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Vertrag zur Hilfsmittelversorgung - AOK-Gesundheitspartner

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<strong>Vertrag</strong> <strong>zur</strong> <strong>Hilfsmittelversorgung</strong><br />

gemäß § 127 Abs. 2 und 2 a SGB V<br />

zwischen<br />

> Verband <<br />

- vertreten durch den (z. B. Geschäftsführer XY) -<br />

nachfolgend „<strong>Vertrag</strong>spartner“ genannt)<br />

- handelnd für Mitglieds-/Partnerbetriebe<br />

(nachfolgend Leistungserbringer genannt)<br />

- -<br />

und<br />

der <strong>AOK</strong> Rheinland/Hamburg – Die Gesundheitskasse<br />

in Düsseldorf<br />

- vertreten durch den Vorstand -<br />

>Name<<br />

(nachfolgend „<strong>AOK</strong>“ genannt)


Inhaltsverzeichnis<br />

Seite<br />

Präambel 3<br />

§ 1 Begriffsbestimmungen, Erläuterungen 4<br />

§ 2 Gegenstand des <strong>Vertrag</strong>es 5<br />

§ 3 Geltungsbereich 9<br />

§ 4 Notwendige Qualifikation der Leistungserbringer 9<br />

§ 5 Beginn und Ende der Leistungsberechtigung, Mitteilungspflichten 9<br />

§ 6 Umfang sowie Art und Weise der Leistungserbringung, Neutralität 11<br />

§ 7 Produktanforderung/Gewährleistung 12<br />

§ 8 Besondere Aufgaben des Verbandes 13<br />

§ 9 Abgabevoraussetzungen 14<br />

§ 10 Verpflichtungen des Leistungserbringers gegenüber den Versicherten 14<br />

§ 11 Vergütung/Rechnungslegung/Zahlungsfristen 15<br />

§ 12 Datenschutz 17<br />

§ 13 Institutionskennzeichen 17<br />

§ 14 Qualitätssicherung, Gewährleistung und Haftung 18<br />

§ 15 <strong>Vertrag</strong>sverstöße und Maßnahmen 18<br />

§ 16 Rückständige Beiträge <strong>zur</strong> Kranken- und Pflegeversicherung und<br />

rückständige Gesamtsozialversicherungsbeiträge<br />

20<br />

§ 17 Regelungen bei Insolvenz 21<br />

§ 18 Laufzeit und Kündigung 21<br />

§ 19 Salvatorische Klausel 22<br />

<strong>Vertrag</strong> <strong>zur</strong> <strong>Hilfsmittelversorgung</strong> Seite 2 von 22<br />

Stand: 08.05.2013


Präambel<br />

Durch das GKV-WSG vom 26.03.2007 wurde die Systematik für die Beziehung zwischen den<br />

Krankenkassen und den Leistungserbringern von Hilfsmitteln neu geordnet. Das bisherige<br />

öffentlich-rechtliche Zulassungssystem wurde umgestellt, ab dem 01.04.2007 dürfen Hilfsmittel<br />

an Versicherte nur auf der Grundlage von öffentlich-rechtlichen Verträgen gemäß den<br />

§§ 126, 127 SGB V abgegeben werden. Es bestand nach dem GKV-WSG zunächst eine vorrangige<br />

Verpflichtung <strong>zur</strong> Ausschreibung von <strong>Hilfsmittelversorgung</strong>sverträgen (§ 127 Abs. 1<br />

SGB V i.d.F. des GKV-WSG). Zur Sicherstellung der <strong>Hilfsmittelversorgung</strong> sah das Gesetz<br />

Übergangsregelungen und die Einrichtung eines Verfahrens <strong>zur</strong> Präqualifizierung von Leistungserbringern<br />

vor.<br />

Aufgrund der Vielfalt in der <strong>Hilfsmittelversorgung</strong>, nach dem Hilfsmittelverzeichnis bestehen<br />

derzeit 33 Produktgruppen mit je zahlreichen Einzelprodukten, war eine produktbezogene<br />

Ausschreibung nicht in der Breite realisierbar, sodass der Gesetzgeber durch das GKV-<br />

OrgWG vom 15.12.2008 die vorrangigen Verpflichtung für die Krankenkassen <strong>zur</strong> Ausschreibung<br />

von <strong>Hilfsmittelversorgung</strong>sverträgen in eine Option umgewandelt hat.<br />

In der Folgezeit wurden die Rahmenbedingungen in den §§ 126, 127 SGB V erneut mehrfach<br />

geändert; es wurde beispielsweise die Leistungsberechtigung aufgrund der „alten“ Zulassung<br />

im Sinne des § 126 SGB V a.F. verlängert und der verpflichtende Nachweis der Präqualifizierung<br />

mehrfach verschoben.<br />

Die unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen führten in der Praxis dazu, dass – je nach<br />

Zeitpunkt – zwar ein gesetzeskonformer <strong>Vertrag</strong> geschlossen wurde, was jedoch bedingt<br />

durch die o. g. Änderungen zu einer Vielzahl von unterschiedlichen <strong>Vertrag</strong>sgestaltungen<br />

führte.<br />

Nachdem die Umstellung der Systematik von einem öffentlich-rechtlichem Zulassungssystem<br />

hin zu einem öffentlich-rechtlichen <strong>Vertrag</strong>ssystem nunmehr vollzogen ist und die notwendigen<br />

Verfahren <strong>zur</strong> Präqualifizierung bundesweit etabliert wurden, verfolgt dieser <strong>Vertrag</strong> das<br />

Ziel, eine einheitliche und transparente <strong>Vertrag</strong>sgestaltung für alle Leistungserbringer herzustellen,<br />

damit alle Leistungserbringer im Wettbewerb zueinander unter denselben Rahmenbedingungen<br />

die Möglichkeit haben, an der qualitäts- und serviceorientierten Versorgung der<br />

Versicherten der <strong>AOK</strong> mit Hilfsmitteln teilzunehmen. Die partnerschaftliche Zusammenarbeit<br />

soll gefördert sowie eine enge Verknüpfung von qualifizierter Dienstleistung und bedarfsgerechter<br />

Versorgung der Versicherten nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten gewährleistet<br />

werden.<br />

Die allgemeinen Rahmenbedingungen, dazu zählt dieser <strong>Vertrag</strong> und die Anlagen 1 bis 4,<br />

wurden gemäß § 127 Abs. 2 Satz 3 AGB V am 17.04.2013 bekannt gemacht.<br />

<strong>Vertrag</strong> <strong>zur</strong> <strong>Hilfsmittelversorgung</strong> Seite 3 von 22<br />

Stand: 08.05.2013


Um die Versorgung der Versicherten der <strong>AOK</strong> sicherzustellen, werden zunächst die bisherigen<br />

Leistungsbeschreibungen und Preise mit dem einzelnen Leistungserbringer bzw.<br />

Leistungserbringerverband in die Anlage 5 dieses <strong>Vertrag</strong>es mit dem jeweiligen Geltungsbereich<br />

(bundesweit, Nordrhein, Hamburg) überführt. Das bedeutet, dass die bisherigen Preise<br />

und Leistungsbeschreibungen für den einzelnen Leistungserbringer bei der Überführung zunächst<br />

unverändert bleiben; es bedarf im Zuge der Überführung keiner gesonderten Vereinbarung,<br />

die <strong>AOK</strong> Rheinland/Hamburg lässt diesen Inhalt – bis auf Weiteres – gegen sich gelten.<br />

§ 1<br />

Begriffsbestimmungen, Erläuterungen<br />

(1) Verband: Der Begriff „Verband“ beinhaltet – soweit nicht anders bestimmt - sowohl den<br />

„Verband“ als auch die „sonstigen Zusammenschlüsse von Leistungserbringern“ im<br />

Sinne des § 127 Abs. 2 SGB V. Als „sonstige Zusammenschlüsse von Leistungserbringern“<br />

gelten nur solche, die die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Verband übernehmen.<br />

Die Rechte und Pflichten des Verbandes ergeben sich aus diesem <strong>Vertrag</strong>.<br />

Sofern ein sonstiger Zusammenschluss nicht sämtliche Rechte und Pflichten eines<br />

Verbandes übernimmt, gilt ein solcher Zusammenschluss nicht als Verband.<br />

(2) Verbandsvertrag: Ein Verbandsvertrag kommt zwischen der <strong>AOK</strong> und dem Verband<br />

zustande. Der Verband ist kein Leistungserbringer. Der Verbandsvertrag alleine berechtigt<br />

den einzelnen Leistungserbringer nicht <strong>zur</strong> Abgabe und Abrechnung von Leistungen.<br />

Abweichendes davon kann vereinbart werden, wenn ein Verband aufgrund seiner<br />

Satzung im Verhältnis zu seinen Mitgliedern insoweit Abschlussbefugnis besitzt.<br />

(3) Mitgliedsbetrieb: Um einen „Mitgliedsbetrieb“ im Sinne dieses <strong>Vertrag</strong>es handelt es<br />

sich bei einem Leistungserbringer, welcher nachweislich einem Verband im Sinne des<br />

Absatzes 1 angehört.<br />

(4) Leistungserbringer: <strong>Vertrag</strong>spartner ist grundsätzlich der einzelne Leistungserbringer,<br />

dieser wird als Leistungserbringer bezeichnet. Im Falle eines sog. „Verbandsvertrages“<br />

tritt die <strong>Vertrag</strong>spartnerschaft des Verbandes im Rahmen der vertraglichen Rechte und<br />

Pflichten des Verbandes neben die <strong>Vertrag</strong>spartnerschaft des Leistungserbringers.<br />

(5) Alle Gesetze, Verordnungen und Richtlinien, die im <strong>Vertrag</strong> und seinen Anlagen genannt<br />

werden, finden in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.<br />

(6) Die im <strong>Vertrag</strong> enthaltenen Angaben beziehen sich grundsätzlich sowohl auf die männliche<br />

als auch die weibliche Form. Zur besseren Lesbarkeit wurde auf die jeweilige zusätzliche<br />

Bezeichnung verzichtet.<br />

<strong>Vertrag</strong> <strong>zur</strong> <strong>Hilfsmittelversorgung</strong> Seite 4 von 22<br />

Stand: 08.05.2013


§ 2<br />

Gegenstand des <strong>Vertrag</strong>es<br />

(1) Der <strong>Vertrag</strong> wird auf der Grundlage des § 127 SGB V in der Fassung des GKV-VStG<br />

(gültig ab 01.01.2012) geschlossen. Gegenstand des <strong>Vertrag</strong>es ist die Sicherstellung<br />

der Versorgung der Versicherten der <strong>AOK</strong> mit Hilfsmitteln durch die Leistungserbringer<br />

gemäß § 127 Abs. 2, 2 a SGB V unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben, insbesondere<br />

die strikte Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes des § 12 SGB V und der<br />

Maßnahmen <strong>zur</strong> Qualitätssicherung. Die Einweisung, Beratung, Reparatur und Wartung,<br />

die Änderungen, die technischen Kontrollen (STK), der Wiedereinsatz, die Anforderungen<br />

an die regelmäßige Fortbildung der Leistungserbringer sowie die Abrechnung<br />

und Vergütung der Leistungen richten sich nach den hierzu getroffenen Regelungen<br />

des <strong>Vertrag</strong>es sowie seiner Anlagen.<br />

(2) Bestandteile dieses <strong>Vertrag</strong>es sind:<br />

Anlage 1 – Strukturanforderungen- Qualitätssicherung<br />

Anlage 2 – Abrechnungsverfahren und Datenträgeraustausch<br />

Anlage 3 – Ermächtigungserklärung<br />

Anlage 4 – Beitritts-/Anerkennungserklärung<br />

Anlage 5 – Produktgruppenspezifische Anlagen<br />

(PG 01) – Absauggeräte<br />

• 5.01.1 Leistungsbeschreibung/Versorgungsablauf PG 01<br />

• 5.01.2 Preisvereinbarung PG 01<br />

(PG 02) – Adaptionshilfen<br />

• 5.02.1 Leistungsbeschreibung/Versorgungsablauf PG 02<br />

• 5.02.2 Preisvereinbarung PG 02<br />

(PG 03) - Applikationshilfen<br />

• 5.03.1 Leistungsbeschreibung/Versorgungsablauf PG 03<br />

• 5.03.2 Preisvereinbarung PG 03<br />

(PG 04) - Badehilfen<br />

• 5.04.1 Leistungsbeschreibung/Versorgungsablauf PG 04<br />

• 5.04.2 Preisvereinbarung PG 04<br />

(PG 05) - Bandagen<br />

• 5.05.1 Leistungsbeschreibung/Versorgungsablauf PG 05<br />

• 5.05.2 Preisvereinbarung PG 05<br />

<strong>Vertrag</strong> <strong>zur</strong> <strong>Hilfsmittelversorgung</strong> Seite 5 von 22<br />

Stand: 08.05.2013


(PG 06) - Bestrahlungsgeräte<br />

• 5.06.1 Leistungsbeschreibung/Versorgungsablauf PG 06<br />

• 5.06.2 Preisvereinbarung PG 06<br />

(PG 07) - Blindenhilfsmittel<br />

• 5.07.1 Leistungsbeschreibung/Versorgungsablauf PG 07<br />

• 5.07.2 Preisvereinbarung PG 07<br />

(PG 08) - Einlagen<br />

• 5.08.1 Leistungsbeschreibung/Versorgungsablauf PG 08<br />

• 5.08.2 Preisvereinbarung PG 08<br />

(PG 09) - Elektrostimulationsgeräte<br />

• 5.09.1 Leistungsbeschreibung/Versorgungsablauf PG 09<br />

• 5.09.2 Preisvereinbarung PG 09<br />

(PG 10) - Gehhilfen<br />

• 5.10.1 Leistungsbeschreibung/Versorgungsablauf PG 10<br />

• 5.10.2 Preisvereinbarung PG 10<br />

(PG 11) - Hilfsmittel gegen Dekubitus<br />

• 5.11.1 Leistungsbeschreibung/Versorgungsablauf PG 11<br />

• 5.11.2 Preisvereinbarung PG 11<br />

(PG 12) - Hilfsmittel bei Tracheostoma<br />

• 5.12.1 Leistungsbeschreibung/Versorgungsablauf PG 12<br />

• 5.12.2 Preisvereinbarung PG 12<br />

(PG 13) - Hörhilfen<br />

• 5.13.1 Leistungsbeschreibung/Versorgungsablauf PG 13 (derzeit nicht belegt)<br />

• 5.13.2 Preisvereinbarung PG 13 (derzeit nicht belegt)<br />

(PG 14) - Inhalations-/Atemtherapiegeräte<br />

• 5.14.1 Leistungsbeschreibung/Versorgungsablauf PG 14<br />

• 5.14.2 Preisvereinbarung PG 14<br />

(PG 15) - Inkontinenzhilfen<br />

• 5.15.1 Leistungsbeschreibung/Versorgungsablauf PG 15<br />

• 5.15.2 Preisvereinbarung PG 15<br />

<strong>Vertrag</strong> <strong>zur</strong> <strong>Hilfsmittelversorgung</strong> Seite 6 von 22<br />

Stand: 08.05.2013


(PG 16) - Kommunikationshilfen<br />

• 5.16.1 Leistungsbeschreibung/Versorgungsablauf PG 16<br />

• 5.16.2 Preisvereinbarung PG 16<br />

(PG 17) - Kompressionstherapie<br />

• 5.17.1 Leistungsbeschreibung/Versorgungsablauf PG 17<br />

• 5.17.2 Preisvereinbarung PG 17<br />

(PG 18) - Krankenfahrzeuge<br />

• 5.18.1 Leistungsbeschreibung/Versorgungsablauf PG 18<br />

• 5.18.2 Preisvereinbarung PG 18<br />

(PG 19) - Krankenpflegeartikel<br />

• 5.19.1 Leistungsbeschreibung/Versorgungsablauf PG 19<br />

• 5.19.2 Preisvereinbarung PG 19<br />

(PG 20) - Lagerungshilfen<br />

• 5.20.1 Leistungsbeschreibung/Versorgungsablauf PG 20<br />

• 5.20.2 Preisvereinbarung PG 20<br />

(PG 21) - Messgeräte für Körperzustände<br />

• 5. 21.1 Leistungsbeschreibung/Versorgungsablauf PG 21<br />

• 5.21.2 Preisvereinbarung PG 21<br />

(PG 22) - Mobilitätshilfen<br />

• 5.22.1 Leistungsbeschreibung/Versorgungsablauf PG 22<br />

• 5.22.2 Preisvereinbarung PG 22<br />

(PG 23) - Orthesen<br />

• 5.23.1 Leistungsbeschreibung/Versorgungsablauf PG 23<br />

• 5.23.2 Preisvereinbarung PG 23<br />

(PG 24) - Prothesen<br />

• 5.24.1 Leistungsbeschreibung/Versorgungsablauf PG 24<br />

• 5.24.2 Preisvereinbarung PG 24<br />

(PG 25) - Sehhilfen<br />

• 5.25.1 Leistungsbeschreibung/Versorgungsablauf PG 25 (derzeit nicht belegt)<br />

• 5.25.2 Preisvereinbarung PG 25 (derzeit nicht belegt)<br />

<strong>Vertrag</strong> <strong>zur</strong> <strong>Hilfsmittelversorgung</strong> Seite 7 von 22<br />

Stand: 08.05.2013


(PG 26) - Sitzhilfen<br />

• 5.26.1 Leistungsbeschreibung/Versorgungsablauf PG 26<br />

• 5.26.2 Preisvereinbarung PG 26<br />

(PG 27) - Sprechhilfen<br />

• 5.27.1 Leistungsbeschreibung/Versorgungsablauf PG 27<br />

• 5.27.2 Preisvereinbarung PG 27<br />

(PG 28) - Stehhilfen<br />

• 5.28.1 Leistungsbeschreibung/Versorgungsablauf PG 28<br />

• 5.28.2 Preisvereinbarung PG 28<br />

(PG 29) - Stomaartikel<br />

• 5.29.1 Leistungsbeschreibung/Versorgungsablauf PG 29<br />

• 5.29.2 Preisvereinbarung PG 29<br />

(PG 31) - Schuhe<br />

• 5.31.1 Leistungsbeschreibung/Versorgungsablauf PG 31<br />

• 5.31.2 Preisvereinbarung PG 31<br />

(PG 32) - Therapeutische Bewegungsgeräte<br />

• 5.32.1 Leistungsbeschreibung/Versorgungsablauf PG 32<br />

• 5.32.2 Preisvereinbarung PG 32<br />

(PG 33) - Toilettenhilfen<br />

• 5.33.1 Leistungsbeschreibung/Versorgungsablauf PG 33<br />

• 5.33.2 Preisvereinbarung PG 33<br />

(PG 99) - Verschiedenes<br />

• 5.99.1 Leistungsbeschreibung/Versorgungsablauf PG 99 (derzeit nicht belegt)<br />

• 5.99.2 Preisvereinbarung PG 99 (derzeit nicht belegt)<br />

(3) Grundsätzlich kein <strong>Vertrag</strong>sgegenstand ist die obligatorische Ausschreibung von Hilfsmitteln<br />

gemäß § 127 Abs. 1 SGB V. Im Falle einer Ausschreibung besteht der <strong>Vertrag</strong><br />

fort; die Lieferberechtigung für den Leistungserbringer entfällt jedoch zugunsten des<br />

Ausschreibungsgewinners, solange und soweit eine wirksame Ausschreibung durchgeführt<br />

wurde. Dies geschieht automatisch, wenn die <strong>AOK</strong> die Ausschreibung und den<br />

jeweiligen Ausschreibungszeitraum ordnungsgemäß bekannt gegeben hat.<br />

<strong>Vertrag</strong> <strong>zur</strong> <strong>Hilfsmittelversorgung</strong> Seite 8 von 22<br />

Stand: 08.05.2013


(4) <strong>Vertrag</strong>sgegenstand ist ebenfalls nicht die Versorgung durch eine Vereinbarung im Einzelfall<br />

gemäß § 127 Abs. 3 SGB V, wobei sich die dahingehenden Vereinbarungen im<br />

Einzelfall auch an den Maßgaben dieser Vereinbarung und der Anlagen 1 bis 4 orientieren<br />

sollen.<br />

§ 3<br />

Geltungsbereich<br />

Dieser <strong>Vertrag</strong> gilt - soweit nichts Anderweitiges in der Anlage 5 vereinbart ist - für die Versorgung<br />

sämtlicher Versicherten der vertragsschließenden <strong>AOK</strong>.<br />

§ 4<br />

Notwendige Qualifikation der Leistungserbringer<br />

(1) Die Versorgung nach diesem <strong>Vertrag</strong> darf nur von Leistungserbringern übernommen<br />

werden, die die Anforderungen an die Struktur- und die Qualitätssicherung nach näherer<br />

Bestimmung dieses <strong>Vertrag</strong>es sowie seiner Anlagen 1 und 5 für eine ausreichende,<br />

zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung und/oder Abgabe und/oder Anpassung<br />

der Hilfsmittel erfüllen.<br />

(2) Die Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 126 Absatz 1 SGB V sowie die<br />

gesetzlichen Vorgaben <strong>zur</strong> Präqualifizierung nach § 126 Absatz 1 a SGB V sind verbindlich<br />

zu erfüllen und zugleich unabdingbare Voraussetzung <strong>zur</strong> Teilnahme an diesem<br />

<strong>Vertrag</strong>.<br />

(3) Die vertragsschließenden Parteien haben die Möglichkeit – jeweils produkt- oder produktgruppenspezifisch<br />

in Anlage 5 – in der Leistungsbeschreibung bzw. beim Versorgungsablauf<br />

zusätzliche Merkmale zu vereinbaren. Sofern eine solche produkt- oder<br />

produktgruppenspezifische zusätzliche Leistung oder Besonderheit beim Versorgungsablauf<br />

als Voraussetzung <strong>zur</strong> Leistungsberechtigung vereinbart wird, sind auch diese<br />

Erfordernisse zu erfüllen und Voraussetzung <strong>zur</strong> Erbringung und Abrechnung der Leistung.<br />

Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage 5.<br />

§ 5<br />

Beginn und Ende der Leistungsberechtigung, Mitteilungspflichten<br />

(1) <strong>Vertrag</strong> eines einzelnen Leistungserbringers<br />

Die Berechtigung <strong>zur</strong> Erbringung und Abrechnung von Leistungen beginnt für Leistungserbringer<br />

mit dem Tag und in dem Umfang, den die <strong>AOK</strong> dem Leistungserbringer<br />

schriftlich mitgeteilt hat. Für diese Mitteilung ist es erforderlich, dass der Leistungserbringer<br />

den hiesigen <strong>Vertrag</strong> und die dazugehörenden Anlagen 1 bis 3 unterschrieben<br />

<strong>Vertrag</strong> <strong>zur</strong> <strong>Hilfsmittelversorgung</strong> Seite 9 von 22<br />

Stand: 08.05.2013


im Original der <strong>AOK</strong> übersandt hat und alle erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 4<br />

dieses <strong>Vertrag</strong>es nachgewiesen wurden. Soweit produkt- oder produktgruppenspezifisch<br />

besondere Leistungen oder Besonderheiten beim Versorgungsablauf als Leistungsinhalt<br />

in der Anlage 5 vereinbart sind, sind auch diese Voraussetzungen nachzuweisen.<br />

Das Beginndatum nach Satz 1 richtet sich nach dem Tag, an dem der vollständige,<br />

schriftliche Nachweis über alle erforderlichen Voraussetzungen bei der <strong>AOK</strong> vorliegt.<br />

(2) Beitritt gemäß § 127 Abs. 2 a SGB V<br />

Bei einem Beitritt gemäß § 127 Abs. 2 a SGB V richtet sich der Beginn nach Absatz 1,<br />

jedoch mit der Maßgabe, dass anstelle des <strong>Vertrag</strong>es die Beitritts- und Anerkenntniserklärung<br />

der Anlage 4 unterschrieben im Original an die <strong>AOK</strong> zu übersenden ist.<br />

(3) Verbandsvertrag<br />

Voraussetzung für die Teilnahme eines Mitgliedsbetriebes an einem Verbandsvertrag<br />

ist ein wirksamer <strong>Vertrag</strong> zwischen dem Verband und der <strong>AOK</strong>. Die Leistungsberechtigung<br />

des einzelnen Mitgliedsbetriebes richtet sich nach Absatz 1, wobei der Nachweis<br />

durch das Mitglied in diesem Falle gegenüber dem Verband zu erfolgen hat. Der Verband<br />

bestätigt nach eigener Prüfung gegenüber der <strong>AOK</strong>, dass sämtliche vertraglichen<br />

Voraussetzungen vorliegen und teilt der <strong>AOK</strong> das Datum des Vorliegens sämtlicher<br />

notwendiger Unterlagen (Beginndatum) mit. Auf dieser Basis teilt die <strong>AOK</strong> dem Mitgliedsbetrieb<br />

das Beginndatum und den Umfang seiner Berechtigung mit, sobald die<br />

Beitritts- und Anerkenntniserklärung (Anlage 4) von diesem unterschrieben im Original<br />

bei der <strong>AOK</strong> vorliegt.<br />

(4) Verbandsvertrag mit Abschlussvollmacht<br />

Soweit verbandsinterne Regelungen vorsehen, dass Mitgliedsbetriebe automatisch als<br />

Leistungserbringer an dem von diesem Verband geschlossenen <strong>Vertrag</strong> teilnehmen, gilt<br />

Abs. 3 entsprechend, mit der Maßgabe, dass die Notwendigkeit des Nachweises der<br />

Beitritts-/Anerkennungserklärung (Anlage 4) gegenüber der <strong>AOK</strong> entfällt. Weitere<br />

Nachweiserfordernisse über die Erfüllung der jeweils erforderlichen Voraussetzungen<br />

nach näherer Bestimmung dieses <strong>Vertrag</strong>es bleiben davon unberührt. Der Verband hat<br />

die <strong>AOK</strong> darüber zu informieren, für welche Produktgruppen der jeweilige Mitgliedsbetrieb<br />

an der Versorgung teilnimmt. Der betreffende Verband hat Gewähr dafür zu übernehmen,<br />

dass die Mitgliedsbetriebe die vertraglichen Voraussetzungen erfüllen; auf § 8<br />

wird verwiesen. Nach Erhalt aller insoweit notwendigen Informationen teilt die <strong>AOK</strong> dem<br />

Mitgliedsbetrieb das Beginndatum und den Umfang seiner Leistungsberechtigung mit.<br />

(5) Ausschluss der Leistungsberechtigung<br />

Eine Leistungsberechtigung ist ausgeschlossen, sofern und soweit zeitgleich an einem<br />

anderen <strong>Vertrag</strong> der vertragsschließenden <strong>AOK</strong> für identische Produktgruppen teilgenommen<br />

wird. Das gilt unabhängig davon, ob es Unterschiede hinsichtlich der Teilnahmevoraussetzungen<br />

und/oder Vergütung der Leistungen gibt.<br />

<strong>Vertrag</strong> <strong>zur</strong> <strong>Hilfsmittelversorgung</strong> Seite 10 von 22<br />

Stand: 08.05.2013


(6) Mitteilungspflichten<br />

Änderungen, welche sich auf die Teilnahme- und/oder Leistungsberechtigung auswirken,<br />

sind der <strong>AOK</strong> unverzüglich mitzuteilen. Im Falle eines Verbandsvertrages kann die<br />

Mitteilung des Leistungserbringers auch über den Verband an die <strong>AOK</strong> erfolgen.<br />

Sofern für den Verband oder den Leistungserbringer nicht eindeutig ist, ob die erforderlichen<br />

Voraussetzungen vorliegen oder sich Änderungen auf die Teilnahme- und/oder<br />

Leistungsberechtigung nach diesem <strong>Vertrag</strong> auswirken, sind diese Sachverhalte unverzüglich<br />

in geeigneter Art und Weise der <strong>AOK</strong> <strong>zur</strong> Prüfung und Entscheidung dieser<br />

Frage mitzuteilen.<br />

(7) Ende der Leistungsberechtigung<br />

Die Berechtigung <strong>zur</strong> Erbringung und Abrechnung von Leistungen endet automatisch,<br />

ohne dass es einer Kündigung beziehungsweise eines Widerrufes der Leistungsberechtigung<br />

bedarf, sobald eine der Teilnahmevoraussetzungen nicht oder nicht mehr in<br />

dem erforderlichen Umfang erfüllt ist.<br />

Darüber hinaus endet die Berechtigung <strong>zur</strong> Erbringung und Abrechnung von Leistungen<br />

mit dem Tod des Leistungserbringers automatisch, ohne dass es einer Kündigung<br />

beziehungsweise eines Widerrufes der Leistungsberechtigung bedarf. In begründeten<br />

Einzelfällen können sich die <strong>Vertrag</strong>spartner über eine davon abweichende Regelung<br />

verständigen. Für den Fall, dass als Voraussetzung der Leistungserbringung eine Qualifikation<br />

als Handwerksmeister erforderlich ist, gelten für eine bis zu 6 Monaten mögliche<br />

Verlängerung der Lieferberechtigung die Regelungen der Handwerksordnung<br />

(HWO) entsprechend.<br />

Im Falle einer Kündigung des hiesigen <strong>Vertrag</strong>es endet die Berechtigung <strong>zur</strong> Erbringung<br />

und Abrechnung von Leistungen mit der Wirksamkeit der Kündigung.<br />

§ 6<br />

Umfang sowie Art und Weise der Leistungserbringung, Neutralität<br />

(1) Umfang sowie Art und Weise der Leistungserbringung werden durch diesen <strong>Vertrag</strong><br />

und seine Anlagen geregelt. Der Leistungserbringer ist verpflichtet, dem Versicherten<br />

die im Einzelfall erforderliche Nachbetreuung im Zusammenhang mit der <strong>Hilfsmittelversorgung</strong><br />

zu gewährleisten.<br />

<strong>Vertrag</strong> <strong>zur</strong> <strong>Hilfsmittelversorgung</strong> Seite 11 von 22<br />

Stand: 08.05.2013


(2) Für die Versorgung mit den vereinbarten Produkten gelten die Richtlinien des Gemeinsamen<br />

Bundesausschusses (GBA) über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen<br />

Versorgung (§ 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V). Die Auswahl des<br />

zweckmäßigen Hilfsmittels hat entsprechend der ärztlichen Verordnung nach den Kriterien<br />

der Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit im Sinne der §§ 12 und 70 SGB V zu erfolgen.<br />

Die <strong>AOK</strong> hat die Berechtigung, die Einhaltung zu überprüfen. Der Leistungserbringer<br />

verpflichtet sich, die <strong>AOK</strong> hierbei umfassend zu unterstützen und auf Verlangen<br />

die notwendigen Unterlagen <strong>zur</strong> Verfügung zu stellen.<br />

(3) Der Leistungserbringer darf ausschließlich nach Maßgabe einer ärztlichen Verordnung<br />

sowie grundsätzlich, also wenn in der Anlage 5 nichts anderes vereinbart wurde, nur<br />

nach schriftlicher Genehmigung durch die <strong>AOK</strong> Leistungen für die Versicherten der<br />

<strong>AOK</strong> erbringen und gegenüber der <strong>AOK</strong> abrechnen. Es bedarf grundsätzlich eines<br />

Kostenvoranschlages, sofern in der Anlage 5 kein Preis vereinbart ist. Kosten, die vor<br />

der Genehmigung entstehen, können nicht beim Versicherten und grundsätzlich nicht<br />

bei der <strong>AOK</strong> geltend gemacht werden. § 10 Abs. 2 gilt.<br />

(4) Die Zuzahlung der Versicherten richtet sich nach den jeweils geltenden Bestimmungen<br />

des SGB V (§§ 33 Abs. 8, 43 b, 61 SGB V).<br />

(5) Der Versicherte bzw. dessen Vertreter hat den Erhalt des Hilfsmittels am Tage des<br />

Empfangs durch Unterschrift zu bestätigen. Die <strong>AOK</strong> kann für einzelne Produkte eine<br />

abweichende Form der Empfangsbestätigung zulassen.<br />

(6) Verband und Leistungserbringer verhalten sich hinsichtlich der Versorgung der <strong>AOK</strong>-<br />

Versicherten krankenkassenneutral und werden die vertraglichen Ziele nach innen und<br />

außen objektiv und umfassend darstellen und ihre Mitarbeiter in Fragen der Umsetzung<br />

dieses <strong>Vertrag</strong>es und insbesondere hinsichtlich möglicher ergänzender Maßnahmen<br />

<strong>zur</strong> Qualitätssicherung gemäß § 14 umfassend und kontinuierlich schulen.<br />

(7) Eine gezielte Beeinflussung der Versicherten oder anderer an der Versorgung beteiligter<br />

Personen (z. B. Arzt, Krankenhaus, Pflegeheime, Therapeut, Angehörige) durch<br />

den Verband oder den Leistungserbringer hinsichtlich einer nicht ausschließlich medizinisch<br />

begründeten Inanspruchnahme von Hilfsmitteln ist nicht zulässig. Auch dahingehende<br />

Werbemaßnahmen und solche, welche sich auf die Leistungspflicht der <strong>AOK</strong><br />

beziehen, sind unzulässig.<br />

§ 7<br />

Produktanforderung/Gewährleistung<br />

Der Leistungserbringer verpflichtet sich, im Rahmen der Versorgung ausschließlich Produkte<br />

einzusetzen, die den Kriterien des Medizinproduktgesetzes (MPG), der Hilfsmittelrichtlinien,<br />

des Hilfsmittelverzeichnisses und der gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Die Gewährleistung<br />

ergibt sich aus dem Gesetz; Weiteres kann in Anlage 5 vereinbart werden.<br />

<strong>Vertrag</strong> <strong>zur</strong> <strong>Hilfsmittelversorgung</strong> Seite 12 von 22<br />

Stand: 08.05.2013


§ 8<br />

Besondere Aufgaben des Verbandes<br />

(1) Der Verband übernimmt für seine Mitgliedsbetriebe die <strong>Vertrag</strong>sverhandlungen.<br />

(2) Jeder Mitgliedsbetrieb ist berechtigt, als Leistungserbringer an diesem <strong>Vertrag</strong> teilzunehmen,<br />

wenn alle im <strong>Vertrag</strong> und den Anlagen jeweils geforderten Voraussetzungen<br />

vorliegen, gegenüber dem Verband nachgewiesen und durch diesen geprüft wurden.<br />

Der Verband verpflichtet sich, die vorgenannten Unterlagen für die Dauer der Teilnahme<br />

des Leistungserbringers an diesem <strong>Vertrag</strong> aufzubewahren. Bei Vorliegen der Voraussetzungen<br />

nach Satz 1 meldet der Verband der <strong>AOK</strong> innerhalb von 14 Tagen den<br />

betreffenden Mitgliedsbetrieb und übermittelt eine Kopie der Präqualifizierungsurkunde<br />

bzw. der Eignungsfeststellung der <strong>AOK</strong> und die unterzeichnete Beitritts-/Anerkennungserklärung<br />

(Anlage 4) im Original. Der Verband bestätigt damit die Erfüllung aller<br />

erforderlichen <strong>Vertrag</strong>svoraussetzungen durch den jeweiligen Mitgliedsbetrieb und<br />

übernimmt mit Übersendung dieser Unterlagen die Gewähr für die Richtigkeit. Die <strong>AOK</strong><br />

hat die Berechtigung, das Vorliegen der erforderlichen <strong>Vertrag</strong>svoraussetzungen im<br />

Einzelfall zusätzlich selbst zu überprüfen und die dazu erforderlichen Nachweise beim<br />

Verband anzufordern. Die <strong>AOK</strong> und der Verband verständigen sich auf einen verbindlichen<br />

Standard der Übermittlungsform und -inhalte.<br />

(3) Der Verband übermittelt der <strong>AOK</strong> jeweils bei Änderungen, mindestens jedoch einmal<br />

jährlich, eine elektronische Übersicht (Excel-Datei) des aktuellen Verzeichnisses der<br />

Mitgliedsbetriebe einschließlich der Angaben zu jedem einzelnen Mitgliedsbetrieb hinsichtlich<br />

der Produktgruppen, für welche dieser seinen Beitritt gegenüber der <strong>AOK</strong> erklärt<br />

hat. Die <strong>AOK</strong> und der Verband verständigen sich auf einen verbindlichen Standard<br />

der Übermittlungsform, -anlässe und -inhalte.<br />

(4) Der Verband informiert die <strong>AOK</strong> unverzüglich nach Bekanntwerden, wenn<br />

- ein Mitgliedsbetrieb aus dem Verband ausscheidet oder<br />

- sich Änderungen bei einem Mitgliedsbetrieb ergeben, welche sich auf die <strong>Vertrag</strong>svoraussetzungen<br />

oder die Leistungsberechtigung auswirken.<br />

(5) Der Verband stellt grundsätzlich sicher, dass die begonnene <strong>Hilfsmittelversorgung</strong> insbesondere<br />

bei Tod, Geschäftsaufgabe, Ausfall der fachlichen Leitung, Insolvenz und<br />

bei Wegfall der vertraglichen Voraussetzungen durch einen anderen vertraglich entsprechend<br />

eingebundenen Leistungserbringer übernommen wird. Sofern der Verband<br />

der <strong>AOK</strong> mitteilt, dass eine Versorgung nach Satz 1 nicht oder nicht zeitnah über den<br />

Verband realisiert werden kann, stellt die <strong>AOK</strong> die <strong>Hilfsmittelversorgung</strong> sicher. Produktgruppenspezifische<br />

Besonderheiten können in der Anlage 5 vereinbart werden.<br />

<strong>Vertrag</strong> <strong>zur</strong> <strong>Hilfsmittelversorgung</strong> Seite 13 von 22<br />

Stand: 08.05.2013


§ 9<br />

Abgabevoraussetzungen<br />

(1) Grundlage für die Leistungserbringung ist die ärztliche Verordnung und die Genehmigung<br />

der <strong>AOK</strong>. Näheres hierzu regeln die Hilfsmittel-Richtlinien.<br />

(2) Abweichungen und Besonderheiten zu dem in Absatz 1 genannten Grundsatz sind in<br />

der Anlage 5 geregelt.<br />

§ 10<br />

Verpflichtungen des Leistungserbringers gegenüber den Versicherten<br />

(1) Die <strong>AOK</strong> stellt ihren Versicherten die verordneten Hilfsmittel als Sachleistung gemäß<br />

§§ 2 Abs. 1 und 2, 33 Abs. 1 und 2 SGB V <strong>zur</strong> Verfügung. Andere Kosten als die gesetzlich<br />

geregelte Zuzahlung bzw. den zu zahlenden Eigenanteil (Gebrauchsgegenstandsanteil)<br />

dürfen dem Versicherten vom Leistungserbringer nicht in Rechnung gestellt<br />

werden. Die Zuzahlung der Versicherten für Gebrauchshilfsmittel richtet sich nach<br />

§ 61 SGB V, die Zuzahlung für Verbrauchshilfsmittel richtet sich nach § 33 SGB V. Der<br />

Leistungserbringer ist verpflichtet, den Versicherten umfassend und ausführlich über<br />

die sich nach den Sätzen 2 und 3 im individuellen Einzelfall ergebenden Auswirkungen<br />

und deren Gründe zu informieren. Bei der Erstellung eines Kostenvoranschlages gilt<br />

dies insbesondere für alle Schuldanerkenntnisse, welche darauf ausgerichtet sind, den<br />

Versicherten mit zusätzlichen Kosten zu belasten. Abweichend von Satz 1 dürfen dem<br />

Versicherten die Mehrkosten in Rechnung gestellt werden, die durch die Wahl einer<br />

„Sofortigen Versorgung“ (vgl. Abs. 2) oder einer „Höherwertigen Versorgung“ (vgl. Abs.<br />

3) entstehen können. Der Versicherte ist vom Leistungserbringer über die nicht medizinisch<br />

begründeten (Mehr-) Kosten vor Durchführung der Versorgung schriftlich zu informieren<br />

und darauf hinzuweisen, dass eine Kostenübernahme durch die <strong>AOK</strong> ausgeschlossen<br />

ist.<br />

(2) „Sofortige Versorgung“:<br />

Der Versicherte ist vom Leistungserbringer darauf hinzuweisen, dass eine Versorgung<br />

nach diesem <strong>Vertrag</strong> erst nach Vorlage einer ärztlichen Verordnung und nach Genehmigung<br />

durch die <strong>AOK</strong> erfolgen kann (vgl. § 6 Abs. 3). Erklärt der Versicherte im Einzelfall<br />

daraufhin, dass er die Genehmigung der <strong>AOK</strong> nicht abwarten möchte und die<br />

sofortige Versorgung (= sofortige Lieferung) wünscht, ist der Leistungserbringer im<br />

Einzelfall berechtigt, mit dem Versicherten einen <strong>Vertrag</strong> hierüber zu schließen. Der<br />

Leistungserbringer hat in diesem Falle eine schriftliche Erklärung des Versicherten einzuholen.<br />

Diese Erklärung hat den Hinweis nach Satz 1 und die Erklärung nach Satz 2<br />

zu enthalten. Darüber hinaus ist der Versicherte schriftlich darüber zu informieren, dass<br />

<br />

die Kosten des Hilfsmittels selbst zu tragen sind, sollte die Genehmigung durch<br />

die <strong>AOK</strong> nicht erteilt werden oder<br />

<strong>Vertrag</strong> <strong>zur</strong> <strong>Hilfsmittelversorgung</strong> Seite 14 von 22<br />

Stand: 08.05.2013


die Mehrkosten selbst zu tragen sind, sollte die <strong>AOK</strong> ein anderes Hilfsmittel bzw.<br />

im Rahmen des Gegenkostenvoranschlages ein günstigeres Hilfsmittel genehmigen,<br />

als das vom Versicherten gewählte.<br />

(3) „Höherwertige Versorgung“:<br />

Bezugnehmend auf die Regelung des <strong>Vertrag</strong>es in § 6 Abs. 3 gehen die <strong>Vertrag</strong>spartner<br />

von folgendem gemeinsamen Verständnis einer <strong>Hilfsmittelversorgung</strong> aus:<br />

<strong>Vertrag</strong>särzte können bei der Verordnung eines Hilfsmittels entweder die Produktart<br />

entsprechend dem Hilfsmittelverzeichnis benennen oder die siebenstellige Positionsnummer<br />

angeben. Das spezielle Einzelprodukt (bezeichnet durch die 10-stellige Positionsnummer)<br />

wird grundsätzlich vom Leistungserbringer nach den Regelungen des abgeschlossenen<br />

<strong>Vertrag</strong>es ausgewählt (vgl. auch § 7 Abs. 3 der Hilfsmittelrichtlinien).<br />

Die Auswahlentscheidung des Leistungserbringers konkretisiert den Sachleistungsanspruch<br />

des Versicherten gegenüber der <strong>AOK</strong> (vgl. auch § 7 Abs. 3 der Hilfsmittelrichtlinien).<br />

Wünscht der Versicherte im Einzelfall eine von der Empfehlung des Leistungserbringers<br />

abweichende Versorgung, erklärt der Versicherte gegenüber dem Leistungserbringer<br />

schriftlich, dass er nach ausführlicher Beratung und Hinweis auf die Höhe der<br />

Mehrkosten durch den Leistungserbringer eine aufwendigere Versorgung als die medizinisch<br />

notwendige und die vertraglich vereinbarte wünscht. Der Versicherte bestätigt<br />

darüber hinaus auch schriftlich, dass er die dadurch entstehenden Mehrkosten selbst<br />

zu tragen hat.<br />

(4) Zwischen den <strong>Vertrag</strong>spartnern besteht Einvernehmen, dass die Wirkung der Regelungen<br />

nach den Absätzen 2 bis 3 transparent gestaltet werden muss. Die <strong>Vertrag</strong>spartner<br />

verständigen sich auf ein Verfahren, um die Transparenz der Versorgungssituation<br />

nach Satz 1 in geeigneter Art und Weise zu etablieren. Sofern Auffälligkeiten<br />

durch die <strong>Vertrag</strong>spartner im Rahmen des Verfahrens nach Satz 2 festgestellt werden,<br />

verständigen sich diese zeitnah über die sich daraus ergebenden Konsequenzen.<br />

§ 11<br />

Vergütung/Rechnungslegung/Zahlungsfristen<br />

(1) Die Höhe der Vergütungen ist in den jeweiligen produktgruppenspezifischen Anlagen 5<br />

geregelt. Die Vergütungen beinhalten jeweils auch die Leistungen entsprechend § 33<br />

Abs. 1 Satz 4 SGB V, insbesondere die erforderliche Einweisung des Versicherten in<br />

den Gebrauch des Hilfsmittels, in seine Funktion, Bedienung und Pflege sowie die<br />

Vermittlung notwendiger Fertigkeiten, gegebenenfalls auch in Form von Schulungen,<br />

z. B. am Einsatzort, die im Ausnahmefall auch mehrfach innerhalb eines Jahres nach<br />

Lieferung erfolgen können.<br />

<strong>Vertrag</strong> <strong>zur</strong> <strong>Hilfsmittelversorgung</strong> Seite 15 von 22<br />

Stand: 08.05.2013


(2) Sofern Festbeträge nach § 36 SGB V festgesetzt sind, trägt die <strong>AOK</strong> die Kosten bis <strong>zur</strong><br />

Höhe dieser Festbeträge. Werden die Festbeträge unterschritten, richtet sich die Vergütung<br />

nach den in Anlage 5 vereinbarten Beträgen der jeweiligen Produktgruppe.<br />

(3) Näheres <strong>zur</strong> Rechnungslegung ist in der Anlage 2 geregelt. Die Rechnungen werden<br />

jeweils 30 Tage nach Eingang der vollständigen Rechnungsunterlagen im Sinne der<br />

Anlage 2 fällig und sind an die vom Rechnungssteller bestimmte Stelle per Valuta zu<br />

vergüten. Überzahlungen werden als Vorauszahlung mit der nächsten Zahlung verrechnet,<br />

soweit in den produktgruppenspezifischen Anlagen hierzu nichts Abweichendes<br />

geregelt ist.<br />

(4) Kommt die <strong>AOK</strong> mit den fälligen Zahlungen nach Absatz 3 in Verzug oder sind die Absetzungen<br />

nach Abs. 7 zu Unrecht erfolgt, sind von der <strong>AOK</strong> Verzugszinsen in Höhe<br />

von 8 Prozent zu leisten.<br />

(5) Forderungen aus <strong>Vertrag</strong>sleistungen können von Leistungserbringern nur innerhalb von<br />

9 Monaten, gerechnet vom Ende des Monats, in dem sie erbracht wurden, gegenüber<br />

der <strong>AOK</strong> geltend gemacht werden. Bei Versorgungspauschalen können abweichende<br />

Regelungen in der produktgruppenspezifischen Anlage 5 geregelt werden.<br />

(6) Soweit die <strong>AOK</strong> Absetzungen vom Rechnungsbetrag aufgrund sachlich-rechnerischer<br />

Prüfung vornimmt, wird der Leistungserbringer oder die von ihm beauftragte Abrechnungsstelle<br />

schriftlich über die Absetzung informiert. Die Absetzung ist zu begründen.<br />

In diesem Fall findet Absatz 4 hinsichtlich der Höhe der Absetzungsbeträge keine Anwendung.<br />

Gegen die Absetzung kann der Leistungserbringer schriftlich innerhalb von<br />

zwei Monaten nach dessen Kenntnis der Absetzung Einspruch einlegen. Der Einspruch<br />

ist zu begründen.<br />

(7) In begründeten Einzelfällen kann die <strong>AOK</strong> Beanstandungen nach erfolgter Rechnungsbegleichung<br />

innerhalb von 9 Monaten nach Eingang der vollständigen Rechnungsunterlagen<br />

schriftlich geltend machen. Unberührt hiervon bleiben Ansprüche auf<br />

Schadensersatz aus unerlaubter Handlung sowie die Rückforderung von Zahlungen für<br />

Leistungen des Leistungserbringers, die nach dem in § 5 Abs. 7 genannten Zeitpunkt<br />

erfolgt sind. Der Rückforderungsbetrag ist vom Leistungserbringer mit dem sich aus<br />

Abs. 4 ergebenen Prozentsatz zu verzinsen, ab dem Zeitpunkt, an dem die Zahlung erfolgt<br />

ist.<br />

(8) Bei Rechnungsabsetzungen nach Abs. 6 bzw. bei begründeten Beanstandungen der<br />

Abrechnung nach Abs. 7 kann die <strong>AOK</strong> dem Leistungserbringer die eingereichten Unterlagen<br />

<strong>zur</strong> Prüfung bzw. Korrektur <strong>zur</strong>ückgeben.<br />

<strong>Vertrag</strong> <strong>zur</strong> <strong>Hilfsmittelversorgung</strong> Seite 16 von 22<br />

Stand: 08.05.2013


§ 12<br />

Datenschutz<br />

(1) Der Verband und die Leistungserbringer sind verpflichtet, die allgemeinen datenschutzrechtlichen<br />

Bestimmungen (BDSG, §§ 67 bis 85 SGB X) zu beachten. Insbesondere<br />

dürfen personenbezogene Daten ausschließlich <strong>zur</strong> Erfüllung der sich aus diesem <strong>Vertrag</strong><br />

ergebenden Aufgaben erhoben, verarbeitet und genutzt werden.<br />

(2) Der Verband und die Leistungserbringer unterliegen hinsichtlich der Daten der Versicherten<br />

und deren Erkrankung der Schweigepflicht. Ausgenommen hiervon sind die im<br />

Zusammenhang mit der Leistungsgewährung erforderlichen Angaben gegenüber den<br />

behandelnden Ärzten, dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung und der<br />

<strong>AOK</strong> sowie der von ihr beauftragten externen Berater.<br />

(3) Der Verband und die Leistungserbringer sind verpflichtet, das Personal über die gesetzlichen<br />

Bestimmungen des Datenschutzes sowie die vertraglichen Regelungen,<br />

insbesondere Absatz 1 und 2, zu informieren und deren Beachtung in geeigneter Weise<br />

zu überwachen. Ebenso trifft sie die Verpflichtung, nur Personen zu beschäftigen,<br />

die dem Datengeheimnis nach § 5 BDSG verpflichtet sind.<br />

(4) Die <strong>AOK</strong> darf die im Zuge eines Gegenkostenvoranschlagsverfahrens für Produkte, für<br />

die kein Preis vertraglich geregelt ist, eingehenden Daten des Leistungserbringers nur<br />

pseudonymisiert an andere Leistungserbringer weitergeben.<br />

(5) Näheres <strong>zur</strong> Umsetzung des Abrechnungsverfahrens und des Datenträgeraustauschs<br />

regelt die Anlage 2.<br />

§ 13<br />

Institutionskennzeichen<br />

(1) Der Leistungserbringer verfügt gemäß § 302 SGB V über ein eigenes Institutionskennzeichen<br />

(IK) je Betriebsstätte, welches bei der Abrechnung mit der <strong>AOK</strong> anzugeben ist.<br />

Bei mehreren Betriebsstätten (Filialunternehmen) kann die Abrechnung zentral vorgenommen<br />

werden, in diesem Falle ist für diese Abrechnungsstelle ein gesondertes IK zu<br />

verwenden (analog einem externen Rechenzentrum).<br />

Besitzt der Leistungserbringer Abgabeberechtigungen für unterschiedliche Klassifizierungen<br />

entsprechend der aktuellen Regelungen der am IK-Verfahren beteiligten Träger<br />

der Sozialversicherung (z. B. sowohl Tätigkeit in der Orthopädietechnik als auch in der<br />

Orthopädieschuhtechnik), sind separate IKs zu führen.<br />

(2) Das IK ist bei der „Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen“ (ARGE IK), Alte Heerstr.<br />

111, 53757 St. Augustin, zu beantragen.<br />

<strong>Vertrag</strong> <strong>zur</strong> <strong>Hilfsmittelversorgung</strong> Seite 17 von 22<br />

Stand: 08.05.2013


• Änderungen, wie z. B. Name, aktuelle Anschrift und Bankverbindung des Leistungserbringers<br />

sind der ARGE IK unverzüglich und unmittelbar mitzuteilen. Änderungsmitteilungen<br />

an die <strong>AOK</strong> oder an den mit der Abrechnung beauftragten<br />

Dienstleister können nicht berücksichtigt werden, da ein Änderungsauftrag an die<br />

ARGE IK durch Dritte nicht möglich ist.<br />

§ 14<br />

Qualitätssicherung, Gewährleistung und Haftung<br />

(1) Die <strong>AOK</strong> oder eine von ihr beauftragte Stelle kann <strong>zur</strong> Qualitätssicherung oder Behebung<br />

von Zweifeln das vertragsgemäße Verhalten des Leistungserbringers überprüfen.<br />

Der Leistungserbringer hat im erforderlichen Umfang an der Klärung aktiv mitzuwirken<br />

und die benötigten Unterlagen kostenlos und unverzüglich <strong>zur</strong> Verfügung stellen.<br />

(2) Näheres zu Strukturanforderungen und Qualitätssicherung regelt die Anlage 1 dieses<br />

<strong>Vertrag</strong>es.<br />

(3) Zur Qualitätssicherung nach den vorstehenden Absätzen können auch weitergehende<br />

Maßnahmen, wie z. B. Versichertenbefragungen und Auswertungen hinsichtlich des<br />

individuellen Versorgungszeitraums (Beginn und Abschluss der Versorgung), vereinbart<br />

werden.<br />

(4) Die Gewährleistung und die Haftung ergeben sich aus dem Gesetz; Weiteres kann in<br />

der produktgruppenspezifischen Anlage 5 vereinbart werden.<br />

§ 15<br />

<strong>Vertrag</strong>sverstöße und Maßnahmen<br />

(1) Bei Verstößen gegen die vertraglichen Pflichten kann die <strong>AOK</strong> die folgenden <strong>Vertrag</strong>smaßnahmen<br />

ergreifen:<br />

a) Verwarnung<br />

b) Abmahnung<br />

c) Kündigung.<br />

(2) Die <strong>Vertrag</strong>smaßnahme wird unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit<br />

von der <strong>AOK</strong> festgesetzt. Dieser Grundsatz ist in der Regel gewahrt, wenn<br />

die eine <strong>Vertrag</strong>smaßnahme auf der anderen Maßnahme aufbaut (Eskalation).<br />

(3) Davon abweichend kann das <strong>Vertrag</strong>sverhältnis bei schwerwiegenden <strong>Vertrag</strong>sverstößen<br />

sofort, das heißt ohne vorherige Verwarnung und Abmahnung, gekündigt werden.<br />

<strong>Vertrag</strong> <strong>zur</strong> <strong>Hilfsmittelversorgung</strong> Seite 18 von 22<br />

Stand: 08.05.2013


Als schwerwiegender <strong>Vertrag</strong>sverstoß gelten insbesondere:<br />

a) Falsche Eigenauskunft oder falsche bzw. unvollständige Angaben <strong>zur</strong> Erfüllung<br />

der <strong>Vertrag</strong>svoraussetzungen; dies gilt im Falle des § 8 entsprechend.<br />

b) Abrechnung von Leistungen trotz fehlender Leistungsberechtigung<br />

c) Verstoß gegen die Mitteilungspflichten aus §§ 5 Abs. 6 und 17 Abs. 1<br />

d) Abrechnung von ganz oder teilweise nicht erbrachten Leistungen<br />

e) Grober Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, §§ 12, 70 SGB V<br />

f) Geltendmachung bzw. Annahme unzulässiger Zahlungen oder Zuzahlungen von<br />

Versicherten<br />

g) Zahlungen von Vergütungen oder Provisionen oder Gewährung sonstiger geldwerter<br />

Vorteile an Ärzte oder Dritte für die Zuweisung bzw. Vermittlung von Aufträgen<br />

i. S. einer Vorteilsnahme ohne Leistung<br />

h) Verstoß gegen § 128 SGB V<br />

i) Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen<br />

j) Manipulation von Abrechnungen und Abrechnungsdaten<br />

k) Nicht rechtzeitige Information über den Wechsel einer Abrechnungs-/Verrechnungsstelle<br />

l) Vordatierung oder Vorquittierung von noch nicht erbrachten Leistungen<br />

m) Missachtung der Voraussetzungen des § 126 SGB V, insbesondere bezüglich der<br />

Präqualifizierung, sowie der weiteren Voraussetzungen, soweit diese in den produktgruppenspezifischen<br />

Anlagen vereinbart sind.<br />

n) Unbegründete Ablehnung der Leistungserbringung für Versicherte der <strong>AOK</strong>.<br />

o) Maßnahmen nach innen oder außen, die geeignet sind, den Ruf des Verbandes<br />

oder der <strong>AOK</strong> in einer nicht ausschließlich sachlichen Art und Weise in Misskredit<br />

zu bringen.<br />

p) Unzulässige Beeinflussung der Versicherten und unzulässige Werbemaßnahmen,<br />

§ 6 Abs. 7.<br />

<strong>Vertrag</strong> <strong>zur</strong> <strong>Hilfsmittelversorgung</strong> Seite 19 von 22<br />

Stand: 08.05.2013


(4) Vor der Festsetzung einer <strong>Vertrag</strong>smaßnahme ist dem Leistungserbringer Gelegenheit<br />

<strong>zur</strong> Stellungnahme zu geben. Im Falle eines Verbandsvertrages soll auch der entsprechende<br />

Verband informiert werden.<br />

(5) Als schwerwiegender Verstoß eines Verbandes gilt ein schwerer oder wiederholter<br />

Verstoß gegen die besonderen Aufgaben des Verbandes im Sinne des § 8 sowie ein<br />

nachhaltiger Verstoß gegen die dem Verband obliegenden Mitteilungspflichten (§ 5<br />

Abs. 6).<br />

(6) Die Kündigung aus wichtigem Grund (fristlose Kündigung) bleibt davon unberührt.<br />

Abs. 3 Buchstabe o) gilt auch für den Verband, mit der Maßgabe, dass diesem im Falle<br />

einer Rufschädigung gegenüber einem anderen Verband oder der <strong>AOK</strong> fristlos gekündigt<br />

werden kann.<br />

(7) <strong>Vertrag</strong>liche oder gesetzliche Ansprüche der <strong>AOK</strong> bleiben von den vorstehenden Regelungen<br />

unberührt.<br />

§ 16<br />

Rückständige Beiträge <strong>zur</strong> Kranken- und Pflegeversicherung und rückständige<br />

Gesamtsozialversicherungsbeiträge<br />

(1) Zwischen den <strong>Vertrag</strong>spartnern besteht Einvernehmen, dass der einzelne Leistungserbringer<br />

seinen Pflichten als Arbeitgeber auf Zahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge<br />

entsprechend den Regelungen der §§ 28d bis 28m SGB IV pünktlich und umfassend<br />

nachkommt.<br />

(2) Kommt ein Leistungserbringer seiner dahingehenden Verpflichtung nicht oder teilweise<br />

nicht nach, oder sind fällige Beiträge <strong>zur</strong> Kranken- und Pflegeversicherung für diesen<br />

selbst bei der <strong>AOK</strong> ausstehend, so ist die <strong>AOK</strong> berechtigt, diese Beitragsforderungen<br />

mit Forderungen des Leistungserbringers gegen die <strong>AOK</strong> aus diesem <strong>Vertrag</strong> gemäß<br />

den §§ 51, 52 SGB I zu verrechnen bzw. auf<strong>zur</strong>echnen. Die notwendige Ermächtigung<br />

im Sinne des § 52 SGB I gilt bezüglich der Forderungen der <strong>AOK</strong> als Kranken- und<br />

Pflegeversicherung wechselseitig als erteilt.<br />

(3) Soweit eine Aufrechnung bzw. Verrechnung im Sinne des Absatzes 2 rechtlich nicht<br />

möglich ist, oder tatsächlich nicht erfolgt, ist die <strong>AOK</strong> berechtigt, die Zahlung von Forderungen<br />

aufgrund dieses <strong>Vertrag</strong>es an den Leistungserbringer im Umfang der ausstehenden<br />

Beitragsforderungen als Sicherheit <strong>zur</strong>ückzubehalten. Für berechtigte Beitragsforderungen<br />

erfolgt insoweit keine Verzinsung der Vergütung gemäß § 11 Abs. 4;<br />

die Erhebung von Säumniszuschlägen gemäß § 24 SGB IV bleibt davon unberührt.<br />

(4) Ein wiederholter Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 stellt einen<br />

schwerwiegenden Verstoß im Sinne des § 15 Abs. 3 dar.<br />

<strong>Vertrag</strong> <strong>zur</strong> <strong>Hilfsmittelversorgung</strong> Seite 20 von 22<br />

Stand: 08.05.2013


§ 17<br />

Regelungen bei Insolvenz<br />

(1) Bei Eigenantrag des Leistungserbringers auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat<br />

dieser die <strong>AOK</strong> gleichzeitig, bei einem Antrag eines Gläubigers innerhalb von spätestens<br />

24 Stunden nach dessen Kenntnis, schriftlich zu informieren und eine Inventarliste<br />

über die im Eigentum der <strong>AOK</strong> stehenden Hilfsmittel unter Angabe des derzeitigen<br />

Standortes, der Produktbezeichnung, Inventarnummer und ggf. Seriennummer zu erstellen<br />

und diese der <strong>AOK</strong> in elektronischer Form (Excel-Format) zu übermitteln. Sollte<br />

ein Verband oder sonstiger Zusammenschluss von Leistungserbringern <strong>Vertrag</strong>spartner<br />

sein, besteht für diesen eine entsprechende Verpflichtung.<br />

(2) Regelungen <strong>zur</strong> Sicherung berechtigter Forderungen der <strong>AOK</strong>, insbesondere für den<br />

Fall der Insolvenz, der Geschäftsaufgabe oder den Sterbefall des Leistungserbringers,<br />

sind in der Anlage 5 geregelt.<br />

§ 18<br />

Laufzeit und Kündigung<br />

(1) Der <strong>Vertrag</strong> tritt am XX.XX.XXXX in Kraft.<br />

Der <strong>Vertrag</strong> kann von jedem <strong>Vertrag</strong>spartner mit einer Frist von sechs Monaten zum<br />

Jahressende ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Eine Kündigung des <strong>Vertrag</strong>es<br />

schließt automatisch eine Kündigung der Anlagen mit ein.<br />

(2) Mit Inkrafttreten dieses <strong>Vertrag</strong>es werden bisher bestehende <strong>Vertrag</strong>sregelungen gegenstandslos.<br />

(3) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieses <strong>Vertrag</strong>es einschließlich der Anlagen<br />

bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen<br />

Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst. Mündliche Abreden bestehen nicht.<br />

(4) Die produktgruppenspezifischen Anlagen 5 können nach Maßgabe der dort dazu getroffenen<br />

Regelungen und Fristen gesondert gekündigt werden, wobei die Regelungen<br />

dieses <strong>Vertrag</strong>es davon unberührt bleiben.<br />

(5) Sofern sich aufgrund von Rahmenempfehlungen nach § 127 Absatz 6 SGB V Änderungen<br />

ergeben, verständigen sich die <strong>Vertrag</strong>spartner über die sich daraus auf diesen<br />

<strong>Vertrag</strong> ergebenden Auswirkungen und setzen diese schnellstmöglich um.<br />

<strong>Vertrag</strong> <strong>zur</strong> <strong>Hilfsmittelversorgung</strong> Seite 21 von 22<br />

Stand: 08.05.2013


§ 19<br />

Salvatorische Klausel<br />

Sollten einzelne Bestimmungen dieses <strong>Vertrag</strong>es unwirksam sein oder werden bzw. Lücken<br />

enthalten, so wird die Gültigkeit des <strong>Vertrag</strong>es im Übrigen nicht berührt. Die <strong>Vertrag</strong>spartner<br />

verpflichten sich, etwaige unwirksame oder undurchführbare <strong>Vertrag</strong>sbestimmungen bzw.<br />

vorhandene Lücken zu ersetzen oder zu ergänzen, die dem Sinn und Zweck des <strong>Vertrag</strong>es<br />

am Nächsten kommen. Dies gilt insbesondere im Falle von aufsichtsrechtlichen Interventionen.<br />

<strong>Vertrag</strong>spartner<br />

<strong>AOK</strong> Rheinland/Hamburg<br />

Die Gesundheitskasse<br />

Ort/Datum/Stempel/Unterschrift<br />

Datum/Unterschrift<br />

_____<br />

<strong>Vertrag</strong> <strong>zur</strong> <strong>Hilfsmittelversorgung</strong> Seite 22 von 22<br />

Stand: 08.05.2013

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