Hauptsatzung - Bad Mergentheim
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(4) Widersprechen sich die noch nicht vollzogenen Beschlüsse zweier Ausschüsse,<br />
so hat der Oberbürgermeister den Vollzug der Beschlüsse auszusetzen und die<br />
Entscheidung des Gemeinderats herbeizuführen.<br />
(5) Der Gemeinderat kann den beschließenden Ausschüssen allgemein oder im Einzelfall<br />
Weisungen erteilen, jede Angelegenheit an sich ziehen oder Beschlüsse<br />
der beschließenden Ausschüsse, solange sie noch nicht vollzogen sind, ändern<br />
oder aufheben.<br />
§ 10<br />
Verwaltungsausschuß<br />
(1) Der Geschäftskreis des Verwaltungsausschusses umfaßt folgende Aufgabengebiete:<br />
1. Personalangelegenheiten, allgemeine Verwaltungsangelegenheiten,<br />
2. Finanz- und Haushaltswirtschaft einschließlich Abgabewesen,<br />
3. Verwaltung der Liegenschaften einschl. der Waldbewirtschaftung, Jagd,<br />
Fischerei und Weide,<br />
4. Kultur- und Schulwesen,<br />
5. Rechtswesen, öffentliche Sicherheit und Ordnung,<br />
6. Soziale Angelegenheiten, Gesundheits- und Veterinärwesen,<br />
7. Öffentliche Einrichtungen (in nichttechnischen Angelegenheiten),<br />
Fremdenverkehr und Wirtschaftsförderung,<br />
8. Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen<br />
Zuwendungen,<br />
9. Angelegenheiten, die nicht anderen beschließenden Ausschüssen zugeteilt<br />
sind.<br />
(2) In seinem Geschäftskreis ist der Verwaltungsausschuß zuständig für:<br />
1. Die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan, soweit der Betrag<br />
im Einzelfall mehr als 50.000 EUR, aber nicht mehr als 200.000 EUR<br />
beträgt,<br />
2. die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben von<br />
mehr als 10.000 EUR, aber nicht mehr als 50.000 EUR im Einzelfall,