Weinbau - SVLFG
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3. Absturzgefahr an erhöht liegenden Arbeitsplätzen<br />
VSG 2.5 § 2<br />
Absturzgefahr besteht grundsätzlich ab einer Absturzhöhe von<br />
1 Meter.<br />
Der Unternehmer muss in diesem Fall sicherstellen, dass die<br />
Rebzeilen und ihre Verankerungen<br />
• oberhalb einer Mauer mindestens 1 Meter Abstand von<br />
der Innenkante der Mauer beziehungsweise Umwehrung<br />
haben,<br />
• oberhalb einer Böschungskante 1,50 Meter Abstand von<br />
der Absturzkante aufweisen und<br />
• der Raum zwischen Mauer, Umwehrung oder Böschungskante<br />
und den Rebzeilen frei gehalten wird.<br />
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