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Friedhofssatzung der Stadt Bad Driburg vom 02.12.2011

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Zeit o<strong>der</strong> Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine<br />

Mahnung entbehrlich.<br />

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften<br />

§ 8<br />

Anzeigepflicht und Bestattungszeit<br />

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei <strong>der</strong><br />

Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erfor<strong>der</strong>lichen Unterlagen<br />

beizufügen.<br />

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte<br />

beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.<br />

(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung<br />

vorzulegen.<br />

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit <strong>der</strong> Bestattung fest. An Sonn- und gesetzlichen<br />

Feiertagen finden keine Bestattungen statt; an Samstagen können in begründeten<br />

Ausnahmefällen Bestattungen bis 11.00 Uhr durchgeführt werden.<br />

(5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von acht Tagen nach Eintritt des<br />

Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens vier Wochen nach <strong>der</strong> Einäscherung bestattet<br />

werden, an<strong>der</strong>nfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer<br />

Urnenreihengrabstätte bestattet.<br />

§ 9<br />

Särge und Urnen<br />

(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen o<strong>der</strong> Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise<br />

kann <strong>der</strong> Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung ohne Sarg o<strong>der</strong> Urne gestatten, wenn<br />

nach den Grundsätzen o<strong>der</strong> Regelungen <strong>der</strong> Glaubensgemeinschaft, <strong>der</strong> die o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Verstorbenen angehört hat, einen Bestattung ohne Sarg o<strong>der</strong> Urne vorgesehen hat. Bis zur<br />

Grabstätte ist <strong>der</strong> Leichnam in einem Sarg zu tragen. Die anschließende Beisetzung im<br />

Grab kann in einem Leichentuch vorgenommen werden.<br />

(2) Särge und Urnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische o<strong>der</strong><br />

biologische Beschaffenheit des Bodens o<strong>der</strong> des Grundwassers nicht nachteilig verän<strong>der</strong>t<br />

wird und bei Särgen die Verwesung <strong>der</strong> Leichen innerhalb <strong>der</strong> Ruhezeit ermöglicht wird.<br />

Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von<br />

Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen, -beigaben und -abdichtungen<br />

müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leichtverrottbaren Werkstoffen<br />

hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden,<br />

nitrozellulosehaltigen o<strong>der</strong> sonstigen umweltgefährdenden Lacke o<strong>der</strong> Zusätze enthalten.<br />

Die Kleidung <strong>der</strong> Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.<br />

(3) Die Särge sollen folgende Ausmaße nicht übersteigen:<br />

a) für Erwachsene und Kin<strong>der</strong> ab dem vollendeten<br />

fünften Lebensjahr:<br />

Länge 2,10 m, Breite 0,90 m, Höhe 0,80 m,

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