a. Anleihebedingungen - Finanzagentur GmbH
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H 4.1<br />
Bekanntmachung der Emissionsbedingungen für inflationsindexierte<br />
Bundesanleihen und inflationsindexierte Bundesobligationen<br />
Vom 21.Dezember 2012<br />
Die Emissionsbedingungen für inflationsindexierte Bundesanleihen und inflationsindexierte<br />
Bundesobligationen in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 24. Oktober 2012 (BAnz AT31.10.2012 B4) erhalten ab 1. Januar 2013<br />
folgende Fassung:<br />
Emissionsbedingungen für inflationsindexierte Bundesanleihen<br />
und inflationsindexierte Bundesobligationen<br />
Die Bundesrepublik Deutschland (im Folgenden: „der Bund“) begibt inflationsindexierte<br />
Bundesanleihen und inflationsindexierte Bundesobligationen<br />
(im Folgenden: „Bundeswertpapiere“) zu nachstehenden Bedingungen;<br />
für Bundesanleihen, Bundesobligationen, Bundesschatzanweisungen und<br />
Unverzinsliche Schatzanweisungen des Bundes gelten gesonderte Emissionsbedingungen.<br />
§1<br />
Allgemeine Bestimmungen<br />
1) Begebung<br />
Die Bundeswertpapiere werden im Tenderverfahren über die „Bietergruppe<br />
Bundesemissionen“ begeben. Für diese Tenderverfahren gelten die „Verfahrensregeln<br />
fürTender bei der Begebung von Bundesanleihen, Bundesobligationen,<br />
Bundesschatzanweisungen und Unverzinslichen Schatzanweisungen<br />
des Bundes“. Die Konditionen der einzelnen Emissionen sowie<br />
Abweichungen von diesen Emissionsbedingungen ergeben sich aus der<br />
jeweiligen Tender-Ausschreibung, die von der Deutschen Bundesbank durch<br />
Pressenotiz bekannt gemacht wird.<br />
(2) Gesamtnennbetrag und Stückelung<br />
Der Gesamtnennbetrag einer Emission wird vom Bund jeweils nach Abschluss<br />
des Tenderverfahrens festgelegt und ist inTeilschuldverschreibungen<br />
im Nennbetrag von je Euro 0,01 eingeteilt. Der Bund behält sich vor, den<br />
Gesamtnennbetrag während der Laufzeit der Bundeswertpapiere durch Aufstockung<br />
weiter zu erhöhen.<br />
(3) Form und Verwahrung<br />
Die Bundeswertpapiere werden durch Eintragung einer Sammelschuldbuchforderung<br />
auf den Namen der Clearstream Banking AG, Frankfurt amMain<br />
HB Jan 13<br />
1
(„CBF“), alsTreuhänderin der Gläubiger der Bundeswertpapiere („Gläubiger“)<br />
in das Bundesschuldbuch begründet. Die Sammelschuldbuchforderung wird<br />
von der CBF für Finanzinstitute verwaltet, die Kontoinhaber bei CBF sind<br />
(„CBF-Kontoinhaber“). Die Begründung einer Einzelschuldbuchforderung ist<br />
ausgeschlossen.<br />
Die Ausgabe von Wertpapierurkunden ist für die gesamte Laufzeit ausgeschlossen.<br />
(4) Geschäftstag<br />
Ein „Geschäftstag“ im Sinne dieser Emissionsbedingungen ist jeder Tag<br />
(außer einem Samstag oder Sonntag), an dem das Trans-European Automated<br />
Real-time Gross Settlement Express Transfer System (TARGET2) und CBF<br />
betriebsbereit sind.<br />
§2<br />
Zinsen<br />
(1) Verzinsung<br />
Die Bundeswertpapiere werden bezogen auf den Gesamtnennbetrag vom in<br />
der jeweiligen Tender-Ausschreibung bekannt gegebenen Datum („Zinslaufbeginn“)<br />
an jährlich verzinst. Die Verzinsung der Bundeswertpapiere endet<br />
mit dem Ablauf des Tages, der dem Tag vorangeht, an dem sie zur Rückzahlung<br />
fällig werden.<br />
(2) Fälligkeit<br />
Die Zinsen sind jährlich nachträglich am jeweiligen Zinstermin zur Zahlung<br />
fällig. Zinstermin und Datum der ersten oder nächsten Zinszahlung ergeben<br />
sich aus der jeweiligen Tender-Ausschreibung (jeweils ein „Zinszahlungstag“).<br />
(3) Zinsbetrag<br />
Die Berechnungsstelle berechnet am fünften Geschäftstag vor dem Zinszahlungstag<br />
(„Berechnungstag“) den auf die Bundeswertpapiere jeweils anzuwendenden<br />
indexierten Zinssatz (der „indexierte Zinssatz“) sowie den jeweils<br />
zahlbaren Zinsbetrag (der „Zinsbetrag“). Der indexierte Zinssatz ergibt<br />
sich aus der Multiplikation des in der jeweiligen Tender-Ausschreibung bekannt<br />
gegebenen Zinssatzes mit der für den jeweiligen Zinszahlungstag zu<br />
bestimmenden Index Verhältniszahl. Die Höhe des Zinsbetrages wird ermittelt<br />
durch Multiplikation des nominalen Zinsbetrages mit der für den jeweiligen<br />
Zinszahlungstag zu bestimmenden Index-Verhältniszahl. Der nominale<br />
Zinsbetrag errechnet sich aus der Multiplikation des Gesamtnennbetrages<br />
der Bundeswertpapiere mit dem in der jeweiligen Tender-Ausschreibung bekanntgegebenen<br />
Zinssatz.<br />
2
H 4.1<br />
„Index-Verhältniszahl Zinszahlungstag “ bedeutet in Bezug auf jeden Zinszahlungstag:<br />
Wert des Referenzindexes am Zinszahlungstag t<br />
Basisindex<br />
Der „Wert des Referenzindexes am Zinszahlungstag t “ berechnet sich in<br />
Bezug auf jeden Zinszahlungstag durch lineare Interpolation gemäß nachstehender<br />
Formel:<br />
HVPI M–3 + (HVPI M–2 – HVPI M–3 )<br />
wobei HVPI:<br />
der unrevidierte Harmonisierte Verbraucherpreisindex (HVPI) in der Euro-<br />
Zone – Gesamtindex ohne Tabak, ist, der monatlich vom Statistischen Amtder<br />
Europäischen Gemeinschaften („EUROSTAT“) berechnet und auf der<br />
Internetseite http://epp.eurostat.ec.europa.eu oder deren Nachfolgeseite<br />
veröffentlicht wird („Referenzindex“).<br />
HVPI M-3 :<br />
in Bezug auf jeden Zinszahlungstag der Wert des Referenzindexes des dritten<br />
Monats vor dem Monat ist, in den der Zinszahlungstag fällt.<br />
HVPI M-2 :<br />
in Bezug auf jeden Zinszahlungstag der Wert des Referenzindexes des zweiten<br />
Monats vor dem Monat ist, in den der Zinszahlungstag fällt.<br />
d t M :<br />
die tatsächliche Anzahl der Tage des Monats, in den der Zinszahlungstag<br />
fällt, vom ersten Tag des Monats bis zum Zinszahlungstag (jeweils einschließlich)<br />
ist.<br />
D M :<br />
die tatsächliche Anzahl der Tage des Monats, in den der Zinszahlungstag<br />
fällt, ist.<br />
Der „Basisindex“ ergibt sich aus der jeweiligen Tender-Ausschreibung.<br />
Der Wert des Referenzindexes am Zinszahlungstagt und die Index-Verhältniszahl<br />
werden erforderlichenfalls bis auf die sechste Dezimalstelle gekürzt<br />
und auf die nächstliegende fünfte Dezimalstelle gerundet.<br />
War an einem Berechnungstag der Wert des Referenzindexes nur auf vorläufiger<br />
Basis veröffentlicht, so wird der vorläufige Wert des Referenzindexes der<br />
Berechnung des Zinsbetrages und des indexierten Zinssatzes zugrunde<br />
gelegt. Eine Anpassung des Zinsbetrages und des indexierten Zinssatzes<br />
nach der Veröffentlichung des endgültigen Wertes des Referenzindexes<br />
findet nicht statt.<br />
HB Jan 13<br />
3
Eine Überarbeitung oder Änderung des Referenzindexes nach seiner Erstveröffentlichung<br />
bleibt ohne Auswirkungen auf die Ermittlung des jeweils<br />
zahlbaren Zinsbetrages, es sei denn, es handelt sich um eine Neufestsetzung<br />
des Index Referenzzeitraums, das heißt des Zeitraums, für den der Referenzindex<br />
auf 100 gesetzt wird („Basisjahrrevision“). In diesem Fall wird der basisjahrrevidierte<br />
Referenzindex der Ermittlung des Zinsbetrages zugrunde<br />
gelegt, und die Berechnungsstelle wird alle Anpassungen vornehmen, die<br />
nach ihrer Auffassung geeignet sind sicherzustellen, dass die Index-Verhältniszahl<br />
nach der Basisjahrrevision derjenigen vor der Basisjahrrevision<br />
entspricht. Eine Basisjahrrevision hat keine Auswirkungen auf vorangegangene<br />
Zahlungen von Zinsbeträgen.<br />
Wird der Referenzindex aufgrund eines offensichtlichen Irrtums nach seiner<br />
Veröffentlichung korrigiert, wird die Berechnungsstelle den solchermaßen<br />
korrigierten Referenzindex der Ermittlung des Zinsbetrages zugrunde legen.<br />
Eine solche Korrektur hat keine Auswirkungen auf vorangegangene Zahlungen<br />
von Zinsbeträgen.<br />
(4) Ersatzreferenzindex<br />
Kann an einem Berechnungstag kein vorläufiger oder endgültiger Wert des<br />
Referenzindexes festgestellt werden und ist kein Ersatzindex gemäß Absatz<br />
5 bestimmt worden, berechnet die Berechnungsstelle einen Ersatzreferenzindex<br />
(„eHVPIp“) gemäß nachstehender Formel:<br />
¹<br />
HVPI P–1 *<br />
wobei P:<br />
der Monat ist, für den der Wert des Referenzindexes nicht festgestellt werden<br />
kann,<br />
HVPI P-1 :<br />
der Wert des Referenzindexes des letzten vorhergehenden Monats ist, in<br />
dem der Referenzindex von EUROSTAT veröffentlicht wurde,<br />
HVPI P-13 :<br />
der Wert des Referenzindexes des dreizehnten vorhergehenden Monats ist,<br />
indem der Referenzindex von EUROSTAT veröffentlicht wurde.<br />
Wird der vorläufige oder endgültige Wert des Referenzindexes veröffentlicht,<br />
gilt er ab dem der Veröffentlichung folgenden Tag. Gleichzeitig endet die<br />
Verwendung des berechneten Ersatzreferenzindexes ab diesem Tag. Nach<br />
der Bestimmung eines Ersatzreferenzindexes gelten Bezugnahmen auf den<br />
Referenzindex als Bezugnahmen auf den Ersatzreferenzindex.<br />
(5) Ersatzindex<br />
Ersatzindex bezeichnet jeweils einen Index, der gemäß nachfolgenden<br />
Regelungen ermittelt wird:<br />
4
H 4.1<br />
a) Nachfolgeindex<br />
Sofern der Referenzindex an einem Berechnungstag<br />
(i) nicht länger durch EUROSTAT berechnet und veröffentlicht wird,<br />
die Berechnung jedoch durch eine nachfolgende Stelle erfolgt,<br />
die von der Berechnungsstelle anerkannt wird, oder<br />
(ii) von EUROSTAT oder einer nachfolgenden Stelle durch einen<br />
Nachfolgeindex ersetzt worden ist, dessen Berechnung nach<br />
den Feststellungen der Berechnungsstelle mit der gleichen oder<br />
im Wesentlichen gleichen Formel und Berechnungsmethode<br />
erfolgt, gilt der so berechnete und bekannt gemachte Index als<br />
Referenzindex.<br />
b) Ersetzung<br />
Wird an einem Berechnungstag der Referenzindex nicht länger veröffentlicht<br />
und findet Absatz 5 Buchstabe a keine Anwendung, bestimmt die Berechnungsstelle<br />
einen alternativen Verbraucherpreisindex, der nach Einschätzung<br />
der Berechnungsstelle dem Referenzindex wirtschaftlich am nächsten<br />
kommt, und der so bestimmte Index gilt dann als Referenzindex.<br />
(6) Bekanntmachungen<br />
Die Berechnungsstelle wird den an den Zinszahlungstagen jeweils zahlbaren<br />
Zinsbetrag und den jeweils zugrunde liegenden indexierten Zinssatz baldmöglichst<br />
nach Ermittlung des Zinsbetrages, aber keinesfalls später als einen<br />
Geschäftstag vor dem betreffenden Zinszahlungstag, gemäß §6 Absatz 2<br />
bekannt machen. Sofern die Berechnungsstelle der Ermittlung des Zinsbetrages<br />
und des indexierten Zinssatzes den Ersatzreferenzindex gemäß Absatz<br />
4 oder einen Ersatzindex gemäß Absatz 5 Buchstabe a oder b zugrundelegt,<br />
wird sie zusammen mit der Bekanntmachung gemäß Satz1 auf diesen<br />
Umstand hinweisen.<br />
(7) Verbindlichkeit der Festsetzungen<br />
Alle Festsetzungen von Zinsbeträgen sowie sämtliche Feststellungen, Einschätzungen<br />
und Entscheidungen der Berechnungsstelle im Rahmen dieses<br />
§2 sind für den Bund und die Gläubiger verbindlich.<br />
(8) Stückzinsen<br />
Sind Zinsen auf einen Zeitraum zu berechnen, der nicht ein volles Jahr ist<br />
(„Zinsberechnungszeitraum“), so werden sie auf der Grundlage der tatsächlich<br />
verstrichenenTage im Zinsberechnungszeitraum, geteilt durch die tatsächliche<br />
Anzahl der Tage in der jeweiligen Zinsperiode (365 oder 366),<br />
ermittelt (Actual/Actual). „Zinsperiode“ bezeichnet den Zeitraum ab Zinslaufbeginn<br />
oder dem letzten Zinszahlungstag (einschließlich) bis zum nächstfolgenden<br />
Zinszahlungstag (ausschließlich).<br />
HB Jan 13<br />
5
§3<br />
Fälligkeit; Rückzahlungsbetrag; Rückkauf<br />
(1) Fälligkeit<br />
Die Bundeswertpapiere sind am in der jeweiligen Tender-Ausschreibung bekannt<br />
gegebenen Datum (der „Fälligkeitstag“) zu ihrem Rückzahlungsbetrag<br />
zurückzuzahlen. Weder der Bund noch ein Gläubiger der Anleihe ist berechtigt,<br />
das Bundeswertpapier vor seiner Fälligkeit zur Rückzahlung zu kündigen.<br />
(2) Rückzahlungsbetrag<br />
Der Rückzahlungsbetrag wird von der Berechnungsstelle gemäß nachstehender<br />
Formel berechnet:<br />
Gesamtnennbetrag x Index-Verhältniszahl Fälligkeitstag<br />
wobei Index-Verhältniszahl Fälligkeitstag die gleiche Bedeutung hat wie Index-<br />
Verhältniszahl Zinszahlungstag in §2 Absatz 3. §2 Absatz 4 bis 7 finden entsprechende<br />
Anwendung. Sollte der danach ermittelte Rückzahlungsbetrag<br />
niedriger sein als der Gesamtnennbetrag, dann entspricht der Rückzahlungsbetrag<br />
dem Gesamtnennbetrag.<br />
(3) Rückkauf<br />
Der Bund ist berechtigt, Bundeswertpapiere jederzeit im Markt oder anderweitig<br />
zu kaufen, zu halten und wieder zu verkaufen. Bundeswertpapiere, die<br />
sich im Eigenbestand des Bundes oder eines seiner Sondervermögen befinden,<br />
können im Bundesschuldbuch ganz oder teilweise gelöscht werden.<br />
§4<br />
Zahlungen<br />
(1) Zahlungen<br />
Zahlungen von Kapital und Zinsen auf die Bundeswertpapiere in der Form<br />
der Sammelschuldbuchforderung erfolgen am jeweiligen Zahlungstag<br />
(Absatz 2) in Euro an CBF zwecks Übertragung an CBF-Kontoinhaber. Zahlungen<br />
des Bundes von Kapital und Zinsen auf die Bundeswertpapiere an<br />
CBF befreien den Bund in Höhe der geleisteten Zahlungen von seinen entsprechenden<br />
Verbindlichkeiten aus den Bundeswertpapieren.<br />
(2) Zahlungstag und Fälligkeitstag<br />
Im Sinne dieser Emissionsbedingungen ist Zahlungstag der Tag, an dem, gegebenenfalls<br />
aufgrund einer Anpassung gemäß Absatz 3, die Zahlung tatsächlich<br />
zu leisten ist, und Fälligkeitstag der vorgesehene Zahlungstermin<br />
ohne Berücksichtigung einer solchenAnpassung.<br />
6
H 4.1<br />
(3) Geschäftstagekonvention<br />
Ist ein Fälligkeitstag für die Zahlung von Kapital oder Zinsen anCBF kein Geschäftstag,<br />
so wird die betreffende Zahlung erst am nächsten Tag, der ein<br />
Geschäftstag ist, geleistet, ohne dass wegen dieser Zahlungsverzögerung<br />
zusätzliche Zinsengezahlt werden.<br />
§5<br />
Berechnungsstelle<br />
Berechnungsstelle ist die Bundesrepublik Deutschland – <strong>Finanzagentur</strong><br />
<strong>GmbH</strong>. Der Bund kann jederzeit eine andere Stelle als Berechnungsstelle<br />
ernennen. Ein solcher Wechsel der Berechnungsstelle wird gemäß §6<br />
Absatz1 bekannt gemacht. Die Berechnungsstelle handelt als solche ausschließlich<br />
als Erfüllungsgehilfin des Bundes und steht in keinem Rechtsverhältnis<br />
zu den Gläubigern. Sie ist den Gläubigern gegenüber in keinem Fall<br />
verantwortlich.<br />
§6<br />
Veröffentlichungen;Bekanntmachungen<br />
(1) Veröffentlichungen<br />
Diese Emissionsbedingungen und deren Änderungen werden im Bundesanzeiger<br />
veröffentlicht.<br />
(2) Sonstige Bekanntmachungen<br />
Sonstige Bekanntmachungen, die die Bundeswertpapiere betreffen, werden<br />
im elektronischen Bundesanzeiger sowie in einem überregionalen Börsenpflichtblatt<br />
veröffentlicht. Sämtliche Bekanntmachungen werden wirksam am<br />
Tag, der auf die Veröffentlichung folgt oder, sofern die Veröffentlichung mehr<br />
als einmal oder an verschiedenen Tagen vorgenommen wird, am Tag, der auf<br />
die erste Veröffentlichung folgt.<br />
§7<br />
Verschiedenes<br />
(1) Börseneinführung<br />
Die Bundeswertpapiere werden in den regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse<br />
eingeführt.<br />
(2) Mündelsicherheit<br />
Die Bundeswertpapiere sind mündelsicher gemäß §1807 Absatz1 Nummer 2<br />
BGB.<br />
HB Jan 13<br />
7
(3) Deckungsstockfähigkeit<br />
Die Bundeswertpapiere sind für die Anlage des gebundenen Vermögens gemäß<br />
§ 54 Absatz 2 Nummer 2 VAG geeignet.<br />
(4) Notenbankfähigkeit<br />
Die Bundeswertpapiere sind notenbankfähig gemäß Artikel 18.1 der<br />
ESZB/EZB-Satzung.<br />
(5) Anwendbares Recht<br />
Form und Inhalt der Bundeswertpapiere sowie die Rechte und Pflichten der<br />
Gläubiger und des Bundes bestimmen sich nach deutschem Recht.<br />
(6) Gerichtsstand<br />
Zuständig für alle Klagen oder sonstigen Verfahren aus oder im Zusammenhang<br />
mit den Bundeswertpapieren ist ausschließlich das Landgericht in<br />
Frankfurt am Main.<br />
(7) Geltungsbereich<br />
Diese Emissionsbedingungen gelten für alle inflationsindexierten Bundesanleihen<br />
und inflationsindexierten Bundesobligationen, in deren Tender-Ausschreibung<br />
die Geltung dieser Emissionsbedingungen festgeschrieben wird.<br />
§8<br />
Änderungen der Emissionsbedingungen<br />
(1) Änderungen<br />
Die Gläubiger der Bundeswertpapiere können mit Zustimmung des Bundes<br />
gemäß den Umschuldungsklauseln für Bundeswertpapiere (Anhang) in Verbindung<br />
mit §§ 4 a bis 4 k des Bundesschuldenwesengesetzes durch Mehrheitsbeschluss<br />
in einer Gläubigerversammlung oder mittels schriftlicher Abstimmung<br />
außerhalb einer Gläubigerversammlung eine Änderung dieser<br />
Emissionsbedingungen beschließen.<br />
(2) Verbindlichkeit der Änderung<br />
Eine gemäß Absatz 1 erfolgte Änderung dieser Emissionsbedingungen ist für<br />
alle Gläubiger verbindlich.<br />
(3) Veröffentlichung dieser Änderung<br />
Abweichend von § 6 gelten für Veröffentlichungen einer Änderung der Emissionsbedingungen<br />
nach Absatz 1 die Bestimmungen der Nummer 5 der Umschuldungsklauseln.<br />
Berlin, den 21. Dezember 2012 VIIA2 -WK 2202/07/0001<br />
Bundesministerium der Finanzen<br />
8
H 4.1<br />
Umschuldungsklauseln für Bundeswertpapiere<br />
1 Allgemeine Begriffsbestimmungen<br />
(a) „Bundeswertpapiere“ im Sinne dieser Bestimmungen sind diese Bundeswertpapiere<br />
(deren Bestandteil diese Bedingungen sind) sowie alle anderen<br />
Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen, Anleihen, Obligationen oder<br />
sonstigen Schuldverschreibungen, die der Bund mit einer ursprünglichen<br />
Laufzeit von über einem Jahr begeben hat und die jeweils eine oder mehrere<br />
Emissionen bilden, auf die Umschuldungsklauseln anwendbar sind; hierzu<br />
zählen ferner, ungeachtet ihrer ursprünglichen Laufzeit, alle Zahlungsverpflichtungen,<br />
die früher einmal Bestandteil eines Bundeswertpapieres waren.<br />
(b) „Diskontpapier“ bezeichnet ein Bundeswertpapier, das keine Verzinsung<br />
vorsieht; frühere Bestandteile eines Bundeswertpapieres, das eine Verzinsung<br />
vorsah, stehen einem Diskontpapier gleich, wenn jene Bestandteile für<br />
sich gesehen keine Verzinsung vorsehen.<br />
(c) „Indexiertes Bundeswertpapier“ bezeichnet ein Bundeswertpapier, das<br />
die Zahlung zusätzlicher Beträge entsprechend der Änderung eines veröffentlichten<br />
Index vorsieht; Bestandteile eines Indexierten Bundeswertpapieres,<br />
die mit diesem nicht mehr verbunden sind, zählen nicht dazu.<br />
(d) „Emission“ bezeichnet alle Ausgaben von Bundeswertpapieren, die<br />
(i) bis auf ihr Ausgabedatum oder das Datum der ersten Auszahlung<br />
– inhaltsgleich sind und<br />
(ii) daher eine Emission bilden sollen.<br />
Eine Emission in diesem Sinne bilden insbesondere auch diese Bundeswertpapiere<br />
einschließlich etwaiger Aufstockungen.<br />
(e) „Ausstehend“ bezeichnet in Bezug auf diese Bundeswertpapiere jedes<br />
Bundeswertpapier, das im Sinne von Abschnitt 2.7 aussteht; in Bezug auf<br />
eine andere Emission jedes Bundeswertpapier, das im Sinne von Abschnitt<br />
2.8 aussteht.<br />
(f) „Änderung“ bezeichnet jede Änderung, Anpassung, Ergänzung oder Aufhebung<br />
der Emissionsbedingungen von Bundeswertpapieren. Den Emissionsbedingungen<br />
steht in diesem Zusammenhang eine etwaige Vereinbarung<br />
über die Ausgabe oder Verwaltung der betreffenden Bundeswertpapiere<br />
gleich.<br />
(g) „Emissionsübergreifende Änderung “bezeichnet eine Änderung, die<br />
(i) diese Bundeswertpapiere und<br />
(ii) Bundeswertpapiere anderer Emissionen betrifft.<br />
(h) „Wesentliche Änderung“ in Bezug auf diese Bundeswertpapiere bezeichnet<br />
jede nachstehende Änderung ihrer Emissionsbedingungen<br />
(i) Änderung der Fälligkeitstermine von Zahlungen;<br />
(ii) Verringerung des Betrags von Hauptforderung und Zinsen, auch<br />
wenn bereits Zahlungsverzug besteht;<br />
HB Jan 13<br />
9
(iii) Änderung der Berechnungsmethode für Zahlungen;<br />
(iv) Verringerung des Rückzahlungspreises oder Änderung des Termins<br />
einer vorzeitig möglichen Rückzahlung;<br />
(v) Änderung der Währung oder des Zahlungsorts;<br />
(vi) Einführung von Bedingungen für Zahlungspflichten des Bundes<br />
oder eine anderweitige Änderung der Zahlungspflichten des<br />
Bundes;<br />
(vii) Änderung der Gründe, die zur vorzeitigen Kündigung dieser<br />
Bundeswertpapiere berechtigen;<br />
(viii) Änderung des Vorrangs oder der Rangfolge;<br />
(ix) Änderung des anwendbaren Rechts;<br />
(x) Änderung des Gerichtsstands oder eines Immunitätsverzichts<br />
seitens des Bundes;<br />
(xi) Änderung der für Gläubigermehrheiten erforderlichen ausstehenden<br />
Nennwerte dieser Bundeswertpapiere oder – imFalle<br />
einer emissionsübergreifenden Änderung – der Bundeswertpa_<br />
piere einer anderen Emission; Änderung der Anforderungen<br />
an die Beschlussfähigkeit; Änderung der Definition von<br />
„ausstehend“ oder<br />
(xii) Änderung dieser lit.h.<br />
Die vorstehende Definition einer „wesentlichen Änderung“ gilt auch für Bundeswertpapiere<br />
anderer Emissionen.<br />
(i) „Gläubiger“ bezeichnet Inhaber dieser Bundeswertpapiere, d.h.<br />
Mitinhaber der Sammelschuldbuchforderung oder Miteigentümer<br />
der Globalurkunde nach Bruchteilen; dies gilt auch in Bezug auf<br />
Bundeswertpapiere anderer Emissionen;<br />
(j) „Stichtag“ in Bezug auf eine vorgeschlagene Änderung bezeichnet<br />
den vom Bund festgelegten Termin, zu dem jemand Gläubiger<br />
dieses Bundeswertpapieres (oder– im Fall einer emissionsübergreifenden<br />
Änderung – der anderen Bundeswertpapiere) sein<br />
muss, um bei einer Beschlussfassung in einer Versammlung oder<br />
im Wege schriftlicher Abstimmung stimmberechtigt zu sein.<br />
2 Änderung dieser Bundeswertpapiere<br />
2.1 Wesentliche Änderungen.<br />
Wesentliche Änderungen dieser Bundeswertpapiere bedürfen der Zustimmung<br />
des Bundes und der Gläubiger<br />
(a) im Falle einer Versammlung – mit einer Mehrheit von mindestens 75% des<br />
bei der Beschlussfassung vertretenen, ausstehenden Nennwertes dieser<br />
Bundeswertpapiere, oder<br />
10
H 4.1<br />
(b) im Falle einer schriftlichen Abstimmung – mit einer Mehrheit von mindestens<br />
66 2/3 % des dann ausstehenden Nennwertes dieser Bundeswertpapiere.<br />
2.2 Emissionsübergreifende Änderungen.<br />
Emissionsübergreifende wesentliche Änderungen bedürfen der Zustimmung<br />
des Bundes und der Gläubiger.<br />
(a)(i) im Falle von Versammlungen – mit einer Mehrheit von mindestens<br />
75 % des bei den Beschlussfassungen insgesamt<br />
vertretenen, ausstehenden Nennwertes aller betroffenen Emissionen<br />
oder<br />
(a)(ii) im Falle einer schriftlichenAbstimmung – mit einer Mehrheit<br />
von mindestens 66 2/3 % des dann ausstehenden Nennwertes<br />
aller betroffenen Emissionen sowie<br />
(b)(i) im Falle von Versammlungen – mit einer Mehrheit innerhalb<br />
der einzelnen Emission von mehr als 66 2/3 % des bei der<br />
jeweiligen Beschlussfassung vertretenen, ausstehenden Nenwertes<br />
der jeweiligen Emission oder<br />
(b)(ii) im Falle einer schriftlichen Abstimmung – mit einer Mehrheit<br />
innerhalb der einzelnen Emission von mehr als 50%<br />
des dann ausstehenden Nennwertes der jeweiligen Emission.<br />
Die Gläubiger dieser Bundeswertpapiere und die Gläubiger der Bundeswertpapiere<br />
jeder anderen betroffenen Emission beschließen in gesonderten<br />
emissionsweise durchgeführten Versammlungen und/oder in gesonderten<br />
emissionsweise durchgeführten schriftlichen Abstimmungen.<br />
2.3 Emissionsübergreifende Änderungsvorschläge.<br />
Emissionsübergreifende Änderungsvorschläge können auch alternativ ausgestaltet<br />
sein (d.h. mehrere Entscheidungsmöglichkeiten enthalten), sofern<br />
sämtliche Alternativenden Gläubigern der betroffenen Emissionen zur Zustimmung<br />
vorgelegt werden.<br />
2.4 Teilweise emissionsübergreifende Änderung.<br />
Auch wenn eine Gläubigermehrheit für eine emissionsübergreifende wesentliche<br />
Änderung gemäß Abschnitt 2.2 nicht zustande gekommen ist, gilt die<br />
Änderung in Ansehung dieser Bundeswertpapiere und anderer Emissionen<br />
dennoch als angenommen, soweit dort eine emissionsübergreifende Mehrheit<br />
gemäß Abschnitt 2.2 zustandegekommen wäre, wenn der Änderungsvorschlag<br />
von vorneherein nur jene Emissionen erfasst hätte und im Übrigen<br />
(a) der Bund vor dem Stichtag die Gläubiger durch öffentliche Bekanntmachung<br />
auf die Voraussetzungen einer solchen teilweise emissionsübergreifenden<br />
Änderung hingewiesen hat und<br />
HB Jan 13<br />
11
(b) diese Voraussetzungen erfüllt sind.<br />
2.5 Änderungen sonstiger Angelegenheiten.<br />
Änderungen sonstiger Angelegenheiten der Emissionsbedingungen dieser<br />
Bundeswertpapiere bedürfen der Zustimmung des Bundes und der Gläubiger,<br />
(a) imFalle einer Versammlung – mit einer Mehrheit von mehr als 50 % des<br />
bei der Beschlussfassung vertretenen, ausstehenden Nennwertes dieser<br />
Bundeswertpapiere, oder<br />
(b) imFalle einer schriftlichenAbstimmung – mit einer Mehrheit von mehr als<br />
50 % des dann ausstehenden Nennwertes dieser Bundeswertpapiere.<br />
2.6 Mehrere Währungen, Indexierte Bundeswertpapiere und Diskontpapiere.<br />
Zur Feststellung, ob die Gläubiger dieser Bundeswertpapiere und der Bundeswertpapiere<br />
anderer Emissionen eine vorgeschlagene Änderung mit der<br />
jeweils erforderlichen Mehrheit angenommen haben, gilt Folgendes:<br />
(a) Betrifft die Änderung auf mehr als eine Währung lautende Bundeswertpapiere,<br />
entspricht deren Nennwert dem Eurobetrag, der sich aus der Umrechnung<br />
anhand des von der Europäischen Zentralbank für den Stichtag veröffentlichten<br />
Referenzwechselkurses ergibt.<br />
(b) Betrifft die Änderung ein Indexiertes Bundeswertpapier, entspricht sein<br />
Nennwert dem angepassten Nennwert.<br />
(c) Betrifft die Änderung ein Diskontpapier, das vormals nicht Bestandteil eines<br />
Indexierten Bundeswertpapieres war, entspricht sein Nennwert dem<br />
Rückzahlungsbetrag bzw. bei noch nicht eingetretener Fälligkeit dem Barwert<br />
seines Rückzahlungswertes.<br />
(d) Betrifft die Änderung ein Diskontpapier, das vormals Bestandteil eines Indexierten<br />
Bundeswertpapieres war, entspricht sein Nennwert<br />
(i) bei Diskontpapieren, die vormals das Recht auf eine nicht indexgebundene<br />
Kapital-oder Zinszahlung verbrieften, ihrem<br />
angepassten Rückzahlungsbetrag bzw. bei noch nicht eingetretener<br />
Fälligkeit der nicht indexgebundenen Zahlung dem<br />
Barwert seines Rückzahlungswertes; und<br />
(ii) bei Diskontpapieren, die vormals das Recht auf eine indexgebundene<br />
Kapital-oder Zinszahlung verbrieften, ihrem ange--<br />
passten Rückzahlungsbetrag bzw. bei noch nicht eingetretener<br />
Fälligkeit der indexgebundenen Zahlung dem Barwert seines<br />
Rückzahlungswertes; weiterhin<br />
(e) gilt für die Zwecke dieses Abschnitts Folgendes:<br />
(i) Der angepasste Rückzahlungswert eines Indexierten Bundes--<br />
wertpapieres und eines seiner Bestandteile ist der Betrag, der<br />
fällig wäre, wenn der Stichtag der festgelegte Fälligkeitstag wäre;<br />
maßgeblich ist der vom Bund am Stichtag veröffentlichte Wert<br />
12
H 4.1<br />
des betreffenden Indexes oder, mangels eines solchen veröffentlichten<br />
Werts, der gemäß den Bedingungen des Indexierten<br />
Bundeswertpapieres durch Interpolation berechnete Wert des<br />
entsprechenden Indexes am Stichtag; der angepasste Rückzahlungswert<br />
des Indexierten Bundeswertpapieres oder dessen<br />
Bestandteils ist jedoch keinesfalls geringer als sein Rückzah--<br />
lungswert, es sei denn, die Bedingungen des Indexierten<br />
Bundeswertpapieres lassen einen Zahlungsbetrag auf das Indexierte<br />
Bundeswertpapier oder dessen Bestandteil zu , der<br />
geringer ist als sein Rückzahlungswert; und<br />
(ii ) zur Ermittlung des Barwerts eines Diskontpapiers wird der<br />
Nennwert (bzw. der angepasste Nennwert) des Diskontpapieres<br />
unter Anwendung der marktüblichen Zinsberechnungsmethode<br />
mit dem festgelegten Abzinsungssatz von ihrem festgelegten<br />
Fälligkeitstag auf den Stichtag abgezinst; dabei ist der festgelegte<br />
Abzinsungssatz<br />
(x) für ein Diskontpapier, das vormals nicht Bestandteil<br />
eines Bundeswertpapieres mit ausdrücklicher Verzinsung<br />
war, die Rendite über die Laufzeit des Diskontpapieres<br />
bei Ausgabe oder, wenn mehr als eine Tranche<br />
des Diskontpapieres begeben wurde, die Rendite über<br />
die Laufzeit des Diskontpapieres auf Basisdes nach<br />
ihrem Rückzahlungswert gewichteten Mittels der<br />
einzelnen Ausgabekurse der betreffenden Serie von<br />
Diskontpapieren; und<br />
(y) für ein Diskontpapier, das vormals Bestandteil eines<br />
Bundeswertpapieres mit ausdrücklicher Verzinsung war<br />
(1) der Kupon jenes Bundeswertpapieres, wenn sich<br />
dieses ermitteln lässt, oder<br />
(2) andernfalls das arithmetische Mittel der Kupons<br />
aller unten genannten (nach deren Rückzahlungs--<br />
wert gewichteten) Bundeswertpapiere des Bundes,<br />
deren festgelegter Fälligkeitstag mit dem des abzu--<br />
zinsenden Diskontpapieres identisch ist, oder, mangels<br />
solcher Bundeswertpapiere, der zu diesem<br />
Zweck durch lineare Interpolation berechnete Kupon<br />
auf Basis aller unten genannten (nach Rückzah--<br />
lungswert gewichteten) Bundeswertpapiere, deren<br />
HB Jan 13<br />
13
Fälligkeitstage die zwei dem Fälligkeitstag des<br />
abzuzinsenden Diskontpapieres am nächsten liegenden<br />
Termine sind; einbezogen werden zu diesem<br />
Zweck alle Indexierten Bundeswertpapiere, wenn<br />
das abzuzinsende Diskontpapier vormals Bestandteil<br />
eines Indexierten Bundeswertpapieres war<br />
bzw. alle Bundeswertpapiere (ohne Indexierte Bundeswertpapiere<br />
und Diskontpapiere), wenn das<br />
abzuzinsende Diskontpapier vormals nicht Bestandteil<br />
eines Indexierten Bundeswertpapieres war, in<br />
beiden Fällen insofern diese auf die gleiche Währ--<br />
ung lauten wie das abzuzinsende Diskontpapier.<br />
2.7 Ausstehende Bundeswertpapiere.<br />
Bei der Feststellung, ob die Gläubiger dieser Bundeswertpapiere mit dem erforderlichen<br />
ausstehenden Gesamtnennwert für eine vorgeschlagene Änderung<br />
gestimmt haben oder ob eine Gläubigerversammlung beschlussfähig<br />
ist, gelten Bundeswertpapiere als nicht ausstehend und damit weder<br />
als stimmberechtigt noch bei der Ermittlung der Beschlussfähigkeit als berücksichtigungsfähig,<br />
wenn sie am Stichtag<br />
(a) bereits gelöscht oder zur Löschung eingereicht waren oder zur erneuten<br />
Ausgabe gehalten, aber nicht wieder ausgegeben wurden,<br />
(b) ordnungsgemäß zur Tilgung aufgerufen oder bereits (fristgemäß oder anderweitig)<br />
fällig waren und ordnungsgemäß getilgt wurden oder<br />
(c) vom Bund, von Ministerien oder sonstigen Behörden des Bundes, von einer<br />
Gesellschaft, einem Sondervermögen oder einem sonstigen Rechtsträger,<br />
der unter der Kontrolle des Bundes oder seiner Behörden steht, gehalten<br />
werden und wenn die Gesellschaft, das Sondervermögen oder der sonstige<br />
Rechtsträger keine Entscheidungsfreiheit hat, wobei Folgendes gilt:<br />
(i) als Gläubiger in diesem Sinne ist die Person anzusehen,die aus<br />
dem Bundeswertpapier selbst stimmberechtigt oder aber auf<br />
vertraglicher Grundlage, unmittelbar oder mittelbar, berechtigt<br />
ist, dem Stimmrechtsinhaber für die Ausübung des Stimmrechts<br />
Weisungen zu erteilen;<br />
(ii) eine Gesellschaft, ein Sondervermögen oder ein sonstiger<br />
Rechtsträger ist als unter der Kontrolle des Bundes oder seiner<br />
Behörden stehend anzusehen, wenn der Bund oder seine Behörden<br />
berechtigt sind, der Geschäftsleitung des Rechtsträgers<br />
Weisungen zu erteilen oder wenn der Bund oder seine Behörden<br />
die Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans oder von Organen<br />
mit ähnlichen Funktionen wählen oder sonst bestellen kön-<br />
14
H 4.1<br />
nen; vorgenannte Kontrollrechte des Bundes können, unmittelbar<br />
oder mittelbar, auf stimmberechtigten Anteilen, vertraglichen<br />
Vereinbarungen oder sonstigen Rechtsgründen beruhen;<br />
(iii) ein Gläubiger hat Entscheidungsfreiheit, wenn er nach geltendem<br />
Recht und ungeachtet einer möglichen unmittelbaren oder<br />
mittelbaren Verpflichtung gegenüber dem Bund bei Ausübung<br />
des Stimmrechts<br />
(x) weder unmittelbar noch mittelbar Weisungen des Bundes<br />
zu befolgen hat oder<br />
(y) gemäß einem objektiven Sorgfaltsmaßstab im Interesse<br />
seiner Anteilsinhaber oder sonstiger Beteiligter<br />
oder in seinem eigenen Interesse handeln muss oder<br />
(z) aufgrund einer treuhänderischen oder ähnlichen Pflicht<br />
im Interesse einer oder mehrerer Personen handeln<br />
muss; diese Person darf jedoch nicht ihrerseits nach<br />
Abschnitt 2.7 ausgeschlossene Gläubigerin sein.<br />
(d) Zu den Bundeswertpapieren, die als nichtausstehend im Sinne dieser Bestimmungen<br />
gelten, gehören insbesondere nicht solche, deren Gläubiger die<br />
Deutsche Bundesbank, die KfW Bankengruppe oder die Europäische Zentralbank<br />
sind.<br />
2.8 Ausstehende Bundeswertpapiere anderer Emissionen.<br />
Die Feststellung, ob die Gläubiger der Bundeswertpapiere einer anderen<br />
Emission mit dem erforderlichen ausstehenden (Gesamt-) Nennwert für eine<br />
emissionsübergreifende Änderung gestimmt haben oder ob eine hierzu einberufene<br />
Gläubigerversammlung beschlussfähig ist, richtet sich nach den<br />
Bedingungen der jeweiligen Emission.<br />
2.9 Rechtsträger ohne Entscheidungsfreiheit.<br />
Der Bund veröffentlicht unverzüglich nach Bekanntgabe eines Vorschlags zur<br />
Änderung dieser Bundeswertpapiere, spätestens aber 10 Kalendertage vor<br />
dem Stichtag, eine Liste sämtlicher Gesellschaften, Sondervermögen und<br />
sonstiger Rechtsträger, die nach Abschnitt 2.7 (c)<br />
(a) unter der Kontrolle des Bundes oder seiner Behörden stehen,<br />
(b) dem Bund auf Anfrage mitgeteilt haben, dass sie Gläubiger dieses Bundeswertpapieres<br />
sind und<br />
(c) keine Entscheidungsfreiheit haben.<br />
2.10 Umtausch und Umwandlung.<br />
Der Bund ist berechtigt, im Anschluss an eine ordnungsgemäß beschlossene<br />
Änderung der Emissionsbedingungen diese Bundeswertpapiere in neue<br />
Bundeswertpapiere (mit den geänderten Emissionsbedingungen) umzutau-<br />
HB Jan 13<br />
15
schen, wenn das den Gläubigern vor dem Stichtag angekündigt wurde. Ein<br />
solcher Umtausch ist für alle Gläubiger verbindlich.<br />
3 Berechnungsstelle<br />
3.1 Ernennung und Aufgaben.<br />
Der Bund benennt eine Stelle (die „Berechnungsstelle“) zur Berechnung, ob<br />
die Gläubiger dieser Bundeswertpapiere und – im Falle einer emissionsübergreifenden<br />
Änderung – die Gläubiger der Bundeswertpapiere der anderen<br />
betroffenen Emissionen eine vorgeschlagene Änderung mit dem jeweils erforderlichen<br />
ausstehenden Nennwert angenommen haben. Bei einer emissionsübergreifenden<br />
Änderung benennt der Bund eine gemeinsame Berechnungsstelle.<br />
3.2 Bescheinigung.<br />
Der Bund übergibt der Berechnungsstelle eine Bescheinigung, die er vor dem<br />
Termin der Gläubigerversammlung oder schriftlichen Abstimmung veröffentlicht.<br />
In dieser Bescheinigung werden – unter Berücksichtigung der Bestimmungen<br />
in Abschnitt 2.6 – aufgeführt<br />
(a) der Nennwert dieser Bundeswertpapiere und – im Falle einer emissionsübergreifenden<br />
Änderung – der Bundeswertpapiere der anderen betroffenen<br />
Emissionen, die am Stichtag als ausstehend im Sinne von Abschnitt 2.7<br />
gelten;<br />
(b) der Nennwert dieser Bundeswertpapiere und – im Falle einer emissionsübergreifenden<br />
Änderung – der Bundeswertpapiere der anderen betroffenen<br />
Emissionen, die am Stichtag als nicht ausstehend im Sinne von Abschnitt<br />
2.7 (c) gelten;<br />
(c) die Namen der Gläubiger der in Buchstabe (b) genannten Bundeswertpapiere.<br />
3.3 Rechtswirkung der Bescheinigung.<br />
Die Berechnungsstelle kann die Angaben in der Bescheinigung des Bundes<br />
als maßgeblich betrachten; diese Angaben sind für den Bund und die<br />
Gläubiger verbindlich, sofern nicht<br />
(a) ein betroffener Gläubiger vor der Beschlussfassung in einer Gläubigerversammlung<br />
oder schriftlichen Abstimmung bei dem Bundesministerium der<br />
Finanzen schriftlich den in der Bescheinigung enthaltenen Angaben begründet<br />
widerspricht und<br />
(b) dieser Widerspruch, wenn ihm stattgegeben würde, Einfluss auf das Beschlussergebnis<br />
haben würde.<br />
Ein rechtzeitig und formgerecht eingelegter Widerspruch lässt die Wirkung<br />
der Bescheinigung gleichwohl unberührt, sofern<br />
(x) der Widerspruch zurückgenommen wird,<br />
(y) der Gläubiger, der widersprochen hat, nicht innerhalb von 15<br />
16
H 4.1<br />
Kalendertagen nach Bekanntmachung des Beschlusses beim<br />
zuständigen Gericht Klage erhebt oder<br />
(z) das zuständige Gericht erkennt, dass der Widerspruch nicht begründet<br />
wurde oder dass die in der Begründung vorgetragene<br />
Unrichtigkeit der Angaben in der Bescheinigung keinen Einfluss<br />
auf das Beschlussergebnis gehabt haben konnte.<br />
3.4 Veröffentlichung.<br />
Der Bund veröffentlicht das von der Berechnungsstelle ermittelte Ergebnis<br />
der Gläubigerversammlung oder schriftlichen Abstimmung unverzüglich.<br />
4 Gläubigerversammlungen; schriftliche Abstimmungen<br />
4.1 Allgemeines.<br />
Die nachstehenden Bestimmungen (dieses Abschnitts 4) sowie alle weiteren<br />
Regelungen, die der Bund im Einklang mit den nachstehenden Bestimmungen<br />
erlassen und bekannt gemacht hat, gelten für Versammlungen und<br />
schriftliche Abstimmungen der Gläubiger dieser Bundeswertpapiere. Auf<br />
schriftliche Abstimmungen sind die Vorschriften des Abschnitts 4 über die<br />
Einberufung und Durchführung von Gläubigerversammlungen entsprechend<br />
anzuwenden. Der Bund kann sich bei den gemäß Abschnitt 4 vorzunehmenden<br />
Handlungen vertreten lassen.<br />
4.2 Einberufung von Versammlungen.<br />
Eine Gläubigerversammlung<br />
(a) kann jederzeit vom Bund einberufen werden und<br />
(b) wird vom Bund einberufen, wenn er in Bezug auf diese Bundeswertpapiere<br />
in Zahlungsverzug geraten ist und dieser Verzug fortbesteht und Gläubiger<br />
von mindestens 10% des ausstehenden Gesamtnennwertes dieser Bundeswertpapiere<br />
die Einberufung einer Versammlung in Schriftform gegenüber<br />
dem Bundesministerium der Finanzen verlangen.<br />
4.3 Bekanntmachung von Versammlungen.<br />
Der Bund beruft eine Gläubigerversammlung mindestens 21 Tage vor dem<br />
Versammlungstermin oder – im Falle einer vertagten Versammlung – mindestens<br />
14 Kalendertage vor dem Termin der vertagten Versammlung ein. Die<br />
Bekanntmachung der Einberufung enthält<br />
(a) Angaben zur Uhrzeit, zum Datum und zum Ort der Versammlung;<br />
(b) dieTagesordnung, die Anforderungen an die Beschlussfähigkeit sowie die<br />
Vorschläge zur Beschlussfassung;<br />
(c) Angaben zum Stichtag, der höchstens fünf Geschäftstage* vor dem Versammlungstermin<br />
liegen darf, sowie Angaben dazu, wie ein Gläubiger seine<br />
Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung nachzuweisen hat;<br />
* „Geschäftstag“ im Sinne dieser Umschuldungsklauseln ist jeder Tag (außer einem Sonnabend oder Sonntag), an<br />
dem das Trans-European Automated Real-time Gross Settlement Express Transfer System (TARGET) 2 und die<br />
Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, betriebsbereit sind.<br />
HB Jan 13<br />
17
(d) das für die Erteilung einer Vollmacht zu verwendende Formular;<br />
(e) weitere vom Bund beschlossene Regelungen zur Einberufung und Durchführung<br />
der Versammlung sowie ggf. Angaben zu den Voraussetzungen einer<br />
teilweise emissionsübergreifenden Änderung und<br />
(f) Angaben zur Berechnungsstelle.<br />
4.4 Vorsitz.<br />
Der Vorsitzende einer Gläubigerversammlung wird ernannt<br />
(a) vom Bund oder<br />
(b) falls der Bund niemand ernennt oder der Ernannte nicht erscheint, durch<br />
Gläubiger, die zusammen mehr als 50% des auf der Versammlung vertretenen,<br />
ausstehenden Nennwertes dieser Bundeswertpapiere halten.<br />
4.5 Beschlussfähigkeit.<br />
Bei fehlender Beschlussfähigkeit kann nur der Vorsitzende gewählt werden,<br />
sofern der Bund diesen nicht bereits ernannt hat; sonstige Beschlussfassungen<br />
sind unzulässig. Eine Versammlung, auf der die Gläubiger über eine vorgeschlagene<br />
Änderung abstimmen wollen, ist beschlussfähig, wenn die anwesenden<br />
Gläubiger<br />
(a) im Falle einer wesentlichen Angelegenheit zusammen mindestens 66 2/3 %<br />
des ausstehenden Nennwertes dieser Bundeswertpapiere vertreten oder<br />
(b) im Falle einer sonstigen Angelegenheit zusammen mindestens 50% des<br />
ausstehenden Nennwertes dieser Bundeswertpapiere vertreten.<br />
4.6 Vertagung von Versammlungen.<br />
Ist eine Versammlung innerhalb von 30 Minuten nach Sitzungsbeginn nicht<br />
beschlussfähig, kann sie der Vorsitzende vertagen; eine vertagte Versammlung<br />
findet mindestens 14 und höchstens 42 Kalendertage nach der ersten<br />
Versammlung statt. Eine vertagte Versammlung ist beschlussfähig, wenn die<br />
anwesenden Gläubiger<br />
(a) imFalle einer wesentlichen Angelegenheit zusammen mindestens 66 2/3 %<br />
des ausstehenden Nennwertes dieser Bundeswertpapiere vertreten, oder<br />
(b) imFalle einer sonstigen Angelegenheit zusammen mindestens 25% des<br />
ausstehenden Nennwertes dieser Bundeswertpapiere vertreten.<br />
4.7 Schriftliche Abstimmungen.<br />
Ein Beschluss im Wege schriftlicher Abstimmung steht einem in einer Gläubigerversammlung<br />
gefassten Beschluss gleich. Der Inhalt eines Beschlusses<br />
im Wege schriftlicher Abstimmung kann in einem oder in mehreren Schriftstücken<br />
in gleicher Form niedergelegt werden, die jeweils durch den oder die<br />
Gläubiger bzw. in deren Namen zu unterzeichnen sind.<br />
4.8 Stimmberechtigung.<br />
Personen, die am Stichtag Gläubiger dieser Schuldverschreibung sind, bzw.<br />
ihre ordnungsgemäß benannten Vertreter sind sowohl im Rahmen einer Gläu-<br />
18
H 4.1<br />
bigerversammlung als auch bei einer schriftlichen Abstimmung stimmberechtigt.<br />
4.9 Abstimmung.<br />
Alle Änderungsvorschläge werden den Gläubigern ausstehender Bundeswertpapiere<br />
auf einer Versammlung oder im Rahmen eines schriftlichen Verfahrens<br />
zur Abstimmung vorgelegt. Die Anzahl der Stimmen eines Gläubigers<br />
richtet sich nach dem Nennwert der von ihm gehaltenen ausstehenden Bundeswertpapiere.<br />
Für diese Zwecke wird bei einer emissionsübergreifenden<br />
Änderung,<br />
(a) die auf mehr als eine Währung lautende Bundeswertpapiere betrifft, der<br />
Nennwert jedes Bundeswertpapieres gemäß Abschnitt 2.6 (a) ermittelt;<br />
(b) die ein indexiertes Bundeswertpapier betrifft, der jeweilige Nennbetrag<br />
dieses indexierten Bundeswertpapieres gemäß Abschnitt 2.6 (b) ermittelt;<br />
(c) die ein Diskontpapier betrifft, das vorher nicht Bestandteil eines indexiertenBundeswertpapieres<br />
war, der jeweilige Nennwert dieses Diskontpapieres<br />
gemäß Abschnitt 2.6 (c) ermittelt;<br />
(d) die ein Diskontpapier betrifft, das vorher Bestandteil eines indexierten<br />
Bundeswertpapieres war, der jeweilige Nennwert dieses Diskontpapieres gemäß<br />
Abschnitt 2.6 (d) ermittelt.<br />
4.10 Bevollmächtigte.<br />
Jeder Gläubiger eines ausstehenden Bundeswertpapieres kann sich durch<br />
eine andere Person („Vertreter“) auf einer Gläubigerversammlung oder bei einer<br />
schriftlichen Abstimmung vertreten lassen. Die Vollmacht bedarf der<br />
Schriftform und muss dem Bundesministerium der Finanzen mindestens 48<br />
Stunden vor demTermin einer Gläubigerversammlung oder schriftlichen Abstimmung<br />
vorgelegt werden. Eine Vollmacht, die nicht in dem in der Bekanntmachung<br />
der Einberufung der Gläubigerversammlung bezeichneten Formular<br />
erteilt wurde, ist unwirksam.<br />
4.11 Rechtswirkung und Widerruf der Vollmacht.<br />
Ein nach den vorstehenden Bestimmungen bestellter Vertreter ist vorbehaltlich<br />
der Reglungen in Abschnitt 2.7 für die Zwecke der Teilnahme ander<br />
Versammlung bzw. an der schriftlichen Abstimmung als Gläubiger der ausstehenden<br />
Bundeswertpapiere anzusehen. Die von einem Vertreter abgegebenen<br />
Stimmen sind wirksam, auch wenn die Vollmacht zuvor widerrufen<br />
oder geändert wurde, sofern nicht das Bundesministerium der Finanzen<br />
mindestens 48 Stunden vor dem Termin der Gläubigerversammlung oder<br />
schriftlichen Abstimmung über den Widerruf oder die Änderung der Vollmacht<br />
unterrichtet wurde.<br />
4.12 Verbindliche Wirkung.<br />
Ein im Rahmen einer Versammlung oder im Wege schriftlicher Abstimmung<br />
gefasster Beschluss ist für alle Gläubiger verbindlich, unabhängig davon, ob<br />
HB Jan 13<br />
19
sie bei der Versammlung anwesend waren oder an der schriftlichen Abstimmung<br />
teilgenommen haben oder ob sie für oder gegen den Beschluss gestimmt<br />
haben.<br />
4.13 Veröffentlichung.<br />
Der Bund gibt alle im Rahmen einer Versammlung oder im Wege schriftlicher<br />
Abstimmung gefassten Beschlüsse unverzüglich bekannt.<br />
5 Veröffentlichungen<br />
Bekanntmachungen und sonstige Angelegenheiten.<br />
Der Bund veröffentlicht alle Bekanntmachungen und gemäß den obigen Bestimmungen<br />
veröffentlichungspflichtige Angelegenheiten<br />
(a) auf www.deutsche-finanzagentur.de und im Bundesanzeiger<br />
(b) über die Clearstream Banking AG in Frankfurt am Main<br />
(c) durch Bekanntmachung der Deutschen Bundesbank.<br />
20
H 4.1<br />
ANLEIHEBEDINGUNGEN<br />
§ 1<br />
Allgemeine Bestimmungen<br />
(1) Nennbetrag und Stückelung.<br />
Die 3,875 % Anleihe der Bundesrepublik Deutschland (die “Emittentin”)<br />
fällig am 1. Juni 2010 im Gesamtnennbetrag von<br />
U.S.$ 5.000.000.000<br />
ist in 5.000.000 Teil schuld verschreibungen im Nennbetrag von je U.S.$<br />
1.000 (die “Schuldverschreibungen”) eingeteilt.<br />
(2) Verbriefung und Verwahrung.<br />
(a) Die Schuldverschreibungen werden durch eine Dauerglobalurkunde ohne<br />
Zinsscheine verbrieft (die “Globalurkunde”). Die Globalurkunde wird<br />
von der Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main (“CBF”)verwahrt , bis<br />
sämtliche Verpflichtungen der Emittentin aus den Schuldverschreibungen<br />
erfüllt sind. Die Globalurkunde lautet auf den Inhaber. Sie verbrieft die<br />
Schuldverschreibungen, die für Finanzinstitute verwahrt werden, die Kontoinhaber<br />
bei CBF (“CBF-Kontoinhaber”) sind, darunter unter anderen Euroclear<br />
Bank, S.A./N.V., als Betreiberin des Euroclear-Systems (“Euroclear”)<br />
und Clearstream Banking, société anonyme, Luxemburg (“CBL”), die<br />
Schuldverschreibungen für ihre jeweiligen Teilnehmer halten. Effektive Urkunden<br />
über einzelne Schuldverschreibungen und Zinsscheine werden<br />
nicht ausgegeben. Kopien der Globalurkunde sind bei der Zahlstelle (§ 9)<br />
erhältlich.<br />
(b) Die Umwandlung der Schuldverschreibungen in eine Sammelschuldbuchforderung<br />
ist ausgeschlossen.<br />
(3) Übertragungen.<br />
Übertragungen von Schuldverschreibungen bedürfen entsprechender Depotbuchungen.<br />
§ 2<br />
Status<br />
Die Schuldverschreibungen begründen untereinander gleichberechtigte<br />
und nicht besicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin<br />
und stehen im gleichen Rang mit allen anderen gegenwärtigen und<br />
zukünftigen nicht besicherten und nicht nachrangigen Finanzver -<br />
bindlichkeiten der Emittentin. “Finanzverbindlichkeiten” bedeutet Verbindlichkeiten<br />
der Emittentin aus Schuldverschreibungen, einschließlich<br />
Schuldbuchforderungen, Darlehen, Wechseln, Bankkrediten oder aus son-<br />
HB Sep 05<br />
21
stigen an den Finanzmärkten üblichen Finanzierungsinstrumenten sowie<br />
Verbindlichkeiten aus derivativen Finanzinstrumenten.<br />
§ 3<br />
Zinsen<br />
(1) Zinssatz und Fälligkeit.<br />
Die Schuldverschreibungen werden vom 1. Juni 2005 an mit jährlich<br />
3,875 % verzinst. Die Verzinsung der Schuldverschreibungen endet mit<br />
dem Ablauf des Tages, der dem Tag vorangeht, an dem sie zur Rückzahlung<br />
fällig werden. Die Zinsen sind jährlich nachträglich am 1. Juni eines jeden<br />
Jahres zur Zahlung fällig, beginnend am 1. Juni 2006 (jeweils ein<br />
“Zinszahlungstag”).<br />
(2) Verzug.<br />
Sofern die Emittentin die Schuldverschreibungen nicht am Fälligkeitstag<br />
zurückzahlt, werden die Schuldverschreibungen, vorbehaltlich der Bestimmungen<br />
des § 5(4), vom Fälligkeitstag bis zur tatsächlichen Rückzahlung<br />
der Schuldverschreibungen zum gesetzlichen Verzugszinssatz verzinst.<br />
(3) Stückzinsen.<br />
Sind Zinsen auf einen Zeitraum zu berechnen, der nicht ein volles Jahr ist,<br />
so werden sie auf der Grundlage eines Jahres von 360 Tagen bestehend<br />
aus zwölf Monaten von je 30 Tagen ermittelt.<br />
§ 4<br />
Fälligkeit; Rückkauf<br />
(1) Fälligkeit.<br />
Die Schuldverschreibungen sind am 1. Juni 2010 zu ihrem Nennbetrag zurückzuzahlen.<br />
Vorbehaltlich der Bestimmun gen in § 7 ist weder die Emittentin<br />
noch ein Gläu biger der Schuldverschreibungen (“Anleihegläubiger”)<br />
berechtigt, die Schuldverschreibungen vor ihrer Fälligkeit zur Rückzahlung<br />
zu kündigen.<br />
(2) Rückkauf.<br />
Die Emittentin ist berechtigt, Schuldverschreibungen jederzeit im Markt<br />
oder anderweitig zu kaufen, zu halten und wieder zu verkaufen.<br />
§ 5<br />
Zahlungen<br />
(1) Zahlungen.<br />
(a) Zahlungen von Kapital und Zinsen auf die Schuldverschreibungen erfolgen<br />
am jeweiligen Zahlungstag (Absatz (3)) in United States Dollars an CBF<br />
22
H 4.1<br />
(oder gemäß deren Weisung) zwecks Übertragung an CBF-Kontoinhaber in<br />
der ihnen bei Geschäftsschluss zum jeweiligen Stichtag (Absatz 2) zustehenden<br />
Höhe.<br />
(b) Zahlungen der Emittentin von Kapital und Zinsen auf die Schuldverschreibungen<br />
an CBF (oder gemäß deren Weisung) befreien die Emittentin<br />
in Höhe der geleisteten Zahlungen von ihren entsprechenden Verbindlichkeiten<br />
aus den Schuldverschreibungen.<br />
(2) Stichtag.<br />
Der Stichtag (der “Stichtag”) für die Zwecke von Zahlungen von Kapital<br />
und Zinsen ist der Tag, nach dem sich auf grund der jeweils geltenden Regeln<br />
der CBF die Empfangsberechtigung der CBF-Kontoinhaber für Zahlungen<br />
auf bei der CBF verwahrte Schuldverschreibungen bestimmt, die<br />
auf United States Dollar lauten und in Dauerglobalurkunden verbrieft sind.<br />
(3) Zahlungstag und Fälligkeitstag.<br />
Im Sinne dieser Anleihe bedingungen ist “Zahlungstag” der Tag, an dem,<br />
gegebenenfalls aufgrund einer Anpassung gemäß Absatz (4), die Zahlung<br />
tat sächlich zu leisten ist, und “Fälligkeitstag” der vorgesehene Zahlungs -<br />
termin ohne Berücksichtigung einer solchen Anpassung.<br />
(4) Frankfurter und New Yorker Geschäftstag.<br />
Ist ein Fälligkeitstag für die Zahlung von Kapital oder Zinsen an CBF (oder<br />
gemäß deren Weisung) nicht ein Frankfurter Geschäftstag oder ein New<br />
Yorker Geschäftstag, so wird die betreffende Zahlung erst am nächsten<br />
Tag, der zugleich Frankfurter und New Yorker Geschäftstag ist, geleistet,<br />
ohne dass wegen dieser Zahlungsverzögerung zusätzliche Zinsen ge zahlt<br />
werden. Ein “Frankfurter Geschäftstag” ist jeder Tag (außer einem Samstag,<br />
Sonntag oder gesetzlichen Feiertag), an dem Kreditinstitute in Frankfurt<br />
am Main für den Ge schäftsverkehr geöffnet sind. Ein “New Yorker Geschäftstag”<br />
ist jeder Tag, an dem Banken in New York City nicht berechtigt<br />
sind, zu schließen.<br />
§ 6<br />
Steuern<br />
Sämtliche Zahlungen von Kapital und Zinsen auf die Schuldverschreibungen<br />
sind unter Abzug oder Einbehalt von gegenwärtigen oder zukünftigen<br />
Steuern oder sonstigen Abgaben zu leisten, sofern solche Abzüge oder<br />
Einbehalte gesetzlich vorgeschrieben sind.<br />
HB Sep 05<br />
23
§ 7<br />
Kündigung wegen Zahlungsverzuges; Rücknahme einer Kündigung<br />
(1) Kündigung wegen Zahlungsverzuges. Wenn:<br />
(a) die Emittentin für einen Zeitraum von 7 Tagen oder länger mit einer fälligen<br />
Kapitalzahlung oder für einen Zeitraum von 15 Tagen oder länger mit<br />
einer fälligen Zinszahlung auf alle oder einzelne Schuldverschreibungen im<br />
Rückstand ist, und<br />
(b) vorbehaltlich von § 13(4) Anleihegläubiger, die zusammen mindestens<br />
25% des dann ausstehenden Gesamtnennbetrages der Schuldverschreibungen<br />
halten, daraufhin und bevor die fälligen Zahlungen nachgeholt worden<br />
sind, sämtliche Schuldverschreibungen durch Erklärung an die<br />
Emittentin zur Rückzahlung gekündigt haben, sind sämtliche Schuldverschreibungen<br />
sofort zurückzuzahlen zuzüglich der bis zum Rückzahlungstag<br />
aufgelaufenen Zinsen.<br />
(2) Rücknahme der Kündigung.<br />
Anleihegläubiger, die zusammen mindestens 66 2 /3% des dann ausstehenden<br />
Gesamtnennbetrages der Schuldverschreibungen halten, können<br />
durch Erklärung an die Emittentin eine vorausgegangene Kündigung der<br />
Schuldverschreibungen gemäß Absatz (1) zurücknehmen. Die vorausgegangene<br />
Kündigung verliert daraufhin ihre Wirksamkeit. Die Zurücknahme<br />
ist ohne Einfluss auf einen späteren Zahlungsverzug der Emittentin und auf<br />
die sich daraus ergebenden Rechte der Anleihegläubiger.<br />
(3) Form der Kündigung.<br />
Die in den Absätzen (1) und (2) bestimmten Erklärungen von Anleihegläubigern<br />
müssen der Bundesrepublik Deutschland – <strong>Finanzagentur</strong> <strong>GmbH</strong>,<br />
Frankfurt am Main, oder deren Rechtsnachfolger durch Boten oder eingeschriebenen<br />
Brief zusammen mit einer Bestätigung der Depotbank des Anleihegläubigers<br />
gemäß § 13(3)(a) zugestellt werden, die bestätigt, dass der<br />
Anleihegläubiger zum Datum der Erklärung Gläubiger von Schuldverschreibungen<br />
in dem angegebenen Gesamtnennbetrag ist.<br />
(4) Wirksamkeitsvoraussetzungen.<br />
Die Kündigung von Schuldverschreibungen sowie die Rücknahme einer<br />
Kündigung sind nur rechtswirksam, wenn sie gemäß den Bestimmungen<br />
der Absätze (1) bis (3) vorgenommen werden.<br />
(5) Bekanntmachung.<br />
Die Emittentin hat eine Kündigung der Schuldverschreibungen sowie die<br />
Rücknahme einer Kündigung durch Veröffentlichung gemäß § 11 bekannt<br />
zu machen.<br />
24
H 4.1<br />
§ 8<br />
Beschlüsse der Anleihegläubiger<br />
(1) Grundsatz.<br />
Die Anleihegläubiger können gemäß den Bestimmungen dieses § 8 durch<br />
Mehrheitsentscheidung Beschlüsse mit verbindlicher Wirkung für alle Anleihegläubiger<br />
durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Anleihegläubiger<br />
(“Gläubigerversammlung”) oder mittels schriftlicher Abstimmung<br />
außerhalb einer Gläubigerversammlung (“Beschlussfassung mittels<br />
Abstimmung”) fassen.<br />
(2) Gegenstände, die der Beschlussfassung der Anleihegläubiger unterliegen;<br />
Mehrheitserfordernisse.<br />
(a) Wesentliche Beschlüsse. Beschlüsse, die die nachfolgend aufgeführten<br />
Gegenstände betreffen (“Wesentliche Beschlüsse”), bedürfen der Zustimmung<br />
von Anleihegläubigern, die zusammen mindestens 75% des Gesamtnennbetrages<br />
der dann ausstehenden Schuldverschreibungen halten:<br />
(i)<br />
(ii)<br />
(iii)<br />
(iv)<br />
(v)<br />
(vi)<br />
(vii)<br />
(viii)<br />
die Verlängerung der Fälligkeiten für die Zahlung von Kapital<br />
oder Zinsen auf die Schuldverschreibungen;<br />
die Herabsetzung des Nennbetrages der Schuldverschreibungen<br />
oder des darauf geschuldeten Zinssatzes;<br />
die Herabsetzung desjenigen Teils des Nennbetrages, der<br />
im Falle einer Kündigung der Schuldverschreibungen zur<br />
Rückzahlung fällig ist (falls vorgesehen);<br />
die Änderung der Währung oder des Zahlungsortes der<br />
Schuldverschreibungen;<br />
der Umtausch oder die Umwandlung der Schuldverschreibungen<br />
in andere Leistungsversprechen oder Wertpapiere<br />
der Emittentin oder anderer Personen;<br />
die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger<br />
und die Bestimmung seiner Aufgaben, Pflichten<br />
und Rechte, sowie die Abberufung des gemeinsamen<br />
Vertreters der Anleihegläubiger;<br />
die Einräumung des ausschließlichen Rechts an eine Person<br />
oder an eine Gruppe von Personen, die nicht gemeinsame<br />
Vertreter der Anleihegläubiger gemäß Ziffer (vi) sind,<br />
Bestimmungen der Schuldverschreibungen gerichtlich<br />
und außergerichtlich durchzusetzen, sowie der Entzug<br />
dieses Rechts; und<br />
die Bestellung einer Person oder einer Gruppe von Personen<br />
als gemeinsamer Sonderbevollmächtigter der Anleihegläubiger<br />
zur Wahrnehmung der Interessen der Anleihegläubiger<br />
in Gesprächen mit der Emittentin oder<br />
anderen Gläubigern der Emittentin im Zusammenhang<br />
HB Sep 05<br />
25
mit einer geplanten Umschuldung der Schuldverschreibungen<br />
oder sonstiger Verbindlichkeiten der Emittentin,<br />
sowie die Abberufung des Sonderbevollmächtigten.<br />
Beschlüsse der Anleihegläubiger, die die in den Ziffern (i) bis (v) genannten<br />
Gegenstände betreffen, bedürfen auch der Zustimmung der Emittentin.<br />
Zum gemeinsamen Vertreter der Anleihegläubiger oder zum gemeinsamen<br />
Sonderbevollmächtigten der Anleihegläubiger gemäß Ziffern (vi) oder (viii)<br />
kann nur eine Person bestellt werden, der die Emittentin zugestimmt hat.<br />
Ein Sonderbevollmächtigter der Anleihegläubiger gemäß Ziffer (viii) ist ohne<br />
einen ausdrücklichen gegenteiligen Beschluss der Anleihegläubiger nicht<br />
berechtigt, für die Anleihegläubiger verbindliche Absprachen zu treffen.<br />
(b) Sonstige Beschlüsse. Beschlüsse, welche die Bestimmungen dieser<br />
<strong>Anleihebedingungen</strong> betreffen und deren Gegenstände nicht in den Absätzen<br />
(a) oder (c) aufgeführt sind (“Sonstige Beschlüsse”), bedürfen der Zustimmung<br />
von Anleihegläubigern, die zusammen mindestens 662/3% des<br />
Gesamtnennbetrages der dann ausstehenden Schuldverschreibungen halten,<br />
und der Zustimmung der Emittentin.<br />
(c) Gegenstände, die Einstimmigkeit Verlangen. Beschlüsse, die Bestimmungen<br />
in § 13(1) und (2) über das anwendbare Recht und die ausschließliche<br />
gerichtliche Zuständigkeit für Angelegenheiten, die sich aus oder im<br />
Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen ergeben, zu ändern, bedürfen<br />
der Zustimmung der Anleihegläubiger sämtlicher ausstehender<br />
Schuldverschreibungen sowie des Einverständnisses der Emittentin.<br />
(3) Gläubigerversammlungen.<br />
(a) Die Einberufung von Versammlungen. Die Gläubigerversammlung wird<br />
durch die Emittentin einberufen. Die Gläubigerversammlung ist von der<br />
Emittentin einzuberufen, wenn Anleihegläubiger, die zusammen mindestens<br />
10% des Gesamtnennbetrages der dann ausstehenden Schuldverschreibungen<br />
halten, dies schriftlich verlangen. Die Vorschriften für die Einberufung<br />
und Durchführung der Gläubigerversammlung bestimmen sich nach<br />
dem in § 13(4) genannten Gesetz. § 13(3) findet Anwendung.<br />
(b) Verbindliche Wirkung. Beschlüsse der Anleihegläubiger, die in Übereinstimmung<br />
mit den Bestimmungen dieses § 8 in einer ordnungsgemäß einberufenen<br />
Gläubigerversammlung ordnungsgemäß gefasst worden sind,<br />
sind für sämtliche Anleihegläubiger verbindlich, gleichgültig ob sie an der<br />
Versammlung teilgenommen haben oder nicht und ob sie für oder gegen<br />
den betreffenden Beschluss gestimmt haben.<br />
(4) Beschlussfassung mittels Abstimmung.<br />
Beschlussfassungen mittels Abstimmungen sind Beschlüsse der Anleihegläubiger,<br />
die durch schriftliche Abstimmung außerhalb einer Gläubigerversammlung<br />
in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des in § 13(4) genannten<br />
Gesetzes gefasst werden. Ein ordnungsgemäß gefasster<br />
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H 4.1<br />
Beschluss mittels Abstimmung ist für sämtliche Anleihegläubiger verbindlich,<br />
gleichgültig ob sie an der Beschlussfassung teilgenommen haben oder<br />
nicht und ob sie für oder gegen den betreffenden Beschluss gestimmt haben.<br />
(5) Schuldverschreibungen der Emittentin oder von ihr beherrschter Personen.<br />
Für Zwecke der Bestimmung des Gesamtnennbetrages der ausstehenden<br />
Schuldverschreibungen werden Schuldverschreibungen, die unmittelbar<br />
oder mittelbar im Eigenbestand der Emittentin gehalten werden oder die<br />
unmittelbar oder mittelbar einer öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen<br />
Person oder Einrichtung, über die die Emittentin einen beherrschenden<br />
Einfluss ausüben kann, nicht mitgerechnet und gelten nicht als ausstehende<br />
Schuldverschreibungen.<br />
§ 9<br />
Die Erfüllungsgehilfen<br />
(1) Erfüllungsgehilfen und designierte Ge schäftsstellen.<br />
Die anfängliche Zahlstelle und der anfängli che Transfer Agent (zusammen<br />
die “Erfüllungsgehilfen”) und ihre anfänglichen Geschäftsstellen, durch<br />
welche sie handeln (die “designierten Geschäfts stellen”), sind JPMorgan<br />
Chase Bank, N.A., London Branch, als Zahlstelle und J.P. Morgan AG,<br />
Frankfurt am Main, als Transfer Agent.<br />
(2) Änderung der Erfüllungsgehilfen und ihrer designierten Geschäftsstellen.<br />
Die Emittentin behält sich das Recht vor, jederzeit die Bestellung der Zahlstelle<br />
oder des Transfer Agents zu ändern oder zu beenden oder einer Änderung<br />
der Geschäftsstelle, durch welche sie handeln, zuzustimmen, vorausgesetzt,<br />
dass stets eine Zahl stelle und ein Transfer Agent vorhanden<br />
sein muss, und weiter vorausgesetzt, dass so lange die Schuldverschreibungen<br />
an einer Börse oder mehreren Bör sen zugelassen sind (und die Regeln<br />
dieser Börse(n) es erfor dern), die Emittentin eine Zahlstelle mit designierter<br />
Geschäftsstelle an dem Börsenort bzw. den Börsenorten zu<br />
unterhalten hat. Die Emittentin hat jede Änderung in der Person der Erfüllungsgehilfen<br />
oder ihrer designierten Ge schäftsstellen durch Veröffentlichung<br />
gemäß § 11 bekannt zuma chen.<br />
(3) Keine Rechtsbeziehungen.<br />
Die Erfüllungsgehilfen handeln als solche ausschließlich als Erfüllungsgehilfen<br />
der Emittentin und stehen in keinem Rechtsverhältnis zu den Anleihegläubigern.<br />
Sie sind den Anlei hegläubigern gegenüber in keinem Fall verantwortlich.<br />
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§ 10<br />
Übertragungen<br />
(1) Umtausch und Übertragung von Restricted Bonds.<br />
Ein Anleihegläubiger, der seine Restricted Bonds in Unrestricted Bonds<br />
umzutauschen oder an einen Dritten zu übertragen wünscht (der “Veräußerer”),<br />
kann unter Beachtung der Regeln und Verfahrensvorschriften von<br />
CBF, Euroclear und CBL sowie der Bestimmungen dieses § 10(1) seine Restricted<br />
Bonds in eine gleiche Anzahl von Unrestricted Bonds umtauschen<br />
oder an den Dritten übertragen. Eine solche Übertragung kann jedoch nicht<br />
während der Dauer von fünf (5) Frankfurter und New Yorker Geschäftstagen<br />
vor dem Fälligkeitstag für die Zahlung von Kapital und Zinsen auf die<br />
Schuldverschreibungen vorgenommen werden.<br />
Der Umtausch oder die Übertragung erfordert<br />
(i) die Übertragung der Restricted Bonds auf das für diese Zwecke<br />
errichtete Konto des Transfer Agents bei CBF (das “Transfer<br />
Agent-Konto”) und<br />
(ii) den Empfang durch den Transfer Agent einer Bescheinigung<br />
des Veräußerers (die dem beim Transfer Agent erhältlichen<br />
Muster entspricht) (die “Regulation S-Bescheinigung”),<br />
welche<br />
(a) bestätigt, dass der Umtausch oder die Übertragung<br />
derSchuldverschreibungen den Anforderungen der<br />
Regulation S oder der Rule 144 unter dem Securities<br />
Act entsprechen oder entsprechen werden und<br />
(b) das Konto näher bezeichnet, auf das die Unrestricted<br />
Bonds in einem Nennbetrag, der dem Nennwert der<br />
Restricted Bonds entspricht, übertragen werden sollen.<br />
Der Transfer Agent wird die von dem Veräußerer erhaltenen Restricted<br />
Bonds auf das für diese Zwecke eingerichtete Nostro-Konto des CBF (das<br />
“CBF-Nostro-Konto”) übertragen. Nach Übertragung von Unrestricted<br />
Bonds vom CBF-Nostro-Konto auf den Transfer Agent, wird der Transfer<br />
Agent die erhaltenen Unrestricted Bonds auf das in der Regulation S-Bescheinigung<br />
angegebene Konto der in dieser Bescheinigung genannten<br />
Person übertragen. Der Transfer Agent wird alle angemessenen Anstrengungen<br />
unternehmen, um den Umtausch oder die Übertragung binnen zwei<br />
(2) Frankfurter Geschäftstagen nach der Übertragung der Restricted Bonds<br />
auf das Transfer Agent-Konto und Erhalt der ordnungsgemäßen Regulation<br />
S-Bescheinigung zu bewirken.<br />
(2) Definitionen.<br />
“Restricted Bonds” sind die Schuldverschreibungen, die in den Vereinigten<br />
Staaten mittels einer Transaktion gemäß Rule 144A unter dem United<br />
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H 4.1<br />
States Securities Act 1933 (“Securities Act”) erworben worden sind. “Unrestricted<br />
Bonds” sind die Schuldverschreibungen, die außerhalb der Vereinigten<br />
Staaten mittels einer Transaktion gemäß Regulation S unter dem<br />
Securities Act erworben worden sind.<br />
§ 11<br />
Bekanntmachungen<br />
Alle Bekanntmachungen, die die Schuldverschreibungen be treffen, werden<br />
in folgenden Zeitungen veröffentlicht:<br />
(a) einer führenden Tageszeitung mit allge meiner Verbreitung in der Bundesrepublik<br />
Deutschland (voraussichtlich die Börsen-Zeitung); und<br />
(b) in einer in englischer Sprache erscheinenden und in New York allgemein<br />
verbreiteten führenden Tageszeitung (voraussicht lich das Wall Street Journal).<br />
Sämtliche Bekanntma chungen werden wirksam am dritten Tag, der auf<br />
die Veröffentlichung folgt oder, sofern die Veröffentlichung mehr als einmal<br />
oder an verschiedenen Tagen erfolgt, am dritten Tag, der auf die erste Veröffentlichung<br />
folgt.<br />
§ 12<br />
Verjährung<br />
Die Ansprüche auf die Zahlung von Zinsen auf die Schuldverschreibungen<br />
verjähren nach Ablauf von vier Jahren, die Ansprüche auf die Zahlung von<br />
Kapital verjähren nach Ablauf von dreißig Jahren, in beiden Fällen beginnend<br />
mit dem jeweiligen Fälligkeitstag der betreffenden Zahlung.<br />
§ 13<br />
Verschiedenes<br />
(1) Anwendbares Recht.<br />
Form und Inhalt der Schuldverschreibungen sowie die Rechte und Pflichten<br />
der Anleihegläubiger und der Emittentin bestimmen sich nach deutschem<br />
Recht.<br />
(2) Gerichtsstand.<br />
Zuständig für alle Klagen oder sonstigen Verfahren aus oder im Zusammenhang<br />
mit den Schuldverschreibungen ist ausschließlich das Landgericht in<br />
Frankfurt am Main.<br />
(3) Geltendmachung von Ansprüchen.<br />
Jeder Anleihegläubiger kann in Rechtsstreitigkeiten gegen die Emittentin<br />
oder in Rechtsstreitigkeiten, an denen der Anleihegläubiger und die Emittentin<br />
beteiligt sind, im eigenen Namen seine Rechte aus seinen Schuldverschreibungen<br />
unter Vorlage folgender Unterlagen wahrnehmen und durch -<br />
setzen:<br />
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(a) einer Bescheinigung seiner Depotbank, die<br />
(i) den vollen Namen und die volle Anschrift des Anleihegläubigers<br />
bezeichnet,<br />
(ii) einen Gesamtnennbetrag von Schuldverschreibungen angibt,<br />
die am Ausstellungstag dieser Bescheini gung dem bei dieser<br />
Depotbank bestehenden Depot des Anleihe gläubigers gutgeschrieben<br />
sind, und<br />
(iii) bestätigt, dass die Depotbank der CBF und den betreffenden<br />
CBF-Kontoinhabern eine schriftliche Mitteilung gemacht hat,<br />
die die An gaben gemäß (i) und (ii) enthält, und Bestätigungsvermerke<br />
der CBF und der betreffenden CBF-Kontoinhaber<br />
trägt, sowie<br />
(b) einer von CBF beglau bigten Ablichtung der Globalurkunde nebst <strong>Anleihebedingungen</strong>.<br />
Im Sinne der vor stehenden Bestimmungen ist “Depotbank”<br />
ein Bank- oder sonsti ges Finanzinstitut von anerkanntem Standing,<br />
das über ei ne Genehmigung für das Wertpapier-Depotgeschäft verfügt und<br />
bei dem der Anleihegläubiger Schuldverschreibungen im Depot verwahren<br />
lässt und schließt CBF, CBL, Euroclear und jedes andere Clearing System,<br />
welches CBF-Kontoinhaber ist, ein.<br />
(4) Gültigkeit der §§ 7 und 8.<br />
Die §§ 7 und 8 treten in Kraft am Tage des Inkrafttretens des deutschen<br />
Gesetzes, welches das Schuldverschreibungsrecht neu regelt, jedoch mit<br />
der Maßgabe, dass, falls die Neuregelung höhere Mehrheitserfordernisse<br />
zwingend erfordert, diese höheren Mehrheitserfordernisse Anwendung finden.<br />
Bis zu diesem Tag ist jeder Anleihegläubiger berechtigt, bei Vorliegen<br />
der in § 7(1)(a) bestimmten Voraussetzungen seine Schuldverschreibungen<br />
zum Nennbetrag durch Erklärung an die Emittentin gemäß § 7(3) zur Rückzahlung<br />
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