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View/Open - JUWEL - Forschungszentrum Jülich

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Richtlinien der EG zum Urheberrecht und Netzwerksicherheit<br />

Richtlinie schreibt den EU-Mitgliedstaaten den Rechtsrahmen vor, innerhalb dessen sie<br />

das Recht des Urhebers, über die Verbreitung seines Werks zu entscheiden, in ihren<br />

nationalen Urheberrechtsgesetzen ausformen können .<br />

Das Verbreitungsrecht des Urhebers wird allerdings durch den in Artikel 4 Abs. 2<br />

festgelegten Erschöpfungsgrundsatz eingeschränkt. Sobald ein Werk mit Zustimmung<br />

des Urhebers durch Erstverkauf in einem EU-Mitgliedstaat verbreitet worden ist,<br />

erschöpft sich sein Verbreitungsrecht, wird es sozusagen verbraucht . Der Urheber kann<br />

anschließende Verbreitungshandlungen wie den Weiterverkauf, die Ausleihe, die<br />

Vermietung nicht mehr untersagen. Der Erschöpfungsgrundsatz gilt allerdings nur für<br />

körperlich faßbare Werke . Es hat keine Auswirkung auf die öffentliche<br />

Zugänglichmachung von Werken im Internet. Deshalb dürfen Texte, Bilder, Musik,<br />

Dateien auf einem Webserver auch nicht einfach kopiert und über einen anderen Server<br />

weiter zugänglich gemacht werden . Für die öffentliche Zugänglichmachung in<br />

Datennetzen existiert kein Erschöpfungsgrundsatz .<br />

4 . Technische Schutzmaßnahmen<br />

Mit der Regelung über technische Schutzmaßnahmen gewährt der Gesetzgeber einer<br />

weiteren Neuerung gesetzlichen Schutz, nämlich den sogenannten Digital Rights<br />

Management Systemen (DMRS). Bei digitalen Medien steht dem Rechtsinhaber die<br />

technische Möglichkeit zur Verfügung, durch z.B. paßwortgeschützte Zugangskontrolle,<br />

durch Kopiersperre, durch Verschlüsselung und viele andere Methoden die Nutzung<br />

eines Mediums beliebig zu kontrollieren . Artikel 6 der Richtlinie verbietet jede<br />

Umgehung derartiger technischer Schutzmaßnahmen. Genauso untersagt das Gesetz die<br />

Herstellung, Einfuhr, Verbreitung, Werbung und Dienstleistung von<br />

Umgehungstechniken, z.B . von Software zum Knacken" der Schutzmaßnahmen.<br />

Das Recht der technischen Schutzmaßnahmen gilt jedoch ebenfalls nicht schrankenlos.<br />

Der Gesetzgeber sieht auch die Möglichkeit eines Interessenkonflikts zwischen dem<br />

Rechtsinhaber und dem Nutzer eines Werkes . In Artikel 6 Abs. 4 wird dieser Konflikt<br />

zugunsten einer großen Gruppe von Benutzern unter Verweis auf die Schranken beim<br />

Vervielfältigungsrecht dahingehend aufgelöst, daß bei rechtmäßiger Nutzung eines<br />

durch technische Schutzmaßnahmen geschützten Werkes ein Rechtsanspruch auf<br />

Lieferung von Umgehungstechnik eingeräumt wird. Der europäische Gesetzgeber<br />

verpflichtet die Mitgliedstaaten, für etwa öffentlich zugängliche Bibliotheken, für<br />

Unterricht und wissenschaftliche Forschung, für Behinderte DMRS-Umgehungstechnik<br />

zur Verfügung zu stellen. Ein solcher Anspruch steht aber dem privaten Nutzer nicht<br />

zu . So ergibt sich die unerfreuliche Konsequenz, daß beim Zugriff auf z .B .<br />

kopiergeschützte Werke lediglich einem Wissenschaftler die Möglichkeit zur<br />

Umgehung geboten wird, aber auch nur als Rechtsanspruch gegen den Urheber.<br />

Selbsthilfe ist strikt verboten. Obwohl es also weiterhin rechtlich zulässig ist, von einer<br />

Musik-CD eine Kopie zum privaten Gebrauch herzustellen, kann die Musikindustrie<br />

dies in der Praxis durch eine Kopiersperre verhindern, ohne daß einer Privatperson<br />

noch eine legale Möglichkeit bleibt, ihr Recht irgendwie durchzusetzen . Faktisch ist<br />

damit das Ende der Privatkopie bereits eingeläutet .

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