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Dienstvereinbarung Dienstplangestaltung für Beschäftigte mit ... - JAV

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§ 12 Urlaubsplanung<br />

1. Der Urlaub ist grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr in Anspruch zu nehmen.<br />

2. Für jeden Dienstplanbereich ist <strong>für</strong> jedes Urlaubsjahr bis spätestens zum 01.02.<br />

eine verbindliche Urlaubsplanung zu erstellen. In die Urlaubsplanung sollen 2/3 des<br />

Jahresurlaubs aller <strong>Beschäftigte</strong>n einbezogen sein. Die Urlaubsplanung <strong>für</strong> die<br />

restlichen Urlaubstage soll spätestens im 3. Quartal des Urlaubsjahres<br />

abgeschlossen sein.<br />

3. Die <strong>Beschäftigte</strong>n sind aufzufordern, ihre Urlaubswünsche bis spätestens Ende<br />

Dezember des Vorjahres schriftlich anzumelden. Die/der Dienstplanverantwortliche<br />

klärt in Absprache <strong>mit</strong> den <strong>Beschäftigte</strong>n die Vorplanung und legt diese bis<br />

spätestens 15.01. der/des Vorgesetzten vor. Der verbindliche Urlaubsplan ist<br />

spätestens am 01.02. im Wege des Aushangs allen <strong>Beschäftigte</strong>n bekannt zu<br />

geben. Er ist von der/dem Dienstplanverantwortlichen und der/des Vorgesetzten<br />

zu unterzeichnen und ist da<strong>mit</strong> rechtswirksam.<br />

4. Den Urlaubswünschen der <strong>Beschäftigte</strong>n ist zu entsprechen, soweit nicht<br />

dienstliche Gründe oder berechtigte Belange anderer <strong>Beschäftigte</strong>r<br />

entgegenstehen. Hierbei sind soziale Kriterien (z. B. schulpflichtige Kinder,<br />

Betriebsurlaub der Partnerin / des Partners) angemessen zu berücksichtigen.<br />

5. Ist die Urlaubsplanung festgelegt, so ist sie sowohl <strong>für</strong> die Dienststelle als auch <strong>für</strong><br />

die <strong>Beschäftigte</strong>n verbindlich. Eine einseitige Änderung kann nur beim Vorliegen<br />

eines zwingenden Grundes erfolgen. Arbeitgeberseite: dienstliche/ betriebliche<br />

Gründe, insbesondere Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes oder Wahrnehmung<br />

wichtiger Aufgaben.<br />

<strong>Beschäftigte</strong>: Eintritt eines unabwendbaren Ereignisses als Hinderungsgrund <strong>für</strong><br />

den Urlaubsantritt. Änderungen ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes bedürfen<br />

der Zustimmung der/des Vorgesetzten und der/des Dienstplanverantwortlichen<br />

sowie aller von der Änderung ggf. Betroffenen.<br />

6. Die Urlaubsplanung ist kein Ersatz <strong>für</strong> die Urlaubsantragsgenehmigungen. Ein<br />

Urlaubsantritt setzt in jedem Fall einen schriftlich genehmigten Urlaubsantrag<br />

voraus.<br />

7. Der Urlaub ist spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahrs anzutreten. Kann der<br />

Urlaub aus betrieblichen oder in der Person der/des <strong>Beschäftigte</strong>n liegenden<br />

Gründen nicht bis zu diesem Zeitpunkt angetreten werden, ist er in das nächste<br />

Urlaubsjahr zu übertragen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub innerhalb der<br />

ersten drei Monate des folgenden Kalenderjahres angetreten werden.<br />

Resturlaubstage des Vorjahres, die im laufenden Jahr nicht bis spätestens<br />

31.März.angetreten sind, verfallen ersatzlos, es sei denn, der Urlaub konnte<br />

wegen einer Arbeitsunfähigkeit oder wegen der Schutzfristen nach dem<br />

Mutterschutzgesetz nicht bis zum 31. März angetreten werden. In diesem Fall ist er<br />

bis zum 31. Mai bzw. nach dem Mutterschutz oder der Elternzeit anzutreten.<br />

8. Kommt keine Einigung bei der Aufstellung des Urlaubsplanes oder bei der<br />

Festlegung der zeitlichen Lage des Urlaubs <strong>für</strong> einzelne <strong>Beschäftigte</strong> zustande gilt §<br />

79 Abs. 1, Nr. 3 LPVG.<br />

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