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HFEG<br />
• § 10 Sofortige Ingewahrsamnahme<br />
Liegen die Voraussetzungen für eine Unterbringung<br />
nach § 1 Abs. 1 oder 2<br />
mit hoher Wahrscheinlichkeit vor und ist Gefahr im<br />
Verzug,<br />
kann die allgemeine Ordnungsbehörde oder die<br />
Polizeibehörde die sofortige Ingewahrsamnahme<br />
anordnen und vollziehen.<br />
In diesem Fall ist unverzüglich eine richterliche<br />
Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer der<br />
sofortigen Ingewahrsamnahme herbeizuführen.<br />
Mittwoch, 12. September 12