View/Open - JUWEL - Forschungszentrum Jülich
View/Open - JUWEL - Forschungszentrum Jülich
View/Open - JUWEL - Forschungszentrum Jülich
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Richtlinien der EG zum Urheberrecht und Netzwerksicherheit<br />
Richtlinie schreibt den EU-Mitgliedstaaten den Rechtsrahmen vor, innerhalb dessen sie<br />
das Recht des Urhebers, über die Verbreitung seines Werks zu entscheiden, in ihren<br />
nationalen Urheberrechtsgesetzen ausformen können .<br />
Das Verbreitungsrecht des Urhebers wird allerdings durch den in Artikel 4 Abs. 2<br />
festgelegten Erschöpfungsgrundsatz eingeschränkt. Sobald ein Werk mit Zustimmung<br />
des Urhebers durch Erstverkauf in einem EU-Mitgliedstaat verbreitet worden ist,<br />
erschöpft sich sein Verbreitungsrecht, wird es sozusagen verbraucht . Der Urheber kann<br />
anschließende Verbreitungshandlungen wie den Weiterverkauf, die Ausleihe, die<br />
Vermietung nicht mehr untersagen. Der Erschöpfungsgrundsatz gilt allerdings nur für<br />
körperlich faßbare Werke . Es hat keine Auswirkung auf die öffentliche<br />
Zugänglichmachung von Werken im Internet. Deshalb dürfen Texte, Bilder, Musik,<br />
Dateien auf einem Webserver auch nicht einfach kopiert und über einen anderen Server<br />
weiter zugänglich gemacht werden . Für die öffentliche Zugänglichmachung in<br />
Datennetzen existiert kein Erschöpfungsgrundsatz .<br />
4 . Technische Schutzmaßnahmen<br />
Mit der Regelung über technische Schutzmaßnahmen gewährt der Gesetzgeber einer<br />
weiteren Neuerung gesetzlichen Schutz, nämlich den sogenannten Digital Rights<br />
Management Systemen (DMRS). Bei digitalen Medien steht dem Rechtsinhaber die<br />
technische Möglichkeit zur Verfügung, durch z.B. paßwortgeschützte Zugangskontrolle,<br />
durch Kopiersperre, durch Verschlüsselung und viele andere Methoden die Nutzung<br />
eines Mediums beliebig zu kontrollieren . Artikel 6 der Richtlinie verbietet jede<br />
Umgehung derartiger technischer Schutzmaßnahmen. Genauso untersagt das Gesetz die<br />
Herstellung, Einfuhr, Verbreitung, Werbung und Dienstleistung von<br />
Umgehungstechniken, z.B . von Software zum Knacken" der Schutzmaßnahmen.<br />
Das Recht der technischen Schutzmaßnahmen gilt jedoch ebenfalls nicht schrankenlos.<br />
Der Gesetzgeber sieht auch die Möglichkeit eines Interessenkonflikts zwischen dem<br />
Rechtsinhaber und dem Nutzer eines Werkes . In Artikel 6 Abs. 4 wird dieser Konflikt<br />
zugunsten einer großen Gruppe von Benutzern unter Verweis auf die Schranken beim<br />
Vervielfältigungsrecht dahingehend aufgelöst, daß bei rechtmäßiger Nutzung eines<br />
durch technische Schutzmaßnahmen geschützten Werkes ein Rechtsanspruch auf<br />
Lieferung von Umgehungstechnik eingeräumt wird. Der europäische Gesetzgeber<br />
verpflichtet die Mitgliedstaaten, für etwa öffentlich zugängliche Bibliotheken, für<br />
Unterricht und wissenschaftliche Forschung, für Behinderte DMRS-Umgehungstechnik<br />
zur Verfügung zu stellen. Ein solcher Anspruch steht aber dem privaten Nutzer nicht<br />
zu . So ergibt sich die unerfreuliche Konsequenz, daß beim Zugriff auf z .B .<br />
kopiergeschützte Werke lediglich einem Wissenschaftler die Möglichkeit zur<br />
Umgehung geboten wird, aber auch nur als Rechtsanspruch gegen den Urheber.<br />
Selbsthilfe ist strikt verboten. Obwohl es also weiterhin rechtlich zulässig ist, von einer<br />
Musik-CD eine Kopie zum privaten Gebrauch herzustellen, kann die Musikindustrie<br />
dies in der Praxis durch eine Kopiersperre verhindern, ohne daß einer Privatperson<br />
noch eine legale Möglichkeit bleibt, ihr Recht irgendwie durchzusetzen . Faktisch ist<br />
damit das Ende der Privatkopie bereits eingeläutet .