Erläuterungen zu Aushilfsvertrag – Vertrag Nr. 5 - Viscom
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<strong>Erläuterungen</strong> <strong>zu</strong> <strong>Aushilfsvertrag</strong> <strong>–</strong> <strong>Vertrag</strong> <strong>Nr</strong>. 5<br />
Anstellungen auf Abruf sind verpönt, werden aber immer häufiger abgeschlossen. Bei dieser Art von<br />
Anstellungen wird offiziell der Begriff Aushilfsanstellung verwendet.<br />
Es ist <strong>zu</strong> beachten, dass die Arbeitsgerichte Anstellungsverträge nach ihrem effektiven Inhalt und nicht<br />
nach der formellen Ausgestaltung beurteilen müssen. Wird ein solcher <strong>Aushilfsvertrag</strong> mit einem Mitarbeiter,<br />
der relativ regelmässig <strong>zu</strong>m Einsatz kommt, abgeschlossen, so wird das Gericht diesen <strong>Vertrag</strong> als<br />
normalen Teilzeitvertrag mit allen Konsequenzen (normale Kündigungsfristen, Sperrfristen bei Krankheit<br />
etc.) beurteilen.<br />
Zu unterscheiden ist ein solcher Aushilfsanstellungsvertrag von einem Teilzeitarbeitsvertrag mit flexibler<br />
Arbeitszeit. In zahlreichen Fällen in der grafischen Branche, in welchen eine Anstellung auf Abruf abgeschlossen<br />
wurde, muss davon ausgegangen werden, dass im Streitfall ein Richter diesen <strong>Vertrag</strong> als Teilzeitarbeitsvertrag<br />
mit den entsprechenden Konsequenzen (Kündigungsfristen, Lohnzahlung bei Verhinderung<br />
an der Arbeitsleistung, Lohnzahlung für die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer bereit halten<br />
muss, um eventuell eingesetzt <strong>zu</strong> werden, etc.) qualifiziert.<br />
Es ist jedoch davon aus<strong>zu</strong>gehen, dass diese Form eines Anstellungsvertrages grundsätzlich möglich ist<br />
und als gültig betrachtet werden kann, sofern gewisse Bedingungen erfüllt sind.<br />
Wichtig ist vorerst, dass der <strong>Vertrag</strong> nicht einseitig ist. Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestimmen gemeinsam<br />
den Zeitpunkt eines Einsatzes. Der Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, einen möglichen Einsatz<br />
ab<strong>zu</strong>lehnen. In diesem Fall handelt es sich dann grundsätzlich nicht um einen <strong>Vertrag</strong> „auf Abruf“.<br />
Die Länge des Einsatzes muss im Voraus bestimmt werden. Wird ein Einsatz mit unbestimmtem Ende<br />
abgeschlossen, so handelt es sich um einen unbefristeten Arbeitsvertrag, der nur mittels ordentlicher Kündigung<br />
aufgelöst werden kann.<br />
Die gesetzliche Pflicht <strong>zu</strong>r Unfallversicherung und <strong>zu</strong>r Lohnzahlung bei Arbeitsunfähigkeit besteht auch für<br />
die Dauer eines Einsatzes. Ebenso besteht ein Anspruch auf Ferien, der selbstverständlich mit dem ordentlichen<br />
Ferien<strong>zu</strong>schlag auf dem Stundenlohn abgegolten werden kann.<br />
Gemäss GAV sind Aushilfen bis drei Monate Anstellungsdauer dem GAV grundsätzlich nicht unterstellt<br />
(Art. 105 Ziff. 5 GAV). Dauert ein Einsatz länger, ist der <strong>Vertrag</strong> dem GAV unterstellt.<br />
Wird der Rahmenvertrag gekündigt und läuft noch ein Einsatz, so wird dieser Einsatz gemäss Arbeitsvertrag<br />
auch dann noch weitergeführt, wenn der Rahmenvertrag früher ausläuft. Die im Rahmenvertrag festgelegten<br />
Anstellungsbedingungen behalten trotzdem für den ganzen Einsatz ihre Gültigkeit.<br />
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Bern, 13. Februar 2009 Aloys Fischer<br />
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