Weinbau - SVLFG
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Zum sicheren Betrieb gehören auch die regelmäßigen Reinigungs-<br />
und Wartungsarbeiten.<br />
VSG 3.1 § 5<br />
Traubenvollernter müssen mindestens einmal täglich gereinigt<br />
und abgeschmiert werden. Der dabei auftretenden Gefahr<br />
des Sturzes von der Maschine kann zum Beispiel durch<br />
Verwendung einer Zentralschmieranlage zumindest teilweise<br />
begegnet werden.<br />
Werden die Arbeiten von Anlegeleitern aus durchgeführt, so<br />
sind diese gegen Abgleiten zu sichern. Besser sind jedoch Podeste<br />
oder verfahrbare Treppen.<br />
Gezogene Traubenvollernter mit einem Leergewicht von mehr<br />
als 3 Tonnen benötigen eine Betriebserlaubnis und müssen in<br />
jedem Fall mit einer Betriebsbremse ausgestattet sein.<br />
StVZO § 41<br />
Eine Betriebsbremse ist im<br />
Übrigen auch dann notwendig,<br />
wenn das Leergewicht<br />
des gezogenen Traubenvollernters<br />
größer ist als das<br />
Leergewicht des ziehenden<br />
Schleppers.<br />
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