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Merkblatt Definitives Verlassen der Schweiz - Bernische ...

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<strong>Merkblatt</strong><br />

<strong>Definitives</strong> <strong>Verlassen</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> - Eingeschränkte Barauszahlung<br />

<strong>der</strong> Austrittsleistung (Freizügigkeitsleistung) ab 1. Juni 2007<br />

Eingeschränkte Barauszahlung <strong>der</strong> Freizügigkeitsleistung<br />

Mit Inkrafttreten <strong>der</strong> bilateralen Abkommen <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> mit <strong>der</strong> EU gilt seit 1. Juni 2007 für das<br />

BVG-Obligatorium ein Barauszahlungsverbot. Dieses Verbot gilt für ein Mitglied, das die <strong>Schweiz</strong><br />

definitiv verlässt und in ein Land <strong>der</strong> EU o<strong>der</strong> EFTA auswan<strong>der</strong>t und einer obligatorischen Rentenversicherung<br />

untersteht. Der überobligatorische Teil <strong>der</strong> Austrittsleistung darf weiterhin bar<br />

ausbezahlt werden. Eine Barauszahlung bleibt auch dann möglich, wenn die Austrittsleistung<br />

kleiner ist als ein Jahresbeitrag.<br />

Unterscheidung zwischen dem obligatorischen und überobligatorischen Teil <strong>der</strong> Austrittsleistung<br />

Das Pensionskassengesetz BVG ist ein Minimalgesetz: D.h. gesetzlich vorgeschriebene Leistungen<br />

muss jede Pensionskasse mindestens erfüllen. Diese Minimalanfor<strong>der</strong>ungen werden als obligatorischer<br />

Teil o<strong>der</strong> kurz „Obligatorium“ bezeichnet. Gehen die Leistungen darüber hinaus, nennt<br />

man sie „überobligatorisch“.<br />

Beispiel<br />

Austrittsleistung (siehe Leistungsausweis) CHF 255'000.--<br />

BVG-Altersguthaben (Obligatorium) CHF 95'000.--<br />

Überobligatorischer Teil CHF 160'000.--<br />

Erbringen des Nachweises über die Sozialversicherungspflicht<br />

Die Staaten <strong>der</strong> EU und <strong>der</strong> EFTA kennen kein einheitliches Sozialversicherungssystem; dies bedeutet<br />

unterschiedliche Voraussetzungen für die obligatorische Sozialversicherungspflicht einer<br />

Person in jedem Staat. Es obliegt jedem Mitglied selbst, einen Nachweis über das Nichtvorliegen<br />

einer Sozialversicherungspflicht einzuholen.<br />

Sie haben die Möglichkeit, den Sicherheitsfonds BVG um Hilfestellung anzugehen. Aktuelle Informationen<br />

sind <strong>der</strong> Homepage des Sicherheitsfonds BVG (www.sfbvg.ch) zu entnehmen.<br />

Wird bis zum Austritt kein Nachweis über die Nichtunterstellung unter die Sozialversicherungspflicht<br />

erbracht, überweist die BPK den obligatorischen Teil <strong>der</strong> Austrittsleistung auf ein Freizügigkeitskonto.<br />

<strong>Bernische</strong> Pensionskasse<br />

Schläflistrasse 17 3000 Bern 25 Telefon 031 633 44 27 Telefax 031 332 46 86 info@bpk.ch www.bpk.ch


<strong>Merkblatt</strong> - <strong>Definitives</strong> <strong>Verlassen</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong><br />

Keine Einschränkung auf <strong>der</strong> Barauszahlung von Vorsorgeleistungen<br />

Reglementarisch vorgesehene Kapitalleistungen im Alter, bei Tod o<strong>der</strong> Invalidität werden ohne<br />

Einschränkungen bar ausbezahlt und zwar unabhängig davon, ob die Leistungen in Rentenform<br />

o<strong>der</strong> einer einmaligen Kapitalleistung erfolgen. Das Gleiche gilt auch für die Guthaben auf Freizügigkeitskonten.<br />

Vorbezüge für Wohneigentum<br />

Uneingeschränkt möglich bleiben Vorbezüge zugunsten von selbstgenutztem Wohneigentum,<br />

wenn das Mitglied den Wohnsitz in <strong>der</strong> EU o<strong>der</strong> in einem EFTA-Staat hat.<br />

<strong>Bernische</strong> Pensionskasse<br />

Schläflistrasse 17 3000 Bern 25 Telefon 031 633 44 27 Telefax 031 332 46 86 info@bpk.ch www.bpk.ch 2

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