3urifüfcbe
3urifüfcbe
3urifüfcbe
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
II Abhandlungen - Rechtsprechung (Ordentliche Gerichte)<br />
zn<br />
Sonderprüfung bei der GmbH, siehe Bucheinsicht. 11/12,<br />
364; 13/14, 419<br />
Tätige Reue, Die - in der Judikatur des OGH (Brandstetter).<br />
17/18, 545<br />
Unterhaltsvorschußrecht, Kritisches zum - (Knoll). 7/8,<br />
227<br />
Unternehmenssanierung, siehe Bankenhaftung.' 5/6, 146<br />
Unternehmerrisiko und Strafrecht (Platzgummer). 23/24,<br />
757<br />
Verdienstentgang, siehe Schadenersatzanspruch. 19/20,<br />
613<br />
Vereinsgründungsrecht, Verkehrsschutz im österreichischen<br />
und deutschen - (Mummenhoff). 9/10, 273<br />
Verfassungsrecht, Lebendiges - (Spanner). 3/4, 87<br />
Verjährungsunterbrechung durch Anerkenntnis bei Einwendung<br />
einer Gegenforderung? (Huber). 1/2, 25<br />
Verstaatlichung, Die - nach neuem Recht (Kastner). 21/<br />
22, 681<br />
Versuch, Der - beim Vorbereitungsdelikt (Wieser). 15/16,<br />
497; 17/18, 556<br />
II. Rechtsprechung<br />
A. Ordentliche Gerichte (Zivil- und Strafsachen, Arbeitsund<br />
Sozialgerichte)<br />
ABGB §§ 6 f, siehe UrhGNov 1980 idF vor der Nov BGBl<br />
1986/375, Art II Abs 6. 19/20, 647<br />
- § 7, siehe ASVG §§ 131 a und 117 Z 1. 19/20, 674<br />
- § 7, siehe InvEG § 8 Abs 2 und § 14 Abs 1 und 2. 11/12,<br />
398<br />
'— §§16 und 43: Der Namensträger hat Anspruch darauf,<br />
daß sein Name nicht in Zusammenhängen erwähnt<br />
wird, zu deren Erwähnung er keinen sachlichen Anlaß<br />
gegeben hat („Namensanonymität"). Ein solcher Anlaß<br />
besteht aber, wenn eine Vermögensberatungsgesellschaft<br />
einen wegen Millionenbetrugs strafgerichtlich<br />
Verfolgten als Sachbearbeiter aufgenommen hat.<br />
Wenn darüber in einer Zeitung unter Nennung des<br />
Namens der Gesellschaft berichtet wird, so entspricht<br />
das dem begründeten Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit.<br />
1/2, 37<br />
- § 26: Der Beschluß der Vollversammlung (Mitgliederversammlung)<br />
eines Vereines ist rechtsunwirksam,<br />
wenn nicht allen Mitgliedern die beabsichtigte Beschlußfassung<br />
mitgeteilt und ihnen Gelegenheit zur<br />
sachlichen Stellungnahme gegeben wird. Dies gilt insb<br />
hinsichtlich des Mitglieds, dessen Ausschluß Gegenstand<br />
des beabsichtigten Beschlusses sein soll, und<br />
ungeachtet der nachprüfenden richterlichen Inhaltskontrolle<br />
von Vereinsbeschlüssen. Ist für den Ausschluß<br />
eines Mitglieds nach der Satzung der Vereinsvorstand<br />
zuständig, gegen dessen Beschluß der Einspruch<br />
bei der Mitgliederversammlung zulässig ist, so<br />
vermag der Ausschließungsbeschluß der Mitgliederversammlung<br />
den erforderlichen Vorstandsbeschluß<br />
auch dann nicht zu ersetzen, wenn an der Beschlußfassung<br />
der Mitgliederversammlung alle Vorstandsmitglieder<br />
beteiligt waren. Gegen den nachtragenden<br />
Vorstandsbeschluß muß der Ausgeschlossene keinen<br />
Einspruch bei der Mitgliederversammlung mehr erheben,<br />
da diese schon vorher, wenn auch rechtsunwirksam,<br />
auf Ausschluß erkannt hat. 19/20, 650<br />
- § 26; §§ 1 ff VereinsG: Da ein Vereinsausschluß die<br />
weitestgehende Vereinsstrafe darstellt, darf dieser nur<br />
aus wichtigen Gründen ausgesprochen werden; in<br />
einer objektiv berechtigten oder unberechtigten Kritik,<br />
die im Bestreben nach Gewährleistung eines ordnungsgemäßen<br />
Vereinslebens angebracht und nur vereinsintern<br />
geäußert wird, liegt kein solcher wichtiger<br />
Grund. Ausschlußgründe sind bei sonstiger Verwirkung<br />
des Ausschlußrechts „alsbald" geltend zu machen.<br />
Bei einer faktischen oder rechtlichen Monopolstellung<br />
des Vereins ist das betreffende Mitglied zunächst<br />
durch gelindere Mittel zu einem den Vereinsinteressen<br />
entsprechenden Verhalten zu veranlassen und<br />
darf erst bei weiterem Zuwiderhandeln aus dem Verein<br />
ausgeschlossen werden. 11/12, 391<br />
§§ 26, 934, 1067, 1068 und 1070: Das einer juristischen<br />
Person eingeräumte Wiederkaufsrecht besteht jedenfalls<br />
dann solange die juristische Person existiert, als<br />
die Zeitspanne zwischen Einräumung und Inanspruchnahme<br />
des Wiederkaufsrechts innerhalb der<br />
Lebenserwartung einer physischen Person liegt. Bloße<br />
Untätigkeit in der Geltendmachung des Wiederkaufsrechts<br />
rechtfertigt noch nicht die Annahme eines stillschweigenden<br />
Verzichts. Eine Anpassung des Wiederkaufspreises<br />
bei Geldentwertung ist nur gerechtfertigt,<br />
wenn die Geldwertveränderung so erheblich ist,<br />
daß sie sich als Veränderung der Geschäftsgrundlage<br />
darstellt. Ist das Wiederkaufsrecht hingegen als vereinbarte<br />
Sanktion gegen ein den Erwartungen beim<br />
Kaufabschluß nicht entsprechendes Verhalten des<br />
Verpflichteten gedacht, so ist eine Aufwertung des<br />
Wiederkaufspreises als dem Sanktionszweck widersprechend<br />
auszuschließen. Eine Anhebung des Wiederkaufspreises<br />
zur Egalisierung der Geldentwertung<br />
kann auch nicht durch Anfechtung wegen Verkürzung<br />
über die Hälfte bewirkt werden, da bereits mit der<br />
Vereinbarung des Wiederkaufsrechts der Vertrag über<br />
den Rückkauf unter aufschiebender Bedingung der<br />
späteren Geltendmachung geschlossen wird. 21/22,<br />
718<br />
§§ 90, 94 Abs 1 und 2 und § 1042: Im Gegensatz zu<br />
Vereinbarungen, die den höchstpersönlichen Lebensbereich<br />
der Ehegatten betreffen, wie Rollenverteilung<br />
bei Erwerb und Haushaltsführung, Einrichtung der<br />
Wohnung, Gestaltung der gemeinsamen Freizeit ua,<br />
deren Verletzung nur einen Scheidungsgrund darstellen<br />
kann, sind Einigungen vermögensrechtlicher Natur<br />
zwischen den Ehegatten verbindlich und klagbar.<br />
Nur eine Änderung der Umstände ermöglicht - wie bei<br />
Dauerschuldverhältnissen - ein Abgehen von einer<br />
getroffenen Vereinbarung. Die Verletzung solcher vermögensrechtlicher<br />
partnerschaftlicher Vereinbarungen<br />
kann klagbare Erfüllungs- und Schadenersatzansprüche,<br />
aber auch Bereicherungsansprüche auslösen,<br />
insbesondere wenn ein Ehegatte wegen Verletzung der<br />
vertraglichen Verpflichtung durch den anderen mehr<br />
geleistet hat, als seinem auf Grund der partnerschaftlichen<br />
Vereinbarung zu leistenden Beitrag entspricht.<br />
Unterhalten die Ehegatten ein gemeinsames Konto,<br />
auf das während funktionierender Ehe die Einkommen<br />
einbezahlt und zu dessen Lasten die Ausgaben der<br />
Haushaltsführung bestritten wurden, so ist darin eine<br />
stillschweigende Vereinbarung zu sehen, zu den Ausgaben<br />
der Haushaltsführung im Verhältnis der beiderseitigen<br />
Einkommen beizutragen. Gem § 1042 steht<br />
dem Ehegatten, der an Haushaltsaufwendungen insgesamt<br />
mehr geleistet hat, als seinem Beitrag während<br />
funktionierender Ehe entsprach, ein Ersatzanspruch<br />
zu. 19/20, 652