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Richtlinien für die Förderung der Kindertagespflege

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<strong>Richtlinien</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>För<strong>der</strong>ung</strong> <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tagespflege<br />

1. Gesetzliche Rahmenbedingungen und Auftrag <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

Kin<strong>der</strong>tagespflege<br />

(1) Die Kin<strong>der</strong>tagespflege hat ihre gesetzliche Grundlage im Sozialgesetzbuch<br />

Achtes Buch – Kin<strong>der</strong>- und Jugendhilfe (SGB VIII). Die §§ 22 bis 24 SGB VIII<br />

(zuletzt geän<strong>der</strong>t durch das „Gesetz zum qualitätsorientierten und<br />

bedarfsgerechten Ausbau <strong>der</strong> Tagesbetreuung – Tagesbetreuungsausbaugesetz /<br />

TAG und durch das Gesetz zur Weiterentwicklung <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>- und Jugendhilfe –<br />

KICK) sowie <strong>die</strong> §§ 43 und 90 SGB VIII und des Ersten Ausführungsgesetzes NW<br />

zum Kin<strong>der</strong>- und Jugendhilfegesetz (1. AG-KJHG), <strong>die</strong> §§ 4, 17, 22 und 23 KiBiz<br />

in ihrer jeweils gültigen Fassung regeln umfassend <strong>die</strong> Belange <strong>der</strong><br />

Kin<strong>der</strong>tagespflege und <strong>die</strong>nen als Grundlage <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Richtlinien</strong>.<br />

(2) Die Kin<strong>der</strong>tagespflege soll<br />

• <strong>die</strong> Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und<br />

gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit för<strong>der</strong>n,<br />

• <strong>die</strong> Erziehung und Bildung in <strong>der</strong> Familie unterstützen und ergänzen,<br />

• den Erziehungsberechtigten dabei helfen, Erwerbstätigkeit und<br />

Kin<strong>der</strong>erziehung besser miteinan<strong>der</strong> vereinbaren zu können.<br />

Dabei umfasst <strong>der</strong> För<strong>der</strong>auftrag <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tagespflege Erziehung, Bildung und<br />

Betreuung des Kindes und bezieht sich auf <strong>die</strong> soziale, emotionale, körperliche<br />

und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt <strong>die</strong> Vermittlung orientieren<strong>der</strong><br />

Werte und Regeln ein. Die <strong>För<strong>der</strong>ung</strong> soll sich am Alter und Entwicklungsstand,<br />

den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, an <strong>der</strong> Lebenssituation sowie den<br />

Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine<br />

ethnische Herkunft berücksichtigen.<br />

2. Leistungen des Oberbergischen Kreises in Kooperation mit dem<br />

Tagesmütternetz Oberberg e.V.<br />

(1) Die Leistungen umfassen in Kooperation mit dem Tagesmütternetz Oberberg<br />

e.V. <strong>die</strong> Gewinnung, Beratung und Qualifizierung von geeigneten<br />

Kin<strong>der</strong>tagespflegepersonen einschl. <strong>der</strong> Feststellung <strong>der</strong> Eignung, <strong>die</strong> Information<br />

und Beratung von Erziehungsberechtigten über <strong>die</strong> Kin<strong>der</strong>tagespflege sowie <strong>die</strong><br />

Vermittlung des Kindes an eine geeignete Kin<strong>der</strong>tagespflegeperson.<br />

Kin<strong>der</strong>tagespflege wird vermittelt, soweit davon auszugehen ist, dass <strong>die</strong><br />

Kin<strong>der</strong>tagespflege in <strong>der</strong> Regel mehr als drei Monate erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

(2) Der Oberbergische Kreis gewährt in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eine<br />

laufende Geldleistung an <strong>die</strong> Kin<strong>der</strong>tagespflegeperson gem. § 23 SGB VIII und<br />

erhebt bei den Erziehungsberechtigten Elternbeiträge gemäß den festgelegten<br />

Bestimmungen.<br />

(3) Der Kosten- und Leistungsrahmen wird geson<strong>der</strong>t geregelt.<br />

1


3. Eignung <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tagespflegeperson<br />

(1) Die Geeignetheit im Sinne von § 23 Abs. 3 SGB VIII liegt vor, wenn <strong>die</strong><br />

persönlichen und <strong>die</strong> formalen Voraussetzungen sowie <strong>die</strong> Rahmenbedingungen<br />

<strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tagespflegestelle gegeben sind. Dieses stellt <strong>die</strong> Verwaltung des<br />

Jugendamtes in Kooperation mit dem Tagesmütternetz Oberberg e.V. durch<br />

Gespräche, <strong>die</strong> Prüfung <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Unterlagen und durch Hausbesuche<br />

fest.<br />

(2) Persönliche Voraussetzungen<br />

• Die Kin<strong>der</strong>tagespflegeperson bringt dem Kind in ihrer Grundhaltung<br />

Zuneigung, Zuwendung und Achtung entgegen.<br />

• Sie bringt Erfahrung im Umgang mit Kin<strong>der</strong>n mit.<br />

• Sie sorgt <strong>für</strong> eine zuverlässige und verbindliche Kin<strong>der</strong>betreuung.<br />

• Sie hat soziale und kommunikative Kompetenz im Umgang mit Kin<strong>der</strong>n und<br />

Erziehungsberechtigten.<br />

• Sie toleriert an<strong>der</strong>e Lebenskonzepte und Werthaltungen.<br />

• Sie kooperiert mit den Erziehungsberechtigten, an<strong>der</strong>en<br />

Kin<strong>der</strong>tagespflegepersonen, dem Tagesmütternetz Oberberg e.V. und dem<br />

Jugendamt.<br />

• Sie ist gesundheitsbewusst und sorgt <strong>für</strong> eine ausgewogene, gesunde und<br />

kindgerechte Ernährung.<br />

(3) Formale Voraussetzungen<br />

• Die Kin<strong>der</strong>tagespflegeperson ist grundsätzlich bereit, Qualifizierungsangebote<br />

wahrzunehmen. Sie hat den Grundqualifizierungskurs (mind. 80<br />

Unterrichtsstunden) erfolgreich absolviert. Ersatzweise können <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

Grundqualifizierung an<strong>der</strong>e pädagogische Qualifizierungsmaßnahmen mit<br />

mind. 80 Unterrichtseinheiten o<strong>der</strong> pädagogische Ausbildungen anerkannt<br />

werden. Diese Personen weisen im Laufe von zwei Jahren Fortbildungen im<br />

Bereich Frühkindliche Bildung (U3), rechtliche Grundlagen und Kin<strong>der</strong>schutz (§<br />

8a SGB VIII) nach.<br />

• Sie weist einen Erste-Hilfe-Kurs <strong>für</strong> Kleinkin<strong>der</strong> – nicht älter als 3 Jahre - nach.<br />

• Sie ist offen <strong>für</strong> Informations- und Eignungsgespräche und lässt Hausbesuche<br />

zu.<br />

• Sie legt eine Gesundheitsbescheinigung vor, aus <strong>der</strong> hervorgeht, dass sie frei<br />

von ansteckenden Krankheiten, psychischen Beeinträchtigungen und<br />

Suchterkrankungen ist sowie chronischen Erkrankungen, <strong>die</strong> <strong>die</strong><br />

Erziehungsfähigkeit beeinträchtigen.<br />

• Sie legt <strong>für</strong> sich und alle übrigen volljährigen Haushaltsmitglie<strong>der</strong> ein<br />

erweitertes polizeiliches Führungszeugnis - nicht älter als 3 Monate - ohne<br />

jegliche Einträge vor.<br />

(4) Rahmenbedingungen <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tagespflegestelle<br />

• Vor Beginn <strong>der</strong> bewilligten Kin<strong>der</strong>tagespflege sollte eine dem Kind<br />

angemessene Eingewöhnung stattgefunden haben.<br />

• Die Räumlichkeiten bieten genügend Platz zum Spielen, <strong>für</strong> Bewegung und<br />

Ruhe.<br />

• Die Ausstattung <strong>der</strong> Räume mit Mobiliar sowie mit ausreichend Spiel- und<br />

Beschäftigungsmaterial ist altersentsprechend.<br />

• Es gibt eine Bewegungs- und Spielmöglichkeit draußen.<br />

2


• Sicherheitsaspekte werden beachtet.<br />

• Der Tagesablauf wird unter Berücksichtigung <strong>der</strong> individuellen Rituale, <strong>die</strong> dem<br />

Kind Sicherheit geben, kindgerecht gestaltet.<br />

• In den Räumen, <strong>die</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> Betreuung <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> bestimmt sind, wird nicht<br />

geraucht. (§ 10 Abs. 4 KiBiz)<br />

• Bei <strong>der</strong> Betreuungszeit sind <strong>der</strong> Entwicklungsstand und <strong>die</strong> altersspezifischen<br />

Bedürfnisse zum Wohl des Kindes zu berücksichtigen, <strong>der</strong> Umfang <strong>der</strong><br />

Betreuungszeit richtet sich grundsätzlich nach dem individuellen Bedarf.<br />

• Die tägliche Betreuungszeit beträgt in <strong>der</strong> Regel nicht mehr als 10 Stunden,<br />

<strong>die</strong> wöchentliche Betreuungszeit eines Kindes soll 50 Stunden nicht<br />

überschreiten.<br />

(5) Grundsätzlich erfolgt <strong>die</strong> Vermittlung von Tagespflegekin<strong>der</strong>n erst nach<br />

Abschluss <strong>der</strong> Qualifizierung. Wird mindestens ein Kind aus dem<br />

Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes betreut, werden <strong>die</strong> Kosten des<br />

Grundkurses auf Antrag durch den Oberbergischen Kreis erstattet.<br />

4. Qualifizierung <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tagespflegeperson<br />

(1) Die Qualifizierung <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tagespflegepersonen durch das Jugendamt in<br />

Kooperation<br />

mit dem Tagesmütternetz Oberberg e.V. umfasst verschiedene Bausteine:<br />

• <strong>die</strong> Beratungsgespräche<br />

• den Grundqualifizierungskurs nach dem Curriculum des Deutschen<br />

Jugendinstituts (DJI) von mindestens 80 Unterrichtsstunden mit Zertifikat<br />

• den Aufbauqualifizierungskurs nach dem Curriculum des Deutschen<br />

Jugendinstituts (DJI) mit weiteren mindestens 80 Unterrichtsstunden mit<br />

Zertifikat<br />

• Gruppenarbeit mit Tagespflegepersonen durch das Tagesmütternetz Oberberg<br />

e.V. und<br />

• Angebote zum Erfahrungsaustausch<br />

• Sonstige Fortbildungsangebote<br />

5. Erteilung <strong>der</strong> Erlaubnis zur Kin<strong>der</strong>tagespflege<br />

(1) Je<strong>der</strong>, <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> außerhalb ihrer Wohnung in geeigneten Räumen während<br />

des Tages mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate<br />

betreuen will, bedarf einer Erlaubnis gemäß § 43 SGB VIII. Die Erlaubnis befugt<br />

in <strong>der</strong> Regel zur Betreuung von drei bis zu fünf fremden Kin<strong>der</strong>n. Sie ist auf fünf<br />

Jahre befristet. Der Tagespflegeperson ist aufgegeben, das Jugendamt über<br />

wichtige Ereignisse zu unterrichten, <strong>die</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> Betreuung des Kindes/ <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong><br />

bedeutsam sind.<br />

(2) Die Erlaubnis ist auf <strong>die</strong> Tagespflegeperson und <strong>die</strong> Räumlichkeiten, in denen<br />

<strong>die</strong> Betreuung stattfinden soll, bezogen. Sie wird erteilt, wenn <strong>die</strong><br />

Voraussetzungen und Rahmenbedingungen erfüllt sind sowie<br />

Qualifikationsnachweise <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tagespflegeperson vorliegen.<br />

6. Voraussetzungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Gewährung von Kin<strong>der</strong>tagespflege<br />

3


(1) Die Erziehungsberechtigten und das Kind müssen ihren Hauptwohnsitz im<br />

Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes haben. Die Kin<strong>der</strong>tagespflege wird<br />

auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> gesetzlichen Vorgaben vorrangig <strong>für</strong> Kin<strong>der</strong> unter drei<br />

Jahren und im schulpflichtigen Alter gewährt.<br />

(2) Die <strong>För<strong>der</strong>ung</strong> von Kin<strong>der</strong>tagespflege:<br />

a) erfolgt <strong>für</strong> Kin<strong>der</strong> unter zwei Jahren unter den Voraussetzungen des § 24<br />

Abs. 3 SGB VIII.<br />

b) Für Kin<strong>der</strong> im Alter von zwei Jahren bis zur Schulpflicht ist vorrangig zu<br />

prüfen, ob bis zum Schuleintritt eine Betreuung in einer<br />

Kin<strong>der</strong>tagesseinrichtung möglich ist. Kin<strong>der</strong>tagespflege kann hier nur<br />

ergänzend geför<strong>der</strong>t werden.<br />

c) Für Schulkin<strong>der</strong> sind vorrangig alle an<strong>der</strong>en Betreuungsmöglichkeiten(z.B.<br />

Ganztagsschule) auszuschöpfen. Kin<strong>der</strong>tagespflege kann hier ebenfalls nur<br />

ergänzend geför<strong>der</strong>t werden.<br />

(3) Vor Bewilligung <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tagespflege ist ein Antrag auf <strong>För<strong>der</strong>ung</strong> <strong>der</strong><br />

Kin<strong>der</strong>tagespflege und <strong>die</strong> verbindliche Erklärung zum Elterneinkommen mit<br />

entsprechenden Nachweisen einzureichen.<br />

(4) Die <strong>För<strong>der</strong>ung</strong> in Kin<strong>der</strong>tagespflege kann auch gewährt werden, wenn in<br />

an<strong>der</strong>er Weise das Wohl des Kindes nicht gewährleistet ist. Die Regelungen <strong>der</strong><br />

§§ 27 und 36 SGB VIII sind dann analog anzuwenden.<br />

7. Mitteilungspflichten<br />

(1) Die Kin<strong>der</strong>tagespflegeperson und <strong>die</strong> Erziehungsberechtigten sind<br />

verpflichtet, Än<strong>der</strong>ungen im Kin<strong>der</strong>tagespflegeverhältnis dem Jugendamt<br />

unverzüglich mitzuteilen, damit ggf. <strong>der</strong> För<strong>der</strong>bescheid bzw. <strong>der</strong><br />

Elternbeitragsbescheid angepasst werden kann. Die Mitteilungspflicht gem. § 60<br />

SGB I wird vorausgesetzt. Dies gilt vor allem in Bezug auf:<br />

• Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> wöchentlichen Betreuungszeit<br />

• Beendigung und Wechsel des Arbeitsverhältnisses / <strong>der</strong> Bildungsmaßnahme<br />

<strong>der</strong> Eltern<br />

• Unterbrechungen <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tagespflege von mehr als zwei Wochen<br />

(ausgenommen Urlaub)<br />

• Erkrankung des Erziehungsberechtigten von mehr als zwei Wochen<br />

• Ausfall <strong>der</strong> Tagespflegeperson, wenn länger als zwei Wochen<br />

• Wohnungswechsel<br />

• Wechsel <strong>der</strong> Tagespflegeperson(nur möglich in vorheriger Abstimmung mit<br />

dem Tagesmütternetz)<br />

• Verän<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Einkommensverhältnisse <strong>der</strong> Erziehungsberechtigten<br />

(2) Die Verpflichtung zur Mitteilung haben <strong>die</strong> Erziehungsberechtigten und <strong>die</strong><br />

Kin<strong>der</strong>tagespflegeperson jeweils eigenständig. Falls <strong>die</strong> Kin<strong>der</strong>tagespflegeperson<br />

und <strong>die</strong> Erziehungsberechtigten <strong>die</strong>ser Mitteilungspflicht nicht nachkommen,<br />

kann <strong>die</strong> <strong>För<strong>der</strong>ung</strong> <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tagespflege rückwirkend eingestellt und das<br />

Kin<strong>der</strong>tagespflegeentgelt zurückgefor<strong>der</strong>t werden.<br />

4


8. Betreuungsfreie Zeit - Urlaub <strong>der</strong> Tagespflegeperson<br />

(1) Die Kin<strong>der</strong>tagespflegeperson hat einen Anspruch auf drei Wochen<br />

betreuungsfreie Zeit pro Betreuungsjahr. Der Beginn einer Kin<strong>der</strong>tagespflege<br />

während <strong>die</strong>ser Zeit ist nicht möglich.<br />

(2) Die Inanspruchnahme <strong>der</strong> betreuungsfreien Zeit ist mit den<br />

Erziehungsberechtigten rechtzeitig abzustimmen.<br />

9. Antrags- und Bewilligungsverfahren<br />

(1) Die Erziehungsberechtigten beantragen schriftlich mittels Vordruck <strong>die</strong><br />

<strong>För<strong>der</strong>ung</strong> ihres Kindes in Kin<strong>der</strong>tagespflege. Dieser Antrag soll in <strong>der</strong> Regel<br />

mindestens vier Wochen vor Beginn <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tagespflege gestellt werden.<br />

(2) Die Bewilligung erfolgt in schriftlicher Form längstens bis zum Ende des<br />

Betreuungsjahres (31. Juli) und legt <strong>die</strong> Kin<strong>der</strong>tagespflegestelle, den Umfang <strong>der</strong><br />

Betreuungszeit und das Entgeld fest.<br />

(3) Ein Antrag auf Fortführung <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tagespflege muss von den<br />

Erziehungsberechtigten bis zum 31.05. eines Jahres gestellt werden.<br />

(4) Das Jugendamt ist über <strong>die</strong> Beendigung des Tagespflegeverhältnisses<br />

umgehend zu informieren.<br />

10. Ablehnungsgründe<br />

(1) Die Beteiligung an den Kosten ist abzulehnen bzw. umgehend einzustellen,<br />

wenn:<br />

- dem Jugendamt Umstände bekannt werden, nach denen <strong>die</strong><br />

Tagespflegeperson nicht (mehr) geeignet ist,<br />

- <strong>die</strong> <strong>För<strong>der</strong>ung</strong> des Kindes in Kin<strong>der</strong>tagespflege nicht (mehr) dem Kindeswohl<br />

entspricht o<strong>der</strong><br />

- <strong>die</strong> Erfor<strong>der</strong>lichkeit <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tagespflege nicht (mehr) gegeben ist.<br />

(2) Für Tagespflegepersonen in auf- bzw. absteigen<strong>der</strong> Verwandtschaftslinie zu<br />

den beantragenden Eltern wird in <strong>der</strong> Regel kein Kin<strong>der</strong>tagespflegeentgelt<br />

gezahlt.<br />

(3) Die Übernahme <strong>der</strong> Kosten durch den Jugendhilfeträger hat Nachrang (§ 10<br />

SGB VIII). Die Personensorgeberechtigten müssen an<strong>der</strong>weitige zumutbare<br />

Betreuungs- und Finanzierungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen, wie z.B. <strong>die</strong><br />

Betreuung durch Verwandte, Zuschüsse von Krankenkassen, <strong>der</strong> Agentur <strong>für</strong><br />

Arbeit und sonstige Stellen, Zahlungen von Unterhaltspflichtigen usw.<br />

11. Inkrafttreten<br />

Die <strong>Richtlinien</strong> treten in <strong>die</strong>ser Fassung am 01.10.2011 in Kraft.<br />

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