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Information zu steuerlichen Aspekten bei Photovoltaikanlagen

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<strong>Information</strong> <strong>zu</strong> <strong>steuerlichen</strong> <strong>Aspekten</strong> <strong>bei</strong> <strong>Photovoltaikanlagen</strong><br />

Allgemeines<br />

Errichten Sie eine Photovoltaikanlage und speisen Sie den erzeugen Strom regelmäßig in das öffentliche<br />

Stromnetz ein, so werden Sie steuerlich Unternehmer, auch wenn sich die Anlage auf dem Dach des<br />

privat genutzten Wohnhauses befindet.<br />

Anmeldung<br />

Das Betreiben einer Photovoltaikanlage mit Gewinnerzielungsabsicht ist grundsätzlich eine gewerbliche<br />

Tätigkeit. Die Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit müssen Sie auf jeden Fall <strong>bei</strong>m Finanzamt<br />

anzeigen. Da<strong>zu</strong> gibt es ein Anzeigeformular (Betriebseröffnungsbogen), das mit der ersten<br />

Umsatzsteuervoranmeldung <strong>bei</strong>m Finanzamt eingereicht werden kann.<br />

Anschaffungskosten<br />

Zu den Anschaffungskosten zählen nicht nur der Netto-Kaufbetrag, sondern auch so genannte<br />

Anschaffungsnebenkosten wie z.B. Frachtkosten sowie alle Aufwendungen, um die Photovoltaikanlage in<br />

einen betriebsbereiten Zustand <strong>zu</strong> versetzen. Die Anschaffungskosten einer Photovoltaikanlage gehören<br />

aber nicht <strong>zu</strong>m Grundstück, wie das Dach auf dem diese befestigt ist, sondern die Photovoltaikanlage ist<br />

als Betriebsvorrichtung eigenständig <strong>zu</strong> erfassen. <strong>Photovoltaikanlagen</strong>, die anstelle von Dachziegeln<br />

verwendet werden, sind aber dem Gebäude <strong>zu</strong><strong>zu</strong>ordnen.<br />

Abschreibung<br />

Die Anschaffungskosten der Photovoltaikanlage werden linear auf 20 Jahre mit 5% oder degressiv mit<br />

12,5 % auf 15 Jahre abgeschrieben.<br />

Kleinunternehmer, d.h. Einnahmen-Überschussrechner bis 100.000 € Gewinn oder buchführende Betriebe<br />

bis 235.000 € Betriebsvermögen, können unter bestimmten Vorausset<strong>zu</strong>ngen bis <strong>zu</strong> 40% der<br />

voraussichtlichen Kosten einer geplanten Investition in eine Photovoltaikanlage vorab gewinnmindernd<br />

abziehen. Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung der Photovoltaikanlage ist dieser sogenannte Investitionsab<strong>zu</strong>gsbetrag<br />

dann gewinnerhöhend auf<strong>zu</strong>lösen, wo<strong>bei</strong> gleichzeitig die Anschaffungskosten der<br />

Photovoltaikanlage um die Höhe dieses Betrags <strong>zu</strong> reduzieren sind. Diese geminderten Anschaffungskosten<br />

stellen die Berechnungsgrundlage für die Sonderabschreibung und die lineare Abschreibung dar.<br />

Eine Sonderabschreibung von insgesamt 20% der verbleibenden Anschaffungskosten kann auf das Jahr<br />

der Erstellung und die folgenden vier Jahre beliebig aufgeteilt werden.<br />

Alle Angaben wurden sorgfältig ermittelt, für Vollständigkeit und Inhalt kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Das<br />

<strong>Information</strong>sblatt ersetzt keine steuerliche Beratung.


Ermittlung der Einkünfte<br />

Die Erzeugung von Solarstrom ist gewerblich, auch <strong>bei</strong> Land-und Forstwirten. Der Gewinnermittlungszeitraum<br />

ist da<strong>bei</strong> i.d.R. das Kalenderjahr. Der Gewinn ist <strong>bei</strong> einem Einzelunternehmer durch Einnahmen-Überschussrechnung<br />

<strong>zu</strong> ermitteln, außer der Gewerbebetrieb überschreitet die Grenzen <strong>zu</strong>r Buchführungspflicht<br />

(über 500.000 € Umsatz oder über 50.000 € Gewinn pro Wirtschaftsjahr).<br />

Für die Einnahmen-Überschussrechnung gibt es eine Ausfüllhilfe als Vordruck <strong>bei</strong>m Finanzamt. Bei<br />

Bruttoeinnahmen ab 17.500 € muss eine gesonderte Anlage <strong>zu</strong>r Einnahmen-Überschussrechnung neben<br />

der Anlage GSE im Rahmen der Einkommensteuererklärung eingereicht werden. Der Überschuss ergibt<br />

sich durch die Summierung aller Einnahmen und Ausgaben, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der<br />

Anlage entstanden sind. Da<strong>bei</strong> gilt für alle Zahlungen, mit Ausnahme der Anschaffungskosten, das<br />

Zufluss-und Abflussprinzip, d.h. alle Beträge werden in dem Jahr ihres tatsächlichen Geldflusses<br />

berücksichtigt. Die Einnahmen-Überschussrechnung stellt sich vereinfacht wie folgt dar:<br />

Einnahmen aus Stromlieferung -anteilige Abschreibung -Finanzierungskosten (Darlehenszinsen) -sonstige Kosten (Versicherung,<br />

Wartungs-, Instandhaltungs-, Reparaturkosten etc.) = steuerlicher Gewinn / Verlust<br />

Totalgewinnprognose<br />

Ergeben sich aus der Photovoltaikanlage anfangs Verluste, so können diese steuerlich berücksichtigt<br />

werden, wenn über die gesamte Nut<strong>zu</strong>ngsdauer voraussichtlich ein Totalgewinn erwirtschaftet wird.<br />

Umsatzbesteuerung<br />

Die Einnahmen aus der Photovoltaikanlage unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer. Werden daneben<br />

keine anderen unternehmerischen Tätigkeiten ausgeführt, fällt der Stromerzeuger meist unter die<br />

Kleinunternehmerregelung, da er einen Vorjahresumsatz von 17.500 € und einen voraussichtlichen<br />

Jahresumsatz von 50.000 € i.d.R. nicht überschreitet. Das würde für Sie als Unternehmer bedeuten, dass<br />

Sie keine Umsatzsteuer ab<strong>zu</strong>führen haben, <strong>zu</strong>gleich aber auch keinen Vorsteuerab<strong>zu</strong>g aus der Investition<br />

geltend machen können. Deshalb ist eine Erklärung des Verzichts auf die Kleinunternehmerregelung<br />

gegenüber dem Finanzamt <strong>zu</strong> empfehlen. Das bindet den Stromerzeuger dann für fünf Jahre an die<br />

Regelbesteuerung, eine bereits gezahlte Vorsteuer wird aber dann erstattet.<br />

Wenn Sie erstmalig eine unternehmerische Tätigkeit aufnehmen, gelten Sie als Existenzgründer. Die<br />

Umsatzsteuer ist im Gründungsjahr und im Folgejahr monatlich an<strong>zu</strong>melden. Ansonsten ist eine monatliche<br />

Voranmeldung nur nötig, wenn die Umsatzsteuer im Vorjahr mehr als 6.136 € betragen hat. Liegt die<br />

Umsatzsteuer darunter, so reicht eine kalendervierteljährliche Anmeldung aus. Beträgt die Vorjahressteuer<br />

nicht mehr als 512 €, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung <strong>zu</strong>r Abgabe<br />

der Voranmeldung befreien. Ein Landwirt, der bereits Einkünfte aus Land-und Forstwirtschaft erzielt, zählt<br />

in seinem neu gegründeten Gewerbebetrieb nicht mehr als Existenzgründer. Nach Ablauf eines jeden<br />

Jahres ist eine Umsatzsteuerjahreserklärung <strong>bei</strong>m Finanzamt ab<strong>zu</strong>geben.<br />

Gewerbesteuer<br />

Gewerbesteuer fällt erst ab einem gewerbe<strong>steuerlichen</strong> Gewinn von über 24.500 € pro Jahr an.<br />

Alle Angaben wurden sorgfältig ermittelt, für Vollständigkeit und Inhalt kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Das<br />

<strong>Information</strong>sblatt ersetzt keine steuerliche Beratung.

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