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1 Klausurtechnik im Assessorexamen - hemmer.shop

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6 DIE STRAFRECHTSKLAUSUR IM ASSESSOREXAMEN<br />

Soweit kein gesetzliches Verwertungsverbot (wie z.B. in § 136a III<br />

StPO) vorliegt, müssen Sie den staatlichen Strafanspruch und die<br />

Interessen des Betroffenen an einem fairen Verfahren gegeneinander<br />

abwägen. Gehen die Interessen des Betroffenen vor, so führt die<br />

mit dem Beweiserhebungsfehler verbundene Normverletzung zu einem<br />

Beweisverwertungsverbot. Hierbei muss u.a. berücksichtigt<br />

werden, ob der Betroffene überhaupt durch die Norm, gegen die<br />

verstoßen wurde, geschützt werden soll.<br />

Anmerkung: Dabei wird der Schwerpunkt der Abhandlung sicherlich<br />

<strong>im</strong> letzten Prüfungspunkt liegen. Die Problematik der Beweisverwertungsverbote<br />

ist nicht nur für Abschlussverfügungsklausuren von<br />

Examensrelevanz, sondern v.a. auch in der Revisionsklausur. Sie sollten<br />

in diesem Bereich daher fundierte Kenntnisse haben und die aktuellen<br />

Entwicklungen <strong>im</strong> Auge behalten.<br />

bb. Mittelbare Anwendung von „in dubio pro reo“<br />

in dubio pro reo<br />

Beachten Sie hierbei den modifizierten Anwendungsbereich des 6<br />

Grundsatzes „in dubio pro reo“, der aufgrund der eigenen Prognose<br />

der Staatsanwaltschaft nur mittelbar zur Anwendung gelangt.<br />

Zweifel in Bezug auf den maßgeblichen Sachverhalt führen somit<br />

ggf. zur Ablehnung des Vorliegens eines hinreichenden Tatverdachtes.<br />

Nur wenn aus Sicht der Staatsanwaltschaft keine Zweifel in Bezug<br />

auf den entsprechend relevanten Sachverhalt bestehen, kann<br />

es eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Verurteilung in der<br />

Hauptverhandlung geben und somit ein hinreichender Tatverdacht<br />

angenommen werden. 7<br />

cc. Grundsätze der Wahlfeststellung<br />

Wahlfeststellung<br />

Alternativprüfung<br />

In Anknüpfung an den Grundsatz „in dubio pro reo“ sind schließlich<br />

auch die Grundsätze der Wahlfeststellung zu beachten. Zur Umsetzung<br />

<strong>im</strong> Rahmen des Gutachtens bieten sich folgende Vorgehensweisen<br />

an: 8<br />

Zunächst erfolgt die Feststellung, dass der Sachverhalt hinsichtlich<br />

einer Tatsache (oder auch mehrerer Tatsachen) nicht abschließend<br />

aufgeklärt werden kann und insoweit mehrere Alternativen in Betracht<br />

kommen. Daraufhin erfolgt eine Prüfung des hinreichenden<br />

Tatverdachts bzgl. beider in Betracht kommender Alternativen.<br />

Liegt ein hinreichender Tatverdacht bei beiden Sachverhaltsvarianten<br />

vor?<br />

Wenn dies nur bei einer der in Betracht kommenden Alternativen<br />

nicht der Fall ist, dann ist wegen der mittelbaren Anwendung des<br />

Grundsatzes in dubio pro reo eine Verurteilung nicht wahrscheinlich<br />

und damit kein hinreichender Tatverdacht gegeben. In solchen Fällen<br />

ist also die für den Täter günstigere Alternative zu Grunde zu legen,<br />

folglich diejenige, die keinen hinreichenden Tatverdacht ergibt.<br />

7 Vgl. Sie hierzu auch M-G, § 170, Rn. 1 a.E.<br />

8 Eine umfassende rechtliche Behandlung würde den Rahmen dieses Skriptes sprengen. Vgl. Sie hierzu u.a. Hemmer/Wüst, Strafrecht<br />

AT II, Rn. 112 ff., sowie T.F., § 1, Rn. 18 ff.

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