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a. Anleihebedingungen - Finanzagentur GmbH

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H 4.1<br />

Bekanntmachung der Emissionsbedingungen für inflationsindexierte<br />

Bundesanleihen und inflationsindexierte Bundesobligationen<br />

Vom 21.Dezember 2012<br />

Die Emissionsbedingungen für inflationsindexierte Bundesanleihen und inflationsindexierte<br />

Bundesobligationen in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 24. Oktober 2012 (BAnz AT31.10.2012 B4) erhalten ab 1. Januar 2013<br />

folgende Fassung:<br />

Emissionsbedingungen für inflationsindexierte Bundesanleihen<br />

und inflationsindexierte Bundesobligationen<br />

Die Bundesrepublik Deutschland (im Folgenden: „der Bund“) begibt inflationsindexierte<br />

Bundesanleihen und inflationsindexierte Bundesobligationen<br />

(im Folgenden: „Bundeswertpapiere“) zu nachstehenden Bedingungen;<br />

für Bundesanleihen, Bundesobligationen, Bundesschatzanweisungen und<br />

Unverzinsliche Schatzanweisungen des Bundes gelten gesonderte Emissionsbedingungen.<br />

§1<br />

Allgemeine Bestimmungen<br />

1) Begebung<br />

Die Bundeswertpapiere werden im Tenderverfahren über die „Bietergruppe<br />

Bundesemissionen“ begeben. Für diese Tenderverfahren gelten die „Verfahrensregeln<br />

fürTender bei der Begebung von Bundesanleihen, Bundesobligationen,<br />

Bundesschatzanweisungen und Unverzinslichen Schatzanweisungen<br />

des Bundes“. Die Konditionen der einzelnen Emissionen sowie<br />

Abweichungen von diesen Emissionsbedingungen ergeben sich aus der<br />

jeweiligen Tender-Ausschreibung, die von der Deutschen Bundesbank durch<br />

Pressenotiz bekannt gemacht wird.<br />

(2) Gesamtnennbetrag und Stückelung<br />

Der Gesamtnennbetrag einer Emission wird vom Bund jeweils nach Abschluss<br />

des Tenderverfahrens festgelegt und ist inTeilschuldverschreibungen<br />

im Nennbetrag von je Euro 0,01 eingeteilt. Der Bund behält sich vor, den<br />

Gesamtnennbetrag während der Laufzeit der Bundeswertpapiere durch Aufstockung<br />

weiter zu erhöhen.<br />

(3) Form und Verwahrung<br />

Die Bundeswertpapiere werden durch Eintragung einer Sammelschuldbuchforderung<br />

auf den Namen der Clearstream Banking AG, Frankfurt amMain<br />

HB Jan 13<br />

1


(„CBF“), alsTreuhänderin der Gläubiger der Bundeswertpapiere („Gläubiger“)<br />

in das Bundesschuldbuch begründet. Die Sammelschuldbuchforderung wird<br />

von der CBF für Finanzinstitute verwaltet, die Kontoinhaber bei CBF sind<br />

(„CBF-Kontoinhaber“). Die Begründung einer Einzelschuldbuchforderung ist<br />

ausgeschlossen.<br />

Die Ausgabe von Wertpapierurkunden ist für die gesamte Laufzeit ausgeschlossen.<br />

(4) Geschäftstag<br />

Ein „Geschäftstag“ im Sinne dieser Emissionsbedingungen ist jeder Tag<br />

(außer einem Samstag oder Sonntag), an dem das Trans-European Automated<br />

Real-time Gross Settlement Express Transfer System (TARGET2) und CBF<br />

betriebsbereit sind.<br />

§2<br />

Zinsen<br />

(1) Verzinsung<br />

Die Bundeswertpapiere werden bezogen auf den Gesamtnennbetrag vom in<br />

der jeweiligen Tender-Ausschreibung bekannt gegebenen Datum („Zinslaufbeginn“)<br />

an jährlich verzinst. Die Verzinsung der Bundeswertpapiere endet<br />

mit dem Ablauf des Tages, der dem Tag vorangeht, an dem sie zur Rückzahlung<br />

fällig werden.<br />

(2) Fälligkeit<br />

Die Zinsen sind jährlich nachträglich am jeweiligen Zinstermin zur Zahlung<br />

fällig. Zinstermin und Datum der ersten oder nächsten Zinszahlung ergeben<br />

sich aus der jeweiligen Tender-Ausschreibung (jeweils ein „Zinszahlungstag“).<br />

(3) Zinsbetrag<br />

Die Berechnungsstelle berechnet am fünften Geschäftstag vor dem Zinszahlungstag<br />

(„Berechnungstag“) den auf die Bundeswertpapiere jeweils anzuwendenden<br />

indexierten Zinssatz (der „indexierte Zinssatz“) sowie den jeweils<br />

zahlbaren Zinsbetrag (der „Zinsbetrag“). Der indexierte Zinssatz ergibt<br />

sich aus der Multiplikation des in der jeweiligen Tender-Ausschreibung bekannt<br />

gegebenen Zinssatzes mit der für den jeweiligen Zinszahlungstag zu<br />

bestimmenden Index Verhältniszahl. Die Höhe des Zinsbetrages wird ermittelt<br />

durch Multiplikation des nominalen Zinsbetrages mit der für den jeweiligen<br />

Zinszahlungstag zu bestimmenden Index-Verhältniszahl. Der nominale<br />

Zinsbetrag errechnet sich aus der Multiplikation des Gesamtnennbetrages<br />

der Bundeswertpapiere mit dem in der jeweiligen Tender-Ausschreibung bekanntgegebenen<br />

Zinssatz.<br />

2


H 4.1<br />

„Index-Verhältniszahl Zinszahlungstag “ bedeutet in Bezug auf jeden Zinszahlungstag:<br />

Wert des Referenzindexes am Zinszahlungstag t<br />

Basisindex<br />

Der „Wert des Referenzindexes am Zinszahlungstag t “ berechnet sich in<br />

Bezug auf jeden Zinszahlungstag durch lineare Interpolation gemäß nachstehender<br />

Formel:<br />

HVPI M–3 + (HVPI M–2 – HVPI M–3 )<br />

wobei HVPI:<br />

der unrevidierte Harmonisierte Verbraucherpreisindex (HVPI) in der Euro-<br />

Zone – Gesamtindex ohne Tabak, ist, der monatlich vom Statistischen Amtder<br />

Europäischen Gemeinschaften („EUROSTAT“) berechnet und auf der<br />

Internetseite http://epp.eurostat.ec.europa.eu oder deren Nachfolgeseite<br />

veröffentlicht wird („Referenzindex“).<br />

HVPI M-3 :<br />

in Bezug auf jeden Zinszahlungstag der Wert des Referenzindexes des dritten<br />

Monats vor dem Monat ist, in den der Zinszahlungstag fällt.<br />

HVPI M-2 :<br />

in Bezug auf jeden Zinszahlungstag der Wert des Referenzindexes des zweiten<br />

Monats vor dem Monat ist, in den der Zinszahlungstag fällt.<br />

d t M :<br />

die tatsächliche Anzahl der Tage des Monats, in den der Zinszahlungstag<br />

fällt, vom ersten Tag des Monats bis zum Zinszahlungstag (jeweils einschließlich)<br />

ist.<br />

D M :<br />

die tatsächliche Anzahl der Tage des Monats, in den der Zinszahlungstag<br />

fällt, ist.<br />

Der „Basisindex“ ergibt sich aus der jeweiligen Tender-Ausschreibung.<br />

Der Wert des Referenzindexes am Zinszahlungstagt und die Index-Verhältniszahl<br />

werden erforderlichenfalls bis auf die sechste Dezimalstelle gekürzt<br />

und auf die nächstliegende fünfte Dezimalstelle gerundet.<br />

War an einem Berechnungstag der Wert des Referenzindexes nur auf vorläufiger<br />

Basis veröffentlicht, so wird der vorläufige Wert des Referenzindexes der<br />

Berechnung des Zinsbetrages und des indexierten Zinssatzes zugrunde<br />

gelegt. Eine Anpassung des Zinsbetrages und des indexierten Zinssatzes<br />

nach der Veröffentlichung des endgültigen Wertes des Referenzindexes<br />

findet nicht statt.<br />

HB Jan 13<br />

3


Eine Überarbeitung oder Änderung des Referenzindexes nach seiner Erstveröffentlichung<br />

bleibt ohne Auswirkungen auf die Ermittlung des jeweils<br />

zahlbaren Zinsbetrages, es sei denn, es handelt sich um eine Neufestsetzung<br />

des Index Referenzzeitraums, das heißt des Zeitraums, für den der Referenzindex<br />

auf 100 gesetzt wird („Basisjahrrevision“). In diesem Fall wird der basisjahrrevidierte<br />

Referenzindex der Ermittlung des Zinsbetrages zugrunde<br />

gelegt, und die Berechnungsstelle wird alle Anpassungen vornehmen, die<br />

nach ihrer Auffassung geeignet sind sicherzustellen, dass die Index-Verhältniszahl<br />

nach der Basisjahrrevision derjenigen vor der Basisjahrrevision<br />

entspricht. Eine Basisjahrrevision hat keine Auswirkungen auf vorangegangene<br />

Zahlungen von Zinsbeträgen.<br />

Wird der Referenzindex aufgrund eines offensichtlichen Irrtums nach seiner<br />

Veröffentlichung korrigiert, wird die Berechnungsstelle den solchermaßen<br />

korrigierten Referenzindex der Ermittlung des Zinsbetrages zugrunde legen.<br />

Eine solche Korrektur hat keine Auswirkungen auf vorangegangene Zahlungen<br />

von Zinsbeträgen.<br />

(4) Ersatzreferenzindex<br />

Kann an einem Berechnungstag kein vorläufiger oder endgültiger Wert des<br />

Referenzindexes festgestellt werden und ist kein Ersatzindex gemäß Absatz<br />

5 bestimmt worden, berechnet die Berechnungsstelle einen Ersatzreferenzindex<br />

(„eHVPIp“) gemäß nachstehender Formel:<br />

¹<br />

HVPI P–1 *<br />

wobei P:<br />

der Monat ist, für den der Wert des Referenzindexes nicht festgestellt werden<br />

kann,<br />

HVPI P-1 :<br />

der Wert des Referenzindexes des letzten vorhergehenden Monats ist, in<br />

dem der Referenzindex von EUROSTAT veröffentlicht wurde,<br />

HVPI P-13 :<br />

der Wert des Referenzindexes des dreizehnten vorhergehenden Monats ist,<br />

indem der Referenzindex von EUROSTAT veröffentlicht wurde.<br />

Wird der vorläufige oder endgültige Wert des Referenzindexes veröffentlicht,<br />

gilt er ab dem der Veröffentlichung folgenden Tag. Gleichzeitig endet die<br />

Verwendung des berechneten Ersatzreferenzindexes ab diesem Tag. Nach<br />

der Bestimmung eines Ersatzreferenzindexes gelten Bezugnahmen auf den<br />

Referenzindex als Bezugnahmen auf den Ersatzreferenzindex.<br />

(5) Ersatzindex<br />

Ersatzindex bezeichnet jeweils einen Index, der gemäß nachfolgenden<br />

Regelungen ermittelt wird:<br />

4


H 4.1<br />

a) Nachfolgeindex<br />

Sofern der Referenzindex an einem Berechnungstag<br />

(i) nicht länger durch EUROSTAT berechnet und veröffentlicht wird,<br />

die Berechnung jedoch durch eine nachfolgende Stelle erfolgt,<br />

die von der Berechnungsstelle anerkannt wird, oder<br />

(ii) von EUROSTAT oder einer nachfolgenden Stelle durch einen<br />

Nachfolgeindex ersetzt worden ist, dessen Berechnung nach<br />

den Feststellungen der Berechnungsstelle mit der gleichen oder<br />

im Wesentlichen gleichen Formel und Berechnungsmethode<br />

erfolgt, gilt der so berechnete und bekannt gemachte Index als<br />

Referenzindex.<br />

b) Ersetzung<br />

Wird an einem Berechnungstag der Referenzindex nicht länger veröffentlicht<br />

und findet Absatz 5 Buchstabe a keine Anwendung, bestimmt die Berechnungsstelle<br />

einen alternativen Verbraucherpreisindex, der nach Einschätzung<br />

der Berechnungsstelle dem Referenzindex wirtschaftlich am nächsten<br />

kommt, und der so bestimmte Index gilt dann als Referenzindex.<br />

(6) Bekanntmachungen<br />

Die Berechnungsstelle wird den an den Zinszahlungstagen jeweils zahlbaren<br />

Zinsbetrag und den jeweils zugrunde liegenden indexierten Zinssatz baldmöglichst<br />

nach Ermittlung des Zinsbetrages, aber keinesfalls später als einen<br />

Geschäftstag vor dem betreffenden Zinszahlungstag, gemäß §6 Absatz 2<br />

bekannt machen. Sofern die Berechnungsstelle der Ermittlung des Zinsbetrages<br />

und des indexierten Zinssatzes den Ersatzreferenzindex gemäß Absatz<br />

4 oder einen Ersatzindex gemäß Absatz 5 Buchstabe a oder b zugrundelegt,<br />

wird sie zusammen mit der Bekanntmachung gemäß Satz1 auf diesen<br />

Umstand hinweisen.<br />

(7) Verbindlichkeit der Festsetzungen<br />

Alle Festsetzungen von Zinsbeträgen sowie sämtliche Feststellungen, Einschätzungen<br />

und Entscheidungen der Berechnungsstelle im Rahmen dieses<br />

§2 sind für den Bund und die Gläubiger verbindlich.<br />

(8) Stückzinsen<br />

Sind Zinsen auf einen Zeitraum zu berechnen, der nicht ein volles Jahr ist<br />

(„Zinsberechnungszeitraum“), so werden sie auf der Grundlage der tatsächlich<br />

verstrichenenTage im Zinsberechnungszeitraum, geteilt durch die tatsächliche<br />

Anzahl der Tage in der jeweiligen Zinsperiode (365 oder 366),<br />

ermittelt (Actual/Actual). „Zinsperiode“ bezeichnet den Zeitraum ab Zinslaufbeginn<br />

oder dem letzten Zinszahlungstag (einschließlich) bis zum nächstfolgenden<br />

Zinszahlungstag (ausschließlich).<br />

HB Jan 13<br />

5


§3<br />

Fälligkeit; Rückzahlungsbetrag; Rückkauf<br />

(1) Fälligkeit<br />

Die Bundeswertpapiere sind am in der jeweiligen Tender-Ausschreibung bekannt<br />

gegebenen Datum (der „Fälligkeitstag“) zu ihrem Rückzahlungsbetrag<br />

zurückzuzahlen. Weder der Bund noch ein Gläubiger der Anleihe ist berechtigt,<br />

das Bundeswertpapier vor seiner Fälligkeit zur Rückzahlung zu kündigen.<br />

(2) Rückzahlungsbetrag<br />

Der Rückzahlungsbetrag wird von der Berechnungsstelle gemäß nachstehender<br />

Formel berechnet:<br />

Gesamtnennbetrag x Index-Verhältniszahl Fälligkeitstag<br />

wobei Index-Verhältniszahl Fälligkeitstag die gleiche Bedeutung hat wie Index-<br />

Verhältniszahl Zinszahlungstag in §2 Absatz 3. §2 Absatz 4 bis 7 finden entsprechende<br />

Anwendung. Sollte der danach ermittelte Rückzahlungsbetrag<br />

niedriger sein als der Gesamtnennbetrag, dann entspricht der Rückzahlungsbetrag<br />

dem Gesamtnennbetrag.<br />

(3) Rückkauf<br />

Der Bund ist berechtigt, Bundeswertpapiere jederzeit im Markt oder anderweitig<br />

zu kaufen, zu halten und wieder zu verkaufen. Bundeswertpapiere, die<br />

sich im Eigenbestand des Bundes oder eines seiner Sondervermögen befinden,<br />

können im Bundesschuldbuch ganz oder teilweise gelöscht werden.<br />

§4<br />

Zahlungen<br />

(1) Zahlungen<br />

Zahlungen von Kapital und Zinsen auf die Bundeswertpapiere in der Form<br />

der Sammelschuldbuchforderung erfolgen am jeweiligen Zahlungstag<br />

(Absatz 2) in Euro an CBF zwecks Übertragung an CBF-Kontoinhaber. Zahlungen<br />

des Bundes von Kapital und Zinsen auf die Bundeswertpapiere an<br />

CBF befreien den Bund in Höhe der geleisteten Zahlungen von seinen entsprechenden<br />

Verbindlichkeiten aus den Bundeswertpapieren.<br />

(2) Zahlungstag und Fälligkeitstag<br />

Im Sinne dieser Emissionsbedingungen ist Zahlungstag der Tag, an dem, gegebenenfalls<br />

aufgrund einer Anpassung gemäß Absatz 3, die Zahlung tatsächlich<br />

zu leisten ist, und Fälligkeitstag der vorgesehene Zahlungstermin<br />

ohne Berücksichtigung einer solchenAnpassung.<br />

6


H 4.1<br />

(3) Geschäftstagekonvention<br />

Ist ein Fälligkeitstag für die Zahlung von Kapital oder Zinsen anCBF kein Geschäftstag,<br />

so wird die betreffende Zahlung erst am nächsten Tag, der ein<br />

Geschäftstag ist, geleistet, ohne dass wegen dieser Zahlungsverzögerung<br />

zusätzliche Zinsengezahlt werden.<br />

§5<br />

Berechnungsstelle<br />

Berechnungsstelle ist die Bundesrepublik Deutschland – <strong>Finanzagentur</strong><br />

<strong>GmbH</strong>. Der Bund kann jederzeit eine andere Stelle als Berechnungsstelle<br />

ernennen. Ein solcher Wechsel der Berechnungsstelle wird gemäß §6<br />

Absatz1 bekannt gemacht. Die Berechnungsstelle handelt als solche ausschließlich<br />

als Erfüllungsgehilfin des Bundes und steht in keinem Rechtsverhältnis<br />

zu den Gläubigern. Sie ist den Gläubigern gegenüber in keinem Fall<br />

verantwortlich.<br />

§6<br />

Veröffentlichungen;Bekanntmachungen<br />

(1) Veröffentlichungen<br />

Diese Emissionsbedingungen und deren Änderungen werden im Bundesanzeiger<br />

veröffentlicht.<br />

(2) Sonstige Bekanntmachungen<br />

Sonstige Bekanntmachungen, die die Bundeswertpapiere betreffen, werden<br />

im elektronischen Bundesanzeiger sowie in einem überregionalen Börsenpflichtblatt<br />

veröffentlicht. Sämtliche Bekanntmachungen werden wirksam am<br />

Tag, der auf die Veröffentlichung folgt oder, sofern die Veröffentlichung mehr<br />

als einmal oder an verschiedenen Tagen vorgenommen wird, am Tag, der auf<br />

die erste Veröffentlichung folgt.<br />

§7<br />

Verschiedenes<br />

(1) Börseneinführung<br />

Die Bundeswertpapiere werden in den regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse<br />

eingeführt.<br />

(2) Mündelsicherheit<br />

Die Bundeswertpapiere sind mündelsicher gemäß §1807 Absatz1 Nummer 2<br />

BGB.<br />

HB Jan 13<br />

7


(3) Deckungsstockfähigkeit<br />

Die Bundeswertpapiere sind für die Anlage des gebundenen Vermögens gemäß<br />

§ 54 Absatz 2 Nummer 2 VAG geeignet.<br />

(4) Notenbankfähigkeit<br />

Die Bundeswertpapiere sind notenbankfähig gemäß Artikel 18.1 der<br />

ESZB/EZB-Satzung.<br />

(5) Anwendbares Recht<br />

Form und Inhalt der Bundeswertpapiere sowie die Rechte und Pflichten der<br />

Gläubiger und des Bundes bestimmen sich nach deutschem Recht.<br />

(6) Gerichtsstand<br />

Zuständig für alle Klagen oder sonstigen Verfahren aus oder im Zusammenhang<br />

mit den Bundeswertpapieren ist ausschließlich das Landgericht in<br />

Frankfurt am Main.<br />

(7) Geltungsbereich<br />

Diese Emissionsbedingungen gelten für alle inflationsindexierten Bundesanleihen<br />

und inflationsindexierten Bundesobligationen, in deren Tender-Ausschreibung<br />

die Geltung dieser Emissionsbedingungen festgeschrieben wird.<br />

§8<br />

Änderungen der Emissionsbedingungen<br />

(1) Änderungen<br />

Die Gläubiger der Bundeswertpapiere können mit Zustimmung des Bundes<br />

gemäß den Umschuldungsklauseln für Bundeswertpapiere (Anhang) in Verbindung<br />

mit §§ 4 a bis 4 k des Bundesschuldenwesengesetzes durch Mehrheitsbeschluss<br />

in einer Gläubigerversammlung oder mittels schriftlicher Abstimmung<br />

außerhalb einer Gläubigerversammlung eine Änderung dieser<br />

Emissionsbedingungen beschließen.<br />

(2) Verbindlichkeit der Änderung<br />

Eine gemäß Absatz 1 erfolgte Änderung dieser Emissionsbedingungen ist für<br />

alle Gläubiger verbindlich.<br />

(3) Veröffentlichung dieser Änderung<br />

Abweichend von § 6 gelten für Veröffentlichungen einer Änderung der Emissionsbedingungen<br />

nach Absatz 1 die Bestimmungen der Nummer 5 der Umschuldungsklauseln.<br />

Berlin, den 21. Dezember 2012 VIIA2 -WK 2202/07/0001<br />

Bundesministerium der Finanzen<br />

8


H 4.1<br />

Umschuldungsklauseln für Bundeswertpapiere<br />

1 Allgemeine Begriffsbestimmungen<br />

(a) „Bundeswertpapiere“ im Sinne dieser Bestimmungen sind diese Bundeswertpapiere<br />

(deren Bestandteil diese Bedingungen sind) sowie alle anderen<br />

Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen, Anleihen, Obligationen oder<br />

sonstigen Schuldverschreibungen, die der Bund mit einer ursprünglichen<br />

Laufzeit von über einem Jahr begeben hat und die jeweils eine oder mehrere<br />

Emissionen bilden, auf die Umschuldungsklauseln anwendbar sind; hierzu<br />

zählen ferner, ungeachtet ihrer ursprünglichen Laufzeit, alle Zahlungsverpflichtungen,<br />

die früher einmal Bestandteil eines Bundeswertpapieres waren.<br />

(b) „Diskontpapier“ bezeichnet ein Bundeswertpapier, das keine Verzinsung<br />

vorsieht; frühere Bestandteile eines Bundeswertpapieres, das eine Verzinsung<br />

vorsah, stehen einem Diskontpapier gleich, wenn jene Bestandteile für<br />

sich gesehen keine Verzinsung vorsehen.<br />

(c) „Indexiertes Bundeswertpapier“ bezeichnet ein Bundeswertpapier, das<br />

die Zahlung zusätzlicher Beträge entsprechend der Änderung eines veröffentlichten<br />

Index vorsieht; Bestandteile eines Indexierten Bundeswertpapieres,<br />

die mit diesem nicht mehr verbunden sind, zählen nicht dazu.<br />

(d) „Emission“ bezeichnet alle Ausgaben von Bundeswertpapieren, die<br />

(i) bis auf ihr Ausgabedatum oder das Datum der ersten Auszahlung<br />

– inhaltsgleich sind und<br />

(ii) daher eine Emission bilden sollen.<br />

Eine Emission in diesem Sinne bilden insbesondere auch diese Bundeswertpapiere<br />

einschließlich etwaiger Aufstockungen.<br />

(e) „Ausstehend“ bezeichnet in Bezug auf diese Bundeswertpapiere jedes<br />

Bundeswertpapier, das im Sinne von Abschnitt 2.7 aussteht; in Bezug auf<br />

eine andere Emission jedes Bundeswertpapier, das im Sinne von Abschnitt<br />

2.8 aussteht.<br />

(f) „Änderung“ bezeichnet jede Änderung, Anpassung, Ergänzung oder Aufhebung<br />

der Emissionsbedingungen von Bundeswertpapieren. Den Emissionsbedingungen<br />

steht in diesem Zusammenhang eine etwaige Vereinbarung<br />

über die Ausgabe oder Verwaltung der betreffenden Bundeswertpapiere<br />

gleich.<br />

(g) „Emissionsübergreifende Änderung “bezeichnet eine Änderung, die<br />

(i) diese Bundeswertpapiere und<br />

(ii) Bundeswertpapiere anderer Emissionen betrifft.<br />

(h) „Wesentliche Änderung“ in Bezug auf diese Bundeswertpapiere bezeichnet<br />

jede nachstehende Änderung ihrer Emissionsbedingungen<br />

(i) Änderung der Fälligkeitstermine von Zahlungen;<br />

(ii) Verringerung des Betrags von Hauptforderung und Zinsen, auch<br />

wenn bereits Zahlungsverzug besteht;<br />

HB Jan 13<br />

9


(iii) Änderung der Berechnungsmethode für Zahlungen;<br />

(iv) Verringerung des Rückzahlungspreises oder Änderung des Termins<br />

einer vorzeitig möglichen Rückzahlung;<br />

(v) Änderung der Währung oder des Zahlungsorts;<br />

(vi) Einführung von Bedingungen für Zahlungspflichten des Bundes<br />

oder eine anderweitige Änderung der Zahlungspflichten des<br />

Bundes;<br />

(vii) Änderung der Gründe, die zur vorzeitigen Kündigung dieser<br />

Bundeswertpapiere berechtigen;<br />

(viii) Änderung des Vorrangs oder der Rangfolge;<br />

(ix) Änderung des anwendbaren Rechts;<br />

(x) Änderung des Gerichtsstands oder eines Immunitätsverzichts<br />

seitens des Bundes;<br />

(xi) Änderung der für Gläubigermehrheiten erforderlichen ausstehenden<br />

Nennwerte dieser Bundeswertpapiere oder – imFalle<br />

einer emissionsübergreifenden Änderung – der Bundeswertpa_<br />

piere einer anderen Emission; Änderung der Anforderungen<br />

an die Beschlussfähigkeit; Änderung der Definition von<br />

„ausstehend“ oder<br />

(xii) Änderung dieser lit.h.<br />

Die vorstehende Definition einer „wesentlichen Änderung“ gilt auch für Bundeswertpapiere<br />

anderer Emissionen.<br />

(i) „Gläubiger“ bezeichnet Inhaber dieser Bundeswertpapiere, d.h.<br />

Mitinhaber der Sammelschuldbuchforderung oder Miteigentümer<br />

der Globalurkunde nach Bruchteilen; dies gilt auch in Bezug auf<br />

Bundeswertpapiere anderer Emissionen;<br />

(j) „Stichtag“ in Bezug auf eine vorgeschlagene Änderung bezeichnet<br />

den vom Bund festgelegten Termin, zu dem jemand Gläubiger<br />

dieses Bundeswertpapieres (oder– im Fall einer emissionsübergreifenden<br />

Änderung – der anderen Bundeswertpapiere) sein<br />

muss, um bei einer Beschlussfassung in einer Versammlung oder<br />

im Wege schriftlicher Abstimmung stimmberechtigt zu sein.<br />

2 Änderung dieser Bundeswertpapiere<br />

2.1 Wesentliche Änderungen.<br />

Wesentliche Änderungen dieser Bundeswertpapiere bedürfen der Zustimmung<br />

des Bundes und der Gläubiger<br />

(a) im Falle einer Versammlung – mit einer Mehrheit von mindestens 75% des<br />

bei der Beschlussfassung vertretenen, ausstehenden Nennwertes dieser<br />

Bundeswertpapiere, oder<br />

10


H 4.1<br />

(b) im Falle einer schriftlichen Abstimmung – mit einer Mehrheit von mindestens<br />

66 2/3 % des dann ausstehenden Nennwertes dieser Bundeswertpapiere.<br />

2.2 Emissionsübergreifende Änderungen.<br />

Emissionsübergreifende wesentliche Änderungen bedürfen der Zustimmung<br />

des Bundes und der Gläubiger.<br />

(a)(i) im Falle von Versammlungen – mit einer Mehrheit von mindestens<br />

75 % des bei den Beschlussfassungen insgesamt<br />

vertretenen, ausstehenden Nennwertes aller betroffenen Emissionen<br />

oder<br />

(a)(ii) im Falle einer schriftlichenAbstimmung – mit einer Mehrheit<br />

von mindestens 66 2/3 % des dann ausstehenden Nennwertes<br />

aller betroffenen Emissionen sowie<br />

(b)(i) im Falle von Versammlungen – mit einer Mehrheit innerhalb<br />

der einzelnen Emission von mehr als 66 2/3 % des bei der<br />

jeweiligen Beschlussfassung vertretenen, ausstehenden Nenwertes<br />

der jeweiligen Emission oder<br />

(b)(ii) im Falle einer schriftlichen Abstimmung – mit einer Mehrheit<br />

innerhalb der einzelnen Emission von mehr als 50%<br />

des dann ausstehenden Nennwertes der jeweiligen Emission.<br />

Die Gläubiger dieser Bundeswertpapiere und die Gläubiger der Bundeswertpapiere<br />

jeder anderen betroffenen Emission beschließen in gesonderten<br />

emissionsweise durchgeführten Versammlungen und/oder in gesonderten<br />

emissionsweise durchgeführten schriftlichen Abstimmungen.<br />

2.3 Emissionsübergreifende Änderungsvorschläge.<br />

Emissionsübergreifende Änderungsvorschläge können auch alternativ ausgestaltet<br />

sein (d.h. mehrere Entscheidungsmöglichkeiten enthalten), sofern<br />

sämtliche Alternativenden Gläubigern der betroffenen Emissionen zur Zustimmung<br />

vorgelegt werden.<br />

2.4 Teilweise emissionsübergreifende Änderung.<br />

Auch wenn eine Gläubigermehrheit für eine emissionsübergreifende wesentliche<br />

Änderung gemäß Abschnitt 2.2 nicht zustande gekommen ist, gilt die<br />

Änderung in Ansehung dieser Bundeswertpapiere und anderer Emissionen<br />

dennoch als angenommen, soweit dort eine emissionsübergreifende Mehrheit<br />

gemäß Abschnitt 2.2 zustandegekommen wäre, wenn der Änderungsvorschlag<br />

von vorneherein nur jene Emissionen erfasst hätte und im Übrigen<br />

(a) der Bund vor dem Stichtag die Gläubiger durch öffentliche Bekanntmachung<br />

auf die Voraussetzungen einer solchen teilweise emissionsübergreifenden<br />

Änderung hingewiesen hat und<br />

HB Jan 13<br />

11


(b) diese Voraussetzungen erfüllt sind.<br />

2.5 Änderungen sonstiger Angelegenheiten.<br />

Änderungen sonstiger Angelegenheiten der Emissionsbedingungen dieser<br />

Bundeswertpapiere bedürfen der Zustimmung des Bundes und der Gläubiger,<br />

(a) imFalle einer Versammlung – mit einer Mehrheit von mehr als 50 % des<br />

bei der Beschlussfassung vertretenen, ausstehenden Nennwertes dieser<br />

Bundeswertpapiere, oder<br />

(b) imFalle einer schriftlichenAbstimmung – mit einer Mehrheit von mehr als<br />

50 % des dann ausstehenden Nennwertes dieser Bundeswertpapiere.<br />

2.6 Mehrere Währungen, Indexierte Bundeswertpapiere und Diskontpapiere.<br />

Zur Feststellung, ob die Gläubiger dieser Bundeswertpapiere und der Bundeswertpapiere<br />

anderer Emissionen eine vorgeschlagene Änderung mit der<br />

jeweils erforderlichen Mehrheit angenommen haben, gilt Folgendes:<br />

(a) Betrifft die Änderung auf mehr als eine Währung lautende Bundeswertpapiere,<br />

entspricht deren Nennwert dem Eurobetrag, der sich aus der Umrechnung<br />

anhand des von der Europäischen Zentralbank für den Stichtag veröffentlichten<br />

Referenzwechselkurses ergibt.<br />

(b) Betrifft die Änderung ein Indexiertes Bundeswertpapier, entspricht sein<br />

Nennwert dem angepassten Nennwert.<br />

(c) Betrifft die Änderung ein Diskontpapier, das vormals nicht Bestandteil eines<br />

Indexierten Bundeswertpapieres war, entspricht sein Nennwert dem<br />

Rückzahlungsbetrag bzw. bei noch nicht eingetretener Fälligkeit dem Barwert<br />

seines Rückzahlungswertes.<br />

(d) Betrifft die Änderung ein Diskontpapier, das vormals Bestandteil eines Indexierten<br />

Bundeswertpapieres war, entspricht sein Nennwert<br />

(i) bei Diskontpapieren, die vormals das Recht auf eine nicht indexgebundene<br />

Kapital-oder Zinszahlung verbrieften, ihrem<br />

angepassten Rückzahlungsbetrag bzw. bei noch nicht eingetretener<br />

Fälligkeit der nicht indexgebundenen Zahlung dem<br />

Barwert seines Rückzahlungswertes; und<br />

(ii) bei Diskontpapieren, die vormals das Recht auf eine indexgebundene<br />

Kapital-oder Zinszahlung verbrieften, ihrem ange--<br />

passten Rückzahlungsbetrag bzw. bei noch nicht eingetretener<br />

Fälligkeit der indexgebundenen Zahlung dem Barwert seines<br />

Rückzahlungswertes; weiterhin<br />

(e) gilt für die Zwecke dieses Abschnitts Folgendes:<br />

(i) Der angepasste Rückzahlungswert eines Indexierten Bundes--<br />

wertpapieres und eines seiner Bestandteile ist der Betrag, der<br />

fällig wäre, wenn der Stichtag der festgelegte Fälligkeitstag wäre;<br />

maßgeblich ist der vom Bund am Stichtag veröffentlichte Wert<br />

12


H 4.1<br />

des betreffenden Indexes oder, mangels eines solchen veröffentlichten<br />

Werts, der gemäß den Bedingungen des Indexierten<br />

Bundeswertpapieres durch Interpolation berechnete Wert des<br />

entsprechenden Indexes am Stichtag; der angepasste Rückzahlungswert<br />

des Indexierten Bundeswertpapieres oder dessen<br />

Bestandteils ist jedoch keinesfalls geringer als sein Rückzah--<br />

lungswert, es sei denn, die Bedingungen des Indexierten<br />

Bundeswertpapieres lassen einen Zahlungsbetrag auf das Indexierte<br />

Bundeswertpapier oder dessen Bestandteil zu , der<br />

geringer ist als sein Rückzahlungswert; und<br />

(ii ) zur Ermittlung des Barwerts eines Diskontpapiers wird der<br />

Nennwert (bzw. der angepasste Nennwert) des Diskontpapieres<br />

unter Anwendung der marktüblichen Zinsberechnungsmethode<br />

mit dem festgelegten Abzinsungssatz von ihrem festgelegten<br />

Fälligkeitstag auf den Stichtag abgezinst; dabei ist der festgelegte<br />

Abzinsungssatz<br />

(x) für ein Diskontpapier, das vormals nicht Bestandteil<br />

eines Bundeswertpapieres mit ausdrücklicher Verzinsung<br />

war, die Rendite über die Laufzeit des Diskontpapieres<br />

bei Ausgabe oder, wenn mehr als eine Tranche<br />

des Diskontpapieres begeben wurde, die Rendite über<br />

die Laufzeit des Diskontpapieres auf Basisdes nach<br />

ihrem Rückzahlungswert gewichteten Mittels der<br />

einzelnen Ausgabekurse der betreffenden Serie von<br />

Diskontpapieren; und<br />

(y) für ein Diskontpapier, das vormals Bestandteil eines<br />

Bundeswertpapieres mit ausdrücklicher Verzinsung war<br />

(1) der Kupon jenes Bundeswertpapieres, wenn sich<br />

dieses ermitteln lässt, oder<br />

(2) andernfalls das arithmetische Mittel der Kupons<br />

aller unten genannten (nach deren Rückzahlungs--<br />

wert gewichteten) Bundeswertpapiere des Bundes,<br />

deren festgelegter Fälligkeitstag mit dem des abzu--<br />

zinsenden Diskontpapieres identisch ist, oder, mangels<br />

solcher Bundeswertpapiere, der zu diesem<br />

Zweck durch lineare Interpolation berechnete Kupon<br />

auf Basis aller unten genannten (nach Rückzah--<br />

lungswert gewichteten) Bundeswertpapiere, deren<br />

HB Jan 13<br />

13


Fälligkeitstage die zwei dem Fälligkeitstag des<br />

abzuzinsenden Diskontpapieres am nächsten liegenden<br />

Termine sind; einbezogen werden zu diesem<br />

Zweck alle Indexierten Bundeswertpapiere, wenn<br />

das abzuzinsende Diskontpapier vormals Bestandteil<br />

eines Indexierten Bundeswertpapieres war<br />

bzw. alle Bundeswertpapiere (ohne Indexierte Bundeswertpapiere<br />

und Diskontpapiere), wenn das<br />

abzuzinsende Diskontpapier vormals nicht Bestandteil<br />

eines Indexierten Bundeswertpapieres war, in<br />

beiden Fällen insofern diese auf die gleiche Währ--<br />

ung lauten wie das abzuzinsende Diskontpapier.<br />

2.7 Ausstehende Bundeswertpapiere.<br />

Bei der Feststellung, ob die Gläubiger dieser Bundeswertpapiere mit dem erforderlichen<br />

ausstehenden Gesamtnennwert für eine vorgeschlagene Änderung<br />

gestimmt haben oder ob eine Gläubigerversammlung beschlussfähig<br />

ist, gelten Bundeswertpapiere als nicht ausstehend und damit weder<br />

als stimmberechtigt noch bei der Ermittlung der Beschlussfähigkeit als berücksichtigungsfähig,<br />

wenn sie am Stichtag<br />

(a) bereits gelöscht oder zur Löschung eingereicht waren oder zur erneuten<br />

Ausgabe gehalten, aber nicht wieder ausgegeben wurden,<br />

(b) ordnungsgemäß zur Tilgung aufgerufen oder bereits (fristgemäß oder anderweitig)<br />

fällig waren und ordnungsgemäß getilgt wurden oder<br />

(c) vom Bund, von Ministerien oder sonstigen Behörden des Bundes, von einer<br />

Gesellschaft, einem Sondervermögen oder einem sonstigen Rechtsträger,<br />

der unter der Kontrolle des Bundes oder seiner Behörden steht, gehalten<br />

werden und wenn die Gesellschaft, das Sondervermögen oder der sonstige<br />

Rechtsträger keine Entscheidungsfreiheit hat, wobei Folgendes gilt:<br />

(i) als Gläubiger in diesem Sinne ist die Person anzusehen,die aus<br />

dem Bundeswertpapier selbst stimmberechtigt oder aber auf<br />

vertraglicher Grundlage, unmittelbar oder mittelbar, berechtigt<br />

ist, dem Stimmrechtsinhaber für die Ausübung des Stimmrechts<br />

Weisungen zu erteilen;<br />

(ii) eine Gesellschaft, ein Sondervermögen oder ein sonstiger<br />

Rechtsträger ist als unter der Kontrolle des Bundes oder seiner<br />

Behörden stehend anzusehen, wenn der Bund oder seine Behörden<br />

berechtigt sind, der Geschäftsleitung des Rechtsträgers<br />

Weisungen zu erteilen oder wenn der Bund oder seine Behörden<br />

die Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans oder von Organen<br />

mit ähnlichen Funktionen wählen oder sonst bestellen kön-<br />

14


H 4.1<br />

nen; vorgenannte Kontrollrechte des Bundes können, unmittelbar<br />

oder mittelbar, auf stimmberechtigten Anteilen, vertraglichen<br />

Vereinbarungen oder sonstigen Rechtsgründen beruhen;<br />

(iii) ein Gläubiger hat Entscheidungsfreiheit, wenn er nach geltendem<br />

Recht und ungeachtet einer möglichen unmittelbaren oder<br />

mittelbaren Verpflichtung gegenüber dem Bund bei Ausübung<br />

des Stimmrechts<br />

(x) weder unmittelbar noch mittelbar Weisungen des Bundes<br />

zu befolgen hat oder<br />

(y) gemäß einem objektiven Sorgfaltsmaßstab im Interesse<br />

seiner Anteilsinhaber oder sonstiger Beteiligter<br />

oder in seinem eigenen Interesse handeln muss oder<br />

(z) aufgrund einer treuhänderischen oder ähnlichen Pflicht<br />

im Interesse einer oder mehrerer Personen handeln<br />

muss; diese Person darf jedoch nicht ihrerseits nach<br />

Abschnitt 2.7 ausgeschlossene Gläubigerin sein.<br />

(d) Zu den Bundeswertpapieren, die als nichtausstehend im Sinne dieser Bestimmungen<br />

gelten, gehören insbesondere nicht solche, deren Gläubiger die<br />

Deutsche Bundesbank, die KfW Bankengruppe oder die Europäische Zentralbank<br />

sind.<br />

2.8 Ausstehende Bundeswertpapiere anderer Emissionen.<br />

Die Feststellung, ob die Gläubiger der Bundeswertpapiere einer anderen<br />

Emission mit dem erforderlichen ausstehenden (Gesamt-) Nennwert für eine<br />

emissionsübergreifende Änderung gestimmt haben oder ob eine hierzu einberufene<br />

Gläubigerversammlung beschlussfähig ist, richtet sich nach den<br />

Bedingungen der jeweiligen Emission.<br />

2.9 Rechtsträger ohne Entscheidungsfreiheit.<br />

Der Bund veröffentlicht unverzüglich nach Bekanntgabe eines Vorschlags zur<br />

Änderung dieser Bundeswertpapiere, spätestens aber 10 Kalendertage vor<br />

dem Stichtag, eine Liste sämtlicher Gesellschaften, Sondervermögen und<br />

sonstiger Rechtsträger, die nach Abschnitt 2.7 (c)<br />

(a) unter der Kontrolle des Bundes oder seiner Behörden stehen,<br />

(b) dem Bund auf Anfrage mitgeteilt haben, dass sie Gläubiger dieses Bundeswertpapieres<br />

sind und<br />

(c) keine Entscheidungsfreiheit haben.<br />

2.10 Umtausch und Umwandlung.<br />

Der Bund ist berechtigt, im Anschluss an eine ordnungsgemäß beschlossene<br />

Änderung der Emissionsbedingungen diese Bundeswertpapiere in neue<br />

Bundeswertpapiere (mit den geänderten Emissionsbedingungen) umzutau-<br />

HB Jan 13<br />

15


schen, wenn das den Gläubigern vor dem Stichtag angekündigt wurde. Ein<br />

solcher Umtausch ist für alle Gläubiger verbindlich.<br />

3 Berechnungsstelle<br />

3.1 Ernennung und Aufgaben.<br />

Der Bund benennt eine Stelle (die „Berechnungsstelle“) zur Berechnung, ob<br />

die Gläubiger dieser Bundeswertpapiere und – im Falle einer emissionsübergreifenden<br />

Änderung – die Gläubiger der Bundeswertpapiere der anderen<br />

betroffenen Emissionen eine vorgeschlagene Änderung mit dem jeweils erforderlichen<br />

ausstehenden Nennwert angenommen haben. Bei einer emissionsübergreifenden<br />

Änderung benennt der Bund eine gemeinsame Berechnungsstelle.<br />

3.2 Bescheinigung.<br />

Der Bund übergibt der Berechnungsstelle eine Bescheinigung, die er vor dem<br />

Termin der Gläubigerversammlung oder schriftlichen Abstimmung veröffentlicht.<br />

In dieser Bescheinigung werden – unter Berücksichtigung der Bestimmungen<br />

in Abschnitt 2.6 – aufgeführt<br />

(a) der Nennwert dieser Bundeswertpapiere und – im Falle einer emissionsübergreifenden<br />

Änderung – der Bundeswertpapiere der anderen betroffenen<br />

Emissionen, die am Stichtag als ausstehend im Sinne von Abschnitt 2.7<br />

gelten;<br />

(b) der Nennwert dieser Bundeswertpapiere und – im Falle einer emissionsübergreifenden<br />

Änderung – der Bundeswertpapiere der anderen betroffenen<br />

Emissionen, die am Stichtag als nicht ausstehend im Sinne von Abschnitt<br />

2.7 (c) gelten;<br />

(c) die Namen der Gläubiger der in Buchstabe (b) genannten Bundeswertpapiere.<br />

3.3 Rechtswirkung der Bescheinigung.<br />

Die Berechnungsstelle kann die Angaben in der Bescheinigung des Bundes<br />

als maßgeblich betrachten; diese Angaben sind für den Bund und die<br />

Gläubiger verbindlich, sofern nicht<br />

(a) ein betroffener Gläubiger vor der Beschlussfassung in einer Gläubigerversammlung<br />

oder schriftlichen Abstimmung bei dem Bundesministerium der<br />

Finanzen schriftlich den in der Bescheinigung enthaltenen Angaben begründet<br />

widerspricht und<br />

(b) dieser Widerspruch, wenn ihm stattgegeben würde, Einfluss auf das Beschlussergebnis<br />

haben würde.<br />

Ein rechtzeitig und formgerecht eingelegter Widerspruch lässt die Wirkung<br />

der Bescheinigung gleichwohl unberührt, sofern<br />

(x) der Widerspruch zurückgenommen wird,<br />

(y) der Gläubiger, der widersprochen hat, nicht innerhalb von 15<br />

16


H 4.1<br />

Kalendertagen nach Bekanntmachung des Beschlusses beim<br />

zuständigen Gericht Klage erhebt oder<br />

(z) das zuständige Gericht erkennt, dass der Widerspruch nicht begründet<br />

wurde oder dass die in der Begründung vorgetragene<br />

Unrichtigkeit der Angaben in der Bescheinigung keinen Einfluss<br />

auf das Beschlussergebnis gehabt haben konnte.<br />

3.4 Veröffentlichung.<br />

Der Bund veröffentlicht das von der Berechnungsstelle ermittelte Ergebnis<br />

der Gläubigerversammlung oder schriftlichen Abstimmung unverzüglich.<br />

4 Gläubigerversammlungen; schriftliche Abstimmungen<br />

4.1 Allgemeines.<br />

Die nachstehenden Bestimmungen (dieses Abschnitts 4) sowie alle weiteren<br />

Regelungen, die der Bund im Einklang mit den nachstehenden Bestimmungen<br />

erlassen und bekannt gemacht hat, gelten für Versammlungen und<br />

schriftliche Abstimmungen der Gläubiger dieser Bundeswertpapiere. Auf<br />

schriftliche Abstimmungen sind die Vorschriften des Abschnitts 4 über die<br />

Einberufung und Durchführung von Gläubigerversammlungen entsprechend<br />

anzuwenden. Der Bund kann sich bei den gemäß Abschnitt 4 vorzunehmenden<br />

Handlungen vertreten lassen.<br />

4.2 Einberufung von Versammlungen.<br />

Eine Gläubigerversammlung<br />

(a) kann jederzeit vom Bund einberufen werden und<br />

(b) wird vom Bund einberufen, wenn er in Bezug auf diese Bundeswertpapiere<br />

in Zahlungsverzug geraten ist und dieser Verzug fortbesteht und Gläubiger<br />

von mindestens 10% des ausstehenden Gesamtnennwertes dieser Bundeswertpapiere<br />

die Einberufung einer Versammlung in Schriftform gegenüber<br />

dem Bundesministerium der Finanzen verlangen.<br />

4.3 Bekanntmachung von Versammlungen.<br />

Der Bund beruft eine Gläubigerversammlung mindestens 21 Tage vor dem<br />

Versammlungstermin oder – im Falle einer vertagten Versammlung – mindestens<br />

14 Kalendertage vor dem Termin der vertagten Versammlung ein. Die<br />

Bekanntmachung der Einberufung enthält<br />

(a) Angaben zur Uhrzeit, zum Datum und zum Ort der Versammlung;<br />

(b) dieTagesordnung, die Anforderungen an die Beschlussfähigkeit sowie die<br />

Vorschläge zur Beschlussfassung;<br />

(c) Angaben zum Stichtag, der höchstens fünf Geschäftstage* vor dem Versammlungstermin<br />

liegen darf, sowie Angaben dazu, wie ein Gläubiger seine<br />

Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung nachzuweisen hat;<br />

* „Geschäftstag“ im Sinne dieser Umschuldungsklauseln ist jeder Tag (außer einem Sonnabend oder Sonntag), an<br />

dem das Trans-European Automated Real-time Gross Settlement Express Transfer System (TARGET) 2 und die<br />

Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, betriebsbereit sind.<br />

HB Jan 13<br />

17


(d) das für die Erteilung einer Vollmacht zu verwendende Formular;<br />

(e) weitere vom Bund beschlossene Regelungen zur Einberufung und Durchführung<br />

der Versammlung sowie ggf. Angaben zu den Voraussetzungen einer<br />

teilweise emissionsübergreifenden Änderung und<br />

(f) Angaben zur Berechnungsstelle.<br />

4.4 Vorsitz.<br />

Der Vorsitzende einer Gläubigerversammlung wird ernannt<br />

(a) vom Bund oder<br />

(b) falls der Bund niemand ernennt oder der Ernannte nicht erscheint, durch<br />

Gläubiger, die zusammen mehr als 50% des auf der Versammlung vertretenen,<br />

ausstehenden Nennwertes dieser Bundeswertpapiere halten.<br />

4.5 Beschlussfähigkeit.<br />

Bei fehlender Beschlussfähigkeit kann nur der Vorsitzende gewählt werden,<br />

sofern der Bund diesen nicht bereits ernannt hat; sonstige Beschlussfassungen<br />

sind unzulässig. Eine Versammlung, auf der die Gläubiger über eine vorgeschlagene<br />

Änderung abstimmen wollen, ist beschlussfähig, wenn die anwesenden<br />

Gläubiger<br />

(a) im Falle einer wesentlichen Angelegenheit zusammen mindestens 66 2/3 %<br />

des ausstehenden Nennwertes dieser Bundeswertpapiere vertreten oder<br />

(b) im Falle einer sonstigen Angelegenheit zusammen mindestens 50% des<br />

ausstehenden Nennwertes dieser Bundeswertpapiere vertreten.<br />

4.6 Vertagung von Versammlungen.<br />

Ist eine Versammlung innerhalb von 30 Minuten nach Sitzungsbeginn nicht<br />

beschlussfähig, kann sie der Vorsitzende vertagen; eine vertagte Versammlung<br />

findet mindestens 14 und höchstens 42 Kalendertage nach der ersten<br />

Versammlung statt. Eine vertagte Versammlung ist beschlussfähig, wenn die<br />

anwesenden Gläubiger<br />

(a) imFalle einer wesentlichen Angelegenheit zusammen mindestens 66 2/3 %<br />

des ausstehenden Nennwertes dieser Bundeswertpapiere vertreten, oder<br />

(b) imFalle einer sonstigen Angelegenheit zusammen mindestens 25% des<br />

ausstehenden Nennwertes dieser Bundeswertpapiere vertreten.<br />

4.7 Schriftliche Abstimmungen.<br />

Ein Beschluss im Wege schriftlicher Abstimmung steht einem in einer Gläubigerversammlung<br />

gefassten Beschluss gleich. Der Inhalt eines Beschlusses<br />

im Wege schriftlicher Abstimmung kann in einem oder in mehreren Schriftstücken<br />

in gleicher Form niedergelegt werden, die jeweils durch den oder die<br />

Gläubiger bzw. in deren Namen zu unterzeichnen sind.<br />

4.8 Stimmberechtigung.<br />

Personen, die am Stichtag Gläubiger dieser Schuldverschreibung sind, bzw.<br />

ihre ordnungsgemäß benannten Vertreter sind sowohl im Rahmen einer Gläu-<br />

18


H 4.1<br />

bigerversammlung als auch bei einer schriftlichen Abstimmung stimmberechtigt.<br />

4.9 Abstimmung.<br />

Alle Änderungsvorschläge werden den Gläubigern ausstehender Bundeswertpapiere<br />

auf einer Versammlung oder im Rahmen eines schriftlichen Verfahrens<br />

zur Abstimmung vorgelegt. Die Anzahl der Stimmen eines Gläubigers<br />

richtet sich nach dem Nennwert der von ihm gehaltenen ausstehenden Bundeswertpapiere.<br />

Für diese Zwecke wird bei einer emissionsübergreifenden<br />

Änderung,<br />

(a) die auf mehr als eine Währung lautende Bundeswertpapiere betrifft, der<br />

Nennwert jedes Bundeswertpapieres gemäß Abschnitt 2.6 (a) ermittelt;<br />

(b) die ein indexiertes Bundeswertpapier betrifft, der jeweilige Nennbetrag<br />

dieses indexierten Bundeswertpapieres gemäß Abschnitt 2.6 (b) ermittelt;<br />

(c) die ein Diskontpapier betrifft, das vorher nicht Bestandteil eines indexiertenBundeswertpapieres<br />

war, der jeweilige Nennwert dieses Diskontpapieres<br />

gemäß Abschnitt 2.6 (c) ermittelt;<br />

(d) die ein Diskontpapier betrifft, das vorher Bestandteil eines indexierten<br />

Bundeswertpapieres war, der jeweilige Nennwert dieses Diskontpapieres gemäß<br />

Abschnitt 2.6 (d) ermittelt.<br />

4.10 Bevollmächtigte.<br />

Jeder Gläubiger eines ausstehenden Bundeswertpapieres kann sich durch<br />

eine andere Person („Vertreter“) auf einer Gläubigerversammlung oder bei einer<br />

schriftlichen Abstimmung vertreten lassen. Die Vollmacht bedarf der<br />

Schriftform und muss dem Bundesministerium der Finanzen mindestens 48<br />

Stunden vor demTermin einer Gläubigerversammlung oder schriftlichen Abstimmung<br />

vorgelegt werden. Eine Vollmacht, die nicht in dem in der Bekanntmachung<br />

der Einberufung der Gläubigerversammlung bezeichneten Formular<br />

erteilt wurde, ist unwirksam.<br />

4.11 Rechtswirkung und Widerruf der Vollmacht.<br />

Ein nach den vorstehenden Bestimmungen bestellter Vertreter ist vorbehaltlich<br />

der Reglungen in Abschnitt 2.7 für die Zwecke der Teilnahme ander<br />

Versammlung bzw. an der schriftlichen Abstimmung als Gläubiger der ausstehenden<br />

Bundeswertpapiere anzusehen. Die von einem Vertreter abgegebenen<br />

Stimmen sind wirksam, auch wenn die Vollmacht zuvor widerrufen<br />

oder geändert wurde, sofern nicht das Bundesministerium der Finanzen<br />

mindestens 48 Stunden vor dem Termin der Gläubigerversammlung oder<br />

schriftlichen Abstimmung über den Widerruf oder die Änderung der Vollmacht<br />

unterrichtet wurde.<br />

4.12 Verbindliche Wirkung.<br />

Ein im Rahmen einer Versammlung oder im Wege schriftlicher Abstimmung<br />

gefasster Beschluss ist für alle Gläubiger verbindlich, unabhängig davon, ob<br />

HB Jan 13<br />

19


sie bei der Versammlung anwesend waren oder an der schriftlichen Abstimmung<br />

teilgenommen haben oder ob sie für oder gegen den Beschluss gestimmt<br />

haben.<br />

4.13 Veröffentlichung.<br />

Der Bund gibt alle im Rahmen einer Versammlung oder im Wege schriftlicher<br />

Abstimmung gefassten Beschlüsse unverzüglich bekannt.<br />

5 Veröffentlichungen<br />

Bekanntmachungen und sonstige Angelegenheiten.<br />

Der Bund veröffentlicht alle Bekanntmachungen und gemäß den obigen Bestimmungen<br />

veröffentlichungspflichtige Angelegenheiten<br />

(a) auf www.deutsche-finanzagentur.de und im Bundesanzeiger<br />

(b) über die Clearstream Banking AG in Frankfurt am Main<br />

(c) durch Bekanntmachung der Deutschen Bundesbank.<br />

20


H 4.1<br />

ANLEIHEBEDINGUNGEN<br />

§ 1<br />

Allgemeine Bestimmungen<br />

(1) Nennbetrag und Stückelung.<br />

Die 3,875 % Anleihe der Bundesrepublik Deutschland (die “Emittentin”)<br />

fällig am 1. Juni 2010 im Gesamtnennbetrag von<br />

U.S.$ 5.000.000.000<br />

ist in 5.000.000 Teil schuld verschreibungen im Nennbetrag von je U.S.$<br />

1.000 (die “Schuldverschreibungen”) eingeteilt.<br />

(2) Verbriefung und Verwahrung.<br />

(a) Die Schuldverschreibungen werden durch eine Dauerglobalurkunde ohne<br />

Zinsscheine verbrieft (die “Globalurkunde”). Die Globalurkunde wird<br />

von der Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main (“CBF”)verwahrt , bis<br />

sämtliche Verpflichtungen der Emittentin aus den Schuldverschreibungen<br />

erfüllt sind. Die Globalurkunde lautet auf den Inhaber. Sie verbrieft die<br />

Schuldverschreibungen, die für Finanzinstitute verwahrt werden, die Kontoinhaber<br />

bei CBF (“CBF-Kontoinhaber”) sind, darunter unter anderen Euroclear<br />

Bank, S.A./N.V., als Betreiberin des Euroclear-Systems (“Euroclear”)<br />

und Clearstream Banking, société anonyme, Luxemburg (“CBL”), die<br />

Schuldverschreibungen für ihre jeweiligen Teilnehmer halten. Effektive Urkunden<br />

über einzelne Schuldverschreibungen und Zinsscheine werden<br />

nicht ausgegeben. Kopien der Globalurkunde sind bei der Zahlstelle (§ 9)<br />

erhältlich.<br />

(b) Die Umwandlung der Schuldverschreibungen in eine Sammelschuldbuchforderung<br />

ist ausgeschlossen.<br />

(3) Übertragungen.<br />

Übertragungen von Schuldverschreibungen bedürfen entsprechender Depotbuchungen.<br />

§ 2<br />

Status<br />

Die Schuldverschreibungen begründen untereinander gleichberechtigte<br />

und nicht besicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin<br />

und stehen im gleichen Rang mit allen anderen gegenwärtigen und<br />

zukünftigen nicht besicherten und nicht nachrangigen Finanzver -<br />

bindlichkeiten der Emittentin. “Finanzverbindlichkeiten” bedeutet Verbindlichkeiten<br />

der Emittentin aus Schuldverschreibungen, einschließlich<br />

Schuldbuchforderungen, Darlehen, Wechseln, Bankkrediten oder aus son-<br />

HB Sep 05<br />

21


stigen an den Finanzmärkten üblichen Finanzierungsinstrumenten sowie<br />

Verbindlichkeiten aus derivativen Finanzinstrumenten.<br />

§ 3<br />

Zinsen<br />

(1) Zinssatz und Fälligkeit.<br />

Die Schuldverschreibungen werden vom 1. Juni 2005 an mit jährlich<br />

3,875 % verzinst. Die Verzinsung der Schuldverschreibungen endet mit<br />

dem Ablauf des Tages, der dem Tag vorangeht, an dem sie zur Rückzahlung<br />

fällig werden. Die Zinsen sind jährlich nachträglich am 1. Juni eines jeden<br />

Jahres zur Zahlung fällig, beginnend am 1. Juni 2006 (jeweils ein<br />

“Zinszahlungstag”).<br />

(2) Verzug.<br />

Sofern die Emittentin die Schuldverschreibungen nicht am Fälligkeitstag<br />

zurückzahlt, werden die Schuldverschreibungen, vorbehaltlich der Bestimmungen<br />

des § 5(4), vom Fälligkeitstag bis zur tatsächlichen Rückzahlung<br />

der Schuldverschreibungen zum gesetzlichen Verzugszinssatz verzinst.<br />

(3) Stückzinsen.<br />

Sind Zinsen auf einen Zeitraum zu berechnen, der nicht ein volles Jahr ist,<br />

so werden sie auf der Grundlage eines Jahres von 360 Tagen bestehend<br />

aus zwölf Monaten von je 30 Tagen ermittelt.<br />

§ 4<br />

Fälligkeit; Rückkauf<br />

(1) Fälligkeit.<br />

Die Schuldverschreibungen sind am 1. Juni 2010 zu ihrem Nennbetrag zurückzuzahlen.<br />

Vorbehaltlich der Bestimmun gen in § 7 ist weder die Emittentin<br />

noch ein Gläu biger der Schuldverschreibungen (“Anleihegläubiger”)<br />

berechtigt, die Schuldverschreibungen vor ihrer Fälligkeit zur Rückzahlung<br />

zu kündigen.<br />

(2) Rückkauf.<br />

Die Emittentin ist berechtigt, Schuldverschreibungen jederzeit im Markt<br />

oder anderweitig zu kaufen, zu halten und wieder zu verkaufen.<br />

§ 5<br />

Zahlungen<br />

(1) Zahlungen.<br />

(a) Zahlungen von Kapital und Zinsen auf die Schuldverschreibungen erfolgen<br />

am jeweiligen Zahlungstag (Absatz (3)) in United States Dollars an CBF<br />

22


H 4.1<br />

(oder gemäß deren Weisung) zwecks Übertragung an CBF-Kontoinhaber in<br />

der ihnen bei Geschäftsschluss zum jeweiligen Stichtag (Absatz 2) zustehenden<br />

Höhe.<br />

(b) Zahlungen der Emittentin von Kapital und Zinsen auf die Schuldverschreibungen<br />

an CBF (oder gemäß deren Weisung) befreien die Emittentin<br />

in Höhe der geleisteten Zahlungen von ihren entsprechenden Verbindlichkeiten<br />

aus den Schuldverschreibungen.<br />

(2) Stichtag.<br />

Der Stichtag (der “Stichtag”) für die Zwecke von Zahlungen von Kapital<br />

und Zinsen ist der Tag, nach dem sich auf grund der jeweils geltenden Regeln<br />

der CBF die Empfangsberechtigung der CBF-Kontoinhaber für Zahlungen<br />

auf bei der CBF verwahrte Schuldverschreibungen bestimmt, die<br />

auf United States Dollar lauten und in Dauerglobalurkunden verbrieft sind.<br />

(3) Zahlungstag und Fälligkeitstag.<br />

Im Sinne dieser Anleihe bedingungen ist “Zahlungstag” der Tag, an dem,<br />

gegebenenfalls aufgrund einer Anpassung gemäß Absatz (4), die Zahlung<br />

tat sächlich zu leisten ist, und “Fälligkeitstag” der vorgesehene Zahlungs -<br />

termin ohne Berücksichtigung einer solchen Anpassung.<br />

(4) Frankfurter und New Yorker Geschäftstag.<br />

Ist ein Fälligkeitstag für die Zahlung von Kapital oder Zinsen an CBF (oder<br />

gemäß deren Weisung) nicht ein Frankfurter Geschäftstag oder ein New<br />

Yorker Geschäftstag, so wird die betreffende Zahlung erst am nächsten<br />

Tag, der zugleich Frankfurter und New Yorker Geschäftstag ist, geleistet,<br />

ohne dass wegen dieser Zahlungsverzögerung zusätzliche Zinsen ge zahlt<br />

werden. Ein “Frankfurter Geschäftstag” ist jeder Tag (außer einem Samstag,<br />

Sonntag oder gesetzlichen Feiertag), an dem Kreditinstitute in Frankfurt<br />

am Main für den Ge schäftsverkehr geöffnet sind. Ein “New Yorker Geschäftstag”<br />

ist jeder Tag, an dem Banken in New York City nicht berechtigt<br />

sind, zu schließen.<br />

§ 6<br />

Steuern<br />

Sämtliche Zahlungen von Kapital und Zinsen auf die Schuldverschreibungen<br />

sind unter Abzug oder Einbehalt von gegenwärtigen oder zukünftigen<br />

Steuern oder sonstigen Abgaben zu leisten, sofern solche Abzüge oder<br />

Einbehalte gesetzlich vorgeschrieben sind.<br />

HB Sep 05<br />

23


§ 7<br />

Kündigung wegen Zahlungsverzuges; Rücknahme einer Kündigung<br />

(1) Kündigung wegen Zahlungsverzuges. Wenn:<br />

(a) die Emittentin für einen Zeitraum von 7 Tagen oder länger mit einer fälligen<br />

Kapitalzahlung oder für einen Zeitraum von 15 Tagen oder länger mit<br />

einer fälligen Zinszahlung auf alle oder einzelne Schuldverschreibungen im<br />

Rückstand ist, und<br />

(b) vorbehaltlich von § 13(4) Anleihegläubiger, die zusammen mindestens<br />

25% des dann ausstehenden Gesamtnennbetrages der Schuldverschreibungen<br />

halten, daraufhin und bevor die fälligen Zahlungen nachgeholt worden<br />

sind, sämtliche Schuldverschreibungen durch Erklärung an die<br />

Emittentin zur Rückzahlung gekündigt haben, sind sämtliche Schuldverschreibungen<br />

sofort zurückzuzahlen zuzüglich der bis zum Rückzahlungstag<br />

aufgelaufenen Zinsen.<br />

(2) Rücknahme der Kündigung.<br />

Anleihegläubiger, die zusammen mindestens 66 2 /3% des dann ausstehenden<br />

Gesamtnennbetrages der Schuldverschreibungen halten, können<br />

durch Erklärung an die Emittentin eine vorausgegangene Kündigung der<br />

Schuldverschreibungen gemäß Absatz (1) zurücknehmen. Die vorausgegangene<br />

Kündigung verliert daraufhin ihre Wirksamkeit. Die Zurücknahme<br />

ist ohne Einfluss auf einen späteren Zahlungsverzug der Emittentin und auf<br />

die sich daraus ergebenden Rechte der Anleihegläubiger.<br />

(3) Form der Kündigung.<br />

Die in den Absätzen (1) und (2) bestimmten Erklärungen von Anleihegläubigern<br />

müssen der Bundesrepublik Deutschland – <strong>Finanzagentur</strong> <strong>GmbH</strong>,<br />

Frankfurt am Main, oder deren Rechtsnachfolger durch Boten oder eingeschriebenen<br />

Brief zusammen mit einer Bestätigung der Depotbank des Anleihegläubigers<br />

gemäß § 13(3)(a) zugestellt werden, die bestätigt, dass der<br />

Anleihegläubiger zum Datum der Erklärung Gläubiger von Schuldverschreibungen<br />

in dem angegebenen Gesamtnennbetrag ist.<br />

(4) Wirksamkeitsvoraussetzungen.<br />

Die Kündigung von Schuldverschreibungen sowie die Rücknahme einer<br />

Kündigung sind nur rechtswirksam, wenn sie gemäß den Bestimmungen<br />

der Absätze (1) bis (3) vorgenommen werden.<br />

(5) Bekanntmachung.<br />

Die Emittentin hat eine Kündigung der Schuldverschreibungen sowie die<br />

Rücknahme einer Kündigung durch Veröffentlichung gemäß § 11 bekannt<br />

zu machen.<br />

24


H 4.1<br />

§ 8<br />

Beschlüsse der Anleihegläubiger<br />

(1) Grundsatz.<br />

Die Anleihegläubiger können gemäß den Bestimmungen dieses § 8 durch<br />

Mehrheitsentscheidung Beschlüsse mit verbindlicher Wirkung für alle Anleihegläubiger<br />

durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Anleihegläubiger<br />

(“Gläubigerversammlung”) oder mittels schriftlicher Abstimmung<br />

außerhalb einer Gläubigerversammlung (“Beschlussfassung mittels<br />

Abstimmung”) fassen.<br />

(2) Gegenstände, die der Beschlussfassung der Anleihegläubiger unterliegen;<br />

Mehrheitserfordernisse.<br />

(a) Wesentliche Beschlüsse. Beschlüsse, die die nachfolgend aufgeführten<br />

Gegenstände betreffen (“Wesentliche Beschlüsse”), bedürfen der Zustimmung<br />

von Anleihegläubigern, die zusammen mindestens 75% des Gesamtnennbetrages<br />

der dann ausstehenden Schuldverschreibungen halten:<br />

(i)<br />

(ii)<br />

(iii)<br />

(iv)<br />

(v)<br />

(vi)<br />

(vii)<br />

(viii)<br />

die Verlängerung der Fälligkeiten für die Zahlung von Kapital<br />

oder Zinsen auf die Schuldverschreibungen;<br />

die Herabsetzung des Nennbetrages der Schuldverschreibungen<br />

oder des darauf geschuldeten Zinssatzes;<br />

die Herabsetzung desjenigen Teils des Nennbetrages, der<br />

im Falle einer Kündigung der Schuldverschreibungen zur<br />

Rückzahlung fällig ist (falls vorgesehen);<br />

die Änderung der Währung oder des Zahlungsortes der<br />

Schuldverschreibungen;<br />

der Umtausch oder die Umwandlung der Schuldverschreibungen<br />

in andere Leistungsversprechen oder Wertpapiere<br />

der Emittentin oder anderer Personen;<br />

die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger<br />

und die Bestimmung seiner Aufgaben, Pflichten<br />

und Rechte, sowie die Abberufung des gemeinsamen<br />

Vertreters der Anleihegläubiger;<br />

die Einräumung des ausschließlichen Rechts an eine Person<br />

oder an eine Gruppe von Personen, die nicht gemeinsame<br />

Vertreter der Anleihegläubiger gemäß Ziffer (vi) sind,<br />

Bestimmungen der Schuldverschreibungen gerichtlich<br />

und außergerichtlich durchzusetzen, sowie der Entzug<br />

dieses Rechts; und<br />

die Bestellung einer Person oder einer Gruppe von Personen<br />

als gemeinsamer Sonderbevollmächtigter der Anleihegläubiger<br />

zur Wahrnehmung der Interessen der Anleihegläubiger<br />

in Gesprächen mit der Emittentin oder<br />

anderen Gläubigern der Emittentin im Zusammenhang<br />

HB Sep 05<br />

25


mit einer geplanten Umschuldung der Schuldverschreibungen<br />

oder sonstiger Verbindlichkeiten der Emittentin,<br />

sowie die Abberufung des Sonderbevollmächtigten.<br />

Beschlüsse der Anleihegläubiger, die die in den Ziffern (i) bis (v) genannten<br />

Gegenstände betreffen, bedürfen auch der Zustimmung der Emittentin.<br />

Zum gemeinsamen Vertreter der Anleihegläubiger oder zum gemeinsamen<br />

Sonderbevollmächtigten der Anleihegläubiger gemäß Ziffern (vi) oder (viii)<br />

kann nur eine Person bestellt werden, der die Emittentin zugestimmt hat.<br />

Ein Sonderbevollmächtigter der Anleihegläubiger gemäß Ziffer (viii) ist ohne<br />

einen ausdrücklichen gegenteiligen Beschluss der Anleihegläubiger nicht<br />

berechtigt, für die Anleihegläubiger verbindliche Absprachen zu treffen.<br />

(b) Sonstige Beschlüsse. Beschlüsse, welche die Bestimmungen dieser<br />

<strong>Anleihebedingungen</strong> betreffen und deren Gegenstände nicht in den Absätzen<br />

(a) oder (c) aufgeführt sind (“Sonstige Beschlüsse”), bedürfen der Zustimmung<br />

von Anleihegläubigern, die zusammen mindestens 662/3% des<br />

Gesamtnennbetrages der dann ausstehenden Schuldverschreibungen halten,<br />

und der Zustimmung der Emittentin.<br />

(c) Gegenstände, die Einstimmigkeit Verlangen. Beschlüsse, die Bestimmungen<br />

in § 13(1) und (2) über das anwendbare Recht und die ausschließliche<br />

gerichtliche Zuständigkeit für Angelegenheiten, die sich aus oder im<br />

Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen ergeben, zu ändern, bedürfen<br />

der Zustimmung der Anleihegläubiger sämtlicher ausstehender<br />

Schuldverschreibungen sowie des Einverständnisses der Emittentin.<br />

(3) Gläubigerversammlungen.<br />

(a) Die Einberufung von Versammlungen. Die Gläubigerversammlung wird<br />

durch die Emittentin einberufen. Die Gläubigerversammlung ist von der<br />

Emittentin einzuberufen, wenn Anleihegläubiger, die zusammen mindestens<br />

10% des Gesamtnennbetrages der dann ausstehenden Schuldverschreibungen<br />

halten, dies schriftlich verlangen. Die Vorschriften für die Einberufung<br />

und Durchführung der Gläubigerversammlung bestimmen sich nach<br />

dem in § 13(4) genannten Gesetz. § 13(3) findet Anwendung.<br />

(b) Verbindliche Wirkung. Beschlüsse der Anleihegläubiger, die in Übereinstimmung<br />

mit den Bestimmungen dieses § 8 in einer ordnungsgemäß einberufenen<br />

Gläubigerversammlung ordnungsgemäß gefasst worden sind,<br />

sind für sämtliche Anleihegläubiger verbindlich, gleichgültig ob sie an der<br />

Versammlung teilgenommen haben oder nicht und ob sie für oder gegen<br />

den betreffenden Beschluss gestimmt haben.<br />

(4) Beschlussfassung mittels Abstimmung.<br />

Beschlussfassungen mittels Abstimmungen sind Beschlüsse der Anleihegläubiger,<br />

die durch schriftliche Abstimmung außerhalb einer Gläubigerversammlung<br />

in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des in § 13(4) genannten<br />

Gesetzes gefasst werden. Ein ordnungsgemäß gefasster<br />

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H 4.1<br />

Beschluss mittels Abstimmung ist für sämtliche Anleihegläubiger verbindlich,<br />

gleichgültig ob sie an der Beschlussfassung teilgenommen haben oder<br />

nicht und ob sie für oder gegen den betreffenden Beschluss gestimmt haben.<br />

(5) Schuldverschreibungen der Emittentin oder von ihr beherrschter Personen.<br />

Für Zwecke der Bestimmung des Gesamtnennbetrages der ausstehenden<br />

Schuldverschreibungen werden Schuldverschreibungen, die unmittelbar<br />

oder mittelbar im Eigenbestand der Emittentin gehalten werden oder die<br />

unmittelbar oder mittelbar einer öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen<br />

Person oder Einrichtung, über die die Emittentin einen beherrschenden<br />

Einfluss ausüben kann, nicht mitgerechnet und gelten nicht als ausstehende<br />

Schuldverschreibungen.<br />

§ 9<br />

Die Erfüllungsgehilfen<br />

(1) Erfüllungsgehilfen und designierte Ge schäftsstellen.<br />

Die anfängliche Zahlstelle und der anfängli che Transfer Agent (zusammen<br />

die “Erfüllungsgehilfen”) und ihre anfänglichen Geschäftsstellen, durch<br />

welche sie handeln (die “designierten Geschäfts stellen”), sind JPMorgan<br />

Chase Bank, N.A., London Branch, als Zahlstelle und J.P. Morgan AG,<br />

Frankfurt am Main, als Transfer Agent.<br />

(2) Änderung der Erfüllungsgehilfen und ihrer designierten Geschäftsstellen.<br />

Die Emittentin behält sich das Recht vor, jederzeit die Bestellung der Zahlstelle<br />

oder des Transfer Agents zu ändern oder zu beenden oder einer Änderung<br />

der Geschäftsstelle, durch welche sie handeln, zuzustimmen, vorausgesetzt,<br />

dass stets eine Zahl stelle und ein Transfer Agent vorhanden<br />

sein muss, und weiter vorausgesetzt, dass so lange die Schuldverschreibungen<br />

an einer Börse oder mehreren Bör sen zugelassen sind (und die Regeln<br />

dieser Börse(n) es erfor dern), die Emittentin eine Zahlstelle mit designierter<br />

Geschäftsstelle an dem Börsenort bzw. den Börsenorten zu<br />

unterhalten hat. Die Emittentin hat jede Änderung in der Person der Erfüllungsgehilfen<br />

oder ihrer designierten Ge schäftsstellen durch Veröffentlichung<br />

gemäß § 11 bekannt zuma chen.<br />

(3) Keine Rechtsbeziehungen.<br />

Die Erfüllungsgehilfen handeln als solche ausschließlich als Erfüllungsgehilfen<br />

der Emittentin und stehen in keinem Rechtsverhältnis zu den Anleihegläubigern.<br />

Sie sind den Anlei hegläubigern gegenüber in keinem Fall verantwortlich.<br />

HB Sep 05<br />

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§ 10<br />

Übertragungen<br />

(1) Umtausch und Übertragung von Restricted Bonds.<br />

Ein Anleihegläubiger, der seine Restricted Bonds in Unrestricted Bonds<br />

umzutauschen oder an einen Dritten zu übertragen wünscht (der “Veräußerer”),<br />

kann unter Beachtung der Regeln und Verfahrensvorschriften von<br />

CBF, Euroclear und CBL sowie der Bestimmungen dieses § 10(1) seine Restricted<br />

Bonds in eine gleiche Anzahl von Unrestricted Bonds umtauschen<br />

oder an den Dritten übertragen. Eine solche Übertragung kann jedoch nicht<br />

während der Dauer von fünf (5) Frankfurter und New Yorker Geschäftstagen<br />

vor dem Fälligkeitstag für die Zahlung von Kapital und Zinsen auf die<br />

Schuldverschreibungen vorgenommen werden.<br />

Der Umtausch oder die Übertragung erfordert<br />

(i) die Übertragung der Restricted Bonds auf das für diese Zwecke<br />

errichtete Konto des Transfer Agents bei CBF (das “Transfer<br />

Agent-Konto”) und<br />

(ii) den Empfang durch den Transfer Agent einer Bescheinigung<br />

des Veräußerers (die dem beim Transfer Agent erhältlichen<br />

Muster entspricht) (die “Regulation S-Bescheinigung”),<br />

welche<br />

(a) bestätigt, dass der Umtausch oder die Übertragung<br />

derSchuldverschreibungen den Anforderungen der<br />

Regulation S oder der Rule 144 unter dem Securities<br />

Act entsprechen oder entsprechen werden und<br />

(b) das Konto näher bezeichnet, auf das die Unrestricted<br />

Bonds in einem Nennbetrag, der dem Nennwert der<br />

Restricted Bonds entspricht, übertragen werden sollen.<br />

Der Transfer Agent wird die von dem Veräußerer erhaltenen Restricted<br />

Bonds auf das für diese Zwecke eingerichtete Nostro-Konto des CBF (das<br />

“CBF-Nostro-Konto”) übertragen. Nach Übertragung von Unrestricted<br />

Bonds vom CBF-Nostro-Konto auf den Transfer Agent, wird der Transfer<br />

Agent die erhaltenen Unrestricted Bonds auf das in der Regulation S-Bescheinigung<br />

angegebene Konto der in dieser Bescheinigung genannten<br />

Person übertragen. Der Transfer Agent wird alle angemessenen Anstrengungen<br />

unternehmen, um den Umtausch oder die Übertragung binnen zwei<br />

(2) Frankfurter Geschäftstagen nach der Übertragung der Restricted Bonds<br />

auf das Transfer Agent-Konto und Erhalt der ordnungsgemäßen Regulation<br />

S-Bescheinigung zu bewirken.<br />

(2) Definitionen.<br />

“Restricted Bonds” sind die Schuldverschreibungen, die in den Vereinigten<br />

Staaten mittels einer Transaktion gemäß Rule 144A unter dem United<br />

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H 4.1<br />

States Securities Act 1933 (“Securities Act”) erworben worden sind. “Unrestricted<br />

Bonds” sind die Schuldverschreibungen, die außerhalb der Vereinigten<br />

Staaten mittels einer Transaktion gemäß Regulation S unter dem<br />

Securities Act erworben worden sind.<br />

§ 11<br />

Bekanntmachungen<br />

Alle Bekanntmachungen, die die Schuldverschreibungen be treffen, werden<br />

in folgenden Zeitungen veröffentlicht:<br />

(a) einer führenden Tageszeitung mit allge meiner Verbreitung in der Bundesrepublik<br />

Deutschland (voraussichtlich die Börsen-Zeitung); und<br />

(b) in einer in englischer Sprache erscheinenden und in New York allgemein<br />

verbreiteten führenden Tageszeitung (voraussicht lich das Wall Street Journal).<br />

Sämtliche Bekanntma chungen werden wirksam am dritten Tag, der auf<br />

die Veröffentlichung folgt oder, sofern die Veröffentlichung mehr als einmal<br />

oder an verschiedenen Tagen erfolgt, am dritten Tag, der auf die erste Veröffentlichung<br />

folgt.<br />

§ 12<br />

Verjährung<br />

Die Ansprüche auf die Zahlung von Zinsen auf die Schuldverschreibungen<br />

verjähren nach Ablauf von vier Jahren, die Ansprüche auf die Zahlung von<br />

Kapital verjähren nach Ablauf von dreißig Jahren, in beiden Fällen beginnend<br />

mit dem jeweiligen Fälligkeitstag der betreffenden Zahlung.<br />

§ 13<br />

Verschiedenes<br />

(1) Anwendbares Recht.<br />

Form und Inhalt der Schuldverschreibungen sowie die Rechte und Pflichten<br />

der Anleihegläubiger und der Emittentin bestimmen sich nach deutschem<br />

Recht.<br />

(2) Gerichtsstand.<br />

Zuständig für alle Klagen oder sonstigen Verfahren aus oder im Zusammenhang<br />

mit den Schuldverschreibungen ist ausschließlich das Landgericht in<br />

Frankfurt am Main.<br />

(3) Geltendmachung von Ansprüchen.<br />

Jeder Anleihegläubiger kann in Rechtsstreitigkeiten gegen die Emittentin<br />

oder in Rechtsstreitigkeiten, an denen der Anleihegläubiger und die Emittentin<br />

beteiligt sind, im eigenen Namen seine Rechte aus seinen Schuldverschreibungen<br />

unter Vorlage folgender Unterlagen wahrnehmen und durch -<br />

setzen:<br />

HB Sep 05<br />

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(a) einer Bescheinigung seiner Depotbank, die<br />

(i) den vollen Namen und die volle Anschrift des Anleihegläubigers<br />

bezeichnet,<br />

(ii) einen Gesamtnennbetrag von Schuldverschreibungen angibt,<br />

die am Ausstellungstag dieser Bescheini gung dem bei dieser<br />

Depotbank bestehenden Depot des Anleihe gläubigers gutgeschrieben<br />

sind, und<br />

(iii) bestätigt, dass die Depotbank der CBF und den betreffenden<br />

CBF-Kontoinhabern eine schriftliche Mitteilung gemacht hat,<br />

die die An gaben gemäß (i) und (ii) enthält, und Bestätigungsvermerke<br />

der CBF und der betreffenden CBF-Kontoinhaber<br />

trägt, sowie<br />

(b) einer von CBF beglau bigten Ablichtung der Globalurkunde nebst <strong>Anleihebedingungen</strong>.<br />

Im Sinne der vor stehenden Bestimmungen ist “Depotbank”<br />

ein Bank- oder sonsti ges Finanzinstitut von anerkanntem Standing,<br />

das über ei ne Genehmigung für das Wertpapier-Depotgeschäft verfügt und<br />

bei dem der Anleihegläubiger Schuldverschreibungen im Depot verwahren<br />

lässt und schließt CBF, CBL, Euroclear und jedes andere Clearing System,<br />

welches CBF-Kontoinhaber ist, ein.<br />

(4) Gültigkeit der §§ 7 und 8.<br />

Die §§ 7 und 8 treten in Kraft am Tage des Inkrafttretens des deutschen<br />

Gesetzes, welches das Schuldverschreibungsrecht neu regelt, jedoch mit<br />

der Maßgabe, dass, falls die Neuregelung höhere Mehrheitserfordernisse<br />

zwingend erfordert, diese höheren Mehrheitserfordernisse Anwendung finden.<br />

Bis zu diesem Tag ist jeder Anleihegläubiger berechtigt, bei Vorliegen<br />

der in § 7(1)(a) bestimmten Voraussetzungen seine Schuldverschreibungen<br />

zum Nennbetrag durch Erklärung an die Emittentin gemäß § 7(3) zur Rückzahlung<br />

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