G11/18 Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepaketes in
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Im Rahmen <strong>des</strong> Gesetzgebungsverfahrens wurde der Kreis der<br />
anspruchsberechtigten Personen über die Sozialgesetzbücher II <strong>und</strong> XII h<strong>in</strong>aus<br />
ausgedehnt.<br />
Gesetzlich def<strong>in</strong>ierte Anspruchsvoraussetzung ist der Bezug folgender Leistungen:<br />
� Leistungen nach dem SGB II: Arbeitslosengeld 2, Sozialgeld<br />
� Leistungen nach dem SGB XII: Sozialhilfe, Gr<strong>und</strong>sicherung im Alter <strong>und</strong> bei<br />
Erwerbsm<strong>in</strong>derung<br />
� Leistungen nach dem Wohngeldgesetz: Wohngeld, Lastenausgleich<br />
� Leistungen nach dem Bun<strong>des</strong>k<strong>in</strong>dergeldgesetz: K<strong>in</strong>derzuschlag<br />
� Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz: Leistungen nach § 2<br />
Die Leistungen s<strong>in</strong>d gr<strong>und</strong>sätzlich als Sach- oder Dienstleistungen ausgestaltet,<br />
die <strong>in</strong> Form von personalisierten Gutsche<strong>in</strong>en oder Direktzahlungen an den Anbieter<br />
erbracht werden sollen (§ 29 Abs.1 Satz 1 SGB II). Lediglich für den pauschalierten<br />
Schulbedarf <strong>in</strong> Höhe von 100 € p.a. <strong>und</strong> für die Fahrtkosten können Geldleistungen<br />
erbracht werden.<br />
Da das Gesetz erst am 24. März 2011 <strong>in</strong> Kraft trat <strong>und</strong> e<strong>in</strong>e rückwirkende<br />
Antragstellung zum 1.1.2011 mit entsprechend rückwirkender<br />
Leistungsgewährung vorsah, wurden komplizierte Übergangsvorschriften <strong>und</strong> –<br />
fristen festgesetzt, die nach dem Inkrafttreten noch e<strong>in</strong>mal verändert <strong>und</strong> damit weiter<br />
kompliziert wurden (vgl. § 77 SGB II).<br />
Das Land Bremen hat sich im Bun<strong>des</strong>rat <strong>in</strong> der Abstimmung über das Gesetz der<br />
Stimme enthalten, da es e<strong>in</strong>erseits zusätzliche Leistungen für Bildung <strong>und</strong> Teilhabe<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich begrüßt, die gesetzgeberische <strong>Umsetzung</strong> aber für nicht ausreichend<br />
hält.<br />
II. <strong>Umsetzung</strong> <strong>in</strong> der Stadt Bremen<br />
Unabhängig von dieser kritischen E<strong>in</strong>schätzung der gesetzlichen Gr<strong>und</strong>lage ist die<br />
Freie Hansestadt Bremen der Auffassung, dass die Leistungen <strong>des</strong> <strong>Bildungs</strong>- <strong>und</strong><br />
Teilhabepakets möglichst unbürokratisch erbracht <strong>und</strong> von den<br />
Leistungsberechtigten möglichst umfassend <strong>in</strong> Anspruch genommen werden sollen.<br />
Der Senat hat daher mit Beschluss vom 5.April 2011 <strong>und</strong> weiteren Beschlüssen die<br />
<strong>Umsetzung</strong> <strong>des</strong> Gesetzes <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em möglichst e<strong>in</strong>fachen Verfahren geregelt <strong>und</strong><br />
dabei versucht, Unstimmigkeiten der gesetzlichen Regelungen im Interesse der<br />
Betroffenen zu beseitigen.<br />
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