1 Klausurtechnik im Assessorexamen - hemmer.shop
1 Klausurtechnik im Assessorexamen - hemmer.shop
1 Klausurtechnik im Assessorexamen - hemmer.shop
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
6 DIE STRAFRECHTSKLAUSUR IM ASSESSOREXAMEN<br />
Soweit kein gesetzliches Verwertungsverbot (wie z.B. in § 136a III<br />
StPO) vorliegt, müssen Sie den staatlichen Strafanspruch und die<br />
Interessen des Betroffenen an einem fairen Verfahren gegeneinander<br />
abwägen. Gehen die Interessen des Betroffenen vor, so führt die<br />
mit dem Beweiserhebungsfehler verbundene Normverletzung zu einem<br />
Beweisverwertungsverbot. Hierbei muss u.a. berücksichtigt<br />
werden, ob der Betroffene überhaupt durch die Norm, gegen die<br />
verstoßen wurde, geschützt werden soll.<br />
Anmerkung: Dabei wird der Schwerpunkt der Abhandlung sicherlich<br />
<strong>im</strong> letzten Prüfungspunkt liegen. Die Problematik der Beweisverwertungsverbote<br />
ist nicht nur für Abschlussverfügungsklausuren von<br />
Examensrelevanz, sondern v.a. auch in der Revisionsklausur. Sie sollten<br />
in diesem Bereich daher fundierte Kenntnisse haben und die aktuellen<br />
Entwicklungen <strong>im</strong> Auge behalten.<br />
bb. Mittelbare Anwendung von „in dubio pro reo“<br />
in dubio pro reo<br />
Beachten Sie hierbei den modifizierten Anwendungsbereich des 6<br />
Grundsatzes „in dubio pro reo“, der aufgrund der eigenen Prognose<br />
der Staatsanwaltschaft nur mittelbar zur Anwendung gelangt.<br />
Zweifel in Bezug auf den maßgeblichen Sachverhalt führen somit<br />
ggf. zur Ablehnung des Vorliegens eines hinreichenden Tatverdachtes.<br />
Nur wenn aus Sicht der Staatsanwaltschaft keine Zweifel in Bezug<br />
auf den entsprechend relevanten Sachverhalt bestehen, kann<br />
es eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Verurteilung in der<br />
Hauptverhandlung geben und somit ein hinreichender Tatverdacht<br />
angenommen werden. 7<br />
cc. Grundsätze der Wahlfeststellung<br />
Wahlfeststellung<br />
Alternativprüfung<br />
In Anknüpfung an den Grundsatz „in dubio pro reo“ sind schließlich<br />
auch die Grundsätze der Wahlfeststellung zu beachten. Zur Umsetzung<br />
<strong>im</strong> Rahmen des Gutachtens bieten sich folgende Vorgehensweisen<br />
an: 8<br />
Zunächst erfolgt die Feststellung, dass der Sachverhalt hinsichtlich<br />
einer Tatsache (oder auch mehrerer Tatsachen) nicht abschließend<br />
aufgeklärt werden kann und insoweit mehrere Alternativen in Betracht<br />
kommen. Daraufhin erfolgt eine Prüfung des hinreichenden<br />
Tatverdachts bzgl. beider in Betracht kommender Alternativen.<br />
Liegt ein hinreichender Tatverdacht bei beiden Sachverhaltsvarianten<br />
vor?<br />
Wenn dies nur bei einer der in Betracht kommenden Alternativen<br />
nicht der Fall ist, dann ist wegen der mittelbaren Anwendung des<br />
Grundsatzes in dubio pro reo eine Verurteilung nicht wahrscheinlich<br />
und damit kein hinreichender Tatverdacht gegeben. In solchen Fällen<br />
ist also die für den Täter günstigere Alternative zu Grunde zu legen,<br />
folglich diejenige, die keinen hinreichenden Tatverdacht ergibt.<br />
7 Vgl. Sie hierzu auch M-G, § 170, Rn. 1 a.E.<br />
8 Eine umfassende rechtliche Behandlung würde den Rahmen dieses Skriptes sprengen. Vgl. Sie hierzu u.a. Hemmer/Wüst, Strafrecht<br />
AT II, Rn. 112 ff., sowie T.F., § 1, Rn. 18 ff.