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Antrag

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<strong>Antrag</strong><br />

auf Selbstversicherung in der<br />

Krankenversicherung für Studierende<br />

(gem. § 16 Abs. 2 ASVG)<br />

1<br />

Eingangsstempel des Krankenversicherungsträgers<br />

Versicherungsnummer bitte vollständig anführen!<br />

Familien- oder Nachname/n:<br />

(auch alle vorher geführten Namen)<br />

Tag Monat Jahr Tag Monat Jahr<br />

Versichert vom bis Versicherungsträger<br />

Zum Zeitpunkt der <strong>Antrag</strong>stellung oder unmittelbar vorher vom Tag Monat Jahr bis Tag Monat Jahr<br />

im Krankenstand (Mutterschaftshilfe) ..............................................<br />

Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Kinderbetreuungsgeld<br />

Bezug einer Pension ........................................................................<br />

Präsenzdienst ..................................................................................<br />

bei einer ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung ...........<br />

q innerhalb des EWR q in der Schweiz q in folgendem Staat:<br />

(Versicherungsbestätigung des ausländischen Krankenversicherungsträgers bitte beilegen)<br />

Mitversicherung ...............................................................................<br />

Zuletzt mitversichert bei (Bestätigung über die Dauer der Mitversicherung bitte beilegen)<br />

Zutreffende Felder bitte ankreuzen! qx<br />

Familien- oder Nachname/n:<br />

(auch alle vorher geführten Namen) Lfd. Nr. Tag Monat Jahr<br />

Vorname/n:<br />

Verwandtschaftsverhältnis:<br />

Ich bin an folg. Lehranstalt/en zugelassen:<br />

Lehranstalt Ort Beginndatum Studienrichtung Hauptstudium im Semester<br />

Tag Monat Jahr<br />

q ja / q nein<br />

q ja / q nein<br />

Ich habe die Studienrichtung gewechselt q nein q ja, auf<br />

Ich beziehe während meines Studiums ein Einkommen q nein q ja, Höhe q monatlich q jährlich<br />

aus<br />

(Nachweis bitte beilegen)<br />

Ich habe bereits ein Hochschulstudium abgeschlossen q nein q ja, Studienrichtung<br />

Ich habe das Studium aus wichtigen Gründen unterbrochen q nein q ja, Grund:<br />

(Nachweis bitte beilegen)<br />

ACHTUNG: Ohne Vorlage Ihrer Studienbestätigung und einer Kopie Ihres aktuellen Studienblattes kann Ihr <strong>Antrag</strong> nicht bearbeitet werden.<br />

Ich bin derzeit in keiner gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert und war in den letzten 60 Monaten nicht nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und dem Bauern-<br />

Sozialversicherungsgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert. Auch auf Grund zwischenstaatlicher Sozialversicherungsabkommen habe ich keinen Leistungsanspruch. Durch<br />

meine eigenhändige Unterschrift bestätige ich die Richtigkeit der Angaben und die Kenntnisnahme der umseitig angeführten Informationen.<br />

<br />

Vor dem Ausfüllen des Formulars<br />

bitte Rückseite lesen!<br />

Beitragskontonummer<br />

Versicherungsnummer<br />

Lfd. Nr. Geburtsdatum<br />

Tag Monat Jahr<br />

Vorname/n: Staatsangeh.: männlich q<br />

<br />

weiblich q<br />

Anschrift:<br />

Tel.:<br />

<br />

ledig q<br />

Beginn d. Vers. Beitragsgrundlage Herabsetzung Art Ende der Wartezeit FE ML HVBQ<br />

<br />

Ehe/Eingetragene Partnerschaft (EP):<br />

<br />

verheiratet/in EP lebend q<br />

,<br />

geschieden/aufgelöste EP q<br />

<br />

verwitwet/hinterbliebene/r EP q<br />

Krankenversicherungszeiten in den letzten 12 Monaten vor der <strong>Antrag</strong>stellung: als Versicherte/r q als mitversicherte/r Angehörige/r q<br />

Name und Anschrift der letzten Dienstgeberin/des letzten Dienstgebers<br />

Wien, am<br />

Unterschrift der <strong>Antrag</strong>stellerin / des <strong>Antrag</strong>stellers<br />

32/93. 23. 04. 2010


INFORMATIONEN<br />

Personenkreis: Nachstehende Personen können sich in<br />

der Krankenversicherung gemäß § 16 Abs. 2 ASVG auf<br />

<strong>Antrag</strong> selbstversichern, wenn sie nicht in einer gesetzlichen<br />

Krankenversicherung pflichtversichert sind und ihr<br />

gewöhnlicher Aufenthalt im Inland liegt:<br />

1. ordentliche Studierende an einer Lehranstalt oder eines<br />

Fachhochschul-Studienganges im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1<br />

bis 7 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG) , die im<br />

Rahmen des für die betreffende Studienart vorgeschriebenen<br />

normalen Studienganges inskribiert (zum Studium zugelassen)<br />

sind,<br />

2. Personen, die im Hinblick auf das Fehlen der Gleichwertigkeit<br />

ihres Reifezeugnisses Lehrveranstaltungen, Hochschulkurse<br />

oder Hochschullehrgänge, die der Vorbereitung<br />

auf das Hochschulstudium dienen, besuchen,<br />

3. Personen, die zur Studienberechtigungsprüfung im Sinne<br />

des Studienberechtigungsgesetzes zugelassen sind<br />

oder sich auf Prüfungen zwecks Zulassung zu einem Fachhochschul-Studiengang<br />

vorbereiten und die zwecks Vorbereitung<br />

auf diese Prüfungen Kurse bzw. Lehrgänge an<br />

Universitäten, Hochschulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung,<br />

privaten Werkmeisterschulen mit Öffentlichkeitsrecht,<br />

Einrichtungen, die Fachhochschul-Studiengänge<br />

durchführen, oder staatlich organisierte Lehrgänge besuchen,<br />

sowie<br />

4. Hörer/innen (Lehrgangsteilnehmer/innen) der Diplomatischen<br />

Akademie in Wien.<br />

Zum Studien-/Lehrgang zählt auch ein angemessener<br />

Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden<br />

Abschlussprüfungen und auf die Erwerbung<br />

eines akademischen Grades.<br />

Beginn der Selbstversicherung: Die Selbstversicherung<br />

beginnt<br />

1. unmittelbar im Anschluss an die Krankenversicherung<br />

oder Anspruchsberechtigung (Mitversicherung) in der<br />

Krankenversicherung nach dem ASVG oder einem anderen<br />

Bundesgesetz, mit Ausnahme des GSVG und des<br />

BSVG, wenn der <strong>Antrag</strong> binnen sechs Wochen bzw. 42<br />

Tagen nach dem Ende der Versicherung oder Anspruchsberechtigung<br />

(Mitversicherung) gestellt wird,<br />

2. sonst mit dem der <strong>Antrag</strong>stellung folgenden Tag, im Falle<br />

des Ausscheidens<br />

a) aus der Pflichtversicherung nach § 2 GSVG oder § 2<br />

BSVG oder<br />

b) aus der Selbstversicherung nach § 14a GSVG oder<br />

c) aus der Pflichtversicherung nach § 14b GSVG oder<br />

aus einer wahlweise zur Pflichtversicherung nach § 2<br />

Abs. 1 Z 4 GSVG geschaffenen Versorgungseinrichtung<br />

einer gesetzlichen beruflichen Vertretung<br />

jedoch frühestens 60 Kalendermonate nach dem Ausscheiden.<br />

Die Möglichkeit oder der Bestand einer Mitversicherung<br />

schließt die Selbstversicherung nicht aus.<br />

Beitrag: Der Beitragssatz beträgt 7,55 % der Beitragsgrundlage.<br />

Für Studierende gilt der im § 76 Abs. 1 Z 2<br />

ASVG angeführte Betrag. Ab 1. Jänner 2012 ergibt dies<br />

einen monatlichen Beitrag von EUR 50,15*).<br />

Der begünstigte Beitrag ist nicht mehr möglich, wenn die/<br />

der Selbstversicherte<br />

a) ein Einkommen bezieht, welches die im § 49 Abs. 3<br />

StudFG festgelegte Einkommensgrenze von EUR 8.000,–<br />

pro Jahr überschreitet oder<br />

b) vor dem gegenwärtigen Studium das Studium im Sinne<br />

des § 17 StudFG gewechselt hat oder die gesamte Anspruchsdauer<br />

auf Studienbeihilfe für die Studienrichtung<br />

im Sinne des § 18 Abs. 1 und 5 StudFG ohne wichtige<br />

Gründe (§ 19 Abs. 2 bis 4 StudFG) um mehr als vier Semester<br />

überschritten hat oder<br />

c) vor dem gegenwärtigen Studium schon ein Hochschulstudium<br />

im Sinne der §§ 13 bis 15 StudFG absolviert hat;<br />

lit. c ist nicht anzuwenden für Hörer/innen (Lehrgangsteilnehmer/innen)<br />

der Diplomatischen Akademie sowie für<br />

Selbstversicherte, sofern sie während des Hochschulstudiums<br />

keine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit<br />

ausüben; eine Erwerbstätigkeit, auf Grund derer<br />

ein Erwerbseinkommen bezogen wird, welches das nach<br />

§ 5 Abs. 2 ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen<br />

(ab 1. Jänner 2012 monatlich EUR 376,26*)<br />

nicht übersteigt, bleibt hierbei unberücksichtigt. Die lit. a<br />

und b sind auf Bezieher/innen eines Studienabschluss-<br />

Stipendiums nach § 52b StudFG nicht anzuwenden.<br />

Hinweis zum Studienwechsel:<br />

Ein Studienwechsel liegt vor, wenn die/der Studierende<br />

1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder<br />

2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester<br />

(nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt<br />

hat oder<br />

3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden<br />

Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen<br />

hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges<br />

aus dem neuen Studium.<br />

Beendigung der Selbstversicherung: Die Selbstversicherung<br />

endet, außer mit dem Wegfall der Voraussetzungen<br />

1. mit dem Ende des Kalendermonates, in dem die/der<br />

Versicherte seinen Austritt erklärt hat,<br />

2. wenn die für zwei Kalendermonate fällig gewordenen<br />

Beiträge nicht entrichtet sind, mit dem Ende des zweiten<br />

Kalendermonates, für den ein Beitragsrückstand besteht,<br />

3. mit dem Ablauf des dritten Kalendermonates nach dem<br />

Ende des Studien/Schuljahres, in dem die Hörerin/der Hörer<br />

letztmalig inskribiert war oder in dem die Zulassung<br />

zum Studium erloschen ist oder nach Verstreichen des<br />

letzten Prüfungstermines.<br />

In den beiden ersten Fällen endet die Selbstversicherung<br />

frühestens mit dem Ablauf von sechs aufeinander folgenden<br />

Kalendermonaten nach dem Beginn der Versicherung,<br />

wobei ein neuerlicher <strong>Antrag</strong> auf Selbstversicherung erst<br />

nach Ablauf von weiteren sechs Monaten gestellt werden<br />

kann.<br />

Dies gilt nicht, wenn der Austritt auf Grund des Beginnes<br />

einer Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

oder Mitversicherung nach dem ASVG oder einem<br />

anderen Bundesgesetz erklärt wird.<br />

Meldung von Änderungen: Alle für die Versicherung bedeutsamen<br />

Änderungen sind binnen einer Woche schriftlich<br />

der Kasse zu melden, zB Beginn einer Pflichtversicherung<br />

oder Mitversicherung, Änderung in den Einkommensverhältnissen,<br />

Studienwechsel oder Studienabschluss,<br />

Änderung der Wohnadresse usw.<br />

Mitversicherung von Angehörigen: Als Angehörige gelten<br />

nur die Ehegattin/der Ehegatte, die eingetragene Partnerin/der<br />

eingetragene Partner und die Kinder.<br />

Sollten Sie vor der <strong>Antrag</strong>stellung weitere Informationen<br />

über das Zustandekommen der Versicherung oder<br />

zur Höhe des Beitrages benötigen, beraten wir Sie<br />

gerne in unserem Kundencenter in 1100 Wien, Wienerbergstraße<br />

15-19, Erdgeschoss.<br />

*) Jährliche Änderung 32/93. 03.01.2012

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