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Herausgegeben von<br />
o. Univ.-Prof. Dr. Franz Bydlinski<br />
o. Univ.-Prof. Dr. Peter Dorait<br />
Rechtsanwalt a. D.<br />
em. o. Univ.-Prof. Dr. DDr. h. c. Walther Kastner<br />
o. Univ.-Prof. Dr. Hans R. Klecatsky,<br />
Bundesminister für Justiz a. D.<br />
Generalprokurator a. D. Hon.-Prof. Dr. Viktor Liebscher<br />
o. Univ.-Prof. Dr. Siegbert Morscher<br />
o. Univ.-Prof. Dr. Dr. h. c. Ignaz Seidl-Hohenveldern<br />
a. Univ.-Prof. Dr. Georg Wilhelm<br />
Schriftleitung: Franz Bydlinski und Hans R. Klecatsky<br />
Springer-Verlag Wien/New York<br />
<strong>3urifüfcbe</strong><br />
Blattet<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
des 109. Jahrganges 1987<br />
I. Abhandlungen. II. Rechtsprechung. III. Verzeichnis der publizierten Entscheidungen nach Rechtsprechungsgebiet<br />
und Zeitfolge. IV. Vortragsberichte. V. Buchbesprechungen. VI. Kleine Aufsätze.<br />
VII. Aus den Vereinen. VIII. Mitarbeiter.<br />
Die fetten Zahlen bedeuten die Heftnummer, die gewöhnlichen Zahlen die Seite, der Name der Verfasser ist in<br />
Klammern beigefügt.<br />
I. Abhandlungen<br />
Anerkenntnis, siehe Verjährungsunterbrechung. 1/2, 25<br />
\npassung, Die - langfristiger Verträge an veränderte<br />
Umstände (Baur). 5/6, 137<br />
Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit, siehe Gerichtsorganisation.<br />
11/12, 349<br />
VSGG § 54 Abs 1, siehe Feststellungsverfahren. 15/16,<br />
490; 17/18, 561<br />
Uifwandersatz, Zur Reichweite des - nach § 20 Gehaltsgesetz<br />
1956 idF BGBl 214/1972 (Stelzer). 15/16, 477<br />
Jankenhaftung bei Unternehmenssanierung (Honsell).<br />
5/6, 146<br />
Jetriebe gewerblicher Art nur bei einer Tätigkeit „von<br />
einigem wirtschaftlichen Gewicht?" (Beiser). 7/8, 215<br />
iucheinsicht, Spezielle Fragen der - und der Sonderprüfung<br />
bei der GmbH (Reich-Rohrwig). 11/12, 364; 13/<br />
14,419<br />
iundesbeamte: „Beamte auf Zeit" oder ernannte berufsmäßige<br />
Organe? (Mathes). 21/22, 703<br />
iundespräsident, Die Mitwirkung des - an der Bundesgesetzgebung<br />
(Jahnel). 19/20, 633<br />
»rittfinanzierte Verträge, Weitere Rechtsfragen - (Reidinger).<br />
11/12, 357; 13/14, 431<br />
Währungen aus der juristischen Werkstatt (F. Bydlinski).<br />
19/20, 640<br />
rfüllungsgehilfen, Die Haftung für - (Spiro). 11/12, 341<br />
eststellungsverfahren, Das besondere — nach § 54 Abs 1<br />
ASGG (Eypeltauer). 15/16, 490; 17/18, 561<br />
erichtsorganisation, Die - der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit<br />
(Ballon). 11/12, 349<br />
rundrechte, Die Zukunft der - im Lichte der künstlichen<br />
Fortpflanzung des Menschen (Loebenstein). 21/<br />
22, 694; 23/24, 749<br />
Haftpflichtversicherungsschutz bei Beschädigung des arbeitnehmereigenen<br />
Kraftfahrzeugs (Apathy). 3/4, 69<br />
Irrtum, Der - über normative Tatbestandsmerkmale<br />
(Steininger). 7/8, 205; 9/10, 287<br />
Kirchenrecht, katholisches, Die wichtigsten Neuerungen<br />
im - unter besonderer Berücksichtigung des österreichischen<br />
Rechts (Free). 1/2, 20; 3/4, 90<br />
Konsortialkredite, internationale, Aktuelle Rechtsfragen<br />
-(Horn). 13/14, 409<br />
Kontrolle in der Gemeinde (Marko). 5/6, 161<br />
Liegenschaftszwangsversteigerung, siehe Sachverständiger.<br />
9/10, 282<br />
Pistenhalter, Sachenrechtliche Haftung des<br />
der Piste (Sprung, König). 1/2, 13<br />
außerhalb<br />
Rechtsschutz, Sensible und defizitäre Bereiche des - in<br />
der öffentlichen Verwaltung (Funk). 5/6, 150<br />
Risikohaftung, siehe Haftpflichtversicherungsschutz. 3/4,<br />
69<br />
Rückgriff, Der - zwischen Bürgen und Pfandbestellern<br />
(Hoyer). 23/24, 764<br />
Sachverständiger, gerichtlich bestellter, Die Haftung des<br />
- gegenüber dem Ersteher in der Liegenschaftszwangsversteigerung<br />
(G. Nowotny). 9/10, 282<br />
Schadenersatzanspruch, Der - eines geschäftsführenden<br />
Gesellschafters einer Personengesellschaft wegen Verdienstentgangs<br />
gemäß § 1325 ABGB (Huber). 19/20,<br />
613<br />
Schwarzarbeiter, Zivilrechtliche Probleme bei Verträgen<br />
mit - (Iro). 1/2, 1
II Abhandlungen - Rechtsprechung (Ordentliche Gerichte)<br />
zn<br />
Sonderprüfung bei der GmbH, siehe Bucheinsicht. 11/12,<br />
364; 13/14, 419<br />
Tätige Reue, Die - in der Judikatur des OGH (Brandstetter).<br />
17/18, 545<br />
Unterhaltsvorschußrecht, Kritisches zum - (Knoll). 7/8,<br />
227<br />
Unternehmenssanierung, siehe Bankenhaftung.' 5/6, 146<br />
Unternehmerrisiko und Strafrecht (Platzgummer). 23/24,<br />
757<br />
Verdienstentgang, siehe Schadenersatzanspruch. 19/20,<br />
613<br />
Vereinsgründungsrecht, Verkehrsschutz im österreichischen<br />
und deutschen - (Mummenhoff). 9/10, 273<br />
Verfassungsrecht, Lebendiges - (Spanner). 3/4, 87<br />
Verjährungsunterbrechung durch Anerkenntnis bei Einwendung<br />
einer Gegenforderung? (Huber). 1/2, 25<br />
Verstaatlichung, Die - nach neuem Recht (Kastner). 21/<br />
22, 681<br />
Versuch, Der - beim Vorbereitungsdelikt (Wieser). 15/16,<br />
497; 17/18, 556<br />
II. Rechtsprechung<br />
A. Ordentliche Gerichte (Zivil- und Strafsachen, Arbeitsund<br />
Sozialgerichte)<br />
ABGB §§ 6 f, siehe UrhGNov 1980 idF vor der Nov BGBl<br />
1986/375, Art II Abs 6. 19/20, 647<br />
- § 7, siehe ASVG §§ 131 a und 117 Z 1. 19/20, 674<br />
- § 7, siehe InvEG § 8 Abs 2 und § 14 Abs 1 und 2. 11/12,<br />
398<br />
'— §§16 und 43: Der Namensträger hat Anspruch darauf,<br />
daß sein Name nicht in Zusammenhängen erwähnt<br />
wird, zu deren Erwähnung er keinen sachlichen Anlaß<br />
gegeben hat („Namensanonymität"). Ein solcher Anlaß<br />
besteht aber, wenn eine Vermögensberatungsgesellschaft<br />
einen wegen Millionenbetrugs strafgerichtlich<br />
Verfolgten als Sachbearbeiter aufgenommen hat.<br />
Wenn darüber in einer Zeitung unter Nennung des<br />
Namens der Gesellschaft berichtet wird, so entspricht<br />
das dem begründeten Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit.<br />
1/2, 37<br />
- § 26: Der Beschluß der Vollversammlung (Mitgliederversammlung)<br />
eines Vereines ist rechtsunwirksam,<br />
wenn nicht allen Mitgliedern die beabsichtigte Beschlußfassung<br />
mitgeteilt und ihnen Gelegenheit zur<br />
sachlichen Stellungnahme gegeben wird. Dies gilt insb<br />
hinsichtlich des Mitglieds, dessen Ausschluß Gegenstand<br />
des beabsichtigten Beschlusses sein soll, und<br />
ungeachtet der nachprüfenden richterlichen Inhaltskontrolle<br />
von Vereinsbeschlüssen. Ist für den Ausschluß<br />
eines Mitglieds nach der Satzung der Vereinsvorstand<br />
zuständig, gegen dessen Beschluß der Einspruch<br />
bei der Mitgliederversammlung zulässig ist, so<br />
vermag der Ausschließungsbeschluß der Mitgliederversammlung<br />
den erforderlichen Vorstandsbeschluß<br />
auch dann nicht zu ersetzen, wenn an der Beschlußfassung<br />
der Mitgliederversammlung alle Vorstandsmitglieder<br />
beteiligt waren. Gegen den nachtragenden<br />
Vorstandsbeschluß muß der Ausgeschlossene keinen<br />
Einspruch bei der Mitgliederversammlung mehr erheben,<br />
da diese schon vorher, wenn auch rechtsunwirksam,<br />
auf Ausschluß erkannt hat. 19/20, 650<br />
- § 26; §§ 1 ff VereinsG: Da ein Vereinsausschluß die<br />
weitestgehende Vereinsstrafe darstellt, darf dieser nur<br />
aus wichtigen Gründen ausgesprochen werden; in<br />
einer objektiv berechtigten oder unberechtigten Kritik,<br />
die im Bestreben nach Gewährleistung eines ordnungsgemäßen<br />
Vereinslebens angebracht und nur vereinsintern<br />
geäußert wird, liegt kein solcher wichtiger<br />
Grund. Ausschlußgründe sind bei sonstiger Verwirkung<br />
des Ausschlußrechts „alsbald" geltend zu machen.<br />
Bei einer faktischen oder rechtlichen Monopolstellung<br />
des Vereins ist das betreffende Mitglied zunächst<br />
durch gelindere Mittel zu einem den Vereinsinteressen<br />
entsprechenden Verhalten zu veranlassen und<br />
darf erst bei weiterem Zuwiderhandeln aus dem Verein<br />
ausgeschlossen werden. 11/12, 391<br />
§§ 26, 934, 1067, 1068 und 1070: Das einer juristischen<br />
Person eingeräumte Wiederkaufsrecht besteht jedenfalls<br />
dann solange die juristische Person existiert, als<br />
die Zeitspanne zwischen Einräumung und Inanspruchnahme<br />
des Wiederkaufsrechts innerhalb der<br />
Lebenserwartung einer physischen Person liegt. Bloße<br />
Untätigkeit in der Geltendmachung des Wiederkaufsrechts<br />
rechtfertigt noch nicht die Annahme eines stillschweigenden<br />
Verzichts. Eine Anpassung des Wiederkaufspreises<br />
bei Geldentwertung ist nur gerechtfertigt,<br />
wenn die Geldwertveränderung so erheblich ist,<br />
daß sie sich als Veränderung der Geschäftsgrundlage<br />
darstellt. Ist das Wiederkaufsrecht hingegen als vereinbarte<br />
Sanktion gegen ein den Erwartungen beim<br />
Kaufabschluß nicht entsprechendes Verhalten des<br />
Verpflichteten gedacht, so ist eine Aufwertung des<br />
Wiederkaufspreises als dem Sanktionszweck widersprechend<br />
auszuschließen. Eine Anhebung des Wiederkaufspreises<br />
zur Egalisierung der Geldentwertung<br />
kann auch nicht durch Anfechtung wegen Verkürzung<br />
über die Hälfte bewirkt werden, da bereits mit der<br />
Vereinbarung des Wiederkaufsrechts der Vertrag über<br />
den Rückkauf unter aufschiebender Bedingung der<br />
späteren Geltendmachung geschlossen wird. 21/22,<br />
718<br />
§§ 90, 94 Abs 1 und 2 und § 1042: Im Gegensatz zu<br />
Vereinbarungen, die den höchstpersönlichen Lebensbereich<br />
der Ehegatten betreffen, wie Rollenverteilung<br />
bei Erwerb und Haushaltsführung, Einrichtung der<br />
Wohnung, Gestaltung der gemeinsamen Freizeit ua,<br />
deren Verletzung nur einen Scheidungsgrund darstellen<br />
kann, sind Einigungen vermögensrechtlicher Natur<br />
zwischen den Ehegatten verbindlich und klagbar.<br />
Nur eine Änderung der Umstände ermöglicht - wie bei<br />
Dauerschuldverhältnissen - ein Abgehen von einer<br />
getroffenen Vereinbarung. Die Verletzung solcher vermögensrechtlicher<br />
partnerschaftlicher Vereinbarungen<br />
kann klagbare Erfüllungs- und Schadenersatzansprüche,<br />
aber auch Bereicherungsansprüche auslösen,<br />
insbesondere wenn ein Ehegatte wegen Verletzung der<br />
vertraglichen Verpflichtung durch den anderen mehr<br />
geleistet hat, als seinem auf Grund der partnerschaftlichen<br />
Vereinbarung zu leistenden Beitrag entspricht.<br />
Unterhalten die Ehegatten ein gemeinsames Konto,<br />
auf das während funktionierender Ehe die Einkommen<br />
einbezahlt und zu dessen Lasten die Ausgaben der<br />
Haushaltsführung bestritten wurden, so ist darin eine<br />
stillschweigende Vereinbarung zu sehen, zu den Ausgaben<br />
der Haushaltsführung im Verhältnis der beiderseitigen<br />
Einkommen beizutragen. Gem § 1042 steht<br />
dem Ehegatten, der an Haushaltsaufwendungen insgesamt<br />
mehr geleistet hat, als seinem Beitrag während<br />
funktionierender Ehe entsprach, ein Ersatzanspruch<br />
zu. 19/20, 652