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VerwR BT Bayern Kapitel I: Kommunalrecht 11<br />
Abwandlung<br />
Grds. kein Abschlusszwang im Zivilrecht,<br />
aber keine „Flucht ins Privatrecht“, um<br />
Grundrechte zu umgehen<br />
III. Lösung Hauptfall<br />
Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn<br />
Sie zulässig und begrün<strong>de</strong>t ist.<br />
1. Eröffnung <strong>de</strong>s Verwaltungsrechtsweges<br />
Fraglich ist, ob eine öffentlich-rechtliche<br />
Streitigkeit i.S.d. § 40 I VwGO vorliegt, da<br />
die Gemein<strong>de</strong> mit <strong>de</strong>n einzelnen Benutzern<br />
Mietverträge abschließt. Als streitentschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong><br />
Norm kommt damit neben<br />
Art. 21 GO auch § 535 BGB in Betracht.<br />
In letztgenanntem Fall wäre nicht <strong>de</strong>r<br />
Verwaltungs-, son<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r Zivilrechtsweg<br />
eröffnet.<br />
Zur Klärung, ob hier eine öffentlichrechtliche<br />
Streitigkeit vorliegt, ist nach <strong>de</strong>r<br />
h.M. auf die „Zwei-Stufen-Theorie“ abzustellen.<br />
Diese wur<strong>de</strong> ursprünglich für <strong>de</strong>n<br />
Bereich <strong>de</strong>r Subventionen entwickelt. Sie<br />
unterschei<strong>de</strong>t zwischen <strong>de</strong>m „Ob“ <strong>de</strong>r Zulassung<br />
und <strong>de</strong>m „Wie“ <strong>de</strong>r Zulassung.<br />
Die Entscheidung i.R.d. ersten Stufe ist<br />
dabei stets öffentlich-rechtlich, bei <strong>de</strong>r<br />
Entscheidung bezüglich <strong>de</strong>r zweiten Stufe<br />
hängt dies vom Einzelfall ab.<br />
Hintergrund dieser Zwei-Stufen-Theorie<br />
ist, dass <strong>de</strong>r im Öffentlichen Recht begrün<strong>de</strong>te<br />
Zulassungsanspruch aus Art. 21<br />
GO nicht dadurch entwertet wer<strong>de</strong>n darf,<br />
dass <strong>de</strong>r Bürger ihn vor <strong>de</strong>n Zivilgerichten<br />
geltend machen muss. Um eine solche<br />
Entwertung wür<strong>de</strong> es sich aber han<strong>de</strong>ln,<br />
wenn <strong>de</strong>r Bürger seinen Zulassungsanspruch<br />
vor <strong>de</strong>n Zivilgerichten erstreiten<br />
müsste, da dort ein Kontrahierungszwang<br />
an<strong>de</strong>rs als im Öffentlichen Recht grundsätzlich<br />
nicht anerkannt ist.<br />
hemmer-Metho<strong>de</strong>: Merken Sie sich diese<br />
Theorie unbedingt und benutzen Sie in<br />
<strong>de</strong>r Klausur auch das Schlagwort „Zwei-<br />
Stufen-Theorie“! Sie zeigen damit, dass<br />
Sie sich in <strong>de</strong>r juristischen Fachsprache<br />
auskennen.<br />
Die Partei begehrt die Zulassung zur<br />
Stadthalle gem. Art. 21 GO, sodass es<br />
sich i.R.d. „Zwei-Stufen-Theorie“ um die<br />
erste Stufe, d.h. das „Ob“ <strong>de</strong>r Zulassung<br />
han<strong>de</strong>lt. Hierbei wäre <strong>de</strong>r Verwaltungsrechtsweg<br />
eröffnet, wenn es sich bei <strong>de</strong>r<br />
Stadthalle um eine öffentliche Einrichtung<br />
gem. Art. 21 GO han<strong>de</strong>lt.<br />
Dies ist dann <strong>de</strong>r Fall, wenn sie im öffentlichen<br />
Interesse unterhalten wird, durch<br />
einen Widmungsakt <strong>de</strong>r allgemeinen Benutzung<br />
durch die Gemein<strong>de</strong>angehörigen<br />
zugänglich gemacht wird und in <strong>de</strong>r Verfügungsgewalt<br />
<strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> steht.<br />
Die Halle wird zur Durchführung öffentlicher<br />
Veranstaltungen genutzt und dient<br />
somit zumin<strong>de</strong>st <strong>de</strong>m Zweck örtlicher Kulturpflege<br />
gem. Art. 83 I BV und Art. 57<br />
GO. Zu<strong>de</strong>m betreibt die Gemein<strong>de</strong> die<br />
Halle selbst. Demnach liegt eine öffentliche<br />
Einrichtung vor, streitentschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong><br />
Norm ist Art. 21 GO, es han<strong>de</strong>lt sich also<br />
um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit.<br />
Nach<strong>de</strong>m auch keine doppelte Verfassungsunmittelbarkeit<br />
vorliegt, ist <strong>de</strong>r Verwaltungsrechtsweg<br />
gem. § 40 VwGO eröffnet.<br />
Exkurs: Die Gemein<strong>de</strong> kann eine öffentliche<br />
Einrichtung auch in privatrechtlicher<br />
Form betreiben, z.B. als GmbH (siehe<br />
Abwandlung). Gera<strong>de</strong> in diesem Fall<br />
müssen Sie beim Verwaltungsrechtsweg<br />
darauf abstellen, ob sich <strong>de</strong>r Kläger gegen<br />
das „Ob“ o<strong>de</strong>r das „Wie“ <strong>de</strong>r Zulassung<br />
wen<strong>de</strong>t (Zwei-Stufen-Theorie). Das<br />
„Ob“ ist stets öffentlich-rechtlich, während<br />
das „Wie“ auch durch einen Mietvertrag<br />
i.S.d. § 535 BGB ausgestaltet wer<strong>de</strong>n<br />
kann.<br />
2. Zulässigkeit<br />
a) Statthafte Klageart<br />
Die Klageart richtet sich nach <strong>de</strong>m Klagebegehren.<br />
Die R möchte vorliegend die<br />
Zulassung zur Stadthalle erreichen. Wie<br />
gezeigt, steht hier das „Ob“ <strong>de</strong>r Zulassung<br />
in Frage.
12<br />
Kapitel I: Kommunalrecht VerwR BT Bayern<br />
Dieser Zulassungsakt ist ein Verwaltungsakt<br />
i.S.d. Art. 35 S. 1 BayVwVfG,<br />
sodass richtige Klageart die Verpflichtungsklage<br />
in Form <strong>de</strong>r Versagungsgegenklage<br />
i.S.d. § 42 I Alt. 2 UF 1 VwGO<br />
ist.<br />
b) Klagebefugnis<br />
Die Klagebefugnis richtet sich nach § 42 II<br />
VwGO. Bei einer Verpflichtungsklage ist<br />
Voraussetzung, dass <strong>de</strong>r Kläger zumin<strong>de</strong>st<br />
möglicherweise einen Anspruch auf<br />
<strong>de</strong>n begehrten Verwaltungsakt hat. Hier<br />
scheint ein solcher Anspruch aus<br />
Art. 21 I, IV GO zumin<strong>de</strong>st möglich, sodass<br />
die Klagebefugnis gegeben ist.<br />
c) Vorverfahren, § 68 II, I S. 2 VwGO<br />
Das Vorverfahren entfällt wegen § 68 I<br />
S. 2 VwGO i.V.m. Art. 15 II AGVwGO.<br />
hemmer-Metho<strong>de</strong>: Das Wi<strong>de</strong>rspruchsverfahren<br />
ist in Bayern weitgehend abgeschafft.<br />
Lesen Sie hierzu unbedingt<br />
Art. 15 AGVwGO.<br />
d) Klagefrist<br />
Von <strong>de</strong>r Einhaltung <strong>de</strong>r Klagefrist gem.<br />
§ 74 II, I VwGO ist vorliegend auszugehen.<br />
e) Beteiligten- und Prozessfähigkeit<br />
Obwohl es sich bei <strong>de</strong>m Ortsverein <strong>de</strong>r<br />
Rechten nicht um eine juristische Person<br />
han<strong>de</strong>lt, ist dieser wegen Art. 21 I, IV GO<br />
gem. § 61 Nr. 2 VwGO parteifähig. Der<br />
Ortsverein ist gem. § 62 III VwGO auch<br />
prozessfähig, soweit er durch seinen Vorsitzen<strong>de</strong>n<br />
vertreten wird.<br />
f) Zuständigkeit <strong>de</strong>s Gerichts<br />
Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich<br />
aus § 45 VwGO, die örtliche aus § 52<br />
Nr. 1 VwGO i.V.m. Art. 1 II AGVwGO.<br />
g) Zwischenergebnis<br />
Die Klage ist somit zulässig.<br />
3. Begrün<strong>de</strong>theit<br />
Die Klage ist begrün<strong>de</strong>t, wenn sie sich<br />
gegen <strong>de</strong>n richtigen Beklagten richtet, die<br />
Ablehnung <strong>de</strong>r R rechtswidrig war und die<br />
Sache spruchreif ist.<br />
a) Passivlegitimation, § 78 I Nr. 1<br />
VwGO<br />
Nach<strong>de</strong>m die Gemein<strong>de</strong> die Hallenbenutzung<br />
untersagt, ist diese auch passivlegitimiert.<br />
b) Rechtswidrigkeit <strong>de</strong>r Ablehnung <strong>de</strong>r<br />
R, subjektive Rechtsverletzung und<br />
Spruchreife<br />
Die Ablehnung <strong>de</strong>s Antrags <strong>de</strong>r R wäre<br />
rechtswidrig, R dadurch in ihren Rechten<br />
verletzt und die Sache spruchreif i.S.d.<br />
§ 113 V S. 1 VwGO, wenn R ein Anspruch<br />
auf Zulassung hätte.<br />
aa) Grds. Anspruch <strong>de</strong>r R auf Zulassung<br />
Zunächst müsste R einen Zulassungsanspruch<br />
bezogen auf die Stadthalle haben.<br />
Hierfür kommt Art. 21 I GO in Betracht.<br />
Wie bereits i.R.d. Verwaltungsrechtsweges<br />
gezeigt, ist die Stadthalle eine öffentliche<br />
Einrichtung i.S.d. Art. 21 I GO. Der<br />
Ortsverband zählt als ortsansässige Personenvereinigung<br />
i.S.d. Art. 21 IV GO,<br />
sodass <strong>de</strong>r Zulassungsanspruch nach<br />
Art. 21 I, IV GO grundsätzlich besteht.<br />
Anmerkung: Scheitert ein Anspruch aus<br />
Art. 21 I, IV GO daran, dass die Partei in<br />
<strong>de</strong>r jeweiligen Gemein<strong>de</strong> keinen Ortsverband<br />
hat, ist ergänzend an einen Anspruch<br />
aus § 5 ParteiG zu <strong>de</strong>nken.
VerwR BT Bayern Kapitel I: Kommunalrecht 13<br />
bb) Umfang <strong>de</strong>s Anspruchs<br />
Fraglich ist jedoch, wie weit <strong>de</strong>r Umfang<br />
dieses Anspruchs reicht. Gem. Art. 21 I<br />
GO besteht er nur i.R.d. „allgemeinen<br />
Vorschriften“.<br />
(1) Widmungszweck<br />
Eine rechtliche Beschränkung hinsichtlich<br />
<strong>de</strong>r Zulassung ist <strong>de</strong>r Widmungszweck.<br />
Vorliegend wur<strong>de</strong> die Halle jedoch auch<br />
für politische Zwecke gewidmet. Zu<strong>de</strong>m<br />
fan<strong>de</strong>n auch schon Parteiveranstaltungen<br />
dort statt, sodass im Zweifel eine Widmung<br />
durch ständige Zurverfügungstellung<br />
vorliegen wür<strong>de</strong>.<br />
Eine weitere rechtliche Beschränkung ergibt<br />
sich aus Art. 6 f. LStVG. Die Gemein<strong>de</strong><br />
hat als Sicherheitsbehör<strong>de</strong> die Aufgabe,<br />
Gefahren für die öffentliche Sicherheit<br />
und Ordnung abzuwehren. Sollte es absehbar<br />
sein, dass es gera<strong>de</strong> durch die<br />
geplante Hallenbenutzung erst zu solchen<br />
Gefahren kommt, kann die Gemein<strong>de</strong> die<br />
Vergabe <strong>de</strong>r Halle als Gefahrenabwehrmaßnahme<br />
verweigern.<br />
(2) Verfassungswidrigkeit <strong>de</strong>r R<br />
Hier könnten solche Gefahren schon <strong>de</strong>shalb<br />
vorliegen, weil R möglicherweise eine<br />
verfassungswidrige Partei ist.<br />
Hierbei sind jedoch das Parteienprivileg<br />
und das Verwerfungsmonopol zu beachten.<br />
Gem. Art. 21 I, II GG dürfen Parteien<br />
nur vom BVerfG verboten wer<strong>de</strong>n. Solange<br />
dies nicht geschehen ist, verbietet sich<br />
eine Benachteiligung wegen „vermuteter<br />
o<strong>de</strong>r gefühlter Verfassungsfeindlichkeit“.<br />
Die politische Ausrichtung <strong>de</strong>r R kann also<br />
i.R.d. „allgemeinen Vorschriften“ nicht<br />
nachteilig gewertet wer<strong>de</strong>n.<br />
Anmerkung: An diesem Punkt müssen<br />
die Sound-Worte „Verwerfungsmonopol“<br />
und „Parteienprivileg“ kommen. Zeigen<br />
Sie <strong>de</strong>m Korrektor, dass Sie die Fachsprache<br />
beherrschen!<br />
(3) Gefahr für die Halle selbst<br />
Womöglich könnte aber eine Versagung<br />
wegen einer Gefahr für die Halle selbst in<br />
Betracht kommen. Der Gemein<strong>de</strong> kann es<br />
schließlich nicht zugemutet wer<strong>de</strong>n, ihre<br />
Einrichtung einer Gefahr auszusetzen.<br />
Dennoch sind an eine Zulassungsverweigerung<br />
unter <strong>de</strong>m Aspekt von Art. 8 GG<br />
und Art. 21 I GO hohe Anfor<strong>de</strong>rungen zu<br />
stellen.<br />
Während einer an<strong>de</strong>ren Veranstaltung <strong>de</strong>r<br />
R kam es bereits zu größeren Sachschä<strong>de</strong>n.<br />
Hierbei trat auch R als Störer auf<br />
und nicht etwa Gegen<strong>de</strong>monstranten.<br />
Ob es auch bei <strong>de</strong>r geplanten Veranstaltung<br />
zu Ausschreitungen kommen wird,<br />
ist jedoch nicht abzusehen. Eine zwingen<strong>de</strong><br />
Wie<strong>de</strong>rholung scheint nicht gegeben.<br />
In Anbetracht <strong>de</strong>r starken Rechtspositionen<br />
<strong>de</strong>r R aus Art. 8 GG und Art. 21 GO<br />
sowie ihrer Be<strong>de</strong>utung als Partei in Wahlkampfzeiten,<br />
kann auf diese Befürchtung<br />
eine Ablehnung nicht gestützt wer<strong>de</strong>n.<br />
Der Gemein<strong>de</strong> steht es aber frei, die Halle<br />
unter Auflagen zu überlassen. Dies kann<br />
auch eine Kautionshinterlegung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />
Nachweis eines funktionieren<strong>de</strong>n Ordnungsdienstes<br />
sein.<br />
hemmer-Metho<strong>de</strong>: Hier können Sie mit<br />
entsprechen<strong>de</strong>r Argumentation auch etwas<br />
an<strong>de</strong>res vertreten. Der Vorteil an <strong>de</strong>r<br />
dargestellten Lösung ist, dass Sie sich<br />
we<strong>de</strong>r für ein Ja o<strong>de</strong>r ein Nein entschei<strong>de</strong>n<br />
müssen, son<strong>de</strong>rn einen Mittelweg<br />
gehen.<br />
Der Anspruch <strong>de</strong>r R auf Zulassung gem.<br />
Art. 21 GO kann vorliegend nicht aufgrund<br />
„allgemeiner Vorschriften“ untersagt<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
cc) Kapazitätsgrenze<br />
Der Zulassungsanspruch besteht jedoch<br />
nur i.R.d. vorhan<strong>de</strong>nen Kapazitäten; ein<br />
Anspruch auf Erweiterung <strong>de</strong>r Kapazitäten<br />
steckt in Art. 21 GO gera<strong>de</strong> nicht.
14<br />
Kapitel I: Kommunalrecht VerwR BT Bayern<br />
An <strong>de</strong>m gewünschten Termin ist die Halle<br />
jedoch noch frei, sodass kein Kapazitätsproblem<br />
besteht.<br />
c) Zwischenergebnis<br />
R steht somit ein Anspruch auf Zulassung<br />
zur Halle zu.<br />
4. Ergebnis<br />
R wird mit <strong>de</strong>r zulässigen und begrün<strong>de</strong>ten<br />
Klage Erfolg haben.<br />
VI. Lösung Abwandlung<br />
Ziel <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> ist es, durch Än<strong>de</strong>rung<br />
<strong>de</strong>r Betriebsform in die Position zu gelangen,<br />
<strong>de</strong>r R nicht die Halle zu überlassen.<br />
Richtig ist, dass <strong>de</strong>m Zivilrecht ein Abschlusszwang<br />
unbekannt ist. Somit könnte<br />
die Gemein<strong>de</strong> grundsätzlich unerwünschten<br />
Mietern <strong>de</strong>n Zutritt zur Halle<br />
verweigern.<br />
hemmer-Metho<strong>de</strong>: Behalten Sie die aktuellen<br />
Entwicklungen im Auge. Während<br />
Grundrechte früher nur mittelbar im Zivilrecht<br />
wirkten, hat das AGG <strong>de</strong>n Gedanken<br />
<strong>de</strong>s Art. 3 I GG jetzt einfachrechtlich<br />
normiert! Insofern könnte die Zugangsverweigerung<br />
doch nicht so einfach erfolgen.<br />
Wür<strong>de</strong> man dieser Argumentation jedoch<br />
folgen, so könnten sich staatliche Einrichtungen<br />
durch eine verhältnismäßig einfache<br />
Organisationsän<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Grundrechtsbindung<br />
entziehen. Dieses ist mit<br />
<strong>de</strong>r Garantie <strong>de</strong>s Art. 20 III GG nicht zu<br />
vereinbaren. Der Staat darf sich zur<br />
Grundrechtsumgehung nicht in das Privatrecht<br />
flüchten.<br />
Im Fall <strong>de</strong>r privatrechtlichen Organisation<br />
<strong>de</strong>r Halle greift <strong>de</strong>shalb gera<strong>de</strong> die oben<br />
schon dargestellte Zwei-Stufen-Theorie.<br />
Die Gemein<strong>de</strong>einwohner können ihren<br />
Anspruch auf das „Ob“ <strong>de</strong>r Zulassung<br />
weiter vor <strong>de</strong>n Verwaltungsgerichten geltend<br />
machen.<br />
Sollte die Gemein<strong>de</strong> die Organisationsform<br />
umstellen, könnte R also weiter bei<br />
<strong>de</strong>n Verwaltungsgerichten gegen die Gemein<strong>de</strong><br />
vorgehen. Statthaft wäre dann eine<br />
Leistungsklage gegen die Gemein<strong>de</strong>.<br />
Diese wäre dann auf entsprechen<strong>de</strong> Einflussnahme<br />
gerichtet, die R zuzulassen.<br />
Im Ergebnis wür<strong>de</strong> sich an <strong>de</strong>r rechtlichen<br />
Lage also nichts än<strong>de</strong>rn. Die Gemein<strong>de</strong><br />
wird mit ihrem Vorgehen das gewünschte<br />
Ziel daher nicht erreichen.<br />
IV. Zusammenfassung<br />
• Gem. Art. 21 GO haben alle Gemein<strong>de</strong>angehörigen<br />
das Recht auf Zugang<br />
zu öffentlichen Einrichtungen.<br />
• Dies gilt gem. Art. 21 IV GO auch für<br />
ortsansässige Personenvereinigungen<br />
(z.B. Ortsverbän<strong>de</strong> von Parteien).<br />
• Der Zulassungsanspruch besteht gem.<br />
Art. 21 I GO aber nur in <strong>de</strong>n Grenzen<br />
<strong>de</strong>r allgemeinen Vorschriften.<br />
• Die Gemein<strong>de</strong> kann sich <strong>de</strong>r Grundrechtsbindung<br />
nicht durch Än<strong>de</strong>rung<br />
<strong>de</strong>r Organisationsform entziehen.<br />
Keine „Flucht ins Privatrecht“.<br />
• Zur Bestimmung <strong>de</strong>s Rechtsweges<br />
dient die Zwei-Stufen-Theorie, welche<br />
nach „Ob“ und „Wie“ <strong>de</strong>r Nutzung differenziert.<br />
• Eine Partei darf nicht wegen ihrer politischen<br />
Richtung diskriminiert wer<strong>de</strong>n.<br />
Die Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit<br />
einer Partei liegt ausschließlich<br />
beim BVerfG („Verbotsmonopol“),<br />
Art. 21 II GG.<br />
Sound: Merken Sie sich unbedingt die<br />
Schlagworte: „Keine Flucht ins Privatrecht“.
VerwR BT Bayern Kapitel I: Kommunalrecht 15<br />
hemmer-Metho<strong>de</strong>: Dies war eine Möglichkeit <strong>de</strong>s klassischen „Stadthallenfalles“, welcher gerne<br />
mit politischen Randgruppierungen gebil<strong>de</strong>t wird. Arbeiten Sie stets sorgfältig heraus, ob<br />
<strong>de</strong>r Anspruch aus Art. 21 GO besteht und inwieweit er durch allgemeine Vorschriften eingeschränkt<br />
wird. Wichtig ist ebenfalls, dass aus Art. 21 GO kein Anspruch auf Kapazitätserweiterung<br />
besteht. Sollte die Halle also durch eine an<strong>de</strong>re Partei besetzt sein, so hat R in diesem<br />
Fall „Pech gehabt“. Der Anspruch geht daher auf die Nutzungsbefugnis i.R.d. vorhan<strong>de</strong>nen<br />
Kapazitäten. Ausnahmen können sich hier ergeben, wenn eine Partei in Wahlkampfzeiten die<br />
Zulassung begehrt, die Halle aber durch eine unpolitische Veranstaltung blockiert ist. Hier<br />
kann aufgrund <strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>ren Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>r Parteien unter Umstän<strong>de</strong>n eine Zulassung zu<br />
bejahen sei.<br />
V. Zur Vertiefung<br />
• Hemmer/Wüst, Kommunalrecht, Rn. 130 ff.<br />
• Hemmer/Wüst, Kommunalrecht, Rn. 159 ff.