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Lehreinheit 20

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- Zusätzlich: ohne Abrede<br />

- zwei Konstellationen<br />

- noch keine Abrede (Abs. 2)<br />

- Abrede nicht mit diesem Partner (Abs. 3)<br />

- Abs. 2: gilt nur für die nicht leistungsbezogene Pflicht, das bereits vorhandene<br />

Vermögen des Partners (im weiten Sinne) in seiner Integrität unangetastet zu lassen<br />

- Leitfall: Linoleumsrollenfall (RGZ 78, 239)<br />

- denn es ist gerade nicht zur Abrede gekommen, die die Pflicht, einen Erfolg<br />

entsprechend der Abrede herbeizuführen, erst trägt<br />

- Voraussetzung: zumindest Anbahnung der Abrede, der Zugriffsmöglichkeiten auf<br />

Vermögen gibt (etwa stärkere Gefährdung der Gesundheit [Bananenschalen],<br />

größere Nähe zum Eigentum [Vase in der Wohnung] oder auch zu den Interessen<br />

[Einblick ins Geschäft])<br />

- Abs. 3: gilt selbst ebenfalls nur für die nicht leistungsbezogene Pflicht, das bereits<br />

vorhandene Vermögen des Partners (im weiten Sinne) in seiner Integrität unangetastet<br />

zu lassen<br />

- Beispiel: Partner des Mieters<br />

- aber: anders als bei Abs. 2, auch leistungsbezogene Pflichten gegenüber Drittem<br />

möglich (Vertrag zugunsten Dritter, § 328, im Gegensatz zum bloßen Vertrag mit<br />

Schutzwirkung gegenüber Dritten, § 311 Abs. 3).<br />

4. Inhalte der Sekundäransprüche (Grobstruktur, genauer <strong>Lehreinheit</strong> 24 ff.)<br />

- Wert, den man sich vom Vereinbarten erwartet hat (Schadensersatz, positives Interesse)<br />

- Rückerhalt des Wertes, den die eigene Leistung hatte (Rücktritt): hier wird man so gestellt,<br />

als wäre der Vertag nicht zustande gekommen ("Abstandnehmen vom ganzen Geschäft")<br />

- Kombinationen denkbar<br />

5. Bedeutung der Unterscheidungen für die Inhalte der nächsten <strong>Lehreinheit</strong>en<br />

Nach dieser Übersicht werden im Folgenden nacheinander drei Komplexe näher behandelt:<br />

- Inhalte der Primärleistung<br />

- Durchführung der Primärleistung (Vergleich des Ist-Zustands mit dem Soll-Zustand)<br />

- Ersatz durch Sekundäransprüche<br />

- Zusammenhang zwischen den letzten beiden Punkten: der Entfall der Pflicht, die<br />

Primärleistung durchzuführen (Primär(leistungs)anspruch), ist in vielen Fällen auch<br />

Voraussetzung für einen Anspruch auf Ersatz (Sekundäranspruch). Dies ist dadurch<br />

deutlich zu machen, dass nicht die gleiche Prüfung nochmals durchgeführt wird, sondern<br />

auf die schon einmal vorgenommene Prüfung verwiesen wird. Beispiele später.

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