(10), 18. Juni - Prof. Dr. Anna-Bettina Kaiser
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aufhin vom Flughafensicherheitsdienst herbeigeholte Beamte der Bundespolizei führen A ohne<br />
Weiteres unter Anwendung von „Polizeigriffen“ aus dem Flughafengebäude.<br />
A will das so nicht hinnehmen. Sie wolle auch zukünftig ähnliche Aktionen am Frankfurter Flughafen<br />
durchführen. Immerhin lebe man in einem „freien Land“, in dem man wohl noch gemeinsam<br />
protestieren und seine Meinung äußern dürfe – schließlich gelte auch auf dem Flughafengelände das<br />
Grundgesetz. Zwar handele es sich bei der Flughafenbetreiberin Fraport AG um eine privatrechtlich<br />
organisierte Aktiengesellschaft. Diese befinde sich jedoch (was zutrifft) mit über 51 % Staatsanteilen<br />
überwiegend im Staatseigentum. Es sei in einem demokratischen Staat nicht hinnehmbar, dass<br />
Demonstrationen hier völlig untersagt würden und man selbst für das Verteilen von Flugblättern<br />
erst eine Erlaubnis brauche. Das so begründete Hausverbot sei deswegen rechtswidrig.<br />
Zudem sei das gewaltsame Vorgehen der Bundespolizei völlig überzogen gewesen. Jedenfalls hätten<br />
die Beamten sie aber vorher zum Gehen auffordern müssen.<br />
A erhebt beim Frankfurter Verwaltungsgericht eine Klage gegen das Hausverbot der Fraport AG.<br />
Daneben reicht sie eine weitere Klage gegen das Vorgehen der Bundespolizei ein.<br />
In ihrer Klageerwiderung entgegnet die Fraport AG, die Klage sei schon unzulässig – für diese rein<br />
privatrechtliche Auseinandersetzung seien nicht die Verwaltungsgerichte, sondern die Zivilgerichte<br />
zuständig. Immerhin handele es sich bei ihr als Klagegegnerin um eine privatwirtschaftlich verfasste<br />
Aktiengesellschaft.<br />
Außerdem komme ihr selbstverständlich das uneingeschränkte Hausrecht über das Flughafengelände<br />
zu. Sie habe den reibungslosen Ablauf des Flugverkehrs zu gewährleisten; der Flughafen sei kein<br />
Ort für politische Auseinandersetzungen, sondern diene den Bedürfnissen des Flugverkehrs. Daran<br />
ändere sich auch dadurch nichts, dass sie die Abflughalle im Rahmen ihres „Frankfurt Airport City“-Konzepts<br />
grundsätzlich der Öffentlichkeit zugänglich mache. Dieser Zugang sei nur für Fluggäste,<br />
ihre Begleiter und die Konsumenten und Konsumentinnen der dort ansässigen Geschäfte und<br />
Dienstleistungsbetriebe gedacht – und nicht um Aktivisten und Aktivistinnen ein politisches Forum<br />
zu bieten. Außerdem habe die A mit ihrer Aktion den Betrieb des Flughafens erheblich gestört.<br />
Zwar sei von der konkreten Aktion keine ernsthafte Störung des Flughafenbetriebs ausgegangen.<br />
Die Information der Fluggäste über die bevorstehende Abschiebung und insbesondere die Hinweise<br />
auf dem Flugblatt, z. B. Mobiltelefone nicht auszuschalten, hätten den ordnungsgemäßen Ablauf<br />
des Fluges jedoch erheblich gefährdet. Man lege ja schließlich nicht umsonst großen Wert darauf,<br />
Fluggäste möglichst nicht mit stattfindenden Abschiebungen zu konfrontieren.<br />
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