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Offenlegung kann verhindert werden - Rainer Gatzmaga

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Regio Business, Oktober 2001<br />

<strong>Offenlegung</strong> <strong>kann</strong> <strong>verhindert</strong> <strong>werden</strong><br />

Der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater <strong>Rainer</strong> <strong>Gatzmaga</strong> berichtet in RegioBusiness<br />

über die neuen Konzernrechnungslegungspflichten für mittelständische Unternehmen.<br />

Zahlreiche Neuerungen für Mittelständler: Erstmalige<br />

Aufstellung eines Konzernabschlusses,<br />

verschärfte <strong>Offenlegung</strong>spflichten, Sanktionen<br />

für Geschäftsführer und zunehmende Bedeutung<br />

der Investor Relations. Hierbei <strong>kann</strong> der Konzernabschluss<br />

ganz bewusst als Instrument zur Vermeidung<br />

der <strong>Offenlegung</strong> und zur Verbesserung<br />

der kapitalmarktorientierten Berichterstattung<br />

nutzbar gemacht <strong>werden</strong>.<br />

Aktuelle gesetzliche Veränderungen verbunden<br />

mit der fortschreitenden Internationalisierung der<br />

Wirtschaft bewirken, dass der Konzernabschluss<br />

auch für mittelständische Unternehmen zunehmend<br />

an Bedeutung gewinnt. Das im Jahr 2000 in Kraft<br />

getretene Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-<br />

Gesetz (KapCoRiLiG) schafft für mittelständische<br />

Unternehmen in der Rechtsform der Personenhandelsgesellschaft<br />

ohne natürliche Person als<br />

vollhaftendem Gesellschafter – das ist im wesentlichen<br />

die GmbH & Co. KG – die Verpflichtung,<br />

bei Überschreitung bestimmter Größenmerkmale<br />

zusätzlich zum handelsrechtlichen und steuerlichen<br />

Einzelabschluss einen Konzernabschluss<br />

aufzustellen. Zugleich wurden für alle Handelsgesellschaften<br />

die Größenmerkmale herabgesetzt<br />

mit der Folge, dass auch eine steigende Anzahl<br />

von Unternehmen in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft<br />

zukünftig verpflichtet sind, einen<br />

Konzernabschluss aufzustellen.<br />

Dies bedeutet für die betroffenen Gesellschaften<br />

die Erfüllung zahlreicher weiterer Pflichten: Zunächst<br />

sind die strengen Vorschriften des HGB<br />

(§§ 264 ff. HGB) über den Jahresabschluss von<br />

Kapitalgesellschaften für Zwecke des Konzernabschlusses<br />

von allen einbezogenen Unternehmen –<br />

ungeachtet der Größe und Rechtsform – zu<br />

beachten. Weiterhin muss der Konzernabschluss<br />

und -lagebericht durch einen Wirtschaftsprüfer<br />

geprüft <strong>werden</strong>. Zusätzlich müssen der Konzernabschluss<br />

und -lagebericht innerhalb eines Jahres<br />

nach Geschäftsjahresende im Bundesanzeiger<br />

veröffentlicht und beim zuständigen Handelsregister<br />

eingereicht <strong>werden</strong>. Auch die Sanktionen<br />

für den Fall der Verletzung der <strong>Offenlegung</strong>spflichten<br />

wurden deutlich verschärft. Auf Antrag<br />

ist ein Ordnungsgeld in Höhe von mindestens<br />

2.500 Euro bis hin zu 25.000 Euro anzudrohen.<br />

Dieses Ordnungsgeld wird bei fortwährender<br />

<strong>Offenlegung</strong>sverweigerung wiederholt und in<br />

steigender Höhe festgesetzt.<br />

Für Geschäftsführer gilt es hier besonders aufzupassen,<br />

da dieses Ordnungsgeld nicht vom<br />

Unternehmen beglichen <strong>werden</strong> <strong>kann</strong>, sondern<br />

aus privaten Mitteln bezahlt <strong>werden</strong> muß und<br />

nicht steuerlich abzugsfähig ist.<br />

Hinsichtlich der Bereitstellung von unternehmensinternen<br />

Daten stellt dies für viele Unternehmen<br />

eine revolutionäre Änderung dar. Die<br />

Rechtsform der GmbH & Co. KG wurde nämlich<br />

von vielen mittelständischen Unternehmen in der<br />

Vergangenheit neben anderen Gründen vor allem<br />

deshalb gewählt, um den strengen <strong>Offenlegung</strong>svorschriften,<br />

die für Kapitalgesellschaften gelten,<br />

auszuweichen. Dadurch wurde z. B. vermieden,<br />

dass Umsatz, Ergebnisgrößen und Unternehmensbeteiligungen<br />

der Konkurrenz zugänglich<br />

wurden. Mit Einführung des KapCoRiLiG sind<br />

nunmehr seit dem Jahr 2000 aber gerade diese<br />

GmbH & Co. KG ´s mit ihren Einzelabschlüssen<br />

prüfungs- und offenlegungspflichtig geworden.<br />

Die einzige Möglichkeit um ungewünschten<br />

Einblicken in die Einzelabschlüsse auszuweichen<br />

stellt für diese Unternehmen oftmals die Aufstellung<br />

eines Konzernabschlusses dar.<br />

Durch die Aufstellung und die anschließende<br />

Prüfung dieses Konzernabschlusses <strong>kann</strong> nämlich<br />

eine Muttergesellschaft vermeiden, dass die<br />

Einzelabschlüsse ihrer Tochtergesellschaften<br />

nach den Vorschriften für Kapitalgesellschaften<br />

offengelegt <strong>werden</strong> müssen.<br />

Was im Rahmen des KapCoRiLiG erstmals<br />

erlaubt wurde und oftmals nicht be<strong>kann</strong>t ist: Auch<br />

ein sogenannter “freiwilliger” Konzernabschluss<br />

befreit von der <strong>Offenlegung</strong> der Einzelabschlüsse


der Tochtergesellschaften. Das heißt, dass ein<br />

Mutterunternehmen, das die o. g. Schwellenwerte<br />

(z. B. Bilanzsumme DM 10 Mio, Umsatz DM 25<br />

Mio., 75 Beschäftigte) unterschreitet und somit<br />

eigentlich nicht konzernabschlusspflichtig ist,<br />

freiwillig einen Konzernabschluss aufstellen darf,<br />

um so missliebigen Einblicken in die Vermögens-,<br />

Finanz- und Ertragslage der einzelnen Tochtergesellschaften<br />

zu entgehen. Durch verschiedene<br />

gesellschaftsrechtliche Gestaltungen wie z. B. die<br />

Neugründung von Holding- und Vertriebsgesellschaften,<br />

<strong>kann</strong> so auch ganz bewusst die<br />

Konzernrechnungslegungspflicht begründet <strong>werden</strong>.<br />

Dieser Ausweg wird in der Praxis bereits von<br />

zahlreichen Unternehmen beschritten, da in<br />

einem Konzernabschluss die einzelnen Ergebnisse<br />

“im Großen Ganzen” verschwinden und somit<br />

weniger Informationen über die einzelnen Töchter<br />

preisgegeben <strong>werden</strong> müssen.<br />

Zugleich wurde mit dem KapCoRiLiG die<br />

Möglichkeit erweitert, einen Konzernabschluss<br />

ausschließlich unter Anwendung internationaler<br />

Rechnungslegungsgrundsätze, z. B. der International<br />

Accounting Standards oder US-GAAP, aufzustellen.<br />

Falls – vereinfachend ausgedrückt – ein<br />

Mutterunternehmen einen organisierten Kapitalmarkt<br />

durch Ausgabe von Wertpapieren in<br />

Anspruch nimmt, braucht ein Konzernabschluss<br />

nach HGB-Vorschriften nicht aufgestellt zu <strong>werden</strong>,<br />

wenn es einen (weiteren) Konzernabschluss<br />

nach diesen international aner<strong>kann</strong>ten Rechnungslegungsgrundsätzen<br />

aufstellt und weitere<br />

Voraussetzungen nach § 292a HGB erfüllt. Bisher<br />

war Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser<br />

Befreiungsvorschrift, dass das Mutterunternehmen<br />

börsennotiert ist. Insbesondere für<br />

mittelständische Unternehmen, die organisierte<br />

Kapitalmärkte in Anspruch nehmen wollen,<br />

jedoch noch keinen Gang an die Börse planen,<br />

stellt dies deshalb eine interessante Alternative im<br />

Rahmen der kapitalmarktorientierten Berichterstattung<br />

dar. Auch ein solcher “IAS-Konzernabschluss”<br />

ist jedoch offenzulegen.<br />

Die Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen<br />

<strong>werden</strong> also dazu führen, dass zahlreiche<br />

Unternehmen erstmals mit der Verpflichtung zur<br />

Konzernrechnungslegung konfrontiert bzw. diesen<br />

Weg freiwillig einschlagen <strong>werden</strong>. Dabei<br />

sollte der Konzernabschluss als Instrument der<br />

Verbesserung der “Investor-Relations” aktiv genutzt<br />

<strong>werden</strong>. Die Geschäftsführung der von den<br />

vorgenannten Änderungen betroffenen Gesellschaften<br />

hat folglich zeitnah das Rechnungswesen<br />

an die neuen Anforderungen anzupassen,<br />

die geforderten Zusatzangaben zu sammeln und<br />

insbesondere die für einen Konzernabschluss<br />

notwendigen organisatorischen Vorkehrungen<br />

zu treffen. Die erstmalige Aufstellung eines konsolidierten<br />

Abschlusses erfordert somit eine langfristige<br />

Vorbereitung, die beginnend bei dem<br />

grundsätzlichen Vertrautmachen mit den Konsolidierungstechniken<br />

über die organisatorischen<br />

Anpassungen, bis hin zur Aufstellung eines Testabschlusses<br />

reicht.<br />

Die zumeist enge Terminsetzung im Ernstfall<br />

erfordert nämlich einen reibungslosen Ablauf.<br />

Es handelt sich somit um ein Projekt, welches<br />

arbeits-, zeit- und kostenintensiv ist. In vielen<br />

Fällen wird Neuland betreten, für das erst personelle<br />

und inhaltliche Kompetenz aufgebaut <strong>werden</strong><br />

muss. Für die Verfügbarkeit dieses internen<br />

oder externen Kow-how muß deshalb frühzeitig<br />

gesorgt <strong>werden</strong>.<br />

<strong>Gatzmaga</strong>

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