Merkblatt Definitives Verlassen der Schweiz - Bernische ...
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<strong>Merkblatt</strong><br />
<strong>Definitives</strong> <strong>Verlassen</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> - Eingeschränkte Barauszahlung<br />
<strong>der</strong> Austrittsleistung (Freizügigkeitsleistung) ab 1. Juni 2007<br />
Eingeschränkte Barauszahlung <strong>der</strong> Freizügigkeitsleistung<br />
Mit Inkrafttreten <strong>der</strong> bilateralen Abkommen <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong> mit <strong>der</strong> EU gilt seit 1. Juni 2007 für das<br />
BVG-Obligatorium ein Barauszahlungsverbot. Dieses Verbot gilt für ein Mitglied, das die <strong>Schweiz</strong><br />
definitiv verlässt und in ein Land <strong>der</strong> EU o<strong>der</strong> EFTA auswan<strong>der</strong>t und einer obligatorischen Rentenversicherung<br />
untersteht. Der überobligatorische Teil <strong>der</strong> Austrittsleistung darf weiterhin bar<br />
ausbezahlt werden. Eine Barauszahlung bleibt auch dann möglich, wenn die Austrittsleistung<br />
kleiner ist als ein Jahresbeitrag.<br />
Unterscheidung zwischen dem obligatorischen und überobligatorischen Teil <strong>der</strong> Austrittsleistung<br />
Das Pensionskassengesetz BVG ist ein Minimalgesetz: D.h. gesetzlich vorgeschriebene Leistungen<br />
muss jede Pensionskasse mindestens erfüllen. Diese Minimalanfor<strong>der</strong>ungen werden als obligatorischer<br />
Teil o<strong>der</strong> kurz „Obligatorium“ bezeichnet. Gehen die Leistungen darüber hinaus, nennt<br />
man sie „überobligatorisch“.<br />
Beispiel<br />
Austrittsleistung (siehe Leistungsausweis) CHF 255'000.--<br />
BVG-Altersguthaben (Obligatorium) CHF 95'000.--<br />
Überobligatorischer Teil CHF 160'000.--<br />
Erbringen des Nachweises über die Sozialversicherungspflicht<br />
Die Staaten <strong>der</strong> EU und <strong>der</strong> EFTA kennen kein einheitliches Sozialversicherungssystem; dies bedeutet<br />
unterschiedliche Voraussetzungen für die obligatorische Sozialversicherungspflicht einer<br />
Person in jedem Staat. Es obliegt jedem Mitglied selbst, einen Nachweis über das Nichtvorliegen<br />
einer Sozialversicherungspflicht einzuholen.<br />
Sie haben die Möglichkeit, den Sicherheitsfonds BVG um Hilfestellung anzugehen. Aktuelle Informationen<br />
sind <strong>der</strong> Homepage des Sicherheitsfonds BVG (www.sfbvg.ch) zu entnehmen.<br />
Wird bis zum Austritt kein Nachweis über die Nichtunterstellung unter die Sozialversicherungspflicht<br />
erbracht, überweist die BPK den obligatorischen Teil <strong>der</strong> Austrittsleistung auf ein Freizügigkeitskonto.<br />
<strong>Bernische</strong> Pensionskasse<br />
Schläflistrasse 17 3000 Bern 25 Telefon 031 633 44 27 Telefax 031 332 46 86 info@bpk.ch www.bpk.ch
<strong>Merkblatt</strong> - <strong>Definitives</strong> <strong>Verlassen</strong> <strong>der</strong> <strong>Schweiz</strong><br />
Keine Einschränkung auf <strong>der</strong> Barauszahlung von Vorsorgeleistungen<br />
Reglementarisch vorgesehene Kapitalleistungen im Alter, bei Tod o<strong>der</strong> Invalidität werden ohne<br />
Einschränkungen bar ausbezahlt und zwar unabhängig davon, ob die Leistungen in Rentenform<br />
o<strong>der</strong> einer einmaligen Kapitalleistung erfolgen. Das Gleiche gilt auch für die Guthaben auf Freizügigkeitskonten.<br />
Vorbezüge für Wohneigentum<br />
Uneingeschränkt möglich bleiben Vorbezüge zugunsten von selbstgenutztem Wohneigentum,<br />
wenn das Mitglied den Wohnsitz in <strong>der</strong> EU o<strong>der</strong> in einem EFTA-Staat hat.<br />
<strong>Bernische</strong> Pensionskasse<br />
Schläflistrasse 17 3000 Bern 25 Telefon 031 633 44 27 Telefax 031 332 46 86 info@bpk.ch www.bpk.ch 2