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Zur Cannabis-Situation in der Bundesrepublik Deutschland - Bisdro ...

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<strong>Zur</strong> <strong>Cannabis</strong>-<strong>Situation</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Bundesrepublik</strong> <strong>Deutschland</strong><br />

(BVerfG), Bundesgerichtshof (BGH) und Bundesverwaltungsgericht –, zusammengehalten<br />

wird, und <strong>der</strong> durch die Arbeit des Bundeskrim<strong>in</strong>alamtes, <strong>der</strong><br />

Bundeszentrale für die gesundheitliche Aufklärung (BzgA), <strong>der</strong> Bundesopiumstelle<br />

sowie diverser <strong>in</strong>termediärer Organisationen wie <strong>der</strong> Deutschen<br />

Hauptstelle gegen die Suchtgefahren (DHS), <strong>der</strong> Wohlfahrtsverbände und<br />

bundesweiten Vere<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>schlägig ergänzt und abgestützt wird.<br />

(2) Entsprechend dem fö<strong>der</strong>alen Pr<strong>in</strong>zip ist die Realisierung dieser Politik<br />

weith<strong>in</strong> Sache <strong>der</strong> Bundeslän<strong>der</strong>, die ihrerseits auf dem sozialen Sektor dem<br />

Pr<strong>in</strong>zip kommunaler Selbständigkeit folgen. Hier lassen sich erhebliche Unterschiede<br />

feststellen. So stehen den hier näher untersuchten, drogenpolitisch<br />

relativ liberalen norddeutschen Bundeslän<strong>der</strong>n auf <strong>der</strong> e<strong>in</strong>en Seite die beiden<br />

eher konservativ ausgerichteten (CDU/CSU-regierten) süddeutschen Län<strong>der</strong>,<br />

Baden-Württemberg und Bayern, und auf <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Seite die vom illegalen<br />

Drogenkonsum bisher sehr wenig betroffenen ostdeutschen Neuen Bundeslän<strong>der</strong><br />

(NBL) gegenüber. Diese Unterschiede zeigen sich beson<strong>der</strong>s deutlich im unten<br />

näher dargestellten Bereich <strong>der</strong> polizeilichen Krim<strong>in</strong>alstatistik wie <strong>in</strong> dem<br />

damit zusammenhängenden Streit um die vom Bundesverfassungsgericht verlangte<br />

e<strong>in</strong>heitliche Festlegung <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> ›ger<strong>in</strong>gen Menge‹, bei <strong>der</strong> die<br />

Staatsanwaltschaft Konsum-Delikte grundsätzlich e<strong>in</strong>stellen soll. Während die<br />

SPD-regierten Län<strong>der</strong> hier grundsätzlich von 10 bis 30 Gramm <strong>Cannabis</strong> ausgehen<br />

wollen, möchten es die beiden an<strong>der</strong>en Län<strong>der</strong>-Blöcke eher bei e<strong>in</strong> bis zwei<br />

Konsume<strong>in</strong>heiten (ca. 1 bis 6 Gramm) belassen.<br />

(3) Auch das Krim<strong>in</strong>al-Justiz-System folgt weith<strong>in</strong> landesspezifischen Usancen<br />

mit relativ hoher Selbständigkeit, die ihrerseits durch <strong>in</strong> sich geschlossene<br />

Gerichts- und Staatsanwalts-›Kulturen‹ weiterh<strong>in</strong> differenziert werden. So<br />

lassen sich etwa <strong>in</strong> Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen neben grenznah liberalen Landgerichtsbezirken<br />

direkt benachbarte ›repressivere‹ Bezirke unterscheiden, ebenso wie<br />

allgeme<strong>in</strong> großzügigere großstädtische Staatsanwaltschaften sich deutlich von<br />

Staatsanwaltschaften aus ländlichen Bereichen abheben.<br />

Diese drogenpolitische Vielfalt gilt für sämtliche Bereiche <strong>der</strong> Drogenpolitik. Sie<br />

läßt sich sehr gut an <strong>der</strong> Art und Weise <strong>der</strong> <strong>in</strong> den letzten Jahren durchgesetzten<br />

Methadon-Vergabe beobachten. Sie prägt auch Art und Realität <strong>der</strong> <strong>Cannabis</strong>-<br />

Politik, wofür wir unten neben <strong>der</strong> krim<strong>in</strong>alpolizeilichen Entwicklung die<br />

beiden rezenten Beispiele <strong>der</strong> Neu<strong>in</strong>terpretation des BtMG auf gerichtlicher<br />

Ebene und im Bereich <strong>der</strong> fö<strong>der</strong>alen Gesetzes-Initiativen näher ansprechen<br />

werden.<br />

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