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PFB Reeser Welle - Bezirksregierung Düsseldorf

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<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />

Planfeststellungsbeschluss<br />

zur Herstellung eines Gewässers durch Abgrabung,<br />

Verlegung einer Kreisstraße,<br />

Umgestaltung von Hochwasserschutzanlagen und<br />

Herstellung einer Hafenverbindung zum Rhein<br />

bei Rheinstrom-km ca. 841, rechtes Ufer


<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />

Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />

54.04.20.14-002/03 Seite 1<br />

Planfeststellungsbeschluss<br />

zur Herstellung eines Gewässers durch Abgrabung,<br />

Verlegung einer Kreisstraße, Umgestaltung von Hochwasserschutzanlagen<br />

und Herstellung einer Hafenverbindung zum Rhein<br />

<strong>Düsseldorf</strong>, den 30.01.2009<br />

Auskunft erteilen<br />

Herr Hasselberg / Herr Franzen<br />

Tel.: 0211/ 475-2457 / 2446<br />

Gliederung<br />

Übersichtsplan 1<br />

1 Tenor des Beschlusses........................................................................... 3<br />

2 Begründung ............................................................................................. 5<br />

2.1 Sachverhalt .............................................................................................. 5<br />

2.2 Verfahren.................................................................................................. 6<br />

2.2.1 Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG NRW) .......... 6<br />

2.2.2 Verfahren nach dem UVPG ....................................................................... 9<br />

2.2.3 Überprüfung auf Schutz des Überschwemmungsgebietes ...................... 10<br />

2.3 Erörterung und Abwägung der Einwendungen, Anregungen und<br />

Bedenken................................................................................................ 11<br />

2.3.1 Zulassungskriterien / Abwägungsgebot ................................................... 11<br />

2.3.2 Erörterung und Abwägung der Einzeleinwendungen............................... 13<br />

Erörterung und Abwägung der Anregungen und Bedenken der beteiligten<br />

Träger öffentlicher Belange und sonstiger Betroffener ............................ 28<br />

2.4 Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen (§ 11<br />

UVPG) ..................................................................................................... 57<br />

2.4.1 Anlass und Beschreibung des geplanten Vorhaben ................................ 58<br />

2.4.2 Beschreibung des jetzigen Zustandes..................................................... 59<br />

2.4.3 Auswirkungen des Vorhabens ................................................................. 62<br />

2.4.4 Bewertung und Abwägung der Umweltauswirkungen.............................. 66<br />

2.4.5 Berücksichtigung der Richtlinie Flora, Fauna, Habitate (FFH)................. 67


<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />

Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />

54.04.20.14-002/03 Seite 2<br />

3 Hinweise ................................................................................................. 69<br />

4 Nebenbestimmungen ............................................................................ 72<br />

5 Planunterlagen....................................................................................... 90<br />

6 Kostenentscheidung ............................................................................. 93<br />

7 Gebührenentscheidung......................................................................... 93<br />

8 Rechtsgrundlagen ................................................................................. 94<br />

9 Rechtsmittelbelehrung.......................................................................... 96<br />

10 Sofortige Vollziehung............................................................................ 96


<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />

Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />

54.04.20.14-002/03 Seite 3<br />

Planfeststellungsbeschluss<br />

In dem Verfahren nach § 31 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m.<br />

§§ 100, 101, 102, 104, 107, 113, 136 und 140 Abs. 1 Landeswassergesetz (LWG)<br />

i.V.m. §§ 3, 7 und 8 Abgrabungsgesetz (AbgrG NRW) i.V.m. §§ 2 ff des Gesetzes<br />

über die Umweltverträglichkeit (UVPG) i.V.m. §§ 2, 8 Bundesnaturschutzgesetz<br />

(BNatSchG) i.V.m. §§ 2, 4 ff Landschaftsgesetz (LG) sowie<br />

§§ 72 ff Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG NRW) ergeht folgender Beschluss:<br />

1 Tenor des Beschlusses<br />

1.1 Die Pläne zur Herstellung eines Gewässers durch Betreiben einer Abgrabung,<br />

zur Herstellung einer Rheinanbindung bei Rheinstrom-km ca. 841, rechtes Ufer sowie<br />

die Verlegung eines Teilstückes der Kreisstraße K18<br />

Antragsteller:<br />

Hülskens GmbH & Co. KG<br />

Hülskensstraße 4-6<br />

46483 Wesel<br />

und<br />

Niederrheinische Kies- und Sandbaggerei GmbH<br />

Vor dem Rheintor 17<br />

46459 Rees<br />

werden unter Festsetzung der unter Punkt 4 aufgeführten Nebenbestimmungen auf<br />

Grundlage der unter Punkt 5 genannten Planunterlagen festgestellt. Die nachträglich<br />

ins Verfahren eingebrachte Errichtung eines Yachthafens wird - mit Ausnahme der<br />

vorbereitenden Geländemodulierung – nicht planfestgestellt.


<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />

Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />

54.04.20.14-002/03 Seite 4<br />

1.2 Soweit durch die zugelassenen Maßnahmen hinsichtlich Hochwasserschutzanlagen<br />

und Straßenbau Grundstücke in Anspruch genommen werden, wird dem Grunde<br />

nach eine Entschädigung angeordnet.<br />

1.3 Soweit durch die Inanspruchnahme von Übergängen und Zugängen zu<br />

Grundstücken oder während der Bauphase nachteilige Wirkungen im Sinne des §<br />

101 LWG für einen Betroffenen entstehen, wird dem Grunde nach eine Entschädigung<br />

angeordnet. Die Festsetzung erfolgt in einem gesonderten Verfahren nach dem<br />

Gesetz über Enteignung und Entschädigung für das Land Nordrhein-Westfalen.<br />

Auf die Duldungspflichten nach § 108 LWG wird hingewiesen.<br />

1.4 Die gegenüber der Antragstellung nach dem Ergebnis des Beteiligungsverfahrens<br />

und des Erörterungstermins geänderten Planunterlagen hinsichtlich der zeitlichen<br />

Abfolge der Abgrabung, der Konstruktion der Dichtschürze, der Wegeverbindung<br />

zwischen alter und neuer K18 im östlichen Randbereich der Abgrabung, der<br />

geänderten Kompensationsmaßnahmen im Bereich Puhle Ward, des Landschaftspflegerischen<br />

Begleitplanes und der FFH-Verträglichkeitsstudie werden Gegenstand<br />

dieser Planfeststellung.<br />

1.5 Die gegen die vorgelegte Planung erhobenen Einwendungen werden - soweit<br />

ihnen nicht durch den Tenor des Beschlusses oder die in diesem Beschluss festgesetzten<br />

Nebenbestimmungen Rechnung getragen wurde - zurückgewiesen.<br />

1.6 Die Kosten des Verfahrens sind von den Antragstellern zu tragen.<br />

1.7 Für die unter Ziffer 2.3.2.5 genannten Maßnahmen ist durch die Antragsteller eine<br />

Sicherheitsleistung in Höhe von 80.000,00 € zu erbringen.<br />

1.8 Für diesen Beschluss wird eine Verwaltungsgebühr von 16.000,00 € festgesetzt.


<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />

Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />

54.04.20.14-002/03 Seite 5<br />

2 Begründung<br />

Das Vorhaben kann unter Nebenbestimmungen planfestgestellt werden. Insbesondere<br />

entspricht es den landesplanerischen Vorgaben zur Gewinnung von Rohstoffen<br />

und ist auf einer hierfür im Regionalplan (GEP 99) dargestellten Fläche vorgesehen.<br />

Weiterhin lassen sich durch das Vorhaben in der nachfolgend zugelassenen Ausführung<br />

die Belange von Rohstoffgewinnung und Hochwasserschutz konfliktarm vereinbaren.<br />

Sonstigen Belangen kann durch die in diesem Beschluss ausgesprochenen<br />

Einschränkungen und Nebenbestimmungen Rechnung getragen werden.<br />

Die nachträglich in das Verfahren eingebrachte Errichtung eines Yachthafens im entstehenden<br />

Gewässer konnte nicht planfestgestellt werden. Die hieran gekoppelten<br />

Bedingungen hätten von den Antragstellern nicht erfüllt werden können. Insbesondere<br />

fehlte es an einer Identität zwischen Antragsstellern dieses Verfahrens und den<br />

Betreibern eines zu verlagernden vorhandenen Yachthafens an anderer Stelle. Deshalb<br />

kann hier nur die vorbereitende Geländemodulation planfestgestellt werden, da<br />

hierdurch die Option einer Folgenutzung aufrecht erhalten wird<br />

Soweit das Yachthafenprojekt zu einem späteren Zeitpunkt nach Fertigstellung des<br />

Abgrabungsbereichs weiter verfolgt wird, ist hierfür ein eigenständiges Genehmigungsverfahren<br />

bei der dann zuständigen Behörde zu beantragen.<br />

2.1 Sachverhalt<br />

Die Firmen Hülskens GmbH & Co. KG, Wesel und Niederrheinische Kies- und Sandbaggerei<br />

GmbH, Rees, beabsichtigen in Rees, Gemarkungen Rees und Esserden,<br />

die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen durch den Abbau von Sand und<br />

Kies.<br />

Neben der Verlegung der Kreisstraße 18 und der Errichtung eines neuen Sommerdeiches<br />

beabsichtigen die Antragsteller die Herstellung einer Fahrrinne aus dem<br />

Rhein in das Abgrabungsgewässer.


<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />

Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />

54.04.20.14-002/03 Seite 6<br />

Der Abgrabungsbereich ist ca. 107,8 ha groß und erstreckt sich auf nachfolgende<br />

Grundstücke:<br />

Gemarkung Rees,<br />

- Flur 6, Flurstücke 5, 6, 46 tlw., 47 tlw., 48 tlw., 49, 56 – 58, 60 – 67, 69, 70,<br />

87 tlw., 108, 114, 119<br />

- Flur 7, Flurstücke 1-3, 6, 7, 20 tlw., 21, 108, 110, 111, 152 – 160, 176 tlw.,<br />

217, 218, 231, 232.<br />

Gemarkung Esserden<br />

- Flur 3, Flurstücke 83 tlw., 85 tlw., 96, 97 tlw., 238 tlw., 254 tlw.<br />

Die Fahrrinne zur Rheinanbindung ist ca. 5,2 ha groß und befindet sich in der<br />

Gemarkung Rees,<br />

- Flur 6, Flurstücke 72 tlw., 73 tlw., 86 tlw., 101 tlw., 109 tlw., 110 tlw., 111 tlw.,<br />

112<br />

- Flur 21, Flurstück 5 tlw.<br />

Neben den Verkehrsflächen (Kreisstraße 18, befestigte und unbefestigte Wirtschaftswege)<br />

und einem Feldgehölz aus überwiegend Nadelhölzern wird der Bereich<br />

bisher überwiegend landwirtschaftlich genutzt.<br />

Im Rahmen der Erstellung der Antragsunterlagen ebenso wie im Rahmen des Verfahrens<br />

wurden eine Reihe gutachterlicher Stellungnahmen erstellt.<br />

Im Laufe des Verfahrens und des Erörterungstermins wurden verschiedene Änderungsvorschläge<br />

von unterschiedlicher Seite vorgetragen. Im Einzelnen siehe hierzu<br />

unter Punkt 2.3.1 und 2.3.2.<br />

2.2 Verfahren<br />

2.2.1 Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG NRW)<br />

Die Antragsteller haben mit Schreiben vom 04.01.2002 und mit Nachtrag von 2005<br />

einen Antrag auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens zur Herstellung


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Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />

54.04.20.14-002/03 Seite 7<br />

eines Gewässers durch Betreiben einer Abgrabung, zur Herstellung einer Rheinanbindung<br />

bei Rheinstrom-km ca. 841, rechtes Ufer, sowie zur Verlegung eines Teilstücks<br />

der Kreisstraße K18 bei mir gestellt.<br />

Das förmliche Verfahren nach § 31 WHG wurde durch die Beteiligung der Träger öffentlicher<br />

Belange und sonstiger Beteiligter eingeleitet.<br />

Die nachfolgend aufgeführten Träger öffentlicher Belange und sonstige Beteiligte<br />

sind am Verfahren beteiligt worden:<br />

1. Ehem. Amt für Agrarordnung<br />

2. Landrat des Kreises Kleve<br />

3. Bürgermeister der Stadt Rees<br />

4. Landschaftsverband Rheinland – Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege<br />

5. Landschaftsverband Rheinland – Rheinisches Amt für Denkmalpflege<br />

6. Landwirtschaftskammer Rheinland ( jetzt NRW)<br />

7. Landesbüro der Naturschutzverbände<br />

8. Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten NRW<br />

9. Landesbetrieb Straßenbau, Niederlassung Wesel<br />

10. Deutsche Telekom AG<br />

11. RWE Net AG<br />

12. Wasser- und Schifffahrtsamt Duisburg-Rhein<br />

13. <strong>Bezirksregierung</strong> Arnsberg – Abteilung 8<br />

14. Bundesvermögensamt <strong>Düsseldorf</strong><br />

15. Stadtwerke Rees GmbH<br />

16. Abwasserbetrieb Stadt Rees<br />

17. ish GmbH & Co. KG<br />

18. Ehem. Staatliches Forstamt Kleve<br />

19. Ehem. Staatliches Umweltamt Krefeld<br />

20. Ehem. Deichverband Rees-Löwenberg<br />

21. Deichschau Grietherbusch<br />

22. Bergamt Moers<br />

23. Fachdezernate der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />

- Dezernat 51 (Höhere Landschaftsbehörde)


<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />

Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />

54.04.20.14-002/03 Seite 8<br />

- Dezernat 32 – ehem. Dezernat 62 (Raumordnung und Landesplanung)<br />

- Dezernat 25 - ehem. Dezernat 53.1 (Verkehr)<br />

- Dezernat 35 (Bauaufsicht, Städtebau und Denkmalangelegenheiten)<br />

- Dezernat 54 (Wasserwirtschaft und Gewässerschutz)<br />

Die beteiligten Behörden haben Anregungen und Bedenken vorgetragen, auf die unter<br />

Punkt 2.3.2 näher eingegangen wird.<br />

Parallel zum Beteiligungsverfahren wurde die öffentliche Auslegung der Planunterlagen<br />

in Rees bekannt gemacht.<br />

Eine Auslegung in anderen Gemeinden kam nach den vorgelegten Plänen der Antragsteller<br />

nicht in Betracht. Maßgeblich für diese Entscheidung war unter anderem,<br />

dass alle Bauarbeiten ausschließlich auf dem Gebiet der Stadt Rees stattfinden sollen<br />

und Materiallager/Baustelleneinrichtungen nur auf <strong>Reeser</strong> Gebiet vorgesehen<br />

sind. Im Übrigen werden Grundstücke nur auf dem Gebiet der Stadt Rees in Anspruch<br />

genommen.<br />

Die Planunterlagen wurden in der Zeit vom 15.09.2003 bis 16.10.2003 einschließlich<br />

bei der Stadt Rees – Rathaus – zu jedermanns Einsicht ausgelegt. Die betroffenen<br />

Grundstückseigentümer wurden hierüber jeweils in gesonderten Schreiben gem.<br />

§ 148 LWG unterrichtet.<br />

Die Einwendungsfrist endete am 17.11.2003.<br />

Im Rahmen der öffentlichen Auslegung wurden insgesamt 24 Einwendungen erhoben,<br />

wovon verschiedene gleichlautend waren. Die Einwendungen werden unter<br />

Punkt 2.3.2 behandelt.<br />

Der Erörterungstermin wurde auf den 11.01.2005 festgesetzt. Die Bekanntmachung<br />

erfolgte am 23.12.2004 im Amtsblatt der Stadt Rees, Ausgabe 18. Im Übrigen wurde<br />

ortsüblich in der Presse auf die Durchführung des Termins hingewiesen.


<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />

Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />

54.04.20.14-002/03 Seite 9<br />

Während des festgesetzten Erörterungstermins wurden die vorgebrachten Bedenken<br />

und Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der sonstigen Betroffenen<br />

sowie die Einwendungen erörtert. Das Ergebnisprotokoll zum Erörterungstermin wurde<br />

mit Schreiben vom 02.05.2005 den Antragstellern, den Trägern öffentlicher Belange,<br />

den sonstigen Betroffenen und den Einwendern zugesandt.<br />

Aufgrund der im Erörterungstermin vorgetragenen Einwendungen und Bedenken<br />

wurden die Antragsunterlagen am 29.12.2005 geändert und ergänzt.<br />

Die geänderten Unterlagen wurden am 26.01.2006 in das Behördenbeteiligungsverfahren<br />

gegeben.<br />

Beteiligt wurden hierbei<br />

1. Landrat des Kreises Kleve<br />

2. Bürgermeister der Stadt Rees<br />

3. Ehem. Deichverband Rees-Löwenberg<br />

4. Deichschau Grietherbusch<br />

5. Wasser- und Schifffahrtsamt Duisburg-Rhein<br />

6. Ehem. Staatliches Umweltamt Krefeld<br />

7. Dezernat 51 (Höhere Landschaftsbehörde).<br />

2.2.2 Verfahren nach dem UVPG<br />

In einem Scopingtermin am 12.04.1994 bei der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong> wurde<br />

der Untersuchungsraum zu dem Abgrabungsvorhaben <strong>Reeser</strong> <strong>Welle</strong> festgelegt und<br />

in der Protokollniederschrift vom gleichen Tag den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt.<br />

Auf der Grundlage eines ersten Planungskonzeptes wurde eine Umweltverträglichkeitsstudie<br />

(UVS) erstellt und im Juli 1996 abgeschlossen.<br />

Im Laufe des Verfahrens stellte sich heraus, dass ein Teil der anfangs vorgesehenen<br />

Flächen nicht für die Sand- und Kiesgewinnung zur Verfügung stehen wird. Der ursprüngliche<br />

Untersuchungsbereich musste daher um ca. 21 ha auf 108 ha reduziert<br />

werden.


<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />

Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />

54.04.20.14-002/03 Seite 10<br />

Die Reduzierung des Abgrabungsbereiches führt zu einer veränderten Beurteilung<br />

der Umweltauswirkungen des geplanten Vorhabens und damit zu einer veränderten<br />

Einschätzung des Belastungsrisikos in den verschiedenen Umweltbereichen. So verringerten<br />

sich insbesondere die als Folge des Flächenverbrauches entstehenden<br />

Auswirkungen wie der Verlust von Boden und damit auch von landwirtschaftlicher<br />

Produktionsfläche sowie die Beseitigung von Lebensräumen für Pflanzen und Tiere.<br />

Die entsprechenden Änderungen wurden im Nachtrag zur Umweltverträglichkeitsstudie<br />

(UVS) verdeutlicht.<br />

Änderungen bezüglich der planungsrelevanten Vorgaben als auch der Maßstab zur<br />

Bewertung der Umwelt wurden in den entsprechenden Kapiteln der UVS überarbeitet<br />

bzw. ergänzt.<br />

Gleichzeitig mit den Planunterlagen haben die Antragsteller eine Umweltverträglichkeitsstudie<br />

vorgelegt.<br />

Das UVP-Verfahren wird nach §§ 7 ff. UVPG zusammen mit dem Planfeststellungsverfahren<br />

durchgeführt.<br />

2.2.3 Überprüfung auf Schutz des Überschwemmungsgebietes<br />

Das Vorhaben liegt im Überschwemmungsgebiet des Rheins im Gebiet der Deichschau<br />

Grietherbusch. Durch die Verbindung der Abgrabung mit dem Rhein geht Retentionsraum<br />

verloren. Bisher ist die Fläche durch einen Sommerdeich geschützt und<br />

erst mit Erreichen eines definierten Rheinwasserstandes wird der Polder geflutet.<br />

Dies wird in Zukunft so nicht mehr sein. Durch die Einfahrt der Abgrabung steigt der<br />

Wasserstand in der Auskiesung gleichzeitig mit dem Rhein, durch die Eindeichung<br />

der Auskiesung auf Sommerdeichhöhe bleibt der Retentionsraumverlust auf den Abgrabungsbereich<br />

beschränkt.<br />

Bei Gesprächen, die vor der aktuellen LWG – Änderung von 2007 mit dem MUNLV<br />

stattgefunden haben, wurde damals der Retentionsraumverlust als hinzunehmen betrachtet,<br />

da gleichzeitig die Optimierung der Sommerdeiche der Deichschau Griether-


<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />

Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />

54.04.20.14-002/03 Seite 11<br />

busch erfolgen sollte, mit der ein zusätzlicher steuerbarer Retentionsraum von<br />

25 Mio. m 3 geschaffen werden könnte.<br />

Weitere Möglichkeiten, den Verlust auszugleichen, bestehen in einer Wiederherstellung<br />

des Sommerdeiches mit Schließung der Hafeneinfahrt entweder durch ein Bauwerk,<br />

evtl. mit Schleuse bei Nutzung als Hafen, bzw. als Erdbauwerk. Die Schließung<br />

des Abgrabungsbereiches Mahnenburg kann nicht als Ausgleich angesehen werden,<br />

da in den zurzeit gültigen Genehmigungen die Schließung dieser Einfahrt und Wiederherstellung<br />

des Sommerdeiches gefordert wird.<br />

Es bleibt festzustellen, dass durch das Vorhaben keine nachteilige Beeinträchtigung<br />

des Retentionsraums verursacht wird.<br />

2.3 Erörterung und Abwägung der Einwendungen, Anregungen und Bedenken<br />

2.3.1 Zulassungskriterien / Abwägungsgebot<br />

Gemäß § 31 WHG in Verbindung mit §§ 100, 101,104, 107 und 113 LWG wäre die<br />

Planfeststellung der geplanten Maßnahme zu versagen, wenn von dem Vorhaben<br />

eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche<br />

und dauerhafte nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwassergefahr oder eine Zerstörung<br />

natürlicher Rückhalteflächen zu erwarten wäre, die nicht durch Nebenbestimmungen<br />

verhütet oder ausgeglichen werden könnte.<br />

Die im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens im Abwägungsprozess gewonnenen<br />

Erkenntnisse haben ergeben, dass die vorliegenden Pläne zur Herstellung eines<br />

Gewässers durch Abgrabung, Verlegung einer Kreisstraße und Herstellung einer Hafenverbindung<br />

zum Rhein unter Erteilung von Nebenbestimmungen festgestellt werden<br />

können. Versagungsgründe im Sinne von § 31 WHG in Verbindung mit § 100<br />

LWG liegen nicht vor.<br />

Die Antragsteller beabsichtigen auf den im Abgrabungsantrag aufgeführten Flächen<br />

die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen durch den Abbau von Sand und<br />

Kies.


<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />

Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />

54.04.20.14-002/03 Seite 12<br />

Die Sande und Kiese sollen per Schiff abtransportiert werden. Zur Anbindung des<br />

Abgrabungsgewässers an den Rhein ist die Herstellung einer Fahrrinne durch das<br />

Vorland des Sommerdeiches vorgesehen.<br />

Die durch den geplanten Abgrabungsbereich verlaufende Kreisstraße K 18 soll an<br />

den Nordrand der Abgrabung verlegt werden mit Anschluss über den Grüttweg direkt<br />

an die B 67.<br />

Am Nordrand der geplanten Abgrabung ist die Errichtung eines neuen Sommerdeiches<br />

erforderlich. Es ist vorgesehen, den Straßendamm der neuen Kreisstraße K 18<br />

entsprechend den Anforderungen des Hochwasserschutzes auszubauen, so dass<br />

dieser die Funktion eines Sommerdeiches übernehmen kann.<br />

Insgesamt übersteigt der durch diese Maßnahmen zu erwartende Nutzen die zu erwartenden<br />

Nachteile.<br />

Das Vorhaben in der hier genehmigten Form steht dem Hochwasserschutz nicht entgegen.<br />

Belange Dritter werden nicht verletzt. Damit besteht für die Planung nach<br />

Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen eine Notwendigkeit und rechtfertigt die mit<br />

dem Projekt verbundenen Eingriffe.<br />

Demnach ist die für die Planung nach Maßgabe der betroffenen Fachgesetzes erforderliche<br />

Planrechtfertigung gegeben.<br />

Die dem Planfeststellungsantrag zugrunde liegende Planung entspricht den allgemeinen<br />

Regeln der Technik.<br />

Bei der Planfeststellung handelt es sich nicht um eine gebundene Entscheidung, so<br />

dass die beantragte Maßnahme auch aus anderen als den in § 100 LWG genannten<br />

Gründen versagt werden könnte. Die Entscheidung war nach pflichtgemäßem Ermessen<br />

zu treffen. Das bedeutet, dass die Entscheidung auf sachgerechten Erwägungen<br />

beruht und das Für und Wider sorgfältig gegeneinander abgewogen werden<br />

musste.


<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />

Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />

54.04.20.14-002/03 Seite 13<br />

Eine gerechte Abwägung zwischen teilweise widerstreitenden Interessen hatte stattzufinden.<br />

Das heißt, dass nach Lage der Dinge die in die Abwägung einzustellenden<br />

Belange ihrer Bedeutung nach zu werten waren und ein Ausgleich untereinander<br />

nicht außer Verhältnis zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange stehen durfte.<br />

In diese Abwägung waren neben den öffentlichen Belangen und den Belangen der<br />

Betroffenen auch die Belange der Antragsteller einzubeziehen, welche Anspruch<br />

darauf haben, dass nur nach den Umständen angemessene Auflagen, Bedingungen<br />

und vorhabensbezogene Ausgleichsmaßnahmen zu fordern sind.<br />

Sofern ein Interessensausgleich nicht möglich war, blieb der Entscheidungsbehörde<br />

im Rahmen des Abwägungsgebotes nur die Zurückstellung des einen Belanges unter<br />

angemessener Nebenbestimmung gegenüber einem anderen gewichtigeren Belang.<br />

Im Planfeststellungsbeschluss ist über die Einwendungen, über die keine Einigung<br />

erzielt worden ist, zu entscheiden (§ 74 Absatz 2 VwVfG NRW).<br />

2.3.2 Erörterung und Abwägung der Einzeleinwendungen<br />

2.3.2.1 Einwender 1<br />

Der Einwender trägt vor, dass sein Grundstück durch die Abgrabung entwässert<br />

werde. Seine Obstkulturen werden dadurch negativ geschädigt.<br />

In diesem Zusammenhang befürchtet er auch einen stark schwankenden Grundwasserspiegel<br />

mit der Folge von Gebäudeschäden.<br />

Der Wasserstand des Bienener Altrheins werde durch das Abgrabungsvorhaben absinken,<br />

die hieraus entstehenden fischereilichen Schäden seien nicht hinnehmbar.<br />

Durch die geplante Verlegung der K 18 werde sein angepachteter Zweigbetrieb mit<br />

Direktvermarktung vom Hauptbetrieb abgeschnitten, er sei nur noch durch das <strong>Reeser</strong><br />

Stadtgebiet zu erreichen. Diese wirtschaftlichen Nachteile seien nicht zu akzeptieren.<br />

Weiterhin gibt er an, dass im Antrag der Ortsteil Rees-Esserden nicht im allgemeinen<br />

Siedlungsbereich aufgeführt sei. Somit sei nicht erkennbar, dass ein bestehender<br />

Ortsteil von Rees durch Qualmwasser Schaden nehmen werde.


<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />

Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />

54.04.20.14-002/03 Seite 14<br />

Außerdem sei der Verlust von 2,4 Mill. m 3 Retentionsraum im Polder Deichschau<br />

Grietherbusch nicht hinnehmbar.<br />

Durch das Abgrabungsvorhaben würde im Falle eines Hochwassers das Strömungsverhalten<br />

im Polder Deichschau Grietherbusch stark negativ verändert. Ausspülungen<br />

und Schäden an seinen Kulturen und Gebäuden würden die Folge sein.<br />

Eine Entwässerung des Grundstücks Gemarkung Rees, Flur 6, Flurstück 118 ist<br />

ausweislich des hydrogeologischen Gutachtens nicht zu besorgen. Eine Auswirkung<br />

auf die Obstbaukulturen durch die Abgrabung ist daher nicht ersichtlich.<br />

Sowohl das vorhandene Abgrabungsgewässer <strong>Reeser</strong> Ward als auch die geplante<br />

Abgrabung besitzen etwa die gleiche Entfernung zum Kleingewässer am Süd-Ende<br />

der Rosau, so dass die Grundwasserschwankungen des Rheins nicht näher als bisher<br />

an das Ende des Altrheins heranreichen. Darüber hinaus wird der Einfluss der<br />

geplanten Abgrabung auf die Grundwasserstände im Umfeld durch den Einbau der<br />

Dichtschürze abgemildert. Ein Absinken des Wasserstandes innerhalb der Altstromrinne<br />

ist daher nicht zu erwarten, zumal kompakte Gley- und Auengleyböden hier<br />

eine sehr gute Abdichtung und Pufferung gegenüber Grundwasserschwankungen<br />

bewirken.<br />

Sowohl Zweig- als auch Hauptbetrieb bleiben durch die geplante Verlegung der K18<br />

auch weiterhin erschlossen.<br />

Der gesamte Ortsteil Esserden, einschließlich der bestehenden und künftigen Bebauung,<br />

ist im Antrag berücksichtigt worden. Im Hinblick auf die Qualmwasserproblematik<br />

wird auf die entsprechenden gutachterlichen Stellungnahmen im hydrogeologischen<br />

Gutachten sowie im Baugrundgutachten des Antrages verwiesen.<br />

Hinsichtlich der Retentionsräume wird auf die Stellungnahme der Antragssteller im<br />

Hinblick auf das Vorbringen der Deichschau Grietherbusch und hier insbesondere<br />

auf die Vereinbarung mit dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft<br />

und Verbraucherschutz NRW und der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong> verwiesen.<br />

Bezüglich der Hochwasserbetroffenheit der Flächen des Einwenders wird auf die<br />

Hochwassersicherungsmaßnahmen im Antrag verwiesen.


<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />

Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />

54.04.20.14-002/03 Seite 15<br />

2.3.2.2 Einwender 2<br />

Derzeit stellt die K 18 keine Beeinträchtigung für die Wohngebäude des Einwenders<br />

dar. Die neu trassierte K 18 soll aber unmittelbar am Wohnhaus in einer Entfernung<br />

von ca. 100m verlaufen. Die Wohnverhältnisse wären dadurch erheblich beeinträchtigt,<br />

zum einen durch die von der Straße ausgehenden Lärmgeräusche, aber auch<br />

durch die optischen Beeinträchtigungen, die insgesamt zu einer erheblichen Wertminderung<br />

des Grundstücks führen werden.<br />

Im Rahmen der Erarbeitung der Ausführungsplanung für den neuen Sommerdeich<br />

sowie des Banndeiches ist die Planung zur K 18 anzupassen. Die Belange des Einwenders<br />

können hier berücksichtigt werden, so dass das Eigentum des Einwenders<br />

nicht betroffen sein wird.<br />

2.3.2.3 Einwender 3<br />

Der Einwender widerspricht Kiesabgrabungen und befürchtet Nachteile für Bodenschutz<br />

und Naturraum im Zusammenhang mit der 24. Änderung des GEP 99 im Regierungsbezirk<br />

<strong>Düsseldorf</strong>.<br />

Die Stellungnahme betrifft nicht das Abgrabungsvorhaben <strong>Reeser</strong> <strong>Welle</strong>.<br />

Bezüglich der Argumentation des Wertgehaltes des vorhandenen bzw. entstehenden<br />

Naturraumes wird auf die Ausführungen in der Umweltverträglichkeitsstudie und dem<br />

Landschaftspflegerischen Begleitplan verwiesen.<br />

2.3.2.4 Einwender 4<br />

Der Einwender befürchtet, dass durch Verlegung der K 18 seine Acker- und Weideflächen<br />

durchschnitten werden. Die verbleibenden Reststücke werden aufgrund des<br />

Zuschnittes nicht mehr zu bewirtschaften sein und ca. 7-8 ha Betriebsflächen gingen<br />

verloren. Dies könne zu einer Existenzbedrohung des Betriebes führen. Zudem würden<br />

die zerschnittenen Grundstücke eine erhebliche Wertminderung erfahren.


<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />

Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />

54.04.20.14-002/03 Seite 16<br />

Weiter führt der Einwender aus, dass im betroffenen Bereich der Grundwasserspiegel<br />

absinken werde und die auf den angrenzenden Flächen vorhandenen Viehtränken<br />

nicht mehr ausreichend mit Wasser versorgt werden können.<br />

Gleichzeitig würden auch die im Bereich Esserden vorhandenen Hausbrunnen und<br />

Pumpen versanden.<br />

Durch die Öffnung der Abgrabung zum Rhein hin, würde bei Hochwasserereignissen<br />

die angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen im Bereich unmittelbar nördlich<br />

und südlich der B67 in Richtung Stadt Rees überflutet.<br />

Die Betroffenheit würde sich auf Flächen von ca. 20 - 25 ha erstrecken.<br />

Für den Grunderwerb ist eine gesonderte Vereinbarung zu treffen.<br />

Zur Frage der hydrologischen Auswirkungen der Abgrabung wird auf die Feststellungen<br />

im hydrogeologischen Gutachten verwiesen.<br />

Die befürchteten Auswirkungen sind daher nicht zu besorgen.<br />

Bezüglich des Hochwasserschutzes der Flächen des Einwenders ist durch die beantragten<br />

Hochwasserschutzanlagen, insbesondere der Sommerdeiche, gewährleistet,<br />

dass der bestehende Schutz der Flächen vor Hochwasser auch nach Durchführung<br />

der beantragten Maßnahmen gewährleistet bleibt.<br />

2.3.2.5 Einwender 5<br />

In der Einwendung wird vorgetragen, dass die als Hochwasserschutz zukünftig vorgesehene<br />

Spund- oder Stützwand unzureichend sei, da sie das Grundstück lediglich<br />

zu ¾ umschließe.<br />

Außerdem könne die vorgesehene Spundwand nur dann einem lang anhaltenden<br />

Hochwasserdruck standhalten, wenn sie sehr tief in das Erdreich eingerammt werde.<br />

Die mit den hierfür erforderlichen Rammarbeiten verbundenen Erschütterungen<br />

könnten die in der Nähe liegenden Hof- und Wohngebäude erschüttern und damit<br />

schädigen.<br />

Der durch den Durchstich des Sommerdeichs verloren gehende Hochwasserschutz<br />

sei daher nur wieder herstellbar, wenn das gesamte Grundstück des Einwenders


<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />

Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />

54.04.20.14-002/03 Seite 17<br />

großflächig durch einen neuen Sommerdeich geschützt werde, der das gesamte<br />

Grundstück umschließen müsse.<br />

Es sei außerdem höchst zweifelhaft, ob der Boden an der Stelle, an der gemäß der<br />

Planzeichnung der Spundwandkreis offen bliebe, dem Hochwasserdruck stand hielte,<br />

da es sich um in früherer Zeit angeschüttetes Material handele, welches nicht zum<br />

Hochwasserschutz verdichtet worden sei.<br />

In der vorgelegten Planung sei nichts darüber enthalten, wie bei einer Überflutung<br />

des Sommerdeichs das Hochwasser von dem Grundstück des Einwenders wieder<br />

ablaufen solle. Eine Schleuse oder ein Siel sei nicht vorgesehen.<br />

Ein derartiger Abfluss sei aber unbedingt erforderlich, um die eingedeichte Grundstücksfläche<br />

nach einem die Marke 18,50 m NN übersteigendem Hochwasser wieder<br />

trocken zu bekommen.<br />

Mit mobilen Pumpen könne das nicht bewerkstelligt werden, wobei desweiteren unklar<br />

sei, wer derartige Pumpen anzuschaffen, zu warten und zu unterhalten habe.<br />

Die Planungen enthielten nichts darüber wie bei lang anhaltenden starken Regenfällen<br />

das Regenwasser von den Hofflächen durch die Eindeichungen abgeleitet werden<br />

solle.<br />

Gemäß den Angaben in den Planunterlagen betrage im Bereich des Hofes die<br />

durchschnittliche Geländehöhe 17,70 m NN während der Hochwasserschutz 18,50 m<br />

NN betragen solle.<br />

Die Hoffläche läge daher wie in einer Schüssel, in der sich das Regenwasser sammeln<br />

und nicht ablaufen könne.<br />

Hier seien daher entsprechende Ablaufmöglichkeiten für Regenwasser zu planen.<br />

In der Planung sei nicht vorgesehen, den jetzigen Zustand der Gebäude des Einwenders<br />

festzustellen. Eine derartige Bestandsaufnahme des jetzigen Zustands sei<br />

vor Beginn der Baggerarbeiten notwendig, um eventuelle spätere, durch die Abgrabung<br />

hervorgerufene Schäden feststellen zu können.<br />

Der Abstand der geplanten Zuwegung zur Grenze des Hofgrundstücks erscheine zu<br />

gering.<br />

Wenn auch eine genaue Meterzahl den offen gelegten Plänen nicht zu entnehmen<br />

sei, so stehe doch fest, dass der Weg eine Höhe von 18,50 m NN haben solle, während<br />

die Hoffläche niedriger liege.


<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />

Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />

54.04.20.14-002/03 Seite 18<br />

Da die Tore der Wirtschaftsgebäude sich in Richtung des geplanten Weges öffneten,<br />

sollte der Abstand von dem befestigen Weg zur Grundstücksgrenze daher mindestens<br />

25 m bis 30 m betragen.<br />

Durch die geplante Auskiesung werde der Grundwasserstand voraussichtlich sinken.<br />

Zudem seien toxische Einwirkungen möglich.<br />

Dadurch sei die Trinkwasserversorgung nicht mehr gewährleistet.<br />

Es müsse daher entweder ein Anschluss an die Stadtwerke erfolgen, was wegen der<br />

Länge der Wasserleitung bei nur einer Abnahmestelle zu Schwierigkeiten führen<br />

dürfte oder es müsse ein neuer Trinkwasserbrunnen mit einer Tiefe von 100 m gebohrt<br />

werden.<br />

In den Planunterlagen seien keine Angaben darüber enthalten, wo und wie die Hofstelle<br />

in Zukunft mit Strom und Telefonleitungen erreicht würden.<br />

Die bisherigen Leitungen müssten der Wasserfläche weichen.<br />

Aus den Planunterlagen sei nicht ersichtlich, dass an der Westseite der als Halbinsel<br />

verbleibenden Hofstelle die Uferzone einen besonderen Schutz erhielte.<br />

Bei den hier vorherrschenden Windverhältnissen werde die Westseite der Halbinsel<br />

besonders dem <strong>Welle</strong>nschlag ausgesetzt sein, da sich die <strong>Welle</strong>n auf der großen<br />

Wasserfläche bei starkem Wind entsprechend aufbauten.<br />

An der Westseite müssten daher an der Uferzone besonders große Steine und grober<br />

Kies vorgesehen werden, um ein Abbröckeln des Ufers zu verhindern.<br />

Die jetzige Zufahrt von der Wardstraße zur Hofstelle sei durch ein grundbuchlich eingetragenes<br />

Wegerecht und eine eingetragene Baulast gesichert.<br />

Die Wegränder seien von dem früheren Hofeigentümer mit Bäumen bepflanzt worden,<br />

so dass eine schöne Allee entstanden sei, die zum Hof führe.<br />

Der Verlust dieser Allee nebst der eingetragenen Rechte sei entsprechend zu entschädigen.<br />

Diese Entschädigung werde mit 80.000 € beziffert.<br />

Die Einwendung wird insoweit zurückgewiesen, soweit ihr nicht nachfolgend ausdrücklich<br />

entsprochen wird:<br />

Die vorgesehene Spundwand schützt den bewohnten Teil der Gebäude des Einwenders<br />

bis in Höhe der heute vorhandenen Sommerdeichhöhe. In dem von der Spund-


<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />

Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />

54.04.20.14-002/03 Seite 19<br />

wand nicht erfassten Teil (Westseite) ist die Geländehöhe ausreichend, so dass eine<br />

Weiterführung der Spundwand entbehrlich ist.<br />

Die Spundwand wird so dimensioniert, dass sie einerseits dem erforderlichen Hochwasserschutz<br />

Rechnung trägt und sich andererseits in das Landschaftsbild einfügt.<br />

Bezüglich des Hochwasserschutzes weist sie die gleiche Sicherheit auf wie der neu<br />

zu bauende Sommerdeich.<br />

Überdies wird bei der Umsetzung des Vorhabens die Spundwand mit einer Überwallung<br />

versehen und fügt sich somit besser in die Landschaft ein.<br />

Da durch die beschriebene Maßnahme der bisherige Hochwasserschutz wieder hergestellt<br />

wird, sind weitergehende Maßnahmen nicht erforderlich.<br />

Zur Beweissicherung möglicher Beschädigungen an den Gebäuden wird vor Baubeginn<br />

ein Beweissicherungsverfahren festgelegt.<br />

Zur Entwässerung der Hoffläche wird im Tiefpunkt in der zu errichtenden Spundwand<br />

ein Durchlass erstellt, der mit einer Rückstauklappe und einem Schieber versehen<br />

wird. Durch diesen Durchlass werden die Niederschläge und nach Überflutung das<br />

Hochwasser abgeleitet.<br />

Die Verschlussorgane verhindern, dass im Hochwasserfall das Wasser über diesen<br />

Weg in die Hofstelle gelangt.<br />

Hinsichtlich der Tore der Wirtschaftsgebäude und deren Erreichbarkeit wird im Rahmen<br />

der Ausführungsplanung festgelegt, dass die Abstände zur geplanten Hofzufahrt<br />

es ermöglichen, die Wirtschaftsgebäude mit üblichen landwirtschaftlichen Geräten zu<br />

erreichen.<br />

Sollte durch das Vorhaben eine Beeinträchtigung der Wasserqualität des hauseigenen<br />

Trinkwasserbrunnens hervorgerufen werden, wird von Seiten der Antragsteller<br />

ein neuer funktionsfähiger Brunnen finanziert. Sollte dies nicht in der erforderlichen<br />

Qualität möglich sein, ist auf Kosten der Antragssteller ein Anschluss an die öffentliche<br />

Trinkwasserversorgung herzustellen.


<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />

Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />

54.04.20.14-002/03 Seite 20<br />

Die derzeitige Wasserqualität des Trinkwasserbrunnens ist vor Beginn des Vorhabens<br />

auf Kosten der Antragsteller gutachterlich festzustellen.<br />

Die Strom- und Telefonanbindung der Hofstelle ist auf Kosten der Antragsteller wiederherzustellen.<br />

Die Sicherung der Uferzone auf der Westseite wird gegen Wind- und <strong>Welle</strong>nschlag<br />

durch die Antragsteller durch eine großkörnige Kiesschüttung (Überkorn) hergestellt.<br />

Hinsichtlich der zukünftigen Zuwegung ist den Einwendern ein neues Wegerecht<br />

durch die Antragsteller einzuräumen und im Grundbuch zu sichern.<br />

Da das bislang existierende Wegerecht nur Befahrungs- und Begehungsrechte vorsieht,<br />

bestehen darüber hinaus gehende Ersatzansprüche nicht.<br />

2.3.2.6 Einwender 6<br />

Der Einwender trägt vor, dass als sogenannte Ausgleichsflächen für die durch das<br />

Abgrabungsvorhaben erfolgten Eingriffe in Landschaft und Natur sowohl der Mahnensee<br />

als auch die sogenannte Puhle Ward vorgesehen sind.<br />

Diesbezüglich sind aber keinerlei Vereinbarungen mit dem Eigentümer geschlossen<br />

worden, ob diese als Ausgleichsflächen zur Verfügung stehen.<br />

Hinsichtlich des Mahnensees bestehe für die jetzige Nutzung Bestandsschutz.<br />

Weitere Einwendungen blieben vorbehalten.<br />

Nach dem jetzigen Planungszustand sind keine Ausgleichsmaßnahmen auf den Flächen<br />

des Einwenders vorgesehen.<br />

Hinsichtlich des Bestandsschutzes des Mahnensees wird an dieser Stelle nichts beschieden.


<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />

Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />

54.04.20.14-002/03 Seite 21<br />

2.3.2.7 Einwender 7<br />

Der Einwender gibt an, dass der Niederrhein durch Baggerlöcher zerstört werde.<br />

Der Grundwasserspiegel sinke durch die Abgrabungen, woraus Risse im Mauerwerk<br />

und eine Absenkung des Mauerwerks resultieren können. Es sei davon auszugehen,<br />

dass die Abgrabungen mit erheblichem Lärm und Erschütterungen verbunden seien<br />

und es auch zu gesundheitlichen Beschwerden komme.<br />

Weiter bittet er um Einhaltung der nächtlichen Ruhezeiten.<br />

Im Falle von Schäden an Grundstücken und Gebäuden sowie von gesundheitlichen<br />

Beeinträchtigungen verlangt er Entschädigung.<br />

Soweit Schäden an Gebäuden eintreten durch Maßnahmen, die von den Antragsstellern<br />

zu verantworten sind, ist bereits eine gesetzliche Haftung gegeben.<br />

Bezüglich des Lärms wird auf das Lärmgutachten verwiesen.<br />

Die Geräuschemissionen sind in der VV-BauLärmG und TA Lärm geregelt. Die dort<br />

vorgeschriebenen Werte dürfen nicht überschritten werden.<br />

2.3.2.8 Einwender 8<br />

Die Einwendung wendet sich gegen die Verlegung eines bereits bestehenden Yachthafens<br />

in das zukünftige Abgrabungsgebiet.<br />

Eine Entscheidung über die Einwendung ist entbehrlich, da in diesem Verfahren kein<br />

neuer Yachthafen planfestgestellt wird.<br />

2.3.2.9 Einwender 9<br />

Die Einwendung wendet sich gegen die Verlegung eines bereits bestehenden Yachthafens<br />

in das zukünftige Abgrabungsgebiet.<br />

Eine Entscheidung über die Einwendung ist entbehrlich, da in diesem Verfahren kein<br />

neuer Yachthafen planfestgestellt wird.


<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />

Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />

54.04.20.14-002/03 Seite 22<br />

2.3.2.10 Einwender 10<br />

Es wird vorgetragen, dass bisher kein rechtliches Gehör gewährt worden ist.<br />

Dies wird nicht näher begründet. Das Vorhaben ist ordnungsgemäß öffentlich ausgelegt<br />

worden. Die Einwender haben keine Hinderungsgründe für eine rechtzeitige Erhebung<br />

und Begründung von Einwendungen dargelegt.<br />

Die Einwendung wird zurückgewiesen.<br />

2.3.2.11 Einwender 11<br />

Die Einwendung wendet sich gegen die Verlegung eines bereits bestehenden Yachthafens<br />

in das zukünftige Abgrabungsgebiet.<br />

Eine Entscheidung über die Einwendung ist entbehrlich, da in diesem Verfahren kein<br />

neuer Yachthafen planfestgestellt wird.<br />

2.3.2.12 Einwender 12<br />

Der Einwender befürchtet, dass er seine Pachtflächen durch die geplante Verlegung<br />

der K18 nur durch einen unzumutbaren Umweg erreichen könne.<br />

Die Zuwegung erfolge u. a. über die Wardstraße am Schulzentrum vorbei. Dies führe<br />

für die Anwohner zu erheblichen Belastungen.<br />

Er beantragt daher, parallel zur B 67 einen asphaltierten Wirtschaftsweg in ausreichender<br />

Breite für landwirtschaftliche Fahrzeuge und Geräte anzulegen und diesen<br />

Weg auf dem Banndeich fortzuführen bis zur neugeplanten K 18. Der Wirtschaftsweg<br />

solle nur für landwirtschaftlichen Verkehr und für Fahrradfahrer zugelassen werden.<br />

Im Ergebnis des Erörterungstermins haben sich die Antragssteller bereiterklärt, eine<br />

Zuwegung herzustellen. Diese wird mit einer wassergebundenen Decke versehen.<br />

Parallel hierzu wird ein getrennt verlaufender asphaltierter Radweg angelegt.


<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />

Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />

54.04.20.14-002/03 Seite 23<br />

2.3.2.13 Einwender 13<br />

Es werden Einwendungen erhoben gegen die Errichtung eines „Betriebsgeländes“,<br />

da in diesem Bereich Hochwassergebiet ist.<br />

Außerdem werden vorsorglich bei gesundheitlichen Schäden sowie Schäden an Eigentum<br />

Schadensersatzansprüche angemeldet.<br />

In den Nebenbestimmungen wird festgelegt, dass der Standort der Betriebsgebäude<br />

(Büro Betriebsleiter, Sozialräume etc.) hochwasserfrei angelegt werden muss und<br />

nach Abschluss der Abgrabung wieder zurückgebaut wird.<br />

2.3.2.14 Einwender 14<br />

Bezüglich der vorgetragenen Einwendungen verweise ich auf den Punkt 2.3.2.13.<br />

2.3.2.15 Einwender 15<br />

Bezüglich der vorgetragenen Einwendungen verweise ich auf den Punkt 2.3.2.13.<br />

2.3.2.16 Einwender 16<br />

Der Einwender befürchtet, dass durch die Abgrabung das Grundwasser in Esserden<br />

stärker belastet werde.<br />

Dies könne zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung führen, da zahlreiche Haushalte<br />

im Außenbereich von Esserden nicht an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen<br />

sind und daher ausschließlich auf die eigene Wasserversorgung aus<br />

dem Grundwasserbrunnen angewiesen sind.<br />

Bestehende Brunnenanlagen können unbenutzbar werden.<br />

Der öffentliche Wasserversorger könnte gezwungen sein, die Wasserversorgung der<br />

betroffenen Haushalte mit erheblichem wirtschaftlichem Aufwand sicherzustellen.


<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />

Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />

54.04.20.14-002/03 Seite 24<br />

Dem Betreiber der Abgrabung solle zur Auflage gemacht werden, ein Beweissicherungsverfahren<br />

durchzuführen, damit nachweisbar wird, dass die durchgeführte Auskiesung<br />

ursächlich für die eingetretenen Beeinträchtigungen ist. Der Betreiber solle<br />

zum Schadensersatz verpflichtet werden.<br />

Weiter befürchtet der Einwender eine Beeinträchtigung des Wertes der Immobilie<br />

und verlangt einen Wertausgleich durch den Betreiber.<br />

Es wird außerdem vorgetragen, dass in den vorliegenden Planunterlagen die Bebauungssituation<br />

des Ortsteils Esserden nicht vollständig dargestellt sei. Ein mittlerweile<br />

vollständig bebauter Ortsteil wird als unbebaut ausgewiesen. Auch diese Bauwerke<br />

seien durch die relativ nahe Lage zur K 18 von den Hochwasserfolgen betroffen.<br />

Die Planunterlagen seien zu aktualisieren.<br />

Die von dem Einwender vorgetragenen Bedenken beziehen sich auf die hydrogeologischen<br />

Untersuchungen. In den Gutachten ist dargelegt, dass von Verunreinigungen<br />

der Trinkwasserbrunnen nicht ausgegangen werden kann. Darüber hinaus hat die<br />

Untere Wasserbehörde des Kreises Kleve zur Überprüfung und Sicherstellung der<br />

Trinkwasserbrunnen ausführliche Nebenbestimmungen vorgeschlagen, die in den<br />

Beschluss aufgenommen werden.<br />

Soweit in den Planunterlagen mittlerweile erstellte Gebäude im Ortsteil Esserden<br />

nicht eingetragen sind, ergibt sich hierfür keine andere Betrachtungsweise als für den<br />

gesamten Ortsteil Esserden, dessen Schutz insgesamt in den Antragsunterlagen berücksichtigt<br />

ist.<br />

Dies gilt insofern auch für in Zukunft in diesem Bereich entstehende Gebäude.<br />

2.3.2.17 Einwender 17<br />

In der Einwendung werden insbesondere nachteilige Folgen für den Hochwasserschutz,<br />

die Veränderung von Qualmwasser sowie Grundwasserständen und eine<br />

Verschlechterung der Grundwasserqualität befürchtet.<br />

Außerdem wird darauf hingewiesen, dass inzwischen erfolgte Neubebauungen in der<br />

Ortslage Esserden in den Planunterlagen nicht aufgenommen worden sind.


<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />

Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />

54.04.20.14-002/03 Seite 25<br />

Bezüglich des Hochwasserschutzes ist durch die beantragten Hochwasserschutzanlagen<br />

(Sommerdeiche) gewährleistet, dass für die nicht abzugrabenen Flächen, nach<br />

Öffnung des vorhandenen Sommerdeiches der Hochwasserschutz nicht verschlechtert<br />

wird.<br />

Die von dem Einwender vorgetragenen Bedenken hinsichtlich Qualmwasser, Wasserstände<br />

und Wasserqualität verweise ich die Ausführungen unter Ziffer 2.3.2.16.<br />

2.3.2.18 Einwender 18<br />

Bezüglich der vorgetragenen Einwendungen verweise ich auf den Punkt 2.3.2.17.<br />

2.3.2.19 Einwender 19<br />

Bezüglich der vorgetragenen Einwendungen verweise ich auf den Punkt 2.3.2.17.<br />

2.3.2.20 Einwender 20<br />

Bezüglich der vorgetragenen Einwendungen verweise ich auf den Punkt 2.3.2.17<br />

2.3.2.21 Einwender 21<br />

Der Einwender sieht folgende Nachteile durch die Maßnahme: Wertminderung seines<br />

Objekts, Lärmbelästigung, Grundwasserabsenkung, Hochwasserschutz und<br />

Straßenbaumaßnahmen.<br />

Gesichtspunkte, die für eine vorhabensverursachte Wertminderung des Eigentums<br />

des Einwenders sprechen, sind nicht substantiiert dargelegt und auch nicht offensichtlich.


<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />

Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />

54.04.20.14-002/03 Seite 26<br />

Die Geräuschemissionen sind in der VV-BauLärmG und TA Lärm geregelt. Die dort<br />

vorgeschriebenen Werte dürfen nicht überschritten werden.<br />

Zur Frage der hydrologischen Auswirkungen der Abgrabung wird auf die Feststellungen<br />

im hydrogeologischen Gutachten verwiesen.<br />

Die befürchteten Auswirkungen sind daher nicht zu besorgen.<br />

Der Hochwasserschutz für den Polder Bislich-Landesgrenze wird durch die beantragte<br />

Maßnahme nicht verändert. In den geotechnischen Untersuchungen ist nachgewiesen,<br />

dass durch die herzustellende Dichtschürze die heutige Sicherheit nicht verändert<br />

wird.<br />

Zur Problematik der Straßenbaumaßnahmen ist hier vom Einwender nichts weiter<br />

ausgeführt und ist für den Standort des Einwenders auch nicht offensichtlich, da er<br />

landseits des Banndeiches wohnt.<br />

2.3.2.22 Einwender 22<br />

Der Einwender sieht Probleme in einer Wertminderung seines Objektes, einer<br />

Grundwasserabsenkung sowie für den Hochwasserschutz.<br />

Bezüglich der vorgetragenen Einwendungen verweise ich auf Punkt 2.3.2.21.<br />

2.3.2.23 Einwender 23<br />

Der Einwender befürchtet Grundwasserabsenkungen, die seinen landwirtschaftlichen<br />

Betrieb beeinflussen könnten.<br />

Desweiteren werden Risse an Wohn- und Wirtschaftsgebäuden sowie den Güllelagerräumen<br />

angenommen.<br />

Auch die Neutrassierung der K 18 würde zu unzumutbaren Umwegen führen, um zu<br />

den zu bewirtschaftenden landwirtschaftlichen Flächen zu gelangen.


<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />

Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />

54.04.20.14-002/03 Seite 27<br />

Dies sei aus seiner Sicht unzumutbar für ihn als Landwirt als auch für die betroffenen<br />

Anwohner.<br />

Der Einwender regt daher an, statt des in den Planunterlagen vorgesehenen Fahrradwegs<br />

einen asphaltierten Wirtschaftsweg in ausreichender Breite für landwirtschaftliche<br />

Fahrzeuge und Geräte anzulegen und diesen Weg auf dem Banndeich<br />

und parallel zur B 67 bis zur Wardstraße fortzuführen.<br />

Zur Frage der hydrologischen Auswirkungen der Abgrabung wird auf die Feststellungen<br />

im hydrogeologischen Gutachten verwiesen.<br />

Die befürchteten Auswirkungen sind daher nicht zu besorgen.<br />

Bezüglich der durch die Abgrabung verursachten Schäden gilt die zivilgesetzlich vorgesehene<br />

Rechtsfolge.<br />

Im Ergebnis des Erörterungstermins haben sich die Antragssteller bereiterklärt, eine<br />

Zuwegung herzustellen. Diese wird mit einer wassergebundenen Decke versehen.<br />

Parallel hierzu wird ein getrennt verlaufender asphaltierter Radweg angelegt.<br />

2.3.2.24 Einwender 24<br />

Der Einwender trägt vor, durch das Vorhaben käme es zur Verschärfung bereits bestehender<br />

Probleme mit Oberflächen- und Grundwasser durch die Herstellung eines<br />

neuen Gewässers bis an den bestehenden Banndeich heran.<br />

Weiterhin hätte dies Folgekosten zum Wasserschutz des auf dem Grundstück stehenden<br />

Gebäudes sowie eine Wertminderung zur Folge.<br />

Zur Frage der hydrologischen Auswirkungen der Abgrabung wird auf die Feststellungen<br />

im hydrogeologischen Gutachten verwiesen.<br />

Im Hinblick auf die Qualmwasserproblematik wird ebenso auf die entsprechenden<br />

gutachterlichen Stellungnahmen im hydrogeologischen Gutachten sowie im Baugrundgutachten<br />

des Antrages verwiesen.<br />

Die befürchteten Auswirkungen sind daher nicht zu besorgen.


<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />

Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />

54.04.20.14-002/03 Seite 28<br />

Bezüglich der Wertminderung des Grundstücks und Gebäudes des Einwenders verweise<br />

ich auf Punkt 2.3.2.21.<br />

Erörterung und Abwägung der Anregungen und Bedenken der beteiligten<br />

Träger öffentlicher Belange und sonstiger Betroffener<br />

2.3.2.25 Ehem. Amt für Agrarordnung Mönchengladbach (jetzt Dez. 33)<br />

Das Amt für Agrarordnung hat gegen das gesamte Vorhaben keine Bedenken.<br />

Das aufgrund der geplanten Deichsanierung Esserden vorgesehene Bodenordnungsverfahren<br />

nach dem FlurbG wird nicht betroffen. Belange der Agrarstruktur, der<br />

allgemeinen Landeskultur und Landesentwicklung werden nicht berührt.<br />

2.3.2.26 Kreis Kleve<br />

2.3.2.26.1 Untere Fischereibehörde Kreis Kleve<br />

Die Untere Fischereibehörde Kreis Kleve hat gegen das Vorhaben keine Bedenken,<br />

sofern eine spätere fischereiliche Nutzung nicht ausgeschlossen ist.<br />

Nach Rekultivierung verbleibt eine offene Wasserfläche, so dass dem Belang entsprochen<br />

werden kann.<br />

2.3.2.26.2 Untere Wasserbehörde Kreis Kleve<br />

Aus Sicht der Unteren Wasserbehörde des Kreises Kleve sind durch die Herstellung<br />

der freien Wasserfläche zwischen dem Rheinstrom und der Ortslage Rees-Esserden<br />

Änderungen im Hochwasserverhalten mit Folgen möglich. Die Abgrabung bewirke


<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />

Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />

54.04.20.14-002/03 Seite 29<br />

ein Heranrücken der bislang durch den Rhein gegebenen ortsteilfernen Wasserfläche<br />

unmittelbar an den Stadtteil Esserden.<br />

Sollten negative Auswirkungen durch veränderte Grundwasserstandsverhältnisse<br />

(z.B. bezogen auf den Jahresgang) auf unterirdische Einrichtungen zur Niederschlagswassereinleitung<br />

von Gebäudedachflächen in der Ortslage Esserden auftreten,<br />

die auf den Abgrabungsbetrieb zurückzuführen seien, so seien diese von den<br />

Antragstellern oder durch Dritte auf ihre Kosten zu beheben.<br />

Seitens der Unteren Wasserbehörde werden Zweifel an der Aktualität des Hydrologischen<br />

/ Hydrogeologischen Gutachtens vorgebracht. Die zeitliche Abfolge von Scoping-Termin<br />

(April 1994) und der Erstellung des Gutachtens (August 1994) lasse<br />

vermuten, dass das vorgelegte Gutachten, bei der Komplexität der Maßnahme, nicht<br />

alle Vorgaben des Scoping-Termins erfasse. So werde im Gutachten allgemein von<br />

häufigeren und höheren Überflutungen im Rheinvorland gesprochen. Eine exakte<br />

Aussage wie häufig und wie hoch werde nicht gemacht.<br />

Zudem erfasse das Gutachten nicht die Ereignisse der Hochwasser 1995 und 1998,<br />

die nach der Auffassung der UWB bei einer derartigen Maßnahme in ihren Auswirkungen<br />

mit einbezogen werden sollten.<br />

Die Antragsteller tragen zu der Äußerung der Unteren Wasserbehörde vor, dass das<br />

hydrogeologische Gutachten durch das Baugrundgutachten redaktionell überarbeitet<br />

und inhaltlich ergänzt worden sei. Hier seien entsprechend der Stellungnahme des<br />

Staatlichen Umweltamtes zusätzliche Untersuchungen eingeflossen. Die Hochwasserereignisse<br />

1995 und 1998 seien zwar nicht mehr berücksichtigt wurden, wohl jedoch<br />

das Hochwasser 1993. Da dieses sich von dem Hochwasser 1995 hinsichtlich<br />

der Wasserstände nur gering unterscheide, sei auf eine Überarbeitung verzichtet<br />

worden. Für die Einwirkungen der Abgrabung, beispielsweise auf die Aufbruchsicherheit<br />

der Flutlehmdecke im Ortsteil Esserden durch das Heranrücken der Wasserfläche<br />

an den Hochwasserschutzdeich, seien nicht die Hochwässer von ’95 und ’98<br />

maßgebend, sondern es wurde das Bemessungshochwasser, nämlich zum Zeitpunkt<br />

der Ausarbeitung des Gutachtens das Bemessungshochwasser BHW 77 herangezogen,<br />

das mit 20,26 m NN deutlich oberhalb der genannten Hochwasserereignisse


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Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />

54.04.20.14-002/03 Seite 30<br />

liege. Insofern führe die Berücksichtigung der genannten Hochwasserereignisse zu<br />

keinen anderen Erkenntnissen, als diese im Gutachten 3976/31 vom 21.06.1999 erläutert<br />

wurden. Die Antragsteller erklären ferner, dass die verlegte K 18 einen Sommerdeich<br />

darstelle, der nach den eingereichten Planungen eine Oberkante auf Kote<br />

ca. + 18,5 m NN erhalten solle. Insofern begrenze diese Kote die Hochwasserschutzwirkung,<br />

so dass auch für die Bemessung dieses Bauwerkes die Hochwasserereignisse<br />

1995 und 1998 nicht maßgebend seien.<br />

Zur Beobachtung des Grundwassers seien drei Grundwasserbrunnen zu errichten<br />

(einer im Anstrombereich im Deichvorland und zwei landseits, hinter dem Banndeich).<br />

Die genaue Lage der Brunnen wäre spätestens vor Beginn der Abbautätigkeit<br />

mit der <strong>Bezirksregierung</strong> und der UWB in der Örtlichkeit abzustimmen.<br />

Der Anregung wird in den Nebenbestimmungen gefolgt.<br />

Weiterhin sei in dem zukünftigen See ein Lattenpegel zur Messung der Seewasserstände<br />

einzubringen. Die Lage wäre mit der UWB abzustimmen, die Ablesungen und<br />

Aufzeichnungen der Wasserstände monatlich (jeweils am ersten Werktag) durchzuführen.<br />

Die Errichtung eines Lattenpegels in der Abgrabung, der monatlich abzulesen ist, ist<br />

hier nicht erforderlich.<br />

Der Wasserstand in der Abgrabung ist aufgrund des Verbindungskanals zum Rhein<br />

identisch mit dem Wasserstand des Rheins.<br />

Eine Übertragung des Pegelstandes des Pegels Rees auf die Abgrabung ist für die<br />

Bewertung ausreichend.<br />

Im Hinblick auf den Hochwasserschutz und den Neubau des Sommerdeiches werden<br />

seitens der Unteren Wasserbehörde keine Anregungen und Hinweise vorgebracht,<br />

da im Rahmen des Baugrundgutachtens einschl. der zwei Ergänzungen ausführliche<br />

Untersuchungen durchgeführt worden seien, deren Ergebnisse zu keinen weiteren<br />

Forderungen führen würden.


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Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />

54.04.20.14-002/03 Seite 31<br />

Die im hydrogeologischen Gutachten ACI auf Seite 26 aufgeführten k f -Werte für die<br />

Weseler Sande und die Krefelder Rinnenschichten sind tatsächlich nicht richtig. Es<br />

müsste hier statt 1·10 -3 m/s ein k f -Wert von schätzungsweise 1·10 -6 m/s stehen. Für<br />

die geotechnische und geohydraulische Beurteilung des Abgrabungsgebietes seien<br />

diese Durchlässigkeitsbeiwerte jedoch irrelevant.<br />

2.3.2.26.3 Untere Jagdbehörde Kreis Kleve<br />

Aus Sicht der Unteren Jagdbehörde des Kreises Kleve bestehen gegen die geplante<br />

Abgrabung erhebliche Bedenken. Durch die Lage der geplanten Abgrabung entstünden<br />

für „landgebundene Wildtiere“ bei Hochwasser eine extrem schlechte Situation,<br />

da das Rheinvorland eine Halbinsel bilde, deren alleiniger Anschluss an das Hinterland<br />

der Straßendamm der B67 und nach Unterquerung der Vorbrücke die Besiedlung<br />

der Stadt Rees wäre. Ein Ausweichen vor Hochwasser und eine anschließende<br />

Wiederbesiedlung sei kaum möglich. Die UJB regt daher an, im Bereich des Sommerdeiches<br />

– im westlichen Teil (nach dem Gehöft) – zu prüfen, ob eine Erhöhung<br />

auf +1,5 Meter über Bemessungshochwasser möglich ist. Das Betreten des Deiches<br />

bzw. seiner Nebenanlagen – ab der Hofzufahrt – müsse bei Hochwasser wirksam<br />

unterbunden werden.<br />

Für landgebundene Wildtiere entsteht durch die Abgrabung keine wesentliche Verschlechterung<br />

ihrer Situation bei Hochwasser sondern lediglich eine räumliche Verlagerung<br />

der Fluchtkorridore. Durch die Umgestaltung des Lebensraumes ist davon<br />

auszugehen, dass sich der Wildtierbesatz verändert/reduziert. Eine Erhöhung des<br />

Sommerdeiches lediglich als Rückzugsfläche im Hochwasserfall ist nicht angemessen.<br />

2.3.2.26.4 Untere Landschaftsbehörde Kreis Kleve<br />

Seitens der Unteren Landschaftsbehörde bestehen keine Bedenken gegen die Erteilung<br />

der für die Durchführung des Abgrabungsvorhabens erforderlichen Befreiung


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Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />

54.04.20.14-002/03 Seite 32<br />

von den Ver- und Gebotsvorschriften der Ordnungsbehördlichen Verordnung über<br />

die Festsetzung von Landschaftsschutzgebieten im ehemaligen Kreis Rees vom<br />

22.03.1972 mit der Auflage, dass die Vorgaben des Landschaftspflegerischen Begleitplanes<br />

vollständig und fristgerecht umgesetzt und alle Zielvorgaben der Umweltverträglichkeitsuntersuchung<br />

und der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung zur Vermeidung<br />

und Minderung nachteiliger Folgen für Natur und Landschaft durch das Abgrabungsvorhaben<br />

entsprechend eingehalten werden.<br />

2.3.2.26.5 Untere Bodenschutzbehörde und Untere Abfallwirtschaftsbehörde<br />

Kreis Kleve<br />

Seitens der Unteren Bodenschutzbehörde und der Unteren Abfallwirtschaftbehörde<br />

bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen die beantragte Abgrabung.<br />

Es seien jedoch ergänzende planerische Ausführungen erforderlich, wie die in der<br />

vorgelegten Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) angeführten „... starken Beeinträchtigung<br />

des Bodenzustandes in Baurandbereichen sowie auf den vorübergehend beanspruchten<br />

Flächen für Betriebsanlagen...“ minimiert werden können.<br />

Im heutigen Deichvorland sind laut Unterer Bodenschutzbehörde und Unterer Abfallwirtschaftsbehörde<br />

in der Vergangenheit verschiedene Areale aufgefüllt bzw. wiederverfüllt<br />

worden. Ein solcher Bereich könne beim antragsgemäßen Aushub der Zufahrt<br />

vom Rhein zum späteren Abgrabungsgewässer angeschnitten werden. In diesem<br />

Bereich, der als Trasse der Abwasserdruckrohrleitung Rees-Hönnepel seitens des<br />

Büros Dietrich, Leonhard & Partner im Jahre 1992 mittels Sondierungen überprüft<br />

worden sei, sollen entsprechende alte Auffüllungen festgestellt worden sein, die neben<br />

Bodenmaterial auch Anteile von Bauschutt und Schlackenmaterial enthalten haben<br />

sollen, ohne dass jedoch eine flächenmäßige Abgrenzung erfolgen konnte. Wesentliche<br />

umwelterhebliche Verunreinigungen sollen damals nicht festgestellt worden<br />

sein.


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Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />

54.04.20.14-002/03 Seite 33<br />

Der Anfall alten Verfüllgutes sei auch bei Durchführung der Abgrabungsmaßnahme<br />

nicht auszuschließen. Sollte sich dies im Zuge der Bauausführung bestätigen, wäre<br />

die Untere Bodenschutzbehörde hinzuzuziehen, um ggf. weitere erforderliche Maßnahmen<br />

wie etwa eine gutachterliche Begleitung o. ä. abzustimmen.<br />

Im LPB (5.3.2) sind konkrete Maßnahmen zum Schutz des Bodens in den Randbereichen<br />

der Abgrabung gemacht worden. Ähnliches gilt für den Betriebsstandort, jedoch<br />

muss hier der Oberboden vor Baubeginn abgeschoben und ordnungsgemäß<br />

auf Mieten gelagert werden. Ferner ist bekannt, dass Deichvorlandflächen abgegraben<br />

und wiederverfüllt wurden. Bei der Festlegung der Zufahrt wurde dieses berücksichtigt.<br />

Sollte bei der Anlegung des Zufahrtkanals Material gefunden werden, dass<br />

einen Wiedereinbau im Zuge der Rekultivierung nicht zulasse, werde für eine ordnungsgemäße<br />

Entsorgung gesorgt.<br />

Dieses wird in einer Nebenbestimmung geregelt.<br />

2.3.2.26.6 Untere Bauaufsichtsbehörde<br />

Die Untere Bauaufsichtsbehörde hat gegen das Vorhaben keine Bedenken.<br />

2.3.2.26.7 Straßenbauabteilung<br />

Laut Straßenbauabteilung sei der Kreis Kleve als Straßenbaulastträger durch das<br />

Abgrabungsvorhaben direkt betroffen. Die Straßenbauabteilung hat gegen das Vorhaben<br />

grundsätzlich keine Bedenken, wenn die nachfolgenden Anregungen im Verfahren<br />

berücksichtigt werden.<br />

Die Ausführungen zum Bau der neuen K 18 seien im Einvernehmen mit dem Kreis<br />

Kleve durchzuführen. Die Antragsteller unterliegen hinsichtlich der Bauausführung<br />

den Weisungen des Kreises.<br />

Bei der Bauausführung seien die anerkannten Regeln der Technik und die entsprechenden<br />

Richtlinien zu beachten.


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Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />

54.04.20.14-002/03 Seite 34<br />

Planänderungen und verwendete Materialien bedürften der Zustimmung des Kreises<br />

als Straßenbaulastträger.<br />

Die Antragsteller tragen die Kosten für Vermessung, Umschreibung und Stationierung<br />

der Straße.<br />

Das Eigentum des Kreises an der neuen Straße solle sich auf den Deich nach<br />

§ 2 Abs.3 StrWG NW richten. Hiernach gehöre zur Straße auf Deichen lediglich der<br />

Straßenoberbau, die Fahrbahn, die Trennstreifen sowie die unselbständigen Geh-<br />

und Radwege.<br />

Im Bereich außerhalb des Deiches solle der neue Teil der Straße kostenfrei dem<br />

Kreis übertragen werden, schon bestehende Verkehrsflächen sollten im Zuge der<br />

Umstufung außerhalb des Verfahrens übertragen werden.<br />

Die Antragsteller folgen diesen Anregungen. Die Forderungen werden planfestgestellt.<br />

2.3.2.27 Stadt Rees<br />

Die Stadt Rees erläutert die Erforderlichkeit, den in den Rekultivierungsplänen dargestellten<br />

Rad- und Fußweg entlang des neuen Gewässers auch für die Landwirtschaft<br />

des betroffenen Raumes als Wirtschaftsweg nutzen zu können. Dementsprechend<br />

sei sicherzustellen, dass ein Wirtschaftsweg von der alten K 18 zur neuen<br />

K 18 hergestellt werde, damit die landwirtschaftlichen Transporte nicht über die<br />

Wardstraße, den Westring - mit dem vorhandenen Schulzentrum – und den Grüttweg<br />

durch komplett bebaute Gebiete fahren müssten.<br />

Im Ergebnis des Erörterungstermins haben sich die Antragssteller bereiterklärt, einen<br />

Wirtschaftsweg anzulegen. Dieser wird mit einer wassergebundenen Decke versehen.<br />

Parallel hierzu wird ein getrennt verlaufender asphaltierter Radweg angelegt.<br />

Die Anbindung des Wirtschaftsweges sowie des Radweges an die K 18 ist verkehrssicher<br />

herzustellen.


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Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />

54.04.20.14-002/03 Seite 35<br />

Bei der Wegeverbindung handelt es sich auf ausdrücklichen Wunsch der Stadt um<br />

einen Rad-/Wanderweg ohne weitere Erschließungsfunktion, weshalb auf eine bituminöse<br />

Wegedecke unbedingt verzichtet werden sollte, zumal es sich dabei wieder<br />

um einen ausgleichpflichtigen Eingriffstatbestand handeln würde. Eine wassergebundene<br />

Wegedecke wird den Anforderungen in vollem Umfang gerecht.<br />

Im Verfahren ist die Forderung erhoben worden, die Verknüpfung des Grüttweges mit<br />

der neuen K 18 nicht in Gestalt eines T-Knotens sondern als Kreisverkehr auszubauen.<br />

Derzeit sind keine zwingenden Gründe für die Änderung des Knotens zu erkennen.<br />

Der Kreis Kleve hat allerdings zugesagt, diese Änderungswünsche zu prüfen.<br />

Sollte sich im Ergebnis dieser Prüfung der Kreisverkehr als die zweckmäßigere Lösung<br />

herausstellen, bedürfte es einer Änderung des planfestgestellten Vorhabens.<br />

Gleiches gilt für die im Verfahren erhobene Forderung nach einer zusätzlichen Querungshilfe<br />

an der Anbindung des genannten Wirtschaftsweges.<br />

Grundsätzlich besteht im Rahmen der Wiederherstellung der Verkehrsverbindung für<br />

die Antragsteller nur die Verpflichtung in dem entsprechenden Bereich eine Kreuzung<br />

auf Ihre Kosten herzustellen.<br />

Dessen ungeachtet kann ein Kreisverkehr errichtet werden, wenn hierüber insbesondere<br />

auch bezüglich der Kostenträgerschaft eine Vereinbarung zwischen den Antragstellern,<br />

der Stadt Rees und dem Träger der Straßenbaulast erzielt wird.<br />

Ferner sollten entlang der K 18 möglichst beidseitig Baumpflanzungen für eine optimale<br />

Einbindung in die Landschaft vorgesehen werden.<br />

Da der Damm der neuen K 18 Hochwasserschutzfunktion hat, sind Baumpflanzungen<br />

nicht zulässig.<br />

Die Untere Denkmalbehörde gibt zu bedenken, dass das Abgrabungsgebiet unmittelbar<br />

an den Rathshof angrenze, welcher ein eingetragenes Baudenkmal sei. Daher<br />

sei sicherzustellen, dass durch die geplante Abgrabung und Verschiebung der Kreisstraße<br />

keine unmittelbaren oder mittelbaren Veränderungen an dieser Hofanlage auftreten.


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Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />

54.04.20.14-002/03 Seite 36<br />

Es ist nicht zu erwarten, dass durch die geplante Maßnahme Schäden an dem Baudenkmal<br />

entstehen.<br />

2.3.2.28 LVR, Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege<br />

Das Amt für Bodendenkmalpflege hat keine Bedenken gegen das Vorhaben, weist<br />

jedoch darauf hin, dass nicht auszuschließen sei, dass sich archäologische Funde<br />

und Befunde z.B. in anstehenden Kiesschichten erhalten haben und bei der Durchführung<br />

der geplanten Abgrabungen zu Tage treten. Die mit den Erdarbeiten betrauten<br />

Firmen sollten daher auf die Bestimmungen der §§ 15 und 16 des Gesetz<br />

zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz<br />

- DSchG) hingewiesen werden.<br />

Die Anregungen wurden im Wesentlichen im Verfahren berücksichtigt und finden ihren<br />

Niederschlag in den Nebenbestimmungen.<br />

2.3.2.29 LVR, Rheinisches Amt für Denkmalpflege<br />

Das Rheinische Amt für Denkmalpflege hat keine Bedenken gegen das Vorhaben.<br />

2.3.2.30 LWR, Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen<br />

Aus Sicht der LWR bestehen Bedenken gegen das Vorhaben. Diese richten sich in<br />

erster Linie gegen den Landschaftspflegerischen Begleitplan, der nach der 1. Ergänzung<br />

vom Juni 2002 in der Eingriffs-/Ausgleichsbilanz mit einem negativen Bilanzwert<br />

abschließe. Diese Bedenken könnten zurückgestellt werden, wenn sicher gestellt<br />

würde, dass über die im Planungsverfahren sichergestellten Flächen hinaus keine<br />

weiteren landwirtschaftlichen Flächen für die Schaffung von Ausgleich in Anspruch<br />

genommen würden. Zudem würden durch die Umlegung der K 18 die Wegeverbindungen<br />

zwischen landwirtschaftlichen Betrieben und ihren Flächen abgeschnitten, so<br />

dass mit landwirtschaftlichen Maschinen und Lasten durch den Stadtbereich Rees


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Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />

54.04.20.14-002/03 Seite 37<br />

gefahren werden müsste. Daher sollte eine Wirtschaftswegeverbindung von der alten<br />

K 18 zu der neuen K18 am östlichen Rande der Abgrabung angelegt werden. Der<br />

Weg sollte befestigt und für den üblichen landwirtschaftlichen Schwerverkehr ausgebaut<br />

werden.<br />

Die Antragsteller tragen vor, dass soweit die erforderliche ökologische Kompensation<br />

im Bereich der Puhle Ward erfolgen könne, voraussichtlich keine weiteren landwirtschaftlichen<br />

Flächen in Anspruch genommen werden müssten. Im Übrigen sei die<br />

Berücksichtigung des Zeitfaktors sowie des Minderungsfaktors im Rahmen der ökologischen<br />

Bilanzierung in der vorliegenden Form bei Genehmigungsverfahren von<br />

Abgrabungen im Kreis Kleve seit langem gängige Praxis. Ferner fließe die dauerhafte<br />

Störung der Tierwelt im gesamten Abgrabungsbereich als Folge der Freizeitnutzung<br />

(u.a. Wandern) mit dem Wertminderungsfaktor von 0,8 in die Bewertung ein.<br />

Bezüglich des Rad-/Wanderweges verweisen die Antragsteller auf die Einlassungen<br />

zur Stellungnahme der Stadt Rees.<br />

2.3.2.31 BUND LV NW e.V./ Landesbüro der Naturschutzverbände<br />

Das Landesbüro der Naturschutzverbände lehnt das Vorhaben ab und trägt nachstehende<br />

Bedenken vor:<br />

Die geplante Abgrabung sei im GEP lediglich in Form einer Vorbehaltsdarstellung<br />

vorgenommen, weshalb es konkreter Untersuchungen im Zulassungsverfahren bedürfe,<br />

um herauszuarbeiten, ob den Belangen der Wirtschaft oder denen von Natur<br />

und Landschaft im konkreten Zulassungsverfahren der Vorrang gegeben werden<br />

muss. Eine solche Untersuchung liege jedoch nicht vor,<br />

a. da die Gefährdungen bzw. Beeinträchtigungen der konkreten Schutzund<br />

Erhaltungsziele durch das geplante Vorhaben im Allgemeinen nicht<br />

detailliert genug untersucht worden seien und aus der fragmentarischen<br />

Betrachtung außerdem nicht nachvollziehbare Bewertungen getroffen<br />

worden seien,<br />

b. da die hydrologischen Untersuchungen keine verlässliche Gefährdungsabschätzung<br />

für die Auswirkungen des Vorhabens auf das Natur-


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Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />

54.04.20.14-002/03 Seite 38<br />

schutz- und FFH-Gebiet „Alter Rhein bei Bienen-Praest, Millinger und<br />

Hurler Meer“ erbrächten, sich die UVS weitgehend einer nachvollziehbaren<br />

Beurteilung dieser Auswirkungen enthalte und auch die FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung diesbezüglich zu kurz greife,<br />

c. da die künftige Entwicklung des Gebietes hinsichtlich seiner Auswirkungen<br />

auf Natur und Landschaft bzw. Erhaltungsziele und prioritäre<br />

Arten nicht hinreichend klar beschrieben werden könne, weil die Nachfolgenutzungen,<br />

die von der Stadt Rees aus wirtschaftlichen Interessen<br />

gewünscht werden, nicht konkret genug benannt werden könnten oder<br />

als noch nicht feststehend nicht gebührend Berücksichtigung gefunden<br />

hätten.<br />

Ferner greife die FFH-Verträglichkeitsprüfung für eine abschließende Beurteilung in<br />

relevanten Aspekten zu kurz, so dass sie letztlich als unzureichend bezeichnet werden<br />

müsse. So seien die konkreten Schutz- bzw. Erhaltungsziele für das EU-<br />

Vogelschutzgebiet insoweit unzureichend, als mögliche Summationseffekte für das<br />

gesamte Schutzgebiet ebenso wenig betrachtet worden seien wie die konkreten<br />

Auswirkungen bzw. deren Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen, z.B. in Bezug auf<br />

die Umwandlung von terrestrischen Flächen in der Nähe von Wasserflächen in aquatische<br />

Flächen, deren Eignung – z.B. als Schlafgewässer – wesentlich von Art und<br />

Umfang der Folgenutzung abhängen, die jedoch unzureichend geklärt seien, womit<br />

folglich auch die Prüfung nicht umfänglich durchgeführt werden könne. Die naturschutzfachliche<br />

Bedeutung dieses Rekultivierungsziels relativiere sich jedoch, da die<br />

bestehenden Abgrabungsgewässer lediglich eine mäßige Bedeutung für Gastvögel<br />

hätten, während die Bedeutung zweier großer Teilflächen im geplanten Abgrabungsbereich<br />

immerhin eine große Bedeutung aufwiesen.<br />

Das Erhaltungsziel, einen kleinräumigen Wechsel aus Wiesen, Weide- und Mähweidenutzung,<br />

Hochstaudenfluren und Brachen zu fördern, stehe dem Vorhaben entgegen,<br />

weil es insoweit zu einer großflächigen Vernichtung der terrestrischen Lebensräume<br />

komme, die es eigentlich zu entwickeln gelte. Diesem Aspekt werde im Rahmen<br />

der FFH-Verträglichkeitsprüfung unzureichend Rechung getragen.<br />

Desweiteren sei die FFH-Verträglichkeitsprüfung insoweit unzureichend, als die<br />

Nachfolgenutzungen als Folgewirkung des Vorhabens nicht konkret untersucht worden<br />

seien. Obwohl die Prüfung die naturverträgliche Lenkung der Freizeitnutzung als


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Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />

54.04.20.14-002/03 Seite 39<br />

ein Erhaltungsziel benenne, werde die Prüfung möglicher Nachfolgenutzungen ausgeblendet.<br />

Auch sei die Bewertung der möglichen Beeinträchtigungen des Erhaltungsziels „Erhaltung<br />

und Verbesserung der Gewässerstrukturen“ im Hinblick auf das FFH-Gebiet<br />

DE 4104-302 völlig unzureichend. Es fehle insbesondere eine stärkere Quantifizierung<br />

der Wasserstandsänderung im Jahresverlauf sowie dem Aufzeigen entsprechend<br />

zu erwartender Änderungen im Gebietsteil Rosau, zumal in den Kolken die<br />

FFH-Art Kammmolch vorkomme, deren Abhängigkeit von den spezifischen Wasserstandsbedingungen<br />

im Jahresverlauf auf der Hand lägen.<br />

Sollten die vorgenannten Bedenken nicht zu einer Versagung führen, so schlägt das<br />

Landesbüro der Naturschutzverbände vor, dass lediglich größere Teilflächen südlich<br />

der bestehenden K18 abgegraben und zusätzlich zwei Korridore zwischen dem<br />

Rhein und den zuvor genannten Teilflächen abgegraben werden sollten. Denn bei<br />

einer solchen gelenkten Abgrabung würden auf der Eingriffsseite lediglich Flächen<br />

der Stufe 1 und 2 abgegraben, so dass etliche Flächen der nächsthöheren Wertstufe<br />

zugunsten des Naturschutzes verschont blieben. Dadurch wären einige der Erhaltungsziele<br />

für das EU-Vogelschutzgebiet „Unterer Niederrhein“ weitaus besser und<br />

nachhaltiger möglich als im Zuge der vorgelegten Konzeption.<br />

In Erwiderung auf das Vortragen des Landesbüros der Naturschutzverbände erklärten<br />

die Antragsteller, dass die geplante Abgrabung im GEP als Fläche für die „Sicherung<br />

und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze“ dargestellt sei und damit Ziel<br />

der Landesplanung sei.<br />

Sowohl das vorhandene Abgrabungsgewässer <strong>Reeser</strong> Ward als auch die geplante<br />

Abgrabung besäßen etwa die gleiche Entfernung zum Kleingewässer am Südende<br />

der Rosau (ca. 400 m Abstand), so dass die GW-Schwankungen des Rheins nicht<br />

näher als bisher an das Ende des Altrheins heranreichen. Darüber hinaus werde der<br />

Einfluss der geplanten Abgrabung auf die Grundwasserstände im Umfeld durch den<br />

Einbau der Dichtschürze abgemildert. Ein Absinken des Wasserstandes innerhalb<br />

der Altstromrinne sei daher nicht zu erwarten, zumal kompakte Gley- und Auengleyböden<br />

hier eine sehr gute Abdichtung und Pufferung gegenüber Grundwasserschwankungen<br />

bewirkten.


<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />

Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />

54.04.20.14-002/03 Seite 40<br />

Desweiteren sei die Lage der geplanten Zufahrt durch die Abwasserdruckleitung<br />

Rees-Kalkar festgelegt. Für eine Verschiebung flussaufwärts bestehe kein Spielraum.<br />

Aus dem gleichen Grund sei die Schaffung eines zweiten Verbindungskorridors<br />

zwischen dem Rhein und dem Abgrabungsgewässer nicht möglich.<br />

Siehe hierzu Ziffer. 2.4<br />

2.3.2.32 Landesbetrieb Straßenbau NRW<br />

Der Landesbetrieb Straßenbau NRW hat gegen die Abgrabung unter der Voraussetzung,<br />

dass die Standsicherheit der Bundesstraße 67 gewährleistet wird, keine Bedenken.<br />

Die Standsicherheit der Abgrabungsböschung ist in den geotechnischen Untersuchungen<br />

nachgewiesen worden.<br />

2.3.2.33 Deutsche Telekom<br />

Gegen den Antrag bestehen keine Bedenken. Jedoch macht die Veränderung der<br />

Verkehrsfläche eine Sicherung, Änderung oder Verlegung der Telekommunikationslinie<br />

erforderlich. Sollten Änderungen dieser Art notwendig werden, seien die durch<br />

den Ersatz oder die Verlegung dieser Anlagen entstehenden Kosten nach §169 Abs.<br />

1 Nr. 5 i.V.m. §150 Abs. 1 BauGB zu erstatten.<br />

Kosten durch Änderung oder Verlegung der Telekommunikationslinie sind von den<br />

Antragstellern zu erstatten.<br />

2.3.2.34 RWE Net AG<br />

Die RWE Net AG trägt keine Bedenken gegen das Vorhaben vor.


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Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />

54.04.20.14-002/03 Seite 41<br />

2.3.3.35 Wasser- und Schifffahrtsamt Duisburg-Rhein (WSA)<br />

Das WSA stellt seine Bedenken gegen die Errichtung und den Betrieb der geplanten<br />

Einfahrt bei Rhein-km 841,0 r.U. und der geplanten Abgrabung zwischen Rhein-km<br />

838,6 und 841,5 r.U. zurück, wenn die Einfahrt zu dem vorhandenen Sporthafen<br />

<strong>Reeser</strong> Ward bei Rhein-km 842,700 fristgemäß nach den Vorgaben der Genehmigung<br />

vollständig geschlossen werde. Ferner könne die Errichtung und die Beibehaltung<br />

der Einfahrt bei Rhein-km 841,00 zu Fehlbreiten im Strom sowie zu Anlandungen<br />

in der Einfahrt zum Hafenkanal führen. In diesen Fällen seien Baggerungen der<br />

Sohle zur Freihaltung des rechten Fahrrinnenrandes und Baggerungen der Zufahrt<br />

zum Hafenkanal erforderlich, die in Abstimmung und nach Genehmigung des WSA<br />

durchzuführen seien.<br />

Soweit die Ränder der Fahrrinne und die Fahrrinne durch das Vorhaben betroffen<br />

sind, sind die erforderlichen Arbeiten in Abstimmung mit dem Wasser- und Schifffahrtsamt<br />

Duisburg-Rhein vorzunehmen.<br />

2.3.2.36 <strong>Bezirksregierung</strong> Arnsberg, Abt. 8 Bergbau und Energie in NRW<br />

Die <strong>Bezirksregierung</strong> Arnsberg hat keine Einwände gegen die beantragte Maßnahme.<br />

2.3.2.37 Bundesvermögensamt <strong>Düsseldorf</strong><br />

Das Bundesvermögensamt ist von den Planungen nicht betroffen.<br />

2.3.2.38 Stadtwerke Rees<br />

Die Stadtwerke Rees tragen keine Bedenken vor. Jedoch betreffe die Lage der Gas-<br />

und Wasserleitungen unter Umständen die Straßenverlegung.<br />

Die Antragsteller werden die Lage der Gas- und Wasserleitungen berücksichtigen.


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Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />

54.04.20.14-002/03 Seite 42<br />

2.3.2.39 Abwasserbetriebe Stadt Rees<br />

Der Abwasserbetrieb Stadt Rees trägt keine Bedenken gegen die Planung vor, sofern<br />

den vorgetragenen Anregungen gefolgt wird. Demnach muss der geplante Radweg<br />

so gebaut werden, dass das vorhandene Pumpwerk in der Höhe der Tankstelle<br />

Real nicht tangiert wird.<br />

Außerdem ist die Druckrohrleitung Esserden während der Baumaßnahme zu sichern.<br />

Die Anregungen werden durch Nebenbestimmungen berücksichtigt.<br />

2.3.2.40 ish GmbH & Co. KG<br />

Die ish GmbH & Co. KG trägt keine Bedenken gegen die Planung vor.<br />

2.3.2.41 Ehem. Staatliches Forstamt Kleve (jetzt Regionalforstamt Niederhein)<br />

Das ehemalige Staatliche Forstamt Kleve trägt vor, dass im Bereich der K 18 eine<br />

Waldparzelle in Anspruch genommen werde, die in der Wiederherstellung keine Erwähnung<br />

fände. Es wird vorgeschlagen, die geplanten Ufergehölze als Wald darzustellen.<br />

Die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen werden im landschaftspflegerischen Begleitplan<br />

aufgenommen.<br />

2.3.2.42 Ehemaliges Staatliches Umweltamt Krefeld (jetzt Dezernat 54)<br />

Das ehemalige Staatliche Umweltamt Krefeld weist darauf hin, dass im Planungsbereich<br />

bereits konkurrierende Planfeststellungsverfahren der Deichschau Grietherbusch<br />

und des Deichverbandes Rees-Löwenberg eingeleitet worden seien. Insbesondere<br />

sei jedoch der Antrag der DS Grietherbusch betroffen. Die von der DS bean-


<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />

Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />

54.04.20.14-002/03 Seite 43<br />

tragte Optimierung des Polders sehe in diesem Bereich eine Erhöhung der Sommerdeiche<br />

auf 19,00 m bis 19,10 m NN mit einer ca. 400 m langen Überströmstrecke mit<br />

der Ordinate 18,50 m NN vor.<br />

Um die Belange der Deichschau bei der beantragten Abgrabung zu berücksichtigen,<br />

sollte oberhalb des Rathshofes die Kreisstraße als Überlaufstrecke ausgebildet und<br />

der geplante Sommerdeich vom Einfahrtskanal bis zur Kreisstraße auf 19,00 m NN<br />

aufgehöht werden. Ebenso sollte der Sommerdeich von der Überführung Kreisstraße/neuer<br />

Banndeich bis zur B67 auf 19,00 m NN erhöht werden.<br />

Es gebe weitere Überschneidungen in den Ausgleichsmaßnahmen, die die alte Abgrabung<br />

„Mahnenburg“ beträfen. Es sei vorgesehen, die in der Auskiesungsfläche<br />

Mahnenburg gelegenen Steiger der Yachtclubs an das östliche Ufer der beantragten<br />

Auskiesung zu verlegen. Dann solle die bestehende Verbindung zum Rhein für den<br />

Bootsverkehr gesperrt werden. Dies erfülle jedoch nicht die Nebenbestimmung der<br />

Abgrabung Mahnenburg, die Einfahrt zu verfüllen und den Sommerdeich wiederherzustellen.<br />

Die Antragsteller tragen hierzu vor, dass bezüglich der angeregten Anhebung des<br />

Sommerdeiches der K18 auf +19 bzw. +19,10 m NN und das Anlegen einer 400 m<br />

langen Überströmstrecke mit einer Höhe auf Kote +18,5 m NN die im Ergänzungsgutachten<br />

vom 07.11.2001 angegebenen Höhen leicht modifiziert würden. Der<br />

Hochwasserschutzdeich (Sommerdeich der K 18) werde dadurch nicht höher beansprucht.<br />

Insofern hätten diese Änderungen keinen Einfluss auf die Standsicherheit.<br />

Die Höhe und Ausgestaltung des neuen Sommerdeiches sowie der sonstigen Hochwasserschutzanlagen<br />

sollten gem. Abgrabungsantrag (s. Kap. 2.2.14 - Verlegung<br />

des Sommerdeiches) vor Baubeginn auf das Verfahren zur „Optimierung des Sommerdeichsystems<br />

der Deichschau Grietherbusch“ abgestimmt werden. Auch die Lage<br />

und Dimensionierung einer Überlaufstrecke sollte dann festgelegt werden. Zum<br />

Zeitpunkt der Abbauplanung hätten noch keine verlässlichen Daten als Grundlage für<br />

die Planung vorgelegen. Im Übrigen würde die Einfahrt zur Abgrabung Mahnenburg<br />

nach Maßgabe der Deichschau geschlossen.<br />

Bezüglich des Verfahrens des ehemaligen DV Rees-Löwenberg trägt das ehemalige<br />

Staatliche Umweltamt Krefeld vor, dass dieses die Sanierung und Verlegung des


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Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />

54.04.20.14-002/03 Seite 44<br />

Banndeiches beinhalte, welcher von der zu verlegenden Kreisstraße gekreuzt werde.<br />

In den Planunterlagen sei die Lage des Deiches bereits übernommen und eingearbeitet<br />

worden. Nicht dargestellt und noch zu klären sei die Anbindung des Deichverteidigungsweges<br />

und eines eventuellen Kronenweges an die neue Kreisstraße. Hier<br />

müsse noch eine Absprache erfolgen.<br />

Bei Rhein-km 839,8 befände sich ein Wohngebäude, dessen Zufahrt verändert werden<br />

müsse, da die Kreisstraße in diesem Abschnitt abgegraben werde. Die Höhe der<br />

neuen Zufahrt über den alten Sommerdeich müsse der Höhe der Kreisstraße entsprechen.<br />

Geplant sei eine Höhe von 18,50 m NN. Um das Gelände werde ein exakt<br />

definierter Hochwasserschutz gelegt. Zur Ausbildung dieses Schutzes und der anschließenden<br />

Entwässerung muss noch eine entsprechende Ausführungsplanung<br />

erstellt werden.<br />

Die Antragsteller erklären hierzu, dass vor Baubeginn die Führung der K 18 und die<br />

Ausgestaltung der Banndeichquerung auf das Verfahren des DV Rees-Löwenberg<br />

zur Banndeichsanierung im Detail abgestimmt werde. Die Planung zur Banndeichsanierung<br />

sei zum Zeitpunkt der Erarbeitung des Abgrabungsantrages noch nicht abgeschlossen<br />

gewesen.<br />

Das ehemalige Staatliche Umweltamt Krefeld trägt ergänzend vor, dass das in der<br />

UVS enthaltene hydrogeologische Gutachten aus dem Jahre 1994 die beiden Hochwässer<br />

von 1993 und 1995 nicht berücksichtige, vielmehr seien nur Wasserstände<br />

bis 1988 erfasst. Ebenfalls sei das Bemessungshochwasser BHW 77 in diesem Gutachten<br />

nicht erwähnt. Die hydrologische Situation werde in dem Baugrundgutachten<br />

einschließlich der 1. und 2. Ergänzung z.T. ausführlicher dargestellt. Hier sei auch<br />

die Sanierung des Banndeiches berücksichtigt. Von besonderem Belang sei der Einfluss<br />

der Auskiesung auf das Qualmwasser in der Ortslage Esserden. Nach dem<br />

hydrologischen Gutachten erhöhe sich der Qualmwasseranteil ohne Berücksichtigung<br />

einer Dichtschürze um 70 %, was in der Gesamtmenge nur minimal sein solle.<br />

Das Baugrundgutachten gehe auf die Qualmwassersituation ein und schlage deshalb<br />

eine Abdichtungsmaßnahme vor, welche eine Erhöhung des Qualmwasserandrangs<br />

verhindere. Dazu solle ein Unterwasserdamm aus geeigneten lagerstätteneigenen<br />

Materialien geschüttet werden, der eine dahinterliegende Dichtschürze aus bindigem


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Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />

54.04.20.14-002/03 Seite 45<br />

Verfüllmaterial abstütze. Diese Maßnahme könne den gewünschten Erfolg bringen,<br />

jedoch müssten hierzu noch Massenachweise über den tertiären Stützkörper und für<br />

das bindige Material der Dichtschürze sowie ein Nachweis, dass aus dem tertiären<br />

Material unter Wasser ein Stützdamm geschüttet werden könne geliefert werden.<br />

Die Antragsteller erklären hierzu, dass das geotechnische Gutachten des Ingenieurbüros<br />

Borchert + Lange vom 21.06.1999 eine Ergänzung und Überarbeitung des<br />

hydrogeologischen Gutachtens der ACI Aquaprojekt Consult Ingenieurgesellschaft,<br />

Siegen, vom August 1994 darstelle. Da der seinerzeitige Verfasser des Gutachtens<br />

zwischenzeitlich verstorben sei, sei eine Änderung dieses Gutachtens selber nicht<br />

möglich. Deshalb seien die ergänzenden geotechnischen Gutachten vom 22.09.1999<br />

und die Ergänzung vom 07.11.2001 vorgenommen worden. Hierin sei das Bemessungshochwasser<br />

als für die Aufbruchsicherheit der Ortslage Esserden maßgebende<br />

Bemessungsgröße erwähnt und alle Nachweise seien darauf ausgelegt.<br />

Bezüglich der Massennachweise erläutern die Antragsteller, dass der Stützdamm<br />

aus lagerstätteneigenem Material der Abgrabungssohle hergestellt werde. Die Ablagerungen<br />

des Tertiärs seien 70 m und mehr stark, so dass hierfür genügend Massen<br />

zur Verfügung stünden. Zur Herstellung der Dichtschürze werde der bauseits vorhandene<br />

Abraum (durchschnittl. 2,2 m mächtige, schluffig-sandige Deckschichten)<br />

genutzt. Insgesamt stünden 2.171.000 m³ Abraum zur Verfügung (vgl. Abgrabungsantrag).<br />

Im Ergänzungsgutachten vom 07.11.2001 werde für die Dichtschürze eine<br />

Menge von 380 m³/lfdm ausgewiesen. Bei einer Strecke von 2.350 m abzudichtender<br />

Abgrabungsböschung sei somit eine Abraummenge von etwa 900.000 m³ erforderlich.<br />

2.3.2.43 Ehemaliger Deichverband Rees-Löwenberg (jetzt Deichverband Bislich-Landesgrenze)<br />

Der ehemalige Deichverband (DV) weist zunächst darauf hin, dass bei der eingereichten<br />

Planung der Banndeichsanierung im Rahmen der Planfeststellung Abweichungen<br />

von der Plangrundlage möglich seien. Dies könnten bspw. auch Verschie-


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Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />

54.04.20.14-002/03 Seite 46<br />

bungen in der Trasse sein, welche wiederum eine Anpassung der Abstände zu den<br />

Abbauphasen bedingten.<br />

Ferner weist der ehemalige DV darauf hin, dass, wenn mit dem Beginn des Abgrabungsvorhabens<br />

u.a. der Banndeich noch nicht saniert sein sollte, durch die Antragssteller<br />

alle Maßnahmen zu treffen seien, um die erforderliche Sicherheit gegen<br />

hydraulischen Grundbruch sicherzustellen. Der Verlauf der K18 sei ferner auf der<br />

voraussichtlichen Trasse in Dammlage herzustellen, so dass für den ehemaligen DV<br />

bei späterer Realisierung der Banndeichsanierung dadurch keine Mehrkosten entstünden.<br />

Der ehemalige DV erhebt gegen den Bau der K 18 nachfolgende Bedenken:<br />

Da mit der K18 eine öffentliche Straße auf einer Hochwasserschutzanlage geplant<br />

werde und diese wegen ihrer Bauart extremen Schwankungen unterliege, könnten<br />

wegen des nicht beeinflussbaren Setzungsverhaltens Schäden am Straßenbauwerk<br />

entstehen. Die Bedenken könnten ausgeräumt werden, wenn keine Schadensersatzansprüche<br />

an den ehemaligen DV geltend gemacht werden könnten.<br />

Auch gegen den erhöhten abzuführenden Wasseranfall erhebt der ehemalige DV<br />

Bedenken, welche gemildert werden könnten, wenn im Zuge der Abgrabung die<br />

qualmwasserabführenden Gräben gemeinsam mit dem ehemaligen DV geschaut und<br />

ggf. Optimierungsarbeiten durch den Abgrabungsbetreiber veranlasst würden.<br />

Die Antragsteller erklären hierzu, dass die Belange des ehemaligen DV Rees-<br />

Löwenberg im Hinblick auf das von ihm eingereichte Verfahren zur Banndeichsanierung<br />

in den Antragsunterlagen entsprechend berücksichtigt worden seien. Sollten<br />

sich im Laufe der Verfahren weitere Anpassungsnotwendigkeiten ergeben, würden<br />

diese entsprechend dem Vorschlag des ehemaligen DV Rees-Löwenberg mit ihm<br />

und dem ehemaligen Staatlichen Umweltamt Krefeld abgestimmt.<br />

Dies gelte auch für eine Abstimmung der einzelnen Arbeitsschritte entsprechend den<br />

Verfahren Abgrabung und Deichsanierung. Sollten hier Zwischenzustände entstehen,<br />

die eine Regelung über die in den Verfahren beantragte Vorgehensweise hinaus<br />

erforderlich machten, müssten diese - wiederum dem Vorschlag des ehemaligen<br />

Deichverbandes Rees-Löwenberg folgend - mit diesem und dem ehemaligen Staatlichen<br />

Umweltamt Krefeld abgestimmt werden.


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Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />

54.04.20.14-002/03 Seite 47<br />

In den vorliegenden Antragsunterlagen für die Abgrabung und Straßenverlegung sei<br />

vorgesehen, diese in Dammlage herzustellen. Insoweit ergäben sich für den ehemaligen<br />

DV hieraus keine Mehrkosten.<br />

Im hydrogeologischen Gutachten zum Abgrabungsverfahren sei die Erhöhung der<br />

Auenschicht vorgesehen. Diese erfolge auf Kosten der Abgrabungsbetreiber. Bezüglich<br />

der Schadensersatzansprüche könne es nur bei der Verantwortlichkeit der Beteiligten<br />

bleiben, die sich aus den Einzelgewerken bzw. Einzelbeiträgen zum Gesamtprojekt<br />

ergäben. Die Abgrabungsbetreiber könnten insofern nur für Schäden haftbar<br />

gemacht werden, die durch sie auch zu vertreten seien. Sollten Schäden eintreten,<br />

die nachweislich durch Andere verursacht oder herbeigeführt worden seien, könnten<br />

die Abgrabungsbetreiber hierfür keine Haftung übernehmen, diese verbliebe bei dem<br />

Hersteller bzw. Träger der entsprechenden Maßnahme.<br />

Bezüglich der Detailplanung, insbesondere des Kreuzungsbereichs mit dem Deichverteidigungsweg,<br />

sei über die im Antrag dargestellten Planungen hinaus entsprechend<br />

dem Vorschlag des ehemaligen DV Rees-Löwenberg eine Abstimmung mit<br />

diesem und dem ehemaligen Staatlichen Umweltamt Krefeld herbeizuführen.<br />

Bezüglich der hydrogeologischen Auswirkung im Hinterland seien entsprechende<br />

gutachterliche Feststellungen im Abgrabungsantrag enthalten. Wie im Gutachten<br />

vom 21.06.1999 und im Ergänzungsgutachten vom 07.11.2001 erläutert, werde sich<br />

durch die Anordnung der Dichtschürze bei Hochwasser der Qualmwasseranfall deutlich<br />

verringern. Gegenüber der ursprünglichen Situation würden sich im Einflussbereich<br />

der Dichtschürze keine negativen Einflüsse bezüglich des Qualmwasseranfalls<br />

im Hochwasserfall einstellen. Dennoch könne dem Vorschlag des ehemaligen DV<br />

Rees-Löwenberg bezüglich eventueller gemeinsamer Schau der qualmwasserabführenden<br />

Gräben bzw. der Vereinbarung entsprechender Optimierungsarbeiten in Zusammenarbeit<br />

mit dem ehemaligen Staatlichen Umweltamt Krefeld zugestimmt werden.<br />

Den Anregungen wird entsprochen.


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Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />

54.04.20.14-002/03 Seite 48<br />

2.3.2.44 Deichschau Grietherbusch<br />

Die DS Grietherbusch lehnt das Vorhaben ab. Die Planung zur Optimierung des<br />

Sommerpolders Grietherbusch werde von der Abgrabungsplanung in mehreren<br />

Punkten beeinträchtigt. Im Zuge des Abgrabungsvorhabens werde die vorhandene<br />

Deichlinie durch einen Zufahrtskanal zum Rhein durchbrochen und der Auskiesungsbereich<br />

direkt mit dem Rhein verbunden werden. Hochwasserschutzmaßnahmen<br />

zwischen Rhein und Abgrabungsbereich seien nicht vorgesehen. Daraus ergebe<br />

sich, dass die Auskiesungsfläche mit einem ausreichenden dauerhaften Hochwasserschutz<br />

nach der Richtlinie der geltenden DeichschutzVO und den Vorgaben aus<br />

der Sommerdeichoptimierung zu umgeben sei. Hieraus ergebe sich u.a. ein Deichquerschnitt<br />

von mindestens 5m Kronenbreite mit befestigtem Deichverteidigungsweg<br />

sowie Böschungsneigungen von 1:3,5 zur Land- wie auch zur Wasserseite. Diese<br />

Vorgaben fänden u. a. in der Planung des Abgrabungsvorhabens keine Berücksichtigung.<br />

Im Bereich der Kreuzung der vorhandenen K 18 mit der B 67 sei ein Abgrabungsdeich<br />

ohne Sicherheitsabstand zur Abbauböschung geplant. Es bestünden erhebliche<br />

Zweifel an der Standsicherheit des Deiches.<br />

Das Kronenniveau der Abgrabungsdeiche werde einheitlich mit 18,50 m NN angegeben,<br />

was durchschnittlich 60 cm unter der erforderlichen Sommerdeichhöhe liege.<br />

Ebenso erreiche auch die Oberkante des geplanten Straßendammes nicht die erforderliche<br />

Schutzhöhe des Sommerdeiches.<br />

Die Abgrabungsplanung berücksichtige die in der Planung der DS vorgesehene<br />

Überströmstrecke im Bereich der Abgrabung nicht. Die geplante Strecke stelle jedoch<br />

einen wichtigen Bestandteil des Polderflutungssystems dar, auf den nicht verzichtet<br />

werden könne.<br />

Im Rahmen der Abgrabung der <strong>Reeser</strong> <strong>Welle</strong> werde ein 108 ha großes Gebiet aus<br />

dem Polder entnommen und stehe als gesteuerter Retentionsraum nicht mehr zur<br />

Verfügung. Unter Berücksichtigung der Poldersteuerung bewirke die Auskiesungsmaßnahme<br />

einen Retentionsraumverlust von 1,2 Mio m 3 . Dies entspreche 5% des<br />

gesamten Poldervolumens von 25 Mio. m 3 .


<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />

Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />

54.04.20.14-002/03 Seite 49<br />

Die Antragsteller erklären zu den Einlassungen der DS Grietherbusch, dass die Höhe<br />

und Ausgestaltung des neuen Sommerdeiches sowie der sonstigen Hochwasserschutzanlagen<br />

gem. Abgrabungsantrag vor Baubeginn auf das Verfahren zur ‘Optimierung<br />

des Sommerdeichsystems der Deichschau Grietherbusch’ abgestimmt würden.<br />

Auch die Lage und Dimensionierung einer Überlaufstrecke sei dann festzulegen.<br />

Die vorliegende Planung sei mit dem ehemaligen Staatlichen Umweltamt Krefeld<br />

entsprechend abgesprochen. Die Antragsteller verweisen diesbezüglich auf ihre<br />

Ausführungen in Zusammenhang mit der Stellungnahme des ehemaligen StUA.<br />

Im Übrigen seien in der 2. Ergänzung zum geotechnischen Gutachten von Borchert &<br />

Lange vom 07.11.2001 die in Abstimmung mit dem ehemaligen StUA für die einzelnen<br />

zu schützenden Poldergebiete vereinbarten Querschnitte dargestellt. Es sei vereinbart<br />

worden, eine Überlaufhöhe von +18,5 m festzulegen und die übrige Gradientenhöhe<br />

der K18 etwa 0,2 m oberhalb dieses Wertes anzulegen. Außerdem sei zwischen<br />

landwirtschaftlich genutzten und bewohnten Polderflächen unterschieden worden.<br />

Dabei sei die Querschnittsgestaltung des Deiches mit dem ehemaligen StUA<br />

abgesprochen und im Ergänzungsgutachten vom 07.11.2001 für alle Lastfälle die<br />

geotechnische Standsicherheit nachgewiesen worden.<br />

Desweiteren sei in einer gemeinsamen Besprechung beim Umweltministerium am<br />

28.07.1998 bezüglich des Retentionsraumverlustes festgestellt worden, dass zwei<br />

Lösungen denkbar seien. Zum einen die Hafenzufahrt der neuen Auskiesung mit einem<br />

Verschlussorgan zu versehen, um dann folgende Volumina aktivieren zu können.<br />

Zum anderen den Sommerdeich im Bereich der jetzigen Hafenzufahrt zu schließen,<br />

die Hafenzufahrt zu verfüllen und den Hafen als Rückhalteraum zu nutzen, wodurch<br />

ein Stauvolumen von rd. einer 1 Mio. m 3 aktiviert werden könnte.<br />

In einem Schreiben des Nordrhein-Westfälischen Umweltministeriums vom<br />

11.09.1998 sei zur Optimierung des Sommerpolders Grietherbusch ausgeführt worden,<br />

dass aus der Sicht des Hochwasserschutzes gegen die Auskiesung <strong>Reeser</strong><br />

<strong>Welle</strong> dann keine Bedenken bestünden, wenn der dadurch bewirkte Retentionsraumverlust<br />

in vollem Umfang an anderer Stelle wieder ausgeglichen werde.<br />

Dies könne beispielsweise erreicht werden, wenn die jetzige Zufahrt zum Sporthafen<br />

geschlossen und so ein Rückhalteraum geschaffen würde, der nur bei großen Hochwasserabflüssen<br />

eingestaut werde.


<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />

Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />

54.04.20.14-002/03 Seite 50<br />

Diese Feststellungen ergäben sich auch aus den gutachterlichen Feststellungen des<br />

Ingenieurbüros Roskamp vom März 1998 im Auftrage des ehemaligen Staatlichen<br />

Umweltamtes Krefeld.<br />

Eine spätere Errichtung des gesteuerten Sommerpolders Grietherbusch wird durch<br />

das Vorhaben nicht verhindert.<br />

Den Anregungen wird entsprochen.<br />

2.3.2.45 Bergamt Moers<br />

Das Bergamt Moers trägt keine Bedenken gegen die Planung vor.<br />

2.3.2.46 <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong> – Dezernat 51<br />

Die Beurteilung der Verträglichkeit des Vorhabens <strong>Reeser</strong> <strong>Welle</strong> für die betroffenen<br />

Natura-2000-Gebiete erfolgt anhand der FFH-Studie Stand 21. Dezember 2005. Die<br />

darin vom Gutachter getroffenen Aussagen und Bewertungen wurden vom Dezernat<br />

51 hinsichtlich Schlüssigkeit und Plausibilität überprüft. Soweit eigene Erkenntnisse<br />

vorlagen, wurden diese mit hinzugezogen. Im Ergebnis ist Folgendes festzuhalten:<br />

Vom Vorhaben berührte bzw. betroffene Natura-2000-Gebiete<br />

Einzelheiten zu den jeweiligen Gebieten (Schutzziele, Lebensraumtypen, Arten nach<br />

Anhang II und IV FFH-RL, Vogelarten nach Anhang I und Artikel 4(2)VS-RL) sind der<br />

FFH-Studie zu entnehmen.<br />

FFH-Gebiet „NSG Bienener Altrhein, Millinger und Hurler Meer und NSG Empeler<br />

Meer“ (DE 4104-302)<br />

Das Gebiet ist flächenmäßig nicht direkt betroffen. Das Südende einer Altstromrinne<br />

reicht bis etwa 400m an das Vorhaben <strong>Reeser</strong> <strong>Welle</strong> heran. Beeinträchtigungen sind<br />

lediglich indirekt denkbar (Störung, Veränderung des Grundwasserstandes). Der Ein-


<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />

Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />

54.04.20.14-002/03 Seite 51<br />

schätzung des Gutachters, dass dadurch nicht mit erheblichen Beeinträchtigungen<br />

von Lebensraumtypen (LRT) oder Arten nach Anhang II zu rechnen ist, wird gefolgt.<br />

FFH-Gebiet „NSG Grietherorter Altrhein“ (DE 4203-303)<br />

Das Gebiet ist flächenmäßig nicht direkt betroffen, der südöstliche Randbereich des<br />

Gebietes liegt etwa 500m vom Vorhaben entfernt. Im diesem potentiell betroffenen<br />

Raum sind keine Vorkommen von LRT oder Anhang-II Arten vorhanden, sodass Beeinträchtigungen<br />

ausgeschlossen werden können.<br />

FFH-Gebiet „Rhein-Fischschutzzonen zwischen Emmerich und Bad Honnef“ (DE<br />

4405-301)<br />

Das FFH-Gebiet besteht aus 26 Teilgebieten entlang des Rheins. Betroffen ist die<br />

Teilfläche 13, dort wird durch den Bau der geplanten Fahrrinne ein 100 m langer<br />

Uferabschnitt mit relativ steil abfallendem Kiesufer und einer stromangebundenen<br />

Uferbucht in Anspruch genommen. In diesem Uferabschnitt befinden sich jedoch<br />

keine FFH-LRT. Es sind allerdings (tlw. potentielle) Vorkommen von 6 Anhang-II<br />

Fischarten betroffen. Unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahme des<br />

Landschaftspflegerischen Begleitplanes (Schaffung einer neuen Uferbucht) wird das<br />

Vorhaben aber insgesamt als verträglich eingeschätzt.<br />

Vogelschutzgebiet „Unterer Niederrhein“ (DE 4203-401)<br />

Das Vogelschutzgebiet (VSG) ist durch unmittelbare Flächeninanspruchnahme und<br />

durch Störwirkungen die vom Vorhaben ausgehen, betroffen.<br />

Im potentiell betroffenen Raum sind alle Arten die dort als Brutvögel, Nahrungsgäste,<br />

Durchzügler und Wintergäste auftreten, näher betrachtet worden (9 Arten des Anhangs<br />

I VS-RL und 16 Arten nach Artikel 4 (2)).<br />

Brutvögel:<br />

In den meisten Fällen können erhebliche Beeinträchtigungen durch die Flächeninanspruchnahme<br />

oder durch Störungen von vornherein plausibel ausgeschlossen werden.<br />

Bei einigen Arten werden jedoch Brutplätze in Anspruch genommen oder möglicherweise<br />

durch Störungen beeinträchtigt (Flussregenpfeifer, Kiebitz und Wiesenpieper).


<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />

Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />

54.04.20.14-002/03 Seite 52<br />

Für den Flussregenpfeifer ist dennoch nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung<br />

auszugehen, da dieser genügend Ausweichflächen vorfindet und zudem auch als<br />

Pionierart sogar in noch betriebenen Abgrabungen anzutreffen ist.<br />

Der Kiebitz kommt auf den Ackerflächen im Abgrabungsbereich mit mehreren Brutpaaren<br />

vor (2005: 9 Paare). Dem Verlust dieser Flächen ist durch entsprechende<br />

Kompensationsmaßnahmen zu begegnen. Der LPB sieht daher vor, die Grünlandflächen<br />

im Rheinvorland (Puhle Ward), die zurzeit als Lebensraum für Wiesenbrüter<br />

wegen ihrer intensiven Nutzung kaum geeignet sind und auch nicht angenommen<br />

werden, umzugestalten und zu optimieren. Damit werden für den Kiebitz geeignete<br />

Flächen geschaffen, sodass nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung auszugehen<br />

ist.<br />

Der Wiesenpieper brütet im Sommerdeichvorland, die möglichen Störwirkungen werden<br />

jedoch insgesamt als unerheblich eingestuft. Zu berücksichtigen ist auch, dass<br />

diese Art ebenfalls von den Optimierungsmaßnahmen Puhle Ward profitieren wird.<br />

Durchzügler und Wintergäste :<br />

Durch den Flächenverlust im Abgrabungsbereich, die Fahrrinne im Deichvorland o-<br />

der durch Störungen sind einige der Durchzügler und Wintergäste betroffen. In keinem<br />

Fall werden, unter Berücksichtigung bestimmter Vermeidungsmaßnahmen, die<br />

Beeinträchtigungen jedoch als erheblich eingestuft.<br />

Zwergschwan und Singschwan kommen v. a. im Sommerdeichvorland vor. Sie reagieren<br />

empfindlich auf Störungen, der Bau der Fahrrinne muss daher außerhalb der<br />

Überwinterungszeit erfolgen. Für die spätere Nutzung der Fahrrinne kann von einem<br />

Gewöhnungseffekt ausgegangen werden, zudem unterscheidet sich die Nutzung<br />

nicht vom ohnehin bekannten Schiffsverkehr auf dem Rhein.<br />

Die Rastbestände von Kampfläufer und Bruchwasserläufer sind nur im östlichen<br />

Randbereich potentiell betroffen. Auch auf den jetzt durch diese Arten genutzten Flächen<br />

sind bereits Störungen durch Schiffsverkehr vorhanden, sodass von einer Gewöhnung<br />

ausgegangen werden kann. Durch die Kompensationsmaßnahmen Puhle<br />

Ward werden zudem zusätzliche, als Rastflächen geeignete Gebiete geschaffen.<br />

Blässgänse nutzen schwerpunktmäßig das Sommerdeichvorland, in geringerem Umfang<br />

auch die Ackerflächen. Der Bau der Fahrrinne muss daher außerhalb der Überwinterungszeit<br />

erfolgen. Für die spätere Nutzung der Fahrrinne kann von einem Ge-


<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />

Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />

54.04.20.14-002/03 Seite 53<br />

wöhnungseffekt ausgegangen werden, zudem unterscheidet sich die Nutzung nicht<br />

vom ohnehin bekannten Schiffsverkehr auf dem Rhein.<br />

Die Art wird im Übrigen von den Maßnahmen Puhle Ward profitieren. Insgesamt ist<br />

nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung auszugehen.<br />

Die Saatgänse nutzen regelmäßig auch in größerer Anzahl die Ackerflächen die zur<br />

Abgrabung vorgesehen sind. Sie werden von den Verbesserungen der Puhle Ward<br />

profitieren. Allerdings verbleibt ein Verlust von Äsungsfläche im Vogelschutzgebiet.<br />

Dazu siehe unter Summationswirkungen.<br />

Die Spießente ist nur sporadisch am Baggersee <strong>Reeser</strong> Ward anzutreffen. Mögliche<br />

Störungen sind daher unerheblich.<br />

Die Pfeifente ist sowohl am Baggersee <strong>Reeser</strong> Ward als auch im Sommerdeichvorland,<br />

v .a. an der Uferbucht, anzutreffen. Die Schaffung einer neuen Uferbucht als<br />

Kompensationsmaßnahme ist daher erforderlich, um erhebliche Beeinträchtigungen<br />

der Rastflächen auszuschließen.<br />

Grünschenkel und Waldwasserläufer kommen nur vereinzelt vor. Für die Arten sind<br />

ausreichende Ausweichflächen vorhanden, es ist daher keine erhebliche Beeinträchtigung<br />

zu erkennen.<br />

Naturschutzrechtliche Schutzausweisungen<br />

Das Vorhaben unterliegt einem landschaftsrechtlichen Abgrabungsverbot, von dem<br />

der Planfeststellungsbeschluss Dispens erteilen muss.<br />

Beurteilung von Alternativlösungen aus naturschutzfachlicher Sicht<br />

Abgrabungsvorhaben sind von vorneherein standortgebundene Vorhaben, die nicht<br />

beliebig an anderer Stelle realisiert werden können, da sie an die Lagerstätten gebunden<br />

sind. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Bereich im Gebietsentwicklungsplan<br />

(GEP 99) als „Bereich für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher<br />

Bodenschätze“ dargestellt ist.


<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />

Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />

54.04.20.14-002/03 Seite 54<br />

Gemäß Abgrabungsgesetz ist bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen<br />

zudem eine Genehmigung zu erteilen, sofern öffentliche Belange nicht entgegenstehen<br />

und die Belange des Naturhaushaltes und der Landschaft beachtet werden.<br />

Insofern wurden keine alternativen Abbaustandorte vorgeschlagen.<br />

Beurteilung von möglichen Summationswirkungen<br />

In der FFH-Studie werden verschiedene Projekte hinsichtlich ihrer denkbaren Synergieeffekte<br />

(oder besser: Summationswirkungen) mit dem beantragten Vorhaben untersucht.<br />

Den Aussagen der Studie wird in Teilen gefolgt.<br />

Allerdings ist die Problematik des Flächenverlustes im gesamten Vogelschutzgebiet<br />

„Unterer Niederrhein“ durch die verschiedensten Vorhaben, v. a. auch Abgrabungen,<br />

nochmals gesondert durch die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten<br />

(heute: Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz, LANUV) betrachtet<br />

worden. Die Ergebnisse und fachlichen Einschätzungen des LANUV sowie die daraus<br />

resultierenden Vorgaben wurden mit Erlass des MUNLV vom 16.12.2005 bekannt<br />

gegeben.<br />

Daraus ergibt sich kurz zusammengefasst Folgendes:<br />

Grundvoraussetzung für die Gewährleistung des Schutzzweckes des Vogelschutzgebietes<br />

ist die Sicherung der Flächengesamtgröße des Gebietes. Bei Inanspruchnahme<br />

durch Abgrabung soll die Summe der zur Verfügung stehenden Nahrungsbereiche<br />

in Verbindung mit der notwendigen Störungsfreiheit gewährleistet werden.<br />

Wenn Äsungsflächen verloren gehen, sollen funktional vergleichbare Flächen zusätzlich<br />

in das Vogelschutzgebiet einbezogen werden und/oder durch Umwandlung von<br />

Acker in Grünland aufgewertet werden.<br />

Die Antragsteller haben daraufhin entsprechend der fachlichen Vorgaben des<br />

LANUV Flächen in das Verfahren eingebracht (Unterlagen v. 29. Januar 2007). Diese<br />

Flächen sollen mit Rechtskraft des Beschlusses in Grünland umgewandelt werden.<br />

Damit ist das Vorhaben <strong>Reeser</strong> <strong>Welle</strong> aus Sicht des Vogelschutzes auch im Hinblick<br />

auf die Flächenverluste genehmigungsfähig.


<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />

Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />

54.04.20.14-002/03 Seite 55<br />

Beurteilung von Art und Umfang der zur Erhaltung der Kohärenz von Natura<br />

2000 notwendigen Ausgleichsmaßnahmen<br />

Der landschaftspflegerische Begleitplan sieht verschiedene Maßnahmen vor, die zur<br />

Erhaltung der Kohärenz erforderlich sind.<br />

Im Einzelnen sind dies:<br />

• Bauzeitenbeschränkungen für den Bau der Fahrrinne<br />

• frühzeitige Eingrünung der Abgrabungsrandbereiche als Sichtschutz zur Minderung<br />

von Störungen<br />

• naturnahe Gestaltung des Abgrabungsgewässers nach Gesichtspunkten des<br />

Arten- und Biotopschutzes<br />

• externe Kompensationsmaßnahmen Puhle Ward incl. Herstellung einer neuen<br />

Uferbucht<br />

Die Maßnahmen sind erforderlich und von Art und Umfang her geeignet.<br />

Die Maßnahme Puhle Ward muss sukzessiv dem Baufortschritt nach erstellt werden,<br />

damit diese Flächen als Ausgleichflächen unmittelbar und sofort ohne zeitliche Verzögerung<br />

im jeweils erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen.<br />

Das Vorhaben kann bei Durchführung der entsprechenden Vermeidungs-, Minderungs-<br />

und Kompensationsmaßnahmen zugelassen werden.<br />

2.3.2.47 <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong> – Dezernat 32<br />

Das Dezernat 32 trägt keine Bedenken vor.<br />

2.3.2.48 <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong> – Dezernat 25<br />

Das Dezernat 25 regt an, bei Verlegung der K 18 die Entwässerung bei km<br />

0+496,538 und km 1+326,474 aufgrund der geringen Längsneigung sicherzustellen.<br />

Die Planung der K 18 weist bei km 0+496,538 und bei km 1+326,474 jeweils eine


<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />

Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />

54.04.20.14-002/03 Seite 56<br />

nach RAS-L (Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil Linienführung, RAS-L,<br />

1995) unverträgliche Längs-/Querneigungskombination auf, die voraussichtlich wasserabflussschwache<br />

Zonen zur Folge haben wird. Daher sind aus Verkehrssicherheitsgründen<br />

im Rahmen der Bauausführung geeignete Maßnahmen nach den Regeln<br />

und Richtlinien der Bautechnik und Planung zu ergreifen, um die Entwässerung<br />

in diesen Bereichen unter Beibehaltung des planfestgestellten Fahrbahnverlaufs vollständig<br />

und langfristig sicherzustellen.<br />

Die Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil Linienführung (RAS-L, 1995) sehen<br />

bei Straßen ohne Borde im Verwindungsbereich gegensinniger Querneigungen eine<br />

Mindestlängsneigung von 0,7 %, besser 1,0 % vor, um wasserabflussschwache Zonen<br />

zu vermeiden. Eine mangelhafte Entwässerung ist häufig ursächlich für schwere<br />

Verkehrsunfälle. In den Bereichen bei km 0+496,538 und km 1+326,474 werden die<br />

Mindestwerte deutlich unterschritten (0,03 %). Sollten sich hier Unfallhäufungsstellen<br />

entwickeln, ist zu bedenken, dass von der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong> als Fachaufsicht<br />

über den Kreis Kleve und Beisitzer in den örtlichen Unfallkommmissionen<br />

Nachbesserungsmaßnahmen rein straßenverkehrsrechtlicher Art als unzureichend<br />

angesehen werden.<br />

Hinzu kommt, dass VZ 274 StVO (Geschwindigkeitsbeschränkung) und VZ 114 StVO<br />

(Schleudergefahr) nicht geeignet sind, Folgen bekannter planerischer und baulicher<br />

Mängel zu heilen.<br />

Zur Reduzierung der Aquaplaning-Gefahr sind verschiedene Maßnahmen denkbar.<br />

- Verschiebung der Querneigungswechsel in Bereiche mit günstiger Längsneigung<br />

- Einbau von Querrinnen und jeweils anschließenden Entwässerungseinrichtungen<br />

(Nachweis der Griffigkeit)<br />

- Beachtung Punkt RAS-L 5.1.3 -> Einbau einer Schrägverwindung (bautechnisch<br />

sehr aufwändig, Unfallgefahr beim Überholen ggf. in Verbindung mit VZ 295 StVO<br />

und/oder VZ 276 StVO (Überholverbot)).<br />

Der Einbau einer Schrägverwindung wird bei richtiger Ausführung als praktikabel und<br />

zielführend angesehen.<br />

Der Anregung wird entsprochen.


<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />

Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />

54.04.20.14-002/03 Seite 57<br />

2.3.2.49 <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong> – Dezernat 35<br />

Das Dezernat 35 trägt keine Bedenken vor.<br />

2.3.2.50 <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong> – Dezernat 54 (Wasserversorgung)<br />

Auf die Bedenken der UWB wird verwiesen, so enthielten die Antragsunterlagen nur<br />

unzureichende, wenig aussagekräftige Anlagen zu den hydrologischen Verhältnissen.<br />

Zudem erfasse das Gutachten nicht die Hochwässer 1995 und 1998 und deren<br />

prognostizierte Auswirkungen auf die Grundwasserstände durch die Herstellung der<br />

freien Wasserflächen. Hier müssten Unterlagen nachgereicht werden.<br />

Es seien für die Beobachtung der Auswirkungen der Abgrabung auf das Grundwasser<br />

4 Grundwassermessstellen herzustellen.<br />

Die Antragsteller erklären hierzu, dass die Hochwasserereignisse 1995 und 1998<br />

nicht mehr berücksichtigt worden seien, wohl jedoch das Hochwasser 1993. Da dieses<br />

sich aber von dem Hochwasser 1995 hinsichtlich der Wasserstände nur gering<br />

unterscheide, sei auf eine Überarbeitung verzichtet worden. Mit der Errichtung der<br />

geforderten Grundwassermessstellen und der Durchführung der genannten Messungen<br />

und Untersuchungen seien die Antragsteller einverstanden.<br />

2.4 Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen<br />

(§ 11 UVPG)<br />

Die Erkenntnisse zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens beruhen auf Angaben<br />

der Antragsteller, insbesondere im landschaftspflegerischen Begleitplan, der vorgelegten<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung, eigenen Erkenntnissen der <strong>Bezirksregierung</strong><br />

sowie den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange.<br />

Sie reichen zu einer sachgerechten Bewertung der Umweltauswirkungen aus.


<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />

Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />

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2.4.1 Anlass und Beschreibung des geplanten Vorhaben<br />

Die Firmen Hülskens GmbH & Co. KG, Wesel, und Niederrheinische Kies- und Sandbaggerei<br />

GmbH, Rees, beabsichtigen auf den im Abgrabungsantrag aufgeführten<br />

Flurstücken die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen durch den Abbau von<br />

Sand und Kies. Es handelt sich um eine ca. 108 ha große Abgrabung im Gebiet<br />

„<strong>Reeser</strong> <strong>Welle</strong>“ westlich der Stadt Rees.<br />

Nach § 4 Abs. 2 Landschaftsgesetz (LG) gilt die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen<br />

als Eingriff in Natur und Landschaft, der die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes<br />

und das Landschaftsbild erheblich und nachhaltig beeinträchtigt und der<br />

nach § 4 Abs. 4 LG durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege<br />

auszugleichen ist.<br />

Das Abgrabungsgelände liegt etwa 400m nördlich des Rheins im Westen der Stadt<br />

Rees. Es befindet sich innerhalb der Gemarkungen Rees, Flur 6 und 7, und Esserden,<br />

Flur 3.<br />

Im Süden begrenzt der bestehende Sommerdeich die Abgrabung, die nördliche Begrenzung<br />

bildet die geplante neue Trasse der K 18. Etwa 130 m östlich verläuft die<br />

B 67.<br />

Naturräumlich ist der Planungsraum der „<strong>Reeser</strong> Rheinniederung“ zuzuordnen, die<br />

vom Rhein während der Nacheiszeit angelegt wurde.<br />

Der Abgrabungsstandort liegt im Überflutungsbereich des Rheins, der durch die Anlegung<br />

eines Sommerdeiches gegen Sommerhochwasserereignisse geschützt ist.<br />

Wegen der Lage des Gewinnungsbetriebes am Rheinstrom und die damit verbundene<br />

Möglichkeit des Verzichts auf umweltrelevante Lkw-Transporte sollen die Sande<br />

und Kiese per Schiff abtransportiert werden. Als Rheinanbindung ist die Herstellung<br />

einer Fahrrinne durch das Vorland des Sommerdeiches vorgesehen.<br />

Mitten durch den geplanten Abgrabungsbereich verläuft die Kreisstraße K 18. Diese<br />

soll an den Nordrand der Abgrabung verlegt werden mit Anschluss über den Grüttweg<br />

direkt an die B 67.<br />

Ebenfalls am Nordrand der geplanten Abgrabung wird die Errichtung eines neuen<br />

Sommerdeiches erforderlich. Die neue Trasse der K 18 soll über eine weite Strecke<br />

auf dessen Deichkrone verlaufen.


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Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />

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2.4.2 Beschreibung des jetzigen Zustandes<br />

Nach dem Landesentwicklungsplan liegt die geplante Abgrabung innerhalb des nach<br />

RAMSAR-Konvention anerkannten Feuchtgebietes internationaler Bedeutung „Unterer<br />

Niederrhein“. Das Gebiet stellt einen international bedeutsamen Rast- und Überwinterungsplatz<br />

für zahlreiche Wat- und Wasservögel sowie insbesondere für arktische<br />

Wildgänse dar und ist als Brutgebiet zahlreicher, in ihrem Bestand gefährdeter<br />

Vogelarten von nationaler Bedeutung. Darüber hinaus wird das Vorland des Sommerdeiches<br />

als „Gebiet für den Schutz der Natur“ dargestellt.<br />

Nach dem Gebietsentwicklungsplan (GEP, Stand Dezember 1999) soll die Rheinaue<br />

bis zum Banndeich vorrangig der Freiraumfunktion „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte<br />

Erholung“ vorbehalten bleiben. Die gesamte aktive Aue im Vorland<br />

des Sommerdeiches ist als Raum für den „Schutz der Natur“ vorgesehen. Der nächste<br />

Bereich zum Schutz der Gewässer liegt etwa 2 km nördlich des geplanten Abgrabungsstandortes.<br />

Der Standort <strong>Reeser</strong> <strong>Welle</strong> ist im GEP als Bereich für die „Sicherung und den Abbau<br />

oberflächennaher Bodenschätze“ enthalten.<br />

Im Vorentwurf zum Landschaftsplan Kreis Kleve Nr. 3 Bylerward / Hetter (April 1986)<br />

ist für den Planungsraum das Entwicklungsziel 1 – Erhaltung einer mit natürlichen<br />

Landschaftselementen reich und vielfältig ausgestatteten Landschaft – vorgesehen.<br />

Der Flächennutzungsplan der Stadt Rees weist das Vorland des Banndeiches und<br />

damit das gesamte Umfeld der geplanten Abgrabung als Überschwemmungsgebiet<br />

des Rheins aus. Als Straße für den überörtlichen Verkehr gilt die Kreisstraße K 18,<br />

die den geplanten Abgrabungsbereich quert. Die nächsten Flächen für bauliche Nutzungen<br />

(Wohnbauflächen, gemischte Bauflächen, gewerbliche Bauflächen, Flächen<br />

für den Gemeinbedarf) sind für den Siedlungsbereich von Esserden nördlich des<br />

Banndeiches dargestellt.<br />

Aktuelle Schutzausweisungen weisen dem gesamten Planungsraum den Status eines<br />

Landschaftsschutzgebietes zu.<br />

Als Naturschutzgebiet (NSG) im Umfeld der geplanten Abgrabung sind zum einen<br />

das NSG „Grietherort - <strong>Reeser</strong> Ward - Mahnenburg“ (etwa 500 m nordwestlich) und<br />

zum anderen der südliche Ausläufer des NSG „Alter Rhein bei Bienen-Praest“ am<br />

Rathshof (etwa 150 m nördlich) zu nennen.


<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />

Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />

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Geologie, Geomorphologie und Boden<br />

Der Abgrabungsstandort liegt im Überflutungsbereich des Rheins, der durch die Anlage<br />

eines Sommerdeiches gegen die Sommerhochwasserereignisse geschützt ist.<br />

Über den abbauwürdigen sandig-kiesigen Terrassensedimenten des Quartärs lagern<br />

im Durchschnitt 2,5 m mächtige lehmig-sandige Auensedimente.<br />

Aus diesem Ausgangssubstrat haben sich vorwiegend Braune Ackerböden, stellenweise<br />

vergleyt, entwickelt (Wertzahlen der Bodenschätzung 40 – 82). Im Bereich des<br />

verlandeten Ausläufers der Altstromrinne „Rosau“, die im Norden bis an den geplanten<br />

Abgrabungsbereich heranreicht, hat sich ein Auengley ausgebildet. Das Vorland<br />

des Sommerdeiches ist künstlich verändert und wird flächenhaft von lehmigschluffigen<br />

Aufschüttböden, z.T. kiesig, eingenommen.<br />

Die Geländeoberfläche im Planungsraum ist weitgehend eben mit nur geringen Höhenunterschieden<br />

zwischen 16,0 und 18,0 m NN. Die Kronenhöhe des Sommerdeiches<br />

liegt bei 18,5 m NN, davor fällt das Gelände auf etwa 12,0 m NN zum Rhein hin<br />

leicht ab.<br />

Grundwasser, Oberflächengewässer<br />

Das obere Grundwasserstockwerk wird durch die gut durchlässigen quartären Lockergesteinsmassen<br />

gebildet, die im Planungsraum Mächtigkeiten von ca. 20 m erreichen.<br />

Nach unten wird das obere Grundwasserstockwerk durch tertiäre, weniger<br />

durchlässige Feinsande abgedichtet.<br />

Die Grundwasserstände weisen in Abhängigkeit von den Rheinwasserständen große<br />

Schwankungen auf. Die nächstgelegene Grundwassermessstelle am Rathshof<br />

(Nr. 291) weist folgende Grundwasserstände auf:<br />

höchster Grundwasserstand: 15,51 m NN<br />

mittlerer Grundwasserstand: 12,47 m NN<br />

niedrigster Grundwasserstand: 10,10 m NN


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Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />

54.04.20.14-002/03 Seite 61<br />

Etwa 400 m südlich der geplanten Abgrabung verläuft der Rhein. Er ist an diese Stelle<br />

etwa 400 m breit. Bezogen auf Strom-km 840,0 (etwa Projektmitte) ergeben sich<br />

folgende Wasserstände:<br />

Hochwasserstand:<br />

mittlerer Hochwasserstand:<br />

Mittelwasserstand:<br />

mittlere Niedrigwasserstand:<br />

Niedrigwasserstand:<br />

18,42 m NN<br />

17,19 m NN<br />

12,44 m NN<br />

10,06 m NN<br />

9,36 m NN<br />

Etwa 300 m nordwestlich der geplanten Abgrabung liegt der Baggersee <strong>Reeser</strong><br />

Ward. Dieser besitzt eine offene Verbindung zum Rhein. Nördlich des Hofes „Mahnenburg“<br />

befinden sich im Vorland des Sommerdeiches zwei weitere, jedoch kleinere<br />

Abgrabungsgewässer.<br />

Etwa 400 m nördlich der geplanten Abgrabung liegen innerhalb des verlandeten Ausläufers<br />

der Altstromrinne „Rosau“ zwei Kleingewässer.<br />

Flora, Fauna, Lebensräume<br />

Die Bestandaufnahme der biotischen Faktoren erfolgte durch eine Kartierung der<br />

Biotoptypen und –strukturen in Anlehnung an den von der LÖBF entwickelten Biotoptypenschlüssel,<br />

durch die Auswertung vorhandener Datenbestände zum Naturraum<br />

und weitere Eigenerhebungen (Vegetation, Avifauna, Amphibien, Laufkäfer).<br />

Darauf aufbauend erfolgte eine flächendeckende Bewertung des Untersuchungsraumes<br />

hinsichtlich seines Vermögens zur Erfüllung von Lebensraumfunktionen für<br />

die heimische Pflanzen- und Tierwelt (Bewertung des Biotoppotentials) anhand der<br />

Kriterien:<br />

- Gefährdungsgrad des Biotoptyps<br />

- Gefährdungsgrad der nachgewiesenen Arten<br />

- Natürlichkeitsgrad<br />

- Biotopausprägung / Strukturvielfalt<br />

- räumlich-funktionale Beziehungen<br />

- Regenerationsfähigkeit<br />

- Entwicklungsfähigkeit


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Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />

54.04.20.14-002/03 Seite 62<br />

Das Bewertungsergebnis, ausgedrückt als „Eignung zur Erfüllung von Funktionen für<br />

den Arten- und Biotopschutz“ (Wertstufe 5 = sehr hohe Eignung bis Wertstufe 0 =<br />

keine Eignung) ist der UVS, Bd. II, Teil C, Kap. 6.4.4. Bewertung des Biotoppotentials<br />

zu entnehmen.<br />

Nutzungsstruktur und Landschaftsbild<br />

Der Planungsraum wird geprägt durch die großflächige landwirtschaftliche Nutzung.<br />

Im unmittelbaren Abgrabungsbereich überwiegen Äcker, während im Vorland des<br />

Sommerdeiches sowie im Raum um Esserden die Grünlandnutzung bestimmend ist.<br />

Das grünlandgeprägte Vorland des Banndeiches südlich Esserden ist durch Gehölzelemente<br />

wie Hecken und Baumreihen noch gut gegliedert und strukturiert. Die geplante<br />

Abgrabung selbst liegt dagegen überwiegend in einem stark ausgeräumten<br />

Landschaftsausschnitt, in dem gliedernde und belebende Elemente fehlen.<br />

Die Verkehrserschließung des Raumes erfolgt im Wesentlichen über die Kreisstraße<br />

K 18 sowie über meist befestigte Wirtschaftswege. Die nächste Hauptverkehrsstraße<br />

ist die B 67, die die östliche Begrenzung des Vorhabensbereichs bildet.<br />

2.4.3 Auswirkungen des Vorhabens<br />

Nach § 4 Abs. 2 LG NRW gilt die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen als<br />

Eingriff in die Natur und Landschaft. Die zu erwartenden Auswirkungen bei Realisierung<br />

des geplanten Abbauvorhabens auf die Umwelt wurden im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie<br />

ermittelt und bewertet (UVS, Bd. II, Teil C.2, Kap. 6 und 8).<br />

Die Beeinträchtigungen werden daher, differenziert nach vorübergehenden Wirkungen,<br />

bleibenden Wirkungen, Folgewirkungen sowie Stör- / Schadensfällen im Folgenden<br />

nur zusammenfassend dargestellt.


<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />

Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />

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Vorübergehende Wirkungen<br />

Vorübergehende Wirkungen beschränken sich weitgehend auf die Zeit der Abbautätigkeit.<br />

Sie werden vor allem durch den Abbaubetrieb, die Aufbereitung und den Materialtransport<br />

verursacht und sind weitgehend reversibel. Sie bestehen im Wesentlichen<br />

in:<br />

- der Flächenbeanspruchung für Betriebsanlagen und dem damit verbundenen<br />

Verlust an Pflanzen und wenig mobilen Tierarten<br />

- der Beeinträchtigung des natürlichen Bodengefüges auf Betriebs- und<br />

Randflächen durch Befahren, Lagerung von Oberboden und Abraum<br />

usw.<br />

- der vorübergehenden Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch<br />

die Präsens technischer Anlagen und nicht rekultivierte Abbauflächen<br />

- der Störung der Tierwelt, vor allem der Avifauna im Umfeld der Abbauflächen<br />

- den Lärmemissionen aus den eingesetzten Maschinen, technischen<br />

Anlagen und Fahrzeugen, die sich belastend auf die Tierwelt, auf das<br />

Wohnumfeld sowie auf die Erholungseignung der Landschaft auswirken<br />

können<br />

- der ständigen Verwirbelung des Wasserkörpers durch die Abbautätigkeit,<br />

die die Ausbildung einer gewässertypischen Lebensgemeinschaft<br />

und damit die Entwicklung des neu entstehenden „Ökosystems Baggersee“<br />

behindert.<br />

Bleibende Wirkungen<br />

Bleibende, irreversible Wirkungen ergeben sich vor allem aus den im Vergleich zum<br />

Ausgangszustand veränderten Umweltbedingungen infolge Schaffung eines Gewässers.<br />

Sie bestehen im Wesentlichen in<br />

- der Flächeninanspruchnahme für die Abbauflächen und die Fahrrinne<br />

mit der Folge der vollständigen Vernichtung der vorhandenen Vegetation<br />

und des Verlustes weniger mobiler Tierarten<br />

- dem Verlust zum Teil ertragreicher landwirtschaftlicher Produktionsflächen<br />

(Wertzahlen der Bodenschätzung 40 bis 82)


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Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />

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- dem Abtrag und der Umlagerung von Oberböden und Abraum und damit<br />

im Verlust von Boden durch Zerstörung der natürlichen Bodenhorizonte<br />

und im Verlust der vielfältigen Bodenfunktionen, insbesondere<br />

der Filter- und Pufferfunktionen<br />

- der Entnahme von Sand und Kies und damit in der Zerstörung der natürlichen<br />

geologischen Strukturen<br />

- der Offenlegung des Grundwassers, das ohne die schützenden Deckschichten<br />

jeglicher Einwirkung und Verunreinigung von außen, insbesondere<br />

den ungehinderten Eintrag von Nähr- / Schadstoffen aus der<br />

Atmosphäre ausgesetzt ist<br />

- der vollständigen Veränderung der Standortbedingungen, indem ein<br />

terrestrisches Ökosystem durch ein limnisches ersetzt wird<br />

- der grundlegenden Umwandlung des Reliefs und damit des Landschaftsbildes,<br />

indem der Charakter der weitgehend ebenen Auenlandschaften<br />

durch die Schaffung einer landschaftsuntypischen Hohlform<br />

und einer großen Wasserfläche nachhaltig verändert wird.<br />

Weitere Beeinträchtigungen ergeben sich durch die Verlegung des Sommerdeiches<br />

und der K 18, bestehend in:<br />

- zusätzlicher Flächeninanspruchnahme in Verbindung mit dem Verlust<br />

von Pflanzen- und Tierarten<br />

- der Überbauung bzw. Versiegelung von Bodenfläche<br />

- der Veränderung des natürlichen Reliefs und des Landschaftsbildes<br />

- der Verlagerung des straßenbegleitenden Belastungskorridors.<br />

Folgewirkungen:<br />

Mögliche Sekundäreffekte des Kies- und Sandabbaus können bestehen in:<br />

- einem sich möglicherweise entwickelnden unkontrollierten Erholungsund<br />

Badebetrieb mit unter Umständen erheblichen Belastungen von<br />

Natur und Umwelt.


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Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />

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Stör- / Schadensfälle<br />

Störfallbedingte Beeinträchtigungen können durch Verlust wasser- und bodengefährdender<br />

Stoffe bei Unfällen oder durch nicht ordnungsgemäßen Betrieb von Anlagen<br />

und Maschinen auftreten. So können z.B. Verluste von Öl- oder Treibstoffen unter<br />

Umständen erhebliche Umweltschäden zur Folge haben, bestehend in:<br />

- einer Kontaminierung des Bodens<br />

- einer Verschmutzung des Seewassers<br />

- einer Verschmutzung des an den See anschließenden Grundwassers<br />

- einer Schädigung der Tier- und Pflanzenwelt.<br />

Ein Risiko durch Unfälle kann bei keiner Bautätigkeit völlig ausgeschlossen werden.<br />

Jedoch stellen Störfälle im Allgemeinen Ausnahmesituationen dar, die sich durch<br />

ordnungsgemäßen Betrieb, Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen, regelmäßige<br />

Wartung von Maschinen, Anlagen usw. auf ein vernachlässigbares Restrisiko reduzieren<br />

lassen, zumal heute ausschließlich biologisch abbaubare Fett und Öle eingesetzt<br />

werden. Wasserschutzgebiete werden nicht berührt, so dass eine Beeinträchtigung<br />

der Trinkwassergewinnung ausgeschlossen werden kann.<br />

Positive Folgeeffekte<br />

Durch Auskiesung entstandene Seen unterscheiden sich grundsätzlich von natürlichen<br />

Gewässern wie z.B. Altarmen. Das Ergebnis auch einer naturnahen Rekultivierung<br />

ist immer ein neuer, nicht den natürlichen Landschaftselementen entsprechender<br />

Standort und damit ein neuer Lebensraum (Natur aus zweiter Hand).<br />

Jedoch können Abgrabungen auch zu einer Verbesserung der Biotopqualität führen.<br />

Selbst ohne gestalterisches Zutun des Menschen entwickeln sich ehemalige Abbauflächen<br />

aufgrund besonderer Standortfaktoren (Nährstoffarmut, Trocken- / Feuchtareale<br />

usw.) oft zu für den Naturschutz wertvollen Lebensräumen. Für zurückgedrängte,<br />

heute zum Teil seltene und gefährdete Arten und Lebensgemeinschaften<br />

können sie Rückzugsraum bieten, vorausgesetzt, sie sind in geeigneter Weise angelegt<br />

und bleiben zumindest in Teilbereichen vor Störungen durch konkurrierende<br />

Nutzungen bewahrt.<br />

Darüber hinaus werden Abgrabungsseen, auch wenn es sich um landschaftsuntypische<br />

Fremdformen handelt, oft als landschaftliche Bereicherung empfunden. Es ist


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Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />

54.04.20.14-002/03 Seite 66<br />

daher davon auszugehen, dass die Schaffung eines Gewässers langfristig zu einer<br />

Aufwertung des siedlungsnahen Freiraumes von Rees als Bereich für die Feierabend-<br />

und Wochenenderholung führen wird.<br />

2.4.4 Bewertung und Abwägung der Umweltauswirkungen<br />

Durch die Maßnahmen werden Auswirkungen für die Schutzgüter Wasser und Luft,<br />

Kultur- und sonstige Sachgüter erwartet.<br />

Für das Schutzgut Tiere, Pflanzen und ihre Lebensräume sind erhebliche Auswirkungen<br />

zwar zu erwarten, jedoch beschränken sich diese vorläufig auf die Inanspruchnahme<br />

von Vegetationsbeständen. Nicht gänzlich auszuschließen sind erhebliche<br />

Auswirkungen auf die Vogelwelt, wenn Bauzeiten außerhalb der Brut- und Rastzeit<br />

nicht eingehalten.<br />

Für das Schutzgut Mensch werden keine erheblichen Auswirkungen erwartet.<br />

Für das Schutzgut Boden und Landschaft ergeben sich Auswirkungen aus den anlagebedingten<br />

Wirkungen. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um Flächeninanspruchnahmen.<br />

Diese können allerdings im Verhältnis zum Umfang der gesamten<br />

Baumaßnahme als relativ gering eingestuft werden.<br />

Die erheblichen Auswirkungen können durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen<br />

kompensiert werden.<br />

Darüber hinaus werden die Antragsteller Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung<br />

und Schutz ergreifen. Die verbleibenden Eingriffe werden nach den Festlegungen<br />

des Landschaftspflegerischen Begleitplanes und dieses Beschlusses kompensiert.


<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />

Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />

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2.4.5 Berücksichtigung der Richtlinie Flora, Fauna, Habitate (FFH)<br />

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften verabschiedete mit Datum vom<br />

21.05.1992 die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume<br />

sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen und am 02.04.1979 die Richtlinie<br />

79/409EWG über die Erhaltung wildlebenden Vogelarten. Diese Richtlinien sind mit<br />

Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 30.04.1998 in nationales Recht umgesetzt<br />

worden.<br />

Gemäß § 19 c in Verbindung mit 19 d Bundesnaturschutzgesetz sind alle Pläne vor<br />

ihrer Zulassung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebietes von<br />

gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines europäischen Vogelschutzgebietes zu ü-<br />

berprüfen.<br />

Gemäß § 48 d Landschaftsgesetz NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />

21.07.2000 (GV. NRW. S. 568 / SGV. NRW. 791), zuletzt geändert durch Gesetz<br />

vom 25.09.2001 (EuroAnpG NRW) (GV. NRW. S. 708) sind Projekte vor Ihrer Zulassung<br />

auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebiets von gemeinschaftlicher<br />

Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebietes zu überprüfen.<br />

Grundsätzlich ist eine FFH-Verträglichkeitsprüfung (FFH-VP) immer dann schon<br />

durchzuführen, wenn nur die Möglichkeit besteht, dass ein Projekt einzeln oder im<br />

Zusammenwirken mit anderen Projekten und Plänen (Summationswirkung) ein FFHoder<br />

Vogelschutzgebiet erheblich beeinträchtigen könnte.<br />

Dieser sich aus dem Verschlechterungsverbot ergebende Umstand führt dazu, dass<br />

die FFH-VP bei allen Projekten und Plänen durchgeführt werden muss, bei denen<br />

sich nicht schon von vornherein ausschließen lässt, dass durch diese ein oder mehrere<br />

FFH- oder Vogelschutzgebiete beeinträchtigt werden können.<br />

Ob tatsächlich eine erhebliche Beeinträchtigung eines Gebietes durch ein Projekt<br />

vorliegt, ist erst im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung selbst zu beantworten.


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Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />

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Grundlage für die Bewertung ist die Fassung der FFH-Unterlagen "FFH-<br />

Verträglichkeitsstudie Abgrabung <strong>Reeser</strong> <strong>Welle</strong>“, erarbeitet durch das Büro für Landschaftsplanung<br />

B. Böhling, Bedburg-Hau.<br />

Dem Zeitpunkt ihrer Erarbeitung entsprechend bezieht sich die Verträglichkeitsstudie<br />

auf das vom Land NRW gemäß Artikel 4 der Vogelschutzrichtlinie gemeldete Vogelschutzgebiet<br />

"Unterer Niederrhein" (Gebietsnr. DE-4203-401) in der vom Land NRW<br />

vorgenommenen Abgrenzung. Die Verträglichkeitsstudie hat keine „faktischen“ Vogelschutzgebiete<br />

zum Gegenstand (vgl. Beschluss Bundesverwaltungsgericht vom<br />

21.11.2001 – 4 VR 13.00- [NUR 2002, Seite 153]). Auf das auch hinsichtlich dieses<br />

Gebietes anhängige Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2001/5117 der Kommission<br />

der Europäischen Gemeinschaften und die unterschiedliche Abgrenzung gegenüber<br />

den IBA-Listen 1989 und 2000 wird rein vorsorglich hingewiesen. Die FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung hat ergeben, dass durch der Abgrabungstätigkeit vorlaufende<br />

Naturschutzmaßnahmen erhebliche Beeinträchtigungen des Europäischen Schutzgebietssystems<br />

Natura 2000 ausgeschlossen werden können. Durch entsprechende<br />

Nebenbestimmungen verpflichtet dieser Planfeststellungsbeschluss den Begünstigten<br />

zur Umsetzung solcher Maßnahmen vor Beginn der Abgrabungstätigkeit sowie<br />

den Kreis Kleve zur Überwachung derselben.


<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />

Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />

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3 Hinweise<br />

Für den Beschluss gelten folgende Hinweise:<br />

3.1 Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf<br />

alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben diesem Planfeststellungsbeschluss<br />

sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlichrechtliche<br />

Entscheidungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen<br />

und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch diese Planfeststellung werden<br />

im o. g. Umfang alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen den Trägern der<br />

Vorhaben und den durch die Pläne Betroffenen rechtsgestaltend geregelt (Konzentrationswirkung).<br />

3.2 Privatrechtliche Ansprüche werden durch diesen Beschluss nicht berührt. Der<br />

Beschluss selbst entfaltet keine enteignende Wirkung. Er ist aber als Grundlage für<br />

ein evtl. zu betreibendes Enteignungsverfahren hinsichtlich Hochwasserschutzanlagen<br />

und Straßenbau bindend. Der Genehmigungsinhaber kann auf Antrag die sofortige<br />

Besitzeinweisung für das betreffende Grundstück bei der <strong>Bezirksregierung</strong> (Dezernat<br />

21) erwirken.<br />

3.3 Bei der Durchführung der Bauarbeiten sind insbesondere die allgemein anerkannten<br />

Regeln der Bautechnik, die Unfallverhütungsvorschriften (einschl. der zugehörigen<br />

Sondervorschriften), Richtlinien und Merkblätter, § 3 des Bundesimmissionsschutzgesetzes<br />

(BImSchG) zu beachten.<br />

3.4 Ebenso sind die Arbeitsstättenverordnung sowie die Verordnung über Anlagen<br />

zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) vom<br />

12.08.1993 (GV NRW S. 676 / SGV NRW 77) in der zurzeit gültigen Fassung zu beachten.<br />

3.5 Bei Verunreinigungen mit wassergefährdenden Stoffen sind die Meldepflichten<br />

gemäß § 18 LWG und die jeweils gültigen Öl- und Giftalarmrichtlinien zu beachten.


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Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />

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3.6 Für die Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung ist die <strong>Bezirksregierung</strong><br />

<strong>Düsseldorf</strong>, Dezernat 54 zuständig, die als aufsichtsführende und fachtechnische<br />

Dienststelle nachstehende Nebenbestimmungen der Deichbaumaßnahme und der<br />

Dichtschürze betreffend gilt.<br />

3.7 Zuständige Überwachungsbehörde für das Abgrabungsvorhaben ist der Landrat<br />

des Kreises Kleve.<br />

3.8 Für die Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung der K 18 ist der Kreis<br />

Kleve die zuständige Behörde. Planänderungen und verwendete Materialien bedürfen<br />

der Zustimmung des Kreises Kleve als Straßenbaulastträger.<br />

3.9 Die Antragssteller tragen die Kosten für Vermessung, Umschreibung und Stationierung<br />

der Straße.<br />

3.10 Im Bereich außerhalb des Sommerdeiches ist der neue Teil der Straße kostenfrei<br />

dem Kreis Kleve zu übertragen.<br />

3.11 Die Arbeiten in den Deichschutzzonen gemäß Ordnungsbehördlicher Verordnung<br />

zum Schutze der Deiche und sonstigen Hochwasserschutzanlagen an den<br />

Gewässern erster Ordnung im Regierungsbezirk <strong>Düsseldorf</strong> - Deichschutzverordnung<br />

- dürfen nur in der Zeit vom 01.04. bis 31.10. durchgeführt werden. Ausnahmen<br />

hiervon bedürfen der Zustimmung der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong>, Dezernat 54.<br />

3.12 Die Geräuschemissionen durch den Betrieb der Abgrabung dürfen folgende<br />

Werte nicht überschreiten:<br />

tagsüber: 60 dB (A)<br />

nachts:<br />

45 dB (A)<br />

gemessen von den nächst liegenden bewohnten Gebäuden und bewertet nach der<br />

technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm). Als Nachtzeit gilt die Zeit<br />

von 22 Uhr bis 6 Uhr.


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Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />

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3.13 Die Geräuschemissionen durch den Betrieb der Baustelle hinsichtlich der Hochwasserschutzanlagen<br />

dürfen folgende Werte nicht überschreiten:<br />

tagsüber:<br />

nachts:<br />

60 dB (A)<br />

45 dB (A)<br />

gemessen von den nächst liegenden bewohnten Gebäuden und beurteilt gem. Nr. 6<br />

ff. der VV BauLärmG. Als Nachtzeit gilt die Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr.<br />

3.14 Auf Ihre Verkehrssicherungspflicht auf der Baustelle weise ich hin.<br />

3.15 Auf denkmalschutzrechtliche Vorschriften, insbesondere §§ 15 und 16 DSchG<br />

weise ich hin.<br />

3.16 Der mittlere Seewasserspiegel ist im Antrag mit 12,34 m NN angegeben. Da der<br />

See direkt an den Rhein angebunden ist, wird der Seewasserspiegel dem Rheinwasserspiegel<br />

entsprechen.<br />

Das Mittelwasser 1965 bei Rhein-km 841,0 liegt mit 12,29 m NN geringfügig unter<br />

dem angegebenen Wert.<br />

Der von der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung für den Rhein ausgewiesene Ausbaumittelwasserstand<br />

1990 liegt mit 11,59 m NN deutlich unter dem im Antrag genannten<br />

Wasserspiegel.<br />

Dieses sollte bei den Anpflanzungen berücksichtigt werden.


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Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />

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4 Nebenbestimmungen<br />

Dieser Planfeststellungsbeschluss ergeht unter folgenden<br />

Nebenbestimmungen:<br />

4.1 Allgemeines<br />

4.1.1 Die Genehmigung erstreckt sich nur auf Anlagen/Maßnahmen, die in den mit<br />

Prüfvermerk/Gesehen-Vermerk des ehemaligen Staatlichen Umweltamtes Krefeld<br />

(StUA), jetzt <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong> versehenen Planunterlagen dargestellt<br />

sind.<br />

4.1.2 Der Planfeststellungsbeschluss / die Ausbaugenehmigung und die dazugehörenden<br />

Planunterlagen sind auf Dauer aufzubewahren.<br />

4.1.3 Für jede Änderung und Abweichung gegenüber den Planunterlagen sind der<br />

Überwachungsbehörde vor der Ausführung entsprechende Planunterlagen vorzulegen.<br />

Wesentliche Änderungen bedürfen einer neuen Planfeststellung / Ausbaugenehmigung<br />

durch die <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong>.<br />

4.1.4 Änderungen und Ergänzungen der Auflagen bleiben gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 5<br />

VwVfG NRW vorbehalten. Sie werden insbesondere dann vorgenommen, wenn wesentliche<br />

Nachteile für das Gemeinwohl, soweit diese nicht bereits behandelt wurden,<br />

zu beseitigen oder zu verhüten sind. Auf § 75 Abs. 2 S. 2 VwVfG NRW wird hingewiesen.<br />

4.1.5 Kosten, die der überwachenden Behörde dadurch entstehen, dass die Antragsteller<br />

unbefugt handeln oder gegen Nebenbestimmungen dieses Beschlusses/dieser<br />

Genehmigung verstoßen, werden den Antragstellern auferlegt.<br />

4.1.6 Auf der Baustelle ist ein Alarmplan gut sichtbar auszuhängen, der die im Schadensfall<br />

zu unterrichtenden Dienststellen und Personen benennt.


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Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />

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4.1.7 Die Niederschlagsentwässerung für die neutrassierte K 18 in den Bereichen bei<br />

km 0+496,538 und km 1+326,474 ist durch den Einbau einer Schrägverwindung sicherzustellen<br />

(Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil Linienführung, RAS-L,<br />

1995). Die vorgenannte Maßnahme ist im Rahmen der Ausführungsplanung umzusetzen<br />

und mit dem Träger der Straßenbaulast und der Deichüberwachungsbehörde<br />

abzustimmen.<br />

4.2 Prüfung / Überwachung<br />

4.2.1 Die Genehmigungsinhaber haben vor Baubeginn den Überwachungsbehörden<br />

mitzuteilen:<br />

a) Name des verantwortlichen Bauleiters<br />

b) Name des ökologischen Koordinators<br />

c) Name des Sicherheits- und Gesundheitskoordinators<br />

d) Bauzeitenplan Sommerdeich<br />

4.2.2 Die Genehmigungsinhaber haben zum 01.04 eines jeden Jahres nachfolgende<br />

Unterlagen der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong>, Dezernat 54, und dem Landrat des<br />

Kreises Kleve vorzulegen:<br />

a) Abbauplan für die Zeit vom 01.04. bis 31.03 des Folgejahres<br />

b) Abbauplan für die nächsten 3 Jahre (Vorausschau)<br />

c) Zeitplan zur Herstellung der Dichtschürze<br />

4.2.3 Die Ausführungsplanung (bautechnische Einzelheiten, Sicherungsmaßnahmen<br />

bei Hochwasser usw.) ist vor der Durchführung wie folgt bei den genannten Behörden<br />

zur Zustimmung vorzulegen:<br />

a) Sommerdeichanlagen – <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong>, Dezernat 54<br />

b) Dichtschürze – <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong>, Dezernat 54<br />

c) Neubau Kreisstraße K18 – Kreis Kleve<br />

d) Grundwassermessstellen – <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong>, Dezernat 54 und<br />

Kreis Kleve<br />

e) Herstellung Wirtschafts- und Radweg (parallel der B67) – Stadt Rees


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Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />

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4.2.4 Die <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong> ist berechtigt, Dritte mit der Prüfung der Ausführungsplanung,<br />

Nachweise usw. auf Kosten der Antragssteller zu beauftragen sowie<br />

weitere Nachweise zu fordern.<br />

4.2.5 Für die Herstellung der Sommerdeichanlagen ist der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong>,<br />

Dezernat 54, vor Baubeginn ein Qualitätssicherungsplan zur Zustimmung vorzulegen.<br />

Der Plan ist gegebenenfalls fortzuschreiben.<br />

4.2.6 Für die Herstellung der Dichtschürze ist der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong>, Dezernat<br />

54, vor Herstellung des 1. Abschnittes ein Qualitätssicherungsplan zur Zustimmung<br />

vorzulegen. Der Plan ist gegebenenfalls fortzuschreiben.<br />

4.2.7 Die Überwachungsbehörden prüfen die Ausführungsplanung auf Einhaltung der<br />

baurechtlichen Vorschriften. Sie sind berechtigt, Dritte mit der Prüfung der Ausführungsplanung<br />

auf Kosten der Genehmigungsinhaber zu beauftragen sowie weitere<br />

erforderliche Nachweise zu fordern.<br />

4.2.8 Zur Herstellung der Deichanlagen und der Überlaufstrecke dürfen nur Materialien<br />

verwendet werden, denen die Überwachungsbehörde zugestimmt hat. Während<br />

des Einbaues ist der Nachweis zu führen, dass das tatsächlich gelieferte Material<br />

den Zustimmungsvoraussetzungen entspricht und entsprechend der geprüften<br />

Standsicherheitsberechnung eingebaut wird.<br />

4.2.9 Alle Bauteile, die später verdeckt sind, bedürfen einer vorherigen Bauzustandsbesichtigung.<br />

4.2.10 Vor der abschließenden Bauzustandsbesichtigung der Sommerdeichanlagen<br />

ist eine Schlussvermessung (Grenzherstellung und topographische Vermessung)<br />

durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur durchführen zu lassen.<br />

4.2.11 Bei der abschließenden Bauzustandsbesichtigung der Sommerdeichanlagen<br />

sind der Überwachungsbehörde nachfolgend genannte Bestandsunterlagen in vierfacher<br />

Ausfertigung vorzulegen:<br />

- Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000


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Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />

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- Übersichtslagepläne im Maßstab 1: 5.000 bis 1:1.000<br />

- Längsschnitt<br />

- Querprofile<br />

- Bauwerkszeichnungen<br />

- Abschlussbericht zur Baumaßnahme (Bauablauf, Geotechnik, Ausgleichsmaßnahmen,<br />

Bauwerke, Besonderheiten)<br />

4.2.12 Außerdem sind die Unterlagen der Überwachungsbehörde auch in digitaler<br />

Form vorzulegen. Die digitalisierten Unterlagen sind im DXF-Format zu erstellen und<br />

mit einer Dokumentation hinsichtlich des Inhaltes der Daten im Word-Format (z.B.<br />

readme.doc) zu versehen. Das Format ist mit der Überwachungsbehörde abzustimmen.<br />

4.3 Ausführung<br />

4.3.1 Bei Hochwassergefahr sind alle beweglichen Gegenstände (z.B. Baumaschinen,<br />

Geräte, Baubuden, Baustoffe usw.) rechtzeitig aus dem Überschwemmungsbereich<br />

zu entfernen.<br />

4.3.2 Alle im Zusammenhang mit den durchgeführten Arbeiten entstandenen Schäden<br />

an den Hochwasserschutzanlagen und Gewässern sind im Einvernehmen mit<br />

der Überwachungsbehörde unverzüglich zu beseitigen bzw. zu regulieren.<br />

4.3.3 Verschmutzungen der öffentlichen Verkehrsflächen durch die an- und abfahrenden<br />

Fahrzeuge sind unverzüglich zu beseitigen.<br />

4.3.4 Übermäßige Staubentwicklung ist durch geeignete Maßnahmen (z.B. Befestigung<br />

der Baustraße, Bewässerung) zu verhindern.<br />

4.3.5 Auf der Baustelle sind Ölbindemittel in einer Menge bereitzuhalten, die mindestens<br />

500 l Mineralöle oder deren Produkte binden. Die Bindemittel müssen auch auf<br />

Wasserflächen wirksam sein.


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4.3.6 Werden bei der Durchführung der Baumaßnahme Altlasten festgestellt, sind die<br />

Überwachungsbehörden unverzüglich zu unterrichten.<br />

4.3.7 In Absprache mit den zuständigen Stellen des Kreises Kleve ist für eine ordnungsgemäße<br />

Entsorgung zu sorgen. Eventuelle notwendige Genehmigungen sind<br />

gesondert bei den zuständigen Stellen zu beantragen.<br />

4.4 Abgrabungsbezogene Nebenbestimmungen<br />

4.4.1 Vor Abbaubeginn<br />

4.4.1.1 Der Rückbau der vorhandenen K18 darf erst beginnen, wenn die neutrassierte<br />

K18 fertig gestellt ist.<br />

4.4.2 Schwimmende Geräte<br />

4.4.2.1 Schwimmende Geräte dürfen erst in Betrieb genommen werden, nachdem<br />

die Schwimmfähigkeit und Kentersicherheit rechnerisch nachgewiesen und der<br />

Nachweis durch einen Sachverständigen geprüft ist.<br />

4.4.2.2 Der Nachweis ist mit der Unterschrift des Ausfertigers und Prüfvermerk des<br />

Sachverständigen zu versehen und dem Prüfbuch des schwimmenden Gerätes beizufügen.<br />

4.4.2.3 Sachverständige sind:<br />

• Sachverständige der vom Bundesminister für Verkehr anerkannten Klassifikationsgesellschaften,<br />

• Sachverständige, die von einer Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellt<br />

sind,<br />

• Sachverständige, die von einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion bestellt sind,<br />

• Sachverständige, die von der Berufsgenossenschaft anerkannt sind.


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Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />

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4.4.3 Unfallverhütungsvorschriften<br />

Bei dem Betrieb der Abgrabung sind die Unfallverhütungsvorschriften der zuständigen<br />

Berufsgenossenschaft zu beachten, insbesondere wird auf die Unfallverhütungsvorschriften<br />

VBG 40 a "Schwimmende Geräte", VBG 42 "Steinbrüche, Grabereien<br />

und Haldenabtragungen" sowie VBG 40 "Bagger, Lader, Planiergeräte, Schürfgeräte<br />

und Spezialmaschinen des Erdbaues (Erdbaumaschinen)" hingewiesen. Ferner<br />

wird auf die VBG 1 „Allgemeine Vorschriften- mit Durchführungsanweisung vom<br />

April 1981“, die VBG 4 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel mit Durchführungsanweisung<br />

vom Oktober 1980“, die VBG 12 a „Flurförderzeuge“, die VBG 10 „Stetigförderer“,<br />

die ordnungsbehördliche Verordnung über die unverzügliche Anzeige von<br />

Unfällen und Schadensfällen im Zuständigkeitsbereich der Staatlichen Gewerbeaufsicht<br />

-Schadensanzeige-Verordnung vom 31.08.1987-, die Verordnung über Arbeitsstätten<br />

vom 20.03.1985 mit den dazugehörigen Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR) sowie<br />

die Bestimmungen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker -VDE- hingewiesen.<br />

4.4.4 Arbeitnehmerschutz<br />

Sind Arbeitnehmer nicht nur vorübergehend (stundenweise) in der Sand- und Kiesgrube<br />

beschäftigt, ist ihnen eine Unterkunft, eine Toilette und eine Waschgelegenheit<br />

zur Verfügung zu stellen, die mindestens den Maßgaben der §§ 45 bis 48 (Baustellen)<br />

der Arbeitsstättenverordnung entsprechen.<br />

4.4.5 Elektrische Anlagen<br />

Die elektrischen Anlagen sind nach den Vorschriften des Verbandes Deutscher E-<br />

lektrotechniker VDE 0100 Teil 737 "Feuchte und nasse Bereiche und Räume, Anlagen<br />

im Freien" zu errichten und nach den Vorschriften VDE 0105 Teil 1 "Allgemeine<br />

Festlegungen", VDE 0105 Teil 6 "Zusatzfestlegungen für Tagebaue, Steinbrüche und<br />

ähnliche Betriebe" zu betreiben.


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Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />

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4.4.6 Überprüfung schwimmender Geräte<br />

Schwimmende Geräte sind entsprechend den Vorschriften der Schiffsuntersuchungskommission<br />

(SUK) regelmäßig zu untersuchen. Die Nachweise zur Untersuchung<br />

sind auf Anforderung vorzulegen.<br />

4.4.7 Absteckplan<br />

Vor Beginn der Abgrabung im Erweiterungsbereich ist der Überwachungsbehörde ein<br />

Absteckplan auf der Grundlage des Abbau- bzw. Rekultivierungsplanes vorzulegen,<br />

dem die wesentlichen Längen- und Breitenangaben in Ziffern zu entnehmen sind.<br />

Dieser Plan ist auch im Bürogebäude auf dem Betriebsgelände vorzuhalten.<br />

4.4.8 Vermessung vor Beginn der Abgrabung<br />

4.4.8.1 Vor Beginn der Abgrabung im Erweiterungsbereich und der Einzäunung der<br />

Abgrabungsfläche sind durch einen öffentlich-bestellten und vereidigten Vermessungsingenieur<br />

oder einer nach der MarkscheiderVO anerkannten Person folgende<br />

vermessungstechnischen Voraussetzungen zu schaffen:<br />

4.4.8.2 Die Außengrenzen der Abbauabschnitte sind katastermäßig durch eine<br />

Grenzanzeige (Bereichsanzeige) in die Örtlichkeit zu übertragen. Diese Grenzanzeige<br />

ist als Vermessungsplan im Maßstab 1 : 1.000 mit den Grenzpunktsignaturen darzustellen<br />

und meiner Überwachungsbehörde in einfacher Ausfertigung vorzulegen.<br />

4.4.8.3 Die Grenzanzeige muss den Verlauf der Bereichsaußengrenzen klar erkennen<br />

lassen. Hierzu sind gut sichtbare Markierungspflöcke zu setzen.


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Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />

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4.4.8.4 Im Einvernehmen mit der Abgrabungsüberwachungsbehörde ist ein Höhenfestpunkt<br />

zu setzen, auf NN einzumessen und in dem o.a. Vermessungsplan darzustellen.<br />

4.4.8.5 Die Grenzen des Abgrabungsgeländes sind einzumessen, phasenweise zu<br />

markieren und im Vermessungsplan darzustellen.<br />

4.4.8.6 Name und Anschrift des Vermessungsbüros sind der zuständige Überwachungsbehörde<br />

schriftlich vorab mitzuteilen.<br />

4.4.9 Vermessung vor Beginn der Abgrabung in einzelnen Abschnitten<br />

4.4.9.1 Vor Beginn der Abgrabung, also vor dem Roden von Hecken und vor dem<br />

Abschieben der Bodendecke in den einzelnen Abschnitten, sind durch einen selbstständigen,<br />

unabhängigen Vermessungsingenieur oder einer nach der Markscheider-<br />

VO anerkannten Person ferner folgende vermessungstechnischen Voraussetzungen<br />

zu schaffen:<br />

4.4.9.2 An den Eckpunkten der zum Abbau anstehenden Abschnitte sind farblich unterschiedliche<br />

Markierungspflöcke bzw. dauerhafte Markierungen an der ortsüblichen<br />

Weidefrechtung in solchen Abständen zu setzen, dass die einzuhaltenden Grenzabstände<br />

zu den Flurstücksaußengrenzen (= Verlauf der Böschungsoberkante gemäß<br />

Abbauplan) sowie die Grenzen des jeweiligen Abbauabschnittes klar zu erkennen<br />

sind.<br />

4.4.9.3 Hierzu ist der Verlauf der Böschungsoberkante im Abstand von max. 25 m<br />

sowie an allen Eck- und Knickpunkten unter Verwendung von Pflöcken aus Holz oder<br />

Metall mit einem Durchmesser von mindestens 12 cm und einer Länge von mindestens<br />

1,50 m über Geländehöhe, standfest im Boden versenkt oder durch dauerhafte<br />

Markierungen an der ortsüblichen Weidefrechtung zu kennzeichnen. Die Standorte<br />

dieser Markierungen sind ebenfalls in dem o.a. Vermessungsplan darzustellen.


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Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />

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4.4.9.4 Der Vermessungsplan ist hinsichtlich der einzelnen Abbauabschnitte jeweils<br />

zu vervollständigen, d.h. fortzuschreiben, bis ein Komplettplan vorliegt. Ein Exemplar<br />

des aktuellen Vermessungsplanes ist im Bürogebäude auf dem Abgrabungsgelände<br />

verfügbar zu halten.<br />

4.4.10 Erhaltung der Markierungen<br />

4.4.10.1 Die Markierungspflöcke bzw. Zaunmarkierungen und der Höhenfestpunkt<br />

sind so einzumessen, dass ihr Standort jederzeit nachprüfbar ist. Sie sind durch geeignete<br />

Maßnahmen abzusichern und, soweit sie nicht innerhalb des durch die Böschungsoberkante<br />

begrenzten Abgrabungsbereiches (Wasserfläche) liegen, bis zur<br />

Abnahme der Herrichtung zu erhalten und ggf. unaufgefordert sofort zu ersetzen.<br />

4.4.11 Vorlage des Vermessungsplanes<br />

4.4.11.1 Der jeweils aktuelle Vermessungsplan ist der Abgrabungsüberwachungsbehörde<br />

vor Beginn der Abgrabung des zur Abgrabung anstehenden Abbauabschnittes<br />

vorzulegen.<br />

4.4.12 Betriebstagebuch<br />

4.4.12.1 Soweit nicht bereits aus innerbetrieblichen oder sonstigen Gründen erforderlich,<br />

ist künftig auch für das Abgrabungsvorhaben <strong>Reeser</strong> <strong>Welle</strong> ein Betriebstagebuch<br />

zu führen. Das Betriebstagebuch ist jederzeit zur Einsichtnahme durch die<br />

Überwachungsbehörden bereitzuhalten und bis zum Ablauf von 3 Jahren nach Erlöschen<br />

der im Zusammenhang mit der Abgrabung erteilten Planfeststellungen, Genehmigungen<br />

und Erlaubnisse aufzubewahren.<br />

4.4.12.2 Im Betriebstagebuch sind aus Gründen der Transparenz und Nachvollziehbarkeit<br />

des Abgrabungsvorhabens mindestens zu erfassen:


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Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />

54.04.20.14-002/03 Seite 81<br />

- Koordinaten und Einmessungsdaten der Grundwassermessstellen<br />

- Daten der regelmäßigen, mindestens monatlichen Grundwasserstandsmessungen<br />

- Ergebnisse der Grundwasseranalysen<br />

- Daten und Nachweise zur Abwasserbeseitigung<br />

- Besondere Vorkommnisse<br />

- Maßnahmen und grundsätzliche Veranlassungen zum Abgrabungsvorhaben, einschließlich<br />

der Veranlassungen zur Erfüllung der Bedingungen und Auflagen<br />

4.4.13 Anzeige der Abgrabungsarbeiten<br />

4.4.13.1 Für jeden Abbauabschnitt ist der Beginn der Arbeiten einschließlich vorbereitender<br />

Arbeiten auf den betroffenen Grundstücken sowie der voraussichtliche Abschluss<br />

der Arbeiten den Überwachungsbehörden mindestens zwei Wochen vorher<br />

schriftlich anzuzeigen.<br />

4.4.14 Abbauabschnitte<br />

4.4.14.1 Der Abbau hat in räumlichen und zeitlichen Abschnitten entsprechend dem<br />

genehmigten und planfestgestellten Abbauplan zu erfolgen.<br />

4.4.14.2 Abweichungen von mehr als einem Jahr von den im Abbauplan festgelegten<br />

räumlichen und zeitlichen Abschnitten sind von der zuständigen Planfeststellungsbehörde<br />

gesondert zu genehmigen. Die Genehmigung ist zwei Monate vor Ablauf der<br />

festgelegten Befristungen unter Angabe der Gründe und Angabe des aktuellen Abbauzustandes<br />

zu beantragen. Dem Antrag sind neue Eigentümereinverständniserklärungen<br />

beizufügen, sofern sich die Grundstücke nicht im Eigentum der Vorhabensträger<br />

befinden.<br />

4.4.14.3 Sofern sich auch die Abbauabschnitte ändern, ist zugleich ein neuer Abbauplan<br />

vorzulegen.


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Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />

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4.4.14.4 Für Abweichungen von der Herrichtungs- und Rekultivierungsplanung gelten<br />

die vorstehenden Ausführungen entsprechend.<br />

4.4.15 Abbaubeginn<br />

4.4.15.1 Bevor in den einzelnen Abbauabschnitten mit dem Abbau begonnen wird, ist<br />

der anfallende Oberboden bis zur weiteren Verwendung ordnungsgemäß zu lagern<br />

oder gegebenenfalls zu entsorgen.<br />

4.5 Wasserentnahmeentgelt<br />

Auf die Bestimmungen des Gesetzes über die Erhebung eines Entgelts für die Entnahme<br />

von Wasser aus Gewässern (Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes<br />

Nordrhein-Westfalen - WasEG) vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S.30), insbesondere<br />

auf die Entgelt- und Erklärungspflichten gem. § 3 WasEG, wird ausdrücklich hingewiesen.<br />

4.5.1 Mengenmessung<br />

4.5.1.1 Die für die Aufbereitung der gewonnenen Kiese und Sande entnommene<br />

Wassermenge ist mit registrierenden und nicht rückstellbaren Messgeräten zu erfassen.<br />

4.5.1.2 Die Werte sind monatlich jeweils zur gleichen Zeit abzulesen und ins Betriebstagebuch<br />

einzutragen. Die Wassermenge eines jeden Jahres ist der Aufsichtsbehörde<br />

jeweils zum 01. März des folgenden Jahres anzugeben.<br />

4.5.1.3 Die Messeinrichtungen sind entsprechend den Vorschriften der Hersteller,<br />

insbesondere unter Beachtung der von diesen vorgeschriebenen zeitlichen Abständen,<br />

wenigstens alle fünf Jahre auf Messgenauigkeit zu prüfen und erforderlichen-


<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />

Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />

54.04.20.14-002/03 Seite 83<br />

falls instand zu setzen oder zu ersetzen. Über die Prüfung bzw. Instandsetzung oder<br />

Ersatz ist eine Bescheinigung zum Betriebsbuch zu nehmen.<br />

4.5.1.4 Bei Verdacht auf fehlerhafte Messung kann verlangt werden, diese Prüfungen<br />

von einem geeigneten Fachunternehmer kontrollieren oder durchführen zu lassen.<br />

4.6 Belange Dritter<br />

4.6.1 Vor Inanspruchnahme von privaten und öffentlichen Verkehrs- und Versorgungsanlagen<br />

oder entspr. Einrichtungen und Flächen sind die Eigentümer bzw. die<br />

zuständigen Behörden zu benachrichtigen und ggf. Sicherungsmaßnahmen abzustimmen.<br />

4.6.2 Schäden, die Anderen durch Verschulden der Genehmigungsinhaber oder deren<br />

Beauftragten entstehen, sind von den Genehmigungsinhabern zu regulieren.<br />

4.6.3 Befinden sich in der Bautrasse Höhen- und Festpunkte des Lage- und Höhenfestpunktfeldes<br />

des Landes NW (TP, NivP), sind diese im Einvernehmen mit dem<br />

zuständigen Katasteramt zu sichern.<br />

4.6.4 Befinden sich in der Bautrasse Mark- und Hektometersteine und Sichtzeichen<br />

der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung, sind diese im Einvernehmen mit dem zuständigen<br />

Wasser- und Schifffahrtsamt zu sichern und nach Abschluss der Bauausführung<br />

ggf. neu zu setzen.<br />

4.6.5 Spätestens bis 15.10. des Jahres der Fertigstellung bedarf die Begrünung der<br />

wasserseitigen Deichschutzzonen I und II einer vorherigen Zustandsbesichtigung. Ist<br />

die Grasnarbe nicht ausreichend, sind besondere Sicherungsmaßnahmen zum Erosionsschutz<br />

durchzuführen.


<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />

Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />

54.04.20.14-002/03 Seite 84<br />

4.6.6 Vor Baubeginn zur Errichtung des Hochwasserschutzes auf dem Grundstück<br />

des Einwenders 5 ist ein Beweissicherungsverfahren an den Gebäuden durchzuführen.<br />

4.6.7 Die Zuwegung zum Grundstück des Einwenders 5 ist so herzustellen, dass die<br />

Nutzung der Wirtschaftsgebäude mit üblichen landwirtschaftlichen Geräten möglich<br />

ist.<br />

4.6.8 Zur Entwässerung der Hoffläche des Einwenders 5 ist in die zu errichtende<br />

Spundwand ein Durchlass herzustellen. Dieser Durchlass ist mit einer Rückstauklappe<br />

und einem Schieber zu versehen.<br />

4.6.9 Die Westseite des Grundstückes des Einwenders 5 ist mit Überkorn gegen<br />

Wind- und <strong>Welle</strong>nschlag in Abstimmung mit der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong> Dezernat<br />

54, zu schützen.<br />

4.6.10 Auf dem Grundstück des Einwenders 5 ist die herzustellende Spundwand erschütterungsarm<br />

mit geeigneten Verfahren einzubringen.<br />

4.6.11 Im Bereich der K 18 ist die Deichkrone des Sommerdeiches auf 400 m als<br />

Überlaufstrecke auszubilden.<br />

4.6.12 Die landseitige Böschung ist mit einer Neigung von 1:4 oder flacher herzustellen.<br />

4.6.13 Die übrigen Strecken des Sommerdeiches sind auf einer Kronenhöhe von NN<br />

+19,00 m zu errichten.<br />

4.6.14 Der vorhandene Sommerdeich darf erst geöffnet werden, wenn die beantragten<br />

Deichanlagen errichtet und im Rahmen einer Bauzustandsbesichtigung abgenommen<br />

worden sind oder die vorhandene K 18 einen hinreichenden Hochwasserschutz<br />

auf dem Niveau des jetzigen Sommerdeiches bietet.


<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />

Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />

54.04.20.14-002/03 Seite 85<br />

4.6.15 Hinsichtlich der zukünftigen Zuwegung ist dem Einwender 5 ein neues Wegerecht<br />

durch die Antragsteller einzuräumen und im Grundbuch zu sichern.<br />

4.6.16 Der Gebäudezustand ist durch ein Beweissicherungsverfahren vor Beginn der<br />

Bauarbeiten aufzunehmen.<br />

4.6.17 Bei Trockenheit sind die eingesäten Flächen bis zur vollständigen Begrünung<br />

ggf. zu beregnen.<br />

4.6.18 In der Deichschutzzone I sind Neupflanzungen von Bäumen und Sträuchern<br />

und in der Deichschutzzone II von Bäumen nicht zulässig (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 und § 5<br />

Abs. 1,2 Nr.3 DSchVO). Sträucher in der Deichschutzzone II sind mindestens alle 5<br />

Jahre auf den Stock zu setzen, damit sie sich nicht baummäßig entwickeln.<br />

4.6.19 Für die Anlage von Blänken als Ausgleichsmaßnahme im Bereich Puhle Ward<br />

sind Lagepläne sowie Längs- und Querschnitte der Überwachungsbehörde zur Prüfung<br />

und Zustimmung vorzulegen.<br />

4.6.20 Die Lage der Gas- und Wasserleitungen sind bei der Durchführung der Arbeiten<br />

zu berücksichtigen.<br />

4.6.21 Der geplante Radweg ist im Bereich des vorhandenen Pumpwerks in der Höhe<br />

der Tankstelle Real so zu planen, dass dieses nicht tangiert wird.<br />

4.6.22 Vor Baubeginn der neuen K 18 ist mit dem zuständigen DV Bislich-<br />

Landesgrenze die Kreuzung der Straße mit dem im Planfeststellungsverfahren befindlichen<br />

Banndeich abzustimmen. Die K 18 ist so zu errichten, dass sie im Zuge<br />

des Deichbaus erhalten bleiben kann.<br />

4.6.23 Der Betriebsplatz ist hochwasserfrei anzuschütten, d.h. Oberkante Lagerfläche<br />

muss auf ca. 20.00 m NN liegen. Die Böschungen dieser Anschüttungen sind mit<br />

einer Mindestneigung von 1:3 auszubilden.<br />

4.6.24 Die Oberfläche ist mit einer geeigneten Grasmischung einzusäen.


<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />

Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />

54.04.20.14-002/03 Seite 86<br />

4.6.25 Nach Abschluss der Abgrabung ist die Anschüttung des Betriebsgeländes<br />

wieder zu entfernen und das ursprüngliche Geländeprofil wiederherzustellen.<br />

4.6.26 Die Lage des Betriebsgeländes ist im Hinblick auf die Verlegung der Überströmstrecke<br />

auf dem Sommerdeich zu überprüfen.<br />

4.6.27 Zur Beobachtung des Grundwassers, besonders auch zur Feststellung des<br />

Qualmwassers, sind im An- bzw. Abstrom je 2 Grundwassermessstellen herzustellen<br />

und zu betreiben.<br />

4.6.28 Vor Baubeginn ist mit der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong>, Dezernat 54, sowie<br />

dem Kreis Kleve die genaue Lage abzustimmen.<br />

4.6.29 Die Messstellen müssen auf Grundstücken erstellt werden, die dem Betreiber<br />

jederzeit zugänglich sind.<br />

4.6.30 Die Grundwassermessstellen sind wie folgt auszubauen:<br />

- Brunnendurchmesser: ≥125 mm<br />

- Bohrlochdurchmesser: ≥ 250 mm<br />

- Rohrmaterial: Kunststoff<br />

- Brunnentiefe: bis 1m im Tertiär<br />

- Sumpfrohr: 1 m<br />

- Filterrohr: die gesamte grundwasserführende quartäre Bodenschicht<br />

bis zum höchsten Grundwasserstand<br />

- Geländeüberstand: 0,8 m<br />

- Brunnenabdeckung: Seba-Kappe oder gleichwertiges<br />

4.6.31 Vor Inbetriebnahme des neuen Brunnens ist eine sogenannte Nullprobe<br />

durchzuführen.<br />

4.6.32 Nach Fertigstellung der Grundwassermessstellen ist von dem Grundwasser<br />

eine so genannte Nullprobe folgender Parameter durchzuführen:<br />

Die jeweilige Analytik ist nach den Regeln der Technik vorzunehmen:


<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />

Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />

54.04.20.14-002/03 Seite 87<br />

Parameter<br />

Einheit / Analyseverfahren<br />

Temperatur DIN 38404 C 4<br />

pH-Wert DIN 38404 C 5<br />

Leitfähigkeit mS/m, DIN 38404-C 8<br />

Sauerstoff mg/l, DIN EN 25814<br />

Calciumcarbonatsättigung DIN 38404 C 10<br />

Säurekapazität bis pH 4,3 DIN 38409-H 7-1-2<br />

Calcium DIN 38406-E 3.oder DIN EN ISO 11885<br />

Magnesium DIN 38406-E 3; DIN EN ISO 11885<br />

Natrium DIN 38406-E 14 oder DIN EN ISO 11885<br />

Kalium DIN 38406-E 13 oder DIN EN ISO 11885<br />

Ammonium-N DIN 38406-E 5-1 oder DIN EN ISO 11732<br />

Nitrat-N DIN EN ISO 10304-1<br />

hydrolisierbares Phosphat DIN EN ISO 6878<br />

DOC DIN EN 1484<br />

Chlorid DIN EN ISO 10304-1<br />

Sulfat DIN EN ISO 10304-1<br />

Eisen DIN EN ISO 11885<br />

Mangan DIN EN ISO 11885<br />

Chrom<br />

DIN EN 1233 Abschnitt 4 oder<br />

DIN EN ISO 11885 oder<br />

DIN 38406-E 29<br />

Kupfer<br />

DIN 38406 E 7-2 oder<br />

DIN EN ISO 11885 oder<br />

DIN 38406 E 29<br />

Nickel<br />

DIN 38406 E 11-2 oder<br />

DIN EN ISO 11885 oder<br />

DIN 38406 E 29<br />

Zink<br />

DIN 38406 E 8-1 oder<br />

DIN EN ISO 11885 oder<br />

DIN 38406 E 29<br />

Blei<br />

DIN 38406 E 6-2 oder<br />

DIN EN ISO 11885 oder<br />

DIN 38406 E 29<br />

Cadmium<br />

DIN EN ISO 5961 Abs. 3 oder<br />

DIN EN ISO 11885 oder<br />

DIN 38406 E 29<br />

Arsen DIN EN ISO 11969


<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />

Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />

54.04.20.14-002/03 Seite 88<br />

Aluminium DIN EN ISO 11885<br />

Quecksilber<br />

DIN EN ISO 1483 oder<br />

DIN EN 12338<br />

Kohlenwasserstoffe<br />

DIN EN ISO 10301 Abschnitt 2 oder<br />

DIN EN ISO 10301 Abschnitt 3 oder<br />

DIN 38407-F 19<br />

Nitrit-N<br />

DIN EN ISO 26777 oder<br />

DIN EN ISO 10304-1<br />

AOX DIN EN ISO 1485 Abschnitt 8.2.2<br />

Es werden nur die aufgeführten Analyseverfahren anerkannt.<br />

4.6.33 Das Grundwasser der Grundwassermessstellen ist jeweils im Frühjahr zwischen<br />

dem 15. März und dem 15. April und im Herbst zwischen dem 15. September<br />

und dem 15. Oktober des betreffenden Jahres zu beproben und analysieren zu lassen.<br />

Die Analysen sind entsprechend der Parameter der Nullprobe durchzuführen.<br />

4.6.34 Die Untersuchungen sind bis 3 Jahre nach Abschluss der Abgrabung durchzuführen<br />

und die Ergebnisse zeitnah der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong>, Dezernat 54,<br />

und der Unteren Wasserbehörde vorzulegen.<br />

4.6.35 Negative Auswirkungen durch veränderte Grundwasserstandsverhältnisse<br />

(z.B. bezogen auf den Jahresgang) auf unterirdische Einrichtungen zur Niederschlagswassereinleitung<br />

von Gebäudedachflächen in der Ortslage Esserden, die auf<br />

den Abgrabungsbetrieb zurückzuführen sind, sind von den Antragstellern zu beheben.<br />

4.6.36 Vor Beginn der Bauarbeiten ist die Sommerdeichtrasse sowie das Betriebsgelände<br />

der Abgrabung hinsichtlich Kampfmittel mit der zuständigen Ordnungsbehörde<br />

zu erkunden.<br />

4.6.37 Sofern Munitionsreste während der Bauphase/Abgrabungsphase aufgefunden<br />

werden, sind unverzüglich die Kreispolizeibehörde/das Ordnungsamt und der<br />

Kampfmittelräumdienst zu verständigen.


<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />

Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />

54.04.20.14-002/03 Seite 89<br />

4.7 Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege<br />

4.7.1 Eine spätere fischereiliche Nutzung wird nicht ausgeschlossen.<br />

4.7.2 Das öffentliche Betreten des jetzigen Sommerdeiches - ab der Hofeinfahrt von<br />

Einwender 5 - wird bei Hochwasser untersagt.<br />

4.7.3 Der Landschaftspflegerische Begleitplan (Stand Dezember 2001), seine Ergänzung<br />

vom 21.12.2005 und die FFH-Verträglichkeitsstudie (Stand 21.12.2005) sind<br />

hinsichtlich sämtlicher darin aufgeführter Vermeidungs-, Minderungs-, Herrichtungs-,<br />

Ausgleichs-, Ersatz- und Kompensationsmaßnahmen in vollem Umfang umzusetzen.<br />

Nur durch die vollständige Umsetzung dieser Vorgaben des LPB und der FFH-Studie<br />

ist sichergestellt, dass es nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der Natura-2000-<br />

Gebiete kommt.<br />

4.7.4 Die Herstellung der Fahrrinne muss außerhalb der Überwinterungszeit der<br />

Wasservögel, Watvögel und Wildgänse erfolgen (01.11 -15.03.).<br />

4.7.5 Die Kompensationsmaßnahmen auf den Ersatzflächen Puhle Ward sind zur<br />

Sicherstellung der zeitlichen Kohärenz jeweils vor Beginn des Eingriffs sukzessiv<br />

durchzuführen, damit die Ersatzflächen für die vom Vorhaben betroffenen Arten unmittelbar<br />

mit Beginn des Eingriffs bereits als Ausweichflächen zur Verfügung stehen.<br />

4.7.6 Die mit Schreiben der Antragsteller vom 29.01.2007 in das Verfahren eingebrachten<br />

Flächen sind vor Beginn der Abbautätigkeit sukzessiv in Grünlandflächen<br />

umzuwandeln und dauerhaft als Grünland zu erhalten.


<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />

Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />

54.04.20.14-002/03 Seite 90<br />

5 Planunterlagen<br />

Folgende mit dem Prüfvermerk des ehemaligen Staatlichen Umweltamtes Krefeld<br />

(StUA) versehenen Planunterlagen sind Bestandteil dieses Bescheides und der Ausführung<br />

des Planes zugrunde zu legen.<br />

A. Antrag vom 04.01.2002 (Band I)<br />

Antrag vom 29.12.2005<br />

(Änderungs-/Ergänzungsband)<br />

A.1 Antrag – Textteil<br />

A.2 Antrag – Planteil<br />

in der Fassung von<br />

- Übersichtskarte M 1:25 000 98116/A2-1 2002<br />

- Lageplan M 1: 5 000 98116/A2-2 2005<br />

- Eigentümerplan M 1: 2 500 98116/A2-3 2002<br />

- Eigentümer Ausgleichsflächen M 1: 2 500 98116/A2-3.1 2002<br />

- Abbau-/ -phasenplan M 1: 2 500 98116/A2-4 2005<br />

- Abbauprofile M 1: 500 98116/A2-4.1 2005<br />

- Profile Hofzufahrt M 1: 100 98116/A2-4.2 2005<br />

- Profile Sommerdeiche M 1: 100 98116/A2-4.3 2005<br />

- Regelprofil `Fahrrinne´ M 1: 1 000 98116/A2-4.4 2002<br />

- Herrichtungs- und Gestaltungsplan M 1: 2 500 98116/A2-5 2005<br />

- Gestaltungsprofile M 1: 500 98116/A2-5.1 2005<br />

- Gestaltungsprofile M 1: 500 98116/A2-5.2 2005<br />

- Pflanz- / Rekultivierungsplan Westteil M 1: 1 000 98116/A2-6.1 2005<br />

- Pflanz- / Rekultivierungsplan Ostteil M 1: 1 000 98116/A2-6.2 2005<br />

- Landschaftspfl. Maßnahmen K 18 M 1: 1 000 98116/A2-6.3 2005<br />

- Ökol. Eingriffs-/ Ausgleichsbilanz. M 1: 5 000 98116/A2-7 2005<br />

- Ausgleichsfläche Puhle Ward M 1: 2 500 98116/A2-8 2005<br />

A.3 Anlagen zum Antrag in der Fassung von


<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />

Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />

54.04.20.14-002/03 Seite 91<br />

- Massenermittlung Anlage A3-1 2005<br />

- Digitale Geländemodelle Anlage A3-2 2005<br />

- Kostenschätzung Anlage A3-3 2005<br />

- Bohrergebnisse Anlage A3-4 2002<br />

- Auszug aus dem Liegenschaftskataster Anlage A3-5 2002<br />

- Flurkarten Anlage A3-6 2002<br />

- Einverständniserklärungen Anlage A3-7 2002<br />

- Vollmacht Anlage A3-8 2002<br />

B. Landschaftspflegerischer Begleitplan/LBP (Band I)<br />

B.1 LBP – Textteil 2005<br />

B.2 LBP – Anlagen<br />

- Maßnahmenkatalog Anlage B2-1 2005<br />

- Pflanzenzusammenstellung Anlage B2-2 2002<br />

- Materialien zur Eingriffs-/ Ausgleichsbilanz. Anlage B2-3 2002<br />

C. Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) (Band II)<br />

C.0 Nachtrag zur UVS 2002<br />

C.1 UVS – Kurzfassung 2002<br />

C.2 UVS – Textteil 2002<br />

C.3 UVS – Anhang 2002<br />

- Pflanzensoziol. u. vegetationskundl. Tab. Anlage C3-1 2002<br />

- Faunistische Tabellen Anlage C3-2 2002<br />

- Bewertung des Biotoppotentials Anlage C3-3 2002<br />

- Erläuterungen zu den gefährdeten Arten Anlage C3-4 2002<br />

C.4 Hydrogeologisches Gutachten (ACI) 1994<br />

C.5 Lärmimmissionsprognose in der Fassung von 2002<br />

C.6 Scoping – Protokoll 2002<br />

D. FFH Verträglichkeitsstudie (Band II) 2005


<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />

Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />

54.04.20.14-002/03 Seite 92<br />

E. Baugrundgutachten (Band II) 1999<br />

E.1 Ergänzung Nr. 1 zum Baugrundgutachten 1999<br />

E.2 Ergänzung Nr. 2 zum Baugrundgutachten 2001<br />

E.3 Ergänzung Nr. 3 zum Baugrundgutachten/Hofanlage Brauer 2005<br />

E.4 Qualmwasserabschätzung/Dichtschürze 2005<br />

Verlegung einer Kreisstraße K 18 (Band III) 2002<br />

Textlicher Teil<br />

Planverzeichnis<br />

- Übersichtsplan M 1:50 000 2002<br />

- Übersichtslageplan M 1: 5 000 2002<br />

- Ausbauquerschnitte<br />

- Q1 K18 0+000 bis 1+700 M 1: 50 2002<br />

- Q2 K18 1+710 bis 1+890 M 1: 50 2002<br />

- Q3 K18 1+890 bis 1+989 M 1: 50 2002<br />

- Q4 Grüttweg M 1: 50 2002<br />

- Q5 Spyckweg M 1: 50 2002<br />

- Lagepläne<br />

- L1 M 1: 500 2002<br />

- L2 M 1: 500 2002<br />

- L3 M 1: 500 2002<br />

- L4 M 1: 500 2002<br />

- Höhenpläne<br />

- H1-1 K18 0+000 bis 1+000 M 1: 1 000 / 1:100 2002<br />

- H1-2 K18 1+000 bis 1+989 M 1: 1 000 / 1: 50 2002<br />

- H2 Grüttweg M 1: 500 / 1: 50 2002<br />

- H3 Spyckweg M 1: 500 / 1: 50 2002<br />

- Querprofile M 1: 100 2002


<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />

Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />

54.04.20.14-002/03 Seite 93<br />

6 Kostenentscheidung<br />

Die Kosten des Verfahrens sind entsprechend den Regelungen des § 146 LWG von<br />

den Antragstellern zu tragen. Gegebenenfalls ergeht ein gesonderter Kostenbescheid.<br />

7 Gebührenentscheidung<br />

Für diese Entscheidung ist nach Tarifstelle 28.1.1.3 des Allgemeinen Gebührentarifs<br />

zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 03.07.2001 (AVerwGebO) (GV<br />

NRW, S. 262) in der zurzeit gültigen Fassung eine Verwaltungsgebühr festzusetzen.<br />

Die Gebühren für die Hauptentscheidung betragen nach Tarifstelle 28.1.1.3 0,2 v.H.<br />

der Baukosten. Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden<br />

sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden. Diese Voraussetzungen<br />

liegen hier vor.<br />

Die Baukosten belaufen sich nach Ihren eigenen Angaben auf 4.011 500,00 Mio. €.<br />

Die Verwaltungsgebühr wird demnach auf<br />

16.000,00 €<br />

festgesetzt.<br />

Die Gebühr ist innerhalb von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses auf<br />

eines der unten im Brief angegebenen Konten der Landeskasse unter Angabe der<br />

Buchungsstelle "T186862905HÜSKENS/SNr.53" zu überweisen oder bei der Landeskasse<br />

einzuzahlen.<br />

Begründung:<br />

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen<br />

(GebG NRW) ist für die besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit (Amts-


<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />

Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />

54.04.20.14-002/03 Seite 94<br />

handlung) eine Verwaltungsgebühr festzusetzen. Da die Antragsteller nicht von den<br />

Gebühren befreit sind, bemisst sich die Höhe der Gebühr nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung.<br />

8 Rechtsgrundlagen<br />

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz - WHG -) vom<br />

19.08.2002 (BGBl. I S. 3246)<br />

Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)<br />

vom 25.06.1995 (GV NRW S. 926 / SGV NRW 77)<br />

Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) vom 11.12.2007 (GV NRW S.<br />

662, ber. 2008 S. 155 / SGV NRW 282)<br />

Ordnungsbehördliche Verordnung zum Schutze der Deiche und sonstigen Hochwasserschutzanlagen<br />

an den Gewässern im Regierungsbezirk <strong>Düsseldorf</strong> (Deichschutzverordnung<br />

– DSchVO) vom 02.08.2000 (Abl. Reg. Ddf. 2000, S. 238)<br />

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 05.09.2001 (BGBl. I S.<br />

2350) sowie Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-<br />

Westfalen (UVPG NRW) vom 29.04.1992 (GV NRW S. 175 / SGV NRW 2129)<br />

Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft<br />

(Landschaftsgesetz-LG) vom 21.07.2000 (GV NRW S. 568 / SGV NRW 791)<br />

Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vom<br />

12.11.1999 (GV NRW S. 602)<br />

Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen<br />

(Denkmalschutzgesetz-DSchG) vom 11.03.1980 (GV NRW S. 226/SGV NRW 224)


<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />

Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />

54.04.20.14-002/03 Seite 95<br />

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz –<br />

BNatschG) vom 25.03.2002 (BGBl. I S. 1193)<br />

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686)<br />

Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz -WVG) vom<br />

12.02.1991 (BGBl. I S. 405)<br />

Gesetz zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes im Lande Nordrhein-Westfalen<br />

(AGWVG NRW) vom 07.03.1995 (GV NRW S. 249, 279/SGV NRW 77)<br />

Gesetz über Enteignung und Entschädigung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesenteignungs-<br />

und -entschädigungsgesetz - EEG vom 20.06.1989 (GV NRW S.<br />

366/SGV NRW 214)<br />

Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) vom 23.08.1999<br />

(SGV NRW S. 524/ SGC NRW 2011)<br />

Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) vom 03.07.2001 (GV<br />

NRW S. 262/SGV NRW 2011)<br />

Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) vom<br />

23.09.1995 (GV NRW S. 1028)<br />

jeweils in der zurzeit gültigen Fassung


<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />

Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />

54.04.20.14-002/03 Seite 96<br />

9. Rechtsmittelbelehrung<br />

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage erhoben<br />

werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht <strong>Düsseldorf</strong>, Bastionstraße 39,<br />

40213 <strong>Düsseldorf</strong>, schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten<br />

der Geschäftsstelle zu erklären.<br />

Wird die Klage schriftlich erhoben, so wird um zweifache Ausfertigung gebeten.<br />

Die Klagefrist ist nur gewahrt, wenn die Klage vor Ablauf der Frist beim Verwaltungsgericht<br />

eingeht. Falls die Frist durch das Verschulden einer / eines von Ihnen Bevollmächtigten<br />

versäumt wird, so wird dieses Verschulden Ihnen zugerechnet.<br />

10 Sofortige Vollziehung<br />

Für die Abgrabung, die Verlegung der Kreisstraße 18, die Errichtung eines neuen<br />

Sommerdeiches und die Herstellung einer Fahrrinne aus dem Rhein in das<br />

Abgrabungsgewässer ordne ich die<br />

sofortige Vollziehung an.<br />

Begründung:<br />

Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung entfällt die aufschiebende<br />

Wirkung von Klagen in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen<br />

Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die<br />

den Verwaltungsakt erlassen hat, besonders angeordnet wird.<br />

Diese Voraussetzungen der Anordnung der sofortigen Vollziehung liegen hier vor.<br />

Die hier genehmigte Maßnahme sieht neben der Gewinnung von Bodenschätzen die<br />

Errichtung eines neuen Sommerdeiches nach dem Stand der Technik vor. Dieser<br />

dient der Verbesserung der Deichsicherheit in diesem Bereich.


<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />

Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />

54.04.20.14-002/03 Seite 97<br />

Aus Gründen einer möglichst kurzfristigen Herstellung eines verbesserten Hochwasserschutzes<br />

liegt die kurzfristige bautechnische Umsetzung dieses Planfeststellungsbeschlusses<br />

wegen der überragenden Bedeutung des Hochwasserschutzes für das<br />

Wohl der Allgemeinheit im öffentlichen Interesse. Etwaige Privatinteressen an der<br />

aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels müssen hierhinter zurücktreten.<br />

Gemäß § 80 Abs. 4 VwGO kann die sofortige Vollziehung auf Antrag ausgesetzt werden.<br />

Das Verwaltungsgericht <strong>Düsseldorf</strong>, Bastionstraße 39, 40213 <strong>Düsseldorf</strong> kann auf<br />

Antrag die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 5<br />

VwGO wiederherstellen.<br />

Hochachtungsvoll<br />

Im Auftrag<br />

(Hasselberg)

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