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GRUNDSTEUERERLASS - Dipl.-Kfm. Peter Münzer

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!<br />

DIPL.­KFM. PETER MÜNZER<br />

WIRTSCHAFTSPRÜFER . STEUERBERATER<br />

<strong>GRUNDSTEUERERLASS</strong><br />

bei strukturell bedingter Ertragsminderung<br />

Vermieter können nun nicht nur bei atypischen und vorübergehenden<br />

Ertragsminderungen sondern auch bei strukturellen<br />

Ertragsminderungen den Erlass der Grundsteuer beantragen,<br />

sofern sie nachweisen, dass sie sich nachhaltig<br />

um die Vermietung bemüht haben!!<br />

!<br />

In Ergänzung zu unserem Hinweis in unserem Mandantenbrief für Februar 2008 möchten wir<br />

hiermit nochmals alle Eigentümer bebauter Grundstücke auf eine wichtige Änderung der<br />

Rechtsprechung zum Grundsteuererlass bei Ertragsminderungen hinweisen.<br />

ZWEI VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN <strong>GRUNDSTEUERERLASS</strong><br />

Nach der nun einheitlichen Auffassung der obersten Gerichte ist die Grundsteuer gem. § 33<br />

Abs. 1 Satz 1 GrStG zu erlassen,<br />

1. wenn der normale Rohertrag bei bebauten Grundstücken um mehr als 20 % gemindert<br />

ist und<br />

2. der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten hat.<br />

Es spielt dabei keine Rolle, ob die Ertragsminderung typisch oder atypisch, strukturell oder<br />

nicht strukturell bedingt ist. Die Grundsteuer wird in Höhe des Prozentsatzes erlassen, der<br />

4/5 des Prozentsatzes der Minderung entspricht. Unter dem normalen Rohertrag eines bebauten<br />

Grundstücks, dessen Wert im Ertragswertverfahren zu ermitteln ist, ist gem. § 33<br />

Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GrStG die Jahresrohmiete zu verstehen, die bei einer Hauptfeststellung<br />

auf den Beginn des Erlasszeitraums maßgebend wäre.<br />

ZWEI BEZUGSGRÖSSEN FÜR DIE ERTRAGSMINDERUNG<br />

Nach den vom BFH entwickelten Grundsätzen muss zunächst unterschieden werden, ob die<br />

Räume zu Beginn des Erlasszeitraums tatsächlich vermietet oder eigengenutzt wurden, unentgeltlich<br />

überlassen wurden, bzw. leer standen. Dadurch ergeben sich zwei Bezugsgrößen.<br />

1. Bei vermieteten Grundstücken ist die Jahresrohmiete gem. § 79 Abs. 1 BewG das Gesamtentgelt,<br />

das der Mieter für die Benutzung des Grundstücks aufgrund vertraglicher<br />

Vereinbarungen nach dem Stand im Feststellungszeitpunkt für ein Jahr zu entrichten hat.<br />

Die tatsächlich vereinbarte Miete ist auch dann als Bezugsgröße heranzuziehen, wenn


die Miete wegen schwacher Nachfrage bereits reduziert wurde, sofern sie die übliche<br />

Miete nicht um mehr als 20 % unterschreitet.<br />

2. Wird keine Miete gezahlt, gilt gem. § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BewG als Jahresrohmiete die<br />

übliche Miete, die in Anlehnung an die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und<br />

Ausstattung regelmäßig gezahlte Jahresrohmiete zu schätzen ist. Die übliche Miete gilt<br />

auch dann als Jahresrohmiete, wenn die Räume für eine Miete, die um mehr als 20 %<br />

von der üblichen Miete abweicht, vermietet sind. Wird ein Gebäude nur teilweise vermietet,<br />

sind die zwei Bezugsgrößen zusammenzurechnen und dem tatsächlich erzielten<br />

Rohertrag gegenüberzustellen.<br />

NACHHALTIGES ANGEBOT ZUM MARKTGERECHTEN MIETZINS<br />

Ist der tatsächlich erzielte Rohertrag um mehr als 20 % niedriger, hat der Steuerschuldner<br />

einen Anspruch auf Grundsteuererlass, vorausgesetzt er hat die Ertragsminderung nicht zu<br />

vertreten und es liegt kein Ausnahmetatbestand nach § 33 Abs. 5 GrStG vor. Der Steuerpflichtige<br />

hat die Ertragsminderung bei Leerstand nicht zu vertreten, wenn er sich nachhaltig<br />

um eine Vermietung zu einem marktgerechten Mietzins bemüht hat. Der BFH stellt klar, dass<br />

vom Steuerpflichtigen nicht verlangt werden kann, dass er mit seiner Mietforderung bis zum<br />

unteren Rand der Mietpreisspanne geht.<br />

Nach § 33 Abs. 5 GrStG ist eine Ertragsminderung dann kein Erlassgrund, wenn sie für den<br />

Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Einheitswerts berücksichtigt werden kann oder bei<br />

einem rechtzeitigen Antrag auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können. Eine<br />

Fortschreibung gem. § 22 Abs. 1 BewG setzt aber eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse<br />

voraus. Ertragsminderungen infolge schwacher Nachfrage betreffen hingegen die<br />

Wertverhältnisse, so dass ein Grundsteuererlass möglich ist.<br />

AUSSCHLUSSTERMIN FÜR DEN ERLASSANTRAG<br />

Der Antrag auf den Grundsteuererlass für 2007 muss bis Ende März 2008 grundsätzlich bei<br />

der Gemeinde (in den Stadtstaaten z.B. beim Finanzamt) gestellt werden (BFH-Urteil vom<br />

24.10.2007, Az. II R 5/05-2).<br />

Bitte nehmen Sie mit uns Kontakt auf, wenn Sie zu diesem Thema noch Fragen haben. Wir<br />

sind Ihnen gerne bei einer eventuellen Antragstellung behilflich.<br />

Ihr<br />

-TEAM

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