Antrag
Antrag
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<strong>Antrag</strong><br />
auf Selbstversicherung in der<br />
Krankenversicherung für Studierende<br />
(gem. § 16 Abs. 2 ASVG)<br />
1<br />
Eingangsstempel des Krankenversicherungsträgers<br />
Versicherungsnummer bitte vollständig anführen!<br />
Familien- oder Nachname/n:<br />
(auch alle vorher geführten Namen)<br />
Tag Monat Jahr Tag Monat Jahr<br />
Versichert vom bis Versicherungsträger<br />
Zum Zeitpunkt der <strong>Antrag</strong>stellung oder unmittelbar vorher vom Tag Monat Jahr bis Tag Monat Jahr<br />
im Krankenstand (Mutterschaftshilfe) ..............................................<br />
Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Kinderbetreuungsgeld<br />
Bezug einer Pension ........................................................................<br />
Präsenzdienst ..................................................................................<br />
bei einer ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung ...........<br />
q innerhalb des EWR q in der Schweiz q in folgendem Staat:<br />
(Versicherungsbestätigung des ausländischen Krankenversicherungsträgers bitte beilegen)<br />
Mitversicherung ...............................................................................<br />
Zuletzt mitversichert bei (Bestätigung über die Dauer der Mitversicherung bitte beilegen)<br />
Zutreffende Felder bitte ankreuzen! qx<br />
Familien- oder Nachname/n:<br />
(auch alle vorher geführten Namen) Lfd. Nr. Tag Monat Jahr<br />
Vorname/n:<br />
Verwandtschaftsverhältnis:<br />
Ich bin an folg. Lehranstalt/en zugelassen:<br />
Lehranstalt Ort Beginndatum Studienrichtung Hauptstudium im Semester<br />
Tag Monat Jahr<br />
q ja / q nein<br />
q ja / q nein<br />
Ich habe die Studienrichtung gewechselt q nein q ja, auf<br />
Ich beziehe während meines Studiums ein Einkommen q nein q ja, Höhe q monatlich q jährlich<br />
aus<br />
(Nachweis bitte beilegen)<br />
Ich habe bereits ein Hochschulstudium abgeschlossen q nein q ja, Studienrichtung<br />
Ich habe das Studium aus wichtigen Gründen unterbrochen q nein q ja, Grund:<br />
(Nachweis bitte beilegen)<br />
ACHTUNG: Ohne Vorlage Ihrer Studienbestätigung und einer Kopie Ihres aktuellen Studienblattes kann Ihr <strong>Antrag</strong> nicht bearbeitet werden.<br />
Ich bin derzeit in keiner gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert und war in den letzten 60 Monaten nicht nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und dem Bauern-<br />
Sozialversicherungsgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert. Auch auf Grund zwischenstaatlicher Sozialversicherungsabkommen habe ich keinen Leistungsanspruch. Durch<br />
meine eigenhändige Unterschrift bestätige ich die Richtigkeit der Angaben und die Kenntnisnahme der umseitig angeführten Informationen.<br />
<br />
Vor dem Ausfüllen des Formulars<br />
bitte Rückseite lesen!<br />
Beitragskontonummer<br />
Versicherungsnummer<br />
Lfd. Nr. Geburtsdatum<br />
Tag Monat Jahr<br />
Vorname/n: Staatsangeh.: männlich q<br />
<br />
weiblich q<br />
Anschrift:<br />
Tel.:<br />
<br />
ledig q<br />
Beginn d. Vers. Beitragsgrundlage Herabsetzung Art Ende der Wartezeit FE ML HVBQ<br />
<br />
Ehe/Eingetragene Partnerschaft (EP):<br />
<br />
verheiratet/in EP lebend q<br />
,<br />
geschieden/aufgelöste EP q<br />
<br />
verwitwet/hinterbliebene/r EP q<br />
Krankenversicherungszeiten in den letzten 12 Monaten vor der <strong>Antrag</strong>stellung: als Versicherte/r q als mitversicherte/r Angehörige/r q<br />
Name und Anschrift der letzten Dienstgeberin/des letzten Dienstgebers<br />
Wien, am<br />
Unterschrift der <strong>Antrag</strong>stellerin / des <strong>Antrag</strong>stellers<br />
32/93. 23. 04. 2010
INFORMATIONEN<br />
Personenkreis: Nachstehende Personen können sich in<br />
der Krankenversicherung gemäß § 16 Abs. 2 ASVG auf<br />
<strong>Antrag</strong> selbstversichern, wenn sie nicht in einer gesetzlichen<br />
Krankenversicherung pflichtversichert sind und ihr<br />
gewöhnlicher Aufenthalt im Inland liegt:<br />
1. ordentliche Studierende an einer Lehranstalt oder eines<br />
Fachhochschul-Studienganges im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1<br />
bis 7 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG) , die im<br />
Rahmen des für die betreffende Studienart vorgeschriebenen<br />
normalen Studienganges inskribiert (zum Studium zugelassen)<br />
sind,<br />
2. Personen, die im Hinblick auf das Fehlen der Gleichwertigkeit<br />
ihres Reifezeugnisses Lehrveranstaltungen, Hochschulkurse<br />
oder Hochschullehrgänge, die der Vorbereitung<br />
auf das Hochschulstudium dienen, besuchen,<br />
3. Personen, die zur Studienberechtigungsprüfung im Sinne<br />
des Studienberechtigungsgesetzes zugelassen sind<br />
oder sich auf Prüfungen zwecks Zulassung zu einem Fachhochschul-Studiengang<br />
vorbereiten und die zwecks Vorbereitung<br />
auf diese Prüfungen Kurse bzw. Lehrgänge an<br />
Universitäten, Hochschulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung,<br />
privaten Werkmeisterschulen mit Öffentlichkeitsrecht,<br />
Einrichtungen, die Fachhochschul-Studiengänge<br />
durchführen, oder staatlich organisierte Lehrgänge besuchen,<br />
sowie<br />
4. Hörer/innen (Lehrgangsteilnehmer/innen) der Diplomatischen<br />
Akademie in Wien.<br />
Zum Studien-/Lehrgang zählt auch ein angemessener<br />
Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden<br />
Abschlussprüfungen und auf die Erwerbung<br />
eines akademischen Grades.<br />
Beginn der Selbstversicherung: Die Selbstversicherung<br />
beginnt<br />
1. unmittelbar im Anschluss an die Krankenversicherung<br />
oder Anspruchsberechtigung (Mitversicherung) in der<br />
Krankenversicherung nach dem ASVG oder einem anderen<br />
Bundesgesetz, mit Ausnahme des GSVG und des<br />
BSVG, wenn der <strong>Antrag</strong> binnen sechs Wochen bzw. 42<br />
Tagen nach dem Ende der Versicherung oder Anspruchsberechtigung<br />
(Mitversicherung) gestellt wird,<br />
2. sonst mit dem der <strong>Antrag</strong>stellung folgenden Tag, im Falle<br />
des Ausscheidens<br />
a) aus der Pflichtversicherung nach § 2 GSVG oder § 2<br />
BSVG oder<br />
b) aus der Selbstversicherung nach § 14a GSVG oder<br />
c) aus der Pflichtversicherung nach § 14b GSVG oder<br />
aus einer wahlweise zur Pflichtversicherung nach § 2<br />
Abs. 1 Z 4 GSVG geschaffenen Versorgungseinrichtung<br />
einer gesetzlichen beruflichen Vertretung<br />
jedoch frühestens 60 Kalendermonate nach dem Ausscheiden.<br />
Die Möglichkeit oder der Bestand einer Mitversicherung<br />
schließt die Selbstversicherung nicht aus.<br />
Beitrag: Der Beitragssatz beträgt 7,55 % der Beitragsgrundlage.<br />
Für Studierende gilt der im § 76 Abs. 1 Z 2<br />
ASVG angeführte Betrag. Ab 1. Jänner 2012 ergibt dies<br />
einen monatlichen Beitrag von EUR 50,15*).<br />
Der begünstigte Beitrag ist nicht mehr möglich, wenn die/<br />
der Selbstversicherte<br />
a) ein Einkommen bezieht, welches die im § 49 Abs. 3<br />
StudFG festgelegte Einkommensgrenze von EUR 8.000,–<br />
pro Jahr überschreitet oder<br />
b) vor dem gegenwärtigen Studium das Studium im Sinne<br />
des § 17 StudFG gewechselt hat oder die gesamte Anspruchsdauer<br />
auf Studienbeihilfe für die Studienrichtung<br />
im Sinne des § 18 Abs. 1 und 5 StudFG ohne wichtige<br />
Gründe (§ 19 Abs. 2 bis 4 StudFG) um mehr als vier Semester<br />
überschritten hat oder<br />
c) vor dem gegenwärtigen Studium schon ein Hochschulstudium<br />
im Sinne der §§ 13 bis 15 StudFG absolviert hat;<br />
lit. c ist nicht anzuwenden für Hörer/innen (Lehrgangsteilnehmer/innen)<br />
der Diplomatischen Akademie sowie für<br />
Selbstversicherte, sofern sie während des Hochschulstudiums<br />
keine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit<br />
ausüben; eine Erwerbstätigkeit, auf Grund derer<br />
ein Erwerbseinkommen bezogen wird, welches das nach<br />
§ 5 Abs. 2 ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen<br />
(ab 1. Jänner 2012 monatlich EUR 376,26*)<br />
nicht übersteigt, bleibt hierbei unberücksichtigt. Die lit. a<br />
und b sind auf Bezieher/innen eines Studienabschluss-<br />
Stipendiums nach § 52b StudFG nicht anzuwenden.<br />
Hinweis zum Studienwechsel:<br />
Ein Studienwechsel liegt vor, wenn die/der Studierende<br />
1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder<br />
2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester<br />
(nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt<br />
hat oder<br />
3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden<br />
Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen<br />
hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges<br />
aus dem neuen Studium.<br />
Beendigung der Selbstversicherung: Die Selbstversicherung<br />
endet, außer mit dem Wegfall der Voraussetzungen<br />
1. mit dem Ende des Kalendermonates, in dem die/der<br />
Versicherte seinen Austritt erklärt hat,<br />
2. wenn die für zwei Kalendermonate fällig gewordenen<br />
Beiträge nicht entrichtet sind, mit dem Ende des zweiten<br />
Kalendermonates, für den ein Beitragsrückstand besteht,<br />
3. mit dem Ablauf des dritten Kalendermonates nach dem<br />
Ende des Studien/Schuljahres, in dem die Hörerin/der Hörer<br />
letztmalig inskribiert war oder in dem die Zulassung<br />
zum Studium erloschen ist oder nach Verstreichen des<br />
letzten Prüfungstermines.<br />
In den beiden ersten Fällen endet die Selbstversicherung<br />
frühestens mit dem Ablauf von sechs aufeinander folgenden<br />
Kalendermonaten nach dem Beginn der Versicherung,<br />
wobei ein neuerlicher <strong>Antrag</strong> auf Selbstversicherung erst<br />
nach Ablauf von weiteren sechs Monaten gestellt werden<br />
kann.<br />
Dies gilt nicht, wenn der Austritt auf Grund des Beginnes<br />
einer Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
oder Mitversicherung nach dem ASVG oder einem<br />
anderen Bundesgesetz erklärt wird.<br />
Meldung von Änderungen: Alle für die Versicherung bedeutsamen<br />
Änderungen sind binnen einer Woche schriftlich<br />
der Kasse zu melden, zB Beginn einer Pflichtversicherung<br />
oder Mitversicherung, Änderung in den Einkommensverhältnissen,<br />
Studienwechsel oder Studienabschluss,<br />
Änderung der Wohnadresse usw.<br />
Mitversicherung von Angehörigen: Als Angehörige gelten<br />
nur die Ehegattin/der Ehegatte, die eingetragene Partnerin/der<br />
eingetragene Partner und die Kinder.<br />
Sollten Sie vor der <strong>Antrag</strong>stellung weitere Informationen<br />
über das Zustandekommen der Versicherung oder<br />
zur Höhe des Beitrages benötigen, beraten wir Sie<br />
gerne in unserem Kundencenter in 1100 Wien, Wienerbergstraße<br />
15-19, Erdgeschoss.<br />
*) Jährliche Änderung 32/93. 03.01.2012