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(10), 18. Juni - Prof. Dr. Anna-Bettina Kaiser

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aufhin vom Flughafensicherheitsdienst herbeigeholte Beamte der Bundespolizei führen A ohne<br />

Weiteres unter Anwendung von „Polizeigriffen“ aus dem Flughafengebäude.<br />

A will das so nicht hinnehmen. Sie wolle auch zukünftig ähnliche Aktionen am Frankfurter Flughafen<br />

durchführen. Immerhin lebe man in einem „freien Land“, in dem man wohl noch gemeinsam<br />

protestieren und seine Meinung äußern dürfe – schließlich gelte auch auf dem Flughafengelände das<br />

Grundgesetz. Zwar handele es sich bei der Flughafenbetreiberin Fraport AG um eine privatrechtlich<br />

organisierte Aktiengesellschaft. Diese befinde sich jedoch (was zutrifft) mit über 51 % Staatsanteilen<br />

überwiegend im Staatseigentum. Es sei in einem demokratischen Staat nicht hinnehmbar, dass<br />

Demonstrationen hier völlig untersagt würden und man selbst für das Verteilen von Flugblättern<br />

erst eine Erlaubnis brauche. Das so begründete Hausverbot sei deswegen rechtswidrig.<br />

Zudem sei das gewaltsame Vorgehen der Bundespolizei völlig überzogen gewesen. Jedenfalls hätten<br />

die Beamten sie aber vorher zum Gehen auffordern müssen.<br />

A erhebt beim Frankfurter Verwaltungsgericht eine Klage gegen das Hausverbot der Fraport AG.<br />

Daneben reicht sie eine weitere Klage gegen das Vorgehen der Bundespolizei ein.<br />

In ihrer Klageerwiderung entgegnet die Fraport AG, die Klage sei schon unzulässig – für diese rein<br />

privatrechtliche Auseinandersetzung seien nicht die Verwaltungsgerichte, sondern die Zivilgerichte<br />

zuständig. Immerhin handele es sich bei ihr als Klagegegnerin um eine privatwirtschaftlich verfasste<br />

Aktiengesellschaft.<br />

Außerdem komme ihr selbstverständlich das uneingeschränkte Hausrecht über das Flughafengelände<br />

zu. Sie habe den reibungslosen Ablauf des Flugverkehrs zu gewährleisten; der Flughafen sei kein<br />

Ort für politische Auseinandersetzungen, sondern diene den Bedürfnissen des Flugverkehrs. Daran<br />

ändere sich auch dadurch nichts, dass sie die Abflughalle im Rahmen ihres „Frankfurt Airport City“-Konzepts<br />

grundsätzlich der Öffentlichkeit zugänglich mache. Dieser Zugang sei nur für Fluggäste,<br />

ihre Begleiter und die Konsumenten und Konsumentinnen der dort ansässigen Geschäfte und<br />

Dienstleistungsbetriebe gedacht – und nicht um Aktivisten und Aktivistinnen ein politisches Forum<br />

zu bieten. Außerdem habe die A mit ihrer Aktion den Betrieb des Flughafens erheblich gestört.<br />

Zwar sei von der konkreten Aktion keine ernsthafte Störung des Flughafenbetriebs ausgegangen.<br />

Die Information der Fluggäste über die bevorstehende Abschiebung und insbesondere die Hinweise<br />

auf dem Flugblatt, z. B. Mobiltelefone nicht auszuschalten, hätten den ordnungsgemäßen Ablauf<br />

des Fluges jedoch erheblich gefährdet. Man lege ja schließlich nicht umsonst großen Wert darauf,<br />

Fluggäste möglichst nicht mit stattfindenden Abschiebungen zu konfrontieren.<br />

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