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Ausrichtungsvertrag - Deutscher Betriebssportverband

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<strong>Ausrichtungsvertrag</strong><br />

zwischen<br />

dem Deutschen <strong>Betriebssportverband</strong> e. V. (DBSV),<br />

c/o Wolfgang Grossmann, Hirsekamp 25, 22175 Hamburg,<br />

vertreten durch das Präsidium, dieses vertreten durch den Sportbeauftragten,<br />

und<br />

dem/r XX,<br />

XX,<br />

vertreten durch den Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl,<br />

§ 1 Ausrichtungsberechtigung und -verpflichtung<br />

- Veranstalter -<br />

- Ausrichter -<br />

(1) Der Ausrichter ist berechtigt und verpflichtet für den Veranstalter [eine Deutsche<br />

Betriebssport-Meisterschaft (DBM)/ein Turnier] 1 im<br />

XX,<br />

in der Zeit vom XX bis XX, in XX,<br />

durchzuführen.<br />

(2) Der Ausrichter darf bei der Bewerbung der Veranstaltung mit dem Namen "<strong>Deutscher</strong><br />

<strong>Betriebssportverband</strong> e. V.", dem Kürzel "DBSV" und/oder der Benutzung des Logos<br />

des DBSV auf die Veranstaltereigenschaft des DBSV hinweisen. Die Benutzung des<br />

Logos muss jedoch mit dem Veranstalter abgestimmt werden, soweit es sich nicht um<br />

die Verwendung auf den vom Veranstalter vorgegebenen Formularen für die<br />

Ausschreibung oder Anmeldung handelt.<br />

§ 2 Anerkennung von Satzung und "DBSV-Rahmenordnung DBM und Turniere"<br />

(1) § 17 der Satzung des DBSV sowie die Rahmenordnung für die Durchführung von<br />

DBM und sonstigen Turnieren des DBSV (DBSV-Rahmenordnung DBM und<br />

Turniere) in der Fassung vom 23.09.2011 sind Bestandteil dieses Vertrages und sind<br />

als Anlage beigefügt.<br />

//<br />

1 Die Texte in den eckigen Klammern sind an den konkreten Bedarf anzupassen und die eckigen<br />

Klammern selbst zu löschen.


- 2 -<br />

Der Ausrichter unterwirft sich diesen Regelungen ausdrücklich.<br />

(2) Weiter verpflichtet sich der Ausrichter durch die Verwendung der vom DBSV<br />

vorgegebenen Muster für die Ausschreibung der Veranstaltung und die<br />

Anmeldeformulare für die Teilnehmer sicherzustellen, dass sich auch die Teilnehmer<br />

der Veranstaltung dem § 17 der Satzung des DBSV und der DBSV-Rahmenordnung<br />

DBM und Turniere unterwerfen.<br />

(3) Der Ausrichter hat bei der Annahme von Teilnehmeranmeldungen insbesondere die<br />

in Nr. 6 a und b der DBSV-Rahmenordnung DBM und Turniere enthaltenen<br />

Regelungen zur Teilnahmeberechtigung der Sportler zu beachten.<br />

§ 3 Teilnahmeentgelt<br />

Der Ausrichter zieht neben dem von ihm erhobenen Startgeld für den Veranstalter von den<br />

teilnehmenden Sportlern auch das von dem Veranstalter erhobene DBSV-Teilnahmeentgelt<br />

in Höhe von 6,00 €/Sportler ein und leitet dieses weiter an den Veranstalter. Näheres regelt<br />

Nr. 8 der DBSV-Rahmenordnung DBM und Turniere.<br />

§ 4 Auskunfts- und Informationspflichten des Ausrichters<br />

(1) Der Ausrichter hat den Veranstalter und -wenn vorhanden- den dem Ausrichter<br />

übergeordneten Landesbetriebssportverband unaufgefordert in Textform über<br />

wesentliche Vorgänge der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der<br />

Veranstaltung in Textform zu informieren.<br />

(2) Anfragen des Veranstalters zum Stand der Vorbereitung, Durchführung oder<br />

Nachbereitung der Veranstaltung hat der Ausrichter umgehend in Textform zu<br />

beantworten.<br />

§ 5 Salvatorische Klausel, Empfangsbestätigung<br />

(1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so berührt dies die<br />

Gültigkeit der sonstigen Vereinbarungen nicht.<br />

(2) Hiermit bestätigt der Ausrichter vom Veranstalter den Text des § 17 der Satzung des<br />

DBSV sowie die Rahmenordnung für die Durchführung von DBM und sonstigen<br />

Turnieren des DBSV ausgehändigt erhalten zu haben.<br />

Hamburg, den [Sitz des Ausrichters], den<br />

Wolfgang Großmann Ausrichter<br />

DBSV-Sportbeauftragter


- 3 -<br />

Auszug aus der Satzung des Deutschen <strong>Betriebssportverband</strong>es e. V. (DBSV)<br />

§ 17 Verbandsstrafen<br />

1. Verstößt ein Mitglied gegen die DBSV-Satzung, eine der Verbandsordnungen, die<br />

Verbandsinteressen oder Mitgliederpflichten, so kann gegen dieses Mitglied eine<br />

Verbandsstrafe ausgesprochen werden.<br />

Als Verbandsstrafen können verhängt werden:<br />

� Verwarnung<br />

� Geldbuße bis zu 1.000 Euro<br />

� Sperre auf Zeit oder auf Dauer für die Teilnahme an Deutschen<br />

Betriebssportmeisterschaften (DBM) in einzelnen, mehreren oder allen Sportarten und an<br />

entsprechenden Turnieren zur Qualifizierung für die Teilnahme an den DBM<br />

� Ausschluss aus dem Verband auf Zeit oder Dauer<br />

Ein Ausschluss aus dem Verband ist jedoch nur zulässig, wenn ein Mitglied<br />

� dem Verband durch eine erhebliche Verletzung seiner satzungsmäßigen Verpflichtungen<br />

gravierende Nachteile bereitet hat;<br />

� das Ansehen des Verbandes in der Öffentlichkeit in bedeutsamer Weise schädigt:<br />

� ein grobes unsportliches Verhalten offenbart und sich hieraus Nachteile für andere<br />

Mitglieder ergeben;<br />

� die Verbandssatzung und / oder Anordnungen der Verbandsorgane missachtet und dem<br />

Verband hierdurch ein Schaden entsteht. Einem materiellen Schaden steht ein<br />

Ansehensverlust insoweit gleich;<br />

� mit der Beitragszahlung oder anderen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem DBSV<br />

länger als sechs Monate im Rückstand ist.<br />

2. Die Verbandsstrafe verhängt das Präsidium durch Beschluss. In dringenden Fällen kann der<br />

Beschluss auch mittels Telekommunikationsmitteln herbeigeführt werden. In diesen<br />

dringenden Fällen ist der Beschluss auch wirksam, wenn nicht alle Präsidiumsmitglieder<br />

erreicht werden, aber die Mehrheit der Präsidiumsmitglieder dem Beschluss zustimmt.<br />

3. Vor einer Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, schriftlich zu den<br />

erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Für die Abgabe der Stellungnahme ist dem<br />

Mitglied eine Frist von vier Wochen einzuräumen.<br />

4. Die Strafentscheidung ist mit den Entscheidungsgründen schriftlich abzufassen und dem<br />

Mitglied durch Einschreibebrief zuzustellen.<br />

5. Ein Verbandsstrafverfahren wird vom Präsidium aufgrund eines entsprechenden Beschlusses<br />

eingeleitet. Jedes Präsidiumsmitglied und jedes Mitglied kann beim Präsidium einen Antrag<br />

auf Verbandsstrafe stellen.<br />

6. Gegen eine Verbandsstrafe ist der Einspruch des Betroffenen zulässig. Das Rechtsmittel ist<br />

innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat seit Bekanntgabe der Entscheidung an das<br />

Mitglied schriftlich unter Angabe aller Gründe und Beweismittel beim Präsidium einzulegen.<br />

7. Soweit das Präsidium dem Einspruch nicht selbst abhilft, entscheidet der jeweils als nächstes<br />

stattfindende Hauptausschuss bzw. Verbandstag über den Einspruch des Betroffenen. Bis zu<br />

dieser Entscheidung ruht die Mitgliedschaft des Betroffenen.

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