Offenlegung kann verhindert werden - Rainer Gatzmaga
Offenlegung kann verhindert werden - Rainer Gatzmaga
Offenlegung kann verhindert werden - Rainer Gatzmaga
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Regio Business, Oktober 2001<br />
<strong>Offenlegung</strong> <strong>kann</strong> <strong>verhindert</strong> <strong>werden</strong><br />
Der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater <strong>Rainer</strong> <strong>Gatzmaga</strong> berichtet in RegioBusiness<br />
über die neuen Konzernrechnungslegungspflichten für mittelständische Unternehmen.<br />
Zahlreiche Neuerungen für Mittelständler: Erstmalige<br />
Aufstellung eines Konzernabschlusses,<br />
verschärfte <strong>Offenlegung</strong>spflichten, Sanktionen<br />
für Geschäftsführer und zunehmende Bedeutung<br />
der Investor Relations. Hierbei <strong>kann</strong> der Konzernabschluss<br />
ganz bewusst als Instrument zur Vermeidung<br />
der <strong>Offenlegung</strong> und zur Verbesserung<br />
der kapitalmarktorientierten Berichterstattung<br />
nutzbar gemacht <strong>werden</strong>.<br />
Aktuelle gesetzliche Veränderungen verbunden<br />
mit der fortschreitenden Internationalisierung der<br />
Wirtschaft bewirken, dass der Konzernabschluss<br />
auch für mittelständische Unternehmen zunehmend<br />
an Bedeutung gewinnt. Das im Jahr 2000 in Kraft<br />
getretene Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-<br />
Gesetz (KapCoRiLiG) schafft für mittelständische<br />
Unternehmen in der Rechtsform der Personenhandelsgesellschaft<br />
ohne natürliche Person als<br />
vollhaftendem Gesellschafter – das ist im wesentlichen<br />
die GmbH & Co. KG – die Verpflichtung,<br />
bei Überschreitung bestimmter Größenmerkmale<br />
zusätzlich zum handelsrechtlichen und steuerlichen<br />
Einzelabschluss einen Konzernabschluss<br />
aufzustellen. Zugleich wurden für alle Handelsgesellschaften<br />
die Größenmerkmale herabgesetzt<br />
mit der Folge, dass auch eine steigende Anzahl<br />
von Unternehmen in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft<br />
zukünftig verpflichtet sind, einen<br />
Konzernabschluss aufzustellen.<br />
Dies bedeutet für die betroffenen Gesellschaften<br />
die Erfüllung zahlreicher weiterer Pflichten: Zunächst<br />
sind die strengen Vorschriften des HGB<br />
(§§ 264 ff. HGB) über den Jahresabschluss von<br />
Kapitalgesellschaften für Zwecke des Konzernabschlusses<br />
von allen einbezogenen Unternehmen –<br />
ungeachtet der Größe und Rechtsform – zu<br />
beachten. Weiterhin muss der Konzernabschluss<br />
und -lagebericht durch einen Wirtschaftsprüfer<br />
geprüft <strong>werden</strong>. Zusätzlich müssen der Konzernabschluss<br />
und -lagebericht innerhalb eines Jahres<br />
nach Geschäftsjahresende im Bundesanzeiger<br />
veröffentlicht und beim zuständigen Handelsregister<br />
eingereicht <strong>werden</strong>. Auch die Sanktionen<br />
für den Fall der Verletzung der <strong>Offenlegung</strong>spflichten<br />
wurden deutlich verschärft. Auf Antrag<br />
ist ein Ordnungsgeld in Höhe von mindestens<br />
2.500 Euro bis hin zu 25.000 Euro anzudrohen.<br />
Dieses Ordnungsgeld wird bei fortwährender<br />
<strong>Offenlegung</strong>sverweigerung wiederholt und in<br />
steigender Höhe festgesetzt.<br />
Für Geschäftsführer gilt es hier besonders aufzupassen,<br />
da dieses Ordnungsgeld nicht vom<br />
Unternehmen beglichen <strong>werden</strong> <strong>kann</strong>, sondern<br />
aus privaten Mitteln bezahlt <strong>werden</strong> muß und<br />
nicht steuerlich abzugsfähig ist.<br />
Hinsichtlich der Bereitstellung von unternehmensinternen<br />
Daten stellt dies für viele Unternehmen<br />
eine revolutionäre Änderung dar. Die<br />
Rechtsform der GmbH & Co. KG wurde nämlich<br />
von vielen mittelständischen Unternehmen in der<br />
Vergangenheit neben anderen Gründen vor allem<br />
deshalb gewählt, um den strengen <strong>Offenlegung</strong>svorschriften,<br />
die für Kapitalgesellschaften gelten,<br />
auszuweichen. Dadurch wurde z. B. vermieden,<br />
dass Umsatz, Ergebnisgrößen und Unternehmensbeteiligungen<br />
der Konkurrenz zugänglich<br />
wurden. Mit Einführung des KapCoRiLiG sind<br />
nunmehr seit dem Jahr 2000 aber gerade diese<br />
GmbH & Co. KG ´s mit ihren Einzelabschlüssen<br />
prüfungs- und offenlegungspflichtig geworden.<br />
Die einzige Möglichkeit um ungewünschten<br />
Einblicken in die Einzelabschlüsse auszuweichen<br />
stellt für diese Unternehmen oftmals die Aufstellung<br />
eines Konzernabschlusses dar.<br />
Durch die Aufstellung und die anschließende<br />
Prüfung dieses Konzernabschlusses <strong>kann</strong> nämlich<br />
eine Muttergesellschaft vermeiden, dass die<br />
Einzelabschlüsse ihrer Tochtergesellschaften<br />
nach den Vorschriften für Kapitalgesellschaften<br />
offengelegt <strong>werden</strong> müssen.<br />
Was im Rahmen des KapCoRiLiG erstmals<br />
erlaubt wurde und oftmals nicht be<strong>kann</strong>t ist: Auch<br />
ein sogenannter “freiwilliger” Konzernabschluss<br />
befreit von der <strong>Offenlegung</strong> der Einzelabschlüsse
der Tochtergesellschaften. Das heißt, dass ein<br />
Mutterunternehmen, das die o. g. Schwellenwerte<br />
(z. B. Bilanzsumme DM 10 Mio, Umsatz DM 25<br />
Mio., 75 Beschäftigte) unterschreitet und somit<br />
eigentlich nicht konzernabschlusspflichtig ist,<br />
freiwillig einen Konzernabschluss aufstellen darf,<br />
um so missliebigen Einblicken in die Vermögens-,<br />
Finanz- und Ertragslage der einzelnen Tochtergesellschaften<br />
zu entgehen. Durch verschiedene<br />
gesellschaftsrechtliche Gestaltungen wie z. B. die<br />
Neugründung von Holding- und Vertriebsgesellschaften,<br />
<strong>kann</strong> so auch ganz bewusst die<br />
Konzernrechnungslegungspflicht begründet <strong>werden</strong>.<br />
Dieser Ausweg wird in der Praxis bereits von<br />
zahlreichen Unternehmen beschritten, da in<br />
einem Konzernabschluss die einzelnen Ergebnisse<br />
“im Großen Ganzen” verschwinden und somit<br />
weniger Informationen über die einzelnen Töchter<br />
preisgegeben <strong>werden</strong> müssen.<br />
Zugleich wurde mit dem KapCoRiLiG die<br />
Möglichkeit erweitert, einen Konzernabschluss<br />
ausschließlich unter Anwendung internationaler<br />
Rechnungslegungsgrundsätze, z. B. der International<br />
Accounting Standards oder US-GAAP, aufzustellen.<br />
Falls – vereinfachend ausgedrückt – ein<br />
Mutterunternehmen einen organisierten Kapitalmarkt<br />
durch Ausgabe von Wertpapieren in<br />
Anspruch nimmt, braucht ein Konzernabschluss<br />
nach HGB-Vorschriften nicht aufgestellt zu <strong>werden</strong>,<br />
wenn es einen (weiteren) Konzernabschluss<br />
nach diesen international aner<strong>kann</strong>ten Rechnungslegungsgrundsätzen<br />
aufstellt und weitere<br />
Voraussetzungen nach § 292a HGB erfüllt. Bisher<br />
war Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser<br />
Befreiungsvorschrift, dass das Mutterunternehmen<br />
börsennotiert ist. Insbesondere für<br />
mittelständische Unternehmen, die organisierte<br />
Kapitalmärkte in Anspruch nehmen wollen,<br />
jedoch noch keinen Gang an die Börse planen,<br />
stellt dies deshalb eine interessante Alternative im<br />
Rahmen der kapitalmarktorientierten Berichterstattung<br />
dar. Auch ein solcher “IAS-Konzernabschluss”<br />
ist jedoch offenzulegen.<br />
Die Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen<br />
<strong>werden</strong> also dazu führen, dass zahlreiche<br />
Unternehmen erstmals mit der Verpflichtung zur<br />
Konzernrechnungslegung konfrontiert bzw. diesen<br />
Weg freiwillig einschlagen <strong>werden</strong>. Dabei<br />
sollte der Konzernabschluss als Instrument der<br />
Verbesserung der “Investor-Relations” aktiv genutzt<br />
<strong>werden</strong>. Die Geschäftsführung der von den<br />
vorgenannten Änderungen betroffenen Gesellschaften<br />
hat folglich zeitnah das Rechnungswesen<br />
an die neuen Anforderungen anzupassen,<br />
die geforderten Zusatzangaben zu sammeln und<br />
insbesondere die für einen Konzernabschluss<br />
notwendigen organisatorischen Vorkehrungen<br />
zu treffen. Die erstmalige Aufstellung eines konsolidierten<br />
Abschlusses erfordert somit eine langfristige<br />
Vorbereitung, die beginnend bei dem<br />
grundsätzlichen Vertrautmachen mit den Konsolidierungstechniken<br />
über die organisatorischen<br />
Anpassungen, bis hin zur Aufstellung eines Testabschlusses<br />
reicht.<br />
Die zumeist enge Terminsetzung im Ernstfall<br />
erfordert nämlich einen reibungslosen Ablauf.<br />
Es handelt sich somit um ein Projekt, welches<br />
arbeits-, zeit- und kostenintensiv ist. In vielen<br />
Fällen wird Neuland betreten, für das erst personelle<br />
und inhaltliche Kompetenz aufgebaut <strong>werden</strong><br />
muss. Für die Verfügbarkeit dieses internen<br />
oder externen Kow-how muß deshalb frühzeitig<br />
gesorgt <strong>werden</strong>.<br />
<strong>Gatzmaga</strong>