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Bücherfluch und Aussatz In Antike und Mittelalter kannte man ... - GVU

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<strong>Bücherfluch</strong> <strong>und</strong> <strong>Aussatz</strong><br />

<strong>In</strong> <strong>Antike</strong> <strong>und</strong> <strong>Mittelalter</strong> <strong>kannte</strong> <strong>man</strong> ein Recht am geistigen Werk als solches noch<br />

nicht. Rechtsregeln gab es nur für die Sachen, in denen sich das Geisteswerk zeigte,<br />

insbesondere für das Eigentum hieran. Also durfte ein Buch beispielsweise nicht<br />

gestohlen, wohl aber abgeschrieben werden. Die Bearbeitung eines Stoffes durch<br />

viele verschiedene Künstler <strong>und</strong> Autoren war der Normalfall, ebenso die Übernahme<br />

oder Veränderung von Liedern <strong>und</strong> Musikstücken durch andere Musiker. Wenn ein<br />

Autor keine Veränderung seines Textes wollte, behalf er sich mit einem <strong>Bücherfluch</strong> -<br />

so wünschte Eike von Repgow, der Verfasser des Sachsenspiegels, jedem den <strong>Aussatz</strong><br />

auf den Hals, der sein Werk verfälschte.<br />

Wurzeln des modernen Urheberrechts<br />

Unsere heutige Vorstellung von künstlerischem Schöpfertum dürfte ihre Wurzeln nicht<br />

zufällig genau wie das moderne Urheberrecht im 18ten Jahrh<strong>und</strong>ert<br />

haben (Französische Aufklärung, Geniekult des Sturm <strong>und</strong> Drang, ro<strong>man</strong>tische<br />

Kunsttheorie...) Mit der Erfindung des Buchdrucks (um 1440) wurde es einfacher,<br />

Kopien eines Werkes in größeren Mengen herzustellen. Der Autor hatte immer noch<br />

kein "Urheberrecht" zur Seite, er musste froh sein, wenn sein Werk nicht nur gedruckt<br />

wurde, sondern der Drucker bzw. Verleger ihm etwas für das Manuskript zahlte. Nun<br />

kam es dazu, dass Erstdrucke von anderen Druckern nachgedruckt wurden. Das<br />

erschwerte dem Erstdrucker das Geschäft, da er mehr<br />

Arbeitskraft investiert <strong>und</strong> eventuell einen Autor bezahlt hat - der Nachdrucker konnte<br />

seine Produkte naturgemäß billiger anbieten. Aber auch ein Autor konnte unzufrieden<br />

über Nachdrucker sein, denn die Nachdrucke wurden zumeist mit geringerer Sorgfalt<br />

hergestellt: Es schlichen sich Fehler ein oder der Text wurde gar absichtlich<br />

abgeändert.<br />

Sonderrechte gegen Raubdrucke<br />

Um dem Nachdruck-Unwesen entgegenzutreten, erbaten sich Drucker schon im 15.<br />

Jahrh<strong>und</strong>ert Sonderrechte von den Obrigkeiten, die das Nachdrucken eines Werkes<br />

zumindest für eine bestimmte Zeit verboten. Der Ausdruck für diese Sonderrechte ist<br />

Privileg, <strong>man</strong>cherorts Offizin, im kirchlichen Bereich spricht <strong>man</strong> von der Imprimatur.<br />

Die <strong>In</strong>teressen der Drucker trafen sich mit den <strong>In</strong>teressen der Obrigkeiten, da letztere<br />

Einfluss auf die in ihrem Herrschaftsbereich veröffentlichten Schriften haben wollten.<br />

Besonders in Frankreich mit seiner frühen absolutistischen Struktur gelang dies,<br />

weniger beispielsweise in Deutschland. Hier ignorierten <strong>man</strong>che Landesfürsten sogar<br />

bewusst Verstöße von Verlegern gegen kaiserliche Privilegien, um diese wirtschaftlich<br />

zu unterstützen <strong>und</strong> sich begehrte Literatur billiger ins Land zu holen. Die Ideen der<br />

Aufklärung wurden zu einem großen Teil durch Raubdrucke verbreitet.<br />

Die Erfindung des Urhebers<br />

Mit Beginn der Renaissance rückte die <strong>In</strong>dividualität mehr in den Vordergr<strong>und</strong> <strong>und</strong> es<br />

wurden auch Autorenprivilegien gewährt, mit denen der Schöpfer für sein Werk<br />

belohnt wurde. <strong>In</strong> Deutschland wurde ein solches Privileg zum Beispiel Albrecht Dürer<br />

(1511) eingeräumt. Dieser Schutz bezog sich jedoch auf den Schöpfer als Person


(Persönlichkeitsrecht) <strong>und</strong> brachte den Urhebern noch keine Einnahmen. Angeknüpft<br />

wurde auch weiterhin am Werk als einer Sache. Mitte des 16. Jahrh<strong>und</strong>erts wurden<br />

Territorialprivilegien eingeführt, die allgemeine Nachdruckverbote in einem<br />

bestimmten Gebiet für einen begrenzten Zeitraum darstellten. Als die Verleger dazu<br />

Übergingen, den Autoren Honorare zu zahlen, bildete sich die Überzeugung, ihnen<br />

(den Verlegern) würde damit ein ausschließliches gewerbliches Schutzrecht zustehen<br />

(Lehre vom Verlagseigentum), auch wenn sie kein Privileg für ein Werk besaßen. Der<br />

Nachdruck wurde daher verboten, wenn die Rechte vom Autor erworben worden<br />

waren.<br />

Das Copyright entsteht<br />

Erstmals im 18. Jahrh<strong>und</strong>ert wurde über eigentumsähnliche Rechte an geistigen<br />

Leistungen (<strong>und</strong> das Phänomen des immateriellen Besitzes) theoretisiert. <strong>In</strong> einem<br />

englischen Gesetz von 1710, dem so genannten Statute of Anne, wurde als erstes ein<br />

ausschließliches Vervielfältigungsrecht des Autors anerkannt. Dieses Recht traten die<br />

Autoren dann an die Verleger ab. Nach Ablauf der vereinbarten Zeit fielen alle Rechte<br />

wieder an den Autor zurück. Das Werk musste im Register der Buchhändlergilde<br />

eingetragen werden <strong>und</strong> es musste mit einem Copyright-Vermerk versehen werden,<br />

damit es geschützt war. <strong>In</strong> den Vereinigten Staaten wurde dieses Verfahren 1795<br />

eingeführt (das Erfordernis der Registrierung wurde in England jedoch 1956 <strong>und</strong> in<br />

den Vereinigten Staaten 1978 wieder abgeschafft). Überwiegend wurde die Idee vom<br />

geistigen Eigentum mit der Naturrechtslehre begründet. Auch in Frankreich wurde in<br />

zwei Gesetzen von 1791 <strong>und</strong> 1793 ein Propri‚t‚ litt‚raire et artistique (?) eingeführt. <strong>In</strong><br />

Preußen kam es zu einem entsprechenden Schutz im Jahre 1837. Die<br />

B<strong>und</strong>esversammlung (Deutscher B<strong>und</strong>) beschloss ebenfalls 1837 eine 10-jährige<br />

Schutzfrist seit Erscheinen des Werkes, die 1845 auf 30 Jahre nach dem Tode des<br />

Urhebers (post mortem auctoris) verlängert wurde. 1857 wurde im Norddeutschen<br />

B<strong>und</strong> ein allgemeiner Urheberrechtsschutz eingeführt, der 1871 vom Deutschen Reich<br />

übernommen <strong>und</strong> später weiter ausgebaut wurde. Im Dritten Reich galt der Urheber<br />

lediglich als "Treuhänder des Werks" für die Volksgemeinschaft.<br />

(Quelle: unter Verwendung von Material aus Wikipedia)

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