />

angeboten <strong>und</strong> nachgefragt wer<strong>de</strong>n, dürfte aus unserer Sicht ohnehin ein Bedürfnis dafür<br />

bestehen, <strong>de</strong>n Nachweis auch für solche Produkte über das <strong>Biogasregister</strong> Deutschland führen<br />

zu können.<br />

41


Gutachterliche Äußerung<br />

2. Was ist nachzuweisen?<br />

Zusätzlich zu <strong>de</strong>n unter Teil 2B.I.2 dargestellten, für einen Anspruch auf die Gr<strong>und</strong>vergütung<br />

nachzuweisen<strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong> ist nachzuweisen – <strong>und</strong> ggf. zu beweisen -, dass bzw. zu<br />

welchen Anteilen <strong>de</strong>r Strom aus Einsatzstoffen <strong>de</strong>r Vergütungsklassen I bzw. II (mit<br />

bzw. ohne Gülle) erzeugt wur<strong>de</strong>. Der Nachweis über die zur Biogaserzeugung eingesetzten<br />

Substrate ist durch Vorlage einer Kopie <strong>de</strong>s Einsatzstoff-Tagebuchs mit Angaben <strong>und</strong> Belegen<br />

über Art, Menge, Einheit sowie Herkunft <strong>de</strong>r eingesetzten Stoffe zu führen. Über die<br />

sich daraus ergeben<strong>de</strong>n Mengenangaben kann anhand <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n Anlagen 1, 2 <strong>und</strong> 3 zur<br />

BiomasseV 2012 ausgewiesenen Standard-Methanerträge <strong>de</strong>r einzelnen Rohstoffe <strong>de</strong>ren<br />

Anteil an <strong>de</strong>r an <strong>de</strong>r Stromerzeugung ermittelt wer<strong>de</strong>n. Dabei muss – schließt man sich <strong>de</strong>r<br />

strengeren Sichtweise an – ebenfalls ein Nachweis möglich sein, dass das Biogas in <strong>de</strong>r<br />

Zusammensetzung verstromt wird, in <strong>de</strong>r es im Fermenter erzeugt wur<strong>de</strong>.<br />

Zu<strong>de</strong>m die Erfüllung <strong>de</strong>r Vergütungsvoraussetzungen durch Gutachten einer Umweltgutachterin<br />

o<strong>de</strong>r <strong>eines</strong> Umweltgutachters mit einer Zulassung für <strong>de</strong>n Bereich Elektrizitätserzeugung<br />

aus Erneuerbaren Energien nachzuweisen.<br />

III.<br />

Gr<strong>und</strong>vergütung für die Vergärung von Bioabfällen<br />

Das EEG 2012 sieht einen eigenen Vergütungstatbestand für die Vergärung von Bioabfällen<br />

vor mit einer gegenüber <strong>de</strong>r Vergütung für Strom aus Biomasse nach § 27 Abs. 1 EEG 2012<br />

erhöhten Vergütung vor. Die Voraussetzungen <strong>und</strong> die Vergütungshöhe für Strom aus Anlagen,<br />

die Biogas einsetzen, das durch anaerobe Vergärung von Biomasse im Sinne <strong>de</strong>r BiomasseV<br />

mit einem Anteil von durchschnittlich min<strong>de</strong>stens 90 Masseprozent pro Kalen<strong>de</strong>rjahr<br />

an getrennt erfassten Bioabfällen gewonnen wor<strong>de</strong>n ist, fin<strong>de</strong>t sich in § 27a EEG 2012. Die<br />

Vergütung ist zweistufig ausgestaltet <strong>und</strong> soll die beson<strong>de</strong>ren Kostenstrukturen für die geregelte<br />

Einsatzstoffgruppe wi<strong>de</strong>rspiegeln.<br />

Nach <strong>de</strong>r Übergangsregelung <strong>de</strong>s § 66 Abs. 1 Nr. 13 EEG 2012 kann die Vergütung für die<br />

Vergärung von Bioabfällen gr<strong>und</strong>sätzlich auch für in vor <strong>de</strong>m 01.01.2012 in Betrieb genommenen<br />

Bestandsanlagen beansprucht wer<strong>de</strong>n.<br />

1. Gesetzliche Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

a. Biogas aus Biomasse mit min<strong>de</strong>stens 90 Masseprozent Bioabfällen / Gasabtausch<br />

Vergütungsfähig ist nach § 27a Abs. 1 EEG 2012 die Verstromung von Biogas, das aus Biomasse<br />

mit einem Anteil von durchschnittlich min<strong>de</strong>stens 90 Masseprozent pro Kalen<strong>de</strong>rjahr<br />

an bestimmten Arten getrennt erfasster Bioabfälle gewonnen wur<strong>de</strong>. Auf diese Bioabfallquote<br />

angerechnet wer<strong>de</strong>n Bioabfälle, die in <strong>de</strong>r Anlage 1 Nummer 1 Spalte 2 <strong>de</strong>r Bioabfallver-<br />

42


Gutachterliche Äußerung<br />

ordnung unter <strong>de</strong>n Abfallschlüsseln 20 02 01, 20 03 01 <strong>und</strong> 20 03 02 genannt wer<strong>de</strong>n. Namentlich<br />

betrifft dies biologisch abbaubare Abfälle (Garten- <strong>und</strong> Parkabfälle, Landschaftspflegeabfälle,<br />

Gehölzrodungsrückstän<strong>de</strong> <strong>und</strong> pflanzliche Bestandteile <strong>de</strong>s Treibsels), gemischte<br />

Siedlungsabfälle im Sinne <strong>de</strong>r Bioabfallverordnung (vom Hausmüll getrennt erfasste<br />

Bioabfälle aus Haushalten <strong>und</strong> <strong>de</strong>s Kleingewerbes, also vor allem aus <strong>de</strong>r sog, Biotonne)<br />

<strong>und</strong> Marktabfälle.<br />

Der Nachweis über die stoffliche Eigenschaft <strong>und</strong> <strong>de</strong>n Anteil an <strong>de</strong>r Biogaserzeugung ist<br />

über ein Einsatzstoff-Tagebuch mit Angaben <strong>und</strong> Belegen über Art, Menge <strong>und</strong> Einheit<br />

sowie Herkunft <strong>de</strong>r eingesetzten Stoffe zu führen.<br />

Bei <strong>de</strong>r Aufbereitung <strong>und</strong> Einspeisung <strong>de</strong>s aus <strong>de</strong>n Bioabfällen erzeugten Biogases in das<br />

Erdgasnetz sind zu<strong>de</strong>m die Regelungen <strong>de</strong>s Gasabtauschs nach § 27c Abs. 1 EEG 2012<br />

zu beachten: Danach gilt aus einem Erdgasnetz entnommenes Gas als Biomethan (also<br />

aufbereitetes <strong>und</strong> eingespeistes Biogas), soweit die Menge <strong>de</strong>s entnommenen Gases im<br />

Wärmeäquivalent am En<strong>de</strong> <strong>eines</strong> Kalen<strong>de</strong>rjahres <strong>de</strong>r Menge von Biomethan entspricht, die<br />

an an<strong>de</strong>rer Stelle im Geltungsbereich <strong>de</strong>s Gesetzes in das Erdgasnetz eingespeist wor<strong>de</strong>n<br />

ist <strong>und</strong> wenn für <strong>de</strong>n gesamten Transport <strong>und</strong> Vertrieb <strong>de</strong>s Gases von seiner Herstellung<br />

o<strong>de</strong>r Gewinnung, seiner Einspeisung in das Erdgasnetz <strong>und</strong> seinem Transport im Erdgasnetz<br />

bis zu seiner Entnahme aus <strong>de</strong>m Erdgasnetz Massenbilanzsysteme verwen<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n<br />

sind. Hinsichtlich <strong>de</strong>r Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Gasabtauschs kann auf die Ausführungen unter<br />

Teil 2B.I.1.a verwiesen wer<strong>de</strong>n.<br />

b. Ausschließlichkeit<br />

Weitere Vergütungsvoraussetzung ist gemäß § 16 Abs. 1 EEG 2012 wie<strong>de</strong>rum, dass in <strong>de</strong>r<br />

Anlage ausschließlich erneuerbare Energien o<strong>de</strong>r Grubengas zur Stromerzeugung eingesetzt<br />

wer<strong>de</strong>n. Der BHKW-Betreiber muss also nachweisen können, dass <strong>de</strong>r Strom, für <strong>de</strong>n<br />

die EEG-Vergütung beansprucht wird, insgesamt (also auch über die Erfüllung <strong>de</strong>r Bioabfallquote<br />

von 90 Masseprozent pro Kalen<strong>de</strong>rjahr hinaus) ausschließlich aus Biomasse im Sinne<br />

<strong>de</strong>r BiomasseV 2012 erzeugt wur<strong>de</strong>. Auch für die Vergütung für die Vergärung von Bioabfällen<br />

nach § 27a EEG 2012 ist daher ein Nachweis darüber zu erbringen, dass die Anlage<br />

nicht in alternierend-bivalenter Fahrweise – also zeitversetzt mit erneuerbaren <strong>und</strong> fossilen<br />

Energieträgern – betrieben wird. Wie bereits oben unter Teil 2B.I.1.c dargestellt, ist eine<br />

„grüne“ alternierend-bivalente Fahrweise (also <strong>de</strong>r zeitversetzte Einsatz von Biomasse im<br />

Sinne <strong>de</strong>r BiomasseV <strong>und</strong> sonstiger Biomasse) gr<strong>und</strong>sätzlich ebenso zulässig, wie eine<br />

„grüne Mischfeuerung“. Allerdings ist dabei zu beachten, dass für die Vergütung nach § 27a<br />

Abs. 1 EEG 2012 in diesem Fall die Bioabfallquote von durchschnittlich 90 Masseprozent pro<br />

Kalen<strong>de</strong>rjahr nicht unterschritten wird.<br />

c. Einrichtung zur Nachrotte<br />

43


Gutachterliche Äußerung<br />

Weitere Vergütungsvoraussetzung ist, dass die Einrichtungen zur anaeroben Vergärung <strong>de</strong>r<br />

Bioabfälle unmittelbar mit einer Einrichtung zur Nachrotte <strong>de</strong>r festen Gärrückstän<strong>de</strong> verb<strong>und</strong>en<br />

sind <strong>und</strong> die nachgerotteten Gärrückstän<strong>de</strong> stofflich verwertet wer<strong>de</strong>n.<br />

d. Technisch gasdichte Ab<strong>de</strong>ckung <strong>de</strong>s Gärrestlagers<br />

Eine weitere Vergütungsvoraussetzung für alle Anlagen, die Biogas zur Stromerzeugung<br />

einsetzen, enthält – wie bereits oben unter Teil 2B.I.1.d dargstellt - § 6 Abs. 4 EEG 2012.<br />

Danach muss ein ab <strong>de</strong>m 01.01.2012 neu errichtetes Gärrestlager am Standort <strong>de</strong>r Biogaserzeugung<br />

technisch gasdicht abge<strong>de</strong>ckt sein <strong>und</strong> die hydraulische Verweilzeit in<br />

<strong>de</strong>m gasdichten <strong>und</strong> an eine Gasverwertung angeschlossenen System min<strong>de</strong>stens 150<br />

Tage betragen. Dies gilt nur dann nicht, wenn zur Biogaserzeugung ausschließlich Gülle<br />

im Sinne <strong>de</strong>s § 2 Satz 1 Nr. 4 DüngG eingesetzt wird. Zu<strong>de</strong>m müssen bei <strong>de</strong>r Biogaserzeugung<br />

zusätzliche Gasverbrauchseinrichtungen zur Vermeidung einer Freisetzung von<br />

Biogas verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n,<br />

e. Leistungsgrenze für feste Einspeisevergütung bzw. Direktvermarktung<br />

Die feste EEG-Einspeisevergütung kann für ab 01.01.2014 in Betrieb genommene Anlagen<br />

nur noch in Anspruch genommen wer<strong>de</strong>n, wenn die installierte Leistung <strong>de</strong>r Anlage 750 kW<br />

nicht übersteigt, § 27a Abs. 2 EEG 2012. Für Strom aus ab <strong>de</strong>m 01.01.2014 in Betrieb genommene<br />

Anlagen mit einer höheren installierten Leistung als 750 kW kann vom Netzbetreiber<br />

nur noch die Marktprämie in Anspruch genommen wer<strong>de</strong>n. Für die zuletzt genannten<br />

Anlagen wird damit die Direktvermarktung obligatorisch festgeschrieben.<br />

Die installierte Leistung <strong>de</strong>r Anlage ist ein Merkmal, dass an <strong>de</strong>r Stromerzeugung anknüpft<br />

<strong>und</strong> damit „außerhalb“ <strong>de</strong>r Systemgrenzen <strong>de</strong>s <strong>Biogasregister</strong>s liegt. Der Nachweis über dieses<br />

Merkmal ist daher mit an<strong>de</strong>ren, geeigneten Nachweisemitteln als <strong>de</strong>m Beschaffenheitsnachweis<br />

über das <strong>Biogasregister</strong> zu führen. Allerdings behält <strong>de</strong>r Beschaffenheitsnachweis<br />

über das <strong>Biogasregister</strong> – unabhängig von <strong>de</strong>r Einhaltung <strong>de</strong>r Leistungsgrenze – insoweit<br />

Relevanz, als <strong>de</strong>r Nachweis über die Eigenschaften <strong>de</strong>s zur Stromerzeugung eingesetzten<br />

Biogases auch bei Inanspruchnahme <strong>de</strong>r Marktprämie geführt wer<strong>de</strong>n muss. Denn in diesem<br />

Fall ist die feste EEG-Einspeisevergütung – hier nach § 27a EEG 2012 – <strong>de</strong>r für die Berechnung<br />

<strong>de</strong>r Marktprämie anzulegen<strong>de</strong> Wert, weshalb <strong>de</strong>r Nachweis gegenüber <strong>de</strong>m Netzbetreiber<br />

unserer Einschätzung nach wie für die feste Einspeisevergütung geführt wer<strong>de</strong>n<br />

muss, vgl. dazu bereits oben unter Teil 2B.I.1.e.<br />

44


Gutachterliche Äußerung<br />

2. Was ist nachzuweisen?<br />

Für <strong>de</strong>n Anspruch auf die Vergütung nach § 27a Abs. 1 EEG 2012 ist nachzuweisen, dass<br />

<strong>de</strong>r Strom in einer Anlage erzeugt wur<strong>de</strong>, in <strong>de</strong>r ausschließlich Strom aus erneuerbaren<br />

Energien erzeugt wird (insbeson<strong>de</strong>re: keine alternierend-bivalente Fahrweise).<br />

Zu<strong>de</strong>m ist nachzuweisen, dass <strong>de</strong>r Strom aus Biogas erzeugt wur<strong>de</strong>, das durch anaerobe<br />

Vergärung von Biomasse im Sinne <strong>de</strong>r BiomasseV mit einem Anteil von durchschnittlich<br />

90 Masseprozent getrennt erfasster Bioabfälle – biologisch abbaubare Abfälle, gemischte<br />

Siedlungsabfälle, Marktabfälle – im Sinne <strong>de</strong>r Bioabfallverordnung gewonnen wur<strong>de</strong>. Der<br />

Nachweis über Art <strong>und</strong> Menge dieser Einsatzsubstarte ist über das Einsatzstoff-Tagebuch<br />

mit Angaben <strong>und</strong> Belegen über Art, Menge <strong>und</strong> Einheit sowie Herkunft zu führen.<br />

Weiterhin müssen die Umstän<strong>de</strong>, die <strong>de</strong>r Fiktion <strong>de</strong>s Gasabtauschs zugr<strong>und</strong>e liegen, nachgewiesen<br />

wer<strong>de</strong>n: Dies betrifft insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>n Mengennachweis <strong>und</strong> die zeitliche Abfolge<br />

<strong>de</strong>r eingespeisten <strong>und</strong> aus <strong>de</strong>m Erdgasnetz entnommenen Gasmengen sowie die<br />

Verwendung von Massenbilanzsystemen für <strong>de</strong>n Transport <strong>und</strong> <strong>de</strong>n Vertrieb <strong>de</strong>s Biogases<br />

von seiner Herstellung/Gewinnung bis hin zu seiner Entnahme aus <strong>de</strong>m Erdgasnetz. Letzteres<br />

kann nach unserer Einschätzung mit <strong>de</strong>r Nutzung <strong>de</strong>s anhand dieses <strong>Leitfa<strong>de</strong>ns</strong> ausgestalteten<br />

<strong>Biogasregister</strong> Deutschland (Vorlage <strong>de</strong>s Registerauszugs) nachgewiesen<br />

wer<strong>de</strong>n, wenn Kaufgegenstand Biogas ist, nicht aber ein Zertifikat.<br />

Auch über die Einhaltung <strong>de</strong>r technischen Vorgaben bei <strong>de</strong>r Biogaserzeugung ist ein Nachweis<br />

zu führen: Es muss nachgewiesen wer<strong>de</strong>n, dass die Einrichtungen zur anaeroben Vergärung<br />

<strong>de</strong>r Bioabfälle unmittelbar mit einer Einrichtung zur Nachrotte <strong>de</strong>r festen Gärrückstän<strong>de</strong><br />

verb<strong>und</strong>en sind <strong>und</strong> die nachgerotteten Gärrückstän<strong>de</strong> stofflich verwertet wer<strong>de</strong>n.<br />

Zu<strong>de</strong>m muss ein ab <strong>de</strong>m 01.01.2012 errichtetes Gärrestlager bei einer hydraulischen<br />

Verweilzeit im System von 150 Tagen technisch gasdicht abge<strong>de</strong>ckt wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r es ist<br />

– alternativ – nachzuweisen, dass zur Biogaserzeugung ausschließlich Gülle mit einem<br />

Trockensubstanzgehalt von nicht mehr als 15 Prozent im Sinne <strong>de</strong>s DüngG eingesetzt<br />

wur<strong>de</strong>. Weiterhin muss <strong>de</strong>r BHKW-Betreiber <strong>de</strong>m Netzbetreiber gegenüber nachweisen können,<br />

dass bei <strong>de</strong>r Biogaserzeugung zusätzliche Gasverbrauchseinrichtungen zur Vermeidung<br />

einer Freisetzung von Biogas (z.B. Gasfackel, zusätzliches BHKW, Speicher) verwen<strong>de</strong>t<br />

wer<strong>de</strong>n,<br />

IV.<br />

Gasaufbereitungs-Bonus<br />

Zusätzlich zur Gr<strong>und</strong>vergütung für Strom aus Biomasse nach § 27 Abs. 1 EEG 2012, ggf.<br />

<strong>de</strong>n Zusatzvergütungen für die Einsatzstoffvergütungsklassen I o<strong>de</strong>r II nach § 27 Abs. 2 EEG<br />

2012, o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Gr<strong>und</strong>vergütung für die Vergärung von Bioabfällen nach § 27a EEG 2012<br />

kann gemäß § 27c Abs. 2 EEG 2012 für Strom aus Anlagen, die im Wege <strong>de</strong>s Gasabtauschs<br />

45


Gutachterliche Äußerung<br />

erworbenes Biogas zur Stromerzeugung einsetzen, ein Gasaufbereitungs-Bonus beansprucht<br />

wer<strong>de</strong>n. Voraussetzungen <strong>und</strong> Höhe dieses Bonus regelt die Anlage 1 zum EEG<br />

2012.<br />

1. Gesetzliche Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

Der Gasaufbereitungs-Bonus kann für Strom aus Anlagen beansprucht wer<strong>de</strong>n, die im sog.<br />

Gasabtausch nach § 27c Abs. 1 EEG 2012 betrieben wer<strong>de</strong>n, wenn nachweislich folgen<strong>de</strong><br />

Voraussetzungen eingehalten wer<strong>de</strong>n:<br />

· Methanemissionen in die Atmosphäre bei <strong>de</strong>r Aufbereitung von höchstens 0,2 Prozent,<br />

· ein Stromverbrauch für die Aufbereitung von höchstens 0,5 Kilowattst<strong>und</strong>en pro<br />

Normkubikmeter Rohgas,<br />

· Bereitstellung <strong>de</strong>r Prozesswärme für die Aufbereitung <strong>und</strong> die Erzeugung <strong>de</strong>s Biogases<br />

aus erneuerbaren Energien, Grubengas o<strong>de</strong>r aus <strong>de</strong>r Abwärme <strong>de</strong>r Gasaufbereitungs-<br />

o<strong>de</strong>r Einspeiseanlage ohne <strong>de</strong>n Einsatz zusätzlicher fossiler Energie <strong>und</strong><br />

· Nennleistung <strong>de</strong>r Gasaufbereitungsanlage von höchstes 1.400 Normkubikmetern<br />

aufbereitetem Biogas pro St<strong>und</strong>e.<br />

Die Höhe <strong>de</strong>s Gasaufbereitungs-Bonus ist zu<strong>de</strong>m abhängig von <strong>de</strong>r Kapazität <strong>de</strong>r Gasaufbereitungsanlage.<br />

Genannt sind Gasaufbereitungsanlagen mit einer maximalen Kapazität<br />

von 700, 1.000 <strong>und</strong> 1.400 Normkubikmetern aufbereitetem Biogas pro St<strong>und</strong>e. Wird das Gas<br />

in Gasaufbereitungsanlagen mit einer maximalen Kapazität von mehr als 1.400 Normkubikmetern<br />

aufbereitetem Biogas pro St<strong>und</strong>e aufbereitet, entfällt <strong>de</strong>r Bonus vollständig.<br />

2. Was ist nachzuweisen?<br />

Der Gasaufbereitungs-Bonus kann zusätzlich zur Vergütung für Strom aus Biomasse im Sinne<br />

<strong>de</strong>r BiomasseV bzw. für die Vergärung von Bioabfällen beansprucht wer<strong>de</strong>n. Deshalb<br />

sind immer auch die Umstän<strong>de</strong> für diese Vergütungen – insbeson<strong>de</strong>re auch sämtliche Voraussetzungen<br />

<strong>de</strong>s Gasabtauschs im Sinne <strong>de</strong>s § 27c Abs. 1 EEG 2012 – nachzuweisen<br />

(vgl. Teil 2B.I.2 <strong>und</strong> Teil 2B.III.2). Soll zusätzlich <strong>de</strong>r Gasaufbereitungs-Bonus in Anspruch<br />

genommen wer<strong>de</strong>n, hat <strong>de</strong>r BHKW-Betreiber gegenüber <strong>de</strong>m Netzbetreiber folgen<strong>de</strong> Umstän<strong>de</strong><br />

nachzuweisen:<br />

· Methanemissionen in die Atmosphäre bei <strong>de</strong>r Aufbereitung von höchstens 0,2 Prozent,<br />

46


Gutachterliche Äußerung<br />

· ein Stromverbrauch für die Aufbereitung von höchstens 0,5 Kilowattst<strong>und</strong>en pro<br />

Normkubikmeter Rohgas,<br />

· Bereitstellung <strong>de</strong>r Prozesswärme für die Aufbereitung <strong>und</strong> die Erzeugung <strong>de</strong>s Biogases<br />

aus erneuerbaren Energien, Grubengas o<strong>de</strong>r aus <strong>de</strong>r Abwärme <strong>de</strong>r Gasaufbereitungs-<br />

o<strong>de</strong>r Einspeiseanlage ohne <strong>de</strong>n Einsatz zusätzlicher fossiler Energie <strong>und</strong><br />

· Nennleistung <strong>de</strong>r Gasaufbereitungsanlage von höchstes 1.400 Normkubikmetern<br />

aufbereitetem Biogas pro St<strong>und</strong>e.<br />

C. Anfor<strong>de</strong>rungen an Biogas aus <strong>de</strong>m EEG 2009<br />

Wie bereits unter Teil 2A.I festgestellt, gelten auch nach Inkrafttreten <strong>de</strong>s EEG 2012 für Anlagen,<br />

die bereits vor <strong>de</strong>m 01.01.2012 in Betrieb genommen wor<strong>de</strong>n sind, im Gr<strong>und</strong>satz die<br />

Regelungen <strong>de</strong>s EEG 2009 weiter. Das EEG 2009 behalt damit auch nach Inkrafttreten <strong>de</strong>s<br />

EEG 2012 einen weiten Anwendungsbereich für alle vor <strong>de</strong>m 01.01.2012 in Betrieb genommenen<br />

Anlagen (Bestands-Anlagen). Die Regelungen <strong>de</strong>s EEG 2009 wer<strong>de</strong>n dabei durch<br />

das EEG 2012 nur in einigen, wenigen Bereichen modifiziert.<br />

Die Vergütung für Strom aus Biomasse kann beansprucht wer<strong>de</strong>n, wenn die gesetzlichen<br />

Anspruchsvoraussetzungen nach <strong>de</strong>m EEG 2009 vorliegen <strong>und</strong> auch keine sonstigen Hin<strong>de</strong>rnisse<br />

bestehen. Die Vergütungsvoraussetzungen <strong>und</strong> die Vergütungshöhe für Strom aus<br />

Biomasse regelt § 27 EEG 2009 in Verbindung mit <strong>de</strong>n Anlagen 1 bis 3 zum EEG 2009. Je<br />

nach Qualität <strong>de</strong>s Biogas bzw. <strong>de</strong>r zur Erzeugung <strong>de</strong>s Biogas eingesetzten Rohstoffe sowie<br />

<strong>de</strong>r angewandten Verfahrensweisen kommt für <strong>de</strong>n aus Biogas erzeugten Strom die Gr<strong>und</strong>vergütung,<br />

<strong>de</strong>r Technologie-Bonus, <strong>de</strong>r Nawaro-Bonus <strong>und</strong> <strong>de</strong>r KWK-Bonus in Betracht.<br />

I. Gr<strong>und</strong>vergütung<br />

1. Gesetzliche Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

Gemäß § 27 Abs. 1 EEG 2009 kann für Strom aus Biomasse im Sinne <strong>de</strong>r nach § 64 Abs. 1<br />

Satz 1 Nr. 2 EEG 2009 erlassenen Biomasseverordnung bis einschließlich einer Leistung<br />

von 20 MW eine nach <strong>de</strong>r Anlagenleistung gestaffelte Gr<strong>und</strong>vergütung verlangt wer<strong>de</strong>n (dazu<br />

unter a.). Die Gr<strong>und</strong>vergütung nach § 27 Abs. 1 EEG 2009 kann zu<strong>de</strong>m nur für Strom<br />

beansprucht wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r ausschließlich aus Biomasse im Sinne <strong>de</strong>r BiomasseV erzeugt<br />

wird, vgl. § 16 Abs. 1 EEG 2009 (dazu unter b.).<br />

a. Strom aus Biomasse im Sinne <strong>de</strong>r BiomasseV / Gasabtausch<br />

Erste Voraussetzung ist, dass <strong>de</strong>r Strom aus Biomasse im Sinne <strong>de</strong>r Biomasseverordnung<br />

nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2009 erzeugt wird. Gemäß § 66 Abs. 2 EEG 2009 tritt,<br />

47


Gutachterliche Äußerung<br />

soweit im EEG 2009 auf die Rechtsverordnung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2009<br />

verwiesen wird, an <strong>de</strong>ren Stelle die Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001, in <strong>de</strong>r jeweils<br />

gelten<strong>de</strong>n Fassung (im Folgen<strong>de</strong>n: BiomasseV). Nach dieser dynamischen Verweisung ist<br />

die BiomasseV 2012 ab Inkrafttreten am 01.01.2012 auch für Strom aus Anlagen anzuwen<strong>de</strong>n,<br />

die vor diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen wor<strong>de</strong>n sind. Für <strong>de</strong>n Vergütungsanspruch<br />

nach § 27 Abs. 1 EEG 2009 ist also ab <strong>de</strong>m 01.01.2012 maßgeblich, ob es sich um<br />

Biomasse im Sinne <strong>de</strong>r BiomasseV 2012 han<strong>de</strong>lt. Zu <strong>de</strong>n gesetzlichen Voraussetzungen<br />

nach <strong>de</strong>r BiomasseV 2012 kann an dieser Stelle auf das unter Teil 2B.I.1.a Gesagte verwiesen<br />

wer<strong>de</strong>n. Eine „Rückausnahme“ hierzu enthält § 66 Abs. 2 EEG 2012: Danach gilt für<br />

Strom aus Biomasseanlagen, die vor <strong>de</strong>m 01.01.2013 in Betrieb genommen wor<strong>de</strong>n sind<br />

<strong>und</strong> Altholz zur Stromerzeugung einsetzen, die BiomasseV in <strong>de</strong>r am 31.12.2011 gelten<strong>de</strong>n<br />

Fassung. Allerdings dürfte die Einspeisung von Biogas aus Altholz in das Erdgasnetz aus<br />

Sicht <strong>de</strong>r Gutachter wenig praktische Relevanz haben, weshalb diese Regelung für die rechtlichen<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen an das <strong>Biogasregister</strong> wohl eher eine untergeordnete Rolle spielen<br />

dürfte.<br />

Soll das Rohbiogas auf Erdgasqualität – zu Biogas – aufbereitet, in das öffentliche Erdgasnetz<br />

eingespeist <strong>und</strong> an an<strong>de</strong>rer Stelle zur EEG-Strom- sowie zur Wärmeerzeugung eingesetzt<br />

wer<strong>de</strong>n, wird wie<strong>de</strong>rum – physikalisch – Erdgas in <strong>de</strong>n jeweiligen BHKW eingesetzt.<br />

Gemäß § 27 Abs. 2 EEG 2009 gilt aus <strong>de</strong>m Gasnetz entnommenes Gas jedoch als Biogas,<br />

soweit die Menge <strong>de</strong>s entnommenen Gases im Wärmeäquivalent am En<strong>de</strong> <strong>eines</strong> Kalen<strong>de</strong>rjahres<br />

<strong>de</strong>r Menge von Gas aus Biomasse entspricht, das an an<strong>de</strong>rer Stelle im Geltungsbereich<br />

<strong>de</strong>s EEG in das Gasnetz eingespeist wor<strong>de</strong>n ist („Gasabtausch“).<br />

Betrachtungszeitraum ist danach – wie bei § 27c Abs. 1 EEG 2012 – das Kalen<strong>de</strong>rjahr. Hinsichtlich<br />

<strong>de</strong>r Speicher- <strong>und</strong> <strong>de</strong>r (begrenzten) Kreditfunktion <strong>de</strong>s Gasnetzes gilt das unter Teil<br />

2B.I.1.a Gesagte. Zu<strong>de</strong>m gilt die Regelung <strong>de</strong>s § 27c Abs. 1 Nr. 2 EEG 2012 <strong>und</strong> damit die<br />

Verpflichtung zur Verwendung von Massenbilanzsystemen unserer Ansicht nach ab <strong>de</strong>m<br />

01.01.2013 wohl auch für die Stromerzeugung in Bestands-BHKW. Insoweit gelten die unter<br />

B.I.1.a dargestellten Anfor<strong>de</strong>rungen.<br />

Eine weitere Vergütungsvoraussetzung für Anlagen, die im Wege <strong>de</strong>s Gasabtauschs erworbenes<br />

Biogas einsetzen, enthält § 27 Abs. 3 Nr. 3 EEG 2009. Dieser regelt, dass die Anlagen,<br />

die aus <strong>de</strong>m Gasnetz entnommenes Biogas im Sinne <strong>de</strong>s § 27 Abs. 2 EEG 2009 einsetzen,<br />

nur dann einen Vergütungsanspruch nach § 27 EEG 2009 haben, soweit <strong>de</strong>r Strom<br />

in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe <strong>de</strong>r Anlage 3 erzeugt wird. Dieser Umstand liegt<br />

jedoch „hinter“ <strong>de</strong>r Systemgrenze (vgl. obige Ausführungen sowie Abbildung 3) <strong>und</strong> kann<br />

daher nicht mittels <strong>de</strong>s Beschaffenheitsnachweises über das <strong>Biogasregister</strong> geführt wer<strong>de</strong>n.<br />

b. Ausschließlichkeit gemäß § 16 Abs. 1 EEG 2009<br />

48


Gutachterliche Äußerung<br />

Weitere Voraussetzung ist, dass <strong>de</strong>r zu vergüten<strong>de</strong> Strom ausschließlich aus Biomasse im<br />

Sinne <strong>de</strong>r BiomasseV erzeugt wird, vgl. § 16 Abs. 1 EEG 2009. Die Formulierung <strong>de</strong>s § 16<br />

Abs. 1 EEG 2009 wur<strong>de</strong> in § 16 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 unverän<strong>de</strong>rt übernommen. Deshalb<br />

kann auch zur Ausschließlichkeit auf die Ausführungen zur Gr<strong>und</strong>vergütung für Strom aus<br />

Biomasse nach § 27 Abs. 1 EEG 2012 vollumfänglich verwiesen wer<strong>de</strong>n (vgl. dort insbeson<strong>de</strong>re<br />

unter Teil 2B.I.1.c). Die alternierend-bivalente Fahrweise auch von Bestands-Anlagen –<br />

also <strong>de</strong>r zeitlich versetzte Einsatz von erneuerbaren <strong>und</strong> fossilen Energieträgern – ist daher<br />

unseres Erachtens ebenso wie eine Mischfeuerung – also <strong>de</strong>r zeitgleiche Einsatz von erneuerbaren<br />

<strong>und</strong> fossilen Energieträgern – nach § 16 Abs. 1 EEG 2009 unzulässig. Zulässig ist<br />

es allein, dass sich die eingespeisten <strong>und</strong> <strong>de</strong>m Gasnetz im Wege <strong>de</strong>s Gasabtauschs an an<strong>de</strong>rer<br />

Stelle entnommenen Gasmengen erst am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s kalen<strong>de</strong>rjährlichen Betrachtungszeitraumes<br />

nach § 27 Abs. 2 EEG 2009 entsprechen (vgl. dazu bereits oben unter a).<br />

c. Weitere Voraussetzungen<br />

Zu<strong>de</strong>m sieht die Übergangsregelung <strong>de</strong>s § 66 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2012 vor, dass auch Bestands-BHKW<br />

ab <strong>de</strong>m 01.01.2014 nachweisen müssen, dass bei <strong>de</strong>r Biogaserzeugung zusätzliche<br />

Gasverbrauchseinrichtungen zur Vermeidung <strong>de</strong>r Freisetzung von Biogas verwen<strong>de</strong>t<br />

wur<strong>de</strong>n.<br />

2. Was muss nachgewiesen wer<strong>de</strong>n?<br />

Damit für <strong>de</strong>n erzeugten Strom die Gr<strong>und</strong>vergütung gemäß § 27 Abs. 1 EEG 2009 beansprucht<br />

wer<strong>de</strong>n kann, muss gegenüber <strong>de</strong>m Stromnetzbetreiber dargelegt <strong>und</strong> – im Streitfall<br />

– bewiesen wer<strong>de</strong>n können, dass <strong>de</strong>r Strom aus Biomasse im Sinne <strong>de</strong>r BiomasseV 2012<br />

erzeugt wur<strong>de</strong>. Um sicherzustellen, dass die „Fiktion“ <strong>de</strong>s Gasabtauschs nach § 27 Abs. 2<br />

EEG 2009 „greift“, müssen die Voraussetzungen dargelegt wer<strong>de</strong>n, welche dieser Fiktion<br />

zugr<strong>und</strong>e liegen, also insbeson<strong>de</strong>re die zeitliche Abfolge <strong>de</strong>r Einspeisung in <strong>und</strong> <strong>de</strong>r<br />

Entnahme aus <strong>de</strong>m Gasnetz. Ab <strong>de</strong>m 01.01.2013 ist zusätzlich ein Nachweis über die<br />

Verwendung von Massenbilanzsystemen für <strong>de</strong>n Transport <strong>und</strong> <strong>de</strong>n Vertrieb <strong>de</strong>s Biogases<br />

von seiner Herstellung/Gewinnung bis zu seiner Entnahme aus <strong>de</strong>m Gasnetz zu erbringen.<br />

Dies kann nach Einschätzung <strong>de</strong>r Gutachter mit <strong>de</strong>r Nutzung <strong>de</strong>s anhand dieses <strong>Leitfa<strong>de</strong>ns</strong><br />

ausgestalteten <strong>Biogasregister</strong> Deutschland (Vorlage <strong>de</strong>s Registerauszugs) nachgewiesen<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

Weiterhin muss – außerhalb <strong>de</strong>s Nachweissystems – nachgewiesen wer<strong>de</strong>n können, dass<br />

<strong>de</strong>r Strom in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wur<strong>de</strong>.<br />

Zusätzlich muss – folgt man <strong>de</strong>r hier vertretenen Auffassung – gegenüber <strong>de</strong>m Netzbetreiber<br />

nachgewiesen wer<strong>de</strong>n können, dass keine alternierend-bivalente Fahrweise – also ein<br />

zeitweise versetzter Einsatz von Biogas <strong>und</strong> Erdgas, vgl. oben unter Teil 2C.I.1.b – <strong>de</strong>r be-<br />

49


Gutachterliche Äußerung<br />

treffen<strong>de</strong>n Stromerzeugungseinheit vorliegt. Hierfür ist aus unserer Sicht darzulegen, dass<br />

die insgesamt <strong>de</strong>m Gasnetz entnommene Menge an Biogas am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s betreffen<strong>de</strong>n Jahres<br />

im Wärmeäquivalent <strong>de</strong>m eingespeisten Biogas entspricht. Denn dann gilt nach <strong>de</strong>r Regelung<br />

<strong>de</strong>s § 27 Abs. 2 EEG 2009 zum Gasabtausch das gesamte in <strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong>n Anlage<br />

eingesetzte Gas als Biomasse im Sinne <strong>de</strong>r BiomasseV.<br />

Weiterhin ist ab <strong>de</strong>m 01.01.2014 nachzuweisen, dass bei <strong>de</strong>r Erzeugung <strong>de</strong>s Biogases zusätzliche<br />

Gasverbrauchseinrichtungen (z.B. Gasfackel, Ersatz-BHKW, Speicher) verwen<strong>de</strong>t<br />

wor<strong>de</strong>n sind.<br />

II.<br />

Nawaro-Bonus<br />

1. Gesetzliche Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

Gemäß § 27 Abs. 4 Nr. 2 EEG 2009 erhöhen sich die Vergütungen für Strom aus Biogasanlagen<br />

in Abhängigkeit von <strong>de</strong>r Anlagenleistung, wenn <strong>de</strong>r Strom aus nachwachsen<strong>de</strong>n Rohstoffen<br />

o<strong>de</strong>r Gülle nach Maßgabe <strong>de</strong>r Anlage 2 zum EEG 2009 erzeugt wird. Die Vergütungsvoraussetzungen<br />

für <strong>de</strong>n Nawaro-Bonus sowie die Vergütungshöhe ergeben sich aus<br />

<strong>de</strong>r Anlage 2 zum EEG 2009. Nach Ziffer I.1. <strong>de</strong>r Anlage 2 zum EEG 2009 kann <strong>de</strong>r Nawaro-<br />

Bonus beansprucht wer<strong>de</strong>n, wenn<br />

· <strong>de</strong>r Strom ausschließlich aus nachwachsen<strong>de</strong>n Rohstoffen o<strong>de</strong>r Gülle, bei anaerober<br />

Vergärung auch in einer Kombination mit rein pflanzlichen Nebenprodukten im Sinne <strong>de</strong>r<br />

Positivliste Nummer V <strong>de</strong>r Anlage 2 gewonnen wird (dazu unter a.),<br />

· <strong>de</strong>r Anlagenbetreiber durch ein Einsatzstoff-Tagebuch mit Angaben <strong>und</strong> Belegen über<br />

Art, Menge <strong>und</strong> Einheit sowie Herkunft <strong>de</strong>r eingesetzten Stoffe nachweist, dass keine<br />

an<strong>de</strong>ren Stoffe eingesetzt wer<strong>de</strong>n (dazu unter bb.) <strong>und</strong><br />

· auf <strong>de</strong>mselben Betriebsgelän<strong>de</strong> keine weiteren Biomassenanlagen betrieben wer<strong>de</strong>n,<br />

in <strong>de</strong>nen gleichzeitig Strom aus sonstigen, nicht nachwachsen<strong>de</strong>n Rohstoffen o<strong>de</strong>r<br />

Gülle erzeugt wird. Nach <strong>de</strong>r Übergangsregelung <strong>de</strong>s § 66 Abs. 3 EEG 2012 ist diese<br />

Anfor<strong>de</strong>rung für Bestands-Anlagen, die <strong>de</strong>n Nawaro-Bonus beanspruchen, ab <strong>de</strong>m<br />

01.01.2012 nicht mehr einzuhalten. Ab diesem Zeitpunkt können auf <strong>de</strong>m Betriebsgelän<strong>de</strong><br />

solcher Anlagen auch Biomasseanlagen betrieben wer<strong>de</strong>n, in <strong>de</strong>nen keine nachwachsen<strong>de</strong>n<br />

Rohstoffe eingesetzt wer<strong>de</strong>n, ohne dass dies <strong>de</strong>m Nawaro-Bonus entgegensteht.<br />

a. Nachwachsen<strong>de</strong> Rohstoffe o<strong>de</strong>r Gülle<br />

Der Begriff „nachwachsen<strong>de</strong> Rohstoffe“ wird in Ziffer II.1. <strong>de</strong>r Anlage 2 zum EEG 2009<br />

<strong>de</strong>finiert: Danach sind nachwachsen<strong>de</strong> Rohstoffe Pflanzen o<strong>de</strong>r Pflanzenbestandteile, die in<br />

landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen o<strong>de</strong>r gartenbaulichen Betrieben o<strong>de</strong>r im Rahmen<br />

50


Gutachterliche Äußerung<br />

<strong>de</strong>r Landschaftspflege anfallen <strong>und</strong> die keiner weiteren als <strong>de</strong>r zur Ernte, Konservierung o<strong>de</strong>r<br />

Nutzung in <strong>de</strong>r Biomasseanlage erfolgten Aufbereitung o<strong>de</strong>r Verän<strong>de</strong>rung unterzogen wur<strong>de</strong>n.<br />

Konkretisiert wird diese Begriffsbestimmung zu<strong>de</strong>m über eine Positiv- bzw. Negativliste.<br />

Die Anlage 2 zum EEG 2009 enthält in Nr. III eine Positivliste, die solche Stoffe aufzählt, die<br />

insbeson<strong>de</strong>re als nachwachsen<strong>de</strong> Rohstoffe im Sinne <strong>de</strong>s EEG gelten. Diese Aufzählung ist<br />

allerdings nicht abschließend, wie <strong>de</strong>r Formulierung „insbeson<strong>de</strong>re“ zu entnehmen ist. Zu<strong>de</strong>m<br />

enthält die Anlage 2 in Nr. IV eine Negativliste, die Stoffe nennt, die ausdrücklich nicht<br />

als nachwachsen<strong>de</strong> Rohstoffe gelten.<br />

Welche Anfor<strong>de</strong>rungen beim Einsatz von Gülle gelten, regelt Ziffer II.2 <strong>de</strong>r Anlage 2 zum<br />

EEG 2009. Danach fallen unter diesen Begriff alle Stoffe, die Gülle sind im Sinne <strong>de</strong>r Verordnung<br />

(EG) Nr. 1774/2002 <strong>de</strong>s Europäischen Parlaments <strong>und</strong> <strong>de</strong>s Rates vom 3. Oktober<br />

2002 mit Hygienevorschriften für nicht für <strong>de</strong>n menschlichen Verzehr bestimmte tierische<br />

Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), geän<strong>de</strong>rt durch die Verordnung (EG) 2007/2006<br />

<strong>de</strong>r Kommission vom 22. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 379 S. 98).<br />

b. Mischeinsatz mit pflanzlichen Nebenprodukten<br />

Für die anaerobe Vergärung – also beim Einsatz von Biogas – ist <strong>de</strong>r Ausschließlichkeitsgr<strong>und</strong>satz<br />

durch das EEG 2009 insoweit „gelockert“, dass neben nachwachsen<strong>de</strong>n Rohstoffen<br />

auch sog. rein pflanzliche Nebenprodukte im Sinne von Ziffer V <strong>de</strong>r Anlage 2 zum<br />

EEG 2009 eingesetzt wer<strong>de</strong>n dürfen. Der Nawaro-Bonus besteht allerdings gemäß Ziffer I.3<br />

<strong>de</strong>r Anlage 2 zum EEG 2009 ausschließlich für <strong>de</strong>n Anteil <strong>de</strong>s Stroms, <strong>de</strong>r aus nachwachsen<strong>de</strong>n<br />

Rohstoffen o<strong>de</strong>r Gülle erzeugt wor<strong>de</strong>n ist.<br />

Bei einem Mischeinsatz von Nawaro <strong>und</strong> pflanzlichen Nebenprodukten zur Biogaserzeugung<br />

fragt sich wie<strong>de</strong>rum, wie bereits zum Mischeinsatz von Einsatzstoffen <strong>de</strong>r Vergütungsklassen<br />

I <strong>und</strong> II im EEG 2012 (vgl. oben unter Teil 2B.II.1.c), was dies in <strong>de</strong>m hier zu untersuchen<strong>de</strong>n<br />

Fall <strong>de</strong>r Einspeisung <strong>de</strong>s Biogases in das Erdgasnetz für <strong>de</strong>n gegenüber <strong>de</strong>m Stromnetzbetreiber<br />

zu erbringen<strong>de</strong>n Nachweis be<strong>de</strong>utet: Haftet das aus <strong>de</strong>m bestimmten Mischungsverhältnis<br />

resultieren<strong>de</strong> individuelle Eigenschaftsprofil (z.B. zu 80 Prozent Nawaro-Substrate<br />

<strong>und</strong> 20 Prozent pflanzliche Nebenprodukte) je<strong>de</strong>r einzelnen Kilowattst<strong>und</strong>e<br />

Biogas aus <strong>de</strong>mselben Fermenter <strong>und</strong> damit auch <strong>de</strong>m daraus erzeugten Strom an? O<strong>de</strong>r<br />

kann die Gesamtmenge an Biogas vor <strong>de</strong>r Stromerzeugung <strong>de</strong>rart in Teilmengen aufgeteilt<br />

wer<strong>de</strong>n, dass an unterschiedliche Verwen<strong>de</strong>r reine Biogasteilmengen aus Nawaro <strong>und</strong><br />

pflanzlichen Nebenprodukten verschie<strong>de</strong>ner Zusammensetzungen (im Beispiel 80 Mengeneinheiten<br />

Nawaro <strong>und</strong> 20 Mengeneinheiten pflanzliche Nebenprodukte) geliefert wer<strong>de</strong>n<br />

können?<br />

Für die Möglichkeit einer bilanziellen Aufteilung spricht, dass das EEG selbst keine konkreten<br />

Vorgaben darüber enthält, wie die Zuordnung verschie<strong>de</strong>ner Qualitäten von Biogas zu<br />

51


Gutachterliche Äußerung<br />

erfolgen hat. Auch die Nachweisanfor<strong>de</strong>rungen im EEG 2009 über <strong>de</strong>n Anteil <strong>de</strong>s Biogases<br />

aus Nicht-Nawaro, insbeson<strong>de</strong>re in Anlage 2 EEG 2009, könnten nicht unbedingt als Vorgabe<br />

über die Zuordnung von Biogaseigenschaften aufzufassen sein. Es könnte sich bei diesen<br />

Vorgaben hingegen lediglich um eine Anfor<strong>de</strong>rung an <strong>de</strong>n Nachweis han<strong>de</strong>ln.<br />

Gegen eine solche bilanzielle Aufteilung spricht, dass die in Ziffer V. Anlage 2 EEG 2009<br />

genannten Standard-Biogaserträge für pflanzliche Nebenprodukte sich auf „Kilowattst<strong>und</strong>en<br />

(elektrisch) pro Tonne Frischmasse“ beziehen. Damit kann über das Produkt Strom aus <strong>de</strong>r<br />

zur Biogaserzeugung eingesetzten Frischmasse in Tonnen <strong>und</strong> <strong>de</strong>m in <strong>de</strong>r Positivliste ausgewiesenen<br />

Standard-Biogasertrag <strong>de</strong>s jeweiligen Einsatzstoffes allein <strong>und</strong> unmittelbar <strong>de</strong>r<br />

daraus erzeugte Stromanteil ermittelt wer<strong>de</strong>n. Die in <strong>de</strong>r Positivliste <strong>de</strong>r rein pflanzlichen<br />

Nebenprodukte ausgewiesenen Standard-Biogaserträge dienen damit also zur Umrechnung<br />

<strong>de</strong>r eingesetzten Einsatzsubstrate unmittelbar in daraus erzeugte Strommengen, wobei über<br />

die vorgegebenen Biogaserträge standardisierte Bedingungen (die letztlich nichts mit <strong>de</strong>r<br />

tatsächlichen Stromerzeugung zu tun haben) zugr<strong>und</strong>e gelegt wer<strong>de</strong>n.<br />

Das EEG 2009 enthält hingegen keine Werte für Standard-Biogaserträge für Nawaro, über<br />

die die zur Biogaserzeugung eingesetzte Frischmasse in gleicher Weise unmittelbar in daraus<br />

erzeugten Strom umgerechnet wer<strong>de</strong>n könnte. Deshalb kann <strong>de</strong>r aus Nawaro erzeugte<br />

Stromanteil nach <strong>de</strong>m Wortlaut <strong>de</strong>s EEG 2009 ausschließlich über <strong>de</strong>n Abzug <strong>de</strong>s rechnerisch<br />

ermittelten Stromanteils aus pflanzlichen Nebenprodukten von <strong>de</strong>r insgesamt aus<br />

Nawaro <strong>und</strong> pflanzlichen Nebenprodukten erzeugten Strommenge ermittelt wer<strong>de</strong>n. Diese<br />

gesetzlich vorgesehene „Abzugsmetho<strong>de</strong>“ in Bezug auf das Endprodukt Strom hat zur Folge,<br />

dass für die Ermittlung <strong>de</strong>r EEG-Vergütung letztlich die gesamte Strommenge bekannt<br />

sein muss, die aus <strong>de</strong>m „Kombi-Gas“ aus Nawaro <strong>und</strong> pflanzlichen Nebenprodukten erzeugt<br />

wur<strong>de</strong>. Die Ermittlung <strong>de</strong>r ausschließlich aus Nawaro bzw. pflanzlichen Nebenprodukten erzeugten<br />

Strommengen ist damit immer erst im Nachhinein – ex post – möglich.<br />

Aus Ziffer I.3. Anlage 2 EEG 2009 folgt, dass <strong>de</strong>r „Anteil nach Satz 1“ – also <strong>de</strong>r Anteil <strong>de</strong>s<br />

Stroms, <strong>de</strong>r aus Nawaro erzeugt wur<strong>de</strong>, durch ein Gutachten nachzuweisen ist. Dem Umweltgutachter<br />

muss also bekannt sein, welche Strommengen insgesamt aus welchen Einsatzsubstraten<br />

erzeugt wur<strong>de</strong>n. Anhand <strong>de</strong>s Einsatzstofftagebuchs hat <strong>de</strong>r Gutachter die aus<br />

<strong>de</strong>n pflanzlichen Nebenprodukten erzeugten Strommengen rechnerisch zu ermitteln <strong>und</strong><br />

hiervon in Abzug zu bringen. Diese „Abzugsmetho<strong>de</strong>“ lebt also letztlich davon, dass das aus<br />

Nawaro <strong>und</strong> Nebenprodukten erzeugte Biogas in einem (o<strong>de</strong>r mehreren) BHKW zur Stromerzeugung<br />

eingesetzt wird, wobei die aus <strong>de</strong>m Mischgas insgesamt erzeugte Strommenge<br />

bekannt sein muss<br />

Soll das Biogas aus Nawaro <strong>und</strong> Nebenprodukten hingegen im Wege <strong>de</strong>s Gasabtauschs in<br />

verschie<strong>de</strong>nen BHKW verstromt <strong>und</strong> dabei in „Reinchargen“ aufgespaltet wer<strong>de</strong>n, müssten<br />

52


Gutachterliche Äußerung<br />

die in diesen verschie<strong>de</strong>nen BHKW erzeugten Strommengen letztlich wie<strong>de</strong>r „zusammengeführt“<br />

wer<strong>de</strong>n, um von dieser Gesamtstrommenge <strong>de</strong>n rechnerisch ermittelten Stromanteil<br />

aus pflanzlichen Nebenprodukten in Abzug zu bringen.<br />

c. Es stellt sich aber in diesem Zusammenhang unseres Erachtens bereits die<br />

Frage, wie eine Aufteilung <strong>de</strong>r Einsatzstoffe Nawaro <strong>und</strong> Nebenprodukte auf die<br />

zu veräußern<strong>de</strong>n „Reinchargen“ vorgenommen wer<strong>de</strong>n kann. Die gesetzlich<br />

vorgesehene „Abzugsmetho<strong>de</strong>“ sieht, wie gezeigt, lediglich eine Umrechnung<br />

<strong>de</strong>r Gewichtseinheiten Frischmasse-Substrat unmittelbar in daraus erzeugte<br />

Strommengen vor, <strong>und</strong> dies auch lediglich für die pflanzlichen Nebenprodukte.<br />

Um jedoch eine exakte Zuordnung <strong>de</strong>r Substrate auf daraus erzeugte Gasmengen<br />

vornehmen zu können, wäre es nach unserer Einschätzung wohl erfor<strong>de</strong>rlich,<br />

wie z.B. im EEG 2012 für die Ermittlung <strong>de</strong>s Stromanteils EK 0, EK 1 <strong>und</strong><br />

EK 2 vorgesehen, einen „Zwischenschritt“ einzubauen. So müssten aus <strong>de</strong>m<br />

Verhältnis <strong>de</strong>r eingesetzten Biomassen (Nawaro zu pflanzlichen Nebenprodukten)<br />

ggf. über ausgewiesene Standard-Methanerträge das Verhältnis Gas aus<br />

Nawaro <strong>und</strong> Gas aus pflanzlichen Nebenprodukten ermittelt wer<strong>de</strong>n. Dieser<br />

„Zwischenschritt“ ist im EEG 2009 aber nicht vorgesehen. Dies spricht nach<br />

unserer Ansicht ganz entschei<strong>de</strong>nd gegen eine bilanzielle Teilbarkeit in „Reinchargen“.<br />

Deshalb sollte das <strong>Biogasregister</strong> unserer Ansicht nach je<strong>de</strong>nfalls<br />

(auch) einen Nachweis nach <strong>de</strong>r soeben dargestellten Sichtweise ermöglichen,<br />

wonach je<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>mselben Fermenter erzeugten kWh Biogas insoweit dasselbe<br />

Eigenschaftsprofil (Mischgas, keine Aufteilung) anhaftet. Die Entscheidung,<br />

ob man <strong>de</strong>n Weg <strong>de</strong>r bilanziellen Aufteilung tatsächlich gehen will, sollte von<br />

<strong>de</strong>m Hintergr<strong>und</strong> <strong>de</strong>r Rechtsunsicherheit in die Entscheidung <strong>de</strong>r Registernutzer<br />

gestellt wer<strong>de</strong>n.„Landschaftspflege-Bonus“<br />

Ein zusätzlicher Bonus kann in <strong>de</strong>n ersten bei<strong>de</strong>n Leistungsstufen für Strom aus Biogasanlagen<br />

beansprucht wer<strong>de</strong>n, wenn überwiegend Pflanzen o<strong>de</strong>r Pflanzenbestandteile eingesetzt<br />

wer<strong>de</strong>n, die im Rahmen <strong>de</strong>r Landschaftspflege anfallen. „Überwiegend“ wer<strong>de</strong>n<br />

solche Substrate nach unserem Verständnis dann eingesetzt, wenn ihr Anteil mehr als 50 %<br />

beträgt.<br />

d. Weitere Voraussetzungen<br />

Für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Biogasanlagen wird <strong>de</strong>r Nawaro-<br />

Bonus außer<strong>de</strong>m nur dann gewährt, wenn bei <strong>de</strong>r Erzeugung <strong>de</strong>s Biogases das Gärrestlager<br />

gasdicht abge<strong>de</strong>ckt <strong>und</strong> zusätzliche Gasverbrauchseinrichtungen für einen Störfall<br />

o<strong>de</strong>r für eine Überproduktion verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />

53


Gutachterliche Äußerung<br />

Gemäß Ziffer VII.2. <strong>de</strong>r Anlage 2 zum EEG 2009 entfällt <strong>de</strong>r Anspruch auf <strong>de</strong>n Bonus endgültig,<br />

sobald die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Liegen die Vergütungsvoraussetzungen<br />

nicht dauerhaft vor – können sie also auch nur einmal nicht erfüllt wer<strong>de</strong>n – kann<br />

<strong>de</strong>r Nawaro-Bonus auch für die Zukunft nicht mehr beansprucht wer<strong>de</strong>n. Können <strong>de</strong>n im<br />

Wege <strong>de</strong>s Gasabtauschs erworbenen <strong>und</strong> in <strong>de</strong>r Stromerzeugungseinheit eingesetzten<br />

Gasmengen am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rjahres nicht im Wärmeäquivalent entsprechen<strong>de</strong> Mengen<br />

an eingespeistem Biogas aus nachwachsen<strong>de</strong>n Rohstoffen gegenüber gestellt wer<strong>de</strong>n, entfällt<br />

<strong>de</strong>r Anspruch auf <strong>de</strong>n Nawaro-Bonus auch für die Zukunft.<br />

2. Was muss nachgewiesen wer<strong>de</strong>n?<br />

Um <strong>de</strong>n Nawaro-Bonus für <strong>de</strong>n erzeugten Strom beanspruchen zu können, müssen – zusätzlich<br />

zu <strong>de</strong>n Voraussetzungen <strong>de</strong>s Gasabtauschs <strong>und</strong> einer nach § 16 Abs. 1 EEG 2006<br />

zulässigen Fahrweise <strong>de</strong>r Anlagen – die soeben dargestellten Voraussetzungen für einen<br />

Anspruch auf <strong>de</strong>n Nawaro-Bonus dargelegt <strong>und</strong> ggf. auch bewiesen wer<strong>de</strong>n können. Es<br />

muss damit nachgewiesen wer<strong>de</strong>n können,<br />

· dass das im Wege <strong>de</strong>s Gasabtauschs erworbene <strong>und</strong> zur Stromerzeugung eingesetzte<br />

Biogas aus nachwachsen<strong>de</strong>n Rohstoffen (ggf. auch zu mehr als 50 % aus Pflanzen<br />

bzw. Pflanzenbestandteilen aus <strong>de</strong>r Landschaftspflege o<strong>de</strong>r in Kombination mit rein<br />

pflanzlichen Nebenprodukten) o<strong>de</strong>r Gülle erzeugt wur<strong>de</strong>, die <strong>de</strong>n oben unter Teil 2C.II<br />

dargestellten Voraussetzungen entsprechen <strong>und</strong><br />

· dass das Gärrestlager gasdicht abge<strong>de</strong>ckt ist <strong>und</strong> zusätzliche Gasverbrauchseinrichtungen<br />

für einen Störfall o<strong>de</strong>r eine Überproduktion vorhan<strong>de</strong>n sind.<br />

III.<br />

Technologie-Bonus<br />

1. Gesetzliche Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

Nach § 27 Abs. 4 Nr. 1 EEG 2009 erhöhen sich die Vergütungen für Strom, <strong>de</strong>r durch innovative<br />

Technologien nach Maßgabe <strong>de</strong>r Anlage 1 zum EEG 2009 erzeugt wird. Anlage 1<br />

zum EEG 2009 regelt die einzelnen Voraussetzungen, die für einen Anspruch auf <strong>de</strong>n Technologie-Bonus<br />

erfüllt wer<strong>de</strong>n müssen. Danach gilt <strong>de</strong>r Bonus generell zunächst bis zu einer<br />

Anlagenleistung bis einschließlich 5 MW. Da dies die Stromerzeugungseinheit betrifft, ist<br />

dieser Umstand „hinter <strong>de</strong>r Systemgrenze“ (vgl. oben) verankert <strong>und</strong> ist somit an<strong>de</strong>rweitig als<br />

über das <strong>Biogasregister</strong> nachzuweisen.<br />

Weitere Voraussetzung ist <strong>de</strong>r Einsatz <strong>eines</strong> <strong>de</strong>r in Anlage 1 zum EEG 2004 genannten innovativen<br />

Verfahren <strong>de</strong>r „Gasaufbereitung“ bzw. <strong>de</strong>r „innovativen Anlagentechnik“.<br />

54


Gutachterliche Äußerung<br />

Der Anspruch auf <strong>de</strong>n Technologie-Bonus besteht gemäß Ziffer I. <strong>de</strong>r Anlage 1 zum EEG<br />

2009 für Strom, soweit das zur Erzeugung eingesetzte <strong>und</strong> nach <strong>de</strong>r Regelung zum Gasabtausch<br />

(§27 Abs. 2 EEG 2009) in das Erdgasnetz eingespeiste Gas auf Erdgasqualität<br />

aufbereitet wird <strong>und</strong> folgen<strong>de</strong> weitere Voraussetzungen vorliegen:<br />

· Maximale Methanemissionen in die Atmosphäre (sog. „Methanschlupf“) bei <strong>de</strong>r Aufbereitung<br />

von 0,5 Prozent – ab <strong>de</strong>m 01.05.2012 gilt aber auch für Bestandsanlagen<br />

insoweit ein Grenzwert von 0,2 Prozent -<br />

· ein maximaler Stromverbrauch für die Aufbereitung von 0,5 kWh pro Normkubikmeter<br />

Rohgas <strong>und</strong><br />

· Bereitstellung <strong>de</strong>r Prozesswärme für die Aufbereitung <strong>und</strong> die Erzeugung <strong>de</strong>s Biogases<br />

aus Erneuerbaren Energien.<br />

Die Höhe <strong>de</strong>s Technologie-Bonus ist zu<strong>de</strong>m abhängig von <strong>de</strong>r Kapazität <strong>de</strong>r Gasaufbereitungsanlage.<br />

Genannt sind Gasaufbereitungsanlagen mit einer maximalen Kapazität von<br />

350 Normkubikmetern aufbereitetem Rohgas pro St<strong>und</strong>e <strong>und</strong> Gasaufbereitungsanlagen mit<br />

einer maximalen Kapazität von 700 Normkubikmetern aufbereitetem Rohgas pro St<strong>und</strong>e.<br />

Wird das Gas in Gasaufbereitungsanlagen mit einer maximalen Kapazität von mehr als 700<br />

Normkubikmetern aufbereitetem Rohgas pro St<strong>und</strong>e aufbereitet, entfällt <strong>de</strong>r Bonus vollständig.<br />

Der Technologie-Bonus kann zu<strong>de</strong>m beim Einsatz innovativer Anlagentechnik beansprucht<br />

wer<strong>de</strong>n. Eine innovative Anlagentechnik, die an <strong>de</strong>r Biogaserzeugung „anknüpft“ <strong>und</strong><br />

daher im Rahmen <strong>de</strong>s Gasabtausches in Betracht kommt, nennt die Regelung <strong>de</strong>r Ziffer<br />

II.1.i) <strong>de</strong>r Anlage 1 zum EEG 2009 (Bioabfallvergärung). Danach kann <strong>de</strong>r Bonus verlangt<br />

wer<strong>de</strong>n für Strom aus Anlagen, die ausschließlich Bioabfälle vergären <strong>und</strong> unmittelbar mit<br />

einer Einrichtung zur Nachrotte <strong>de</strong>r festen Gärrückstän<strong>de</strong> verb<strong>und</strong>en sind, wenn die nachgerotteten<br />

Gärrückstän<strong>de</strong> stofflich verwertet wer<strong>de</strong>n.<br />

Aus <strong>de</strong>r Gesetzesbegründung zum EEG 2009 ergibt sich, dass <strong>de</strong>r Technologie-Bonus allerdings<br />

insgesamt nur einmal beansprucht wer<strong>de</strong>n kann, auch wenn gleichzeitig mehrere Tatbestän<strong>de</strong><br />

<strong>de</strong>r Anlage 1 zum EEG 2009 erfüllt sind. Dies spricht dafür, dass <strong>de</strong>r Technologie-<br />

Bonus entwe<strong>de</strong>r für die Gasaufbereitung o<strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n Einsatz einer innovativen Technik beansprucht<br />

wer<strong>de</strong>n kann. Über das <strong>Biogasregister</strong> wird ein Nachweis über das spezifische<br />

Eigenschaftsprofil von Biogas – also auf Erdgasqualität aufbereitetem Biogas – ermöglicht.<br />

Regelmäßig wird also <strong>de</strong>r Tatbestand <strong>de</strong>r Gasaufbereitung nach Ziffer I. <strong>de</strong>r Anlage 1 zum<br />

EEG 2009 erfüllt wer<strong>de</strong>n können. Lediglich dort, wo die Anfor<strong>de</strong>rungen (z.B. zum „Methanschlupf“)<br />

nicht erfüllt wer<strong>de</strong>n, kommt dann <strong>de</strong>r Tatbestand <strong>de</strong>r Bioabfallvergärung nach Ziffer<br />

II.1.i <strong>de</strong>r Anlage 1 zum EEG 2009 zum Tragen.<br />

55


Gutachterliche Äußerung<br />

2. Was muss nachgewiesen wer<strong>de</strong>n?<br />

Um <strong>de</strong>n Technologie-Bonus beanspruchen zu können, müssen gegenüber <strong>de</strong>m (Strom-<br />

)Einspeisenetzbetreiber die soeben dargestellten Vergütungsvoraussetzungen dargelegt <strong>und</strong><br />

ggf. auch bewiesen wer<strong>de</strong>n können. Im Einzelnen muss ein Nachweis geführt wer<strong>de</strong>n können<br />

über<br />

· die Aufbereitung auf Erdgasqualität,<br />

· die Kapazität <strong>de</strong>r Gasaufbereitungsanlage, in <strong>de</strong>r das in das Erdgasnetz eingespeiste<br />

Biogas aufbereitet wird <strong>und</strong><br />

· die Einhaltung <strong>de</strong>s Grenzwertes für die Methanemission (0,5 Prozent bzw. ab <strong>de</strong>m<br />

01.05.2012 0,2 Prozent) bzw. <strong>de</strong>n Stromverbrauch bei <strong>de</strong>r Aufbereitung <strong>de</strong>s Methans<br />

<strong>und</strong> darüber, dass die zur Aufbereitung eingesetzte Prozesswärme ausschließlich<br />

aus Erneuerbaren Energien stammt<br />

o<strong>de</strong>r<br />

· die Erzeugung <strong>de</strong>s Biogas durch ausschließliche Vergärung von Bioabfällen <strong>und</strong><br />

· die unmittelbare Verbindung <strong>de</strong>r Biogaserzeugungsanlage mit einer Einrichtung zur<br />

Nachrotte <strong>de</strong>r festen Gärrückstän<strong>de</strong> sowie darüber, dass die nachgerotteten Gärrückstän<strong>de</strong><br />

stofflich verwertet wer<strong>de</strong>n.<br />

D. Anfor<strong>de</strong>rungen an Biogas aus <strong>de</strong>m EEG 2004<br />

Zwar gilt das EEG 2009 gr<strong>und</strong>sätzlich für Strom aus allen (Bestands-)Anlagen. Allerdings gilt<br />

dies nur, soweit das EEG 2009 nicht ausdrücklich eine Ausnahme von diesem Gr<strong>und</strong>satz<br />

regelt. Durchbrechungen dieses Gr<strong>und</strong>satzes enthält die Übergangsregelung <strong>de</strong>s § 66 EEG<br />

2009. Danach sind für Strom aus Anlagen, die vor <strong>de</strong>m 01.01.2009 in Betrieb genommen<br />

wur<strong>de</strong>n, anstelle <strong>de</strong>r dort genannten Regelungen <strong>de</strong>s EEG 2009 die Vorschriften <strong>de</strong>s EEG<br />

2004 anzuwen<strong>de</strong>n. Nach § 66 Abs. 1 EEG 2009 sind anstelle <strong>de</strong>s § 27 EEG 2009 sowie <strong>de</strong>r<br />

Anlagen 1 (Technologie-Bonus) <strong>und</strong> 3 (KWK-Bonus, für das Nachweissystem nicht relevant)<br />

zum EEG 2009 die Vorschriften <strong>de</strong>s EEG 2004 mit <strong>de</strong>n sich aus § 66 EEG 2009 weiterhin<br />

ergeben<strong>de</strong>n Maßgaben anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

I. Gr<strong>und</strong>vergütung<br />

1. Gesetzliche Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

a. Biomasse im Sinne <strong>de</strong>r BiomasseV / Gasabtausch<br />

56


Gutachterliche Äußerung<br />

Für Strom aus Anlagen, die vor <strong>de</strong>m 01.01.2009 in Betrieb genommen wur<strong>de</strong>n („Altanlagen“),<br />

kann die Gr<strong>und</strong>vergütung beansprucht wer<strong>de</strong>n, wenn zur Stromerzeugung Biomasse<br />

im Sinne <strong>de</strong>r BiomasseV eingesetzt wur<strong>de</strong>, § 8 Abs. 1 EEG 2004. Insoweit kann daher auf<br />

die Ausführungen unter Teil 2C.I.1.a verwiesen wer<strong>de</strong>n. Hinsichtlich <strong>de</strong>s „Gasabtauschs“<br />

regelt § 66 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2009, dass auch für Strom aus „Altanlagen“ § 27 Abs. 2 EEG<br />

2009 anzuwen<strong>de</strong>n ist. Auch insoweit gelten daher die Ausführungen unter Teil 2C.I.1.a.<br />

b. Ausschließlichkeit<br />

§ 16 Abs 1 EEG 2009, nach <strong>de</strong>m nur <strong>de</strong>r ausschließlich aus Erneuerbaren Energien erzeugte<br />

Strom zu vergüten ist, wird durch § 66 EEG 2009 nicht von <strong>de</strong>r Anwendung auf „Altanlagen“<br />

ausgenommen. Es kann daher an dieser Stelle vollumfänglich auf Teil 2C.I.1.b verwiesen<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

2. Was muss nachgewiesen wer<strong>de</strong>n?<br />

Damit für <strong>de</strong>n erzeugten Strom die Gr<strong>und</strong>vergütung gemäß § 8 Abs. 1 EEG 2004, § 27<br />

Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009 beansprucht wer<strong>de</strong>n kann, muss gegenüber <strong>de</strong>m Stromnetzbetreiber<br />

dargelegt <strong>und</strong> - im Streitfall - bewiesen wer<strong>de</strong>n können, dass <strong>de</strong>r Strom aus Biomasse im<br />

Sinne <strong>de</strong>r BiomasseV erzeugt wur<strong>de</strong>. Um sicherzustellen, dass die „Fiktion“ <strong>de</strong>s Gasabtauschs<br />

nach § 27 Abs. 2 EEG 2009 „greift“, müssen die Voraussetzungen dargelegt wer<strong>de</strong>n,<br />

welche dieser Fiktion zugr<strong>und</strong>e liegen, also insbeson<strong>de</strong>re die zeitliche Abfolge <strong>de</strong>r<br />

Einspeisung in <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Entnahme aus <strong>de</strong>m Gasnetz. Ab <strong>de</strong>m 01.01.2013 ist zusätzlich<br />

ein Nachweis über die Verwendung von Massenbilanzsystemen für <strong>de</strong>n Transport <strong>und</strong> <strong>de</strong>n<br />

vertrieb <strong>de</strong>s Biogases von seiner Herstellung/Gewinnung bis zu seiner Entnahme aus <strong>de</strong>m<br />

Gasnetz zu erbringen. Dies kann nach Einschätzung <strong>de</strong>r Gutachter mit <strong>de</strong>r Nutzung <strong>de</strong>s anhand<br />

dieses <strong>Leitfa<strong>de</strong>ns</strong> ausgestalteten <strong>Biogasregister</strong> Deutschland (Vorlage <strong>de</strong>s Registerauszugs)<br />

nachgewiesen wer<strong>de</strong>n (vgl. oben unter Teil 2C.I.2).<br />

Weiterhin muss - allerdings außerhalb <strong>de</strong>s Nachweissystems - nachgewiesen wer<strong>de</strong>n können,<br />

dass <strong>de</strong>r Strom in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wur<strong>de</strong>.<br />

Zusätzlich muss - folgt man <strong>de</strong>r hier vertretenen Auffassung - gegenüber <strong>de</strong>m Netzbetreiber<br />

nachgewiesen wer<strong>de</strong>n können, dass keine alternierend-bivalente Fahrweise – also ein<br />

zeitweise versetzter Einsatz von Biogas <strong>und</strong> Erdgas, vgl. oben unter Teil 2C.I.1.b – <strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong>n<br />

Stromerzeugungseinheit vorliegt. Hierfür ist aus unserer Sicht darzulegen, dass<br />

die insgesamt <strong>de</strong>m Gasnetz entnommene Menge an Biogas am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s betreffen<strong>de</strong>n Jahres<br />

im Wärmeäquivalent <strong>de</strong>m eingespeisten Biogas entspricht. Denn dann gilt nach <strong>de</strong>r Regelung<br />

<strong>de</strong>s § 27 Abs. 2 EEG 2009 zum Gasabtausch das gesamte in <strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong>n Anlage<br />

eingesetzte Gas als Biomasse im Sinne <strong>de</strong>r BiomasseV.<br />

57


Gutachterliche Äußerung<br />

II.<br />

Nawaro-Bonus<br />

1. Gesetzliche Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

Auch Anlage 2 zum EEG 2009, <strong>de</strong>r die Voraussetzungen für einen Anspruch auf <strong>de</strong>n Nawaro-Bonus<br />

regeln, wird durch § 66 EEG 2009 nicht ausgenommen von <strong>de</strong>r Anwendung auf<br />

„Altanlagen“. § 66 Abs. 1 Nr. 2 regelt jedoch, dass bestimmte Regelungen <strong>de</strong>r Anlage 2 für<br />

Strom aus solchen Anlagen nicht gelten. Ausgenommen wird u. a. Ziffer I.4. <strong>de</strong>r Anlage 2<br />

zum EEG 2009. Danach besteht <strong>de</strong>r Anspruch auf <strong>de</strong>n Nawaro-Bonus für Strom aus nach<br />

<strong>de</strong>m BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlagen, die Biogas einsetzen, nur, wenn bei <strong>de</strong>r<br />

Erzeugung <strong>de</strong>s Biogases das Gärrestlager gasdicht abge<strong>de</strong>ckt <strong>und</strong> zusätzliche Gaseinrichtungen<br />

für einen Störfall o<strong>de</strong>r für eine Überproduktion verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Auch das EEG<br />

2012 sieht in <strong>de</strong>r Übergangsregelung § 66 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2012 eine „Erleichterung“ hinsichtlich<br />

<strong>de</strong>s Betriebsgelän<strong>de</strong>s von Nawaro-Anlagen vor, vgl. oben unter Teil 2C.II.1.a. Diese<br />

Voraussetzungen müssen für einen Anspruch auf <strong>de</strong>n Nawaro-Bonus für Strom aus „Altanlagen“<br />

nicht erfüllt wer<strong>de</strong>n. Die Übrigen Regelungen <strong>de</strong>r Anlage 2 zum EEG 2009 sind jedoch<br />

auch für Strom aus „Altanlagen“ anzuwen<strong>de</strong>n. Daher gilt Teil 2C.II hier entsprechend.<br />

2. Was muss nachgewiesen wer<strong>de</strong>n?<br />

Um <strong>de</strong>n Nawaro-Bonus für <strong>de</strong>n erzeugten Strom beanspruchen zu können, müssen die Voraussetzungen<br />

für einen Anspruch auf <strong>de</strong>n Nawaro-Bonus dargelegt <strong>und</strong> ggf. auch bewiesen<br />

wer<strong>de</strong>n können. Es muss damit nachgewiesen wer<strong>de</strong>n können, dass das im Wege <strong>de</strong>s Gasabtauschs<br />

erworbene <strong>und</strong> zur Stromerzeugung eingesetzte Biogas aus nachwachsen<strong>de</strong>n<br />

Rohstoffen (ggf. auch zu mehr als 50 % aus Pflanzen bzw. Pflanzenbestandteilen aus<br />

<strong>de</strong>r Landschaftspflege) o<strong>de</strong>r Gülle erzeugt wur<strong>de</strong>, die <strong>de</strong>n oben unter Teil 2C.II dargestellten<br />

Voraussetzungen entsprechen.<br />

III.<br />

Technologie-Bonus<br />

1. Gesetzliche Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

Anstelle <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Technologie-Bonus regeln<strong>de</strong>n Anlage 1 zum EEG 2009 sind nach § 66<br />

EEG 2009 die Regelungen <strong>de</strong>s EEG 2004 anzuwen<strong>de</strong>n. Damit ist für einen Anspruch auf<br />

<strong>de</strong>n Technologie-Bonus für Strom aus „Altanlagen“ § 8 Abs. 4 EEG 2004 anzuwen<strong>de</strong>n. Danach<br />

erhöhen sich die Min<strong>de</strong>stvergütungen, wenn <strong>de</strong>r Strom in Anlagen gewonnen wird, die<br />

auch in Kraft-Wärme-Kopplung betrieben wer<strong>de</strong>n <strong>und</strong> die Biomasse durch thermochemische<br />

Vergasung o<strong>de</strong>r Trockenfermentation umgewan<strong>de</strong>lt, das zur Stromerzeugung eingesetzte<br />

Gas aus Biomasse auf Erdgasqualität aufbereitet wur<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Strom mittels einer<br />

<strong>de</strong>r genannten innovativen Anlagentechniken erzeugt wur<strong>de</strong>.<br />

58


Gutachterliche Äußerung<br />

Allerdings kann <strong>de</strong>r Technologie-Bonus - auch dann, wenn mehrere Tatbestandsmerkmale<br />

erfüllt wer<strong>de</strong>n - insgesamt nur einmal beansprucht wer<strong>de</strong>n. Über das Nachweissystem soll<br />

ein Nachweis über das spezifische Eigenschaftsprofil von Biogas - also auf Erdgasqualität<br />

aufbereitetem Biogas - ermöglicht wer<strong>de</strong>n. Regelmäßig wird also <strong>de</strong>r Tatbestand <strong>de</strong>r Aufbereitung<br />

auf Erdgasqualität erfüllt wer<strong>de</strong>n können. Daher dürften <strong>de</strong>r Tatbestand <strong>de</strong>r thermochemischen<br />

Vergasung <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Trockenfermentation in <strong>de</strong>r Praxis für das Nachweissystem<br />

nach Einschätzung <strong>de</strong>r Gutachter wohl kaum „eigene“ Relevanz erlangen.<br />

Der Einsatz <strong>de</strong>r innovativen Anlagentechnik zur Stromerzeugung knüpft hingegen an <strong>de</strong>r<br />

Stromerzeugungseinheit selbst du damit „hinter“ <strong>de</strong>r Systemgrenze an. Ein Nachweis über<br />

diese Umstän<strong>de</strong> kann daher über das vorliegen<strong>de</strong> Nachweissystem nicht geführt wer<strong>de</strong>n <strong>und</strong><br />

ist daher für die nachfolgen<strong>de</strong> Betrachtung nicht relevant. Ebenso ist auch <strong>de</strong>r Nachweis,<br />

dass die Stromerzeugungseinheit auch in Kraft-Wärme-Kopplung betrieben wur<strong>de</strong>, an<strong>de</strong>rweitig<br />

als über das vorliegen<strong>de</strong> Nachweissystem zu erbringen, vgl. oben unter Teil 2A.I.<br />

2. Was muss nachgewiesen wer<strong>de</strong>n?<br />

Um für <strong>de</strong>n in „Altanalgen erzeugten Strom <strong>de</strong>n Technologie-Bonus beanspruchen zu können,<br />

muss dargelegt <strong>und</strong> im Streitfall auch bewiesen wer<strong>de</strong>n können, dass<br />

· die Stromerzeugungseinheit auch in Kraft-Wärme-Kopplung betrieben wur<strong>de</strong> (dieser<br />

Nachweis ist an<strong>de</strong>rweitig als über das vorliegen<strong>de</strong> Nachweissystem zu führen) <strong>und</strong><br />

· das Biogas auf Erdgasqualität aufbereitet wur<strong>de</strong>.<br />

E. Anfor<strong>de</strong>rungen an Biogas aus <strong>de</strong>r GasNZV<br />

I. Anfor<strong>de</strong>rungen an Biogas<br />

Die GasNZV enthält Regelungen, die eine vorrangige Netzanschlusspflicht für Biogaserzeugungsanlagen<br />

<strong>und</strong> einen vorrangigen Netzzugang für Biogas vorsehen. Anfor<strong>de</strong>rungen an<br />

das einzuspeisen<strong>de</strong> Biogas ergeben sich vor allem aus <strong>de</strong>n Regelungen über <strong>de</strong>n Netzzugang.<br />

Nach § 32 Abs. 1 GasNZV sind Netzbetreiber verpflichtet, Einspeiseverträge <strong>und</strong> Ausspeiseverträge<br />

vorrangig mit Transportk<strong>und</strong>en von Biogas abzuschließen <strong>und</strong> Biogas vorrangig<br />

zu transportieren, soweit diese Gase netzkompatibel sind im Sinne von § 41f Abs. 1<br />

GasNZV (vgl. dazu oben unter Teil 2A.IV). Nach § 41f Abs. 1 GasNZV hat <strong>de</strong>r Einspeiser<br />

von Biogas ausschließlich sicherzustellen, dass das Gas am Einspeisepunkt <strong>und</strong> während<br />

<strong>de</strong>r Einspeisung <strong>de</strong>n Voraussetzungen <strong>de</strong>r Arbeitsblätter G 260 <strong>und</strong> G 262 <strong>de</strong>r Deutschen<br />

Vereinigung <strong>de</strong>s Gas- <strong>und</strong> Wasserfachs e.V. (Stand 2007) entspricht.<br />

Das Arbeitsblatt G 260 ist ein technisches Regelwert, welches bestimmte Anfor<strong>de</strong>rungen an<br />

Brenngase <strong>de</strong>r öffentlichen Gasversorgung festlegt <strong>und</strong> Rahmenbedingungen für die Gaslie-<br />

59


Gutachterliche Äußerung<br />

ferung, <strong>de</strong>n Betrieb von Gasanlagen <strong>und</strong> -geräten sowie die Basis für <strong>de</strong>ren Entwicklung,<br />

Normung <strong>und</strong> Prüfung darstellt (Ziffer 1 „Zweck <strong>und</strong> Geltungsbereich“). Außer Acht gelassen<br />

wer<strong>de</strong>n dabei u. a. Gase aus Bio- <strong>und</strong> Klärgasanlagen. Hierfür fin<strong>de</strong>t das Arbeitsblatt G 262<br />

Anwendung. Es legt Anfor<strong>de</strong>rungen an die Beschaffenheit von Gasen aus erneuerbaren<br />

Energien, d. h. an die Nutzung von Gasen aus thermischen <strong>und</strong> fermentativen Prozessen in<br />

<strong>de</strong>r öffentlichen Gasversorgung fest. Die Arbeitsblätter regeln zur Beschaffenheit <strong>de</strong>r Gase<br />

u. a. <strong>de</strong>n Zustand <strong>de</strong>r Gase <strong>und</strong> <strong>de</strong>ren Zusammensetzung bzw. <strong>de</strong>ren Bestandteile. Darüber<br />

hinaus geben die Arbeitsblätter brenntechnische Werte <strong>de</strong>r Gase vor, die entsprechend <strong>de</strong>n<br />

Festlegungen in <strong>de</strong>n Arbeitsblättern einzuhalten sind.<br />

Für die Einspeisung von Biogas in das Gasnetz be<strong>de</strong>utet dies insbeson<strong>de</strong>re: Das noch nicht<br />

aufbereitete (Roh-)Biogas ist kein Gas nach <strong>de</strong>m Arbeitsblatt G 260 (Gas für die öffentliche<br />

Gasversorgung). Nur in aufbereiteter Form kann Biogas einen Beitrag in <strong>de</strong>r öffentlichen<br />

Gasversorgung leisten <strong>und</strong> daher auch <strong>de</strong>n Zugang zum Gasnetz beanspruchen. Dafür<br />

muss das (Roh-)Biogas <strong>de</strong>n Beschaffenheitsanfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Arbeitsblattes G 262 entsprechen.<br />

Ziffer 4.1.1 <strong>de</strong>s Arbeitsblattes G 262 legt für die Nutzung <strong>de</strong>r Biogase in <strong>de</strong>r öffentlichen<br />

Gasversorgung fest, dass „Gase aus regenerativen Quellen aufzubereiten sind“. Nach<br />

entsprechen<strong>de</strong>r Aufbereitung können Gase aus Biogasanlagen dann entwe<strong>de</strong>r als Austauschgase<br />

entsprechend <strong>de</strong>s Abschnitts 4.4.2 <strong>de</strong>s Arbeitsblattes G 260 o<strong>de</strong>r als Zusatzgase<br />

entsprechend <strong>de</strong>s Abschnitts 4.3 <strong>de</strong>s Arbeitsblattes G 260 genutzt wer<strong>de</strong>n. Dazu müssen<br />

sie dann in aufbereiteter Form die Beschaffenheitsanfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Arbeitsblattes G 260<br />

erfüllen, die dieses u. a. in <strong>de</strong>n vorbenannten Abschnitten festlegt.<br />

Zu<strong>de</strong>m sieht § 41f Abs. 1 GasNZV bei <strong>de</strong>r Gasaufbereitung einzuhalten<strong>de</strong> Maximalwerte für<br />

Methanemissionen vor. Diese <strong>de</strong>cken sich nur zum Teil mit <strong>de</strong>n nach Ziffer I. <strong>de</strong>r Anlage 1<br />

zum EEG 2009 zulässigen Werten für einen Anspruch auf <strong>de</strong>n Technologie-Bonus. Nach §<br />

41f Abs. 1 S. 3 <strong>und</strong> 4 GasNZV dürfen die Methanemissionen bei <strong>de</strong>r Gasaufbereitung in <strong>de</strong>n<br />

ersten drei Jahren nach Inkrafttreten „dieser Verordnung“ maximal 1,0 Prozent betragen,<br />

danach darf ein Wert von 0,5 Prozent nicht überschritten wer<strong>de</strong>n. Unklar ist, welcher Zeitpunkt<br />

<strong>de</strong>r Verordnungsgeber durch die Formulierung „nach Inkrafttreten dieser Verordnung“<br />

meint. Die GasNZV im Ganzen ist erstmalig am 25.07.2005 in Kraft getreten, allerdings noch<br />

ohne die Son<strong>de</strong>rregelungen zur Einspeisung von Biogas (Teil 11a <strong>de</strong>r GasNZV, §§ 41a –<br />

41g GasNZV). Letztere traten hingegen erst am 12.08.2008 in Kraft. Es ist unserer Ansicht<br />

nach davon auszugehen, dass die Formulierung „nach Inkrafttreten dieser Verordnung“ so<br />

zu verstehen ist, dass auf <strong>de</strong>n Zeitpunkt <strong>de</strong>s Inkrafttretens <strong>de</strong>r Son<strong>de</strong>rreglungen für die Einspeisung<br />

von Biogas in Erdgasnetze - Teil 11a <strong>de</strong>r GasNZV - abzustellen ist. Ein an<strong>de</strong>res<br />

Verständnis <strong>de</strong>r Norm machte aus unserer Sicht keinen Sinn, da die GasNZV im Ganzen<br />

bereits im Jahr 2005 in Kraft trat. Stellte man auf dieses Datum ab, so bliebe für die Regelung<br />

<strong>de</strong>s § 41f Abs. 1 S. 3 GasNZV keinerlei Anwendungsbereich. Es ist also nach <strong>de</strong>r hier<br />

vertretenen Auffassung davon auszugehen, dass die Grenzwerte für zulässige Methanemis-<br />

60


Gutachterliche Äußerung<br />

sionen bis zum 12.04.2011 1,0 Prozent <strong>und</strong> danach – wie auch im EEG 2009 vorgesehen –<br />

0,5 Prozent betragen.<br />

Nach § 41f Abs. 2 S. 1 GasNZV schließlich ist <strong>de</strong>r Netzbetreiber dafür verantwortlich, dass<br />

das Gas am Ausspeisepunkt <strong>de</strong>n eichrechtlichen Voraussetzungen <strong>de</strong>s Arbeitsblattes<br />

G 685 <strong>de</strong>r Deutschen Vereinigung <strong>de</strong>s Gas- <strong>und</strong> Wasserfachs e.V. (Stand 2007) entspricht.<br />

Ebenso ist <strong>de</strong>r Netzbetreiber nach § 41f Abs. 3 S. 1 GasNZV für die Odorierung verantwortlich.<br />

II.<br />

Was muss bzw. soll nachgewiesen wer<strong>de</strong>n?<br />

Fraglich ist, welche <strong>de</strong>r Anfor<strong>de</strong>rungen an Biogas, die sich aus <strong>de</strong>r GasNZV ergeben, für das<br />

<strong>Biogasregister</strong> relevant sind <strong>und</strong> ob ein Nachweis <strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong>n Merkmale <strong>und</strong> Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

über dieses System zweckmäßig ist.<br />

Konkrete Nachweisfor<strong>de</strong>rungen für die in § 41f GasNZV geregelten Beschaffenheitsvoraussetzungen<br />

legt die GasNZV nicht fest. Vielmehr wählte <strong>de</strong>r Verordnungsgeber die Formulierungen<br />

„hat sicherzustellen“ (in Bezug auf die Erfüllung <strong>de</strong>r Arbeitsblätter G 260 <strong>und</strong> 262)<br />

sowie „(…) darf nicht überschreiten (…)“ (in Bezug auf die Methanemissionen). Dem Wortlaut<br />

<strong>de</strong>r Regelung lässt sich allerdings nicht ein<strong>de</strong>utig entnehmen, ob <strong>und</strong> gegenüber wem<br />

<strong>de</strong>r Einspeiser von Biogas die Erfüllung <strong>de</strong>r Beschaffenheitsvoraussetzungen auch nachweisen<br />

muss.<br />

Unseres Erachtens muss <strong>de</strong>r Einspeiser trotz fehlen<strong>de</strong>r konkreter Nachweisverpflichtung<br />

entsprechen<strong>de</strong> Nachweise über die Einhaltung <strong>de</strong>r Qualitätsanfor<strong>de</strong>rungen aus § 41f Abs. 1<br />

GasNZV erbringen zumin<strong>de</strong>st darlegen - <strong>und</strong> im Streitfall - (nach-) bzw. beweisen können.<br />

Dies aus folgen<strong>de</strong>m Gr<strong>und</strong>: § 41c GasNZV regelt die Netzanschlusspflicht <strong>de</strong>s Netzbetreibers.<br />

Nach § 41c Abs. 1 S. 1 GasNZV ist <strong>de</strong>r Netzbetreiber verpflichtet, Anlagen zur Aufbereitung<br />

von Biogas vorrangig an die Gasversorgungsnetze anzuschließen. § 41d GasNZV<br />

ergänzt die Regelung zur vorrangigen Anschlusspflicht <strong>und</strong> regelt Verpflichtung <strong>de</strong>s Netzbetreibers<br />

zur vorrangigen Einspeisung von Biogas in das Erdgasnetz <strong>und</strong> <strong>de</strong>n vorrangigen<br />

Transport für alle Netze. Der Verordnungsgeber räumt <strong>de</strong>m Einspeiser von Biogas damit<br />

einen umfassen<strong>de</strong>n Anspruch auf vorrangigen Netzanschluss <strong>und</strong> vorrangigen Netzzugang<br />

ein. Den vorrangigen Netzzugang kann <strong>de</strong>r Einspeiser allerdings nur in Anspruch nehmen,<br />

soweit - so <strong>de</strong>r Wortlaut von § 41d Abs. 1 S. 1 - „diese Gase netzkompatibel im Sinne von<br />

§ 41f Abs. 1 sind“. Die Netzkompatibilität, d. h. die Erfüllung <strong>de</strong>r Qualitätsanfor<strong>de</strong>rungen aus<br />

§ 41f Abs. 1 GasNZV dürfte damit als eine anspruchsbegrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Tatsache anzusehen<br />

sein, <strong>de</strong>ren Vorliegen <strong>de</strong>r Einspeiser nach <strong>de</strong>n allgemeinen zivil(-prozess-)rechtlichen<br />

Gr<strong>und</strong>sätzen - im Streitfall - darzulegen <strong>und</strong> zu beweisen hat.<br />

61


Gutachterliche Äußerung<br />

Es han<strong>de</strong>lt sich bei <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen aus § 41f Abs. 1 GasNZV um Voraussetzungen, die<br />

bereits für die Einspeisung <strong>de</strong>s Biogas in das Erdgasnetz <strong>und</strong> damit am Anfang <strong>de</strong>r „Biogas-<br />

Han<strong>de</strong>lskette“ vorliegen müssen. Die Anfor<strong>de</strong>rungen nach § 41f Abs. 2 <strong>und</strong> 3 GasNZV müssen<br />

am Ausspeisepunkt <strong>und</strong> damit am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r „Biogas-Han<strong>de</strong>lskette“ vorliegen. Zweck <strong>de</strong>s<br />

<strong>Biogasregister</strong>s ist es, die - bei einer Einspeisung <strong>de</strong>s Biogases in das Erdgasnetz typischen<br />

- Risiken bzw. Schwierigkeiten zu beseitigen, die durch einen Han<strong>de</strong>l <strong>de</strong>r Biogasmengen<br />

über eine aus mehreren Akteuren bestehen<strong>de</strong> Han<strong>de</strong>lskette resultieren. Daraus ergibt sich,<br />

dass ein Nachweis <strong>de</strong>r für die Einspeisung <strong>und</strong> die Ausspeisung <strong>de</strong>s Biogases vorzuweisen<strong>de</strong>n<br />

Merkmale über das <strong>Biogasregister</strong> für einen funktionieren<strong>de</strong>n Han<strong>de</strong>l mit Biogas gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

nicht unbedingt erfor<strong>de</strong>rlich ist.<br />

F. Anfor<strong>de</strong>rungen an Biogas aus <strong>de</strong>m EEWärmeG (B<strong>und</strong>)<br />

I. Gesetzliche Anfor<strong>de</strong>rungen an Biogas<br />

Das EEWärmeG legt fest, dass spätestens im Jahr 2020 14 % <strong>de</strong>r En<strong>de</strong>nergieverbrauch für<br />

Wärme <strong>und</strong> Kälte in Deutschland aus Erneuerbaren Energien stammen muss. Um dieses<br />

Ziel zu erreichen, sieht § 3 Abs. 1 EEWärmeG eine Pflicht zur anteiligen Nutzung von Erneuerbaren<br />

Energien für die Eigentümer von neu errichteten Gebäu<strong>de</strong>n vor. Weitere Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

an die Nutzung von gasförmiger Biomasse sieht § 5 Abs. 2 sowie ZifferZiffer II. 1.<br />

<strong>de</strong>r Anlage zum EEWärmeG vor. Soll zur Erfüllung <strong>de</strong>r Nutzungspflicht aus § 3 Abs. 1 EE-<br />

WärmeG gasförmige Biomasse eingesetzt wer<strong>de</strong>n, kann die Nutzungspflicht nach § 5 Abs. 2<br />

EEWärmeG dadurch erfüllt wer<strong>de</strong>n, dass <strong>de</strong>r Wärme- bzw. Kälteenergiebedarf zu min<strong>de</strong>stens<br />

30 % aus <strong>de</strong>r Nutzung von gasförmiger Biomasse nach Maßgabe <strong>de</strong>r ZifferZiffer II. 1.<br />

<strong>de</strong>r Anlage zum EEWärmeG ge<strong>de</strong>ckt wird. Der Anteil <strong>de</strong>r Nutzung gasförmiger Biomasse am<br />

Gesamtwärmeenergiebedarf knüpft allerdings an <strong>de</strong>r Heizungsanlage <strong>und</strong> damit an einem<br />

Bereich an, <strong>de</strong>r „hinter“ <strong>de</strong>r Systemgrenze liegt.<br />

Als Biomasse im Sinn <strong>de</strong>s EEWärmeG gelten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 EEWärmeG Biomasse<br />

im Sinne <strong>de</strong>r BiomasseV in <strong>de</strong>r jeweils gelten<strong>de</strong>n Fassung, biologisch abbaubare Anteile von<br />

Abfällen aus privaten Haushalten <strong>und</strong> Industrie, Deponiegas, Klärgas, Klärschlamm im Sinne<br />

<strong>de</strong>r Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Artikel<br />

4 <strong>de</strong>r Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298, 2007 I S. 2316), in <strong>de</strong>r jeweils<br />

gelten<strong>de</strong>n Fassung (im Folgen<strong>de</strong>n: KlärschlammV) <strong>und</strong> Pflanzenölmethylester.<br />

Weitere Anfor<strong>de</strong>rungen, die die gasförmige Biomasse erfüllen muss, damit bei <strong>de</strong>ren Verwendung<br />

die Nutzungspflicht aus § 3 Abs. 1 EEWärmeG erfüllt wer<strong>de</strong>n kann, ergeben sich<br />

aus Ziffer II. 1. <strong>de</strong>r Anlage zum EEWärmeG. Danach gilt die Nutzung von gasförmiger Biomasse<br />

nur dann als Erfüllung <strong>de</strong>r Nutzungspflicht, wenn die Nutzung in einem Heizkessel,<br />

<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r besten verfügbaren Technik entspricht, o<strong>de</strong>r in einer Kraft-Wärme-Kopplungs-<br />

Anlage erfolgt. Allerdings knüpft dieser die Nutzung <strong>de</strong>s Biogases betreffen<strong>de</strong> Umstand an<br />

62


Gutachterliche Äußerung<br />

die „hinter“ <strong>de</strong>r Systemgrenze liegen<strong>de</strong> Wärmeerzeugung an. Der Nachweis, dass das Biogas<br />

in eine solchen Heizkessel o<strong>de</strong>r einer Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage eingesetzt wur<strong>de</strong>,<br />

ist daher mit an<strong>de</strong>ren Mitteln als über das zu entwickeln<strong>de</strong> Nachweissystem zu erbringen.<br />

Zusammen mit <strong>de</strong>m Nachweis über das Eigenschaftsprofil <strong>de</strong>s Biogases (dazu sogleich)<br />

nach <strong>de</strong>m <strong>Biogasregister</strong> kann dann <strong>de</strong>r Vollnachweis nach <strong>de</strong>m EEWärmeG erbracht wer<strong>de</strong>n.<br />

Zu<strong>de</strong>m sieht Ziffer II.1. <strong>de</strong>r Anlage zum EEWärmeG vor, dass die Nutzung von gasförmiger<br />

Biomasse, die auf Erdgasqualität aufbereitet <strong>und</strong> eingespeist wird, nur dann als Erfüllung <strong>de</strong>r<br />

Nutzungspflicht gilt, wenn bei <strong>de</strong>r Aufbereitung <strong>und</strong> Einspeisung <strong>de</strong>s Biomethans die Voraussetzungen<br />

<strong>de</strong>s Gasaufbereitungs-Bonus nach Nummer I.1.a bis c <strong>de</strong>r Anlage 1 zum<br />

EEG 2012 eingehalten wer<strong>de</strong>n. Namentlich betrifft dies <strong>de</strong>n Grenzwert für die Methanemissionen<br />

bei <strong>de</strong>r Aufbereitung <strong>und</strong> <strong>de</strong>n Stromverbrauch für die Aufbereitung sowie die Verpflichtung<br />

zur Bereitstellung <strong>de</strong>r Prozesswärme zur Aufbereitung aus erneuerbaren Energien<br />

o<strong>de</strong>r Abwärme. Als weitere Voraussetzung sieht Ziffer II.1. <strong>de</strong>r Anlage zum EEWärmeG vor,<br />

dass die Menge <strong>de</strong>s entnommenen Biomethans im Wärmeäquivalent am En<strong>de</strong> <strong>eines</strong> Kalen<strong>de</strong>rjahres<br />

<strong>de</strong>r Menge von Gas aus Biomasse entspricht, das an an<strong>de</strong>rer Stelle in das Gasnetz<br />

eingespeist wor<strong>de</strong>n ist <strong>und</strong> wenn für <strong>de</strong>n gesamten Transport <strong>und</strong> Vertrieb <strong>de</strong>s Biomethans<br />

von seiner Herstellung, seiner Einspeisung in das Erdgasnetz <strong>und</strong> seinem Transport<br />

im Erdgasnetz bis hin zu seiner Entnahme aus <strong>de</strong>m Erdgasnetz Massenbilanzsysteme verwen<strong>de</strong>t<br />

wor<strong>de</strong>n sind. Diese Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>cken sich mit <strong>de</strong>m, was das EEG 2012 vorsieht,<br />

weshalb an dieser Stelle auf die Ausführungen unter B.I.1.a <strong>und</strong> B.IV.1 verwiesen wer<strong>de</strong>n<br />

kann.<br />

II.<br />

Was muss nachgewiesen wer<strong>de</strong>n?<br />

Es muss ein Nachweis darüber geführt wer<strong>de</strong>n können, dass<br />

· es sich bei <strong>de</strong>m verwen<strong>de</strong>ten Biogas um Biomasse im Sinne <strong>de</strong>r BiomasseV, biologisch<br />

abbaubare Anteile von Abfällen aus privaten Haushalten <strong>und</strong> Industrie,<br />

Deponiegas, Klärgas, Klärschlamm im Sinne <strong>de</strong>r KlärschlammV han<strong>de</strong>lt,<br />

· das Biogas in einem Heizkessel, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r besten verfügbaren Technik enstpricht, o<strong>de</strong>r<br />

in einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage genutzt wur<strong>de</strong> (hierüber ist allerdings ein an<strong>de</strong>rweitiger<br />

Nachweis „außerhalb“ <strong>de</strong>s Nachweissystems zu erbringen),<br />

· das Biogas auf Erdgasqualität aufbereitet <strong>und</strong> eingespeist wur<strong>de</strong>,<br />

· die Methanemissionen in die Atmosphäre bei <strong>de</strong>r Aufbereitung höchstens 0,2 Prozent<br />

betragen haben,<br />

63


Gutachterliche Äußerung<br />

· ein Stromverbrauch für die Aufbereitung von höchstens 0,5 Kilowattst<strong>und</strong>en pro<br />

Normkubikmeter Rohgas vorlag,<br />

· die Prozesswärme für die Aufbereitung <strong>und</strong> die Erzeugung <strong>de</strong>s Biogases aus erneuerbaren<br />

Energien, Grubengas o<strong>de</strong>r aus <strong>de</strong>r Abwärme <strong>de</strong>r Gasaufbereitungs- o<strong>de</strong>r<br />

Einspeiseanlage ohne <strong>de</strong>n Einsatz zusätzlicher fossiler Energie bereitgestellt wur<strong>de</strong><br />

<strong>und</strong> für <strong>de</strong>n Transport <strong>und</strong> <strong>de</strong>n Vertrieb <strong>de</strong>s Biogases von seiner Herstellung, seiner<br />

Einspeisung in das Erdgasnetz <strong>und</strong> seinem Transport im Erdgasnetz bis zu seiner<br />

Entnahme aus <strong>de</strong>m Erdgasnetz Massenbilanzsysteme verwen<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n sind.<br />

Letzteres kann nach Einschätzung <strong>de</strong>r Gutachter mit <strong>de</strong>r Nutzung <strong>de</strong>s anhand dieses<br />

<strong>Leitfa<strong>de</strong>ns</strong> ausgestalteten <strong>Biogasregister</strong> Deutschland (Vorlage <strong>de</strong>s Registerauszugs)<br />

nachgewiesen wer<strong>de</strong>n.<br />

III.<br />

Nachweisberechtigter<br />

Die Nachweispflicht besteht gemäß § 10 EEWärmeG gegenüber <strong>de</strong>r zuständigen Behör<strong>de</strong>.<br />

Vor <strong>de</strong>m Hintergr<strong>und</strong>, dass das EEWärmeG von <strong>de</strong>n Län<strong>de</strong>rn vollzogen wird (Art. 84 Abs.1<br />

S. 2 <strong>und</strong> 5 GG), richtet sich auch die Behör<strong>de</strong>nzuständigkeit nach <strong>de</strong>m entsprechen<strong>de</strong>n Lan<strong>de</strong>srecht.<br />

So sieht es § 12 EEWärmeG auch ausdrücklich vor.<br />

Als zuständige Behör<strong>de</strong> dürften daher wohl insbeson<strong>de</strong>re die unteren Baubehör<strong>de</strong>n in Betracht<br />

kommen (z. B. in Ba<strong>de</strong>n-Württemberg, § 8 Abs. 1 EWärmeG Ba<strong>de</strong>n-Württemberg).<br />

Diskutiert wur<strong>de</strong> aber auch, die <strong>de</strong>n zuständigen Behör<strong>de</strong>n durch das EEWärmeG zugewiesenen<br />

Aufgaben auf Sachk<strong>und</strong>ige i. S. v. § 2 Abs. 3 Nr. 3 EEWärmeG zu übertragen (siehe<br />

hierzu Vorbericht für die 107. Sitzung <strong>de</strong>s Bau- <strong>und</strong> Verkehrsausschusses <strong>de</strong>s Städtetags<br />

NRW).<br />

G. Anfor<strong>de</strong>rungen an Biogas aus <strong>de</strong>m EWärmeG (Ba<strong>de</strong>n-<br />

Württemberg)<br />

Das EWärmeG (BW) sieht eine anteilige Nutzungspflicht für neu zu errichten<strong>de</strong> Wohngebäu<strong>de</strong><br />

von min<strong>de</strong>stens 20 % <strong>de</strong>s Wärmeenergiebedarfs <strong>und</strong> für bereits errichtete Wohngebäu<strong>de</strong><br />

bzw. für solche, für die vor <strong>de</strong>m 01.04.2008 <strong>de</strong>r Bauantrag gestellt o<strong>de</strong>r die Bauvorlagen<br />

erstmalig eingereicht wur<strong>de</strong>n, ab <strong>de</strong>m 01.01.2010 eine anteilige Nutzungspflicht von min<strong>de</strong>stens<br />

10 % <strong>de</strong>s jährlichen Wärmeenergiebedarfs durch <strong>de</strong>n Einsatz Erneuerbarer Energien<br />

vor. Für die zuletzt genannten, bereits errichteten Wohngebäu<strong>de</strong> gilt dies nur, wenn ein Austausch<br />

<strong>de</strong>r Heizanlage erfolgt. Die Nutzungspflicht kann u. a. erfüllt wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r gesamte<br />

Wärmebedarf durch eine Heizanlage ge<strong>de</strong>ckt wird, durch die min<strong>de</strong>stens 20 bzw. 10<br />

% <strong>de</strong>s Brennstoffbedarfs mit Biogas o<strong>de</strong>r Bioöl ge<strong>de</strong>ckt wird. Aufgr<strong>und</strong> <strong>de</strong>s Vorrangs <strong>de</strong>s<br />

b<strong>und</strong>esrechtlichen EEWärmeG (B<strong>und</strong>esrecht bricht Lan<strong>de</strong>srecht, Artikel 31 Gr<strong>und</strong>gesetz)<br />

fin<strong>de</strong>t das EWärmeG jedoch seit Inkrafttreten <strong>de</strong>s EEWärmeG am 01.01.2009 nur noch An-<br />

64


Gutachterliche Äußerung<br />

wendung für Wohnbestandsbauten (Wohngebäu<strong>de</strong>, die bis zum 01.04.2008 bereits errichtet<br />

wur<strong>de</strong>n) sowie für Wohngebäu<strong>de</strong>, für die zwischen <strong>de</strong>m 01.04.2008 <strong>und</strong> <strong>de</strong>m 31.12.2008<br />

entsprechen<strong>de</strong> Bauanträge gestellt wur<strong>de</strong>n.<br />

Möchte <strong>de</strong>r Wohnungseigentümer Biogas zur Erfüllung seiner Verpflichtung zum Einsatz von<br />

erneuerbaren Energien einsetzen, müssen gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 3 EWärmeG die vorbenannten<br />

Anteile mit Biogas ge<strong>de</strong>ckt wer<strong>de</strong>n.<br />

I. Gesetzliche Anfor<strong>de</strong>rungen an <strong>de</strong>n Einsatz von Biogas<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen an das einzusetzen<strong>de</strong> Biogas ergeben sich lediglich aus <strong>de</strong>r Regelung <strong>de</strong>s<br />

§ 3 Nr. 1 EEWärmeG (BW). Danach gelten als Erneuerbare Energien im Sinne <strong>de</strong>s EWärmeG<br />

(BW) u. a. Biomasse einschließlich Biogas im Sinne <strong>de</strong>r BiomasseV, welche ohne vorangegangene<br />

Umwandlung in elektrischer Energie für Zwecke <strong>de</strong>r Wärmenutzung verwen<strong>de</strong>t<br />

wird. Wird aus einem Gasnetz entnommenes Gas zur Erfüllung <strong>de</strong>r Pflicht zum Einsatz<br />

erneuerbarer Energien verwen<strong>de</strong>t, stellt § 3 Nr. 2 EWärmeG klar, dass dieses Gas als Biogas<br />

gilt, soweit die Menge <strong>de</strong>s entnommenen Gases im Wärmeäquivalent <strong>de</strong>r Menge von an<br />

an<strong>de</strong>rer Stelle in das Gasnetz eingespeistem Biogas über einen Bilanzzeitraum von einem<br />

Jahr entspricht.<br />

Im Gegensatz zum EEWärmeG stellt das EWärmeG keine weiteren konkreten Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

an auf Erdgasqualität aufbereitetes <strong>und</strong> eingespeistes Biogas. Will ein Wohnungseigentümer<br />

dieses Gas für die Erfüllung seiner Verpflichtung aus <strong>de</strong>m EWärmeG nutzen, so<br />

kommt es darauf an, dass die vorbenannte Voraussetzung aus § 3 Nr. 2 EWärmeG erfüllt<br />

wird.<br />

II.<br />

Was muss nachgewiesen wer<strong>de</strong>n?<br />

Damit ist nachzuweisen, dass das zur Wärmeerzeugung eingesetzten<br />

· Biogas aus Biomasse im Sinne <strong>de</strong>r BiomasseV erzeugt wur<strong>de</strong>.<br />

Um sicherzustellen, dass die „Fiktion“ nach § 3 Nr. 2 EWärmeG, dass es sich bei <strong>de</strong>m aus<br />

<strong>de</strong>m Gasnetz entnommenen Gas um Biogas gilt, „greift“, müssen die Voraussetzungen dargelegt<br />

wer<strong>de</strong>n, welche dieser Fiktion zugr<strong>und</strong>e liegen, also insbeson<strong>de</strong>re<br />

· die zeitliche Abfolge <strong>de</strong>r Einspeisung in <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Entnahme aus <strong>de</strong>m Gasnetz.<br />

III.<br />

Nachweisberechtigter<br />

Der Wohnungseigentümer muss gemäß § 6 Abs. 1 EWärmeG <strong>de</strong>n Umfang seiner Verpflichtung<br />

zum Einsatz von erneuerbaren Energien sowie die Geeignetheit <strong>de</strong>r zur Erfüllung o<strong>de</strong>r<br />

65


Gutachterliche Äußerung<br />

ersatzweise Erfüllung getroffenen Maßnahmen durch einen Sachk<strong>und</strong>igen bestätigen lassen.<br />

Sachk<strong>und</strong>ige sind in § 7 Abs. 1 EWärmeG <strong>de</strong>finiert.<br />

Diese Bestätigung ist <strong>de</strong>r zuständigen Behör<strong>de</strong> - nach § 8 Abs. 1 EWärmeG die untere Baurechtsbehör<strong>de</strong><br />

- innerhalb von drei Monaten nach Inbetriebnahme o<strong>de</strong>r Austausch <strong>de</strong>r Heizanlage<br />

vorzulegen.<br />

Beim Einsatz von Biogas ergibt sich aus § 6 Abs. 2 EWärmeG eine weitere Nachweispflicht.<br />

Hiernach muss <strong>de</strong>r Wohnungseigentümer <strong>de</strong>r zuständigen Behör<strong>de</strong> nach <strong>de</strong>r erstmaligen<br />

Abrechnung <strong>de</strong>r Brennstofflieferung innerhalb von drei Monaten sowie im weiteren auf Anfor<strong>de</strong>rung<br />

die Bestätigung <strong>de</strong>s Brennstofflieferanten über die fossilen <strong>und</strong> regenerativen Anteile<br />

<strong>de</strong>r jeweils gelieferten Brennstoffe vorlegen <strong>und</strong> die Bestätigungen darüber hinaus fünf<br />

Jahre aufbewahren.<br />

H. Anfor<strong>de</strong>rungen an Biogas aus <strong>de</strong>m Energiesteuergesetz<br />

Das Energiesteuergesetz vom 15.07.2006, BGBl. I S. 1534 (im Folgen<strong>de</strong>n: EnergieStG)<br />

sieht eine Steuerentlastung für Energieerzeugnisse vor, die durch Vergärung o<strong>de</strong>r synthetisch<br />

aus Biomasse erzeugtes <strong>und</strong> auf Erdgasqualität aufbereitetes Biogas (Biogas) sind<br />

o<strong>de</strong>r enthalten, § 50 Abs. 1 Nr. 4 EnergieStG.<br />

I. Gesetzliche Anfor<strong>de</strong>rungen an Biogas<br />

Fraglich ist, was als Biomasse im Sinne <strong>de</strong>s EnergieStG anzusehen ist. Nach § 50 Abs. 4<br />

EnergieStG sind Biokraft- <strong>und</strong> Bioheizstoffe Energieerzeugnisse ausschließlich aus Biomasse<br />

im Sinne <strong>de</strong>r BiomasseV in <strong>de</strong>r jeweils gelten<strong>de</strong>n Fassung. Zwar stellt die Regelung <strong>de</strong>s<br />

§ 50 Abs. 1 Nr. 4 EnergieStG ausdrücklich auf <strong>de</strong>n Begriff <strong>de</strong>r „Energieerzeugnisse“ <strong>und</strong><br />

nicht auf <strong>de</strong>n Begriff <strong>de</strong>r „Biokraft- <strong>und</strong> Bioheizstoffe“ ab, während in <strong>de</strong>n Regelungen <strong>de</strong>s<br />

§ 50 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 <strong>und</strong> 5 EnergieStG ausdrücklich <strong>de</strong>r Begriff <strong>de</strong>r „Biokraft- <strong>und</strong> Bioheizstoffe“<br />

verwen<strong>de</strong>t wird. Man könnte daher die Auffassung vertreten, die Begriffsbestimmung<br />

<strong>de</strong>s § 50 Abs. 4 EnergieStG gelte nur für diejenigen Tatbestän<strong>de</strong>, die ausdrücklich auf <strong>de</strong>n<br />

Begriff <strong>de</strong>r „Biokraft- <strong>und</strong> Bioheizstoffe“ abstellen <strong>und</strong> damit nicht für § 50 Abs. 1 Nr. 4 EnergieStG.<br />

Im Rahmen <strong>de</strong>r zuletzt genannten Regelung wür<strong>de</strong> dann ein an<strong>de</strong>rer - weiterer -<br />

Biomassebegriff gelten. Allerdings wür<strong>de</strong> diese Betrachtungsweise übersehen, dass § 50<br />

Abs. 1 EnergieStG für alle Steuerentlastungstatbestän<strong>de</strong> mit „Steuerentlastungen für Biokraft-<br />

<strong>und</strong> Bioheizstoffe“ überschrieben ist. Nach Ansicht <strong>de</strong>r Gutachter ist daher davon auszugehen,<br />

dass wohl auch im Rahmen <strong>de</strong>s § 50 Abs. 1 Nr. 4 EnergieStG <strong>de</strong>r Biomassebegriff<br />

im Sinne <strong>de</strong>r BiomasseV anzuwen<strong>de</strong>n ist. Die Steuerentlastung nach § 50 Abs. 1 Nr. 4<br />

EnergieStG setzt damit nach <strong>de</strong>r hier vertretenen Auffassung voraus, dass das Biogas durch<br />

Vergärung o<strong>de</strong>r synthetisch aus Biomasse im Sinne <strong>de</strong>r BiomasseV erzeugt <strong>und</strong> auf Erdgasqualität<br />

aufbereitet wur<strong>de</strong>.<br />

66


Gutachterliche Äußerung<br />

Die Steuerentlastung wird weiterhin nur gewährt, wenn das Biogas die Anfor<strong>de</strong>rungen nach<br />

§ 5 <strong>de</strong>r 10. Verordnung zur Durchführung <strong>de</strong>s B<strong>und</strong>es-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung<br />

über die Beschaffenheit <strong>und</strong> die Auszeichnung <strong>de</strong>r Qualitäten von Kraftstoffen, im Folgen<strong>de</strong>n:<br />

10. BImSchV) in seiner jeweils gelten<strong>de</strong>n Fassung erfüllt. Ob <strong>de</strong>r Verweis auf § 5<br />

<strong>de</strong>r 10. BImSchV allerdings noch zutrifft, ist fraglich. Denn § 5 <strong>de</strong>r 10. BImSchV in <strong>de</strong>r zum<br />

Zeitpunkt <strong>de</strong>r Gutachtenerstellung gelten<strong>de</strong>n Fassung vom 27.01.2007 regelt die Beschaffenheit<br />

von Flüssiggaskraftstoffen. Die Beschaffenheit von Erdgas <strong>und</strong> Biogas als Kraftstoff<br />

regelt hingegen § 6 <strong>de</strong>r 10. BImSchV. Nach Auffassung <strong>de</strong>r Gutachter ist § 50 Abs. 1 Nr. 4<br />

EnergieStG daher wohl so auszulegen, dass sich <strong>de</strong>r Verweis auf § 6 <strong>de</strong>r 10. BImSchV (in<br />

<strong>de</strong>r <strong>de</strong>rzeit gelten<strong>de</strong>n Fassung vom 27.01.2009) beziehen muss. Für diese Sichtweise<br />

spricht zu<strong>de</strong>m Folgen<strong>de</strong>s: Die 10. BImSchV in <strong>de</strong>r Fassung vom 24.06.2004 (also in <strong>de</strong>r zum<br />

Zeitpunkt <strong>de</strong>s Inkrafttretens sowie <strong>de</strong>r letzten Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s EnergieStG gelten<strong>de</strong>n Fassung)<br />

sah in § 4 Regelungen für die Beschaffenheit von Flüssiggaskraftstoffen <strong>und</strong> in § 5 Regelungen<br />

für die Beschaffenheit von Erdgas vor. Die Nachfolgeregelung <strong>de</strong>s § 4 <strong>de</strong>r 10. BImSchV<br />

in <strong>de</strong>r Fassung vom 24.06.2004 fin<strong>de</strong>t sich nunmehr in § 5 <strong>de</strong>r 10. BImSchV in <strong>de</strong>r Fassung<br />

vom 27.01.2009, während die Nachfolgeregelung zum vorherigen § 5 - erweitert um Regelungen<br />

zur Beschaffenheit von Biogas - sich in § 6 <strong>de</strong>r 10. BImSchV <strong>de</strong>r <strong>de</strong>rzeit gelten<strong>de</strong>n<br />

Fassung fin<strong>de</strong>t. Auch dies spricht unseres Erachtens dafür, <strong>de</strong>n Verweis in § 50 Abs. 1 Nr. 4<br />

EnergieStG so auszulegen, dass die Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s § 6 <strong>de</strong>r <strong>de</strong>rzeit gelten<strong>de</strong>n 10. BIm-<br />

SchV einzuhalten sind.<br />

Nach § 6 <strong>de</strong>r 10. BImSchV darf Biogas als Kraftstoff im geschäftlichen Verkehr an <strong>de</strong>n Verbraucher<br />

nur veräußert wer<strong>de</strong>n, wenn seine Eigenschaften min<strong>de</strong>stens <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

<strong>de</strong>r DIN 51624, Ausgabe Februar 2008, entsprechen.<br />

Der Steuerentlastungsanspruch entsteht in <strong>de</strong>m Zeitpunkt, in <strong>de</strong>m die Steuer für die Energieerzeugnisse<br />

in <strong>de</strong>r Person <strong>de</strong>s Entlastungsberechtigten entsteht, vgl. § 50 Abs. 1 S. 3<br />

EnergieStG. Der Tatbestand <strong>de</strong>r Steuerentstehung knüpft gemäß § 38 Abs. 1 EnergieStG an<br />

<strong>de</strong>r Entnahme <strong>de</strong>s Gases zum Verbrauch aus <strong>de</strong>m Leitungsnetz an, so dass auch für die<br />

Entstehung <strong>de</strong>s Steuerentlastungsanspruchs die Entnahme <strong>de</strong>s Biogases zum Verbrauch<br />

aus <strong>de</strong>m Leitungsnetz maßgeblich ist.<br />

II.<br />

Was muss nachgewiesen wer<strong>de</strong>n können?<br />

Somit muss - um eine Steuerentlastung geltend machen zu können - nachgewiesen wer<strong>de</strong>n<br />

können, dass<br />

· <strong>und</strong> in welcher Menge Biogas zum Verbrauch aus <strong>de</strong>m Leitungsnetz entnommen<br />

wur<strong>de</strong>,<br />

67


Gutachterliche Äußerung<br />

· es sich um Biogas han<strong>de</strong>lt, das durch Vergärung o<strong>de</strong>r synthetisch aus Biomasse<br />

im Sinne <strong>de</strong>r BiomasseV erzeugt <strong>und</strong> auf Erdgasqualität aufbereitet wur<strong>de</strong> <strong>und</strong><br />

· das Biogas <strong>de</strong>n sich aus <strong>de</strong>r DIN 51624 ergeben<strong>de</strong>n Min<strong>de</strong>stanfor<strong>de</strong>rungen entspricht.<br />

I. Anfor<strong>de</strong>rungen an Biogas aus § 37b BImSchG (BiokraftQ)<br />

I. Gesetzliche Anfor<strong>de</strong>rungen an Biogas<br />

Nach § 37a BImSchG in <strong>de</strong>r Form <strong>de</strong>s Gesetzes zur Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r För<strong>de</strong>rung von Biokraftstoffen<br />

vom 15. Juli 2009 (BGBl. I, 1804 ff.) hat <strong>de</strong>rjenige, <strong>de</strong>r gewerbsmäßig o<strong>de</strong>r im Rahmen<br />

wirtschaftlicher Unternehmungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 <strong>und</strong> 4 EnergieStG zu versteuern<strong>de</strong><br />

Otto- o<strong>de</strong>r Dieselkraftstoffe in Verkehr bringt, sicherzustellen, dass die gesamte im<br />

Lauf <strong>eines</strong> Kalen<strong>de</strong>rjahres in Verkehr gebrachte Menge Kraftstoff bestimmte Min<strong>de</strong>stanteile<br />

Biokraftstoff enthält. § 37a Abs. 3 <strong>und</strong> 3a enthalten hier jahresscharfe Anfor<strong>de</strong>rungen an<br />

Diesel- sowie Ottokraftstoffe sowie einen gesetzlichen Min<strong>de</strong>stanteil an <strong>de</strong>r Gesamtmenge<br />

von bei<strong>de</strong>n Kraftstoffen, im Jahr 2010 beispielsweise 6,25 %. Der Min<strong>de</strong>stanteil an Biokraftstoff<br />

kann durch Beimischung zu Otto- o<strong>de</strong>r Dieselkraftstoff o<strong>de</strong>r durch Inverkehrbringen von<br />

reinen Biokraftstoffen sichergestellt wer<strong>de</strong>n, § 37a Abs. 4 BImSchG. Ab <strong>de</strong>m Jahr 2015 sind<br />

danach nicht mehr bestimmte Quoten zu erfüllen, son<strong>de</strong>rn durch die Beimischung bestimmte<br />

Treibhausgasmin<strong>de</strong>rungen zu erfüllen, § 37a Abs. 3a BImSchG.<br />

Nach § 37b Satz 6 BImSchG in <strong>de</strong>r Form <strong>de</strong>s Gesetzes zur Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r För<strong>de</strong>rung von<br />

Biokraftstoffen vom 15. Juli 2009 (BGBl. I, 1804 ff.) kann die Beimischungsverpflichtung aus<br />

§ 37a auch mit Biomethan erfüllt wer<strong>de</strong>n. Dazu sind die Anfor<strong>de</strong>rungen aus § 50 Abs. 1<br />

Nr. 4 EnergieStG zu erfüllen, auf die in <strong>de</strong>r Norm verwiesen wird (vgl. auch oben unter H.I.).<br />

Nach § 7 <strong>de</strong>r 36. Verordnung zur Durchführung <strong>de</strong>s B<strong>und</strong>esimmissionsschutzgesetzes (Verordnung<br />

zur Durchführung <strong>de</strong>r Regelungen <strong>de</strong>r Biokraftstoffquote; im Folgen<strong>de</strong>n: 36. BIm-<br />

SchV) können bestimmte Biokraftstoffe zu<strong>de</strong>m doppelt gewichtet auf die Erfüllung <strong>de</strong>r Biokraftstoffquote<br />

aus § 37a BImSchG angerechnet wer<strong>de</strong>n, wenn sie aus bestimmten Stoffen<br />

hergestellt wur<strong>de</strong>n. Das B<strong>und</strong>esministerium <strong>de</strong>r Finanzen hat mit Schreiben vom 16.12.2011<br />

hierzu recht <strong>de</strong>taillierte Ausführungen getroffen, welche die Norm im Einzelnen konkretisieren.<br />

Namentlich sind gemäß § 7 Abs. 1 <strong>de</strong>r 36. BImSchV folgen<strong>de</strong>n Stoffe für eine doppelte Quotenanrechnung<br />

<strong>de</strong>s Biokraftstoffes tauglich:<br />

· Abfälle,<br />

· Reststoffe,<br />

68


Gutachterliche Äußerung<br />

· zellulosehaltiges Non-Food-Material o<strong>de</strong>r<br />

· lingnozellulosehaltiges Material.<br />

Biokraftstoffe, die aus Abfällen hergestellt wer<strong>de</strong>n, können nur dann doppelt gewichtet wer<strong>de</strong>n,<br />

sofern es sich um Abfälle han<strong>de</strong>lt, auf die die Vorschriften <strong>de</strong>s KrW-/AbfG Anwendung<br />

fin<strong>de</strong>n, § 7 Abs. 1 Nr. 1 <strong>de</strong>r 36. BImschV. Die Vorschriften <strong>de</strong>n KrW-/AbfG fin<strong>de</strong>n jedoch auf<br />

solche Abfälle keine Anwendung, die als tierische Nebenprodukte <strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>r<br />

Verordnung Nr. 1069/2009/EG unterliegen, § 2 Abs. 2 Nr. 1a KrW-/AbfG.<br />

Hinsichtlich <strong>de</strong>r Verwendung etwa von Altspeisefetten <strong>und</strong> -ölen ergibt sich <strong>de</strong>shalb gegenwärtig<br />

eine Beson<strong>de</strong>rheit: Altspeisefette <strong>und</strong> -öle, die ursprünglich pflanzlicher Herkunft sind<br />

(<strong>und</strong> daher grds. <strong>de</strong>m KrW-/AbfG unterfallen), aber infolge ihrer üblichen Verwendung (etwa<br />

durch das Frittieren von Fleischprodukten) einen Anteil an tierischen Fetten haben (die grds.<br />

nicht unter das KrW-/AbfG fallen) sind zwar bis auf Weiteres als nicht-tierische Nebenprodukte<br />

i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 1a KrW-/AbfG einzustufen. Aufgr<strong>und</strong> <strong>de</strong>r geplanten Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s<br />

diesbezüglichen europäischen Sek<strong>und</strong>ärrechts (Verordnung Nr. 1069/2009/EG) dürften diese<br />

Fette <strong>und</strong> Öle aufgr<strong>und</strong> <strong>de</strong>r möglichen Vermischung mit tierischem Material jedoch künftig<br />

(frühestens ab 2012) als tierische Nebenprodukte einzustufen sein; eine doppelte Quotenberücksichtigung<br />

wäre dann also nicht mehr möglich (vgl. Schreiben <strong>de</strong>s B<strong>und</strong>esministeriums<br />

<strong>de</strong>r Finanzen vom 16.012.2011).<br />

Daneben können nach § 7 Abs. 3 <strong>de</strong>r 36. BImSchV Biokraftstoffe nicht doppelt gewichtet auf<br />

die Biokraftstoffquote angerechnet wer<strong>de</strong>n, wenn die Abfälle, aus <strong>de</strong>nen die Biokraftstoffe<br />

erzeugt wur<strong>de</strong>n, im Wi<strong>de</strong>rspruch zu <strong>de</strong>r aus <strong>de</strong>m BImSchG <strong>und</strong> <strong>de</strong>m KrW-/AbfG folgen<strong>de</strong>n<br />

Pflicht zur Abfallvermeidung erzeugt wur<strong>de</strong>n. Damit soll sichergestellt wer<strong>de</strong>n, dass Rohstoffe<br />

nicht „künstlich“ zu Abfällen gemacht wer<strong>de</strong>n (z.B. durch Zugabe <strong>eines</strong> Abfallstoffes zu<br />

einem Rohstoff, <strong>de</strong>r zuvor noch kein Abfall war), um die doppelte Gewichtung für daraus erzeugte<br />

Biokraftstoffe in Ansatz bringen zu können.<br />

Einer doppelten Gewichtung steht es ebenfalls entgegen, wenn Biomasse o<strong>de</strong>r Biokraftstoffe<br />

nur <strong>de</strong>shalb Abfälle o<strong>de</strong>r Reststoffe sind, weil das Verfalldatum überschritten ist o<strong>de</strong>r weil<br />

sie bestimmten gesetzlichen Anfor<strong>de</strong>rungen (§ 37b BImSchG o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r 10. BImSchV) nicht<br />

entsprechen. Dies gilt auch für Gemische, die Abfälle o<strong>de</strong>r Reststoffe enthalten. Was Reststoffe<br />

sind, <strong>de</strong>finiert § 7 Abs. 4 <strong>de</strong>r 36. BImSchV. Danach sind als Reststoffe in diesem Sinne<br />

Rohglycerin, Tallölpech, Gülle <strong>und</strong> Stallmist sowie Stroh anzusehen.<br />

Non-Food-Materialien sind nach § 7 Abs. 5 <strong>de</strong>r 36. BImSchV Stoffe, die keine Lebensmittel<br />

im Sinne <strong>de</strong>r Verordnung Nr. 178/2002/EG in <strong>de</strong>r jeweils gelten<strong>de</strong>n Fassung, sind. Soweit<br />

diese Stoffe allerdings lediglich zum Zweck <strong>de</strong>r doppelten Gewichtung dahingehend verän<strong>de</strong>rt<br />

wor<strong>de</strong>n sind, dass sie keine Lebensmittel mehr sind, kann das daraus hergestellte Bio-<br />

69


Gutachterliche Äußerung<br />

methan nicht doppelt gewichtet auf die Quotenverpflichtung angerechnet wer<strong>de</strong>n. Die doppelte<br />

Gewichtung bei <strong>de</strong>r Verwendung von zellulosehaltigen Non-Food-Materialen gilt zu<strong>de</strong>m<br />

nur in Bezug auf <strong>de</strong>n Anteil von Zellulose <strong>und</strong> Hemizellulosen, vgl. § 7 Abs. 1 S. 3 <strong>de</strong>r 36.<br />

BImSchV.<br />

Eine doppelte Gewichtung ist nach § 7 Abs. 2 <strong>de</strong>r 36. BImSchV zu<strong>de</strong>m nur möglich, wenn<br />

<strong>de</strong>r Biokraftstoff – hier das Biomethan – aus <strong>de</strong>n zulässigen Materialien ganz o<strong>de</strong>r anteilig<br />

physisch hergestellt wur<strong>de</strong>. Das verstehen wir so, dass <strong>de</strong>r Anteil <strong>de</strong>s „privilegierten“ Materials<br />

an <strong>de</strong>r Biomethanerzeugung nicht über eine Massenbilanzierung nachgewiesen wer<strong>de</strong>n<br />

kann (vgl. Einzelbegründung zu § 7 <strong>de</strong>r 36. BImSchV). Es reicht nach unserem Verständnis<br />

also nicht aus, wenn ein Gemisch in <strong>de</strong>n Fermenter eingebracht wird, das lediglich in <strong>de</strong>r<br />

Massenbilanz <strong>de</strong>n angegebenen Anteil an Abfällen im Sinne <strong>de</strong>s KrW-/AbfG enthält. Die<br />

Verwendung von Massenbilanzsystemen im Anschluss an <strong>de</strong>n Herstellungsprozess <strong>de</strong>s Biomethans<br />

ist allerdings freilich (wie<strong>de</strong>r) möglich, vgl. auch § 7 Abs. 2 Satz 2 <strong>de</strong>r 36. BIm-<br />

SchV.<br />

II.<br />

Was muss nachgewiesen wer<strong>de</strong>n können?<br />

Zusätzlich zu <strong>de</strong>n bereits oben unter H.II. dargstellten Umstän<strong>de</strong>n muss für die Inanspruchnahme<br />

<strong>de</strong>r nach § 7 <strong>de</strong>r 36. BImSchV gegebenen Möglichkeit, bestimmte Biokraftstoffe auf<br />

die Erfüllung <strong>de</strong>r Quotenverpflichtung aus § 37a BImSchG doppelt anzurechnen, folgen<strong>de</strong>s<br />

nachgewiesen wer<strong>de</strong>n können:<br />

· Verwendung von Abfällen, auf die die Vorschriften <strong>de</strong>s Kreislaufwirtschafts- <strong>und</strong><br />

Abfallgesetzes Anwendung fin<strong>de</strong>n, Reststoffen, zellulosehaltigem Non-Food-<br />

Material <strong>und</strong>/o<strong>de</strong>r lingnozellulosehaltigem Material zur Biogasherstellung,<br />

· keine Erzeugung <strong>de</strong>r Abfälle im Wi<strong>de</strong>rspruch zur Abfallvermeidungspflicht nach<br />

BImSchG o<strong>de</strong>r Kreislaufwirtschafts- <strong>und</strong> Abfallgesetz;<br />

· Einordnung als Abfall/Reststoff nicht nur aufgr<strong>und</strong> Überschreitung <strong>de</strong>s Verfalldatums<br />

o<strong>de</strong>r aufgr<strong>und</strong> <strong>de</strong>r Nichteinhaltung von § 37b BImSchG (gilt auch für Gemische,<br />

die Abfälle o<strong>de</strong>r Reststoffe enthalten),<br />

· für die Verwendung von Non-Food-Materialen: keine Verän<strong>de</strong>rung nur zum Zwecke<br />

<strong>de</strong>r doppelten Gewichtung,<br />

· keine Vermischung „echter“ <strong>und</strong> „künstlich erzeugter“ Abfall- bzw. Reststoffe,<br />

· physische Herstellung <strong>de</strong>s Biogases aus <strong>de</strong>n genannten Stoffen,<br />

70


Gutachterliche Äußerung<br />

J. Anfor<strong>de</strong>rungen an Biogas nach <strong>de</strong>r Biokraft-NachV<br />

Konkrete Beschaffenheitsanfor<strong>de</strong>rungen für Biogas legt die Biokraft-NachV nicht fest. Vielmehr<br />

stellt diese Verordnung bestimmte Nachhaltigkeitsanfor<strong>de</strong>rungen u. a. an die Produktion<br />

<strong>de</strong>r Biomasse <strong>und</strong> <strong>de</strong>ren Umstän<strong>de</strong> (§§ 4 – 8 Biokraft-NachV) <strong>und</strong> <strong>de</strong>n Transport von <strong>de</strong>r<br />

sog. Schnittstelle von Biokraftstoffen zum Verbraucher. Zu <strong>de</strong>n gestellten Nachhaltigkeitsanfor<strong>de</strong>rungen<br />

zählen Anfor<strong>de</strong>rungen an <strong>de</strong>n Schutz natürlicher Lebensräume, an eine nachhaltige<br />

landwirtschaftliche Bewirtschaftung sowie ein bestimmtes Treibhausgas-<br />

Min<strong>de</strong>rungspotential.<br />

Die (Nicht-)Erfüllung dieser Nachhaltigkeitsanfor<strong>de</strong>rungen wirkt sich in zweierlei Hinsicht aus:<br />

Zum einen kann nur mit nachhaltig hergestellten Biokraftstoffen die gesetzliche Verpflichtung<br />

aus § 37a Abs. 3 BImSchG („Beimischungsquote“) erfüllt wer<strong>de</strong>n. Seit Inkrafttreten <strong>de</strong>s Gesetzes<br />

zur Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r För<strong>de</strong>rung von Biokraftstoffen am 16.Juli 2009 kann nun auch Biomethan<br />

zur Quotenerfüllung eingesetzt wer<strong>de</strong>n (s.o. H.).<br />

Zum an<strong>de</strong>ren kann seit Inkrafttreten <strong>de</strong>s Gesetzes zur Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r För<strong>de</strong>rung von Biokraftstoffen<br />

auch die Steuerentlastung für Biokraft- <strong>und</strong> Bioheizstoffe nach § 50 Abs. 1 Energie-<br />

StG nur dann gewährt wer<strong>de</strong>n, wenn diese Biokraftstoffe nachhaltig im Sinne <strong>de</strong>r Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

<strong>de</strong>r Biokraft-NachV-E hergestellt wor<strong>de</strong>n sind.<br />

I. Anwendungsbereich für Biogas<br />

Wie bereits unter H. ausgeführt, hat nach § 37a BImSchG <strong>de</strong>rjenige, <strong>de</strong>r gewerbsmäßig o<strong>de</strong>r<br />

im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 <strong>und</strong> 4 EnergieStG zu<br />

versteuern<strong>de</strong> Otto- o<strong>de</strong>r Dieselkraftstoffe in Verkehr bringt, sicherzustellen, dass die gesamte<br />

im Lauf <strong>eines</strong> Kalen<strong>de</strong>rjahres in Verkehr gebrachte Menge Kraftstoff bestimmte Min<strong>de</strong>stanteile<br />

Biokraftstoff enthält. § 37a Abs. 3 <strong>und</strong> 3a enthalten hier jahresscharfe Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

an Diesel- sowie Ottokraftstoffe sowie einen gesetzlichen Min<strong>de</strong>stanteil an <strong>de</strong>r Gesamtmenge<br />

von bei<strong>de</strong>n Kraftstoffen, im Jahr 2010 beispielsweise 6,25 %. Nach § 37b Satz 6 BIm-<br />

SchG kann die Beimischungsverpflichtung aus § 37a auch mit Biomethan erfüllt wer<strong>de</strong>n.<br />

Dazu sind die Anfor<strong>de</strong>rungen aus § 50 Abs. 1 Nr. 4 EnergieStG zu erfüllen, auf die in <strong>de</strong>r<br />

Norm verwiesen wird.<br />

Der Anwendungsbereich <strong>de</strong>r Biokraft-NachV für Biogas ist ebenfalls eröffnet, sofern Steuerentlastungen<br />

nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 EnergieStG geltend gemacht wer<strong>de</strong>n. Diese Regelung<br />

sieht ausdrücklich eine Steuerentlastung vor „für auf Erdgasqualität aufbereitetes Biogas<br />

(Biogas)“. Möchte ein Steuerschuldner die Steuerentlastung nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 Energie-<br />

StG geltend machen, sieht das Gesetz zur Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r För<strong>de</strong>rung von Biokraftstoffen vor,<br />

dass ab Inkrafttreten <strong>de</strong>r Biokraft-NachV auch die sich daraus ergeben<strong>de</strong>n Nachhaltigkeitsanfor<strong>de</strong>rungen<br />

erfüllt wer<strong>de</strong>n müssen.<br />

71


Gutachterliche Äußerung<br />

II.<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen an Biogas<br />

Die Biokraft-NachV enthält in § 3 Anfor<strong>de</strong>rungen insbeson<strong>de</strong>re an die Herstellung von Biokraftstoffen.<br />

Biokraftstoffe sind nach <strong>de</strong>r Begriffs<strong>de</strong>finition <strong>de</strong>s § 2 Abs. 1 Biokraft-NachV flüssige<br />

o<strong>de</strong>r gasförmige Kraftstoffe für <strong>de</strong>n Verkehr, die aus Biomasse im Sinne <strong>de</strong>r BiomasseV<br />

hergestellt wer<strong>de</strong>n. Damit fallen auch Biogas <strong>und</strong> Biogas in <strong>de</strong>n Anwendungsbereich <strong>de</strong>r<br />

Biokraft-NachV.<br />

Nachfolgend sollen – exemplarisch – einige Nachhaltigkeitsanfor<strong>de</strong>rungen aufgeführt wer<strong>de</strong>n,<br />

die die Biokraft-NachV an die Herstellung von Biokraftstoffen, hier konkret an das (auf<br />

Erdgasqualität aufzubereiten<strong>de</strong>) Biogas, stellt:<br />

(1) Anfor<strong>de</strong>rungen an <strong>de</strong>n Schutz von natürlichen Lebensräumen:<br />

- Nach § 4 Abs. 1 Biokraft-NachV darf Biomasse, die zur Herstellung von Biokraftstoffen<br />

verwen<strong>de</strong>t wird, nicht von Flächen mit einem hohen Wert für die biologische<br />

Vielfalt stammen, die zum Referenzzeitpunkt diesen Status hatten. Hierunter fallen<br />

bewal<strong>de</strong>te Flächen, zu Naturschutzzwecken dienen<strong>de</strong> Flächen sowie Grünland mit<br />

großer biologischer Vielfalt.<br />

- Nach § 5 Abs. 1 Biokraft-NachV darf Biomasse, die zur Herstellung von Biokraftstoffen<br />

verwen<strong>de</strong>t wird, nicht von Flächen mit einem hohen oberirdischen o<strong>de</strong>r unterirdischen<br />

Kohlenstoffbestand (Feuchtgebiete o<strong>de</strong>r kontinuierlich bewal<strong>de</strong>te Gebiete)<br />

stammen, die zum Referenzzeitpunkt o<strong>de</strong>r später <strong>de</strong>n Status als Feuchtgebiete<br />

o<strong>de</strong>r kontinuierlich bewal<strong>de</strong>te Gebiete hatten <strong>und</strong> diesen zum Zeitpunkt von Anbau<br />

<strong>und</strong> Ernte <strong>de</strong>r Biomasse nicht mehr haben.<br />

- Nach § 6 Biokraft-NachV darf Biomasse, die zur Herstellung von Biokraftstoffen verwen<strong>de</strong>t<br />

wird, nicht von Torfmooren stammen, die zum Referenzzeitpunkt o<strong>de</strong>r später<br />

diesen Status hatten.<br />

(2) Der Anbau von Biomasse zum Zweck <strong>de</strong>r Herstellung von Biokraftstoffen muss gemäß<br />

§ 7 Biokraft-NachV bei landwirtschaftlichen Tätigkeiten im Geltungsbereich <strong>de</strong>r<br />

EU-Anfor<strong>de</strong>rungen an eine nachhaltige landwirtschaftliche Bewirtschaftung erfüllen.<br />

(3) Biokraftstoffe müssen nach § 8 Abs. 1 Biokraft-NachV ein Treibhausgas-<br />

Min<strong>de</strong>rungspotential von min<strong>de</strong>stens 35 % aufweisen. Dieser Wert erhöht sich ab<br />

2017 auf min<strong>de</strong>stens 50 % <strong>und</strong> ab 2018 auf min<strong>de</strong>stens 60 %.<br />

72


Gutachterliche Äußerung<br />

III.<br />

Relevanz für das zu entwickeln<strong>de</strong> Dokumentationssystem<br />

Wie sich <strong>de</strong>n obigen Ausführungen entnehmen lässt, ergeben sich aus <strong>de</strong>r Biokraft-NachV<br />

vielfältige Nachweisanfor<strong>de</strong>rungen an die Herstellung <strong>und</strong> Produktion <strong>de</strong>r zur Biogaserzeugung<br />

einzusetzen<strong>de</strong>n Biomasse. Zu<strong>de</strong>m ist über ein bestimmtes Verfahren das Treibhausgas-Min<strong>de</strong>rungspotenzial<br />

<strong>de</strong>r Biokraftstoffe zu ermitteln.<br />

Das Dokumentationssystem wird es aus Praktikabilitätsgrün<strong>de</strong>n nicht leisten können, die<br />

gesamten Herstellungs- <strong>und</strong> Produktionsabläufe einschließlich <strong>de</strong>r Anfor<strong>de</strong>rungen an die<br />

Anbauflächen für zur Biogasproduktion einzusetzen<strong>de</strong> Biomasse über eigenständige Audits<br />

nachprüfen <strong>und</strong> dokumentieren zu lassen.<br />

Dies ist aus Sicht <strong>de</strong>r Gutachter aber auch nicht erfor<strong>de</strong>rlich. Denn die Biokraft-NachV selbst<br />

enthält umfangreiche Regelungen dazu, wie <strong>und</strong> durch wen welche Nachhaltigkeitsnachweise<br />

zu erbringen sind (vgl. dazu unter Teil 3A.IX). Eine weitere Systemgrenze – neben <strong>de</strong>r<br />

Entnahme aus <strong>de</strong>m Erdgasnetz <strong>und</strong> also für Umstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Stromerzeugung in Biogas-<br />

BHKW, die etwa am KWK-Prozess o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Wärmenutzung anknüpfen, vgl. oben unter C. –<br />

ist folglich „vor“ <strong>de</strong>m Prozess <strong>de</strong>r Biogaserzeugung zu ziehen. Gegenstand <strong>de</strong>r Audits <strong>de</strong>r<br />

ersten Stufe <strong>de</strong>s Dokumentationssystems ist allein die Biogaserzeugung.<br />

Die Umstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Produktion <strong>de</strong>r Biomasse im land- o<strong>de</strong>r forstwirtschaftlichen Betrieb müssen<br />

somit an<strong>de</strong>rweitig nachgewiesen wer<strong>de</strong>n. Dies wird geschehen können durch sog. Zertifikate<br />

nach § 2 Abs. 5 Biokraft-NachV. Hierbei han<strong>de</strong>lt es sich um Konformitätsbescheinigungen<br />

darüber, dass Schnittstellen einschließlich aller von ihren mit <strong>de</strong>r Herstellung o<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>m Transport <strong>und</strong> Vertrieb (Lieferung) <strong>de</strong>r Biomasse unmittelbar o<strong>de</strong>r mittelbar befassten<br />

Betriebe die Anfor<strong>de</strong>rungen nach dieser Verordnung erfüllen. Dabei müssen sich die Konformitätsbescheinigungen<br />

zunächst auf die Umstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Herstellung <strong>de</strong>r Biomasse <strong>und</strong><br />

<strong>de</strong>ren Treibhausgasmin<strong>de</strong>rungspotenzial beziehen. Für die einzelnen Mengen Biokraftstoff<br />

aus Biogas wer<strong>de</strong>n dann Nachhaltigkeitsnachweise nach §§ 14ff. Biokraft-NachV ausgestellt.<br />

1 Denn auch diese nach <strong>de</strong>r Biokraft-NachV nachzuweisen<strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong> haben für<br />

das vorliegen<strong>de</strong> Dokumentationssystem Relevanz. Das Dokumentationssystem <strong>de</strong>s <strong>Biogasregister</strong><br />

Deutschland muss <strong>de</strong>shalb geeignet sein, die nach <strong>de</strong>r Biokraft-NachV zu erbringen<strong>de</strong>n<br />

Nachhaltigkeitsnachweise ausreichend zu berücksichtigen <strong>und</strong> in das <strong>Biogasregister</strong><br />

zu integrieren.<br />

Zu <strong>de</strong>n Nachhaltigkeitsnachweisen tritt die Anfor<strong>de</strong>rung hinzu, dass zunächst die Herkunft<br />

<strong>de</strong>r Biomasse lückenlos über ein Massebilanzsystem nachzuweisen ist, § 16 Abs. 1 Biokraft-<br />

NachV. Nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 Biokraft-NachV ist aber auch lückenlos die Lieferkette von<br />

<strong>de</strong>r sog. letzten Schnittstelle, die <strong>de</strong>n Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt hat, bis zum<br />

1 Zu <strong>de</strong>n Einzelheiten <strong>de</strong>s Nachweisverfahrens siehe unten Teil 3, A., VII.<br />

73


Gutachterliche Äußerung<br />

Nachweispflichtigen über ein Massebilanzsystem zu dokumentieren. Nach § 17 Abs. 2 Biokraft-NachV<br />

gelten diese Anfor<strong>de</strong>rungen einerseits dann als erfüllt, wenn sich alle Lieferanten<br />

verpflichtet haben, die Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>eines</strong> nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungssystems<br />

zu erfüllen, sofern dieses auch Anfor<strong>de</strong>rungen an die Lieferung von Biokraftstoffen<br />

enthält (Nr. 1).<br />

Vorliegend wird aber die alternative Variante <strong>de</strong>r Nr. 2 von Be<strong>de</strong>utung, danach gelten die<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen nach Abs.1 <strong>de</strong>s § 17 Biokraft-NachV an<strong>de</strong>rerseits auch dann als erfüllt, wenn<br />

alle Lieferanten <strong>de</strong>n Erhalt <strong>und</strong> die Weitergabe <strong>de</strong>r Biokraftstoffe einschließlich <strong>de</strong>r Angaben<br />

<strong>de</strong>s Nachhaltigkeitsnachweises sowie <strong>de</strong>s Orts <strong>und</strong> <strong>de</strong>s Datums, an <strong>de</strong>m sie diese Biokraftstoffe<br />

erhalten o<strong>de</strong>r weitergegeben haben, in einer anerkannten Datenbank dokumentiert<br />

haben. Die Anerkennung erfolgt durch die zuständige Behör<strong>de</strong> im elektronischen B<strong>und</strong>esanzeiger<br />

(ausführlicher unten Teil 3. VII. 1. b).<br />

Vorliegend kommt in Betracht – dies sollte verfolgt wer<strong>de</strong>n –, dass sich das <strong>Biogasregister</strong><br />

Deutschland, gegebenenfalls also die <strong>de</strong>na GmbH für das <strong>Biogasregister</strong> Deutschland,<br />

selbst von <strong>de</strong>r BLE als zuständiger Stelle als „an<strong>de</strong>re juristische Person“ als eine solche<br />

elektronische Datenbank zur lückenlosen Dokumentation <strong>de</strong>s Lieferwegs von nachhaltigem<br />

Biokraftstoff von <strong>de</strong>r sog. letzten Schnittstelle bis zu <strong>de</strong>n Nachweispflichtigen anerkennen<br />

lässt, mithin als ein anerkanntes Massebilanzsystem für <strong>de</strong>n Nachweisbereich Transport/Lieferung<br />

<strong>de</strong>s Biogases. Die Anfor<strong>de</strong>rungen an ein Massebilanzsystem ergeben sich<br />

wie<strong>de</strong>rum aus § 16 Abs. 2 Biokraft-NachV <strong>und</strong> wer<strong>de</strong>n unten unter Teil 3. A. VII. näher dargestellt.<br />

Damit wür<strong>de</strong> das <strong>Biogasregister</strong> Deutschland als Zertifizierungssystem im Sinne <strong>de</strong>r §§ 32,<br />

33 Biokraft-NachV anerkannt wer<strong>de</strong>n, jedoch mit einem beschränkten Tätigkeitsbereich. Näheres<br />

ergibt sich insoweit aus § 33 Abs. 6 Nr. 4 Biokraft-NachV. Danach kann die Anerkennung<br />

<strong>eines</strong> Zertifizierungssystems beschränkt wer<strong>de</strong>n auf <strong>de</strong>n Betrieb einer elektronischen<br />

Datenbank zum Zweck <strong>de</strong>s Nachweises darüber, dass bei <strong>de</strong>r Lieferung <strong>de</strong>s Biokraftstoffs<br />

die Anfor<strong>de</strong>rungen nach § 17 Abs. 1 erfüllt wer<strong>de</strong>n.<br />

K. Anfor<strong>de</strong>rungen an Biogas aus <strong>de</strong>m StromStG<br />

Das Stromsteuergesetz (StromStG) vom 24.03.1999 (BGBl. I S. 378), zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch<br />

Gesetz vom 15.07.2009 (BGBl. I S. 1870) versteuert die Stromentnahme aus <strong>de</strong>m Versorgungsnetz.<br />

Steuerschuldner ist <strong>de</strong>r Versorger, d. h. <strong>de</strong>rjenige, <strong>de</strong>r Strom an Letztverbraucher<br />

leistet (bzw. <strong>de</strong>r Eigenerzeuger bei einer Eigenerzeugung <strong>de</strong>s Stroms). Der allgemeine<br />

Steuersatz beträgt 20,50 €/MWh. Die gr<strong>und</strong>sätzlich steuerpflichtige Stromentnahme ist unter<br />

bestimmten Voraussetzungen von <strong>de</strong>r Steuer befreit, die in § 9 Abs. 1 StromStG geregelt<br />

sind.<br />

74


Gutachterliche Äußerung<br />

Demgemäß ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG <strong>de</strong>rjenige Strom von <strong>de</strong>r Stromsteuer befreit,<br />

<strong>de</strong>r aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt wur<strong>de</strong> („grüner Strom“) <strong>und</strong> aus einem ausschließlich<br />

mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern gespeisten Netz bzw. einer entsprechen<strong>de</strong>n<br />

Leitung entnommen wird („grünes Netz“). Zu <strong>de</strong>n erneuerbaren Energieträgern gehört<br />

nach § 2 Nr. 7 StromStG auch Strom, <strong>de</strong>r ausschließlich aus Biomasse erzeugt wird. Als<br />

Biomasse im stromsteuerrechtlichen Sinne dürfte auch das nach § 27 Abs. 2 EEG zur<br />

Stromerzeugung verwen<strong>de</strong>te Biogas einzuordnen sein.<br />

Auf das Erfor<strong>de</strong>rnis einer Stromerzeugung „ausschließlich“ aus erneuerbaren Energieträgern<br />

i. S. v. § 2 Nr. 7 StromStG kann nach einem Erlass <strong>de</strong>s BMF vom 13.08.2001 (Az: III A 1 - V<br />

- 2450 - 7/01) verzichtet wer<strong>de</strong>n, wenn die Stromerzeugung nur durch eine Zünd- o<strong>de</strong>r Stützfeuerung<br />

mit an<strong>de</strong>ren (fossilen) Energieträgern möglich ist. Darüber hinaus soll eine<br />

Stromentnahme aus einem „grünen Netz“ nach einem Erlass <strong>de</strong>s BMF vom 30.11.2001 (Az:<br />

III A 1 - V - 4250 - 27/01) auch dann gegeben sein, wenn <strong>de</strong>r aus erneuerbaren Energieträgern<br />

erzeugte Strom innerhalb <strong>eines</strong> Eigennetzes o<strong>de</strong>r einer diesem entsprechen<strong>de</strong>n Leitung<br />

am Ort <strong>de</strong>r Erzeugung mit Strom aus an<strong>de</strong>ren Energieträgern „vermischt“ wird. Voraussetzung<br />

ist jedoch die Stromvermischung in einem „Eigennetz“ (d. h. einem Betriebsnetz als<br />

Arealnetz). Ob die einschränken<strong>de</strong> Auslegung auch für eine Stromentnahme aus einem<br />

zeitweise mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern „gefüllten“ Netz für die allgemeine<br />

Versorgung anwendbar sein kann, ist offen.<br />

Darüber hinaus kommt auch eine Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG in<br />

Betracht. Voraussetzung hierfür ist, dass <strong>de</strong>r Strom in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung<br />

von bis zu 2 MW erzeugt wird <strong>und</strong> entwe<strong>de</strong>r vom Anlagenbetreiber als Eigenerzeuger<br />

im räumlichen Zusammenhang zur Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird o<strong>de</strong>r<br />

von <strong>de</strong>mjenigen, <strong>de</strong>r die Anlage betreibt o<strong>de</strong>r betreiben lässt, an Letztverbraucher geleistet<br />

wird, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Strom im räumlichen Zusammenhang zur Anlage entnehmen. Diese<br />

Stromsteuerbefreiung knüpft nicht also an <strong>de</strong>n eingesetzten Energieträger an, son<strong>de</strong>rn an<br />

die <strong>de</strong>zentrale Stromversorgung aus Kleinanlagen.<br />

75


Gutachterliche Äußerung<br />

Teil 3<br />

Methodische Anfor<strong>de</strong>rungen an das Dokumentationssystem<br />

Nach<strong>de</strong>m im Teil 2 dargestellt wur<strong>de</strong>, was durch das <strong>Biogasregister</strong> in inhaltlicher Hinsicht<br />

nachgewiesen kann <strong>und</strong> muss, soll im folgen<strong>de</strong>n Abschnitt untersucht wer<strong>de</strong>n, wie <strong>de</strong>r nach<br />

<strong>de</strong>n jeweiligen Vorschriften erfor<strong>de</strong>rliche Nachweis zu erbringen ist <strong>und</strong> welche methodischen<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen das <strong>Biogasregister</strong> erfüllen muss. Dabei wird zuerst <strong>de</strong>r Frage nachgegangen,<br />

ob bzw. welche Nachweisanfor<strong>de</strong>rungen sich u. a. aus <strong>de</strong>n im vorangehen<strong>de</strong>n<br />

Abschnitt dargestellten rechtlichen Rahmenbedingungen für die Verwendung von Biogas<br />

ergeben (dazu unter A.). In einem weiteren Schritt wird untersucht, welche funktionalen Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

das Dokumentationssystem erfüllen muss (dazu unter B.).<br />

A. Gesetzliche Anfor<strong>de</strong>rungen an das Dokumentationssystem<br />

Einige <strong>de</strong>r im Teil 2 dargestellten, für Biogas relevanten Gesetze <strong>und</strong> Verordnungen enthalten<br />

gesetzliche Regelungen über die Art <strong>und</strong> Weise <strong>de</strong>r zu erbringen<strong>de</strong>n Nachweise. Diese<br />

wer<strong>de</strong>n im Folgen<strong>de</strong>n dargestellt.<br />

I. EEG 2012<br />

Im EEG 2012 wird zwar <strong>de</strong>tailliert geregelt, was Anlagenbetreiber nachzuweisen haben. Wie<br />

– also mit welchen Mitteln – <strong>de</strong>r Nachweis über die Eigenschaften <strong>de</strong>s Biogases <strong>und</strong> die<br />

Umstän<strong>de</strong> seiner Erzeugung zu führen ist, regelt das EEG 2012 allerdings nur in einem recht<br />

geringen Umfang.<br />

1. Einsatzstoff-Tagebuch<br />

Das Erfor<strong>de</strong>rnis, ein Einsatzstoff-Tagebuch zu führen, bezieht sich im Bereich Biogas/Biomethan<br />

auf die Gr<strong>und</strong>vergütung Biomasse, die Einsatzstoffvergütungsklassen I <strong>und</strong> II<br />

sowie <strong>de</strong>n „Mais<strong>de</strong>ckel“ nach § 27 Abs. 5 EEG 2012. § 27 Abs. 5 EEG 2012 beschreibt die<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen an das Einsatzstoff-Tagebuch. Danach muss dieses Angaben <strong>und</strong> Belege<br />

über Art, Menge <strong>und</strong> Einheit sowie Herkunft <strong>de</strong>r eingesetzten Stoffe enthalten <strong>und</strong> so <strong>de</strong>n<br />

Nachweis ermöglichen, welche Biomasse eingesetzt wird <strong>und</strong> dass keine an<strong>de</strong>ren Stoffe<br />

eingesetzt wer<strong>de</strong>n. Das Einsatzstoff-Tagebuch ist in Kopie vorzulegen, <strong>und</strong> zwar bei erstmaliger<br />

Inanspruchnahme <strong>de</strong>s Vergütungsanspruchs <strong>und</strong> danach jährlich bis zum 28. Februar<br />

<strong>eines</strong> Jahres jeweils für das vorangegangene Kalen<strong>de</strong>rjahr, § 27 Abs. 6 EEG 2012.<br />

Soweit <strong>de</strong>r Nachweis <strong>de</strong>s Vergütungsanspruchs durch eine Kopie <strong>eines</strong> Einsatzstoff-<br />

Tagebuch zu führen ist, sind die für <strong>de</strong>n Nachweis nicht erfor<strong>de</strong>rlichen personenbezogenen<br />

Angaben im Einsatzstoff-Tagebuch vom Anlagenbetreiber zu schwärzen, § 27 Abs. 8 EEG<br />

2012.<br />

76


Gutachterliche Äußerung<br />

§ 27a Abs. 5 Abs. 1 EEG 2012 enthält für Strom aus <strong>de</strong>r Vergärung von Bioabfällen eine<br />

entsprechen<strong>de</strong> Nachweisvorschrift. Danach ist nachzuweisen, welche Biomasse eingesetzt<br />

wird <strong>und</strong> dass keine an<strong>de</strong>ren Stoffe eingesetzt wer<strong>de</strong>n, durch eine Kopie <strong>eines</strong> Einsatzstoff-<br />

Tagebuchs nach § 27 Abs. 5 EEG 2012.<br />

2. Umweltgutachter<br />

Inwieweit eine Umweltgutachterin o<strong>de</strong>r ein Umweltgutachter zum Nachweis <strong>de</strong>s Vorliegens<br />

<strong>de</strong>r Voraussetzungen für <strong>de</strong>n Vergütungsanspruch im Bereich Biogas erfor<strong>de</strong>rlich ist, ergibt<br />

sich aus § 27 Abs. 6 Nr. 1 EEG 2012. Dies hat zu erfolgen für Strom aus Biomasse <strong>de</strong>r Einsatzstoffvergütungsklassen<br />

I <strong>und</strong> II sowie dann, wenn anstelle von einer KWK-Nutzung nach<br />

§ 27 Abs. 4 Nr. 1 EEG 2012 <strong>de</strong>r Strom in Anlagen erzeugt wird, die Biogas einsetzen <strong>und</strong> zur<br />

Erzeugung <strong>de</strong>s Biogases in <strong>de</strong>m jeweiligen Kalen<strong>de</strong>rjahr durchschnittlich ein Anteil von Gülle<br />

von min<strong>de</strong>stens 60 Masseprozent eingesetzt wird, § 27 Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. Abs. 6 Nr. 3 EEG<br />

2012.<br />

II. EEG 2009<br />

Auch das EEG 2009 regelt lediglich an einigen wenigen Stellen, wie <strong>de</strong>r vom Betreiber <strong>de</strong>r<br />

Stromerzeugungseinheit zu erbringen<strong>de</strong> Nachweis auszusehen hat.<br />

1. Einsatzstoff-Tagebuch<br />

Wird zur Stromerzeugung neben Biomasse im Sinne <strong>de</strong>r BiomasseV sonstige Biomasse eingesetzt,<br />

die die Anfor<strong>de</strong>rungen nach <strong>de</strong>r BiomasseV nicht erfüllt, kann die Gr<strong>und</strong>vergütung<br />

nur für <strong>de</strong>n Anteil <strong>de</strong>s Stromes beansprucht wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r aus Biomasse im Sinne <strong>de</strong>r BiomasseV<br />

erzeugt wur<strong>de</strong>. § 27 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2009 sieht daher vor, dass <strong>de</strong>r Anspruch auf<br />

die EEG-Vergütung nur besteht, wenn <strong>de</strong>r Betreiber <strong>de</strong>r Stromerzeugungseinheit durch ein<br />

Einsatzstoff-Tagebuch mit Angaben <strong>und</strong> Belegen über Art, Menge <strong>und</strong> Einheit, Herkunft sowie<br />

<strong>de</strong>n unteren Heizwert pro Einheit <strong>de</strong>r eingesetzten Stoffe <strong>de</strong>n Nachweis führt, welche<br />

Biomasse eingesetzt wird.<br />

Wird <strong>de</strong>r Nawaro-Bonus für <strong>de</strong>n aus <strong>de</strong>m Biogas erzeugten Strom beansprucht, hat <strong>de</strong>r<br />

Betreiber <strong>de</strong>r Stromerzeugungseinheit ebenfalls durch ein Einsatzstoff-Tagebuch mit Angaben<br />

<strong>und</strong> Belegen über Art, Menge <strong>und</strong> Einheit sowie Herkunft nachzuweisen, dass keine<br />

an<strong>de</strong>ren Stoffe eingesetzt wur<strong>de</strong>n, vgl. Ziffer I.1.b) <strong>de</strong>r Anlage 2 zum EEG 2009.<br />

2. Umweltgutachter<br />

Wird für <strong>de</strong>n aus <strong>de</strong>m Biogas erzeugten Strom <strong>de</strong>r Nawaro-Bonus beansprucht <strong>und</strong> wur<strong>de</strong>n<br />

zur Biogaserzeugung neben Nawaro <strong>und</strong>/o<strong>de</strong>r Gülle auch pflanzliche Nebenprodukte im<br />

Sinne <strong>de</strong>r Positivliste nach Ziffer V. <strong>de</strong>r Anlage 2 zum EEG 2009 eingesetzt, kann <strong>de</strong>r Nawa-<br />

77


Gutachterliche Äußerung<br />

ro-Bonus nur für <strong>de</strong>n Anteil <strong>de</strong>s Stroms beansprucht wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r aus Nawaro o<strong>de</strong>r Gülle<br />

erzeugt wur<strong>de</strong>. Daher sieht Ziffer I.3. <strong>de</strong>r Anlage 2 zum EEG 2009 vor, dass <strong>de</strong>r Anteil <strong>de</strong>s<br />

Stroms, <strong>de</strong>r ausschließlich aus Nawaro <strong>de</strong>r Gülle erzeugt wur<strong>de</strong>, anhand <strong>de</strong>r Standard-<br />

Biogaserträge zu ermitteln <strong>und</strong> nachzuweisen ist. Dieser Nachweis ist durch Vorlage <strong>eines</strong><br />

Gutachtens <strong>eines</strong> Umweltgutachters zu führen. Zur Frage, ob eine bilanzielle Aufteilung <strong>de</strong>r<br />

zur Biogaserzeugung eingesetzten Nawaro <strong>und</strong> pflanzlichen Nebenprodukte zulässig ist sowie<br />

zu <strong>de</strong>n Auswirkungen auf <strong>de</strong>n zu führen<strong>de</strong>n Nachweis vgl. oben unter Teil 2C.II.1.a.<br />

Im Rahmen <strong>de</strong>s Anspruchs auf <strong>de</strong>n Landschaftspflege-Bonus nach Ziffer VI.2.c) <strong>de</strong>r Anlage<br />

2 zum EEG 2009 muss <strong>de</strong>r zur Stromerzeugung eingesetzte Anteil an Pflanzen o<strong>de</strong>r<br />

Pflanzenbestandteilen, die im Rahmen <strong>de</strong>r Landschaftspflege angefallen sind, nachgewiesen<br />

wer<strong>de</strong>n. Dieser Nachweis hat durch ein Gutachten <strong>eines</strong> Umweltgutachters zu erfolgen.<br />

3. Herkunftsnachweis, § 55 EEG?<br />

Fraglich ist hingegen, ob sich aus <strong>de</strong>r Regelung zum Herkunftsnachweis im Sinne <strong>de</strong>s § 55<br />

EEG 2009 ergeben, die für das vorliegen<strong>de</strong> Dokumentationssystem zu berücksichtigen sind.<br />

Nach § 55 EEG 2009 können Anlagenbetreiber sich für Strom aus Erneuerbaren Energien<br />

von einem Umweltgutachter einen Herkunftsnachweis ausstellen lassen, <strong>de</strong>r die ebenfalls in<br />

§ 55 EEG 2009 näher geregelten Angaben enthalten muss. Herkunftsnachweise nach § 55<br />

EEG 2009 können somit nur von Umweltgutachtern bzw. Umweltgutachterorganisationen Im<br />

Sinne <strong>de</strong>s Umweltauditgesetzes (UAG) ausgestellt wer<strong>de</strong>n. Sofern man <strong>de</strong>s § 55 EEG 2009<br />

so verstehen müsste, dass damit - im Rahmen <strong>de</strong>s § 27 EEG 2009 - ein Herkunftsnachweis<br />

auch über die zur Stromerzeugung eingesetzte Biomasse bzw. Biogas gemeint ist, könnte<br />

dies dafür sprechen, dass die für die EEG-Vergütung nach § 27 EEG 2009 insgesamt ausschließlich<br />

durch Umweltgutachter erbracht wer<strong>de</strong>n könnte.<br />

Die soeben dargestellte Ansicht über<strong>de</strong>hnt nach Ansicht <strong>de</strong>r Gutachter jedoch <strong>de</strong>n Anwendungsbereich<br />

<strong>de</strong>s § 55 EEG 2009. § 55 EEG soll nach Auffassung <strong>de</strong>r Gutachter dazu dienen,<br />

eine Vermarktung von Strom aus Erneuerbaren Energien auch außerhalb <strong>de</strong>s EEG zu<br />

ermöglichen. Zu<strong>de</strong>m soll § 55 EEG 2009 dazu dienen, die Herkunft <strong>de</strong>s Stromes nachweisen<br />

zu können. Bei <strong>de</strong>m gegenüber <strong>de</strong>m Stromnetzbetreiber zu führen<strong>de</strong>n Nachweis, dass die<br />

EEG-Vergütung beansprucht wer<strong>de</strong>n kann, geht es hingegen darum, plausibel darzulegen,<br />

dass das zur Stromerzeugung eingesetzte Substrat – vorliegend das Biogas – <strong>de</strong>n gesetzlichen<br />

Vergütungsanfor<strong>de</strong>rungen entspricht. § 55 EEG 2009 beschränkt sich aber – wie sich<br />

bereit seinem Wortlaut entnehmen lässt – auf <strong>de</strong>n erzeugten Strom <strong>und</strong> hat daher nach Auffassung<br />

<strong>de</strong>r Gutachter keine Auswirkungen auf das vorliegen<strong>de</strong> Dokumentationssystem. Die<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen nach § 55 EEG 2009 müssen für die Entwicklung <strong>de</strong>s Dokumentationssystems<br />

daher nicht berücksichtigt wer<strong>de</strong>n.<br />

78


Gutachterliche Äußerung<br />

III. EEG 2004<br />

Das EEG 2004 regelt ebenfalls in nur sehr geringem Umfang, mit welchen Mitteln <strong>de</strong>r vom<br />

Betreiber <strong>de</strong>r Stromerzeugungsanlage zu erbringen<strong>de</strong> Nachweis auszusehen hat. Namentlich<br />

betrifft dies nur die Regelung zum Nawaro Bonus. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 c) EEG 2004<br />

hat <strong>de</strong>r Nachweis, dass in einer nicht ausschließlich für <strong>de</strong>n Betrieb mit Nawaro genehmigten<br />

Anlage keine an<strong>de</strong>ren Stoffe als Nawaro eingesetzt wur<strong>de</strong>n, durch die Vorlage <strong>eines</strong> Einsatzstoff-Tagebuchs<br />

mit Angaben <strong>und</strong> Belegen über Art, Menge <strong>und</strong> Herkunft zu erfolgen.<br />

IV.<br />

GasNZV<br />

Aus <strong>de</strong>r GasNZV ergeben sich keine gesetzlichen Vorgaben, die für das zu entwickeln<strong>de</strong><br />

Dokumentationssystem relevant sind.<br />

V. EEWärmeG (B<strong>und</strong>)<br />

Die Adressaten <strong>de</strong>r Nutzungspflicht nach <strong>de</strong>m EEWärmeG – die Gebäu<strong>de</strong>eigentümer –<br />

müssen je nach genutzter Energiequelle unterschiedliche Nachweise erbringen, die § 10<br />

EEWärmeG näher konkretisiert.<br />

Wird die Nutzungspflicht durch <strong>de</strong>n Einsatz von Biomasse erfüllt, ist nach § 10 Abs. 1 Nr. 1<br />

EEWärmeG durch <strong>de</strong>n Verpflichteten nachzuweisen, dass <strong>de</strong>r vorgesehene Min<strong>de</strong>stanteil -<br />

bei <strong>de</strong>r Nutzung von gasförmiger Biomasse min<strong>de</strong>stes 30 % <strong>de</strong>s Wärmeenergiebedarfs -<br />

eingehalten wird. Auf welche Art <strong>und</strong> Weise dieser Nachweis zu führen ist, ergibt sich allerdings<br />

nicht aus<br />

Han<strong>de</strong>lt es sich bei <strong>de</strong>r eingesetzten Biomasse nicht um selbsterzeugte, son<strong>de</strong>rn um gelieferte<br />

Biomasse, sind zusätzlich die in § 10 Abs. 2 EEWärmeG geregelten Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

einzuhalten. Danach müssen Verpflichtete bei <strong>de</strong>r Nutzung von gelieferter gasförmiger Biomasse<br />

für die ersten 5 Kalen<strong>de</strong>rjahre ab <strong>de</strong>m Inbetriebnahmejahr <strong>de</strong>r Heizungsanlage<br />

<strong>de</strong>r zuständigen Behör<strong>de</strong> die Abrechnungen <strong>de</strong>s Brennstofflieferanten bis zum 30. Juni<br />

<strong>de</strong>s jeweiligen Folgejahres vorlegen. Für die folgen<strong>de</strong>n 10 Kalen<strong>de</strong>rjahre müssen diese Abrechnungen<br />

<strong>de</strong>s Brennstofflieferanten jeweils min<strong>de</strong>stens 5 Jahre ab <strong>de</strong>m Zeitpunkt <strong>de</strong>r Lieferung<br />

aufbewahrt <strong>und</strong> <strong>de</strong>r zuständigen Behör<strong>de</strong> auf Verlangen vorgelegt wer<strong>de</strong>n. Zu<strong>de</strong>m<br />

haben die nach <strong>de</strong>m EEWärmeG Verpflichteten nachzuweisen, dass die Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

nach <strong>de</strong>r Anlage zum EEWärmeG - beim Einsatz gasförmiger Biomasse nach Ziffer II. 1. <strong>de</strong>r<br />

Anlage zum EEWärmeG (Senkung <strong>de</strong>r Methanemissionen <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Stromverbrauch bei <strong>de</strong>r<br />

Einspeisung <strong>und</strong> Aufbereitung nach <strong>de</strong>m besten verfügbaren Stand <strong>de</strong>r Technik) - erfüllt<br />

wer<strong>de</strong>n. Hierzu hat <strong>de</strong>r Verpflichtete die Bescheinigung <strong>de</strong>s Brennstofflieferanten darüber<br />

vorzulegen, dass diese Anfor<strong>de</strong>rungen bei <strong>de</strong>r Erzeugung <strong>und</strong> Aufbereitung <strong>de</strong>s Biogases<br />

eingehalten wur<strong>de</strong>n.<br />

79


Gutachterliche Äußerung<br />

VI.<br />

EWärmeG (Ba<strong>de</strong>n-Württemberg)<br />

Auch das EWärmeG regelt Anfor<strong>de</strong>rungen an <strong>de</strong>n Nachweis, <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Adressat <strong>de</strong>s Gesetzes<br />

- <strong>de</strong>r Gebäu<strong>de</strong>eigentümer - zu erbringen hat.<br />

Der Umfang <strong>de</strong>r gesetzlichen Nutzungspflicht muss ebenso wie die Geeignetheit <strong>de</strong>r getroffenen<br />

Maßnahmen durch einen Sachk<strong>und</strong>igen bestätigt wer<strong>de</strong>n, § 6 Abs. 1 EWärmeG.<br />

Wer als sachk<strong>und</strong>ig im Sinne <strong>de</strong>s EWärmeG anzusehen ist, ergibt sich aus § 7 EWärmeG.<br />

Sachk<strong>und</strong>ige sind danach die nach B<strong>und</strong>es- o<strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>srecht zur Ausstellung von Energieausweisen<br />

Berechtigten sowie Personen, die für ein zulassungspflichtiges Bau-,<br />

Ausbau- o<strong>de</strong>r anlagentechnisches Gewerbe o<strong>de</strong>r für das Schornsteinfegerwesen die<br />

Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen. Ebenso gelten Handwerksmeister<br />

<strong>de</strong>r zulassungsfreien Handwerke dieser Bereiche <strong>und</strong> Personen als<br />

Sachverständige, die aufgr<strong>und</strong> ihrer Ausbildung berechtigt sind, ein solches Handwerk<br />

ohne Meistertitel selbstständig auszuüben. Die durch die genannten Sachverständigen<br />

erstellten Bestätigungen hat <strong>de</strong>r Verpflichtete <strong>de</strong>r zuständigen Behör<strong>de</strong> vorzulegen.<br />

Zu<strong>de</strong>m hat <strong>de</strong>r Verpflichtete <strong>de</strong>r zuständigen Behör<strong>de</strong> nach <strong>de</strong>r erstmaligen Abrechnung <strong>de</strong>r<br />

Brennstofflieferung innerhalb von drei Monaten sowie im Weiteren auf Anfor<strong>de</strong>rung die Bestätigung<br />

<strong>de</strong>s Brennstofflieferanten über die fossilen <strong>und</strong> regenerativen Anteile <strong>de</strong>r<br />

jeweils gelieferten Brennstoffe vorzulegen.<br />

VII.<br />

Energiesteuergesetz<br />

Aus <strong>de</strong>m Energiesteuergesetz selbst ergeben sich keine gesetzlichen Nachweisanfor<strong>de</strong>rungen;<br />

Nachweisanfor<strong>de</strong>rungen für Biogas, das als Biokraftstoff im Sinne <strong>de</strong>s Energiesteuergesetzes<br />

gilt, wer<strong>de</strong>n nachfolgend unter Teil 3A.IX dargestellt.<br />

VIII.<br />

BImSchG (BiokraftQ)<br />

Auch aus <strong>de</strong>m BImSchG selbst ergeben sich keine speziellen Nachweisanfor<strong>de</strong>rungen.<br />

Nach § 4 <strong>de</strong>r 36. BImSchV hat <strong>de</strong>r Nachweis über die Biokraftstoffeigenschaft durch eine<br />

Herstellererklärung (erhältlich auf <strong>de</strong>r Internetseite <strong>de</strong>r Zollverwaltung) o<strong>de</strong>r mit Zustimmung<br />

<strong>de</strong>r zuständigen Stelle in an<strong>de</strong>rer geeigneter Form zu erfolgen. Zu<strong>de</strong>m gelten die<br />

unter Teil 3A.IX dargestellten Nachweisanfor<strong>de</strong>rungen.<br />

IX.<br />

Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)<br />

Die Biokraft-NachV sieht Regelungen für flüssige <strong>und</strong> gasförmige Biokraftstoffe nach <strong>de</strong>m<br />

Energiesteuergesetz <strong>und</strong> nach <strong>de</strong>m BImSchG vor <strong>und</strong> ist damit auch auf Biogas anzuwen<strong>de</strong>n,<br />

sofern es im Kraftstoffbereich eingesetzt wer<strong>de</strong>n soll.<br />

80


Gutachterliche Äußerung<br />

Nachfolgend sollen zunächst die sich aus <strong>de</strong>r Verordnung ergeben<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen an<br />

<strong>de</strong>n zu erbringen<strong>de</strong>n Nachweis dargestellt wer<strong>de</strong>n, um in einem zweiten Schritt beurteilen zu<br />

können, ob das Dokumentationssystem für Biogas in <strong>de</strong>r Lage ist bzw. sein soll, auch einen<br />

Nachweis <strong>de</strong>r Anfor<strong>de</strong>rungen zu ermöglichen, die sich aus <strong>de</strong>r Biokraft-NachV ergeben<strong>de</strong>n.<br />

Die Biokraft-NachV enthält neben Regelungen zu <strong>de</strong>n Nachhaltigkeitsanfor<strong>de</strong>rungen (dazu<br />

vgl. oben unter Teil 2J.II) auch Regelungen über die Nachweisführung. Der Nachweis darüber,<br />

dass die sich aus <strong>de</strong>r Verordnung ergeben<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen eingehalten wer<strong>de</strong>n, ist<br />

danach über ein Zertifizierungssystem zu erbringen, das von unabhängigen Zertifizierungsstellen<br />

überwacht wird. Die Nachhaltigkeitsnachweise wer<strong>de</strong>n durch Schnittstellen ausgestellt,<br />

die über ein gültiges, von einer Zertifizierungsstelle ausgestelltes Zertifikat verfügen.<br />

Das Nachweisverfahren ist gr<strong>und</strong>sätzlich privatwirtschaftlich organisiert <strong>und</strong> wird durch die<br />

zuständige Behör<strong>de</strong> – die B<strong>und</strong>esanstalt für Landwirtschaft <strong>und</strong> Ernährung (BLE) – kontrolliert.<br />

Die Zertifizierungsstellen müssen durch die BLE anerkannt wer<strong>de</strong>n. Dazu im Einzelnen:<br />

1. Anfor<strong>de</strong>rungen an <strong>de</strong>n Nachhaltigkeitsnachweis<br />

Die Biokraft-NachV sieht vor, dass Biokraftstoffe nur dann auf die Erfüllung <strong>de</strong>r gesetzlichen<br />

Verpflichtung nach <strong>de</strong>m BImSchG o<strong>de</strong>r für die Steuerentlastungsfähigkeit nach <strong>de</strong>m Energiesteuergesetz<br />

angerechnet bzw. hierfür anerkannt wer<strong>de</strong>n, wenn sie die Nachhaltigkeitsanfor<strong>de</strong>rungen<br />

nach <strong>de</strong>r Biokraft-NachV erfüllen. Der Nachweis gegenüber <strong>de</strong>r Biokraftstoffquotenstelle<br />

bzw. <strong>de</strong>m Hauptzollamt hat über einen Nachhaltigkeitsnachweis o<strong>de</strong>r die Bescheinigung<br />

<strong>eines</strong> Umweltgutachters zu erfolgen, §§ 11, 14 Biokraft-NachV. Kopien dieser<br />

Nachweise sind zu<strong>de</strong>m nach § 13 Biokraft-NachV an die zuständige Behör<strong>de</strong> – die BLE<br />

– zu übermitteln.<br />

Dabei kann <strong>de</strong>r Nachhaltigkeitsnachweis über die Bescheinigung <strong>eines</strong> Umweltgutachters<br />

allerdings gemäß § 58 Biokraft-NachV nur noch für Biokraftstoffe geführt wer<strong>de</strong>n, die bis zum<br />

31.12.2011 verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Für <strong>de</strong>n Nachhaltigkeitsnachweis be<strong>de</strong>utet dies:<br />

Für <strong>de</strong>n Nachweis über die Einhaltung <strong>de</strong>r Nachhaltigkeitsanfor<strong>de</strong>rungen nach <strong>de</strong>r Biokraft-<br />

NachV im Rahmen <strong>de</strong>r Biokraftstoffquote ergibt sich aus § 37c Abs. 1 S. 1 BImSchG, dass<br />

<strong>de</strong>r Nachweis über die Menge <strong>de</strong>s in <strong>de</strong>n Verkehr gebrachten Kraftstoffs (<strong>und</strong> somit auch<br />

über die Erfüllung <strong>de</strong>r Biokraftstoffquote) bis zum 15.04. <strong>de</strong>s Folgejahres erfolgen muss.<br />

Demnach ist auch <strong>de</strong>r Nachhaltigkeitsnachweis nach unserem Verständnis bis zu diesem<br />

Zeitpunkt zu führen. Für die bis zum 31.12.2011 in Verkehr gebrachten Biokraftstoffe kann<br />

<strong>de</strong>r Nachweis durch Bescheinigung <strong>eines</strong> Umweltgutachter daher unserer Einschätzung<br />

nach nur noch bis zum 15.04.2012 geführt wer<strong>de</strong>n. Danach kann <strong>de</strong>r Nachweis nur noch in<br />

<strong>de</strong>n Formen nach § 14 Nr. 1 bis 3 Biokraft-NachV (z.B. durch ein von einer Schnittstelle ausgestellte<br />

Zertifikat) erbracht wer<strong>de</strong>n.<br />

81


Gutachterliche Äußerung<br />

Für <strong>de</strong>n im Rahmen <strong>de</strong>r Energiesteuerentlastung zu führen<strong>de</strong>n Nachhaltigkeitsnachweis gilt:<br />

Nach § 94 Abs. 1 <strong>de</strong>r DurchführungsVO zum EnergiesteuerG ist <strong>de</strong>r Antrag auf Steuerentlastung<br />

nach § 5 EnergieStG bis spätestens zum 31.12. <strong>de</strong>s Jahres zu stellen, das auf das<br />

Kalen<strong>de</strong>rjahr folgt, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Steuerentlastungsanspruch entstan<strong>de</strong>n ist. Die Steuer <strong>und</strong><br />

damit <strong>de</strong>r Steuerentlastungsanspruch entsteht gemäß § 38 Abs. 1 EnergieStG mit<br />

<strong>de</strong>r Entnahme zum Verbrauch aus <strong>de</strong>m Leitungsnetz, was nach unserem Verständnis wohl<br />

gleichzusetzen sein dürfte mit <strong>de</strong>r "Verwendung", auf die § 58 Biokraft-NachV abstellt. Der<br />

Nachweis durch Bescheinigung <strong>eines</strong> Umweltgutachters kann daher im Anwendungsbereich<br />

<strong>de</strong>s Energiesteuergesetzes nur noch bis zum Ablauf <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rjahres 2012 erbracht wer<strong>de</strong>n.<br />

Ab <strong>de</strong>m 01.10.2013 muiss <strong>de</strong>r Nachhaltigkeitsnachweis auch für die Energiesteuerentlastunin<br />

<strong>de</strong>n in § 14 Nr. 1 bis 3 Biokraft-NachV genannten Formen geführt wer<strong>de</strong>n.<br />

a. Verwendung von Massebilanzsystemen<br />

Der Nachhaltigkeitsnachweis kann nur ausgestellt wer<strong>de</strong>n, wenn die Einhaltung <strong>de</strong>r Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

nach <strong>de</strong>r Biokraft-NachV durch alle Schnittstellen über Zertifikate nachgewiesen ist<br />

<strong>und</strong> die Lieferkette bis zu <strong>de</strong>r ausstellen<strong>de</strong>n Schnittstelle anhand <strong>eines</strong> Massenbilanzsystems<br />

nachvollziehbar dargestellt ist.<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen an die Verwendung von Massenbilanzsystemen bis zum Abschluss <strong>de</strong>s Herstellungsprozesses<br />

<strong>und</strong> damit bis zur Ausstellung <strong>de</strong>s Nachhaltigkeitsnachweises regelt § 16<br />

Biokraft-NachV.<br />

§ 16 Abs. 1 Biokraft-NachV verpflichtet die Schnittstellen zur Nutzung <strong>eines</strong> Massenbilanzsystems<br />

auf allen Herstellungsstufen <strong>de</strong>r Biomasse. Ein Massenbilanzsystem nach § 16 Abs.<br />

2 Biokraft-NachV zeichnet sich dadurch aus, dass eine Vermischung von Biokraftstoffen mit<br />

an<strong>de</strong>ren Roh- o<strong>de</strong>r Brennstoffen, die nicht die Anfor<strong>de</strong>rungen nach <strong>de</strong>r Biokraft-NachV erfüllen,<br />

im Gr<strong>und</strong>satz zulässig ist, sofern die aus <strong>de</strong>m Gemisch als Biokraftstoff entnommene<br />

Menge nicht höher ist als die <strong>de</strong>m Gemisch beigefügte Menge an Biokraftstoffen. Wer<strong>de</strong>n<br />

Mengen von Biokraftstoffen vermischt, die von verschie<strong>de</strong>nen Schnittstellen hergestellt wur<strong>de</strong>n<br />

<strong>und</strong> unterschiedliche Treibhausgas-Min<strong>de</strong>rungspotenziale aufweisen, dürfen diese<br />

Treibhausgas-Min<strong>de</strong>rungspotenziale nur saldiert wer<strong>de</strong>n, wenn alle Mengen, die <strong>de</strong>m Gemisch<br />

beigefügt wer<strong>de</strong>n, vor <strong>de</strong>r Vermischung je<strong>de</strong>nfalls <strong>de</strong>n Min<strong>de</strong>stwert nach <strong>de</strong>r Biokraft-<br />

NachV aufgewiesen haben. Über die Verwendung <strong>eines</strong> nach <strong>de</strong>r Biokraft-NachV zulässigen<br />

Massebilanzsystems muss somit trotz stofflicher Vermischung die „I<strong>de</strong>ntität“ <strong>de</strong>s entnommen<br />

Biokraftstoffs nachvollzogen wer<strong>de</strong>n können, in<strong>de</strong>m die stoffliche Eigenschaft <strong>de</strong>m aus <strong>de</strong>m<br />

Gemisch entnommenen Biokraftstoff bilanziell zugeordnet wird.<br />

§ 17 Biokraft-NachV verpflichtet auch Lieferanten von Biokraftstoffen (u. a. Biogas) zur Verwendung<br />

<strong>eines</strong> Massenbilanzsystems von <strong>de</strong>r Entgegennahme <strong>de</strong>r Biokraftstoffe von <strong>de</strong>r<br />

82


Gutachterliche Äußerung<br />

letzten, <strong>de</strong>n Nachhaltigkeitsnachweis ausstellen<strong>de</strong>n Schnittstelle bis zur Lieferung an <strong>de</strong>n<br />

Nachweispflichtigen. Hierfür haben die Lieferanten <strong>de</strong>n Erhalt <strong>und</strong> die Weitergabe <strong>de</strong>s Biokraftstoffs<br />

in einer elektronischen Datenbank zu dokumentieren, die entwe<strong>de</strong>r in einem anerkannten<br />

Zertifizierungssystem, einer Zertifizierungsstelle o<strong>de</strong>r einer an<strong>de</strong>ren juristischen o-<br />

<strong>de</strong>r natürlichen Person betrieben wird <strong>und</strong> als anerkannter Nachweis von <strong>de</strong>r BLE bekannt<br />

gemacht wird.<br />

Nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 Biokraft-NachV gelten diese Anfor<strong>de</strong>rungen gelten die Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

nach Abs.1 <strong>de</strong>s § 17 Biokraft-NachV auch dann als erfüllt, wenn alle Lieferanten, <strong>de</strong>r Erhalt<br />

<strong>und</strong> die Weitergabe <strong>de</strong>r Biokraftstoffe einschließlich <strong>de</strong>r Angaben <strong>de</strong>s Nachhaltigkeitsnachweises<br />

sowie <strong>de</strong>s Orts <strong>und</strong> <strong>de</strong>s Datums, an <strong>de</strong>m die Lieferanten diese Biokraftstoffe erhalten<br />

o<strong>de</strong>r weitergegeben haben, in einer anerkannten Datenbank dokumentiert wer<strong>de</strong>n. Die Anerkennung<br />

erfolgt durch die (nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 Biokraft-NachV) zuständige Behör<strong>de</strong>, die<br />

BLE, im elektronischen B<strong>und</strong>esanzeiger, in <strong>de</strong>m diese anerkannte Datenbank „als anerkannter<br />

Nachweis <strong>de</strong>r Erfüllung <strong>de</strong>r Anfor<strong>de</strong>rungen nach Absatz 1“ dort bekannt gemacht wird.<br />

Die Datenbank kann von einer Zertifizierungsstelle im Sinne <strong>de</strong>r Verordnung o<strong>de</strong>r von einer<br />

an<strong>de</strong>ren juristischen o<strong>de</strong>r natürlichen Person betrieben wer<strong>de</strong>n. Dieser Fall einer beschränkten<br />

Anerkennung <strong>eines</strong> Zertifizierungssystems nach § 33 Abs. 6 Nr. 4 Biokraft-NachV (näher<br />

dazu sogleich unter 5.b) kann mit <strong>de</strong>r Auflage <strong>de</strong>r BLE verb<strong>und</strong>en wer<strong>de</strong>n, dass dieses Zertifizierungssystem<br />

nur in Kombination mit einem an<strong>de</strong>ren Zertifizierungssystem als anerkannt<br />

gilt.<br />

Nach § 17 Abs. 2, letzter Halbsatz Biokraft-NachV kann die Datenbank bei öffentlichem Interesse<br />

auch von <strong>de</strong>r zuständigen Behör<strong>de</strong> (<strong>de</strong>r BLE selbst) betrieben wer<strong>de</strong>n. Dabei sind<br />

aber die berechtigten Interessen <strong>de</strong>r Wirtschafsteilnehmer – insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>ren Geschäfts<strong>und</strong><br />

Betriebsgeheimnisse – zu wahren.<br />

b. Inhalt <strong>und</strong> Form <strong>de</strong>s Nachweises<br />

§ 18 Biokraft-NachV regelt Anfor<strong>de</strong>rungen an Inhalt <strong>und</strong> Form <strong>de</strong>r Nachhaltigkeitsnachweise,<br />

um Missbrauch verhin<strong>de</strong>rn zu können <strong>und</strong> <strong>de</strong>n Kontrollaufwand <strong>und</strong> die Überprüfung auf<br />

ein Minimum zu reduzieren. Danach müssen Nachhaltigkeitsnachweise min<strong>de</strong>stens folgen<strong>de</strong><br />

Angaben enthalten:<br />

- Namen <strong>und</strong> Anschrift <strong>de</strong>r ausstellen<strong>de</strong>n Schnittstelle<br />

- eine einmalige Nachweisnummer, die sich min<strong>de</strong>stens aus <strong>de</strong>r Zertifikatsnummer<br />

<strong>de</strong>r ausstellen<strong>de</strong>n Schnittstelle <strong>und</strong> einer von dieser Schnittstelle<br />

einmalig zu vergeben<strong>de</strong>n Nummer zusammensetzt<br />

83


Gutachterliche Äußerung<br />

- die Angabe, in welchem Zertifizierungssystem <strong>de</strong>r Nachweis ausgestellt<br />

wor<strong>de</strong>n ist<br />

- die Menge <strong>und</strong> Art <strong>de</strong>r Biokraftstoffe, auf die sich <strong>de</strong>r Nachhaltigkeitsnachweise<br />

bezieht<br />

- die Bestätigung, dass die Biokraftstoffe, auf die sich <strong>de</strong>r Nachweis bezieht,<br />

<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen nach <strong>de</strong>r Biokraft-NachV entsprechen (einschließlich<br />

<strong>de</strong>r Inbetriebnahme <strong>de</strong>r Schnittstelle, <strong>de</strong>m Energiegehalt <strong>de</strong>r Biokraftstoffe in<br />

Megajoule, die Treibhausgasemissionen <strong>de</strong>r Herstellung <strong>und</strong> Lieferung, <strong>de</strong>s<br />

Komparators für Fossilbrennstoffe, <strong>de</strong>r für die Berechnung <strong>de</strong>s Treibhausgas-<br />

Min<strong>de</strong>rungspotentials verwen<strong>de</strong>t wur<strong>de</strong> <strong>und</strong> die Län<strong>de</strong>r <strong>und</strong> Regionen, in <strong>de</strong>nen<br />

die Biokraftstoffe eingesetzt wer<strong>de</strong>n können)<br />

- <strong>de</strong>n Namen <strong>und</strong> die Anschrift <strong>de</strong>s Lieferanten, an <strong>de</strong>n die Biokraftstoffe weitergeben<br />

wer<strong>de</strong>n<br />

- <strong>de</strong>n Namen <strong>de</strong>r elektronischen Datenbank o<strong>de</strong>r eine sonstige Bestätigung,<br />

dass die Anfor<strong>de</strong>rungen zur Verwendung von Massenbilanzsystemen nach §<br />

17 Abs. 1 Biokraft-NachV erfüllt sind<br />

- die Dokumentation <strong>de</strong>r nachhaltigen Herstellung.<br />

2. Anfor<strong>de</strong>rungen an die <strong>de</strong>n Nachweis ausstellen<strong>de</strong> Schnittstelle<br />

Die Biokraft-NachV regelt zu<strong>de</strong>m, wie <strong>und</strong> durch wen die Nachhaltigkeitsnachweise ausgestellt<br />

wer<strong>de</strong>n können. Nachhaltigkeitsnachweise können über Schnittstellen im Sinne <strong>de</strong>r<br />

Biokraft-NachV ausgestellt wer<strong>de</strong>n, wenn sie ein nach <strong>de</strong>r Biokraft-NachV gültiges Zertifikat<br />

– eine Konformitätsbescheinigung darüber, dass die Schnittstelle die Anfor<strong>de</strong>rungen nach<br />

<strong>de</strong>r Verordnung erfüllt – besitzen, § 15 Biokraft-NachV.<br />

Schnittstellen im Sinne <strong>de</strong>r Biokraft-NachV sind Betriebe, die die Biomasse, welche für die<br />

Herstellung <strong>de</strong>r Biokraftstoffe erfor<strong>de</strong>rlich ist, erstmals von Betrieben, die die Biomasse anbauen<br />

<strong>und</strong> ernten, zum Zwecke <strong>de</strong>s Weiterhan<strong>de</strong>lns aufnehmen, weiterhin Ölmühlen <strong>und</strong><br />

Pflanzenölraffinerien o<strong>de</strong>r sonstige Betriebe zur Aufbereitung <strong>de</strong>r Biomasse auf die Qualitätsstufe,<br />

die für <strong>de</strong>n Einsatz als Biokraftstoff erfor<strong>de</strong>rlich ist, § 3 Abs. 3 Biokraft-NachV.<br />

Das für die Erstellung <strong>de</strong>r Nachhaltigkeitsnachweise benötigte Zertifikat kann <strong>de</strong>r Schnittstelle<br />

nach § 26 Biokraft-NachV nur ausgestellt wer<strong>de</strong>n, wenn sich die Schnittstelle mit all<br />

ihren verb<strong>und</strong>enen Betrieben sowie Lieferanten zur Einhaltung <strong>eines</strong> anerkannten Zertifizierungssystems<br />

verpflichtet hat. Die Zertifikate sind nach § 29 Biokraft-NachV zwölf Monate ab<br />

<strong>de</strong>m Datum <strong>de</strong>r Ausstellung gültig <strong>und</strong> berechtigen die Schnittstelle während dieses Zeit-<br />

84


Gutachterliche Äußerung<br />

raums zur Ausstellung von Zertifikaten. Die Zertifikate beziehen sich auf die gesamten Biokraftstoffe,<br />

die in diesem Gültigkeitszeitraum von <strong>de</strong>r Schnittstelle hergestellt wer<strong>de</strong>n.<br />

3. Anfor<strong>de</strong>rungen an Zertifizierungssysteme<br />

Zertifizierungssysteme, zu <strong>de</strong>ren Einhaltung sich die Schnittstelle mit allen verb<strong>und</strong>enen<br />

Betrieben <strong>und</strong> Lieferanten verpflichten muss, sind Systeme, die die Erfüllung <strong>de</strong>r Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

nach <strong>de</strong>r Biokraft-NachV auf allen Stufen <strong>de</strong>r Herstellung sowie <strong>de</strong>s Transports <strong>und</strong><br />

Vertriebs (Lieferung) <strong>de</strong>s Biokraftstoffs organisatorisch sicherstellen <strong>und</strong> insbeson<strong>de</strong>re Standards<br />

zur näheren Bestimmung <strong>de</strong>r Anfor<strong>de</strong>rungen nach dieser Verordnung zum Nachweis<br />

ihrer Erfüllung sowie zur Kontrolle dieses Nachweises enthalten. Zertifizierungssysteme<br />

müssen damit geeignet sein sicherzustellen, dass bei ihrer Anwendung die Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

nach <strong>de</strong>r Verordnung genau, unabhängig, verlässlich <strong>und</strong> ohne Gefahr <strong>de</strong>s Betrugs o<strong>de</strong>r<br />

Missbrauchs erfüllt wer<strong>de</strong>n. Die Zertifizierungssysteme müssen daher insbeson<strong>de</strong>re sicherstellen,<br />

dass Betrug o<strong>de</strong>r Missbrauch bei <strong>de</strong>r <strong>Umsetzung</strong> <strong>de</strong>r Zertifizierungssysteme gezielt<br />

<strong>und</strong> zeitnah i<strong>de</strong>ntifiziert <strong>und</strong> entsprechen<strong>de</strong> Gegenmaßnahmen zur Vermeidung von Betrug<br />

<strong>und</strong> Missbrauch eingeleitet wer<strong>de</strong>n können (vgl. Verordnungsbegründung zur BioSt-NachV-<br />

E, auf die die Verordnungsbegründung zur Biokraft-NachV verweist, zu § 33, Seite 105).<br />

Die inhaltlichen Anfor<strong>de</strong>rungen an Zertifizierungssysteme <strong>und</strong> insbeson<strong>de</strong>re die zu erfüllen<strong>de</strong>n<br />

Standards regelt Anlage 5 zur Biokraft-NachV im Einzelnen. Die Anlage 5 stellt an die<br />

Zertifizierungssysteme Anfor<strong>de</strong>rungen auf drei Ebenen. Dies betrifft insbeson<strong>de</strong>re Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

- an Betriebe, die sich zertifizieren lassen wollen (herstellen<strong>de</strong> Betriebe <strong>und</strong><br />

Unternehmen in <strong>de</strong>r Produktkette),<br />

- an Zertifizierungsstellen, die die Einhaltung <strong>de</strong>r Anfor<strong>de</strong>rungen überprüfen,<br />

sowie<br />

- an die Überprüfung <strong>de</strong>r Kontrollstellen.<br />

Da die Einzelregelungen <strong>de</strong>r Anlage 5 zur Biokraft-NachV zum Teil stark konkretisierungsbedürftig<br />

sind, sieht Nr. 4 <strong>de</strong>r Anlage 5 vor, dass das BMU die Anfor<strong>de</strong>rungen (nach Nr. 1 bis<br />

3) durch ein Referenzsystem näher bestimmen <strong>und</strong> im elektronischen B<strong>und</strong>esanzeiger bekanntmachen<br />

kann. Das Referenzsystem soll als Gr<strong>und</strong>lage für die Anerkennung von bereits<br />

bestehen<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r neuen Zertifizierungssystemen dienen <strong>und</strong> einen Anfor<strong>de</strong>rungskatalog<br />

vorsehen, <strong>de</strong>r alle wesentlichen Anfor<strong>de</strong>rungen spezifiziert (Verordnungsbegründung zur<br />

BioSt-NachV-E, zu Anlage 5, S. 123).<br />

Zertifizierungssysteme wer<strong>de</strong>n durch die BLE anerkannt, wenn sie geeignet sind, die soeben<br />

dargestellten Anfor<strong>de</strong>rungen zu erfüllen, die Erfüllung überwacht wird <strong>und</strong> min<strong>de</strong>stens eine<br />

85


Gutachterliche Äußerung<br />

natürliche o<strong>de</strong>r juristische Person, die für das System organisatorisch verantwortlich ist, sowie<br />

nach <strong>de</strong>r Verordnung anerkannte Zertifizierungsstellen, die dieses Zertifizierungssystem<br />

verwen<strong>de</strong>n, benannt wer<strong>de</strong>n, § 33 Abs. 1 Biokraft-NachV. Möglich ist, wie bereits ausgeführt,<br />

auch die Anerkennung elektronischer Datenbanken zur Nachweisführung, die durch das Zertifizierungssystem<br />

betrieben o<strong>de</strong>r genutzt wer<strong>de</strong>n, § 33 Abs. 6 Nr. 4 Biokraft-NachV. Die Anerkennung<br />

<strong>eines</strong> Zertifizierungssystems erfolgt nach § 34 Biokraft-NachV entwe<strong>de</strong>r auf Antrag<br />

einer natürlichen o<strong>de</strong>r juristischen Person o<strong>de</strong>r von Amts wegen.<br />

4. Anfor<strong>de</strong>rung an Zertifizierungsstellen<br />

Zu<strong>de</strong>m sieht die Biokraft-NachV <strong>de</strong>taillierte Regelungen für Zertifizierungsstellen vor, die<br />

dazu berechtigt sind, <strong>de</strong>n Schnittstellen Zertifikate auszustellen <strong>und</strong> die Ausstellung von<br />

Nachhaltigkeitsnachweisen durch zertifizierte Schnittstellen zu überwachen. Die Zertifizierungsstellen<br />

müssen nach <strong>de</strong>r Biokraft-NachV anerkannt sein. Einzelne Anfor<strong>de</strong>rungen, die<br />

Zertifizierungsstellen für eine Anerkennung erfüllen müssen, ergeben sich aus § 43 Biokraft-<br />

NachV (z.B. Sachkompetenz, Ausrüstung, Infrastruktur, ausreichen<strong>de</strong> Zahl qualifizierter Mitarbeiter,<br />

unabhängig <strong>und</strong> frei von jeglichem Interessenkonflikt, zu erfüllen<strong>de</strong> Standards etc.).<br />

Zertifizierungsstellen können gr<strong>und</strong>sätzlich auch von Umweltgutachtern betrieben wer<strong>de</strong>n;<br />

in diesem Fall gelten teilweise erleichterte Anfor<strong>de</strong>rungen (z.B. gilt die Einhaltung bestimmter<br />

Standards als erfüllt). Die Zertifizierungsstellen haben neben <strong>de</strong>r Ausstellung <strong>de</strong>r Zertifikate<br />

auch ein Verzeichnis aller Schnittstellen zu führen <strong>de</strong>nen sie Zertifikate ausgestellt haben.<br />

Zu<strong>de</strong>m sind die Zertifizierungsstellen verpflichtet, Kontrollaufgaben bezüglich <strong>de</strong>r Schnittstellen,<br />

<strong>de</strong>s Anbaus <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Lieferung wahrzunehmen. Die Zertifizierungsstellen wer<strong>de</strong>n wie<strong>de</strong>rum<br />

durch die zuständige Behör<strong>de</strong> – die BLE – überwacht, § 55 Biokraft-NachV.<br />

5. Relevanz <strong>de</strong>r Nachweisanfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Biokraft-NachV für das vorliegen<strong>de</strong><br />

Dokumentationssystem für Biogas<br />

a. Umfassen<strong>de</strong> Zulassung <strong>de</strong>s Registers als Zertifizierungssystem nach § 33 Biokraft-NachV<br />

Die vorstehen<strong>de</strong>n Ausführungen zeigen, dass die Biokraft-NachV sehr <strong>de</strong>tailreiche Regelungen<br />

für <strong>de</strong>n zu erbringen<strong>de</strong>n Nachhaltigkeitsnachweis vorsieht. Diese sollten im Rahmen <strong>de</strong>r<br />

nachfolgen<strong>de</strong>n Begutachtung <strong>und</strong> Entwicklung <strong>de</strong>s Dokumentationssystems für Biogas <strong>de</strong>nnoch<br />

Berücksichtigung fin<strong>de</strong>n. Durch die BLE können dann auch bereits bestehen<strong>de</strong> Zertifizierungssysteme<br />

anerkannt wer<strong>de</strong>n (vgl. oben unter Teil 2I.2.).<br />

Um eine möglichst hohe Marktakzeptanz <strong>de</strong>s Biogas-Eigenschaftsnachweissystem zu erreichen,<br />

ist zu erwarten, dass <strong>de</strong>ssen universelle Nutzbarkeit hierfür eine entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Rolle<br />

spielen wird. Je umfassen<strong>de</strong>r durch das zu Dokumentationssystems daher – je nach geplanter<br />

Verwendungsart – Nachweise über Eigenschaften von Biogas erbracht wer<strong>de</strong>n können,<br />

86


Gutachterliche Äußerung<br />

<strong>de</strong>sto höher wird – so die Erwartung <strong>de</strong>r Gutachter - die Resonanz <strong>und</strong> Nutzung durch die<br />

Marktakteure sein. Daher sollte das vorliegend zu entwickeln<strong>de</strong> Dokumentationssystem aus<br />

Sicht <strong>de</strong>r Gutachter so weit wie möglich „anschlussfähig“ sein <strong>und</strong> ggf. auch eine möglichst<br />

weitreichen<strong>de</strong> Anerkennung durch die BLE erlangen.<br />

Dabei ergibt sich jedoch aus <strong>de</strong>n vorstehend dargestellten Anfor<strong>de</strong>rungen an <strong>de</strong>n nach <strong>de</strong>r<br />

Biokraft-NachV zu erbringen<strong>de</strong>n Nachhaltigkeitsnachweis, dass dieser – wie auch die Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

an ein nach <strong>de</strong>r Biokraft-NachV anerkennungsfähiges Zertifizierungssystem – über<br />

die Systemgrenzen <strong>de</strong>s vorliegen<strong>de</strong>n Dokumentationssystems <strong>und</strong> damit über das, was dieses<br />

Dokumentationssystem wohl leisten kann <strong>und</strong> will, hinausgeht.<br />

Das vorliegen<strong>de</strong> Dokumentationssystem wird daher lediglich einen Ausschnitt <strong>eines</strong> Nachweissystems<br />

nach <strong>de</strong>r Biokraft-NachV abbil<strong>de</strong>n können. Es wird aus Praktikabilitätsgrün<strong>de</strong>n<br />

nicht umsetzbar sein, die gesamten Herstellungs- <strong>und</strong> Produktionsabläufe einschließlich <strong>de</strong>r<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen an die Anbauflächen für zur Biogasproduktion einzusetzen<strong>de</strong> Biomasse über<br />

eigenständige Audits systemintern nachprüfen <strong>und</strong> dokumentieren zu lassen.<br />

Dies ist aus Sicht <strong>de</strong>r Gutachter aber auch nicht erfor<strong>de</strong>rlich. Das EEG etwa sieht diese<br />

Nachweise nicht vor. Soweit diese gegenwärtig nach <strong>de</strong>r Biokraft-NachV aber erfor<strong>de</strong>rlich<br />

sind, sieht diese selbst umfangreiche Regelungen dazu, wie <strong>und</strong> durch wen welche Nachhaltigkeitsnachweise<br />

zu erbringen sind (vgl. dazu bereits IX). Die Umstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Produktion <strong>de</strong>r<br />

Biomasse im land- o<strong>de</strong>r forstwirtschaftlichen Betrieb können somit an<strong>de</strong>rweitig, über Nachhaltigkeitsbescheinigungen<br />

nach §§ 14 f. Biokraft-NachV nachgewiesen wer<strong>de</strong>n. Das Dokumentationssystem<br />

<strong>de</strong>s <strong>Biogasregister</strong> Deutschland muss aber gleichwohl geeignet sein, die<br />

nach <strong>de</strong>r Biokraft-NachV zu erbringen<strong>de</strong>n Nachhaltigkeitsnachweise ausreichend berücksichtigen<br />

in das <strong>Biogasregister</strong> integrieren.<br />

b. <strong>Biogasregister</strong> Deutschland als zugelassene Datenbank zum Massebilanznachweis<br />

nach §§ 16, 17 Biokraft-NachV<br />

Unabhängig von <strong>de</strong>r Frage <strong>de</strong>r Zulassung als Zertifizierungssystem hat das Dokumentationssystem<br />

<strong>de</strong>s <strong>Biogasregister</strong> Deutschland je<strong>de</strong>nfalls sicherzustellen, dass es sich hierbei<br />

um ein <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r §§ 16, 17 Biokraft-NachV genügen<strong>de</strong>s Massebilanzsystem<br />

han<strong>de</strong>lt. Dies betrifft insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>n vom <strong>Biogasregister</strong> Deutschland in <strong>de</strong>n Blick genommenen<br />

Bereich <strong>de</strong>r Biogaserzeugung <strong>und</strong> Lieferung bis zum Nachweisverpflichteten, <strong>de</strong>r<br />

in <strong>de</strong>r Biokraft-NachV in § 17 abgebil<strong>de</strong>t ist („Lieferung auf Gr<strong>und</strong> von Massebilanzsystemen“,<br />

dazu schon oben Teil 2, I. III.).<br />

Dies sollte je<strong>de</strong>nfalls in Bezug auf die Verwendung <strong>de</strong>s <strong>Biogasregister</strong>s im Rahmen <strong>de</strong>s Biogasliefervertragsmo<strong>de</strong>lls<br />

<strong>de</strong>r Fall sein. Wie oben unter VII. 1.a. dargestellt, zeichnen sich<br />

Massebilanzsysteme u. a. dadurch aus, dass von <strong>de</strong>r letzten Schnittstelle im Sinne <strong>de</strong>r Biok-<br />

87


Gutachterliche Äußerung<br />

raft-NachV, also vorliegend insb. <strong>de</strong>m Biogasaufbereiter <strong>und</strong> -einspeiser, bis zu <strong>de</strong>n Nachweispflichtigen<br />

ausschließlich Lieferungen durch Lieferanten erfolgen, die diese in einem<br />

Massebilanzsystem dokumentieren, das <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen nach § 16 Abs. 2 Biokraft-<br />

NachV erfüllen <strong>und</strong> die Kontrolle über diese Erfüllung sichergestellt ist. Im Nutzungspfad Biogasliefervertragsmo<strong>de</strong>ll<br />

wird diese lückenlose Dokumentation <strong>de</strong>r Liefervorgänge durch das<br />

System sicherstellt wer<strong>de</strong>n können. 2<br />

Vorliegend sollte sich das <strong>Biogasregister</strong> Deutschland von <strong>de</strong>r BLE als eine „elektronische<br />

Datenbank einer an<strong>de</strong>ren juristischen Person“, gleichsam als unabhängige Datenbank für<br />

<strong>de</strong>n Massebilanznachweis <strong>de</strong>r Lieferung von Biogas als Biokraftstoff, zur lückenlosen<br />

Dokumentation <strong>de</strong>s Lieferwegs von nachhaltigem Biokraftstoff von <strong>de</strong>r sog. letzten Schnittstelle<br />

bis zu <strong>de</strong>n Nachweispflichtigen anerkennen lassen, § 17 Abs. 2 Nr. 2 b) Biokraft-<br />

NachV. Es wür<strong>de</strong> dann förmlich bestätigt, dass es sich bei <strong>de</strong>m <strong>Biogasregister</strong> Deutschland<br />

um ein anerkanntes Massebilanzsystem für <strong>de</strong>n Nachweisbereich Transport/Lieferung <strong>de</strong>s<br />

Biogases han<strong>de</strong>lt.<br />

Näheres ergibt sich insoweit aus § 33 Abs. 6 Nr. 4 Biokraft-NachV. Danach kann die Anerkennung<br />

<strong>eines</strong> Zertifizierungssystems beschränkt wer<strong>de</strong>n auf <strong>de</strong>n Betrieb einer elektronischen<br />

Datenbank zum Zweck <strong>de</strong>s Nachweises darüber, dass bei <strong>de</strong>r Lieferung <strong>de</strong>s Biokraftstoffs<br />

die Anfor<strong>de</strong>rungen nach § 17 Abs. 1 erfüllt wer<strong>de</strong>n.<br />

Die hierfür nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 Biokraft-NachV gelten Anfor<strong>de</strong>rungen wur<strong>de</strong>n oben dargestellt.<br />

Das <strong>Biogasregister</strong> Deutschland muss <strong>de</strong>mnach in <strong>de</strong>r Lage sein, sicher <strong>und</strong> lückenlos<br />

zu dokumentieren,<br />

· alle Lieferanten,<br />

· <strong>de</strong>n Erhalt <strong>und</strong> die Weitergabe <strong>de</strong>r Biokraftstoffe,<br />

· einschließlich <strong>de</strong>r Angaben <strong>de</strong>s Nachhaltigkeitsnachweises,<br />

· sowie <strong>de</strong>n Ort<br />

· <strong>und</strong> das Datums, an <strong>de</strong>m sie diese Biokraftstoffe erhalten o<strong>de</strong>r weitergegeben haben.<br />

Durch <strong>de</strong>n angestrebten, unten in Teil 4 beschriebenen Prozessaufbau <strong>de</strong>s Dokumentationssystems<br />

sollte dies gewährleistet wer<strong>de</strong>n können. Ggf. ist das Konzept im Prozess <strong>de</strong>r<br />

<strong>Umsetzung</strong> noch nach diesen Anfor<strong>de</strong>rungen hin zu optimieren.<br />

2 Im Nutzungspfad Zertifikatsmo<strong>de</strong>ll wird dies nicht <strong>de</strong>r Fall sein, so dass das die Erfor<strong>de</strong>rnisse <strong>eines</strong><br />

Massebilanzsystems in diesem Nutzungspfand nicht gegeben sein wer<strong>de</strong>n, s.u..<br />

88


Gutachterliche Äußerung<br />

Dabei wer<strong>de</strong>n zukünftige Verwaltungsvorschriften für die <strong>Umsetzung</strong> <strong>de</strong>r Biokraft-NachV<br />

genau zu beachten sein. Hieraus könnten sich noch konkretere Vorgaben für die Ausgestaltung<br />

<strong>de</strong>s <strong>Biogasregister</strong> Deutschland zur erfolgreichen <strong>Umsetzung</strong> <strong>de</strong>r Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r<br />

Biokraft-NachV <strong>und</strong> dabei insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>r Anfor<strong>de</strong>rungen an ein Massebilanzsystem ergeben.<br />

Es ist zu erwarten, dass zwischen <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen nach § 16 Biokraft-NachV (Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

an die Rückverfolgbarkeit <strong>de</strong>r Massebilanz bis zur letzten Schnittstelle) <strong>und</strong> <strong>de</strong>nen<br />

nach § 17 Biokraft-NachV (Anfor<strong>de</strong>rungen nach <strong>de</strong>r letzten Schnittstelle, also im Bereich<br />

<strong>de</strong>r Lieferung <strong>de</strong>s Biokraftstoffes) zu differenzieren sein wird. Vorliegend wer<strong>de</strong>n vom System<br />

lediglich die letztgenannten Anfor<strong>de</strong>rungen zu beachten sein. Hierbei sind etwa Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

an <strong>de</strong>n bilanziellen Nachweis <strong>de</strong>r Herkunft <strong>de</strong>r Biokraftstoffe vorstellbar, die etwa<br />

klären, wer Lieferant im Sinne <strong>de</strong>r Vorschrift ist o<strong>de</strong>r Vorgaben über die zeitliche Taktung <strong>de</strong>r<br />

Massenbilanzierung stellen. Je<strong>de</strong>nfalls bei <strong>de</strong>r Nutzung <strong>de</strong>s <strong>Biogasregister</strong> Deutschland für<br />

<strong>de</strong>n Kraftstoffpfad könnten sich so weitergehen<strong>de</strong> Anfor<strong>de</strong>rungen ergeben, als dies für <strong>de</strong>n<br />

EEG-Pfad gelten, wo vergleichbare Anfor<strong>de</strong>rungen nicht bestehen.<br />

Dabei wird u.a. auch zu berücksichtigen sein, dass es in <strong>de</strong>r Praxis durchaus vorstellbar ist,<br />

dass Biogas nur teilweise aus Biomasse erzeugt wird, das die Nachhaltigkeitsanfor<strong>de</strong>rungen<br />

erfüllt. In diesem Fall <strong>de</strong>r Vermischung von nicht nachhaltiger mit nachhaltiger Biomasse<br />

muss das Dokumentationssystem <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen von § 16 Abs. 2 Biokraft-NachV genügen.<br />

Danach muss einerseits die Menge <strong>de</strong>s Biogases, das in das Gasnetz eingespeist wird<br />

<strong>und</strong> aus nachhaltiger Biomasse hergestellt wur<strong>de</strong>, erfasst wer<strong>de</strong>n. An<strong>de</strong>rerseits darf die<br />

Menge Biogas, die <strong>de</strong>m Gemisch aus nicht nachhaltiger <strong>und</strong> nachhaltiger Biomasse hier in<br />

Form von Biogas, entnommen wird, nicht größer sein als die eingespeiste nachhaltige Biogasmenge.<br />

Damit genügt es aber, wenn die Mengenbilanz stimmt. Eine individuelle Zuordnung <strong>und</strong><br />

Verfolgung <strong>de</strong>r Biogasmengen – dies gilt sowohl in <strong>de</strong>r Vermischung nachhaltiges <strong>und</strong> nicht<br />

nachhaltiges Biogas wie in <strong>de</strong>r Vermischung Biogas <strong>und</strong> Erdgas im Erdgasnetz – setzt ein<br />

Massebilanzsystem gera<strong>de</strong> nicht voraus. Denn, wie schon <strong>de</strong>r Begriff Massebilanzsystem<br />

zeigt, geht es darum, eine Massenbilanz aufzustellen, nicht aber eine individuelle Nachverfolgbarkeit<br />

von Biogasatomen im vorliegen<strong>de</strong>n Biogaskontext von <strong>de</strong>r Einspeisung in das<br />

Erdgasnetz bis zur Entnahme einer wärmeäquivalenten Gasmenge an <strong>de</strong>r Tankstelle.<br />

Dabei ist nach Einschätzung <strong>de</strong>r Gutachter davon auszugehen, dass das Erdgasnetz in<br />

Deutschland insgesamt als Einheit angesehen wer<strong>de</strong>n kann, innerhalb <strong>de</strong>ssen die eingespeisten<br />

Biogasmengen o<strong>de</strong>r Biogasmassen gr<strong>und</strong>sätzlich nicht entweichen können. An<strong>de</strong>res<br />

ergibt sich auch nicht aus <strong>de</strong>m Umstand, dass das Gasnetz in verschie<strong>de</strong>ne Marktgebiete<br />

unterschiedlicher Gasqualität unterteilt ist. Denn ein physischer Transport von Gasmengen<br />

zwischen <strong>de</strong>n Marktgebieten ist technisch möglich <strong>und</strong> wird auch gelebt. Es muss also nicht<br />

von technisch abgeschotteten Teilnetzen ausgegangen wer<strong>de</strong>n.<br />

89


Gutachterliche Äußerung<br />

Mit <strong>de</strong>r Bestimmung von Ausspeisemengen <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Gegenüberstellung von Einspeisemengen<br />

<strong>und</strong> Ausspeisemengen Biogas in Bezug auf das <strong>de</strong>utsche gesamte Gasverteil- <strong>und</strong> -<br />

versorgungsnetz sollte damit die erfor<strong>de</strong>rliche Massenbilanz im Sinne <strong>de</strong>s Massebilanzsystems<br />

erstellt wer<strong>de</strong>n können. Dabei entspricht das Erdgasnetz einem Pflanzenöltanker, in<br />

<strong>de</strong>ssen La<strong>de</strong>raum sich nachhaltige <strong>und</strong> nicht nachhaltige Mengen Pflanzenöl vermischen<br />

können <strong>und</strong> die Massebilanzierung ebenfalls durch die Gegenüberstellung <strong>de</strong>r eingegebenen<br />

<strong>und</strong> <strong>de</strong>r entnommenen Pflanzenölmenge erfolgt.<br />

Dies entspricht eben auch <strong>de</strong>m Wortlaut von § 16 Abs. 2 Biokraft-NachV, <strong>de</strong>r darauf abstellt,<br />

dass<br />

„1. im Fall <strong>de</strong>r Vermischung <strong>de</strong>r Biomasse mit an<strong>de</strong>rer Biomasse, die nicht die Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

dieser Verordnung erfüllt,<br />

a) die Menge <strong>de</strong>r Biomasse, die die Anfor<strong>de</strong>rungen nach dieser Verordnung<br />

erfüllt <strong>und</strong> diesem Gemisch beigefügt wird, vorab erfasst wird<br />

<strong>und</strong><br />

b) die Menge <strong>de</strong>r Biomasse, die <strong>de</strong>m Gemisch entnommen wird <strong>und</strong> als<br />

Biomasse nach dieser Verordnung dienen soll, nicht höher ist als die<br />

Menge nach Buchstabe a,…“<br />

Damit wird klar, dass ein Massebilanzsystem nach § 16 Abs. 2 Biokraft-NachV die Mengenkontinuität<br />

<strong>de</strong>r Biomasse in <strong>de</strong>n Blick nimmt, nicht aber die stoffliche I<strong>de</strong>ntität. Da bei<br />

Biogas das Volumen <strong>de</strong>s Gases keine sicher Auskunft über <strong>de</strong>n Energiegehalt macht, ist<br />

davon auszugehen, dass bei Biogas auf kWh abzustellen ist. Damit ist auf ein Einspeisung<br />

von kWh Biogas <strong>und</strong> die Ausspeisung von kWh Biogas aus <strong>de</strong>m <strong>de</strong>utschen Gasnetz abzustellen.<br />

Nachhaltig kann danach im Massebilanzsystem nur die Menge Biogas in kWh <strong>de</strong>m<br />

Gasnetz entnommen wer<strong>de</strong>n, die innerhalb <strong>de</strong>s Bilanzierungszeitraums in kWh Biogas <strong>de</strong>m<br />

<strong>de</strong>utschen Gasnetz zugeführt wur<strong>de</strong>.<br />

Wichtig erscheint dabei auch die Abgrenzung <strong>de</strong>s Massebilanzsystems hin zu einem einfachen<br />

Book and Claim-System. Denn im Massebilanzsystem muss durchgängig ein Bezug zu<br />

<strong>de</strong>r Trägersubstanz <strong>de</strong>r Nachhaltigkeit – zur Biomasse – bestehen. In einem Book and Claim<br />

o<strong>de</strong>r Zertifikatssystem besteht aber gera<strong>de</strong> kein durchgängiger Bezug zur Trägersubstanz<br />

<strong>de</strong>r Nachhaltigkeit, hier also zum Biogas. Denn dort wird nicht mehr nachhaltiges Biogas,<br />

gemessen in kWh, gehan<strong>de</strong>lt, son<strong>de</strong>rn die grüne Eigenschaft <strong>de</strong>s Biogases <strong>und</strong> seiner Herstellung<br />

abgespalten <strong>und</strong> isoliert gehan<strong>de</strong>lt (vgl. oben Teil 2 A. II.). Dies erscheint aber mit<br />

<strong>de</strong>n Vorgaben für ein Massebilanzsystem nach § 16 Biokraft-NachV unvereinbar.<br />

X. Allgemeine Anfor<strong>de</strong>rungen an <strong>de</strong>n Nachweis<br />

Wie gezeigt, ergeben sich aus <strong>de</strong>n für Biogas gelten<strong>de</strong>n gesetzlichen Rahmenbedingungen<br />

lediglich partielle Nachweisanfor<strong>de</strong>rungen, während für <strong>de</strong>n größeren Teil <strong>de</strong>r nachzuwei-<br />

90


Gutachterliche Äußerung<br />

sen<strong>de</strong>n Eigenschaften <strong>und</strong> Anfor<strong>de</strong>rungen an das Biogas eine gesetzliche Regelung nicht<br />

existiert. Fraglich ist daher, nach welchen Gr<strong>und</strong>sätzen <strong>de</strong>r Nachweis über diejenigen Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

an Biogas geführt wer<strong>de</strong>n kann, für die keine gesetzliche Regelung dazu besteht,<br />

wie <strong>de</strong>r Nachweis geführt wer<strong>de</strong>n soll.<br />

Im Rahmen <strong>de</strong>s EEG gilt: Derjenige, <strong>de</strong>r Biogas zur Strom- <strong>und</strong> Wärmeerzeugung einsetzt<br />

<strong>und</strong> für <strong>de</strong>n erzeugten Strom die EEG-Vergütung beansprucht, muss nachweisen, dass die<br />

Voraussetzungen für <strong>de</strong>n geltend gemachten Anspruch vorliegen. Hinsichtlich <strong>de</strong>r oben unter<br />

Teil 3A.II genannten Anfor<strong>de</strong>rungen regelt das EEG, wie dieser Nachweis zu erbringen ist.<br />

Für alle übrigen nachzuweisen<strong>de</strong>n Eigenschaften <strong>und</strong> Beschaffenheitsmerkmale gelten die<br />

allgemeinen zivilrechtlichen Gr<strong>und</strong>sätze. Danach hat gr<strong>und</strong>sätzlich <strong>de</strong>rjenige, <strong>de</strong>r einen Anspruch<br />

geltend macht, die anspruchsbegrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Tatsachen darzulegen <strong>und</strong> – wer<strong>de</strong>n<br />

diese in einem etwaigen Gerichtsverfahren bestritten – auch zu beweisen (so BGH NJW<br />

2005, S. 2395 (2396)). Dabei ist <strong>de</strong>r Nachweis mit geeigneten Mitteln zu führen. Welche<br />

Nachweise bzw. welche Nachweisintensität <strong>de</strong>r Adressat <strong>de</strong>s Nachweises – im Fall <strong>de</strong>r<br />

EEG-Vergütung <strong>de</strong>r zur Auszahlung verpflichtete Stromeinspeisenetzbetreiber – verlangen<br />

darf, ergibt sich aus <strong>de</strong>m Gr<strong>und</strong>satz <strong>de</strong>r Verhältnismäßigkeit.<br />

Im Rahmen <strong>de</strong>r Gr<strong>und</strong>vergütung beispielsweise muss <strong>de</strong>r Betreiber <strong>de</strong>r Stromerzeugungseinheit<br />

daher darlegen <strong>und</strong> beweisen können, dass <strong>de</strong>r erzeugte <strong>und</strong> eingespeiste Strom aus<br />

Biomasse im Sinne <strong>de</strong>r BiomasseV erzeugt wur<strong>de</strong>. Der Nachweis dieser Tatsache wird in<br />

<strong>de</strong>r Regel als erbracht angesehen wer<strong>de</strong>n können, wenn nach einer Gegenüberstellung <strong>de</strong>r<br />

zur Stromerzeugung eingesetzten Substrate <strong>und</strong> <strong>de</strong>r daraus erzeugten Strommenge plausibel<br />

erscheint, dass die erzeugte Strommenge aus dieser Menge an Einsatzsubstraten erzeugt<br />

wor<strong>de</strong>n sein kann. Zu<strong>de</strong>m muss im Rahmen <strong>de</strong>s Gasabtauschs u.a. dargelegt wer<strong>de</strong>n<br />

können, dass die Fiktion „Gas aus Biomasse im Sinne <strong>de</strong>r BiomasseV“ greift <strong>und</strong> dass keine<br />

alternierend-bivalente Fahrweise <strong>de</strong>r Stromerzeugungseinheit erfolgt ist. Hierfür wird in <strong>de</strong>r<br />

Regel ein Nachweis über die Ein- <strong>und</strong> Ausspeisezeitreihen sowie bei einer Veräußerung <strong>de</strong>r<br />

in das Erdgasnetz eingespeisten Biogasmengen über die Übertragung <strong>de</strong>r Rechte an <strong>de</strong>r<br />

betreffen<strong>de</strong>n Biogasmenge vom Veräußerer auf <strong>de</strong>n Erwerber ausreichend sein. Erst wenn<br />

diese Tatsachen nicht plausibel dargelegt wer<strong>de</strong>n können <strong>und</strong> daher Anlass zum Misstrauen<br />

besteht, dürfte <strong>de</strong>r nachweisberechtigte Stromnetzbetreiber nach <strong>de</strong>m Verhältnismäßigkeitsprinzip<br />

berechtigt sein, einen weitergehen<strong>de</strong>n Nachweis zu verlangen. Gleiches gilt – sofern<br />

das EEG hierfür keine speziellen Anfor<strong>de</strong>rungen vorsieht – auch für die im Rahmen <strong>de</strong>r Boni<br />

nachzuweisen<strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>: Diese können ebenfalls durch geeignete Nachweismittel (z.B.<br />

geeignete Unterlagen) nachgewiesen wer<strong>de</strong>n. Auch hier richtet sich die „Nachweisintensität“<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich nach <strong>de</strong>m Verhältnismäßigkeitsprinzip. Zunächst wird danach ein Plausibilitätsnachweis<br />

ausreichen, erst wenn Umstän<strong>de</strong> vorliegen, die ein begrün<strong>de</strong>tes Misstrauen<br />

<strong>de</strong>s Stromnetzbetreibers rechtfertigen, ist dieser berechtigt, einen weitergehen<strong>de</strong>n Nachweis<br />

(z.B. Gutachten <strong>eines</strong> unabhängigen Sachverständigen) verlangen dürfen.<br />

91


Gutachterliche Äußerung<br />

Auch im Rahmen <strong>de</strong>r GasNZV, <strong>de</strong>s EEWärmeG, <strong>de</strong>s EWärmeG (BW) <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Biokraft-<br />

NachV ist <strong>de</strong>r Verhältnismäßigkeitsgr<strong>und</strong>satz zu beachten. Daher richtet sich auch hier die<br />

„Intensität“, die <strong>de</strong>r Nachweisberechtigte für die darzulegen<strong>de</strong>n <strong>und</strong> ggf. zu beweisen<strong>de</strong>n<br />

Umstän<strong>de</strong> verlangen darf nach Ansicht <strong>de</strong>r Gutachter danach, wie plausibel diese Umstän<strong>de</strong><br />

von <strong>de</strong>m jeweils zum Nachweis Verpflichteten dargelegt wer<strong>de</strong>n können.<br />

B. Funktionale Anfor<strong>de</strong>rungen an das Dokumentationssystem<br />

Nach<strong>de</strong>m zunächst untersucht wur<strong>de</strong>, welche Anfor<strong>de</strong>rungen, Eigenschaften <strong>und</strong> Merkmale<br />

das zu <strong>Biogasregister</strong> nach <strong>de</strong>n bestehen<strong>de</strong>n gesetzlichen Rahmenbedingungen abbil<strong>de</strong>n<br />

muss <strong>und</strong> welche Anfor<strong>de</strong>rungen sich aus <strong>de</strong>n gesetzlichen Rahmenbedingungen für <strong>de</strong>n zu<br />

erbringen<strong>de</strong>n Nachweis ergeben, soll in einem nächsten Schritt untersucht wer<strong>de</strong>n, welche<br />

funktionalen Anfor<strong>de</strong>rungen das Dokumentationssystem erfüllen muss.<br />

Eine gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage für die verpflichten<strong>de</strong> Teilnahme an einem Dokumentationssystem<br />

für Biogas besteht nicht. Die Teilnahme <strong>und</strong> Nutzung ist folglich freiwillig. Sinn macht die<br />

Entwicklung <strong>und</strong> Implementierung <strong>eines</strong> Dokumentationssystems aber insbeson<strong>de</strong>re dann,<br />

wenn dieses als marktgängig angesehen wer<strong>de</strong>n kann. Voraussetzung hierfür ist – infolge<br />

<strong>de</strong>r Freiwilligkeit – dass möglichst viele Marktteilnehmer dieses System anerkennen <strong>und</strong><br />

auch nutzen. Ziel ist es daher, eine Teilnahme hieran möglichst attraktiv zu gestalten. Dabei<br />

sollte eine Nutzung <strong>de</strong>s Dokumentationssystems möglichst für alle Marktakteure – z.B. unabhängig<br />

von ihrer „Größe“ – gleichermaßen attraktiv sein. Hierbei wer<strong>de</strong>n aus Sicht <strong>de</strong>r<br />

Gutachter aller Voraussicht nach insbeson<strong>de</strong>re die nachfolgend dargestellten Umstän<strong>de</strong><br />

ausschlaggebend sein.<br />

Zunächst ist Voraussetzung, dass das Register möglichst von allen Marktteilnehmern akzeptiert<br />

wird. Um eine möglichst hohe Akzeptanz <strong>de</strong>s Systems zu erreichen, ist erfor<strong>de</strong>rlich,<br />

dass <strong>de</strong>m über das System zu führen<strong>de</strong>n Nachweis ein möglichst hohes Vertrauen entgegen<br />

gebracht wer<strong>de</strong>n kann. Dies dürfte insbeson<strong>de</strong>re dann <strong>de</strong>r Fall sein, wenn <strong>de</strong>r jeweilige<br />

Adressat <strong>de</strong>s Nachweises – im Fall <strong>de</strong>r EEG-Stromerzeugung beispielsweise <strong>de</strong>r Stromnetzbetreiber<br />

– darauf vertrauen kann, dass <strong>de</strong>r ihm gegenüber erbrachte Nachweis dazu<br />

geeignet ist, die sich aus <strong>de</strong>n gesetzlichen Rahmenbedingungen für Biogas ergeben<strong>de</strong>n<br />

Umstän<strong>de</strong> <strong>und</strong> Tatsachen nachzuweisen <strong>und</strong> damit möglichst rechtssicher ist. Es müssen<br />

daher trotz einer möglichen Kette von beliebig vielen Biogas-Zwischenhändlern universell<br />

zumin<strong>de</strong>st alle Beschaffenheitsmerkmale abgebil<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n können, die sich aus <strong>de</strong>m – je<br />

nach <strong>de</strong>r geplanten Verwendung <strong>de</strong>s Biogas – anzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Rechtsrahmen ergeben.<br />

Dabei ist hinsichtlich <strong>de</strong>r Nachweisintensität <strong>de</strong>r Gr<strong>und</strong>satz <strong>de</strong>r Verhältnismäßigkeit zu beachten.<br />

Das be<strong>de</strong>utet, dass <strong>de</strong>r Nachweisberechtigte umso höhere Anfor<strong>de</strong>rungen an <strong>de</strong>n zu<br />

erbringen<strong>de</strong>n Nachweis verlangen darf, je mehr ihm Umstän<strong>de</strong> bekannt sind, die darauf hin<strong>de</strong>uten,<br />

dass <strong>de</strong>r nachzuweisen<strong>de</strong> Umstand nicht vorliegt. Je mehr allerdings die ihm be-<br />

92


Gutachterliche Äußerung<br />

kannten Umstän<strong>de</strong> dafür sprechen, dass <strong>de</strong>r nachzuweisen<strong>de</strong> Umstand vorliegt – sein Misstrauen<br />

also als „nicht gerechtfertigt“ erscheint – <strong>de</strong>sto geringere Anfor<strong>de</strong>rungen wird er an<br />

<strong>de</strong>n zu erbringen<strong>de</strong>n Nachweis stellen dürfen.<br />

Nachzuweisen sind insbeson<strong>de</strong>re Umstän<strong>de</strong>, die <strong>de</strong>m Biogas selbst anhaften (z.B. die zur<br />

Erzeugung eingesetzten Substrate) o<strong>de</strong>r aber die Umstän<strong>de</strong> im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Erzeugung/Aufbereitung<br />

<strong>de</strong>s Biogas (z.B. Methanemissionen), vgl. oben Teil 2. Eine Möglichkeit<br />

zum Aufbau von Vertrauen besteht aus unserer Sicht daher darin, ein möglichst transparentes<br />

Erzeugungs- <strong>und</strong> Aufbereitungsverfahren zu schaffen. Dies kann über eine Bewertung<br />

<strong>de</strong>s Biogaserzeugungs- <strong>und</strong> -aufbereitungsverfahrens – also über die Durchführung von<br />

Audits – erreicht wer<strong>de</strong>n. Zu <strong>de</strong>nken wäre zum einen an ein Audit, das <strong>de</strong>n Erzeugungsprozess<br />

<strong>und</strong> damit alle Eigenschaften <strong>de</strong>r Biogaserzeugungs- <strong>und</strong> -aufbereitungsanlage sowie<br />

die zur Erzeugung eingesetzten Substrate zum Gegenstand hat (über das nach <strong>de</strong>m EEG<br />

ohnehin zu führen<strong>de</strong> Einsatzstofftagebuch hinaus könnten hier beispielsweise Substratlieferverträge<br />

berücksichtigt wer<strong>de</strong>n). Eine Rolle für <strong>de</strong>n Vertrauensaufbau wird aus sicht <strong>de</strong>r Gutachter<br />

aller Voraussicht nach die Frequenz <strong>de</strong>r durchzuführen<strong>de</strong>n Audits spielen. Je nach<strong>de</strong>m,<br />

in welcher Frequenz (Anfangskontrolle, nachfolgen<strong>de</strong> Regelkontrolle) diese Audit<br />

durchgeführt wird – dies ist auch abhängig von <strong>de</strong>m zu dokumentieren<strong>de</strong>n Umstand – ist ein<br />

solches Verfahren aus unserer Sicht gut geeignet, <strong>de</strong>n Erzeugungs- <strong>und</strong> Aufbereitungsprozess<br />

transparent zu gestalten <strong>und</strong> damit Vertrauen zu erzeugen. Ein weiterer wichtiger Faktor<br />

beim Vertrauensaufbau wird die Auswahl <strong>de</strong>s Auditors darstellen. Die Einzelheiten <strong>und</strong><br />

genauen Anfor<strong>de</strong>rungen an die Durchführung <strong>de</strong>r einzelnen Audits wer<strong>de</strong>n in Teil 4 ausführlich<br />

dargestellt <strong>und</strong> bewertet.<br />

Zu<strong>de</strong>m führte neben einer möglichst hohen Transparenz <strong>de</strong>s Nachweisverfahrens insbeson<strong>de</strong>re<br />

auch <strong>de</strong>ssen Kontrollierbarkeit zu einer erhöhten Vertrauensbildung. Insbeson<strong>de</strong>re<br />

muss nachvollziehbar dokumentiert wer<strong>de</strong>n können, dass eine doppelte Verwertung von<br />

Biogasmengen nicht möglich ist. Dies stellt daher aus unserer Sicht ein elementares Kriterium<br />

im Rahmen <strong>de</strong>r an das System zu stellen<strong>de</strong>n funktionellen Anfor<strong>de</strong>rungen dar. Es müssen<br />

daher alle „Einträge“ <strong>und</strong> „Austräge“ in bzw. aus <strong>de</strong>m Dokumentationssystem sowie alle<br />

Transaktionen innerhalb <strong>de</strong>s Dokumentationssystems nachvollziehbar <strong>und</strong> überprüfbar sein.<br />

Wie die Kontrollierbarkeit gewährleistet wer<strong>de</strong>n kann - insbeson<strong>de</strong>re, ob eine ausreichen<strong>de</strong><br />

Kontrolle nur über einen zentralen Aufbau <strong>de</strong>s Dokumentationssystems (z.B. eine zentrale<br />

Registrierungsstelle) erreicht wer<strong>de</strong>n kann, o<strong>de</strong>r ob diese auch einen <strong>de</strong>zentralen Aufbau<br />

(z.B. je<strong>de</strong>r Biogas-Händler übernimmt selbst die Erfassung <strong>de</strong>r erfor<strong>de</strong>rlichen Nachweise)<br />

gewährleistet wer<strong>de</strong>n kann – soll an späterer Stelle (Teil 3C) erörtert wer<strong>de</strong>n.<br />

Um eine möglichst hohe Akzeptanz <strong>de</strong>s Dokumentationssystems zu erreichen, sollten sich<br />

die durch eine Teilnahme entstehen<strong>de</strong>n Kosten für <strong>de</strong>n einzelnen, das System nutzen<strong>de</strong>n<br />

Marktteilnehmer möglichst gering halten; <strong>de</strong>m jeweiligen Nachweisadressaten sollten nach<br />

93


Gutachterliche Äußerung<br />

Möglichkeit durch die Nutzung <strong>de</strong>s Dokumentationssystems überhaupt keine o<strong>de</strong>r nur sehr<br />

geringe Kosten entstehen. Denn eine gesetzliche Verpflichtung zur Übernahme <strong>de</strong>r durch<br />

<strong>de</strong>n Nachweis zu erbringen<strong>de</strong>n Kosten besteht nicht; die Kostentragungspflicht obliegt vielmehr<br />

<strong>de</strong>m Nachweisverpflichteten.<br />

Weiterhin erscheint es für eine möglichst hohe Akzeptanz unumgänglich, das zu entwickeln<strong>de</strong><br />

System möglichst marktkompatibel zu gestalten <strong>und</strong> daher in <strong>de</strong>n bestehen<strong>de</strong>n Gashan<strong>de</strong>l<br />

zu integrieren. Darüber hinaus sollte auch eine Integration bereits bestehen<strong>de</strong>n Dokumentationssysteme<br />

<strong>und</strong> bereits durchgeführter o<strong>de</strong>r nach an<strong>de</strong>ren gesetzlichen Vorschriften<br />

(z.B. BImSchG) durchzuführen<strong>de</strong>r Audits möglich sein. Dies betrifft beispielsweise die<br />

nach <strong>de</strong>m EEG durch Umweltgutachter für einen Anspruch auf <strong>de</strong>n Nawaro-Bonus durchzuführen<strong>de</strong>n<br />

Prüfungen (vgl. Ziffer I.3. <strong>de</strong>r Anlage 2 zum EEG).<br />

Ein weiteres wichtiges Kriterium, um die Attraktivität zu erhöhen, ist unserer Ansicht nach<br />

eine leichte Handhabbarkeit <strong>und</strong> Praktikabilität <strong>de</strong>s Dokumentationssystems. Es sollte <strong>de</strong>n<br />

Teilnehmern <strong>und</strong> Nutzern <strong>de</strong>s Systems daher ein möglichst geringer Aufwand entstehen. Um<br />

<strong>de</strong>n Aufwand - <strong>de</strong>r je nach beabsichtigter Verwendung <strong>de</strong>s Biogas variieren kann – möglichst<br />

gering zu halten, bietet sich ggf. ein modularer Aufbau an. Die Module sollten anhand <strong>de</strong>r<br />

sich aus <strong>de</strong>n einzelnen Verwendungsarten ergeben<strong>de</strong>n gesetzlichen Nachweisanfor<strong>de</strong>rungen<br />

entwickelt wer<strong>de</strong>n. Je nach<strong>de</strong>m, welche Verwendung geplant ist – beispielsweise Einsatz<br />

zur Stromerzeugung nach <strong>de</strong>m EEG o<strong>de</strong>r zur Wärmeerzeugung im Rahmen <strong>de</strong>s EE-<br />

WärmeG – könnten die einzelnen Module ausgewählt <strong>und</strong> „aktiviert“ wer<strong>de</strong>n. Dies könnte<br />

aus Sicht <strong>de</strong>r Gutachter gleichzeitig dazu führen, dass die individuell je nach Nutzung anfallen<strong>de</strong>n<br />

Kosten möglichst gering gehalten wer<strong>de</strong>n. Denn je nach geplanter Verwendung ergeben<br />

sich unterschiedliche Nachweisintensitäten. Ist die Verwendung einer bestimmten<br />

gehan<strong>de</strong>lten Biogasmenge für die Stromerzeugung nach <strong>de</strong>m EEG geplant <strong>und</strong> sollen neben<br />

<strong>de</strong>r Gr<strong>und</strong>vergütung für Strom aus Biomasse z.B. <strong>de</strong>r Nawaro-Bonus o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Technologie-<br />

Bonus beansprucht wer<strong>de</strong>n, ergibt sich eine vergleichsweise höhere Nachweisdichte als bei<br />

einem zur Wärmeerzeugung im Rahmen <strong>de</strong>s EEWärmeG geplante Verwendung. Wer<strong>de</strong>n die<br />

nachzuweisen<strong>de</strong>n Tatsachen <strong>und</strong> Umstän<strong>de</strong> jeweils über ein Audit dokumentiert, ist zu erwarten,<br />

dass höhere Kosten entstehen, je mehr Anfor<strong>de</strong>rungen im Einzelnen nachzuweisen<br />

sind. Deshalb können einzelne, je nach Nachweisbedarf zu wählen<strong>de</strong> Module bereits zu einer<br />

Kostenminimierung im Rahmen <strong>de</strong>r Dokumentation – also bei <strong>de</strong>r Durchführung <strong>de</strong>r jeweiligen<br />

Audits – führen.<br />

Um das zu entwickeln<strong>de</strong> Dokumentationssystem möglichst zukunftsfähig zu halten, muss<br />

es zu<strong>de</strong>m geeignet sein, eine – zu erwarten<strong>de</strong> – steigen<strong>de</strong> Anzahl von Biogas-Transaktionen<br />

zu bewältigen. Ebenfalls sollte es „anschlussfähig“ sein für Nachweise, die aufgr<strong>und</strong> <strong>eines</strong><br />

sich än<strong>de</strong>rn<strong>de</strong>n Rechtsrahmens für Biogas zukünftig zu erbringen sind. Es sollte – um auch<br />

94


Gutachterliche Äußerung<br />

für Transaktionen mit Auslandbezug geeignet zu sein – die Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Europäischen<br />

Marktes <strong>und</strong> <strong>de</strong>s Europäischen Rechts berücksichtigen <strong>und</strong> umsetzen können.<br />

C. Übersicht über mögliche Nachweismetho<strong>de</strong>n<br />

In einem ersten Schritt wur<strong>de</strong> in Teil 2, Teil 3A <strong>und</strong> Teil 3B bisher festgestellt, welchen inhaltlichen<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r über das <strong>Biogasregister</strong> zu führen<strong>de</strong> Nachweis genügen muss,<br />

welche gesetzlichen Vorgaben für <strong>de</strong>n Nachweis bestehen <strong>und</strong> welche funktionalen Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

an das Dokumentationssystem bestehen. In einem nächsten Schritt soll nunmehr<br />

untersucht wer<strong>de</strong>n, welche Metho<strong>de</strong>n für einen Nachweis über die Eigenschaften <strong>de</strong>s Biogas<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich in Betracht kommen könnten <strong>und</strong> ob diese geeignet sind, alle <strong>de</strong>r zuvor festegestellten<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen zu erfüllen <strong>und</strong> die für die jeweilige Verwendungsart <strong>de</strong>s Biogas<br />

relevanten Beschaffenheitsmerkmale <strong>und</strong> Eigenschaften <strong>de</strong>s Biogas nachzuweisen.<br />

I. Nachweisführung über die Bilanzierungsweise?<br />

Der Transport von Biogas erfolgt über Bilanzkreise. Nach § 41e GasNZV haben Bilanzkreisnetzbetreiber<br />

Biogas-Bilanzkreisverträge anzubieten, in die <strong>de</strong>r Bilanzkreisverantwortliche<br />

ausschließlich Biogas einbringen darf. Da über diese Biogas-Bilanzkreise ausschließlich Biogasmengen<br />

bilanziert wer<strong>de</strong>n dürfen <strong>und</strong> diese somit „sortenrein“ zu führen sind, könnte<br />

möglicherweise auch eine Biogas-Eigenschaftsnachweis über die Bilanzierung in beson<strong>de</strong>ren<br />

Biogas-Bilanzkreisen geführt wer<strong>de</strong>n. Dies soll nachfolgend erörtert wer<strong>de</strong>n.<br />

Welche Rolle spielt also die Bilanzierung <strong>de</strong>r Biogasmengen über Biogas-Bilanzkreise beispielsweise<br />

für die EEG-Vergütung? Dabei erfolgt die nachfolgen<strong>de</strong> Betrachtung exemplarisch<br />

für <strong>de</strong>n Fall <strong>de</strong>r geplanten Verwendung <strong>de</strong>s Biogases zur EEG-Stromerzeugung, da<br />

dies voraussichtlich <strong>eines</strong> <strong>de</strong>r Hauptanwendungsfel<strong>de</strong>r für das zu entwickeln<strong>de</strong> Dokumentationssystem<br />

darstellen wird.<br />

Für eine sogar obligatorische Nutzung <strong>de</strong>r Biogas-Bilanzkreise auch für die Nachweisführung<br />

– zumin<strong>de</strong>st zur Verstromung nach <strong>de</strong>m EEG – könnte sprechen, dass die GasNZV, wie<br />

insbeson<strong>de</strong>re § 41e GasNZV zu entnehmen ist, von <strong>de</strong>r Führung von beson<strong>de</strong>ren Biogas-<br />

Bilanzkreisen ausgeht. In diese Son<strong>de</strong>rbilanzkreise darf <strong>de</strong>r Bilanzkreisverantwortliche nach<br />

§ 41e Abs. 2 GasNZV ausschließlich Biogasmengen einbringen. Dabei dürfen Gasmengen<br />

zwischen verschie<strong>de</strong>nen Biogas-Bilanzkreisverträgen ausgetauscht <strong>und</strong> Differenzmengen<br />

verrechnet wer<strong>de</strong>n. Eine Übertragung von Biogasmengen in Erdgasbilanzkreise ist nach<br />

§ 41e Abs. 2 GasNZV möglich. Umgekehrt ist jedoch eine Übertragung von Gasmengen aus<br />

Erdgasbilanzkreisen in Biogas-Bilanzkreise nicht erlaubt. Da die Biogas-Bilanzkreise nach<br />

<strong>de</strong>n Regelungen <strong>de</strong>r GasNZV im Ergebnis folglich gleichsam „sortenrein“ – ausschließlich<br />

mit Biogas – zu führen sind, könnte man <strong>de</strong>n Standpunkt einnehmen, dass damit auch <strong>de</strong>r<br />

Nachweis über die einzelnen Vergütungsvoraussetzungen nach <strong>de</strong>m EEG über <strong>de</strong>n Son<strong>de</strong>r-<br />

95


Gutachterliche Äußerung<br />

bilanzkreis geführt wer<strong>de</strong>n kann <strong>und</strong> muss. Biogas-Bilanzkreise könnten also ein obligatorisches<br />

geschlossenes Transport- <strong>und</strong> Nachweisinstrument für Biogas darstellen, dass über<br />

diese Bilanzkreise vom Erzeugungsort zum Verbrauchsort (virtuell, im Wege <strong>de</strong>s Gasabtauschs)<br />

transportiert wird <strong>und</strong> <strong>de</strong>r EEG-taugliche Einsatz damit zugleich auch dokumentiert<br />

wird.<br />

Nach unserer Einschätzung ist dies jedoch nicht <strong>de</strong>r Fall – letztlich aus <strong>de</strong>m Gr<strong>und</strong>, dass mit<br />

<strong>de</strong>n Biogas-Bilanzkreisen nach <strong>de</strong>r GasNZV die Vielzahl <strong>de</strong>r Biogas-Varianten, die allein<br />

das Vergütungssystem <strong>de</strong>s EEG zulässt, nicht abgebil<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n können <strong>und</strong> sollen. Die<br />

Biogas-Bilanzkreise sollen nach unserem Verständnis vielmehr allein <strong>de</strong>n Transport <strong>und</strong> die<br />

gemeinsame Bilanzierung einer Vielzahl von Einspeisungen <strong>und</strong> Ausspeisungen von Biogas<br />

– gleich welcher Art – vereinfachen <strong>und</strong> verbilligen <strong>und</strong> so erst ermöglichen. Dabei gehen die<br />

Einsatzmöglichkeiten für das transportierte Biogas über die Verstromung nach <strong>de</strong>m EEG<br />

schließlich auch hinaus <strong>und</strong> umfassen auch an<strong>de</strong>re Verwendungsarten wie <strong>de</strong>n Einsatz <strong>de</strong>s<br />

Gases als Treibstoff für Fahrzeuge o<strong>de</strong>r die Erzeugung von regenerativer Wärme zur Erfüllung<br />

von gesetzlichen Verpflichtungen aus <strong>de</strong>m EEWärmeG o<strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n Lan<strong>de</strong>sgesetzen.<br />

Dabei stellt die GasNZV auf <strong>de</strong>n Begriff „Biogas“ ab, ohne selbst zu <strong>de</strong>finieren, was „Biogas“<br />

im Sinne <strong>de</strong>r GasNZV sein soll. Greift man insoweit auf die Begriffs<strong>de</strong>finition <strong>de</strong>s § 3 Nr.<br />

10 c) EnWG zurück, fällt unter <strong>de</strong>n Begriff „Biogas“ nicht nur Biogas <strong>und</strong> sonstiges Gas aus<br />

Biomasse, son<strong>de</strong>rn auch Deponiegas, Klärgas <strong>und</strong> Grubengas. Überträgt man diesen weiten<br />

„Biogas“-Begriff <strong>de</strong>s EnWG auf die GasNZV, was nach unserer Einschätzung naheliegend<br />

ist, kann in Biogas-Bilanzkreisen nicht nur Biogas, son<strong>de</strong>rn es können auch die an<strong>de</strong>ren<br />

soeben genannten Gase bilanziert <strong>und</strong> also hierüber virtuell transportiert wer<strong>de</strong>n.<br />

Ein umfassen<strong>de</strong>r Nachweis aller <strong>de</strong>nkbaren EEG-relevanten Biogaseigenschaften kommt<br />

somit über die bloße Bilanzierung von Biogas über einen Biogas-Bilanzkreis nicht in Betracht.<br />

Einzelne EEG-relevante Umstän<strong>de</strong> lassen sich nach unserer Einschätzung aber durchaus<br />

über die Bilanzierung bestimmter Mengen im Biogas-Bilanzkreis nachweisen. Wird Biogas im<br />

Wege <strong>de</strong>s nach <strong>de</strong>m EEG 2012 bzw. EEG 2009 ermöglichten Gasabtauschs zur Stromerzeugung<br />

eingesetzt, ist zum Erhalt <strong>de</strong>r Gr<strong>und</strong>vergütung nachzuweisen, dass die aus <strong>de</strong>m<br />

(Erd-)Gasnetz entnommenen <strong>und</strong> in <strong>de</strong>n BHKW zur Stromerzeugung eingesetzten Gasmengen<br />

am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s jeweiligen Kalen<strong>de</strong>rjahres im Wärmeäquivalent <strong>de</strong>n in das öffentliche<br />

Gasnetz eingespeisten Biogasmengen entsprechen. Nach unserem Dafürhalten kann dieser<br />

Nachweis wohl über die Bilanzierung <strong>de</strong>s Biogases ausschließlich über Biogas-<br />

Son<strong>de</strong>rbilanzkreise geführt wer<strong>de</strong>n. Denn <strong>de</strong>r durch § 35 Abs. 3 GasNZV vorgegebene jährliche<br />

Bilanzierungszeitraum <strong>de</strong>ckt sich – je<strong>de</strong>nfalls wenn hierfür das Kalen<strong>de</strong>rjahr gewählt<br />

96


Gutachterliche Äußerung<br />

wird – mit <strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>m EEG 2012 bzw. EEG 2009 für <strong>de</strong>n Zeitraum von einem Kalen<strong>de</strong>rjahr<br />

gewährten Kreditfunktion <strong>de</strong>s Gasnetzes. Der Nachweis über entnommene <strong>und</strong> eingespeiste<br />

Biogasmengen ließe sich <strong>de</strong>mnach unseres Erachtens ohne größere Probleme<br />

über die Bilanzierung in Biogas-Bilanzkreisen führen.<br />

Allerdings können – wie unter Teil 2C ausführlich dargelegt – für die Vergütung von Strom<br />

aus Biomasse eine Vielzahl von unterschiedlichen Qualitäten <strong>de</strong>s Einsatzstoffes o<strong>de</strong>r sonstige<br />

Beschaffenheitsmerkmale <strong>und</strong> Umstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Erzeugung <strong>und</strong> Aufbereitung <strong>de</strong>s Biogases<br />

entschei<strong>de</strong>nd sein. Für <strong>de</strong>n Nachweis über das Vorliegen <strong>de</strong>r verschie<strong>de</strong>nen Vergütungsvoraussetzungen,<br />

also <strong>de</strong>r verschie<strong>de</strong>nen Beschaffenheitsmerkmale <strong>und</strong> die Umstän<strong>de</strong><br />

<strong>de</strong>r Gaserzeugung, ist <strong>de</strong>r Biogas-Bilanzkreis – wie bereits ange<strong>de</strong>utet – jedoch nicht geeignet.<br />

Denn die GasNZV kennt lediglich <strong>de</strong>n Begriff „Biogas“ <strong>und</strong> differenziert nicht zwischen<br />

Biogas verschie<strong>de</strong>ner Qualitäten <strong>und</strong> Herkunft. Für <strong>de</strong>n Gasaufbereitungs- bzw.<br />

Technologie-Bonus ist z.B. die Aufbereitung auf Erdgasqualität, die bei <strong>de</strong>r Aufbereitung<br />

entstehen<strong>de</strong>n Methanemissionen <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Stromverbrauch, die Bereitstellung <strong>de</strong>r benötigten<br />

Prozesswärme aus Erneuerbaren Energien, Grubengas o<strong>de</strong>r aus <strong>de</strong>r Abwärme <strong>de</strong>r Gasaufbereitungs-<br />

o<strong>de</strong>r Einspeiseanlage <strong>und</strong> die Kapazität <strong>de</strong>r Gasaufbereitungsanlage nachzuweisen.<br />

Son<strong>de</strong>rbilanzkreise für Biogas können <strong>und</strong> wollen nach ihrem Zweck – <strong>de</strong>r Ermöglichung<br />

von Biogashan<strong>de</strong>l durch ein beson<strong>de</strong>res, <strong>de</strong>n beson<strong>de</strong>ren Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Einsatzes<br />

von Biogas gerecht wer<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Systems – nicht zwischen <strong>de</strong>n vielen <strong>de</strong>nkbaren EEG-<br />

Vergütungsklassen unterschei<strong>de</strong>n. Die Vorteile einer gemeinsamen Bilanzierung, also <strong>eines</strong><br />

gemeinsamen Ausgleichs einer Vielzahl von unterschiedlichen Einspeisungen <strong>und</strong> Ausspeisungen<br />

von Biogas im Verlauf <strong>de</strong>s beson<strong>de</strong>ren Bilanzierungszeitraums, wür<strong>de</strong> durch die<br />

Einrichtung von Biogas-Bilanzkreisen für je<strong>de</strong> <strong>de</strong>nkbare EEG-Vergütungsklasse leerlaufen<br />

<strong>und</strong> ausgehöhlt. Wir gehen <strong>de</strong>shalb davon aus, dass die GasNZV ganz bewusst keine unterschiedlichen<br />

Typen von Biogas-Bilanzkreisen vorsieht, son<strong>de</strong>rn die Zusammenfassung unterschiedlicher<br />

Arten von Biogas in einer Art von Biogas-Bilanzkreisen zulässt. Denn die Regelungen<br />

<strong>de</strong>r GasNZV wur<strong>de</strong>n gera<strong>de</strong> vor <strong>de</strong>m Hintergr<strong>und</strong> bzw. in Kenntnis <strong>de</strong>r Regelungen<br />

<strong>de</strong>s EEG in ihrer Vielfältigkeit getroffen – gleichwohl entschied sich <strong>de</strong>r Verordnungsgeber<br />

für ein einheitliches Biogas-Bilanzierungsmo<strong>de</strong>ll, das dann aber nicht zum Nachweis <strong>de</strong>r<br />

EEG-Beschaffenheitsmerkmale dienen kann, son<strong>de</strong>rn nach unserer Einschätzung allein<br />

zum Mengennachweis über die eingespeisten <strong>und</strong> entnommenen Biogasmengen innerhalb<br />

<strong>eines</strong> Kalen<strong>de</strong>rjahres.<br />

Die vorstehen<strong>de</strong>n Ausführungen zeigen unseres Erachtens, dass die Systeme <strong>de</strong>r Bilanzierung<br />

von Biogas nach <strong>de</strong>r GasNZV <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Nachweisführung für die EEG-Vergütung<br />

<strong>de</strong>s Stroms aus Biogas letztlich „nebeneinan<strong>de</strong>r“ stehen. Dieses Ergebnis dürfte unseres<br />

Erachten nicht nur für <strong>de</strong>n Nachweis im Rahmen <strong>de</strong>r EEG-Stromerzeugung gelten. Denn<br />

auch wenn das Biogas an<strong>de</strong>ren Verwendungsarten zugeführt wer<strong>de</strong>n soll – beispielsweise<br />

einem Einsatz im Rahmen <strong>de</strong>s EEWärmeG – sind Eigenschaften <strong>de</strong>s Biogases sowie die<br />

97


Gutachterliche Äußerung<br />

Umstän<strong>de</strong> bei <strong>de</strong>ssen Erzeugung <strong>und</strong> Aufbereitung nachzuweisen, die über einen bloßen,<br />

über <strong>de</strong>n Biogas-Bilanzkreis allein führbaren Mengennachweis hinausgehen.<br />

II.<br />

Feststellung <strong>und</strong> Registrierung <strong>de</strong>r nachweisrelevanten Daten<br />

Nach<strong>de</strong>m festgestellt wur<strong>de</strong>, dass ein Nachweis über das Bilanzierungssystem für Biogas<br />

nicht geeignet erscheint, um alle erfor<strong>de</strong>rlichen Eigenschaften <strong>de</strong>s Biogas sowie die Umstän<strong>de</strong><br />

<strong>de</strong>r Erzeugung <strong>de</strong>s Biogas abzubil<strong>de</strong>n, wird nachfolgend untersucht, auf welche an<strong>de</strong>re<br />

Weise dies möglich ist. Gangbar erscheint hierbei eine Vorgehensweise, nach <strong>de</strong>r die<br />

relevanten Umstan<strong>de</strong> bzw. Daten zunächst festgestellt, anschließend registriert <strong>und</strong> <strong>de</strong>r<br />

Verwertung – für <strong>de</strong>n zu erbringen<strong>de</strong>n Nachweis – zugänglich gemacht wer<strong>de</strong>n.<br />

1. Feststellung <strong>de</strong>r relevanten Daten<br />

Zunächst müssen die für <strong>de</strong>n zu erbringen<strong>de</strong>n Nachweis relevanten Daten festgestellt wer<strong>de</strong>n.<br />

Dies betrifft insbeson<strong>de</strong>re die zur Biogasgewinnung eingesetzten Substrate sowie die<br />

Umstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Erzeugung <strong>und</strong> Aufbereitung, vgl. oben unter Teil 2.<br />

a. Das Audit<br />

Wie bereits an an<strong>de</strong>rer Stelle festgestellt, bietet sich für die Feststellung <strong>de</strong>r Daten die<br />

Durchführung von Audits als anerkanntes <strong>und</strong> gängiges Untersuchungsverfahren an, in <strong>de</strong>nen<br />

die Erzeugungs- bzw. Aufbereitungsanlage <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Erzeugungs- <strong>und</strong> Aufbereitungsprozess<br />

hinsichtlich <strong>de</strong>r Erfüllung <strong>de</strong>r sich aus <strong>de</strong>n gesetzlichen Rahmenbedingungen für Biogas<br />

ergeben<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen bewertet wird. Da ein Audit immer von einem speziell geschulten<br />

Auditor durchgeführt wer<strong>de</strong>n muss, sollte so gleichzeitig die Sachkompetenz <strong>de</strong>r<br />

Person sichergestellt wer<strong>de</strong>n, die die Daten erhebt.<br />

In welcher Frequenz die Audits in <strong>de</strong>r Biogaserzeugungs- bzw. -aufbereitungsanlage durchgeführt<br />

wer<strong>de</strong>n müssen, hängt zum einen von <strong>de</strong>m jeweils nachzuweisen<strong>de</strong>n Merkmal ab.<br />

So können einige Merkmale – wie beispielsweise die im Rahmen <strong>de</strong>s Gasaufbereitungsbzw.<br />

Technologie-Bonus nach <strong>de</strong>m EEG 2012 bzw. 2009 relevante Kapazität <strong>de</strong>r Gasaufbereitungsanlage)<br />

– bereits vor Erzeugung bzw. Aufbereitung <strong>de</strong>s Biogas – ex ante – festgestellt<br />

wer<strong>de</strong>n. Für die Feststellung dieser Merkmale bietet sich ein „Eröffnungs-Audit“ an,<br />

anlässlich <strong>de</strong>ssen die Erfassung <strong>de</strong>r jeweiligen Eigenschaft erfolgt. Weitere Audits sind hinsichtlich<br />

dieser „ex-ante-Merkmale“ nur dann erfor<strong>de</strong>rlich, wenn diesbezüglich eine Än<strong>de</strong>rung<br />

eintritt bzw. es könnten – um die Kontrolldichte zu steigern <strong>und</strong> damit das Vertrauen zu<br />

erhöhen – Stichproben durchgeführt wer<strong>de</strong>n. An<strong>de</strong>renfalls kann <strong>de</strong>r Nachweis über das Vorliegen<br />

dieser „ex-ante-Merkmale“ jeweils über die anlässlich dieses einen Audits festgestellten<br />

Daten erfolgen.<br />

98


Gutachterliche Äußerung<br />

An<strong>de</strong>re Eigenschaftsmerkmale <strong>und</strong> Umstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Erzeugung <strong>de</strong>s Biogases können erst<br />

nach <strong>de</strong>r Erzeugung bzw. Aufbereitung <strong>de</strong>s Biogases – ex post – festgestellt wer<strong>de</strong>n. Dies<br />

betrifft beispielsweise die zur Erzeugung <strong>de</strong>s Biogas eingesetzten Substrate. Denn erst nach<br />

Erzeugung <strong>de</strong>s Gases kann eine Aussage darüber getroffen wer<strong>de</strong>n, ob dieses beispielsweise<br />

aus Biomasse im Sinne <strong>de</strong>r BiomasseV erzeugt wur<strong>de</strong>. Hinsichtlich dieser „ex-post-<br />

Merkmale“ ist ein einmaliges „Eröffnungs-Audit“ nicht ausreichend, um einen durchgängigen<br />

Nachweis zu liefern, vielmehr ist es diesbezüglich wohl erfor<strong>de</strong>rlich, dass in bestimmten<br />

Zeitabstän<strong>de</strong>n jeweils weitere Audits stattfin<strong>de</strong>n, in <strong>de</strong>nen diese Merkmale abgeprüft wer<strong>de</strong>n.<br />

Über diese Kette von Audits kann dann – im I<strong>de</strong>alfall weitestgehend durchgängig – z.B.<br />

nachgewiesen wer<strong>de</strong>n, welche Substrate zur Erzeugung <strong>de</strong>s Biogas jeweils eingesetzt wur<strong>de</strong>n<br />

o<strong>de</strong>r dass bestimmte Umstän<strong>de</strong> bei <strong>de</strong>r Erzeugung <strong>de</strong>s Biogas vorgelegen haben.<br />

In welchem Umfang die Audits durchzuführen <strong>und</strong> welche Daten dabei zu erfassen sind,<br />

bestimmt sich danach, für welche Verwendung das erzeugte <strong>und</strong> eingespeiste Biogas jeweils<br />

vorgesehen ist. Somit kann letztlich <strong>de</strong>r Einspeiser bestimmen, in welchem Umfang die Audits<br />

durchgeführt wer<strong>de</strong>n müssen. Soll das Biogas beispielsweise (auch) zur Stromerzeugung<br />

nach <strong>de</strong>m EEG eingesetzt wer<strong>de</strong>n können, hat sich <strong>de</strong>r Umfang <strong>de</strong>s Audits auf die<br />

Feststellung von wesentlich mehr Daten (alle für einen Anspruch auf die EEG-Vergütung ggf.<br />

inkl. Boni nachzuweisen<strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>) zu erstrecken, als wenn von vornherein feststeht,<br />

dass lediglich eine Verwendung als Kraftstoff angestrebt wird. Will sich <strong>de</strong>r Einspeiser jegliche<br />

mögliche Verwendungsart „offen halten“, müssen alle Umstän<strong>de</strong> auditiert wer<strong>de</strong>n, über<br />

die nach <strong>de</strong>n für die möglichen Verwendungsarten gelten<strong>de</strong>n Vorschriften ein Nachweis geführt<br />

wer<strong>de</strong>n muss.<br />

Als Bezugspunkt für die Datenerhebung kommen aus Sicht <strong>de</strong>r Gutachter insbeson<strong>de</strong>re<br />

zwei Ansätze in Betracht: die Daten könnten entwe<strong>de</strong>r bezogen auf die Erzeugungs- bzw.<br />

Aufbereitungsanlage erhoben wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r aber sich auf die jeweilige Biogasmenge beziehen.<br />

Im ersten Fall lautete die Aussage: „Das in dieser Anlage erzeugte/aufbereitete Gas<br />

weist die Eigenschaft x auf.“ Sollen sich die erhobenen Daten auf die erzeugte/aufbereitete<br />

Gasmenge beziehen, lautete die Aussage: „Diese kWh Biogas weist die Eigenschaft x auf.“<br />

Eine kWh-bezogene Datenfeststellung weist aus unserer Sicht <strong>de</strong>n – erheblichen - Vorteil<br />

auf, dass auch die nachfolgen<strong>de</strong> Registrierung <strong>de</strong>r Daten nicht „anlagenscharf“ erfolgen<br />

muss <strong>und</strong> daher leichter eine – im Biogasmarkt gr<strong>und</strong>sätzlich angestrebte - Anonymisierung<br />

<strong>de</strong>r gehan<strong>de</strong>lten Biogasmengen zulässt. Die Daten sollten daher in je<strong>de</strong>m Fall jeweils kWhbezogen<br />

erhoben wer<strong>de</strong>n.<br />

Fraglich ist weiterhin die Art <strong>und</strong> Weise <strong>de</strong>r Datenfeststellung. Gr<strong>und</strong>sätzlich ist – um eine<br />

möglichst hohe Transparenz <strong>und</strong> Kontrollierbarkeit zu erreichen – wünschenswert, wenn <strong>de</strong>r<br />

Auditor im Rahmen <strong>de</strong>r durchzuführen<strong>de</strong>n Audits möglichst viele <strong>de</strong>r festzustellen<strong>de</strong>n Tatsachen<br />

<strong>und</strong> Umstän<strong>de</strong> in eigener Verantwortung nachprüfen könnte. Denkbar ist, dass <strong>de</strong>r Au-<br />

99


Gutachterliche Äußerung<br />

ditor eine eigene Prüfung <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Erzeugungsanlage eingesetzten Substrate vornimmt. Zu<br />

be<strong>de</strong>nken ist dabei jedoch, dass die Kosten für die durchzuführen<strong>de</strong>n Audits aller Voraussicht<br />

nach mit <strong>de</strong>m Umfang <strong>de</strong>r abzuprüfen<strong>de</strong>n Tatsachen <strong>und</strong> Umstän<strong>de</strong> steigen wer<strong>de</strong>n.<br />

Es ist daher möglichst ein „Mittelmaß“ zu fin<strong>de</strong>n, das <strong>de</strong>n an das System gestellten Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

Transparenz, Realisierbarkeit <strong>und</strong> Kostengünstigkeit möglichst gerecht wird. Da die<br />

im Rahmen <strong>de</strong>r Audits festgestellten Daten <strong>de</strong>m Nachweis gegenüber <strong>de</strong>m Nachweisberechtigten<br />

dienen sollen, sind an die zu erheben<strong>de</strong>n Daten zu<strong>de</strong>m keine strengeren Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

zu stellen als diejenigen, die <strong>de</strong>r Nachweisberechtigte an <strong>de</strong>n ihm gegenüber zu erbringen<strong>de</strong>n<br />

Nachweis stellen darf. Der Nachweisberechtigte darf – soweit die Anfor<strong>de</strong>rungen an<br />

<strong>de</strong>n zu erbringen<strong>de</strong>n Nachweis gesetzlich nicht explizit geregelt sind – nach <strong>de</strong>m Gr<strong>und</strong>satz<br />

<strong>de</strong>r Verhältnismäßigkeit keine überzogenen Anfor<strong>de</strong>rungen an <strong>de</strong>n Nachweis stellen, vgl.<br />

oben unter Teil 3A.X. Gleiches muss unseres Erachtens dann aber auch für die für <strong>de</strong>n<br />

Nachweis zu erheben<strong>de</strong>n Daten gelten. Es ist also auch im Rahmen <strong>de</strong>r Datenerhebung zu<br />

beachten, wie weit die jeweiligen Daten nach <strong>de</strong>m Gr<strong>und</strong>satz <strong>de</strong>r Verhältnismäßigkeit für <strong>de</strong>n<br />

Nachweis <strong>de</strong>r darzulegen<strong>de</strong>n Tatsache als geeignet <strong>und</strong> erfor<strong>de</strong>rlich anzusehen sind. Geht<br />

es z.B. um <strong>de</strong>n im Rahmen <strong>de</strong>s Nawaro-Bonus nach <strong>de</strong>m EEG über das Einsatzstofftagebuch<br />

zu führen<strong>de</strong>n Nachweis, dass in <strong>de</strong>r Anlage ausschließlich nachwachsen<strong>de</strong> Rohstoffe<br />

eingesetzt wur<strong>de</strong>n, dürfte es wohl – sofern <strong>de</strong>m Auditor keine Misstrauen erregen<strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong><br />

bekannt sind – erfor<strong>de</strong>rlich, aber auch ausreichend sein, wenn <strong>de</strong>r Auditor auf Gr<strong>und</strong>lage<br />

<strong>de</strong>s Einsatzstofftagebuchs seine Feststellungen trifft. Erst wenn Umstän<strong>de</strong> bekannt<br />

sind, die ein begrün<strong>de</strong>tes Misstrauen hinsichtlich <strong>de</strong>r Angaben <strong>de</strong>s Einsatzstoff-Tagebuches<br />

rechtfertigen, wäre eine genauere Prüfung durch <strong>de</strong>n Auditor erfor<strong>de</strong>rlich. Dies <strong>de</strong>ckt sich mit<br />

<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen, die – im Fall <strong>de</strong>r EEG-Vergütung – <strong>de</strong>r nachweisberechtigte Stromnetzbetreiber<br />

an <strong>de</strong>n ihm gegenüber zu erbringen<strong>de</strong>n Nachweis stellen darf.<br />

b. Der Auditor<br />

Zu untersuchen ist weiterhin, welcher Personenkreis als Auditoren geeignet ist <strong>und</strong> wie hinsichtlich<br />

<strong>de</strong>r Vergütung <strong>de</strong>s Auditors verfahren wer<strong>de</strong>n sollte. Zu<strong>de</strong>m ist zu erörtern, ob die<br />

Auditoren selbst einer Qualitätskontrolle unterliegen sollten, <strong>und</strong> wenn ja, durch wen diese<br />

durchgeführt wer<strong>de</strong>n könnte.<br />

Hinsichtlich <strong>de</strong>s geeigneten Personenkreises ist zu beachten, dass für bestimmte Nachweise<br />

gesetzliche Anfor<strong>de</strong>rungen an die Qualifikation <strong>de</strong>s zur Feststellung berechtigten Personenkreises<br />

bestehen. Dies betrifft namentlich – etwaige Anfor<strong>de</strong>rungen aus <strong>de</strong>r Biokraft-<br />

NachV sind hier ausgenommen (vgl. oben Teil 3A.IX.5) – einige <strong>de</strong>r im Rahmen <strong>de</strong>r EEG-<br />

Stromerzeugung für <strong>de</strong>n Nawaro-Bonus zu erbringen<strong>de</strong> Nachweise. Wer<strong>de</strong>n neben nachwachsen<strong>de</strong>n<br />

Rohstoffen auch pflanzliche Nebenprodukte nach <strong>de</strong>r in Anlage 2 zum EEG<br />

enthaltenen Positivliste eingesetzt, ist <strong>de</strong>r ausschließlich aus nachwachsen<strong>de</strong>n Rohstoffen<br />

erzeugte Strom durch Gutachten <strong>eines</strong> Umweltgutachters nachzuweisen. Umweltgutachter<br />

100


Gutachterliche Äußerung<br />

ist nach § 3 Nr. 12 EEG 2012 eine Person o<strong>de</strong>r Organisation, die nach <strong>de</strong>m Umweltauditgesetz<br />

in <strong>de</strong>r jeweils gelten<strong>de</strong>n Fassung (im Folgen<strong>de</strong>n: UAG) für <strong>de</strong>n Bereich Elektrizitätserzeugung<br />

als Umweltgutachter o<strong>de</strong>r Umweltgutachterorganisation tätig wer<strong>de</strong>n darf. Soll für<br />

<strong>de</strong>n aus nachwachsen<strong>de</strong>n Rohstoffen erzeugten <strong>und</strong> nach EEG 2009 zu vergüten<strong>de</strong>n Strom<br />

zusätzlich <strong>de</strong>r Landschaftspflege-Bonus beansprucht wer<strong>de</strong>n, ist durch Gutachten <strong>eines</strong><br />

Umweltgutachters nachzuweisen, dass zur Stromerzeugung überwiegend Pflanzen o<strong>de</strong>r<br />

Pflanzenbestandteile eingesetzt wer<strong>de</strong>n, die im Rahmen <strong>de</strong>r Landschaftspflege anfallen.<br />

Wer<strong>de</strong>n diese Nachweise durch eine an<strong>de</strong>re, nicht als Umweltgutachter qualifizierte Person<br />

erbracht, besteht kein Anspruch auf <strong>de</strong>n geltend gemachten Bonus. Hinsichtlich <strong>de</strong>r Feststellung<br />

<strong>de</strong>r für diese Nachweise benötigten Daten ist also die Beauftragung <strong>eines</strong> Umweltgutachters<br />

obligatorisch.<br />

Fraglich ist jedoch, ob alle weiteren, für die zu erbringen<strong>de</strong>n Nachweise (vgl. dazu Teil 2)<br />

relevanten Daten von einem Auditor erbracht wer<strong>de</strong>n können, <strong>de</strong>r nicht die Qualifikation als<br />

Umweltgutachter nach <strong>de</strong>m UAG besitzt <strong>und</strong> wenn ja, welche Qualifikation er in diesem Fall<br />

besitzen muss.<br />

Dass das EEG lediglich an einzelnen Stellen <strong>de</strong>n Nachweis durch Gutachten <strong>eines</strong> Umweltgutachters<br />

vorschreibt, für an<strong>de</strong>re Anspruchsvoraussetzungen eine solche Regelung jedoch<br />

nicht vorsieht, lässt unseres Erachtens <strong>de</strong>n Schluss zu, dass auch nur die durch das EEG<br />

vorgesehenen Anspruchsvoraussetzungen durch einen Umweltgutachter nachgewiesen<br />

wer<strong>de</strong>n müssen. Für alle an<strong>de</strong>ren Anspruchsvoraussetzungen, für die das EEG keine speziellen<br />

Nachweisanfor<strong>de</strong>rungen vorsieht, kann <strong>de</strong>r Nachweis unseres Erachtens nach <strong>de</strong>n<br />

allgemeinen zivilrechtlichen Gr<strong>und</strong>sätzen erbracht wer<strong>de</strong>n – durch wen die zur Nachweiserbringung<br />

festzustellen<strong>de</strong>n Daten erhoben <strong>und</strong> aufbereitet wer<strong>de</strong>n, spielt hier aus Sicht <strong>de</strong>s<br />

EEG keine Rolle. Eine Verpflichtung, außerhalb <strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong>n Regelungen z.B. zu <strong>de</strong>n<br />

Einsatzstoffvergütungsklassen I <strong>und</strong> II einen Herkunftsnachweis über die zur Stromerzeugung<br />

eingesetzten Substrate durch einen Umweltgutachter zu erbringen, besteht nicht.<br />

Die vorstehen<strong>de</strong>n Erwägungen müssen unserer Ansicht nach auch für <strong>de</strong>n Fall gelten, dass<br />

das Biogas in das Gasnetz eingespeist <strong>und</strong> an an<strong>de</strong>rer Stelle zur Strom- <strong>und</strong> Wärmeerzeugung<br />

eingesetzt wird. Zwar sieht § 27 Abs. 5 Nr. 2 EEG 2012 vor, dass <strong>de</strong>r Vergütungsanspruch<br />

nach <strong>de</strong>m EEG nur besteht, wenn <strong>de</strong>r Strom in solchen im „Gasabtausch“ betriebenen<br />

Anlagen in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe <strong>de</strong>r Anlage 2 zum EEG 2012 erzeugt<br />

wird. Zwar enthält Anlage 2 zum EEG 2012 in <strong>de</strong>r Tat eine Regelung, nach die Erfüllung <strong>de</strong>r<br />

gesetzlichen Voraussetzungen nach <strong>de</strong>r Anlage 2 durch Gutachten <strong>eines</strong> Umweltgutachters<br />

nachzuweisen sind. Allerdings betrifft dies eben nur die dort ausdrücklich genannten Voraussetzungen<br />

<strong>de</strong>s KWK-Betriebs. Alle an<strong>de</strong>ren Voraussetzungen für einen Anspruch auf die<br />

EEG-Gr<strong>und</strong>vergütung sind auch im Fall <strong>de</strong>s Gasabtauschs nach allgemeinen zivilrechtlichen<br />

Gr<strong>und</strong>sätzen nachzuweisen. Dieser Nachweis kann daher auch durch nicht als Umweltgut-<br />

101


Gutachterliche Äußerung<br />

achter o<strong>de</strong>r Umweltgutachterorganisationen qualifizierte Personen o<strong>de</strong>r Einrichtungen erbracht<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

Fraglich ist, welche Qualifikation <strong>de</strong>r zur Feststellung <strong>de</strong>r übrigen Daten geeignete Personenkreis<br />

aus rechtlicher Sicht in <strong>de</strong>n Fällen aufweisen muss, in <strong>de</strong>nen keine ausdrücklichen<br />

gesetzlichen Anfor<strong>de</strong>rungen bestehen. Da eine ausdrückliche gesetzliche Regelung<br />

nicht besteht, gelten auch hier wie<strong>de</strong>rum die allgemeinen zivilrechtlichen Gr<strong>und</strong>sätze. Danach<br />

ist es ausreichend, wenn die darzulegen<strong>de</strong>n <strong>und</strong> zu beweisen<strong>de</strong>n Tatsache <strong>und</strong> Umstän<strong>de</strong><br />

mit geeigneten Mitteln nachgewiesen wird. Zur Feststellung <strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n Eigenschaftsnachweis<br />

<strong>de</strong>s Biogases geeignet dürften nach unserer Einschätzung daher alle Personen<br />

<strong>und</strong> Organisationen sein, die die hierfür notwendige Sachk<strong>und</strong>e besitzen. Um die erfor<strong>de</strong>rliche<br />

Sachk<strong>und</strong>e <strong>de</strong>s Personenkreises nicht eigenständig überprüfen zu müssen <strong>und</strong><br />

damit auch <strong>de</strong>n Kostenaufwand hierfür zu minimieren, könnte auf Personen <strong>und</strong> Organisationen<br />

zurückgegriffen wer<strong>de</strong>n, die bereits bei einem geeigneten Überwachungsverein registriert<br />

sind.<br />

Es kann daher an dieser Stelle festgehalten wer<strong>de</strong>n, dass die durch <strong>de</strong>n Auditor festzustellen<strong>de</strong>n<br />

Daten danach aufgeteilt wer<strong>de</strong>n können, ob diese für einen Nachweis benötigt wer<strong>de</strong>n,<br />

<strong>de</strong>r zwingend durch einen Umweltgutachter zu erbringen ist o<strong>de</strong>r ob eine gesetzliche<br />

Regelung nicht besteht <strong>und</strong> infolge<strong>de</strong>ssen ein weiterer Personenkreis von Sachverständigen<br />

zur Feststellung geeignet ist. Da ein Nachweis durch einen Umweltgutachter namentlich im<br />

Rahmen <strong>de</strong>r EEG-Vergütung nur in einigen Fällen (z.B. Inanspruchnahme <strong>de</strong>r Einsatzstoffvergütungsklassen<br />

I <strong>und</strong> II) zwingend erbracht wer<strong>de</strong>n muss, macht eine solche Aufteilung<br />

aus Sicht <strong>de</strong>r Gutachter auch durchaus Sinn. Denn angesichts <strong>de</strong>r Tatsache, dass <strong>de</strong>r<br />

Kreis <strong>de</strong>r zugelassenen Umweltgutachter <strong>de</strong>rzeit noch relativ klein ist, erscheint es sinnvoll,<br />

die Feststellung <strong>de</strong>r übrigen Daten durch einen erweiterten Personenkreis vornehmen zu<br />

lassen.<br />

2. Registrierung <strong>de</strong>r festgestellten Daten<br />

Zu untersuchen ist weiterhin, wie die durch <strong>de</strong>n Auditor festgestellten Daten innerhalb <strong>de</strong>s<br />

Dokumentationssystems nutzbar gemacht <strong>und</strong> für <strong>de</strong>n zu erbringen<strong>de</strong>n Nachweis verwen<strong>de</strong>t<br />

wer<strong>de</strong>n können. Die Daten sollten nach Ihrer Erfassung vom Auditor an eine registrieren<strong>de</strong><br />

Stelle gemel<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, welche für die weitere Verwaltung dieser Daten zuständig ist.<br />

a. Registrieren<strong>de</strong> Stelle: zentral / <strong>de</strong>zentral?<br />

Fraglich ist, ob die Daten <strong>de</strong>zentral durch je<strong>de</strong>n Nutzer (Biogashändler; Verwen<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Biogas)<br />

bzw. über mehrere registrieren<strong>de</strong> Stellen (z.B. für je<strong>de</strong>s B<strong>und</strong>esland) o<strong>de</strong>r aber über<br />

eine zentrale Stelle registriert <strong>und</strong> kontrolliert wer<strong>de</strong>n sollen.<br />

102


Gutachterliche Äußerung<br />

Für eine <strong>de</strong>zentrale Lösung, bei <strong>de</strong>r beispielsweise je<strong>de</strong>r Biogashändler eigene Konten für<br />

alle Einbuchungen, Transaktionen <strong>und</strong> Ausbuchungen führt, könnte aus Sicht <strong>de</strong>r Gutachter<br />

sprechen, dass diese wohl verhältnismäßig einfach <strong>und</strong> schnell umgesetzt wer<strong>de</strong>n könnte,<br />

da keine separaten Registrierungsstellen eingereichtet wer<strong>de</strong>n müssten. Dies gilt je<strong>de</strong>nfalls<br />

dann, wenn je<strong>de</strong>r Biogashändler die Registrierung aller Transaktionen übernehmen wür<strong>de</strong>.<br />

Je<strong>de</strong>r Biogashändler hätte selbst dafür zu sorgen, dass alle eingespeisten, verkauften <strong>und</strong><br />

ausgespeisten Biogasmengen erfasst <strong>und</strong> registriert wer<strong>de</strong>n.<br />

Allerdings ist zu be<strong>de</strong>nken, dass bei einer <strong>de</strong>zentralen Registrierung <strong>de</strong>r Daten aller Voraussicht<br />

nach ein weiterer Abgleich <strong>de</strong>r vorgenommenen Transaktionen <strong>und</strong> damit eine Kontrolle<br />

vorgenommen wer<strong>de</strong>n müsste, damit das Dokumentationssystem hinreichend transparent<br />

<strong>und</strong> kontrollierbar ist. Denn letztlich müsste wohl noch ein zentraler Abgleich <strong>de</strong>r jeweils <strong>de</strong>zentral<br />

erfassten Daten erfolgen, um <strong>de</strong>n Weg <strong>und</strong> das „Schicksal“ <strong>de</strong>r so erfassten Biogasmengen<br />

jeweils nachvollziehen zu können. Wür<strong>de</strong>n beispielsweise 1.000 kWh Biogas mit<br />

einer bestimmten Beschaffenheit von Bayern nach Nie<strong>de</strong>rsachsen verkauft <strong>und</strong> geliefert,<br />

müsste dies bei <strong>de</strong>r in Bayern (entwe<strong>de</strong>r beim jeweiligen Händler o<strong>de</strong>r aber an<strong>de</strong>rweitig geführten)<br />

Registrierungsstelle ersichtlich wer<strong>de</strong>n. Die nach Nie<strong>de</strong>rsachsen gelieferten 1.000<br />

kWh müssten über die dortige <strong>de</strong>zentrale Registrierungsstelle erfasst wer<strong>de</strong>n. Ohne einen<br />

Abgleich mit allen weiteren b<strong>und</strong>esweiten Registrierungsstellen wäre aus unserer Sicht jedoch<br />

schwerlich nachvollziehbar, dass die betreffen<strong>de</strong>n 1.000 kWh tatsächlich an ihren Bestimmungsort<br />

in Nie<strong>de</strong>rsachsen – <strong>und</strong> zwar ausschließlich <strong>und</strong> einzig dorthin – geliefert wur<strong>de</strong>n.<br />

Insbeson<strong>de</strong>re, ob die betreffen<strong>de</strong>n 1.000 kWh nicht „mehrfach“ geliefert wur<strong>de</strong>n, könnte<br />

ohne einen zusätzlichen zentralen Abgleich wohl nicht festgestellt wer<strong>de</strong>n. Damit wäre eine<br />

sichere Kontrolle nicht möglich. Kann eine ausreichen<strong>de</strong> Kontrollierbarkeit nicht gewährleistet<br />

wer<strong>de</strong>n, hätte dies nach Einschätzung <strong>de</strong>r Gutachter erhebliche negative Auswirkungen<br />

auf die Marktakzeptanz <strong>de</strong>s Dokumentationssystems, welche – wie bereits an<strong>de</strong>rnorts festgestellt<br />

– eine <strong>de</strong>r wesentlichen Voraussetzungen für <strong>de</strong>ssen erfolgreiche <strong>Umsetzung</strong> ist. Es<br />

wäre also – fiele die Entscheidung auf die Einrichtung von <strong>de</strong>zentralen Registrierungsstellen<br />

– zumin<strong>de</strong>st über eine zentrale Kontrollinstanz sicherzustellen, dass ein Abgleich bezüglich<br />

<strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>n <strong>de</strong>zentralen Stellen erfassten Biogasmengen erfolgen kann. Damit wür<strong>de</strong> letztlich<br />

wohl eine zweistufige Organisation <strong>de</strong>r Datenregistrierung erfor<strong>de</strong>rlich.<br />

Ist die Einrichtung einer zentralen „Kontrollinstanz“ ohnehin erfor<strong>de</strong>rlich, könnte dies dafür<br />

sprechen, auf die Einrichtung <strong>de</strong>r „ersten (<strong>de</strong>zentralen) Stufe“ zu verzichten <strong>und</strong> lediglich<br />

eine zentrale registrieren<strong>de</strong> Stelle einzurichten. Diese könnte dann die Aufgaben sowohl<br />

<strong>de</strong>r Datenregistrierung als auch <strong>de</strong>r Kontrolle (Abgleich <strong>de</strong>r Biogasliefermengen) übernehmen.<br />

Die notwendig zu erfüllen<strong>de</strong>n Aufgaben <strong>de</strong>r Registrierung, Verwaltung <strong>und</strong> Kontrolle<br />

könnten bei dieser zentralen Stelle „zusammenlaufen“ <strong>und</strong> damit gegenüber einer <strong>de</strong>zentralen<br />

Lösung zu einer besseren Nachverfolgbarkeit, Kontrollierbarkeit <strong>und</strong> Transparenz<br />

<strong>de</strong>s Dokumentationssystems führen. Zu<strong>de</strong>m könnte <strong>de</strong>r <strong>Umsetzung</strong>saufwand auch dadurch<br />

103


Gutachterliche Äußerung<br />

beschränkt wer<strong>de</strong>n, dass – sollte die Entwicklung einer entsprechen<strong>de</strong>n Software <strong>de</strong>r angestrebten<br />

zeitnahen <strong>Umsetzung</strong> entgegenstehen – zunächst eine „kleine“ pragmatische Lösung<br />

angestrebt wird (z.B. Registrierung <strong>und</strong> Verwaltung <strong>de</strong>r gemel<strong>de</strong>ten Daten mittels einer<br />

Excel-Tabelle).<br />

Zusammenfassend kann an dieser Stelle festgehalten wer<strong>de</strong>n, dass die Einrichtung einer<br />

zentralen Registrierungsstelle gegenüber einer <strong>de</strong>zentralen Lösung aus Sicht <strong>de</strong>r Gutachter<br />

besser geeignet erscheint, die unter Teil 3B dargestellten funktionalen Anfor<strong>de</strong>rungen an das<br />

Dokumentationssystems zu erfüllen. Aus Sicht <strong>de</strong>r Gutachter sollte daher möglichst die Einrichtung<br />

einer zentralen Registrierungsstelle angestrebt wer<strong>de</strong>n.<br />

Fraglich ist weiterhin, wer als Träger einer solchen zentralen registrieren<strong>de</strong>n Stelle in Frage<br />

kommen könnte. Da eine Kompetenznorm, also gesetzliche Regelung, die eine solche Aufgabe<br />

einer Behör<strong>de</strong> zuweist, nicht ersichtlich ist, kommt insbeson<strong>de</strong>re eine privatrechtliche<br />

Organisation dieser registrieren<strong>de</strong>n Stelle in Betracht. Als mögliche Rechtsform kommt zum<br />

einen die Gründung einer Gesellschaft in Betracht. Zum an<strong>de</strong>ren könnte aus unserer Sicht<br />

auch ein eingetragener Verein in Betracht kommen, <strong>de</strong>r durch die an <strong>de</strong>m System teilnehmen<strong>de</strong>n<br />

Akteure zu grün<strong>de</strong>n <strong>und</strong> zu tragen wäre.<br />

Die BGB-Gesellschaft nach §§ 705 ff BGB ist eine Verbindung von Personen zu einem gemeinsamen<br />

Zweck, die auf Dauer angelegt sein <strong>und</strong> einen Gesamtnamen führen kann. Die<br />

Gesellschaft ist ein durch Vertrag – <strong>de</strong>n Gesellschaftsvertrag – begrün<strong>de</strong>tes Rechtsverhältnis<br />

zwischen bestimmten Personen, das bei Kündigung o<strong>de</strong>r Ausschei<strong>de</strong>n <strong>eines</strong> Vertragspartners<br />

(Gesellschafters) gr<strong>und</strong>sätzlich aufgelöst wird. Für die Gesellschaft gilt das sog.<br />

Einstimmigkeitsprinzip, d.h. die zu treffen<strong>de</strong>n Entscheidungen müssen in <strong>de</strong>r Regel einstimmig<br />

getroffen wer<strong>de</strong>n.<br />

Der Verein im Sinne <strong>de</strong>s BGB ist ebenfalls ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss von<br />

Personen zur Verwirklichung <strong>eines</strong> gemeinsamen Zweckes mit körperschaftlicher Verfassung.<br />

Der Verein ist aber im Gegensatz zur Gesellschaft unabhängig vom Wechsel seiner<br />

Mitglie<strong>de</strong>r. Für <strong>de</strong>n Verein gilt das Mehrheitsprinzip, d.h. für die zu treffen<strong>de</strong>n Beschlüsse ist<br />

in <strong>de</strong>r Regel die Mehrheit <strong>de</strong>r stimmberechtigten Mitglie<strong>de</strong>r erfor<strong>de</strong>rlich, § 32 BGB. Nach Ansicht<br />

<strong>de</strong>r Gutachter ist <strong>de</strong>r Verein – da er vom Wechsel <strong>und</strong> Ausschei<strong>de</strong>n seiner Mitglie<strong>de</strong>r<br />

unabhängig ist – <strong>de</strong>r Gesellschaft als Rechtsform vorliegend vorzuziehen. Denn um das Dokumentationssystem<br />

möglichst flexibel zu halten <strong>und</strong> an die Erfor<strong>de</strong>rnisse <strong>de</strong>s Marktes für<br />

Biogas anzupassen, sollte es möglich sein, dass neue Mitglie<strong>de</strong>r möglichst aufgenommen<br />

wer<strong>de</strong>n können, aber auch, dass das Ausschei<strong>de</strong>n <strong>eines</strong> o<strong>de</strong>r mehrerer Mitglie<strong>de</strong>r keine<br />

Auswirkungen auf <strong>de</strong>n weiteren Bestand hat. Zu<strong>de</strong>m weist <strong>de</strong>r Verein gegenüber <strong>de</strong>r Gesellschaft<br />

<strong>de</strong>n Vorteil auf, dass Beschlüsse mehrheitlich gefasst wer<strong>de</strong>n. Damit ist <strong>de</strong>r Verein<br />

aus Sicht <strong>de</strong>r Gutachter in <strong>de</strong>r Praxis – insbeson<strong>de</strong>re, wenn die Aufnahme möglichst vieler<br />

104


Gutachterliche Äußerung<br />

Mitglie<strong>de</strong>r angestrebt wird – handlungsfähiger. Nach Ansicht <strong>de</strong>r Gutachter ist die Rechtsform<br />

<strong>de</strong>s Vereins <strong>de</strong>r Rechtsform einer BGB-Gesellschaft daher im vorliegen<strong>de</strong>n Fall vorzuziehen.<br />

Die Gründung einer Kapitalgesellschaft – z.B. einer gGmbH – ist <strong>de</strong>mgegenüber nach Ansicht<br />

<strong>de</strong>r Gutachter weniger gut als Träger geeignet. Denn <strong>de</strong>r Verein weist dieser gegenüber<br />

<strong>de</strong>n entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Vorteil auf, dass er letztlich nicht auf eine bestimmte Anzahl von<br />

Mitglie<strong>de</strong>rn begrenzt ist. Dadurch wird eine vielfältige <strong>und</strong> „durchmischte“ Mitglie<strong>de</strong>rstruktur<br />

ermöglicht. Insbeson<strong>de</strong>re können die am Aufbau <strong>und</strong> an <strong>de</strong>r Nutzung <strong>de</strong>s Dokumentationssystems<br />

interessierten Akteure selbst Mitglied in <strong>de</strong>m Verein wer<strong>de</strong>n <strong>und</strong> damit <strong>de</strong>n Aufbau<br />

<strong>de</strong>s Systems aktiv mit gestalten. Es bleibt daher festzustellen, dass <strong>de</strong>r Träger die Rechtsform<br />

<strong>eines</strong> eingetragenen Vereins haben sollte.<br />

Fraglich ist weiterhin, ob ein Wettbewerb mit an<strong>de</strong>ren Dokumentationssystemen gewollt<br />

ist. Derzeit sind weitere, <strong>de</strong>n Eigenschaftsnachweis für Biogas betreffen<strong>de</strong> Systeme zwar<br />

nach Kenntnis <strong>de</strong>r Gutachter für <strong>de</strong>n Markt nicht zugänglich. Es besteht jedoch nach <strong>de</strong>m<br />

Kenntnisstand zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Erstellung dieses Gutachtens eine durch <strong>de</strong>n BDEW organisierte<br />

Arbeitsgruppe, innerhalb <strong>de</strong>r ebenfalls die Möglichkeiten für einen Eigenschaftsnachweis<br />

für Biogas sowie die Entwicklung <strong>eines</strong> entsprechen<strong>de</strong>n Nachweissystems diskutiert<br />

wird. Dass sich somit ggf. ein – paralleles – Nachweissystem für die Eigenschaften von<br />

Biogas auf <strong>de</strong>m Markt etablieren könnte, erscheint aus Sicht <strong>de</strong>r Gutachter daher möglich.<br />

Zu<strong>de</strong>m ist zu be<strong>de</strong>nken, dass die Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung, welche Nachhaltigkeitsanfor<strong>de</strong>rungen<br />

für die Nutzung von Biogas als Kraftstoff vorsehen wird, ebenfalls Regelungen<br />

für danach zulässige Zertifizierungssysteme vorsieht.<br />

Eine Kompatibilität etwaiger weiterer Nachweissysteme für Biogas dürfte für einen funktionieren<strong>de</strong>n<br />

Han<strong>de</strong>l mit Biogas erfor<strong>de</strong>rlich sein <strong>und</strong> sollte daher aus Sicht <strong>de</strong>r Gutachter angestrebt<br />

wer<strong>de</strong>n. Sobald eine konkrete Etablierung solcher weiterer Eigenschaftsnachweissysteme<br />

für Biogas absehbar ist, sollten aus Sicht <strong>de</strong>r Gutachter mögliche Maßnahmen <strong>und</strong><br />

weitere Schritte diesbezüglich geprüft <strong>und</strong> erwogen wer<strong>de</strong>n (z.B. Abschluss einer „Kooperationsvereinbarung“).<br />

Da bei Erstellung dieses Gutachtens jedoch nicht absehbar ist, wann<br />

genau mit einer Marktetablierung weiterer Dokumentationssysteme zu rechnen ist ist dies<br />

aus Sicht <strong>de</strong>r Gutachter allerdings keine Frage, die einer weiteren Vertiefung an dieser Stelle<br />

bedarf. Eine geson<strong>de</strong>rte Prüfung sollte ggf. zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.<br />

b. Art <strong>und</strong> Weise <strong>de</strong>r Registrierung<br />

Fraglich ist weiterhin, wie die durch <strong>de</strong>n Auditor festgestellten <strong>und</strong> an die registrieren<strong>de</strong> Stelle<br />

gemel<strong>de</strong>ten Daten über Mengen <strong>und</strong> Eigenschaften <strong>de</strong>s Biogas registriert wer<strong>de</strong>n sollen.<br />

aa.<br />

Urk<strong>und</strong>ensystem<br />

105


Gutachterliche Äußerung<br />

Denkbar ist zum einen ein urk<strong>und</strong>enbasiertes System. Die erfor<strong>de</strong>rlichen Nachweise könnten<br />

sämtlich in Papierform – als Urk<strong>und</strong>e – fixiert <strong>und</strong> vom Auditor an die registrieren<strong>de</strong> Stelle<br />

übergeben wer<strong>de</strong>n. Vorteil <strong>eines</strong> solchen urk<strong>und</strong>enbasierten Systems könnte aus unserer<br />

Sicht möglicherweise darin liegen, dass dieses schnell <strong>und</strong> relativ kostengünstig umgesetzt<br />

wer<strong>de</strong>n könnte. Denn die Entwicklung einer speziellen Software, mit <strong>de</strong>ren Hilfe eine Verwaltung<br />

<strong>und</strong> Bearbeitung <strong>de</strong>r Daten bewerkstelligt wer<strong>de</strong>n kann, wäre dann nicht erfor<strong>de</strong>rlich.<br />

Nachteil <strong>eines</strong> solchen Systems dürfte jedoch <strong>de</strong>ssen mangeln<strong>de</strong> Praktikabilität sein. Denn<br />

sofern sich das Dokumentationssystem – wie angestrebt – im Biogasmarkt etabliert <strong>und</strong> von<br />

möglichst vielen Marktakteuren genutzt wird, wird aller Voraussicht nach mit einem erheblichen<br />

administrativen Aufwand für die Verwaltung <strong>und</strong> Registrierung aller Urk<strong>und</strong>en zu rechnen<br />

sein. Fraglich ist daher, ob ein solches urk<strong>und</strong>enbasiertes System überhaupt geeignet<br />

ist, zu einer Kostenersparnis beizutragen. Je<strong>de</strong>nfalls aber dürfte ein urk<strong>und</strong>enbasiertes<br />

Nachweissystem nach Ansicht <strong>de</strong>r Gutachter aufgr<strong>und</strong> <strong>de</strong>s relativ hohen Aufwan<strong>de</strong>s <strong>und</strong> <strong>de</strong>r<br />

damit einhergehen<strong>de</strong>n schweren Handhabbarkeit ausschei<strong>de</strong>n.<br />

bb.<br />

Datenbasiertes elektronisches Dokumentationssystem: Erfassung von Daten<br />

über Nachweiskonten<br />

Eine weitere Möglichkeit bestün<strong>de</strong> aus Sicht <strong>de</strong>r Gutachter in <strong>de</strong>r Einrichtung einer zentralen<br />

elektronischen Datenbank. Ein elektronisches, datenbasiertes Dokumentationssystem dürfte<br />

im Vergleich zu einem urk<strong>und</strong>enbasierten System <strong>de</strong>n Vorteil aufweisen, dass es – sobald<br />

die erfor<strong>de</strong>rliche Software vorhan<strong>de</strong>n <strong>und</strong> das System einmal implementiert ist – einen wesentlich<br />

geringeren administrativen Aufwand verursachen <strong>und</strong> damit insgesamt wesentlich<br />

praktikabler sein dürfte. Zu<strong>de</strong>m könnte <strong>de</strong>r Kreis <strong>de</strong>r Zugriffsberechtigten auf relativ einfache<br />

Weise beliebig erweitert wer<strong>de</strong>n. Denkbar wäre z.B., <strong>de</strong>m Nachweisberechtigten jeweils eine<br />

direkte Zugriffsmöglichkeit einzuräumen, so dass dieser die Transaktionen hinsichtlich <strong>de</strong>r<br />

Biogasmenge nachverfolgen kann, bezüglich <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Nachweisverpflichtete <strong>de</strong>n Eigenschaftsnachweis<br />

zu erbringen hat. Damit könnte das System insgesamt transparent gestaltet<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

Nach unserer Ansicht bietet die Einrichtung einer zentralen elektronischen Datenbank – wie<br />

erläutert – wesentliche Vorteile gegenüber einem urk<strong>und</strong>enbasierten System. Die Einrichtung<br />

einer solchen Datenbank halten wir daher für empfehlenswert. Dabei bietet es sich aus<br />

Sicht <strong>de</strong>r Gutachter an, einzelne Konten für je<strong>de</strong>n Nutzer – Einspeiser o<strong>de</strong>r Biogashändler –<br />

zu führen. Über diese Konten könnten alle Einbuchungen, Ausbuchungen <strong>und</strong> Transaktionen<br />

erfasst wer<strong>de</strong>n.<br />

cc.<br />

„Vermischung“ von Biogasmengen mit verschie<strong>de</strong>nen Eigenschaften?<br />

106


Gutachterliche Äußerung<br />

Sofern für je<strong>de</strong>n einzelnen Nutzer Konten geführt wer<strong>de</strong>n, über die die jeweiligen Transaktionen<br />

registriert <strong>und</strong> „sichtbar gemacht“ wer<strong>de</strong>n, stellt sich die Frage, ob eine „Vermischung“<br />

von Biogasmengen mit verschie<strong>de</strong>nen Eigenschaften möglich ist. Dies kann z.B. dann relevant<br />

wer<strong>de</strong>n, wenn auf <strong>de</strong>m Konto <strong>eines</strong> Biogashändlers bereits eine bestimmte Menge Biogas<br />

mit bestimmten Eigenschaften (das z.B. aus Biomasse im Sinne <strong>de</strong>r BiomasseV erzeugt<br />

wur<strong>de</strong>) eingebucht ist <strong>und</strong> dieser Biogashändler Biogasmengen mit an<strong>de</strong>ren Eigenschaften<br />

(das z.B. auch aus nachwachsen<strong>de</strong>n Rohstoffen erzeugt wur<strong>de</strong>) hinzukauft <strong>und</strong> diese ebenfalls<br />

auf seinem Konto verbucht wer<strong>de</strong>n.<br />

Letztlich entschei<strong>de</strong>nd ist, dass <strong>de</strong>r Weg je<strong>de</strong>r einzelnen kWh Biogas mit einem bestimmten<br />

Eigenschaftsprofil über das Register nachvollzogen wer<strong>de</strong>n können muss. Wie dies erfolgt –<br />

beispielsweise über die Verwendung <strong>eines</strong> Massebilanzsystems – ist in rechtlicher Hinsicht<br />

nicht maßgeblich. Praktikabel <strong>und</strong> damit einen liqui<strong>de</strong>n Biogasmarkt begünstigend erscheint<br />

es jedoch, Biogasmengen mit unterschiedlichen Eigenschaftsprofilen getrennt zu registrieren.<br />

Dies kann entwe<strong>de</strong>r durch die Führung von separaten Konten je Eigenschaftsprofil o<strong>de</strong>r<br />

auch durch die Führung von Unterkonten für die jeweiligen Eigenschaftsprofile umgesetzt<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

3. Verwertung <strong>und</strong> Löschung <strong>de</strong>r Daten<br />

Wie bereits festgestellt, sollten die Daten über die Eigenschaften <strong>de</strong>s Biogas mengenbezogen<br />

für je<strong>de</strong> kWh erfasst wer<strong>de</strong>n. Dabei sind diese zunächst in Bezug auf <strong>de</strong>n Einspeispunkt<br />

zu erfassen. Denn bereits für die erste mögliche Transaktion <strong>de</strong>r Biogasmengen zwischen<br />

<strong>de</strong>m Einspeiser <strong>und</strong> <strong>de</strong>m (Erst-)Käufer muss <strong>de</strong>r Nachweis möglich sein, dass es sich um<br />

Biogas mit <strong>de</strong>n jeweils angegebenen Eigenschaften han<strong>de</strong>lt. Es muss daher am Einspeisepunkt<br />

<strong>de</strong>r Nachweis möglich sein, dass eine bestimmte Menge Biogas mit bestimmten Eigenschaften<br />

eingespeist wur<strong>de</strong>. Um einen funktionieren<strong>de</strong>n Han<strong>de</strong>l mit Biogas zu ermöglichen,<br />

sollte aber auch die Rückverfolgbarkeit weiterer Transaktionen – vom Erstkäufer über<br />

beliebig viele Weiterverkäufer bis zum letzten Verwen<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Biogas – möglich sein.<br />

a. Zwischenhan<strong>de</strong>l<br />

Bei einem Zwischenhan<strong>de</strong>l <strong>de</strong>r Biogasmengen – also bei einer o<strong>de</strong>r mehreren Transaktionen<br />

zwischen verschie<strong>de</strong>nen Biogashändlern – kann eine lückenlose Rückverfolgbarkeit aller<br />

Transaktionen aus unserer Sicht allerdings nur dann gewährleistet wer<strong>de</strong>n, wenn die gesamte<br />

Lieferkette geschlossen ist. Dies gilt so uneingeschränkt je<strong>de</strong>nfalls bei Nutzung <strong>de</strong>s Biogasliefervertragsmo<strong>de</strong>lls.<br />

Zwar muss eine Veräußerung von Biogasmengen „außerhalb“ <strong>de</strong>s<br />

Dokumentationssystems <strong>und</strong> damit ein Austritt aus <strong>de</strong>m Dokumentationssystem gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

möglich sein. Damit die Lieferkette lückenlos nachvollzogen wer<strong>de</strong>n kann, sollte <strong>de</strong>r<br />

(Wie<strong>de</strong>r-)Eintritt jedoch nur dann möglich sein, wenn ein Eigenschaftsnachweis hinsichtlich<br />

<strong>de</strong>r (wie<strong>de</strong>r-)einzubuchen<strong>de</strong>n Biogasmengen über ein anerkanntes <strong>und</strong> mit diesem System<br />

107


Gutachterliche Äußerung<br />

kompatiblen Dokumentationssystem erfolgt ist <strong>und</strong> daher eine vollständige Rückverfolgung<br />

<strong>de</strong>s „Schicksals“ <strong>de</strong>r Biogasmengen gewährleistet wer<strong>de</strong>n kann.<br />

b. Löschvorgang<br />

Wer<strong>de</strong>n Biogasmengen zu einer bestimmten Verwendung (z.B. <strong>de</strong>r EEG-Stromerzeugung)<br />

veräußert <strong>und</strong> damit „verwertet“, muss dies auch über das Dokumentationssystem ersichtlich<br />

sein. Die verwerteten Biogasmengen müssen gelöscht wer<strong>de</strong>n, um eine mehrfache Verwendung<br />

zu vermei<strong>de</strong>n. Zur Löschung verpflichtet wer<strong>de</strong>n sollte <strong>de</strong>r jeweils Nachweisverpflichtete.<br />

Dies gilt je<strong>de</strong>nfalls für Transaktionen unter Anwendung <strong>de</strong>s „Biogasliefermo<strong>de</strong>lls“ (vgl.<br />

oben unter Teil 2A.IV.1), wenn also physikalisch Gasmengen geliefert wer<strong>de</strong>n, die nach § 27<br />

Abs. 2 EEG als Biogas gelten.<br />

Neben <strong>de</strong>m Biogasliefermo<strong>de</strong>ll ist jedoch auch eine Abwicklung von Biogaslieferungen nach<br />

<strong>de</strong>m „Zertifikatmo<strong>de</strong>ll“ (vgl. oben unter Teil 2A.IV.2) möglich. Die Abwicklung nach <strong>de</strong>m Zertifikatmo<strong>de</strong>ll<br />

weicht insoweit vom Biogasliefermo<strong>de</strong>ll ab, als die biogenen Eigenschaften <strong>de</strong>s<br />

Biogas über das Zertifikat „abgeschöpft“ <strong>und</strong> unabhängig von <strong>de</strong>r physischen Gasmenge<br />

han<strong>de</strong>lbar gemacht wer<strong>de</strong>n können. Letztlich bestehen – wie bereits festgestellt – für bei<strong>de</strong><br />

Mo<strong>de</strong>lle geeignete Anwendungssituationen. Es sollte in einem funktionieren<strong>de</strong>n Markt<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich <strong>de</strong>m jeweiligen Marktteilnehmer überlassen wer<strong>de</strong>n, nach welchem <strong>de</strong>r bei<strong>de</strong>n<br />

Mo<strong>de</strong>lle er seine Biogaslieferungen abwickeln möchte. Dies gilt je<strong>de</strong>nfalls dann, wenn sich<br />

aus rechtlicher Sicht nicht insb. ein Zertifikatssystem verbietet. Dies dürfte zukünftig insbeson<strong>de</strong>re<br />

in Bezug auf die Nachhaltigkeitsanfor<strong>de</strong>rungen an Biogas <strong>de</strong>r Fall sein, das als<br />

Kraftstoff eingesetzt wird (Verweis).<br />

Aus Sicht <strong>de</strong>r Gutachter sollte das zu entwickeln<strong>de</strong> Dokumentationssystem – soweit rechtlich<br />

zulässig – für die Abwicklung von Biogaslieferungen nach bei<strong>de</strong>n Mo<strong>de</strong>llen offen sein, um<br />

eine möglichst hohe Akzeptanz im Markt zu fin<strong>de</strong>n. Da eine Abwicklung von Biogaslieferungen<br />

nach <strong>de</strong>m Zertifikatmo<strong>de</strong>ll gegenüber einer Abwicklung nach <strong>de</strong>m Biogasliefermo<strong>de</strong>ll<br />

einige wesentliche Abweichungen enthält, wer<strong>de</strong>n in Bezug auf die Löschung – hier Rotstellung<br />

<strong>und</strong> Ausbuchung genannt – Beson<strong>de</strong>rheiten zu beachten sind. Diese Beson<strong>de</strong>rheiten<br />

bei <strong>de</strong>r Abwicklung wer<strong>de</strong>n unten unter Teil 4, B. VIII., 2. dargestellt.<br />

c. Zugangsberechtigung<br />

Fraglich ist, wer Zugang zu <strong>de</strong>n über das zu entwickeln<strong>de</strong> Dokumentationssystem registrierten<br />

Daten haben soll. Von Interesse ist <strong>de</strong>r über das System sicherzustellen<strong>de</strong> Nachweis in<br />

erster Linie für <strong>de</strong>n jeweiligen Nachweisberechtigten (je nach <strong>de</strong>r geplanten Verwendung<br />

z.B. bei einem Einsatz <strong>de</strong>s Biogases zur Stromerzeugung <strong>de</strong>r Stromnetzbetreiber). Für <strong>de</strong>n<br />

Nachweisberechtigten stellt sich nämlich die Frage, mit welchem Grad an Wahrscheinlichkeit<br />

die ihm gegenüber nachzuweisen<strong>de</strong>n Tatsachen – die Eigenschaften <strong>de</strong>s Biogas bzw. die<br />

108


Gutachterliche Äußerung<br />

Umstän<strong>de</strong> seiner Erzeugung/Aufbereitung – vorliegen <strong>und</strong> wie rechtssicher es ist, dass die<br />

Rechtsfolge <strong>de</strong>r je nach geplanter Verwendung einschlägigen Norm (z.B. für die jeweilige<br />

EEG-Vergütung/Boni) eintritt. Daher sollte <strong>de</strong>r jeweils hinsichtlich einer bestimmten Biogasmenge<br />

Nachweisberechtigte Zugang zu <strong>de</strong>n <strong>de</strong>m Eigenschaftsnachweis dienen<strong>de</strong>n Daten in<br />

Bezug auf genau diese Biogasmenge erhalten, um so die jeweilige Lieferkette lückenlos zurück<br />

verfolgen zu können.<br />

109


Gutachterliche Äußerung<br />

Teil 4<br />

Beschreibung <strong>de</strong>s Dokumentationssystems <strong>de</strong>s „<strong>Biogasregister</strong><br />

Deutschland“<br />

Die in <strong>de</strong>n Teilen 2 <strong>und</strong> 3 dargestellten inhaltlichen <strong>und</strong> methodischen Anfor<strong>de</strong>rungen sollen<br />

mit <strong>de</strong>m Dokumentationssystem <strong>de</strong>s <strong>Biogasregister</strong> Deutschland umgesetzt wer<strong>de</strong>n. Dieses<br />

wird – so <strong>de</strong>r im Rahmen <strong>de</strong>s Projekts „EEG-konforme Dokumentation von Biomethan“ entwickelte<br />

<strong>und</strong> <strong>de</strong>shalb im vorliegen<strong>de</strong>m Leitfa<strong>de</strong>n dargestellte Vorschlag – aus zwei zentralen<br />

Elementen besteht: Die Feststellung <strong>de</strong>r Daten, die für <strong>de</strong>n Nachweis <strong>eines</strong> bestimmten Eigenschaftsprofils<br />

<strong>de</strong>s Biogas – je nach geplanter Verwendung – relevant sind, erfolgt über<br />

die Durchführung von Audits (erstes Element). Damit wird <strong>de</strong>r Nachweis, dass die jeweiligen<br />

gesetzlichen Anfor<strong>de</strong>rungen an das Biogas tatsächlich vorliegen, gegenüber <strong>de</strong>n Auditoren<br />

erbraucht, die diese Nachweise dokumentieren. Die so erfassten Nachweise über Herkunft<br />

<strong>und</strong> Eigenschaften <strong>de</strong>s Biogases wer<strong>de</strong>n anschließend in ein zentrales Register, in das <strong>Biogasregister</strong><br />

Deutschland eingestellt (zweites Element) <strong>und</strong> können so <strong>de</strong>r Verwertung zugeführt<br />

wer<strong>de</strong>n (dazu unter A.).<br />

Als Trägerstruktur für das Dokumentationssystem bieten sich unterschiedliche Lösungen an.<br />

Unter C. wird vorliegend ein Vorschlag für die Trägerschaft <strong>de</strong>s <strong>Biogasregister</strong> Deutschland<br />

dargestellt, (dazu unter b.).<br />

A. Das <strong>Biogasregister</strong> Deutschland<br />

I. Rechtliche Einordnung<br />

Zunächst soll das entwickelte Dokumentations- <strong>und</strong> Nachweissystem rechtlich Eingeordnet<br />

wer<strong>de</strong>n: Worum han<strong>de</strong>lt es sich eigentlich bei <strong>de</strong>m System? Wie verhält sich das <strong>Biogasregister</strong><br />

zur Vertraglichen Ebene, wie zu <strong>de</strong>n daneben bestehen<strong>de</strong>n Biogas-Bilanzkreisen?<br />

Das Dokumentations- <strong>und</strong> Nachweissystem <strong>de</strong>s <strong>Biogasregister</strong> Deutschland soll nicht selbst<br />

als Han<strong>de</strong>lsplattform für Biogas dienen. Wie das Dokumentationssystem rechtlich „verankert“<br />

<strong>und</strong> wie es rechtlich einzuordnen ist, ergibt sich im Überblick aus <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Abbildung:<br />

110


Gutachterliche Äußerung<br />

Die drei Ebenen<br />

abhängig: Bilanzkreisebene<br />

• Einstellung <strong>de</strong>r gelieferten Mengen, um kaufmännischbilanzielle<br />

Übertragung von Gasmengen ohne physischen<br />

Transport zu ermöglichen<br />

Zentral: Liefervertragsebene<br />

• Verkäufer <strong>und</strong> Käufer von Biomethan vereinbaren die<br />

Lieferung einer bestimmten Menge <strong>und</strong> Qualität von<br />

Biomethan (Eigenschaftsprofil)<br />

abhängig: Nachweisebene<br />

• Nachweissystem dient <strong>de</strong>r Erfüllung <strong>de</strong>s Liefervertrags:<br />

Nachweis <strong>de</strong>r versprochenen Eigenschaften <strong>de</strong>s<br />

gelieferten Biomethans über Audits <strong>und</strong><br />

Biomethanregister<br />

09.09.2009 Biomethanregister Deutschland 13<br />

Abbildung 4: Die drei Ebenen<br />

[Beschreibungstext für barrierefreien Zugang: Die Darstellung zeigt die drei Ebenen Liefervertragsebene<br />

(Mitte), Bilanzkreisebene (oben) <strong>und</strong> Nachweisebene (unten) <strong>und</strong> fasst die<br />

Funktion <strong>de</strong>r drei Ebenen wörtlich kurz zusammen.]<br />

Rechtlich maßgeblich für das „ob“, das „wie viel“ <strong>und</strong> das „wann“ <strong>de</strong>r Biogaslieferung bleibt<br />

<strong>de</strong>r zwischen Verkäufer <strong>und</strong> Käufer <strong>de</strong>s Biogas getrennt zu schließen<strong>de</strong> Liefervertrag (1.<br />

Ebene). Dort vereinbaren Verkäufer <strong>und</strong> Käufer auch die genaue Qualität <strong>de</strong>s Biogas, also<br />

sein u. a. vom Einsatz abhängen<strong>de</strong>s Eigenschaftsprofil (z.B. Nawaro), das „was“ <strong>de</strong>r Lieferung.<br />

Ebenfalls vom Dokumentationssystem zu trennen ist die Bilanzkreis-Ebene (2. Ebene):<br />

Gelieferte Biogasmengen wer<strong>de</strong>n insb. in Biogas-Bilanzkreise eingebucht <strong>und</strong> so <strong>de</strong>r<br />

„Transport“ organisiert.<br />

Das Dokumentationssystem arbeitet auf einer ergänzen<strong>de</strong>n 3. Ebene: Um seine vertraglichen<br />

Verpflichtungen aus <strong>de</strong>m Liefervertrag zu erfüllen, hat <strong>de</strong>r Verkäufer <strong>de</strong>s Biogas gegenüber<br />

<strong>de</strong>m Käufer nachzuweisen, dass das gelieferte Biogas tatsächlich <strong>de</strong>m vertraglich<br />

vereinbarten Eigenschaftsprofil entspricht, er also etwa tatsächlich aus nachwachsen<strong>de</strong>n<br />

Rohstoffen hergestelltes Biogas geliefert hat. Dieser Nachweis erfolgt durch das Dokumentationssystem,<br />

das also ein Hilfsinstrument <strong>de</strong>s zum Nachweis verpflichteten Verkäufers darstellt.<br />

Über das <strong>Biogasregister</strong> wird dieser Nachweis standardisiert <strong>und</strong> damit wesentlich erleichtert.<br />

Dies gilt beson<strong>de</strong>rs, wenn <strong>de</strong>r Erzeuger <strong>de</strong>s Biogases <strong>de</strong>n Verbraucher, <strong>de</strong>r dieses<br />

über einen o<strong>de</strong>r mehrere Zwischenhändler erwirbt, gar nicht kennt. Das <strong>Biogasregister</strong>, das<br />

bestimmte Eigenschaften o<strong>de</strong>r Umstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Erzeugung <strong>de</strong>s Biogas dokumentiert, ersetzt<br />

111


Gutachterliche Äußerung<br />

hier die persönliche Kenntnis <strong>de</strong>s Vertragspartners <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Erzeugungsumstän<strong>de</strong> <strong>und</strong><br />

schafft so das für Geschäfte in einer Han<strong>de</strong>lskette erfor<strong>de</strong>rliche Vertrauen.<br />

II.<br />

Akteure <strong>und</strong> Rechtsbeziehungen<br />

Wer wird im Rahmen <strong>de</strong>s Dokumentationssystems wie tätig wer<strong>de</strong>n? Die wesentlichen Akteure<br />

<strong>de</strong>s Dokumentationssystems sind die Systemnutzer, die Auditoren, <strong>de</strong>r Träger <strong>de</strong>s Registers<br />

<strong>und</strong> <strong>de</strong>r Registerführer sowie gegebenenfalls ein weiteres Gremium für die Beteiligung<br />

von optional mitwirken<strong>de</strong>n Marktakteuren (vorläufige Bezeichnung: Steuerkreis). Hinzutreten<br />

sollen zu<strong>de</strong>m Arbeitsgruppen zu ausgewählten Fachthemen. Diese sollen aus Experten<br />

u. a. aus Wirtschaft <strong>und</strong> Verbän<strong>de</strong>n bestehen <strong>und</strong> <strong>de</strong>n Träger <strong>und</strong> <strong>de</strong>n Registerführer<br />

fachlich beraten. Konkret geplant ist die Einrichtung einer Arbeitsgruppe Auditierung, einer<br />

Arbeitsgruppe „Externe“ mit Vertretern u. a. von Verbän<strong>de</strong>n <strong>und</strong> an<strong>de</strong>ren nichtsystemnutzen<strong>de</strong>n<br />

Branchenangehörigen sowie eine weitere Arbeitsgruppe für Nachweisberechtigte<br />

(Stromnetzbetreiber,…).<br />

Aus <strong>de</strong>r nachfolgen<strong>de</strong>n Abbildung lassen sich überblicksartig die Akteure <strong>de</strong>s Dokumentationssystems<br />

sowie die einzelnen Rechtsbeziehungen zwischen ihnen entnehmen.<br />

Abbildung 5: Akteure <strong>de</strong>s Dokumentationssystems <strong>de</strong>s <strong>Biogasregister</strong> Deutschland<br />

112


Gutachterliche Äußerung<br />

[Beschreibungstext für barrierefreien Zugang: Die Darstellung zeigt als Pfeildiagramm die im<br />

Text beschriebenen Akteure Systemnutzer, Auditoren, Registerführer, Träger <strong>und</strong> Steuerkreis<br />

<strong>und</strong> über die Pfeilbeschriftungen <strong>de</strong>ren wesentlichen Tätigkeiten untereinan<strong>de</strong>r.]<br />

Als Systemnutzer sind alle natürlichen o<strong>de</strong>r juristischen Personen o<strong>de</strong>r Personenvereinigungen<br />

vorgesehen, die das <strong>Biogasregister</strong> Deutschland aufgr<strong>und</strong> ihrer Geschäftstätigkeit<br />

nutzen können, um damit <strong>de</strong>n Nachweis über bestimmte Eigenschaften von Biogas zu erbringen,<br />

also insbeson<strong>de</strong>re Erzeuger, Einspeiser, Händler <strong>und</strong> Verbraucher von Biogas. Systemnutzer<br />

sind also diejenigen, die <strong>de</strong>n Nachweis über das behauptete Eigenschaftsprofil<br />

<strong>de</strong>s erzeugten, gehan<strong>de</strong>lten o<strong>de</strong>r eingesetzten Biogas gegenüber <strong>de</strong>m jeweils Nachweisberechtigten<br />

aufgr<strong>und</strong> <strong>de</strong>s mit diesem bestehen<strong>de</strong>n Rechtsverhältnisses (z.B. Kaufvertrag über<br />

Biogas) erbringen müssen.<br />

Es ist vorgesehen, dass die Systemnutzer Mitglied o<strong>de</strong>r Gesellschafter <strong>de</strong>s Trägers <strong>de</strong>s <strong>Biogasregister</strong>s<br />

selbst wer<strong>de</strong>n können o<strong>de</strong>r zumin<strong>de</strong>st – je nach letztlich umgesetztem Mo<strong>de</strong>l –<br />

zumin<strong>de</strong>st über ein Beteiligungsgremium wie einen sog. Steuerkreis Einfluss auf Errichtung,<br />

Betrieb <strong>und</strong> Fortentwicklung <strong>de</strong>s Dokumentationssystems nehmen können. Dabei ist vorstellbar,<br />

dass interessierte zukünftige Systemnutzer, die <strong>de</strong>m Steuerkreis beitreten, an <strong>de</strong>n<br />

Träger eine Zahlung entrichten, die zur Anschubfinanzierung für <strong>de</strong>n Aufbau <strong>de</strong>s Registers<br />

dient. Die gezahlten Beträge könnten über rabattierte Systemnutzungsgebühren vom Träger<br />

an die Steuerkreismitglie<strong>de</strong>r zurückgewährt wer<strong>de</strong>n. Alle Systemnutzer wer<strong>de</strong>n gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

mengenbezogene Gebühren für die Nutzung <strong>de</strong>s <strong>Biogasregister</strong>s zu entrichten haben.<br />

Die Systemnutzer beauftragen Auditoren mit <strong>de</strong>r Prüfung <strong>und</strong> Feststellung <strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n zu<br />

erbringen<strong>de</strong>n Nachweis erheblichen Daten. Als Auditoren könne geeignete, neutrale Sachverständige<br />

tätig wer<strong>de</strong>n, die bei einer anerkannten Zulassungsstelle (z.B. Deutsche Akkreditierungs-<br />

<strong>und</strong> Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter mbH (DAU), TÜV, DVGW Cert)<br />

zugelassen sind. Die Auditoren wer<strong>de</strong>n beim Träger <strong>de</strong>s Registers registriert, eine über diese<br />

Registrierung hinausgehen<strong>de</strong> Zulassung o<strong>de</strong>r Prüfung <strong>de</strong>r Auditoren durch <strong>de</strong>n Träger<br />

erfolgt allerdings nicht. Der Träger veröffentlicht eine Liste <strong>de</strong>r registrierten Auditoren, aus<br />

<strong>de</strong>r die Systemnutzer geeignete Auditoren auswählen können. Diese führen Audits zur Erhebung<br />

<strong>de</strong>r nachweisrelevanten Daten durch <strong>und</strong> mel<strong>de</strong>n diese an das Register.<br />

Der Träger <strong>de</strong>s <strong>Biogasregister</strong>s wird zunächst für <strong>de</strong>n Aufbau <strong>de</strong>s Systems verantwortlich<br />

sein. Er wird Inhaber <strong>de</strong>r Rechte am System sein, <strong>und</strong> die Verantwortung für die Fortentwicklung<br />

<strong>de</strong>s Systems im Ganzen treffen. Die Trägerstellung <strong>und</strong> die durch die Verantwortlichkeit<br />

für <strong>de</strong>n operativen Betriebs gekennzeichnete Registerführung können zusammenfallen.<br />

Hinzu tritt dazu das Gremium, über das die Systemnutzer an <strong>de</strong>r Führung <strong>und</strong> Entwicklung<br />

<strong>de</strong>s <strong>Biogasregister</strong>s beteiligt wer<strong>de</strong>n (etwa „Steuerkreis“, s. o.). Wer<strong>de</strong>n die Funktionen Träger<br />

<strong>und</strong> Registerführer getrennt, kann dies Gremium <strong>de</strong>r das <strong>Biogasregister</strong> tragen<strong>de</strong> Verein<br />

113


Gutachterliche Äußerung<br />

o<strong>de</strong>r die Träger-GmbH sein. Fallen Träger <strong>und</strong> Registerführung zusammen – etwa, wie diskutiert,<br />

in <strong>de</strong>r Deutschen Energieagentur <strong>de</strong>na –, wird neben diese Rechtsperson ein weiteres<br />

Gremium zur Wahrnehmung <strong>de</strong>r Beteiligungsrechte <strong>de</strong>r interessierten Marktteilnehmer<br />

treten. Dieses Gremium wird vorliegend – unabhängig von seiner <strong>de</strong>rzeit geplanten o<strong>de</strong>r<br />

späteren Rechtsform – als Steuerkreis bezeichnet. Nach <strong>de</strong>m gegenwärtigen Stand <strong>de</strong>r<br />

Vorbereitung hat sich bereits ein Steuerkreis aus vielen wichtigen Marktteilnehmern <strong>und</strong> zukünftigen<br />

Systemnutzern gebil<strong>de</strong>t.<br />

Allerdings wird <strong>de</strong>r Aufbau <strong>de</strong>s Registers voraussichtlich nicht vom Träger o<strong>de</strong>r zukünftigem<br />

Registerführer komplett eigenständig durchgeführt wer<strong>de</strong>n können. Hierzu wird vielmehr ein<br />

Dienstleister zu beauftragen sein, <strong>de</strong>r das Register <strong>und</strong> zusammen mit <strong>de</strong>m Träger, <strong>de</strong>m<br />

(zukünftigen) Registerführer <strong>und</strong> <strong>de</strong>m Steuerkreis aufbaut. Die <strong>de</strong>na-Arbeitsgruppe „EEGkonforme<br />

Dokumentation von Biogas“ hat hierzu ein <strong>de</strong>tailliertes Lastenheft erarbeitet, aus<br />

welchem sich die umzusetzen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Leistungsumfang im Einzelnen<br />

ergeben. Das Lastenheft „Aufbau <strong>eines</strong> internetbasierten Dokumentationssystems zum<br />

Nachweis von Biogaseigenschaften“ ist diesem Gutachten als Anlage beigefügt.<br />

Zu <strong>de</strong>n wesentlichen Aufgaben <strong>de</strong>s Trägers gehören damit u. a. die Auswahl <strong>und</strong> Beauftragung<br />

<strong>de</strong>r Dienstleister, die ihn beim Aufbau <strong>de</strong>s Registers unterstützen, die Anerkennung<br />

von bestehen<strong>de</strong>n Zulassungssystem für geeignete Auditoren sowie das Führen einer Liste<br />

über die beim Verein registrierten Auditoren sowie schließlich die Aufstellung <strong>und</strong> Pflege einer<br />

Prüfungsempfehlung über die Art <strong>und</strong> Weise für die Feststellung <strong>de</strong>r nachweisrelevanten<br />

Daten durch die Auditoren. Dieser Prüfungsrahmen soll in Zusammenarbeit mit <strong>de</strong>m Arbeitskreis<br />

Auditierung erarbeitet <strong>und</strong> gepflegt wer<strong>de</strong>n.<br />

Trennt man zwischen Trägerschaft <strong>und</strong> Registerführung, hat <strong>de</strong>r Registerführer das Register<br />

operativ zu führen. Hierzu zählen alle Vorgänge, die zur täglichen Abwicklung <strong>de</strong>r Nutzungen<br />

<strong>de</strong>s Registers durch die Systemnutzer gehören <strong>und</strong> unten sogleich dargestellt wer<strong>de</strong>n<br />

(untern IV. <strong>und</strong> C.).<br />

Der Registerführer wird insb. bei <strong>de</strong>r Führung <strong>de</strong>s Registers von Wirtschaftsprüfern regelmäßig,<br />

voraussichtlich jährlich, zu kontrollieren sein. Durch diese Prüfung <strong>de</strong>s Mechanismus<br />

<strong>de</strong>s <strong>Biogasregister</strong>s Deutschland <strong>und</strong> <strong>de</strong>s Registerführers selbst soll das Vertrauen <strong>de</strong>r Systemnutzer<br />

wie <strong>de</strong>r sonstigen Marktteilnehmer <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Stromnetzbetreiber noch gestärkt wer<strong>de</strong>n.<br />

Die Unternehmen (insb. Stromnetzbetreiber) <strong>und</strong> Behör<strong>de</strong>n (z.B. Hauptzollamt), <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r<br />

Nachweis gegenüber zu erbringen ist (Nachweisberechtigte), wer<strong>de</strong>n über einen Weiteren<br />

Arbeitskreis konsultativ laufend eingeb<strong>und</strong>en. Auch dies soll zur Akzeptanz <strong>de</strong>s System beitragen<br />

<strong>und</strong> zugleich eine laufen<strong>de</strong> Anpassung <strong>de</strong>s Systems an sich verän<strong>de</strong>rn<strong>de</strong> Markterfor<strong>de</strong>rnisse<br />

sicherstellen.<br />

114


Gutachterliche Äußerung<br />

III.<br />

Erstes Systemelement: Auditierung aller relevanten Daten<br />

Das Dokumentations- <strong>und</strong> Nachweissystem setzt sich aus zwei Elementen zusammen. Das<br />

erste Systemelement besteht in <strong>de</strong>m Prozess zur Feststellung aller Daten, die für <strong>de</strong>n nach<br />

<strong>de</strong>r angestrebten Verwendungsart zu erbringen<strong>de</strong>n Nachweis relevant sind.<br />

Die Feststellung <strong>de</strong>r Daten erfolgt durch Audits. Diese wer<strong>de</strong>n an <strong>de</strong>n betreffen<strong>de</strong>n Biogaserzeugungs-<br />

bzw. -aufbereitungsanlagen – also <strong>de</strong>zentral – durchgeführt, in<strong>de</strong>m die Auditoren<br />

die Anlageninstallation <strong>und</strong> -konzeption sowie <strong>de</strong>n Erzeugungs- <strong>und</strong> Aufbereitungsprozess<br />

im Auftrag <strong>und</strong> für <strong>de</strong>n Systemnutzer (z.B. <strong>de</strong>n Erzeuger o<strong>de</strong>r Einspeiser) prüfen <strong>und</strong><br />

auditieren, also förmliche Prüfberichte erstellen. Die Auditoren führen diese Audits unter Berücksichtigung<br />

von Kriterien aus, die zusammen mit <strong>de</strong>r Arbeitsgruppe Auditierung beim <strong>Biogasregister</strong><br />

Deutschland – diese besteht u. a. aus Vertretern <strong>de</strong>r die Auditoren als Sachverständige<br />

zulassen<strong>de</strong>n neutralen Stellen wie etwa <strong>de</strong>r Deutschen Akkreditierungs- <strong>und</strong> Zulassungsgesellschaft<br />

für Umweltgutachter mbH (DAU) – erarbeitet wer<strong>de</strong>n soll. Die Prüfungsempfehlung<br />

enthält Vorschläge über die Art <strong>und</strong> Weise <strong>de</strong>r Feststellung <strong>de</strong>r relevanten Daten<br />

– etwa die Prüfung <strong>de</strong>r zur Biogaserzeugung eingesetzten Substrate durch Vorlage <strong>und</strong><br />

Prüfung <strong>de</strong>s Einsatzstofftagebuchs für die betreffen<strong>de</strong> Erzeugungsanlage. Sie gibt dabei<br />

einen Rahmen für die Durchführung <strong>de</strong>r Audits vor, ohne jedoch die Auditoren in <strong>de</strong>r Durchführung<br />

letztlich zu bin<strong>de</strong>n. Damit bleibt <strong>de</strong>n Auditoren – je<strong>de</strong>nfalls dort, wo keine verbindlichen<br />

gesetzlichen Vorgaben bestehen – ein Spielraum bei <strong>de</strong>r Bewertung <strong>de</strong>r Frage, welche<br />

Tatsachen <strong>und</strong> Umstän<strong>de</strong> dazu geeignet sind, die nach <strong>de</strong>r jeweils einschlägigen Norm<br />

nachzuweisen<strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong> tatsächlich zu belegen.<br />

Dieser Spielraum entspricht letztlich auch <strong>de</strong>n Nachweisanfor<strong>de</strong>rungen nach <strong>de</strong>n allgemeinen<br />

zivilrechtlichen Gr<strong>und</strong>sätzen. Danach hat <strong>de</strong>r Anspruchsberechtigte mit geeigneten Mitteln<br />

darzulegen <strong>und</strong> ggf. zu beweisen, dass die seinen Anspruch begrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong><br />

vorliegen. Dabei ist <strong>de</strong>r Gr<strong>und</strong>satz <strong>de</strong>r Verhältnismäßigkeit zu beachten. Die „Nachweisintensität“<br />

richtet sich also danach, wie plausibel diese Umstän<strong>de</strong> von <strong>de</strong>m jeweils zum Nachweis<br />

Verpflichteten dargelegt wer<strong>de</strong>n können (vgl. oben unter Teil 3A.X). Diese „Nachweisintensität“<br />

hat daher auch <strong>de</strong>r Auditor bei <strong>de</strong>r Feststellung <strong>de</strong>r nachweisrelevanten Daten zu<br />

beachten. Bestehen also begrün<strong>de</strong>te Zweifel am Vorliegen <strong>eines</strong> behaupteten Umstands<br />

(z.B. am Einsatz <strong>de</strong>s behaupteten Substrats zur Erzeugung <strong>de</strong>s Biogases), liegt es in <strong>de</strong>r<br />

Verantwortung <strong>de</strong>s Auditors, die zu beurteilen <strong>und</strong> ggf. strengere Nachweisanfor<strong>de</strong>rungen zu<br />

stellen. Da die Prüfungsempfehlung lediglich einen Rahmen für die durchzuführen<strong>de</strong>n Audits<br />

gibt, verbleibt <strong>de</strong>m Auditor <strong>de</strong>r soeben beschriebene benötigte Beurteilungsspielraum.<br />

Zusammenfassend besteht die Gr<strong>und</strong>i<strong>de</strong>e dieses ersten Systemelements also darin, dass<br />

<strong>de</strong>r Nachweis gewissermaßen gegenüber <strong>de</strong>m neutralen Auditor erbracht wird <strong>und</strong> er hierüber<br />

einen förmlicher Prüfbericht verfasst <strong>und</strong> so die Erbringung <strong>de</strong>s Nachweises bestätigt.<br />

115


Gutachterliche Äußerung<br />

Der Auditor bringt diese Nachweise sodann nach Beauftragung durch <strong>de</strong>n Systemnutzer in<br />

das <strong>Biogasregister</strong> Deutschland ein. Die Einstellung hat auch gegenüber <strong>de</strong>m Registerführer<br />

wie<strong>de</strong>rum <strong>de</strong>r Systemnutzer zu beauftragen:<br />

IV.<br />

Zweites Systemelement: Eigenschaftsprofilscharfe Registrierung von Biogasmengen<br />

im „<strong>Biogasregister</strong> Deutschland“<br />

Die im Rahmen <strong>de</strong>r Audits festgestellten Daten <strong>und</strong> Nachweise wer<strong>de</strong>n also sodann in einem<br />

zentral geführten Register erfasst, <strong>de</strong>m <strong>Biogasregister</strong> Deutschland. Damit wird <strong>de</strong>r Nachweis,<br />

dass die verkauften Biogasmengen tatsächlich über die behaupteten Eigenschaften<br />

verfügen, durch Einsichtnahme in das Konto <strong>de</strong>s Nachweispflichtigen, z.B. <strong>de</strong>s BHKW-<br />

Betreibers o<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>ssen Lieferant, ermöglicht. Dabei kann <strong>de</strong>r letztendliche Nachweis<br />

freilich erst erfolgen, wenn alle Umstän<strong>de</strong> <strong>und</strong> Eigenschaften <strong>de</strong>s behaupteten Eigenschaftsprofils<br />

<strong>de</strong>s Biogases durch Vorlage <strong>de</strong>r Auditorenberichte bewiesen wur<strong>de</strong>n.<br />

Die „Verwaltung“ <strong>de</strong>r eingestellten mengenbezogenen Nachweise erfolgt über ein datenbankbasiertes<br />

Kontensystem. Bei <strong>de</strong>r Registrierung wer<strong>de</strong>n die vom Systemnutzer zur Einstellung<br />

gemel<strong>de</strong>ten Biogasmengen eigenschaftsprofilscharf in das Konto <strong>de</strong>s nachweispflichtigen<br />

Systemnutzers eingestellt. Dies geschieht zunächst dadurch, dass <strong>de</strong>r Auditor die<br />

Ergebnisse <strong>de</strong>r durchgeführten Audits an <strong>de</strong>n Registerführer mel<strong>de</strong>t, <strong>de</strong>r diese sodann nach<br />

Beauftragung durch <strong>de</strong>n Systemnutzer verbucht. Für einen späteren Zeitpunkt ist vorstellbar,<br />

dass die beim Träger registrierten Auditoren selbst Zugriff auf das <strong>Biogasregister</strong> Deutschland<br />

erhalten <strong>und</strong> die Ergebnisse <strong>de</strong>r Audits im Auftrag <strong>de</strong>s Systemnutzers auf <strong>de</strong>ssen Konto<br />

einstellen. Die Einstellung <strong>de</strong>r festgestellten Daten erfolgt „mengescharf“, bezogen auf die<br />

jeweilige kWh (z.B. Aussage: „Diese kWh Biogas wur<strong>de</strong> aus Nawaro erzeugt“). Durch diesen<br />

Einbuchungsprozess wird das (behauptete) Eigenschaftsprofil <strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong>n Biogasmenge<br />

beschrieben (z.B. x kWh Biogas aus Nawaro, Aufbereitung in einer Anlage mit einer Kapazität<br />

von 700 Nm³/h).<br />

Um die erfor<strong>de</strong>rliche Trennung von Biogasmengen mit unterschiedlichen Eigenschaftsprofilen<br />

zu gewährleisten, hat je<strong>de</strong>r Systemnutzer ein Konto mit Unterkonten je Eigenschaftsprofil<br />

zu führen. Systemnutzer können Biogasmengen untereinan<strong>de</strong>r han<strong>de</strong>ln <strong>und</strong> zum Nachweis<br />

<strong>de</strong>r behaupteten Eigenschaften <strong>de</strong>s Biogases nutzen. Dies geschieht, in<strong>de</strong>m die Datensätze<br />

für die verkauften Mengen vom Nachweiskonto <strong>de</strong>s Verkäufers auf das <strong>de</strong>s Erwerbers gebucht<br />

wird („Umbuchung). Sollen Biogasmengen an Verwen<strong>de</strong>r veräußert <strong>und</strong> übertragen<br />

wer<strong>de</strong>n, die nicht Systemnutzer sind, können die Mengen aus <strong>de</strong>m Register ausgebucht<br />

wer<strong>de</strong>n. Zu diesem Zweck wird für <strong>de</strong>n Systemnutzer ein weiteres Unterkonto – sein „Freigabekonto“<br />

– geführt. Auf dieses wer<strong>de</strong>n Biogasmengen eingestellt, die <strong>de</strong>r Systemnutzer<br />

<strong>und</strong> Kontoinhaber beispielsweise an einen BHKW-Betreiber veräußert hat. Der BHKW-<br />

116


Gutachterliche Äußerung<br />

Betreiber erhält von <strong>de</strong>m Kontoinhaber hinsichtlich <strong>de</strong>r an ihn verkauften Biogasmengen Zugriff<br />

auf dieses Freigabekonto <strong>und</strong> kann diese so ausbuchen.<br />

Damit geschieht die Registrierung <strong>de</strong>r Mengen, die Nachweiserbringung <strong>und</strong> Löschung <strong>de</strong>r<br />

registrierten Gasmengen in einem mehrstufigen Prozess. Dieser ermöglicht u. a. bei Kettenveräußerungen,<br />

also einer Reihe von mehreren Verkäufen von Biogas über mehrere Personen,<br />

dass Vertrauen für Veräußerungen von Biogas auch ohne eigene Kenntnis <strong>de</strong>r konkreten<br />

Erzeugungsstätte <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Erzeugungsumstän<strong>de</strong> entstehen kann: über die im Register<br />

erfassten Ergebnisse <strong>de</strong>r Audits <strong>und</strong> die primäre Nachweiserbringung gegenüber <strong>de</strong>m neutralen<br />

Auditor.<br />

Durch die Aufteilung in mehrere Prozessschritte kann zu<strong>de</strong>m bei Zwischenveräußerungen<br />

vor Vorlage aller erfor<strong>de</strong>rlichen Nachweise zumin<strong>de</strong>st einen Teilnachweis <strong>de</strong>r Eigenschaften<br />

erbracht wer<strong>de</strong>n. Han<strong>de</strong>lspartner können so bei Transaktionen im laufen<strong>de</strong>n Jahr <strong>und</strong> vor<br />

Durchführung aller Audits aus <strong>de</strong>n bereits vorliegen<strong>de</strong>n Teilaudits auf die behaupteten Eigenschaften<br />

eher vertrauen, was die Liquidität <strong>de</strong>s Biogasmarktes zusätzlich erhöhen sollte.<br />

Die Praxis zeigt, dass für solche Transaktionen durchaus ein Markt besteht.<br />

Mit <strong>de</strong>r Führung <strong>de</strong>s Registers wird <strong>de</strong>r Träger einen geeigneten Dienstleister (Registerführer)<br />

beauftragen. Bei <strong>de</strong>r Auswahl <strong>de</strong>s Registerführers wird darauf zu achten sein, dass dieser<br />

über einschlägige Erfahrungen sowohl im Energiebereich – optimalerweise im Bereich<br />

Bioenergien o<strong>de</strong>r Gas – als auch bei <strong>de</strong>r Verwaltung <strong>und</strong> Führung von komplexen Datenbanken<br />

verfügt.<br />

B. Der Ablauf <strong>de</strong>s Dokumentationsverfahrens<br />

Wie läuft das Dokumentationsverfahren im Einzelnen ab? Die einzelnen Schritte von <strong>de</strong>r<br />

Kontoeröffnung <strong>und</strong> Einbuchung erzeugter Biogasmengen bis zur Löschung <strong>de</strong>r Menge im<br />

<strong>Biogasregister</strong> zum Zweck <strong>de</strong>r Nachweiserbringung wer<strong>de</strong>n nachfolgend dargestellt.<br />

I. Kontoeröffnung<br />

Erster Schritt zur Nutzung <strong>de</strong>s Dokumentationssystems <strong>de</strong>s <strong>Biogasregister</strong> Deutschland für<br />

einen Systemnutzer ist die Eröffnung <strong>eines</strong> Kontos beim <strong>Biogasregister</strong>. Dabei wird für je<strong>de</strong>n<br />

Systemnutzer ein Konto eingerichtet, das <strong>de</strong>r Systemnutzer jedoch in beliebig viele Unterkonten<br />

unterteilen kann. Diese wer<strong>de</strong>n durchnummeriert. Die Einrichtung von Unterkonten<br />

kann erfolgen, um insbeson<strong>de</strong>re auf je<strong>de</strong>m Unterkonto Biogas <strong>eines</strong> bestimmten Eigenschaftsprofils<br />

zu verbuchen. Diese Maßnahme kann helfen, Fehlbuchungen zu vermei<strong>de</strong>n.<br />

Letztlich soll sich aber aus je<strong>de</strong>r einzelnen Einbuchungsmenge <strong>und</strong> <strong>de</strong>m dabei hinterlegten<br />

Datensatz alle erfassten Daten ergeben, also neben <strong>de</strong>r Einspeisemenge, <strong>de</strong>m Einspeisedatum<br />

<strong>und</strong> (ver<strong>de</strong>ckt) <strong>de</strong>m Einspeiseort (durch Bezeichnung <strong>de</strong>s Zählpunktes, <strong>de</strong>r auch <strong>de</strong>m<br />

117


Gutachterliche Äußerung<br />

Bilanzkreis zugeordnet wur<strong>de</strong>, in <strong>de</strong>n das Biogas einbilanziert wur<strong>de</strong>) auch das komplette<br />

Eigenschaftsprofil.<br />

II.<br />

Eröffnungsaudit<br />

Noch vor <strong>de</strong>r Einstellung von Biogasmengen in das Register erfolgt als weiterer vorbereiten<strong>de</strong>r<br />

Prozessschritt das sog. Eröffnungsaudit. Dies geschieht im Auftrag <strong>und</strong> nach Beauftragung<br />

durch <strong>de</strong>n Einspeiser <strong>de</strong>s Biogases in das Gasnetz, also häufig <strong>de</strong>n Erzeuger <strong>de</strong>s Biogases.<br />

Das Eröffnungsaudit dient dazu, so einen (Teil-)Nachweis über Umstän<strong>de</strong> zu erbringen, die<br />

bereits vor <strong>de</strong>r Biogaserzeugung <strong>und</strong> Einspeisung einer bestimmten Menge nachgewiesen<br />

wer<strong>de</strong>n können. Dies betrifft zum einen Anlagenkriterien, also Eigenschaften <strong>und</strong> Umstän<strong>de</strong><br />

<strong>de</strong>r Biogaserzeugung, die aus <strong>de</strong>r jeweiligen Anlageninstallation folgen. Zu nennen sind<br />

hierbei z.B. die für <strong>de</strong>n Technologie-Bonus nach <strong>de</strong>m EEG 2009 nachzuweisen<strong>de</strong> Kapazität<br />

<strong>de</strong>r Gasaufbereitungsanlage o<strong>de</strong>r die für <strong>de</strong>n Nawaro-Bonus nach EEG 2009 nachzuweisen<strong>de</strong><br />

Tatsache, dass sich auf <strong>de</strong>m Betriebsgelän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Biogaserzeugungsanlage keine<br />

weiteren Biogaserzeugungsanlagen befin<strong>de</strong>n, in <strong>de</strong>nen Biogas aus Nicht-Nawaro erzeugt<br />

wer<strong>de</strong>n (vgl. dazu auch oben unter Fehler! Verweisquelle konnte nicht gef<strong>und</strong>en wer<strong>de</strong>n..).<br />

Des Weiteren können bei <strong>de</strong>r Durchführung <strong>de</strong>s Eröffnungsaudits bestimmte Prozesskriterien<br />

festgestellt wer<strong>de</strong>n, also Eigenschaften <strong>de</strong>s Biogases <strong>und</strong> Umstän<strong>de</strong> seiner<br />

Erzeugung, die aus <strong>de</strong>m gewählten Erzeugungs- bzw. Aufbereitungsprozess o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m jeweiligen<br />

Anlagenkonzept folgen. Für das Eröffnungsaudit wird <strong>de</strong>r Auditor regelmäßig selbst<br />

auf die Anlage kommen müssen. Es ist abzusehen, dass diese Inaugenscheinnahme <strong>de</strong>r<br />

Anlage <strong>und</strong> <strong>de</strong>r dort stattfin<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Prozesse turnusmäßig wie<strong>de</strong>rholt wer<strong>de</strong>n müssen. Einzelheiten<br />

hierzu sollten mit <strong>de</strong>n Auditoren <strong>und</strong> ihren zulassen<strong>de</strong>n Stellen im Arbeitskreis Auditierung<br />

geklärt <strong>und</strong> für <strong>de</strong>n Prüfungsrahmen festgehalten wer<strong>de</strong>n.<br />

Im Bereich <strong>de</strong>r Anwendbarkeit <strong>de</strong>r Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)<br />

soll das Eröffnungsaudit so ausgestaltet wer<strong>de</strong>n, dass die Voraussetzungen für eine Zertifizierung<br />

als Schnittstelle nach § 26 Biokraft-NachV erfüllt wer<strong>de</strong>n.<br />

III.<br />

Einbuchung <strong>und</strong> Teilnachweis („Graustellen“)<br />

Nach <strong>de</strong>r Erzeugung von konkreten Mengen Biogas können diese in das <strong>Biogasregister</strong> eingestellt<br />

wer<strong>de</strong>n. Damit erfolgt dann <strong>de</strong>r sog. Teilnachweis über die Eigenschaften <strong>und</strong> Umstän<strong>de</strong>,<br />

auf die sich Eröffnungsaudit bezieht, sowie <strong>de</strong>n Umstand, dass die eingebuchte<br />

Menge erzeugt <strong>und</strong> am Einspeisepunkt in das Gasnetz eingespeist wur<strong>de</strong>.<br />

Konkret könnte <strong>de</strong>r Vorgang so aussehen, dass ein Einspeiser von Biogas (Systemnutzer)<br />

<strong>de</strong>m Registerführer unter Bezugnahme auf Einspeisepunkt <strong>und</strong> Einspeisezeitraum eine<br />

118


Gutachterliche Äußerung<br />

Menge Biogas <strong>eines</strong> bestimmten Eigenschaftsprofils – die Menge nachgewiesen durch entsprechen<strong>de</strong><br />

Zählerstän<strong>de</strong>, wie sie vom Netzbetreiber zur Einbuchung <strong>de</strong>r Mengen in einen<br />

Bilanzkreis mitgeteilt wur<strong>de</strong>n – zur Eintragung in das <strong>Biogasregister</strong> anmel<strong>de</strong>t. Dabei wird<br />

auch auf das Eröffnungsaudit für diese Biogaserzeugungs- <strong>und</strong> Einspeiseanlage hingewiesen.<br />

Dieser also aus <strong>de</strong>r Einspeisemenge, <strong>de</strong>m Einspeiseort (chiffriert), <strong>de</strong>m genauen Einspeiseprofil<br />

<strong>und</strong> ggf. weiteren Informationen bestehen<strong>de</strong> Datensatz wird im System zunächst „grau<br />

gestellt“. Damit wird signalisiert, dass eine Menge <strong>eines</strong> bestimmten Profils erzeugt <strong>und</strong> eingespeist<br />

wur<strong>de</strong>, <strong>de</strong>r Erzeuger/Einspeiser <strong>de</strong>s Biogases aber bislang noch nicht alle Nachweise<br />

gegenüber <strong>de</strong>m Auditor (Menge, Herkunft, Eigenschaften) erbracht hat.<br />

IV.<br />

Umbuchung<br />

Obwohl also <strong>de</strong>r vollständige Nachweis aller Merkmale noch nicht geführt wur<strong>de</strong>, kann die<br />

konkrete Biogasmenge unter Weitergabe aller Daten bereits jetzt vom Konto <strong>de</strong>s Erzeugers<br />

o<strong>de</strong>r Einspeisers auf das Konto <strong>eines</strong> Käufers dieser Biogasmenge umgebucht wer<strong>de</strong>n, also<br />

etwa das Konto <strong>eines</strong> Händlers.<br />

Dabei setzt diese Umbuchung logisch <strong>de</strong>n Abschluss <strong>eines</strong> entsprechen<strong>de</strong>n Kaufvertrages<br />

zwischen Einspeiser <strong>und</strong> Händler voraus. Zu<strong>de</strong>m ist erfor<strong>de</strong>rlich, dass <strong>de</strong>r Händler <strong>de</strong>m Einspeiser,<br />

<strong>de</strong>m er die fragliche Menge abkauft – <strong>und</strong> über das Dokumentationssystem <strong>de</strong>n erfor<strong>de</strong>rlichen<br />

Nachweis führt – auch vertraut, dass <strong>de</strong>r Einspeiser alle noch ausstehen<strong>de</strong>n<br />

Nachweise – etwa die Vorlage <strong>de</strong>s Einsatzstofftagebuchs – noch erbringt <strong>und</strong> also <strong>de</strong>n sog.<br />

Vollnachweis noch führen wird. Nur dann wird sich <strong>de</strong>r Käufer <strong>de</strong>s Biogases überhaupt auf<br />

einen Vertrag einlassen, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Nachweis <strong>de</strong>r Herkunft <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Eigenschaften <strong>de</strong>s gehan<strong>de</strong>lten<br />

Biogases lediglich über einen Teilnachweis auf Basis <strong>de</strong>s Eröffnungsaudits <strong>und</strong> <strong>de</strong>r<br />

Spiegelung dieser Nachweissituation im <strong>Biogasregister</strong> Deutschland vorsieht.<br />

Sollte <strong>de</strong>r Vollnachweis von umgebuchten, lediglich grau gestellten Mengen später doch<br />

nicht erfolgten, wird sich <strong>de</strong>r Käufer gegenüber <strong>de</strong>m Verkäufer auf <strong>de</strong>r Gr<strong>und</strong>lage einer dafür<br />

im Kaufvertrag vorzusehen<strong>de</strong>n Klausel auseinan<strong>de</strong>rzusetzen haben. Wür<strong>de</strong> also konkret<br />

etwa für eine Menge Biogas aus Nawaro das erfor<strong>de</strong>rliche Einsatzstofftagebuch nicht vorgelegt<br />

wer<strong>de</strong>n können – weil nicht ausschließlich zugelassene Substrate im Fermenter eingesetzt<br />

wur<strong>de</strong>n – könnte <strong>de</strong>r Nachweis über das Register nicht geführt wer<strong>de</strong>n. Damit wäre <strong>de</strong>r<br />

Liefervertrag über Nawaro nicht erfüllt. Der Lieferant macht sich dann ggf. scha<strong>de</strong>nersatzpflichtig.<br />

Für <strong>de</strong>n Registereintrag ergibt sich als Konsequenz, dass er gelöscht wer<strong>de</strong>n wür<strong>de</strong>:<br />

Denn diese Menge Biogas mit diesem Eigenschaftsprofil (etwa Biogas aus Nawaro) wur<strong>de</strong><br />

nicht erfolgreich nachgewiesen. Sollte für die Menge Biogas <strong>de</strong>r Nachweis über ein an<strong>de</strong>res<br />

Eigenschaftsprofil möglich sein <strong>und</strong> sollte <strong>de</strong>r Einspeiser die Menge Biogas noch einmal<br />

– als das Biogas, was es dann tatsächlich war – verkaufen, könnte <strong>de</strong>r Nachweis für diese<br />

119


Gutachterliche Äußerung<br />

Einspeisemenge sodann gr<strong>und</strong>sätzlich über dieses an<strong>de</strong>re Biogasprofil (z.B. „Gr<strong>und</strong>vergütungsbiogas“)<br />

noch erfolgen.<br />

V. Weitere Audits<br />

Weiterer Prozessschritt ist, dass <strong>de</strong>r Auditor <strong>de</strong>m Erzeuger o<strong>de</strong>r Einspeiser das Vorliegen<br />

<strong>de</strong>r weiteren behaupteten Umstän<strong>de</strong> bestätigt, <strong>de</strong>r Nachweis damit also zunächst gegenüber<br />

<strong>de</strong>m Auditor erbracht wur<strong>de</strong>, etwa durch Vorlage <strong>eines</strong> Einsatzstofftagebuchs beim Einsatz<br />

von Nawaros zur Biogaserzeugung.<br />

Konkret könnte die Abwicklung so vorgenommen wer<strong>de</strong>n, dass <strong>de</strong>r Systemnutzer o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />

Auditor in <strong>de</strong>ssen Auftrag für die Einspeisemenge eine entsprechen<strong>de</strong> Meldung in einem zu<br />

schaffen<strong>de</strong>n Auditorenportal macht. Die tatsächliche Einstellung <strong>de</strong>s Auditberichts löst dann<br />

<strong>de</strong>r Systemnutzer aus, so die vorläufige Planung dieses Prozessschrittes. Dabei befin<strong>de</strong>t<br />

sich diese Einspeisemenge – also <strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r ersten Einbuchung <strong>de</strong>r Menge <strong>de</strong>finierte Datensatz<br />

über die Einspeisung einer bestimmten Menge bestimmten Biogases in einem bestimmten<br />

Zeitraum <strong>und</strong> an einem bestimmten (<strong>de</strong>chiffrierten) Ort – nicht mehr notwendig auf<br />

<strong>de</strong>m Konto <strong>de</strong>s Einspeisers o<strong>de</strong>r ersten Erwerbers (Händlers) <strong>de</strong>s Biogases. Denn es kann<br />

eine Weiterveräußerung <strong>und</strong> ein Nachweis über eine grau gestellte Menge erfolgt sein. Auditor<br />

<strong>und</strong> Registerführer können <strong>de</strong>n Nachweis aber <strong>de</strong>r „richtigen“ Menge, <strong>de</strong>m „richtigen“<br />

Datensatz, über <strong>de</strong>ssen genaue Signatur zuordnen.<br />

VI.<br />

Vollnachweis („Grünstellen“)<br />

Liegen alle Audits beim <strong>Biogasregister</strong> vor, wur<strong>de</strong>n also alle Auditberichte auf Geheiß <strong>de</strong>r<br />

Systemnutzer im Auditorenportal eingestellt, ist <strong>de</strong>r sog. Vollnachweis erbracht. Die zum<br />

Nachweis von Biogas mit <strong>de</strong>m behaupteten <strong>und</strong> im Datensatz angegebenen Eigenschaftsprofil<br />

erfor<strong>de</strong>rliche Prüfungs- <strong>und</strong> Auditumfang wird nicht vom Register vorgegeben.<br />

Der Auditor hat sich vielmehr an <strong>de</strong>n vom Arbeitskreis Auditierung zusammen mit <strong>de</strong>m <strong>Biogasregister</strong><br />

erarbeiteten Prüfungsrahmen zu halten. Es ist dann voraussichtlich <strong>de</strong>r Systemnutzer,<br />

<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m <strong>Biogasregister</strong> mitteilt, dass nunmehr alle Nachweise erbracht wur<strong>de</strong>n <strong>und</strong><br />

<strong>de</strong>r die Grünstellung <strong>de</strong>r Biogasmenge beantragt. Der Registerführer wird diese dann vornehmen<br />

<strong>und</strong> dabei allenfalls eine Plausibilitätsprüfung durchführen, um offensichtlich Fehler<br />

zu erkennen.<br />

Damit wird <strong>de</strong>r diese konkrete Biogasmenge beschreiben<strong>de</strong> Datensatz grün gestellt.<br />

Sollte sich später herausstellen, dass z.B. eine als Nawaro-Menge eingestellte Menge Biogas<br />

doch nicht über diese Eigenschaft verfügt – weil bspw. neben Nawaro auch sog. zugelassene<br />

Nebenprodukte eingesetzt wur<strong>de</strong>n – kann die Grünstellung nur für die nachgewiesene<br />

Teilmenge erfolgen. Für die Restmenge ist eine neue Einbuchung mit <strong>de</strong>m dann noch<br />

120


Gutachterliche Äußerung<br />

gegebenen Eigenschaftsprofil vorzunehmen, also etwa als Nebenprodukt-Biogas (s. o.). Als<br />

Menge mit <strong>de</strong>m zunächst angegebenen Eigenschaftsprofil wird dieser Datensatz aber gelöscht.<br />

VII.<br />

Mögliche weitere Umbuchungen<br />

Auch <strong>und</strong> beson<strong>de</strong>rs in diesem Stand <strong>de</strong>s Ablaufs <strong>de</strong>s Dokumentations- <strong>und</strong> Nachweisverfahrens<br />

können Umbuchungen von einem Konto auf ein an<strong>de</strong>res Konto vorgenommen wer<strong>de</strong>n<br />

– wenn etwa <strong>de</strong>r Händler A, auf <strong>de</strong>ssen Konto die Menge verbucht ist, diese an <strong>de</strong>n<br />

Händler B veräußert <strong>und</strong> es entsprechend zur Umbuchung <strong>de</strong>r Menge auf das Konto <strong>de</strong>s<br />

Händlers B kommt.<br />

VIII.<br />

Ausbuchung („Rotstellen“)<br />

1. Ausbuchen von nach <strong>de</strong>m Biogasliefervertragmo<strong>de</strong>ll gelieferten Biogasmengen<br />

Das <strong>Biogasregister</strong> Deutschland dient dazu, Verwen<strong>de</strong>r von Biogas, die aufgr<strong>und</strong> <strong>eines</strong> Gesetzes<br />

wie etwa <strong>de</strong>m EEG gegenüber einer Rechtsperson zum Nachweise von Herkunft <strong>und</strong><br />

Eigenschaften von geliefertem o<strong>de</strong>r eingesetzten Biogas verpflichtet sind, diesen Nachweis<br />

zu ermöglichen. Im Verwendungspfad EEG ist beispielsweise <strong>de</strong>r Betreiber <strong>de</strong>s BHKW, in<br />

<strong>de</strong>m das Biogas eingesetzt wur<strong>de</strong>, gegenüber <strong>de</strong>n Betreiber <strong>de</strong>s Stromnetzes, in das <strong>de</strong>r<br />

aus <strong>de</strong>m Biogas erzeugte Strom eingespeist wur<strong>de</strong>, zum Nachweis aller Vergütungsvoraussetzungen<br />

<strong>de</strong>s EEG verpflichtet (vgl. oben zur Nachweispflicht Teil 1 sowie zu <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

Teil 2 B.).<br />

Der Nachweis erfolgt nun dadurch, dass <strong>de</strong>r letztlich nachweispflichtige Verwen<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Biogases,<br />

etwa <strong>de</strong>r Betreiber <strong>de</strong>s Biogas-BHKW, <strong>de</strong>m Nachweisberechtigten, etwa <strong>de</strong>m Stromnetzbetreiber,<br />

über das <strong>Biogasregister</strong> Deutschland belegen kann, dass <strong>de</strong>r gelieferte Strom<br />

tatsächlich – virtuell – aus einer dazu erfor<strong>de</strong>rlichen Menge Biogas gera<strong>de</strong> mit <strong>de</strong>m behaupteten<br />

Eigenschaftsprofil erzeugt wur<strong>de</strong>. Dabei wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Strom physikalisch aus Methan erzeugt,<br />

dass beim BHKW aus <strong>de</strong>m Gasnetz entnommen wur<strong>de</strong>. Ob sich jedoch vor Ort tatsächlich<br />

Biogas – also aus Biomasse hergestelltes Methan – im Netz befand, spielt dabei<br />

keine Rolle. Denn <strong>de</strong>r erzeugte Strom gilt dann als aus Biogas erzeugt, wenn die Menge <strong>de</strong>s<br />

entnommenen Gases im Wärmeäquivalent am En<strong>de</strong> <strong>eines</strong> Kalen<strong>de</strong>rjahres <strong>de</strong>r Menge von<br />

Gas aus Biomasse entspricht, das an an<strong>de</strong>rer Stelle im Geltungsbereich <strong>de</strong>s Gesetzes in<br />

das Gasnetz eingespeist wor<strong>de</strong>n ist, wie § 27 Abs. 2 EEG für <strong>de</strong>n Verwendungspfad Strom<br />

aus Biogas regelt.<br />

Der Nachweis, dass tatsächlich Biogas mit <strong>de</strong>r behaupteten Herkunft <strong>und</strong> Eigenschaft <strong>und</strong><br />

<strong>de</strong>r erfor<strong>de</strong>rlichen Menge im Wärmeäquivalent innerhalb <strong>eines</strong> Kalen<strong>de</strong>rjahres in das <strong>de</strong>utsche<br />

Gasnetz eingespeist wur<strong>de</strong>, erfolgt nun durch Zuordnung von entsprechen<strong>de</strong>n Biogas-<br />

121


Gutachterliche Äußerung<br />

mengen aus <strong>de</strong>m Register zur Entnahmestelle am Standort <strong>de</strong>s BHKW <strong>und</strong> zum nachzuweisen<strong>de</strong>n<br />

Betriebszeitraum. Konkret muss <strong>de</strong>r BHKW-Betreiber also beispielsweise <strong>de</strong>m<br />

Stromnetzbetreiber nachweisen, dass für die im Jahr 2010 gelieferte Strommenge X eine<br />

bestimmte Menge Biogas in das Gasnetz eingespeist wur<strong>de</strong>. Dies erfolgt nun, in<strong>de</strong>m er o<strong>de</strong>r<br />

sein Lieferant in das Register eingestellte Biogasmengen – entsprechen<strong>de</strong> grün gestellte<br />

Datensätze – zunächst auf das sog. Freigabekonto bucht. Hierbei han<strong>de</strong>lt es sich um ein<br />

Unterkonto, in das zur Zuordnung zu physischen Entnahmestellen <strong>und</strong> also zur Nachweiserbringung<br />

unmittelbar vorgesehene Mengen umgebucht wer<strong>de</strong>n.<br />

Dabei wählt <strong>de</strong>r Verwen<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Biogases <strong>de</strong>n Zeitpunkt <strong>de</strong>r Umbuchung in das Freigabekonto<br />

selbst aus. Es wird regelmäßig dann erfolgen, wenn <strong>de</strong>r Nachweis gegenüber <strong>de</strong>m Nachberechtigtem<br />

erbracht wer<strong>de</strong>n muss. Im Fall <strong>de</strong>s EEG ist dies spätestens zum 28.02. <strong>de</strong>s<br />

Folgejahres.<br />

Mit <strong>de</strong>r Umbuchung auf das Freigabekonto o<strong>de</strong>r kurz darauf gibt <strong>de</strong>r Verwen<strong>de</strong>r (ggf. in Abstimmung<br />

mit <strong>de</strong>m Systemnutzer) die Ausspeisestelle aus <strong>de</strong>m Erdgasnetz <strong>und</strong> <strong>de</strong>n Verwendungszweck<br />

an, etwa „Verwendung in BHKW“ o<strong>de</strong>r „Einspeisung in Erdgasverteilnetz für<br />

Mischprodukt Biogas 25“. Damit liegen die Voraussetzungen für die sog. Rotstellung <strong>de</strong>r<br />

Menge – <strong>de</strong>s Datensatzes – vor. Dieser Schritt wird dann vom Registerführer ausgeführt.<br />

Nach erfolgter Rotstellung kann <strong>de</strong>m Verwen<strong>de</strong>r – wenn er nicht selbst Kontoführer ist, son<strong>de</strong>rn<br />

dies <strong>de</strong>r Lieferant <strong>de</strong>s Verwen<strong>de</strong>rs ist, wie regelmäßig – o<strong>de</strong>r auch <strong>de</strong>m Nachweisberechtigtem<br />

– also <strong>de</strong>m Stromnetzbetreiber – entwe<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Datensatz als Nachweis ausgedruckt<br />

o<strong>de</strong>r per Email übermittelt wer<strong>de</strong>n. Wahrscheinlicher ist aber, dass die tatsächliche<br />

Nachweiserbringung durch Übermittlung <strong>de</strong>r Zugangsberechtigung zur Einsichtnahme <strong>de</strong>s<br />

rot gestellten <strong>und</strong> damit entwerteten Datensatzes erfolgen wird. Etwa <strong>de</strong>r Stromnetzbetreiber<br />

wird dann selbst im Internet auf das <strong>Biogasregister</strong> Deutschland zugreifen <strong>und</strong> <strong>de</strong>n Datensatz<br />

einsehen <strong>und</strong> so die Richtigkeit <strong>de</strong>r erfolgten Angaben zu Umfang, Zeitraum, Eigenschaften<br />

<strong>und</strong> Herkunft <strong>de</strong>s verwen<strong>de</strong>ten Biogases anhand <strong>de</strong>r hinterlegten Auditberichte<br />

kontrollieren.<br />

Darüber hinaus ist vorgesehen, dass <strong>de</strong>r Stromnetzbetreiber aus <strong>de</strong>m Datensatz im <strong>Biogasregister</strong><br />

nicht nur ersehen kann, dass tatsächlich für die fragliche Menge Biogas für gera<strong>de</strong><br />

das behauptete Eigenschaftsprofil Audits von neutralen Sachverständigen durchgeführt <strong>und</strong><br />

vorgelegt wur<strong>de</strong>n. Zu<strong>de</strong>m kann <strong>de</strong>r Stromnetzbetreiber mit <strong>de</strong>m Auditor Kontakt aufnehmen,<br />

um stichprobenartig eine noch weitergehen<strong>de</strong> Nachweiserbringung einzufor<strong>de</strong>rn.<br />

Die Einzelheiten dieses wesentlichen Prozessschrittes wer<strong>de</strong>n im Zuge <strong>de</strong>s Aufbaus <strong>de</strong>s<br />

Nachweisregisters vom Registerführer <strong>und</strong> <strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n Arbeitsgruppe noch genauer<br />

auszudifferenzieren <strong>und</strong> zu entwickeln sein.<br />

122


Gutachterliche Äußerung<br />

Zusammenfassend lässt sich <strong>de</strong>r Prozessablauf im Fall <strong>de</strong>r Nachweiserbringung über das<br />

<strong>Biogasregister</strong> Deutschland im Fall <strong>de</strong>r Veräußerung von Biogas – also über ein Massebilanzsystem<br />

– wie folgt graphisch zusammenfassen:<br />

Abbildung 6: Prozessablauf im Massebilanzsystem (Biogasliefervertragsmo<strong>de</strong>ll)<br />

[Beschreibungstext für barrierefreien Zugang: Die Darstellung zeigt als Pfeildiagramm die<br />

Schritte von <strong>de</strong>r Einspeisung über die Einbuchung <strong>und</strong> Umbuchung von zunächst grau <strong>und</strong><br />

sodann grün gestellten Mengen Biogas in <strong>und</strong> zwischen Konten (Konten K1 bis K3) die Umbuchung<br />

auf das Freigabekonto <strong>und</strong> sodann die Zugriffsmöglichkeit <strong>de</strong>s Verwen<strong>de</strong>rs auf die<br />

nun rot gestellte Menge Biogas auf <strong>de</strong>m Freigabekonto.]<br />

2. Son<strong>de</strong>rschritte bei <strong>de</strong>r Ausbuchung von zertifikatsbezogenen Biogasmengen<br />

Zwar wird <strong>de</strong>r Anwendungsbereich <strong>de</strong>s Zertifikats-Mo<strong>de</strong>lls – wie bereits am Anfang dieses<br />

<strong>Leitfa<strong>de</strong>ns</strong> dargestellt (vgl. Teil 2A.IV.2) – mit Inkrafttreten <strong>de</strong>s EEG 2012 im Bereich <strong>de</strong>r<br />

EEG-Stromerzeugung stark eingeschränkt bzw. ist für die Erfüllung <strong>de</strong>r Nutzungspflicht nach<br />

<strong>de</strong>m EEWärmeG nicht mehr gegeben. Weil aber nach <strong>de</strong>r hier vertretenen Auffassung Biogaslieferungen<br />

für <strong>de</strong>n Verwertungspfad EEG-Stromerzeugung je<strong>de</strong>nfalls in vor <strong>de</strong>m<br />

01.01.2012 in Betrieb genommenen BHKW noch innerhalb einer Übergangsfrist bis En<strong>de</strong><br />

2012 abgewickelt wer<strong>de</strong>n können <strong>und</strong> auch in <strong>de</strong>n verbleiben<strong>de</strong>n Verwertungspfa<strong>de</strong>n (z.B.<br />

123


Gutachterliche Äußerung<br />

Einsatz zur Erfüllung einer freiwilligen Beimischunquote) die Verwendung von Zertifikaten<br />

noch möglich bleibt, besteht auch weiterhin ein Bedarf für die Nutzbarkeit <strong>de</strong>s <strong>Biogasregister</strong>s<br />

bei <strong>de</strong>r Lieferung von Zertifikaten.<br />

Ist Gegenstand <strong>de</strong>s Kaufvertrages nicht Biogas, son<strong>de</strong>rn nur die abgelöste biogene Eigenschaft<br />

einer bestimmten Anzahl von kWh Biogas, erzeugt <strong>und</strong> eingespeist in einem bestimmten<br />

Kalen<strong>de</strong>rjahr, ergeben sich einige Beson<strong>de</strong>rheiten bei <strong>de</strong>r Ausbuchung dieser Datensätze.<br />

Um für alle Nutzer <strong>de</strong>s <strong>Biogasregister</strong> Deutschland von Vornherein sichtbar zu machen, ob<br />

Gegenstand <strong>de</strong>s Lieferverhältnisses - also <strong>de</strong>s Kaufvertrages -, für das über das Dokumentationssystem<br />

<strong>de</strong>n Nachweis erbringt, ein Biogasliefervertrag o<strong>de</strong>r ein Zertifikatsliefervertrag<br />

ist, ist für <strong>de</strong>n Zertifikatsmarkt ein Son<strong>de</strong>rschritt für Ausbuchung vorgesehen. So sollen Biogas-Zertifikatsmengen<br />

nach Erbringung <strong>de</strong>s Vollnachweises nicht grün, son<strong>de</strong>rn gelb gestellt<br />

wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r Datensatz also gelb gekennzeichnet wer<strong>de</strong>n. Damit soll die Unterscheidbarkeit<br />

zwischen Biogasmengen <strong>und</strong> Biogas-Zertifikatsmengen <strong>de</strong>utlich wer<strong>de</strong>n. Dabei ist geplant,<br />

lediglich Zertifikate über Biogas-Zertifikatsmengen zum System zuzulassen, für die <strong>de</strong>r Vollnachweis<br />

erbracht ist.<br />

Zu<strong>de</strong>m sollen diese Mengen auf ein beson<strong>de</strong>res Freigabekonto gebucht wer<strong>de</strong>n (Freigabekonto<br />

Z). Dieses Freigabekonto Z ist nicht einem bestimmten Systemnutzer zugeordnet,<br />

son<strong>de</strong>rn ein allgem<strong>eines</strong> Konto. Die personale Zuordnung zum Systemnutzer, <strong>de</strong>r die Einbuchung<br />

auf das Freigabekonto beantragt, erfolgt durch Ergänzung einer entsprechen<strong>de</strong>n<br />

Kennnummer.<br />

Bei <strong>de</strong>r Einbuchung von Biogas-Zertifikatsmengen sind zwei Varianten <strong>de</strong>nkbar.<br />

a. Variante 1: Zertifikatsabschöpfung „später“<br />

Zunächst ist <strong>de</strong>nkbar, dass die Trennung <strong>de</strong>s Biogases in das Zertifikat über die biogenen<br />

Eigenschaften <strong>de</strong>s Gases <strong>und</strong> das Gas selbst erst erfolgt, nach<strong>de</strong>m die Biogasmenge – im<br />

Rahmen <strong>de</strong>s Liefervertragsmo<strong>de</strong>lls – bereits in das <strong>Biogasregister</strong> Deutschland eingebucht<br />

wur<strong>de</strong>.<br />

Die Einbuchung in das Freigabekonto Z kann dann aus <strong>de</strong>m (allgemeinen) Freigabekonto<br />

o<strong>de</strong>r aus <strong>de</strong>m Konto <strong>de</strong>s Systemnutzers erfolgen. Auch können Systemnutzer zertifikatsbezogene<br />

Biogasmengen auf die allgemeinen Konten einbuchen. Die Zertifikatsbezogenheit<br />

wird aber durch einen beson<strong>de</strong>ren Hinweis im Datensatz (Zusatzmerkmal) explizit ausgewiesen.<br />

Zu<strong>de</strong>m ist die Biogas-Zertifikatsmenge nicht grün, son<strong>de</strong>rn gelb gestellt. Dadurch wird<br />

sichergestellt, dass nicht im Rahmen <strong>eines</strong> Lieferverhältnisses über Biogas <strong>de</strong>r Nachweis<br />

durch ein Zertifikat geführt wird. Hintergr<strong>und</strong> dafür ist, dass die bei<strong>de</strong>n Liefermo<strong>de</strong>lle mit ih-<br />

124


Gutachterliche Äußerung<br />

ren unterschiedlichen Kaufgegenstän<strong>de</strong>n – Biogas hier <strong>und</strong> Zertifikate über biogenen Eigenschaften<br />

da - nicht vermischt wer<strong>de</strong>n dürfen. Denn <strong>de</strong>r Nachweis über die Lieferung einer<br />

bestimmten Menge Biogas kann nicht über ein Nachweisdokument über eine bestimmte Zertifikatsmenge<br />

erfolgen, selbst wenn bei<strong>de</strong> Mengen ansonsten über das selbe Eigenschaftsprofil<br />

verfügen – es also beispielsweise in bei<strong>de</strong>n Transaktionen um Nawaro-Biogas<br />

aus einer Aufbereitungsanlage mit einer Outputleistung unter 350 nm²/h geht.<br />

Aus <strong>de</strong>m Freigabekonto Z erfolgt dann die Rotstellung <strong>de</strong>r gelb gestellten Mengen in einem<br />

entsprechen<strong>de</strong>n Prozessschritt. Im Unterschied zum Massebilanzsystem muss beim Einsatz<br />

von Zertifikaten eine örtliche Zuordnung <strong>de</strong>s Einsatzes <strong>de</strong>r nachgewiesenen Biogasmenge<br />

über die Ausspeisestelle <strong>und</strong> die Ausspeisemenge im relevanten Zeitraum in Bezug auf das<br />

Erdgas erfolgen, das zusammen mit <strong>de</strong>m Zertifikat im BHKW gewissermaßen wie<strong>de</strong>r zu Biogas<br />

zusammengesetzt wird. Im Übrigen entspricht <strong>de</strong>r Prozessablauf dann <strong>de</strong>mjenigen bei<br />

<strong>de</strong>r Ausbuchung von Biogasmengen aus Biogasliefervertragsverhältnissen.<br />

Die nachfolgen<strong>de</strong> Darstellung ver<strong>de</strong>utlicht diese Zusammenhänge:<br />

Abbildung 7: Prozessablauf Zertifikatsabschöpfung „später“<br />

[Beschreibungstext für barrierefreien Zugang: Die Darstellung zeigt als Pfeildiagramm die<br />

Schritte von <strong>de</strong>r Einspeisung über die Einbuchung <strong>und</strong> Umbuchung von zunächst grau <strong>und</strong><br />

sodann grün gestellten Mengen Biogas in <strong>und</strong> zwischen Konten (Konten K1 bis K3) die Umbuchung<br />

auf das Freigabekonto <strong>und</strong> sodann die Zugriffsmöglichkeit <strong>de</strong>s Verwen<strong>de</strong>rs auf die<br />

nun rot gestellte Menge Biogas auf <strong>de</strong>m Freigabekonto. Zusätzlich zur Darstellung <strong>de</strong>s Prozessablauf<br />

im Massebilanzsystem zeigt die Darstellung die Gelbstellung <strong>de</strong>r Zertifikats-<br />

125


Gutachterliche Äußerung<br />

Biogasmengen. Diese erfolgt durch Aufspaltung <strong>de</strong>s Biogases in Erdgas <strong>und</strong> ein Zertifikat,<br />

über das die biogenen Eigenschaften isoliert <strong>und</strong> losgelöst von <strong>de</strong>r Commodity Gas vermarktet<br />

wer<strong>de</strong>n können.]<br />

b. Variante 2: Zertifikatsabschöpfung „sofort“<br />

In <strong>de</strong>r weiteren Variante wird das Biogas bereits vor <strong>de</strong>r Einbuchung <strong>de</strong>r Biogasmenge in<br />

das <strong>Biogasregister</strong> in Zertifikat <strong>und</strong> verbleiben<strong>de</strong>m Gas („Commodity“) aufgespalten. Aber<br />

auch in diesem Fall muss <strong>de</strong>r einbuchen<strong>de</strong> Systemnutzer die Einspeisung <strong>de</strong>r physischen<br />

Gasmenge in das Erdgasnetz unter Angabe <strong>de</strong>s örtlichen Zählpunktes <strong>und</strong> <strong>de</strong>s Einspeisezeitraums<br />

bekannt geben. Denn nur so kann die erfor<strong>de</strong>rliche Individualisierung <strong>de</strong>r Menge<br />

<strong>und</strong> <strong>de</strong>r Mengenabgleich insgesamt – Vermeidung von Doppelverwertungen – sichergestellt<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

Es wird davon ausgegangen, dass solche Biogas-Zertifikatsmengen erst dann in das <strong>Biogasregister</strong><br />

eingebucht wer<strong>de</strong>n, wenn alle erfor<strong>de</strong>rlichen Audits durchgeführt wur<strong>de</strong>n. Die Mengen<br />

wer<strong>de</strong>n also im Zustand <strong>de</strong>s Vollnachweises unter Vorlage aller Audits zur Einbuchung<br />

angemel<strong>de</strong>t. Theoretisch können diese Biogas-Zertifikatsmengen vom Konto <strong>de</strong>s einbuchen<strong>de</strong>n<br />

Systemnutzers im Fall einer Veräußerung <strong>de</strong>s Zertifikats auf das Konto <strong>eines</strong> an<strong>de</strong>ren<br />

Systemnutzers umgebucht wer<strong>de</strong>n – auch hier kann dann über das System <strong>de</strong>s <strong>Biogasregister</strong><br />

Deutschland <strong>de</strong>r Nachweis erbracht wer<strong>de</strong>n, dass hinter <strong>de</strong>r Zertifikatsmenge tatsächlich<br />

die Einspeisung einer entsprechen<strong>de</strong>n Menge physischen Biogases mit <strong>de</strong>m behaupteten<br />

Eigenschaftsprofil steht.<br />

Vom Konto <strong>de</strong>s Systemnutzers wird die Biogas-Zertifikatsmenge, die <strong>de</strong>shalb nicht grün,<br />

son<strong>de</strong>rn sogleich gelb gestellt wur<strong>de</strong>, auf Geheiß <strong>de</strong>s Verwen<strong>de</strong>rs sodann auf das Freigabekonto<br />

Z übertragen.<br />

Dabei sind Zwischenveräußerungen außerhalb <strong>de</strong>s Systems möglich. Der Einbuchen<strong>de</strong> Systemnutzer<br />

kann das Zertifikat also auch an an<strong>de</strong>re Händler veräußern, die nicht Systemnutzer<br />

sind. Damit wird also nicht <strong>de</strong>r gesamte Han<strong>de</strong>lsweg <strong>de</strong>s Zertifikats im <strong>Biogasregister</strong><br />

nachgezeichnet, im Unterschied zum Han<strong>de</strong>lsweg von Biogasmengen. Dies ist im Fall <strong>de</strong>r<br />

Biogasmengen innerhalb <strong>de</strong>s Biogasliefervertragsmo<strong>de</strong>lls als einem Massebilanzsystems<br />

auch erfor<strong>de</strong>rlich. Zertifikatsveräußerungen erfüllen dies Kriterien aber nicht, so dass hier <strong>de</strong>r<br />

Verwen<strong>de</strong>r Biogas-Zertifikatsmengen auch dann aus <strong>de</strong>m System ausbuchen kann – <strong>und</strong><br />

damit <strong>de</strong>n Nachweis gegenüber <strong>de</strong>m Nachweisberechtigten erbringen kann, wenn er diese<br />

Menge von einem Händler erwirbt, <strong>de</strong>r nicht Systemnutzer <strong>de</strong>s <strong>Biogasregister</strong> Deutschland<br />

ist.<br />

126


Gutachterliche Äußerung<br />

Im Übrigen entspricht <strong>de</strong>r Prozessablauf bei Biomasse-Zertifikatsmengen, die bereits als<br />

solche in das Register eingeführt wer<strong>de</strong>n, bei <strong>de</strong>r Ausbuchung <strong>und</strong> Rotstellung <strong>de</strong>m unter a.<br />

Beschriebenen.<br />

Abbildung 8: Prozessablauf Zertifikatsabschöpfung „sofort“<br />

[Beschreibungstext für barrierefreien Zugang: Die Darstellung zeigt als Pfeildiagramm die<br />

Schritte von <strong>de</strong>r Einspeisung über die Einbuchung <strong>und</strong> Umbuchung von bereits gelb gestellten<br />

Biogas-Zertifikatsmengen auf das Freigabekonto <strong>und</strong> sodann die Zugriffsmöglichkeit <strong>de</strong>s<br />

Verwen<strong>de</strong>rs auf die nun rot gestellte Biogas-Zertifikatsmenge auf <strong>de</strong>m Freigabekonto Z. Zusätzlich<br />

zeigt die Darstellung die Aufspaltung <strong>de</strong>s Biogases in Erdgas <strong>und</strong> ein Zertifikat, über<br />

das die biogenen Eigenschaften isoliert <strong>und</strong> losgelöst von <strong>de</strong>r Commodity Gas vermarktet<br />

wer<strong>de</strong>n können. Hier erfolgt die Zertifikatsabschöpfung vor <strong>de</strong>r Ersteinbuchung <strong>de</strong>r Menge in<br />

das Register.]<br />

3. Ablaufüberblick auf <strong>de</strong>r Zeitschiene<br />

Nachfolgend wird <strong>de</strong>r Ablauf <strong>de</strong>r Prozessschritte von u. a. Einbuchung über Umbuchungen,<br />

Grünstellung, Ausbuchung <strong>und</strong> Nachweiserbringung am Beispiel einer Bandlieferung von<br />

Biogas <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Vereinbarung <strong>eines</strong> jahresbezogenen Nachweises anhand <strong>de</strong>r Abbildung 9<br />

erläutert.<br />

127


Gutachterliche Äußerung<br />

Abbildung 9: Zeitstrahl-Darstellung für Jahresbandlieferung<br />

[Beschreibungstext für barrierefreien Zugang: Die zusammenfassen<strong>de</strong> Zeitstrahl-Darstellung<br />

umfasst wie<strong>de</strong>r die drei Ebenen Liefervertrag, Bilanzkreisebene <strong>und</strong> Nachweisebene. Über<br />

<strong>de</strong>n Zeitraum von 16 Monaten wer<strong>de</strong>n insb. die zeitlichen Stufen vom Oktober 2009 (Eröffnungsaudit<br />

auf <strong>de</strong>r Nachweiseebene <strong>de</strong>s <strong>Biogasregister</strong>s, über <strong>de</strong>n November 2009 (Abschluss<br />

<strong>de</strong>s Kaufvertrages auf <strong>de</strong>r Vertragsebene), die monatlichen Lieferungen <strong>und</strong> Einbuchungen<br />

parallel auf allen drei Ebenen, <strong>de</strong>r Vollnachweis <strong>und</strong> die Grünstellung im <strong>Biogasregister</strong><br />

<strong>und</strong> die Endabrechnung auf <strong>de</strong>r Vertragsebene im Januar nach <strong>de</strong>m Lieferjahr sowie<br />

die Nachweiserbringung über die Ausbuchung <strong>und</strong> Rotstellung im Februar <strong>de</strong>s Folgejahres<br />

(2010) dargestellt.]<br />

Erster vorbereiten<strong>de</strong>r Schritt <strong>de</strong>r Abwicklung einer Biogaslieferung etwa als Jahresbandlieferung<br />

über konstant 10 kW wird regelmäßig die Durchführung <strong>de</strong>s Eröffnungsaudit an <strong>de</strong>r<br />

Biogaserzeugungs- <strong>und</strong> Einspeiseanlage sein. Dabei ist auch vorstellbar, dass <strong>de</strong>r Verkauf<br />

von Biogasmengen bereits vor <strong>de</strong>r Errichtung <strong>de</strong>r Biogaserzeugungsanlage erfolgt – <strong>und</strong><br />

<strong>de</strong>mentsprechend das Eröffnungsaudit nach <strong>de</strong>m Verkauf. Der vom Systemnutzer Einspeiser<br />

beauftragte Auditor wird die Anlage in Augenschein nehmen <strong>und</strong> feststellbare Umstän<strong>de</strong><br />

von Relevanz für die Nachweiserbringung aufnehmen.<br />

128


Gutachterliche Äußerung<br />

Sodann folgt <strong>de</strong>r Abschluss <strong>de</strong>s Kaufvertrages, im Beispielsfall über die Lieferung <strong>eines</strong><br />

Ban<strong>de</strong>s Biogas mit <strong>de</strong>m Eigenschaftsprofil P. Der Lieferumfang beträgt über ein Jahr konstant<br />

10 kW, Übergabepunkt ist <strong>de</strong>r Einspeisepunkt X, hier <strong>de</strong>r Netzanschlusspunkt <strong>de</strong>r Biogasaufbereitungsanlage<br />

an das Gasnetz G. Der Vertragsschluss erfolgt im Beispiel im November<br />

2009.<br />

Ab Januar 2010 stellt <strong>de</strong>r Verkäufer <strong>und</strong> Einspeiser <strong>de</strong>m Käufer – einem Biogashändler – am<br />

Einspeisepunkt die vereinbarte Menge Biogas zur Verfügung. Die Mengen wer<strong>de</strong>n entsprechend<br />

<strong>de</strong>r am Zähler <strong>de</strong>s Einspeispunktes dokumentierten kWh einerseits in <strong>de</strong>n vereinbarten<br />

Bilanzkreis hier <strong>de</strong>s Käufers eingebucht. Zugleich mel<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Einspeiser o<strong>de</strong>r, was hier<br />

im Beispiel angenommen wird, <strong>de</strong>r Händler die Mengen zur Einbuchung beim <strong>Biogasregister</strong><br />

Deutschland an. Da es sich um Mengen han<strong>de</strong>lt, für die <strong>de</strong>r Vollnachweis noch nicht erbracht<br />

wur<strong>de</strong>, wer<strong>de</strong>n die vom Registerführer erstellten Datensätze für die Monatsmengen<br />

zunächst grau gestellt. Die zeitliche Taktung <strong>de</strong>r Erstellung <strong>de</strong>r Datensätze im <strong>Biogasregister</strong><br />

Deutschland (etwa tage-, wochen- o<strong>de</strong>r monatsweise) erfolgt entsprechend <strong>de</strong>r Beauftragung<br />

<strong>de</strong>s <strong>Biogasregister</strong>s durch <strong>de</strong>n Systemnutzer, <strong>de</strong>r die Registrierung beantragt hat. Dies<br />

sei hier <strong>de</strong>r Händler, <strong>de</strong>r die Fassung von Monatsmengen jeweils nach Abschluss <strong>de</strong>s Monats<br />

angemel<strong>de</strong>t hat. Auf <strong>de</strong>r Liefervertragsebene wer<strong>de</strong>n für die gelieferten monatlichen<br />

Teilmengen vertragsgemäß Abschlagsrechnungen gestellt <strong>und</strong> bezahlt. Ein Nachweis ist<br />

aufgr<strong>und</strong> <strong>de</strong>r Vereinbarung im Liefervertrag über das Eröffnungsaudit hinaus nicht erfor<strong>de</strong>rlich.<br />

Vereinbart wur<strong>de</strong> insoweit vielmehr, dass <strong>de</strong>r Einsatz <strong>de</strong>r vertraglich geschul<strong>de</strong>ten Substrate,…<br />

erst in Bezug auf die die gesamte Jahresmenge erfolgen soll. Freilich hätten die<br />

Vertragsparteien Einspeiser <strong>und</strong> Händler auch eine an<strong>de</strong>re Nachweistaktung vereinbaren<br />

können, etwa monatliche Nachweise o<strong>de</strong>r eine Nachweiserbringung in Abhängigkeit von<br />

Substratlieferungen an <strong>de</strong>n Biogasanlagenbetreiber <strong>und</strong> Einspeiser.<br />

Im vorliegen<strong>de</strong>n – einfach gestalteten – Beispielsfall erfolgt <strong>de</strong>r Vollnachweis u. a. durch Vorlage<br />

<strong>de</strong>r Einsatzstofftagebücher sowie <strong>de</strong>n Nachweise über die tatsächlich physisch in das<br />

Netz eingespeisten Gasmengen gegenüber <strong>de</strong>m Auditor, durch die Abfassung <strong>eines</strong> entsprechen<strong>de</strong>n<br />

Prüfberichts <strong>und</strong> die Einstellung dieser Information in das <strong>Biogasregister</strong><br />

Deutschland aber nur einmal für das gesamte Lieferjahr, <strong>und</strong> zwar vereinbarungsgemäß hier<br />

zum 31.01.2011. Zeitgleich erfolgt auf <strong>de</strong>r Liefervertragsebene auch die Endabrechnung.<br />

In unserem einfachen Beispielsfall hat <strong>de</strong>r Händler das gelieferte Biogasband an einen<br />

BHKW-Betreiber weiterveräußert. Dieser hat entsprechen<strong>de</strong> wärmeäquivalente Mengen<br />

Erdgas bei seinem BHKW aus <strong>de</strong>m Erdgasnetz entnommen. Durch die Dokumentation <strong>de</strong>r<br />

Entnahmemenge über <strong>de</strong>n Ausspeisezähler steht fest, wie viel kWh (Bio)Gas <strong>de</strong>r BHKW-<br />

Betreiber in seiner Anlage eingesetzt hat. Die gesamte Menge hat er beim Händler erworben.<br />

Der Verwen<strong>de</strong>r weist nun Biogasmengen je nah <strong>de</strong>m tatsächlichen Bedarf im BHKW<br />

aus <strong>de</strong>m Konto s<strong>eines</strong> Händlers beim <strong>Biogasregister</strong> Deutschland <strong>de</strong>m Freigabekonto zu.<br />

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Gutachterliche Äußerung<br />

Der Händler hat ihn hierzu ermächtigt. Zu<strong>de</strong>m wird die Menge – hier <strong>de</strong>r Datensatz mit <strong>de</strong>r<br />

Menge 10 kW x 8500 h = 85.000 kWh – rot gestellt, also mit <strong>de</strong>r örtlichen Bezeichnung <strong>de</strong>r<br />

physischen Entnahmestelle <strong>und</strong> <strong>de</strong>m Entnahmezeitraum – hier Januar bis Dezember 2010<br />

an <strong>de</strong>r Entnahmestelle Y – versehen.<br />

Der Verwen<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Biogases, also <strong>de</strong>r BHKW-Betreiber <strong>und</strong> K<strong>und</strong>e <strong>de</strong>s Händlers, kann nun<br />

gegenüber <strong>de</strong>m Stromnetzbetreiber, an <strong>de</strong>n er <strong>de</strong>n Strom aus Biogas aus seinem BHKW im<br />

Rahmen <strong>de</strong>s EEG verkauft hat, die rot gestellten Datensätze <strong>und</strong> die Zugangsdaten zum<br />

<strong>Biogasregister</strong> Deutschland angeben. Der Stromnetzbetreiber kann die Datensätze, die die<br />

tatsächlich eingesetzte Menge Biogas umfassen <strong>und</strong> die Einsatzstelle <strong>de</strong>s Biogases (physischer<br />

Ausspeiseort) sowie <strong>de</strong>n Einsatzeitraum beinhalten, einsehen. Zugleich kann <strong>de</strong>r<br />

Stromnetzbetreiber beim Registerführer Offenlegung <strong>de</strong>r Audits zu Prüfzwecken anmel<strong>de</strong>n,<br />

wenn er dies wünscht. Damit ist <strong>de</strong>r Nachweis erbracht.<br />

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