GRUNDSTEUERERLASS - Dipl.-Kfm. Peter Münzer
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DIPL.KFM. PETER MÜNZER<br />
WIRTSCHAFTSPRÜFER . STEUERBERATER<br />
<strong>GRUNDSTEUERERLASS</strong><br />
bei strukturell bedingter Ertragsminderung<br />
Vermieter können nun nicht nur bei atypischen und vorübergehenden<br />
Ertragsminderungen sondern auch bei strukturellen<br />
Ertragsminderungen den Erlass der Grundsteuer beantragen,<br />
sofern sie nachweisen, dass sie sich nachhaltig<br />
um die Vermietung bemüht haben!!<br />
!<br />
In Ergänzung zu unserem Hinweis in unserem Mandantenbrief für Februar 2008 möchten wir<br />
hiermit nochmals alle Eigentümer bebauter Grundstücke auf eine wichtige Änderung der<br />
Rechtsprechung zum Grundsteuererlass bei Ertragsminderungen hinweisen.<br />
ZWEI VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN <strong>GRUNDSTEUERERLASS</strong><br />
Nach der nun einheitlichen Auffassung der obersten Gerichte ist die Grundsteuer gem. § 33<br />
Abs. 1 Satz 1 GrStG zu erlassen,<br />
1. wenn der normale Rohertrag bei bebauten Grundstücken um mehr als 20 % gemindert<br />
ist und<br />
2. der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten hat.<br />
Es spielt dabei keine Rolle, ob die Ertragsminderung typisch oder atypisch, strukturell oder<br />
nicht strukturell bedingt ist. Die Grundsteuer wird in Höhe des Prozentsatzes erlassen, der<br />
4/5 des Prozentsatzes der Minderung entspricht. Unter dem normalen Rohertrag eines bebauten<br />
Grundstücks, dessen Wert im Ertragswertverfahren zu ermitteln ist, ist gem. § 33<br />
Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GrStG die Jahresrohmiete zu verstehen, die bei einer Hauptfeststellung<br />
auf den Beginn des Erlasszeitraums maßgebend wäre.<br />
ZWEI BEZUGSGRÖSSEN FÜR DIE ERTRAGSMINDERUNG<br />
Nach den vom BFH entwickelten Grundsätzen muss zunächst unterschieden werden, ob die<br />
Räume zu Beginn des Erlasszeitraums tatsächlich vermietet oder eigengenutzt wurden, unentgeltlich<br />
überlassen wurden, bzw. leer standen. Dadurch ergeben sich zwei Bezugsgrößen.<br />
1. Bei vermieteten Grundstücken ist die Jahresrohmiete gem. § 79 Abs. 1 BewG das Gesamtentgelt,<br />
das der Mieter für die Benutzung des Grundstücks aufgrund vertraglicher<br />
Vereinbarungen nach dem Stand im Feststellungszeitpunkt für ein Jahr zu entrichten hat.<br />
Die tatsächlich vereinbarte Miete ist auch dann als Bezugsgröße heranzuziehen, wenn
die Miete wegen schwacher Nachfrage bereits reduziert wurde, sofern sie die übliche<br />
Miete nicht um mehr als 20 % unterschreitet.<br />
2. Wird keine Miete gezahlt, gilt gem. § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BewG als Jahresrohmiete die<br />
übliche Miete, die in Anlehnung an die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und<br />
Ausstattung regelmäßig gezahlte Jahresrohmiete zu schätzen ist. Die übliche Miete gilt<br />
auch dann als Jahresrohmiete, wenn die Räume für eine Miete, die um mehr als 20 %<br />
von der üblichen Miete abweicht, vermietet sind. Wird ein Gebäude nur teilweise vermietet,<br />
sind die zwei Bezugsgrößen zusammenzurechnen und dem tatsächlich erzielten<br />
Rohertrag gegenüberzustellen.<br />
NACHHALTIGES ANGEBOT ZUM MARKTGERECHTEN MIETZINS<br />
Ist der tatsächlich erzielte Rohertrag um mehr als 20 % niedriger, hat der Steuerschuldner<br />
einen Anspruch auf Grundsteuererlass, vorausgesetzt er hat die Ertragsminderung nicht zu<br />
vertreten und es liegt kein Ausnahmetatbestand nach § 33 Abs. 5 GrStG vor. Der Steuerpflichtige<br />
hat die Ertragsminderung bei Leerstand nicht zu vertreten, wenn er sich nachhaltig<br />
um eine Vermietung zu einem marktgerechten Mietzins bemüht hat. Der BFH stellt klar, dass<br />
vom Steuerpflichtigen nicht verlangt werden kann, dass er mit seiner Mietforderung bis zum<br />
unteren Rand der Mietpreisspanne geht.<br />
Nach § 33 Abs. 5 GrStG ist eine Ertragsminderung dann kein Erlassgrund, wenn sie für den<br />
Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Einheitswerts berücksichtigt werden kann oder bei<br />
einem rechtzeitigen Antrag auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können. Eine<br />
Fortschreibung gem. § 22 Abs. 1 BewG setzt aber eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse<br />
voraus. Ertragsminderungen infolge schwacher Nachfrage betreffen hingegen die<br />
Wertverhältnisse, so dass ein Grundsteuererlass möglich ist.<br />
AUSSCHLUSSTERMIN FÜR DEN ERLASSANTRAG<br />
Der Antrag auf den Grundsteuererlass für 2007 muss bis Ende März 2008 grundsätzlich bei<br />
der Gemeinde (in den Stadtstaaten z.B. beim Finanzamt) gestellt werden (BFH-Urteil vom<br />
24.10.2007, Az. II R 5/05-2).<br />
Bitte nehmen Sie mit uns Kontakt auf, wenn Sie zu diesem Thema noch Fragen haben. Wir<br />
sind Ihnen gerne bei einer eventuellen Antragstellung behilflich.<br />
Ihr<br />
-TEAM