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HFEG<br />

• § 10 Sofortige Ingewahrsamnahme<br />

Liegen die Voraussetzungen für eine Unterbringung<br />

nach § 1 Abs. 1 oder 2<br />

mit hoher Wahrscheinlichkeit vor und ist Gefahr im<br />

Verzug,<br />

kann die allgemeine Ordnungsbehörde oder die<br />

Polizeibehörde die sofortige Ingewahrsamnahme<br />

anordnen und vollziehen.<br />

In diesem Fall ist unverzüglich eine richterliche<br />

Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer der<br />

sofortigen Ingewahrsamnahme herbeizuführen.<br />

Mittwoch, 12. September 12

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