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Erläuterungen zu Aushilfsvertrag – Vertrag Nr. 5 - Viscom

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<strong>Erläuterungen</strong> <strong>zu</strong> <strong>Aushilfsvertrag</strong> <strong>–</strong> <strong>Vertrag</strong> <strong>Nr</strong>. 5<br />

Anstellungen auf Abruf sind verpönt, werden aber immer häufiger abgeschlossen. Bei dieser Art von<br />

Anstellungen wird offiziell der Begriff Aushilfsanstellung verwendet.<br />

Es ist <strong>zu</strong> beachten, dass die Arbeitsgerichte Anstellungsverträge nach ihrem effektiven Inhalt und nicht<br />

nach der formellen Ausgestaltung beurteilen müssen. Wird ein solcher <strong>Aushilfsvertrag</strong> mit einem Mitarbeiter,<br />

der relativ regelmässig <strong>zu</strong>m Einsatz kommt, abgeschlossen, so wird das Gericht diesen <strong>Vertrag</strong> als<br />

normalen Teilzeitvertrag mit allen Konsequenzen (normale Kündigungsfristen, Sperrfristen bei Krankheit<br />

etc.) beurteilen.<br />

Zu unterscheiden ist ein solcher Aushilfsanstellungsvertrag von einem Teilzeitarbeitsvertrag mit flexibler<br />

Arbeitszeit. In zahlreichen Fällen in der grafischen Branche, in welchen eine Anstellung auf Abruf abgeschlossen<br />

wurde, muss davon ausgegangen werden, dass im Streitfall ein Richter diesen <strong>Vertrag</strong> als Teilzeitarbeitsvertrag<br />

mit den entsprechenden Konsequenzen (Kündigungsfristen, Lohnzahlung bei Verhinderung<br />

an der Arbeitsleistung, Lohnzahlung für die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer bereit halten<br />

muss, um eventuell eingesetzt <strong>zu</strong> werden, etc.) qualifiziert.<br />

Es ist jedoch davon aus<strong>zu</strong>gehen, dass diese Form eines Anstellungsvertrages grundsätzlich möglich ist<br />

und als gültig betrachtet werden kann, sofern gewisse Bedingungen erfüllt sind.<br />

Wichtig ist vorerst, dass der <strong>Vertrag</strong> nicht einseitig ist. Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestimmen gemeinsam<br />

den Zeitpunkt eines Einsatzes. Der Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, einen möglichen Einsatz<br />

ab<strong>zu</strong>lehnen. In diesem Fall handelt es sich dann grundsätzlich nicht um einen <strong>Vertrag</strong> „auf Abruf“.<br />

Die Länge des Einsatzes muss im Voraus bestimmt werden. Wird ein Einsatz mit unbestimmtem Ende<br />

abgeschlossen, so handelt es sich um einen unbefristeten Arbeitsvertrag, der nur mittels ordentlicher Kündigung<br />

aufgelöst werden kann.<br />

Die gesetzliche Pflicht <strong>zu</strong>r Unfallversicherung und <strong>zu</strong>r Lohnzahlung bei Arbeitsunfähigkeit besteht auch für<br />

die Dauer eines Einsatzes. Ebenso besteht ein Anspruch auf Ferien, der selbstverständlich mit dem ordentlichen<br />

Ferien<strong>zu</strong>schlag auf dem Stundenlohn abgegolten werden kann.<br />

Gemäss GAV sind Aushilfen bis drei Monate Anstellungsdauer dem GAV grundsätzlich nicht unterstellt<br />

(Art. 105 Ziff. 5 GAV). Dauert ein Einsatz länger, ist der <strong>Vertrag</strong> dem GAV unterstellt.<br />

Wird der Rahmenvertrag gekündigt und läuft noch ein Einsatz, so wird dieser Einsatz gemäss Arbeitsvertrag<br />

auch dann noch weitergeführt, wenn der Rahmenvertrag früher ausläuft. Die im Rahmenvertrag festgelegten<br />

Anstellungsbedingungen behalten trotzdem für den ganzen Einsatz ihre Gültigkeit.<br />

Schweizerischer Verband für visuelle Kommunikation Geschäftsstelle Schweiz Postfach Telefon 058 225 55 00 Internet: http://www.viscom.ch<br />

Association suisse pour la communication visuelle Direction suisse Speichergasse 35Telefax 058 225 55 10E-Mail: visc.schweiz@viscom.ch<br />

Associazione svizzera per la comunicazione visuale Direzione svizzera 3000 Bern 7 MWST-<strong>Nr</strong>. 264499


Bern, 13. Februar 2009 Aloys Fischer<br />

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