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Herausgegeben von<br />

o. Univ.-Prof. Dr. Franz Bydlinski<br />

o. Univ.-Prof. Dr. Peter Dorait<br />

Rechtsanwalt a. D.<br />

em. o. Univ.-Prof. Dr. DDr. h. c. Walther Kastner<br />

o. Univ.-Prof. Dr. Hans R. Klecatsky,<br />

Bundesminister für Justiz a. D.<br />

Generalprokurator a. D. Hon.-Prof. Dr. Viktor Liebscher<br />

o. Univ.-Prof. Dr. Siegbert Morscher<br />

o. Univ.-Prof. Dr. Dr. h. c. Ignaz Seidl-Hohenveldern<br />

a. Univ.-Prof. Dr. Georg Wilhelm<br />

Schriftleitung: Franz Bydlinski und Hans R. Klecatsky<br />

Springer-Verlag Wien/New York<br />

<strong>3urifüfcbe</strong><br />

Blattet<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

des 109. Jahrganges 1987<br />

I. Abhandlungen. II. Rechtsprechung. III. Verzeichnis der publizierten Entscheidungen nach Rechtsprechungsgebiet<br />

und Zeitfolge. IV. Vortragsberichte. V. Buchbesprechungen. VI. Kleine Aufsätze.<br />

VII. Aus den Vereinen. VIII. Mitarbeiter.<br />

Die fetten Zahlen bedeuten die Heftnummer, die gewöhnlichen Zahlen die Seite, der Name der Verfasser ist in<br />

Klammern beigefügt.<br />

I. Abhandlungen<br />

Anerkenntnis, siehe Verjährungsunterbrechung. 1/2, 25<br />

\npassung, Die - langfristiger Verträge an veränderte<br />

Umstände (Baur). 5/6, 137<br />

Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit, siehe Gerichtsorganisation.<br />

11/12, 349<br />

VSGG § 54 Abs 1, siehe Feststellungsverfahren. 15/16,<br />

490; 17/18, 561<br />

Uifwandersatz, Zur Reichweite des - nach § 20 Gehaltsgesetz<br />

1956 idF BGBl 214/1972 (Stelzer). 15/16, 477<br />

Jankenhaftung bei Unternehmenssanierung (Honsell).<br />

5/6, 146<br />

Jetriebe gewerblicher Art nur bei einer Tätigkeit „von<br />

einigem wirtschaftlichen Gewicht?" (Beiser). 7/8, 215<br />

iucheinsicht, Spezielle Fragen der - und der Sonderprüfung<br />

bei der GmbH (Reich-Rohrwig). 11/12, 364; 13/<br />

14,419<br />

iundesbeamte: „Beamte auf Zeit" oder ernannte berufsmäßige<br />

Organe? (Mathes). 21/22, 703<br />

iundespräsident, Die Mitwirkung des - an der Bundesgesetzgebung<br />

(Jahnel). 19/20, 633<br />

»rittfinanzierte Verträge, Weitere Rechtsfragen - (Reidinger).<br />

11/12, 357; 13/14, 431<br />

Währungen aus der juristischen Werkstatt (F. Bydlinski).<br />

19/20, 640<br />

rfüllungsgehilfen, Die Haftung für - (Spiro). 11/12, 341<br />

eststellungsverfahren, Das besondere — nach § 54 Abs 1<br />

ASGG (Eypeltauer). 15/16, 490; 17/18, 561<br />

erichtsorganisation, Die - der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit<br />

(Ballon). 11/12, 349<br />

rundrechte, Die Zukunft der - im Lichte der künstlichen<br />

Fortpflanzung des Menschen (Loebenstein). 21/<br />

22, 694; 23/24, 749<br />

Haftpflichtversicherungsschutz bei Beschädigung des arbeitnehmereigenen<br />

Kraftfahrzeugs (Apathy). 3/4, 69<br />

Irrtum, Der - über normative Tatbestandsmerkmale<br />

(Steininger). 7/8, 205; 9/10, 287<br />

Kirchenrecht, katholisches, Die wichtigsten Neuerungen<br />

im - unter besonderer Berücksichtigung des österreichischen<br />

Rechts (Free). 1/2, 20; 3/4, 90<br />

Konsortialkredite, internationale, Aktuelle Rechtsfragen<br />

-(Horn). 13/14, 409<br />

Kontrolle in der Gemeinde (Marko). 5/6, 161<br />

Liegenschaftszwangsversteigerung, siehe Sachverständiger.<br />

9/10, 282<br />

Pistenhalter, Sachenrechtliche Haftung des<br />

der Piste (Sprung, König). 1/2, 13<br />

außerhalb<br />

Rechtsschutz, Sensible und defizitäre Bereiche des - in<br />

der öffentlichen Verwaltung (Funk). 5/6, 150<br />

Risikohaftung, siehe Haftpflichtversicherungsschutz. 3/4,<br />

69<br />

Rückgriff, Der - zwischen Bürgen und Pfandbestellern<br />

(Hoyer). 23/24, 764<br />

Sachverständiger, gerichtlich bestellter, Die Haftung des<br />

- gegenüber dem Ersteher in der Liegenschaftszwangsversteigerung<br />

(G. Nowotny). 9/10, 282<br />

Schadenersatzanspruch, Der - eines geschäftsführenden<br />

Gesellschafters einer Personengesellschaft wegen Verdienstentgangs<br />

gemäß § 1325 ABGB (Huber). 19/20,<br />

613<br />

Schwarzarbeiter, Zivilrechtliche Probleme bei Verträgen<br />

mit - (Iro). 1/2, 1


II Abhandlungen - Rechtsprechung (Ordentliche Gerichte)<br />

zn<br />

Sonderprüfung bei der GmbH, siehe Bucheinsicht. 11/12,<br />

364; 13/14, 419<br />

Tätige Reue, Die - in der Judikatur des OGH (Brandstetter).<br />

17/18, 545<br />

Unterhaltsvorschußrecht, Kritisches zum - (Knoll). 7/8,<br />

227<br />

Unternehmenssanierung, siehe Bankenhaftung.' 5/6, 146<br />

Unternehmerrisiko und Strafrecht (Platzgummer). 23/24,<br />

757<br />

Verdienstentgang, siehe Schadenersatzanspruch. 19/20,<br />

613<br />

Vereinsgründungsrecht, Verkehrsschutz im österreichischen<br />

und deutschen - (Mummenhoff). 9/10, 273<br />

Verfassungsrecht, Lebendiges - (Spanner). 3/4, 87<br />

Verjährungsunterbrechung durch Anerkenntnis bei Einwendung<br />

einer Gegenforderung? (Huber). 1/2, 25<br />

Verstaatlichung, Die - nach neuem Recht (Kastner). 21/<br />

22, 681<br />

Versuch, Der - beim Vorbereitungsdelikt (Wieser). 15/16,<br />

497; 17/18, 556<br />

II. Rechtsprechung<br />

A. Ordentliche Gerichte (Zivil- und Strafsachen, Arbeitsund<br />

Sozialgerichte)<br />

ABGB §§ 6 f, siehe UrhGNov 1980 idF vor der Nov BGBl<br />

1986/375, Art II Abs 6. 19/20, 647<br />

- § 7, siehe ASVG §§ 131 a und 117 Z 1. 19/20, 674<br />

- § 7, siehe InvEG § 8 Abs 2 und § 14 Abs 1 und 2. 11/12,<br />

398<br />

'— §§16 und 43: Der Namensträger hat Anspruch darauf,<br />

daß sein Name nicht in Zusammenhängen erwähnt<br />

wird, zu deren Erwähnung er keinen sachlichen Anlaß<br />

gegeben hat („Namensanonymität"). Ein solcher Anlaß<br />

besteht aber, wenn eine Vermögensberatungsgesellschaft<br />

einen wegen Millionenbetrugs strafgerichtlich<br />

Verfolgten als Sachbearbeiter aufgenommen hat.<br />

Wenn darüber in einer Zeitung unter Nennung des<br />

Namens der Gesellschaft berichtet wird, so entspricht<br />

das dem begründeten Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit.<br />

1/2, 37<br />

- § 26: Der Beschluß der Vollversammlung (Mitgliederversammlung)<br />

eines Vereines ist rechtsunwirksam,<br />

wenn nicht allen Mitgliedern die beabsichtigte Beschlußfassung<br />

mitgeteilt und ihnen Gelegenheit zur<br />

sachlichen Stellungnahme gegeben wird. Dies gilt insb<br />

hinsichtlich des Mitglieds, dessen Ausschluß Gegenstand<br />

des beabsichtigten Beschlusses sein soll, und<br />

ungeachtet der nachprüfenden richterlichen Inhaltskontrolle<br />

von Vereinsbeschlüssen. Ist für den Ausschluß<br />

eines Mitglieds nach der Satzung der Vereinsvorstand<br />

zuständig, gegen dessen Beschluß der Einspruch<br />

bei der Mitgliederversammlung zulässig ist, so<br />

vermag der Ausschließungsbeschluß der Mitgliederversammlung<br />

den erforderlichen Vorstandsbeschluß<br />

auch dann nicht zu ersetzen, wenn an der Beschlußfassung<br />

der Mitgliederversammlung alle Vorstandsmitglieder<br />

beteiligt waren. Gegen den nachtragenden<br />

Vorstandsbeschluß muß der Ausgeschlossene keinen<br />

Einspruch bei der Mitgliederversammlung mehr erheben,<br />

da diese schon vorher, wenn auch rechtsunwirksam,<br />

auf Ausschluß erkannt hat. 19/20, 650<br />

- § 26; §§ 1 ff VereinsG: Da ein Vereinsausschluß die<br />

weitestgehende Vereinsstrafe darstellt, darf dieser nur<br />

aus wichtigen Gründen ausgesprochen werden; in<br />

einer objektiv berechtigten oder unberechtigten Kritik,<br />

die im Bestreben nach Gewährleistung eines ordnungsgemäßen<br />

Vereinslebens angebracht und nur vereinsintern<br />

geäußert wird, liegt kein solcher wichtiger<br />

Grund. Ausschlußgründe sind bei sonstiger Verwirkung<br />

des Ausschlußrechts „alsbald" geltend zu machen.<br />

Bei einer faktischen oder rechtlichen Monopolstellung<br />

des Vereins ist das betreffende Mitglied zunächst<br />

durch gelindere Mittel zu einem den Vereinsinteressen<br />

entsprechenden Verhalten zu veranlassen und<br />

darf erst bei weiterem Zuwiderhandeln aus dem Verein<br />

ausgeschlossen werden. 11/12, 391<br />

§§ 26, 934, 1067, 1068 und 1070: Das einer juristischen<br />

Person eingeräumte Wiederkaufsrecht besteht jedenfalls<br />

dann solange die juristische Person existiert, als<br />

die Zeitspanne zwischen Einräumung und Inanspruchnahme<br />

des Wiederkaufsrechts innerhalb der<br />

Lebenserwartung einer physischen Person liegt. Bloße<br />

Untätigkeit in der Geltendmachung des Wiederkaufsrechts<br />

rechtfertigt noch nicht die Annahme eines stillschweigenden<br />

Verzichts. Eine Anpassung des Wiederkaufspreises<br />

bei Geldentwertung ist nur gerechtfertigt,<br />

wenn die Geldwertveränderung so erheblich ist,<br />

daß sie sich als Veränderung der Geschäftsgrundlage<br />

darstellt. Ist das Wiederkaufsrecht hingegen als vereinbarte<br />

Sanktion gegen ein den Erwartungen beim<br />

Kaufabschluß nicht entsprechendes Verhalten des<br />

Verpflichteten gedacht, so ist eine Aufwertung des<br />

Wiederkaufspreises als dem Sanktionszweck widersprechend<br />

auszuschließen. Eine Anhebung des Wiederkaufspreises<br />

zur Egalisierung der Geldentwertung<br />

kann auch nicht durch Anfechtung wegen Verkürzung<br />

über die Hälfte bewirkt werden, da bereits mit der<br />

Vereinbarung des Wiederkaufsrechts der Vertrag über<br />

den Rückkauf unter aufschiebender Bedingung der<br />

späteren Geltendmachung geschlossen wird. 21/22,<br />

718<br />

§§ 90, 94 Abs 1 und 2 und § 1042: Im Gegensatz zu<br />

Vereinbarungen, die den höchstpersönlichen Lebensbereich<br />

der Ehegatten betreffen, wie Rollenverteilung<br />

bei Erwerb und Haushaltsführung, Einrichtung der<br />

Wohnung, Gestaltung der gemeinsamen Freizeit ua,<br />

deren Verletzung nur einen Scheidungsgrund darstellen<br />

kann, sind Einigungen vermögensrechtlicher Natur<br />

zwischen den Ehegatten verbindlich und klagbar.<br />

Nur eine Änderung der Umstände ermöglicht - wie bei<br />

Dauerschuldverhältnissen - ein Abgehen von einer<br />

getroffenen Vereinbarung. Die Verletzung solcher vermögensrechtlicher<br />

partnerschaftlicher Vereinbarungen<br />

kann klagbare Erfüllungs- und Schadenersatzansprüche,<br />

aber auch Bereicherungsansprüche auslösen,<br />

insbesondere wenn ein Ehegatte wegen Verletzung der<br />

vertraglichen Verpflichtung durch den anderen mehr<br />

geleistet hat, als seinem auf Grund der partnerschaftlichen<br />

Vereinbarung zu leistenden Beitrag entspricht.<br />

Unterhalten die Ehegatten ein gemeinsames Konto,<br />

auf das während funktionierender Ehe die Einkommen<br />

einbezahlt und zu dessen Lasten die Ausgaben der<br />

Haushaltsführung bestritten wurden, so ist darin eine<br />

stillschweigende Vereinbarung zu sehen, zu den Ausgaben<br />

der Haushaltsführung im Verhältnis der beiderseitigen<br />

Einkommen beizutragen. Gem § 1042 steht<br />

dem Ehegatten, der an Haushaltsaufwendungen insgesamt<br />

mehr geleistet hat, als seinem Beitrag während<br />

funktionierender Ehe entsprach, ein Ersatzanspruch<br />

zu. 19/20, 652

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