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BV 290 - Friedhofsgebührensatzung OT Aspenstedt - Halberstadt

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Kommunale Beteiligungen / Controlling<br />

Herr Preiß<br />

26.07.2011<br />

X Öffentlich<br />

nicht öffentlich<br />

Beratungsfolge<br />

Sitzungstermin<br />

Ortschaftsrat <strong>Aspenstedt</strong> 31.08.2011<br />

Finanzausschuss 13.09.2011<br />

Hauptausschuss 15.09.2011<br />

Stadtrat 22.09.2011<br />

Beratungsergebnis<br />

ja nein Enthaltungen<br />

beschlossen<br />

abgelehnt<br />

Vorlage Nr. <strong>BV</strong> <strong>290</strong> (V/2009-2014)<br />

<strong>Friedhofsgebührensatzung</strong> für den städtischen Friedhof im Ortsteil<br />

<strong>Aspenstedt</strong><br />

Beschluss:<br />

Der Stadtrat der Stadt <strong>Halberstadt</strong> beschließt die „Satzung über die Erhebung von<br />

Gebühren für die Benutzung des städtischen Friedhofs im Ortsteil <strong>Aspenstedt</strong>“<br />

(<strong>Friedhofsgebührensatzung</strong> <strong>OT</strong> <strong>Aspenstedt</strong>).<br />

Andreas Henke<br />

Anlagen<br />

- Anlage 1: <strong>Friedhofsgebührensatzung</strong><br />

- Anlage 2: Betriebsabrechnungsbogen, Gebührenermittlung und Gebührenvergleich<br />

1


Begründung<br />

1. fachlich<br />

Im Zuge der Eingemeindung zum 01.01.2010 unterhält die Stadt <strong>Halberstadt</strong> neben<br />

dem Friedhof <strong>Halberstadt</strong> auch in den Ortsteilen <strong>Aspenstedt</strong>, Athenstedt, Langenstein,<br />

einschließlich Mahndorf und dem Schachdorf Ströbeck kommunale Friedhöfe.<br />

Die Gemeinde Sargstedt verfügt über einen kirchlichen Friedhof.<br />

Für die Nutzung der Friedhöfe werden Gebühren gem. § 5 Kommunalabgabengesetz<br />

des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) kalkuliert und erhoben. Dabei sollen die Gebühren<br />

die Kosten der jeweiligen Einrichtung decken (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 KAG<br />

LSA). Im konkreten Fall bedeutet dies, dass die Gebühren zu 100% kostendeckend<br />

kalkuliert wurden und seitens der Stadt <strong>Halberstadt</strong> keine Bezuschussung der Gebühren<br />

erfolgt. Die Gebühren auf dem Friedhof <strong>Halberstadt</strong> sind seit einigen Jahren<br />

bereits kostendeckend kalkuliert. Der Kalkulationszeitraum soll dabei drei Jahre nicht<br />

übersteigen (vgl. § 5 Abs. 2b KAG LSA). Dem wird mit der vorliegenden Kalkulation<br />

nachgekommen.<br />

In der Vergangenheit stand bereits die Kommunalaufsicht des Landkreises Harz in<br />

Schriftwechsel mit der Verwaltungsgemeinschaft Harzvorland-Huy bezüglich der<br />

Neukalkulation der Friedhofsgebühren. Im Zuge der Gebietsreform wandte sich die<br />

Kommunalaufsicht nun an die Stadt <strong>Halberstadt</strong> mit der Aufforderung die Gebühren<br />

neu zu kalkulieren und neue <strong>Friedhofsgebührensatzung</strong>en zu erlassen. Dem Anliegen<br />

wird im Zuge der Neukalkulation nun Rechnung getragen.<br />

In 2010 erfolgte hierzu die Erarbeitung von Grundlagen für die Kalkulation. Der Zuordnung<br />

der Kosten für die Gemeindearbeiter, für deren Tätigkeiten auf den kommunalen<br />

Friedhöfen liegen Stundenaufschreibungen zugrunde. Seit dem 01.07.2011<br />

erfolgt die verwaltungstechnische Abwicklung von Bestattungsangelegenheiten durch<br />

die Friedhofsverwaltung des städtischen Eigenbetriebes STALA. Der Verwaltungsaufwand<br />

je Bestattungsanliegen wurde auf Grund von Erfahrungswerten ermittelt und<br />

auf Basis der Stundenverrechnungssätze des Eigenbetriebes kostenmäßig abgebildet.<br />

Da die Versendung der Gebührenbescheide weiterhin durch den Fachbereich<br />

Finanzen erfolgt sind entsprechende Verwaltungskosten bei der Kalkulation zu berücksichtigen.<br />

Alle relevanten Kosten sind für jeden Friedhof in einem Betriebsabrechnungsbogen<br />

zusammengefasst. Die Verteilung der Kosten erfolgt prozentual auf die Hauptkostenstellen<br />

Friedhofsanlage, Trauerhalle und Grabeinebnungen. Grundlage für die Verteilung<br />

waren die Unterlagen der Verwaltungsgemeinschaft Harzvorland-Huy. Auf allen<br />

Friedhöfen wurden 30% der Kosten der Friedhofsanlage für Öffentliches Grün in Abzug<br />

gebracht. Öffentliches Grün ist die Summe der Flächen, die nicht der Bestattung<br />

dienen. Anfallende Unterhaltungskosten im öffentlichen Grün trägt die Stadt <strong>Halberstadt</strong>.<br />

2. finanzielle Auswirkungen<br />

Durch die Erhöhung des Kostendeckungsgrades wird mit Mehreinnahmen von insgesamt<br />

7.100 Euro gerechnet, die wiederum den städtischen Haushalt auf Grund der<br />

wegfallenden Bezuschussung der Gebühren entlasten.<br />

2

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