„Entwicklung und Umsetzung eines Leitfadens ... - Biogasregister.de
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Stand: 05.03.2013<br />
VORSCHLAG FÜR EIN DOKUMENTATIONSSYSTEM FÜR<br />
BESCHAFFENHEITSMERKMALE VON BIOGAS (LEITFADEN)<br />
im Auftrag von<br />
Deutsche Energie-Agentur GmbH (DENA), Chausseestr. 128 a, 10115 Berlin<br />
Im Rahmen <strong>de</strong>s Projekts<br />
<strong>„Entwicklung</strong> <strong>und</strong> <strong>Umsetzung</strong> <strong>eines</strong> <strong>Leitfa<strong>de</strong>ns</strong> zur EEGkonformen<br />
Dokumentation von Biomethan“<br />
erstellt durch<br />
Rechtsanwalt Dr. Martin Altrock, Mag.rer.publ.<br />
Rechtsanwältin Silvia Reichelt<br />
von<br />
Magazinstraße 15-16, 10179 Berlin<br />
Tel. 030 / 611 28 40-96<br />
Fax 030 / 611 28 40-99<br />
E-mail: berlin@bbh-online.<strong>de</strong><br />
www.bbh-online.<strong>de</strong><br />
Becker Büttner Held · Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater · Partnerschaft · Sitz: München · AG München PR 627<br />
00272-09/2025734 1
Gutachterliche Äußerung<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
TEIL 1 PROBLEM UND LÖSUNG IM ÜBERBLICK 6<br />
TEIL 2 INHALTLICHE ANFORDERUNGEN AN EIN DOKUMENTATIONSSYSTEM 8<br />
A. Überblick: Rechtlicher Rahmen für die Verwendung von Biogas 8<br />
I. EEG 8<br />
II. EEWärmeG (B<strong>und</strong>) 10<br />
III. EWärmeG (Ba<strong>de</strong>n-Württemberg) 11<br />
IV. Rechtsrahmen für die Gas-Einspeisung: GasNZV, EnWG <strong>und</strong> KoV IV 12<br />
1. Netzzugang <strong>und</strong> Abwicklung nach <strong>de</strong>m „Biogasliefermo<strong>de</strong>ll“ 13<br />
2. Netzzugang <strong>und</strong> Abwicklung nach <strong>de</strong>m „Zertifikatsmo<strong>de</strong>ll“ 15<br />
a. Zertifikatsmo<strong>de</strong>ll <strong>und</strong> EEG 2012 16<br />
b. Zertifikatsmo<strong>de</strong>ll <strong>und</strong> EEG 2009 19<br />
c. Zertifikatsmo<strong>de</strong>ll <strong>und</strong> EEWärmeG 20<br />
d. Zertifikatsmo<strong>de</strong>ll <strong>und</strong> Biokraft-NachV 21<br />
e. Verbleiben<strong>de</strong>r Anwendungsbereich 21<br />
V. Weitere Gesetze <strong>und</strong> Verordnungen 22<br />
1. Energiesteuergesetz (EnergieStG) 22<br />
2. Biokraftstoffquotengesetz / B<strong>und</strong>esimmissionsschutzgesetz 22<br />
3. Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV) 23<br />
4. Stromsteuergesetz (StromStG) 24<br />
B. Anfor<strong>de</strong>rungen an Biogas aus <strong>de</strong>m EEG 2012 25<br />
I. Vergütung für die Erzeugung von Strom aus Biomasse 27<br />
1. Gesetzliche Anfor<strong>de</strong>rungen 27<br />
a. Strom aus Biomasse im Sinne <strong>de</strong>r BiomasseV / Gasabtausch 27<br />
b. Maximal 60 Masseprozent Mais <strong>und</strong> Getrei<strong>de</strong>korn („Mais<strong>de</strong>ckel“)30<br />
c. Ausschließlichkeit gemäß § 16 Abs. 1 EEG 2012 31<br />
d. Technisch gasdichte Ab<strong>de</strong>ckung <strong>de</strong>s Gärrestlagers <strong>und</strong><br />
zusätzliche Gasverbrauchseinrichtung 33<br />
e. Leistungsgrenze für feste Einspeisevergütung bzw.<br />
Direktvermarktung 34<br />
2. Was muss nachgewiesen wer<strong>de</strong>n? 35<br />
II.<br />
Einsatzstoffbezogene Zusatzvergütungen für die Erzeugung von Strom<br />
aus Biomasse 37<br />
1. Gesetzliche Anfor<strong>de</strong>rungen 37<br />
a. Einsatzstoffvergütungsklasse I 38<br />
b. Einsatzstoffvergütungsklasse II 38<br />
c. Mischeinsatz 39<br />
2. Was ist nachzuweisen? 42<br />
III. Gr<strong>und</strong>vergütung für die Vergärung von Bioabfällen 42<br />
1. Gesetzliche Anfor<strong>de</strong>rungen 42<br />
a. Biogas aus Biomasse mit min<strong>de</strong>stens 90 Masseprozent<br />
Bioabfällen / Gasabtausch 42<br />
b. Ausschließlichkeit 43<br />
c. Einrichtung zur Nachrotte 43<br />
d. Technisch gasdichte Ab<strong>de</strong>ckung <strong>de</strong>s Gärrestlagers 44<br />
e. Leistungsgrenze für feste Einspeisevergütung bzw.<br />
Direktvermarktung 44<br />
2
Gutachterliche Äußerung<br />
2. Was ist nachzuweisen? 45<br />
IV. Gasaufbereitungs-Bonus 45<br />
1. Gesetzliche Anfor<strong>de</strong>rungen 46<br />
2. Was ist nachzuweisen? 46<br />
C. Anfor<strong>de</strong>rungen an Biogas aus <strong>de</strong>m EEG 2009 47<br />
I. Gr<strong>und</strong>vergütung 47<br />
1. Gesetzliche Anfor<strong>de</strong>rungen 47<br />
a. Strom aus Biomasse im Sinne <strong>de</strong>r BiomasseV / Gasabtausch 47<br />
b. Ausschließlichkeit gemäß § 16 Abs. 1 EEG 2009 48<br />
c. Weitere Voraussetzungen 49<br />
2. Was muss nachgewiesen wer<strong>de</strong>n? 49<br />
II. Nawaro-Bonus 50<br />
1. Gesetzliche Anfor<strong>de</strong>rungen 50<br />
a. Nachwachsen<strong>de</strong> Rohstoffe o<strong>de</strong>r Gülle 50<br />
b. Mischeinsatz mit pflanzlichen Nebenprodukten 51<br />
c. „Landschaftspflege-Bonus“ 53<br />
d. Weitere Voraussetzungen 53<br />
2. Was muss nachgewiesen wer<strong>de</strong>n? 54<br />
III. Technologie-Bonus 54<br />
1. Gesetzliche Anfor<strong>de</strong>rungen 54<br />
2. Was muss nachgewiesen wer<strong>de</strong>n? 56<br />
D. Anfor<strong>de</strong>rungen an Biogas aus <strong>de</strong>m EEG 2004 56<br />
I. Gr<strong>und</strong>vergütung 56<br />
1. Gesetzliche Anfor<strong>de</strong>rungen 56<br />
a. Biomasse im Sinne <strong>de</strong>r BiomasseV / Gasabtausch 56<br />
b. Ausschließlichkeit 57<br />
2. Was muss nachgewiesen wer<strong>de</strong>n? 57<br />
II. Nawaro-Bonus 58<br />
1. Gesetzliche Anfor<strong>de</strong>rungen 58<br />
2. Was muss nachgewiesen wer<strong>de</strong>n? 58<br />
III. Technologie-Bonus 58<br />
1. Gesetzliche Anfor<strong>de</strong>rungen 58<br />
2. Was muss nachgewiesen wer<strong>de</strong>n? 59<br />
E. Anfor<strong>de</strong>rungen an Biogas aus <strong>de</strong>r GasNZV 59<br />
I. Anfor<strong>de</strong>rungen an Biogas 59<br />
II. Was muss bzw. soll nachgewiesen wer<strong>de</strong>n? 61<br />
F. Anfor<strong>de</strong>rungen an Biogas aus <strong>de</strong>m EEWärmeG (B<strong>und</strong>) 62<br />
I. Gesetzliche Anfor<strong>de</strong>rungen an Biogas 62<br />
II. Was muss nachgewiesen wer<strong>de</strong>n? 63<br />
III. Nachweisberechtigter 64<br />
G. Anfor<strong>de</strong>rungen an Biogas aus <strong>de</strong>m EWärmeG (Ba<strong>de</strong>n-Württemberg) 64<br />
I. Gesetzliche Anfor<strong>de</strong>rungen an <strong>de</strong>n Einsatz von Biogas 65<br />
II. Was muss nachgewiesen wer<strong>de</strong>n? 65<br />
III. Nachweisberechtigter 65<br />
H. Anfor<strong>de</strong>rungen an Biogas aus <strong>de</strong>m Energiesteuergesetz 66<br />
3
Gutachterliche Äußerung<br />
I. Gesetzliche Anfor<strong>de</strong>rungen an Biogas 66<br />
II. Was muss nachgewiesen wer<strong>de</strong>n können? 67<br />
I. Anfor<strong>de</strong>rungen an Biogas aus § 37b BImSchG (BiokraftQ) 68<br />
I. Gesetzliche Anfor<strong>de</strong>rungen an Biogas 68<br />
II. Was muss nachgewiesen wer<strong>de</strong>n können? 70<br />
J. Anfor<strong>de</strong>rungen an Biogas nach <strong>de</strong>r Biokraft-NachV 71<br />
I. Anwendungsbereich für Biogas 71<br />
II. Anfor<strong>de</strong>rungen an Biogas 72<br />
III. Relevanz für das zu entwickeln<strong>de</strong> Dokumentationssystem 73<br />
K. Anfor<strong>de</strong>rungen an Biogas aus <strong>de</strong>m StromStG 74<br />
TEIL 3 METHODISCHE ANFORDERUNGEN AN DAS DOKUMENTATIONSSYSTEM 76<br />
A. Gesetzliche Anfor<strong>de</strong>rungen an das Dokumentationssystem 76<br />
I. EEG 2012 76<br />
1. Einsatzstoff-Tagebuch 76<br />
2. Umweltgutachter 77<br />
II. EEG 2009 77<br />
1. Einsatzstoff-Tagebuch 77<br />
2. Umweltgutachter 77<br />
3. Herkunftsnachweis, § 55 EEG? 78<br />
III. EEG 2004 79<br />
IV. GasNZV 79<br />
V. EEWärmeG (B<strong>und</strong>) 79<br />
VI. EWärmeG (Ba<strong>de</strong>n-Württemberg) 80<br />
VII. Energiesteuergesetz 80<br />
VIII. BImSchG (BiokraftQ) 80<br />
IX. Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV) 80<br />
1. Anfor<strong>de</strong>rungen an <strong>de</strong>n Nachhaltigkeitsnachweis 81<br />
a. Verwendung von Massebilanzsystemen 82<br />
b. Inhalt <strong>und</strong> Form <strong>de</strong>s Nachweises 83<br />
2. Anfor<strong>de</strong>rungen an die <strong>de</strong>n Nachweis ausstellen<strong>de</strong> Schnittstelle 84<br />
3. Anfor<strong>de</strong>rungen an Zertifizierungssysteme 85<br />
4. Anfor<strong>de</strong>rung an Zertifizierungsstellen 86<br />
5. Relevanz <strong>de</strong>r Nachweisanfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Biokraft-NachV für das<br />
vorliegen<strong>de</strong> Dokumentationssystem für Biogas 86<br />
a. Umfassen<strong>de</strong> Zulassung <strong>de</strong>s Registers als Zertifizierungssystem<br />
nach § 33 Biokraft-NachV 86<br />
b. <strong>Biogasregister</strong> Deutschland als zugelassene Datenbank zum<br />
Massebilanznachweis nach §§ 16, 17 Biokraft-NachV 87<br />
X. Allgemeine Anfor<strong>de</strong>rungen an <strong>de</strong>n Nachweis 90<br />
B. Funktionale Anfor<strong>de</strong>rungen an das Dokumentationssystem 92<br />
C. Übersicht über mögliche Nachweismetho<strong>de</strong>n 95<br />
I. Nachweisführung über die Bilanzierungsweise? 95<br />
II. Feststellung <strong>und</strong> Registrierung <strong>de</strong>r nachweisrelevanten Daten 98<br />
4
Gutachterliche Äußerung<br />
1. Feststellung <strong>de</strong>r relevanten Daten 98<br />
a. Das Audit 98<br />
b. Der Auditor 100<br />
2. Registrierung <strong>de</strong>r festgestellten Daten 102<br />
a. Registrieren<strong>de</strong> Stelle: zentral / <strong>de</strong>zentral? 102<br />
b. Art <strong>und</strong> Weise <strong>de</strong>r Registrierung 105<br />
aa. Urk<strong>und</strong>ensystem 105<br />
bb. Datenbasiertes elektronisches Dokumentationssystem:<br />
Erfassung von Daten über Nachweiskonten 106<br />
cc. „Vermischung“ von Biogasmengen mit verschie<strong>de</strong>nen<br />
Eigenschaften? 106<br />
3. Verwertung <strong>und</strong> Löschung <strong>de</strong>r Daten 107<br />
a. Zwischenhan<strong>de</strong>l 107<br />
b. Löschvorgang 108<br />
c. Zugangsberechtigung 108<br />
TEIL 4<br />
BESCHREIBUNG DES DOKUMENTATIONSSYSTEMS DES „BIOGASREGISTER<br />
DEUTSCHLAND“ 110<br />
A. Das <strong>Biogasregister</strong> Deutschland 110<br />
I. Rechtliche Einordnung 110<br />
II. Akteure <strong>und</strong> Rechtsbeziehungen 112<br />
III. Erstes Systemelement: Auditierung aller relevanten Daten 115<br />
IV. Zweites Systemelement: Eigenschaftsprofilscharfe Registrierung von<br />
Biogasmengen im „<strong>Biogasregister</strong> Deutschland“ 116<br />
B. Der Ablauf <strong>de</strong>s Dokumentationsverfahrens 117<br />
I. Kontoeröffnung 117<br />
II. Eröffnungsaudit 118<br />
III. Einbuchung <strong>und</strong> Teilnachweis („Graustellen“) 118<br />
IV. Umbuchung 119<br />
V. Weitere Audits 120<br />
VI. Vollnachweis („Grünstellen“) 120<br />
VII. Mögliche weitere Umbuchungen 121<br />
VIII. Ausbuchung („Rotstellen“) 121<br />
1. Ausbuchen von nach <strong>de</strong>m Biogasliefervertragmo<strong>de</strong>ll gelieferten<br />
Biogasmengen 121<br />
2. Son<strong>de</strong>rschritte bei <strong>de</strong>r Ausbuchung von zertifikatsbezogenen<br />
Biogasmengen 123<br />
a. Variante 1: Zertifikatsabschöpfung „später“ 124<br />
b. Variante 2: Zertifikatsabschöpfung „sofort“ 126<br />
3. Ablaufüberblick auf <strong>de</strong>r Zeitschiene 127<br />
5
Gutachterliche Äußerung<br />
Teil 1<br />
Problem <strong>und</strong> Lösung im Überblick<br />
Die Verwendung von Biogas zur Strom- <strong>und</strong> Wärmeerzeugung sowie als Kraftstoff wird über<br />
zahlreiche Gesetze <strong>und</strong> Verordnungen geregelt <strong>und</strong> geför<strong>de</strong>rt. Je nach Verwendung <strong>de</strong>s<br />
Biogases sind Nachweise über unterschiedlichste Eigenschaften o<strong>de</strong>r Herkunftsmerkmale<br />
<strong>de</strong>s eingesetzten Biogas zu erbringen. Daher ist, entlang <strong>de</strong>r Biogas-Wertschöpfungskette<br />
vom Substrat über die Aufbereitung <strong>und</strong> Einspeisung <strong>de</strong>s Biogases bis zur Entnahme <strong>de</strong>r<br />
wärmeäquivalenten Menge Gas aus <strong>de</strong>m Erdgasnetz sowie ggf. schließlich bis zum <strong>Umsetzung</strong>sprodukt<br />
(z.B. Strom/Wärme), je<strong>de</strong>r Verkäufer von Biogas gegenüber <strong>de</strong>m Käufer zum<br />
Nachweis über unterschiedlichste Beschaffenheitsmerkmale verpflichtet. Bei <strong>de</strong>r Verwendung<br />
von Biogas beispielsweise in einem BHKW muss <strong>de</strong>r Anlagenbetreiber <strong>de</strong>m Stromnetzbetreiber<br />
nachweisen, dass für die von ihm verwen<strong>de</strong>te Menge Erdgas tatsächlich eine<br />
wärmeäquivalente Menge Biogas mit <strong>de</strong>n von ihm behaupteten Eigenschaften (z.B. Einsatzstoffvergütungsklasse<br />
I o<strong>de</strong>r II) eingespeist wur<strong>de</strong>.<br />
Dabei regeln die Gesetze <strong>und</strong> Verordnungen nur in sehr geringem Umfang, wie <strong>de</strong>r Nachweis<br />
zu führen ist. Über die geregelten Nachweisanfor<strong>de</strong>rungen hinaus überlässt <strong>de</strong>r Gesetzgeber<br />
das „Wie“ <strong>de</strong>r Nachweisführung <strong>de</strong>n Markteilnehmern.<br />
Diese Möglichkeit <strong>de</strong>r eigenverantwortlichen Organisation <strong>eines</strong> Systems zur Dokumentation<br />
von Biogasmengen <strong>und</strong> -eigenschaften wird mit einem zweistufigen Nachweissystem effizient<br />
umgesetzt, das auf neutralen Sachverständigen-Audits (1. Systemelement) <strong>und</strong> einem<br />
darauf aufbauen<strong>de</strong>n <strong>Biogasregister</strong> (2. Systemelement) basiert. Die Feststellungen im Rahmen<br />
<strong>de</strong>r Sachverständigen-Audits unterschei<strong>de</strong>n sich nicht gr<strong>und</strong>sätzlich von <strong>de</strong>m, was etwa<br />
auch beim Betrieb einer Biogas-Hofanlage nachzuweisen ist. Sie wer<strong>de</strong>n aber von zugelassenen<br />
Auditoren in standardisierten Verfahren durchgeführt <strong>und</strong> sorgfältig dokumentiert. In<br />
<strong>de</strong>m Register wer<strong>de</strong>n bestimmte Mengen Biogas einer genau <strong>de</strong>finierten Qualität auf Konten<br />
registriert. Wer<strong>de</strong>n die Mengen verkauft, können sie vom Verkäuferkonto auf das Käuferkonto<br />
für Biogas umgebucht wer<strong>de</strong>n. Schließlich können die Verbraucher – nach Vorliegen aller<br />
erfor<strong>de</strong>rlichen Audits – über das Register <strong>und</strong> <strong>de</strong>r damit verb<strong>und</strong>enen, verlässlichen Dokumentation<br />
die notwendigen Nachweise etwa gegenüber <strong>de</strong>m Stromnetzbetreiber führen.<br />
Dabei dient das <strong>Biogasregister</strong> mit seinen Konten nicht selbst als Han<strong>de</strong>lsplattform für Biogas.<br />
Rechtlich maßgeblich für das „ob“, das „wie viel“ <strong>und</strong> das „wann“ <strong>de</strong>r Biogaslieferung<br />
bleibt <strong>de</strong>r getrennt zu schließen<strong>de</strong> Liefervertrag (1. Ebene). Dort vereinbaren Verkäufer <strong>und</strong><br />
Käufer auch die genaue Qualität <strong>de</strong>s Biogases, also sein u. a. vom Einsatz abhängen<strong>de</strong>s<br />
Eigenschaftsprofil (z.B. Gr<strong>und</strong>vergütung EEG plus Einsatzstoffvergütungsklasse I o<strong>de</strong>r II),<br />
das „was“ <strong>de</strong>r Lieferung. Ebenfalls vom Dokumentationssystem zu trennen ist die Bilanz-<br />
6
Gutachterliche Äußerung<br />
kreis-Ebene (2. Ebene): Gelieferte Biogasmengen wer<strong>de</strong>n insb. in Biogas-Bilanzkreise eingebucht<br />
<strong>und</strong> so <strong>de</strong>r „Transport“ organisiert.<br />
Das Dokumentationssystem arbeitet auf einer ergänzen<strong>de</strong>n 3. Ebene: Um seine vertraglichen<br />
Verpflichtungen aus <strong>de</strong>m Liefervertrag zu erfüllen, hat <strong>de</strong>r Verkäufer <strong>de</strong>s Biogases gegenüber<br />
<strong>de</strong>m Käufer nachzuweisen, dass das gelieferte Biogas tatsächlich <strong>de</strong>m vertraglich<br />
vereinbarten Eigenschaftsprofil entspricht, er also etwa tatsächlich aus nachwachsen<strong>de</strong>n<br />
Rohstoffen hergestelltes Biogas geliefert hat. Dieser Nachweis erfolgt durch das Dokumentationssystem,<br />
das also ein Hilfsinstrument <strong>de</strong>s zum Nachweis verpflichteten Verkäufers darstellt.<br />
Über das <strong>Biogasregister</strong> wird dieser Nachweis standardisiert <strong>und</strong> damit wesentlich erleichtert.<br />
Dies gilt beson<strong>de</strong>rs, wenn <strong>de</strong>r Erzeuger <strong>de</strong>s Biogases <strong>de</strong>n Verbraucher, <strong>de</strong>r dieses<br />
über einen o<strong>de</strong>r mehrere Zwischenhändler erwirbt, gar nicht kennt.<br />
Das <strong>Biogasregister</strong>, das bestimmte Eigenschaften o<strong>de</strong>r Umstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Erzeugung <strong>de</strong>s Biogases<br />
dokumentiert, ersetzt hier die persönliche Kenntnis <strong>de</strong>s Vertragspartners <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Erzeugungsumstän<strong>de</strong><br />
<strong>und</strong> schafft so das für Geschäfte in einer Han<strong>de</strong>lskette erfor<strong>de</strong>rliche Vertrauen.<br />
Dabei wird etwa an die Stelle <strong>de</strong>r unmittelbaren Einsichtnahme <strong>de</strong>s Einsatzstofftagebuchs<br />
durch <strong>de</strong>n Stromnetzbetreiber die Vorlage <strong>de</strong>s im Register vermerkten <strong>und</strong> hinterlegten<br />
Auditberichts <strong>de</strong>s Auditors treten, <strong>de</strong>r das Einsatzstofftagebuch persönlich eingesehen<br />
hat. Die neutrale Kontrolle <strong>de</strong>s Auditors tritt damit an die Stelle <strong>de</strong>r Einsichtnahme <strong>de</strong>s<br />
Stromnetzbetreibers. Das <strong>Biogasregister</strong> will dadurch einen wesentlichen Beitrag für einen<br />
liqui<strong>de</strong>n Biogashan<strong>de</strong>l leisten. Denn die vielfältigen gesetzlichen Nachweisanfor<strong>de</strong>rungen<br />
dürfen nicht zu einem Blockieren <strong>de</strong>s Marktes führen. Han<strong>de</strong>l mit Biogas muss auch möglich<br />
sein, ohne dass Erzeuger <strong>und</strong> Verbraucher sich kennen <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Erzeuger die erfor<strong>de</strong>rlichen<br />
Nachweise in je<strong>de</strong>m Fall persönlich <strong>und</strong> direkt gegenüber allen Han<strong>de</strong>lspartnern <strong>de</strong>r Veräußerungskette<br />
bis hin zum letztendlichen Verbraucher erbringt. Die unmittelbaren Nachweisanfor<strong>de</strong>rungen<br />
wer<strong>de</strong>n vielmehr gegenüber <strong>de</strong>m zugelassenen <strong>und</strong> qualitätsgeprüften Auditor<br />
erbracht <strong>und</strong> das Nachweisergebnis mengen- <strong>und</strong> eigenschaftsprofilscharf in das <strong>Biogasregister</strong><br />
eingestellt <strong>und</strong> dort „verwaltet“. Käufer von Biogas können sich dort ebenso über die<br />
Einhaltung <strong>de</strong>r Nachweisanfor<strong>de</strong>rungen gegenüber <strong>de</strong>n Auditoren informieren wie die gesetzlichen<br />
Nachweisberechtigten. Im Fall <strong>de</strong>s EEG sind dies die Stromnetzbetreiber, in <strong>de</strong>ren<br />
Netz <strong>de</strong>r Strom eingespeist wird, <strong>de</strong>r – im virtuellen Gasabtausch – aus <strong>de</strong>m Biogas erzeugt<br />
wur<strong>de</strong>.<br />
7
Gutachterliche Äußerung<br />
Teil 2<br />
Inhaltliche Anfor<strong>de</strong>rungen an ein Dokumentationssystem<br />
Inhaltliche Anfor<strong>de</strong>rungen an ein Dokumentationssystem für Biogas ergeben sich in erster<br />
Linie aus <strong>de</strong>n für die Verwendung von Biogas (z.B. zur Strom-/Wärmeerzeugung, als Kraftstoff<br />
etc.) gelten<strong>de</strong>n rechtlichen Rahmenbedingungen. Diese wer<strong>de</strong>n nachfolgend zunächst<br />
im Überblick dargestellt (dazu unter A.). Daran anschließen<strong>de</strong>n wird im Einzelnen untersucht,<br />
welche inhaltlichen Anfor<strong>de</strong>rungen sich aus diesen Rahmenbedingungen ergeben <strong>und</strong><br />
ob darüber hinaus ggf. weitere Anfor<strong>de</strong>rungen bestehen (dazu unter B.).<br />
A. Überblick: Rechtlicher Rahmen für die Verwendung von Biogas<br />
Die Erzeugung <strong>und</strong> die Verwendung von Biogas wer<strong>de</strong>n über zahlreiche Gesetze <strong>und</strong> Verordnungen<br />
geför<strong>de</strong>rt. Diese sehen zum Teil unterschiedliche Anfor<strong>de</strong>rungen an das verwen<strong>de</strong>te<br />
Biogas vor, <strong>de</strong>ren Einhaltung vom Verbraucher/Verwen<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Biogas jeweils nachzuweisen<br />
sind.<br />
I. EEG<br />
Das Gesetz für <strong>de</strong>n Vorrang Erneuerbarer Energien vom 25.10.2008, BGBl. I, S, 2074, geän<strong>de</strong>rt<br />
durch das Gesetz vom 28.07.2011, BGBl. I, 1634 (im Folgen<strong>de</strong>n: EEG 2012) sieht<br />
eine För<strong>de</strong>rung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien <strong>und</strong> u. a.<br />
eine För<strong>de</strong>rung von aus Biomasse – auch gasförmiger – erzeugtem Strom vor. Zweck <strong>de</strong>s<br />
Gesetzes ist es, insbeson<strong>de</strong>re im Interesse <strong>de</strong>s Klima- <strong>und</strong> Umweltschutzes eine nachhaltige<br />
Entwicklung <strong>de</strong>r Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten <strong>de</strong>r<br />
Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern,<br />
fossile Energieressourcen zu schonen <strong>und</strong> die Weiterentwicklung von Technologien für die<br />
Erzeugung von Erneuerbaren Energien zu för<strong>de</strong>rn. Ziel ist es, <strong>de</strong>n Abteil Erneuerbarer Energien<br />
an <strong>de</strong>r Stromversorgung bis zum Jahr 2020 auf min<strong>de</strong>stens 35 Prozent <strong>und</strong> danach<br />
kontinuierlich weiter zu erhöhen. Um diese Ziele zu erreichen, verpflichtet das EEG <strong>de</strong>n<br />
Stromnetzbetreiber zum einen, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien<br />
vorrangig an ihr Netz anzuschließen bzw. dieses auszubauen <strong>und</strong> möglichst <strong>de</strong>n gesamten<br />
erzeugten Strom abzunehmen. Zum an<strong>de</strong>ren wer<strong>de</strong>n Stromnetzbetreiber verpflichtet,<br />
<strong>de</strong>n gesamten abgenommenen Strom zu gesetzlich festgelegten Min<strong>de</strong>stvergütungssätzen<br />
zu vergüten.<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich gilt das EEG 2012 nur für Anlagen, die ab <strong>de</strong>m 01.01.2012 in Betrieb genommen<br />
wer<strong>de</strong>n. Für Anlagen, die bereits vor diesem Datum in Betrieb genommen wor<strong>de</strong>n sind,<br />
sind auch weiterhin die Vorschriften <strong>de</strong>s Gesetzes für <strong>de</strong>n Vorrang Erneuerbarer Energien<br />
8
Gutachterliche Äußerung<br />
vom 25.10.2008, BGBl. I S. 2074 (im Folgen<strong>de</strong>n: EEG 2009) anzuwen<strong>de</strong>n. Vorschriften <strong>de</strong>s<br />
EEG 2012 sind auf solche „Bestands-Anlagen“ nur in <strong>de</strong>m Umfang anzuwen<strong>de</strong>n, in <strong>de</strong>m dies<br />
durch die Übergangsregelungen <strong>de</strong>s § 66 EEG 2012 ausdrücklich angeordnet wird. Damit<br />
verbleibt für das EEG 2009 auch nach Inkrafttreten <strong>de</strong>s EEG 2012 ein weiter Anwendungsbereich.<br />
Namentlich betrifft dies alle Stromerzeugungsanlagen, für die die Vergütung bereits<br />
vor Inkrafttreten <strong>de</strong>s EEG 2012 nach EEG 2009 zu bestimmen war – für diese bleibt es auch<br />
nach Inkrafttreten <strong>de</strong>s EEG 2012 im Gr<strong>und</strong>satz bei <strong>de</strong>r bisherigen Gesetzeslage nach <strong>de</strong>m<br />
EEG 2009. Zu<strong>de</strong>m sind für einzelne Anlagen – je nach<strong>de</strong>m, wann diese in Betrieb genommen<br />
wur<strong>de</strong>n – auch Vergütungsvorschriften <strong>de</strong>s EEG 2004 o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s EEG 2000 weiterhin<br />
anzuwen<strong>de</strong>n, weshalb sich auch aus diesen Gesetzen Anfor<strong>de</strong>rungen an Biogas ergeben<br />
können.<br />
Die Voraussetzungen <strong>de</strong>s Vergütungsanspruchs für Strom aus Biomasse regelt für ab <strong>de</strong>m<br />
01.01.2012 in Betrieb genommene Anlagen § 27 EEG 2012 in Verbindung mit <strong>de</strong>r Anlage<br />
1 zum EEG 2012. § 27 EEG 2012 sieht neben einer Gr<strong>und</strong>vergütung Boni für <strong>de</strong>n Einsatz<br />
bestimmter Substrate vor, die Einsatzstoffvergütungsklassen I <strong>und</strong> II. Die unter diese Einsatzstoffvergütungsklassen<br />
fallen<strong>de</strong>n Substrate wer<strong>de</strong>n durch Anlagen zur Verordnung über<br />
die Erzeugung von Strom aus Biomasse vom 21.06.2001, BGBl. 2001, I 1234, zuletzt geän<strong>de</strong>rt<br />
durch Gesetz vom 28.07.2011, BGBl. I, S. 1634 (im Folgen<strong>de</strong>n: BiomasseV 2012) konkretisiert.<br />
Die Anlage 1 zum EEG 2012 gestalten die rechtlichen Anfor<strong>de</strong>rungen für einen<br />
Anspruch auf <strong>de</strong>n Gasaufbereitungs-Bonus näher aus. Zu<strong>de</strong>m sieht das EEG 2012 in § 27a<br />
eine spezielle Vergütung für die Vergärung von Bioabfällen <strong>und</strong> in § 27b eine Spezialvergütungsnorm<br />
für die Vergärung von Gülle (letztere allerdings nur für Vor-Ort-Biogasanlagen)<br />
vor.<br />
In § 27c Abs. 1 EEG 2012 wer<strong>de</strong>n für alle gasförmigen Energieträger die Voraussetzungen<br />
<strong>de</strong>s sog. „Gasabtauschs“ geregelt. Danach gilt aus einem Erdgasnetz entnommenes Gas als<br />
Biogas, wenn die Menge <strong>de</strong>s entnommenen Gases im Wärmeäquivalent <strong>de</strong>r im Betrachtungszeitraum<br />
in das Erdgasnetz eingespeisten Menge an Biogas entspricht <strong>und</strong> die Rückverfolgbarkeit<br />
<strong>de</strong>r entnommenen Gasmenge über Massenbilanzsysteme gewährleistet wird.<br />
Wird dieses Biogas zur Stromerzeugung eingesetzt, kann für <strong>de</strong>n daraus erzeugten Strom –<br />
wenn die Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 27c Abs. 1 EEG 2012 eingehalten wer<strong>de</strong>n – die Vergütung<br />
für Strom aus Biomasse beansprucht wer<strong>de</strong>n, wenn die weiteren Voraussetzungen <strong>de</strong>r einzelnen<br />
Vergütungsvorschriften vorliegen.<br />
Für Strom aus Anlagen, die vor <strong>de</strong>m 01.01.2012 in Betrieb genommen wur<strong>de</strong>n, ist im<br />
Gr<strong>und</strong>satz das EEG 2009 anzuwen<strong>de</strong>n. Gr<strong>und</strong>sätzlich gelten die Vorschriften <strong>de</strong>s EEG 2009<br />
für Strom aus allen Anlagen <strong>und</strong> damit auch für Strom aus Anlagen, die bereits vor Inkrafttreten<br />
<strong>de</strong>s EEG 2009 am 01.01.2009 in Betrieb genommen wur<strong>de</strong>n. Dies ergibt sich aus <strong>de</strong>m<br />
Gr<strong>und</strong>satz, dass das neuere Gesetz ein älteres Gesetz – soweit dies nicht ausdrücklich ab-<br />
9
Gutachterliche Äußerung<br />
weichend (wie z.B. im EEG 2012) geregelt wird - verdrängt („lex posterior <strong>de</strong>rogat legi priori“).<br />
Etwas an<strong>de</strong>res gilt nur dann, wenn das Gesetz ausdrücklich Ausnahmen hiervon zulässt.<br />
Das EEG 2009 enthält in § 66 Übergangsregelungen, die Ausnahmen von diesem<br />
Gr<strong>und</strong>satz enthalten. Daher sind die Regelungen <strong>de</strong>s EEG 2009 anzuwen<strong>de</strong>n, es sei <strong>de</strong>n<br />
aus <strong>de</strong>n Übergangsregelungen <strong>de</strong>s § 66 EEG 2009 ergibt sich etwas Abweichen<strong>de</strong>s.<br />
Die Anspruchsvoraussetzungen für Strom aus Biomasse regelt § 27 in Verbindung mit <strong>de</strong>n<br />
Anlagen 1 bis 3 zum EEG 2009. Die „Gr<strong>und</strong>struktur“ <strong>de</strong>r Vergütungsvorschriften für Strom<br />
aus Biomasse fin<strong>de</strong>t sich in § 27 EEG 2009. Dieser sieht eine Gr<strong>und</strong>vergütung <strong>und</strong> Boni vor.<br />
Die Voraussetzungen für die Boni sind in <strong>de</strong>m Gesetz beigefügten Anlagen näher beschrieben.<br />
§ 27 Abs. 2 EEG 2009 sieht zu<strong>de</strong>m eine Son<strong>de</strong>rregelung für Biogas vor, das in das<br />
Erdgasnetz eingespeist wird (sog. „Gasabtausch“)..<br />
Soweit nach <strong>de</strong>r Übergangsregelung <strong>de</strong>s § 66 EEG 2009 das Gesetz für <strong>de</strong>n Vorrang Erneuerbarer<br />
Energien vom 21.07.2004, BGBl. I. S. 1918 (EEG 2004) Anwendung fin<strong>de</strong>t, können<br />
sich die Anspruchsvoraussetzungen für Strom aus Biomasse aus § 8 EEG 2004 ergeben.<br />
II.<br />
EEWärmeG (B<strong>und</strong>)<br />
Am 01.01.2009 ist das Gesetz zur För<strong>de</strong>rung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz;<br />
EEWärmeG) vom 07.08.2008, BGBl. I S. 1658, zuletzt<br />
geän<strong>de</strong>rt durch Gesetz vom 28. Juli 2011 in Kraft getreten.<br />
Als Ziel <strong>de</strong>finiert § 1 EEWärmeG, im Wärmebereich <strong>de</strong>n Anteil an Erneuerbaren Energien bis<br />
zum Jahr 2020 <strong>de</strong>utlich zu erhöhen. Dazu regelt das EEWärmeG im Wesentlichen eine<br />
Pflicht zur Nutzung von Erneuerbaren Energien für (private <strong>und</strong> öffentliche) Eigentümer. Für<br />
private Eigentümer gilt diese Nutzungspflicht allerdings ausschließlich für Neubauten, während<br />
die öffentliche Hand auch für die Beheizung bzw. die Kühlung von Bestandsbauten, die<br />
gr<strong>und</strong>legend renoviert wer<strong>de</strong>n, die Pflichten nach <strong>de</strong>m EEWärmeG erfüllen muss. Darüber<br />
hinaus sieht das Gesetz bestimmte finanzielle För<strong>de</strong>rungsmaßnahmen für <strong>de</strong>n Einsatz von<br />
Erneuerbaren Energien vor. Welche Gebäu<strong>de</strong> zum Anwendungsbereich <strong>de</strong>s Gesetzes gehören,<br />
<strong>de</strong>finiert das EEWärmeG nicht. Es legt lediglich Ausnahmen fest, für welche Gebäu<strong>de</strong><br />
die vorbenannte Nutzungspflicht nicht gilt; dabei kommt es auf die Fläche <strong>de</strong>r Gebäu<strong>de</strong> an.<br />
Anwendung fin<strong>de</strong>t das EEWärmeG bei Gebäu<strong>de</strong>n mit einer Nutzfläche von mehr als 50 qm,<br />
die unter Einsatz von Energie beheizt o<strong>de</strong>r gekühlt wer<strong>de</strong>n.<br />
Gebäu<strong>de</strong>eigentümer können die Nutzungspflicht nach <strong>de</strong>m EEWärmeG u. a. durch <strong>de</strong>n Einsatz<br />
von Biogas („gasförmige Biomasse“ nach <strong>de</strong>m Gesetzeswortlaut) erfüllen. Dafür stellt<br />
das EEWärmeG konkrete Voraussetzungen auf, in welchem Umfang Biogas eingesetzt wer<strong>de</strong>n<br />
muss, um <strong>de</strong>r Nutzungspflicht nachzukommen. Darüber hinaus legt das EEWärmeG<br />
10
Gutachterliche Äußerung<br />
bestimmte Anfor<strong>de</strong>rungen an das einzusetzen<strong>de</strong> Biogas <strong>und</strong> – bei <strong>de</strong>r Einspeisung in das<br />
Erdgasnetz – <strong>de</strong>ssen Transport <strong>und</strong> Vertrieb fest. Die Erfüllung <strong>de</strong>r Nutzungspflicht von Erneuerbaren<br />
Energien, hier die Voraussetzungen <strong>und</strong> Anfor<strong>de</strong>rungen an <strong>de</strong>n Einsatz von Biogas,<br />
ist gr<strong>und</strong>sätzlich vom jeweiligen (Nutzungs-) Verpflichteten gegenüber <strong>de</strong>r zuständigen<br />
Behör<strong>de</strong> nachzuweisen. Das EEWärmeG regelt hierzu im Einzelnen entsprechen<strong>de</strong> Nachweispflichten.<br />
III.<br />
EWärmeG (Ba<strong>de</strong>n-Württemberg)<br />
Bereits vor Inkrafttreten <strong>de</strong>s soeben unter Fehler! Verweisquelle konnte nicht gef<strong>und</strong>en<br />
wer<strong>de</strong>n. genannten EEWärmeG ist das (Lan<strong>de</strong>s-)Gesetz zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie<br />
in Ba<strong>de</strong>n Württemberg vom 7.11.2007 am 01.01.2008 (EWärmeG) in Kraft getreten.<br />
Wie das EEWärmeG (B<strong>und</strong>) sieht das EWärmeG (Ba<strong>de</strong>n-Württemberg) eine Nutzungspflicht<br />
Erneuerbarer Energien bei <strong>de</strong>r Wärmeversorgung vor. Im Unterschied zum EEWärmeG erstreckt<br />
sich <strong>de</strong>r Anwendungsbereich jedoch nur auf Wohngebäu<strong>de</strong>. Hier differenziert das<br />
EWärmeG zwischen neuen Wohngebäu<strong>de</strong>n, für die ab <strong>de</strong>m 01.04.2008 das Bauverfahren<br />
eingeleitet wur<strong>de</strong> (o<strong>de</strong>r beim lan<strong>de</strong>sspezifischen Kenntnisgabeverfahren die Bauvorlagen<br />
erstmalig eingereicht wur<strong>de</strong>n) <strong>und</strong> Wohnbestandsbauten (Wohngebäu<strong>de</strong>, die bis zum<br />
01.04.2008 errichtet wur<strong>de</strong>n).<br />
Hinsichtlich <strong>de</strong>r neuen Wohngebäu<strong>de</strong> ist allerdings zu beachten, dass das lan<strong>de</strong>srechtliche<br />
EWärmeG für Wohngebäu<strong>de</strong> durch das b<strong>und</strong>esrechtliche EEWärmeG abgelöst wur<strong>de</strong>. Mit<br />
<strong>de</strong>m Erlass <strong>de</strong>s EEWärmeG hat <strong>de</strong>r B<strong>und</strong> von seiner Gesetzgebungskompetenz im Bereich<br />
<strong>de</strong>r konkurrieren<strong>de</strong>n Gesetzgebung gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG (Gebiet <strong>de</strong>r Luftreinhaltung)<br />
Gebrauch gemacht. Für <strong>de</strong>n Bau neuer Wohngebäu<strong>de</strong>, <strong>de</strong>ren Bauanträge nach <strong>de</strong>m<br />
Inkrafttreten <strong>de</strong>s EEWärmeG, also nach <strong>de</strong>m 01.01.2009, gestellt wur<strong>de</strong>n, gelten nur noch<br />
die Bestimmungen <strong>de</strong>s EEWärmeG. Die lan<strong>de</strong>srechtlichen Regelungen <strong>de</strong>s EWärmeG entfalten<br />
insoweit keine Wirkung mehr. Weiterhin anwendbar ist das EWärmeG allerdings für<br />
neue Wohngebäu<strong>de</strong>, für die Bauanträge zwischen <strong>de</strong>m 01.04.2008 <strong>und</strong> <strong>de</strong>m 31.12.2008<br />
gestellt wur<strong>de</strong>n sowie für Wohnbestandsbauten; für Letztere allerdings mit <strong>de</strong>r Einschränkung,<br />
dass die Nutzungspflicht die Gebäu<strong>de</strong>eigentümer erst ab <strong>de</strong>m 01.01.2010 trifft <strong>und</strong> nur<br />
dann, wenn ein Austausch <strong>de</strong>r Heizanlage erfolgt.<br />
Wohnungseigentümer können auch nach <strong>de</strong>m EWärmeG ihre Nutzungspflicht von erneuerbaren<br />
Energien durch <strong>de</strong>n Einsatz von Biogas erfüllen. Dabei muss es sich gr<strong>und</strong>sätzlich um<br />
Biogas im Sinne <strong>de</strong>r Biomasseverordnung vom 21.06.2001 (BGBl. I S. 1234) han<strong>de</strong>ln. Aus<br />
<strong>de</strong>m Gasnetz entnommenes Gas gilt nach § 3 Nr. 2 EWärmeG als Biogas, damit als erneuerbare<br />
Energien, soweit die Menge <strong>de</strong>s entnommenen Gases im Wärmeäquivalent <strong>de</strong>r Menge<br />
von an an<strong>de</strong>rer Stelle in das Gasnetz eingespeistem Biogas über einen Bilanzzeitraum<br />
von einem Jahr entspricht. Nachweispflichten regelt § 7 EWärmeG Die betroffenen Woh-<br />
11
Gutachterliche Äußerung<br />
nungseigentümer haben <strong>de</strong>n Umfang ihrer Nutzungspflicht sowie die Geeignetheit <strong>de</strong>r zur<br />
Erfüllung getroffenen Maßnahme <strong>de</strong>r unteren Baubehör<strong>de</strong> nachzuweisen.<br />
IV.<br />
Rechtsrahmen für die Gas-Einspeisung: GasNZV, EnWG <strong>und</strong> KoV IV<br />
Die Verordnung über <strong>de</strong>n Zugang zu Gasversorgungsnetzen vom 03.09.2010, BGBl. I. S.<br />
1261 (im Folgen<strong>de</strong>n: GasNZV) enthält in Teil 6 Son<strong>de</strong>rregelungen für die Einspeisung von<br />
Biogas. Ziel <strong>de</strong>r §§ 31 ff GasNZV ist die Ausschöpfung <strong>de</strong>s in Deutschland bestehen<strong>de</strong>n<br />
Biogaspotenzials <strong>und</strong> die entsprechen<strong>de</strong> Erhöhung <strong>de</strong>r Einspeisung auf 6 Milliar<strong>de</strong>n Kubikmetern<br />
jährlich bis 2012 <strong>und</strong> 10 Milliar<strong>de</strong>n Kubikmeter jährlich bis zum Jahr 2030. Um dieses<br />
Ziel zu erreichen, sehen die §§ 31 ff GasNZV Regelungen für eine vorrangige Einspeisung<br />
<strong>und</strong> einen vorrangigen Transport von Biogas vor.<br />
Für <strong>de</strong>n Anschluss <strong>de</strong>r Biogasanlage an das Gasversorgungsnetz <strong>und</strong> die Nutzung <strong>de</strong>s Anschlusses<br />
zur Einspeisung von Biogas muss <strong>de</strong>r Anlagenbetreiber mit <strong>de</strong>m Netzbetreiber an<br />
<strong>de</strong>r Einspeisestelle einen Vertrag über <strong>de</strong>n Netzanschluss <strong>und</strong> die Anschlussnutzung abschließen.<br />
Gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage dafür ist § 17 <strong>de</strong>s Gesetzes über die Elektrizitäts- <strong>und</strong><br />
Gasversorgung vom 07.07.2005, BGBl. I. S. 1970 (im Folgen<strong>de</strong>n: EnWG).<br />
Der Netzzugang nach <strong>de</strong>m so genannten „Zweivertragsmo<strong>de</strong>ll“, das <strong>de</strong>utschlandweit seit<br />
<strong>de</strong>m 01.10.2007 praktiziert wird, setzt für <strong>de</strong>n Transport von Gas, worunter auch Biogas zu<br />
fassen ist (§ 3 Nr. 19a <strong>und</strong> 10c EnWG), <strong>de</strong>n Abschluss nur <strong>eines</strong> Einspeise- (mit <strong>de</strong>m Netzbetreiber<br />
an <strong>de</strong>r Einspeisestelle) <strong>und</strong> <strong>eines</strong> Ausspeisevertrages (mit <strong>de</strong>m Netzbetreiber an<br />
<strong>de</strong>r Ausspeisestelle) voraus (§ 20 Abs. 1 b Satz 2 <strong>und</strong> 3 EnWG). Da die gesetzlichen Regelungen<br />
<strong>de</strong>s EnWG, <strong>de</strong>r GasNZV <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Verordnung über die Entgelte für <strong>de</strong>n Zugang zu<br />
Gasversorgungsnetzen (Gasnetzentgeltverordnung, GasNEV) das Zweivertragsmo<strong>de</strong>ll jedoch<br />
nur unzureichend ausgestalten, haben die Betreiber <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen Gasversorgungsnetze<br />
zu <strong>de</strong>ssen Konkretisierung die „Vereinbarung über die Kooperation gemäß § 20 Abs. 1<br />
b EnWG zwischen <strong>de</strong>n Betreibern von in Deutschland gelegenen Gasversorgungsnetzen“<br />
abgeschlossen. Die Vereinbarung ist ein Vertrag zwischen allen, ca. 783 Betreibern von in<br />
Deutschland gelegenen Netzen, <strong>und</strong> ist in <strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rungsfassung vom 30.06.2011 (KoV IV)<br />
am 01.10.2011 in Kraft getreten.<br />
Die KoV IV dient einer Vereinheitlichung <strong>de</strong>r Bedingungen für <strong>de</strong>n Netzzugang zu Gasnetzen<br />
<strong>und</strong> hat damit maßgeblichen Einfluss auf die einzelnen Vertragsbedingungen <strong>de</strong>r Ein- <strong>und</strong><br />
Ausspeiseverträge. Beachtet wer<strong>de</strong>n muss jedoch, dass die KoV IV nur allgemeine Bedingungen<br />
für <strong>de</strong>n Netzzugang regelt. Spezielle Vorgaben für <strong>de</strong>n Netzzugang von Transportk<strong>und</strong>en<br />
von Biogas enthält die GasNZV in Teil 6.<br />
Zwingen<strong>de</strong> Voraussetzung für die Ein- <strong>und</strong> Ausspeisung von Gas ist nach <strong>de</strong>n gesetzlichen<br />
Vorgaben ferner <strong>de</strong>r Abschluss <strong>eines</strong> Bilanzkreisvertrages, in <strong>de</strong>m die ein- <strong>und</strong> ausgespeis-<br />
12
Gutachterliche Äußerung<br />
ten Mengen erfasst <strong>und</strong> bei einer Abweichung durch <strong>de</strong>n Bilanzkreisnetzbetreiber ausgeglichen<br />
wer<strong>de</strong>n können (§ 22 GasNZV, § 5 Anlage 1 zur KoV IV; speziell für Biogas: § 35 Gas-<br />
NZV, § 4 Einspeisevertrag Biogas Anlage 7 zur KoV IV). Der Bilanzkreisvertrag wird mit <strong>de</strong>m<br />
Bilanzkreisnetzbetreiber auf Fernleitungsebene abgeschlossen.<br />
1. Netzzugang <strong>und</strong> Abwicklung nach <strong>de</strong>m „Biogasliefermo<strong>de</strong>ll“<br />
Das Biogasliefermo<strong>de</strong>ll setzt die zuvor dargestellten Vertragsbeziehungen vollständig um,<br />
siehe Abbildung 2-1. Transportk<strong>und</strong>en von Biogas (hier <strong>und</strong> nachfolgend im Sinne von Biogas,<br />
nicht von Rohgas) müssen danach für die Belieferung beispielsweise <strong>eines</strong> BHKW-<br />
Betreibers innerhalb <strong>eines</strong> Marktgebietes nur einen Einspeisevertrag mit <strong>de</strong>m Netzbetreiber<br />
an <strong>de</strong>r Einspeisestelle <strong>de</strong>r Biogasanlage <strong>und</strong> einen Lieferantenrahmenvertrag mit <strong>de</strong>m Netzbetreiber<br />
an <strong>de</strong>r Ausspeisestelle zum Letztverbraucher abschließen (Anlage 3 zur KoV IV).<br />
Zur Vereinfachung <strong>de</strong>r Darstellung ist <strong>de</strong>r Verteilnetzbetreiber im nachstehen<strong>de</strong>n Schaubild<br />
Ein- <strong>und</strong> zugleich Ausspeisenetzbetreiber. Ein- <strong>und</strong> Ausspeisenetzbetreiber können jedoch –<br />
insb. bei einem „überregionalen“ Transport – personenverschie<strong>de</strong>n sein. Muss für <strong>de</strong>n<br />
Transport mehr als ein Marktgebiet genutzt wer<strong>de</strong>n, müssen weitere Ein- <strong>und</strong> Ausspeiseverträge<br />
an <strong>de</strong>n Ein- <strong>und</strong> Ausspeisepunkten <strong>de</strong>r Marktgebietsgrenzen abgeschlossen wer<strong>de</strong>n (§<br />
1 Anlage 1 KoV IV).<br />
Für die Erfassung <strong>de</strong>r ein- <strong>und</strong> ausgespeisten Gasmengen kann <strong>de</strong>r Transportk<strong>und</strong>e mit<br />
<strong>de</strong>m Bilanzkreisnetzbetreiber einen geson<strong>de</strong>rten Biogasbilanzkreisvertrag mit einem Bilanzierungszeitraum<br />
von zwölf Monaten abschließen. Muss die Belieferung über mehr als ein<br />
Markgebiet abgewickelt wer<strong>de</strong>n, setzt <strong>de</strong>r marktgebietsüberschreiten<strong>de</strong> Transport voraus,<br />
dass <strong>de</strong>r Transportk<strong>und</strong>e in je<strong>de</strong>m zum Transport genutzten Marktgebiet einen Bilanzkreisvertrag<br />
abgeschlossen hat.<br />
13
Gutachterliche Äußerung<br />
Abbildung 1 Vertragsstruktur Biogasliefermo<strong>de</strong>ll<br />
[Beschreibungstext für barrierefreien Zugang: Die Darstellung zeigt als Pfeildiagramm die im<br />
Text beschriebenen Vertragstrukturen.]<br />
Die Belieferung mit Biogas wird schließlich über einen Biogasliefervertrag zwischen <strong>de</strong>m<br />
Transportk<strong>und</strong>en/Lieferanten <strong>und</strong> <strong>de</strong>m von diesem belieferten BHKW-Betreiber abgewickelt.<br />
Abgesehen von <strong>de</strong>m zu vereinbaren<strong>de</strong>n Preis, <strong>de</strong>r letztlich auf wirtschaftlicher Basis z.B. <strong>de</strong>r<br />
EEG-Vergütung für <strong>de</strong>n erzeugten Strom abgeschlossen wer<strong>de</strong>n wird, sowie <strong>de</strong>n Nachweispflichten<br />
<strong>de</strong>s Lieferanten über <strong>de</strong>n Einsatz von Biomasse, weicht <strong>de</strong>r Biogasliefervertrag<br />
nicht wesentlich von üblichen Gaslieferverträgen ab.<br />
Zu beachten ist, dass entsprechend <strong>de</strong>r zuvor benannten Regelung zum Gasabtausch nicht<br />
unbedingt physisch Gas aus Biomasse zur Stromerzeugung eingesetzt wird, son<strong>de</strong>rn das<br />
jeweils im Netz vorzufin<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Gas – in <strong>de</strong>r Regel also Methan aus natürlichen Lagerstätten<br />
(Erdgas). Das verkaufte Biogas muss also – wie immer im kaufmännisch-bilanziellen Energiehan<strong>de</strong>l<br />
- nicht physisch zur Verbrauchsstelle verbracht wer<strong>de</strong>n. Zusammen mit <strong>de</strong>n Einspeisezeitreihen<br />
sowie weiteren Nachweisen (insbeson<strong>de</strong>re über die Verwendung von Massenbilanzsystemen<br />
zur Rückverfolgbarkeit <strong>de</strong>s Gases) muss ein Nachweis über <strong>de</strong>n – fiktiv –<br />
14
Gutachterliche Äußerung<br />
zur Stromerzeugung nach <strong>de</strong>m EEG eingesetzten regenerativen Energieträger (Biomasse)<br />
möglich sein, <strong>de</strong>r Gr<strong>und</strong>lage für die Vergütung nach <strong>de</strong>m EEG ist.<br />
2. Netzzugang <strong>und</strong> Abwicklung nach <strong>de</strong>m „Zertifikatsmo<strong>de</strong>ll“<br />
Das Zertifikatsmo<strong>de</strong>ll weicht, wie das nachstehen<strong>de</strong> Schaubild ver<strong>de</strong>utlicht, von <strong>de</strong>m Biogasliefermo<strong>de</strong>ll<br />
hinsichtlich <strong>de</strong>r Lieferbeziehungen <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Bilanzkreisabwicklung ab, siehe Abbildung<br />
2.<br />
Abbildung 2: Vertragsstruktur Zertifikatsmo<strong>de</strong>ll<br />
[Beschreibungstext für barrierefreien Zugang: Die Darstellung zeigt als Pfeildiagramm die im<br />
Text beschriebenen abweichen<strong>de</strong>n Vertragstrukturen für <strong>de</strong>n Han<strong>de</strong>l mit Biogaszertifikaten.]<br />
Nach <strong>de</strong>m Zertifikatmo<strong>de</strong>ll wird das eingespeiste Biogas, das physikalisch Erdgas entspricht,<br />
an einen Erdgasverbraucher o<strong>de</strong>r -händler vor Ort veräußert, <strong>und</strong> zwar als Erdgas. Der Abnehmer<br />
erhält von <strong>de</strong>m Betreiber <strong>de</strong>r Biogasanlage lediglich ein Zertifikat über die Erzeugung<br />
<strong>und</strong> Einspeisung einer bestimmten Menge Biogas; er muss sich die für die geplante<br />
Verwendung erfor<strong>de</strong>rlichen Energiemengen von einem Erdgashändler über einen geson<strong>de</strong>rten<br />
Erdgasliefervertrag sichern.<br />
15
Gutachterliche Äußerung<br />
Der Nachweis, dass – fiktiv – Biogas mit einem bestimmten Eigenschaftsprofil verwen<strong>de</strong>t<br />
wor<strong>de</strong>n ist, wird über das Zertifikat geführt. Dieses muss die Einspeisezeitreihen <strong>de</strong>r Biogasaufbereitungsanlage<br />
beinhalten, sowie – je nach Verwendung <strong>de</strong>s Biogases – Angaben<br />
über die einzelnen Einsatzstoffe <strong>und</strong> die zur Biogaserzeugung eingesetzten technischen<br />
Verfahren. Das Zertifikat ergänzt damit <strong>de</strong>n Erdgasliefervertrag – in <strong>de</strong>r Zusammenschau<br />
entsprechen bei<strong>de</strong> Vorgänge (Erwerb von Gas <strong>und</strong> Erwerb <strong>de</strong>r korrespondieren<strong>de</strong>n Zertifikatemenge)<br />
im Kern <strong>de</strong>m Erwerb von Biogas über einen Biogasliefervertrag.<br />
Vorteil <strong>de</strong>s Zertifikatssystems kann im Einzelfall sein, dass die Bilanzierung <strong>de</strong>r eingespeisten<br />
Gasmengen über herkömmliche Bilanzkreise möglich ist. Das System kommt insoweit<br />
insbeson<strong>de</strong>re solchen Transportk<strong>und</strong>en/Händlern zugute, die bereits über ein Erdgasportfolio<br />
<strong>und</strong> einen eigenen Erdgasbilanzkreis verfügen. Zu<strong>de</strong>m können über das Zertifikatsmo<strong>de</strong>ll<br />
Kosten für marktgebietsüberschreiten<strong>de</strong> Transporte vermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n. Die Notwendigkeit<br />
<strong>de</strong>r Bilanzierung als Biogas entfällt <strong>de</strong>mnach. Das Zertifikatmo<strong>de</strong>ll erweist sich hinsichtlich<br />
<strong>de</strong>r Aspekte Netznutzung <strong>und</strong> Bilanzierung insoweit also als weniger kompliziert.<br />
Da jedoch über das Biogasliefermo<strong>de</strong>ll die Preise für Biogas aus Sicht <strong>de</strong>s Biogasaufbereiters<br />
o<strong>de</strong>r Händlers langfristiger kalkulierbar sein können <strong>und</strong> insbeson<strong>de</strong>re keine<br />
Bindung <strong>de</strong>r Belieferung <strong>de</strong>s BHKW auch an Erdgaspreise stattfin<strong>de</strong>t, haben bei<strong>de</strong> Mo<strong>de</strong>lle –<br />
für die zulässigen Verwertungspfa<strong>de</strong>, dazu sogleich – eine Existenzberechtigung <strong>und</strong> können<br />
je nach Anfor<strong>de</strong>rungsprofil <strong>de</strong>s Betreibers <strong>de</strong>r Biogasaufbereitungsanlage bzw. <strong>de</strong>s Biogashändlers<br />
zur Anwendung kommen.<br />
a. Zertifikatsmo<strong>de</strong>ll <strong>und</strong> EEG 2012<br />
Fraglich ist, ob eine Abwicklung von Biogaslieferungen nach <strong>de</strong>m Zertifikatsmo<strong>de</strong>ll möglich<br />
ist, wenn das Biogas zur Stromerzeugung nach <strong>de</strong>m EEG 2012 eingesetzt wer<strong>de</strong>n soll. Da<br />
bei <strong>de</strong>r Lieferung im Zertifikatsmo<strong>de</strong>ll immer eine Verstromung von Erdgasmengen stattfin<strong>de</strong>t,<br />
die erst über das Zertifikat zu Biogas „vere<strong>de</strong>lt“ wer<strong>de</strong>n, kommt es – wie immer bei <strong>de</strong>r<br />
Verstromung von aus <strong>de</strong>m Erdgasnetz entnommenen Gasmengen – darauf an, ob die Voraussetzungen<br />
<strong>de</strong>s sog. Gasabtauschs nach § 27c Abs. 1 EEG 2012 erfüllt sind. Danach<br />
„gilt [aus einem Erdgasnetz entnommenes Gas] jeweils als Deponiegas, Klärgas, Grubengas,<br />
Biomethan o<strong>de</strong>r Speichergas,<br />
1. soweit die Menge <strong>de</strong>s entnommenen Gases im Wärmeäquivalent am En<strong>de</strong> <strong>eines</strong><br />
Kalen<strong>de</strong>rjahres <strong>de</strong>r Menge von Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomethan- o<strong>de</strong>r<br />
Speichergas entspricht, die an an<strong>de</strong>rer Stelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes<br />
in das Erdgasnetz eingespeist wor<strong>de</strong>n ist, <strong>und</strong><br />
2. wenn für <strong>de</strong>n gesamten Transport im Vertrieb <strong>de</strong>s Gases von seiner Herstellung<br />
o<strong>de</strong>r Gewinnung, seiner Einspeisung in das Erdgasnetz <strong>und</strong> seinem Transport im<br />
Erdgasnetz bis zu seiner Entnahme aus <strong>de</strong>m Erdgasnetz Massenbilanzsysteme<br />
verwen<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n sind.“<br />
16
Gutachterliche Äußerung<br />
Entschei<strong>de</strong>nd für die Frage, ob ein BHKW-Betreiber gegenüber <strong>de</strong>m Stromnetzbetreiber <strong>de</strong>n<br />
Nachweis über <strong>de</strong>n Einsatz von Biomasse-Gas über ein Zertifikat führen darf, ist Ziffer 2 dieser<br />
Vorschrift, welche im EEG 2012 gänzlich neu eingefügt ist. Danach ist <strong>de</strong>r Nachweis<br />
über ein Massenbilanzsystem zu führen. Nach <strong>de</strong>r Übergangsregelung <strong>de</strong>s § 66 Abs. 10<br />
EEG 2012 ist § 27 c Abs. 1 Nr. 2 lediglich für solchen Strom nicht anzuwen<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r vor <strong>de</strong>m<br />
01.01.2013 erzeugt wor<strong>de</strong>n ist. Die Regelung gilt also spätestens ab 2013 zumin<strong>de</strong>st für ab<br />
<strong>de</strong>m 01.01.2012 in Betrieb genommene Neuanlagen, nach unserem Verständnis gilt diese<br />
strombezogene Regelung aber wohl auch für vor diesem Datum in Betrieb genommene Bestandsanlagen<br />
(vgl. dazu sogleich unter Teil 2A.IV.2.b).<br />
Fraglich ist daher, ob die „Trennung“ <strong>de</strong>r biogenen Eigenschaft <strong>de</strong>s Rohbiogases vom „Trägerstoff<br />
Erdgas“ erfolgen kann, ohne dass ein Verstoß gegen das spätestens ab 2013 zwingend<br />
einzuhalten<strong>de</strong> Massenbilanzsystem darstellt. Folge wäre, dass – an<strong>de</strong>rs als bislang –<br />
kein vergütungsfähiges Biogas aus Zertifikat <strong>und</strong> Erdgas mehr „hergestellt“ wer<strong>de</strong>n könnte.<br />
Das EEG 2012 selbst <strong>de</strong>finiert <strong>de</strong>n Begriff <strong>de</strong>s Massenbilanzsystems nicht. § 64a Abs. 2<br />
EEG 2912 sieht eine Ermächtigung <strong>de</strong>r B<strong>und</strong>esregierung vor, durch Rechtsverordnung im<br />
Anwendungsbereich <strong>de</strong>s § 27c Abs. 1 Nr. 2 EEG 2012 Anfor<strong>de</strong>rungen an ein Massenbilanzsystem<br />
zur Rückverfolgung von aus einem Erdgasnetz entnommenem Gas zu regeln. Eine<br />
solche Rechtsverordnung ist zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Erstellung dieses <strong>Leitfa<strong>de</strong>ns</strong> nicht ergangen,<br />
so dass ein Rückgriff auf eine solche Verordnung nicht möglich ist. Die Begründung zum<br />
EEG 2012 enthält jedoch <strong>de</strong>n Hinweis, dass die Anfor<strong>de</strong>rungen an <strong>de</strong>n Einsatz von Massenbilanzsystemen<br />
<strong>de</strong>m entsprechen, was im EEWärmeG in seiner <strong>de</strong>rzeit gelten<strong>de</strong>n Fassung<br />
für die Verwendung von Massenbilanzsystemen gilt. Die Begründung zum EEWärmeG wie<strong>de</strong>rum<br />
verweist insoweit auf die Anfor<strong>de</strong>rungen, die sich aus <strong>de</strong>r Biokraftstoffnachhaltigkeitsverordnung<br />
(Biokraft-NachV) an ein Massenbilanzsystem ergeben. Die Biokraft-NachV ihrerseits<br />
ist in <strong>Umsetzung</strong> <strong>de</strong>r Richtlinie 2009/28/EG <strong>de</strong>s Europäischen Parlaments <strong>und</strong> <strong>de</strong>s Rates<br />
vom 23. April 2009 (im Folgen<strong>de</strong>n: EE-RL) ergangen. Der Begriff „Massenbilanzsystem“<br />
rührt folglich aus <strong>de</strong>m Europarecht her <strong>und</strong> ist nach <strong>de</strong>r EE-RL auszulegen.<br />
Charakteristisch für ein Massenbilanzsystem ist es danach, dass eine „Vermischung“ von<br />
Stoffen verschie<strong>de</strong>ner Herkunft bzw. mit einer an<strong>de</strong>ren Vergütungsqualität möglich ist, ohne<br />
dass <strong>de</strong>ren stoffliche I<strong>de</strong>ntität verloren geht. Art. 18 Abs. 1 EE-RL verlangt <strong>de</strong>shalb bei<br />
einer Vermischung von Lieferungen mit verschie<strong>de</strong>nen Nachhaltigkeitseigenschaften, dass<br />
diese weiterhin <strong>de</strong>m Gemisch zuzuordnen sind. Zu<strong>de</strong>m ist dort <strong>de</strong>r Hinweis auf „an<strong>de</strong>re<br />
Überprüfungsmöglichkeiten“ enthalten, bei <strong>de</strong>nen die „Nachhaltigkeitseigenschaften nicht<br />
physisch bei speziellen Lieferungen o<strong>de</strong>r Gemischen verbleiben müssen“. Im Umkehrschluss<br />
ist daraus zu folgern, dass <strong>de</strong>r physische Bezug <strong>de</strong>r Nachhaltigkeitseigenschaften zu <strong>de</strong>n<br />
Lieferungen bei <strong>de</strong>r Verwendung von Massenbilanzsystemen nicht vollständig aufgehoben<br />
sein darf.<br />
17
Gutachterliche Äußerung<br />
Diese Anfor<strong>de</strong>rungen können – wie gezeigt – zur Auslegung <strong>de</strong>s Begriffs <strong>de</strong>r Massenbilanzierung<br />
im EEG 2012 herangezogen wer<strong>de</strong>n. Der Nachweis über die „stoffliche I<strong>de</strong>ntität“ –<br />
also im Fall <strong>de</strong>s Gasabtauschs darüber, dass es sich bei <strong>de</strong>m entnommenen Gas um Biogas<br />
han<strong>de</strong>lt – wird bei Anwendung <strong>de</strong>s Massenbilanzsystems über eine bilanzielle Zuordnung<br />
dieser stofflichen Eigenschaft zu <strong>de</strong>r jeweiligen Gasmenge gewährleistet. Es muss über diese<br />
bilanzielle Zuordnung sichergestellt wer<strong>de</strong>n können, dass die Gasmengen, die <strong>de</strong>m „Gemisch“<br />
aus Biogas <strong>und</strong> Gasen an<strong>de</strong>rer Herkunft entnommen wer<strong>de</strong>n <strong>und</strong> als Biogas verwen<strong>de</strong>t<br />
wer<strong>de</strong>n sollen, nicht höher sind, als die Biogasmengen, die <strong>de</strong>m „Gemisch“ als Biogas<br />
beigefügt wur<strong>de</strong>n. Im Fall <strong>de</strong>r Einspeisung von Biogas in ein Gasnetz für die allgemeine Versorgung<br />
fin<strong>de</strong>t im Gasnetz – das man sich vereinfacht als riesigen Tank vorstellen kann –<br />
eine physische Vermischung von Biogas mit Gasen an<strong>de</strong>rer Herkunft statt, die eine physische<br />
Trennung dieser Gase bei <strong>de</strong>r Entnahme aus <strong>de</strong>m Gasnetz praktisch unmöglich macht.<br />
Allerdings kann aufgr<strong>und</strong> <strong>de</strong>r exakten Erfassung <strong>de</strong>r eingespeisten <strong>und</strong> <strong>de</strong>r entnommenen<br />
Gasmengen sowie <strong>de</strong>r Bilanzierung dieser Mengen über einen o<strong>de</strong>r mehrere Bilanzkreise<br />
über die exakte Erfassung <strong>de</strong>r eingespeisten <strong>und</strong> <strong>de</strong>r entnommenen Mengen die für ein<br />
Massenbilanzsystem erfor<strong>de</strong>rliche Mengenbilanz mit Stoffbezug hergestellt wer<strong>de</strong>n.<br />
Diese bilanzielle Zuordnung mit Stoffbezug kann aber dann nicht mehr sichergestellt wer<strong>de</strong>n,<br />
wenn die biogene Eigenschaft <strong>de</strong>s Rohgases „abgeschöpft“, in einem Zertifikat verbrieft<br />
<strong>und</strong> <strong>de</strong>r verbleiben<strong>de</strong> „Trägerstoff“ Erdgas getrennt verwertet wird. Das Zertifikat kann<br />
nach seiner „Abspaltung“ mit einer beliebigen Menge Erdgas – die freilich im Wärmeäquivalent<br />
<strong>de</strong>r ursprünglich eingespeisten Biogasmenge entsprechen muss – an einen beliebigen<br />
Ort <strong>de</strong>r Verwendung <strong>und</strong> zu einem beliebigen Zeitpunkt zu Biogas „zusammengesetzt“ wer<strong>de</strong>n.<br />
Es besteht damit kein Zusammenhang mehr zum ursprünglichen „Trägerstoff“, <strong>de</strong>r<br />
in <strong>de</strong>r Regel bereits separat als Erdgas vermarktet wur<strong>de</strong>. Wird die biogene Eigenschaft abgeschöpft<br />
<strong>und</strong> in einem Zertifikat verbrieft, wird diese von <strong>de</strong>m „Trägerstoff“ sowohl in räumlicher<br />
als auch in zeitlicher Hinsicht separiert. Das „Schicksal“ <strong>de</strong>s ursprünglichen „Trägerstoffs“<br />
Erdgas weist keinen Bezug mehr zu <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>m Zertifikat verbrieften Eigenschaft <strong>de</strong>s<br />
Biogases auf, diese wird über das Zertifikat vielmehr vollständig abgetrennt. Deshalb entspricht<br />
<strong>de</strong>r Umstand, dass nach Abschöpfung <strong>de</strong>r biogenen Eigenschaft über ein Zertifikat<br />
jegliche Kopplung an <strong>de</strong>n „Trägerstoff“ aufgelöst wird, nicht <strong>de</strong>m Massenbilanzsystem.<br />
Zwar lässt das Massenbilanzsystem ebenfalls eine (räumliche <strong>und</strong> zeitliche) Lockerung<br />
<strong>de</strong>s Bezugs zum „Trägerstoff“ Erdgas dadurch zu, dass eine Vermischung mit an<strong>de</strong>ren<br />
Gasen erlaubt ist <strong>und</strong> die Gesamtbilanz innerhalb <strong>de</strong>s maßgeblichen Betrachtungszeitraums<br />
(für <strong>de</strong>n Gasabtausch: maximal ein Kalen<strong>de</strong>rjahr) ausgeglichen sein muss. Physikalisch<br />
han<strong>de</strong>lt es sich damit auch bei Verwendung <strong>eines</strong> Massenbilanzsystems nicht um dieselbe<br />
physische Biogasmenge, die tatsächlich eingespeist wur<strong>de</strong>. Allerdings wird durch die bilanzielle<br />
Zuordnung <strong>de</strong>r Bezug zum Trägerstoff unserer Ansicht nach zwar gelockert, aber eben<br />
nicht – wie bei Abschöpfen <strong>eines</strong> Zertifikats („book and claim“) – vollständig aufgelöst. In<br />
18
Gutachterliche Äußerung<br />
<strong>de</strong>m gesamten Gasnetz <strong>und</strong> <strong>de</strong>n darin innerhalb <strong>de</strong>s relevanten Betrachtungszeitraums<br />
transportierten Mengen ist die Biogasmenge in <strong>de</strong>r Gesamtbilanz enthalten, da stets sichergestellt<br />
sein muss, dass die entnommene Biogasmenge nicht höher ist als die Menge an<br />
Biogas, die eingespeist wur<strong>de</strong>. Beim Zertifikat wird die biogene Eigenschaft vom Biogas gelöst<br />
<strong>und</strong> zwar später wie<strong>de</strong>r „zusammengebaut“. Damit fehlt aber nach unserem Verständnis<br />
<strong>de</strong>r ununterbrochene Stoffbezug, <strong>de</strong>r nach unserer Einschätzung für das Massenbilanzsystem<br />
erfor<strong>de</strong>rlich ist.<br />
Für im Wege <strong>de</strong>s Gasabtauschs erworbene Biogasmengen, die in einem BHKW zur EEG-<br />
Stromerzeugung eingesetzt wer<strong>de</strong>n sollen, kann gemäß § 27c Abs. 1 Nr. 2 EEG 2012 <strong>de</strong>r<br />
Nachweis über die Biomasseeigenschaft unserer Einschätzung nach daher spätestens ab<br />
2013 nicht mehr über ein Zertifikat geführt wer<strong>de</strong>n.<br />
b. Zertifikatsmo<strong>de</strong>ll <strong>und</strong> EEG 2009<br />
Ausgangspunkt für die Frage einer Zulässigkeit <strong>de</strong>s Zertifikatsmo<strong>de</strong>lls ist auch für die Stromerzeugung<br />
nach <strong>de</strong>m EEG 2009 die Tatsache, dass gegenüber <strong>de</strong>m Stromnetzbetreiber ein<br />
Nachweis darüber geführt wer<strong>de</strong>n muss, dass das <strong>de</strong>m Gasnetz entnommene (regelmäßig)<br />
fossile Gas als Biomasse im Sinne <strong>de</strong>r BiomasseV gilt. Für Anlagen, die vor <strong>de</strong>m 01.01.2012<br />
in Betrieb genommen wur<strong>de</strong>n gilt – wie bereits festgestellt – im Gr<strong>und</strong>satz das EEG 2009<br />
weiter. Im EEG 2009 ist <strong>de</strong>r sog. Gasabtausch in <strong>de</strong>r Vergütungsnorm für <strong>de</strong>n jeweiligen<br />
gasförmigen Energieträger geregelt, für Strom aus Biomasse in § 27 Abs. 2 EEG 2009. Danach<br />
„gilt aus einem Gasnetz entnommenes Gas jeweils als Biomasse, soweit die Menge<br />
<strong>de</strong>s entnommenen Gases im Wärmeäquivalent am En<strong>de</strong> <strong>eines</strong> Kalen<strong>de</strong>rjahres <strong>de</strong>r<br />
Menge von Gas aus Biomasse entspricht, die an an<strong>de</strong>rer Stelle im Geltungsbereich<br />
dieses Gesetzes in das Gasnetz eingespeist wor<strong>de</strong>n ist.“<br />
Eine Verpflichtung zur Verwendung von Massenbilanzsystemen – wie in § 27c Abs. 1 Nr. 2<br />
EEG 2012 – sieht das EEG 2009 damit nicht vor. Deshalb steht die Abwicklung von Biomethanlieferungen<br />
über das Zertifikatmo<strong>de</strong>ll einem Anspruch auf die Vergütung für Strom aus<br />
Biomasse nach <strong>de</strong>m EEG 2009 unserer Einschätzung nach nicht entgegen.<br />
Allerdings sieht die Übergangsregelung <strong>de</strong>s § 66 Abs. 10 EEG 2012 vor, dass § 27c Abs. 1<br />
Nr. 2 EEG 2012 – <strong>und</strong> damit die Verpflichtung zur Verwendung von Massenbilanzsystemen<br />
– (nur) nicht anzuwen<strong>de</strong>n ist bei Strom, <strong>de</strong>r vor <strong>de</strong>m 01.01.2013 erzeugt wor<strong>de</strong>n ist.<br />
Zwar könnte man auch die Auffassung vertreten, dass § 27c Nr. 2 EEG 2012 als Vergütungsvorschrift<br />
auf Bestandsanlagen keine Anwendung fin<strong>de</strong>t, weil nach § 66 Abs. 1 S. 1<br />
EEG 2012 für diese die Vergütungsregelungen <strong>de</strong>s EEG 2009 anwendbar bleiben sollen.<br />
19
Gutachterliche Äußerung<br />
Allerdings nimmt § 66 Abs. 10 EEG 2012 allein <strong>de</strong>n erzeugten Strom Bezug <strong>und</strong> stellt nicht –<br />
wie viele weitere Übergangsregelungen – auf <strong>de</strong>n Strom aus Anlagen ab. Diese strombezogene<br />
Formulierung legt unseres Erachtens ein Verständnis nahe, nach <strong>de</strong>m die Verwendung<br />
von Massenbilanzsystemen ab <strong>de</strong>m 01.01.2013 für alle Anlagen – <strong>und</strong> damit auch für solche,<br />
die vor <strong>de</strong>m 01.01.2012 in Betrieb genommen wor<strong>de</strong>n sind – verpflichtend ist. Gestützt<br />
wird diese Sichtweise unseres Erachtens auch durch die Begründung zu § 66 Abs. 10 EEG<br />
2012. Darin wird – im Gegensatz zu <strong>de</strong>n Einzelbegründungen <strong>de</strong>r meisten übrigen Übergangsregelungen,<br />
die die anlagenbezogene Sichtweise <strong>de</strong>r jeweiligen Norm durch <strong>de</strong>n Bezug<br />
auf Bestandsanlagen o<strong>de</strong>r Anlagen im Allgemeinen erkennen lassen – ebenfalls ausschließlich<br />
auf <strong>de</strong>n erzeugten Strom abgestellt (vgl. BT-Drs. 17/6071, Seite 95). Auch das<br />
B<strong>und</strong>esministerium für Umwelt, Naturschutz <strong>und</strong> Reaktorsicherheit vertritt die Auffassung,<br />
dass die Pflicht zur Massenbilanzierung gemäß § 66 Abs. 10 EEG 2012 für sämtlichen Strom<br />
aus gasförmigen Energieträgern gilt, <strong>de</strong>r ab <strong>de</strong>m 01.01.2013 erzeugt wird – unabhängig davon,<br />
ob er in Anlagen mit Inbetriebnahme vor o<strong>de</strong>r ab <strong>de</strong>m 01.01.2012 erzeugt wird (Auslegungshilfe<br />
zur Massenbilanzierung nach § 27c Abs. 1 Nr. 2 EEG 2012 vom 29. Juni 2012;<br />
abrufbar unter http://www.erneuerbare-energien.<strong>de</strong>/files/pdfs/allgemein/application/pdf/ massenbilanz_auslegungshilfe_bf.pdf).<br />
Daher kann für Strom aus Erdgasmengen, die mit Hilfe von Zertifikaten zu Biogas „vere<strong>de</strong>lt“<br />
wer<strong>de</strong>n, auch die Vergütung nach <strong>de</strong>m EEG 2009 nach unserem Verständnis nur noch bis<br />
zum 31.12.2012 beansprucht wer<strong>de</strong>n. Die Abwicklung nach <strong>de</strong>m Zertifikatsmo<strong>de</strong>ll hat nach<br />
unserer Einschätzung daher auch für solche Anlagen, die gr<strong>und</strong>sätzlich nach <strong>de</strong>m EEG 2009<br />
vergütet wer<strong>de</strong>n, nur noch für eine Übergangsfrist von einem Jahr Be<strong>de</strong>utung. Ab <strong>de</strong>m<br />
01.01.2013 ist eine Verwendung von Zertifikaten im Verwertungspfad Stromerzeugung nach<br />
<strong>de</strong>m EEG nicht mehr zulässig.<br />
c. Zertifikatsmo<strong>de</strong>ll <strong>und</strong> EEWärmeG<br />
Für die Erfüllung <strong>de</strong>r Nutzungspflicht durch <strong>de</strong>n Einsatz gasförmiger Biomasse sieht das<br />
EEWärmeG spezielle Anfor<strong>de</strong>rungen vor. Der Einsatz von gasförmiger Biomasse, die auf<br />
Erdgasqualität aufbereitet <strong>und</strong> eingespeist wur<strong>de</strong>, gilt gemäß Ziffer II.1.c)bb) <strong>de</strong>r Anlage zum<br />
EEWärmeG nur dann als Erfüllung <strong>de</strong>r gesetzlichen Nutzungspflicht, wenn<br />
„die Menge <strong>de</strong>s entnommenen Biomethans im Wärmeäquivalent am En<strong>de</strong> <strong>eines</strong> Kalen<strong>de</strong>rjahres<br />
<strong>de</strong>r Menge von Gas aus Biomasse entspricht, das an an<strong>de</strong>rer Stelle in<br />
das Gasnetz eingespeist wor<strong>de</strong>n ist, <strong>und</strong> wenn für <strong>de</strong>n gesamten Transport <strong>und</strong> Vertrieb<br />
<strong>de</strong>s Biomethans von seiner Herstellung, seiner Einspeisung in das Erdgasnetz<br />
<strong>und</strong> seinem Transport im Erdgasnetz bis zu seiner Entnahme aus <strong>de</strong>m Erdgasnetz<br />
Massenbilanzsysteme verwen<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n sind,“<br />
Diese Regelung wur<strong>de</strong> in <strong>Umsetzung</strong> <strong>de</strong>r EE-RL durch das Gesetz zur <strong>Umsetzung</strong> <strong>de</strong>r Richtlinie<br />
2009/28/EG zur För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Nutzung von Energie aus Erneuerbaren Quellen (Europarechtsanpassungsgesetz<br />
Erneuerbare Energien) vom 24.02.2011 in das EEWämeG neu<br />
20
Gutachterliche Äußerung<br />
eingeführt wor<strong>de</strong>n <strong>und</strong> am 01.05.2011 in Kraft getreten. Da das EEWärmeG keine spezielle<br />
Übergangsregelung zu dieser Vorschrift enthält, gilt die dadurch eingeführte Verpflichtung<br />
seit <strong>de</strong>m 01.05.2011 für alle nach <strong>de</strong>m EEWärmeG verpflichteten Eigentümer von Gebäu<strong>de</strong>n.<br />
Damit kann seit <strong>de</strong>m 01.01.2011 die Nutzungspflicht nach <strong>de</strong>m EEWärmeG durch <strong>de</strong>n<br />
Einsatz von in das Erdgasnetz eingespeistem Biomethan nur noch erfüllt wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>ssen<br />
Rückverfolgbarkeit von <strong>de</strong>r Entnahme aus <strong>de</strong>m Erdgasnetz bis zu seiner Herstellung<br />
bzw. seiner Gewinnung über Massenbilanzsysteme gewährleistet ist. Ein Nachweis gegenüber<br />
<strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>m EEWärmeG zuständigen Behör<strong>de</strong> über die Erfüllung <strong>de</strong>r Nutzungspflicht<br />
kann <strong>de</strong>shalb nur noch bei <strong>de</strong>r Verwendung von Massenbilanzsystemen – <strong>und</strong> damit nach<br />
unserer Ansicht nicht mehr im Fall <strong>de</strong>r Verwendung von Zertifikaten – geführt wer<strong>de</strong>n.<br />
d. Zertifikatsmo<strong>de</strong>ll <strong>und</strong> Biokraft-NachV<br />
Die Anrechenbarkeit von als Kraftstoff in <strong>de</strong>n Verkehr gebrachten Biomethans auf die Biokraftstoffquote<br />
bzw. die Inanspruchnahme <strong>de</strong>r Steuervergünstigung für Biokraftstoffe setzt die<br />
Einhaltung <strong>de</strong>r Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Biokraft-NachV voraus. Auch dort wird in § 17 Abs. 1 Nr. 1<br />
vorgeschrieben, dass die Nachhaltigkeitseigenschaften von <strong>de</strong>r letzten Schnittstelle (hier: <strong>de</strong>r<br />
BGAA) entlang <strong>de</strong>r gesamten Lieferkette lückenlos in einem Massebilanzsystem zu dokumentieren<br />
sind. Das heißt – insbeson<strong>de</strong>re auch in entsprechen<strong>de</strong>r Auslegung <strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>r<br />
Biokraft-NachV umgesetzten EE-RL (dort: Art. 16 Abs. 2) – dass die Nachhaltigkeitseigenschaften<br />
physisch bei speziellen Lieferungen o<strong>de</strong>r Gemischen verbleiben müssen. Damit ist<br />
auch für <strong>de</strong>n Kraftstoffpfad die Möglichkeit <strong>eines</strong> sog. book-and-claim-Systems ausgeschlossen,<br />
so dass hier keine Zertifikate zum Einsatz kommen können.<br />
e. Verbleiben<strong>de</strong>r Anwendungsbereich<br />
Damit zeigt sich: In <strong>de</strong>n Hauptverwertungspfa<strong>de</strong>n für <strong>de</strong>n Einsatz von Biomethan (im Leitfa<strong>de</strong>n<br />
gemeinhin als Biogas bezeichnet) „Strom- <strong>und</strong> Wärmeerzeugung nach EEG 2009 <strong>und</strong><br />
EEG 2012“ <strong>und</strong> „Erfüllung <strong>de</strong>r Nutzungspflicht aus <strong>de</strong>m EEWärmeG“ sowie im Biokraftstoffpfad<br />
gilt bereits gegenwärtig (EEWärmeG, Biokraft-NachV) bzw. zukünftig (EEG 2012) eine<br />
Verpflichtung zur Verwendung von Massenbilanzsystemen. Diese Anfor<strong>de</strong>rung kann bei <strong>de</strong>r<br />
Abwicklung von Biomethanlieferungen nach <strong>de</strong>m Zertifikatsmo<strong>de</strong>ll nach Ansicht <strong>de</strong>r Gutachter<br />
nicht erfüllt wer<strong>de</strong>n. Deshalb ist zu erwarten, dass <strong>de</strong>r Abwicklung von Biomethanlieferungen<br />
nach <strong>de</strong>m Zertifikatsmo<strong>de</strong>ll künftig nur noch eine untergeordnete Rolle zukommen<br />
wird (insbeson<strong>de</strong>re bei <strong>de</strong>n „freiwilligen Beimischprodukten“, also <strong>de</strong>r gesetzlich nicht gefor<strong>de</strong>rten<br />
Beimischung <strong>eines</strong> bestimmten Anteils an Biogas zu einem Gasprodukt).<br />
21
Gutachterliche Äußerung<br />
V. Weitere Gesetze <strong>und</strong> Verordnungen<br />
1. Energiesteuergesetz (EnergieStG)<br />
Energieerzeugnisse – <strong>und</strong> damit auch Biogas – unterliegen im Steuergebiet (Gebiet <strong>de</strong>r<br />
B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen <strong>und</strong> ohne die Insel Helgoland)<br />
<strong>de</strong>r Energiesteuer. Für Energieerzeugnisse muss nach <strong>de</strong>n Vorgaben <strong>de</strong>s Energiesteuergesetzes<br />
vom 15.07.2006, BGBl. I S. 1534, das zuletzt durch Art. 1 <strong>de</strong>s Gesetzes vom<br />
01.03.2011, BGBl. I S. 282, geän<strong>de</strong>rt wor<strong>de</strong>n ist (EnergieStG), gr<strong>und</strong>sätzlich Energiesteuer<br />
an das jeweils örtlich zuständige Hauptzollamt abgeführt wer<strong>de</strong>n.<br />
Eine Ausnahme gilt für Biogas, das vom Fermenter über eine Direktleitung (Mikrogasleitung)<br />
in <strong>de</strong>r Stromerzeugungsanlage verwen<strong>de</strong>t wird; dieses Biogas ist nach § 28 EnergieStG<br />
steuerbefreit. Außer<strong>de</strong>m sieht § 50 Abs. 1 Nr. 4 EnergieStG für Biokraftstoffe eine Steuerentlastung<br />
vor. Danach wird <strong>de</strong>m Steuerschuldner auf Antrag eine Steuerentlastung für Biogas<br />
gewährt, das auf Erdgasqualität aufbereitet ist <strong>und</strong> <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen für Erdgas nach <strong>de</strong>r<br />
Verordnung über die Beschaffenheit <strong>und</strong> die Auszeichnung <strong>de</strong>r Qualitäten von Kraft- <strong>und</strong><br />
Brennstoffen entspricht. Erfor<strong>de</strong>rlich ist weiter, dass <strong>de</strong>r Biokraftstoff mit <strong>de</strong>m Steuersatz von<br />
13,90 €/MWh versteuert wur<strong>de</strong> (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG), <strong>de</strong>r insbeson<strong>de</strong>re bei einer<br />
Entnahme <strong>de</strong>s Biogases an einer Tankstelle zur Anwendung kommt. Die Steuerentlastung<br />
kann noch bis zum 31.12.2015 geltend gemacht wer<strong>de</strong>n, dies ergibt sich aus § 50 Abs.<br />
2 EnergieStG.<br />
Die Steuerentlastung für Biokraft- <strong>und</strong> Bioheizstoffe nach § 50 Abs. 1 Nr. 5 EnergieStG – die<br />
insbeson<strong>de</strong>re bei einer Verwendung <strong>de</strong>s Biogases zum Verheizen o<strong>de</strong>r in sog. begünstigten<br />
Anlagen (z. B. in Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen), für die <strong>de</strong>r Steuersatz von 5,50 €/MWh<br />
gilt (§ 2 Abs. 3 Nr. 4 EnergieStG) – ist hingegen mit Ablauf <strong>de</strong>s 31.12.2009 entfallen (für diese<br />
Art <strong>de</strong>r Verwendung kommt jedoch weiterhin die Steuerentlastung nach § 53 EnergieStG<br />
in Betracht).<br />
Die Energiesteuer für gasförmige Energieerzeugnisse entsteht gr<strong>und</strong>sätzlich mit <strong>de</strong>r Entnahme<br />
aus <strong>de</strong>m Gasnetz zum Verbrauch, § 38 EnergieStG. Hieran knüpft auch <strong>de</strong>r Entlastungsanspruch<br />
an, vgl. § 50 Abs. 1 Satz 3 EnergieStG. Somit entsteht auch <strong>de</strong>r Anspruch<br />
auf Steuerentlastung mit <strong>de</strong>r Entnahme <strong>de</strong>s Gases aus <strong>de</strong>m Gasnetz.<br />
2. Biokraftstoffquotengesetz / B<strong>und</strong>esimmissionsschutzgesetz<br />
Das Biokraftstoffquotengesetz führt zum 01.01.2007 Min<strong>de</strong>stquoten für Biokraftstoffe ein<br />
(vgl. Art. 3 BioKraftQuG, § 37 a Abs. 3 BImSchG). Danach sind Diesel- <strong>und</strong> Ottokraftstoffen<br />
– gemessen an <strong>de</strong>r Jahresmenge – jeweils bestimmte Min<strong>de</strong>stmengen Biokraftstoffe beizumischen,<br />
vgl. § 37a Abs. 3 BImSchG. Die Anfor<strong>de</strong>rungen an die Biokraftstoffe ergeben sich<br />
22
Gutachterliche Äußerung<br />
aus § 37b BImSchG. Biokraftstoffe sind danach Energieerzeugnisse ausschließlich aus Biomasse<br />
im Sinne <strong>de</strong>r Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234), geän<strong>de</strong>rt<br />
durch die Verordnung vom 9. August 2005 (BGBl. I S. 2419), in <strong>de</strong>r jeweils gelten<strong>de</strong>n Fassung.<br />
Zunächst regelte § 37b Satz 8 BImSchG, dass Biogas nicht auf die Erfüllung <strong>de</strong>r Beimischungspflicht<br />
angerechnet wer<strong>de</strong>n darf. Diese Entscheidung <strong>de</strong>s Gesetzgebers beruhte<br />
wohl auf <strong>de</strong>r Selbstverpflichtungserklärung <strong>de</strong>r Gaswirtschaft, bis zum Jahr 2010 eine Beimischungsquote<br />
von 10 % (bis 2020 20 %) <strong>de</strong>s CNG (Compressed Natural Gas) freiwillig zu<br />
erfüllen. Am 22.10.2008 beschloss das B<strong>und</strong>eskabinett jedoch neue gesetzliche Regelungen<br />
zur För<strong>de</strong>rung von Biokraftstoffen, um <strong>de</strong>n Ausbau <strong>de</strong>r Biokraftstoffe stärker als bisher auf<br />
die effektive Min<strong>de</strong>rung von Treibhausgasemissionen auszurichten. Das Gesetz zur Än<strong>de</strong>rung<br />
<strong>de</strong>r För<strong>de</strong>rung von Biokraftstoffen, das am 16.07.2009 in Kraft trat, sieht vor, dass jetzt<br />
auch Biomethan auf die Verpflichtung zur Beimischung von Biokraftstoffen nach § 37 b BIm-<br />
SchG angerechnet wer<strong>de</strong>n kann, vgl. § 37 a Abs. 4 BImSchG. Voraussetzung ist, dass das<br />
Biomethan (vorliegend im Leitfa<strong>de</strong>n als Biogas bezeichnet) die Anfor<strong>de</strong>rungen für Erdgas<br />
nach <strong>de</strong>r Verordnung über die Beschaffenheit <strong>und</strong> die Auszeichnung <strong>de</strong>r Qualitäten von<br />
Kraft- <strong>und</strong> Brennstoffen in <strong>de</strong>r jeweils gelten<strong>de</strong>n Fassung erfüllt, vgl. §§ 37 a Abs. 4 Satz 1,<br />
37 b Satz 5 BImSchG.<br />
3. Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)<br />
In <strong>de</strong>r Richtlinie 2009/28/EG stellt die europäische Kommission im Rahmen <strong>de</strong>r energetischen<br />
Nutzung von Biomasse bestimmte Nachhaltigkeitsanfor<strong>de</strong>rungen auf. Ziel dieser<br />
Nachhaltigkeitsanfor<strong>de</strong>rungen ist insbeson<strong>de</strong>re, künftig flüssige Biomasse <strong>und</strong> Biokraftstoffe<br />
nur unter Beachtung verbindlicher ökologischer <strong>und</strong> sozialer Nachhaltigkeitsstandards herzustellen.<br />
Diese Richtlinie wird in Deutschland durch zwei Nachhaltigkeitsverordnungen umgesetzt.<br />
Gemäß § 64 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 <strong>und</strong> § 64 Abs. 2 Nr. 1 EEG ermächtigt <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utsche<br />
Gesetzgeber hierfür die B<strong>und</strong>esregierung zum Erlass <strong>de</strong>r sog. „Biomassestrom-<br />
Nachhaltigkeitsverordnung“ (BioSt-NachV), welche Anfor<strong>de</strong>rungen an flüssige Biomasse<br />
festlegt. Weiterhin wird das B<strong>und</strong>esfinanzministerium im Einvernehmen mit an<strong>de</strong>ren Ressorts<br />
<strong>de</strong>r B<strong>und</strong>esregierung gemäß § 66 Nr. 11a lit. a) <strong>und</strong> b) <strong>und</strong> § 66 Nr. 11b EnergieStG<br />
<strong>und</strong> § 37a Abs. 3 <strong>und</strong> 4 BImSchG ermächtigt, eine Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung<br />
(Biokraft-NachV) zu erlassen, aus <strong>de</strong>r sich Anfor<strong>de</strong>rungen an die nachhaltige Herstellung<br />
von flüssigen <strong>und</strong> gasförmigen Biokraftstoffen ergeben sollen.<br />
Vorliegend von Interesse ist die Verordnung über Anfor<strong>de</strong>rungen an eine nachhaltige Herstellung<br />
von Biokraftstoffen (Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung – Biokraft-NachV)<br />
vom 30.09.2009 (BGBl. I 3182 ff.).<br />
23
Gutachterliche Äußerung<br />
Die Verordnung will sicherstellen, dass nur nachhaltig hergestellte Biokraftstoffe steuerentlastungsfähig<br />
nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 Energiesteuergesetz (EnergieStG) sind. Weiterhin<br />
soll sie sicherstellen, dass die Verpflichtungen aus § 37a Abs. 3 BImSchG (Einsatz <strong>eines</strong><br />
Min<strong>de</strong>stanteils an Biokraftstoffen im Rahmen von in Verkehr gebrachten Kraftstoffen) nur mit<br />
nachhaltig hergestellten Biokraftstoffen erfüllt wer<strong>de</strong>n kann. Nach § 2 Abs. 1 Biokraft-NachV<br />
sind Biokraftstoffe im Sinne <strong>de</strong>r Verordnung flüssige o<strong>de</strong>r gasförmige Kraftstoffe für <strong>de</strong>n Verkehr,<br />
die aus Biomasse hergestellt wur<strong>de</strong>n. Damit fin<strong>de</strong>n die Regelungen <strong>de</strong>r Biokraft-NachV<br />
ausdrücklich auch auf die Verwendung von Biogas Anwendung.<br />
4. Stromsteuergesetz (StromStG)<br />
Elektrischer Strom unterliegt im Steuergebiet (Gebiet <strong>de</strong>r B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland ohne<br />
das Gebiet von Büsingen <strong>und</strong> ohne die Insel Helgoland) <strong>de</strong>r Stromsteuer, § 1 Stromsteuergesetz.<br />
Für <strong>de</strong>n im Steuergebiet entnommenen Strom muss nach <strong>de</strong>m Stromsteuergesetz<br />
vom 24.03.1999, BGBl. I S. 378, das zuletzt durch Art. 2 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 01.03.2011,<br />
BGBl. I S. 282, geän<strong>de</strong>rt wor<strong>de</strong>n ist (StromStG), gr<strong>und</strong>sätzlich Stromsteuer an das jeweils<br />
örtlich zuständige Hauptzollamt abgeführt wer<strong>de</strong>n.<br />
Die Steuer entsteht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 StromStG entwe<strong>de</strong>r dadurch, dass von einem im<br />
Steuergebiet ansässigen Versorger geleisteter Strom durch Letztverbraucher im Steuergebiet<br />
aus <strong>de</strong>m Versorgungsnetz entnommen wird, o<strong>de</strong>r dadurch, dass <strong>de</strong>r Versorger <strong>de</strong>m<br />
Versorgungsnetz Strom zum Selbstverbrauch entnimmt. Bei Eigenerzeugern entsteht die<br />
Steuer mit <strong>de</strong>r Entnahme von Strom zum Selbstverbrauch im Steuergebiet, § 5 Abs. 1 Satz 2<br />
StromStG. Steuerschuldner ist <strong>de</strong>r Versorger bzw. <strong>de</strong>r Eigenerzeuger, § 5 Abs. 2 StromStG.<br />
§ 9 Abs. 1 StromStG sieht jedoch unterschiedliche Möglichkeiten <strong>de</strong>r Stromsteuerbefreiung<br />
vor. So ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG Strom aus erneuerbaren Energieträgern steuerbefreit,<br />
wenn dieser aus einem ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern<br />
gespeisten Netz o<strong>de</strong>r einer entsprechen<strong>de</strong>n Leitung entnommen wird. Strom aus erneuerbaren<br />
Energieträgern umfasst u. a. Strom, <strong>de</strong>r ausschließlich aus Biomasse erzeugt wird, vgl. §<br />
2 Nr. 7 StromStG. Soweit die Stromerzeugung aus Biomasse nur durch eine Zünd- <strong>und</strong><br />
Stützfeuerung mit an<strong>de</strong>ren Energieträgern technisch möglich ist, steht dies <strong>de</strong>m Erfor<strong>de</strong>rnis<br />
<strong>de</strong>r Ausschließlichkeit nicht entgegen, vgl. § 1 b Stromsteuer-Durchführungsverordnung.<br />
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG ist Strom von <strong>de</strong>r Steuer befreit, <strong>de</strong>r zur Stromerzeugung<br />
entnommen wird. Zu nennen ist schließlich die Stromsteuerbefreiung für Strom aus Anlagen<br />
mit einer elektrischen Nennleistung bis 2 MW, <strong>de</strong>r entwe<strong>de</strong>r im räumlichen Zusammenhang<br />
zur Anlage vom Anlagenbetreiber selbst entnommen wird o<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>mjenigen, <strong>de</strong>r die Anlage<br />
betreibt o<strong>de</strong>r betreiben lässt, an Letztverbraucher geleistet wird, die <strong>de</strong>n Strom im räumlichen<br />
Zusammenhang zur Anlage entnehmen, vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG.<br />
24
Gutachterliche Äußerung<br />
B. Anfor<strong>de</strong>rungen an Biogas aus <strong>de</strong>m EEG 2012<br />
Für Strom aus Stromerzeugungsanlagen, die ab <strong>de</strong>m 01.01.2012 in Betrieb genommen wur<strong>de</strong>n,<br />
gelten die Regelungen <strong>de</strong>s EEG 2012 – wie bereits eingangs festgestellt – umfassend.<br />
Für Anlagen, die bereits vor Inkrafttreten <strong>de</strong>s EEG 2012 in Betrieb genommen wur<strong>de</strong>n (Bestandsanlagen)<br />
gilt das EEG 2012 nur in <strong>de</strong>m durch die Übergangsregelung <strong>de</strong>s § 66 EEG<br />
2012 festgelegten Umfang.<br />
Die Vergütung nach <strong>de</strong>m EEG 2012 kann beansprucht wer<strong>de</strong>n, wenn die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen<br />
nach <strong>de</strong>m EEG 2012 jeweils vorliegen <strong>und</strong> auch keine sonstigen<br />
Hin<strong>de</strong>rnisse bestehen. Die Vergütung für Strom aus Biomasse ist in § 27 EEG 2012 geregelt.<br />
Je nach Qualität <strong>de</strong>s Biogases bzw. <strong>de</strong>r zu seiner Erzeugung eingesetzten Rohstoffe sowie<br />
<strong>de</strong>r angewandten Verfahrensweisen kommt für <strong>de</strong>n aus <strong>de</strong>m Biogas erzeugten Strom neben<br />
<strong>de</strong>r Gr<strong>und</strong>vergütung die Einsatzstoffvergütungsklasse I <strong>und</strong>/o<strong>de</strong>r die Einsatzstoffvergütungsklasse<br />
II sowie <strong>de</strong>r Gasaufbereitungs-Bonus nach Anlage 1 zum EEG 2012 in Betracht. Mit §<br />
27a EEG 2012 sieht das EEG 2012 zu<strong>de</strong>m einen eigenen Vergütungstatbestand für die Vergärung<br />
von Bioabfällen vor. Zusätzlich zur Gr<strong>und</strong>vergütung nach § 27a EEG 2012 kann – bei<br />
Vorliegen <strong>de</strong>r Voraussetzungen – <strong>de</strong>r Gasaufbereitungs-Bonus nach Anlage 1 zum EEG<br />
2012 beansprucht wer<strong>de</strong>n.<br />
Für die Frage, welche Merkmale <strong>de</strong>s zur Stromerzeugung eingesetzten Biogases im Register<br />
zu dokumentieren sind, damit die Vergütung nach <strong>de</strong>m EEG 2012 beansprucht wer<strong>de</strong>n<br />
kann, sind aus unserer Sicht insbeson<strong>de</strong>re diejenigen Vergütungsvoraussetzungen näher zu<br />
betrachten, die ihren „Entstehungstatbestand“ in <strong>de</strong>r Wertschöpfungskette „Stromerzeugung<br />
aus Biomasse (Gasabtausch)“ bis (einschließlich) zur Entnahme <strong>de</strong>s Biogas aus <strong>de</strong>m Erdgasnetz<br />
haben (vgl. Abbildung 3). Die Entnahme aus <strong>de</strong>m Gasnetz stellt die „Systemgrenze“<br />
(in Abbildung 3 blau gekennzeichnet) dar, bis zu <strong>de</strong>r ein Nachweis über das Eigenschaftsprofil<br />
von Biogas über das Nachweissystem möglich ist. Die für das Eigenschaftsprofil<br />
relevanten Umstän<strong>de</strong> sind dabei auf verschie<strong>de</strong>nen Stufen <strong>de</strong>r Wertschöpfungskette verankert.<br />
25
Gutachterliche Äußerung<br />
Die Stufen <strong>de</strong>r Wertschöpfungskette<br />
Strom<br />
(EEG)<br />
Biomasse Biogas Biomethan Gasnetz BHKW<br />
Wärme<br />
(Marktpreis)<br />
05.10.2011 Neue rechtliche Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>Biogasregister</strong> 5<br />
Abbildung 3 Wertschöpfungskette „Stromerzeugung aus Biomasse (Gasabtausch)“<br />
Vergütungsvoraussetzungen, die allein an <strong>de</strong>r jeweiligen Stromerzeugungseinheit bzw. am<br />
Prozess <strong>de</strong>r Stromerzeugung „anknüpfen“ (z.B. Anlagenbegriff im Sinne <strong>de</strong>s EEG 2012,<br />
Stromerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung), können über einen Beschaffenheitsnachweis<br />
über das eingesetzte Biogas nicht nachgewiesen wer<strong>de</strong>n <strong>und</strong> sind daher hierfür auch nicht<br />
relevant. Über diese Umstän<strong>de</strong> muss <strong>de</strong>r Nachweis gegenüber <strong>de</strong>m Stromnetzbetreiber an<strong>de</strong>rweitig<br />
erfolgen. Der „Vollnachweis“ für die beanspruchte Vergütung kann gegenüber <strong>de</strong>m<br />
Stromnetzbetreiber gemeinsam mit <strong>de</strong>m über das Nachweissystem zu führen<strong>de</strong>n Beschaffenheitsnachweis<br />
geführt wer<strong>de</strong>n. Dieser „Vollnachweis“ umfasst z.B. für die Gr<strong>und</strong>vergütung<br />
nach § 27 Abs. 1 EEG 2012 für Strom, <strong>de</strong>r aus <strong>de</strong>m Erdgasnetz entnommenem Biogas erzeugt<br />
wird, immer auch <strong>de</strong>n Nachweis, dass <strong>de</strong>r Strom in Kraft-Wärme-Kopplung betrieben<br />
wird, § 27 Abs. 5 Nr. 2 EEG 2012. Der Nachweis über die Eigenschaftsmerkmale <strong>de</strong>s Biogas<br />
<strong>und</strong> <strong>de</strong>r Umstän<strong>de</strong> seiner Erzeugung, die in <strong>de</strong>r Wertschöpfungskette auf <strong>de</strong>n Stufen bis zur<br />
„Systemgrenze“ - <strong>de</strong>r Entnahme aus <strong>de</strong>m Erdgasnetz - „verankert“ sind, kann dabei über das<br />
Dokumentationssystem geführt wer<strong>de</strong>n (z. B. darüber, dass das zur Stromerzeugung eingesetzte<br />
Biogas als Biomasse im Sinne <strong>de</strong>r BiomasseV 2012 gilt). Erbringt <strong>de</strong>r Betreiber <strong>de</strong>r<br />
Stromerzeugungseinheit zusammen mit <strong>de</strong>m über das Dokumentationssystem zu führen<strong>de</strong>n<br />
Beschaffenheitsnachweis einen Nachweis über die übrigen, „hinter“ <strong>de</strong>r Systemgrenze liegen<strong>de</strong>n<br />
Tatsachen <strong>und</strong> Umstän<strong>de</strong> (hier z.B. Stromerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung),<br />
kann er gegenüber <strong>de</strong>m Stromnetzbetreiber <strong>de</strong>n „Vollnachweis“ führen, dass er einen Anspruch<br />
auf die Gr<strong>und</strong>vergütung für Strom aus Biomasse nach § 27 EEG 2012 hat. Diejeni-<br />
26
Gutachterliche Äußerung<br />
gen Vergütungsvoraussetzungen, die „hinter“ <strong>de</strong>r Systemgrenze liegen, sowie die hierfür<br />
nachzuweisen<strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong> sollen kein zentraler Gegenstand <strong>de</strong>r nachfolgen<strong>de</strong>n Betrachtung<br />
sein <strong>und</strong> wer<strong>de</strong>n daher - sofern erfor<strong>de</strong>rlich - lediglich kurz dargestellt.<br />
Nachfolgend wird untersucht, welche <strong>de</strong>r einzelnen, „innerhalb“ <strong>de</strong>r Grenzen <strong>de</strong>s Dokumentationssystems<br />
liegen<strong>de</strong>n <strong>und</strong> damit für dieses relevanten Tatbestandsmerkmale für einen<br />
Anspruch auf die Vergütung nach <strong>de</strong>m EEG 2012 vom Betreiber <strong>de</strong>r Stromerzeugungseinheit<br />
darzulegen <strong>und</strong> ggf. zu beweisen sind, damit - das Vorliegen dieser Voraussetzungen<br />
unterstellt - die Vergütungen nach <strong>de</strong>m EEG 2012 beansprucht wer<strong>de</strong>n können.<br />
I. Vergütung für die Erzeugung von Strom aus Biomasse<br />
1. Gesetzliche Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
Das EEG 2012 enthält in § 6 technische Vorgaben, die Betreiber von Anlagen zur Erzeugung<br />
von Strom aus Erneuerbaren Energien einzuhalten haben. In § 6 Abs. 4 EEG 2012 fin<strong>de</strong>n<br />
sich Spezialanfor<strong>de</strong>rungen an Biogasanlagen, die bei Beanspruchung <strong>de</strong>r gesetzlichen Vergütung<br />
aus Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Klimaschutzes <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Vermeidung schädlicher Emissionen einzuhalten<br />
sind.<br />
§ 27 Abs. 1 EEG 2012, <strong>de</strong>r die Gr<strong>und</strong>vergütung regelt, stellt allein auf das zur Strom- bzw.<br />
zur Biogaserzeugung eingesetzte Substrat (Biomasse im Sinne <strong>de</strong>r BiomasseV) <strong>und</strong> damit<br />
auf eine Vergütungsvoraussetzung ab, die „innerhalb“ <strong>de</strong>r Systemgrenze liegt. Gemäß § 27<br />
Abs. 1 EEG 2012 kann für Strom aus Biomasse im Sinne <strong>de</strong>r nach § 64a EEG 2012 erlassenen<br />
Biomasseverordnung eine nach Leistungsstufen gestaffelte Gr<strong>und</strong>vergütung beansprucht<br />
wer<strong>de</strong>n. Die Gr<strong>und</strong>vergütung kann zu<strong>de</strong>m gemäß § 16 Abs. 1 EEG 2012 nur für<br />
Strom aus Anlagen beansprucht wer<strong>de</strong>n, die ausschließlich erneuerbare Energien einsetzen.<br />
a. Strom aus Biomasse im Sinne <strong>de</strong>r BiomasseV / Gasabtausch<br />
Voraussetzung ist nach § 27 Abs. 1 EEG 2012 zunächst, dass <strong>de</strong>r Strom aus Biomasse im<br />
Sinne <strong>de</strong>r Biomasseverordnung erzeugt wird. § 64a Abs. 1 EEG 2012 enthält eine Ermächtigungsgr<strong>und</strong>lage<br />
für die B<strong>und</strong>esregierung, durch Rechtsverordnung im Anwendungsbereich<br />
<strong>de</strong>r §§ 27 bis 27b EEG 2012 zu regeln, welche Stoffe als Biomasse gelten <strong>und</strong> für<br />
welche Stoffe zusätzlich zur Gr<strong>und</strong>vergütung die einsatzstoffbezogene Vergütung in Anspruch<br />
genommen wer<strong>de</strong>n kann. Bis zu <strong>de</strong>ren Erlass ist die Biomasseverordnung vom<br />
21.06.2001, BGBl. 1234, zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Gesetz vom 28.07.2011, BGBl. 1634 (im<br />
Folgen<strong>de</strong>n: BiomasseV 2012), anzuwen<strong>de</strong>n.<br />
Nach § 1 BiomasseV 2012 regelt die Verordnung für <strong>de</strong>n Anwendungsbereich <strong>de</strong>s EEG vor<br />
allem, welche Stoffe als Biomasse gelten, aber auch, für welche Stoffe eine zusätzliche einsatzstoffbezogene<br />
Vergütung in Anspruch genommen wer<strong>de</strong>n kann, welche energetischen<br />
27
Gutachterliche Äußerung<br />
Referenzwerte für die Berechnung <strong>de</strong>r Vergütung anzuwen<strong>de</strong>n sind <strong>und</strong> wie die einsatzstoffbezogene<br />
Vergütung zu berechnen ist. § 2 Abs. 1 BiomasseV 2012 enthält eine „Generalklausel“,<br />
nach <strong>de</strong>r Biomasse im Sinne <strong>de</strong>r Verordnung Energieträger aus Phyto- <strong>und</strong><br />
Zoomasse <strong>und</strong> daraus resultieren<strong>de</strong> Folge- <strong>und</strong> Nebenprodukte, Rückstän<strong>de</strong> <strong>und</strong> Abfälle<br />
sind, <strong>de</strong>ren Energiegehalt aus Phyto- <strong>und</strong> Zoomasse stammt. § 2 Abs. 1 BiomasseV 2012<br />
enthält eine klarstellen<strong>de</strong>, nicht abschließen<strong>de</strong> Liste von Stoffen, die typischerweise zur<br />
Stromerzeugung genutzt wer<strong>de</strong>n, bei <strong>de</strong>nen es sich um Biomasse im Sinne <strong>de</strong>s § 27 EEG<br />
2012 han<strong>de</strong>lt. Die dort genannten Stoffe gelten – unabhängig davon, ob § 2 Abs. 1 BiomasseV<br />
2012 erfüllt ist, o<strong>de</strong>r nicht – als Biomasse. In § 2 Abs. 2 Nr. 5 BiomasseV 2012 ist<br />
aus Biomasse im Sinne von § 2 Abs. 1 BiomasseV 2012 durch Vergasung o<strong>de</strong>r Pyrolyse<br />
erzeugtes Gas <strong>und</strong> daraus resultieren<strong>de</strong> Folge- <strong>und</strong> Nebenprodukte genannt. § 2 Abs. 3 BiomasseV<br />
2012 enthält eine spezielle Regelung für Stoffe, <strong>de</strong>ren Biomasseeigenschaft aufgr<strong>und</strong><br />
<strong>eines</strong> unvermeidlichen Fremdstoffgehalts fraglich sein könnte. Nach Nr. 2 dieser Vorschrift<br />
gilt auch durch anaerobe Vergärung erzeugtes Biogas als Biomasse, sofern zur Vergärung<br />
nicht gemischte Siedlungsabfälle aus privaten Haushalten sowie ähnliche Abfälle aus<br />
an<strong>de</strong>ren Herkunftsbereichen, Hafenschlick <strong>und</strong> sonstige Gewässerschlämme <strong>und</strong> -<br />
sedimente, bestimmte tierische Nebenprodukte o<strong>de</strong>r mehr als 10 % Klärschlamm eingesetzt<br />
wer<strong>de</strong>n. In <strong>de</strong>r Anlage 1 zur BiomasseV 2012 wer<strong>de</strong>n Rohstoffe genannt, bei <strong>de</strong>ren Einsatz<br />
zur Stromerzeugung „nur“ die Gr<strong>und</strong>vergütung nach § 27 Abs. 1 EEG 2012 (nicht aber die<br />
einsatzstoffbezogenen Zusatzvergütungen nach § 27 Abs. 2 EEG 2012) beansprucht wer<strong>de</strong>n<br />
kann. Aber auch beim Einsatz von Stoffen, die nicht in <strong>de</strong>r Anlage 1 aufgeführt wer<strong>de</strong>n, kann<br />
– wenn sie Biomasse im Sinne <strong>de</strong>r BiomasseV 2012 sind – die Gr<strong>und</strong>vergütung beansprucht<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
Wird das Rohbiogas auf Ergasqualität aufbereitet <strong>und</strong> in das Erdgasnetz eingespeist, fin<strong>de</strong>t<br />
unvermeidlich eine Vermischung <strong>de</strong>s Biogases mit <strong>de</strong>m im Erdgasnetz vorhan<strong>de</strong>nen Ergas<br />
statt. Bei <strong>de</strong>m an an<strong>de</strong>rer Stelle entnommenen <strong>und</strong> in <strong>de</strong>m BHKW zur Verstromung eingesetzten<br />
Gas wird es sich daher in aller Regel um (fossiles) Erdgas han<strong>de</strong>ln. Gemäß § 27c<br />
Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012 gilt aus <strong>de</strong>m Gasnetz entnommenes Gas jedoch als Biomethan (hier<br />
im Leitfa<strong>de</strong>n als Biogas bezeichnet), soweit die Menge <strong>de</strong>s entnommenen Gases im Wärmeäquivalent<br />
am En<strong>de</strong> <strong>eines</strong> Kalen<strong>de</strong>rjahres <strong>de</strong>r Menge von Biomethan entspricht, das an<br />
an<strong>de</strong>rer Stelle im Geltungsbereich <strong>de</strong>s EEG in das Gasnetz eingespeist wor<strong>de</strong>n ist („Gasabtausch“).<br />
Es wird also „so getan, als ob“ Biogas zur Stromerzeugung eingesetzt wird, obwohl<br />
physikalisch Erdgas verstromt wird.<br />
§ 27c Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012 setzt zunächst voraus, dass bis zum En<strong>de</strong> <strong>eines</strong> Kalen<strong>de</strong>rjahres<br />
zumin<strong>de</strong>st soviel Biogas eingespeist wer<strong>de</strong>n muss, wie Gas entnommen wur<strong>de</strong>. Die<br />
Formulierung „am En<strong>de</strong> <strong>eines</strong> Kalen<strong>de</strong>rjahres“ ist dabei so zu verstehen, dass letztlich allein<br />
das Kalen<strong>de</strong>rjahr Betrachtungszeitraum ist. Damit ist es auch möglich, <strong>de</strong>m Erdgasnetz<br />
für die allgemeine Versorgung (physikalisch) Erdgas zu entnehmen, auch wenn zuvor keine<br />
28
Gutachterliche Äußerung<br />
entsprechen<strong>de</strong>n Mengen Biogas eingespeist wur<strong>de</strong>n, vorausgesetzt, am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rjahres<br />
ist die Bilanz ausgeglichen. Neben <strong>de</strong>r Speicherfunktion hat das Gasnetz also auch<br />
eine – durch <strong>de</strong>n kalen<strong>de</strong>rjährlichen Betrachtungszeitraum begrenzte – Kreditfunktion. Für<br />
diese Auffassung spricht auch die Gesetzesbegründung zu <strong>de</strong>r insoweit wortgleichen Regelung<br />
<strong>de</strong>s § 27 Abs. 2 EEG 2009 (BT-Drs. 16/9477, zu § 27 Abs. 2, S. 44):<br />
„Die Än<strong>de</strong>rung in Absatz 2 erleichtert die Bilanzierung für Einspeiseanlagen. Diese<br />
müssen nicht mehr in je<strong>de</strong>m Moment nachweisen, dass das verstromte Gas vorher in<br />
das Netz eingespeist wur<strong>de</strong>, son<strong>de</strong>rn nur am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Jahres, dass die insgesamt<br />
entnommene Menge Gas auch eingespeist wor<strong>de</strong>n ist.“<br />
Eine weitere Vergütungsvoraussetzung für Anlagen, die im Wege <strong>de</strong>s Gasabtauschs erworbenes<br />
Biogas einsetzen, enthält § 27c Abs. 1 Nr. 2 EEG 2012. Danach gilt die Fiktion „Gas<br />
aus Biomasse“ nur dann, wenn für <strong>de</strong>n gesamten Transport <strong>und</strong> Vertrieb <strong>de</strong>s Gases von<br />
seiner Herstellung o<strong>de</strong>r Gewinnung, seiner Einspeisung in das Erdgasnetz <strong>und</strong> seinem<br />
Transport im Erdgasnetz Massenbilanzsysteme verwen<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n sind. Zum Begriff <strong>de</strong>s<br />
Massenbilanzsystems <strong>und</strong> <strong>de</strong>n daraus resultieren<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen kann bereits auf die<br />
Ausführungen unter Teil 2, A.IV.2.a) verwiesen wer<strong>de</strong>n. Die Einzelbegründung zu § 27c EEG<br />
2012 führt hierzu zu<strong>de</strong>m Folgen<strong>de</strong>s aus (BT-Drs. 17/6071, Seite 74):<br />
„Zur Erfüllung <strong>de</strong>r Anfor<strong>de</strong>rungen an eine Massenbilanzierung kann auch auf das <strong>Biogasregister</strong><br />
Deutschland <strong>de</strong>r Deutschen Energie-Agentur GmbH (<strong>de</strong>na) zurückgegriffen<br />
wer<strong>de</strong>n.“<br />
Man könnte diese Formulierung so verstehen, dass <strong>de</strong>r Gesetzgeber <strong>de</strong>s EEG 2012 davon<br />
ausging, dass das <strong>Biogasregister</strong> <strong>de</strong>n gesetzlichen Anfor<strong>de</strong>rungen an eine Massenbilanzierung<br />
nach § 27c Abs. 1 Nr. 2 EEG 2012 ohne weiteres entspricht <strong>und</strong> mit <strong>de</strong>m Nachweis<br />
über das <strong>Biogasregister</strong> Deutschland <strong>de</strong>shalb „automatisch“ auch immer eine Massenbilanzierung<br />
im Sinne <strong>de</strong>r genannten Norm vorliegt. Dagegen könnte jedoch folgen<strong>de</strong> Formulierung<br />
<strong>de</strong>r Einzelbegründung zur Verordnungsermächtigung <strong>de</strong>s § 64a EEG 2012 sprechen<br />
(BT-Drs. 17/6071, Seite 91):<br />
„Auch das von <strong>de</strong>r Deutschen Energie-Agentur GmbH (<strong>de</strong>na) aufgebaute <strong>und</strong> betriebene<br />
<strong>Biogasregister</strong> Deutschland kann bei entsprechen<strong>de</strong>r Ausgestaltung als Massenbilanzsystem<br />
je<strong>de</strong>nfalls für die Massenbilanzierung von eingespeistem Biogas für<br />
anwendbar erklärt wer<strong>de</strong>n.“<br />
Dies spricht unserer Einschätzung nach dafür, dass mit <strong>de</strong>r Benutzung <strong>de</strong>s <strong>Biogasregister</strong>s<br />
zwar nicht automatisch eine <strong>de</strong>n gesetzlichen Anfor<strong>de</strong>rungen genügen<strong>de</strong> Verwendung <strong>eines</strong><br />
Massenbilanzsystems vorliegt. Bei einer Ausgestaltung <strong>de</strong>s <strong>Biogasregister</strong>s Deutschland<br />
unter <strong>Umsetzung</strong> dieses <strong>Leitfa<strong>de</strong>ns</strong> können nach Ansicht <strong>de</strong>r Gutachter jedoch alle gesetzlichen<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen erfüllt wer<strong>de</strong>n. Voraussetzung ist hier freilich, dass <strong>de</strong>r Nachweis nach<br />
<strong>de</strong>m Biogasliefermo<strong>de</strong>ll <strong>und</strong> nicht über <strong>de</strong>n – beispielsweise für <strong>de</strong>n „Verwertungspfad Beimischprodukte“<br />
weiterhin zulässigen <strong>und</strong> im <strong>Biogasregister</strong> angebotenen – Zertifikatmo<strong>de</strong>ll<br />
29
Gutachterliche Äußerung<br />
erfolgt. Der Nachweis über das entsprechend ausgestaltete <strong>Biogasregister</strong> kann <strong>de</strong>shalb<br />
nach unserer Einschätzung im Biogasliefermo<strong>de</strong>ll gleichzeitig als Nachweis über die Verwendung<br />
<strong>eines</strong> nach § 27c Abs. 1 Nr. 2 EEG 2012 anerkannten Massenbilanzsystems verwen<strong>de</strong>t<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
b. Maximal 60 Masseprozent Mais <strong>und</strong> Getrei<strong>de</strong>korn („Mais<strong>de</strong>ckel“)<br />
Weitere Vergütungsvoraussetzungen ergeben sich aus § 27 Abs. 5 EEG 2012. Danach<br />
muss <strong>de</strong>r Anlagenbetreiber durch eine Kopie <strong>de</strong>s Einsatzstofftagebuchs mit Angaben <strong>und</strong><br />
Belegen über Art, Menge <strong>und</strong> Einheit sowie Herkunft <strong>de</strong>r eingesetzten Stoffe nachweisen,<br />
welche Biomasse eingesetzt wird <strong>und</strong> dass keine an<strong>de</strong>ren Stoffe eingesetzt wer<strong>de</strong>n. Zu<strong>de</strong>m<br />
besteht <strong>de</strong>r Anspruch auf die Gr<strong>und</strong>vergütung (ebenso wie <strong>de</strong>r Anspruch auf die einsatzstoffbezogenen<br />
Vergütungen) für Strom aus Biogas-Anlagen nur, wenn <strong>de</strong>r zur Erzeugung<br />
<strong>de</strong>s Biogases eingesetzte Anteil von Mais (Ganzpflanze) <strong>und</strong> Getrei<strong>de</strong>korn einschließlich<br />
Corn-Cob-Mix <strong>und</strong> Körnermais sowie Lieschkolbenschrot in je<strong>de</strong>m Kalen<strong>de</strong>rjahr maximal<br />
60 Masseprozent beträgt (sog. „Mais<strong>de</strong>ckel“).<br />
Allerdings fin<strong>de</strong>t § 27 Abs. 5 Nr. 1 EEG 2012 nach <strong>de</strong>r Übergangsregelung <strong>de</strong>s § 66 Abs. 4<br />
EEG 2012 keine Anwendung für Biogas-Anlagen, soweit das Biogas aus Biogaserzeugungsanlagen<br />
stammt, die bereits vor <strong>de</strong>m 01.01.2012 Biogas erzeugt haben. § 66 Abs. 4<br />
EEG 2012 stellt auf die (erstmalige) Biogaserzeugung in <strong>de</strong>r Biogaserzeugungsanlage ab.<br />
Diese Betrachtungsweise ist <strong>de</strong>m EEG 2012 eigentlich fremd, das gr<strong>und</strong>sätzlich die Stromerzeugungseinheit<br />
in <strong>de</strong>n Blick nimmt. Dies könnte dafür sprechen, dass § 66 Abs. 4 EEG<br />
2012 so zu verstehen ist, dass damit – letztlich systemfremd – eine spezielle Übergangsregelung<br />
nur für Biogaserzeugungsanlagen getroffen wird <strong>und</strong> diese unabhängig vom Inbetriebnahmezeitpunkt<br />
<strong>de</strong>r Stromerzeugungseinheit für alle Anlagen zur Erzeugung von Strom<br />
aus Biogas – Neuanlagen <strong>und</strong> Bestandsanlagen – gleichermaßen gilt.<br />
Unserer Einschätzung nach sprechen jedoch gewichtige Argumente dafür, dass <strong>de</strong>r „Mais<strong>de</strong>ckel“<br />
für die Stromerzeugung in Bestandsanlagen nicht anzuwen<strong>de</strong>n ist <strong>und</strong> es für die<br />
Vergütung <strong>de</strong>s Stroms aus Bestandsanlagen nicht auf die Einhaltung <strong>de</strong>r Einsatzstoffbegrenzung<br />
bei <strong>de</strong>r Biogaserzeugung ankommt. Denn für Bestandsanlagen gelten im Gr<strong>und</strong>satz<br />
auch weiterhin die Anfor<strong>de</strong>rungen nach EEG 2009, vgl. § 66 Abs. 1 EEG 2012. Nach<br />
<strong>de</strong>ssen Wortlaut sind für Bestandsanlagen die Regelungen <strong>de</strong>s EEG 2009 „mit folgen<strong>de</strong>n<br />
Maßgaben“ anzuwen<strong>de</strong>n. Diese Formulierungen verstehen wir so, dass damit nur auf die in<br />
<strong>de</strong>n Nr. 1 bis 13 <strong>de</strong>s § 66 Abs. 1 EEG 2012 getroffenen Regelungen Bezug genommen wird.<br />
Für Bestands-Anlagen gilt damit das EEG 2009, ggf. modifiziert durch § 66 Abs. 1 Nr. 1 bis<br />
13 EEG 2012.<br />
Sofern durch die Absätze 2 bis 16 <strong>de</strong>s § 66 EEG 2012 von <strong>de</strong>r für Bestandsanlagen angeordneten<br />
Geltung <strong>de</strong>s EEG 2009 auch darüber hinaus abweichen<strong>de</strong> Regelungen getroffen<br />
30
Gutachterliche Äußerung<br />
wer<strong>de</strong>n sollen, wird dies durch die Bezugnahme auf die Inbetriebnahme <strong>de</strong>utlich. So trifft z.B.<br />
§ 66 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2012 zusätzlich eine spezielle Übergangsregelung für Strom aus Biomasseanlagen,<br />
die vor <strong>de</strong>m 01.01.2013 in Betrieb genommen wur<strong>de</strong>n <strong>und</strong> Altholz einsetzen.<br />
Dass § 66 Abs. 4 EEG 2012 keine Aussage zum Inbetriebnahmezeitpunkt <strong>de</strong>r von dieser<br />
Regelung betroffenen Biogasanlagen trifft, kann <strong>de</strong>shalb unserer Einschätzung nach nur<br />
so verstan<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n, dass damit <strong>de</strong>r in § 66 Abs. 1 EEG 2012 aufgestellte Gr<strong>und</strong>satz –<br />
Anwendung <strong>de</strong>s EEG 2009 auf Bestandsanlagen – nicht „ausgehebelt“ wird. Vielmehr wird<br />
dadurch nach unserem Verständnis eine spezielle Übergangsregelung für Biogaserzeugungsanlagen<br />
getroffen, die – weil sie nicht für Bestands-Anlagen anwendbar erklärt wird –<br />
nur für ab <strong>de</strong>m 01.01.2012 neu in Betrieb genommene Anlagen gilt.<br />
Diese Sichtweise wird bestätigt durch die Begründung zu § 66 Abs. 4 EEG 2012 (BT-Drs.<br />
17/1671, Seite 192). Dort heißt es:<br />
„Mit Abs. 4 wird bestimmt, dass die Deckelung <strong>de</strong>r Einsatzstoffe Mais (Ganzpflanze)<br />
<strong>und</strong> Getrei<strong>de</strong>korn einschließlich Körnermais nicht für Neuanlagen gilt,<br />
soweit diese Biogas von einer Biogaserzeugungsanlage beziehen, die bereits<br />
vor <strong>de</strong>m Inkrafttreten dieses Gesetzes in Betrieb genommen <strong>und</strong> daher für einen<br />
Betrieb ohne Berücksichtigung dieser neu eingeführten Einsatzstoffbegrenzung<br />
ausgelegt wur<strong>de</strong>.“<br />
Die Gesetzesbegründung nennt explizit Neuanlagen, für die die Deckelung <strong>de</strong>r Einsatzstoffe<br />
ausnahmsweise nicht gelten soll. Der Gesetzgeber ging also offenbar davon aus, dass die<br />
Bestandsanlagen bereits durch die Regelung <strong>de</strong>s § 66 Abs. 1 EEG 2012 ausreichend berücksichtigt<br />
wer<strong>de</strong>n, in<strong>de</strong>m diese ohnehin unter das EEG 2009 fallen, <strong>und</strong> hat <strong>de</strong>shalb eine<br />
Erstreckung <strong>de</strong>s § 66 Abs. 4 EEG 2012 auch auf Bestandsanlage nicht für erfor<strong>de</strong>rlich gehalten.<br />
Es spricht daher viel für eine Sichtweise, nach <strong>de</strong>r § 66 Abs. 4 EEG 2012 dazu führt,<br />
dass <strong>de</strong>r „Mais<strong>de</strong>ckel“ aus § 27 Abs. 5 Nr. 1 EEG 2012 nur von nach <strong>de</strong>m 31.12.2011 in Betrieb<br />
genommenen Anlagen (Neuanlagen) einzuhalten ist, soweit sie das zur Stromerzeugung<br />
eingesetzte Biogas aus neuen Biogaserzeugungsanlagen beziehen, die nach <strong>de</strong>m<br />
31.12.2011 erstmals Biogas erzeugt haben.<br />
c. Ausschließlichkeit gemäß § 16 Abs. 1 EEG 2012<br />
Weitere Vergütungsvoraussetzung ist gemäß § 16 Abs. 1 EEG 2012, dass in <strong>de</strong>r Anlage<br />
ausschließlich erneuerbare Energien o<strong>de</strong>r Grubengas zur Stromerzeugung eingesetzt wer<strong>de</strong>n.<br />
Der BHKW-Betreiber muss also nachweisen können, dass <strong>de</strong>r Strom, für <strong>de</strong>n die EEG-<br />
Vergütung beansprucht wird, ausschließlich aus Biomasse im Sinne <strong>de</strong>r BiomasseV 2012<br />
erzeugt wur<strong>de</strong>.<br />
Beim Gasabtausch ist <strong>de</strong>nkbar, dass <strong>de</strong>n aus <strong>de</strong>m Gasnetz entnommenen Gasmengen einmal<br />
im Wärmeäquivalent entsprechen<strong>de</strong> Mengen Biogas gegenüberstehen <strong>und</strong> ein an<strong>de</strong>rmal<br />
– zeitlich versetzt – überhaupt keine entsprechen<strong>de</strong>n Mengen gegenüberstehen. In <strong>de</strong>m<br />
31
Gutachterliche Äußerung<br />
Zeitabschnitt, in <strong>de</strong>m sich die im Wärmeäquivalent entsprechen<strong>de</strong>n Mengen vollständig „<strong>de</strong>cken“,<br />
wür<strong>de</strong> in <strong>de</strong>r Stromerzeugungseinheit im Wege <strong>de</strong>s Gasabtauschs – wenn <strong>de</strong>ssen<br />
weitere Voraussetzungen eingehalten wer<strong>de</strong>n - fiktiv ausschließlich Biomasse eingesetzt. In<br />
<strong>de</strong>m Zeitabschnitt, in <strong>de</strong>m eine solche „Deckung“ überhaupt nicht vorliegt, wäre das eingesetzte<br />
Erdgas nicht fiktiv als Biomasse anzusehen, son<strong>de</strong>rn als Erdgas. Denn die Voraussetzungen<br />
<strong>de</strong>r Fiktion lägen für diesen Teil <strong>de</strong>s Erdgases nicht vor.<br />
Ob eine solche mögliche alternierend-bivalente Fahrweise (wenn also – zeitlich versetzt –<br />
ausschließlich z.B. Biomasse <strong>und</strong> daran anschließend ausschließlich fossile Brennstoffe in<br />
<strong>de</strong>r Stromerzeugungseinheit zum Einsatz kommen) gegen das in § 16 Abs. 1 EEG 2012 verankerte<br />
Ausschließlichkeitsprinzip verstößt – <strong>und</strong> infolge<strong>de</strong>ssen die EEG-Vergütung für <strong>de</strong>n<br />
erzeugten Strom nicht beansprucht wer<strong>de</strong>n kann -, soll im Folgen<strong>de</strong>n untersucht wer<strong>de</strong>n.<br />
Ein Verstoß gegen § 16 Abs. 1 EEG 2012 liegt dann nicht vor, wenn es für die Frage, ob <strong>de</strong>r<br />
Strom ausschließlich aus Biomasse erzeugt wur<strong>de</strong>, auf <strong>de</strong>n erzeugten Strom selbst ankäme.<br />
Betrachtete man allein diesen, könnte man die Auffassung vertreten, dass dieser – soweit<br />
sich die zur Stromerzeugung eingesetzten Mengen im Wärmeäquivalent mit <strong>de</strong>n eingespeisten<br />
Biogasmengen <strong>de</strong>cken – ausschließlich aus Biomasse im Sinne <strong>de</strong>r BiomasseV erzeugt<br />
wird (so wohl zum insoweit wortgleichen § 16 Abs. 1 EEG 2009 Graßmann in:<br />
Loibl/Maslaton/von Bredow, Biogasanlagen im EEG 2009, S. 258; zum Ausschließlichkeitsprinzip<br />
nach <strong>de</strong>m EEG 2004 vertritt dies offenbar auch die Clearingstelle EEG in ihrer Empfehlung<br />
vom 30.03.2011, Az. 2008/15).<br />
Ausgangspunkt für die Beurteilung ist nach <strong>de</strong>m Wortlaut <strong>de</strong>r Vorschrift <strong>de</strong>s § 16 Abs. 1 EEG<br />
2012 jedoch die Anlage. Sobald in <strong>de</strong>r Anlage fossile Brennstoffe (Erdgas) zur Stromerzeugung<br />
eingesetzt wer<strong>de</strong>n, wäre ein Anspruch auf Vergütung nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s EEG –<br />
folgt man dieser Ansicht – gr<strong>und</strong>sätzlich ausgeschlossen, da in <strong>de</strong>r Anlage nicht ausschließlich<br />
Erneuerbare Energien o<strong>de</strong>r Grubengas (vorliegend Biogas aus Biomasse im Sinne <strong>de</strong>r<br />
BiomasseV) verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n: Ein Anspruch auf die EEG-Vergütung für <strong>de</strong>n erzeugten<br />
Stroms entfiele für immer, wenn – nach <strong>de</strong>m Einsatz von Biogas – in <strong>de</strong>rselben Anlage Erdgas<br />
eingesetzt wür<strong>de</strong>.<br />
Für die hier zuletzt genannte Ansicht, dass es für <strong>de</strong>n Anwendungsbereich <strong>de</strong>s Ausschließlichkeitsprinzips<br />
auf die Anlage ankommt, lässt sich neben <strong>de</strong>m Wortlaut <strong>de</strong>r Vorschrift<br />
(„Netzbetreiber müssen […] Strom aus Anlagen, die ausschließlich […] vergüten.“) auch folgen<strong>de</strong><br />
Überlegung anführen: Betrachtet man die Stromerzeugung über <strong>de</strong>n gesamten<br />
20jährigen Vergütungszeitraum, macht es im Ergebnis letztlich keinen Unterschied, ob in <strong>de</strong>r<br />
Anlage gleichzeitig fossile <strong>und</strong> erneuerbare Energieträger zur Stromerzeugung eingesetzt<br />
wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r aber ob die Anlage in alternierend-bivalenter Fahrweise – also zeitlich versetzt<br />
ausschließlich mit erneuerbaren o<strong>de</strong>r fossilen Energieträgern – betrieben wird. Je<strong>de</strong>nfalls für<br />
32
Gutachterliche Äußerung<br />
<strong>de</strong>n gleichzeitigen Einsatz von fossilen <strong>und</strong> erneuerbaren Energien in einer Anlage ist jedoch<br />
unstreitig, dass eine solche Fahrweise gegen das Ausschließlichkeitsprinzip aus § 16 Abs. 1<br />
EEG 2012 verstößt. Nichts an<strong>de</strong>res kann aber nach unserem Dafürhalten auch für die alternierend-bivalente<br />
Fahrweise von Anlagen gelten. Eine alternierend-bivalente Fahrweise von<br />
Anlagen führt nach unserem Verständnis daher im Anwendungsbereich <strong>de</strong>s EEG 2012 dazu,<br />
dass die EEG-Vergütung nicht für <strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Anlage erzeugten Strom beansprucht wer<strong>de</strong>n<br />
kann. Ein Vergütungsanspruch nach § 27 EEG 2012 für Strom, <strong>de</strong>r aus im Wege <strong>de</strong>s Gasabtauschs<br />
erworbenem Gas erzeugt wird, besteht somit nach unserer Einschätzung nur dann,<br />
wenn durchgängig Gas zur Stromerzeugung eingesetzt wird, <strong>de</strong>m im Wärmeäquivalent entsprechen<strong>de</strong><br />
Mengen an eingespeistem Biogas gegenüberstehen. Zulässig ist es jedoch,<br />
dass sich die eingespeisten <strong>und</strong> <strong>de</strong>m Gasnetz im Wege <strong>de</strong>s Gasabtauschs an an<strong>de</strong>rer Stelle<br />
entnommenen Gasmengen erst am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s kalen<strong>de</strong>rjährlichen Betrachtungszeitraumes<br />
nach § 27a Abs. 1 EEG 2012 entsprechen (vgl. dazu oben unter Teil 2B.I.1.a).<br />
Allerdings steht das Ausschließlichkeitsprinzip <strong>de</strong>s § 16 Abs. 1 EEG 2012 einer Fahrweise<br />
<strong>de</strong>r Anlage nicht entgegen, bei <strong>de</strong>r zeitgleich o<strong>de</strong>r zeitlich versetzt verschie<strong>de</strong>ne Biomassen<br />
im weiteren Sinne – also von Biomasse im Sinne <strong>de</strong>r BiomasseV <strong>und</strong> solcher, die nicht unter<br />
die BiomasseV fällt – zur Stromerzeugung eingesetzt wer<strong>de</strong>n („grüne“ Mischfeuerung bzw.<br />
„grüne“ alternierend-bivalente Fahrweise). Denn § 16 Abs. 1 EEG 2012 verlangt nur,<br />
dass zur Stromerzeugung ausschließlich erneuerbare Energien o<strong>de</strong>r Grubengas eingesetzt<br />
wer<strong>de</strong>n <strong>und</strong> auch § 27 Abs. 1 EEG 2012 verlangt nicht, dass zur Stromerzeugung ausschließlich<br />
Biomasse im Sinne <strong>de</strong>r BiomasseV eingesetzt wird. Der Anspruch auf die EEG-<br />
Vergütung besteht allerdings nur für <strong>de</strong>n Strom, <strong>de</strong>r aus Biomasse im Sinne <strong>de</strong>r BiomasseV<br />
erzeugt wur<strong>de</strong>. Über die in <strong>de</strong>r Anlage 1 zur BiomasseV 2012 festgelegten Energieerträge<br />
für die dort genannten, zur Biogaserzeugung eingesetzten Einsatzsubstrate <strong>und</strong> <strong>de</strong>n dort<br />
ebenfalls individuell festgelegten Methanertragswerten kann dann <strong>de</strong>r nach 3 27 Abs. 1 EEG<br />
2012 vergütungsfähige Anteil bestimmt wer<strong>de</strong>n.<br />
d. Technisch gasdichte Ab<strong>de</strong>ckung <strong>de</strong>s Gärrestlagers <strong>und</strong> zusätzliche Gasverbrauchseinrichtung<br />
Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas müssen nach § 6 Abs. 4 EEG<br />
2012 sicherstellen, dass bei <strong>de</strong>r Erzeugung <strong>de</strong>s Biogases ein neu zu errichten<strong>de</strong>n Gärrestlager<br />
am Standort <strong>de</strong>r Biogaserzeugung technisch gasdicht abge<strong>de</strong>ckt ist <strong>und</strong> die hydraulische<br />
Verweilzeit in <strong>de</strong>m gasdichten <strong>und</strong> an eine Gasverwertung angeschlossenen System<br />
min<strong>de</strong>stens 150 Tage beträgt. Dies gilt nur dann nicht, wenn zur Erzeugung <strong>de</strong>s Biogases<br />
ausschließlich Gülle im Sinne <strong>de</strong>s § 2 Satz 1 Nr. 4 <strong>de</strong>s Düngegesetzes vom 09.01.2009,<br />
BGBl. I S. 54, zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Gesetz vom 09.12.2010, BGBl. I S. 1934 (im Folgen<strong>de</strong>n:<br />
DüngG) verwen<strong>de</strong>t wird. Zu<strong>de</strong>m müssen zusätzliche Gasverbrauchseinrichtungen zur<br />
Vermeidung einer Freisetzung von Biogas verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Wer<strong>de</strong>n diese Voraussetzun-<br />
33
Gutachterliche Äußerung<br />
gen nicht eingehalten, verringert sich <strong>de</strong>r Vergütungsanspruch gemäß § 17 Abs. 1 EEG 2012<br />
auf Null, d.h. für <strong>de</strong>n erzeugten <strong>und</strong> eingespeisten Strom kann lediglich <strong>de</strong>r (unter <strong>de</strong>r festen<br />
Einspeisevergütung liegen<strong>de</strong>) energieträgerspezifische Referenzmarktwert beansprucht<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
e. Leistungsgrenze für feste Einspeisevergütung bzw. Direktvermarktung<br />
Zu<strong>de</strong>m regelt § 27 Abs. 3 EEG 2012 als allgemeine Vergütungsvoraussetzung für Biogasanlagen,<br />
die nach <strong>de</strong>m 31.12.2013 in Betrieb genommen wer<strong>de</strong>n, dass die Gr<strong>und</strong>vergütung<br />
(<strong>und</strong> die Einsatzstoffvergütungsklasse I <strong>und</strong> II) nur in Anspruch genommen wer<strong>de</strong>n kann,<br />
wenn die installierte Leistung <strong>de</strong>r Anlage 750 kW nicht übersteigt. Damit wird für alle ab<br />
<strong>de</strong>m 01.01.2014 in Betrieb genommenen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas obligatorisch<br />
eine Pflicht zur Direktvermarktung <strong>de</strong>s erzeugten Stroms eingeführt.<br />
Regelungen zur Direktvermarktung fin<strong>de</strong>n sich in §§ 33a ff. EEG 2012. Aus § 33b EEG 2012<br />
ergeben sich die möglichen Formen <strong>de</strong>r Direktvermarktung: die Direktvermarktung zum<br />
Zweck <strong>de</strong>r Inanspruchnahme <strong>de</strong>r Marktprämie, zum Zweck <strong>de</strong>r Verringerung <strong>de</strong>r EEG-<br />
Umlage durch ein Elektrizitätsunternehmen <strong>und</strong> die sonstige Direktvermarktung. Nachfolgend<br />
soll insbeson<strong>de</strong>re die Direktvermarktung zur Inanspruchnahme <strong>de</strong>r Marktprämie näher<br />
betrachtet wer<strong>de</strong>n, da auch die Marktprämie – wie die feste EEG-Vergütung – vom Netzbetreiber<br />
beansprucht wer<strong>de</strong>n kann, § 33g Abs. 1 EEG 2012. Die Höhe <strong>de</strong>r Marktprämie wird<br />
kalen<strong>de</strong>rmonatlich anhand <strong>de</strong>r Vergütung berechnet, die für <strong>de</strong>n direkt vermarkteten Strom<br />
bei <strong>de</strong>r konkreten Anlage im Fall einer Vergütung nach <strong>de</strong>n Vergütungsvorschriften <strong>de</strong>s EEG<br />
tatsächlich in Anspruch genommen wer<strong>de</strong>n könnte. Die Vergütung, die – hier nach § 27 EEG<br />
2012 – in Anspruch genommen wer<strong>de</strong>n könnte, stellt damit <strong>de</strong>n anzulegen<strong>de</strong>n Wert für die<br />
Berechnung <strong>de</strong>r Marktprämie dar, vgl. § 33h EEG 2012. Deshalb ist auch für ab <strong>de</strong>m<br />
01.01.2014 in Betrieb genommene „große“ Biogas-Anlagen mit einer installierten Leistung<br />
von mehr als 750 kW gegenüber <strong>de</strong>m Netzbetreiber ein Nachweis über das Vorliegen <strong>de</strong>r<br />
Vergütungsvoraussetzungen nach <strong>de</strong>m EEG zu erbringen. Dabei kann <strong>de</strong>r Nachweis über<br />
die Beschaffenheitsmerkmale <strong>de</strong>s zur Stromerzeugung eingesetzten Biogases – soweit diese<br />
Voraussetzung für <strong>de</strong>n für die Berechnung <strong>de</strong>r Marktprämie anzulegen<strong>de</strong>n Wert sind –<br />
über das <strong>Biogasregister</strong> erbracht wer<strong>de</strong>n. Die installierte Leistung <strong>de</strong>r Anlage ist dabei freilich<br />
ein Umstand, <strong>de</strong>r „außerhalb“ <strong>de</strong>r Systemgrenzen <strong>de</strong>s <strong>Biogasregister</strong>s (vgl. Abbildung 3)<br />
liegt, weshalb <strong>de</strong>r Nachweis hierüber mit Nachweismitteln außerhalb <strong>de</strong>s <strong>Biogasregister</strong>s<br />
erbracht wer<strong>de</strong>n muss. Gemeinsam mit <strong>de</strong>n Beschaffenheitsnachweis über das <strong>Biogasregister</strong><br />
kann gegenüber <strong>de</strong>m Netzbetreiber dann allerdings <strong>de</strong>r Vollnachweis für die feste EEG-<br />
Einspeisvergütung (bei Inbetriebnahme vor <strong>de</strong>m 01.01.2014 o<strong>de</strong>r einer Inbetriebnahme ab<br />
diesem Datum, aber einer installierten Leistung bis einschließlich 750 kW) bzw. <strong>de</strong>n anzulegen<strong>de</strong>n<br />
Wert für die Berechnung <strong>de</strong>r Marktprämie (bei Inbetriebnahme ab <strong>de</strong>m 01.01.2014<br />
<strong>und</strong> einer installierten Leistung von mehr als 750 kW) erbracht wer<strong>de</strong>n.<br />
34
Gutachterliche Äußerung<br />
Als weitere Vergütungsvoraussetzung legt § 27 Abs. 5 Nr. 2 EEG 2012 für im Gasabtausch<br />
betriebene Anlagen fest, dass ein Anspruch auf die EEG-Vergütung nur besteht, soweit <strong>de</strong>r<br />
Strom in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wird. Allerdings ist dies ein Umstand, <strong>de</strong>r an <strong>de</strong>r<br />
Stromerzeugungseinheit anknüpft <strong>und</strong> damit „außerhalb“ <strong>de</strong>r Systemgrenzen <strong>de</strong>s <strong>Biogasregister</strong>s<br />
(vgl. Abbildung 3) liegt <strong>und</strong> <strong>de</strong>shalb für die vorliegen<strong>de</strong> Betrachtung keine Relevanz<br />
hat.<br />
2. Was muss nachgewiesen wer<strong>de</strong>n?<br />
Damit für <strong>de</strong>n erzeugten Strom die Gr<strong>und</strong>vergütung gemäß § 27 Abs. 1 EEG 2012 beansprucht<br />
wer<strong>de</strong>n kann, muss gegenüber <strong>de</strong>m Stromnetzbetreiber dargelegt <strong>und</strong> – im Streitfall<br />
– bewiesen wer<strong>de</strong>n können, dass <strong>de</strong>r Strom aus Biomasse im Sinne <strong>de</strong>r BiomasseV erzeugt<br />
wur<strong>de</strong>. Zu<strong>de</strong>m muss (für die Verstromung in ab <strong>de</strong>m 01.01.2012 in Betrieb genommenen<br />
BHKW) nachgewiesen wer<strong>de</strong>n, dass <strong>de</strong>r Anteil von Mais (Ganzpflanze) <strong>und</strong> Getrei<strong>de</strong>korn<br />
einschließlich Corn-Cob-Mix <strong>und</strong> Körnermais sowie Lieschkolbenschrot in je<strong>de</strong>m<br />
Kalen<strong>de</strong>rjahr höchstens 60 Masseprozent beträgt. Dies kann durch Vorlage einer Kopie<br />
<strong>de</strong>s Einsatzstoff-Tagebuchs erfolgen. Alternativ kann – wenn ein Nachwies über diese<br />
Begrenzung <strong>de</strong>r Einsatzstoffe nicht möglich ist – nachgewiesen wer<strong>de</strong>n, dass das Biogas<br />
aus Biogaserzeugungsanlagen stammt, die bereits vor <strong>de</strong>m 01.01.2012 Biogas erzeugt<br />
haben.<br />
Zu<strong>de</strong>m muss nachgewiesen wer<strong>de</strong>n, dass ein ab <strong>de</strong>m 01.01.2012 neu errichtetes Gärrestlager<br />
am Standort <strong>de</strong>r Biogaserzeugung technisch gasdicht abge<strong>de</strong>ckt ist <strong>und</strong> die hydraulische<br />
Verweilzeit in <strong>de</strong>m gasdichten <strong>und</strong> an eine Gasverwertung angeschlossenen System<br />
min<strong>de</strong>stens 150 Tage beträgt o<strong>de</strong>r dass zur Erzeugung <strong>de</strong>s Biogases ausschließlich<br />
Gülle im Sinne <strong>de</strong>s DüngG eingesetzt wur<strong>de</strong>. Weiterhin ist nachzuweisen, dass bei <strong>de</strong>r<br />
Erzeugung <strong>de</strong>s Biogases zusätzliche Gasverbrauchseinrichtungen zur Vermeidung einer<br />
Freisetzung von Biogas verwen<strong>de</strong>t wur<strong>de</strong>n.<br />
Um sicherzustellen, dass die „Fiktion“ <strong>de</strong>s Gasabtauschs nach § 27c Abs. 1 EEG 2012<br />
„greift“, müssen die Voraussetzungen dargelegt wer<strong>de</strong>n, welche dieser Fiktion zugr<strong>und</strong>e liegen:<br />
Die Menge <strong>de</strong>s aus <strong>de</strong>m Erdgasnetz <strong>und</strong> zur Stromerzeugung eingesetzten Gases darf<br />
im Betrachtungszeitrum (Kalen<strong>de</strong>rjahr) nicht die Menge <strong>de</strong>s an an<strong>de</strong>rer Stelle in das Erdgasnetz<br />
eingespeisten Gases aus Biomasse übersteigen <strong>und</strong> für <strong>de</strong>n Vertrieb <strong>und</strong> <strong>de</strong>n Transport<br />
<strong>de</strong>s Gases müssen von seiner Herstellung/Gewinnung bis zu seiner Entnahme aus <strong>de</strong>m<br />
Erdgasnetz Massenbilanzsysteme verwen<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n sein. Nachzuweisen ist daher insbeson<strong>de</strong>re<br />
die zeitliche Abfolge <strong>de</strong>r Einspeisung in <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Entnahme aus <strong>de</strong>m Gasnetz<br />
<strong>und</strong> die bilanzielle Zuordnung <strong>de</strong>r Biogasmengen über die exakte Erfassung <strong>de</strong>r eingespeisten<br />
<strong>und</strong> entnommenen Biogasmengen. Zu<strong>de</strong>m ist <strong>de</strong>r Nachweis über die Verwendung von<br />
Massenbilanzsystemen in <strong>de</strong>n dargestellten Grenzen (Herstellung/Gewinnung bis Entnah-<br />
35
Gutachterliche Äußerung<br />
me aus <strong>de</strong>m Erdgasnetz) zu führen. Nach Ansicht <strong>de</strong>s B<strong>und</strong>esministeriums für Umwelt,<br />
Naturschutz <strong>und</strong> Reaktorsicherheit (BMU) sind dabei im Fall <strong>de</strong>s Han<strong>de</strong>ls von Biogasmengen<br />
nach <strong>de</strong>r Einspeisung in das Erdgasnetz min<strong>de</strong>stens drei Bilanzierungsschritte<br />
bzw. Dokumentationszeitpunkte einzuhalten (vgl. Auslegungshilfe zur Massenbilanzierung<br />
nach § 27c Abs. 1 Nr. 2 EEG 2012 vom 29. Juni 2012, abrufbar unter<br />
http://www.erneuerbare-energien.<strong>de</strong>/files/pdfs/allgemein/application/pdf/massenbilanz_ auslegungshilfe_bf.pdf).<br />
Zwar ist diese Auslegungshilfe rechtlich nicht verbindlich. Aus unserer<br />
Sicht spricht jedoch viel dafür, dass ein Gericht diese vom BMU als fe<strong>de</strong>rführen<strong>de</strong>m Ministerium<br />
bei <strong>de</strong>r Novellierung <strong>de</strong>s EEG <strong>und</strong> <strong>de</strong>r BiomasseV herausgegebene Auslegungshilfe<br />
seiner eigenen Entscheidungsfindung zugr<strong>und</strong>e legen könnte. Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> sollte<br />
das <strong>Biogasregister</strong> Deutschland aus Sicht <strong>de</strong>r Gutachter die Möglichkeit bieten, die vom<br />
BMU vorgeschlagenen Bilanzierungsschritte zu dokumentieren.<br />
Danach soll die Massenbilanzierung mit <strong>de</strong>r Herstellung (Aufbereitung auf Erdgasqualität)<br />
<strong>und</strong> Einspeisung <strong>de</strong>s Biogases beginnen (1. Dokumentationszeitpunkt). Hierfür sei die in<br />
einem bestimmten Zeitraum am Netzanschluss an <strong>de</strong>n Transportk<strong>und</strong>en übergebene Biomethanmenge<br />
z.B. in einer unabhängigen Datenbank zu erfassen. Unserer Einschätzung nach<br />
ist das <strong>Biogasregister</strong> Deutschland eine solche unabhängige Datenbank. Für <strong>de</strong>n Fall, dass<br />
Rohbiogas aus verschie<strong>de</strong>nen Fermentern – also Biogasprodukte mit unterschiedlichen vergütungsrelevanten<br />
Eigenschaften – gemeinsam in <strong>de</strong>rselben Gasaufbereitungsanlage aufbereitet<br />
wird, empfiehlt das BMU eine „Vorverlegung“ <strong>de</strong>s ersten Dokumentationszeitpunktes<br />
auf die Herstellung <strong>de</strong>r gasförmigen Biomasse. Es sollen dann die erzeugten Rohbiogasmengen<br />
unmittelbar ab <strong>de</strong>r Gaserzeugung erfasst wer<strong>de</strong>n. Zwar wer<strong>de</strong> dies gesetzlich nicht<br />
gefor<strong>de</strong>rt. Allerdings soll dies nach Ansicht <strong>de</strong>s BMU die spätere Zuordnung <strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>m<br />
EEG vergütungsrelevanten Eigenschaften erleichtern. (Dies setzt die nach unserem Kenntnisstand<br />
vom BMU zur Frage <strong>de</strong>r bilanziellen Zuordnung von Einsatzstoffen <strong>de</strong>r verschie<strong>de</strong>nen<br />
Vergütungsklassen auf daraus erzeugte Biogas(teil)mengen vertretene Auffassung konsequent<br />
fort. Vgl. hierzu sowie zu <strong>de</strong>n aus Sicht <strong>de</strong>r Gutachter ebenfalls vertretenen Sichtweisen<br />
nachfolgend unter Teil 2B.II.1.c. Sofern man <strong>de</strong>r aus Sicht <strong>de</strong>r Gutachter ebenfalls<br />
vertretbaren Auffassung folgen wollte, wonach eine bilanzielle Zuordnung von Einsatzstoffen<br />
<strong>de</strong>r Einsatzstoffvergütungsklassen I <strong>und</strong> II nach <strong>de</strong>m EEG 2012 auf daraus erzeugte Biogasteilmengen<br />
zulässig wäre, wäre eine solche „Vorverlegung“ <strong>de</strong>s 1. Dokumentationszeitpunktes<br />
ohnehin nicht erfor<strong>de</strong>rlich.)<br />
Eine weitere Dokumentation sei dann erfor<strong>de</strong>rlich, wenn die betreffen<strong>de</strong> Biomethanmenge<br />
nach <strong>de</strong>r Einspeisung in das Erdgasnetz insbeson<strong>de</strong>re am virtuellen Han<strong>de</strong>lspunkt veräußert<br />
wer<strong>de</strong> (2. Dokumentationszeitpunkt). Hier soll <strong>de</strong>r Übergang <strong>de</strong>r Rechte an <strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong>n<br />
Biomethanmenge vom bisherigen auf <strong>de</strong>n neuen Rechtsinhaber dokumentiert wer<strong>de</strong>n.<br />
Im Regelfall solle dies in einer unabhängigen Datenbank (z.B. über eine Selbsterklärung <strong>de</strong>s<br />
Verkäufers über <strong>de</strong>n Übergang <strong>de</strong>r Rechte) erfasst wer<strong>de</strong>n.<br />
36
Gutachterliche Äußerung<br />
Schließlich müsse min<strong>de</strong>stens noch die Ausspeisung <strong>de</strong>s Gases an <strong>de</strong>r Entnahmestelle aus<br />
<strong>de</strong>m Erdgasnetz nachvollzogen wer<strong>de</strong>n können (3. Dokumentationszeitpunkt). Hierfür sei<br />
die innerhalb <strong>de</strong>s Massenbilanzierungszeitraums entnommene Menge Biomethan in <strong>de</strong>r unabhängigen<br />
Datenbank zu erfassen.<br />
Die Verwendung von Massenbilanzsystemen sowie die Einhaltung <strong>de</strong>r vom BMU vorgeschlagenen<br />
Bilanzierungsschritte kann nach Einschätzung <strong>de</strong>r Gutachter mit <strong>de</strong>r Nutzung<br />
<strong>de</strong>s anhand dieses <strong>Leitfa<strong>de</strong>ns</strong> ausgestalteten <strong>Biogasregister</strong>s Deutschland (Vorlage <strong>de</strong>s<br />
Registerauszugs) nachgewiesen wer<strong>de</strong>n.<br />
Weiterhin muss – außerhalb <strong>de</strong>s Registers – nachgewiesen wer<strong>de</strong>n können, dass <strong>de</strong>r Strom<br />
in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wur<strong>de</strong>. Für die Inanspruchnahme <strong>de</strong>r festen Einspeisevergütung<br />
muss zu<strong>de</strong>m – ebenfalls außerhalb <strong>de</strong>s <strong>Biogasregister</strong>s – ein Nachweis über die installierte<br />
Leistung <strong>de</strong>s BHKW von maximal 750 kW geführt wer<strong>de</strong>n.<br />
Zusätzlich muss – folgt man <strong>de</strong>r hier vertretenen Auffassung – gegenüber <strong>de</strong>m Netzbetreiber<br />
nachgewiesen wer<strong>de</strong>n können, dass keine alternierend-bivalente Fahrweise – also ein<br />
zeitweise versetzter Einsatz von Biogas <strong>und</strong> Erdgas – <strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong>n Stromerzeugungseinheit<br />
vorliegt. Hierfür ist aus unserer Sicht darzulegen, dass die insgesamt <strong>de</strong>m Gasnetz<br />
entnommene Menge an Biogas am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s betreffen<strong>de</strong>n Jahres im Wärmeäquivalent <strong>de</strong>m<br />
eingespeisten Biogas entspricht. Denn dann gilt nach <strong>de</strong>r Regelung <strong>de</strong>s § 27 Abs. 2 EEG<br />
2009 zum Gasabtausch das gesamte in <strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong>n Anlage eingesetzte Gas als Biomasse<br />
im Sinne <strong>de</strong>r BiomasseV.<br />
II.<br />
Einsatzstoffbezogene Zusatzvergütungen für die Erzeugung von Strom aus Biomasse<br />
Neben einem Anspruch auf die Gr<strong>und</strong>vergütung – <strong>de</strong>ssen Voraussetzungen daher immer<br />
auch erfüllt sein müssen – sieht § 27 Abs. 2 EEG 2012 eine zusätzliche einsatzstoffbezogene<br />
Vergütung vor. Diese ist – an<strong>de</strong>rs als die Gr<strong>und</strong>vergütung – weitgehend unabhängig von<br />
<strong>de</strong>r Anlagenleistung. Hintergr<strong>und</strong> ist, dass die Kosten für die zur Stromerzeugung eingesetzten<br />
Substrate von <strong>de</strong>r Anlagengröße nicht entschei<strong>de</strong>nd abhängig sind (vgl. Gesetzesbegründung<br />
zum EEG 2012, BT-Drs. 17/6071, zu § 27, Seite 141). Über die einsatzstoffbezogene<br />
Vergütung soll berücksichtigt wer<strong>de</strong>n, dass sich die Rohstoffkosten für die einzelnen<br />
Substrate ganz signifikant unterschei<strong>de</strong>n.<br />
1. Gesetzliche Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
§ 27 Abs. 2 EEG 2012 unterschei<strong>de</strong>t zwischen zwei Vergütungsklassen, die zusätzlich zur<br />
Gr<strong>und</strong>vergütung beansprucht wer<strong>de</strong>n können: die Einsatzstoffvergütungsklasse I umfasst<br />
im Wesentlichen die Substrate, für die nach <strong>de</strong>m EEG 2009 neben <strong>de</strong>r Gr<strong>und</strong>vergütung <strong>de</strong>r<br />
37
Gutachterliche Äußerung<br />
Bonus für Strom aus nachwachsen<strong>de</strong>n Rohstoffen beansprucht wer<strong>de</strong>n kann. Einsatzstoffvergütungsklasse<br />
II wird gewährt für Strom aus ökologisch wünschenswerten Einsatzstoffen,<br />
die geringe Nutzungskonkurrenzen aufweisen <strong>und</strong> <strong>de</strong>ren Einsatz daher einen hohen<br />
Beitrag für <strong>de</strong>n Klimaschutz leisten kann. Allerdings fallen für die Bereitstellung dieser Substrate<br />
regelmäßig relativ höhere Kosten an, die über die gegenüber <strong>de</strong>r Einsatzstoffvergütungsklasse<br />
I nochmals erhöhte Zusatzvergütung abgefangen wer<strong>de</strong>n sollen.<br />
a. Einsatzstoffvergütungsklasse I<br />
Die Substrate, für <strong>de</strong>ren Verstromung die Zusatzvergütung <strong>de</strong>r Einsatzstoffklasse I beansprucht<br />
wer<strong>de</strong>n kann, wer<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Anlage 2 zur BiomasseV 2012 genannt. Neben einer<br />
Liste, in <strong>de</strong>r einzelne Substrate (z.B. Corn-Cob-Mix, Fütterrübe, Futterrübenblatt, Getrei<strong>de</strong><br />
<strong>und</strong> Getrei<strong>de</strong>korn,…) aufgeführt wer<strong>de</strong>n, enthält die Anlage 2 zur BiomasseV 2012 unter<br />
Ziffer 19 eine „Generalklausel“, die im Wesentlichen <strong>de</strong>r Definition für nachwachsen<strong>de</strong> Rohstoffe<br />
im Geltungsbereich <strong>de</strong>s EEG 2009 entspricht: Genannt wer<strong>de</strong>n dort Pflanzen- <strong>und</strong><br />
Pflanzenbestandteile zur Biogaserzeugung, die in landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen<br />
o<strong>de</strong>r gartenbaulichen Betrieben anfallen <strong>und</strong> die keiner weiteren als <strong>de</strong>r zur Ernte, Konservierung<br />
o<strong>de</strong>r Nutzung in <strong>de</strong>r Biomasseanlage erfolgten Aufbereitung o<strong>de</strong>r Verän<strong>de</strong>rung unterzogen<br />
wur<strong>de</strong>n (nachwachsen<strong>de</strong> Rohstoffe). Die Vergütung für Stoffe <strong>de</strong>r Einsatzstoffvergütungsklasse<br />
I kann somit für alle in <strong>de</strong>r Anlage 2 aufgeführten Rohstoffe sowie darüber<br />
hinaus für alle Substrate beansprucht wer<strong>de</strong>n, die unter diese allgemeine Definition für<br />
nachwachsen<strong>de</strong> Rohstoffe fallen. Die Vergütung für Strom aus Einsatzstoffen <strong>de</strong>r Vergütungsklasse<br />
I ist gestaffelt nach <strong>de</strong>r Bemessungsleistung <strong>de</strong>r Anlage. Für eine Bemessungsleistung<br />
von mehr als 750 kW bis einschließlich 5 MW sieht § 27 Abs. 2 Nr. 1 d) EEG 2012<br />
beim Einsatz von Rin<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r aus Waldrestholz einen geringeren Vergütungssatz vor als für<br />
die Verstromung an<strong>de</strong>rer Einsatzstoffe nach Anlage 2 zur BiomasseV.<br />
b. Einsatzstoffvergütungsklasse II<br />
Die Anlage 3 zur BiomasseV 2012 enthält eine Liste <strong>de</strong>r Substrate, die <strong>de</strong>r Einsatzstoffvergütungsklasse<br />
II zuzuordnen sind. Wie bereits festgestellt, umfasst die Vergütungsklasse II<br />
ökologisch wünschenswerte Einsatzstoffe wie z.B. Landschaftspflegematerial <strong>und</strong> Gülle. Für<br />
die Verstromung von Gülle sieht § 27 Abs. 2 Nr. 2 b) EEG 2012 allerdings einen nach <strong>de</strong>r<br />
Bemessungsleistung <strong>de</strong>r Anlage gestaffelten <strong>und</strong> – innerhalb <strong>de</strong>r Vergütungsklasse II – eigenen<br />
Vergütungssatz vor, <strong>de</strong>r ab einer Bemessungsleistung von über 500 kW mit 6,0 statt<br />
8,0 ct/kWh etwas geringer ausfällt.<br />
Zu welchen Anteilen <strong>de</strong>r Strom aus Rohstoffen nach <strong>de</strong>n Einsatzstoffvergütungsklassen I<br />
o<strong>de</strong>r II erzeugt wur<strong>de</strong>, ist gemäß § 27 Abs. 6 Nr. 1 EEG 2012 für das vorangegangene Jahr<br />
durch Gutachten einer Umweltgutachterin o<strong>de</strong>r <strong>eines</strong> Umweltgutachters mit einer Zulassung<br />
für <strong>de</strong>n Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien nachzuweisen.<br />
38
Gutachterliche Äußerung<br />
c. Mischeinsatz<br />
Die einsatzstoffbezogenen Vergütungen <strong>de</strong>r Vergütungsklassen I <strong>und</strong> II können beansprucht<br />
wer<strong>de</strong>n, soweit <strong>de</strong>r Strom aus <strong>de</strong>n in <strong>de</strong>n Anlagen 2 <strong>und</strong> 3 genannten Substraten gewonnen<br />
wird. Dies ist unseres Erachtens so zu verstehen, dass – an<strong>de</strong>rs als noch im EEG 2009 (bei<br />
<strong>de</strong>r Beanspruchung <strong>de</strong>s Bonus für Strom aus nachwachsen<strong>de</strong>n Rohstoffen) – im Rahmen<br />
<strong>de</strong>r Vergütungsvorschrift <strong>de</strong>s § 27 EEG 2012 ein Mischeinsatz von Substraten möglich ist,<br />
die <strong>de</strong>n Einsatzstoffklassen I o<strong>de</strong>r II angehören o<strong>de</strong>r für die „nur“ die Gr<strong>und</strong>vergütung nach §<br />
27 Abs. 1 EEG 2012 beansprucht wer<strong>de</strong>n kann. Auch ausweislich <strong>de</strong>r Gesetzesbegründung<br />
(BT-Drs. 17/6071, zu § 27, Seite 71) soll das bislang in Bezug auf <strong>de</strong>n Nawaro-Bonus gelten<strong>de</strong><br />
Ausschließlichkeitsprinzip aufgegeben wer<strong>de</strong>n, weshalb <strong>de</strong>r bislang ausgeschlossene<br />
Mischeinsatz etwa von Energiepflanzen <strong>und</strong> Abfallstoffen im EEG 2012 möglich sein soll.<br />
Dadurch soll eine bessere Erschließung von teilweise nicht nutzbaren Reststoffpotentialen<br />
ermöglicht wer<strong>de</strong>n.<br />
Die jeweiligen Vergütungen – Gr<strong>und</strong>vergütung, Einsatzstoffvergütungsklasse I <strong>und</strong> Einsatzstoffvergütungsklasse<br />
II – können bei einem solchen Mischeinsatz anteilig beansprucht wer<strong>de</strong>n.<br />
Der Anteil an <strong>de</strong>r Stromerzeugung, die auf <strong>de</strong>n Einsatz <strong>de</strong>r jeweiligen Substratgruppen<br />
zurückzuführen ist, ist anhand von Standard-Energie- bzw. Standard-Methanerträgen zu ermitteln,<br />
die sich aus <strong>de</strong>n Anlagen 1 bis 3 zur BiomasseV 2012 ergeben. Für Stoffe, die in<br />
keiner <strong>de</strong>r in Anlage 1 bis 3 zur BiomasseV enthaltenen Listen genannt wer<strong>de</strong>n, die aber<br />
gleichwohl Biomasse im Sinne <strong>de</strong>r BiomasseV 2012 sind, enthält § 2 Abs. 2 Satz 5 BiomasseV<br />
2012 einen „Auffangtatbestand“: Für die Ermittlung <strong>de</strong>r prozentualen Anteile <strong>de</strong>r<br />
Einsatzstoffe an <strong>de</strong>r Stromerzeugung gelten diese Substrate als Einsatzstoff nach Anlage 1<br />
zur BiomasseV 2012 (Nr. 55).<br />
Bei einem Mischeinsatz von Substraten unterschiedlicher Vergütungskategorien zur Biogaserzeugung<br />
fragt sich – insbeson<strong>de</strong>re beim hier zu untersuchen<strong>de</strong>n Fall <strong>de</strong>r Einspeisung <strong>de</strong>s<br />
Biogases in das Erdgasnetz – was dies für <strong>de</strong>n gegenüber <strong>de</strong>m Stromnetzbetreiber zu erbringen<strong>de</strong>n<br />
Nachweis be<strong>de</strong>utet: Haftet das aus <strong>de</strong>m bestimmten Mischungsverhältnis resultieren<strong>de</strong><br />
individuelle Eigenschaftsprofil (z.B. zu 70 Prozent Gr<strong>und</strong>vergütung plus Einsatzstoffvergütungsklasse<br />
I, zu 20 Prozent Gr<strong>und</strong>vergütung plus Einsatzstoffvergütungsklasse II<br />
<strong>und</strong> zu 10 Prozent ausschließlich Gr<strong>und</strong>vergütung) je<strong>de</strong>r einzelnen Kilowattst<strong>und</strong>e Biogas<br />
aus <strong>de</strong>mselben Fermenter <strong>und</strong> damit gleichzeitig <strong>de</strong>m daraus erzeugten Strom an? O<strong>de</strong>r<br />
kann die Gesamtmenge an Biogas vor <strong>de</strong>r Stromerzeugung <strong>de</strong>rart in Teilmengen aufgeteilt<br />
wer<strong>de</strong>n, dass an unterschiedliche Verwen<strong>de</strong>r Biogas verschie<strong>de</strong>ner Zusammenstetzungen<br />
(im Beispiel 70 Mengeneinheiten Gr<strong>und</strong>vergütung plus Einsatzstoffsklasse I / 20 Mengeneinheiten<br />
Gr<strong>und</strong>vergütung plus Einsatzstoffvergütungsklasse I / <strong>und</strong> 10 Mengeneinheiten<br />
Gr<strong>und</strong>vergütung) geliefert wer<strong>de</strong>n können?<br />
39
Gutachterliche Äußerung<br />
Für die zuerst dargestellte Sichtweise (je<strong>de</strong> Kilowattst<strong>und</strong>e Gas bil<strong>de</strong>t das Mischverhältnis<br />
im Fermenter ab <strong>und</strong> muss in diesem Verhältnis verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n könnte <strong>de</strong>r<br />
Wortlaut <strong>de</strong>r BiomasseV 2012 sprechen. Nach § 2a Abs. 1 Satz 2 BiomasseV 2012 erfolgt<br />
die Berechnung <strong>de</strong>r einsatzstoffbezogenen Vergütung für Strom aus je<strong>de</strong>m Einsatzstoff, für<br />
<strong>de</strong>n ein Anspruch auf die einsatzstoffbezogene Vergütung besteht, anteilig anhand s<strong>eines</strong><br />
Anteils an <strong>de</strong>r Stromerzeugung. Für die Berechnung <strong>de</strong>s prozentualen Anteils einer Einsatzstoffvergütungsklasse<br />
an <strong>de</strong>r gesamten Stromerzeugung sind die Anteile gemäß § 2a Abs. 2<br />
Satz 3 BiomasseV 2012 zu addieren <strong>und</strong> ins Verhältnis zur Summe <strong>de</strong>r Anteile aller eingesetzten<br />
Einsatzstoffe an <strong>de</strong>r gesamten Stromerzeugung zu setzen. Die Multiplikation <strong>de</strong>s<br />
prozentualen Anteils <strong>de</strong>r Einsatzstoffe einer Einsatzstoffvergütungsklasse mit <strong>de</strong>r gesamten<br />
Strommenge ergibt dann <strong>de</strong>n Anteil an <strong>de</strong>r gesamten Stromerzeugung, für welche die jeweilige<br />
Einsatzstoffvergütung beansprucht wer<strong>de</strong>n kann. Der Wortlaut wird nach unserem<br />
Kenntnisstand bei Erstellung dieses <strong>Leitfa<strong>de</strong>ns</strong> insoweit offenbar teilweise <strong>de</strong>rart ausgelegt,<br />
dass eine „Aufspaltung“ in die einzelnen Vergütungsbestandteile erst bei <strong>de</strong>r Verstromung<br />
<strong>de</strong>s Biogases erfolgen darf. Für eine solche Sichtweise könnte die Begründung zur BiomasseV<br />
2012 sprechen, wonach eine bilanzielle Aufteilung <strong>de</strong>r verschie<strong>de</strong>nen Einsatzstoffe<br />
auf einzelne hieraus erzeugte Biogasteilmengen zur Verstromung in verschie<strong>de</strong>nen<br />
Stromerzeugungseinheiten nicht zulässig sein soll (BT-Drs. 17/6071, zu § 2 BiomasseV,<br />
Seite 100). Nach unserem Kenntnisstand bei <strong>de</strong>r Erstellung dieses <strong>Leitfa<strong>de</strong>ns</strong> vertritt offenbar<br />
auch das B<strong>und</strong>esministerium für Umwelt, Naturschutz <strong>und</strong> Reaktorsicherheit die Ansicht,<br />
dass eine bilanzielle Aufteilung eingespeister Biogasmengen aus einer Biogaserzeugungsanlage<br />
in Teilmengen mit unterschiedlichen Eigenschaftsprofilen bei <strong>de</strong>r Einspeisung in das<br />
Erdgasnetz nicht möglich ist, son<strong>de</strong>rn dass die aus einem Fermenter stammen<strong>de</strong>n Biogasmengen<br />
immer das Mischverhältnis <strong>de</strong>s Fermenters abbil<strong>de</strong>n <strong>und</strong> in diesem Verhältnis auch<br />
verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n müssen. Mit <strong>de</strong>r Veröffentlichung einer Auslegungshilfe durch das B<strong>und</strong>esumweltministerium,<br />
in <strong>de</strong>r diese Sichtweise vertreten wird, ist nach unserem Kenntnisstand<br />
wohl in Kürze zu rechnen. Die in <strong>de</strong>n Anlagen 1 bis 3 zur BiomasseV 2012 aufgeführten<br />
Standard-Methanerträge könnten dann erst für die Vergütungsermittlung für <strong>de</strong>n aus <strong>de</strong>m<br />
„Mischgas“ erzeugten Strom herangezogen wer<strong>de</strong>n.<br />
Allerdings lässt sich je<strong>de</strong>nfalls <strong>de</strong>m Wortlaut <strong>de</strong>r soeben dargestellten Normen <strong>de</strong>r BiomasseV<br />
unseres Erachtens wohl kein ausdrückliches „Verbot“ einer virtuellen Aufspaltung<br />
von Biogasmengen vor <strong>de</strong>r Stromerzeugung entnehmen. Zu<strong>de</strong>m weisen die Anlagen 1<br />
bis 3 für die dort genannten Substrate Standard-Methanerträge aus, anhand <strong>de</strong>rer <strong>de</strong>r Anteil<br />
<strong>de</strong>r jeweiligen Einsatzsubstrate an <strong>de</strong>r Stromerzeugung ermittelt wer<strong>de</strong>n kann. Damit sieht<br />
also auch die BiomasseV 2012 selbst einen „Zwischenschritt“ bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>r<br />
Vergütungsbestandteile vor. Eine unmittelbare Zuordnung <strong>de</strong>r Strommengen zu <strong>de</strong>n Einsatzsubstraten<br />
ist damit nach unserem Verständnis ohnehin nicht gegeben, vielmehr arbeitet<br />
das EEG 2012 in Verbindung mit <strong>de</strong>r BiomasseV 2012 mit einer Fiktion. Denn die in <strong>de</strong>n An-<br />
40
Gutachterliche Äußerung<br />
lagen 1 bis 3 <strong>de</strong>r BiomasseV 2012 ausgewiesenen Standard-Methanerträge entsprechen<br />
nicht <strong>de</strong>r tatsächlichen Energieausbeute, son<strong>de</strong>rn sind aus Vereinfachungsgrün<strong>de</strong>n verwen<strong>de</strong>te<br />
<strong>und</strong> auf wissenschaftlichen Untersuchungen beruhen<strong>de</strong> Regelwerte. Damit entspricht<br />
die Zuordnung über diese Standard-Methanerträge nicht <strong>de</strong>n real aus <strong>de</strong>n jeweiligen Einsatzstoffgruppen<br />
erzeugten Strommengen. Dies spricht unserer Einschätzung nach dafür,<br />
dass eine Aufteilung von Biogasmengen aus <strong>de</strong>mselben Fermenter in Teilmengen mit verschie<strong>de</strong>nen<br />
Eigenschaftsprofilen (z.B. Gr<strong>und</strong>vergütung, Gr<strong>und</strong>vergütung plus Einsatzstoffvergütungsklasse<br />
I, Gr<strong>und</strong>vergütungsklasse plus Einsatzstoffvergütungsklasse II,…) vor<br />
<strong>de</strong>r Einspeisung in das Erdgasnetz <strong>und</strong> damit noch vor <strong>de</strong>r Stromerzeugung möglich ist.<br />
Gegen die zuerst dargestellte Sichtweise, nach <strong>de</strong>r eine virtuelle „Aufspaltung“ von Biogasmengen<br />
aus einem Fermenter nicht möglich sein soll, könnte zu<strong>de</strong>m sprechen, dass die Beson<strong>de</strong>rheiten<br />
bei <strong>de</strong>r Verstromung von Biogas im Gasabtausch im Sinne <strong>de</strong>s § 27c Abs.<br />
1 EEG 2012 nicht ausreichend berücksichtigt wer<strong>de</strong>n, bei <strong>de</strong>r – infolge <strong>de</strong>r Einspeisung in<br />
das Erdgasnetz – letztlich immer nur eine virtuelle Zuordnung <strong>de</strong>r Gasmengen erfolgen<br />
kann. Deshalb sprechen aus unserer Sicht auch gute Argumente dafür, beim „Son<strong>de</strong>rfall<br />
Gasabtausch“ als „Zwischenschritt“ eine Aufspaltung von Biogasmengen aus einem Fermenter<br />
in Teilmengen mit verschie<strong>de</strong>nen Vergütungseigenschaften schon vor <strong>de</strong>r Einspeisung in<br />
das Erdgasnetz zu erlauben. Dies gilt aus unserer Sicht insbeson<strong>de</strong>re vor <strong>de</strong>m Hintergr<strong>und</strong>,<br />
dass die Regelungen zum Gasabtausch einen liqui<strong>de</strong>n Han<strong>de</strong>l mit Biomethan ohne eine<br />
„1:1“-Zurdnung von Biogasmengen zu einer bestimmten Stromerzeugungseinheit ermöglichen<br />
wollen.<br />
Wie gezeigt, sprechen Argumente für bei<strong>de</strong> soeben dargestellten Sichtweisen. Vor <strong>de</strong>m Hintergr<strong>und</strong>,<br />
dass das B<strong>und</strong>esumweltministerium als fe<strong>de</strong>rführen<strong>de</strong>s Ministerium bei <strong>de</strong>r Novellierung<br />
<strong>de</strong>s EEG <strong>und</strong> <strong>de</strong>r BiomasseV nach unserem Kenntnisstand bei <strong>de</strong>r Formulierung <strong>de</strong>s<br />
Normtextes offenbar von <strong>de</strong>r strengeren Sichtweise ausging, wonach eine bilanzielle Zuordnung<br />
<strong>de</strong>r Einsatzstoffe auf einzelne daraus erzeugte Biogasteilmengen aus <strong>de</strong>mselben Fermenter<br />
nicht zulässig sein soll, halten wir es für gut möglich, dass auch ein mit dieser Frage<br />
befasstes Gericht diese Sichtweise seiner Entscheidungsfindung zugr<strong>und</strong>e legen könnte.<br />
Deshalb sollte das <strong>Biogasregister</strong> Deutschland unserer Einschätzung nach je<strong>de</strong>nfalls (auch)<br />
einen Nachweis nach <strong>de</strong>r zuerst dargestellten „strengen“ Sichtweise ermöglichen, wonach<br />
eine bilanzielle Zuordnung <strong>de</strong>r vergütungsrelevanten Eigenschaften <strong>de</strong>s zur Erzeugung <strong>de</strong>s<br />
Biogases eingesetzten Substrate zu bestimmten Teilmengen <strong>de</strong>s Biogases nicht möglich<br />
sein soll, son<strong>de</strong>rn das individuelle Eigenschaftsprofil <strong>de</strong>s Biogases aus einem Fermenter<br />
je<strong>de</strong>r einzelnen an BHKW gelieferten kWh Biogas anhaftet. In Anbetracht <strong>de</strong>s Umstan<strong>de</strong>s,<br />
dass individuelle Biogasprodukte am Markt nach unserer Kenntnis auch <strong>de</strong>rzeit wohl bereits<br />
angeboten <strong>und</strong> nachgefragt wer<strong>de</strong>n, dürfte aus unserer Sicht ohnehin ein Bedürfnis dafür<br />
bestehen, <strong>de</strong>n Nachweis auch für solche Produkte über das <strong>Biogasregister</strong> Deutschland führen<br />
zu können.<br />
41
Gutachterliche Äußerung<br />
2. Was ist nachzuweisen?<br />
Zusätzlich zu <strong>de</strong>n unter Teil 2B.I.2 dargestellten, für einen Anspruch auf die Gr<strong>und</strong>vergütung<br />
nachzuweisen<strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong> ist nachzuweisen – <strong>und</strong> ggf. zu beweisen -, dass bzw. zu<br />
welchen Anteilen <strong>de</strong>r Strom aus Einsatzstoffen <strong>de</strong>r Vergütungsklassen I bzw. II (mit<br />
bzw. ohne Gülle) erzeugt wur<strong>de</strong>. Der Nachweis über die zur Biogaserzeugung eingesetzten<br />
Substrate ist durch Vorlage einer Kopie <strong>de</strong>s Einsatzstoff-Tagebuchs mit Angaben <strong>und</strong> Belegen<br />
über Art, Menge, Einheit sowie Herkunft <strong>de</strong>r eingesetzten Stoffe zu führen. Über die<br />
sich daraus ergeben<strong>de</strong>n Mengenangaben kann anhand <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n Anlagen 1, 2 <strong>und</strong> 3 zur<br />
BiomasseV 2012 ausgewiesenen Standard-Methanerträge <strong>de</strong>r einzelnen Rohstoffe <strong>de</strong>ren<br />
Anteil an <strong>de</strong>r an <strong>de</strong>r Stromerzeugung ermittelt wer<strong>de</strong>n. Dabei muss – schließt man sich <strong>de</strong>r<br />
strengeren Sichtweise an – ebenfalls ein Nachweis möglich sein, dass das Biogas in <strong>de</strong>r<br />
Zusammensetzung verstromt wird, in <strong>de</strong>r es im Fermenter erzeugt wur<strong>de</strong>.<br />
Zu<strong>de</strong>m die Erfüllung <strong>de</strong>r Vergütungsvoraussetzungen durch Gutachten einer Umweltgutachterin<br />
o<strong>de</strong>r <strong>eines</strong> Umweltgutachters mit einer Zulassung für <strong>de</strong>n Bereich Elektrizitätserzeugung<br />
aus Erneuerbaren Energien nachzuweisen.<br />
III.<br />
Gr<strong>und</strong>vergütung für die Vergärung von Bioabfällen<br />
Das EEG 2012 sieht einen eigenen Vergütungstatbestand für die Vergärung von Bioabfällen<br />
vor mit einer gegenüber <strong>de</strong>r Vergütung für Strom aus Biomasse nach § 27 Abs. 1 EEG 2012<br />
erhöhten Vergütung vor. Die Voraussetzungen <strong>und</strong> die Vergütungshöhe für Strom aus Anlagen,<br />
die Biogas einsetzen, das durch anaerobe Vergärung von Biomasse im Sinne <strong>de</strong>r BiomasseV<br />
mit einem Anteil von durchschnittlich min<strong>de</strong>stens 90 Masseprozent pro Kalen<strong>de</strong>rjahr<br />
an getrennt erfassten Bioabfällen gewonnen wor<strong>de</strong>n ist, fin<strong>de</strong>t sich in § 27a EEG 2012. Die<br />
Vergütung ist zweistufig ausgestaltet <strong>und</strong> soll die beson<strong>de</strong>ren Kostenstrukturen für die geregelte<br />
Einsatzstoffgruppe wi<strong>de</strong>rspiegeln.<br />
Nach <strong>de</strong>r Übergangsregelung <strong>de</strong>s § 66 Abs. 1 Nr. 13 EEG 2012 kann die Vergütung für die<br />
Vergärung von Bioabfällen gr<strong>und</strong>sätzlich auch für in vor <strong>de</strong>m 01.01.2012 in Betrieb genommenen<br />
Bestandsanlagen beansprucht wer<strong>de</strong>n.<br />
1. Gesetzliche Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
a. Biogas aus Biomasse mit min<strong>de</strong>stens 90 Masseprozent Bioabfällen / Gasabtausch<br />
Vergütungsfähig ist nach § 27a Abs. 1 EEG 2012 die Verstromung von Biogas, das aus Biomasse<br />
mit einem Anteil von durchschnittlich min<strong>de</strong>stens 90 Masseprozent pro Kalen<strong>de</strong>rjahr<br />
an bestimmten Arten getrennt erfasster Bioabfälle gewonnen wur<strong>de</strong>. Auf diese Bioabfallquote<br />
angerechnet wer<strong>de</strong>n Bioabfälle, die in <strong>de</strong>r Anlage 1 Nummer 1 Spalte 2 <strong>de</strong>r Bioabfallver-<br />
42
Gutachterliche Äußerung<br />
ordnung unter <strong>de</strong>n Abfallschlüsseln 20 02 01, 20 03 01 <strong>und</strong> 20 03 02 genannt wer<strong>de</strong>n. Namentlich<br />
betrifft dies biologisch abbaubare Abfälle (Garten- <strong>und</strong> Parkabfälle, Landschaftspflegeabfälle,<br />
Gehölzrodungsrückstän<strong>de</strong> <strong>und</strong> pflanzliche Bestandteile <strong>de</strong>s Treibsels), gemischte<br />
Siedlungsabfälle im Sinne <strong>de</strong>r Bioabfallverordnung (vom Hausmüll getrennt erfasste<br />
Bioabfälle aus Haushalten <strong>und</strong> <strong>de</strong>s Kleingewerbes, also vor allem aus <strong>de</strong>r sog, Biotonne)<br />
<strong>und</strong> Marktabfälle.<br />
Der Nachweis über die stoffliche Eigenschaft <strong>und</strong> <strong>de</strong>n Anteil an <strong>de</strong>r Biogaserzeugung ist<br />
über ein Einsatzstoff-Tagebuch mit Angaben <strong>und</strong> Belegen über Art, Menge <strong>und</strong> Einheit<br />
sowie Herkunft <strong>de</strong>r eingesetzten Stoffe zu führen.<br />
Bei <strong>de</strong>r Aufbereitung <strong>und</strong> Einspeisung <strong>de</strong>s aus <strong>de</strong>n Bioabfällen erzeugten Biogases in das<br />
Erdgasnetz sind zu<strong>de</strong>m die Regelungen <strong>de</strong>s Gasabtauschs nach § 27c Abs. 1 EEG 2012<br />
zu beachten: Danach gilt aus einem Erdgasnetz entnommenes Gas als Biomethan (also<br />
aufbereitetes <strong>und</strong> eingespeistes Biogas), soweit die Menge <strong>de</strong>s entnommenen Gases im<br />
Wärmeäquivalent am En<strong>de</strong> <strong>eines</strong> Kalen<strong>de</strong>rjahres <strong>de</strong>r Menge von Biomethan entspricht, die<br />
an an<strong>de</strong>rer Stelle im Geltungsbereich <strong>de</strong>s Gesetzes in das Erdgasnetz eingespeist wor<strong>de</strong>n<br />
ist <strong>und</strong> wenn für <strong>de</strong>n gesamten Transport <strong>und</strong> Vertrieb <strong>de</strong>s Gases von seiner Herstellung<br />
o<strong>de</strong>r Gewinnung, seiner Einspeisung in das Erdgasnetz <strong>und</strong> seinem Transport im Erdgasnetz<br />
bis zu seiner Entnahme aus <strong>de</strong>m Erdgasnetz Massenbilanzsysteme verwen<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n<br />
sind. Hinsichtlich <strong>de</strong>r Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Gasabtauschs kann auf die Ausführungen unter<br />
Teil 2B.I.1.a verwiesen wer<strong>de</strong>n.<br />
b. Ausschließlichkeit<br />
Weitere Vergütungsvoraussetzung ist gemäß § 16 Abs. 1 EEG 2012 wie<strong>de</strong>rum, dass in <strong>de</strong>r<br />
Anlage ausschließlich erneuerbare Energien o<strong>de</strong>r Grubengas zur Stromerzeugung eingesetzt<br />
wer<strong>de</strong>n. Der BHKW-Betreiber muss also nachweisen können, dass <strong>de</strong>r Strom, für <strong>de</strong>n<br />
die EEG-Vergütung beansprucht wird, insgesamt (also auch über die Erfüllung <strong>de</strong>r Bioabfallquote<br />
von 90 Masseprozent pro Kalen<strong>de</strong>rjahr hinaus) ausschließlich aus Biomasse im Sinne<br />
<strong>de</strong>r BiomasseV 2012 erzeugt wur<strong>de</strong>. Auch für die Vergütung für die Vergärung von Bioabfällen<br />
nach § 27a EEG 2012 ist daher ein Nachweis darüber zu erbringen, dass die Anlage<br />
nicht in alternierend-bivalenter Fahrweise – also zeitversetzt mit erneuerbaren <strong>und</strong> fossilen<br />
Energieträgern – betrieben wird. Wie bereits oben unter Teil 2B.I.1.c dargestellt, ist eine<br />
„grüne“ alternierend-bivalente Fahrweise (also <strong>de</strong>r zeitversetzte Einsatz von Biomasse im<br />
Sinne <strong>de</strong>r BiomasseV <strong>und</strong> sonstiger Biomasse) gr<strong>und</strong>sätzlich ebenso zulässig, wie eine<br />
„grüne Mischfeuerung“. Allerdings ist dabei zu beachten, dass für die Vergütung nach § 27a<br />
Abs. 1 EEG 2012 in diesem Fall die Bioabfallquote von durchschnittlich 90 Masseprozent pro<br />
Kalen<strong>de</strong>rjahr nicht unterschritten wird.<br />
c. Einrichtung zur Nachrotte<br />
43
Gutachterliche Äußerung<br />
Weitere Vergütungsvoraussetzung ist, dass die Einrichtungen zur anaeroben Vergärung <strong>de</strong>r<br />
Bioabfälle unmittelbar mit einer Einrichtung zur Nachrotte <strong>de</strong>r festen Gärrückstän<strong>de</strong> verb<strong>und</strong>en<br />
sind <strong>und</strong> die nachgerotteten Gärrückstän<strong>de</strong> stofflich verwertet wer<strong>de</strong>n.<br />
d. Technisch gasdichte Ab<strong>de</strong>ckung <strong>de</strong>s Gärrestlagers<br />
Eine weitere Vergütungsvoraussetzung für alle Anlagen, die Biogas zur Stromerzeugung<br />
einsetzen, enthält – wie bereits oben unter Teil 2B.I.1.d dargstellt - § 6 Abs. 4 EEG 2012.<br />
Danach muss ein ab <strong>de</strong>m 01.01.2012 neu errichtetes Gärrestlager am Standort <strong>de</strong>r Biogaserzeugung<br />
technisch gasdicht abge<strong>de</strong>ckt sein <strong>und</strong> die hydraulische Verweilzeit in<br />
<strong>de</strong>m gasdichten <strong>und</strong> an eine Gasverwertung angeschlossenen System min<strong>de</strong>stens 150<br />
Tage betragen. Dies gilt nur dann nicht, wenn zur Biogaserzeugung ausschließlich Gülle<br />
im Sinne <strong>de</strong>s § 2 Satz 1 Nr. 4 DüngG eingesetzt wird. Zu<strong>de</strong>m müssen bei <strong>de</strong>r Biogaserzeugung<br />
zusätzliche Gasverbrauchseinrichtungen zur Vermeidung einer Freisetzung von<br />
Biogas verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n,<br />
e. Leistungsgrenze für feste Einspeisevergütung bzw. Direktvermarktung<br />
Die feste EEG-Einspeisevergütung kann für ab 01.01.2014 in Betrieb genommene Anlagen<br />
nur noch in Anspruch genommen wer<strong>de</strong>n, wenn die installierte Leistung <strong>de</strong>r Anlage 750 kW<br />
nicht übersteigt, § 27a Abs. 2 EEG 2012. Für Strom aus ab <strong>de</strong>m 01.01.2014 in Betrieb genommene<br />
Anlagen mit einer höheren installierten Leistung als 750 kW kann vom Netzbetreiber<br />
nur noch die Marktprämie in Anspruch genommen wer<strong>de</strong>n. Für die zuletzt genannten<br />
Anlagen wird damit die Direktvermarktung obligatorisch festgeschrieben.<br />
Die installierte Leistung <strong>de</strong>r Anlage ist ein Merkmal, dass an <strong>de</strong>r Stromerzeugung anknüpft<br />
<strong>und</strong> damit „außerhalb“ <strong>de</strong>r Systemgrenzen <strong>de</strong>s <strong>Biogasregister</strong>s liegt. Der Nachweis über dieses<br />
Merkmal ist daher mit an<strong>de</strong>ren, geeigneten Nachweisemitteln als <strong>de</strong>m Beschaffenheitsnachweis<br />
über das <strong>Biogasregister</strong> zu führen. Allerdings behält <strong>de</strong>r Beschaffenheitsnachweis<br />
über das <strong>Biogasregister</strong> – unabhängig von <strong>de</strong>r Einhaltung <strong>de</strong>r Leistungsgrenze – insoweit<br />
Relevanz, als <strong>de</strong>r Nachweis über die Eigenschaften <strong>de</strong>s zur Stromerzeugung eingesetzten<br />
Biogases auch bei Inanspruchnahme <strong>de</strong>r Marktprämie geführt wer<strong>de</strong>n muss. Denn in diesem<br />
Fall ist die feste EEG-Einspeisevergütung – hier nach § 27a EEG 2012 – <strong>de</strong>r für die Berechnung<br />
<strong>de</strong>r Marktprämie anzulegen<strong>de</strong> Wert, weshalb <strong>de</strong>r Nachweis gegenüber <strong>de</strong>m Netzbetreiber<br />
unserer Einschätzung nach wie für die feste Einspeisevergütung geführt wer<strong>de</strong>n<br />
muss, vgl. dazu bereits oben unter Teil 2B.I.1.e.<br />
44
Gutachterliche Äußerung<br />
2. Was ist nachzuweisen?<br />
Für <strong>de</strong>n Anspruch auf die Vergütung nach § 27a Abs. 1 EEG 2012 ist nachzuweisen, dass<br />
<strong>de</strong>r Strom in einer Anlage erzeugt wur<strong>de</strong>, in <strong>de</strong>r ausschließlich Strom aus erneuerbaren<br />
Energien erzeugt wird (insbeson<strong>de</strong>re: keine alternierend-bivalente Fahrweise).<br />
Zu<strong>de</strong>m ist nachzuweisen, dass <strong>de</strong>r Strom aus Biogas erzeugt wur<strong>de</strong>, das durch anaerobe<br />
Vergärung von Biomasse im Sinne <strong>de</strong>r BiomasseV mit einem Anteil von durchschnittlich<br />
90 Masseprozent getrennt erfasster Bioabfälle – biologisch abbaubare Abfälle, gemischte<br />
Siedlungsabfälle, Marktabfälle – im Sinne <strong>de</strong>r Bioabfallverordnung gewonnen wur<strong>de</strong>. Der<br />
Nachweis über Art <strong>und</strong> Menge dieser Einsatzsubstarte ist über das Einsatzstoff-Tagebuch<br />
mit Angaben <strong>und</strong> Belegen über Art, Menge <strong>und</strong> Einheit sowie Herkunft zu führen.<br />
Weiterhin müssen die Umstän<strong>de</strong>, die <strong>de</strong>r Fiktion <strong>de</strong>s Gasabtauschs zugr<strong>und</strong>e liegen, nachgewiesen<br />
wer<strong>de</strong>n: Dies betrifft insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>n Mengennachweis <strong>und</strong> die zeitliche Abfolge<br />
<strong>de</strong>r eingespeisten <strong>und</strong> aus <strong>de</strong>m Erdgasnetz entnommenen Gasmengen sowie die<br />
Verwendung von Massenbilanzsystemen für <strong>de</strong>n Transport <strong>und</strong> <strong>de</strong>n Vertrieb <strong>de</strong>s Biogases<br />
von seiner Herstellung/Gewinnung bis hin zu seiner Entnahme aus <strong>de</strong>m Erdgasnetz. Letzteres<br />
kann nach unserer Einschätzung mit <strong>de</strong>r Nutzung <strong>de</strong>s anhand dieses <strong>Leitfa<strong>de</strong>ns</strong> ausgestalteten<br />
<strong>Biogasregister</strong> Deutschland (Vorlage <strong>de</strong>s Registerauszugs) nachgewiesen<br />
wer<strong>de</strong>n, wenn Kaufgegenstand Biogas ist, nicht aber ein Zertifikat.<br />
Auch über die Einhaltung <strong>de</strong>r technischen Vorgaben bei <strong>de</strong>r Biogaserzeugung ist ein Nachweis<br />
zu führen: Es muss nachgewiesen wer<strong>de</strong>n, dass die Einrichtungen zur anaeroben Vergärung<br />
<strong>de</strong>r Bioabfälle unmittelbar mit einer Einrichtung zur Nachrotte <strong>de</strong>r festen Gärrückstän<strong>de</strong><br />
verb<strong>und</strong>en sind <strong>und</strong> die nachgerotteten Gärrückstän<strong>de</strong> stofflich verwertet wer<strong>de</strong>n.<br />
Zu<strong>de</strong>m muss ein ab <strong>de</strong>m 01.01.2012 errichtetes Gärrestlager bei einer hydraulischen<br />
Verweilzeit im System von 150 Tagen technisch gasdicht abge<strong>de</strong>ckt wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r es ist<br />
– alternativ – nachzuweisen, dass zur Biogaserzeugung ausschließlich Gülle mit einem<br />
Trockensubstanzgehalt von nicht mehr als 15 Prozent im Sinne <strong>de</strong>s DüngG eingesetzt<br />
wur<strong>de</strong>. Weiterhin muss <strong>de</strong>r BHKW-Betreiber <strong>de</strong>m Netzbetreiber gegenüber nachweisen können,<br />
dass bei <strong>de</strong>r Biogaserzeugung zusätzliche Gasverbrauchseinrichtungen zur Vermeidung<br />
einer Freisetzung von Biogas (z.B. Gasfackel, zusätzliches BHKW, Speicher) verwen<strong>de</strong>t<br />
wer<strong>de</strong>n,<br />
IV.<br />
Gasaufbereitungs-Bonus<br />
Zusätzlich zur Gr<strong>und</strong>vergütung für Strom aus Biomasse nach § 27 Abs. 1 EEG 2012, ggf.<br />
<strong>de</strong>n Zusatzvergütungen für die Einsatzstoffvergütungsklassen I o<strong>de</strong>r II nach § 27 Abs. 2 EEG<br />
2012, o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Gr<strong>und</strong>vergütung für die Vergärung von Bioabfällen nach § 27a EEG 2012<br />
kann gemäß § 27c Abs. 2 EEG 2012 für Strom aus Anlagen, die im Wege <strong>de</strong>s Gasabtauschs<br />
45
Gutachterliche Äußerung<br />
erworbenes Biogas zur Stromerzeugung einsetzen, ein Gasaufbereitungs-Bonus beansprucht<br />
wer<strong>de</strong>n. Voraussetzungen <strong>und</strong> Höhe dieses Bonus regelt die Anlage 1 zum EEG<br />
2012.<br />
1. Gesetzliche Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
Der Gasaufbereitungs-Bonus kann für Strom aus Anlagen beansprucht wer<strong>de</strong>n, die im sog.<br />
Gasabtausch nach § 27c Abs. 1 EEG 2012 betrieben wer<strong>de</strong>n, wenn nachweislich folgen<strong>de</strong><br />
Voraussetzungen eingehalten wer<strong>de</strong>n:<br />
· Methanemissionen in die Atmosphäre bei <strong>de</strong>r Aufbereitung von höchstens 0,2 Prozent,<br />
· ein Stromverbrauch für die Aufbereitung von höchstens 0,5 Kilowattst<strong>und</strong>en pro<br />
Normkubikmeter Rohgas,<br />
· Bereitstellung <strong>de</strong>r Prozesswärme für die Aufbereitung <strong>und</strong> die Erzeugung <strong>de</strong>s Biogases<br />
aus erneuerbaren Energien, Grubengas o<strong>de</strong>r aus <strong>de</strong>r Abwärme <strong>de</strong>r Gasaufbereitungs-<br />
o<strong>de</strong>r Einspeiseanlage ohne <strong>de</strong>n Einsatz zusätzlicher fossiler Energie <strong>und</strong><br />
· Nennleistung <strong>de</strong>r Gasaufbereitungsanlage von höchstes 1.400 Normkubikmetern<br />
aufbereitetem Biogas pro St<strong>und</strong>e.<br />
Die Höhe <strong>de</strong>s Gasaufbereitungs-Bonus ist zu<strong>de</strong>m abhängig von <strong>de</strong>r Kapazität <strong>de</strong>r Gasaufbereitungsanlage.<br />
Genannt sind Gasaufbereitungsanlagen mit einer maximalen Kapazität<br />
von 700, 1.000 <strong>und</strong> 1.400 Normkubikmetern aufbereitetem Biogas pro St<strong>und</strong>e. Wird das Gas<br />
in Gasaufbereitungsanlagen mit einer maximalen Kapazität von mehr als 1.400 Normkubikmetern<br />
aufbereitetem Biogas pro St<strong>und</strong>e aufbereitet, entfällt <strong>de</strong>r Bonus vollständig.<br />
2. Was ist nachzuweisen?<br />
Der Gasaufbereitungs-Bonus kann zusätzlich zur Vergütung für Strom aus Biomasse im Sinne<br />
<strong>de</strong>r BiomasseV bzw. für die Vergärung von Bioabfällen beansprucht wer<strong>de</strong>n. Deshalb<br />
sind immer auch die Umstän<strong>de</strong> für diese Vergütungen – insbeson<strong>de</strong>re auch sämtliche Voraussetzungen<br />
<strong>de</strong>s Gasabtauschs im Sinne <strong>de</strong>s § 27c Abs. 1 EEG 2012 – nachzuweisen<br />
(vgl. Teil 2B.I.2 <strong>und</strong> Teil 2B.III.2). Soll zusätzlich <strong>de</strong>r Gasaufbereitungs-Bonus in Anspruch<br />
genommen wer<strong>de</strong>n, hat <strong>de</strong>r BHKW-Betreiber gegenüber <strong>de</strong>m Netzbetreiber folgen<strong>de</strong> Umstän<strong>de</strong><br />
nachzuweisen:<br />
· Methanemissionen in die Atmosphäre bei <strong>de</strong>r Aufbereitung von höchstens 0,2 Prozent,<br />
46
Gutachterliche Äußerung<br />
· ein Stromverbrauch für die Aufbereitung von höchstens 0,5 Kilowattst<strong>und</strong>en pro<br />
Normkubikmeter Rohgas,<br />
· Bereitstellung <strong>de</strong>r Prozesswärme für die Aufbereitung <strong>und</strong> die Erzeugung <strong>de</strong>s Biogases<br />
aus erneuerbaren Energien, Grubengas o<strong>de</strong>r aus <strong>de</strong>r Abwärme <strong>de</strong>r Gasaufbereitungs-<br />
o<strong>de</strong>r Einspeiseanlage ohne <strong>de</strong>n Einsatz zusätzlicher fossiler Energie <strong>und</strong><br />
· Nennleistung <strong>de</strong>r Gasaufbereitungsanlage von höchstes 1.400 Normkubikmetern<br />
aufbereitetem Biogas pro St<strong>und</strong>e.<br />
C. Anfor<strong>de</strong>rungen an Biogas aus <strong>de</strong>m EEG 2009<br />
Wie bereits unter Teil 2A.I festgestellt, gelten auch nach Inkrafttreten <strong>de</strong>s EEG 2012 für Anlagen,<br />
die bereits vor <strong>de</strong>m 01.01.2012 in Betrieb genommen wor<strong>de</strong>n sind, im Gr<strong>und</strong>satz die<br />
Regelungen <strong>de</strong>s EEG 2009 weiter. Das EEG 2009 behalt damit auch nach Inkrafttreten <strong>de</strong>s<br />
EEG 2012 einen weiten Anwendungsbereich für alle vor <strong>de</strong>m 01.01.2012 in Betrieb genommenen<br />
Anlagen (Bestands-Anlagen). Die Regelungen <strong>de</strong>s EEG 2009 wer<strong>de</strong>n dabei durch<br />
das EEG 2012 nur in einigen, wenigen Bereichen modifiziert.<br />
Die Vergütung für Strom aus Biomasse kann beansprucht wer<strong>de</strong>n, wenn die gesetzlichen<br />
Anspruchsvoraussetzungen nach <strong>de</strong>m EEG 2009 vorliegen <strong>und</strong> auch keine sonstigen Hin<strong>de</strong>rnisse<br />
bestehen. Die Vergütungsvoraussetzungen <strong>und</strong> die Vergütungshöhe für Strom aus<br />
Biomasse regelt § 27 EEG 2009 in Verbindung mit <strong>de</strong>n Anlagen 1 bis 3 zum EEG 2009. Je<br />
nach Qualität <strong>de</strong>s Biogas bzw. <strong>de</strong>r zur Erzeugung <strong>de</strong>s Biogas eingesetzten Rohstoffe sowie<br />
<strong>de</strong>r angewandten Verfahrensweisen kommt für <strong>de</strong>n aus Biogas erzeugten Strom die Gr<strong>und</strong>vergütung,<br />
<strong>de</strong>r Technologie-Bonus, <strong>de</strong>r Nawaro-Bonus <strong>und</strong> <strong>de</strong>r KWK-Bonus in Betracht.<br />
I. Gr<strong>und</strong>vergütung<br />
1. Gesetzliche Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
Gemäß § 27 Abs. 1 EEG 2009 kann für Strom aus Biomasse im Sinne <strong>de</strong>r nach § 64 Abs. 1<br />
Satz 1 Nr. 2 EEG 2009 erlassenen Biomasseverordnung bis einschließlich einer Leistung<br />
von 20 MW eine nach <strong>de</strong>r Anlagenleistung gestaffelte Gr<strong>und</strong>vergütung verlangt wer<strong>de</strong>n (dazu<br />
unter a.). Die Gr<strong>und</strong>vergütung nach § 27 Abs. 1 EEG 2009 kann zu<strong>de</strong>m nur für Strom<br />
beansprucht wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r ausschließlich aus Biomasse im Sinne <strong>de</strong>r BiomasseV erzeugt<br />
wird, vgl. § 16 Abs. 1 EEG 2009 (dazu unter b.).<br />
a. Strom aus Biomasse im Sinne <strong>de</strong>r BiomasseV / Gasabtausch<br />
Erste Voraussetzung ist, dass <strong>de</strong>r Strom aus Biomasse im Sinne <strong>de</strong>r Biomasseverordnung<br />
nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2009 erzeugt wird. Gemäß § 66 Abs. 2 EEG 2009 tritt,<br />
47
Gutachterliche Äußerung<br />
soweit im EEG 2009 auf die Rechtsverordnung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2009<br />
verwiesen wird, an <strong>de</strong>ren Stelle die Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001, in <strong>de</strong>r jeweils<br />
gelten<strong>de</strong>n Fassung (im Folgen<strong>de</strong>n: BiomasseV). Nach dieser dynamischen Verweisung ist<br />
die BiomasseV 2012 ab Inkrafttreten am 01.01.2012 auch für Strom aus Anlagen anzuwen<strong>de</strong>n,<br />
die vor diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen wor<strong>de</strong>n sind. Für <strong>de</strong>n Vergütungsanspruch<br />
nach § 27 Abs. 1 EEG 2009 ist also ab <strong>de</strong>m 01.01.2012 maßgeblich, ob es sich um<br />
Biomasse im Sinne <strong>de</strong>r BiomasseV 2012 han<strong>de</strong>lt. Zu <strong>de</strong>n gesetzlichen Voraussetzungen<br />
nach <strong>de</strong>r BiomasseV 2012 kann an dieser Stelle auf das unter Teil 2B.I.1.a Gesagte verwiesen<br />
wer<strong>de</strong>n. Eine „Rückausnahme“ hierzu enthält § 66 Abs. 2 EEG 2012: Danach gilt für<br />
Strom aus Biomasseanlagen, die vor <strong>de</strong>m 01.01.2013 in Betrieb genommen wor<strong>de</strong>n sind<br />
<strong>und</strong> Altholz zur Stromerzeugung einsetzen, die BiomasseV in <strong>de</strong>r am 31.12.2011 gelten<strong>de</strong>n<br />
Fassung. Allerdings dürfte die Einspeisung von Biogas aus Altholz in das Erdgasnetz aus<br />
Sicht <strong>de</strong>r Gutachter wenig praktische Relevanz haben, weshalb diese Regelung für die rechtlichen<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen an das <strong>Biogasregister</strong> wohl eher eine untergeordnete Rolle spielen<br />
dürfte.<br />
Soll das Rohbiogas auf Erdgasqualität – zu Biogas – aufbereitet, in das öffentliche Erdgasnetz<br />
eingespeist <strong>und</strong> an an<strong>de</strong>rer Stelle zur EEG-Strom- sowie zur Wärmeerzeugung eingesetzt<br />
wer<strong>de</strong>n, wird wie<strong>de</strong>rum – physikalisch – Erdgas in <strong>de</strong>n jeweiligen BHKW eingesetzt.<br />
Gemäß § 27 Abs. 2 EEG 2009 gilt aus <strong>de</strong>m Gasnetz entnommenes Gas jedoch als Biogas,<br />
soweit die Menge <strong>de</strong>s entnommenen Gases im Wärmeäquivalent am En<strong>de</strong> <strong>eines</strong> Kalen<strong>de</strong>rjahres<br />
<strong>de</strong>r Menge von Gas aus Biomasse entspricht, das an an<strong>de</strong>rer Stelle im Geltungsbereich<br />
<strong>de</strong>s EEG in das Gasnetz eingespeist wor<strong>de</strong>n ist („Gasabtausch“).<br />
Betrachtungszeitraum ist danach – wie bei § 27c Abs. 1 EEG 2012 – das Kalen<strong>de</strong>rjahr. Hinsichtlich<br />
<strong>de</strong>r Speicher- <strong>und</strong> <strong>de</strong>r (begrenzten) Kreditfunktion <strong>de</strong>s Gasnetzes gilt das unter Teil<br />
2B.I.1.a Gesagte. Zu<strong>de</strong>m gilt die Regelung <strong>de</strong>s § 27c Abs. 1 Nr. 2 EEG 2012 <strong>und</strong> damit die<br />
Verpflichtung zur Verwendung von Massenbilanzsystemen unserer Ansicht nach ab <strong>de</strong>m<br />
01.01.2013 wohl auch für die Stromerzeugung in Bestands-BHKW. Insoweit gelten die unter<br />
B.I.1.a dargestellten Anfor<strong>de</strong>rungen.<br />
Eine weitere Vergütungsvoraussetzung für Anlagen, die im Wege <strong>de</strong>s Gasabtauschs erworbenes<br />
Biogas einsetzen, enthält § 27 Abs. 3 Nr. 3 EEG 2009. Dieser regelt, dass die Anlagen,<br />
die aus <strong>de</strong>m Gasnetz entnommenes Biogas im Sinne <strong>de</strong>s § 27 Abs. 2 EEG 2009 einsetzen,<br />
nur dann einen Vergütungsanspruch nach § 27 EEG 2009 haben, soweit <strong>de</strong>r Strom<br />
in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe <strong>de</strong>r Anlage 3 erzeugt wird. Dieser Umstand liegt<br />
jedoch „hinter“ <strong>de</strong>r Systemgrenze (vgl. obige Ausführungen sowie Abbildung 3) <strong>und</strong> kann<br />
daher nicht mittels <strong>de</strong>s Beschaffenheitsnachweises über das <strong>Biogasregister</strong> geführt wer<strong>de</strong>n.<br />
b. Ausschließlichkeit gemäß § 16 Abs. 1 EEG 2009<br />
48
Gutachterliche Äußerung<br />
Weitere Voraussetzung ist, dass <strong>de</strong>r zu vergüten<strong>de</strong> Strom ausschließlich aus Biomasse im<br />
Sinne <strong>de</strong>r BiomasseV erzeugt wird, vgl. § 16 Abs. 1 EEG 2009. Die Formulierung <strong>de</strong>s § 16<br />
Abs. 1 EEG 2009 wur<strong>de</strong> in § 16 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 unverän<strong>de</strong>rt übernommen. Deshalb<br />
kann auch zur Ausschließlichkeit auf die Ausführungen zur Gr<strong>und</strong>vergütung für Strom aus<br />
Biomasse nach § 27 Abs. 1 EEG 2012 vollumfänglich verwiesen wer<strong>de</strong>n (vgl. dort insbeson<strong>de</strong>re<br />
unter Teil 2B.I.1.c). Die alternierend-bivalente Fahrweise auch von Bestands-Anlagen –<br />
also <strong>de</strong>r zeitlich versetzte Einsatz von erneuerbaren <strong>und</strong> fossilen Energieträgern – ist daher<br />
unseres Erachtens ebenso wie eine Mischfeuerung – also <strong>de</strong>r zeitgleiche Einsatz von erneuerbaren<br />
<strong>und</strong> fossilen Energieträgern – nach § 16 Abs. 1 EEG 2009 unzulässig. Zulässig ist<br />
es allein, dass sich die eingespeisten <strong>und</strong> <strong>de</strong>m Gasnetz im Wege <strong>de</strong>s Gasabtauschs an an<strong>de</strong>rer<br />
Stelle entnommenen Gasmengen erst am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s kalen<strong>de</strong>rjährlichen Betrachtungszeitraumes<br />
nach § 27 Abs. 2 EEG 2009 entsprechen (vgl. dazu bereits oben unter a).<br />
c. Weitere Voraussetzungen<br />
Zu<strong>de</strong>m sieht die Übergangsregelung <strong>de</strong>s § 66 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2012 vor, dass auch Bestands-BHKW<br />
ab <strong>de</strong>m 01.01.2014 nachweisen müssen, dass bei <strong>de</strong>r Biogaserzeugung zusätzliche<br />
Gasverbrauchseinrichtungen zur Vermeidung <strong>de</strong>r Freisetzung von Biogas verwen<strong>de</strong>t<br />
wur<strong>de</strong>n.<br />
2. Was muss nachgewiesen wer<strong>de</strong>n?<br />
Damit für <strong>de</strong>n erzeugten Strom die Gr<strong>und</strong>vergütung gemäß § 27 Abs. 1 EEG 2009 beansprucht<br />
wer<strong>de</strong>n kann, muss gegenüber <strong>de</strong>m Stromnetzbetreiber dargelegt <strong>und</strong> – im Streitfall<br />
– bewiesen wer<strong>de</strong>n können, dass <strong>de</strong>r Strom aus Biomasse im Sinne <strong>de</strong>r BiomasseV 2012<br />
erzeugt wur<strong>de</strong>. Um sicherzustellen, dass die „Fiktion“ <strong>de</strong>s Gasabtauschs nach § 27 Abs. 2<br />
EEG 2009 „greift“, müssen die Voraussetzungen dargelegt wer<strong>de</strong>n, welche dieser Fiktion<br />
zugr<strong>und</strong>e liegen, also insbeson<strong>de</strong>re die zeitliche Abfolge <strong>de</strong>r Einspeisung in <strong>und</strong> <strong>de</strong>r<br />
Entnahme aus <strong>de</strong>m Gasnetz. Ab <strong>de</strong>m 01.01.2013 ist zusätzlich ein Nachweis über die<br />
Verwendung von Massenbilanzsystemen für <strong>de</strong>n Transport <strong>und</strong> <strong>de</strong>n Vertrieb <strong>de</strong>s Biogases<br />
von seiner Herstellung/Gewinnung bis zu seiner Entnahme aus <strong>de</strong>m Gasnetz zu erbringen.<br />
Dies kann nach Einschätzung <strong>de</strong>r Gutachter mit <strong>de</strong>r Nutzung <strong>de</strong>s anhand dieses <strong>Leitfa<strong>de</strong>ns</strong><br />
ausgestalteten <strong>Biogasregister</strong> Deutschland (Vorlage <strong>de</strong>s Registerauszugs) nachgewiesen<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
Weiterhin muss – außerhalb <strong>de</strong>s Nachweissystems – nachgewiesen wer<strong>de</strong>n können, dass<br />
<strong>de</strong>r Strom in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wur<strong>de</strong>.<br />
Zusätzlich muss – folgt man <strong>de</strong>r hier vertretenen Auffassung – gegenüber <strong>de</strong>m Netzbetreiber<br />
nachgewiesen wer<strong>de</strong>n können, dass keine alternierend-bivalente Fahrweise – also ein<br />
zeitweise versetzter Einsatz von Biogas <strong>und</strong> Erdgas, vgl. oben unter Teil 2C.I.1.b – <strong>de</strong>r be-<br />
49
Gutachterliche Äußerung<br />
treffen<strong>de</strong>n Stromerzeugungseinheit vorliegt. Hierfür ist aus unserer Sicht darzulegen, dass<br />
die insgesamt <strong>de</strong>m Gasnetz entnommene Menge an Biogas am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s betreffen<strong>de</strong>n Jahres<br />
im Wärmeäquivalent <strong>de</strong>m eingespeisten Biogas entspricht. Denn dann gilt nach <strong>de</strong>r Regelung<br />
<strong>de</strong>s § 27 Abs. 2 EEG 2009 zum Gasabtausch das gesamte in <strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong>n Anlage<br />
eingesetzte Gas als Biomasse im Sinne <strong>de</strong>r BiomasseV.<br />
Weiterhin ist ab <strong>de</strong>m 01.01.2014 nachzuweisen, dass bei <strong>de</strong>r Erzeugung <strong>de</strong>s Biogases zusätzliche<br />
Gasverbrauchseinrichtungen (z.B. Gasfackel, Ersatz-BHKW, Speicher) verwen<strong>de</strong>t<br />
wor<strong>de</strong>n sind.<br />
II.<br />
Nawaro-Bonus<br />
1. Gesetzliche Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
Gemäß § 27 Abs. 4 Nr. 2 EEG 2009 erhöhen sich die Vergütungen für Strom aus Biogasanlagen<br />
in Abhängigkeit von <strong>de</strong>r Anlagenleistung, wenn <strong>de</strong>r Strom aus nachwachsen<strong>de</strong>n Rohstoffen<br />
o<strong>de</strong>r Gülle nach Maßgabe <strong>de</strong>r Anlage 2 zum EEG 2009 erzeugt wird. Die Vergütungsvoraussetzungen<br />
für <strong>de</strong>n Nawaro-Bonus sowie die Vergütungshöhe ergeben sich aus<br />
<strong>de</strong>r Anlage 2 zum EEG 2009. Nach Ziffer I.1. <strong>de</strong>r Anlage 2 zum EEG 2009 kann <strong>de</strong>r Nawaro-<br />
Bonus beansprucht wer<strong>de</strong>n, wenn<br />
· <strong>de</strong>r Strom ausschließlich aus nachwachsen<strong>de</strong>n Rohstoffen o<strong>de</strong>r Gülle, bei anaerober<br />
Vergärung auch in einer Kombination mit rein pflanzlichen Nebenprodukten im Sinne <strong>de</strong>r<br />
Positivliste Nummer V <strong>de</strong>r Anlage 2 gewonnen wird (dazu unter a.),<br />
· <strong>de</strong>r Anlagenbetreiber durch ein Einsatzstoff-Tagebuch mit Angaben <strong>und</strong> Belegen über<br />
Art, Menge <strong>und</strong> Einheit sowie Herkunft <strong>de</strong>r eingesetzten Stoffe nachweist, dass keine<br />
an<strong>de</strong>ren Stoffe eingesetzt wer<strong>de</strong>n (dazu unter bb.) <strong>und</strong><br />
· auf <strong>de</strong>mselben Betriebsgelän<strong>de</strong> keine weiteren Biomassenanlagen betrieben wer<strong>de</strong>n,<br />
in <strong>de</strong>nen gleichzeitig Strom aus sonstigen, nicht nachwachsen<strong>de</strong>n Rohstoffen o<strong>de</strong>r<br />
Gülle erzeugt wird. Nach <strong>de</strong>r Übergangsregelung <strong>de</strong>s § 66 Abs. 3 EEG 2012 ist diese<br />
Anfor<strong>de</strong>rung für Bestands-Anlagen, die <strong>de</strong>n Nawaro-Bonus beanspruchen, ab <strong>de</strong>m<br />
01.01.2012 nicht mehr einzuhalten. Ab diesem Zeitpunkt können auf <strong>de</strong>m Betriebsgelän<strong>de</strong><br />
solcher Anlagen auch Biomasseanlagen betrieben wer<strong>de</strong>n, in <strong>de</strong>nen keine nachwachsen<strong>de</strong>n<br />
Rohstoffe eingesetzt wer<strong>de</strong>n, ohne dass dies <strong>de</strong>m Nawaro-Bonus entgegensteht.<br />
a. Nachwachsen<strong>de</strong> Rohstoffe o<strong>de</strong>r Gülle<br />
Der Begriff „nachwachsen<strong>de</strong> Rohstoffe“ wird in Ziffer II.1. <strong>de</strong>r Anlage 2 zum EEG 2009<br />
<strong>de</strong>finiert: Danach sind nachwachsen<strong>de</strong> Rohstoffe Pflanzen o<strong>de</strong>r Pflanzenbestandteile, die in<br />
landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen o<strong>de</strong>r gartenbaulichen Betrieben o<strong>de</strong>r im Rahmen<br />
50
Gutachterliche Äußerung<br />
<strong>de</strong>r Landschaftspflege anfallen <strong>und</strong> die keiner weiteren als <strong>de</strong>r zur Ernte, Konservierung o<strong>de</strong>r<br />
Nutzung in <strong>de</strong>r Biomasseanlage erfolgten Aufbereitung o<strong>de</strong>r Verän<strong>de</strong>rung unterzogen wur<strong>de</strong>n.<br />
Konkretisiert wird diese Begriffsbestimmung zu<strong>de</strong>m über eine Positiv- bzw. Negativliste.<br />
Die Anlage 2 zum EEG 2009 enthält in Nr. III eine Positivliste, die solche Stoffe aufzählt, die<br />
insbeson<strong>de</strong>re als nachwachsen<strong>de</strong> Rohstoffe im Sinne <strong>de</strong>s EEG gelten. Diese Aufzählung ist<br />
allerdings nicht abschließend, wie <strong>de</strong>r Formulierung „insbeson<strong>de</strong>re“ zu entnehmen ist. Zu<strong>de</strong>m<br />
enthält die Anlage 2 in Nr. IV eine Negativliste, die Stoffe nennt, die ausdrücklich nicht<br />
als nachwachsen<strong>de</strong> Rohstoffe gelten.<br />
Welche Anfor<strong>de</strong>rungen beim Einsatz von Gülle gelten, regelt Ziffer II.2 <strong>de</strong>r Anlage 2 zum<br />
EEG 2009. Danach fallen unter diesen Begriff alle Stoffe, die Gülle sind im Sinne <strong>de</strong>r Verordnung<br />
(EG) Nr. 1774/2002 <strong>de</strong>s Europäischen Parlaments <strong>und</strong> <strong>de</strong>s Rates vom 3. Oktober<br />
2002 mit Hygienevorschriften für nicht für <strong>de</strong>n menschlichen Verzehr bestimmte tierische<br />
Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), geän<strong>de</strong>rt durch die Verordnung (EG) 2007/2006<br />
<strong>de</strong>r Kommission vom 22. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 379 S. 98).<br />
b. Mischeinsatz mit pflanzlichen Nebenprodukten<br />
Für die anaerobe Vergärung – also beim Einsatz von Biogas – ist <strong>de</strong>r Ausschließlichkeitsgr<strong>und</strong>satz<br />
durch das EEG 2009 insoweit „gelockert“, dass neben nachwachsen<strong>de</strong>n Rohstoffen<br />
auch sog. rein pflanzliche Nebenprodukte im Sinne von Ziffer V <strong>de</strong>r Anlage 2 zum<br />
EEG 2009 eingesetzt wer<strong>de</strong>n dürfen. Der Nawaro-Bonus besteht allerdings gemäß Ziffer I.3<br />
<strong>de</strong>r Anlage 2 zum EEG 2009 ausschließlich für <strong>de</strong>n Anteil <strong>de</strong>s Stroms, <strong>de</strong>r aus nachwachsen<strong>de</strong>n<br />
Rohstoffen o<strong>de</strong>r Gülle erzeugt wor<strong>de</strong>n ist.<br />
Bei einem Mischeinsatz von Nawaro <strong>und</strong> pflanzlichen Nebenprodukten zur Biogaserzeugung<br />
fragt sich wie<strong>de</strong>rum, wie bereits zum Mischeinsatz von Einsatzstoffen <strong>de</strong>r Vergütungsklassen<br />
I <strong>und</strong> II im EEG 2012 (vgl. oben unter Teil 2B.II.1.c), was dies in <strong>de</strong>m hier zu untersuchen<strong>de</strong>n<br />
Fall <strong>de</strong>r Einspeisung <strong>de</strong>s Biogases in das Erdgasnetz für <strong>de</strong>n gegenüber <strong>de</strong>m Stromnetzbetreiber<br />
zu erbringen<strong>de</strong>n Nachweis be<strong>de</strong>utet: Haftet das aus <strong>de</strong>m bestimmten Mischungsverhältnis<br />
resultieren<strong>de</strong> individuelle Eigenschaftsprofil (z.B. zu 80 Prozent Nawaro-Substrate<br />
<strong>und</strong> 20 Prozent pflanzliche Nebenprodukte) je<strong>de</strong>r einzelnen Kilowattst<strong>und</strong>e<br />
Biogas aus <strong>de</strong>mselben Fermenter <strong>und</strong> damit auch <strong>de</strong>m daraus erzeugten Strom an? O<strong>de</strong>r<br />
kann die Gesamtmenge an Biogas vor <strong>de</strong>r Stromerzeugung <strong>de</strong>rart in Teilmengen aufgeteilt<br />
wer<strong>de</strong>n, dass an unterschiedliche Verwen<strong>de</strong>r reine Biogasteilmengen aus Nawaro <strong>und</strong><br />
pflanzlichen Nebenprodukten verschie<strong>de</strong>ner Zusammensetzungen (im Beispiel 80 Mengeneinheiten<br />
Nawaro <strong>und</strong> 20 Mengeneinheiten pflanzliche Nebenprodukte) geliefert wer<strong>de</strong>n<br />
können?<br />
Für die Möglichkeit einer bilanziellen Aufteilung spricht, dass das EEG selbst keine konkreten<br />
Vorgaben darüber enthält, wie die Zuordnung verschie<strong>de</strong>ner Qualitäten von Biogas zu<br />
51
Gutachterliche Äußerung<br />
erfolgen hat. Auch die Nachweisanfor<strong>de</strong>rungen im EEG 2009 über <strong>de</strong>n Anteil <strong>de</strong>s Biogases<br />
aus Nicht-Nawaro, insbeson<strong>de</strong>re in Anlage 2 EEG 2009, könnten nicht unbedingt als Vorgabe<br />
über die Zuordnung von Biogaseigenschaften aufzufassen sein. Es könnte sich bei diesen<br />
Vorgaben hingegen lediglich um eine Anfor<strong>de</strong>rung an <strong>de</strong>n Nachweis han<strong>de</strong>ln.<br />
Gegen eine solche bilanzielle Aufteilung spricht, dass die in Ziffer V. Anlage 2 EEG 2009<br />
genannten Standard-Biogaserträge für pflanzliche Nebenprodukte sich auf „Kilowattst<strong>und</strong>en<br />
(elektrisch) pro Tonne Frischmasse“ beziehen. Damit kann über das Produkt Strom aus <strong>de</strong>r<br />
zur Biogaserzeugung eingesetzten Frischmasse in Tonnen <strong>und</strong> <strong>de</strong>m in <strong>de</strong>r Positivliste ausgewiesenen<br />
Standard-Biogasertrag <strong>de</strong>s jeweiligen Einsatzstoffes allein <strong>und</strong> unmittelbar <strong>de</strong>r<br />
daraus erzeugte Stromanteil ermittelt wer<strong>de</strong>n. Die in <strong>de</strong>r Positivliste <strong>de</strong>r rein pflanzlichen<br />
Nebenprodukte ausgewiesenen Standard-Biogaserträge dienen damit also zur Umrechnung<br />
<strong>de</strong>r eingesetzten Einsatzsubstrate unmittelbar in daraus erzeugte Strommengen, wobei über<br />
die vorgegebenen Biogaserträge standardisierte Bedingungen (die letztlich nichts mit <strong>de</strong>r<br />
tatsächlichen Stromerzeugung zu tun haben) zugr<strong>und</strong>e gelegt wer<strong>de</strong>n.<br />
Das EEG 2009 enthält hingegen keine Werte für Standard-Biogaserträge für Nawaro, über<br />
die die zur Biogaserzeugung eingesetzte Frischmasse in gleicher Weise unmittelbar in daraus<br />
erzeugten Strom umgerechnet wer<strong>de</strong>n könnte. Deshalb kann <strong>de</strong>r aus Nawaro erzeugte<br />
Stromanteil nach <strong>de</strong>m Wortlaut <strong>de</strong>s EEG 2009 ausschließlich über <strong>de</strong>n Abzug <strong>de</strong>s rechnerisch<br />
ermittelten Stromanteils aus pflanzlichen Nebenprodukten von <strong>de</strong>r insgesamt aus<br />
Nawaro <strong>und</strong> pflanzlichen Nebenprodukten erzeugten Strommenge ermittelt wer<strong>de</strong>n. Diese<br />
gesetzlich vorgesehene „Abzugsmetho<strong>de</strong>“ in Bezug auf das Endprodukt Strom hat zur Folge,<br />
dass für die Ermittlung <strong>de</strong>r EEG-Vergütung letztlich die gesamte Strommenge bekannt<br />
sein muss, die aus <strong>de</strong>m „Kombi-Gas“ aus Nawaro <strong>und</strong> pflanzlichen Nebenprodukten erzeugt<br />
wur<strong>de</strong>. Die Ermittlung <strong>de</strong>r ausschließlich aus Nawaro bzw. pflanzlichen Nebenprodukten erzeugten<br />
Strommengen ist damit immer erst im Nachhinein – ex post – möglich.<br />
Aus Ziffer I.3. Anlage 2 EEG 2009 folgt, dass <strong>de</strong>r „Anteil nach Satz 1“ – also <strong>de</strong>r Anteil <strong>de</strong>s<br />
Stroms, <strong>de</strong>r aus Nawaro erzeugt wur<strong>de</strong>, durch ein Gutachten nachzuweisen ist. Dem Umweltgutachter<br />
muss also bekannt sein, welche Strommengen insgesamt aus welchen Einsatzsubstraten<br />
erzeugt wur<strong>de</strong>n. Anhand <strong>de</strong>s Einsatzstofftagebuchs hat <strong>de</strong>r Gutachter die aus<br />
<strong>de</strong>n pflanzlichen Nebenprodukten erzeugten Strommengen rechnerisch zu ermitteln <strong>und</strong><br />
hiervon in Abzug zu bringen. Diese „Abzugsmetho<strong>de</strong>“ lebt also letztlich davon, dass das aus<br />
Nawaro <strong>und</strong> Nebenprodukten erzeugte Biogas in einem (o<strong>de</strong>r mehreren) BHKW zur Stromerzeugung<br />
eingesetzt wird, wobei die aus <strong>de</strong>m Mischgas insgesamt erzeugte Strommenge<br />
bekannt sein muss<br />
Soll das Biogas aus Nawaro <strong>und</strong> Nebenprodukten hingegen im Wege <strong>de</strong>s Gasabtauschs in<br />
verschie<strong>de</strong>nen BHKW verstromt <strong>und</strong> dabei in „Reinchargen“ aufgespaltet wer<strong>de</strong>n, müssten<br />
52
Gutachterliche Äußerung<br />
die in diesen verschie<strong>de</strong>nen BHKW erzeugten Strommengen letztlich wie<strong>de</strong>r „zusammengeführt“<br />
wer<strong>de</strong>n, um von dieser Gesamtstrommenge <strong>de</strong>n rechnerisch ermittelten Stromanteil<br />
aus pflanzlichen Nebenprodukten in Abzug zu bringen.<br />
c. Es stellt sich aber in diesem Zusammenhang unseres Erachtens bereits die<br />
Frage, wie eine Aufteilung <strong>de</strong>r Einsatzstoffe Nawaro <strong>und</strong> Nebenprodukte auf die<br />
zu veräußern<strong>de</strong>n „Reinchargen“ vorgenommen wer<strong>de</strong>n kann. Die gesetzlich<br />
vorgesehene „Abzugsmetho<strong>de</strong>“ sieht, wie gezeigt, lediglich eine Umrechnung<br />
<strong>de</strong>r Gewichtseinheiten Frischmasse-Substrat unmittelbar in daraus erzeugte<br />
Strommengen vor, <strong>und</strong> dies auch lediglich für die pflanzlichen Nebenprodukte.<br />
Um jedoch eine exakte Zuordnung <strong>de</strong>r Substrate auf daraus erzeugte Gasmengen<br />
vornehmen zu können, wäre es nach unserer Einschätzung wohl erfor<strong>de</strong>rlich,<br />
wie z.B. im EEG 2012 für die Ermittlung <strong>de</strong>s Stromanteils EK 0, EK 1 <strong>und</strong><br />
EK 2 vorgesehen, einen „Zwischenschritt“ einzubauen. So müssten aus <strong>de</strong>m<br />
Verhältnis <strong>de</strong>r eingesetzten Biomassen (Nawaro zu pflanzlichen Nebenprodukten)<br />
ggf. über ausgewiesene Standard-Methanerträge das Verhältnis Gas aus<br />
Nawaro <strong>und</strong> Gas aus pflanzlichen Nebenprodukten ermittelt wer<strong>de</strong>n. Dieser<br />
„Zwischenschritt“ ist im EEG 2009 aber nicht vorgesehen. Dies spricht nach<br />
unserer Ansicht ganz entschei<strong>de</strong>nd gegen eine bilanzielle Teilbarkeit in „Reinchargen“.<br />
Deshalb sollte das <strong>Biogasregister</strong> unserer Ansicht nach je<strong>de</strong>nfalls<br />
(auch) einen Nachweis nach <strong>de</strong>r soeben dargestellten Sichtweise ermöglichen,<br />
wonach je<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>mselben Fermenter erzeugten kWh Biogas insoweit dasselbe<br />
Eigenschaftsprofil (Mischgas, keine Aufteilung) anhaftet. Die Entscheidung,<br />
ob man <strong>de</strong>n Weg <strong>de</strong>r bilanziellen Aufteilung tatsächlich gehen will, sollte von<br />
<strong>de</strong>m Hintergr<strong>und</strong> <strong>de</strong>r Rechtsunsicherheit in die Entscheidung <strong>de</strong>r Registernutzer<br />
gestellt wer<strong>de</strong>n.„Landschaftspflege-Bonus“<br />
Ein zusätzlicher Bonus kann in <strong>de</strong>n ersten bei<strong>de</strong>n Leistungsstufen für Strom aus Biogasanlagen<br />
beansprucht wer<strong>de</strong>n, wenn überwiegend Pflanzen o<strong>de</strong>r Pflanzenbestandteile eingesetzt<br />
wer<strong>de</strong>n, die im Rahmen <strong>de</strong>r Landschaftspflege anfallen. „Überwiegend“ wer<strong>de</strong>n<br />
solche Substrate nach unserem Verständnis dann eingesetzt, wenn ihr Anteil mehr als 50 %<br />
beträgt.<br />
d. Weitere Voraussetzungen<br />
Für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Biogasanlagen wird <strong>de</strong>r Nawaro-<br />
Bonus außer<strong>de</strong>m nur dann gewährt, wenn bei <strong>de</strong>r Erzeugung <strong>de</strong>s Biogases das Gärrestlager<br />
gasdicht abge<strong>de</strong>ckt <strong>und</strong> zusätzliche Gasverbrauchseinrichtungen für einen Störfall<br />
o<strong>de</strong>r für eine Überproduktion verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />
53
Gutachterliche Äußerung<br />
Gemäß Ziffer VII.2. <strong>de</strong>r Anlage 2 zum EEG 2009 entfällt <strong>de</strong>r Anspruch auf <strong>de</strong>n Bonus endgültig,<br />
sobald die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Liegen die Vergütungsvoraussetzungen<br />
nicht dauerhaft vor – können sie also auch nur einmal nicht erfüllt wer<strong>de</strong>n – kann<br />
<strong>de</strong>r Nawaro-Bonus auch für die Zukunft nicht mehr beansprucht wer<strong>de</strong>n. Können <strong>de</strong>n im<br />
Wege <strong>de</strong>s Gasabtauschs erworbenen <strong>und</strong> in <strong>de</strong>r Stromerzeugungseinheit eingesetzten<br />
Gasmengen am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rjahres nicht im Wärmeäquivalent entsprechen<strong>de</strong> Mengen<br />
an eingespeistem Biogas aus nachwachsen<strong>de</strong>n Rohstoffen gegenüber gestellt wer<strong>de</strong>n, entfällt<br />
<strong>de</strong>r Anspruch auf <strong>de</strong>n Nawaro-Bonus auch für die Zukunft.<br />
2. Was muss nachgewiesen wer<strong>de</strong>n?<br />
Um <strong>de</strong>n Nawaro-Bonus für <strong>de</strong>n erzeugten Strom beanspruchen zu können, müssen – zusätzlich<br />
zu <strong>de</strong>n Voraussetzungen <strong>de</strong>s Gasabtauschs <strong>und</strong> einer nach § 16 Abs. 1 EEG 2006<br />
zulässigen Fahrweise <strong>de</strong>r Anlagen – die soeben dargestellten Voraussetzungen für einen<br />
Anspruch auf <strong>de</strong>n Nawaro-Bonus dargelegt <strong>und</strong> ggf. auch bewiesen wer<strong>de</strong>n können. Es<br />
muss damit nachgewiesen wer<strong>de</strong>n können,<br />
· dass das im Wege <strong>de</strong>s Gasabtauschs erworbene <strong>und</strong> zur Stromerzeugung eingesetzte<br />
Biogas aus nachwachsen<strong>de</strong>n Rohstoffen (ggf. auch zu mehr als 50 % aus Pflanzen<br />
bzw. Pflanzenbestandteilen aus <strong>de</strong>r Landschaftspflege o<strong>de</strong>r in Kombination mit rein<br />
pflanzlichen Nebenprodukten) o<strong>de</strong>r Gülle erzeugt wur<strong>de</strong>, die <strong>de</strong>n oben unter Teil 2C.II<br />
dargestellten Voraussetzungen entsprechen <strong>und</strong><br />
· dass das Gärrestlager gasdicht abge<strong>de</strong>ckt ist <strong>und</strong> zusätzliche Gasverbrauchseinrichtungen<br />
für einen Störfall o<strong>de</strong>r eine Überproduktion vorhan<strong>de</strong>n sind.<br />
III.<br />
Technologie-Bonus<br />
1. Gesetzliche Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
Nach § 27 Abs. 4 Nr. 1 EEG 2009 erhöhen sich die Vergütungen für Strom, <strong>de</strong>r durch innovative<br />
Technologien nach Maßgabe <strong>de</strong>r Anlage 1 zum EEG 2009 erzeugt wird. Anlage 1<br />
zum EEG 2009 regelt die einzelnen Voraussetzungen, die für einen Anspruch auf <strong>de</strong>n Technologie-Bonus<br />
erfüllt wer<strong>de</strong>n müssen. Danach gilt <strong>de</strong>r Bonus generell zunächst bis zu einer<br />
Anlagenleistung bis einschließlich 5 MW. Da dies die Stromerzeugungseinheit betrifft, ist<br />
dieser Umstand „hinter <strong>de</strong>r Systemgrenze“ (vgl. oben) verankert <strong>und</strong> ist somit an<strong>de</strong>rweitig als<br />
über das <strong>Biogasregister</strong> nachzuweisen.<br />
Weitere Voraussetzung ist <strong>de</strong>r Einsatz <strong>eines</strong> <strong>de</strong>r in Anlage 1 zum EEG 2004 genannten innovativen<br />
Verfahren <strong>de</strong>r „Gasaufbereitung“ bzw. <strong>de</strong>r „innovativen Anlagentechnik“.<br />
54
Gutachterliche Äußerung<br />
Der Anspruch auf <strong>de</strong>n Technologie-Bonus besteht gemäß Ziffer I. <strong>de</strong>r Anlage 1 zum EEG<br />
2009 für Strom, soweit das zur Erzeugung eingesetzte <strong>und</strong> nach <strong>de</strong>r Regelung zum Gasabtausch<br />
(§27 Abs. 2 EEG 2009) in das Erdgasnetz eingespeiste Gas auf Erdgasqualität<br />
aufbereitet wird <strong>und</strong> folgen<strong>de</strong> weitere Voraussetzungen vorliegen:<br />
· Maximale Methanemissionen in die Atmosphäre (sog. „Methanschlupf“) bei <strong>de</strong>r Aufbereitung<br />
von 0,5 Prozent – ab <strong>de</strong>m 01.05.2012 gilt aber auch für Bestandsanlagen<br />
insoweit ein Grenzwert von 0,2 Prozent -<br />
· ein maximaler Stromverbrauch für die Aufbereitung von 0,5 kWh pro Normkubikmeter<br />
Rohgas <strong>und</strong><br />
· Bereitstellung <strong>de</strong>r Prozesswärme für die Aufbereitung <strong>und</strong> die Erzeugung <strong>de</strong>s Biogases<br />
aus Erneuerbaren Energien.<br />
Die Höhe <strong>de</strong>s Technologie-Bonus ist zu<strong>de</strong>m abhängig von <strong>de</strong>r Kapazität <strong>de</strong>r Gasaufbereitungsanlage.<br />
Genannt sind Gasaufbereitungsanlagen mit einer maximalen Kapazität von<br />
350 Normkubikmetern aufbereitetem Rohgas pro St<strong>und</strong>e <strong>und</strong> Gasaufbereitungsanlagen mit<br />
einer maximalen Kapazität von 700 Normkubikmetern aufbereitetem Rohgas pro St<strong>und</strong>e.<br />
Wird das Gas in Gasaufbereitungsanlagen mit einer maximalen Kapazität von mehr als 700<br />
Normkubikmetern aufbereitetem Rohgas pro St<strong>und</strong>e aufbereitet, entfällt <strong>de</strong>r Bonus vollständig.<br />
Der Technologie-Bonus kann zu<strong>de</strong>m beim Einsatz innovativer Anlagentechnik beansprucht<br />
wer<strong>de</strong>n. Eine innovative Anlagentechnik, die an <strong>de</strong>r Biogaserzeugung „anknüpft“ <strong>und</strong><br />
daher im Rahmen <strong>de</strong>s Gasabtausches in Betracht kommt, nennt die Regelung <strong>de</strong>r Ziffer<br />
II.1.i) <strong>de</strong>r Anlage 1 zum EEG 2009 (Bioabfallvergärung). Danach kann <strong>de</strong>r Bonus verlangt<br />
wer<strong>de</strong>n für Strom aus Anlagen, die ausschließlich Bioabfälle vergären <strong>und</strong> unmittelbar mit<br />
einer Einrichtung zur Nachrotte <strong>de</strong>r festen Gärrückstän<strong>de</strong> verb<strong>und</strong>en sind, wenn die nachgerotteten<br />
Gärrückstän<strong>de</strong> stofflich verwertet wer<strong>de</strong>n.<br />
Aus <strong>de</strong>r Gesetzesbegründung zum EEG 2009 ergibt sich, dass <strong>de</strong>r Technologie-Bonus allerdings<br />
insgesamt nur einmal beansprucht wer<strong>de</strong>n kann, auch wenn gleichzeitig mehrere Tatbestän<strong>de</strong><br />
<strong>de</strong>r Anlage 1 zum EEG 2009 erfüllt sind. Dies spricht dafür, dass <strong>de</strong>r Technologie-<br />
Bonus entwe<strong>de</strong>r für die Gasaufbereitung o<strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n Einsatz einer innovativen Technik beansprucht<br />
wer<strong>de</strong>n kann. Über das <strong>Biogasregister</strong> wird ein Nachweis über das spezifische<br />
Eigenschaftsprofil von Biogas – also auf Erdgasqualität aufbereitetem Biogas – ermöglicht.<br />
Regelmäßig wird also <strong>de</strong>r Tatbestand <strong>de</strong>r Gasaufbereitung nach Ziffer I. <strong>de</strong>r Anlage 1 zum<br />
EEG 2009 erfüllt wer<strong>de</strong>n können. Lediglich dort, wo die Anfor<strong>de</strong>rungen (z.B. zum „Methanschlupf“)<br />
nicht erfüllt wer<strong>de</strong>n, kommt dann <strong>de</strong>r Tatbestand <strong>de</strong>r Bioabfallvergärung nach Ziffer<br />
II.1.i <strong>de</strong>r Anlage 1 zum EEG 2009 zum Tragen.<br />
55
Gutachterliche Äußerung<br />
2. Was muss nachgewiesen wer<strong>de</strong>n?<br />
Um <strong>de</strong>n Technologie-Bonus beanspruchen zu können, müssen gegenüber <strong>de</strong>m (Strom-<br />
)Einspeisenetzbetreiber die soeben dargestellten Vergütungsvoraussetzungen dargelegt <strong>und</strong><br />
ggf. auch bewiesen wer<strong>de</strong>n können. Im Einzelnen muss ein Nachweis geführt wer<strong>de</strong>n können<br />
über<br />
· die Aufbereitung auf Erdgasqualität,<br />
· die Kapazität <strong>de</strong>r Gasaufbereitungsanlage, in <strong>de</strong>r das in das Erdgasnetz eingespeiste<br />
Biogas aufbereitet wird <strong>und</strong><br />
· die Einhaltung <strong>de</strong>s Grenzwertes für die Methanemission (0,5 Prozent bzw. ab <strong>de</strong>m<br />
01.05.2012 0,2 Prozent) bzw. <strong>de</strong>n Stromverbrauch bei <strong>de</strong>r Aufbereitung <strong>de</strong>s Methans<br />
<strong>und</strong> darüber, dass die zur Aufbereitung eingesetzte Prozesswärme ausschließlich<br />
aus Erneuerbaren Energien stammt<br />
o<strong>de</strong>r<br />
· die Erzeugung <strong>de</strong>s Biogas durch ausschließliche Vergärung von Bioabfällen <strong>und</strong><br />
· die unmittelbare Verbindung <strong>de</strong>r Biogaserzeugungsanlage mit einer Einrichtung zur<br />
Nachrotte <strong>de</strong>r festen Gärrückstän<strong>de</strong> sowie darüber, dass die nachgerotteten Gärrückstän<strong>de</strong><br />
stofflich verwertet wer<strong>de</strong>n.<br />
D. Anfor<strong>de</strong>rungen an Biogas aus <strong>de</strong>m EEG 2004<br />
Zwar gilt das EEG 2009 gr<strong>und</strong>sätzlich für Strom aus allen (Bestands-)Anlagen. Allerdings gilt<br />
dies nur, soweit das EEG 2009 nicht ausdrücklich eine Ausnahme von diesem Gr<strong>und</strong>satz<br />
regelt. Durchbrechungen dieses Gr<strong>und</strong>satzes enthält die Übergangsregelung <strong>de</strong>s § 66 EEG<br />
2009. Danach sind für Strom aus Anlagen, die vor <strong>de</strong>m 01.01.2009 in Betrieb genommen<br />
wur<strong>de</strong>n, anstelle <strong>de</strong>r dort genannten Regelungen <strong>de</strong>s EEG 2009 die Vorschriften <strong>de</strong>s EEG<br />
2004 anzuwen<strong>de</strong>n. Nach § 66 Abs. 1 EEG 2009 sind anstelle <strong>de</strong>s § 27 EEG 2009 sowie <strong>de</strong>r<br />
Anlagen 1 (Technologie-Bonus) <strong>und</strong> 3 (KWK-Bonus, für das Nachweissystem nicht relevant)<br />
zum EEG 2009 die Vorschriften <strong>de</strong>s EEG 2004 mit <strong>de</strong>n sich aus § 66 EEG 2009 weiterhin<br />
ergeben<strong>de</strong>n Maßgaben anzuwen<strong>de</strong>n.<br />
I. Gr<strong>und</strong>vergütung<br />
1. Gesetzliche Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
a. Biomasse im Sinne <strong>de</strong>r BiomasseV / Gasabtausch<br />
56
Gutachterliche Äußerung<br />
Für Strom aus Anlagen, die vor <strong>de</strong>m 01.01.2009 in Betrieb genommen wur<strong>de</strong>n („Altanlagen“),<br />
kann die Gr<strong>und</strong>vergütung beansprucht wer<strong>de</strong>n, wenn zur Stromerzeugung Biomasse<br />
im Sinne <strong>de</strong>r BiomasseV eingesetzt wur<strong>de</strong>, § 8 Abs. 1 EEG 2004. Insoweit kann daher auf<br />
die Ausführungen unter Teil 2C.I.1.a verwiesen wer<strong>de</strong>n. Hinsichtlich <strong>de</strong>s „Gasabtauschs“<br />
regelt § 66 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2009, dass auch für Strom aus „Altanlagen“ § 27 Abs. 2 EEG<br />
2009 anzuwen<strong>de</strong>n ist. Auch insoweit gelten daher die Ausführungen unter Teil 2C.I.1.a.<br />
b. Ausschließlichkeit<br />
§ 16 Abs 1 EEG 2009, nach <strong>de</strong>m nur <strong>de</strong>r ausschließlich aus Erneuerbaren Energien erzeugte<br />
Strom zu vergüten ist, wird durch § 66 EEG 2009 nicht von <strong>de</strong>r Anwendung auf „Altanlagen“<br />
ausgenommen. Es kann daher an dieser Stelle vollumfänglich auf Teil 2C.I.1.b verwiesen<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
2. Was muss nachgewiesen wer<strong>de</strong>n?<br />
Damit für <strong>de</strong>n erzeugten Strom die Gr<strong>und</strong>vergütung gemäß § 8 Abs. 1 EEG 2004, § 27<br />
Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009 beansprucht wer<strong>de</strong>n kann, muss gegenüber <strong>de</strong>m Stromnetzbetreiber<br />
dargelegt <strong>und</strong> - im Streitfall - bewiesen wer<strong>de</strong>n können, dass <strong>de</strong>r Strom aus Biomasse im<br />
Sinne <strong>de</strong>r BiomasseV erzeugt wur<strong>de</strong>. Um sicherzustellen, dass die „Fiktion“ <strong>de</strong>s Gasabtauschs<br />
nach § 27 Abs. 2 EEG 2009 „greift“, müssen die Voraussetzungen dargelegt wer<strong>de</strong>n,<br />
welche dieser Fiktion zugr<strong>und</strong>e liegen, also insbeson<strong>de</strong>re die zeitliche Abfolge <strong>de</strong>r<br />
Einspeisung in <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Entnahme aus <strong>de</strong>m Gasnetz. Ab <strong>de</strong>m 01.01.2013 ist zusätzlich<br />
ein Nachweis über die Verwendung von Massenbilanzsystemen für <strong>de</strong>n Transport <strong>und</strong> <strong>de</strong>n<br />
vertrieb <strong>de</strong>s Biogases von seiner Herstellung/Gewinnung bis zu seiner Entnahme aus <strong>de</strong>m<br />
Gasnetz zu erbringen. Dies kann nach Einschätzung <strong>de</strong>r Gutachter mit <strong>de</strong>r Nutzung <strong>de</strong>s anhand<br />
dieses <strong>Leitfa<strong>de</strong>ns</strong> ausgestalteten <strong>Biogasregister</strong> Deutschland (Vorlage <strong>de</strong>s Registerauszugs)<br />
nachgewiesen wer<strong>de</strong>n (vgl. oben unter Teil 2C.I.2).<br />
Weiterhin muss - allerdings außerhalb <strong>de</strong>s Nachweissystems - nachgewiesen wer<strong>de</strong>n können,<br />
dass <strong>de</strong>r Strom in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wur<strong>de</strong>.<br />
Zusätzlich muss - folgt man <strong>de</strong>r hier vertretenen Auffassung - gegenüber <strong>de</strong>m Netzbetreiber<br />
nachgewiesen wer<strong>de</strong>n können, dass keine alternierend-bivalente Fahrweise – also ein<br />
zeitweise versetzter Einsatz von Biogas <strong>und</strong> Erdgas, vgl. oben unter Teil 2C.I.1.b – <strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong>n<br />
Stromerzeugungseinheit vorliegt. Hierfür ist aus unserer Sicht darzulegen, dass<br />
die insgesamt <strong>de</strong>m Gasnetz entnommene Menge an Biogas am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s betreffen<strong>de</strong>n Jahres<br />
im Wärmeäquivalent <strong>de</strong>m eingespeisten Biogas entspricht. Denn dann gilt nach <strong>de</strong>r Regelung<br />
<strong>de</strong>s § 27 Abs. 2 EEG 2009 zum Gasabtausch das gesamte in <strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong>n Anlage<br />
eingesetzte Gas als Biomasse im Sinne <strong>de</strong>r BiomasseV.<br />
57
Gutachterliche Äußerung<br />
II.<br />
Nawaro-Bonus<br />
1. Gesetzliche Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
Auch Anlage 2 zum EEG 2009, <strong>de</strong>r die Voraussetzungen für einen Anspruch auf <strong>de</strong>n Nawaro-Bonus<br />
regeln, wird durch § 66 EEG 2009 nicht ausgenommen von <strong>de</strong>r Anwendung auf<br />
„Altanlagen“. § 66 Abs. 1 Nr. 2 regelt jedoch, dass bestimmte Regelungen <strong>de</strong>r Anlage 2 für<br />
Strom aus solchen Anlagen nicht gelten. Ausgenommen wird u. a. Ziffer I.4. <strong>de</strong>r Anlage 2<br />
zum EEG 2009. Danach besteht <strong>de</strong>r Anspruch auf <strong>de</strong>n Nawaro-Bonus für Strom aus nach<br />
<strong>de</strong>m BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlagen, die Biogas einsetzen, nur, wenn bei <strong>de</strong>r<br />
Erzeugung <strong>de</strong>s Biogases das Gärrestlager gasdicht abge<strong>de</strong>ckt <strong>und</strong> zusätzliche Gaseinrichtungen<br />
für einen Störfall o<strong>de</strong>r für eine Überproduktion verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Auch das EEG<br />
2012 sieht in <strong>de</strong>r Übergangsregelung § 66 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2012 eine „Erleichterung“ hinsichtlich<br />
<strong>de</strong>s Betriebsgelän<strong>de</strong>s von Nawaro-Anlagen vor, vgl. oben unter Teil 2C.II.1.a. Diese<br />
Voraussetzungen müssen für einen Anspruch auf <strong>de</strong>n Nawaro-Bonus für Strom aus „Altanlagen“<br />
nicht erfüllt wer<strong>de</strong>n. Die Übrigen Regelungen <strong>de</strong>r Anlage 2 zum EEG 2009 sind jedoch<br />
auch für Strom aus „Altanlagen“ anzuwen<strong>de</strong>n. Daher gilt Teil 2C.II hier entsprechend.<br />
2. Was muss nachgewiesen wer<strong>de</strong>n?<br />
Um <strong>de</strong>n Nawaro-Bonus für <strong>de</strong>n erzeugten Strom beanspruchen zu können, müssen die Voraussetzungen<br />
für einen Anspruch auf <strong>de</strong>n Nawaro-Bonus dargelegt <strong>und</strong> ggf. auch bewiesen<br />
wer<strong>de</strong>n können. Es muss damit nachgewiesen wer<strong>de</strong>n können, dass das im Wege <strong>de</strong>s Gasabtauschs<br />
erworbene <strong>und</strong> zur Stromerzeugung eingesetzte Biogas aus nachwachsen<strong>de</strong>n<br />
Rohstoffen (ggf. auch zu mehr als 50 % aus Pflanzen bzw. Pflanzenbestandteilen aus<br />
<strong>de</strong>r Landschaftspflege) o<strong>de</strong>r Gülle erzeugt wur<strong>de</strong>, die <strong>de</strong>n oben unter Teil 2C.II dargestellten<br />
Voraussetzungen entsprechen.<br />
III.<br />
Technologie-Bonus<br />
1. Gesetzliche Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
Anstelle <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Technologie-Bonus regeln<strong>de</strong>n Anlage 1 zum EEG 2009 sind nach § 66<br />
EEG 2009 die Regelungen <strong>de</strong>s EEG 2004 anzuwen<strong>de</strong>n. Damit ist für einen Anspruch auf<br />
<strong>de</strong>n Technologie-Bonus für Strom aus „Altanlagen“ § 8 Abs. 4 EEG 2004 anzuwen<strong>de</strong>n. Danach<br />
erhöhen sich die Min<strong>de</strong>stvergütungen, wenn <strong>de</strong>r Strom in Anlagen gewonnen wird, die<br />
auch in Kraft-Wärme-Kopplung betrieben wer<strong>de</strong>n <strong>und</strong> die Biomasse durch thermochemische<br />
Vergasung o<strong>de</strong>r Trockenfermentation umgewan<strong>de</strong>lt, das zur Stromerzeugung eingesetzte<br />
Gas aus Biomasse auf Erdgasqualität aufbereitet wur<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Strom mittels einer<br />
<strong>de</strong>r genannten innovativen Anlagentechniken erzeugt wur<strong>de</strong>.<br />
58
Gutachterliche Äußerung<br />
Allerdings kann <strong>de</strong>r Technologie-Bonus - auch dann, wenn mehrere Tatbestandsmerkmale<br />
erfüllt wer<strong>de</strong>n - insgesamt nur einmal beansprucht wer<strong>de</strong>n. Über das Nachweissystem soll<br />
ein Nachweis über das spezifische Eigenschaftsprofil von Biogas - also auf Erdgasqualität<br />
aufbereitetem Biogas - ermöglicht wer<strong>de</strong>n. Regelmäßig wird also <strong>de</strong>r Tatbestand <strong>de</strong>r Aufbereitung<br />
auf Erdgasqualität erfüllt wer<strong>de</strong>n können. Daher dürften <strong>de</strong>r Tatbestand <strong>de</strong>r thermochemischen<br />
Vergasung <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Trockenfermentation in <strong>de</strong>r Praxis für das Nachweissystem<br />
nach Einschätzung <strong>de</strong>r Gutachter wohl kaum „eigene“ Relevanz erlangen.<br />
Der Einsatz <strong>de</strong>r innovativen Anlagentechnik zur Stromerzeugung knüpft hingegen an <strong>de</strong>r<br />
Stromerzeugungseinheit selbst du damit „hinter“ <strong>de</strong>r Systemgrenze an. Ein Nachweis über<br />
diese Umstän<strong>de</strong> kann daher über das vorliegen<strong>de</strong> Nachweissystem nicht geführt wer<strong>de</strong>n <strong>und</strong><br />
ist daher für die nachfolgen<strong>de</strong> Betrachtung nicht relevant. Ebenso ist auch <strong>de</strong>r Nachweis,<br />
dass die Stromerzeugungseinheit auch in Kraft-Wärme-Kopplung betrieben wur<strong>de</strong>, an<strong>de</strong>rweitig<br />
als über das vorliegen<strong>de</strong> Nachweissystem zu erbringen, vgl. oben unter Teil 2A.I.<br />
2. Was muss nachgewiesen wer<strong>de</strong>n?<br />
Um für <strong>de</strong>n in „Altanalgen erzeugten Strom <strong>de</strong>n Technologie-Bonus beanspruchen zu können,<br />
muss dargelegt <strong>und</strong> im Streitfall auch bewiesen wer<strong>de</strong>n können, dass<br />
· die Stromerzeugungseinheit auch in Kraft-Wärme-Kopplung betrieben wur<strong>de</strong> (dieser<br />
Nachweis ist an<strong>de</strong>rweitig als über das vorliegen<strong>de</strong> Nachweissystem zu führen) <strong>und</strong><br />
· das Biogas auf Erdgasqualität aufbereitet wur<strong>de</strong>.<br />
E. Anfor<strong>de</strong>rungen an Biogas aus <strong>de</strong>r GasNZV<br />
I. Anfor<strong>de</strong>rungen an Biogas<br />
Die GasNZV enthält Regelungen, die eine vorrangige Netzanschlusspflicht für Biogaserzeugungsanlagen<br />
<strong>und</strong> einen vorrangigen Netzzugang für Biogas vorsehen. Anfor<strong>de</strong>rungen an<br />
das einzuspeisen<strong>de</strong> Biogas ergeben sich vor allem aus <strong>de</strong>n Regelungen über <strong>de</strong>n Netzzugang.<br />
Nach § 32 Abs. 1 GasNZV sind Netzbetreiber verpflichtet, Einspeiseverträge <strong>und</strong> Ausspeiseverträge<br />
vorrangig mit Transportk<strong>und</strong>en von Biogas abzuschließen <strong>und</strong> Biogas vorrangig<br />
zu transportieren, soweit diese Gase netzkompatibel sind im Sinne von § 41f Abs. 1<br />
GasNZV (vgl. dazu oben unter Teil 2A.IV). Nach § 41f Abs. 1 GasNZV hat <strong>de</strong>r Einspeiser<br />
von Biogas ausschließlich sicherzustellen, dass das Gas am Einspeisepunkt <strong>und</strong> während<br />
<strong>de</strong>r Einspeisung <strong>de</strong>n Voraussetzungen <strong>de</strong>r Arbeitsblätter G 260 <strong>und</strong> G 262 <strong>de</strong>r Deutschen<br />
Vereinigung <strong>de</strong>s Gas- <strong>und</strong> Wasserfachs e.V. (Stand 2007) entspricht.<br />
Das Arbeitsblatt G 260 ist ein technisches Regelwert, welches bestimmte Anfor<strong>de</strong>rungen an<br />
Brenngase <strong>de</strong>r öffentlichen Gasversorgung festlegt <strong>und</strong> Rahmenbedingungen für die Gaslie-<br />
59
Gutachterliche Äußerung<br />
ferung, <strong>de</strong>n Betrieb von Gasanlagen <strong>und</strong> -geräten sowie die Basis für <strong>de</strong>ren Entwicklung,<br />
Normung <strong>und</strong> Prüfung darstellt (Ziffer 1 „Zweck <strong>und</strong> Geltungsbereich“). Außer Acht gelassen<br />
wer<strong>de</strong>n dabei u. a. Gase aus Bio- <strong>und</strong> Klärgasanlagen. Hierfür fin<strong>de</strong>t das Arbeitsblatt G 262<br />
Anwendung. Es legt Anfor<strong>de</strong>rungen an die Beschaffenheit von Gasen aus erneuerbaren<br />
Energien, d. h. an die Nutzung von Gasen aus thermischen <strong>und</strong> fermentativen Prozessen in<br />
<strong>de</strong>r öffentlichen Gasversorgung fest. Die Arbeitsblätter regeln zur Beschaffenheit <strong>de</strong>r Gase<br />
u. a. <strong>de</strong>n Zustand <strong>de</strong>r Gase <strong>und</strong> <strong>de</strong>ren Zusammensetzung bzw. <strong>de</strong>ren Bestandteile. Darüber<br />
hinaus geben die Arbeitsblätter brenntechnische Werte <strong>de</strong>r Gase vor, die entsprechend <strong>de</strong>n<br />
Festlegungen in <strong>de</strong>n Arbeitsblättern einzuhalten sind.<br />
Für die Einspeisung von Biogas in das Gasnetz be<strong>de</strong>utet dies insbeson<strong>de</strong>re: Das noch nicht<br />
aufbereitete (Roh-)Biogas ist kein Gas nach <strong>de</strong>m Arbeitsblatt G 260 (Gas für die öffentliche<br />
Gasversorgung). Nur in aufbereiteter Form kann Biogas einen Beitrag in <strong>de</strong>r öffentlichen<br />
Gasversorgung leisten <strong>und</strong> daher auch <strong>de</strong>n Zugang zum Gasnetz beanspruchen. Dafür<br />
muss das (Roh-)Biogas <strong>de</strong>n Beschaffenheitsanfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Arbeitsblattes G 262 entsprechen.<br />
Ziffer 4.1.1 <strong>de</strong>s Arbeitsblattes G 262 legt für die Nutzung <strong>de</strong>r Biogase in <strong>de</strong>r öffentlichen<br />
Gasversorgung fest, dass „Gase aus regenerativen Quellen aufzubereiten sind“. Nach<br />
entsprechen<strong>de</strong>r Aufbereitung können Gase aus Biogasanlagen dann entwe<strong>de</strong>r als Austauschgase<br />
entsprechend <strong>de</strong>s Abschnitts 4.4.2 <strong>de</strong>s Arbeitsblattes G 260 o<strong>de</strong>r als Zusatzgase<br />
entsprechend <strong>de</strong>s Abschnitts 4.3 <strong>de</strong>s Arbeitsblattes G 260 genutzt wer<strong>de</strong>n. Dazu müssen<br />
sie dann in aufbereiteter Form die Beschaffenheitsanfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Arbeitsblattes G 260<br />
erfüllen, die dieses u. a. in <strong>de</strong>n vorbenannten Abschnitten festlegt.<br />
Zu<strong>de</strong>m sieht § 41f Abs. 1 GasNZV bei <strong>de</strong>r Gasaufbereitung einzuhalten<strong>de</strong> Maximalwerte für<br />
Methanemissionen vor. Diese <strong>de</strong>cken sich nur zum Teil mit <strong>de</strong>n nach Ziffer I. <strong>de</strong>r Anlage 1<br />
zum EEG 2009 zulässigen Werten für einen Anspruch auf <strong>de</strong>n Technologie-Bonus. Nach §<br />
41f Abs. 1 S. 3 <strong>und</strong> 4 GasNZV dürfen die Methanemissionen bei <strong>de</strong>r Gasaufbereitung in <strong>de</strong>n<br />
ersten drei Jahren nach Inkrafttreten „dieser Verordnung“ maximal 1,0 Prozent betragen,<br />
danach darf ein Wert von 0,5 Prozent nicht überschritten wer<strong>de</strong>n. Unklar ist, welcher Zeitpunkt<br />
<strong>de</strong>r Verordnungsgeber durch die Formulierung „nach Inkrafttreten dieser Verordnung“<br />
meint. Die GasNZV im Ganzen ist erstmalig am 25.07.2005 in Kraft getreten, allerdings noch<br />
ohne die Son<strong>de</strong>rregelungen zur Einspeisung von Biogas (Teil 11a <strong>de</strong>r GasNZV, §§ 41a –<br />
41g GasNZV). Letztere traten hingegen erst am 12.08.2008 in Kraft. Es ist unserer Ansicht<br />
nach davon auszugehen, dass die Formulierung „nach Inkrafttreten dieser Verordnung“ so<br />
zu verstehen ist, dass auf <strong>de</strong>n Zeitpunkt <strong>de</strong>s Inkrafttretens <strong>de</strong>r Son<strong>de</strong>rreglungen für die Einspeisung<br />
von Biogas in Erdgasnetze - Teil 11a <strong>de</strong>r GasNZV - abzustellen ist. Ein an<strong>de</strong>res<br />
Verständnis <strong>de</strong>r Norm machte aus unserer Sicht keinen Sinn, da die GasNZV im Ganzen<br />
bereits im Jahr 2005 in Kraft trat. Stellte man auf dieses Datum ab, so bliebe für die Regelung<br />
<strong>de</strong>s § 41f Abs. 1 S. 3 GasNZV keinerlei Anwendungsbereich. Es ist also nach <strong>de</strong>r hier<br />
vertretenen Auffassung davon auszugehen, dass die Grenzwerte für zulässige Methanemis-<br />
60
Gutachterliche Äußerung<br />
sionen bis zum 12.04.2011 1,0 Prozent <strong>und</strong> danach – wie auch im EEG 2009 vorgesehen –<br />
0,5 Prozent betragen.<br />
Nach § 41f Abs. 2 S. 1 GasNZV schließlich ist <strong>de</strong>r Netzbetreiber dafür verantwortlich, dass<br />
das Gas am Ausspeisepunkt <strong>de</strong>n eichrechtlichen Voraussetzungen <strong>de</strong>s Arbeitsblattes<br />
G 685 <strong>de</strong>r Deutschen Vereinigung <strong>de</strong>s Gas- <strong>und</strong> Wasserfachs e.V. (Stand 2007) entspricht.<br />
Ebenso ist <strong>de</strong>r Netzbetreiber nach § 41f Abs. 3 S. 1 GasNZV für die Odorierung verantwortlich.<br />
II.<br />
Was muss bzw. soll nachgewiesen wer<strong>de</strong>n?<br />
Fraglich ist, welche <strong>de</strong>r Anfor<strong>de</strong>rungen an Biogas, die sich aus <strong>de</strong>r GasNZV ergeben, für das<br />
<strong>Biogasregister</strong> relevant sind <strong>und</strong> ob ein Nachweis <strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong>n Merkmale <strong>und</strong> Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
über dieses System zweckmäßig ist.<br />
Konkrete Nachweisfor<strong>de</strong>rungen für die in § 41f GasNZV geregelten Beschaffenheitsvoraussetzungen<br />
legt die GasNZV nicht fest. Vielmehr wählte <strong>de</strong>r Verordnungsgeber die Formulierungen<br />
„hat sicherzustellen“ (in Bezug auf die Erfüllung <strong>de</strong>r Arbeitsblätter G 260 <strong>und</strong> 262)<br />
sowie „(…) darf nicht überschreiten (…)“ (in Bezug auf die Methanemissionen). Dem Wortlaut<br />
<strong>de</strong>r Regelung lässt sich allerdings nicht ein<strong>de</strong>utig entnehmen, ob <strong>und</strong> gegenüber wem<br />
<strong>de</strong>r Einspeiser von Biogas die Erfüllung <strong>de</strong>r Beschaffenheitsvoraussetzungen auch nachweisen<br />
muss.<br />
Unseres Erachtens muss <strong>de</strong>r Einspeiser trotz fehlen<strong>de</strong>r konkreter Nachweisverpflichtung<br />
entsprechen<strong>de</strong> Nachweise über die Einhaltung <strong>de</strong>r Qualitätsanfor<strong>de</strong>rungen aus § 41f Abs. 1<br />
GasNZV erbringen zumin<strong>de</strong>st darlegen - <strong>und</strong> im Streitfall - (nach-) bzw. beweisen können.<br />
Dies aus folgen<strong>de</strong>m Gr<strong>und</strong>: § 41c GasNZV regelt die Netzanschlusspflicht <strong>de</strong>s Netzbetreibers.<br />
Nach § 41c Abs. 1 S. 1 GasNZV ist <strong>de</strong>r Netzbetreiber verpflichtet, Anlagen zur Aufbereitung<br />
von Biogas vorrangig an die Gasversorgungsnetze anzuschließen. § 41d GasNZV<br />
ergänzt die Regelung zur vorrangigen Anschlusspflicht <strong>und</strong> regelt Verpflichtung <strong>de</strong>s Netzbetreibers<br />
zur vorrangigen Einspeisung von Biogas in das Erdgasnetz <strong>und</strong> <strong>de</strong>n vorrangigen<br />
Transport für alle Netze. Der Verordnungsgeber räumt <strong>de</strong>m Einspeiser von Biogas damit<br />
einen umfassen<strong>de</strong>n Anspruch auf vorrangigen Netzanschluss <strong>und</strong> vorrangigen Netzzugang<br />
ein. Den vorrangigen Netzzugang kann <strong>de</strong>r Einspeiser allerdings nur in Anspruch nehmen,<br />
soweit - so <strong>de</strong>r Wortlaut von § 41d Abs. 1 S. 1 - „diese Gase netzkompatibel im Sinne von<br />
§ 41f Abs. 1 sind“. Die Netzkompatibilität, d. h. die Erfüllung <strong>de</strong>r Qualitätsanfor<strong>de</strong>rungen aus<br />
§ 41f Abs. 1 GasNZV dürfte damit als eine anspruchsbegrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Tatsache anzusehen<br />
sein, <strong>de</strong>ren Vorliegen <strong>de</strong>r Einspeiser nach <strong>de</strong>n allgemeinen zivil(-prozess-)rechtlichen<br />
Gr<strong>und</strong>sätzen - im Streitfall - darzulegen <strong>und</strong> zu beweisen hat.<br />
61
Gutachterliche Äußerung<br />
Es han<strong>de</strong>lt sich bei <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen aus § 41f Abs. 1 GasNZV um Voraussetzungen, die<br />
bereits für die Einspeisung <strong>de</strong>s Biogas in das Erdgasnetz <strong>und</strong> damit am Anfang <strong>de</strong>r „Biogas-<br />
Han<strong>de</strong>lskette“ vorliegen müssen. Die Anfor<strong>de</strong>rungen nach § 41f Abs. 2 <strong>und</strong> 3 GasNZV müssen<br />
am Ausspeisepunkt <strong>und</strong> damit am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r „Biogas-Han<strong>de</strong>lskette“ vorliegen. Zweck <strong>de</strong>s<br />
<strong>Biogasregister</strong>s ist es, die - bei einer Einspeisung <strong>de</strong>s Biogases in das Erdgasnetz typischen<br />
- Risiken bzw. Schwierigkeiten zu beseitigen, die durch einen Han<strong>de</strong>l <strong>de</strong>r Biogasmengen<br />
über eine aus mehreren Akteuren bestehen<strong>de</strong> Han<strong>de</strong>lskette resultieren. Daraus ergibt sich,<br />
dass ein Nachweis <strong>de</strong>r für die Einspeisung <strong>und</strong> die Ausspeisung <strong>de</strong>s Biogases vorzuweisen<strong>de</strong>n<br />
Merkmale über das <strong>Biogasregister</strong> für einen funktionieren<strong>de</strong>n Han<strong>de</strong>l mit Biogas gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
nicht unbedingt erfor<strong>de</strong>rlich ist.<br />
F. Anfor<strong>de</strong>rungen an Biogas aus <strong>de</strong>m EEWärmeG (B<strong>und</strong>)<br />
I. Gesetzliche Anfor<strong>de</strong>rungen an Biogas<br />
Das EEWärmeG legt fest, dass spätestens im Jahr 2020 14 % <strong>de</strong>r En<strong>de</strong>nergieverbrauch für<br />
Wärme <strong>und</strong> Kälte in Deutschland aus Erneuerbaren Energien stammen muss. Um dieses<br />
Ziel zu erreichen, sieht § 3 Abs. 1 EEWärmeG eine Pflicht zur anteiligen Nutzung von Erneuerbaren<br />
Energien für die Eigentümer von neu errichteten Gebäu<strong>de</strong>n vor. Weitere Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
an die Nutzung von gasförmiger Biomasse sieht § 5 Abs. 2 sowie ZifferZiffer II. 1.<br />
<strong>de</strong>r Anlage zum EEWärmeG vor. Soll zur Erfüllung <strong>de</strong>r Nutzungspflicht aus § 3 Abs. 1 EE-<br />
WärmeG gasförmige Biomasse eingesetzt wer<strong>de</strong>n, kann die Nutzungspflicht nach § 5 Abs. 2<br />
EEWärmeG dadurch erfüllt wer<strong>de</strong>n, dass <strong>de</strong>r Wärme- bzw. Kälteenergiebedarf zu min<strong>de</strong>stens<br />
30 % aus <strong>de</strong>r Nutzung von gasförmiger Biomasse nach Maßgabe <strong>de</strong>r ZifferZiffer II. 1.<br />
<strong>de</strong>r Anlage zum EEWärmeG ge<strong>de</strong>ckt wird. Der Anteil <strong>de</strong>r Nutzung gasförmiger Biomasse am<br />
Gesamtwärmeenergiebedarf knüpft allerdings an <strong>de</strong>r Heizungsanlage <strong>und</strong> damit an einem<br />
Bereich an, <strong>de</strong>r „hinter“ <strong>de</strong>r Systemgrenze liegt.<br />
Als Biomasse im Sinn <strong>de</strong>s EEWärmeG gelten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 EEWärmeG Biomasse<br />
im Sinne <strong>de</strong>r BiomasseV in <strong>de</strong>r jeweils gelten<strong>de</strong>n Fassung, biologisch abbaubare Anteile von<br />
Abfällen aus privaten Haushalten <strong>und</strong> Industrie, Deponiegas, Klärgas, Klärschlamm im Sinne<br />
<strong>de</strong>r Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Artikel<br />
4 <strong>de</strong>r Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298, 2007 I S. 2316), in <strong>de</strong>r jeweils<br />
gelten<strong>de</strong>n Fassung (im Folgen<strong>de</strong>n: KlärschlammV) <strong>und</strong> Pflanzenölmethylester.<br />
Weitere Anfor<strong>de</strong>rungen, die die gasförmige Biomasse erfüllen muss, damit bei <strong>de</strong>ren Verwendung<br />
die Nutzungspflicht aus § 3 Abs. 1 EEWärmeG erfüllt wer<strong>de</strong>n kann, ergeben sich<br />
aus Ziffer II. 1. <strong>de</strong>r Anlage zum EEWärmeG. Danach gilt die Nutzung von gasförmiger Biomasse<br />
nur dann als Erfüllung <strong>de</strong>r Nutzungspflicht, wenn die Nutzung in einem Heizkessel,<br />
<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r besten verfügbaren Technik entspricht, o<strong>de</strong>r in einer Kraft-Wärme-Kopplungs-<br />
Anlage erfolgt. Allerdings knüpft dieser die Nutzung <strong>de</strong>s Biogases betreffen<strong>de</strong> Umstand an<br />
62
Gutachterliche Äußerung<br />
die „hinter“ <strong>de</strong>r Systemgrenze liegen<strong>de</strong> Wärmeerzeugung an. Der Nachweis, dass das Biogas<br />
in eine solchen Heizkessel o<strong>de</strong>r einer Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage eingesetzt wur<strong>de</strong>,<br />
ist daher mit an<strong>de</strong>ren Mitteln als über das zu entwickeln<strong>de</strong> Nachweissystem zu erbringen.<br />
Zusammen mit <strong>de</strong>m Nachweis über das Eigenschaftsprofil <strong>de</strong>s Biogases (dazu sogleich)<br />
nach <strong>de</strong>m <strong>Biogasregister</strong> kann dann <strong>de</strong>r Vollnachweis nach <strong>de</strong>m EEWärmeG erbracht wer<strong>de</strong>n.<br />
Zu<strong>de</strong>m sieht Ziffer II.1. <strong>de</strong>r Anlage zum EEWärmeG vor, dass die Nutzung von gasförmiger<br />
Biomasse, die auf Erdgasqualität aufbereitet <strong>und</strong> eingespeist wird, nur dann als Erfüllung <strong>de</strong>r<br />
Nutzungspflicht gilt, wenn bei <strong>de</strong>r Aufbereitung <strong>und</strong> Einspeisung <strong>de</strong>s Biomethans die Voraussetzungen<br />
<strong>de</strong>s Gasaufbereitungs-Bonus nach Nummer I.1.a bis c <strong>de</strong>r Anlage 1 zum<br />
EEG 2012 eingehalten wer<strong>de</strong>n. Namentlich betrifft dies <strong>de</strong>n Grenzwert für die Methanemissionen<br />
bei <strong>de</strong>r Aufbereitung <strong>und</strong> <strong>de</strong>n Stromverbrauch für die Aufbereitung sowie die Verpflichtung<br />
zur Bereitstellung <strong>de</strong>r Prozesswärme zur Aufbereitung aus erneuerbaren Energien<br />
o<strong>de</strong>r Abwärme. Als weitere Voraussetzung sieht Ziffer II.1. <strong>de</strong>r Anlage zum EEWärmeG vor,<br />
dass die Menge <strong>de</strong>s entnommenen Biomethans im Wärmeäquivalent am En<strong>de</strong> <strong>eines</strong> Kalen<strong>de</strong>rjahres<br />
<strong>de</strong>r Menge von Gas aus Biomasse entspricht, das an an<strong>de</strong>rer Stelle in das Gasnetz<br />
eingespeist wor<strong>de</strong>n ist <strong>und</strong> wenn für <strong>de</strong>n gesamten Transport <strong>und</strong> Vertrieb <strong>de</strong>s Biomethans<br />
von seiner Herstellung, seiner Einspeisung in das Erdgasnetz <strong>und</strong> seinem Transport<br />
im Erdgasnetz bis hin zu seiner Entnahme aus <strong>de</strong>m Erdgasnetz Massenbilanzsysteme verwen<strong>de</strong>t<br />
wor<strong>de</strong>n sind. Diese Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>cken sich mit <strong>de</strong>m, was das EEG 2012 vorsieht,<br />
weshalb an dieser Stelle auf die Ausführungen unter B.I.1.a <strong>und</strong> B.IV.1 verwiesen wer<strong>de</strong>n<br />
kann.<br />
II.<br />
Was muss nachgewiesen wer<strong>de</strong>n?<br />
Es muss ein Nachweis darüber geführt wer<strong>de</strong>n können, dass<br />
· es sich bei <strong>de</strong>m verwen<strong>de</strong>ten Biogas um Biomasse im Sinne <strong>de</strong>r BiomasseV, biologisch<br />
abbaubare Anteile von Abfällen aus privaten Haushalten <strong>und</strong> Industrie,<br />
Deponiegas, Klärgas, Klärschlamm im Sinne <strong>de</strong>r KlärschlammV han<strong>de</strong>lt,<br />
· das Biogas in einem Heizkessel, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r besten verfügbaren Technik enstpricht, o<strong>de</strong>r<br />
in einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage genutzt wur<strong>de</strong> (hierüber ist allerdings ein an<strong>de</strong>rweitiger<br />
Nachweis „außerhalb“ <strong>de</strong>s Nachweissystems zu erbringen),<br />
· das Biogas auf Erdgasqualität aufbereitet <strong>und</strong> eingespeist wur<strong>de</strong>,<br />
· die Methanemissionen in die Atmosphäre bei <strong>de</strong>r Aufbereitung höchstens 0,2 Prozent<br />
betragen haben,<br />
63
Gutachterliche Äußerung<br />
· ein Stromverbrauch für die Aufbereitung von höchstens 0,5 Kilowattst<strong>und</strong>en pro<br />
Normkubikmeter Rohgas vorlag,<br />
· die Prozesswärme für die Aufbereitung <strong>und</strong> die Erzeugung <strong>de</strong>s Biogases aus erneuerbaren<br />
Energien, Grubengas o<strong>de</strong>r aus <strong>de</strong>r Abwärme <strong>de</strong>r Gasaufbereitungs- o<strong>de</strong>r<br />
Einspeiseanlage ohne <strong>de</strong>n Einsatz zusätzlicher fossiler Energie bereitgestellt wur<strong>de</strong><br />
<strong>und</strong> für <strong>de</strong>n Transport <strong>und</strong> <strong>de</strong>n Vertrieb <strong>de</strong>s Biogases von seiner Herstellung, seiner<br />
Einspeisung in das Erdgasnetz <strong>und</strong> seinem Transport im Erdgasnetz bis zu seiner<br />
Entnahme aus <strong>de</strong>m Erdgasnetz Massenbilanzsysteme verwen<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n sind.<br />
Letzteres kann nach Einschätzung <strong>de</strong>r Gutachter mit <strong>de</strong>r Nutzung <strong>de</strong>s anhand dieses<br />
<strong>Leitfa<strong>de</strong>ns</strong> ausgestalteten <strong>Biogasregister</strong> Deutschland (Vorlage <strong>de</strong>s Registerauszugs)<br />
nachgewiesen wer<strong>de</strong>n.<br />
III.<br />
Nachweisberechtigter<br />
Die Nachweispflicht besteht gemäß § 10 EEWärmeG gegenüber <strong>de</strong>r zuständigen Behör<strong>de</strong>.<br />
Vor <strong>de</strong>m Hintergr<strong>und</strong>, dass das EEWärmeG von <strong>de</strong>n Län<strong>de</strong>rn vollzogen wird (Art. 84 Abs.1<br />
S. 2 <strong>und</strong> 5 GG), richtet sich auch die Behör<strong>de</strong>nzuständigkeit nach <strong>de</strong>m entsprechen<strong>de</strong>n Lan<strong>de</strong>srecht.<br />
So sieht es § 12 EEWärmeG auch ausdrücklich vor.<br />
Als zuständige Behör<strong>de</strong> dürften daher wohl insbeson<strong>de</strong>re die unteren Baubehör<strong>de</strong>n in Betracht<br />
kommen (z. B. in Ba<strong>de</strong>n-Württemberg, § 8 Abs. 1 EWärmeG Ba<strong>de</strong>n-Württemberg).<br />
Diskutiert wur<strong>de</strong> aber auch, die <strong>de</strong>n zuständigen Behör<strong>de</strong>n durch das EEWärmeG zugewiesenen<br />
Aufgaben auf Sachk<strong>und</strong>ige i. S. v. § 2 Abs. 3 Nr. 3 EEWärmeG zu übertragen (siehe<br />
hierzu Vorbericht für die 107. Sitzung <strong>de</strong>s Bau- <strong>und</strong> Verkehrsausschusses <strong>de</strong>s Städtetags<br />
NRW).<br />
G. Anfor<strong>de</strong>rungen an Biogas aus <strong>de</strong>m EWärmeG (Ba<strong>de</strong>n-<br />
Württemberg)<br />
Das EWärmeG (BW) sieht eine anteilige Nutzungspflicht für neu zu errichten<strong>de</strong> Wohngebäu<strong>de</strong><br />
von min<strong>de</strong>stens 20 % <strong>de</strong>s Wärmeenergiebedarfs <strong>und</strong> für bereits errichtete Wohngebäu<strong>de</strong><br />
bzw. für solche, für die vor <strong>de</strong>m 01.04.2008 <strong>de</strong>r Bauantrag gestellt o<strong>de</strong>r die Bauvorlagen<br />
erstmalig eingereicht wur<strong>de</strong>n, ab <strong>de</strong>m 01.01.2010 eine anteilige Nutzungspflicht von min<strong>de</strong>stens<br />
10 % <strong>de</strong>s jährlichen Wärmeenergiebedarfs durch <strong>de</strong>n Einsatz Erneuerbarer Energien<br />
vor. Für die zuletzt genannten, bereits errichteten Wohngebäu<strong>de</strong> gilt dies nur, wenn ein Austausch<br />
<strong>de</strong>r Heizanlage erfolgt. Die Nutzungspflicht kann u. a. erfüllt wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r gesamte<br />
Wärmebedarf durch eine Heizanlage ge<strong>de</strong>ckt wird, durch die min<strong>de</strong>stens 20 bzw. 10<br />
% <strong>de</strong>s Brennstoffbedarfs mit Biogas o<strong>de</strong>r Bioöl ge<strong>de</strong>ckt wird. Aufgr<strong>und</strong> <strong>de</strong>s Vorrangs <strong>de</strong>s<br />
b<strong>und</strong>esrechtlichen EEWärmeG (B<strong>und</strong>esrecht bricht Lan<strong>de</strong>srecht, Artikel 31 Gr<strong>und</strong>gesetz)<br />
fin<strong>de</strong>t das EWärmeG jedoch seit Inkrafttreten <strong>de</strong>s EEWärmeG am 01.01.2009 nur noch An-<br />
64
Gutachterliche Äußerung<br />
wendung für Wohnbestandsbauten (Wohngebäu<strong>de</strong>, die bis zum 01.04.2008 bereits errichtet<br />
wur<strong>de</strong>n) sowie für Wohngebäu<strong>de</strong>, für die zwischen <strong>de</strong>m 01.04.2008 <strong>und</strong> <strong>de</strong>m 31.12.2008<br />
entsprechen<strong>de</strong> Bauanträge gestellt wur<strong>de</strong>n.<br />
Möchte <strong>de</strong>r Wohnungseigentümer Biogas zur Erfüllung seiner Verpflichtung zum Einsatz von<br />
erneuerbaren Energien einsetzen, müssen gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 3 EWärmeG die vorbenannten<br />
Anteile mit Biogas ge<strong>de</strong>ckt wer<strong>de</strong>n.<br />
I. Gesetzliche Anfor<strong>de</strong>rungen an <strong>de</strong>n Einsatz von Biogas<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen an das einzusetzen<strong>de</strong> Biogas ergeben sich lediglich aus <strong>de</strong>r Regelung <strong>de</strong>s<br />
§ 3 Nr. 1 EEWärmeG (BW). Danach gelten als Erneuerbare Energien im Sinne <strong>de</strong>s EWärmeG<br />
(BW) u. a. Biomasse einschließlich Biogas im Sinne <strong>de</strong>r BiomasseV, welche ohne vorangegangene<br />
Umwandlung in elektrischer Energie für Zwecke <strong>de</strong>r Wärmenutzung verwen<strong>de</strong>t<br />
wird. Wird aus einem Gasnetz entnommenes Gas zur Erfüllung <strong>de</strong>r Pflicht zum Einsatz<br />
erneuerbarer Energien verwen<strong>de</strong>t, stellt § 3 Nr. 2 EWärmeG klar, dass dieses Gas als Biogas<br />
gilt, soweit die Menge <strong>de</strong>s entnommenen Gases im Wärmeäquivalent <strong>de</strong>r Menge von an<br />
an<strong>de</strong>rer Stelle in das Gasnetz eingespeistem Biogas über einen Bilanzzeitraum von einem<br />
Jahr entspricht.<br />
Im Gegensatz zum EEWärmeG stellt das EWärmeG keine weiteren konkreten Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
an auf Erdgasqualität aufbereitetes <strong>und</strong> eingespeistes Biogas. Will ein Wohnungseigentümer<br />
dieses Gas für die Erfüllung seiner Verpflichtung aus <strong>de</strong>m EWärmeG nutzen, so<br />
kommt es darauf an, dass die vorbenannte Voraussetzung aus § 3 Nr. 2 EWärmeG erfüllt<br />
wird.<br />
II.<br />
Was muss nachgewiesen wer<strong>de</strong>n?<br />
Damit ist nachzuweisen, dass das zur Wärmeerzeugung eingesetzten<br />
· Biogas aus Biomasse im Sinne <strong>de</strong>r BiomasseV erzeugt wur<strong>de</strong>.<br />
Um sicherzustellen, dass die „Fiktion“ nach § 3 Nr. 2 EWärmeG, dass es sich bei <strong>de</strong>m aus<br />
<strong>de</strong>m Gasnetz entnommenen Gas um Biogas gilt, „greift“, müssen die Voraussetzungen dargelegt<br />
wer<strong>de</strong>n, welche dieser Fiktion zugr<strong>und</strong>e liegen, also insbeson<strong>de</strong>re<br />
· die zeitliche Abfolge <strong>de</strong>r Einspeisung in <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Entnahme aus <strong>de</strong>m Gasnetz.<br />
III.<br />
Nachweisberechtigter<br />
Der Wohnungseigentümer muss gemäß § 6 Abs. 1 EWärmeG <strong>de</strong>n Umfang seiner Verpflichtung<br />
zum Einsatz von erneuerbaren Energien sowie die Geeignetheit <strong>de</strong>r zur Erfüllung o<strong>de</strong>r<br />
65
Gutachterliche Äußerung<br />
ersatzweise Erfüllung getroffenen Maßnahmen durch einen Sachk<strong>und</strong>igen bestätigen lassen.<br />
Sachk<strong>und</strong>ige sind in § 7 Abs. 1 EWärmeG <strong>de</strong>finiert.<br />
Diese Bestätigung ist <strong>de</strong>r zuständigen Behör<strong>de</strong> - nach § 8 Abs. 1 EWärmeG die untere Baurechtsbehör<strong>de</strong><br />
- innerhalb von drei Monaten nach Inbetriebnahme o<strong>de</strong>r Austausch <strong>de</strong>r Heizanlage<br />
vorzulegen.<br />
Beim Einsatz von Biogas ergibt sich aus § 6 Abs. 2 EWärmeG eine weitere Nachweispflicht.<br />
Hiernach muss <strong>de</strong>r Wohnungseigentümer <strong>de</strong>r zuständigen Behör<strong>de</strong> nach <strong>de</strong>r erstmaligen<br />
Abrechnung <strong>de</strong>r Brennstofflieferung innerhalb von drei Monaten sowie im weiteren auf Anfor<strong>de</strong>rung<br />
die Bestätigung <strong>de</strong>s Brennstofflieferanten über die fossilen <strong>und</strong> regenerativen Anteile<br />
<strong>de</strong>r jeweils gelieferten Brennstoffe vorlegen <strong>und</strong> die Bestätigungen darüber hinaus fünf<br />
Jahre aufbewahren.<br />
H. Anfor<strong>de</strong>rungen an Biogas aus <strong>de</strong>m Energiesteuergesetz<br />
Das Energiesteuergesetz vom 15.07.2006, BGBl. I S. 1534 (im Folgen<strong>de</strong>n: EnergieStG)<br />
sieht eine Steuerentlastung für Energieerzeugnisse vor, die durch Vergärung o<strong>de</strong>r synthetisch<br />
aus Biomasse erzeugtes <strong>und</strong> auf Erdgasqualität aufbereitetes Biogas (Biogas) sind<br />
o<strong>de</strong>r enthalten, § 50 Abs. 1 Nr. 4 EnergieStG.<br />
I. Gesetzliche Anfor<strong>de</strong>rungen an Biogas<br />
Fraglich ist, was als Biomasse im Sinne <strong>de</strong>s EnergieStG anzusehen ist. Nach § 50 Abs. 4<br />
EnergieStG sind Biokraft- <strong>und</strong> Bioheizstoffe Energieerzeugnisse ausschließlich aus Biomasse<br />
im Sinne <strong>de</strong>r BiomasseV in <strong>de</strong>r jeweils gelten<strong>de</strong>n Fassung. Zwar stellt die Regelung <strong>de</strong>s<br />
§ 50 Abs. 1 Nr. 4 EnergieStG ausdrücklich auf <strong>de</strong>n Begriff <strong>de</strong>r „Energieerzeugnisse“ <strong>und</strong><br />
nicht auf <strong>de</strong>n Begriff <strong>de</strong>r „Biokraft- <strong>und</strong> Bioheizstoffe“ ab, während in <strong>de</strong>n Regelungen <strong>de</strong>s<br />
§ 50 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 <strong>und</strong> 5 EnergieStG ausdrücklich <strong>de</strong>r Begriff <strong>de</strong>r „Biokraft- <strong>und</strong> Bioheizstoffe“<br />
verwen<strong>de</strong>t wird. Man könnte daher die Auffassung vertreten, die Begriffsbestimmung<br />
<strong>de</strong>s § 50 Abs. 4 EnergieStG gelte nur für diejenigen Tatbestän<strong>de</strong>, die ausdrücklich auf <strong>de</strong>n<br />
Begriff <strong>de</strong>r „Biokraft- <strong>und</strong> Bioheizstoffe“ abstellen <strong>und</strong> damit nicht für § 50 Abs. 1 Nr. 4 EnergieStG.<br />
Im Rahmen <strong>de</strong>r zuletzt genannten Regelung wür<strong>de</strong> dann ein an<strong>de</strong>rer - weiterer -<br />
Biomassebegriff gelten. Allerdings wür<strong>de</strong> diese Betrachtungsweise übersehen, dass § 50<br />
Abs. 1 EnergieStG für alle Steuerentlastungstatbestän<strong>de</strong> mit „Steuerentlastungen für Biokraft-<br />
<strong>und</strong> Bioheizstoffe“ überschrieben ist. Nach Ansicht <strong>de</strong>r Gutachter ist daher davon auszugehen,<br />
dass wohl auch im Rahmen <strong>de</strong>s § 50 Abs. 1 Nr. 4 EnergieStG <strong>de</strong>r Biomassebegriff<br />
im Sinne <strong>de</strong>r BiomasseV anzuwen<strong>de</strong>n ist. Die Steuerentlastung nach § 50 Abs. 1 Nr. 4<br />
EnergieStG setzt damit nach <strong>de</strong>r hier vertretenen Auffassung voraus, dass das Biogas durch<br />
Vergärung o<strong>de</strong>r synthetisch aus Biomasse im Sinne <strong>de</strong>r BiomasseV erzeugt <strong>und</strong> auf Erdgasqualität<br />
aufbereitet wur<strong>de</strong>.<br />
66
Gutachterliche Äußerung<br />
Die Steuerentlastung wird weiterhin nur gewährt, wenn das Biogas die Anfor<strong>de</strong>rungen nach<br />
§ 5 <strong>de</strong>r 10. Verordnung zur Durchführung <strong>de</strong>s B<strong>und</strong>es-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung<br />
über die Beschaffenheit <strong>und</strong> die Auszeichnung <strong>de</strong>r Qualitäten von Kraftstoffen, im Folgen<strong>de</strong>n:<br />
10. BImSchV) in seiner jeweils gelten<strong>de</strong>n Fassung erfüllt. Ob <strong>de</strong>r Verweis auf § 5<br />
<strong>de</strong>r 10. BImSchV allerdings noch zutrifft, ist fraglich. Denn § 5 <strong>de</strong>r 10. BImSchV in <strong>de</strong>r zum<br />
Zeitpunkt <strong>de</strong>r Gutachtenerstellung gelten<strong>de</strong>n Fassung vom 27.01.2007 regelt die Beschaffenheit<br />
von Flüssiggaskraftstoffen. Die Beschaffenheit von Erdgas <strong>und</strong> Biogas als Kraftstoff<br />
regelt hingegen § 6 <strong>de</strong>r 10. BImSchV. Nach Auffassung <strong>de</strong>r Gutachter ist § 50 Abs. 1 Nr. 4<br />
EnergieStG daher wohl so auszulegen, dass sich <strong>de</strong>r Verweis auf § 6 <strong>de</strong>r 10. BImSchV (in<br />
<strong>de</strong>r <strong>de</strong>rzeit gelten<strong>de</strong>n Fassung vom 27.01.2009) beziehen muss. Für diese Sichtweise<br />
spricht zu<strong>de</strong>m Folgen<strong>de</strong>s: Die 10. BImSchV in <strong>de</strong>r Fassung vom 24.06.2004 (also in <strong>de</strong>r zum<br />
Zeitpunkt <strong>de</strong>s Inkrafttretens sowie <strong>de</strong>r letzten Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s EnergieStG gelten<strong>de</strong>n Fassung)<br />
sah in § 4 Regelungen für die Beschaffenheit von Flüssiggaskraftstoffen <strong>und</strong> in § 5 Regelungen<br />
für die Beschaffenheit von Erdgas vor. Die Nachfolgeregelung <strong>de</strong>s § 4 <strong>de</strong>r 10. BImSchV<br />
in <strong>de</strong>r Fassung vom 24.06.2004 fin<strong>de</strong>t sich nunmehr in § 5 <strong>de</strong>r 10. BImSchV in <strong>de</strong>r Fassung<br />
vom 27.01.2009, während die Nachfolgeregelung zum vorherigen § 5 - erweitert um Regelungen<br />
zur Beschaffenheit von Biogas - sich in § 6 <strong>de</strong>r 10. BImSchV <strong>de</strong>r <strong>de</strong>rzeit gelten<strong>de</strong>n<br />
Fassung fin<strong>de</strong>t. Auch dies spricht unseres Erachtens dafür, <strong>de</strong>n Verweis in § 50 Abs. 1 Nr. 4<br />
EnergieStG so auszulegen, dass die Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s § 6 <strong>de</strong>r <strong>de</strong>rzeit gelten<strong>de</strong>n 10. BIm-<br />
SchV einzuhalten sind.<br />
Nach § 6 <strong>de</strong>r 10. BImSchV darf Biogas als Kraftstoff im geschäftlichen Verkehr an <strong>de</strong>n Verbraucher<br />
nur veräußert wer<strong>de</strong>n, wenn seine Eigenschaften min<strong>de</strong>stens <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
<strong>de</strong>r DIN 51624, Ausgabe Februar 2008, entsprechen.<br />
Der Steuerentlastungsanspruch entsteht in <strong>de</strong>m Zeitpunkt, in <strong>de</strong>m die Steuer für die Energieerzeugnisse<br />
in <strong>de</strong>r Person <strong>de</strong>s Entlastungsberechtigten entsteht, vgl. § 50 Abs. 1 S. 3<br />
EnergieStG. Der Tatbestand <strong>de</strong>r Steuerentstehung knüpft gemäß § 38 Abs. 1 EnergieStG an<br />
<strong>de</strong>r Entnahme <strong>de</strong>s Gases zum Verbrauch aus <strong>de</strong>m Leitungsnetz an, so dass auch für die<br />
Entstehung <strong>de</strong>s Steuerentlastungsanspruchs die Entnahme <strong>de</strong>s Biogases zum Verbrauch<br />
aus <strong>de</strong>m Leitungsnetz maßgeblich ist.<br />
II.<br />
Was muss nachgewiesen wer<strong>de</strong>n können?<br />
Somit muss - um eine Steuerentlastung geltend machen zu können - nachgewiesen wer<strong>de</strong>n<br />
können, dass<br />
· <strong>und</strong> in welcher Menge Biogas zum Verbrauch aus <strong>de</strong>m Leitungsnetz entnommen<br />
wur<strong>de</strong>,<br />
67
Gutachterliche Äußerung<br />
· es sich um Biogas han<strong>de</strong>lt, das durch Vergärung o<strong>de</strong>r synthetisch aus Biomasse<br />
im Sinne <strong>de</strong>r BiomasseV erzeugt <strong>und</strong> auf Erdgasqualität aufbereitet wur<strong>de</strong> <strong>und</strong><br />
· das Biogas <strong>de</strong>n sich aus <strong>de</strong>r DIN 51624 ergeben<strong>de</strong>n Min<strong>de</strong>stanfor<strong>de</strong>rungen entspricht.<br />
I. Anfor<strong>de</strong>rungen an Biogas aus § 37b BImSchG (BiokraftQ)<br />
I. Gesetzliche Anfor<strong>de</strong>rungen an Biogas<br />
Nach § 37a BImSchG in <strong>de</strong>r Form <strong>de</strong>s Gesetzes zur Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r För<strong>de</strong>rung von Biokraftstoffen<br />
vom 15. Juli 2009 (BGBl. I, 1804 ff.) hat <strong>de</strong>rjenige, <strong>de</strong>r gewerbsmäßig o<strong>de</strong>r im Rahmen<br />
wirtschaftlicher Unternehmungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 <strong>und</strong> 4 EnergieStG zu versteuern<strong>de</strong><br />
Otto- o<strong>de</strong>r Dieselkraftstoffe in Verkehr bringt, sicherzustellen, dass die gesamte im<br />
Lauf <strong>eines</strong> Kalen<strong>de</strong>rjahres in Verkehr gebrachte Menge Kraftstoff bestimmte Min<strong>de</strong>stanteile<br />
Biokraftstoff enthält. § 37a Abs. 3 <strong>und</strong> 3a enthalten hier jahresscharfe Anfor<strong>de</strong>rungen an<br />
Diesel- sowie Ottokraftstoffe sowie einen gesetzlichen Min<strong>de</strong>stanteil an <strong>de</strong>r Gesamtmenge<br />
von bei<strong>de</strong>n Kraftstoffen, im Jahr 2010 beispielsweise 6,25 %. Der Min<strong>de</strong>stanteil an Biokraftstoff<br />
kann durch Beimischung zu Otto- o<strong>de</strong>r Dieselkraftstoff o<strong>de</strong>r durch Inverkehrbringen von<br />
reinen Biokraftstoffen sichergestellt wer<strong>de</strong>n, § 37a Abs. 4 BImSchG. Ab <strong>de</strong>m Jahr 2015 sind<br />
danach nicht mehr bestimmte Quoten zu erfüllen, son<strong>de</strong>rn durch die Beimischung bestimmte<br />
Treibhausgasmin<strong>de</strong>rungen zu erfüllen, § 37a Abs. 3a BImSchG.<br />
Nach § 37b Satz 6 BImSchG in <strong>de</strong>r Form <strong>de</strong>s Gesetzes zur Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r För<strong>de</strong>rung von<br />
Biokraftstoffen vom 15. Juli 2009 (BGBl. I, 1804 ff.) kann die Beimischungsverpflichtung aus<br />
§ 37a auch mit Biomethan erfüllt wer<strong>de</strong>n. Dazu sind die Anfor<strong>de</strong>rungen aus § 50 Abs. 1<br />
Nr. 4 EnergieStG zu erfüllen, auf die in <strong>de</strong>r Norm verwiesen wird (vgl. auch oben unter H.I.).<br />
Nach § 7 <strong>de</strong>r 36. Verordnung zur Durchführung <strong>de</strong>s B<strong>und</strong>esimmissionsschutzgesetzes (Verordnung<br />
zur Durchführung <strong>de</strong>r Regelungen <strong>de</strong>r Biokraftstoffquote; im Folgen<strong>de</strong>n: 36. BIm-<br />
SchV) können bestimmte Biokraftstoffe zu<strong>de</strong>m doppelt gewichtet auf die Erfüllung <strong>de</strong>r Biokraftstoffquote<br />
aus § 37a BImSchG angerechnet wer<strong>de</strong>n, wenn sie aus bestimmten Stoffen<br />
hergestellt wur<strong>de</strong>n. Das B<strong>und</strong>esministerium <strong>de</strong>r Finanzen hat mit Schreiben vom 16.12.2011<br />
hierzu recht <strong>de</strong>taillierte Ausführungen getroffen, welche die Norm im Einzelnen konkretisieren.<br />
Namentlich sind gemäß § 7 Abs. 1 <strong>de</strong>r 36. BImSchV folgen<strong>de</strong>n Stoffe für eine doppelte Quotenanrechnung<br />
<strong>de</strong>s Biokraftstoffes tauglich:<br />
· Abfälle,<br />
· Reststoffe,<br />
68
Gutachterliche Äußerung<br />
· zellulosehaltiges Non-Food-Material o<strong>de</strong>r<br />
· lingnozellulosehaltiges Material.<br />
Biokraftstoffe, die aus Abfällen hergestellt wer<strong>de</strong>n, können nur dann doppelt gewichtet wer<strong>de</strong>n,<br />
sofern es sich um Abfälle han<strong>de</strong>lt, auf die die Vorschriften <strong>de</strong>s KrW-/AbfG Anwendung<br />
fin<strong>de</strong>n, § 7 Abs. 1 Nr. 1 <strong>de</strong>r 36. BImschV. Die Vorschriften <strong>de</strong>n KrW-/AbfG fin<strong>de</strong>n jedoch auf<br />
solche Abfälle keine Anwendung, die als tierische Nebenprodukte <strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>r<br />
Verordnung Nr. 1069/2009/EG unterliegen, § 2 Abs. 2 Nr. 1a KrW-/AbfG.<br />
Hinsichtlich <strong>de</strong>r Verwendung etwa von Altspeisefetten <strong>und</strong> -ölen ergibt sich <strong>de</strong>shalb gegenwärtig<br />
eine Beson<strong>de</strong>rheit: Altspeisefette <strong>und</strong> -öle, die ursprünglich pflanzlicher Herkunft sind<br />
(<strong>und</strong> daher grds. <strong>de</strong>m KrW-/AbfG unterfallen), aber infolge ihrer üblichen Verwendung (etwa<br />
durch das Frittieren von Fleischprodukten) einen Anteil an tierischen Fetten haben (die grds.<br />
nicht unter das KrW-/AbfG fallen) sind zwar bis auf Weiteres als nicht-tierische Nebenprodukte<br />
i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 1a KrW-/AbfG einzustufen. Aufgr<strong>und</strong> <strong>de</strong>r geplanten Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s<br />
diesbezüglichen europäischen Sek<strong>und</strong>ärrechts (Verordnung Nr. 1069/2009/EG) dürften diese<br />
Fette <strong>und</strong> Öle aufgr<strong>und</strong> <strong>de</strong>r möglichen Vermischung mit tierischem Material jedoch künftig<br />
(frühestens ab 2012) als tierische Nebenprodukte einzustufen sein; eine doppelte Quotenberücksichtigung<br />
wäre dann also nicht mehr möglich (vgl. Schreiben <strong>de</strong>s B<strong>und</strong>esministeriums<br />
<strong>de</strong>r Finanzen vom 16.012.2011).<br />
Daneben können nach § 7 Abs. 3 <strong>de</strong>r 36. BImSchV Biokraftstoffe nicht doppelt gewichtet auf<br />
die Biokraftstoffquote angerechnet wer<strong>de</strong>n, wenn die Abfälle, aus <strong>de</strong>nen die Biokraftstoffe<br />
erzeugt wur<strong>de</strong>n, im Wi<strong>de</strong>rspruch zu <strong>de</strong>r aus <strong>de</strong>m BImSchG <strong>und</strong> <strong>de</strong>m KrW-/AbfG folgen<strong>de</strong>n<br />
Pflicht zur Abfallvermeidung erzeugt wur<strong>de</strong>n. Damit soll sichergestellt wer<strong>de</strong>n, dass Rohstoffe<br />
nicht „künstlich“ zu Abfällen gemacht wer<strong>de</strong>n (z.B. durch Zugabe <strong>eines</strong> Abfallstoffes zu<br />
einem Rohstoff, <strong>de</strong>r zuvor noch kein Abfall war), um die doppelte Gewichtung für daraus erzeugte<br />
Biokraftstoffe in Ansatz bringen zu können.<br />
Einer doppelten Gewichtung steht es ebenfalls entgegen, wenn Biomasse o<strong>de</strong>r Biokraftstoffe<br />
nur <strong>de</strong>shalb Abfälle o<strong>de</strong>r Reststoffe sind, weil das Verfalldatum überschritten ist o<strong>de</strong>r weil<br />
sie bestimmten gesetzlichen Anfor<strong>de</strong>rungen (§ 37b BImSchG o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r 10. BImSchV) nicht<br />
entsprechen. Dies gilt auch für Gemische, die Abfälle o<strong>de</strong>r Reststoffe enthalten. Was Reststoffe<br />
sind, <strong>de</strong>finiert § 7 Abs. 4 <strong>de</strong>r 36. BImSchV. Danach sind als Reststoffe in diesem Sinne<br />
Rohglycerin, Tallölpech, Gülle <strong>und</strong> Stallmist sowie Stroh anzusehen.<br />
Non-Food-Materialien sind nach § 7 Abs. 5 <strong>de</strong>r 36. BImSchV Stoffe, die keine Lebensmittel<br />
im Sinne <strong>de</strong>r Verordnung Nr. 178/2002/EG in <strong>de</strong>r jeweils gelten<strong>de</strong>n Fassung, sind. Soweit<br />
diese Stoffe allerdings lediglich zum Zweck <strong>de</strong>r doppelten Gewichtung dahingehend verän<strong>de</strong>rt<br />
wor<strong>de</strong>n sind, dass sie keine Lebensmittel mehr sind, kann das daraus hergestellte Bio-<br />
69
Gutachterliche Äußerung<br />
methan nicht doppelt gewichtet auf die Quotenverpflichtung angerechnet wer<strong>de</strong>n. Die doppelte<br />
Gewichtung bei <strong>de</strong>r Verwendung von zellulosehaltigen Non-Food-Materialen gilt zu<strong>de</strong>m<br />
nur in Bezug auf <strong>de</strong>n Anteil von Zellulose <strong>und</strong> Hemizellulosen, vgl. § 7 Abs. 1 S. 3 <strong>de</strong>r 36.<br />
BImSchV.<br />
Eine doppelte Gewichtung ist nach § 7 Abs. 2 <strong>de</strong>r 36. BImSchV zu<strong>de</strong>m nur möglich, wenn<br />
<strong>de</strong>r Biokraftstoff – hier das Biomethan – aus <strong>de</strong>n zulässigen Materialien ganz o<strong>de</strong>r anteilig<br />
physisch hergestellt wur<strong>de</strong>. Das verstehen wir so, dass <strong>de</strong>r Anteil <strong>de</strong>s „privilegierten“ Materials<br />
an <strong>de</strong>r Biomethanerzeugung nicht über eine Massenbilanzierung nachgewiesen wer<strong>de</strong>n<br />
kann (vgl. Einzelbegründung zu § 7 <strong>de</strong>r 36. BImSchV). Es reicht nach unserem Verständnis<br />
also nicht aus, wenn ein Gemisch in <strong>de</strong>n Fermenter eingebracht wird, das lediglich in <strong>de</strong>r<br />
Massenbilanz <strong>de</strong>n angegebenen Anteil an Abfällen im Sinne <strong>de</strong>s KrW-/AbfG enthält. Die<br />
Verwendung von Massenbilanzsystemen im Anschluss an <strong>de</strong>n Herstellungsprozess <strong>de</strong>s Biomethans<br />
ist allerdings freilich (wie<strong>de</strong>r) möglich, vgl. auch § 7 Abs. 2 Satz 2 <strong>de</strong>r 36. BIm-<br />
SchV.<br />
II.<br />
Was muss nachgewiesen wer<strong>de</strong>n können?<br />
Zusätzlich zu <strong>de</strong>n bereits oben unter H.II. dargstellten Umstän<strong>de</strong>n muss für die Inanspruchnahme<br />
<strong>de</strong>r nach § 7 <strong>de</strong>r 36. BImSchV gegebenen Möglichkeit, bestimmte Biokraftstoffe auf<br />
die Erfüllung <strong>de</strong>r Quotenverpflichtung aus § 37a BImSchG doppelt anzurechnen, folgen<strong>de</strong>s<br />
nachgewiesen wer<strong>de</strong>n können:<br />
· Verwendung von Abfällen, auf die die Vorschriften <strong>de</strong>s Kreislaufwirtschafts- <strong>und</strong><br />
Abfallgesetzes Anwendung fin<strong>de</strong>n, Reststoffen, zellulosehaltigem Non-Food-<br />
Material <strong>und</strong>/o<strong>de</strong>r lingnozellulosehaltigem Material zur Biogasherstellung,<br />
· keine Erzeugung <strong>de</strong>r Abfälle im Wi<strong>de</strong>rspruch zur Abfallvermeidungspflicht nach<br />
BImSchG o<strong>de</strong>r Kreislaufwirtschafts- <strong>und</strong> Abfallgesetz;<br />
· Einordnung als Abfall/Reststoff nicht nur aufgr<strong>und</strong> Überschreitung <strong>de</strong>s Verfalldatums<br />
o<strong>de</strong>r aufgr<strong>und</strong> <strong>de</strong>r Nichteinhaltung von § 37b BImSchG (gilt auch für Gemische,<br />
die Abfälle o<strong>de</strong>r Reststoffe enthalten),<br />
· für die Verwendung von Non-Food-Materialen: keine Verän<strong>de</strong>rung nur zum Zwecke<br />
<strong>de</strong>r doppelten Gewichtung,<br />
· keine Vermischung „echter“ <strong>und</strong> „künstlich erzeugter“ Abfall- bzw. Reststoffe,<br />
· physische Herstellung <strong>de</strong>s Biogases aus <strong>de</strong>n genannten Stoffen,<br />
70
Gutachterliche Äußerung<br />
J. Anfor<strong>de</strong>rungen an Biogas nach <strong>de</strong>r Biokraft-NachV<br />
Konkrete Beschaffenheitsanfor<strong>de</strong>rungen für Biogas legt die Biokraft-NachV nicht fest. Vielmehr<br />
stellt diese Verordnung bestimmte Nachhaltigkeitsanfor<strong>de</strong>rungen u. a. an die Produktion<br />
<strong>de</strong>r Biomasse <strong>und</strong> <strong>de</strong>ren Umstän<strong>de</strong> (§§ 4 – 8 Biokraft-NachV) <strong>und</strong> <strong>de</strong>n Transport von <strong>de</strong>r<br />
sog. Schnittstelle von Biokraftstoffen zum Verbraucher. Zu <strong>de</strong>n gestellten Nachhaltigkeitsanfor<strong>de</strong>rungen<br />
zählen Anfor<strong>de</strong>rungen an <strong>de</strong>n Schutz natürlicher Lebensräume, an eine nachhaltige<br />
landwirtschaftliche Bewirtschaftung sowie ein bestimmtes Treibhausgas-<br />
Min<strong>de</strong>rungspotential.<br />
Die (Nicht-)Erfüllung dieser Nachhaltigkeitsanfor<strong>de</strong>rungen wirkt sich in zweierlei Hinsicht aus:<br />
Zum einen kann nur mit nachhaltig hergestellten Biokraftstoffen die gesetzliche Verpflichtung<br />
aus § 37a Abs. 3 BImSchG („Beimischungsquote“) erfüllt wer<strong>de</strong>n. Seit Inkrafttreten <strong>de</strong>s Gesetzes<br />
zur Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r För<strong>de</strong>rung von Biokraftstoffen am 16.Juli 2009 kann nun auch Biomethan<br />
zur Quotenerfüllung eingesetzt wer<strong>de</strong>n (s.o. H.).<br />
Zum an<strong>de</strong>ren kann seit Inkrafttreten <strong>de</strong>s Gesetzes zur Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r För<strong>de</strong>rung von Biokraftstoffen<br />
auch die Steuerentlastung für Biokraft- <strong>und</strong> Bioheizstoffe nach § 50 Abs. 1 Energie-<br />
StG nur dann gewährt wer<strong>de</strong>n, wenn diese Biokraftstoffe nachhaltig im Sinne <strong>de</strong>r Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
<strong>de</strong>r Biokraft-NachV-E hergestellt wor<strong>de</strong>n sind.<br />
I. Anwendungsbereich für Biogas<br />
Wie bereits unter H. ausgeführt, hat nach § 37a BImSchG <strong>de</strong>rjenige, <strong>de</strong>r gewerbsmäßig o<strong>de</strong>r<br />
im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 <strong>und</strong> 4 EnergieStG zu<br />
versteuern<strong>de</strong> Otto- o<strong>de</strong>r Dieselkraftstoffe in Verkehr bringt, sicherzustellen, dass die gesamte<br />
im Lauf <strong>eines</strong> Kalen<strong>de</strong>rjahres in Verkehr gebrachte Menge Kraftstoff bestimmte Min<strong>de</strong>stanteile<br />
Biokraftstoff enthält. § 37a Abs. 3 <strong>und</strong> 3a enthalten hier jahresscharfe Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
an Diesel- sowie Ottokraftstoffe sowie einen gesetzlichen Min<strong>de</strong>stanteil an <strong>de</strong>r Gesamtmenge<br />
von bei<strong>de</strong>n Kraftstoffen, im Jahr 2010 beispielsweise 6,25 %. Nach § 37b Satz 6 BIm-<br />
SchG kann die Beimischungsverpflichtung aus § 37a auch mit Biomethan erfüllt wer<strong>de</strong>n.<br />
Dazu sind die Anfor<strong>de</strong>rungen aus § 50 Abs. 1 Nr. 4 EnergieStG zu erfüllen, auf die in <strong>de</strong>r<br />
Norm verwiesen wird.<br />
Der Anwendungsbereich <strong>de</strong>r Biokraft-NachV für Biogas ist ebenfalls eröffnet, sofern Steuerentlastungen<br />
nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 EnergieStG geltend gemacht wer<strong>de</strong>n. Diese Regelung<br />
sieht ausdrücklich eine Steuerentlastung vor „für auf Erdgasqualität aufbereitetes Biogas<br />
(Biogas)“. Möchte ein Steuerschuldner die Steuerentlastung nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 Energie-<br />
StG geltend machen, sieht das Gesetz zur Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r För<strong>de</strong>rung von Biokraftstoffen vor,<br />
dass ab Inkrafttreten <strong>de</strong>r Biokraft-NachV auch die sich daraus ergeben<strong>de</strong>n Nachhaltigkeitsanfor<strong>de</strong>rungen<br />
erfüllt wer<strong>de</strong>n müssen.<br />
71
Gutachterliche Äußerung<br />
II.<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen an Biogas<br />
Die Biokraft-NachV enthält in § 3 Anfor<strong>de</strong>rungen insbeson<strong>de</strong>re an die Herstellung von Biokraftstoffen.<br />
Biokraftstoffe sind nach <strong>de</strong>r Begriffs<strong>de</strong>finition <strong>de</strong>s § 2 Abs. 1 Biokraft-NachV flüssige<br />
o<strong>de</strong>r gasförmige Kraftstoffe für <strong>de</strong>n Verkehr, die aus Biomasse im Sinne <strong>de</strong>r BiomasseV<br />
hergestellt wer<strong>de</strong>n. Damit fallen auch Biogas <strong>und</strong> Biogas in <strong>de</strong>n Anwendungsbereich <strong>de</strong>r<br />
Biokraft-NachV.<br />
Nachfolgend sollen – exemplarisch – einige Nachhaltigkeitsanfor<strong>de</strong>rungen aufgeführt wer<strong>de</strong>n,<br />
die die Biokraft-NachV an die Herstellung von Biokraftstoffen, hier konkret an das (auf<br />
Erdgasqualität aufzubereiten<strong>de</strong>) Biogas, stellt:<br />
(1) Anfor<strong>de</strong>rungen an <strong>de</strong>n Schutz von natürlichen Lebensräumen:<br />
- Nach § 4 Abs. 1 Biokraft-NachV darf Biomasse, die zur Herstellung von Biokraftstoffen<br />
verwen<strong>de</strong>t wird, nicht von Flächen mit einem hohen Wert für die biologische<br />
Vielfalt stammen, die zum Referenzzeitpunkt diesen Status hatten. Hierunter fallen<br />
bewal<strong>de</strong>te Flächen, zu Naturschutzzwecken dienen<strong>de</strong> Flächen sowie Grünland mit<br />
großer biologischer Vielfalt.<br />
- Nach § 5 Abs. 1 Biokraft-NachV darf Biomasse, die zur Herstellung von Biokraftstoffen<br />
verwen<strong>de</strong>t wird, nicht von Flächen mit einem hohen oberirdischen o<strong>de</strong>r unterirdischen<br />
Kohlenstoffbestand (Feuchtgebiete o<strong>de</strong>r kontinuierlich bewal<strong>de</strong>te Gebiete)<br />
stammen, die zum Referenzzeitpunkt o<strong>de</strong>r später <strong>de</strong>n Status als Feuchtgebiete<br />
o<strong>de</strong>r kontinuierlich bewal<strong>de</strong>te Gebiete hatten <strong>und</strong> diesen zum Zeitpunkt von Anbau<br />
<strong>und</strong> Ernte <strong>de</strong>r Biomasse nicht mehr haben.<br />
- Nach § 6 Biokraft-NachV darf Biomasse, die zur Herstellung von Biokraftstoffen verwen<strong>de</strong>t<br />
wird, nicht von Torfmooren stammen, die zum Referenzzeitpunkt o<strong>de</strong>r später<br />
diesen Status hatten.<br />
(2) Der Anbau von Biomasse zum Zweck <strong>de</strong>r Herstellung von Biokraftstoffen muss gemäß<br />
§ 7 Biokraft-NachV bei landwirtschaftlichen Tätigkeiten im Geltungsbereich <strong>de</strong>r<br />
EU-Anfor<strong>de</strong>rungen an eine nachhaltige landwirtschaftliche Bewirtschaftung erfüllen.<br />
(3) Biokraftstoffe müssen nach § 8 Abs. 1 Biokraft-NachV ein Treibhausgas-<br />
Min<strong>de</strong>rungspotential von min<strong>de</strong>stens 35 % aufweisen. Dieser Wert erhöht sich ab<br />
2017 auf min<strong>de</strong>stens 50 % <strong>und</strong> ab 2018 auf min<strong>de</strong>stens 60 %.<br />
72
Gutachterliche Äußerung<br />
III.<br />
Relevanz für das zu entwickeln<strong>de</strong> Dokumentationssystem<br />
Wie sich <strong>de</strong>n obigen Ausführungen entnehmen lässt, ergeben sich aus <strong>de</strong>r Biokraft-NachV<br />
vielfältige Nachweisanfor<strong>de</strong>rungen an die Herstellung <strong>und</strong> Produktion <strong>de</strong>r zur Biogaserzeugung<br />
einzusetzen<strong>de</strong>n Biomasse. Zu<strong>de</strong>m ist über ein bestimmtes Verfahren das Treibhausgas-Min<strong>de</strong>rungspotenzial<br />
<strong>de</strong>r Biokraftstoffe zu ermitteln.<br />
Das Dokumentationssystem wird es aus Praktikabilitätsgrün<strong>de</strong>n nicht leisten können, die<br />
gesamten Herstellungs- <strong>und</strong> Produktionsabläufe einschließlich <strong>de</strong>r Anfor<strong>de</strong>rungen an die<br />
Anbauflächen für zur Biogasproduktion einzusetzen<strong>de</strong> Biomasse über eigenständige Audits<br />
nachprüfen <strong>und</strong> dokumentieren zu lassen.<br />
Dies ist aus Sicht <strong>de</strong>r Gutachter aber auch nicht erfor<strong>de</strong>rlich. Denn die Biokraft-NachV selbst<br />
enthält umfangreiche Regelungen dazu, wie <strong>und</strong> durch wen welche Nachhaltigkeitsnachweise<br />
zu erbringen sind (vgl. dazu unter Teil 3A.IX). Eine weitere Systemgrenze – neben <strong>de</strong>r<br />
Entnahme aus <strong>de</strong>m Erdgasnetz <strong>und</strong> also für Umstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Stromerzeugung in Biogas-<br />
BHKW, die etwa am KWK-Prozess o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Wärmenutzung anknüpfen, vgl. oben unter C. –<br />
ist folglich „vor“ <strong>de</strong>m Prozess <strong>de</strong>r Biogaserzeugung zu ziehen. Gegenstand <strong>de</strong>r Audits <strong>de</strong>r<br />
ersten Stufe <strong>de</strong>s Dokumentationssystems ist allein die Biogaserzeugung.<br />
Die Umstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Produktion <strong>de</strong>r Biomasse im land- o<strong>de</strong>r forstwirtschaftlichen Betrieb müssen<br />
somit an<strong>de</strong>rweitig nachgewiesen wer<strong>de</strong>n. Dies wird geschehen können durch sog. Zertifikate<br />
nach § 2 Abs. 5 Biokraft-NachV. Hierbei han<strong>de</strong>lt es sich um Konformitätsbescheinigungen<br />
darüber, dass Schnittstellen einschließlich aller von ihren mit <strong>de</strong>r Herstellung o<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>m Transport <strong>und</strong> Vertrieb (Lieferung) <strong>de</strong>r Biomasse unmittelbar o<strong>de</strong>r mittelbar befassten<br />
Betriebe die Anfor<strong>de</strong>rungen nach dieser Verordnung erfüllen. Dabei müssen sich die Konformitätsbescheinigungen<br />
zunächst auf die Umstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Herstellung <strong>de</strong>r Biomasse <strong>und</strong><br />
<strong>de</strong>ren Treibhausgasmin<strong>de</strong>rungspotenzial beziehen. Für die einzelnen Mengen Biokraftstoff<br />
aus Biogas wer<strong>de</strong>n dann Nachhaltigkeitsnachweise nach §§ 14ff. Biokraft-NachV ausgestellt.<br />
1 Denn auch diese nach <strong>de</strong>r Biokraft-NachV nachzuweisen<strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong> haben für<br />
das vorliegen<strong>de</strong> Dokumentationssystem Relevanz. Das Dokumentationssystem <strong>de</strong>s <strong>Biogasregister</strong><br />
Deutschland muss <strong>de</strong>shalb geeignet sein, die nach <strong>de</strong>r Biokraft-NachV zu erbringen<strong>de</strong>n<br />
Nachhaltigkeitsnachweise ausreichend zu berücksichtigen <strong>und</strong> in das <strong>Biogasregister</strong><br />
zu integrieren.<br />
Zu <strong>de</strong>n Nachhaltigkeitsnachweisen tritt die Anfor<strong>de</strong>rung hinzu, dass zunächst die Herkunft<br />
<strong>de</strong>r Biomasse lückenlos über ein Massebilanzsystem nachzuweisen ist, § 16 Abs. 1 Biokraft-<br />
NachV. Nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 Biokraft-NachV ist aber auch lückenlos die Lieferkette von<br />
<strong>de</strong>r sog. letzten Schnittstelle, die <strong>de</strong>n Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt hat, bis zum<br />
1 Zu <strong>de</strong>n Einzelheiten <strong>de</strong>s Nachweisverfahrens siehe unten Teil 3, A., VII.<br />
73
Gutachterliche Äußerung<br />
Nachweispflichtigen über ein Massebilanzsystem zu dokumentieren. Nach § 17 Abs. 2 Biokraft-NachV<br />
gelten diese Anfor<strong>de</strong>rungen einerseits dann als erfüllt, wenn sich alle Lieferanten<br />
verpflichtet haben, die Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>eines</strong> nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungssystems<br />
zu erfüllen, sofern dieses auch Anfor<strong>de</strong>rungen an die Lieferung von Biokraftstoffen<br />
enthält (Nr. 1).<br />
Vorliegend wird aber die alternative Variante <strong>de</strong>r Nr. 2 von Be<strong>de</strong>utung, danach gelten die<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen nach Abs.1 <strong>de</strong>s § 17 Biokraft-NachV an<strong>de</strong>rerseits auch dann als erfüllt, wenn<br />
alle Lieferanten <strong>de</strong>n Erhalt <strong>und</strong> die Weitergabe <strong>de</strong>r Biokraftstoffe einschließlich <strong>de</strong>r Angaben<br />
<strong>de</strong>s Nachhaltigkeitsnachweises sowie <strong>de</strong>s Orts <strong>und</strong> <strong>de</strong>s Datums, an <strong>de</strong>m sie diese Biokraftstoffe<br />
erhalten o<strong>de</strong>r weitergegeben haben, in einer anerkannten Datenbank dokumentiert<br />
haben. Die Anerkennung erfolgt durch die zuständige Behör<strong>de</strong> im elektronischen B<strong>und</strong>esanzeiger<br />
(ausführlicher unten Teil 3. VII. 1. b).<br />
Vorliegend kommt in Betracht – dies sollte verfolgt wer<strong>de</strong>n –, dass sich das <strong>Biogasregister</strong><br />
Deutschland, gegebenenfalls also die <strong>de</strong>na GmbH für das <strong>Biogasregister</strong> Deutschland,<br />
selbst von <strong>de</strong>r BLE als zuständiger Stelle als „an<strong>de</strong>re juristische Person“ als eine solche<br />
elektronische Datenbank zur lückenlosen Dokumentation <strong>de</strong>s Lieferwegs von nachhaltigem<br />
Biokraftstoff von <strong>de</strong>r sog. letzten Schnittstelle bis zu <strong>de</strong>n Nachweispflichtigen anerkennen<br />
lässt, mithin als ein anerkanntes Massebilanzsystem für <strong>de</strong>n Nachweisbereich Transport/Lieferung<br />
<strong>de</strong>s Biogases. Die Anfor<strong>de</strong>rungen an ein Massebilanzsystem ergeben sich<br />
wie<strong>de</strong>rum aus § 16 Abs. 2 Biokraft-NachV <strong>und</strong> wer<strong>de</strong>n unten unter Teil 3. A. VII. näher dargestellt.<br />
Damit wür<strong>de</strong> das <strong>Biogasregister</strong> Deutschland als Zertifizierungssystem im Sinne <strong>de</strong>r §§ 32,<br />
33 Biokraft-NachV anerkannt wer<strong>de</strong>n, jedoch mit einem beschränkten Tätigkeitsbereich. Näheres<br />
ergibt sich insoweit aus § 33 Abs. 6 Nr. 4 Biokraft-NachV. Danach kann die Anerkennung<br />
<strong>eines</strong> Zertifizierungssystems beschränkt wer<strong>de</strong>n auf <strong>de</strong>n Betrieb einer elektronischen<br />
Datenbank zum Zweck <strong>de</strong>s Nachweises darüber, dass bei <strong>de</strong>r Lieferung <strong>de</strong>s Biokraftstoffs<br />
die Anfor<strong>de</strong>rungen nach § 17 Abs. 1 erfüllt wer<strong>de</strong>n.<br />
K. Anfor<strong>de</strong>rungen an Biogas aus <strong>de</strong>m StromStG<br />
Das Stromsteuergesetz (StromStG) vom 24.03.1999 (BGBl. I S. 378), zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch<br />
Gesetz vom 15.07.2009 (BGBl. I S. 1870) versteuert die Stromentnahme aus <strong>de</strong>m Versorgungsnetz.<br />
Steuerschuldner ist <strong>de</strong>r Versorger, d. h. <strong>de</strong>rjenige, <strong>de</strong>r Strom an Letztverbraucher<br />
leistet (bzw. <strong>de</strong>r Eigenerzeuger bei einer Eigenerzeugung <strong>de</strong>s Stroms). Der allgemeine<br />
Steuersatz beträgt 20,50 €/MWh. Die gr<strong>und</strong>sätzlich steuerpflichtige Stromentnahme ist unter<br />
bestimmten Voraussetzungen von <strong>de</strong>r Steuer befreit, die in § 9 Abs. 1 StromStG geregelt<br />
sind.<br />
74
Gutachterliche Äußerung<br />
Demgemäß ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG <strong>de</strong>rjenige Strom von <strong>de</strong>r Stromsteuer befreit,<br />
<strong>de</strong>r aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt wur<strong>de</strong> („grüner Strom“) <strong>und</strong> aus einem ausschließlich<br />
mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern gespeisten Netz bzw. einer entsprechen<strong>de</strong>n<br />
Leitung entnommen wird („grünes Netz“). Zu <strong>de</strong>n erneuerbaren Energieträgern gehört<br />
nach § 2 Nr. 7 StromStG auch Strom, <strong>de</strong>r ausschließlich aus Biomasse erzeugt wird. Als<br />
Biomasse im stromsteuerrechtlichen Sinne dürfte auch das nach § 27 Abs. 2 EEG zur<br />
Stromerzeugung verwen<strong>de</strong>te Biogas einzuordnen sein.<br />
Auf das Erfor<strong>de</strong>rnis einer Stromerzeugung „ausschließlich“ aus erneuerbaren Energieträgern<br />
i. S. v. § 2 Nr. 7 StromStG kann nach einem Erlass <strong>de</strong>s BMF vom 13.08.2001 (Az: III A 1 - V<br />
- 2450 - 7/01) verzichtet wer<strong>de</strong>n, wenn die Stromerzeugung nur durch eine Zünd- o<strong>de</strong>r Stützfeuerung<br />
mit an<strong>de</strong>ren (fossilen) Energieträgern möglich ist. Darüber hinaus soll eine<br />
Stromentnahme aus einem „grünen Netz“ nach einem Erlass <strong>de</strong>s BMF vom 30.11.2001 (Az:<br />
III A 1 - V - 4250 - 27/01) auch dann gegeben sein, wenn <strong>de</strong>r aus erneuerbaren Energieträgern<br />
erzeugte Strom innerhalb <strong>eines</strong> Eigennetzes o<strong>de</strong>r einer diesem entsprechen<strong>de</strong>n Leitung<br />
am Ort <strong>de</strong>r Erzeugung mit Strom aus an<strong>de</strong>ren Energieträgern „vermischt“ wird. Voraussetzung<br />
ist jedoch die Stromvermischung in einem „Eigennetz“ (d. h. einem Betriebsnetz als<br />
Arealnetz). Ob die einschränken<strong>de</strong> Auslegung auch für eine Stromentnahme aus einem<br />
zeitweise mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern „gefüllten“ Netz für die allgemeine<br />
Versorgung anwendbar sein kann, ist offen.<br />
Darüber hinaus kommt auch eine Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG in<br />
Betracht. Voraussetzung hierfür ist, dass <strong>de</strong>r Strom in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung<br />
von bis zu 2 MW erzeugt wird <strong>und</strong> entwe<strong>de</strong>r vom Anlagenbetreiber als Eigenerzeuger<br />
im räumlichen Zusammenhang zur Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird o<strong>de</strong>r<br />
von <strong>de</strong>mjenigen, <strong>de</strong>r die Anlage betreibt o<strong>de</strong>r betreiben lässt, an Letztverbraucher geleistet<br />
wird, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Strom im räumlichen Zusammenhang zur Anlage entnehmen. Diese<br />
Stromsteuerbefreiung knüpft nicht also an <strong>de</strong>n eingesetzten Energieträger an, son<strong>de</strong>rn an<br />
die <strong>de</strong>zentrale Stromversorgung aus Kleinanlagen.<br />
75
Gutachterliche Äußerung<br />
Teil 3<br />
Methodische Anfor<strong>de</strong>rungen an das Dokumentationssystem<br />
Nach<strong>de</strong>m im Teil 2 dargestellt wur<strong>de</strong>, was durch das <strong>Biogasregister</strong> in inhaltlicher Hinsicht<br />
nachgewiesen kann <strong>und</strong> muss, soll im folgen<strong>de</strong>n Abschnitt untersucht wer<strong>de</strong>n, wie <strong>de</strong>r nach<br />
<strong>de</strong>n jeweiligen Vorschriften erfor<strong>de</strong>rliche Nachweis zu erbringen ist <strong>und</strong> welche methodischen<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen das <strong>Biogasregister</strong> erfüllen muss. Dabei wird zuerst <strong>de</strong>r Frage nachgegangen,<br />
ob bzw. welche Nachweisanfor<strong>de</strong>rungen sich u. a. aus <strong>de</strong>n im vorangehen<strong>de</strong>n<br />
Abschnitt dargestellten rechtlichen Rahmenbedingungen für die Verwendung von Biogas<br />
ergeben (dazu unter A.). In einem weiteren Schritt wird untersucht, welche funktionalen Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
das Dokumentationssystem erfüllen muss (dazu unter B.).<br />
A. Gesetzliche Anfor<strong>de</strong>rungen an das Dokumentationssystem<br />
Einige <strong>de</strong>r im Teil 2 dargestellten, für Biogas relevanten Gesetze <strong>und</strong> Verordnungen enthalten<br />
gesetzliche Regelungen über die Art <strong>und</strong> Weise <strong>de</strong>r zu erbringen<strong>de</strong>n Nachweise. Diese<br />
wer<strong>de</strong>n im Folgen<strong>de</strong>n dargestellt.<br />
I. EEG 2012<br />
Im EEG 2012 wird zwar <strong>de</strong>tailliert geregelt, was Anlagenbetreiber nachzuweisen haben. Wie<br />
– also mit welchen Mitteln – <strong>de</strong>r Nachweis über die Eigenschaften <strong>de</strong>s Biogases <strong>und</strong> die<br />
Umstän<strong>de</strong> seiner Erzeugung zu führen ist, regelt das EEG 2012 allerdings nur in einem recht<br />
geringen Umfang.<br />
1. Einsatzstoff-Tagebuch<br />
Das Erfor<strong>de</strong>rnis, ein Einsatzstoff-Tagebuch zu führen, bezieht sich im Bereich Biogas/Biomethan<br />
auf die Gr<strong>und</strong>vergütung Biomasse, die Einsatzstoffvergütungsklassen I <strong>und</strong> II<br />
sowie <strong>de</strong>n „Mais<strong>de</strong>ckel“ nach § 27 Abs. 5 EEG 2012. § 27 Abs. 5 EEG 2012 beschreibt die<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen an das Einsatzstoff-Tagebuch. Danach muss dieses Angaben <strong>und</strong> Belege<br />
über Art, Menge <strong>und</strong> Einheit sowie Herkunft <strong>de</strong>r eingesetzten Stoffe enthalten <strong>und</strong> so <strong>de</strong>n<br />
Nachweis ermöglichen, welche Biomasse eingesetzt wird <strong>und</strong> dass keine an<strong>de</strong>ren Stoffe<br />
eingesetzt wer<strong>de</strong>n. Das Einsatzstoff-Tagebuch ist in Kopie vorzulegen, <strong>und</strong> zwar bei erstmaliger<br />
Inanspruchnahme <strong>de</strong>s Vergütungsanspruchs <strong>und</strong> danach jährlich bis zum 28. Februar<br />
<strong>eines</strong> Jahres jeweils für das vorangegangene Kalen<strong>de</strong>rjahr, § 27 Abs. 6 EEG 2012.<br />
Soweit <strong>de</strong>r Nachweis <strong>de</strong>s Vergütungsanspruchs durch eine Kopie <strong>eines</strong> Einsatzstoff-<br />
Tagebuch zu führen ist, sind die für <strong>de</strong>n Nachweis nicht erfor<strong>de</strong>rlichen personenbezogenen<br />
Angaben im Einsatzstoff-Tagebuch vom Anlagenbetreiber zu schwärzen, § 27 Abs. 8 EEG<br />
2012.<br />
76
Gutachterliche Äußerung<br />
§ 27a Abs. 5 Abs. 1 EEG 2012 enthält für Strom aus <strong>de</strong>r Vergärung von Bioabfällen eine<br />
entsprechen<strong>de</strong> Nachweisvorschrift. Danach ist nachzuweisen, welche Biomasse eingesetzt<br />
wird <strong>und</strong> dass keine an<strong>de</strong>ren Stoffe eingesetzt wer<strong>de</strong>n, durch eine Kopie <strong>eines</strong> Einsatzstoff-<br />
Tagebuchs nach § 27 Abs. 5 EEG 2012.<br />
2. Umweltgutachter<br />
Inwieweit eine Umweltgutachterin o<strong>de</strong>r ein Umweltgutachter zum Nachweis <strong>de</strong>s Vorliegens<br />
<strong>de</strong>r Voraussetzungen für <strong>de</strong>n Vergütungsanspruch im Bereich Biogas erfor<strong>de</strong>rlich ist, ergibt<br />
sich aus § 27 Abs. 6 Nr. 1 EEG 2012. Dies hat zu erfolgen für Strom aus Biomasse <strong>de</strong>r Einsatzstoffvergütungsklassen<br />
I <strong>und</strong> II sowie dann, wenn anstelle von einer KWK-Nutzung nach<br />
§ 27 Abs. 4 Nr. 1 EEG 2012 <strong>de</strong>r Strom in Anlagen erzeugt wird, die Biogas einsetzen <strong>und</strong> zur<br />
Erzeugung <strong>de</strong>s Biogases in <strong>de</strong>m jeweiligen Kalen<strong>de</strong>rjahr durchschnittlich ein Anteil von Gülle<br />
von min<strong>de</strong>stens 60 Masseprozent eingesetzt wird, § 27 Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. Abs. 6 Nr. 3 EEG<br />
2012.<br />
II. EEG 2009<br />
Auch das EEG 2009 regelt lediglich an einigen wenigen Stellen, wie <strong>de</strong>r vom Betreiber <strong>de</strong>r<br />
Stromerzeugungseinheit zu erbringen<strong>de</strong> Nachweis auszusehen hat.<br />
1. Einsatzstoff-Tagebuch<br />
Wird zur Stromerzeugung neben Biomasse im Sinne <strong>de</strong>r BiomasseV sonstige Biomasse eingesetzt,<br />
die die Anfor<strong>de</strong>rungen nach <strong>de</strong>r BiomasseV nicht erfüllt, kann die Gr<strong>und</strong>vergütung<br />
nur für <strong>de</strong>n Anteil <strong>de</strong>s Stromes beansprucht wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r aus Biomasse im Sinne <strong>de</strong>r BiomasseV<br />
erzeugt wur<strong>de</strong>. § 27 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2009 sieht daher vor, dass <strong>de</strong>r Anspruch auf<br />
die EEG-Vergütung nur besteht, wenn <strong>de</strong>r Betreiber <strong>de</strong>r Stromerzeugungseinheit durch ein<br />
Einsatzstoff-Tagebuch mit Angaben <strong>und</strong> Belegen über Art, Menge <strong>und</strong> Einheit, Herkunft sowie<br />
<strong>de</strong>n unteren Heizwert pro Einheit <strong>de</strong>r eingesetzten Stoffe <strong>de</strong>n Nachweis führt, welche<br />
Biomasse eingesetzt wird.<br />
Wird <strong>de</strong>r Nawaro-Bonus für <strong>de</strong>n aus <strong>de</strong>m Biogas erzeugten Strom beansprucht, hat <strong>de</strong>r<br />
Betreiber <strong>de</strong>r Stromerzeugungseinheit ebenfalls durch ein Einsatzstoff-Tagebuch mit Angaben<br />
<strong>und</strong> Belegen über Art, Menge <strong>und</strong> Einheit sowie Herkunft nachzuweisen, dass keine<br />
an<strong>de</strong>ren Stoffe eingesetzt wur<strong>de</strong>n, vgl. Ziffer I.1.b) <strong>de</strong>r Anlage 2 zum EEG 2009.<br />
2. Umweltgutachter<br />
Wird für <strong>de</strong>n aus <strong>de</strong>m Biogas erzeugten Strom <strong>de</strong>r Nawaro-Bonus beansprucht <strong>und</strong> wur<strong>de</strong>n<br />
zur Biogaserzeugung neben Nawaro <strong>und</strong>/o<strong>de</strong>r Gülle auch pflanzliche Nebenprodukte im<br />
Sinne <strong>de</strong>r Positivliste nach Ziffer V. <strong>de</strong>r Anlage 2 zum EEG 2009 eingesetzt, kann <strong>de</strong>r Nawa-<br />
77
Gutachterliche Äußerung<br />
ro-Bonus nur für <strong>de</strong>n Anteil <strong>de</strong>s Stroms beansprucht wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r aus Nawaro o<strong>de</strong>r Gülle<br />
erzeugt wur<strong>de</strong>. Daher sieht Ziffer I.3. <strong>de</strong>r Anlage 2 zum EEG 2009 vor, dass <strong>de</strong>r Anteil <strong>de</strong>s<br />
Stroms, <strong>de</strong>r ausschließlich aus Nawaro <strong>de</strong>r Gülle erzeugt wur<strong>de</strong>, anhand <strong>de</strong>r Standard-<br />
Biogaserträge zu ermitteln <strong>und</strong> nachzuweisen ist. Dieser Nachweis ist durch Vorlage <strong>eines</strong><br />
Gutachtens <strong>eines</strong> Umweltgutachters zu führen. Zur Frage, ob eine bilanzielle Aufteilung <strong>de</strong>r<br />
zur Biogaserzeugung eingesetzten Nawaro <strong>und</strong> pflanzlichen Nebenprodukte zulässig ist sowie<br />
zu <strong>de</strong>n Auswirkungen auf <strong>de</strong>n zu führen<strong>de</strong>n Nachweis vgl. oben unter Teil 2C.II.1.a.<br />
Im Rahmen <strong>de</strong>s Anspruchs auf <strong>de</strong>n Landschaftspflege-Bonus nach Ziffer VI.2.c) <strong>de</strong>r Anlage<br />
2 zum EEG 2009 muss <strong>de</strong>r zur Stromerzeugung eingesetzte Anteil an Pflanzen o<strong>de</strong>r<br />
Pflanzenbestandteilen, die im Rahmen <strong>de</strong>r Landschaftspflege angefallen sind, nachgewiesen<br />
wer<strong>de</strong>n. Dieser Nachweis hat durch ein Gutachten <strong>eines</strong> Umweltgutachters zu erfolgen.<br />
3. Herkunftsnachweis, § 55 EEG?<br />
Fraglich ist hingegen, ob sich aus <strong>de</strong>r Regelung zum Herkunftsnachweis im Sinne <strong>de</strong>s § 55<br />
EEG 2009 ergeben, die für das vorliegen<strong>de</strong> Dokumentationssystem zu berücksichtigen sind.<br />
Nach § 55 EEG 2009 können Anlagenbetreiber sich für Strom aus Erneuerbaren Energien<br />
von einem Umweltgutachter einen Herkunftsnachweis ausstellen lassen, <strong>de</strong>r die ebenfalls in<br />
§ 55 EEG 2009 näher geregelten Angaben enthalten muss. Herkunftsnachweise nach § 55<br />
EEG 2009 können somit nur von Umweltgutachtern bzw. Umweltgutachterorganisationen Im<br />
Sinne <strong>de</strong>s Umweltauditgesetzes (UAG) ausgestellt wer<strong>de</strong>n. Sofern man <strong>de</strong>s § 55 EEG 2009<br />
so verstehen müsste, dass damit - im Rahmen <strong>de</strong>s § 27 EEG 2009 - ein Herkunftsnachweis<br />
auch über die zur Stromerzeugung eingesetzte Biomasse bzw. Biogas gemeint ist, könnte<br />
dies dafür sprechen, dass die für die EEG-Vergütung nach § 27 EEG 2009 insgesamt ausschließlich<br />
durch Umweltgutachter erbracht wer<strong>de</strong>n könnte.<br />
Die soeben dargestellte Ansicht über<strong>de</strong>hnt nach Ansicht <strong>de</strong>r Gutachter jedoch <strong>de</strong>n Anwendungsbereich<br />
<strong>de</strong>s § 55 EEG 2009. § 55 EEG soll nach Auffassung <strong>de</strong>r Gutachter dazu dienen,<br />
eine Vermarktung von Strom aus Erneuerbaren Energien auch außerhalb <strong>de</strong>s EEG zu<br />
ermöglichen. Zu<strong>de</strong>m soll § 55 EEG 2009 dazu dienen, die Herkunft <strong>de</strong>s Stromes nachweisen<br />
zu können. Bei <strong>de</strong>m gegenüber <strong>de</strong>m Stromnetzbetreiber zu führen<strong>de</strong>n Nachweis, dass die<br />
EEG-Vergütung beansprucht wer<strong>de</strong>n kann, geht es hingegen darum, plausibel darzulegen,<br />
dass das zur Stromerzeugung eingesetzte Substrat – vorliegend das Biogas – <strong>de</strong>n gesetzlichen<br />
Vergütungsanfor<strong>de</strong>rungen entspricht. § 55 EEG 2009 beschränkt sich aber – wie sich<br />
bereit seinem Wortlaut entnehmen lässt – auf <strong>de</strong>n erzeugten Strom <strong>und</strong> hat daher nach Auffassung<br />
<strong>de</strong>r Gutachter keine Auswirkungen auf das vorliegen<strong>de</strong> Dokumentationssystem. Die<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen nach § 55 EEG 2009 müssen für die Entwicklung <strong>de</strong>s Dokumentationssystems<br />
daher nicht berücksichtigt wer<strong>de</strong>n.<br />
78
Gutachterliche Äußerung<br />
III. EEG 2004<br />
Das EEG 2004 regelt ebenfalls in nur sehr geringem Umfang, mit welchen Mitteln <strong>de</strong>r vom<br />
Betreiber <strong>de</strong>r Stromerzeugungsanlage zu erbringen<strong>de</strong> Nachweis auszusehen hat. Namentlich<br />
betrifft dies nur die Regelung zum Nawaro Bonus. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 c) EEG 2004<br />
hat <strong>de</strong>r Nachweis, dass in einer nicht ausschließlich für <strong>de</strong>n Betrieb mit Nawaro genehmigten<br />
Anlage keine an<strong>de</strong>ren Stoffe als Nawaro eingesetzt wur<strong>de</strong>n, durch die Vorlage <strong>eines</strong> Einsatzstoff-Tagebuchs<br />
mit Angaben <strong>und</strong> Belegen über Art, Menge <strong>und</strong> Herkunft zu erfolgen.<br />
IV.<br />
GasNZV<br />
Aus <strong>de</strong>r GasNZV ergeben sich keine gesetzlichen Vorgaben, die für das zu entwickeln<strong>de</strong><br />
Dokumentationssystem relevant sind.<br />
V. EEWärmeG (B<strong>und</strong>)<br />
Die Adressaten <strong>de</strong>r Nutzungspflicht nach <strong>de</strong>m EEWärmeG – die Gebäu<strong>de</strong>eigentümer –<br />
müssen je nach genutzter Energiequelle unterschiedliche Nachweise erbringen, die § 10<br />
EEWärmeG näher konkretisiert.<br />
Wird die Nutzungspflicht durch <strong>de</strong>n Einsatz von Biomasse erfüllt, ist nach § 10 Abs. 1 Nr. 1<br />
EEWärmeG durch <strong>de</strong>n Verpflichteten nachzuweisen, dass <strong>de</strong>r vorgesehene Min<strong>de</strong>stanteil -<br />
bei <strong>de</strong>r Nutzung von gasförmiger Biomasse min<strong>de</strong>stes 30 % <strong>de</strong>s Wärmeenergiebedarfs -<br />
eingehalten wird. Auf welche Art <strong>und</strong> Weise dieser Nachweis zu führen ist, ergibt sich allerdings<br />
nicht aus<br />
Han<strong>de</strong>lt es sich bei <strong>de</strong>r eingesetzten Biomasse nicht um selbsterzeugte, son<strong>de</strong>rn um gelieferte<br />
Biomasse, sind zusätzlich die in § 10 Abs. 2 EEWärmeG geregelten Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
einzuhalten. Danach müssen Verpflichtete bei <strong>de</strong>r Nutzung von gelieferter gasförmiger Biomasse<br />
für die ersten 5 Kalen<strong>de</strong>rjahre ab <strong>de</strong>m Inbetriebnahmejahr <strong>de</strong>r Heizungsanlage<br />
<strong>de</strong>r zuständigen Behör<strong>de</strong> die Abrechnungen <strong>de</strong>s Brennstofflieferanten bis zum 30. Juni<br />
<strong>de</strong>s jeweiligen Folgejahres vorlegen. Für die folgen<strong>de</strong>n 10 Kalen<strong>de</strong>rjahre müssen diese Abrechnungen<br />
<strong>de</strong>s Brennstofflieferanten jeweils min<strong>de</strong>stens 5 Jahre ab <strong>de</strong>m Zeitpunkt <strong>de</strong>r Lieferung<br />
aufbewahrt <strong>und</strong> <strong>de</strong>r zuständigen Behör<strong>de</strong> auf Verlangen vorgelegt wer<strong>de</strong>n. Zu<strong>de</strong>m<br />
haben die nach <strong>de</strong>m EEWärmeG Verpflichteten nachzuweisen, dass die Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
nach <strong>de</strong>r Anlage zum EEWärmeG - beim Einsatz gasförmiger Biomasse nach Ziffer II. 1. <strong>de</strong>r<br />
Anlage zum EEWärmeG (Senkung <strong>de</strong>r Methanemissionen <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Stromverbrauch bei <strong>de</strong>r<br />
Einspeisung <strong>und</strong> Aufbereitung nach <strong>de</strong>m besten verfügbaren Stand <strong>de</strong>r Technik) - erfüllt<br />
wer<strong>de</strong>n. Hierzu hat <strong>de</strong>r Verpflichtete die Bescheinigung <strong>de</strong>s Brennstofflieferanten darüber<br />
vorzulegen, dass diese Anfor<strong>de</strong>rungen bei <strong>de</strong>r Erzeugung <strong>und</strong> Aufbereitung <strong>de</strong>s Biogases<br />
eingehalten wur<strong>de</strong>n.<br />
79
Gutachterliche Äußerung<br />
VI.<br />
EWärmeG (Ba<strong>de</strong>n-Württemberg)<br />
Auch das EWärmeG regelt Anfor<strong>de</strong>rungen an <strong>de</strong>n Nachweis, <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Adressat <strong>de</strong>s Gesetzes<br />
- <strong>de</strong>r Gebäu<strong>de</strong>eigentümer - zu erbringen hat.<br />
Der Umfang <strong>de</strong>r gesetzlichen Nutzungspflicht muss ebenso wie die Geeignetheit <strong>de</strong>r getroffenen<br />
Maßnahmen durch einen Sachk<strong>und</strong>igen bestätigt wer<strong>de</strong>n, § 6 Abs. 1 EWärmeG.<br />
Wer als sachk<strong>und</strong>ig im Sinne <strong>de</strong>s EWärmeG anzusehen ist, ergibt sich aus § 7 EWärmeG.<br />
Sachk<strong>und</strong>ige sind danach die nach B<strong>und</strong>es- o<strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>srecht zur Ausstellung von Energieausweisen<br />
Berechtigten sowie Personen, die für ein zulassungspflichtiges Bau-,<br />
Ausbau- o<strong>de</strong>r anlagentechnisches Gewerbe o<strong>de</strong>r für das Schornsteinfegerwesen die<br />
Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen. Ebenso gelten Handwerksmeister<br />
<strong>de</strong>r zulassungsfreien Handwerke dieser Bereiche <strong>und</strong> Personen als<br />
Sachverständige, die aufgr<strong>und</strong> ihrer Ausbildung berechtigt sind, ein solches Handwerk<br />
ohne Meistertitel selbstständig auszuüben. Die durch die genannten Sachverständigen<br />
erstellten Bestätigungen hat <strong>de</strong>r Verpflichtete <strong>de</strong>r zuständigen Behör<strong>de</strong> vorzulegen.<br />
Zu<strong>de</strong>m hat <strong>de</strong>r Verpflichtete <strong>de</strong>r zuständigen Behör<strong>de</strong> nach <strong>de</strong>r erstmaligen Abrechnung <strong>de</strong>r<br />
Brennstofflieferung innerhalb von drei Monaten sowie im Weiteren auf Anfor<strong>de</strong>rung die Bestätigung<br />
<strong>de</strong>s Brennstofflieferanten über die fossilen <strong>und</strong> regenerativen Anteile <strong>de</strong>r<br />
jeweils gelieferten Brennstoffe vorzulegen.<br />
VII.<br />
Energiesteuergesetz<br />
Aus <strong>de</strong>m Energiesteuergesetz selbst ergeben sich keine gesetzlichen Nachweisanfor<strong>de</strong>rungen;<br />
Nachweisanfor<strong>de</strong>rungen für Biogas, das als Biokraftstoff im Sinne <strong>de</strong>s Energiesteuergesetzes<br />
gilt, wer<strong>de</strong>n nachfolgend unter Teil 3A.IX dargestellt.<br />
VIII.<br />
BImSchG (BiokraftQ)<br />
Auch aus <strong>de</strong>m BImSchG selbst ergeben sich keine speziellen Nachweisanfor<strong>de</strong>rungen.<br />
Nach § 4 <strong>de</strong>r 36. BImSchV hat <strong>de</strong>r Nachweis über die Biokraftstoffeigenschaft durch eine<br />
Herstellererklärung (erhältlich auf <strong>de</strong>r Internetseite <strong>de</strong>r Zollverwaltung) o<strong>de</strong>r mit Zustimmung<br />
<strong>de</strong>r zuständigen Stelle in an<strong>de</strong>rer geeigneter Form zu erfolgen. Zu<strong>de</strong>m gelten die<br />
unter Teil 3A.IX dargestellten Nachweisanfor<strong>de</strong>rungen.<br />
IX.<br />
Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)<br />
Die Biokraft-NachV sieht Regelungen für flüssige <strong>und</strong> gasförmige Biokraftstoffe nach <strong>de</strong>m<br />
Energiesteuergesetz <strong>und</strong> nach <strong>de</strong>m BImSchG vor <strong>und</strong> ist damit auch auf Biogas anzuwen<strong>de</strong>n,<br />
sofern es im Kraftstoffbereich eingesetzt wer<strong>de</strong>n soll.<br />
80
Gutachterliche Äußerung<br />
Nachfolgend sollen zunächst die sich aus <strong>de</strong>r Verordnung ergeben<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen an<br />
<strong>de</strong>n zu erbringen<strong>de</strong>n Nachweis dargestellt wer<strong>de</strong>n, um in einem zweiten Schritt beurteilen zu<br />
können, ob das Dokumentationssystem für Biogas in <strong>de</strong>r Lage ist bzw. sein soll, auch einen<br />
Nachweis <strong>de</strong>r Anfor<strong>de</strong>rungen zu ermöglichen, die sich aus <strong>de</strong>r Biokraft-NachV ergeben<strong>de</strong>n.<br />
Die Biokraft-NachV enthält neben Regelungen zu <strong>de</strong>n Nachhaltigkeitsanfor<strong>de</strong>rungen (dazu<br />
vgl. oben unter Teil 2J.II) auch Regelungen über die Nachweisführung. Der Nachweis darüber,<br />
dass die sich aus <strong>de</strong>r Verordnung ergeben<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen eingehalten wer<strong>de</strong>n, ist<br />
danach über ein Zertifizierungssystem zu erbringen, das von unabhängigen Zertifizierungsstellen<br />
überwacht wird. Die Nachhaltigkeitsnachweise wer<strong>de</strong>n durch Schnittstellen ausgestellt,<br />
die über ein gültiges, von einer Zertifizierungsstelle ausgestelltes Zertifikat verfügen.<br />
Das Nachweisverfahren ist gr<strong>und</strong>sätzlich privatwirtschaftlich organisiert <strong>und</strong> wird durch die<br />
zuständige Behör<strong>de</strong> – die B<strong>und</strong>esanstalt für Landwirtschaft <strong>und</strong> Ernährung (BLE) – kontrolliert.<br />
Die Zertifizierungsstellen müssen durch die BLE anerkannt wer<strong>de</strong>n. Dazu im Einzelnen:<br />
1. Anfor<strong>de</strong>rungen an <strong>de</strong>n Nachhaltigkeitsnachweis<br />
Die Biokraft-NachV sieht vor, dass Biokraftstoffe nur dann auf die Erfüllung <strong>de</strong>r gesetzlichen<br />
Verpflichtung nach <strong>de</strong>m BImSchG o<strong>de</strong>r für die Steuerentlastungsfähigkeit nach <strong>de</strong>m Energiesteuergesetz<br />
angerechnet bzw. hierfür anerkannt wer<strong>de</strong>n, wenn sie die Nachhaltigkeitsanfor<strong>de</strong>rungen<br />
nach <strong>de</strong>r Biokraft-NachV erfüllen. Der Nachweis gegenüber <strong>de</strong>r Biokraftstoffquotenstelle<br />
bzw. <strong>de</strong>m Hauptzollamt hat über einen Nachhaltigkeitsnachweis o<strong>de</strong>r die Bescheinigung<br />
<strong>eines</strong> Umweltgutachters zu erfolgen, §§ 11, 14 Biokraft-NachV. Kopien dieser<br />
Nachweise sind zu<strong>de</strong>m nach § 13 Biokraft-NachV an die zuständige Behör<strong>de</strong> – die BLE<br />
– zu übermitteln.<br />
Dabei kann <strong>de</strong>r Nachhaltigkeitsnachweis über die Bescheinigung <strong>eines</strong> Umweltgutachters<br />
allerdings gemäß § 58 Biokraft-NachV nur noch für Biokraftstoffe geführt wer<strong>de</strong>n, die bis zum<br />
31.12.2011 verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Für <strong>de</strong>n Nachhaltigkeitsnachweis be<strong>de</strong>utet dies:<br />
Für <strong>de</strong>n Nachweis über die Einhaltung <strong>de</strong>r Nachhaltigkeitsanfor<strong>de</strong>rungen nach <strong>de</strong>r Biokraft-<br />
NachV im Rahmen <strong>de</strong>r Biokraftstoffquote ergibt sich aus § 37c Abs. 1 S. 1 BImSchG, dass<br />
<strong>de</strong>r Nachweis über die Menge <strong>de</strong>s in <strong>de</strong>n Verkehr gebrachten Kraftstoffs (<strong>und</strong> somit auch<br />
über die Erfüllung <strong>de</strong>r Biokraftstoffquote) bis zum 15.04. <strong>de</strong>s Folgejahres erfolgen muss.<br />
Demnach ist auch <strong>de</strong>r Nachhaltigkeitsnachweis nach unserem Verständnis bis zu diesem<br />
Zeitpunkt zu führen. Für die bis zum 31.12.2011 in Verkehr gebrachten Biokraftstoffe kann<br />
<strong>de</strong>r Nachweis durch Bescheinigung <strong>eines</strong> Umweltgutachter daher unserer Einschätzung<br />
nach nur noch bis zum 15.04.2012 geführt wer<strong>de</strong>n. Danach kann <strong>de</strong>r Nachweis nur noch in<br />
<strong>de</strong>n Formen nach § 14 Nr. 1 bis 3 Biokraft-NachV (z.B. durch ein von einer Schnittstelle ausgestellte<br />
Zertifikat) erbracht wer<strong>de</strong>n.<br />
81
Gutachterliche Äußerung<br />
Für <strong>de</strong>n im Rahmen <strong>de</strong>r Energiesteuerentlastung zu führen<strong>de</strong>n Nachhaltigkeitsnachweis gilt:<br />
Nach § 94 Abs. 1 <strong>de</strong>r DurchführungsVO zum EnergiesteuerG ist <strong>de</strong>r Antrag auf Steuerentlastung<br />
nach § 5 EnergieStG bis spätestens zum 31.12. <strong>de</strong>s Jahres zu stellen, das auf das<br />
Kalen<strong>de</strong>rjahr folgt, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Steuerentlastungsanspruch entstan<strong>de</strong>n ist. Die Steuer <strong>und</strong><br />
damit <strong>de</strong>r Steuerentlastungsanspruch entsteht gemäß § 38 Abs. 1 EnergieStG mit<br />
<strong>de</strong>r Entnahme zum Verbrauch aus <strong>de</strong>m Leitungsnetz, was nach unserem Verständnis wohl<br />
gleichzusetzen sein dürfte mit <strong>de</strong>r "Verwendung", auf die § 58 Biokraft-NachV abstellt. Der<br />
Nachweis durch Bescheinigung <strong>eines</strong> Umweltgutachters kann daher im Anwendungsbereich<br />
<strong>de</strong>s Energiesteuergesetzes nur noch bis zum Ablauf <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rjahres 2012 erbracht wer<strong>de</strong>n.<br />
Ab <strong>de</strong>m 01.10.2013 muiss <strong>de</strong>r Nachhaltigkeitsnachweis auch für die Energiesteuerentlastunin<br />
<strong>de</strong>n in § 14 Nr. 1 bis 3 Biokraft-NachV genannten Formen geführt wer<strong>de</strong>n.<br />
a. Verwendung von Massebilanzsystemen<br />
Der Nachhaltigkeitsnachweis kann nur ausgestellt wer<strong>de</strong>n, wenn die Einhaltung <strong>de</strong>r Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
nach <strong>de</strong>r Biokraft-NachV durch alle Schnittstellen über Zertifikate nachgewiesen ist<br />
<strong>und</strong> die Lieferkette bis zu <strong>de</strong>r ausstellen<strong>de</strong>n Schnittstelle anhand <strong>eines</strong> Massenbilanzsystems<br />
nachvollziehbar dargestellt ist.<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen an die Verwendung von Massenbilanzsystemen bis zum Abschluss <strong>de</strong>s Herstellungsprozesses<br />
<strong>und</strong> damit bis zur Ausstellung <strong>de</strong>s Nachhaltigkeitsnachweises regelt § 16<br />
Biokraft-NachV.<br />
§ 16 Abs. 1 Biokraft-NachV verpflichtet die Schnittstellen zur Nutzung <strong>eines</strong> Massenbilanzsystems<br />
auf allen Herstellungsstufen <strong>de</strong>r Biomasse. Ein Massenbilanzsystem nach § 16 Abs.<br />
2 Biokraft-NachV zeichnet sich dadurch aus, dass eine Vermischung von Biokraftstoffen mit<br />
an<strong>de</strong>ren Roh- o<strong>de</strong>r Brennstoffen, die nicht die Anfor<strong>de</strong>rungen nach <strong>de</strong>r Biokraft-NachV erfüllen,<br />
im Gr<strong>und</strong>satz zulässig ist, sofern die aus <strong>de</strong>m Gemisch als Biokraftstoff entnommene<br />
Menge nicht höher ist als die <strong>de</strong>m Gemisch beigefügte Menge an Biokraftstoffen. Wer<strong>de</strong>n<br />
Mengen von Biokraftstoffen vermischt, die von verschie<strong>de</strong>nen Schnittstellen hergestellt wur<strong>de</strong>n<br />
<strong>und</strong> unterschiedliche Treibhausgas-Min<strong>de</strong>rungspotenziale aufweisen, dürfen diese<br />
Treibhausgas-Min<strong>de</strong>rungspotenziale nur saldiert wer<strong>de</strong>n, wenn alle Mengen, die <strong>de</strong>m Gemisch<br />
beigefügt wer<strong>de</strong>n, vor <strong>de</strong>r Vermischung je<strong>de</strong>nfalls <strong>de</strong>n Min<strong>de</strong>stwert nach <strong>de</strong>r Biokraft-<br />
NachV aufgewiesen haben. Über die Verwendung <strong>eines</strong> nach <strong>de</strong>r Biokraft-NachV zulässigen<br />
Massebilanzsystems muss somit trotz stofflicher Vermischung die „I<strong>de</strong>ntität“ <strong>de</strong>s entnommen<br />
Biokraftstoffs nachvollzogen wer<strong>de</strong>n können, in<strong>de</strong>m die stoffliche Eigenschaft <strong>de</strong>m aus <strong>de</strong>m<br />
Gemisch entnommenen Biokraftstoff bilanziell zugeordnet wird.<br />
§ 17 Biokraft-NachV verpflichtet auch Lieferanten von Biokraftstoffen (u. a. Biogas) zur Verwendung<br />
<strong>eines</strong> Massenbilanzsystems von <strong>de</strong>r Entgegennahme <strong>de</strong>r Biokraftstoffe von <strong>de</strong>r<br />
82
Gutachterliche Äußerung<br />
letzten, <strong>de</strong>n Nachhaltigkeitsnachweis ausstellen<strong>de</strong>n Schnittstelle bis zur Lieferung an <strong>de</strong>n<br />
Nachweispflichtigen. Hierfür haben die Lieferanten <strong>de</strong>n Erhalt <strong>und</strong> die Weitergabe <strong>de</strong>s Biokraftstoffs<br />
in einer elektronischen Datenbank zu dokumentieren, die entwe<strong>de</strong>r in einem anerkannten<br />
Zertifizierungssystem, einer Zertifizierungsstelle o<strong>de</strong>r einer an<strong>de</strong>ren juristischen o-<br />
<strong>de</strong>r natürlichen Person betrieben wird <strong>und</strong> als anerkannter Nachweis von <strong>de</strong>r BLE bekannt<br />
gemacht wird.<br />
Nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 Biokraft-NachV gelten diese Anfor<strong>de</strong>rungen gelten die Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
nach Abs.1 <strong>de</strong>s § 17 Biokraft-NachV auch dann als erfüllt, wenn alle Lieferanten, <strong>de</strong>r Erhalt<br />
<strong>und</strong> die Weitergabe <strong>de</strong>r Biokraftstoffe einschließlich <strong>de</strong>r Angaben <strong>de</strong>s Nachhaltigkeitsnachweises<br />
sowie <strong>de</strong>s Orts <strong>und</strong> <strong>de</strong>s Datums, an <strong>de</strong>m die Lieferanten diese Biokraftstoffe erhalten<br />
o<strong>de</strong>r weitergegeben haben, in einer anerkannten Datenbank dokumentiert wer<strong>de</strong>n. Die Anerkennung<br />
erfolgt durch die (nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 Biokraft-NachV) zuständige Behör<strong>de</strong>, die<br />
BLE, im elektronischen B<strong>und</strong>esanzeiger, in <strong>de</strong>m diese anerkannte Datenbank „als anerkannter<br />
Nachweis <strong>de</strong>r Erfüllung <strong>de</strong>r Anfor<strong>de</strong>rungen nach Absatz 1“ dort bekannt gemacht wird.<br />
Die Datenbank kann von einer Zertifizierungsstelle im Sinne <strong>de</strong>r Verordnung o<strong>de</strong>r von einer<br />
an<strong>de</strong>ren juristischen o<strong>de</strong>r natürlichen Person betrieben wer<strong>de</strong>n. Dieser Fall einer beschränkten<br />
Anerkennung <strong>eines</strong> Zertifizierungssystems nach § 33 Abs. 6 Nr. 4 Biokraft-NachV (näher<br />
dazu sogleich unter 5.b) kann mit <strong>de</strong>r Auflage <strong>de</strong>r BLE verb<strong>und</strong>en wer<strong>de</strong>n, dass dieses Zertifizierungssystem<br />
nur in Kombination mit einem an<strong>de</strong>ren Zertifizierungssystem als anerkannt<br />
gilt.<br />
Nach § 17 Abs. 2, letzter Halbsatz Biokraft-NachV kann die Datenbank bei öffentlichem Interesse<br />
auch von <strong>de</strong>r zuständigen Behör<strong>de</strong> (<strong>de</strong>r BLE selbst) betrieben wer<strong>de</strong>n. Dabei sind<br />
aber die berechtigten Interessen <strong>de</strong>r Wirtschafsteilnehmer – insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>ren Geschäfts<strong>und</strong><br />
Betriebsgeheimnisse – zu wahren.<br />
b. Inhalt <strong>und</strong> Form <strong>de</strong>s Nachweises<br />
§ 18 Biokraft-NachV regelt Anfor<strong>de</strong>rungen an Inhalt <strong>und</strong> Form <strong>de</strong>r Nachhaltigkeitsnachweise,<br />
um Missbrauch verhin<strong>de</strong>rn zu können <strong>und</strong> <strong>de</strong>n Kontrollaufwand <strong>und</strong> die Überprüfung auf<br />
ein Minimum zu reduzieren. Danach müssen Nachhaltigkeitsnachweise min<strong>de</strong>stens folgen<strong>de</strong><br />
Angaben enthalten:<br />
- Namen <strong>und</strong> Anschrift <strong>de</strong>r ausstellen<strong>de</strong>n Schnittstelle<br />
- eine einmalige Nachweisnummer, die sich min<strong>de</strong>stens aus <strong>de</strong>r Zertifikatsnummer<br />
<strong>de</strong>r ausstellen<strong>de</strong>n Schnittstelle <strong>und</strong> einer von dieser Schnittstelle<br />
einmalig zu vergeben<strong>de</strong>n Nummer zusammensetzt<br />
83
Gutachterliche Äußerung<br />
- die Angabe, in welchem Zertifizierungssystem <strong>de</strong>r Nachweis ausgestellt<br />
wor<strong>de</strong>n ist<br />
- die Menge <strong>und</strong> Art <strong>de</strong>r Biokraftstoffe, auf die sich <strong>de</strong>r Nachhaltigkeitsnachweise<br />
bezieht<br />
- die Bestätigung, dass die Biokraftstoffe, auf die sich <strong>de</strong>r Nachweis bezieht,<br />
<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen nach <strong>de</strong>r Biokraft-NachV entsprechen (einschließlich<br />
<strong>de</strong>r Inbetriebnahme <strong>de</strong>r Schnittstelle, <strong>de</strong>m Energiegehalt <strong>de</strong>r Biokraftstoffe in<br />
Megajoule, die Treibhausgasemissionen <strong>de</strong>r Herstellung <strong>und</strong> Lieferung, <strong>de</strong>s<br />
Komparators für Fossilbrennstoffe, <strong>de</strong>r für die Berechnung <strong>de</strong>s Treibhausgas-<br />
Min<strong>de</strong>rungspotentials verwen<strong>de</strong>t wur<strong>de</strong> <strong>und</strong> die Län<strong>de</strong>r <strong>und</strong> Regionen, in <strong>de</strong>nen<br />
die Biokraftstoffe eingesetzt wer<strong>de</strong>n können)<br />
- <strong>de</strong>n Namen <strong>und</strong> die Anschrift <strong>de</strong>s Lieferanten, an <strong>de</strong>n die Biokraftstoffe weitergeben<br />
wer<strong>de</strong>n<br />
- <strong>de</strong>n Namen <strong>de</strong>r elektronischen Datenbank o<strong>de</strong>r eine sonstige Bestätigung,<br />
dass die Anfor<strong>de</strong>rungen zur Verwendung von Massenbilanzsystemen nach §<br />
17 Abs. 1 Biokraft-NachV erfüllt sind<br />
- die Dokumentation <strong>de</strong>r nachhaltigen Herstellung.<br />
2. Anfor<strong>de</strong>rungen an die <strong>de</strong>n Nachweis ausstellen<strong>de</strong> Schnittstelle<br />
Die Biokraft-NachV regelt zu<strong>de</strong>m, wie <strong>und</strong> durch wen die Nachhaltigkeitsnachweise ausgestellt<br />
wer<strong>de</strong>n können. Nachhaltigkeitsnachweise können über Schnittstellen im Sinne <strong>de</strong>r<br />
Biokraft-NachV ausgestellt wer<strong>de</strong>n, wenn sie ein nach <strong>de</strong>r Biokraft-NachV gültiges Zertifikat<br />
– eine Konformitätsbescheinigung darüber, dass die Schnittstelle die Anfor<strong>de</strong>rungen nach<br />
<strong>de</strong>r Verordnung erfüllt – besitzen, § 15 Biokraft-NachV.<br />
Schnittstellen im Sinne <strong>de</strong>r Biokraft-NachV sind Betriebe, die die Biomasse, welche für die<br />
Herstellung <strong>de</strong>r Biokraftstoffe erfor<strong>de</strong>rlich ist, erstmals von Betrieben, die die Biomasse anbauen<br />
<strong>und</strong> ernten, zum Zwecke <strong>de</strong>s Weiterhan<strong>de</strong>lns aufnehmen, weiterhin Ölmühlen <strong>und</strong><br />
Pflanzenölraffinerien o<strong>de</strong>r sonstige Betriebe zur Aufbereitung <strong>de</strong>r Biomasse auf die Qualitätsstufe,<br />
die für <strong>de</strong>n Einsatz als Biokraftstoff erfor<strong>de</strong>rlich ist, § 3 Abs. 3 Biokraft-NachV.<br />
Das für die Erstellung <strong>de</strong>r Nachhaltigkeitsnachweise benötigte Zertifikat kann <strong>de</strong>r Schnittstelle<br />
nach § 26 Biokraft-NachV nur ausgestellt wer<strong>de</strong>n, wenn sich die Schnittstelle mit all<br />
ihren verb<strong>und</strong>enen Betrieben sowie Lieferanten zur Einhaltung <strong>eines</strong> anerkannten Zertifizierungssystems<br />
verpflichtet hat. Die Zertifikate sind nach § 29 Biokraft-NachV zwölf Monate ab<br />
<strong>de</strong>m Datum <strong>de</strong>r Ausstellung gültig <strong>und</strong> berechtigen die Schnittstelle während dieses Zeit-<br />
84
Gutachterliche Äußerung<br />
raums zur Ausstellung von Zertifikaten. Die Zertifikate beziehen sich auf die gesamten Biokraftstoffe,<br />
die in diesem Gültigkeitszeitraum von <strong>de</strong>r Schnittstelle hergestellt wer<strong>de</strong>n.<br />
3. Anfor<strong>de</strong>rungen an Zertifizierungssysteme<br />
Zertifizierungssysteme, zu <strong>de</strong>ren Einhaltung sich die Schnittstelle mit allen verb<strong>und</strong>enen<br />
Betrieben <strong>und</strong> Lieferanten verpflichten muss, sind Systeme, die die Erfüllung <strong>de</strong>r Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
nach <strong>de</strong>r Biokraft-NachV auf allen Stufen <strong>de</strong>r Herstellung sowie <strong>de</strong>s Transports <strong>und</strong><br />
Vertriebs (Lieferung) <strong>de</strong>s Biokraftstoffs organisatorisch sicherstellen <strong>und</strong> insbeson<strong>de</strong>re Standards<br />
zur näheren Bestimmung <strong>de</strong>r Anfor<strong>de</strong>rungen nach dieser Verordnung zum Nachweis<br />
ihrer Erfüllung sowie zur Kontrolle dieses Nachweises enthalten. Zertifizierungssysteme<br />
müssen damit geeignet sein sicherzustellen, dass bei ihrer Anwendung die Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
nach <strong>de</strong>r Verordnung genau, unabhängig, verlässlich <strong>und</strong> ohne Gefahr <strong>de</strong>s Betrugs o<strong>de</strong>r<br />
Missbrauchs erfüllt wer<strong>de</strong>n. Die Zertifizierungssysteme müssen daher insbeson<strong>de</strong>re sicherstellen,<br />
dass Betrug o<strong>de</strong>r Missbrauch bei <strong>de</strong>r <strong>Umsetzung</strong> <strong>de</strong>r Zertifizierungssysteme gezielt<br />
<strong>und</strong> zeitnah i<strong>de</strong>ntifiziert <strong>und</strong> entsprechen<strong>de</strong> Gegenmaßnahmen zur Vermeidung von Betrug<br />
<strong>und</strong> Missbrauch eingeleitet wer<strong>de</strong>n können (vgl. Verordnungsbegründung zur BioSt-NachV-<br />
E, auf die die Verordnungsbegründung zur Biokraft-NachV verweist, zu § 33, Seite 105).<br />
Die inhaltlichen Anfor<strong>de</strong>rungen an Zertifizierungssysteme <strong>und</strong> insbeson<strong>de</strong>re die zu erfüllen<strong>de</strong>n<br />
Standards regelt Anlage 5 zur Biokraft-NachV im Einzelnen. Die Anlage 5 stellt an die<br />
Zertifizierungssysteme Anfor<strong>de</strong>rungen auf drei Ebenen. Dies betrifft insbeson<strong>de</strong>re Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
- an Betriebe, die sich zertifizieren lassen wollen (herstellen<strong>de</strong> Betriebe <strong>und</strong><br />
Unternehmen in <strong>de</strong>r Produktkette),<br />
- an Zertifizierungsstellen, die die Einhaltung <strong>de</strong>r Anfor<strong>de</strong>rungen überprüfen,<br />
sowie<br />
- an die Überprüfung <strong>de</strong>r Kontrollstellen.<br />
Da die Einzelregelungen <strong>de</strong>r Anlage 5 zur Biokraft-NachV zum Teil stark konkretisierungsbedürftig<br />
sind, sieht Nr. 4 <strong>de</strong>r Anlage 5 vor, dass das BMU die Anfor<strong>de</strong>rungen (nach Nr. 1 bis<br />
3) durch ein Referenzsystem näher bestimmen <strong>und</strong> im elektronischen B<strong>und</strong>esanzeiger bekanntmachen<br />
kann. Das Referenzsystem soll als Gr<strong>und</strong>lage für die Anerkennung von bereits<br />
bestehen<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r neuen Zertifizierungssystemen dienen <strong>und</strong> einen Anfor<strong>de</strong>rungskatalog<br />
vorsehen, <strong>de</strong>r alle wesentlichen Anfor<strong>de</strong>rungen spezifiziert (Verordnungsbegründung zur<br />
BioSt-NachV-E, zu Anlage 5, S. 123).<br />
Zertifizierungssysteme wer<strong>de</strong>n durch die BLE anerkannt, wenn sie geeignet sind, die soeben<br />
dargestellten Anfor<strong>de</strong>rungen zu erfüllen, die Erfüllung überwacht wird <strong>und</strong> min<strong>de</strong>stens eine<br />
85
Gutachterliche Äußerung<br />
natürliche o<strong>de</strong>r juristische Person, die für das System organisatorisch verantwortlich ist, sowie<br />
nach <strong>de</strong>r Verordnung anerkannte Zertifizierungsstellen, die dieses Zertifizierungssystem<br />
verwen<strong>de</strong>n, benannt wer<strong>de</strong>n, § 33 Abs. 1 Biokraft-NachV. Möglich ist, wie bereits ausgeführt,<br />
auch die Anerkennung elektronischer Datenbanken zur Nachweisführung, die durch das Zertifizierungssystem<br />
betrieben o<strong>de</strong>r genutzt wer<strong>de</strong>n, § 33 Abs. 6 Nr. 4 Biokraft-NachV. Die Anerkennung<br />
<strong>eines</strong> Zertifizierungssystems erfolgt nach § 34 Biokraft-NachV entwe<strong>de</strong>r auf Antrag<br />
einer natürlichen o<strong>de</strong>r juristischen Person o<strong>de</strong>r von Amts wegen.<br />
4. Anfor<strong>de</strong>rung an Zertifizierungsstellen<br />
Zu<strong>de</strong>m sieht die Biokraft-NachV <strong>de</strong>taillierte Regelungen für Zertifizierungsstellen vor, die<br />
dazu berechtigt sind, <strong>de</strong>n Schnittstellen Zertifikate auszustellen <strong>und</strong> die Ausstellung von<br />
Nachhaltigkeitsnachweisen durch zertifizierte Schnittstellen zu überwachen. Die Zertifizierungsstellen<br />
müssen nach <strong>de</strong>r Biokraft-NachV anerkannt sein. Einzelne Anfor<strong>de</strong>rungen, die<br />
Zertifizierungsstellen für eine Anerkennung erfüllen müssen, ergeben sich aus § 43 Biokraft-<br />
NachV (z.B. Sachkompetenz, Ausrüstung, Infrastruktur, ausreichen<strong>de</strong> Zahl qualifizierter Mitarbeiter,<br />
unabhängig <strong>und</strong> frei von jeglichem Interessenkonflikt, zu erfüllen<strong>de</strong> Standards etc.).<br />
Zertifizierungsstellen können gr<strong>und</strong>sätzlich auch von Umweltgutachtern betrieben wer<strong>de</strong>n;<br />
in diesem Fall gelten teilweise erleichterte Anfor<strong>de</strong>rungen (z.B. gilt die Einhaltung bestimmter<br />
Standards als erfüllt). Die Zertifizierungsstellen haben neben <strong>de</strong>r Ausstellung <strong>de</strong>r Zertifikate<br />
auch ein Verzeichnis aller Schnittstellen zu führen <strong>de</strong>nen sie Zertifikate ausgestellt haben.<br />
Zu<strong>de</strong>m sind die Zertifizierungsstellen verpflichtet, Kontrollaufgaben bezüglich <strong>de</strong>r Schnittstellen,<br />
<strong>de</strong>s Anbaus <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Lieferung wahrzunehmen. Die Zertifizierungsstellen wer<strong>de</strong>n wie<strong>de</strong>rum<br />
durch die zuständige Behör<strong>de</strong> – die BLE – überwacht, § 55 Biokraft-NachV.<br />
5. Relevanz <strong>de</strong>r Nachweisanfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Biokraft-NachV für das vorliegen<strong>de</strong><br />
Dokumentationssystem für Biogas<br />
a. Umfassen<strong>de</strong> Zulassung <strong>de</strong>s Registers als Zertifizierungssystem nach § 33 Biokraft-NachV<br />
Die vorstehen<strong>de</strong>n Ausführungen zeigen, dass die Biokraft-NachV sehr <strong>de</strong>tailreiche Regelungen<br />
für <strong>de</strong>n zu erbringen<strong>de</strong>n Nachhaltigkeitsnachweis vorsieht. Diese sollten im Rahmen <strong>de</strong>r<br />
nachfolgen<strong>de</strong>n Begutachtung <strong>und</strong> Entwicklung <strong>de</strong>s Dokumentationssystems für Biogas <strong>de</strong>nnoch<br />
Berücksichtigung fin<strong>de</strong>n. Durch die BLE können dann auch bereits bestehen<strong>de</strong> Zertifizierungssysteme<br />
anerkannt wer<strong>de</strong>n (vgl. oben unter Teil 2I.2.).<br />
Um eine möglichst hohe Marktakzeptanz <strong>de</strong>s Biogas-Eigenschaftsnachweissystem zu erreichen,<br />
ist zu erwarten, dass <strong>de</strong>ssen universelle Nutzbarkeit hierfür eine entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Rolle<br />
spielen wird. Je umfassen<strong>de</strong>r durch das zu Dokumentationssystems daher – je nach geplanter<br />
Verwendungsart – Nachweise über Eigenschaften von Biogas erbracht wer<strong>de</strong>n können,<br />
86
Gutachterliche Äußerung<br />
<strong>de</strong>sto höher wird – so die Erwartung <strong>de</strong>r Gutachter - die Resonanz <strong>und</strong> Nutzung durch die<br />
Marktakteure sein. Daher sollte das vorliegend zu entwickeln<strong>de</strong> Dokumentationssystem aus<br />
Sicht <strong>de</strong>r Gutachter so weit wie möglich „anschlussfähig“ sein <strong>und</strong> ggf. auch eine möglichst<br />
weitreichen<strong>de</strong> Anerkennung durch die BLE erlangen.<br />
Dabei ergibt sich jedoch aus <strong>de</strong>n vorstehend dargestellten Anfor<strong>de</strong>rungen an <strong>de</strong>n nach <strong>de</strong>r<br />
Biokraft-NachV zu erbringen<strong>de</strong>n Nachhaltigkeitsnachweis, dass dieser – wie auch die Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
an ein nach <strong>de</strong>r Biokraft-NachV anerkennungsfähiges Zertifizierungssystem – über<br />
die Systemgrenzen <strong>de</strong>s vorliegen<strong>de</strong>n Dokumentationssystems <strong>und</strong> damit über das, was dieses<br />
Dokumentationssystem wohl leisten kann <strong>und</strong> will, hinausgeht.<br />
Das vorliegen<strong>de</strong> Dokumentationssystem wird daher lediglich einen Ausschnitt <strong>eines</strong> Nachweissystems<br />
nach <strong>de</strong>r Biokraft-NachV abbil<strong>de</strong>n können. Es wird aus Praktikabilitätsgrün<strong>de</strong>n<br />
nicht umsetzbar sein, die gesamten Herstellungs- <strong>und</strong> Produktionsabläufe einschließlich <strong>de</strong>r<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen an die Anbauflächen für zur Biogasproduktion einzusetzen<strong>de</strong> Biomasse über<br />
eigenständige Audits systemintern nachprüfen <strong>und</strong> dokumentieren zu lassen.<br />
Dies ist aus Sicht <strong>de</strong>r Gutachter aber auch nicht erfor<strong>de</strong>rlich. Das EEG etwa sieht diese<br />
Nachweise nicht vor. Soweit diese gegenwärtig nach <strong>de</strong>r Biokraft-NachV aber erfor<strong>de</strong>rlich<br />
sind, sieht diese selbst umfangreiche Regelungen dazu, wie <strong>und</strong> durch wen welche Nachhaltigkeitsnachweise<br />
zu erbringen sind (vgl. dazu bereits IX). Die Umstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Produktion <strong>de</strong>r<br />
Biomasse im land- o<strong>de</strong>r forstwirtschaftlichen Betrieb können somit an<strong>de</strong>rweitig, über Nachhaltigkeitsbescheinigungen<br />
nach §§ 14 f. Biokraft-NachV nachgewiesen wer<strong>de</strong>n. Das Dokumentationssystem<br />
<strong>de</strong>s <strong>Biogasregister</strong> Deutschland muss aber gleichwohl geeignet sein, die<br />
nach <strong>de</strong>r Biokraft-NachV zu erbringen<strong>de</strong>n Nachhaltigkeitsnachweise ausreichend berücksichtigen<br />
in das <strong>Biogasregister</strong> integrieren.<br />
b. <strong>Biogasregister</strong> Deutschland als zugelassene Datenbank zum Massebilanznachweis<br />
nach §§ 16, 17 Biokraft-NachV<br />
Unabhängig von <strong>de</strong>r Frage <strong>de</strong>r Zulassung als Zertifizierungssystem hat das Dokumentationssystem<br />
<strong>de</strong>s <strong>Biogasregister</strong> Deutschland je<strong>de</strong>nfalls sicherzustellen, dass es sich hierbei<br />
um ein <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r §§ 16, 17 Biokraft-NachV genügen<strong>de</strong>s Massebilanzsystem<br />
han<strong>de</strong>lt. Dies betrifft insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>n vom <strong>Biogasregister</strong> Deutschland in <strong>de</strong>n Blick genommenen<br />
Bereich <strong>de</strong>r Biogaserzeugung <strong>und</strong> Lieferung bis zum Nachweisverpflichteten, <strong>de</strong>r<br />
in <strong>de</strong>r Biokraft-NachV in § 17 abgebil<strong>de</strong>t ist („Lieferung auf Gr<strong>und</strong> von Massebilanzsystemen“,<br />
dazu schon oben Teil 2, I. III.).<br />
Dies sollte je<strong>de</strong>nfalls in Bezug auf die Verwendung <strong>de</strong>s <strong>Biogasregister</strong>s im Rahmen <strong>de</strong>s Biogasliefervertragsmo<strong>de</strong>lls<br />
<strong>de</strong>r Fall sein. Wie oben unter VII. 1.a. dargestellt, zeichnen sich<br />
Massebilanzsysteme u. a. dadurch aus, dass von <strong>de</strong>r letzten Schnittstelle im Sinne <strong>de</strong>r Biok-<br />
87
Gutachterliche Äußerung<br />
raft-NachV, also vorliegend insb. <strong>de</strong>m Biogasaufbereiter <strong>und</strong> -einspeiser, bis zu <strong>de</strong>n Nachweispflichtigen<br />
ausschließlich Lieferungen durch Lieferanten erfolgen, die diese in einem<br />
Massebilanzsystem dokumentieren, das <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen nach § 16 Abs. 2 Biokraft-<br />
NachV erfüllen <strong>und</strong> die Kontrolle über diese Erfüllung sichergestellt ist. Im Nutzungspfad Biogasliefervertragsmo<strong>de</strong>ll<br />
wird diese lückenlose Dokumentation <strong>de</strong>r Liefervorgänge durch das<br />
System sicherstellt wer<strong>de</strong>n können. 2<br />
Vorliegend sollte sich das <strong>Biogasregister</strong> Deutschland von <strong>de</strong>r BLE als eine „elektronische<br />
Datenbank einer an<strong>de</strong>ren juristischen Person“, gleichsam als unabhängige Datenbank für<br />
<strong>de</strong>n Massebilanznachweis <strong>de</strong>r Lieferung von Biogas als Biokraftstoff, zur lückenlosen<br />
Dokumentation <strong>de</strong>s Lieferwegs von nachhaltigem Biokraftstoff von <strong>de</strong>r sog. letzten Schnittstelle<br />
bis zu <strong>de</strong>n Nachweispflichtigen anerkennen lassen, § 17 Abs. 2 Nr. 2 b) Biokraft-<br />
NachV. Es wür<strong>de</strong> dann förmlich bestätigt, dass es sich bei <strong>de</strong>m <strong>Biogasregister</strong> Deutschland<br />
um ein anerkanntes Massebilanzsystem für <strong>de</strong>n Nachweisbereich Transport/Lieferung <strong>de</strong>s<br />
Biogases han<strong>de</strong>lt.<br />
Näheres ergibt sich insoweit aus § 33 Abs. 6 Nr. 4 Biokraft-NachV. Danach kann die Anerkennung<br />
<strong>eines</strong> Zertifizierungssystems beschränkt wer<strong>de</strong>n auf <strong>de</strong>n Betrieb einer elektronischen<br />
Datenbank zum Zweck <strong>de</strong>s Nachweises darüber, dass bei <strong>de</strong>r Lieferung <strong>de</strong>s Biokraftstoffs<br />
die Anfor<strong>de</strong>rungen nach § 17 Abs. 1 erfüllt wer<strong>de</strong>n.<br />
Die hierfür nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 Biokraft-NachV gelten Anfor<strong>de</strong>rungen wur<strong>de</strong>n oben dargestellt.<br />
Das <strong>Biogasregister</strong> Deutschland muss <strong>de</strong>mnach in <strong>de</strong>r Lage sein, sicher <strong>und</strong> lückenlos<br />
zu dokumentieren,<br />
· alle Lieferanten,<br />
· <strong>de</strong>n Erhalt <strong>und</strong> die Weitergabe <strong>de</strong>r Biokraftstoffe,<br />
· einschließlich <strong>de</strong>r Angaben <strong>de</strong>s Nachhaltigkeitsnachweises,<br />
· sowie <strong>de</strong>n Ort<br />
· <strong>und</strong> das Datums, an <strong>de</strong>m sie diese Biokraftstoffe erhalten o<strong>de</strong>r weitergegeben haben.<br />
Durch <strong>de</strong>n angestrebten, unten in Teil 4 beschriebenen Prozessaufbau <strong>de</strong>s Dokumentationssystems<br />
sollte dies gewährleistet wer<strong>de</strong>n können. Ggf. ist das Konzept im Prozess <strong>de</strong>r<br />
<strong>Umsetzung</strong> noch nach diesen Anfor<strong>de</strong>rungen hin zu optimieren.<br />
2 Im Nutzungspfad Zertifikatsmo<strong>de</strong>ll wird dies nicht <strong>de</strong>r Fall sein, so dass das die Erfor<strong>de</strong>rnisse <strong>eines</strong><br />
Massebilanzsystems in diesem Nutzungspfand nicht gegeben sein wer<strong>de</strong>n, s.u..<br />
88
Gutachterliche Äußerung<br />
Dabei wer<strong>de</strong>n zukünftige Verwaltungsvorschriften für die <strong>Umsetzung</strong> <strong>de</strong>r Biokraft-NachV<br />
genau zu beachten sein. Hieraus könnten sich noch konkretere Vorgaben für die Ausgestaltung<br />
<strong>de</strong>s <strong>Biogasregister</strong> Deutschland zur erfolgreichen <strong>Umsetzung</strong> <strong>de</strong>r Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r<br />
Biokraft-NachV <strong>und</strong> dabei insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>r Anfor<strong>de</strong>rungen an ein Massebilanzsystem ergeben.<br />
Es ist zu erwarten, dass zwischen <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen nach § 16 Biokraft-NachV (Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
an die Rückverfolgbarkeit <strong>de</strong>r Massebilanz bis zur letzten Schnittstelle) <strong>und</strong> <strong>de</strong>nen<br />
nach § 17 Biokraft-NachV (Anfor<strong>de</strong>rungen nach <strong>de</strong>r letzten Schnittstelle, also im Bereich<br />
<strong>de</strong>r Lieferung <strong>de</strong>s Biokraftstoffes) zu differenzieren sein wird. Vorliegend wer<strong>de</strong>n vom System<br />
lediglich die letztgenannten Anfor<strong>de</strong>rungen zu beachten sein. Hierbei sind etwa Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
an <strong>de</strong>n bilanziellen Nachweis <strong>de</strong>r Herkunft <strong>de</strong>r Biokraftstoffe vorstellbar, die etwa<br />
klären, wer Lieferant im Sinne <strong>de</strong>r Vorschrift ist o<strong>de</strong>r Vorgaben über die zeitliche Taktung <strong>de</strong>r<br />
Massenbilanzierung stellen. Je<strong>de</strong>nfalls bei <strong>de</strong>r Nutzung <strong>de</strong>s <strong>Biogasregister</strong> Deutschland für<br />
<strong>de</strong>n Kraftstoffpfad könnten sich so weitergehen<strong>de</strong> Anfor<strong>de</strong>rungen ergeben, als dies für <strong>de</strong>n<br />
EEG-Pfad gelten, wo vergleichbare Anfor<strong>de</strong>rungen nicht bestehen.<br />
Dabei wird u.a. auch zu berücksichtigen sein, dass es in <strong>de</strong>r Praxis durchaus vorstellbar ist,<br />
dass Biogas nur teilweise aus Biomasse erzeugt wird, das die Nachhaltigkeitsanfor<strong>de</strong>rungen<br />
erfüllt. In diesem Fall <strong>de</strong>r Vermischung von nicht nachhaltiger mit nachhaltiger Biomasse<br />
muss das Dokumentationssystem <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen von § 16 Abs. 2 Biokraft-NachV genügen.<br />
Danach muss einerseits die Menge <strong>de</strong>s Biogases, das in das Gasnetz eingespeist wird<br />
<strong>und</strong> aus nachhaltiger Biomasse hergestellt wur<strong>de</strong>, erfasst wer<strong>de</strong>n. An<strong>de</strong>rerseits darf die<br />
Menge Biogas, die <strong>de</strong>m Gemisch aus nicht nachhaltiger <strong>und</strong> nachhaltiger Biomasse hier in<br />
Form von Biogas, entnommen wird, nicht größer sein als die eingespeiste nachhaltige Biogasmenge.<br />
Damit genügt es aber, wenn die Mengenbilanz stimmt. Eine individuelle Zuordnung <strong>und</strong><br />
Verfolgung <strong>de</strong>r Biogasmengen – dies gilt sowohl in <strong>de</strong>r Vermischung nachhaltiges <strong>und</strong> nicht<br />
nachhaltiges Biogas wie in <strong>de</strong>r Vermischung Biogas <strong>und</strong> Erdgas im Erdgasnetz – setzt ein<br />
Massebilanzsystem gera<strong>de</strong> nicht voraus. Denn, wie schon <strong>de</strong>r Begriff Massebilanzsystem<br />
zeigt, geht es darum, eine Massenbilanz aufzustellen, nicht aber eine individuelle Nachverfolgbarkeit<br />
von Biogasatomen im vorliegen<strong>de</strong>n Biogaskontext von <strong>de</strong>r Einspeisung in das<br />
Erdgasnetz bis zur Entnahme einer wärmeäquivalenten Gasmenge an <strong>de</strong>r Tankstelle.<br />
Dabei ist nach Einschätzung <strong>de</strong>r Gutachter davon auszugehen, dass das Erdgasnetz in<br />
Deutschland insgesamt als Einheit angesehen wer<strong>de</strong>n kann, innerhalb <strong>de</strong>ssen die eingespeisten<br />
Biogasmengen o<strong>de</strong>r Biogasmassen gr<strong>und</strong>sätzlich nicht entweichen können. An<strong>de</strong>res<br />
ergibt sich auch nicht aus <strong>de</strong>m Umstand, dass das Gasnetz in verschie<strong>de</strong>ne Marktgebiete<br />
unterschiedlicher Gasqualität unterteilt ist. Denn ein physischer Transport von Gasmengen<br />
zwischen <strong>de</strong>n Marktgebieten ist technisch möglich <strong>und</strong> wird auch gelebt. Es muss also nicht<br />
von technisch abgeschotteten Teilnetzen ausgegangen wer<strong>de</strong>n.<br />
89
Gutachterliche Äußerung<br />
Mit <strong>de</strong>r Bestimmung von Ausspeisemengen <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Gegenüberstellung von Einspeisemengen<br />
<strong>und</strong> Ausspeisemengen Biogas in Bezug auf das <strong>de</strong>utsche gesamte Gasverteil- <strong>und</strong> -<br />
versorgungsnetz sollte damit die erfor<strong>de</strong>rliche Massenbilanz im Sinne <strong>de</strong>s Massebilanzsystems<br />
erstellt wer<strong>de</strong>n können. Dabei entspricht das Erdgasnetz einem Pflanzenöltanker, in<br />
<strong>de</strong>ssen La<strong>de</strong>raum sich nachhaltige <strong>und</strong> nicht nachhaltige Mengen Pflanzenöl vermischen<br />
können <strong>und</strong> die Massebilanzierung ebenfalls durch die Gegenüberstellung <strong>de</strong>r eingegebenen<br />
<strong>und</strong> <strong>de</strong>r entnommenen Pflanzenölmenge erfolgt.<br />
Dies entspricht eben auch <strong>de</strong>m Wortlaut von § 16 Abs. 2 Biokraft-NachV, <strong>de</strong>r darauf abstellt,<br />
dass<br />
„1. im Fall <strong>de</strong>r Vermischung <strong>de</strong>r Biomasse mit an<strong>de</strong>rer Biomasse, die nicht die Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
dieser Verordnung erfüllt,<br />
a) die Menge <strong>de</strong>r Biomasse, die die Anfor<strong>de</strong>rungen nach dieser Verordnung<br />
erfüllt <strong>und</strong> diesem Gemisch beigefügt wird, vorab erfasst wird<br />
<strong>und</strong><br />
b) die Menge <strong>de</strong>r Biomasse, die <strong>de</strong>m Gemisch entnommen wird <strong>und</strong> als<br />
Biomasse nach dieser Verordnung dienen soll, nicht höher ist als die<br />
Menge nach Buchstabe a,…“<br />
Damit wird klar, dass ein Massebilanzsystem nach § 16 Abs. 2 Biokraft-NachV die Mengenkontinuität<br />
<strong>de</strong>r Biomasse in <strong>de</strong>n Blick nimmt, nicht aber die stoffliche I<strong>de</strong>ntität. Da bei<br />
Biogas das Volumen <strong>de</strong>s Gases keine sicher Auskunft über <strong>de</strong>n Energiegehalt macht, ist<br />
davon auszugehen, dass bei Biogas auf kWh abzustellen ist. Damit ist auf ein Einspeisung<br />
von kWh Biogas <strong>und</strong> die Ausspeisung von kWh Biogas aus <strong>de</strong>m <strong>de</strong>utschen Gasnetz abzustellen.<br />
Nachhaltig kann danach im Massebilanzsystem nur die Menge Biogas in kWh <strong>de</strong>m<br />
Gasnetz entnommen wer<strong>de</strong>n, die innerhalb <strong>de</strong>s Bilanzierungszeitraums in kWh Biogas <strong>de</strong>m<br />
<strong>de</strong>utschen Gasnetz zugeführt wur<strong>de</strong>.<br />
Wichtig erscheint dabei auch die Abgrenzung <strong>de</strong>s Massebilanzsystems hin zu einem einfachen<br />
Book and Claim-System. Denn im Massebilanzsystem muss durchgängig ein Bezug zu<br />
<strong>de</strong>r Trägersubstanz <strong>de</strong>r Nachhaltigkeit – zur Biomasse – bestehen. In einem Book and Claim<br />
o<strong>de</strong>r Zertifikatssystem besteht aber gera<strong>de</strong> kein durchgängiger Bezug zur Trägersubstanz<br />
<strong>de</strong>r Nachhaltigkeit, hier also zum Biogas. Denn dort wird nicht mehr nachhaltiges Biogas,<br />
gemessen in kWh, gehan<strong>de</strong>lt, son<strong>de</strong>rn die grüne Eigenschaft <strong>de</strong>s Biogases <strong>und</strong> seiner Herstellung<br />
abgespalten <strong>und</strong> isoliert gehan<strong>de</strong>lt (vgl. oben Teil 2 A. II.). Dies erscheint aber mit<br />
<strong>de</strong>n Vorgaben für ein Massebilanzsystem nach § 16 Biokraft-NachV unvereinbar.<br />
X. Allgemeine Anfor<strong>de</strong>rungen an <strong>de</strong>n Nachweis<br />
Wie gezeigt, ergeben sich aus <strong>de</strong>n für Biogas gelten<strong>de</strong>n gesetzlichen Rahmenbedingungen<br />
lediglich partielle Nachweisanfor<strong>de</strong>rungen, während für <strong>de</strong>n größeren Teil <strong>de</strong>r nachzuwei-<br />
90
Gutachterliche Äußerung<br />
sen<strong>de</strong>n Eigenschaften <strong>und</strong> Anfor<strong>de</strong>rungen an das Biogas eine gesetzliche Regelung nicht<br />
existiert. Fraglich ist daher, nach welchen Gr<strong>und</strong>sätzen <strong>de</strong>r Nachweis über diejenigen Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
an Biogas geführt wer<strong>de</strong>n kann, für die keine gesetzliche Regelung dazu besteht,<br />
wie <strong>de</strong>r Nachweis geführt wer<strong>de</strong>n soll.<br />
Im Rahmen <strong>de</strong>s EEG gilt: Derjenige, <strong>de</strong>r Biogas zur Strom- <strong>und</strong> Wärmeerzeugung einsetzt<br />
<strong>und</strong> für <strong>de</strong>n erzeugten Strom die EEG-Vergütung beansprucht, muss nachweisen, dass die<br />
Voraussetzungen für <strong>de</strong>n geltend gemachten Anspruch vorliegen. Hinsichtlich <strong>de</strong>r oben unter<br />
Teil 3A.II genannten Anfor<strong>de</strong>rungen regelt das EEG, wie dieser Nachweis zu erbringen ist.<br />
Für alle übrigen nachzuweisen<strong>de</strong>n Eigenschaften <strong>und</strong> Beschaffenheitsmerkmale gelten die<br />
allgemeinen zivilrechtlichen Gr<strong>und</strong>sätze. Danach hat gr<strong>und</strong>sätzlich <strong>de</strong>rjenige, <strong>de</strong>r einen Anspruch<br />
geltend macht, die anspruchsbegrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Tatsachen darzulegen <strong>und</strong> – wer<strong>de</strong>n<br />
diese in einem etwaigen Gerichtsverfahren bestritten – auch zu beweisen (so BGH NJW<br />
2005, S. 2395 (2396)). Dabei ist <strong>de</strong>r Nachweis mit geeigneten Mitteln zu führen. Welche<br />
Nachweise bzw. welche Nachweisintensität <strong>de</strong>r Adressat <strong>de</strong>s Nachweises – im Fall <strong>de</strong>r<br />
EEG-Vergütung <strong>de</strong>r zur Auszahlung verpflichtete Stromeinspeisenetzbetreiber – verlangen<br />
darf, ergibt sich aus <strong>de</strong>m Gr<strong>und</strong>satz <strong>de</strong>r Verhältnismäßigkeit.<br />
Im Rahmen <strong>de</strong>r Gr<strong>und</strong>vergütung beispielsweise muss <strong>de</strong>r Betreiber <strong>de</strong>r Stromerzeugungseinheit<br />
daher darlegen <strong>und</strong> beweisen können, dass <strong>de</strong>r erzeugte <strong>und</strong> eingespeiste Strom aus<br />
Biomasse im Sinne <strong>de</strong>r BiomasseV erzeugt wur<strong>de</strong>. Der Nachweis dieser Tatsache wird in<br />
<strong>de</strong>r Regel als erbracht angesehen wer<strong>de</strong>n können, wenn nach einer Gegenüberstellung <strong>de</strong>r<br />
zur Stromerzeugung eingesetzten Substrate <strong>und</strong> <strong>de</strong>r daraus erzeugten Strommenge plausibel<br />
erscheint, dass die erzeugte Strommenge aus dieser Menge an Einsatzsubstraten erzeugt<br />
wor<strong>de</strong>n sein kann. Zu<strong>de</strong>m muss im Rahmen <strong>de</strong>s Gasabtauschs u.a. dargelegt wer<strong>de</strong>n<br />
können, dass die Fiktion „Gas aus Biomasse im Sinne <strong>de</strong>r BiomasseV“ greift <strong>und</strong> dass keine<br />
alternierend-bivalente Fahrweise <strong>de</strong>r Stromerzeugungseinheit erfolgt ist. Hierfür wird in <strong>de</strong>r<br />
Regel ein Nachweis über die Ein- <strong>und</strong> Ausspeisezeitreihen sowie bei einer Veräußerung <strong>de</strong>r<br />
in das Erdgasnetz eingespeisten Biogasmengen über die Übertragung <strong>de</strong>r Rechte an <strong>de</strong>r<br />
betreffen<strong>de</strong>n Biogasmenge vom Veräußerer auf <strong>de</strong>n Erwerber ausreichend sein. Erst wenn<br />
diese Tatsachen nicht plausibel dargelegt wer<strong>de</strong>n können <strong>und</strong> daher Anlass zum Misstrauen<br />
besteht, dürfte <strong>de</strong>r nachweisberechtigte Stromnetzbetreiber nach <strong>de</strong>m Verhältnismäßigkeitsprinzip<br />
berechtigt sein, einen weitergehen<strong>de</strong>n Nachweis zu verlangen. Gleiches gilt – sofern<br />
das EEG hierfür keine speziellen Anfor<strong>de</strong>rungen vorsieht – auch für die im Rahmen <strong>de</strong>r Boni<br />
nachzuweisen<strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>: Diese können ebenfalls durch geeignete Nachweismittel (z.B.<br />
geeignete Unterlagen) nachgewiesen wer<strong>de</strong>n. Auch hier richtet sich die „Nachweisintensität“<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich nach <strong>de</strong>m Verhältnismäßigkeitsprinzip. Zunächst wird danach ein Plausibilitätsnachweis<br />
ausreichen, erst wenn Umstän<strong>de</strong> vorliegen, die ein begrün<strong>de</strong>tes Misstrauen<br />
<strong>de</strong>s Stromnetzbetreibers rechtfertigen, ist dieser berechtigt, einen weitergehen<strong>de</strong>n Nachweis<br />
(z.B. Gutachten <strong>eines</strong> unabhängigen Sachverständigen) verlangen dürfen.<br />
91
Gutachterliche Äußerung<br />
Auch im Rahmen <strong>de</strong>r GasNZV, <strong>de</strong>s EEWärmeG, <strong>de</strong>s EWärmeG (BW) <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Biokraft-<br />
NachV ist <strong>de</strong>r Verhältnismäßigkeitsgr<strong>und</strong>satz zu beachten. Daher richtet sich auch hier die<br />
„Intensität“, die <strong>de</strong>r Nachweisberechtigte für die darzulegen<strong>de</strong>n <strong>und</strong> ggf. zu beweisen<strong>de</strong>n<br />
Umstän<strong>de</strong> verlangen darf nach Ansicht <strong>de</strong>r Gutachter danach, wie plausibel diese Umstän<strong>de</strong><br />
von <strong>de</strong>m jeweils zum Nachweis Verpflichteten dargelegt wer<strong>de</strong>n können.<br />
B. Funktionale Anfor<strong>de</strong>rungen an das Dokumentationssystem<br />
Nach<strong>de</strong>m zunächst untersucht wur<strong>de</strong>, welche Anfor<strong>de</strong>rungen, Eigenschaften <strong>und</strong> Merkmale<br />
das zu <strong>Biogasregister</strong> nach <strong>de</strong>n bestehen<strong>de</strong>n gesetzlichen Rahmenbedingungen abbil<strong>de</strong>n<br />
muss <strong>und</strong> welche Anfor<strong>de</strong>rungen sich aus <strong>de</strong>n gesetzlichen Rahmenbedingungen für <strong>de</strong>n zu<br />
erbringen<strong>de</strong>n Nachweis ergeben, soll in einem nächsten Schritt untersucht wer<strong>de</strong>n, welche<br />
funktionalen Anfor<strong>de</strong>rungen das Dokumentationssystem erfüllen muss.<br />
Eine gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage für die verpflichten<strong>de</strong> Teilnahme an einem Dokumentationssystem<br />
für Biogas besteht nicht. Die Teilnahme <strong>und</strong> Nutzung ist folglich freiwillig. Sinn macht die<br />
Entwicklung <strong>und</strong> Implementierung <strong>eines</strong> Dokumentationssystems aber insbeson<strong>de</strong>re dann,<br />
wenn dieses als marktgängig angesehen wer<strong>de</strong>n kann. Voraussetzung hierfür ist – infolge<br />
<strong>de</strong>r Freiwilligkeit – dass möglichst viele Marktteilnehmer dieses System anerkennen <strong>und</strong><br />
auch nutzen. Ziel ist es daher, eine Teilnahme hieran möglichst attraktiv zu gestalten. Dabei<br />
sollte eine Nutzung <strong>de</strong>s Dokumentationssystems möglichst für alle Marktakteure – z.B. unabhängig<br />
von ihrer „Größe“ – gleichermaßen attraktiv sein. Hierbei wer<strong>de</strong>n aus Sicht <strong>de</strong>r<br />
Gutachter aller Voraussicht nach insbeson<strong>de</strong>re die nachfolgend dargestellten Umstän<strong>de</strong><br />
ausschlaggebend sein.<br />
Zunächst ist Voraussetzung, dass das Register möglichst von allen Marktteilnehmern akzeptiert<br />
wird. Um eine möglichst hohe Akzeptanz <strong>de</strong>s Systems zu erreichen, ist erfor<strong>de</strong>rlich,<br />
dass <strong>de</strong>m über das System zu führen<strong>de</strong>n Nachweis ein möglichst hohes Vertrauen entgegen<br />
gebracht wer<strong>de</strong>n kann. Dies dürfte insbeson<strong>de</strong>re dann <strong>de</strong>r Fall sein, wenn <strong>de</strong>r jeweilige<br />
Adressat <strong>de</strong>s Nachweises – im Fall <strong>de</strong>r EEG-Stromerzeugung beispielsweise <strong>de</strong>r Stromnetzbetreiber<br />
– darauf vertrauen kann, dass <strong>de</strong>r ihm gegenüber erbrachte Nachweis dazu<br />
geeignet ist, die sich aus <strong>de</strong>n gesetzlichen Rahmenbedingungen für Biogas ergeben<strong>de</strong>n<br />
Umstän<strong>de</strong> <strong>und</strong> Tatsachen nachzuweisen <strong>und</strong> damit möglichst rechtssicher ist. Es müssen<br />
daher trotz einer möglichen Kette von beliebig vielen Biogas-Zwischenhändlern universell<br />
zumin<strong>de</strong>st alle Beschaffenheitsmerkmale abgebil<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n können, die sich aus <strong>de</strong>m – je<br />
nach <strong>de</strong>r geplanten Verwendung <strong>de</strong>s Biogas – anzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Rechtsrahmen ergeben.<br />
Dabei ist hinsichtlich <strong>de</strong>r Nachweisintensität <strong>de</strong>r Gr<strong>und</strong>satz <strong>de</strong>r Verhältnismäßigkeit zu beachten.<br />
Das be<strong>de</strong>utet, dass <strong>de</strong>r Nachweisberechtigte umso höhere Anfor<strong>de</strong>rungen an <strong>de</strong>n zu<br />
erbringen<strong>de</strong>n Nachweis verlangen darf, je mehr ihm Umstän<strong>de</strong> bekannt sind, die darauf hin<strong>de</strong>uten,<br />
dass <strong>de</strong>r nachzuweisen<strong>de</strong> Umstand nicht vorliegt. Je mehr allerdings die ihm be-<br />
92
Gutachterliche Äußerung<br />
kannten Umstän<strong>de</strong> dafür sprechen, dass <strong>de</strong>r nachzuweisen<strong>de</strong> Umstand vorliegt – sein Misstrauen<br />
also als „nicht gerechtfertigt“ erscheint – <strong>de</strong>sto geringere Anfor<strong>de</strong>rungen wird er an<br />
<strong>de</strong>n zu erbringen<strong>de</strong>n Nachweis stellen dürfen.<br />
Nachzuweisen sind insbeson<strong>de</strong>re Umstän<strong>de</strong>, die <strong>de</strong>m Biogas selbst anhaften (z.B. die zur<br />
Erzeugung eingesetzten Substrate) o<strong>de</strong>r aber die Umstän<strong>de</strong> im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Erzeugung/Aufbereitung<br />
<strong>de</strong>s Biogas (z.B. Methanemissionen), vgl. oben Teil 2. Eine Möglichkeit<br />
zum Aufbau von Vertrauen besteht aus unserer Sicht daher darin, ein möglichst transparentes<br />
Erzeugungs- <strong>und</strong> Aufbereitungsverfahren zu schaffen. Dies kann über eine Bewertung<br />
<strong>de</strong>s Biogaserzeugungs- <strong>und</strong> -aufbereitungsverfahrens – also über die Durchführung von<br />
Audits – erreicht wer<strong>de</strong>n. Zu <strong>de</strong>nken wäre zum einen an ein Audit, das <strong>de</strong>n Erzeugungsprozess<br />
<strong>und</strong> damit alle Eigenschaften <strong>de</strong>r Biogaserzeugungs- <strong>und</strong> -aufbereitungsanlage sowie<br />
die zur Erzeugung eingesetzten Substrate zum Gegenstand hat (über das nach <strong>de</strong>m EEG<br />
ohnehin zu führen<strong>de</strong> Einsatzstofftagebuch hinaus könnten hier beispielsweise Substratlieferverträge<br />
berücksichtigt wer<strong>de</strong>n). Eine Rolle für <strong>de</strong>n Vertrauensaufbau wird aus sicht <strong>de</strong>r Gutachter<br />
aller Voraussicht nach die Frequenz <strong>de</strong>r durchzuführen<strong>de</strong>n Audits spielen. Je nach<strong>de</strong>m,<br />
in welcher Frequenz (Anfangskontrolle, nachfolgen<strong>de</strong> Regelkontrolle) diese Audit<br />
durchgeführt wird – dies ist auch abhängig von <strong>de</strong>m zu dokumentieren<strong>de</strong>n Umstand – ist ein<br />
solches Verfahren aus unserer Sicht gut geeignet, <strong>de</strong>n Erzeugungs- <strong>und</strong> Aufbereitungsprozess<br />
transparent zu gestalten <strong>und</strong> damit Vertrauen zu erzeugen. Ein weiterer wichtiger Faktor<br />
beim Vertrauensaufbau wird die Auswahl <strong>de</strong>s Auditors darstellen. Die Einzelheiten <strong>und</strong><br />
genauen Anfor<strong>de</strong>rungen an die Durchführung <strong>de</strong>r einzelnen Audits wer<strong>de</strong>n in Teil 4 ausführlich<br />
dargestellt <strong>und</strong> bewertet.<br />
Zu<strong>de</strong>m führte neben einer möglichst hohen Transparenz <strong>de</strong>s Nachweisverfahrens insbeson<strong>de</strong>re<br />
auch <strong>de</strong>ssen Kontrollierbarkeit zu einer erhöhten Vertrauensbildung. Insbeson<strong>de</strong>re<br />
muss nachvollziehbar dokumentiert wer<strong>de</strong>n können, dass eine doppelte Verwertung von<br />
Biogasmengen nicht möglich ist. Dies stellt daher aus unserer Sicht ein elementares Kriterium<br />
im Rahmen <strong>de</strong>r an das System zu stellen<strong>de</strong>n funktionellen Anfor<strong>de</strong>rungen dar. Es müssen<br />
daher alle „Einträge“ <strong>und</strong> „Austräge“ in bzw. aus <strong>de</strong>m Dokumentationssystem sowie alle<br />
Transaktionen innerhalb <strong>de</strong>s Dokumentationssystems nachvollziehbar <strong>und</strong> überprüfbar sein.<br />
Wie die Kontrollierbarkeit gewährleistet wer<strong>de</strong>n kann - insbeson<strong>de</strong>re, ob eine ausreichen<strong>de</strong><br />
Kontrolle nur über einen zentralen Aufbau <strong>de</strong>s Dokumentationssystems (z.B. eine zentrale<br />
Registrierungsstelle) erreicht wer<strong>de</strong>n kann, o<strong>de</strong>r ob diese auch einen <strong>de</strong>zentralen Aufbau<br />
(z.B. je<strong>de</strong>r Biogas-Händler übernimmt selbst die Erfassung <strong>de</strong>r erfor<strong>de</strong>rlichen Nachweise)<br />
gewährleistet wer<strong>de</strong>n kann – soll an späterer Stelle (Teil 3C) erörtert wer<strong>de</strong>n.<br />
Um eine möglichst hohe Akzeptanz <strong>de</strong>s Dokumentationssystems zu erreichen, sollten sich<br />
die durch eine Teilnahme entstehen<strong>de</strong>n Kosten für <strong>de</strong>n einzelnen, das System nutzen<strong>de</strong>n<br />
Marktteilnehmer möglichst gering halten; <strong>de</strong>m jeweiligen Nachweisadressaten sollten nach<br />
93
Gutachterliche Äußerung<br />
Möglichkeit durch die Nutzung <strong>de</strong>s Dokumentationssystems überhaupt keine o<strong>de</strong>r nur sehr<br />
geringe Kosten entstehen. Denn eine gesetzliche Verpflichtung zur Übernahme <strong>de</strong>r durch<br />
<strong>de</strong>n Nachweis zu erbringen<strong>de</strong>n Kosten besteht nicht; die Kostentragungspflicht obliegt vielmehr<br />
<strong>de</strong>m Nachweisverpflichteten.<br />
Weiterhin erscheint es für eine möglichst hohe Akzeptanz unumgänglich, das zu entwickeln<strong>de</strong><br />
System möglichst marktkompatibel zu gestalten <strong>und</strong> daher in <strong>de</strong>n bestehen<strong>de</strong>n Gashan<strong>de</strong>l<br />
zu integrieren. Darüber hinaus sollte auch eine Integration bereits bestehen<strong>de</strong>n Dokumentationssysteme<br />
<strong>und</strong> bereits durchgeführter o<strong>de</strong>r nach an<strong>de</strong>ren gesetzlichen Vorschriften<br />
(z.B. BImSchG) durchzuführen<strong>de</strong>r Audits möglich sein. Dies betrifft beispielsweise die<br />
nach <strong>de</strong>m EEG durch Umweltgutachter für einen Anspruch auf <strong>de</strong>n Nawaro-Bonus durchzuführen<strong>de</strong>n<br />
Prüfungen (vgl. Ziffer I.3. <strong>de</strong>r Anlage 2 zum EEG).<br />
Ein weiteres wichtiges Kriterium, um die Attraktivität zu erhöhen, ist unserer Ansicht nach<br />
eine leichte Handhabbarkeit <strong>und</strong> Praktikabilität <strong>de</strong>s Dokumentationssystems. Es sollte <strong>de</strong>n<br />
Teilnehmern <strong>und</strong> Nutzern <strong>de</strong>s Systems daher ein möglichst geringer Aufwand entstehen. Um<br />
<strong>de</strong>n Aufwand - <strong>de</strong>r je nach beabsichtigter Verwendung <strong>de</strong>s Biogas variieren kann – möglichst<br />
gering zu halten, bietet sich ggf. ein modularer Aufbau an. Die Module sollten anhand <strong>de</strong>r<br />
sich aus <strong>de</strong>n einzelnen Verwendungsarten ergeben<strong>de</strong>n gesetzlichen Nachweisanfor<strong>de</strong>rungen<br />
entwickelt wer<strong>de</strong>n. Je nach<strong>de</strong>m, welche Verwendung geplant ist – beispielsweise Einsatz<br />
zur Stromerzeugung nach <strong>de</strong>m EEG o<strong>de</strong>r zur Wärmeerzeugung im Rahmen <strong>de</strong>s EE-<br />
WärmeG – könnten die einzelnen Module ausgewählt <strong>und</strong> „aktiviert“ wer<strong>de</strong>n. Dies könnte<br />
aus Sicht <strong>de</strong>r Gutachter gleichzeitig dazu führen, dass die individuell je nach Nutzung anfallen<strong>de</strong>n<br />
Kosten möglichst gering gehalten wer<strong>de</strong>n. Denn je nach geplanter Verwendung ergeben<br />
sich unterschiedliche Nachweisintensitäten. Ist die Verwendung einer bestimmten<br />
gehan<strong>de</strong>lten Biogasmenge für die Stromerzeugung nach <strong>de</strong>m EEG geplant <strong>und</strong> sollen neben<br />
<strong>de</strong>r Gr<strong>und</strong>vergütung für Strom aus Biomasse z.B. <strong>de</strong>r Nawaro-Bonus o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Technologie-<br />
Bonus beansprucht wer<strong>de</strong>n, ergibt sich eine vergleichsweise höhere Nachweisdichte als bei<br />
einem zur Wärmeerzeugung im Rahmen <strong>de</strong>s EEWärmeG geplante Verwendung. Wer<strong>de</strong>n die<br />
nachzuweisen<strong>de</strong>n Tatsachen <strong>und</strong> Umstän<strong>de</strong> jeweils über ein Audit dokumentiert, ist zu erwarten,<br />
dass höhere Kosten entstehen, je mehr Anfor<strong>de</strong>rungen im Einzelnen nachzuweisen<br />
sind. Deshalb können einzelne, je nach Nachweisbedarf zu wählen<strong>de</strong> Module bereits zu einer<br />
Kostenminimierung im Rahmen <strong>de</strong>r Dokumentation – also bei <strong>de</strong>r Durchführung <strong>de</strong>r jeweiligen<br />
Audits – führen.<br />
Um das zu entwickeln<strong>de</strong> Dokumentationssystem möglichst zukunftsfähig zu halten, muss<br />
es zu<strong>de</strong>m geeignet sein, eine – zu erwarten<strong>de</strong> – steigen<strong>de</strong> Anzahl von Biogas-Transaktionen<br />
zu bewältigen. Ebenfalls sollte es „anschlussfähig“ sein für Nachweise, die aufgr<strong>und</strong> <strong>eines</strong><br />
sich än<strong>de</strong>rn<strong>de</strong>n Rechtsrahmens für Biogas zukünftig zu erbringen sind. Es sollte – um auch<br />
94
Gutachterliche Äußerung<br />
für Transaktionen mit Auslandbezug geeignet zu sein – die Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Europäischen<br />
Marktes <strong>und</strong> <strong>de</strong>s Europäischen Rechts berücksichtigen <strong>und</strong> umsetzen können.<br />
C. Übersicht über mögliche Nachweismetho<strong>de</strong>n<br />
In einem ersten Schritt wur<strong>de</strong> in Teil 2, Teil 3A <strong>und</strong> Teil 3B bisher festgestellt, welchen inhaltlichen<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r über das <strong>Biogasregister</strong> zu führen<strong>de</strong> Nachweis genügen muss,<br />
welche gesetzlichen Vorgaben für <strong>de</strong>n Nachweis bestehen <strong>und</strong> welche funktionalen Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
an das Dokumentationssystem bestehen. In einem nächsten Schritt soll nunmehr<br />
untersucht wer<strong>de</strong>n, welche Metho<strong>de</strong>n für einen Nachweis über die Eigenschaften <strong>de</strong>s Biogas<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich in Betracht kommen könnten <strong>und</strong> ob diese geeignet sind, alle <strong>de</strong>r zuvor festegestellten<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen zu erfüllen <strong>und</strong> die für die jeweilige Verwendungsart <strong>de</strong>s Biogas<br />
relevanten Beschaffenheitsmerkmale <strong>und</strong> Eigenschaften <strong>de</strong>s Biogas nachzuweisen.<br />
I. Nachweisführung über die Bilanzierungsweise?<br />
Der Transport von Biogas erfolgt über Bilanzkreise. Nach § 41e GasNZV haben Bilanzkreisnetzbetreiber<br />
Biogas-Bilanzkreisverträge anzubieten, in die <strong>de</strong>r Bilanzkreisverantwortliche<br />
ausschließlich Biogas einbringen darf. Da über diese Biogas-Bilanzkreise ausschließlich Biogasmengen<br />
bilanziert wer<strong>de</strong>n dürfen <strong>und</strong> diese somit „sortenrein“ zu führen sind, könnte<br />
möglicherweise auch eine Biogas-Eigenschaftsnachweis über die Bilanzierung in beson<strong>de</strong>ren<br />
Biogas-Bilanzkreisen geführt wer<strong>de</strong>n. Dies soll nachfolgend erörtert wer<strong>de</strong>n.<br />
Welche Rolle spielt also die Bilanzierung <strong>de</strong>r Biogasmengen über Biogas-Bilanzkreise beispielsweise<br />
für die EEG-Vergütung? Dabei erfolgt die nachfolgen<strong>de</strong> Betrachtung exemplarisch<br />
für <strong>de</strong>n Fall <strong>de</strong>r geplanten Verwendung <strong>de</strong>s Biogases zur EEG-Stromerzeugung, da<br />
dies voraussichtlich <strong>eines</strong> <strong>de</strong>r Hauptanwendungsfel<strong>de</strong>r für das zu entwickeln<strong>de</strong> Dokumentationssystem<br />
darstellen wird.<br />
Für eine sogar obligatorische Nutzung <strong>de</strong>r Biogas-Bilanzkreise auch für die Nachweisführung<br />
– zumin<strong>de</strong>st zur Verstromung nach <strong>de</strong>m EEG – könnte sprechen, dass die GasNZV, wie<br />
insbeson<strong>de</strong>re § 41e GasNZV zu entnehmen ist, von <strong>de</strong>r Führung von beson<strong>de</strong>ren Biogas-<br />
Bilanzkreisen ausgeht. In diese Son<strong>de</strong>rbilanzkreise darf <strong>de</strong>r Bilanzkreisverantwortliche nach<br />
§ 41e Abs. 2 GasNZV ausschließlich Biogasmengen einbringen. Dabei dürfen Gasmengen<br />
zwischen verschie<strong>de</strong>nen Biogas-Bilanzkreisverträgen ausgetauscht <strong>und</strong> Differenzmengen<br />
verrechnet wer<strong>de</strong>n. Eine Übertragung von Biogasmengen in Erdgasbilanzkreise ist nach<br />
§ 41e Abs. 2 GasNZV möglich. Umgekehrt ist jedoch eine Übertragung von Gasmengen aus<br />
Erdgasbilanzkreisen in Biogas-Bilanzkreise nicht erlaubt. Da die Biogas-Bilanzkreise nach<br />
<strong>de</strong>n Regelungen <strong>de</strong>r GasNZV im Ergebnis folglich gleichsam „sortenrein“ – ausschließlich<br />
mit Biogas – zu führen sind, könnte man <strong>de</strong>n Standpunkt einnehmen, dass damit auch <strong>de</strong>r<br />
Nachweis über die einzelnen Vergütungsvoraussetzungen nach <strong>de</strong>m EEG über <strong>de</strong>n Son<strong>de</strong>r-<br />
95
Gutachterliche Äußerung<br />
bilanzkreis geführt wer<strong>de</strong>n kann <strong>und</strong> muss. Biogas-Bilanzkreise könnten also ein obligatorisches<br />
geschlossenes Transport- <strong>und</strong> Nachweisinstrument für Biogas darstellen, dass über<br />
diese Bilanzkreise vom Erzeugungsort zum Verbrauchsort (virtuell, im Wege <strong>de</strong>s Gasabtauschs)<br />
transportiert wird <strong>und</strong> <strong>de</strong>r EEG-taugliche Einsatz damit zugleich auch dokumentiert<br />
wird.<br />
Nach unserer Einschätzung ist dies jedoch nicht <strong>de</strong>r Fall – letztlich aus <strong>de</strong>m Gr<strong>und</strong>, dass mit<br />
<strong>de</strong>n Biogas-Bilanzkreisen nach <strong>de</strong>r GasNZV die Vielzahl <strong>de</strong>r Biogas-Varianten, die allein<br />
das Vergütungssystem <strong>de</strong>s EEG zulässt, nicht abgebil<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n können <strong>und</strong> sollen. Die<br />
Biogas-Bilanzkreise sollen nach unserem Verständnis vielmehr allein <strong>de</strong>n Transport <strong>und</strong> die<br />
gemeinsame Bilanzierung einer Vielzahl von Einspeisungen <strong>und</strong> Ausspeisungen von Biogas<br />
– gleich welcher Art – vereinfachen <strong>und</strong> verbilligen <strong>und</strong> so erst ermöglichen. Dabei gehen die<br />
Einsatzmöglichkeiten für das transportierte Biogas über die Verstromung nach <strong>de</strong>m EEG<br />
schließlich auch hinaus <strong>und</strong> umfassen auch an<strong>de</strong>re Verwendungsarten wie <strong>de</strong>n Einsatz <strong>de</strong>s<br />
Gases als Treibstoff für Fahrzeuge o<strong>de</strong>r die Erzeugung von regenerativer Wärme zur Erfüllung<br />
von gesetzlichen Verpflichtungen aus <strong>de</strong>m EEWärmeG o<strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n Lan<strong>de</strong>sgesetzen.<br />
Dabei stellt die GasNZV auf <strong>de</strong>n Begriff „Biogas“ ab, ohne selbst zu <strong>de</strong>finieren, was „Biogas“<br />
im Sinne <strong>de</strong>r GasNZV sein soll. Greift man insoweit auf die Begriffs<strong>de</strong>finition <strong>de</strong>s § 3 Nr.<br />
10 c) EnWG zurück, fällt unter <strong>de</strong>n Begriff „Biogas“ nicht nur Biogas <strong>und</strong> sonstiges Gas aus<br />
Biomasse, son<strong>de</strong>rn auch Deponiegas, Klärgas <strong>und</strong> Grubengas. Überträgt man diesen weiten<br />
„Biogas“-Begriff <strong>de</strong>s EnWG auf die GasNZV, was nach unserer Einschätzung naheliegend<br />
ist, kann in Biogas-Bilanzkreisen nicht nur Biogas, son<strong>de</strong>rn es können auch die an<strong>de</strong>ren<br />
soeben genannten Gase bilanziert <strong>und</strong> also hierüber virtuell transportiert wer<strong>de</strong>n.<br />
Ein umfassen<strong>de</strong>r Nachweis aller <strong>de</strong>nkbaren EEG-relevanten Biogaseigenschaften kommt<br />
somit über die bloße Bilanzierung von Biogas über einen Biogas-Bilanzkreis nicht in Betracht.<br />
Einzelne EEG-relevante Umstän<strong>de</strong> lassen sich nach unserer Einschätzung aber durchaus<br />
über die Bilanzierung bestimmter Mengen im Biogas-Bilanzkreis nachweisen. Wird Biogas im<br />
Wege <strong>de</strong>s nach <strong>de</strong>m EEG 2012 bzw. EEG 2009 ermöglichten Gasabtauschs zur Stromerzeugung<br />
eingesetzt, ist zum Erhalt <strong>de</strong>r Gr<strong>und</strong>vergütung nachzuweisen, dass die aus <strong>de</strong>m<br />
(Erd-)Gasnetz entnommenen <strong>und</strong> in <strong>de</strong>n BHKW zur Stromerzeugung eingesetzten Gasmengen<br />
am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s jeweiligen Kalen<strong>de</strong>rjahres im Wärmeäquivalent <strong>de</strong>n in das öffentliche<br />
Gasnetz eingespeisten Biogasmengen entsprechen. Nach unserem Dafürhalten kann dieser<br />
Nachweis wohl über die Bilanzierung <strong>de</strong>s Biogases ausschließlich über Biogas-<br />
Son<strong>de</strong>rbilanzkreise geführt wer<strong>de</strong>n. Denn <strong>de</strong>r durch § 35 Abs. 3 GasNZV vorgegebene jährliche<br />
Bilanzierungszeitraum <strong>de</strong>ckt sich – je<strong>de</strong>nfalls wenn hierfür das Kalen<strong>de</strong>rjahr gewählt<br />
96
Gutachterliche Äußerung<br />
wird – mit <strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>m EEG 2012 bzw. EEG 2009 für <strong>de</strong>n Zeitraum von einem Kalen<strong>de</strong>rjahr<br />
gewährten Kreditfunktion <strong>de</strong>s Gasnetzes. Der Nachweis über entnommene <strong>und</strong> eingespeiste<br />
Biogasmengen ließe sich <strong>de</strong>mnach unseres Erachtens ohne größere Probleme<br />
über die Bilanzierung in Biogas-Bilanzkreisen führen.<br />
Allerdings können – wie unter Teil 2C ausführlich dargelegt – für die Vergütung von Strom<br />
aus Biomasse eine Vielzahl von unterschiedlichen Qualitäten <strong>de</strong>s Einsatzstoffes o<strong>de</strong>r sonstige<br />
Beschaffenheitsmerkmale <strong>und</strong> Umstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Erzeugung <strong>und</strong> Aufbereitung <strong>de</strong>s Biogases<br />
entschei<strong>de</strong>nd sein. Für <strong>de</strong>n Nachweis über das Vorliegen <strong>de</strong>r verschie<strong>de</strong>nen Vergütungsvoraussetzungen,<br />
also <strong>de</strong>r verschie<strong>de</strong>nen Beschaffenheitsmerkmale <strong>und</strong> die Umstän<strong>de</strong><br />
<strong>de</strong>r Gaserzeugung, ist <strong>de</strong>r Biogas-Bilanzkreis – wie bereits ange<strong>de</strong>utet – jedoch nicht geeignet.<br />
Denn die GasNZV kennt lediglich <strong>de</strong>n Begriff „Biogas“ <strong>und</strong> differenziert nicht zwischen<br />
Biogas verschie<strong>de</strong>ner Qualitäten <strong>und</strong> Herkunft. Für <strong>de</strong>n Gasaufbereitungs- bzw.<br />
Technologie-Bonus ist z.B. die Aufbereitung auf Erdgasqualität, die bei <strong>de</strong>r Aufbereitung<br />
entstehen<strong>de</strong>n Methanemissionen <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Stromverbrauch, die Bereitstellung <strong>de</strong>r benötigten<br />
Prozesswärme aus Erneuerbaren Energien, Grubengas o<strong>de</strong>r aus <strong>de</strong>r Abwärme <strong>de</strong>r Gasaufbereitungs-<br />
o<strong>de</strong>r Einspeiseanlage <strong>und</strong> die Kapazität <strong>de</strong>r Gasaufbereitungsanlage nachzuweisen.<br />
Son<strong>de</strong>rbilanzkreise für Biogas können <strong>und</strong> wollen nach ihrem Zweck – <strong>de</strong>r Ermöglichung<br />
von Biogashan<strong>de</strong>l durch ein beson<strong>de</strong>res, <strong>de</strong>n beson<strong>de</strong>ren Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Einsatzes<br />
von Biogas gerecht wer<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Systems – nicht zwischen <strong>de</strong>n vielen <strong>de</strong>nkbaren EEG-<br />
Vergütungsklassen unterschei<strong>de</strong>n. Die Vorteile einer gemeinsamen Bilanzierung, also <strong>eines</strong><br />
gemeinsamen Ausgleichs einer Vielzahl von unterschiedlichen Einspeisungen <strong>und</strong> Ausspeisungen<br />
von Biogas im Verlauf <strong>de</strong>s beson<strong>de</strong>ren Bilanzierungszeitraums, wür<strong>de</strong> durch die<br />
Einrichtung von Biogas-Bilanzkreisen für je<strong>de</strong> <strong>de</strong>nkbare EEG-Vergütungsklasse leerlaufen<br />
<strong>und</strong> ausgehöhlt. Wir gehen <strong>de</strong>shalb davon aus, dass die GasNZV ganz bewusst keine unterschiedlichen<br />
Typen von Biogas-Bilanzkreisen vorsieht, son<strong>de</strong>rn die Zusammenfassung unterschiedlicher<br />
Arten von Biogas in einer Art von Biogas-Bilanzkreisen zulässt. Denn die Regelungen<br />
<strong>de</strong>r GasNZV wur<strong>de</strong>n gera<strong>de</strong> vor <strong>de</strong>m Hintergr<strong>und</strong> bzw. in Kenntnis <strong>de</strong>r Regelungen<br />
<strong>de</strong>s EEG in ihrer Vielfältigkeit getroffen – gleichwohl entschied sich <strong>de</strong>r Verordnungsgeber<br />
für ein einheitliches Biogas-Bilanzierungsmo<strong>de</strong>ll, das dann aber nicht zum Nachweis <strong>de</strong>r<br />
EEG-Beschaffenheitsmerkmale dienen kann, son<strong>de</strong>rn nach unserer Einschätzung allein<br />
zum Mengennachweis über die eingespeisten <strong>und</strong> entnommenen Biogasmengen innerhalb<br />
<strong>eines</strong> Kalen<strong>de</strong>rjahres.<br />
Die vorstehen<strong>de</strong>n Ausführungen zeigen unseres Erachtens, dass die Systeme <strong>de</strong>r Bilanzierung<br />
von Biogas nach <strong>de</strong>r GasNZV <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Nachweisführung für die EEG-Vergütung<br />
<strong>de</strong>s Stroms aus Biogas letztlich „nebeneinan<strong>de</strong>r“ stehen. Dieses Ergebnis dürfte unseres<br />
Erachten nicht nur für <strong>de</strong>n Nachweis im Rahmen <strong>de</strong>r EEG-Stromerzeugung gelten. Denn<br />
auch wenn das Biogas an<strong>de</strong>ren Verwendungsarten zugeführt wer<strong>de</strong>n soll – beispielsweise<br />
einem Einsatz im Rahmen <strong>de</strong>s EEWärmeG – sind Eigenschaften <strong>de</strong>s Biogases sowie die<br />
97
Gutachterliche Äußerung<br />
Umstän<strong>de</strong> bei <strong>de</strong>ssen Erzeugung <strong>und</strong> Aufbereitung nachzuweisen, die über einen bloßen,<br />
über <strong>de</strong>n Biogas-Bilanzkreis allein führbaren Mengennachweis hinausgehen.<br />
II.<br />
Feststellung <strong>und</strong> Registrierung <strong>de</strong>r nachweisrelevanten Daten<br />
Nach<strong>de</strong>m festgestellt wur<strong>de</strong>, dass ein Nachweis über das Bilanzierungssystem für Biogas<br />
nicht geeignet erscheint, um alle erfor<strong>de</strong>rlichen Eigenschaften <strong>de</strong>s Biogas sowie die Umstän<strong>de</strong><br />
<strong>de</strong>r Erzeugung <strong>de</strong>s Biogas abzubil<strong>de</strong>n, wird nachfolgend untersucht, auf welche an<strong>de</strong>re<br />
Weise dies möglich ist. Gangbar erscheint hierbei eine Vorgehensweise, nach <strong>de</strong>r die<br />
relevanten Umstan<strong>de</strong> bzw. Daten zunächst festgestellt, anschließend registriert <strong>und</strong> <strong>de</strong>r<br />
Verwertung – für <strong>de</strong>n zu erbringen<strong>de</strong>n Nachweis – zugänglich gemacht wer<strong>de</strong>n.<br />
1. Feststellung <strong>de</strong>r relevanten Daten<br />
Zunächst müssen die für <strong>de</strong>n zu erbringen<strong>de</strong>n Nachweis relevanten Daten festgestellt wer<strong>de</strong>n.<br />
Dies betrifft insbeson<strong>de</strong>re die zur Biogasgewinnung eingesetzten Substrate sowie die<br />
Umstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Erzeugung <strong>und</strong> Aufbereitung, vgl. oben unter Teil 2.<br />
a. Das Audit<br />
Wie bereits an an<strong>de</strong>rer Stelle festgestellt, bietet sich für die Feststellung <strong>de</strong>r Daten die<br />
Durchführung von Audits als anerkanntes <strong>und</strong> gängiges Untersuchungsverfahren an, in <strong>de</strong>nen<br />
die Erzeugungs- bzw. Aufbereitungsanlage <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Erzeugungs- <strong>und</strong> Aufbereitungsprozess<br />
hinsichtlich <strong>de</strong>r Erfüllung <strong>de</strong>r sich aus <strong>de</strong>n gesetzlichen Rahmenbedingungen für Biogas<br />
ergeben<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen bewertet wird. Da ein Audit immer von einem speziell geschulten<br />
Auditor durchgeführt wer<strong>de</strong>n muss, sollte so gleichzeitig die Sachkompetenz <strong>de</strong>r<br />
Person sichergestellt wer<strong>de</strong>n, die die Daten erhebt.<br />
In welcher Frequenz die Audits in <strong>de</strong>r Biogaserzeugungs- bzw. -aufbereitungsanlage durchgeführt<br />
wer<strong>de</strong>n müssen, hängt zum einen von <strong>de</strong>m jeweils nachzuweisen<strong>de</strong>n Merkmal ab.<br />
So können einige Merkmale – wie beispielsweise die im Rahmen <strong>de</strong>s Gasaufbereitungsbzw.<br />
Technologie-Bonus nach <strong>de</strong>m EEG 2012 bzw. 2009 relevante Kapazität <strong>de</strong>r Gasaufbereitungsanlage)<br />
– bereits vor Erzeugung bzw. Aufbereitung <strong>de</strong>s Biogas – ex ante – festgestellt<br />
wer<strong>de</strong>n. Für die Feststellung dieser Merkmale bietet sich ein „Eröffnungs-Audit“ an,<br />
anlässlich <strong>de</strong>ssen die Erfassung <strong>de</strong>r jeweiligen Eigenschaft erfolgt. Weitere Audits sind hinsichtlich<br />
dieser „ex-ante-Merkmale“ nur dann erfor<strong>de</strong>rlich, wenn diesbezüglich eine Än<strong>de</strong>rung<br />
eintritt bzw. es könnten – um die Kontrolldichte zu steigern <strong>und</strong> damit das Vertrauen zu<br />
erhöhen – Stichproben durchgeführt wer<strong>de</strong>n. An<strong>de</strong>renfalls kann <strong>de</strong>r Nachweis über das Vorliegen<br />
dieser „ex-ante-Merkmale“ jeweils über die anlässlich dieses einen Audits festgestellten<br />
Daten erfolgen.<br />
98
Gutachterliche Äußerung<br />
An<strong>de</strong>re Eigenschaftsmerkmale <strong>und</strong> Umstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Erzeugung <strong>de</strong>s Biogases können erst<br />
nach <strong>de</strong>r Erzeugung bzw. Aufbereitung <strong>de</strong>s Biogases – ex post – festgestellt wer<strong>de</strong>n. Dies<br />
betrifft beispielsweise die zur Erzeugung <strong>de</strong>s Biogas eingesetzten Substrate. Denn erst nach<br />
Erzeugung <strong>de</strong>s Gases kann eine Aussage darüber getroffen wer<strong>de</strong>n, ob dieses beispielsweise<br />
aus Biomasse im Sinne <strong>de</strong>r BiomasseV erzeugt wur<strong>de</strong>. Hinsichtlich dieser „ex-post-<br />
Merkmale“ ist ein einmaliges „Eröffnungs-Audit“ nicht ausreichend, um einen durchgängigen<br />
Nachweis zu liefern, vielmehr ist es diesbezüglich wohl erfor<strong>de</strong>rlich, dass in bestimmten<br />
Zeitabstän<strong>de</strong>n jeweils weitere Audits stattfin<strong>de</strong>n, in <strong>de</strong>nen diese Merkmale abgeprüft wer<strong>de</strong>n.<br />
Über diese Kette von Audits kann dann – im I<strong>de</strong>alfall weitestgehend durchgängig – z.B.<br />
nachgewiesen wer<strong>de</strong>n, welche Substrate zur Erzeugung <strong>de</strong>s Biogas jeweils eingesetzt wur<strong>de</strong>n<br />
o<strong>de</strong>r dass bestimmte Umstän<strong>de</strong> bei <strong>de</strong>r Erzeugung <strong>de</strong>s Biogas vorgelegen haben.<br />
In welchem Umfang die Audits durchzuführen <strong>und</strong> welche Daten dabei zu erfassen sind,<br />
bestimmt sich danach, für welche Verwendung das erzeugte <strong>und</strong> eingespeiste Biogas jeweils<br />
vorgesehen ist. Somit kann letztlich <strong>de</strong>r Einspeiser bestimmen, in welchem Umfang die Audits<br />
durchgeführt wer<strong>de</strong>n müssen. Soll das Biogas beispielsweise (auch) zur Stromerzeugung<br />
nach <strong>de</strong>m EEG eingesetzt wer<strong>de</strong>n können, hat sich <strong>de</strong>r Umfang <strong>de</strong>s Audits auf die<br />
Feststellung von wesentlich mehr Daten (alle für einen Anspruch auf die EEG-Vergütung ggf.<br />
inkl. Boni nachzuweisen<strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>) zu erstrecken, als wenn von vornherein feststeht,<br />
dass lediglich eine Verwendung als Kraftstoff angestrebt wird. Will sich <strong>de</strong>r Einspeiser jegliche<br />
mögliche Verwendungsart „offen halten“, müssen alle Umstän<strong>de</strong> auditiert wer<strong>de</strong>n, über<br />
die nach <strong>de</strong>n für die möglichen Verwendungsarten gelten<strong>de</strong>n Vorschriften ein Nachweis geführt<br />
wer<strong>de</strong>n muss.<br />
Als Bezugspunkt für die Datenerhebung kommen aus Sicht <strong>de</strong>r Gutachter insbeson<strong>de</strong>re<br />
zwei Ansätze in Betracht: die Daten könnten entwe<strong>de</strong>r bezogen auf die Erzeugungs- bzw.<br />
Aufbereitungsanlage erhoben wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r aber sich auf die jeweilige Biogasmenge beziehen.<br />
Im ersten Fall lautete die Aussage: „Das in dieser Anlage erzeugte/aufbereitete Gas<br />
weist die Eigenschaft x auf.“ Sollen sich die erhobenen Daten auf die erzeugte/aufbereitete<br />
Gasmenge beziehen, lautete die Aussage: „Diese kWh Biogas weist die Eigenschaft x auf.“<br />
Eine kWh-bezogene Datenfeststellung weist aus unserer Sicht <strong>de</strong>n – erheblichen - Vorteil<br />
auf, dass auch die nachfolgen<strong>de</strong> Registrierung <strong>de</strong>r Daten nicht „anlagenscharf“ erfolgen<br />
muss <strong>und</strong> daher leichter eine – im Biogasmarkt gr<strong>und</strong>sätzlich angestrebte - Anonymisierung<br />
<strong>de</strong>r gehan<strong>de</strong>lten Biogasmengen zulässt. Die Daten sollten daher in je<strong>de</strong>m Fall jeweils kWhbezogen<br />
erhoben wer<strong>de</strong>n.<br />
Fraglich ist weiterhin die Art <strong>und</strong> Weise <strong>de</strong>r Datenfeststellung. Gr<strong>und</strong>sätzlich ist – um eine<br />
möglichst hohe Transparenz <strong>und</strong> Kontrollierbarkeit zu erreichen – wünschenswert, wenn <strong>de</strong>r<br />
Auditor im Rahmen <strong>de</strong>r durchzuführen<strong>de</strong>n Audits möglichst viele <strong>de</strong>r festzustellen<strong>de</strong>n Tatsachen<br />
<strong>und</strong> Umstän<strong>de</strong> in eigener Verantwortung nachprüfen könnte. Denkbar ist, dass <strong>de</strong>r Au-<br />
99
Gutachterliche Äußerung<br />
ditor eine eigene Prüfung <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Erzeugungsanlage eingesetzten Substrate vornimmt. Zu<br />
be<strong>de</strong>nken ist dabei jedoch, dass die Kosten für die durchzuführen<strong>de</strong>n Audits aller Voraussicht<br />
nach mit <strong>de</strong>m Umfang <strong>de</strong>r abzuprüfen<strong>de</strong>n Tatsachen <strong>und</strong> Umstän<strong>de</strong> steigen wer<strong>de</strong>n.<br />
Es ist daher möglichst ein „Mittelmaß“ zu fin<strong>de</strong>n, das <strong>de</strong>n an das System gestellten Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
Transparenz, Realisierbarkeit <strong>und</strong> Kostengünstigkeit möglichst gerecht wird. Da die<br />
im Rahmen <strong>de</strong>r Audits festgestellten Daten <strong>de</strong>m Nachweis gegenüber <strong>de</strong>m Nachweisberechtigten<br />
dienen sollen, sind an die zu erheben<strong>de</strong>n Daten zu<strong>de</strong>m keine strengeren Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
zu stellen als diejenigen, die <strong>de</strong>r Nachweisberechtigte an <strong>de</strong>n ihm gegenüber zu erbringen<strong>de</strong>n<br />
Nachweis stellen darf. Der Nachweisberechtigte darf – soweit die Anfor<strong>de</strong>rungen an<br />
<strong>de</strong>n zu erbringen<strong>de</strong>n Nachweis gesetzlich nicht explizit geregelt sind – nach <strong>de</strong>m Gr<strong>und</strong>satz<br />
<strong>de</strong>r Verhältnismäßigkeit keine überzogenen Anfor<strong>de</strong>rungen an <strong>de</strong>n Nachweis stellen, vgl.<br />
oben unter Teil 3A.X. Gleiches muss unseres Erachtens dann aber auch für die für <strong>de</strong>n<br />
Nachweis zu erheben<strong>de</strong>n Daten gelten. Es ist also auch im Rahmen <strong>de</strong>r Datenerhebung zu<br />
beachten, wie weit die jeweiligen Daten nach <strong>de</strong>m Gr<strong>und</strong>satz <strong>de</strong>r Verhältnismäßigkeit für <strong>de</strong>n<br />
Nachweis <strong>de</strong>r darzulegen<strong>de</strong>n Tatsache als geeignet <strong>und</strong> erfor<strong>de</strong>rlich anzusehen sind. Geht<br />
es z.B. um <strong>de</strong>n im Rahmen <strong>de</strong>s Nawaro-Bonus nach <strong>de</strong>m EEG über das Einsatzstofftagebuch<br />
zu führen<strong>de</strong>n Nachweis, dass in <strong>de</strong>r Anlage ausschließlich nachwachsen<strong>de</strong> Rohstoffe<br />
eingesetzt wur<strong>de</strong>n, dürfte es wohl – sofern <strong>de</strong>m Auditor keine Misstrauen erregen<strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong><br />
bekannt sind – erfor<strong>de</strong>rlich, aber auch ausreichend sein, wenn <strong>de</strong>r Auditor auf Gr<strong>und</strong>lage<br />
<strong>de</strong>s Einsatzstofftagebuchs seine Feststellungen trifft. Erst wenn Umstän<strong>de</strong> bekannt<br />
sind, die ein begrün<strong>de</strong>tes Misstrauen hinsichtlich <strong>de</strong>r Angaben <strong>de</strong>s Einsatzstoff-Tagebuches<br />
rechtfertigen, wäre eine genauere Prüfung durch <strong>de</strong>n Auditor erfor<strong>de</strong>rlich. Dies <strong>de</strong>ckt sich mit<br />
<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen, die – im Fall <strong>de</strong>r EEG-Vergütung – <strong>de</strong>r nachweisberechtigte Stromnetzbetreiber<br />
an <strong>de</strong>n ihm gegenüber zu erbringen<strong>de</strong>n Nachweis stellen darf.<br />
b. Der Auditor<br />
Zu untersuchen ist weiterhin, welcher Personenkreis als Auditoren geeignet ist <strong>und</strong> wie hinsichtlich<br />
<strong>de</strong>r Vergütung <strong>de</strong>s Auditors verfahren wer<strong>de</strong>n sollte. Zu<strong>de</strong>m ist zu erörtern, ob die<br />
Auditoren selbst einer Qualitätskontrolle unterliegen sollten, <strong>und</strong> wenn ja, durch wen diese<br />
durchgeführt wer<strong>de</strong>n könnte.<br />
Hinsichtlich <strong>de</strong>s geeigneten Personenkreises ist zu beachten, dass für bestimmte Nachweise<br />
gesetzliche Anfor<strong>de</strong>rungen an die Qualifikation <strong>de</strong>s zur Feststellung berechtigten Personenkreises<br />
bestehen. Dies betrifft namentlich – etwaige Anfor<strong>de</strong>rungen aus <strong>de</strong>r Biokraft-<br />
NachV sind hier ausgenommen (vgl. oben Teil 3A.IX.5) – einige <strong>de</strong>r im Rahmen <strong>de</strong>r EEG-<br />
Stromerzeugung für <strong>de</strong>n Nawaro-Bonus zu erbringen<strong>de</strong> Nachweise. Wer<strong>de</strong>n neben nachwachsen<strong>de</strong>n<br />
Rohstoffen auch pflanzliche Nebenprodukte nach <strong>de</strong>r in Anlage 2 zum EEG<br />
enthaltenen Positivliste eingesetzt, ist <strong>de</strong>r ausschließlich aus nachwachsen<strong>de</strong>n Rohstoffen<br />
erzeugte Strom durch Gutachten <strong>eines</strong> Umweltgutachters nachzuweisen. Umweltgutachter<br />
100
Gutachterliche Äußerung<br />
ist nach § 3 Nr. 12 EEG 2012 eine Person o<strong>de</strong>r Organisation, die nach <strong>de</strong>m Umweltauditgesetz<br />
in <strong>de</strong>r jeweils gelten<strong>de</strong>n Fassung (im Folgen<strong>de</strong>n: UAG) für <strong>de</strong>n Bereich Elektrizitätserzeugung<br />
als Umweltgutachter o<strong>de</strong>r Umweltgutachterorganisation tätig wer<strong>de</strong>n darf. Soll für<br />
<strong>de</strong>n aus nachwachsen<strong>de</strong>n Rohstoffen erzeugten <strong>und</strong> nach EEG 2009 zu vergüten<strong>de</strong>n Strom<br />
zusätzlich <strong>de</strong>r Landschaftspflege-Bonus beansprucht wer<strong>de</strong>n, ist durch Gutachten <strong>eines</strong><br />
Umweltgutachters nachzuweisen, dass zur Stromerzeugung überwiegend Pflanzen o<strong>de</strong>r<br />
Pflanzenbestandteile eingesetzt wer<strong>de</strong>n, die im Rahmen <strong>de</strong>r Landschaftspflege anfallen.<br />
Wer<strong>de</strong>n diese Nachweise durch eine an<strong>de</strong>re, nicht als Umweltgutachter qualifizierte Person<br />
erbracht, besteht kein Anspruch auf <strong>de</strong>n geltend gemachten Bonus. Hinsichtlich <strong>de</strong>r Feststellung<br />
<strong>de</strong>r für diese Nachweise benötigten Daten ist also die Beauftragung <strong>eines</strong> Umweltgutachters<br />
obligatorisch.<br />
Fraglich ist jedoch, ob alle weiteren, für die zu erbringen<strong>de</strong>n Nachweise (vgl. dazu Teil 2)<br />
relevanten Daten von einem Auditor erbracht wer<strong>de</strong>n können, <strong>de</strong>r nicht die Qualifikation als<br />
Umweltgutachter nach <strong>de</strong>m UAG besitzt <strong>und</strong> wenn ja, welche Qualifikation er in diesem Fall<br />
besitzen muss.<br />
Dass das EEG lediglich an einzelnen Stellen <strong>de</strong>n Nachweis durch Gutachten <strong>eines</strong> Umweltgutachters<br />
vorschreibt, für an<strong>de</strong>re Anspruchsvoraussetzungen eine solche Regelung jedoch<br />
nicht vorsieht, lässt unseres Erachtens <strong>de</strong>n Schluss zu, dass auch nur die durch das EEG<br />
vorgesehenen Anspruchsvoraussetzungen durch einen Umweltgutachter nachgewiesen<br />
wer<strong>de</strong>n müssen. Für alle an<strong>de</strong>ren Anspruchsvoraussetzungen, für die das EEG keine speziellen<br />
Nachweisanfor<strong>de</strong>rungen vorsieht, kann <strong>de</strong>r Nachweis unseres Erachtens nach <strong>de</strong>n<br />
allgemeinen zivilrechtlichen Gr<strong>und</strong>sätzen erbracht wer<strong>de</strong>n – durch wen die zur Nachweiserbringung<br />
festzustellen<strong>de</strong>n Daten erhoben <strong>und</strong> aufbereitet wer<strong>de</strong>n, spielt hier aus Sicht <strong>de</strong>s<br />
EEG keine Rolle. Eine Verpflichtung, außerhalb <strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong>n Regelungen z.B. zu <strong>de</strong>n<br />
Einsatzstoffvergütungsklassen I <strong>und</strong> II einen Herkunftsnachweis über die zur Stromerzeugung<br />
eingesetzten Substrate durch einen Umweltgutachter zu erbringen, besteht nicht.<br />
Die vorstehen<strong>de</strong>n Erwägungen müssen unserer Ansicht nach auch für <strong>de</strong>n Fall gelten, dass<br />
das Biogas in das Gasnetz eingespeist <strong>und</strong> an an<strong>de</strong>rer Stelle zur Strom- <strong>und</strong> Wärmeerzeugung<br />
eingesetzt wird. Zwar sieht § 27 Abs. 5 Nr. 2 EEG 2012 vor, dass <strong>de</strong>r Vergütungsanspruch<br />
nach <strong>de</strong>m EEG nur besteht, wenn <strong>de</strong>r Strom in solchen im „Gasabtausch“ betriebenen<br />
Anlagen in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe <strong>de</strong>r Anlage 2 zum EEG 2012 erzeugt<br />
wird. Zwar enthält Anlage 2 zum EEG 2012 in <strong>de</strong>r Tat eine Regelung, nach die Erfüllung <strong>de</strong>r<br />
gesetzlichen Voraussetzungen nach <strong>de</strong>r Anlage 2 durch Gutachten <strong>eines</strong> Umweltgutachters<br />
nachzuweisen sind. Allerdings betrifft dies eben nur die dort ausdrücklich genannten Voraussetzungen<br />
<strong>de</strong>s KWK-Betriebs. Alle an<strong>de</strong>ren Voraussetzungen für einen Anspruch auf die<br />
EEG-Gr<strong>und</strong>vergütung sind auch im Fall <strong>de</strong>s Gasabtauschs nach allgemeinen zivilrechtlichen<br />
Gr<strong>und</strong>sätzen nachzuweisen. Dieser Nachweis kann daher auch durch nicht als Umweltgut-<br />
101
Gutachterliche Äußerung<br />
achter o<strong>de</strong>r Umweltgutachterorganisationen qualifizierte Personen o<strong>de</strong>r Einrichtungen erbracht<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
Fraglich ist, welche Qualifikation <strong>de</strong>r zur Feststellung <strong>de</strong>r übrigen Daten geeignete Personenkreis<br />
aus rechtlicher Sicht in <strong>de</strong>n Fällen aufweisen muss, in <strong>de</strong>nen keine ausdrücklichen<br />
gesetzlichen Anfor<strong>de</strong>rungen bestehen. Da eine ausdrückliche gesetzliche Regelung<br />
nicht besteht, gelten auch hier wie<strong>de</strong>rum die allgemeinen zivilrechtlichen Gr<strong>und</strong>sätze. Danach<br />
ist es ausreichend, wenn die darzulegen<strong>de</strong>n <strong>und</strong> zu beweisen<strong>de</strong>n Tatsache <strong>und</strong> Umstän<strong>de</strong><br />
mit geeigneten Mitteln nachgewiesen wird. Zur Feststellung <strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n Eigenschaftsnachweis<br />
<strong>de</strong>s Biogases geeignet dürften nach unserer Einschätzung daher alle Personen<br />
<strong>und</strong> Organisationen sein, die die hierfür notwendige Sachk<strong>und</strong>e besitzen. Um die erfor<strong>de</strong>rliche<br />
Sachk<strong>und</strong>e <strong>de</strong>s Personenkreises nicht eigenständig überprüfen zu müssen <strong>und</strong><br />
damit auch <strong>de</strong>n Kostenaufwand hierfür zu minimieren, könnte auf Personen <strong>und</strong> Organisationen<br />
zurückgegriffen wer<strong>de</strong>n, die bereits bei einem geeigneten Überwachungsverein registriert<br />
sind.<br />
Es kann daher an dieser Stelle festgehalten wer<strong>de</strong>n, dass die durch <strong>de</strong>n Auditor festzustellen<strong>de</strong>n<br />
Daten danach aufgeteilt wer<strong>de</strong>n können, ob diese für einen Nachweis benötigt wer<strong>de</strong>n,<br />
<strong>de</strong>r zwingend durch einen Umweltgutachter zu erbringen ist o<strong>de</strong>r ob eine gesetzliche<br />
Regelung nicht besteht <strong>und</strong> infolge<strong>de</strong>ssen ein weiterer Personenkreis von Sachverständigen<br />
zur Feststellung geeignet ist. Da ein Nachweis durch einen Umweltgutachter namentlich im<br />
Rahmen <strong>de</strong>r EEG-Vergütung nur in einigen Fällen (z.B. Inanspruchnahme <strong>de</strong>r Einsatzstoffvergütungsklassen<br />
I <strong>und</strong> II) zwingend erbracht wer<strong>de</strong>n muss, macht eine solche Aufteilung<br />
aus Sicht <strong>de</strong>r Gutachter auch durchaus Sinn. Denn angesichts <strong>de</strong>r Tatsache, dass <strong>de</strong>r<br />
Kreis <strong>de</strong>r zugelassenen Umweltgutachter <strong>de</strong>rzeit noch relativ klein ist, erscheint es sinnvoll,<br />
die Feststellung <strong>de</strong>r übrigen Daten durch einen erweiterten Personenkreis vornehmen zu<br />
lassen.<br />
2. Registrierung <strong>de</strong>r festgestellten Daten<br />
Zu untersuchen ist weiterhin, wie die durch <strong>de</strong>n Auditor festgestellten Daten innerhalb <strong>de</strong>s<br />
Dokumentationssystems nutzbar gemacht <strong>und</strong> für <strong>de</strong>n zu erbringen<strong>de</strong>n Nachweis verwen<strong>de</strong>t<br />
wer<strong>de</strong>n können. Die Daten sollten nach Ihrer Erfassung vom Auditor an eine registrieren<strong>de</strong><br />
Stelle gemel<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, welche für die weitere Verwaltung dieser Daten zuständig ist.<br />
a. Registrieren<strong>de</strong> Stelle: zentral / <strong>de</strong>zentral?<br />
Fraglich ist, ob die Daten <strong>de</strong>zentral durch je<strong>de</strong>n Nutzer (Biogashändler; Verwen<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Biogas)<br />
bzw. über mehrere registrieren<strong>de</strong> Stellen (z.B. für je<strong>de</strong>s B<strong>und</strong>esland) o<strong>de</strong>r aber über<br />
eine zentrale Stelle registriert <strong>und</strong> kontrolliert wer<strong>de</strong>n sollen.<br />
102
Gutachterliche Äußerung<br />
Für eine <strong>de</strong>zentrale Lösung, bei <strong>de</strong>r beispielsweise je<strong>de</strong>r Biogashändler eigene Konten für<br />
alle Einbuchungen, Transaktionen <strong>und</strong> Ausbuchungen führt, könnte aus Sicht <strong>de</strong>r Gutachter<br />
sprechen, dass diese wohl verhältnismäßig einfach <strong>und</strong> schnell umgesetzt wer<strong>de</strong>n könnte,<br />
da keine separaten Registrierungsstellen eingereichtet wer<strong>de</strong>n müssten. Dies gilt je<strong>de</strong>nfalls<br />
dann, wenn je<strong>de</strong>r Biogashändler die Registrierung aller Transaktionen übernehmen wür<strong>de</strong>.<br />
Je<strong>de</strong>r Biogashändler hätte selbst dafür zu sorgen, dass alle eingespeisten, verkauften <strong>und</strong><br />
ausgespeisten Biogasmengen erfasst <strong>und</strong> registriert wer<strong>de</strong>n.<br />
Allerdings ist zu be<strong>de</strong>nken, dass bei einer <strong>de</strong>zentralen Registrierung <strong>de</strong>r Daten aller Voraussicht<br />
nach ein weiterer Abgleich <strong>de</strong>r vorgenommenen Transaktionen <strong>und</strong> damit eine Kontrolle<br />
vorgenommen wer<strong>de</strong>n müsste, damit das Dokumentationssystem hinreichend transparent<br />
<strong>und</strong> kontrollierbar ist. Denn letztlich müsste wohl noch ein zentraler Abgleich <strong>de</strong>r jeweils <strong>de</strong>zentral<br />
erfassten Daten erfolgen, um <strong>de</strong>n Weg <strong>und</strong> das „Schicksal“ <strong>de</strong>r so erfassten Biogasmengen<br />
jeweils nachvollziehen zu können. Wür<strong>de</strong>n beispielsweise 1.000 kWh Biogas mit<br />
einer bestimmten Beschaffenheit von Bayern nach Nie<strong>de</strong>rsachsen verkauft <strong>und</strong> geliefert,<br />
müsste dies bei <strong>de</strong>r in Bayern (entwe<strong>de</strong>r beim jeweiligen Händler o<strong>de</strong>r aber an<strong>de</strong>rweitig geführten)<br />
Registrierungsstelle ersichtlich wer<strong>de</strong>n. Die nach Nie<strong>de</strong>rsachsen gelieferten 1.000<br />
kWh müssten über die dortige <strong>de</strong>zentrale Registrierungsstelle erfasst wer<strong>de</strong>n. Ohne einen<br />
Abgleich mit allen weiteren b<strong>und</strong>esweiten Registrierungsstellen wäre aus unserer Sicht jedoch<br />
schwerlich nachvollziehbar, dass die betreffen<strong>de</strong>n 1.000 kWh tatsächlich an ihren Bestimmungsort<br />
in Nie<strong>de</strong>rsachsen – <strong>und</strong> zwar ausschließlich <strong>und</strong> einzig dorthin – geliefert wur<strong>de</strong>n.<br />
Insbeson<strong>de</strong>re, ob die betreffen<strong>de</strong>n 1.000 kWh nicht „mehrfach“ geliefert wur<strong>de</strong>n, könnte<br />
ohne einen zusätzlichen zentralen Abgleich wohl nicht festgestellt wer<strong>de</strong>n. Damit wäre eine<br />
sichere Kontrolle nicht möglich. Kann eine ausreichen<strong>de</strong> Kontrollierbarkeit nicht gewährleistet<br />
wer<strong>de</strong>n, hätte dies nach Einschätzung <strong>de</strong>r Gutachter erhebliche negative Auswirkungen<br />
auf die Marktakzeptanz <strong>de</strong>s Dokumentationssystems, welche – wie bereits an<strong>de</strong>rnorts festgestellt<br />
– eine <strong>de</strong>r wesentlichen Voraussetzungen für <strong>de</strong>ssen erfolgreiche <strong>Umsetzung</strong> ist. Es<br />
wäre also – fiele die Entscheidung auf die Einrichtung von <strong>de</strong>zentralen Registrierungsstellen<br />
– zumin<strong>de</strong>st über eine zentrale Kontrollinstanz sicherzustellen, dass ein Abgleich bezüglich<br />
<strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>n <strong>de</strong>zentralen Stellen erfassten Biogasmengen erfolgen kann. Damit wür<strong>de</strong> letztlich<br />
wohl eine zweistufige Organisation <strong>de</strong>r Datenregistrierung erfor<strong>de</strong>rlich.<br />
Ist die Einrichtung einer zentralen „Kontrollinstanz“ ohnehin erfor<strong>de</strong>rlich, könnte dies dafür<br />
sprechen, auf die Einrichtung <strong>de</strong>r „ersten (<strong>de</strong>zentralen) Stufe“ zu verzichten <strong>und</strong> lediglich<br />
eine zentrale registrieren<strong>de</strong> Stelle einzurichten. Diese könnte dann die Aufgaben sowohl<br />
<strong>de</strong>r Datenregistrierung als auch <strong>de</strong>r Kontrolle (Abgleich <strong>de</strong>r Biogasliefermengen) übernehmen.<br />
Die notwendig zu erfüllen<strong>de</strong>n Aufgaben <strong>de</strong>r Registrierung, Verwaltung <strong>und</strong> Kontrolle<br />
könnten bei dieser zentralen Stelle „zusammenlaufen“ <strong>und</strong> damit gegenüber einer <strong>de</strong>zentralen<br />
Lösung zu einer besseren Nachverfolgbarkeit, Kontrollierbarkeit <strong>und</strong> Transparenz<br />
<strong>de</strong>s Dokumentationssystems führen. Zu<strong>de</strong>m könnte <strong>de</strong>r <strong>Umsetzung</strong>saufwand auch dadurch<br />
103
Gutachterliche Äußerung<br />
beschränkt wer<strong>de</strong>n, dass – sollte die Entwicklung einer entsprechen<strong>de</strong>n Software <strong>de</strong>r angestrebten<br />
zeitnahen <strong>Umsetzung</strong> entgegenstehen – zunächst eine „kleine“ pragmatische Lösung<br />
angestrebt wird (z.B. Registrierung <strong>und</strong> Verwaltung <strong>de</strong>r gemel<strong>de</strong>ten Daten mittels einer<br />
Excel-Tabelle).<br />
Zusammenfassend kann an dieser Stelle festgehalten wer<strong>de</strong>n, dass die Einrichtung einer<br />
zentralen Registrierungsstelle gegenüber einer <strong>de</strong>zentralen Lösung aus Sicht <strong>de</strong>r Gutachter<br />
besser geeignet erscheint, die unter Teil 3B dargestellten funktionalen Anfor<strong>de</strong>rungen an das<br />
Dokumentationssystems zu erfüllen. Aus Sicht <strong>de</strong>r Gutachter sollte daher möglichst die Einrichtung<br />
einer zentralen Registrierungsstelle angestrebt wer<strong>de</strong>n.<br />
Fraglich ist weiterhin, wer als Träger einer solchen zentralen registrieren<strong>de</strong>n Stelle in Frage<br />
kommen könnte. Da eine Kompetenznorm, also gesetzliche Regelung, die eine solche Aufgabe<br />
einer Behör<strong>de</strong> zuweist, nicht ersichtlich ist, kommt insbeson<strong>de</strong>re eine privatrechtliche<br />
Organisation dieser registrieren<strong>de</strong>n Stelle in Betracht. Als mögliche Rechtsform kommt zum<br />
einen die Gründung einer Gesellschaft in Betracht. Zum an<strong>de</strong>ren könnte aus unserer Sicht<br />
auch ein eingetragener Verein in Betracht kommen, <strong>de</strong>r durch die an <strong>de</strong>m System teilnehmen<strong>de</strong>n<br />
Akteure zu grün<strong>de</strong>n <strong>und</strong> zu tragen wäre.<br />
Die BGB-Gesellschaft nach §§ 705 ff BGB ist eine Verbindung von Personen zu einem gemeinsamen<br />
Zweck, die auf Dauer angelegt sein <strong>und</strong> einen Gesamtnamen führen kann. Die<br />
Gesellschaft ist ein durch Vertrag – <strong>de</strong>n Gesellschaftsvertrag – begrün<strong>de</strong>tes Rechtsverhältnis<br />
zwischen bestimmten Personen, das bei Kündigung o<strong>de</strong>r Ausschei<strong>de</strong>n <strong>eines</strong> Vertragspartners<br />
(Gesellschafters) gr<strong>und</strong>sätzlich aufgelöst wird. Für die Gesellschaft gilt das sog.<br />
Einstimmigkeitsprinzip, d.h. die zu treffen<strong>de</strong>n Entscheidungen müssen in <strong>de</strong>r Regel einstimmig<br />
getroffen wer<strong>de</strong>n.<br />
Der Verein im Sinne <strong>de</strong>s BGB ist ebenfalls ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss von<br />
Personen zur Verwirklichung <strong>eines</strong> gemeinsamen Zweckes mit körperschaftlicher Verfassung.<br />
Der Verein ist aber im Gegensatz zur Gesellschaft unabhängig vom Wechsel seiner<br />
Mitglie<strong>de</strong>r. Für <strong>de</strong>n Verein gilt das Mehrheitsprinzip, d.h. für die zu treffen<strong>de</strong>n Beschlüsse ist<br />
in <strong>de</strong>r Regel die Mehrheit <strong>de</strong>r stimmberechtigten Mitglie<strong>de</strong>r erfor<strong>de</strong>rlich, § 32 BGB. Nach Ansicht<br />
<strong>de</strong>r Gutachter ist <strong>de</strong>r Verein – da er vom Wechsel <strong>und</strong> Ausschei<strong>de</strong>n seiner Mitglie<strong>de</strong>r<br />
unabhängig ist – <strong>de</strong>r Gesellschaft als Rechtsform vorliegend vorzuziehen. Denn um das Dokumentationssystem<br />
möglichst flexibel zu halten <strong>und</strong> an die Erfor<strong>de</strong>rnisse <strong>de</strong>s Marktes für<br />
Biogas anzupassen, sollte es möglich sein, dass neue Mitglie<strong>de</strong>r möglichst aufgenommen<br />
wer<strong>de</strong>n können, aber auch, dass das Ausschei<strong>de</strong>n <strong>eines</strong> o<strong>de</strong>r mehrerer Mitglie<strong>de</strong>r keine<br />
Auswirkungen auf <strong>de</strong>n weiteren Bestand hat. Zu<strong>de</strong>m weist <strong>de</strong>r Verein gegenüber <strong>de</strong>r Gesellschaft<br />
<strong>de</strong>n Vorteil auf, dass Beschlüsse mehrheitlich gefasst wer<strong>de</strong>n. Damit ist <strong>de</strong>r Verein<br />
aus Sicht <strong>de</strong>r Gutachter in <strong>de</strong>r Praxis – insbeson<strong>de</strong>re, wenn die Aufnahme möglichst vieler<br />
104
Gutachterliche Äußerung<br />
Mitglie<strong>de</strong>r angestrebt wird – handlungsfähiger. Nach Ansicht <strong>de</strong>r Gutachter ist die Rechtsform<br />
<strong>de</strong>s Vereins <strong>de</strong>r Rechtsform einer BGB-Gesellschaft daher im vorliegen<strong>de</strong>n Fall vorzuziehen.<br />
Die Gründung einer Kapitalgesellschaft – z.B. einer gGmbH – ist <strong>de</strong>mgegenüber nach Ansicht<br />
<strong>de</strong>r Gutachter weniger gut als Träger geeignet. Denn <strong>de</strong>r Verein weist dieser gegenüber<br />
<strong>de</strong>n entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Vorteil auf, dass er letztlich nicht auf eine bestimmte Anzahl von<br />
Mitglie<strong>de</strong>rn begrenzt ist. Dadurch wird eine vielfältige <strong>und</strong> „durchmischte“ Mitglie<strong>de</strong>rstruktur<br />
ermöglicht. Insbeson<strong>de</strong>re können die am Aufbau <strong>und</strong> an <strong>de</strong>r Nutzung <strong>de</strong>s Dokumentationssystems<br />
interessierten Akteure selbst Mitglied in <strong>de</strong>m Verein wer<strong>de</strong>n <strong>und</strong> damit <strong>de</strong>n Aufbau<br />
<strong>de</strong>s Systems aktiv mit gestalten. Es bleibt daher festzustellen, dass <strong>de</strong>r Träger die Rechtsform<br />
<strong>eines</strong> eingetragenen Vereins haben sollte.<br />
Fraglich ist weiterhin, ob ein Wettbewerb mit an<strong>de</strong>ren Dokumentationssystemen gewollt<br />
ist. Derzeit sind weitere, <strong>de</strong>n Eigenschaftsnachweis für Biogas betreffen<strong>de</strong> Systeme zwar<br />
nach Kenntnis <strong>de</strong>r Gutachter für <strong>de</strong>n Markt nicht zugänglich. Es besteht jedoch nach <strong>de</strong>m<br />
Kenntnisstand zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Erstellung dieses Gutachtens eine durch <strong>de</strong>n BDEW organisierte<br />
Arbeitsgruppe, innerhalb <strong>de</strong>r ebenfalls die Möglichkeiten für einen Eigenschaftsnachweis<br />
für Biogas sowie die Entwicklung <strong>eines</strong> entsprechen<strong>de</strong>n Nachweissystems diskutiert<br />
wird. Dass sich somit ggf. ein – paralleles – Nachweissystem für die Eigenschaften von<br />
Biogas auf <strong>de</strong>m Markt etablieren könnte, erscheint aus Sicht <strong>de</strong>r Gutachter daher möglich.<br />
Zu<strong>de</strong>m ist zu be<strong>de</strong>nken, dass die Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung, welche Nachhaltigkeitsanfor<strong>de</strong>rungen<br />
für die Nutzung von Biogas als Kraftstoff vorsehen wird, ebenfalls Regelungen<br />
für danach zulässige Zertifizierungssysteme vorsieht.<br />
Eine Kompatibilität etwaiger weiterer Nachweissysteme für Biogas dürfte für einen funktionieren<strong>de</strong>n<br />
Han<strong>de</strong>l mit Biogas erfor<strong>de</strong>rlich sein <strong>und</strong> sollte daher aus Sicht <strong>de</strong>r Gutachter angestrebt<br />
wer<strong>de</strong>n. Sobald eine konkrete Etablierung solcher weiterer Eigenschaftsnachweissysteme<br />
für Biogas absehbar ist, sollten aus Sicht <strong>de</strong>r Gutachter mögliche Maßnahmen <strong>und</strong><br />
weitere Schritte diesbezüglich geprüft <strong>und</strong> erwogen wer<strong>de</strong>n (z.B. Abschluss einer „Kooperationsvereinbarung“).<br />
Da bei Erstellung dieses Gutachtens jedoch nicht absehbar ist, wann<br />
genau mit einer Marktetablierung weiterer Dokumentationssysteme zu rechnen ist ist dies<br />
aus Sicht <strong>de</strong>r Gutachter allerdings keine Frage, die einer weiteren Vertiefung an dieser Stelle<br />
bedarf. Eine geson<strong>de</strong>rte Prüfung sollte ggf. zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.<br />
b. Art <strong>und</strong> Weise <strong>de</strong>r Registrierung<br />
Fraglich ist weiterhin, wie die durch <strong>de</strong>n Auditor festgestellten <strong>und</strong> an die registrieren<strong>de</strong> Stelle<br />
gemel<strong>de</strong>ten Daten über Mengen <strong>und</strong> Eigenschaften <strong>de</strong>s Biogas registriert wer<strong>de</strong>n sollen.<br />
aa.<br />
Urk<strong>und</strong>ensystem<br />
105
Gutachterliche Äußerung<br />
Denkbar ist zum einen ein urk<strong>und</strong>enbasiertes System. Die erfor<strong>de</strong>rlichen Nachweise könnten<br />
sämtlich in Papierform – als Urk<strong>und</strong>e – fixiert <strong>und</strong> vom Auditor an die registrieren<strong>de</strong> Stelle<br />
übergeben wer<strong>de</strong>n. Vorteil <strong>eines</strong> solchen urk<strong>und</strong>enbasierten Systems könnte aus unserer<br />
Sicht möglicherweise darin liegen, dass dieses schnell <strong>und</strong> relativ kostengünstig umgesetzt<br />
wer<strong>de</strong>n könnte. Denn die Entwicklung einer speziellen Software, mit <strong>de</strong>ren Hilfe eine Verwaltung<br />
<strong>und</strong> Bearbeitung <strong>de</strong>r Daten bewerkstelligt wer<strong>de</strong>n kann, wäre dann nicht erfor<strong>de</strong>rlich.<br />
Nachteil <strong>eines</strong> solchen Systems dürfte jedoch <strong>de</strong>ssen mangeln<strong>de</strong> Praktikabilität sein. Denn<br />
sofern sich das Dokumentationssystem – wie angestrebt – im Biogasmarkt etabliert <strong>und</strong> von<br />
möglichst vielen Marktakteuren genutzt wird, wird aller Voraussicht nach mit einem erheblichen<br />
administrativen Aufwand für die Verwaltung <strong>und</strong> Registrierung aller Urk<strong>und</strong>en zu rechnen<br />
sein. Fraglich ist daher, ob ein solches urk<strong>und</strong>enbasiertes System überhaupt geeignet<br />
ist, zu einer Kostenersparnis beizutragen. Je<strong>de</strong>nfalls aber dürfte ein urk<strong>und</strong>enbasiertes<br />
Nachweissystem nach Ansicht <strong>de</strong>r Gutachter aufgr<strong>und</strong> <strong>de</strong>s relativ hohen Aufwan<strong>de</strong>s <strong>und</strong> <strong>de</strong>r<br />
damit einhergehen<strong>de</strong>n schweren Handhabbarkeit ausschei<strong>de</strong>n.<br />
bb.<br />
Datenbasiertes elektronisches Dokumentationssystem: Erfassung von Daten<br />
über Nachweiskonten<br />
Eine weitere Möglichkeit bestün<strong>de</strong> aus Sicht <strong>de</strong>r Gutachter in <strong>de</strong>r Einrichtung einer zentralen<br />
elektronischen Datenbank. Ein elektronisches, datenbasiertes Dokumentationssystem dürfte<br />
im Vergleich zu einem urk<strong>und</strong>enbasierten System <strong>de</strong>n Vorteil aufweisen, dass es – sobald<br />
die erfor<strong>de</strong>rliche Software vorhan<strong>de</strong>n <strong>und</strong> das System einmal implementiert ist – einen wesentlich<br />
geringeren administrativen Aufwand verursachen <strong>und</strong> damit insgesamt wesentlich<br />
praktikabler sein dürfte. Zu<strong>de</strong>m könnte <strong>de</strong>r Kreis <strong>de</strong>r Zugriffsberechtigten auf relativ einfache<br />
Weise beliebig erweitert wer<strong>de</strong>n. Denkbar wäre z.B., <strong>de</strong>m Nachweisberechtigten jeweils eine<br />
direkte Zugriffsmöglichkeit einzuräumen, so dass dieser die Transaktionen hinsichtlich <strong>de</strong>r<br />
Biogasmenge nachverfolgen kann, bezüglich <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Nachweisverpflichtete <strong>de</strong>n Eigenschaftsnachweis<br />
zu erbringen hat. Damit könnte das System insgesamt transparent gestaltet<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
Nach unserer Ansicht bietet die Einrichtung einer zentralen elektronischen Datenbank – wie<br />
erläutert – wesentliche Vorteile gegenüber einem urk<strong>und</strong>enbasierten System. Die Einrichtung<br />
einer solchen Datenbank halten wir daher für empfehlenswert. Dabei bietet es sich aus<br />
Sicht <strong>de</strong>r Gutachter an, einzelne Konten für je<strong>de</strong>n Nutzer – Einspeiser o<strong>de</strong>r Biogashändler –<br />
zu führen. Über diese Konten könnten alle Einbuchungen, Ausbuchungen <strong>und</strong> Transaktionen<br />
erfasst wer<strong>de</strong>n.<br />
cc.<br />
„Vermischung“ von Biogasmengen mit verschie<strong>de</strong>nen Eigenschaften?<br />
106
Gutachterliche Äußerung<br />
Sofern für je<strong>de</strong>n einzelnen Nutzer Konten geführt wer<strong>de</strong>n, über die die jeweiligen Transaktionen<br />
registriert <strong>und</strong> „sichtbar gemacht“ wer<strong>de</strong>n, stellt sich die Frage, ob eine „Vermischung“<br />
von Biogasmengen mit verschie<strong>de</strong>nen Eigenschaften möglich ist. Dies kann z.B. dann relevant<br />
wer<strong>de</strong>n, wenn auf <strong>de</strong>m Konto <strong>eines</strong> Biogashändlers bereits eine bestimmte Menge Biogas<br />
mit bestimmten Eigenschaften (das z.B. aus Biomasse im Sinne <strong>de</strong>r BiomasseV erzeugt<br />
wur<strong>de</strong>) eingebucht ist <strong>und</strong> dieser Biogashändler Biogasmengen mit an<strong>de</strong>ren Eigenschaften<br />
(das z.B. auch aus nachwachsen<strong>de</strong>n Rohstoffen erzeugt wur<strong>de</strong>) hinzukauft <strong>und</strong> diese ebenfalls<br />
auf seinem Konto verbucht wer<strong>de</strong>n.<br />
Letztlich entschei<strong>de</strong>nd ist, dass <strong>de</strong>r Weg je<strong>de</strong>r einzelnen kWh Biogas mit einem bestimmten<br />
Eigenschaftsprofil über das Register nachvollzogen wer<strong>de</strong>n können muss. Wie dies erfolgt –<br />
beispielsweise über die Verwendung <strong>eines</strong> Massebilanzsystems – ist in rechtlicher Hinsicht<br />
nicht maßgeblich. Praktikabel <strong>und</strong> damit einen liqui<strong>de</strong>n Biogasmarkt begünstigend erscheint<br />
es jedoch, Biogasmengen mit unterschiedlichen Eigenschaftsprofilen getrennt zu registrieren.<br />
Dies kann entwe<strong>de</strong>r durch die Führung von separaten Konten je Eigenschaftsprofil o<strong>de</strong>r<br />
auch durch die Führung von Unterkonten für die jeweiligen Eigenschaftsprofile umgesetzt<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
3. Verwertung <strong>und</strong> Löschung <strong>de</strong>r Daten<br />
Wie bereits festgestellt, sollten die Daten über die Eigenschaften <strong>de</strong>s Biogas mengenbezogen<br />
für je<strong>de</strong> kWh erfasst wer<strong>de</strong>n. Dabei sind diese zunächst in Bezug auf <strong>de</strong>n Einspeispunkt<br />
zu erfassen. Denn bereits für die erste mögliche Transaktion <strong>de</strong>r Biogasmengen zwischen<br />
<strong>de</strong>m Einspeiser <strong>und</strong> <strong>de</strong>m (Erst-)Käufer muss <strong>de</strong>r Nachweis möglich sein, dass es sich um<br />
Biogas mit <strong>de</strong>n jeweils angegebenen Eigenschaften han<strong>de</strong>lt. Es muss daher am Einspeisepunkt<br />
<strong>de</strong>r Nachweis möglich sein, dass eine bestimmte Menge Biogas mit bestimmten Eigenschaften<br />
eingespeist wur<strong>de</strong>. Um einen funktionieren<strong>de</strong>n Han<strong>de</strong>l mit Biogas zu ermöglichen,<br />
sollte aber auch die Rückverfolgbarkeit weiterer Transaktionen – vom Erstkäufer über<br />
beliebig viele Weiterverkäufer bis zum letzten Verwen<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Biogas – möglich sein.<br />
a. Zwischenhan<strong>de</strong>l<br />
Bei einem Zwischenhan<strong>de</strong>l <strong>de</strong>r Biogasmengen – also bei einer o<strong>de</strong>r mehreren Transaktionen<br />
zwischen verschie<strong>de</strong>nen Biogashändlern – kann eine lückenlose Rückverfolgbarkeit aller<br />
Transaktionen aus unserer Sicht allerdings nur dann gewährleistet wer<strong>de</strong>n, wenn die gesamte<br />
Lieferkette geschlossen ist. Dies gilt so uneingeschränkt je<strong>de</strong>nfalls bei Nutzung <strong>de</strong>s Biogasliefervertragsmo<strong>de</strong>lls.<br />
Zwar muss eine Veräußerung von Biogasmengen „außerhalb“ <strong>de</strong>s<br />
Dokumentationssystems <strong>und</strong> damit ein Austritt aus <strong>de</strong>m Dokumentationssystem gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
möglich sein. Damit die Lieferkette lückenlos nachvollzogen wer<strong>de</strong>n kann, sollte <strong>de</strong>r<br />
(Wie<strong>de</strong>r-)Eintritt jedoch nur dann möglich sein, wenn ein Eigenschaftsnachweis hinsichtlich<br />
<strong>de</strong>r (wie<strong>de</strong>r-)einzubuchen<strong>de</strong>n Biogasmengen über ein anerkanntes <strong>und</strong> mit diesem System<br />
107
Gutachterliche Äußerung<br />
kompatiblen Dokumentationssystem erfolgt ist <strong>und</strong> daher eine vollständige Rückverfolgung<br />
<strong>de</strong>s „Schicksals“ <strong>de</strong>r Biogasmengen gewährleistet wer<strong>de</strong>n kann.<br />
b. Löschvorgang<br />
Wer<strong>de</strong>n Biogasmengen zu einer bestimmten Verwendung (z.B. <strong>de</strong>r EEG-Stromerzeugung)<br />
veräußert <strong>und</strong> damit „verwertet“, muss dies auch über das Dokumentationssystem ersichtlich<br />
sein. Die verwerteten Biogasmengen müssen gelöscht wer<strong>de</strong>n, um eine mehrfache Verwendung<br />
zu vermei<strong>de</strong>n. Zur Löschung verpflichtet wer<strong>de</strong>n sollte <strong>de</strong>r jeweils Nachweisverpflichtete.<br />
Dies gilt je<strong>de</strong>nfalls für Transaktionen unter Anwendung <strong>de</strong>s „Biogasliefermo<strong>de</strong>lls“ (vgl.<br />
oben unter Teil 2A.IV.1), wenn also physikalisch Gasmengen geliefert wer<strong>de</strong>n, die nach § 27<br />
Abs. 2 EEG als Biogas gelten.<br />
Neben <strong>de</strong>m Biogasliefermo<strong>de</strong>ll ist jedoch auch eine Abwicklung von Biogaslieferungen nach<br />
<strong>de</strong>m „Zertifikatmo<strong>de</strong>ll“ (vgl. oben unter Teil 2A.IV.2) möglich. Die Abwicklung nach <strong>de</strong>m Zertifikatmo<strong>de</strong>ll<br />
weicht insoweit vom Biogasliefermo<strong>de</strong>ll ab, als die biogenen Eigenschaften <strong>de</strong>s<br />
Biogas über das Zertifikat „abgeschöpft“ <strong>und</strong> unabhängig von <strong>de</strong>r physischen Gasmenge<br />
han<strong>de</strong>lbar gemacht wer<strong>de</strong>n können. Letztlich bestehen – wie bereits festgestellt – für bei<strong>de</strong><br />
Mo<strong>de</strong>lle geeignete Anwendungssituationen. Es sollte in einem funktionieren<strong>de</strong>n Markt<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich <strong>de</strong>m jeweiligen Marktteilnehmer überlassen wer<strong>de</strong>n, nach welchem <strong>de</strong>r bei<strong>de</strong>n<br />
Mo<strong>de</strong>lle er seine Biogaslieferungen abwickeln möchte. Dies gilt je<strong>de</strong>nfalls dann, wenn sich<br />
aus rechtlicher Sicht nicht insb. ein Zertifikatssystem verbietet. Dies dürfte zukünftig insbeson<strong>de</strong>re<br />
in Bezug auf die Nachhaltigkeitsanfor<strong>de</strong>rungen an Biogas <strong>de</strong>r Fall sein, das als<br />
Kraftstoff eingesetzt wird (Verweis).<br />
Aus Sicht <strong>de</strong>r Gutachter sollte das zu entwickeln<strong>de</strong> Dokumentationssystem – soweit rechtlich<br />
zulässig – für die Abwicklung von Biogaslieferungen nach bei<strong>de</strong>n Mo<strong>de</strong>llen offen sein, um<br />
eine möglichst hohe Akzeptanz im Markt zu fin<strong>de</strong>n. Da eine Abwicklung von Biogaslieferungen<br />
nach <strong>de</strong>m Zertifikatmo<strong>de</strong>ll gegenüber einer Abwicklung nach <strong>de</strong>m Biogasliefermo<strong>de</strong>ll<br />
einige wesentliche Abweichungen enthält, wer<strong>de</strong>n in Bezug auf die Löschung – hier Rotstellung<br />
<strong>und</strong> Ausbuchung genannt – Beson<strong>de</strong>rheiten zu beachten sind. Diese Beson<strong>de</strong>rheiten<br />
bei <strong>de</strong>r Abwicklung wer<strong>de</strong>n unten unter Teil 4, B. VIII., 2. dargestellt.<br />
c. Zugangsberechtigung<br />
Fraglich ist, wer Zugang zu <strong>de</strong>n über das zu entwickeln<strong>de</strong> Dokumentationssystem registrierten<br />
Daten haben soll. Von Interesse ist <strong>de</strong>r über das System sicherzustellen<strong>de</strong> Nachweis in<br />
erster Linie für <strong>de</strong>n jeweiligen Nachweisberechtigten (je nach <strong>de</strong>r geplanten Verwendung<br />
z.B. bei einem Einsatz <strong>de</strong>s Biogases zur Stromerzeugung <strong>de</strong>r Stromnetzbetreiber). Für <strong>de</strong>n<br />
Nachweisberechtigten stellt sich nämlich die Frage, mit welchem Grad an Wahrscheinlichkeit<br />
die ihm gegenüber nachzuweisen<strong>de</strong>n Tatsachen – die Eigenschaften <strong>de</strong>s Biogas bzw. die<br />
108
Gutachterliche Äußerung<br />
Umstän<strong>de</strong> seiner Erzeugung/Aufbereitung – vorliegen <strong>und</strong> wie rechtssicher es ist, dass die<br />
Rechtsfolge <strong>de</strong>r je nach geplanter Verwendung einschlägigen Norm (z.B. für die jeweilige<br />
EEG-Vergütung/Boni) eintritt. Daher sollte <strong>de</strong>r jeweils hinsichtlich einer bestimmten Biogasmenge<br />
Nachweisberechtigte Zugang zu <strong>de</strong>n <strong>de</strong>m Eigenschaftsnachweis dienen<strong>de</strong>n Daten in<br />
Bezug auf genau diese Biogasmenge erhalten, um so die jeweilige Lieferkette lückenlos zurück<br />
verfolgen zu können.<br />
109
Gutachterliche Äußerung<br />
Teil 4<br />
Beschreibung <strong>de</strong>s Dokumentationssystems <strong>de</strong>s „<strong>Biogasregister</strong><br />
Deutschland“<br />
Die in <strong>de</strong>n Teilen 2 <strong>und</strong> 3 dargestellten inhaltlichen <strong>und</strong> methodischen Anfor<strong>de</strong>rungen sollen<br />
mit <strong>de</strong>m Dokumentationssystem <strong>de</strong>s <strong>Biogasregister</strong> Deutschland umgesetzt wer<strong>de</strong>n. Dieses<br />
wird – so <strong>de</strong>r im Rahmen <strong>de</strong>s Projekts „EEG-konforme Dokumentation von Biomethan“ entwickelte<br />
<strong>und</strong> <strong>de</strong>shalb im vorliegen<strong>de</strong>m Leitfa<strong>de</strong>n dargestellte Vorschlag – aus zwei zentralen<br />
Elementen besteht: Die Feststellung <strong>de</strong>r Daten, die für <strong>de</strong>n Nachweis <strong>eines</strong> bestimmten Eigenschaftsprofils<br />
<strong>de</strong>s Biogas – je nach geplanter Verwendung – relevant sind, erfolgt über<br />
die Durchführung von Audits (erstes Element). Damit wird <strong>de</strong>r Nachweis, dass die jeweiligen<br />
gesetzlichen Anfor<strong>de</strong>rungen an das Biogas tatsächlich vorliegen, gegenüber <strong>de</strong>n Auditoren<br />
erbraucht, die diese Nachweise dokumentieren. Die so erfassten Nachweise über Herkunft<br />
<strong>und</strong> Eigenschaften <strong>de</strong>s Biogases wer<strong>de</strong>n anschließend in ein zentrales Register, in das <strong>Biogasregister</strong><br />
Deutschland eingestellt (zweites Element) <strong>und</strong> können so <strong>de</strong>r Verwertung zugeführt<br />
wer<strong>de</strong>n (dazu unter A.).<br />
Als Trägerstruktur für das Dokumentationssystem bieten sich unterschiedliche Lösungen an.<br />
Unter C. wird vorliegend ein Vorschlag für die Trägerschaft <strong>de</strong>s <strong>Biogasregister</strong> Deutschland<br />
dargestellt, (dazu unter b.).<br />
A. Das <strong>Biogasregister</strong> Deutschland<br />
I. Rechtliche Einordnung<br />
Zunächst soll das entwickelte Dokumentations- <strong>und</strong> Nachweissystem rechtlich Eingeordnet<br />
wer<strong>de</strong>n: Worum han<strong>de</strong>lt es sich eigentlich bei <strong>de</strong>m System? Wie verhält sich das <strong>Biogasregister</strong><br />
zur Vertraglichen Ebene, wie zu <strong>de</strong>n daneben bestehen<strong>de</strong>n Biogas-Bilanzkreisen?<br />
Das Dokumentations- <strong>und</strong> Nachweissystem <strong>de</strong>s <strong>Biogasregister</strong> Deutschland soll nicht selbst<br />
als Han<strong>de</strong>lsplattform für Biogas dienen. Wie das Dokumentationssystem rechtlich „verankert“<br />
<strong>und</strong> wie es rechtlich einzuordnen ist, ergibt sich im Überblick aus <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Abbildung:<br />
110
Gutachterliche Äußerung<br />
Die drei Ebenen<br />
abhängig: Bilanzkreisebene<br />
• Einstellung <strong>de</strong>r gelieferten Mengen, um kaufmännischbilanzielle<br />
Übertragung von Gasmengen ohne physischen<br />
Transport zu ermöglichen<br />
Zentral: Liefervertragsebene<br />
• Verkäufer <strong>und</strong> Käufer von Biomethan vereinbaren die<br />
Lieferung einer bestimmten Menge <strong>und</strong> Qualität von<br />
Biomethan (Eigenschaftsprofil)<br />
abhängig: Nachweisebene<br />
• Nachweissystem dient <strong>de</strong>r Erfüllung <strong>de</strong>s Liefervertrags:<br />
Nachweis <strong>de</strong>r versprochenen Eigenschaften <strong>de</strong>s<br />
gelieferten Biomethans über Audits <strong>und</strong><br />
Biomethanregister<br />
09.09.2009 Biomethanregister Deutschland 13<br />
Abbildung 4: Die drei Ebenen<br />
[Beschreibungstext für barrierefreien Zugang: Die Darstellung zeigt die drei Ebenen Liefervertragsebene<br />
(Mitte), Bilanzkreisebene (oben) <strong>und</strong> Nachweisebene (unten) <strong>und</strong> fasst die<br />
Funktion <strong>de</strong>r drei Ebenen wörtlich kurz zusammen.]<br />
Rechtlich maßgeblich für das „ob“, das „wie viel“ <strong>und</strong> das „wann“ <strong>de</strong>r Biogaslieferung bleibt<br />
<strong>de</strong>r zwischen Verkäufer <strong>und</strong> Käufer <strong>de</strong>s Biogas getrennt zu schließen<strong>de</strong> Liefervertrag (1.<br />
Ebene). Dort vereinbaren Verkäufer <strong>und</strong> Käufer auch die genaue Qualität <strong>de</strong>s Biogas, also<br />
sein u. a. vom Einsatz abhängen<strong>de</strong>s Eigenschaftsprofil (z.B. Nawaro), das „was“ <strong>de</strong>r Lieferung.<br />
Ebenfalls vom Dokumentationssystem zu trennen ist die Bilanzkreis-Ebene (2. Ebene):<br />
Gelieferte Biogasmengen wer<strong>de</strong>n insb. in Biogas-Bilanzkreise eingebucht <strong>und</strong> so <strong>de</strong>r<br />
„Transport“ organisiert.<br />
Das Dokumentationssystem arbeitet auf einer ergänzen<strong>de</strong>n 3. Ebene: Um seine vertraglichen<br />
Verpflichtungen aus <strong>de</strong>m Liefervertrag zu erfüllen, hat <strong>de</strong>r Verkäufer <strong>de</strong>s Biogas gegenüber<br />
<strong>de</strong>m Käufer nachzuweisen, dass das gelieferte Biogas tatsächlich <strong>de</strong>m vertraglich<br />
vereinbarten Eigenschaftsprofil entspricht, er also etwa tatsächlich aus nachwachsen<strong>de</strong>n<br />
Rohstoffen hergestelltes Biogas geliefert hat. Dieser Nachweis erfolgt durch das Dokumentationssystem,<br />
das also ein Hilfsinstrument <strong>de</strong>s zum Nachweis verpflichteten Verkäufers darstellt.<br />
Über das <strong>Biogasregister</strong> wird dieser Nachweis standardisiert <strong>und</strong> damit wesentlich erleichtert.<br />
Dies gilt beson<strong>de</strong>rs, wenn <strong>de</strong>r Erzeuger <strong>de</strong>s Biogases <strong>de</strong>n Verbraucher, <strong>de</strong>r dieses<br />
über einen o<strong>de</strong>r mehrere Zwischenhändler erwirbt, gar nicht kennt. Das <strong>Biogasregister</strong>, das<br />
bestimmte Eigenschaften o<strong>de</strong>r Umstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Erzeugung <strong>de</strong>s Biogas dokumentiert, ersetzt<br />
111
Gutachterliche Äußerung<br />
hier die persönliche Kenntnis <strong>de</strong>s Vertragspartners <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Erzeugungsumstän<strong>de</strong> <strong>und</strong><br />
schafft so das für Geschäfte in einer Han<strong>de</strong>lskette erfor<strong>de</strong>rliche Vertrauen.<br />
II.<br />
Akteure <strong>und</strong> Rechtsbeziehungen<br />
Wer wird im Rahmen <strong>de</strong>s Dokumentationssystems wie tätig wer<strong>de</strong>n? Die wesentlichen Akteure<br />
<strong>de</strong>s Dokumentationssystems sind die Systemnutzer, die Auditoren, <strong>de</strong>r Träger <strong>de</strong>s Registers<br />
<strong>und</strong> <strong>de</strong>r Registerführer sowie gegebenenfalls ein weiteres Gremium für die Beteiligung<br />
von optional mitwirken<strong>de</strong>n Marktakteuren (vorläufige Bezeichnung: Steuerkreis). Hinzutreten<br />
sollen zu<strong>de</strong>m Arbeitsgruppen zu ausgewählten Fachthemen. Diese sollen aus Experten<br />
u. a. aus Wirtschaft <strong>und</strong> Verbän<strong>de</strong>n bestehen <strong>und</strong> <strong>de</strong>n Träger <strong>und</strong> <strong>de</strong>n Registerführer<br />
fachlich beraten. Konkret geplant ist die Einrichtung einer Arbeitsgruppe Auditierung, einer<br />
Arbeitsgruppe „Externe“ mit Vertretern u. a. von Verbän<strong>de</strong>n <strong>und</strong> an<strong>de</strong>ren nichtsystemnutzen<strong>de</strong>n<br />
Branchenangehörigen sowie eine weitere Arbeitsgruppe für Nachweisberechtigte<br />
(Stromnetzbetreiber,…).<br />
Aus <strong>de</strong>r nachfolgen<strong>de</strong>n Abbildung lassen sich überblicksartig die Akteure <strong>de</strong>s Dokumentationssystems<br />
sowie die einzelnen Rechtsbeziehungen zwischen ihnen entnehmen.<br />
Abbildung 5: Akteure <strong>de</strong>s Dokumentationssystems <strong>de</strong>s <strong>Biogasregister</strong> Deutschland<br />
112
Gutachterliche Äußerung<br />
[Beschreibungstext für barrierefreien Zugang: Die Darstellung zeigt als Pfeildiagramm die im<br />
Text beschriebenen Akteure Systemnutzer, Auditoren, Registerführer, Träger <strong>und</strong> Steuerkreis<br />
<strong>und</strong> über die Pfeilbeschriftungen <strong>de</strong>ren wesentlichen Tätigkeiten untereinan<strong>de</strong>r.]<br />
Als Systemnutzer sind alle natürlichen o<strong>de</strong>r juristischen Personen o<strong>de</strong>r Personenvereinigungen<br />
vorgesehen, die das <strong>Biogasregister</strong> Deutschland aufgr<strong>und</strong> ihrer Geschäftstätigkeit<br />
nutzen können, um damit <strong>de</strong>n Nachweis über bestimmte Eigenschaften von Biogas zu erbringen,<br />
also insbeson<strong>de</strong>re Erzeuger, Einspeiser, Händler <strong>und</strong> Verbraucher von Biogas. Systemnutzer<br />
sind also diejenigen, die <strong>de</strong>n Nachweis über das behauptete Eigenschaftsprofil<br />
<strong>de</strong>s erzeugten, gehan<strong>de</strong>lten o<strong>de</strong>r eingesetzten Biogas gegenüber <strong>de</strong>m jeweils Nachweisberechtigten<br />
aufgr<strong>und</strong> <strong>de</strong>s mit diesem bestehen<strong>de</strong>n Rechtsverhältnisses (z.B. Kaufvertrag über<br />
Biogas) erbringen müssen.<br />
Es ist vorgesehen, dass die Systemnutzer Mitglied o<strong>de</strong>r Gesellschafter <strong>de</strong>s Trägers <strong>de</strong>s <strong>Biogasregister</strong>s<br />
selbst wer<strong>de</strong>n können o<strong>de</strong>r zumin<strong>de</strong>st – je nach letztlich umgesetztem Mo<strong>de</strong>l –<br />
zumin<strong>de</strong>st über ein Beteiligungsgremium wie einen sog. Steuerkreis Einfluss auf Errichtung,<br />
Betrieb <strong>und</strong> Fortentwicklung <strong>de</strong>s Dokumentationssystems nehmen können. Dabei ist vorstellbar,<br />
dass interessierte zukünftige Systemnutzer, die <strong>de</strong>m Steuerkreis beitreten, an <strong>de</strong>n<br />
Träger eine Zahlung entrichten, die zur Anschubfinanzierung für <strong>de</strong>n Aufbau <strong>de</strong>s Registers<br />
dient. Die gezahlten Beträge könnten über rabattierte Systemnutzungsgebühren vom Träger<br />
an die Steuerkreismitglie<strong>de</strong>r zurückgewährt wer<strong>de</strong>n. Alle Systemnutzer wer<strong>de</strong>n gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
mengenbezogene Gebühren für die Nutzung <strong>de</strong>s <strong>Biogasregister</strong>s zu entrichten haben.<br />
Die Systemnutzer beauftragen Auditoren mit <strong>de</strong>r Prüfung <strong>und</strong> Feststellung <strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n zu<br />
erbringen<strong>de</strong>n Nachweis erheblichen Daten. Als Auditoren könne geeignete, neutrale Sachverständige<br />
tätig wer<strong>de</strong>n, die bei einer anerkannten Zulassungsstelle (z.B. Deutsche Akkreditierungs-<br />
<strong>und</strong> Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter mbH (DAU), TÜV, DVGW Cert)<br />
zugelassen sind. Die Auditoren wer<strong>de</strong>n beim Träger <strong>de</strong>s Registers registriert, eine über diese<br />
Registrierung hinausgehen<strong>de</strong> Zulassung o<strong>de</strong>r Prüfung <strong>de</strong>r Auditoren durch <strong>de</strong>n Träger<br />
erfolgt allerdings nicht. Der Träger veröffentlicht eine Liste <strong>de</strong>r registrierten Auditoren, aus<br />
<strong>de</strong>r die Systemnutzer geeignete Auditoren auswählen können. Diese führen Audits zur Erhebung<br />
<strong>de</strong>r nachweisrelevanten Daten durch <strong>und</strong> mel<strong>de</strong>n diese an das Register.<br />
Der Träger <strong>de</strong>s <strong>Biogasregister</strong>s wird zunächst für <strong>de</strong>n Aufbau <strong>de</strong>s Systems verantwortlich<br />
sein. Er wird Inhaber <strong>de</strong>r Rechte am System sein, <strong>und</strong> die Verantwortung für die Fortentwicklung<br />
<strong>de</strong>s Systems im Ganzen treffen. Die Trägerstellung <strong>und</strong> die durch die Verantwortlichkeit<br />
für <strong>de</strong>n operativen Betriebs gekennzeichnete Registerführung können zusammenfallen.<br />
Hinzu tritt dazu das Gremium, über das die Systemnutzer an <strong>de</strong>r Führung <strong>und</strong> Entwicklung<br />
<strong>de</strong>s <strong>Biogasregister</strong>s beteiligt wer<strong>de</strong>n (etwa „Steuerkreis“, s. o.). Wer<strong>de</strong>n die Funktionen Träger<br />
<strong>und</strong> Registerführer getrennt, kann dies Gremium <strong>de</strong>r das <strong>Biogasregister</strong> tragen<strong>de</strong> Verein<br />
113
Gutachterliche Äußerung<br />
o<strong>de</strong>r die Träger-GmbH sein. Fallen Träger <strong>und</strong> Registerführung zusammen – etwa, wie diskutiert,<br />
in <strong>de</strong>r Deutschen Energieagentur <strong>de</strong>na –, wird neben diese Rechtsperson ein weiteres<br />
Gremium zur Wahrnehmung <strong>de</strong>r Beteiligungsrechte <strong>de</strong>r interessierten Marktteilnehmer<br />
treten. Dieses Gremium wird vorliegend – unabhängig von seiner <strong>de</strong>rzeit geplanten o<strong>de</strong>r<br />
späteren Rechtsform – als Steuerkreis bezeichnet. Nach <strong>de</strong>m gegenwärtigen Stand <strong>de</strong>r<br />
Vorbereitung hat sich bereits ein Steuerkreis aus vielen wichtigen Marktteilnehmern <strong>und</strong> zukünftigen<br />
Systemnutzern gebil<strong>de</strong>t.<br />
Allerdings wird <strong>de</strong>r Aufbau <strong>de</strong>s Registers voraussichtlich nicht vom Träger o<strong>de</strong>r zukünftigem<br />
Registerführer komplett eigenständig durchgeführt wer<strong>de</strong>n können. Hierzu wird vielmehr ein<br />
Dienstleister zu beauftragen sein, <strong>de</strong>r das Register <strong>und</strong> zusammen mit <strong>de</strong>m Träger, <strong>de</strong>m<br />
(zukünftigen) Registerführer <strong>und</strong> <strong>de</strong>m Steuerkreis aufbaut. Die <strong>de</strong>na-Arbeitsgruppe „EEGkonforme<br />
Dokumentation von Biogas“ hat hierzu ein <strong>de</strong>tailliertes Lastenheft erarbeitet, aus<br />
welchem sich die umzusetzen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Leistungsumfang im Einzelnen<br />
ergeben. Das Lastenheft „Aufbau <strong>eines</strong> internetbasierten Dokumentationssystems zum<br />
Nachweis von Biogaseigenschaften“ ist diesem Gutachten als Anlage beigefügt.<br />
Zu <strong>de</strong>n wesentlichen Aufgaben <strong>de</strong>s Trägers gehören damit u. a. die Auswahl <strong>und</strong> Beauftragung<br />
<strong>de</strong>r Dienstleister, die ihn beim Aufbau <strong>de</strong>s Registers unterstützen, die Anerkennung<br />
von bestehen<strong>de</strong>n Zulassungssystem für geeignete Auditoren sowie das Führen einer Liste<br />
über die beim Verein registrierten Auditoren sowie schließlich die Aufstellung <strong>und</strong> Pflege einer<br />
Prüfungsempfehlung über die Art <strong>und</strong> Weise für die Feststellung <strong>de</strong>r nachweisrelevanten<br />
Daten durch die Auditoren. Dieser Prüfungsrahmen soll in Zusammenarbeit mit <strong>de</strong>m Arbeitskreis<br />
Auditierung erarbeitet <strong>und</strong> gepflegt wer<strong>de</strong>n.<br />
Trennt man zwischen Trägerschaft <strong>und</strong> Registerführung, hat <strong>de</strong>r Registerführer das Register<br />
operativ zu führen. Hierzu zählen alle Vorgänge, die zur täglichen Abwicklung <strong>de</strong>r Nutzungen<br />
<strong>de</strong>s Registers durch die Systemnutzer gehören <strong>und</strong> unten sogleich dargestellt wer<strong>de</strong>n<br />
(untern IV. <strong>und</strong> C.).<br />
Der Registerführer wird insb. bei <strong>de</strong>r Führung <strong>de</strong>s Registers von Wirtschaftsprüfern regelmäßig,<br />
voraussichtlich jährlich, zu kontrollieren sein. Durch diese Prüfung <strong>de</strong>s Mechanismus<br />
<strong>de</strong>s <strong>Biogasregister</strong>s Deutschland <strong>und</strong> <strong>de</strong>s Registerführers selbst soll das Vertrauen <strong>de</strong>r Systemnutzer<br />
wie <strong>de</strong>r sonstigen Marktteilnehmer <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Stromnetzbetreiber noch gestärkt wer<strong>de</strong>n.<br />
Die Unternehmen (insb. Stromnetzbetreiber) <strong>und</strong> Behör<strong>de</strong>n (z.B. Hauptzollamt), <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r<br />
Nachweis gegenüber zu erbringen ist (Nachweisberechtigte), wer<strong>de</strong>n über einen Weiteren<br />
Arbeitskreis konsultativ laufend eingeb<strong>und</strong>en. Auch dies soll zur Akzeptanz <strong>de</strong>s System beitragen<br />
<strong>und</strong> zugleich eine laufen<strong>de</strong> Anpassung <strong>de</strong>s Systems an sich verän<strong>de</strong>rn<strong>de</strong> Markterfor<strong>de</strong>rnisse<br />
sicherstellen.<br />
114
Gutachterliche Äußerung<br />
III.<br />
Erstes Systemelement: Auditierung aller relevanten Daten<br />
Das Dokumentations- <strong>und</strong> Nachweissystem setzt sich aus zwei Elementen zusammen. Das<br />
erste Systemelement besteht in <strong>de</strong>m Prozess zur Feststellung aller Daten, die für <strong>de</strong>n nach<br />
<strong>de</strong>r angestrebten Verwendungsart zu erbringen<strong>de</strong>n Nachweis relevant sind.<br />
Die Feststellung <strong>de</strong>r Daten erfolgt durch Audits. Diese wer<strong>de</strong>n an <strong>de</strong>n betreffen<strong>de</strong>n Biogaserzeugungs-<br />
bzw. -aufbereitungsanlagen – also <strong>de</strong>zentral – durchgeführt, in<strong>de</strong>m die Auditoren<br />
die Anlageninstallation <strong>und</strong> -konzeption sowie <strong>de</strong>n Erzeugungs- <strong>und</strong> Aufbereitungsprozess<br />
im Auftrag <strong>und</strong> für <strong>de</strong>n Systemnutzer (z.B. <strong>de</strong>n Erzeuger o<strong>de</strong>r Einspeiser) prüfen <strong>und</strong><br />
auditieren, also förmliche Prüfberichte erstellen. Die Auditoren führen diese Audits unter Berücksichtigung<br />
von Kriterien aus, die zusammen mit <strong>de</strong>r Arbeitsgruppe Auditierung beim <strong>Biogasregister</strong><br />
Deutschland – diese besteht u. a. aus Vertretern <strong>de</strong>r die Auditoren als Sachverständige<br />
zulassen<strong>de</strong>n neutralen Stellen wie etwa <strong>de</strong>r Deutschen Akkreditierungs- <strong>und</strong> Zulassungsgesellschaft<br />
für Umweltgutachter mbH (DAU) – erarbeitet wer<strong>de</strong>n soll. Die Prüfungsempfehlung<br />
enthält Vorschläge über die Art <strong>und</strong> Weise <strong>de</strong>r Feststellung <strong>de</strong>r relevanten Daten<br />
– etwa die Prüfung <strong>de</strong>r zur Biogaserzeugung eingesetzten Substrate durch Vorlage <strong>und</strong><br />
Prüfung <strong>de</strong>s Einsatzstofftagebuchs für die betreffen<strong>de</strong> Erzeugungsanlage. Sie gibt dabei<br />
einen Rahmen für die Durchführung <strong>de</strong>r Audits vor, ohne jedoch die Auditoren in <strong>de</strong>r Durchführung<br />
letztlich zu bin<strong>de</strong>n. Damit bleibt <strong>de</strong>n Auditoren – je<strong>de</strong>nfalls dort, wo keine verbindlichen<br />
gesetzlichen Vorgaben bestehen – ein Spielraum bei <strong>de</strong>r Bewertung <strong>de</strong>r Frage, welche<br />
Tatsachen <strong>und</strong> Umstän<strong>de</strong> dazu geeignet sind, die nach <strong>de</strong>r jeweils einschlägigen Norm<br />
nachzuweisen<strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong> tatsächlich zu belegen.<br />
Dieser Spielraum entspricht letztlich auch <strong>de</strong>n Nachweisanfor<strong>de</strong>rungen nach <strong>de</strong>n allgemeinen<br />
zivilrechtlichen Gr<strong>und</strong>sätzen. Danach hat <strong>de</strong>r Anspruchsberechtigte mit geeigneten Mitteln<br />
darzulegen <strong>und</strong> ggf. zu beweisen, dass die seinen Anspruch begrün<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong><br />
vorliegen. Dabei ist <strong>de</strong>r Gr<strong>und</strong>satz <strong>de</strong>r Verhältnismäßigkeit zu beachten. Die „Nachweisintensität“<br />
richtet sich also danach, wie plausibel diese Umstän<strong>de</strong> von <strong>de</strong>m jeweils zum Nachweis<br />
Verpflichteten dargelegt wer<strong>de</strong>n können (vgl. oben unter Teil 3A.X). Diese „Nachweisintensität“<br />
hat daher auch <strong>de</strong>r Auditor bei <strong>de</strong>r Feststellung <strong>de</strong>r nachweisrelevanten Daten zu<br />
beachten. Bestehen also begrün<strong>de</strong>te Zweifel am Vorliegen <strong>eines</strong> behaupteten Umstands<br />
(z.B. am Einsatz <strong>de</strong>s behaupteten Substrats zur Erzeugung <strong>de</strong>s Biogases), liegt es in <strong>de</strong>r<br />
Verantwortung <strong>de</strong>s Auditors, die zu beurteilen <strong>und</strong> ggf. strengere Nachweisanfor<strong>de</strong>rungen zu<br />
stellen. Da die Prüfungsempfehlung lediglich einen Rahmen für die durchzuführen<strong>de</strong>n Audits<br />
gibt, verbleibt <strong>de</strong>m Auditor <strong>de</strong>r soeben beschriebene benötigte Beurteilungsspielraum.<br />
Zusammenfassend besteht die Gr<strong>und</strong>i<strong>de</strong>e dieses ersten Systemelements also darin, dass<br />
<strong>de</strong>r Nachweis gewissermaßen gegenüber <strong>de</strong>m neutralen Auditor erbracht wird <strong>und</strong> er hierüber<br />
einen förmlicher Prüfbericht verfasst <strong>und</strong> so die Erbringung <strong>de</strong>s Nachweises bestätigt.<br />
115
Gutachterliche Äußerung<br />
Der Auditor bringt diese Nachweise sodann nach Beauftragung durch <strong>de</strong>n Systemnutzer in<br />
das <strong>Biogasregister</strong> Deutschland ein. Die Einstellung hat auch gegenüber <strong>de</strong>m Registerführer<br />
wie<strong>de</strong>rum <strong>de</strong>r Systemnutzer zu beauftragen:<br />
IV.<br />
Zweites Systemelement: Eigenschaftsprofilscharfe Registrierung von Biogasmengen<br />
im „<strong>Biogasregister</strong> Deutschland“<br />
Die im Rahmen <strong>de</strong>r Audits festgestellten Daten <strong>und</strong> Nachweise wer<strong>de</strong>n also sodann in einem<br />
zentral geführten Register erfasst, <strong>de</strong>m <strong>Biogasregister</strong> Deutschland. Damit wird <strong>de</strong>r Nachweis,<br />
dass die verkauften Biogasmengen tatsächlich über die behaupteten Eigenschaften<br />
verfügen, durch Einsichtnahme in das Konto <strong>de</strong>s Nachweispflichtigen, z.B. <strong>de</strong>s BHKW-<br />
Betreibers o<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>ssen Lieferant, ermöglicht. Dabei kann <strong>de</strong>r letztendliche Nachweis<br />
freilich erst erfolgen, wenn alle Umstän<strong>de</strong> <strong>und</strong> Eigenschaften <strong>de</strong>s behaupteten Eigenschaftsprofils<br />
<strong>de</strong>s Biogases durch Vorlage <strong>de</strong>r Auditorenberichte bewiesen wur<strong>de</strong>n.<br />
Die „Verwaltung“ <strong>de</strong>r eingestellten mengenbezogenen Nachweise erfolgt über ein datenbankbasiertes<br />
Kontensystem. Bei <strong>de</strong>r Registrierung wer<strong>de</strong>n die vom Systemnutzer zur Einstellung<br />
gemel<strong>de</strong>ten Biogasmengen eigenschaftsprofilscharf in das Konto <strong>de</strong>s nachweispflichtigen<br />
Systemnutzers eingestellt. Dies geschieht zunächst dadurch, dass <strong>de</strong>r Auditor die<br />
Ergebnisse <strong>de</strong>r durchgeführten Audits an <strong>de</strong>n Registerführer mel<strong>de</strong>t, <strong>de</strong>r diese sodann nach<br />
Beauftragung durch <strong>de</strong>n Systemnutzer verbucht. Für einen späteren Zeitpunkt ist vorstellbar,<br />
dass die beim Träger registrierten Auditoren selbst Zugriff auf das <strong>Biogasregister</strong> Deutschland<br />
erhalten <strong>und</strong> die Ergebnisse <strong>de</strong>r Audits im Auftrag <strong>de</strong>s Systemnutzers auf <strong>de</strong>ssen Konto<br />
einstellen. Die Einstellung <strong>de</strong>r festgestellten Daten erfolgt „mengescharf“, bezogen auf die<br />
jeweilige kWh (z.B. Aussage: „Diese kWh Biogas wur<strong>de</strong> aus Nawaro erzeugt“). Durch diesen<br />
Einbuchungsprozess wird das (behauptete) Eigenschaftsprofil <strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong>n Biogasmenge<br />
beschrieben (z.B. x kWh Biogas aus Nawaro, Aufbereitung in einer Anlage mit einer Kapazität<br />
von 700 Nm³/h).<br />
Um die erfor<strong>de</strong>rliche Trennung von Biogasmengen mit unterschiedlichen Eigenschaftsprofilen<br />
zu gewährleisten, hat je<strong>de</strong>r Systemnutzer ein Konto mit Unterkonten je Eigenschaftsprofil<br />
zu führen. Systemnutzer können Biogasmengen untereinan<strong>de</strong>r han<strong>de</strong>ln <strong>und</strong> zum Nachweis<br />
<strong>de</strong>r behaupteten Eigenschaften <strong>de</strong>s Biogases nutzen. Dies geschieht, in<strong>de</strong>m die Datensätze<br />
für die verkauften Mengen vom Nachweiskonto <strong>de</strong>s Verkäufers auf das <strong>de</strong>s Erwerbers gebucht<br />
wird („Umbuchung). Sollen Biogasmengen an Verwen<strong>de</strong>r veräußert <strong>und</strong> übertragen<br />
wer<strong>de</strong>n, die nicht Systemnutzer sind, können die Mengen aus <strong>de</strong>m Register ausgebucht<br />
wer<strong>de</strong>n. Zu diesem Zweck wird für <strong>de</strong>n Systemnutzer ein weiteres Unterkonto – sein „Freigabekonto“<br />
– geführt. Auf dieses wer<strong>de</strong>n Biogasmengen eingestellt, die <strong>de</strong>r Systemnutzer<br />
<strong>und</strong> Kontoinhaber beispielsweise an einen BHKW-Betreiber veräußert hat. Der BHKW-<br />
116
Gutachterliche Äußerung<br />
Betreiber erhält von <strong>de</strong>m Kontoinhaber hinsichtlich <strong>de</strong>r an ihn verkauften Biogasmengen Zugriff<br />
auf dieses Freigabekonto <strong>und</strong> kann diese so ausbuchen.<br />
Damit geschieht die Registrierung <strong>de</strong>r Mengen, die Nachweiserbringung <strong>und</strong> Löschung <strong>de</strong>r<br />
registrierten Gasmengen in einem mehrstufigen Prozess. Dieser ermöglicht u. a. bei Kettenveräußerungen,<br />
also einer Reihe von mehreren Verkäufen von Biogas über mehrere Personen,<br />
dass Vertrauen für Veräußerungen von Biogas auch ohne eigene Kenntnis <strong>de</strong>r konkreten<br />
Erzeugungsstätte <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Erzeugungsumstän<strong>de</strong> entstehen kann: über die im Register<br />
erfassten Ergebnisse <strong>de</strong>r Audits <strong>und</strong> die primäre Nachweiserbringung gegenüber <strong>de</strong>m neutralen<br />
Auditor.<br />
Durch die Aufteilung in mehrere Prozessschritte kann zu<strong>de</strong>m bei Zwischenveräußerungen<br />
vor Vorlage aller erfor<strong>de</strong>rlichen Nachweise zumin<strong>de</strong>st einen Teilnachweis <strong>de</strong>r Eigenschaften<br />
erbracht wer<strong>de</strong>n. Han<strong>de</strong>lspartner können so bei Transaktionen im laufen<strong>de</strong>n Jahr <strong>und</strong> vor<br />
Durchführung aller Audits aus <strong>de</strong>n bereits vorliegen<strong>de</strong>n Teilaudits auf die behaupteten Eigenschaften<br />
eher vertrauen, was die Liquidität <strong>de</strong>s Biogasmarktes zusätzlich erhöhen sollte.<br />
Die Praxis zeigt, dass für solche Transaktionen durchaus ein Markt besteht.<br />
Mit <strong>de</strong>r Führung <strong>de</strong>s Registers wird <strong>de</strong>r Träger einen geeigneten Dienstleister (Registerführer)<br />
beauftragen. Bei <strong>de</strong>r Auswahl <strong>de</strong>s Registerführers wird darauf zu achten sein, dass dieser<br />
über einschlägige Erfahrungen sowohl im Energiebereich – optimalerweise im Bereich<br />
Bioenergien o<strong>de</strong>r Gas – als auch bei <strong>de</strong>r Verwaltung <strong>und</strong> Führung von komplexen Datenbanken<br />
verfügt.<br />
B. Der Ablauf <strong>de</strong>s Dokumentationsverfahrens<br />
Wie läuft das Dokumentationsverfahren im Einzelnen ab? Die einzelnen Schritte von <strong>de</strong>r<br />
Kontoeröffnung <strong>und</strong> Einbuchung erzeugter Biogasmengen bis zur Löschung <strong>de</strong>r Menge im<br />
<strong>Biogasregister</strong> zum Zweck <strong>de</strong>r Nachweiserbringung wer<strong>de</strong>n nachfolgend dargestellt.<br />
I. Kontoeröffnung<br />
Erster Schritt zur Nutzung <strong>de</strong>s Dokumentationssystems <strong>de</strong>s <strong>Biogasregister</strong> Deutschland für<br />
einen Systemnutzer ist die Eröffnung <strong>eines</strong> Kontos beim <strong>Biogasregister</strong>. Dabei wird für je<strong>de</strong>n<br />
Systemnutzer ein Konto eingerichtet, das <strong>de</strong>r Systemnutzer jedoch in beliebig viele Unterkonten<br />
unterteilen kann. Diese wer<strong>de</strong>n durchnummeriert. Die Einrichtung von Unterkonten<br />
kann erfolgen, um insbeson<strong>de</strong>re auf je<strong>de</strong>m Unterkonto Biogas <strong>eines</strong> bestimmten Eigenschaftsprofils<br />
zu verbuchen. Diese Maßnahme kann helfen, Fehlbuchungen zu vermei<strong>de</strong>n.<br />
Letztlich soll sich aber aus je<strong>de</strong>r einzelnen Einbuchungsmenge <strong>und</strong> <strong>de</strong>m dabei hinterlegten<br />
Datensatz alle erfassten Daten ergeben, also neben <strong>de</strong>r Einspeisemenge, <strong>de</strong>m Einspeisedatum<br />
<strong>und</strong> (ver<strong>de</strong>ckt) <strong>de</strong>m Einspeiseort (durch Bezeichnung <strong>de</strong>s Zählpunktes, <strong>de</strong>r auch <strong>de</strong>m<br />
117
Gutachterliche Äußerung<br />
Bilanzkreis zugeordnet wur<strong>de</strong>, in <strong>de</strong>n das Biogas einbilanziert wur<strong>de</strong>) auch das komplette<br />
Eigenschaftsprofil.<br />
II.<br />
Eröffnungsaudit<br />
Noch vor <strong>de</strong>r Einstellung von Biogasmengen in das Register erfolgt als weiterer vorbereiten<strong>de</strong>r<br />
Prozessschritt das sog. Eröffnungsaudit. Dies geschieht im Auftrag <strong>und</strong> nach Beauftragung<br />
durch <strong>de</strong>n Einspeiser <strong>de</strong>s Biogases in das Gasnetz, also häufig <strong>de</strong>n Erzeuger <strong>de</strong>s Biogases.<br />
Das Eröffnungsaudit dient dazu, so einen (Teil-)Nachweis über Umstän<strong>de</strong> zu erbringen, die<br />
bereits vor <strong>de</strong>r Biogaserzeugung <strong>und</strong> Einspeisung einer bestimmten Menge nachgewiesen<br />
wer<strong>de</strong>n können. Dies betrifft zum einen Anlagenkriterien, also Eigenschaften <strong>und</strong> Umstän<strong>de</strong><br />
<strong>de</strong>r Biogaserzeugung, die aus <strong>de</strong>r jeweiligen Anlageninstallation folgen. Zu nennen sind<br />
hierbei z.B. die für <strong>de</strong>n Technologie-Bonus nach <strong>de</strong>m EEG 2009 nachzuweisen<strong>de</strong> Kapazität<br />
<strong>de</strong>r Gasaufbereitungsanlage o<strong>de</strong>r die für <strong>de</strong>n Nawaro-Bonus nach EEG 2009 nachzuweisen<strong>de</strong><br />
Tatsache, dass sich auf <strong>de</strong>m Betriebsgelän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Biogaserzeugungsanlage keine<br />
weiteren Biogaserzeugungsanlagen befin<strong>de</strong>n, in <strong>de</strong>nen Biogas aus Nicht-Nawaro erzeugt<br />
wer<strong>de</strong>n (vgl. dazu auch oben unter Fehler! Verweisquelle konnte nicht gef<strong>und</strong>en wer<strong>de</strong>n..).<br />
Des Weiteren können bei <strong>de</strong>r Durchführung <strong>de</strong>s Eröffnungsaudits bestimmte Prozesskriterien<br />
festgestellt wer<strong>de</strong>n, also Eigenschaften <strong>de</strong>s Biogases <strong>und</strong> Umstän<strong>de</strong> seiner<br />
Erzeugung, die aus <strong>de</strong>m gewählten Erzeugungs- bzw. Aufbereitungsprozess o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m jeweiligen<br />
Anlagenkonzept folgen. Für das Eröffnungsaudit wird <strong>de</strong>r Auditor regelmäßig selbst<br />
auf die Anlage kommen müssen. Es ist abzusehen, dass diese Inaugenscheinnahme <strong>de</strong>r<br />
Anlage <strong>und</strong> <strong>de</strong>r dort stattfin<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Prozesse turnusmäßig wie<strong>de</strong>rholt wer<strong>de</strong>n müssen. Einzelheiten<br />
hierzu sollten mit <strong>de</strong>n Auditoren <strong>und</strong> ihren zulassen<strong>de</strong>n Stellen im Arbeitskreis Auditierung<br />
geklärt <strong>und</strong> für <strong>de</strong>n Prüfungsrahmen festgehalten wer<strong>de</strong>n.<br />
Im Bereich <strong>de</strong>r Anwendbarkeit <strong>de</strong>r Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)<br />
soll das Eröffnungsaudit so ausgestaltet wer<strong>de</strong>n, dass die Voraussetzungen für eine Zertifizierung<br />
als Schnittstelle nach § 26 Biokraft-NachV erfüllt wer<strong>de</strong>n.<br />
III.<br />
Einbuchung <strong>und</strong> Teilnachweis („Graustellen“)<br />
Nach <strong>de</strong>r Erzeugung von konkreten Mengen Biogas können diese in das <strong>Biogasregister</strong> eingestellt<br />
wer<strong>de</strong>n. Damit erfolgt dann <strong>de</strong>r sog. Teilnachweis über die Eigenschaften <strong>und</strong> Umstän<strong>de</strong>,<br />
auf die sich Eröffnungsaudit bezieht, sowie <strong>de</strong>n Umstand, dass die eingebuchte<br />
Menge erzeugt <strong>und</strong> am Einspeisepunkt in das Gasnetz eingespeist wur<strong>de</strong>.<br />
Konkret könnte <strong>de</strong>r Vorgang so aussehen, dass ein Einspeiser von Biogas (Systemnutzer)<br />
<strong>de</strong>m Registerführer unter Bezugnahme auf Einspeisepunkt <strong>und</strong> Einspeisezeitraum eine<br />
118
Gutachterliche Äußerung<br />
Menge Biogas <strong>eines</strong> bestimmten Eigenschaftsprofils – die Menge nachgewiesen durch entsprechen<strong>de</strong><br />
Zählerstän<strong>de</strong>, wie sie vom Netzbetreiber zur Einbuchung <strong>de</strong>r Mengen in einen<br />
Bilanzkreis mitgeteilt wur<strong>de</strong>n – zur Eintragung in das <strong>Biogasregister</strong> anmel<strong>de</strong>t. Dabei wird<br />
auch auf das Eröffnungsaudit für diese Biogaserzeugungs- <strong>und</strong> Einspeiseanlage hingewiesen.<br />
Dieser also aus <strong>de</strong>r Einspeisemenge, <strong>de</strong>m Einspeiseort (chiffriert), <strong>de</strong>m genauen Einspeiseprofil<br />
<strong>und</strong> ggf. weiteren Informationen bestehen<strong>de</strong> Datensatz wird im System zunächst „grau<br />
gestellt“. Damit wird signalisiert, dass eine Menge <strong>eines</strong> bestimmten Profils erzeugt <strong>und</strong> eingespeist<br />
wur<strong>de</strong>, <strong>de</strong>r Erzeuger/Einspeiser <strong>de</strong>s Biogases aber bislang noch nicht alle Nachweise<br />
gegenüber <strong>de</strong>m Auditor (Menge, Herkunft, Eigenschaften) erbracht hat.<br />
IV.<br />
Umbuchung<br />
Obwohl also <strong>de</strong>r vollständige Nachweis aller Merkmale noch nicht geführt wur<strong>de</strong>, kann die<br />
konkrete Biogasmenge unter Weitergabe aller Daten bereits jetzt vom Konto <strong>de</strong>s Erzeugers<br />
o<strong>de</strong>r Einspeisers auf das Konto <strong>eines</strong> Käufers dieser Biogasmenge umgebucht wer<strong>de</strong>n, also<br />
etwa das Konto <strong>eines</strong> Händlers.<br />
Dabei setzt diese Umbuchung logisch <strong>de</strong>n Abschluss <strong>eines</strong> entsprechen<strong>de</strong>n Kaufvertrages<br />
zwischen Einspeiser <strong>und</strong> Händler voraus. Zu<strong>de</strong>m ist erfor<strong>de</strong>rlich, dass <strong>de</strong>r Händler <strong>de</strong>m Einspeiser,<br />
<strong>de</strong>m er die fragliche Menge abkauft – <strong>und</strong> über das Dokumentationssystem <strong>de</strong>n erfor<strong>de</strong>rlichen<br />
Nachweis führt – auch vertraut, dass <strong>de</strong>r Einspeiser alle noch ausstehen<strong>de</strong>n<br />
Nachweise – etwa die Vorlage <strong>de</strong>s Einsatzstofftagebuchs – noch erbringt <strong>und</strong> also <strong>de</strong>n sog.<br />
Vollnachweis noch führen wird. Nur dann wird sich <strong>de</strong>r Käufer <strong>de</strong>s Biogases überhaupt auf<br />
einen Vertrag einlassen, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Nachweis <strong>de</strong>r Herkunft <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Eigenschaften <strong>de</strong>s gehan<strong>de</strong>lten<br />
Biogases lediglich über einen Teilnachweis auf Basis <strong>de</strong>s Eröffnungsaudits <strong>und</strong> <strong>de</strong>r<br />
Spiegelung dieser Nachweissituation im <strong>Biogasregister</strong> Deutschland vorsieht.<br />
Sollte <strong>de</strong>r Vollnachweis von umgebuchten, lediglich grau gestellten Mengen später doch<br />
nicht erfolgten, wird sich <strong>de</strong>r Käufer gegenüber <strong>de</strong>m Verkäufer auf <strong>de</strong>r Gr<strong>und</strong>lage einer dafür<br />
im Kaufvertrag vorzusehen<strong>de</strong>n Klausel auseinan<strong>de</strong>rzusetzen haben. Wür<strong>de</strong> also konkret<br />
etwa für eine Menge Biogas aus Nawaro das erfor<strong>de</strong>rliche Einsatzstofftagebuch nicht vorgelegt<br />
wer<strong>de</strong>n können – weil nicht ausschließlich zugelassene Substrate im Fermenter eingesetzt<br />
wur<strong>de</strong>n – könnte <strong>de</strong>r Nachweis über das Register nicht geführt wer<strong>de</strong>n. Damit wäre <strong>de</strong>r<br />
Liefervertrag über Nawaro nicht erfüllt. Der Lieferant macht sich dann ggf. scha<strong>de</strong>nersatzpflichtig.<br />
Für <strong>de</strong>n Registereintrag ergibt sich als Konsequenz, dass er gelöscht wer<strong>de</strong>n wür<strong>de</strong>:<br />
Denn diese Menge Biogas mit diesem Eigenschaftsprofil (etwa Biogas aus Nawaro) wur<strong>de</strong><br />
nicht erfolgreich nachgewiesen. Sollte für die Menge Biogas <strong>de</strong>r Nachweis über ein an<strong>de</strong>res<br />
Eigenschaftsprofil möglich sein <strong>und</strong> sollte <strong>de</strong>r Einspeiser die Menge Biogas noch einmal<br />
– als das Biogas, was es dann tatsächlich war – verkaufen, könnte <strong>de</strong>r Nachweis für diese<br />
119
Gutachterliche Äußerung<br />
Einspeisemenge sodann gr<strong>und</strong>sätzlich über dieses an<strong>de</strong>re Biogasprofil (z.B. „Gr<strong>und</strong>vergütungsbiogas“)<br />
noch erfolgen.<br />
V. Weitere Audits<br />
Weiterer Prozessschritt ist, dass <strong>de</strong>r Auditor <strong>de</strong>m Erzeuger o<strong>de</strong>r Einspeiser das Vorliegen<br />
<strong>de</strong>r weiteren behaupteten Umstän<strong>de</strong> bestätigt, <strong>de</strong>r Nachweis damit also zunächst gegenüber<br />
<strong>de</strong>m Auditor erbracht wur<strong>de</strong>, etwa durch Vorlage <strong>eines</strong> Einsatzstofftagebuchs beim Einsatz<br />
von Nawaros zur Biogaserzeugung.<br />
Konkret könnte die Abwicklung so vorgenommen wer<strong>de</strong>n, dass <strong>de</strong>r Systemnutzer o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />
Auditor in <strong>de</strong>ssen Auftrag für die Einspeisemenge eine entsprechen<strong>de</strong> Meldung in einem zu<br />
schaffen<strong>de</strong>n Auditorenportal macht. Die tatsächliche Einstellung <strong>de</strong>s Auditberichts löst dann<br />
<strong>de</strong>r Systemnutzer aus, so die vorläufige Planung dieses Prozessschrittes. Dabei befin<strong>de</strong>t<br />
sich diese Einspeisemenge – also <strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r ersten Einbuchung <strong>de</strong>r Menge <strong>de</strong>finierte Datensatz<br />
über die Einspeisung einer bestimmten Menge bestimmten Biogases in einem bestimmten<br />
Zeitraum <strong>und</strong> an einem bestimmten (<strong>de</strong>chiffrierten) Ort – nicht mehr notwendig auf<br />
<strong>de</strong>m Konto <strong>de</strong>s Einspeisers o<strong>de</strong>r ersten Erwerbers (Händlers) <strong>de</strong>s Biogases. Denn es kann<br />
eine Weiterveräußerung <strong>und</strong> ein Nachweis über eine grau gestellte Menge erfolgt sein. Auditor<br />
<strong>und</strong> Registerführer können <strong>de</strong>n Nachweis aber <strong>de</strong>r „richtigen“ Menge, <strong>de</strong>m „richtigen“<br />
Datensatz, über <strong>de</strong>ssen genaue Signatur zuordnen.<br />
VI.<br />
Vollnachweis („Grünstellen“)<br />
Liegen alle Audits beim <strong>Biogasregister</strong> vor, wur<strong>de</strong>n also alle Auditberichte auf Geheiß <strong>de</strong>r<br />
Systemnutzer im Auditorenportal eingestellt, ist <strong>de</strong>r sog. Vollnachweis erbracht. Die zum<br />
Nachweis von Biogas mit <strong>de</strong>m behaupteten <strong>und</strong> im Datensatz angegebenen Eigenschaftsprofil<br />
erfor<strong>de</strong>rliche Prüfungs- <strong>und</strong> Auditumfang wird nicht vom Register vorgegeben.<br />
Der Auditor hat sich vielmehr an <strong>de</strong>n vom Arbeitskreis Auditierung zusammen mit <strong>de</strong>m <strong>Biogasregister</strong><br />
erarbeiteten Prüfungsrahmen zu halten. Es ist dann voraussichtlich <strong>de</strong>r Systemnutzer,<br />
<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m <strong>Biogasregister</strong> mitteilt, dass nunmehr alle Nachweise erbracht wur<strong>de</strong>n <strong>und</strong><br />
<strong>de</strong>r die Grünstellung <strong>de</strong>r Biogasmenge beantragt. Der Registerführer wird diese dann vornehmen<br />
<strong>und</strong> dabei allenfalls eine Plausibilitätsprüfung durchführen, um offensichtlich Fehler<br />
zu erkennen.<br />
Damit wird <strong>de</strong>r diese konkrete Biogasmenge beschreiben<strong>de</strong> Datensatz grün gestellt.<br />
Sollte sich später herausstellen, dass z.B. eine als Nawaro-Menge eingestellte Menge Biogas<br />
doch nicht über diese Eigenschaft verfügt – weil bspw. neben Nawaro auch sog. zugelassene<br />
Nebenprodukte eingesetzt wur<strong>de</strong>n – kann die Grünstellung nur für die nachgewiesene<br />
Teilmenge erfolgen. Für die Restmenge ist eine neue Einbuchung mit <strong>de</strong>m dann noch<br />
120
Gutachterliche Äußerung<br />
gegebenen Eigenschaftsprofil vorzunehmen, also etwa als Nebenprodukt-Biogas (s. o.). Als<br />
Menge mit <strong>de</strong>m zunächst angegebenen Eigenschaftsprofil wird dieser Datensatz aber gelöscht.<br />
VII.<br />
Mögliche weitere Umbuchungen<br />
Auch <strong>und</strong> beson<strong>de</strong>rs in diesem Stand <strong>de</strong>s Ablaufs <strong>de</strong>s Dokumentations- <strong>und</strong> Nachweisverfahrens<br />
können Umbuchungen von einem Konto auf ein an<strong>de</strong>res Konto vorgenommen wer<strong>de</strong>n<br />
– wenn etwa <strong>de</strong>r Händler A, auf <strong>de</strong>ssen Konto die Menge verbucht ist, diese an <strong>de</strong>n<br />
Händler B veräußert <strong>und</strong> es entsprechend zur Umbuchung <strong>de</strong>r Menge auf das Konto <strong>de</strong>s<br />
Händlers B kommt.<br />
VIII.<br />
Ausbuchung („Rotstellen“)<br />
1. Ausbuchen von nach <strong>de</strong>m Biogasliefervertragmo<strong>de</strong>ll gelieferten Biogasmengen<br />
Das <strong>Biogasregister</strong> Deutschland dient dazu, Verwen<strong>de</strong>r von Biogas, die aufgr<strong>und</strong> <strong>eines</strong> Gesetzes<br />
wie etwa <strong>de</strong>m EEG gegenüber einer Rechtsperson zum Nachweise von Herkunft <strong>und</strong><br />
Eigenschaften von geliefertem o<strong>de</strong>r eingesetzten Biogas verpflichtet sind, diesen Nachweis<br />
zu ermöglichen. Im Verwendungspfad EEG ist beispielsweise <strong>de</strong>r Betreiber <strong>de</strong>s BHKW, in<br />
<strong>de</strong>m das Biogas eingesetzt wur<strong>de</strong>, gegenüber <strong>de</strong>n Betreiber <strong>de</strong>s Stromnetzes, in das <strong>de</strong>r<br />
aus <strong>de</strong>m Biogas erzeugte Strom eingespeist wur<strong>de</strong>, zum Nachweis aller Vergütungsvoraussetzungen<br />
<strong>de</strong>s EEG verpflichtet (vgl. oben zur Nachweispflicht Teil 1 sowie zu <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
Teil 2 B.).<br />
Der Nachweis erfolgt nun dadurch, dass <strong>de</strong>r letztlich nachweispflichtige Verwen<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Biogases,<br />
etwa <strong>de</strong>r Betreiber <strong>de</strong>s Biogas-BHKW, <strong>de</strong>m Nachweisberechtigten, etwa <strong>de</strong>m Stromnetzbetreiber,<br />
über das <strong>Biogasregister</strong> Deutschland belegen kann, dass <strong>de</strong>r gelieferte Strom<br />
tatsächlich – virtuell – aus einer dazu erfor<strong>de</strong>rlichen Menge Biogas gera<strong>de</strong> mit <strong>de</strong>m behaupteten<br />
Eigenschaftsprofil erzeugt wur<strong>de</strong>. Dabei wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Strom physikalisch aus Methan erzeugt,<br />
dass beim BHKW aus <strong>de</strong>m Gasnetz entnommen wur<strong>de</strong>. Ob sich jedoch vor Ort tatsächlich<br />
Biogas – also aus Biomasse hergestelltes Methan – im Netz befand, spielt dabei<br />
keine Rolle. Denn <strong>de</strong>r erzeugte Strom gilt dann als aus Biogas erzeugt, wenn die Menge <strong>de</strong>s<br />
entnommenen Gases im Wärmeäquivalent am En<strong>de</strong> <strong>eines</strong> Kalen<strong>de</strong>rjahres <strong>de</strong>r Menge von<br />
Gas aus Biomasse entspricht, das an an<strong>de</strong>rer Stelle im Geltungsbereich <strong>de</strong>s Gesetzes in<br />
das Gasnetz eingespeist wor<strong>de</strong>n ist, wie § 27 Abs. 2 EEG für <strong>de</strong>n Verwendungspfad Strom<br />
aus Biogas regelt.<br />
Der Nachweis, dass tatsächlich Biogas mit <strong>de</strong>r behaupteten Herkunft <strong>und</strong> Eigenschaft <strong>und</strong><br />
<strong>de</strong>r erfor<strong>de</strong>rlichen Menge im Wärmeäquivalent innerhalb <strong>eines</strong> Kalen<strong>de</strong>rjahres in das <strong>de</strong>utsche<br />
Gasnetz eingespeist wur<strong>de</strong>, erfolgt nun durch Zuordnung von entsprechen<strong>de</strong>n Biogas-<br />
121
Gutachterliche Äußerung<br />
mengen aus <strong>de</strong>m Register zur Entnahmestelle am Standort <strong>de</strong>s BHKW <strong>und</strong> zum nachzuweisen<strong>de</strong>n<br />
Betriebszeitraum. Konkret muss <strong>de</strong>r BHKW-Betreiber also beispielsweise <strong>de</strong>m<br />
Stromnetzbetreiber nachweisen, dass für die im Jahr 2010 gelieferte Strommenge X eine<br />
bestimmte Menge Biogas in das Gasnetz eingespeist wur<strong>de</strong>. Dies erfolgt nun, in<strong>de</strong>m er o<strong>de</strong>r<br />
sein Lieferant in das Register eingestellte Biogasmengen – entsprechen<strong>de</strong> grün gestellte<br />
Datensätze – zunächst auf das sog. Freigabekonto bucht. Hierbei han<strong>de</strong>lt es sich um ein<br />
Unterkonto, in das zur Zuordnung zu physischen Entnahmestellen <strong>und</strong> also zur Nachweiserbringung<br />
unmittelbar vorgesehene Mengen umgebucht wer<strong>de</strong>n.<br />
Dabei wählt <strong>de</strong>r Verwen<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Biogases <strong>de</strong>n Zeitpunkt <strong>de</strong>r Umbuchung in das Freigabekonto<br />
selbst aus. Es wird regelmäßig dann erfolgen, wenn <strong>de</strong>r Nachweis gegenüber <strong>de</strong>m Nachberechtigtem<br />
erbracht wer<strong>de</strong>n muss. Im Fall <strong>de</strong>s EEG ist dies spätestens zum 28.02. <strong>de</strong>s<br />
Folgejahres.<br />
Mit <strong>de</strong>r Umbuchung auf das Freigabekonto o<strong>de</strong>r kurz darauf gibt <strong>de</strong>r Verwen<strong>de</strong>r (ggf. in Abstimmung<br />
mit <strong>de</strong>m Systemnutzer) die Ausspeisestelle aus <strong>de</strong>m Erdgasnetz <strong>und</strong> <strong>de</strong>n Verwendungszweck<br />
an, etwa „Verwendung in BHKW“ o<strong>de</strong>r „Einspeisung in Erdgasverteilnetz für<br />
Mischprodukt Biogas 25“. Damit liegen die Voraussetzungen für die sog. Rotstellung <strong>de</strong>r<br />
Menge – <strong>de</strong>s Datensatzes – vor. Dieser Schritt wird dann vom Registerführer ausgeführt.<br />
Nach erfolgter Rotstellung kann <strong>de</strong>m Verwen<strong>de</strong>r – wenn er nicht selbst Kontoführer ist, son<strong>de</strong>rn<br />
dies <strong>de</strong>r Lieferant <strong>de</strong>s Verwen<strong>de</strong>rs ist, wie regelmäßig – o<strong>de</strong>r auch <strong>de</strong>m Nachweisberechtigtem<br />
– also <strong>de</strong>m Stromnetzbetreiber – entwe<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Datensatz als Nachweis ausgedruckt<br />
o<strong>de</strong>r per Email übermittelt wer<strong>de</strong>n. Wahrscheinlicher ist aber, dass die tatsächliche<br />
Nachweiserbringung durch Übermittlung <strong>de</strong>r Zugangsberechtigung zur Einsichtnahme <strong>de</strong>s<br />
rot gestellten <strong>und</strong> damit entwerteten Datensatzes erfolgen wird. Etwa <strong>de</strong>r Stromnetzbetreiber<br />
wird dann selbst im Internet auf das <strong>Biogasregister</strong> Deutschland zugreifen <strong>und</strong> <strong>de</strong>n Datensatz<br />
einsehen <strong>und</strong> so die Richtigkeit <strong>de</strong>r erfolgten Angaben zu Umfang, Zeitraum, Eigenschaften<br />
<strong>und</strong> Herkunft <strong>de</strong>s verwen<strong>de</strong>ten Biogases anhand <strong>de</strong>r hinterlegten Auditberichte<br />
kontrollieren.<br />
Darüber hinaus ist vorgesehen, dass <strong>de</strong>r Stromnetzbetreiber aus <strong>de</strong>m Datensatz im <strong>Biogasregister</strong><br />
nicht nur ersehen kann, dass tatsächlich für die fragliche Menge Biogas für gera<strong>de</strong><br />
das behauptete Eigenschaftsprofil Audits von neutralen Sachverständigen durchgeführt <strong>und</strong><br />
vorgelegt wur<strong>de</strong>n. Zu<strong>de</strong>m kann <strong>de</strong>r Stromnetzbetreiber mit <strong>de</strong>m Auditor Kontakt aufnehmen,<br />
um stichprobenartig eine noch weitergehen<strong>de</strong> Nachweiserbringung einzufor<strong>de</strong>rn.<br />
Die Einzelheiten dieses wesentlichen Prozessschrittes wer<strong>de</strong>n im Zuge <strong>de</strong>s Aufbaus <strong>de</strong>s<br />
Nachweisregisters vom Registerführer <strong>und</strong> <strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n Arbeitsgruppe noch genauer<br />
auszudifferenzieren <strong>und</strong> zu entwickeln sein.<br />
122
Gutachterliche Äußerung<br />
Zusammenfassend lässt sich <strong>de</strong>r Prozessablauf im Fall <strong>de</strong>r Nachweiserbringung über das<br />
<strong>Biogasregister</strong> Deutschland im Fall <strong>de</strong>r Veräußerung von Biogas – also über ein Massebilanzsystem<br />
– wie folgt graphisch zusammenfassen:<br />
Abbildung 6: Prozessablauf im Massebilanzsystem (Biogasliefervertragsmo<strong>de</strong>ll)<br />
[Beschreibungstext für barrierefreien Zugang: Die Darstellung zeigt als Pfeildiagramm die<br />
Schritte von <strong>de</strong>r Einspeisung über die Einbuchung <strong>und</strong> Umbuchung von zunächst grau <strong>und</strong><br />
sodann grün gestellten Mengen Biogas in <strong>und</strong> zwischen Konten (Konten K1 bis K3) die Umbuchung<br />
auf das Freigabekonto <strong>und</strong> sodann die Zugriffsmöglichkeit <strong>de</strong>s Verwen<strong>de</strong>rs auf die<br />
nun rot gestellte Menge Biogas auf <strong>de</strong>m Freigabekonto.]<br />
2. Son<strong>de</strong>rschritte bei <strong>de</strong>r Ausbuchung von zertifikatsbezogenen Biogasmengen<br />
Zwar wird <strong>de</strong>r Anwendungsbereich <strong>de</strong>s Zertifikats-Mo<strong>de</strong>lls – wie bereits am Anfang dieses<br />
<strong>Leitfa<strong>de</strong>ns</strong> dargestellt (vgl. Teil 2A.IV.2) – mit Inkrafttreten <strong>de</strong>s EEG 2012 im Bereich <strong>de</strong>r<br />
EEG-Stromerzeugung stark eingeschränkt bzw. ist für die Erfüllung <strong>de</strong>r Nutzungspflicht nach<br />
<strong>de</strong>m EEWärmeG nicht mehr gegeben. Weil aber nach <strong>de</strong>r hier vertretenen Auffassung Biogaslieferungen<br />
für <strong>de</strong>n Verwertungspfad EEG-Stromerzeugung je<strong>de</strong>nfalls in vor <strong>de</strong>m<br />
01.01.2012 in Betrieb genommenen BHKW noch innerhalb einer Übergangsfrist bis En<strong>de</strong><br />
2012 abgewickelt wer<strong>de</strong>n können <strong>und</strong> auch in <strong>de</strong>n verbleiben<strong>de</strong>n Verwertungspfa<strong>de</strong>n (z.B.<br />
123
Gutachterliche Äußerung<br />
Einsatz zur Erfüllung einer freiwilligen Beimischunquote) die Verwendung von Zertifikaten<br />
noch möglich bleibt, besteht auch weiterhin ein Bedarf für die Nutzbarkeit <strong>de</strong>s <strong>Biogasregister</strong>s<br />
bei <strong>de</strong>r Lieferung von Zertifikaten.<br />
Ist Gegenstand <strong>de</strong>s Kaufvertrages nicht Biogas, son<strong>de</strong>rn nur die abgelöste biogene Eigenschaft<br />
einer bestimmten Anzahl von kWh Biogas, erzeugt <strong>und</strong> eingespeist in einem bestimmten<br />
Kalen<strong>de</strong>rjahr, ergeben sich einige Beson<strong>de</strong>rheiten bei <strong>de</strong>r Ausbuchung dieser Datensätze.<br />
Um für alle Nutzer <strong>de</strong>s <strong>Biogasregister</strong> Deutschland von Vornherein sichtbar zu machen, ob<br />
Gegenstand <strong>de</strong>s Lieferverhältnisses - also <strong>de</strong>s Kaufvertrages -, für das über das Dokumentationssystem<br />
<strong>de</strong>n Nachweis erbringt, ein Biogasliefervertrag o<strong>de</strong>r ein Zertifikatsliefervertrag<br />
ist, ist für <strong>de</strong>n Zertifikatsmarkt ein Son<strong>de</strong>rschritt für Ausbuchung vorgesehen. So sollen Biogas-Zertifikatsmengen<br />
nach Erbringung <strong>de</strong>s Vollnachweises nicht grün, son<strong>de</strong>rn gelb gestellt<br />
wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r Datensatz also gelb gekennzeichnet wer<strong>de</strong>n. Damit soll die Unterscheidbarkeit<br />
zwischen Biogasmengen <strong>und</strong> Biogas-Zertifikatsmengen <strong>de</strong>utlich wer<strong>de</strong>n. Dabei ist geplant,<br />
lediglich Zertifikate über Biogas-Zertifikatsmengen zum System zuzulassen, für die <strong>de</strong>r Vollnachweis<br />
erbracht ist.<br />
Zu<strong>de</strong>m sollen diese Mengen auf ein beson<strong>de</strong>res Freigabekonto gebucht wer<strong>de</strong>n (Freigabekonto<br />
Z). Dieses Freigabekonto Z ist nicht einem bestimmten Systemnutzer zugeordnet,<br />
son<strong>de</strong>rn ein allgem<strong>eines</strong> Konto. Die personale Zuordnung zum Systemnutzer, <strong>de</strong>r die Einbuchung<br />
auf das Freigabekonto beantragt, erfolgt durch Ergänzung einer entsprechen<strong>de</strong>n<br />
Kennnummer.<br />
Bei <strong>de</strong>r Einbuchung von Biogas-Zertifikatsmengen sind zwei Varianten <strong>de</strong>nkbar.<br />
a. Variante 1: Zertifikatsabschöpfung „später“<br />
Zunächst ist <strong>de</strong>nkbar, dass die Trennung <strong>de</strong>s Biogases in das Zertifikat über die biogenen<br />
Eigenschaften <strong>de</strong>s Gases <strong>und</strong> das Gas selbst erst erfolgt, nach<strong>de</strong>m die Biogasmenge – im<br />
Rahmen <strong>de</strong>s Liefervertragsmo<strong>de</strong>lls – bereits in das <strong>Biogasregister</strong> Deutschland eingebucht<br />
wur<strong>de</strong>.<br />
Die Einbuchung in das Freigabekonto Z kann dann aus <strong>de</strong>m (allgemeinen) Freigabekonto<br />
o<strong>de</strong>r aus <strong>de</strong>m Konto <strong>de</strong>s Systemnutzers erfolgen. Auch können Systemnutzer zertifikatsbezogene<br />
Biogasmengen auf die allgemeinen Konten einbuchen. Die Zertifikatsbezogenheit<br />
wird aber durch einen beson<strong>de</strong>ren Hinweis im Datensatz (Zusatzmerkmal) explizit ausgewiesen.<br />
Zu<strong>de</strong>m ist die Biogas-Zertifikatsmenge nicht grün, son<strong>de</strong>rn gelb gestellt. Dadurch wird<br />
sichergestellt, dass nicht im Rahmen <strong>eines</strong> Lieferverhältnisses über Biogas <strong>de</strong>r Nachweis<br />
durch ein Zertifikat geführt wird. Hintergr<strong>und</strong> dafür ist, dass die bei<strong>de</strong>n Liefermo<strong>de</strong>lle mit ih-<br />
124
Gutachterliche Äußerung<br />
ren unterschiedlichen Kaufgegenstän<strong>de</strong>n – Biogas hier <strong>und</strong> Zertifikate über biogenen Eigenschaften<br />
da - nicht vermischt wer<strong>de</strong>n dürfen. Denn <strong>de</strong>r Nachweis über die Lieferung einer<br />
bestimmten Menge Biogas kann nicht über ein Nachweisdokument über eine bestimmte Zertifikatsmenge<br />
erfolgen, selbst wenn bei<strong>de</strong> Mengen ansonsten über das selbe Eigenschaftsprofil<br />
verfügen – es also beispielsweise in bei<strong>de</strong>n Transaktionen um Nawaro-Biogas<br />
aus einer Aufbereitungsanlage mit einer Outputleistung unter 350 nm²/h geht.<br />
Aus <strong>de</strong>m Freigabekonto Z erfolgt dann die Rotstellung <strong>de</strong>r gelb gestellten Mengen in einem<br />
entsprechen<strong>de</strong>n Prozessschritt. Im Unterschied zum Massebilanzsystem muss beim Einsatz<br />
von Zertifikaten eine örtliche Zuordnung <strong>de</strong>s Einsatzes <strong>de</strong>r nachgewiesenen Biogasmenge<br />
über die Ausspeisestelle <strong>und</strong> die Ausspeisemenge im relevanten Zeitraum in Bezug auf das<br />
Erdgas erfolgen, das zusammen mit <strong>de</strong>m Zertifikat im BHKW gewissermaßen wie<strong>de</strong>r zu Biogas<br />
zusammengesetzt wird. Im Übrigen entspricht <strong>de</strong>r Prozessablauf dann <strong>de</strong>mjenigen bei<br />
<strong>de</strong>r Ausbuchung von Biogasmengen aus Biogasliefervertragsverhältnissen.<br />
Die nachfolgen<strong>de</strong> Darstellung ver<strong>de</strong>utlicht diese Zusammenhänge:<br />
Abbildung 7: Prozessablauf Zertifikatsabschöpfung „später“<br />
[Beschreibungstext für barrierefreien Zugang: Die Darstellung zeigt als Pfeildiagramm die<br />
Schritte von <strong>de</strong>r Einspeisung über die Einbuchung <strong>und</strong> Umbuchung von zunächst grau <strong>und</strong><br />
sodann grün gestellten Mengen Biogas in <strong>und</strong> zwischen Konten (Konten K1 bis K3) die Umbuchung<br />
auf das Freigabekonto <strong>und</strong> sodann die Zugriffsmöglichkeit <strong>de</strong>s Verwen<strong>de</strong>rs auf die<br />
nun rot gestellte Menge Biogas auf <strong>de</strong>m Freigabekonto. Zusätzlich zur Darstellung <strong>de</strong>s Prozessablauf<br />
im Massebilanzsystem zeigt die Darstellung die Gelbstellung <strong>de</strong>r Zertifikats-<br />
125
Gutachterliche Äußerung<br />
Biogasmengen. Diese erfolgt durch Aufspaltung <strong>de</strong>s Biogases in Erdgas <strong>und</strong> ein Zertifikat,<br />
über das die biogenen Eigenschaften isoliert <strong>und</strong> losgelöst von <strong>de</strong>r Commodity Gas vermarktet<br />
wer<strong>de</strong>n können.]<br />
b. Variante 2: Zertifikatsabschöpfung „sofort“<br />
In <strong>de</strong>r weiteren Variante wird das Biogas bereits vor <strong>de</strong>r Einbuchung <strong>de</strong>r Biogasmenge in<br />
das <strong>Biogasregister</strong> in Zertifikat <strong>und</strong> verbleiben<strong>de</strong>m Gas („Commodity“) aufgespalten. Aber<br />
auch in diesem Fall muss <strong>de</strong>r einbuchen<strong>de</strong> Systemnutzer die Einspeisung <strong>de</strong>r physischen<br />
Gasmenge in das Erdgasnetz unter Angabe <strong>de</strong>s örtlichen Zählpunktes <strong>und</strong> <strong>de</strong>s Einspeisezeitraums<br />
bekannt geben. Denn nur so kann die erfor<strong>de</strong>rliche Individualisierung <strong>de</strong>r Menge<br />
<strong>und</strong> <strong>de</strong>r Mengenabgleich insgesamt – Vermeidung von Doppelverwertungen – sichergestellt<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
Es wird davon ausgegangen, dass solche Biogas-Zertifikatsmengen erst dann in das <strong>Biogasregister</strong><br />
eingebucht wer<strong>de</strong>n, wenn alle erfor<strong>de</strong>rlichen Audits durchgeführt wur<strong>de</strong>n. Die Mengen<br />
wer<strong>de</strong>n also im Zustand <strong>de</strong>s Vollnachweises unter Vorlage aller Audits zur Einbuchung<br />
angemel<strong>de</strong>t. Theoretisch können diese Biogas-Zertifikatsmengen vom Konto <strong>de</strong>s einbuchen<strong>de</strong>n<br />
Systemnutzers im Fall einer Veräußerung <strong>de</strong>s Zertifikats auf das Konto <strong>eines</strong> an<strong>de</strong>ren<br />
Systemnutzers umgebucht wer<strong>de</strong>n – auch hier kann dann über das System <strong>de</strong>s <strong>Biogasregister</strong><br />
Deutschland <strong>de</strong>r Nachweis erbracht wer<strong>de</strong>n, dass hinter <strong>de</strong>r Zertifikatsmenge tatsächlich<br />
die Einspeisung einer entsprechen<strong>de</strong>n Menge physischen Biogases mit <strong>de</strong>m behaupteten<br />
Eigenschaftsprofil steht.<br />
Vom Konto <strong>de</strong>s Systemnutzers wird die Biogas-Zertifikatsmenge, die <strong>de</strong>shalb nicht grün,<br />
son<strong>de</strong>rn sogleich gelb gestellt wur<strong>de</strong>, auf Geheiß <strong>de</strong>s Verwen<strong>de</strong>rs sodann auf das Freigabekonto<br />
Z übertragen.<br />
Dabei sind Zwischenveräußerungen außerhalb <strong>de</strong>s Systems möglich. Der Einbuchen<strong>de</strong> Systemnutzer<br />
kann das Zertifikat also auch an an<strong>de</strong>re Händler veräußern, die nicht Systemnutzer<br />
sind. Damit wird also nicht <strong>de</strong>r gesamte Han<strong>de</strong>lsweg <strong>de</strong>s Zertifikats im <strong>Biogasregister</strong><br />
nachgezeichnet, im Unterschied zum Han<strong>de</strong>lsweg von Biogasmengen. Dies ist im Fall <strong>de</strong>r<br />
Biogasmengen innerhalb <strong>de</strong>s Biogasliefervertragsmo<strong>de</strong>lls als einem Massebilanzsystems<br />
auch erfor<strong>de</strong>rlich. Zertifikatsveräußerungen erfüllen dies Kriterien aber nicht, so dass hier <strong>de</strong>r<br />
Verwen<strong>de</strong>r Biogas-Zertifikatsmengen auch dann aus <strong>de</strong>m System ausbuchen kann – <strong>und</strong><br />
damit <strong>de</strong>n Nachweis gegenüber <strong>de</strong>m Nachweisberechtigten erbringen kann, wenn er diese<br />
Menge von einem Händler erwirbt, <strong>de</strong>r nicht Systemnutzer <strong>de</strong>s <strong>Biogasregister</strong> Deutschland<br />
ist.<br />
126
Gutachterliche Äußerung<br />
Im Übrigen entspricht <strong>de</strong>r Prozessablauf bei Biomasse-Zertifikatsmengen, die bereits als<br />
solche in das Register eingeführt wer<strong>de</strong>n, bei <strong>de</strong>r Ausbuchung <strong>und</strong> Rotstellung <strong>de</strong>m unter a.<br />
Beschriebenen.<br />
Abbildung 8: Prozessablauf Zertifikatsabschöpfung „sofort“<br />
[Beschreibungstext für barrierefreien Zugang: Die Darstellung zeigt als Pfeildiagramm die<br />
Schritte von <strong>de</strong>r Einspeisung über die Einbuchung <strong>und</strong> Umbuchung von bereits gelb gestellten<br />
Biogas-Zertifikatsmengen auf das Freigabekonto <strong>und</strong> sodann die Zugriffsmöglichkeit <strong>de</strong>s<br />
Verwen<strong>de</strong>rs auf die nun rot gestellte Biogas-Zertifikatsmenge auf <strong>de</strong>m Freigabekonto Z. Zusätzlich<br />
zeigt die Darstellung die Aufspaltung <strong>de</strong>s Biogases in Erdgas <strong>und</strong> ein Zertifikat, über<br />
das die biogenen Eigenschaften isoliert <strong>und</strong> losgelöst von <strong>de</strong>r Commodity Gas vermarktet<br />
wer<strong>de</strong>n können. Hier erfolgt die Zertifikatsabschöpfung vor <strong>de</strong>r Ersteinbuchung <strong>de</strong>r Menge in<br />
das Register.]<br />
3. Ablaufüberblick auf <strong>de</strong>r Zeitschiene<br />
Nachfolgend wird <strong>de</strong>r Ablauf <strong>de</strong>r Prozessschritte von u. a. Einbuchung über Umbuchungen,<br />
Grünstellung, Ausbuchung <strong>und</strong> Nachweiserbringung am Beispiel einer Bandlieferung von<br />
Biogas <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Vereinbarung <strong>eines</strong> jahresbezogenen Nachweises anhand <strong>de</strong>r Abbildung 9<br />
erläutert.<br />
127
Gutachterliche Äußerung<br />
Abbildung 9: Zeitstrahl-Darstellung für Jahresbandlieferung<br />
[Beschreibungstext für barrierefreien Zugang: Die zusammenfassen<strong>de</strong> Zeitstrahl-Darstellung<br />
umfasst wie<strong>de</strong>r die drei Ebenen Liefervertrag, Bilanzkreisebene <strong>und</strong> Nachweisebene. Über<br />
<strong>de</strong>n Zeitraum von 16 Monaten wer<strong>de</strong>n insb. die zeitlichen Stufen vom Oktober 2009 (Eröffnungsaudit<br />
auf <strong>de</strong>r Nachweiseebene <strong>de</strong>s <strong>Biogasregister</strong>s, über <strong>de</strong>n November 2009 (Abschluss<br />
<strong>de</strong>s Kaufvertrages auf <strong>de</strong>r Vertragsebene), die monatlichen Lieferungen <strong>und</strong> Einbuchungen<br />
parallel auf allen drei Ebenen, <strong>de</strong>r Vollnachweis <strong>und</strong> die Grünstellung im <strong>Biogasregister</strong><br />
<strong>und</strong> die Endabrechnung auf <strong>de</strong>r Vertragsebene im Januar nach <strong>de</strong>m Lieferjahr sowie<br />
die Nachweiserbringung über die Ausbuchung <strong>und</strong> Rotstellung im Februar <strong>de</strong>s Folgejahres<br />
(2010) dargestellt.]<br />
Erster vorbereiten<strong>de</strong>r Schritt <strong>de</strong>r Abwicklung einer Biogaslieferung etwa als Jahresbandlieferung<br />
über konstant 10 kW wird regelmäßig die Durchführung <strong>de</strong>s Eröffnungsaudit an <strong>de</strong>r<br />
Biogaserzeugungs- <strong>und</strong> Einspeiseanlage sein. Dabei ist auch vorstellbar, dass <strong>de</strong>r Verkauf<br />
von Biogasmengen bereits vor <strong>de</strong>r Errichtung <strong>de</strong>r Biogaserzeugungsanlage erfolgt – <strong>und</strong><br />
<strong>de</strong>mentsprechend das Eröffnungsaudit nach <strong>de</strong>m Verkauf. Der vom Systemnutzer Einspeiser<br />
beauftragte Auditor wird die Anlage in Augenschein nehmen <strong>und</strong> feststellbare Umstän<strong>de</strong><br />
von Relevanz für die Nachweiserbringung aufnehmen.<br />
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Gutachterliche Äußerung<br />
Sodann folgt <strong>de</strong>r Abschluss <strong>de</strong>s Kaufvertrages, im Beispielsfall über die Lieferung <strong>eines</strong><br />
Ban<strong>de</strong>s Biogas mit <strong>de</strong>m Eigenschaftsprofil P. Der Lieferumfang beträgt über ein Jahr konstant<br />
10 kW, Übergabepunkt ist <strong>de</strong>r Einspeisepunkt X, hier <strong>de</strong>r Netzanschlusspunkt <strong>de</strong>r Biogasaufbereitungsanlage<br />
an das Gasnetz G. Der Vertragsschluss erfolgt im Beispiel im November<br />
2009.<br />
Ab Januar 2010 stellt <strong>de</strong>r Verkäufer <strong>und</strong> Einspeiser <strong>de</strong>m Käufer – einem Biogashändler – am<br />
Einspeisepunkt die vereinbarte Menge Biogas zur Verfügung. Die Mengen wer<strong>de</strong>n entsprechend<br />
<strong>de</strong>r am Zähler <strong>de</strong>s Einspeispunktes dokumentierten kWh einerseits in <strong>de</strong>n vereinbarten<br />
Bilanzkreis hier <strong>de</strong>s Käufers eingebucht. Zugleich mel<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Einspeiser o<strong>de</strong>r, was hier<br />
im Beispiel angenommen wird, <strong>de</strong>r Händler die Mengen zur Einbuchung beim <strong>Biogasregister</strong><br />
Deutschland an. Da es sich um Mengen han<strong>de</strong>lt, für die <strong>de</strong>r Vollnachweis noch nicht erbracht<br />
wur<strong>de</strong>, wer<strong>de</strong>n die vom Registerführer erstellten Datensätze für die Monatsmengen<br />
zunächst grau gestellt. Die zeitliche Taktung <strong>de</strong>r Erstellung <strong>de</strong>r Datensätze im <strong>Biogasregister</strong><br />
Deutschland (etwa tage-, wochen- o<strong>de</strong>r monatsweise) erfolgt entsprechend <strong>de</strong>r Beauftragung<br />
<strong>de</strong>s <strong>Biogasregister</strong>s durch <strong>de</strong>n Systemnutzer, <strong>de</strong>r die Registrierung beantragt hat. Dies<br />
sei hier <strong>de</strong>r Händler, <strong>de</strong>r die Fassung von Monatsmengen jeweils nach Abschluss <strong>de</strong>s Monats<br />
angemel<strong>de</strong>t hat. Auf <strong>de</strong>r Liefervertragsebene wer<strong>de</strong>n für die gelieferten monatlichen<br />
Teilmengen vertragsgemäß Abschlagsrechnungen gestellt <strong>und</strong> bezahlt. Ein Nachweis ist<br />
aufgr<strong>und</strong> <strong>de</strong>r Vereinbarung im Liefervertrag über das Eröffnungsaudit hinaus nicht erfor<strong>de</strong>rlich.<br />
Vereinbart wur<strong>de</strong> insoweit vielmehr, dass <strong>de</strong>r Einsatz <strong>de</strong>r vertraglich geschul<strong>de</strong>ten Substrate,…<br />
erst in Bezug auf die die gesamte Jahresmenge erfolgen soll. Freilich hätten die<br />
Vertragsparteien Einspeiser <strong>und</strong> Händler auch eine an<strong>de</strong>re Nachweistaktung vereinbaren<br />
können, etwa monatliche Nachweise o<strong>de</strong>r eine Nachweiserbringung in Abhängigkeit von<br />
Substratlieferungen an <strong>de</strong>n Biogasanlagenbetreiber <strong>und</strong> Einspeiser.<br />
Im vorliegen<strong>de</strong>n – einfach gestalteten – Beispielsfall erfolgt <strong>de</strong>r Vollnachweis u. a. durch Vorlage<br />
<strong>de</strong>r Einsatzstofftagebücher sowie <strong>de</strong>n Nachweise über die tatsächlich physisch in das<br />
Netz eingespeisten Gasmengen gegenüber <strong>de</strong>m Auditor, durch die Abfassung <strong>eines</strong> entsprechen<strong>de</strong>n<br />
Prüfberichts <strong>und</strong> die Einstellung dieser Information in das <strong>Biogasregister</strong><br />
Deutschland aber nur einmal für das gesamte Lieferjahr, <strong>und</strong> zwar vereinbarungsgemäß hier<br />
zum 31.01.2011. Zeitgleich erfolgt auf <strong>de</strong>r Liefervertragsebene auch die Endabrechnung.<br />
In unserem einfachen Beispielsfall hat <strong>de</strong>r Händler das gelieferte Biogasband an einen<br />
BHKW-Betreiber weiterveräußert. Dieser hat entsprechen<strong>de</strong> wärmeäquivalente Mengen<br />
Erdgas bei seinem BHKW aus <strong>de</strong>m Erdgasnetz entnommen. Durch die Dokumentation <strong>de</strong>r<br />
Entnahmemenge über <strong>de</strong>n Ausspeisezähler steht fest, wie viel kWh (Bio)Gas <strong>de</strong>r BHKW-<br />
Betreiber in seiner Anlage eingesetzt hat. Die gesamte Menge hat er beim Händler erworben.<br />
Der Verwen<strong>de</strong>r weist nun Biogasmengen je nah <strong>de</strong>m tatsächlichen Bedarf im BHKW<br />
aus <strong>de</strong>m Konto s<strong>eines</strong> Händlers beim <strong>Biogasregister</strong> Deutschland <strong>de</strong>m Freigabekonto zu.<br />
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Gutachterliche Äußerung<br />
Der Händler hat ihn hierzu ermächtigt. Zu<strong>de</strong>m wird die Menge – hier <strong>de</strong>r Datensatz mit <strong>de</strong>r<br />
Menge 10 kW x 8500 h = 85.000 kWh – rot gestellt, also mit <strong>de</strong>r örtlichen Bezeichnung <strong>de</strong>r<br />
physischen Entnahmestelle <strong>und</strong> <strong>de</strong>m Entnahmezeitraum – hier Januar bis Dezember 2010<br />
an <strong>de</strong>r Entnahmestelle Y – versehen.<br />
Der Verwen<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Biogases, also <strong>de</strong>r BHKW-Betreiber <strong>und</strong> K<strong>und</strong>e <strong>de</strong>s Händlers, kann nun<br />
gegenüber <strong>de</strong>m Stromnetzbetreiber, an <strong>de</strong>n er <strong>de</strong>n Strom aus Biogas aus seinem BHKW im<br />
Rahmen <strong>de</strong>s EEG verkauft hat, die rot gestellten Datensätze <strong>und</strong> die Zugangsdaten zum<br />
<strong>Biogasregister</strong> Deutschland angeben. Der Stromnetzbetreiber kann die Datensätze, die die<br />
tatsächlich eingesetzte Menge Biogas umfassen <strong>und</strong> die Einsatzstelle <strong>de</strong>s Biogases (physischer<br />
Ausspeiseort) sowie <strong>de</strong>n Einsatzeitraum beinhalten, einsehen. Zugleich kann <strong>de</strong>r<br />
Stromnetzbetreiber beim Registerführer Offenlegung <strong>de</strong>r Audits zu Prüfzwecken anmel<strong>de</strong>n,<br />
wenn er dies wünscht. Damit ist <strong>de</strong>r Nachweis erbracht.<br />
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