Verwaltungsanweisung Hilfe zur Pflege Erster Teil ... - Bremen
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<strong>Verwaltungsanweisung</strong> <strong>Hilfe</strong> <strong>zur</strong> <strong>Pflege</strong><br />
<strong>Erster</strong> <strong>Teil</strong><br />
Leistungen der sozialen <strong>Pflege</strong>versicherung<br />
nach dem SGB XI<br />
<strong>Verwaltungsanweisung</strong> <strong>Hilfe</strong> <strong>zur</strong> <strong>Pflege</strong><br />
<strong>Erster</strong> <strong>Teil</strong>: Leistungen der sozialen <strong>Pflege</strong>versicherung nach dem SGB XI<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
Inhaltsverzeichnis.......................................................................................... 1<br />
1.<strong>Pflege</strong>-Neuausrichtungsgesetz ................................................................... 2<br />
2.Leistungsberechtigung ......................................................................................... 3<br />
3.<strong>Pflege</strong>bedürftigkeit .............................................................................................. 3<br />
4.Begutachtungsfristen § 18 SGB XI ........................................................................ 6<br />
5.<strong>Pflege</strong>beratung/<strong>Pflege</strong>stützpunkte ......................................................................... 7<br />
6.Qualitätssicherung in der <strong>Pflege</strong> ............................................................................ 8<br />
7. Einzelne Leistungen im SBG XI ............................................................................ 9<br />
7.1.Trägerübergreifendes Persönliches Budget gem. § 35a SGB XI .............................. 9<br />
7.2.<strong>Pflege</strong>sachleistung § 36 SGB XI und § 123 SGB XI, § 124 SGB XI .......................... 9<br />
7.3.<strong>Pflege</strong>geld § 37 SGB XI, § 123 SGB XI ............................................................... 10<br />
7.4.Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI ............................................................ 11<br />
7.5.Zusätzliche Leistungen für <strong>Pflege</strong>bedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen ... 11<br />
7.6.Häusliche <strong>Pflege</strong> bei Verhinderung einer <strong>Pflege</strong>person (§ 39 SGB XI) ..................... 11<br />
7.7.<strong>Pflege</strong>hilfsmittel und technische <strong>Hilfe</strong>n § 40 SGB XI ............................................. 12<br />
7.8.Tages- und Nachtpflege § 41 SGB XI ................................................................. 12<br />
7.9.Kurzzeitpflege § 42 SGB XI .............................................................................. 16<br />
7.10.Leistungen der vollstationären <strong>Pflege</strong> § 43 SGB XI............................................. 16<br />
7.11.<strong>Pflege</strong> in vollstationären Einrichtungen der <strong>Hilfe</strong> für behinderte Menschen ............ 17<br />
7.12.Leistungen <strong>zur</strong> sozialen Sicherung der <strong>Pflege</strong>person §§ 44, 44a SGB XI ............... 17<br />
7.13.Leistungen für <strong>Pflege</strong>bedürftige mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf ... 18<br />
7.14.Verbesserte <strong>Pflege</strong>leistungen für Personen mit erheblich eingeschränkter ............. 20<br />
Alltagskompetenz nach § 123 SGB XI ..................................................................... 20<br />
Stand: 01.08.2013<br />
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<strong>Verwaltungsanweisung</strong> <strong>Hilfe</strong> <strong>zur</strong> <strong>Pflege</strong><br />
<strong>Erster</strong> <strong>Teil</strong><br />
Leistungen der sozialen <strong>Pflege</strong>versicherung<br />
nach dem SGB XI<br />
Im Nachfolgenden werden einige der wichtigen leistungsrechtlichen Regelungen im Sozialgesetzbuch<br />
XI (SGB XI) beschrieben. Nähere Informationen auch mit Beispielberechnungen<br />
sind im Gemeinsamen Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften (letzter<br />
Stand vom 17.04.2013) vom GKV-Spitzenverband – Verbände der <strong>Pflege</strong>kassen auf Bundesebene<br />
veröffentlicht.<br />
Hier geht es zum gemeinsamen Rundschreiben des gkv-Spitzenverbandes<br />
1.<strong>Pflege</strong>-Neuausrichtungsgesetz<br />
Das Gesetz <strong>zur</strong> sozialen Absicherung des Risikos der <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit (<strong>Pflege</strong>-Versicherungsgesetz<br />
– SGB XI) trat bei der häuslichen <strong>Pflege</strong> ab 01.04.1995 und bei der stationären<br />
<strong>Pflege</strong> ab 01.07.1996 in Kraft. Seitdem ist das Gesetz laufend fortentwickelt worden. Mit<br />
dem <strong>Pflege</strong>leistungs-Ergänzungsgesetz im Jahr 2002 und dem <strong>Pflege</strong>-Weiterentwicklungsgesetz<br />
im Jahr 2008 sind wichtige Ergänzungen gerade für <strong>Pflege</strong>bedürftige mit einer erheblich<br />
eingeschränkten Alltagskompetenz vorgenommen worden. Die Rechte von <strong>Pflege</strong>bedürftigen<br />
wurden mit der Ausweitung von Beratungspflichten der <strong>Pflege</strong>kassen und dem<br />
Aufbau von Beratungsstellen (<strong>Pflege</strong>stützpunkte) im <strong>Pflege</strong>-Weiterentwicklungsgesetz wesentlich<br />
gestärkt.<br />
Diese Entwicklung setzt sich jetzt mit dem <strong>Pflege</strong>-Neuausrichtungsgesetz (PNG) fort.<br />
Aus der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass es einer weiteren Fortentwicklung der<br />
Leistungsangebote der <strong>Pflege</strong>versicherung insbesondere für den Personenkreis der an Demenz<br />
erkrankten Menschen bedarf. Für die Einführung eines neuen <strong>Pflege</strong>bedürftigkeitsbegriffes<br />
gibt es einen breiten Konsens. Ein neuer <strong>Pflege</strong>bedürftigkeitsbegriff ist in mehreren<br />
Schritten umzusetzen. Aber im Hinblick darauf, dass an Demenz erkrankte Menschen zeitnah<br />
konkrete <strong>Hilfe</strong> brauchen, werden sie durch das <strong>Pflege</strong>-Neuausrichtungsgesetz mehr und<br />
bessere Leistungen erhalten. Diese Leistungen werden gewährt, bis ein Gesetz in Kraft tritt,<br />
das eine Leistungsgewährung aufgrund eines neuen <strong>Pflege</strong>bedürftigkeitsbegriffs vorsieht.<br />
Die §§ 123 (verbesserte <strong>Pflege</strong>leistungen für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz)<br />
und 124 (Häusliche Betreuung) sind deshalb auch nur als Übergangsbestimmung<br />
geregelt.<br />
Schwerpunkte des Gesetzes sind unter anderem:<br />
• Leistungsverbesserung für demenziell erkrankte Menschen im § 123 SGB XI<br />
Im § 123 SGB XI sind die Leistungen für den Personenkries nach § 45a SGB XI verbessert<br />
worden.<br />
• Flexibilisierung der Leistungsinanspruchnahme<br />
<strong>Pflege</strong>bedürftige erhalten die Wahlmöglichkeiten bei der Gestaltung und Zusammenstellung<br />
des von ihnen gewünschten Leistungsangebots. Sie können neben den heutigen, verrichtungsbezogenen<br />
Leistungskomplexen auch bestimmte Zeitvolumen für die <strong>Pflege</strong> wählen.<br />
Bis <strong>zur</strong> Leistungsgewährung aufgrund eines neuen <strong>Pflege</strong>bedürftigkeitsbegriffs können neben<br />
Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung auch häusliche Betreuungsleistungen<br />
abgerufen werden.<br />
• Stärkung neuer Wohn- und Betreuungsformen<br />
Neue Wohn- und Betreuungsformen zwischen der ambulanten und der stationären Versorgung<br />
entsprechen nicht nur den Bedürfnissen vieler <strong>Pflege</strong>bedürftiger. Sie tragen auch<br />
dazu bei, stationäre <strong>Pflege</strong> zu vermeiden. Dass die Organisation von pflegerischer Ver-<br />
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<strong>Erster</strong> <strong>Teil</strong><br />
Leistungen der sozialen <strong>Pflege</strong>versicherung<br />
nach dem SGB XI<br />
sorgung in Wohngruppen erleichtert wird, stärkt den Vorrang der ambulanten vor der stationären<br />
Versorgung.<br />
• Stärkere Dienstleistungsorientierung bei der Begutachtung von Antragstellern auf<br />
Leistungen der <strong>Pflege</strong>versicherung<br />
Begutachtungsverfahren und Entscheidungen über <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit sollen für die Versicherten<br />
zügiger erfolgen und transparenter gestaltet werden.<br />
• Sicherstellung einer frühzeitigen Beratung<br />
Um eine möglichst frühzeitige Beratung der Antragstellenden in ihrer häuslichen Umgebung<br />
zu gewährleisten, haben die <strong>Pflege</strong>kassen innerhalb von zwei Wochen einen Ansprechpartner<br />
nebst Kontaktdaten sowie einen konkreten Termin für eine umfassende Beratung<br />
anzubieten und durchzuführen.<br />
2.Leistungsberechtigung<br />
Leistungsberechtigt nach dem SGB XI ist, wer:<br />
• mit Beiträgen oder beitragsfrei versichert ist (§ 33 SGB XI)<br />
• pflegebedürftig ist (§14 SGB XI)*<br />
• die Vorversicherungszeiten erfüllt (§ 33 Abs.2 SGB XI)<br />
• einen Antrag stellt (§ 33 Abs.1 SGB XI)<br />
*leistungsberechtigt ist auch, wer unterhalb der <strong>Pflege</strong>stufe I pflegebedürftig ist und einen<br />
erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung hat (§45a SGB XI).<br />
In der <strong>Pflege</strong>versicherung sind kraft des Gesetzes alle versichert, die in der gesetzlichen<br />
oder privaten Krankenversicherung versichert sind.<br />
Die Regelungen des § 264 SGB V sind nicht auf die <strong>Pflege</strong>versicherung anzuwenden.<br />
Die Vorversicherungszeit gilt als erfüllt, wenn der Versicherte in den letzten 10 Jahren vor<br />
der Antragstellung mindestens 2 Jahre in der <strong>Pflege</strong>versicherung versichert war.<br />
3.<strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />
Die <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit wird nach den „Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes <strong>zur</strong> Begutachtung<br />
von <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches“ in der jeweils<br />
gültigen Fassung beurteilt.<br />
Als pflegebedürftig im Sinne des SGB XI gelten Antragsteller, die wegen einer körperlichen,<br />
geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig<br />
wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, vor aus sichtlich<br />
für mindestens 6 Monate, in erheblichem oder höherem Maße der <strong>Hilfe</strong> bedürfen. <strong>Pflege</strong>-<br />
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<strong>Erster</strong> <strong>Teil</strong><br />
Leistungen der sozialen <strong>Pflege</strong>versicherung<br />
nach dem SGB XI<br />
bedürftigkeit liegt auch dann vor, wenn der <strong>Hilfe</strong>bedarf nur deswegen nicht mindestens 6<br />
Monate lang gegeben ist, weil die zu erwartende Lebensdauer kürzer ist.<br />
Ursachen der <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit müssen demnach Krankheiten oder Behinderungen sein.<br />
Der Grad der <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit muss erheblich oder höher sein (§ 15 SGB XI).<br />
Es ist bei der Begutachtung zu berücksichtigen, dass nicht die Schwere der Erkrankung oder<br />
Behinderung, sondern allein der aus der konkreten Schädigung und Beeinträchtigung der<br />
Aktivitäten resultierende <strong>Hilfe</strong>bedarf in Bezug auf die gesetzlich definierten Verrichtungen als<br />
Grundlage der Bestimmung der <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit dient.<br />
Der für die Feststellung der <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit und die Zuordnung zu einer <strong>Pflege</strong>stufe<br />
maßgebliche <strong>Hilfe</strong>bedarf bei den Verrichtungen nach § 14 Abs. 4 SGB XI nach Art, Häufigkeit,<br />
zeitlichem Umfang und Prognose ergibt sich aus<br />
• der individuellen Ausprägung von Schädigungen und Beeinträchtigungen der Aktivitäten<br />
durch Krankheit oder Behinderung,<br />
• den individuellen Ressourcen,<br />
• der individuellen Lebenssituation (z. B. umweltbezogene Kontextfaktoren wie Wohnverhältnisse,<br />
soziales Umfeld),<br />
• der individuellen <strong>Pflege</strong>situation (z. B. personenbezogene Kontextfaktoren wie Lebensgewohnheiten)<br />
unter Zugrundelegung der Laienpflege.<br />
Maßstab für die Feststellung der <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit und die Zuordnung zu einer <strong>Pflege</strong> stufe<br />
ist der individuelle <strong>Hilfe</strong>bedarf des Antragstellers bei den im SGB XI abschließend genannten<br />
gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen, orientiert an der tatsächlichen<br />
<strong>Hilfe</strong>leistung im Rahmen des medizinisch und pflegerisch Notwendigen. Für die Begutachtung<br />
kann also nur das berücksichtigt werden, was medizinisch und pflegerisch notwendig<br />
ist.<br />
Bei den Formen der <strong>Hilfe</strong> werden die Unterstützung, die teilweise oder vollständige Übernahme<br />
der Verrichtung sowie die Beaufsichtigung und Anleitung unterschieden. Individuelle<br />
<strong>Hilfe</strong>leistungen können dabei aus einer Kombination einzelner <strong>Hilfe</strong>formen zusammengesetzt<br />
sein oder im Tagesverlauf wechselnde <strong>Hilfe</strong>formen bedingen. Sie sind dann in ihrer<br />
Gesamtheit zu werten.<br />
Ziel der <strong>Hilfe</strong> ist, so weit wie möglich, die eigenständige Übernahme der Verrichtungen durch<br />
die pflegebedürftige Person im Sinne aktivierender <strong>Pflege</strong> zu erreichen.<br />
Für die Feststellung einer <strong>Pflege</strong>stufe nach dem SGB XI ist nur ein dauerhaft bestehender<br />
<strong>Hilfe</strong>bedarf (6 Monate) relevant. Entscheidend ist,<br />
• bei wie vielen in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten Verrichtungen,<br />
• wie häufig,<br />
• zu welchen verschiedenen Zeiten des Tages (ggf. “rund um die Uhr”) und<br />
• in welchem zeitlichen Umfang für die einzelnen Verrichtungen<br />
ein regelmäßiger <strong>Hilfe</strong>bedarf besteht.<br />
Das SGB XI definiert in § 14 Abs. 4 die Verrichtungen des täglichen Lebens, die bei der<br />
Feststellung der <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit zu berücksichtigen sind. Die Verrichtungen sind in vier<br />
Bereiche unterteilt:<br />
• Körperpflege (Waschen, Duschen, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- und Blasenentleerung),<br />
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nach dem SGB XI<br />
• Ernährung (mundgerechtes Zubereiten und Aufnahme der Nahrung),<br />
• Mobilität (selbstständiges Aufstehen und Zubettgehen, Umlagern, An- und Auskleiden,<br />
Gehen innerhalb der Wohnung und nur im Zusammenhang mit den gesetzlich definierten<br />
Verrichtungen, Stehen, Treppensteigen innerhalb der Wohnung, Verlassen und Wiederaufsuchen<br />
der Wohnung) und<br />
• hauswirtschaftliche Versorgung (Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen,<br />
Wechseln und Waschen der Wäsche, Beheizen).<br />
Andere Aktivitäten des täglichen Lebens, z. B. Maßnahmen <strong>zur</strong> Förderung der Kommunikation<br />
und der allgemeinen Betreuung, finden hierbei keine Berücksichtigung.<br />
Bedingungen für die Gewährung der <strong>Pflege</strong>stufen:<br />
Grundpflege Hauswirtschaft Bedingungen<br />
<strong>Pflege</strong>stufe I >45 min. 45 min.<br />
<strong>Pflege</strong>stufe II ≥120 min. 60 min.<br />
<strong>Pflege</strong>stufe III ≥240 min. 60 min. tägl. rund um die<br />
Uhr/in der Nacht<br />
<strong>Pflege</strong>stufe III ≥360 min.<br />
in der Grundpflege mind. 3 x pro Nacht<br />
(Härtefall)<br />
enthalten<br />
oder des nachts<br />
durch mehrere <strong>Pflege</strong>kräfte<br />
(zeitgleich)<br />
hier geht es zu den aktuellen Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes <strong>zur</strong> Begutachtung<br />
von <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit nach dem SGB XI<br />
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nach dem SGB XI<br />
4.Begutachtungsfristen § 18 SGB XI<br />
und Weiterleitung der Rehabilitationsempfehlung, Berichtspflichten<br />
(§18a SGB XI)<br />
Die Begutachtung der versicherten <strong>Pflege</strong>bedürftigen, welche die <strong>Pflege</strong>kassen vom Medizinischen<br />
Dienst der Krankenkassen oder anderen unabhängigen Gutachtern durchführen<br />
lässt, umfasst die Prüfung der <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit nach § 14 SGB XI (Art, Umfang und Dauer<br />
der <strong>Hilfe</strong>bedürftigkeit), die Einstufung in die entsprechende <strong>Pflege</strong>stufe sowie das Vorliegen<br />
einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz nach § 45 a SGB XI. Die Begutachtung<br />
hat im Wohnbereich des <strong>Hilfe</strong>bedürftigen stattzufinden, und kann im Sonderfall unterbleiben,<br />
wenn aufgrund eindeutiger Aktenlage entschieden werden kann. Begutachtungen sind in<br />
angemessenen Zeiträumen zu wiederholen.<br />
Die <strong>Pflege</strong>kasse leitet die Anträge unverzüglich an den MDK oder an den von der <strong>Pflege</strong>kasse<br />
beauftragten Gutachter weiter, der diesen Antrag so bearbeitet, dass die <strong>Pflege</strong>kasse<br />
innerhalb von 5 Wochen nach Antragstellung dem Antragsteller schriftlich eine Entscheidung<br />
mitteilen kann. Erteilt die <strong>Pflege</strong>kasse den Bescheid über den Antrag nicht innerhalb von fünf<br />
Wochen nach Eingang des Antrags, hat die <strong>Pflege</strong>kasse nach Fristablauf für jede begonnene<br />
Woche der Fristüberüberschreitung unverzüglich 70 € an den Antragsteller zu zahlen.<br />
Dies gilt nicht für Wiederholungs- oder Widerspruchsgutachten (§ 18 Abs.3b SGB XI).<br />
Die Begutachtung ist unverzüglich spätestens nach einer Woche durchzuführen, wenn sich<br />
der Antragsteller im Krankenhaus oder in einer stationären Rehabilitationseinrichtung befindet,<br />
und Hinweise darauf bestehen, dass die ambulante oder stationäre Weiterversorgung<br />
oder Betreuung nicht sichergestellt ist, und dieses eine Begutachtung in der Einrichtung erforderlich<br />
macht,<br />
oder sich der Antragsteller im Krankenhaus oder in einer stationären Rehabilitationseinrichtung<br />
befindet, und eine <strong>Pflege</strong>zeit im Sinne des <strong>Pflege</strong>zeitgesetzes gegenüber dem Arbeitgeber<br />
der <strong>Pflege</strong>person angekündigt wurde, oder<br />
sich der Antragsteller in einem Hospiz befindet oder ambulant palliativ versorgt wird.<br />
Spätestens nach 2 Wochen muss der MDK eine Begutachtung durchführen, wenn der Antragsteller<br />
ambulant nicht palliativ gepflegt wird, jedoch eine <strong>Pflege</strong>zeit im Sinne des <strong>Pflege</strong>zeitgesetzes<br />
gegenüber dem Arbeitgeber der <strong>Pflege</strong>person angekündigt wurde.<br />
Gemäß § 18 SGB XI soll der MDK vor der Begutachtung, soweit der <strong>Hilfe</strong>bedürftige einwilligt,<br />
ärztliche Auskünfte der behandelnden Ärzte und wichtige Unterlagen (insbesondere<br />
über Vorerkrankungen, aber auch <strong>zur</strong> Information über Art, Umfang und Dauer der <strong>Hilfe</strong>bedürftigkeit)<br />
einholen, um diese in die Begutachtung mit einzubeziehen.<br />
Die <strong>Pflege</strong>kasse ist verpflichtet, dem Antragsteller die gesonderte Rehabilitationsempfehlung<br />
zuzuleiten und hierzu umfassend und begründet Stellung zu nehmen. Stellt die <strong>Pflege</strong>kasse<br />
auf Grundlage der Empfehlungen des MDK oder des beauftragten Gutachters einen Rehabilitationsbedarf<br />
fest und willigt der Antragsteller in das Verfahren ein, löst dieses ein Antragsverfahren<br />
auf Leistungen <strong>zur</strong> medizinischen Rehabilitation beim zuständigen Rehabilitationsträger<br />
aus (§ 18a SGB XI).<br />
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Leistungen der sozialen <strong>Pflege</strong>versicherung<br />
nach dem SGB XI<br />
5.<strong>Pflege</strong>beratung/<strong>Pflege</strong>stützpunkte<br />
Leistungsberechtigte haben nach § 7a SGB XI Anspruch auf individuelle Beratung und <strong>Hilfe</strong>stellung<br />
durch einen <strong>Pflege</strong>berater. Die Beratung umfasst die Begutachtung durch den MDK,<br />
die Erstellung eines individuellen Versorgungsplans, die Durchführung von sich aus dem<br />
Versorgungsplan ergebenden Maßnahmen, die Anpassung des Versorgungsplans an veränderte<br />
Bedarfslagen, sowie die Auswertung bei besonders komplexer Fallgestaltung.<br />
Die <strong>Pflege</strong>kasse hat dem Antragsteller unmittelbar nach Eingang eines erstmaligen Antrages<br />
auf Leistungen nach dem SGB XI einen konkreten Beratungsbesuch spätestens innerhalb<br />
von zwei Wochen nach Antragseingang anzubieten und durchzuführen. Wo die Beratung<br />
durchzuführen ist, ist nicht ausdrücklich geregelt. Sie kann auch in der Geschäftsstelle der<br />
<strong>Pflege</strong>kasse oder telefonisch erfolgen. Auf Wunsch des Antragstellers hat die Beratung in<br />
der häuslichen Umgebung zu erfolgen.<br />
Nach § 7b SGB XI ist die <strong>Pflege</strong>kasse alternativ einen Beratungsgutschein auszustellen, in<br />
dem Beratungsstellen benannt sind, bei denen die Beratung erfolgt.<br />
Korrespondierend zum Rechtsanspruch auf <strong>Pflege</strong>beratung, wurden <strong>Pflege</strong>stützpunkte gem.<br />
§ 92c SGB XI geschaffen. Die Kernaufgaben der Mitarbeiter/innen der <strong>Pflege</strong>stützpunkte<br />
sind die Beratung, Versorgung und Begleitung der pflegebedürftigen Menschen und ihrer<br />
Angehörigen. Die <strong>Pflege</strong>stützpunkte im Land <strong>Bremen</strong> sind von den <strong>Pflege</strong>kassen in Kooperation<br />
mit dem Land <strong>Bremen</strong> und den Kommunen <strong>Bremen</strong> und Bremerhaven errichtet worden.<br />
Die <strong>Pflege</strong>stützpunkte sind so konzipiert, dass eine neutrale und unabhängige Beratung<br />
jederzeit gewährleistet ist.<br />
Die <strong>Pflege</strong>berater haben auch eine Koordinierungsfunktion und betreiben Care - Management,<br />
d.h. sie erstellen Versorgungspläne, die von weiterführenden Stellen genutzt werden<br />
können.<br />
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6.Qualitätssicherung in der <strong>Pflege</strong><br />
Bei Bezug von <strong>Pflege</strong>geld besteht für den <strong>Pflege</strong>bedürftigen die Verpflichtung bei <strong>Pflege</strong>stufe<br />
I und II einmal halbjährlich (<strong>Pflege</strong>stufe 3 einmal vierteljährlich) eine Beratung in der<br />
eigenen Häuslichkeit durch einen <strong>Pflege</strong>berater zu beauftragen (§ 37 Abs.3 SGB XI).<br />
Bei Bezug von <strong>Pflege</strong>geld der <strong>Pflege</strong>stufe 0 nach § 123 SGB XI besteht keine Verpflichtung<br />
zu einer Beratung im Sinne des § 37 Abs.3 SGB XI<br />
Die Beratung soll der Qualitätssicherung der häuslichen <strong>Pflege</strong> und der regelmäßigen pflegefachlichen<br />
Unterstützung der häuslich pflegenden Personen dienen. Die Beratungskosten<br />
werden von der zuständigen <strong>Pflege</strong>kasse bzw. privaten Versicherungsunternehmen getragen.<br />
Für die Qualitätssicherung in Einrichtungen bleiben in Eigenverantwortung die jeweils zuständigen<br />
Träger zuständig. Zu diesem Zweck findet eine Beratung durch den Medizinischen<br />
Dienst der Krankenversicherung statt.<br />
Die Prüfung der Qualitätsstandards findet durch den MDK oder durch einen von der <strong>Pflege</strong>kasse<br />
gestellten Sachverständigen in den zugelassenen <strong>Pflege</strong>inrichtungen statt. Bei teilund<br />
vollstationärer <strong>Pflege</strong> ist der Sachverständige jederzeit berechtigt Räume und Grundstücke<br />
der zu prüfenden Einrichtung gegebenenfalls unangemeldet zu betreten, um das Ziel<br />
der Qualitätssicherung zu erreichen (§ 114, § 114a SGB XI).<br />
Bei ambulanter <strong>Pflege</strong> bedarf die Prüfung des <strong>Pflege</strong>dienstes die Zustimmung des <strong>Pflege</strong>berechtigten<br />
bzw. dessen Vertreters/ Betreuers.<br />
Die Prüfungen beinhalten Inaugenscheinnahme des gesundheitlichen und pflegerischen<br />
Zustands der <strong>Pflege</strong>bedürftigen, sowie die Befragung von Angehörigen und Betreuern.<br />
hier geht es zu den Regelungen des Transparentberichtes des Medizinischen Dienstes<br />
des Spitzenverbandes der Krankenkassen e.V. http://www.mds-ev.de/3133.htm und zu den<br />
<strong>Pflege</strong>noten http://www.mds-ev.de/3491.htm<br />
Stand: 01.08.2013<br />
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nach dem SGB XI<br />
7.Einzelne Leistungen im SBG XI<br />
7.1.Trägerübergreifendes Persönliches Budget gem. § 35a SGB XI<br />
Seit dem 1.7.2004 können <strong>Pflege</strong>bedürftige an dem trägerübergreifenden Persönlichen<br />
Budget teilnehmen. Die <strong>Teil</strong>nahme bezieht sich auf die Leistungen der <strong>Pflege</strong>sachleistung<br />
nach § 36 SGB XI, auf das <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI, auf die Kombinationsleistung nach<br />
§ 38 SGB XI – hier ist nur das anteilige und im Voraus bestimmte <strong>Pflege</strong>geld budgetfähig,<br />
die zum Verbrauch bestimmten Hilfsmittel nach § 40 Abs.2 SGB XI und die Kosten für Tages-<br />
und Nachtpflege nach § 41 SGB XI. Die Sachleistungen nach den §§ 36, 38 und 41<br />
SGB XI dürfen nur in Form von Gutscheinen <strong>zur</strong> Verfügung gestellt werden, die <strong>zur</strong> Inanspruchnahme<br />
von zugelassenen <strong>Pflege</strong>einrichtungen im Sinne des SGB XI berechtigen.<br />
7.2.<strong>Pflege</strong>sachleistung § 36 SGB XI und § 123 SGB XI, § 124 SGB XI<br />
<strong>Pflege</strong>bedürftige Menschen erhalten als <strong>Pflege</strong>sachleistung Grundpflege und hauswirtschaftliche<br />
Versorgung und Häusliche Betreuung nach § 124 SGB XI als häusliche <strong>Pflege</strong>hilfe.<br />
Häusliche <strong>Pflege</strong> wird durch geeignete <strong>Pflege</strong>kräfte oder über ambulante <strong>Pflege</strong>dienste<br />
erbracht, die mit den <strong>Pflege</strong>kassen einen Versorgungsvertrag abgeschlossen haben. Sie<br />
umfassen die <strong>Hilfe</strong>leistungen bei den gewöhnlichen und die regelmäßig wiederkehrenden<br />
Verrichtungen nach § 14 SGB XI und die im § 124 SGB XI beschriebene Betreuung. Die<br />
<strong>Pflege</strong> umfasst Unterstützung, teilweise oder vollständige Übernahme, Beaufsichtigung oder<br />
Anleitung <strong>zur</strong> eigenständigen Übernahme. Die Höchstgrenze der Leistung ist abhängig vom<br />
Grad der <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit (der <strong>Pflege</strong>stufe). Durch das <strong>Pflege</strong>-Neuausrichtungsgesetz<br />
besteht ab 01.01.2013 erstmalig ein Anspruch auf <strong>Pflege</strong>sachleistungen für <strong>Pflege</strong>bedürftige<br />
unterhalb der <strong>Pflege</strong>stufe 1, die im Sinne des § 45a SGB XI in der Alltagskompetenz erheblich<br />
eingeschränkt sind. Diese Leistung gilt als Übergangsregelung bis <strong>zur</strong> Einführung eines<br />
neuen <strong>Pflege</strong>bedürftigkeitsbegriffes (§ 123 SGB XI).<br />
Neben der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung sind durch das <strong>Pflege</strong>-<br />
Neuausrichtungsgesetz für <strong>Pflege</strong>bedürftige der <strong>Pflege</strong>stufen I bis III mit und ohne erheblich<br />
eingeschränkte Alltagskompetenz sowie für <strong>Pflege</strong>bedürftige unterhalb der <strong>Pflege</strong>stufe I mit<br />
eingeschränkter Alltagskompetenz Leistungen der häuslichen Betreuung abrufbar. Sie können<br />
im Rahmen der Leistungsgrenzen nach § 36 und § 123 SGB XI ergänzend <strong>zur</strong> Grundpflege<br />
und hauswirtschaftlichen Versorgung erbracht werden. Grundpflege und hauswirtschaftliche<br />
Versorgung müssen jedoch im Einzelfall sichergestellt sein. Sie können ergänzend<br />
zu den Leistungen nach § 45 b SGB XI in Anspruch genommen werden.<br />
Das <strong>Pflege</strong>-Neuausrichtungsgesetz verpflichtet die <strong>Pflege</strong>dienste nach den §§ 89 und 120<br />
SGB XI, dem <strong>Pflege</strong>bedürftigen zwei Vergütungsmodelle anzubieten. Der <strong>Pflege</strong>bedürftigen<br />
darf zwischen einer zeitabhängigen Vergütung und einer zeitunabhängigen Vergütung (wie<br />
bisher nach Leistungskomplexen) wählen. Die Leistungsanbieter und die Kostenträger haben<br />
im Land <strong>Bremen</strong> Zeitvergütungen verhandelt.<br />
Stand: 01.08.2013<br />
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<strong>Verwaltungsanweisung</strong> <strong>Hilfe</strong> <strong>zur</strong> <strong>Pflege</strong><br />
<strong>Erster</strong> <strong>Teil</strong><br />
Leistungen der sozialen <strong>Pflege</strong>versicherung<br />
nach dem SGB XI<br />
7.3.<strong>Pflege</strong>geld § 37 SGB XI, § 123 SGB XI<br />
Das <strong>Pflege</strong>geld ist dafür vorgesehen, dass <strong>Pflege</strong>bedürftige mit dem <strong>Pflege</strong>geld die erforderliche<br />
Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise selbst sicherstellen.<br />
Die Höhe des <strong>Pflege</strong>geldes ist abhängig vom Grad der <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit (der <strong>Pflege</strong>stufe).<br />
Durch das <strong>Pflege</strong>-Neuausrichtungsgesetz besteht ab 01.01.2013 erstmalig ein Anspruch auf<br />
<strong>Pflege</strong>geld für <strong>Pflege</strong>bedürftige unterhalb der <strong>Pflege</strong>stufe 1, die im Sinne des § 45a SGB XI<br />
in der Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt sind. Diese Leistung gilt als Übergangsregelung<br />
bis <strong>zur</strong> Einführung eines neuen <strong>Pflege</strong>bedürftigkeitsbegriffes (§ 123 SGB XI).<br />
Hinsichtlich der Inanspruchnahme der Leistungen besteht ein Wahlrecht zwischen ausschließlich<br />
<strong>Pflege</strong>sachleistungen (§ 36 SGB XI) ausschließlich <strong>Pflege</strong>geld (§ 37 SGB XI) und<br />
Kombinationsleistungen (§38 SGB XI).<br />
Der Anspruch auf <strong>Pflege</strong>geld ruht nach § 34 Abs.2 SGB XI wenn der Anspruch auf häusliche<br />
<strong>Pflege</strong> nach § 37 SGB V besteht und diese auch Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung<br />
umfasst. Der Anspruch ruht weiter bei einem stationären Aufenthalt im Sinne des<br />
§ 71 Abs.4 SGB XI (u.a. stationäre Einrichtungen, in denen Leistungen <strong>zur</strong> medizinischen<br />
Vorsorge, <strong>zur</strong> medizinischen Rehabilitation).<br />
Das <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI oder anteiliges <strong>Pflege</strong>geld nach § 38 SGB XI ist in den<br />
ersten vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung, einer häuslichen Krankenpflege<br />
mit einem Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung, einer<br />
stationären Leistung <strong>zur</strong> medizinischen Rehabilitation, weiter zu zahlen.<br />
In Fällen der Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI und der Verhinderungspflege nach § 39 SGB<br />
XI wird seit dem 30.10 2012 die Hälfte des bisher bezogenen <strong>Pflege</strong>geldes jeweils für bis zu<br />
vier Wochen je Kalenderjahr weitergezahlt. Der Anspruch auf Weiterzahlung des hälftigen<br />
<strong>Pflege</strong>geldes ist für <strong>Pflege</strong>bedürftige mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz ohne<br />
<strong>Pflege</strong>stufe (<strong>Pflege</strong>geld nach § 123 SGB XI <strong>Pflege</strong>stufe 0) auf die Verhinderungspflege nach<br />
§ 39 beschränkt.<br />
Durch das Gesetz <strong>zur</strong> Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus vom<br />
30.07.2009 wird für pflegebedürftige Menschen, die ihre <strong>Pflege</strong> durch von ihnen selbst beschäftige<br />
<strong>Pflege</strong>kräfte sicherstellen und bei denen § 66 Abs.4 Satz 2 SGB XII Anwendung<br />
findet, das <strong>Pflege</strong>geld auch über die ersten vier Wochen hinaus gezahlt.<br />
Stand: 01.08.2013<br />
10
E<br />
<strong>Verwaltungsanweisung</strong> <strong>Hilfe</strong> <strong>zur</strong> <strong>Pflege</strong><br />
<strong>Erster</strong> <strong>Teil</strong><br />
Leistungen der sozialen <strong>Pflege</strong>versicherung<br />
nach dem SGB XI<br />
7.4.Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI<br />
Wird die <strong>Pflege</strong>sachleistung nach § 36 SGB XI nur teilweise in Anspruch genommen, dann<br />
wird ein anteiliges <strong>Pflege</strong>geld nach § 37 SGB XI geleistet. Die Höhe richtet sich nach der in<br />
Anspruch genommenen <strong>Pflege</strong>sachleistung.<br />
Beispiel:<br />
In Anspruch genommene <strong>Pflege</strong>sachleistung: 80%<br />
Es besteht ein Anspruch auf ein <strong>Pflege</strong>geld: 20%<br />
Die Höhe ist abhängig von der jeweiligen <strong>Pflege</strong>stufe!<br />
7.5.Zusätzliche Leistungen für <strong>Pflege</strong>bedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen<br />
Mit Inkrafttreten des <strong>Pflege</strong>-Neuausrichtungsgesetzes haben <strong>Pflege</strong>bedürftige in ambulant<br />
betreuten Wohngruppen neben dem Anspruch auf Leistungen nach den §§ 36 bis 38 SGB<br />
XI gem. § 38 a SGB XI zusätzlich einen Anspruch auf einen pauschalen „Wohngruppenzuschlag“<br />
in Höhe von pauschal 200 €.<br />
Die Zahlung der Leistung setzt voraus, dass mindestens drei <strong>Pflege</strong>bedürftige in einer gemeinsamen<br />
Wohnung zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung<br />
zusammen leben. <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit setzt mindestens die Feststellung der <strong>Pflege</strong>stufe<br />
I und den Bezug von Leistungen nach §§ 36 bis 38 SGB XI voraus. Das Gesetz hat keine<br />
Obergrenze festgelegt. Das Zusammenleben innerhalb eines Familienverbandes verfolgt<br />
diesen Zweck der gemeinschaftlichen pflegerischen Versorgung nach dem Willen des Gesetzgebers<br />
nicht.<br />
Für den Anspruch ist es erforderlich, dass in der Wohngruppe eine <strong>Pflege</strong>kraft auf einer gesondert<br />
erkennbaren vertraglichen Grundlage mit den <strong>Pflege</strong>bedürftigen tätig ist. Die organisatorischen,<br />
verwaltenden oder pflegerischen Tätigkeiten müssen über die in der häuslichen<br />
<strong>Pflege</strong> üblichen Leistungen (Leistungsinhalt § 36 SGB XI i.V. mit § 124 SGB XI) hinaus erbracht<br />
werden. Die Dauer dieser Tätigkeit ist nicht beschrieben, eine Rufbereitschaft ist aber<br />
nicht ausreichend. Es muss sich nicht um eine ausgebildete <strong>Pflege</strong>kraft handeln. Ein konkreter<br />
Nachweis über die entstandenen Kosten muss nicht erbracht werden.<br />
Der Anspruch setzt voraus, dass die freie Wählbarkeit der <strong>Pflege</strong>- und Betreuungsleistungen<br />
rechtlich und tatsächlich nicht eingeschränkt sind.<br />
7.6.Häusliche <strong>Pflege</strong> bei Verhinderung einer <strong>Pflege</strong>person (§ 39 SGB XI)<br />
Ist die <strong>Pflege</strong>person wegen Urlaub, Krankheit oder aus sonstigen Gründen an der <strong>Pflege</strong><br />
gehindert, übernimmt die <strong>Pflege</strong>kasse die Kosten für eine Ersatzpflege für längstens vier<br />
Wochen im Kalenderjahr und einem Höchstbetrag. Voraussetzung ist, dass die <strong>Pflege</strong>person<br />
den <strong>Pflege</strong>bedürftigen vor der ersten Verhinderung mindestens 6 Monate in seiner häuslichen<br />
Umgebung gepflegt hat. <strong>Pflege</strong>personen im Sinne des SGB XI sind Personen, die nicht<br />
erwerbsmäßig einen <strong>Pflege</strong>bedürftigen in seiner häuslichen Umgebung mindestens 14<br />
Stunden in der Woche pflegen (§ 19 SGB XI). Bei einer Ersatzpflege durch <strong>Pflege</strong>personen,<br />
die mit dem <strong>Pflege</strong>bedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder<br />
Stand: 01.08.2013<br />
11
E<br />
<strong>Verwaltungsanweisung</strong> <strong>Hilfe</strong> <strong>zur</strong> <strong>Pflege</strong><br />
<strong>Erster</strong> <strong>Teil</strong><br />
Leistungen der sozialen <strong>Pflege</strong>versicherung<br />
nach dem SGB XI<br />
mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, wird vermutet, dass die Ersatzpflege nicht erwerbsmäßig<br />
ausgeübt wird; in diesen Fällen dürfen die Aufwendungen der <strong>Pflege</strong>kasse den<br />
Betrag des <strong>Pflege</strong>geldes der festgestellten <strong>Pflege</strong>stufe nach § 37 Abs. 1 SGB XI nicht überschreiten.<br />
7.7.<strong>Pflege</strong>hilfsmittel und technische <strong>Hilfe</strong>n § 40 SGB XI<br />
<strong>Pflege</strong>bedürftige haben Anspruch auf die Versorgung mit <strong>Pflege</strong>hilfsmitteln, die <strong>zur</strong> Erleichterung<br />
der <strong>Pflege</strong> oder <strong>zur</strong> Linderung der Beschwerden führen oder eine selbstständige Lebensführung<br />
ermöglichen.<br />
Zu unterscheiden sind:<br />
• <strong>Pflege</strong>hilfsmittel, die <strong>zur</strong> Erleichterung der <strong>Pflege</strong> dienen, z.B. <strong>Pflege</strong>betten, Waschsysteme,<br />
Hausnotrufsysteme<br />
• zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel, z.B. Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen bis<br />
zu einem Höchstbetrag im Monat.<br />
Die Leistungen sind in einem <strong>Pflege</strong>hilfsmittelverzeichnis gem. § 78 SGB XI zusammengefasst.<br />
Diese wird von Spitzenverbänden der Krankenkassen regelmäßig veröffentlicht.<br />
§ 40 SGB XI beinhaltet im Absatz 4 auch Maßnahmen <strong>zur</strong> Verbesserung des Wohnumfeldes<br />
wie zum Beispiel Türverbreiterung, behindertengerechter Umbau von Sanitäranlagen.<br />
Eine Maßnahme <strong>zur</strong> Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des <strong>Pflege</strong>bedürftigen<br />
liegt auch vor, wenn eine Verbesserung durch einen Umzug in eine den Anforderungen des<br />
<strong>Pflege</strong>bedürftigen entsprechende Wohnung erreicht werden kann. In diesem Fall kann nach<br />
den Besonderheiten des Einzelfalles die <strong>Pflege</strong>kasse die Umzugskosten bezuschussen.<br />
hier geht es zum Hilfsmittelverzeichnis des gkv-Spitzenverbandes<br />
7.8.Tages- und Nachtpflege § 41 SGB XI<br />
Voraussetzung ist, dass die häusliche <strong>Pflege</strong> nicht ausreichend sicherzustellen ist oder die<br />
Tages- und Nachtpflege <strong>zur</strong> Ergänzung und Stärkung der häuslichen <strong>Pflege</strong> erforderlich ist.<br />
Die <strong>Pflege</strong>kasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen, Kosten der sozialen Betreuung<br />
und die Fahrtkosten bis zu einer Höhe die den Leistungen nach § 36 SGB XI für die<br />
jeweilige <strong>Pflege</strong>stufe entsprechend ist.<br />
Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten werden von der <strong>Pflege</strong>kasse nicht<br />
übernommen.<br />
Die Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege haben eine wichtige Funktion bei der Entlastung<br />
pflegender Angehöriger. Sie sind unter aktivierenden Gesichtspunkten, bei der Versorgung<br />
und Betreuung von demenziell erkrankten Menschen, von großer Bedeutung. Die Tagespflege<br />
dient daher der Ergänzung und Stärkung der häuslichen <strong>Pflege</strong>.<br />
Stand: 01.08.2013<br />
12
E<br />
<strong>Verwaltungsanweisung</strong> <strong>Hilfe</strong> <strong>zur</strong> <strong>Pflege</strong><br />
<strong>Erster</strong> <strong>Teil</strong><br />
Leistungen der sozialen <strong>Pflege</strong>versicherung<br />
nach dem SGB XI<br />
Der höchstmögliche Gesamtanspruch der ambulanten Leistung (§§ 36-38 SGB XI) und der<br />
Leistung der teilstationären <strong>Pflege</strong> (§ 41 SGB XI) beträgt daher bis zu dem 1,5- fachen des<br />
Anspruches auf <strong>Pflege</strong>sachleistungen der entsprechenden <strong>Pflege</strong>stufe. Nach den Empfehlungen<br />
des GKV-Spitzenverbandes ist bei einer Anspruchsberechtigung nach § 123 SGB XI<br />
von einer Berechnung nach den erhöhten Leistungsbeträgen auszugehen. In der leistungsrechtlichen<br />
Praxis der meisten <strong>Pflege</strong>kassen wird der Leistungsanspruch in dieser Höhe<br />
nicht anerkannt, weil er sich direkt aus dem Gesetzestext nicht ableitet.<br />
In Fällen der Kombination von Tages- und Nachtpflege mit <strong>Pflege</strong>sachleistungen erfüllt die<br />
<strong>Pflege</strong>kasse nach dem Grundsatz des Vorrangs der häuslichen <strong>Pflege</strong> zunächst die Forderung<br />
des ambulanten <strong>Pflege</strong>dienstes (<strong>Pflege</strong>sachleistung nach § 36 SGB XI).<br />
Stand: 01.08.2013<br />
13
E<br />
<strong>Verwaltungsanweisung</strong> <strong>Hilfe</strong> <strong>zur</strong> <strong>Pflege</strong><br />
<strong>Erster</strong> <strong>Teil</strong><br />
Leistungen der sozialen <strong>Pflege</strong>versicherung<br />
nach dem SGB XI<br />
Berechnungsbeispiele:<br />
Beispiel 1:<br />
<strong>Pflege</strong>sachleistung und Tages- und Nachtpflege bei einem <strong>Pflege</strong>bedürftigen der<br />
<strong>Pflege</strong>stufe III im September 2012:<br />
in Anspruch genommene Tages- und Nachtpflege 775,00€<br />
Sachleistungsanspruch bis zu 1.550,00€<br />
(Tages- und Nachtpflege = 50 v. H. des Leistungshöchstbetrages nach § 41 Abs. 2 SGB XI)<br />
Das heißt in diesem Beispiel:<br />
Leistungen der Tages- und Nachtpflege:775€<br />
Leistungen nach §§ 36-38 SGB XI: 1.550€<br />
Beispiel 2<br />
<strong>Pflege</strong>sachleistung und Tages- und Nachtpflege bei einem <strong>Pflege</strong>bedürftigen der<br />
<strong>Pflege</strong>stufe III im September 2012:<br />
in Anspruch genommene Tages- und Nachtpflege 1.240,00€<br />
Sachleistungsanspruch bis zu 1.085,00€<br />
(Tages- und Nachtpflege = 80 v. H. des Leistungshöchstbetrages nach § 41 Abs. 2 SGB XI)<br />
Da Tages- und Nachtpflege im Umfang von mehr als 50 v. H. (hier: 80 v. H.) in Anspruch<br />
genommen wird, ist der Sachleistungsanspruch um den über 50 liegenden Vomhundertsatz<br />
(80 – 50 = 30) zu mindern. Der Sachleistungsanspruch beträgt demnach bis zu 70 v. H. des<br />
Leistungshöchstbetrages nach § 36 Abs. 3 SGB XI (70 v. H. von 1.550 €)<br />
Das heißt in diesem Beispiel:<br />
Leistungen der Tages- und Nachtpflege: 1.240€ (80%)<br />
Leistungen nach §§ 36-38 SGB XI: 1.085€ (70%)<br />
Stand: 01.08.2013<br />
14
E<br />
<strong>Verwaltungsanweisung</strong> <strong>Hilfe</strong> <strong>zur</strong> <strong>Pflege</strong><br />
<strong>Erster</strong> <strong>Teil</strong><br />
Leistungen der sozialen <strong>Pflege</strong>versicherung<br />
nach dem SGB XI<br />
Beispiel 3<br />
<strong>Pflege</strong>sachleistung und Tages- und Nachtpflege bei einem <strong>Pflege</strong>bedürftigen der<br />
<strong>Pflege</strong>stufe III im September 2012:<br />
in Anspruch genommene Tages- und Nachtpflege 542,50€<br />
Sachleistungsanspruch bis zu 1.550,00 EUR<br />
(= 35 v. H. des Leistungshöchstbetrages nach § 41 Abs. 2 SGB XI)<br />
Es bleibt bei dem auf den Höchstbetrag nach § 36 Abs. 3 SGB XI begrenzten Sachleistungsanspruch.<br />
Eine Aufstockung des Anspruchs um nicht in Anspruch genommene Tages- und Nachtpflege<br />
bis zu 50 v. H. erfolgt nicht.<br />
Das heißt in diesem Beispiel:<br />
Leistungen der Tages- und Nachtpflege: 542,50€ (35%)<br />
Leistungen nach §§ 36-38 SGB XI: 1.550,00€ (100%)<br />
Quelle: „Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der <strong>Pflege</strong>kassen und des Spitzenverbandes<br />
der <strong>Pflege</strong>kassen <strong>zur</strong> Umsetzung des SGB XI“ vom 17.04.2013 Ausführungen<br />
zu § 41 SGB XI<br />
hier geht es zum gemeinsamen Rundschreiben des gkv-Spitzenverbandes<br />
Stand: 01.08.2013<br />
15
E<br />
<strong>Verwaltungsanweisung</strong> <strong>Hilfe</strong> <strong>zur</strong> <strong>Pflege</strong><br />
<strong>Erster</strong> <strong>Teil</strong><br />
Leistungen der sozialen <strong>Pflege</strong>versicherung<br />
nach dem SGB XI<br />
7.9.Kurzzeitpflege § 42 SGB XI<br />
Voraussetzung ist, dass die häusliche <strong>Pflege</strong> und teilstationäre <strong>Pflege</strong> nicht ausreichend ist<br />
und für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung des <strong>Pflege</strong>bedürftigen<br />
oder in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre<br />
<strong>Pflege</strong> nicht möglich oder nicht ausreichend ist.<br />
Die Leistung nach dem SGB XI ist auf vier Wochen im Kalenderjahr begrenzt und umfasst<br />
pflegebedingte Aufwendungen und die Kosten der sozialen Betreuung bis zu einem Höchstbetrag.<br />
Die <strong>Pflege</strong>kassen im Lande <strong>Bremen</strong> übernehmen Leistungen der Kurzzeitpflege<br />
nach § 42 SGB XI:<br />
• nach einer stationären Krankenhausversorgung im Sinne des § 39 SGB V nur für <strong>Pflege</strong>einrichtungen,<br />
die über einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI für Leistungen<br />
nach § 42 SGB XI verfügen („sogenannte Solitäreinrichtungen“).<br />
• In sonstigen Krisensituationen auch außerhalb der „sogenannten Solitäreinrichtungen“ in<br />
der Kurzzeitpflege der vollstationären <strong>Pflege</strong>einrichtungen („sogenannte Streubetten“ in<br />
den <strong>Pflege</strong>einrichtungen).<br />
Gem. § 42 Abs.3 SGB XI besteht der Anspruch auf Kurzzeitpflege in begründeten Einzelfällen<br />
bei zu Hause gepflegten Kindern bis <strong>zur</strong> Vollendung des 18. Lebensjahres auch in<br />
geeigneten Einrichtungen der <strong>Hilfe</strong> für behinderte Menschen und anderen geeigneten Einrichtungen,<br />
wenn die <strong>Pflege</strong> in einer von den <strong>Pflege</strong>kassen <strong>zur</strong> Kurzzeitpflege zugelassenen<br />
<strong>Pflege</strong>einrichtung nicht möglich ist oder nicht zumutbar ist.<br />
Gem. § 42 Abs.4 SGB XI besteht auch ein Anspruch auf Kurzzeitpflege, wenn eine gleichzeitige<br />
Unterbringung des <strong>Pflege</strong>bedürftigen in der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung<br />
notwendig ist, weil die <strong>Pflege</strong>person dort eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation<br />
durchführt.<br />
7.10.Leistungen der vollstationären <strong>Pflege</strong> § 43 SGB XI<br />
Häusliche bzw. teilstationäre <strong>Pflege</strong> ist der stationären <strong>Pflege</strong> vorrangig. Vollstationäre <strong>Pflege</strong><br />
soll erst dann einsetzen, wenn dem Umfang der <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit in der Häuslichkeit<br />
nicht mehr entsprochen werden kann, oder keine <strong>Pflege</strong>person <strong>zur</strong> Verfügung steht. Trotz<br />
der Nachrangigkeit der vollstationären <strong>Pflege</strong>, hat der <strong>Pflege</strong>bedürftige dennoch die Wahlmöglichkeit<br />
zwischen beiden <strong>Pflege</strong>formen. Wählen <strong>Pflege</strong>bedürftige vollstationäre <strong>Pflege</strong>,<br />
obwohl diese nach Feststellung der <strong>Pflege</strong>kasse nicht erforderlich ist, erhalten sie zu den<br />
pflegebedingten Aufwendungen einen Zuschuss in Höhe des in § 36 Abs.3 SGB XI für die<br />
jeweilige <strong>Pflege</strong>stufe vorgesehenen Gesamtwertes (weitere Regelungen siehe auch Punkt<br />
6.1.1. in <strong>Teil</strong> 4 der Weisung).<br />
Die <strong>Pflege</strong>kassen erbringen die Leistungen in vollstationären Einrichtungen gem. § 43 Abs.2<br />
SGB XI nach Pauschalen. Die Leistungen umfassen die pflegebedingten Aufwendungen, die<br />
Aufwendungen der sozialen Betreuung und die Aufwendungen der medizinischen Behandlungspflege.<br />
Bei vorübergehender Abwesenheit von <strong>Pflege</strong>bedürftigen aus dem <strong>Pflege</strong>heim<br />
werden gem. § 43 Abs.5 SGB XI die Leistungen der vollstationären <strong>Pflege</strong> erbracht, solange<br />
die Voraussetzungen des § 87a Abs.1 Satz 5 und 6 SGB XI vorliegen (siehe hierzu Abwesenheitsregelung<br />
in <strong>Teil</strong> 4 der Weisung).<br />
Stand: 01.08.2013<br />
16
E<br />
<strong>Verwaltungsanweisung</strong> <strong>Hilfe</strong> <strong>zur</strong> <strong>Pflege</strong><br />
<strong>Erster</strong> <strong>Teil</strong><br />
Leistungen der sozialen <strong>Pflege</strong>versicherung<br />
nach dem SGB XI<br />
7.11.<strong>Pflege</strong> in vollstationären Einrichtungen der <strong>Hilfe</strong> für behinderte Menschen<br />
Für <strong>Pflege</strong>bedürftige in einer vollstationären Einrichtung der <strong>Hilfe</strong> für behinderte Menschen,<br />
in der die <strong>Teil</strong>habe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung<br />
oder die Erziehung behinderter Menschen im Vordergrund des Einrichtungszweckes<br />
steht (§ 71 Abs.4), übernimmt die <strong>Pflege</strong>kasse gem. § 43a Satz 1 SGB XI <strong>zur</strong> Abgeltung der<br />
in § 43 Abs. 2 genannten Aufwendungen 10 % des nach § 75 Abs. 3 SGB XII vereinbarten<br />
Heimentgeltes. Jedoch dürfen die Aufwendungen der <strong>Pflege</strong>kassen gem. § 43a Satz 2 SGB<br />
XI im Einzelfall den Monatsbetrag in gesetzlich festgelegter Höhe nicht überschreiten (vergleiche<br />
Punkt 6.1.2. in <strong>Teil</strong> 4 der Weisung).<br />
Wird für die Tage, an denen der pflegebedürftige behinderte Mensch zu Hause gepflegt und<br />
betreut wird, anteiliges <strong>Pflege</strong>geld beansprucht, so gelten gem. § 43a Satz 3 SGB XI die<br />
Tage der An- und Abreise als volle Tage der häuslichen <strong>Pflege</strong>.<br />
7.12.Leistungen <strong>zur</strong> sozialen Sicherung der <strong>Pflege</strong>person §§ 44, 44a SGB XI<br />
Die gesetzlichen <strong>Pflege</strong>kassen sowie die privaten <strong>Pflege</strong>versicherungsunternehmen zahlen<br />
für die <strong>Pflege</strong>person Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung, sofern die <strong>Pflege</strong>person<br />
nicht mehr als 30 Stunden in der Woche berufstätig ist. Näheres regeln die §§ 3, 137,<br />
166 und 170 SGB VI. Der MDK stellt im Einzelfall fest, ob und in welchem zeitlichen Umfang<br />
häusliche <strong>Pflege</strong> durch eine <strong>Pflege</strong>person erforderlich ist.<br />
<strong>Pflege</strong>nde Personen, die nach dem <strong>Pflege</strong>zeitgesetz vollständig von der Arbeitsstelle freigestellt<br />
sind, erhalten während der <strong>Pflege</strong>zeit den Mindestbetrag (wie eine freiwillige Versicherung)<br />
für die gesetzliche Kranken- und <strong>Pflege</strong>versicherung, sofern keine Familienversicherungsmöglichkeit<br />
besteht. Zudem sind Personen, die die <strong>Pflege</strong>zeit in Anspruch<br />
nehmen, während dieser Zeit nach dem SGB III versichert.<br />
Stand: 01.08.2013<br />
17
E<br />
<strong>Verwaltungsanweisung</strong> <strong>Hilfe</strong> <strong>zur</strong> <strong>Pflege</strong><br />
<strong>Erster</strong> <strong>Teil</strong><br />
Leistungen der sozialen <strong>Pflege</strong>versicherung<br />
nach dem SGB XI<br />
7.13.Leistungen für <strong>Pflege</strong>bedürftige mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf<br />
nach (§ 45b, §87b SGB XI) bei eingeschränkter Alltagskompetenz<br />
Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen haben <strong>Pflege</strong>bedürftige der <strong>Pflege</strong>stufen I, II<br />
oder III, sowie <strong>Pflege</strong>bedürftige unterhalb der <strong>Pflege</strong>stufe I, die einen Bedarf an Grundpflege<br />
haben, mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen<br />
Erkrankungen, bei denen der MDK im Rahmen der Begutachtung Auswirkungen auf<br />
die Aktivitäten des täglichen Lebens festgestellt hat, die dauerhaft zu einer erheblichen Einschränkung<br />
der Alltagskompetenz geführt haben.<br />
Ob die Einschränkung der Alltagskompetenz auf Dauer erheblich ist, wird anhand von Schädigungen<br />
und Fähigkeitsstörungen gesetzlich festgelegt.<br />
Grundlage für die Feststellung eines erheblichen Bedarfs an allgemeiner Beaufsichtigung<br />
und Betreuung wegen erheblicher Einschränkung der Alltagskompetenz sind allein die im<br />
Gesetz genannten Kriterien:<br />
• unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches (Weglauftendenz);<br />
• Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen;<br />
• unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder<br />
• potenziell gefährdenden Substanzen;<br />
• tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation<br />
• im situativen Kontext inadäquates Verhalten;<br />
• Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse<br />
wahrzunehmen;<br />
• Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden<br />
Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung;<br />
• Störungen der höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigungen des Gedächtnisses, herabgesetztes<br />
Urteilsvermögen), die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen<br />
Alltagsleistungen geführt haben;<br />
• Störung des Tag-/Nacht-Rhythmus;<br />
• Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren;<br />
• Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen;<br />
• ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten;<br />
• zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit<br />
aufgrund einer therapieresistenten Depression.<br />
Die Alltagskompetenz ist erheblich eingeschränkt, wenn der MDK bei dem Versicherten wenigstens<br />
in zwei Bereichen, davon mindestens einmal aus einem der Bereiche 1 bis 9, dauerhafte<br />
und regelmäßige Schädigungen oder Fähigkeitsstörungen feststellt. Die Alltagskompetenz<br />
ist in erhöhtem Maße eingeschränkt, wenn die für die erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz<br />
maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt sind und zusätzlich bei mindestens<br />
Stand: 01.08.2013<br />
18
E<br />
<strong>Verwaltungsanweisung</strong> <strong>Hilfe</strong> <strong>zur</strong> <strong>Pflege</strong><br />
<strong>Erster</strong> <strong>Teil</strong><br />
Leistungen der sozialen <strong>Pflege</strong>versicherung<br />
nach dem SGB XI<br />
einem weiteren Bereich aus einem der Bereiche 1, 2, 3, 4, 5, 9 oder 11 dauerhafte und regelmäßige<br />
Schädigungen oder Fähigkeitsstörungen festgestellt werden.<br />
Bei Neuanträgen <strong>zur</strong> Feststellung der <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit beim MDK erfolgt die Feststellung<br />
des zusätzlichen Betreuungsbedarfes automatisch.<br />
Zusätzliche Betreuungsleistungen (§ 45 b SGB XI)<br />
Anspruchsberechtigte <strong>Pflege</strong>bedürftige können neben Leistungen der ambulanten und teilstationären<br />
<strong>Pflege</strong> zusätzliche Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen und erhalten <strong>zur</strong><br />
Finanzierung dieser Leistungen einen Betreuungsbetrag in Höhe von bis zu 100 € bzw. 200<br />
€ pro Monat. Dieser Betrag dient im Wesentlichen dazu, den Familienangehörigen zu ermöglichen,<br />
eine Entlastung in der Betreuung für die beaufsichtigungsbedürftige pflegebedürftige<br />
Person zu finanzieren. Er ist zweckgebunden für qualitätsgesicherte Leistung einzusetzen<br />
u.a. für Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege oder für besondere Betreuungsangebote<br />
der zugelassenen <strong>Pflege</strong>dienste oder der nach Landesrecht anerkannten niedrigschwelligen<br />
Betreuungsangeboten (semiprofessionell).<br />
Der Zuschuss für zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45 b SGB XI kann die Regelleistung<br />
der Tages- und Nachtpflege sowie die der Kurzzeitpflege insoweit ergänzen, als damit<br />
diese Leistungen für einen längeren Zeitraum oder in höherer Frequenz beansprucht werden<br />
können. Gefordert wird bei der Tages- und Nachtpflege nicht, dass ein spezielles Leistungsangebot<br />
bereitgestellt wird. Sie können Leistungen nach § 41 bzw. § 42 SGB XI und nach<br />
§ 45 b SGB XI mit der <strong>Pflege</strong>kasse nebeneinander abrechnen.<br />
Bei den <strong>Pflege</strong>diensten erstreckt sich das Angebot auf spezielle <strong>Hilfe</strong>n der Anleitung und<br />
Beaufsichtigung mit den zentralen Inhalten der sozialen Betreuung bzw. tagesstrukturierenden<br />
Maßnahmen. Ausgeschlossen ist die Abrechnung der Leistung der Grundpflege und<br />
hauswirtschaftlichen Versorgung.<br />
Gemäß § 45b Absatz 2 SGB XI können Leistungen, die in einem Kalenderjahr von dem Versicherten<br />
nicht in Anspruch genommen wurden, auf das nächste Kalenderhalbjahr übertragen<br />
werden. Wird der auf das folgende Kalenderhalbjahr übertragene Leistungsanspruch<br />
nicht ausgeschöpft, verfällt dieser.<br />
In analoger Anwendung des § 45a SGB XI sieht das SGB XI für Menschen mit einer eingeschränkten<br />
Alltagskompetenz in den stationären <strong>Pflege</strong>einrichtungen eine zusätzliche<br />
Betreuung und Aktivierung vor. Diese Vergütungszuschläge sind im § 87b SGB XI geregelt.<br />
Die Voraussetzungen sind im § 87b SGB XI benannt. Anspruchsträger ist die Einrichtung,<br />
die diese Vergütungszuschläge gegenüber der <strong>Pflege</strong>kasse geltend machen<br />
kann.<br />
hier geht es <strong>zur</strong> "Richtlinie <strong>zur</strong> Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter<br />
Alltagskompetenz.."<br />
Stand: 01.08.2013<br />
19
E<br />
<strong>Verwaltungsanweisung</strong> <strong>Hilfe</strong> <strong>zur</strong> <strong>Pflege</strong><br />
<strong>Erster</strong> <strong>Teil</strong><br />
Leistungen der sozialen <strong>Pflege</strong>versicherung<br />
nach dem SGB XI<br />
7.14.Verbesserte <strong>Pflege</strong>leistungen für Personen mit erheblich eingeschränkter<br />
Alltagskompetenz nach § 123 SGB XI<br />
Durch das <strong>Pflege</strong>-Neuausrichtungsgesetz erhalten ab 01.01.2013 <strong>Pflege</strong>bedürftige, die im<br />
Sinne des § 45a SGB XI in der Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt sind, in den <strong>Pflege</strong>stufen<br />
I und II und unterhalb der <strong>Pflege</strong>stufe I verbesserte Leistungen. Die Leistungsverbesserung<br />
erfolgt bei den <strong>Pflege</strong>sachleistungen nach § 36 SGB XI, beim <strong>Pflege</strong>geld nach<br />
§ 37 SGB XI und der Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI.<br />
<strong>Pflege</strong>bedürftige unterhalb der <strong>Pflege</strong>stufe I haben zusätzlich einen Anspruch auf Verhinderungspflege<br />
nach § 39 SGB XI und auf Hilfsmittel nach § 40 SGB XI. Ansprüche auf Tagesund<br />
Nachtpflege nach § 41 SGB XI und auf Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI bestehen<br />
nicht.<br />
Stand: 01.08.2013<br />
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