PFB Reeser Welle - Bezirksregierung Düsseldorf
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<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />
Planfeststellungsbeschluss<br />
zur Herstellung eines Gewässers durch Abgrabung,<br />
Verlegung einer Kreisstraße,<br />
Umgestaltung von Hochwasserschutzanlagen und<br />
Herstellung einer Hafenverbindung zum Rhein<br />
bei Rheinstrom-km ca. 841, rechtes Ufer
<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />
Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />
54.04.20.14-002/03 Seite 1<br />
Planfeststellungsbeschluss<br />
zur Herstellung eines Gewässers durch Abgrabung,<br />
Verlegung einer Kreisstraße, Umgestaltung von Hochwasserschutzanlagen<br />
und Herstellung einer Hafenverbindung zum Rhein<br />
<strong>Düsseldorf</strong>, den 30.01.2009<br />
Auskunft erteilen<br />
Herr Hasselberg / Herr Franzen<br />
Tel.: 0211/ 475-2457 / 2446<br />
Gliederung<br />
Übersichtsplan 1<br />
1 Tenor des Beschlusses........................................................................... 3<br />
2 Begründung ............................................................................................. 5<br />
2.1 Sachverhalt .............................................................................................. 5<br />
2.2 Verfahren.................................................................................................. 6<br />
2.2.1 Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG NRW) .......... 6<br />
2.2.2 Verfahren nach dem UVPG ....................................................................... 9<br />
2.2.3 Überprüfung auf Schutz des Überschwemmungsgebietes ...................... 10<br />
2.3 Erörterung und Abwägung der Einwendungen, Anregungen und<br />
Bedenken................................................................................................ 11<br />
2.3.1 Zulassungskriterien / Abwägungsgebot ................................................... 11<br />
2.3.2 Erörterung und Abwägung der Einzeleinwendungen............................... 13<br />
Erörterung und Abwägung der Anregungen und Bedenken der beteiligten<br />
Träger öffentlicher Belange und sonstiger Betroffener ............................ 28<br />
2.4 Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen (§ 11<br />
UVPG) ..................................................................................................... 57<br />
2.4.1 Anlass und Beschreibung des geplanten Vorhaben ................................ 58<br />
2.4.2 Beschreibung des jetzigen Zustandes..................................................... 59<br />
2.4.3 Auswirkungen des Vorhabens ................................................................. 62<br />
2.4.4 Bewertung und Abwägung der Umweltauswirkungen.............................. 66<br />
2.4.5 Berücksichtigung der Richtlinie Flora, Fauna, Habitate (FFH)................. 67
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3 Hinweise ................................................................................................. 69<br />
4 Nebenbestimmungen ............................................................................ 72<br />
5 Planunterlagen....................................................................................... 90<br />
6 Kostenentscheidung ............................................................................. 93<br />
7 Gebührenentscheidung......................................................................... 93<br />
8 Rechtsgrundlagen ................................................................................. 94<br />
9 Rechtsmittelbelehrung.......................................................................... 96<br />
10 Sofortige Vollziehung............................................................................ 96
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Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />
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Planfeststellungsbeschluss<br />
In dem Verfahren nach § 31 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m.<br />
§§ 100, 101, 102, 104, 107, 113, 136 und 140 Abs. 1 Landeswassergesetz (LWG)<br />
i.V.m. §§ 3, 7 und 8 Abgrabungsgesetz (AbgrG NRW) i.V.m. §§ 2 ff des Gesetzes<br />
über die Umweltverträglichkeit (UVPG) i.V.m. §§ 2, 8 Bundesnaturschutzgesetz<br />
(BNatSchG) i.V.m. §§ 2, 4 ff Landschaftsgesetz (LG) sowie<br />
§§ 72 ff Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG NRW) ergeht folgender Beschluss:<br />
1 Tenor des Beschlusses<br />
1.1 Die Pläne zur Herstellung eines Gewässers durch Betreiben einer Abgrabung,<br />
zur Herstellung einer Rheinanbindung bei Rheinstrom-km ca. 841, rechtes Ufer sowie<br />
die Verlegung eines Teilstückes der Kreisstraße K18<br />
Antragsteller:<br />
Hülskens GmbH & Co. KG<br />
Hülskensstraße 4-6<br />
46483 Wesel<br />
und<br />
Niederrheinische Kies- und Sandbaggerei GmbH<br />
Vor dem Rheintor 17<br />
46459 Rees<br />
werden unter Festsetzung der unter Punkt 4 aufgeführten Nebenbestimmungen auf<br />
Grundlage der unter Punkt 5 genannten Planunterlagen festgestellt. Die nachträglich<br />
ins Verfahren eingebrachte Errichtung eines Yachthafens wird - mit Ausnahme der<br />
vorbereitenden Geländemodulierung – nicht planfestgestellt.
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1.2 Soweit durch die zugelassenen Maßnahmen hinsichtlich Hochwasserschutzanlagen<br />
und Straßenbau Grundstücke in Anspruch genommen werden, wird dem Grunde<br />
nach eine Entschädigung angeordnet.<br />
1.3 Soweit durch die Inanspruchnahme von Übergängen und Zugängen zu<br />
Grundstücken oder während der Bauphase nachteilige Wirkungen im Sinne des §<br />
101 LWG für einen Betroffenen entstehen, wird dem Grunde nach eine Entschädigung<br />
angeordnet. Die Festsetzung erfolgt in einem gesonderten Verfahren nach dem<br />
Gesetz über Enteignung und Entschädigung für das Land Nordrhein-Westfalen.<br />
Auf die Duldungspflichten nach § 108 LWG wird hingewiesen.<br />
1.4 Die gegenüber der Antragstellung nach dem Ergebnis des Beteiligungsverfahrens<br />
und des Erörterungstermins geänderten Planunterlagen hinsichtlich der zeitlichen<br />
Abfolge der Abgrabung, der Konstruktion der Dichtschürze, der Wegeverbindung<br />
zwischen alter und neuer K18 im östlichen Randbereich der Abgrabung, der<br />
geänderten Kompensationsmaßnahmen im Bereich Puhle Ward, des Landschaftspflegerischen<br />
Begleitplanes und der FFH-Verträglichkeitsstudie werden Gegenstand<br />
dieser Planfeststellung.<br />
1.5 Die gegen die vorgelegte Planung erhobenen Einwendungen werden - soweit<br />
ihnen nicht durch den Tenor des Beschlusses oder die in diesem Beschluss festgesetzten<br />
Nebenbestimmungen Rechnung getragen wurde - zurückgewiesen.<br />
1.6 Die Kosten des Verfahrens sind von den Antragstellern zu tragen.<br />
1.7 Für die unter Ziffer 2.3.2.5 genannten Maßnahmen ist durch die Antragsteller eine<br />
Sicherheitsleistung in Höhe von 80.000,00 € zu erbringen.<br />
1.8 Für diesen Beschluss wird eine Verwaltungsgebühr von 16.000,00 € festgesetzt.
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Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />
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2 Begründung<br />
Das Vorhaben kann unter Nebenbestimmungen planfestgestellt werden. Insbesondere<br />
entspricht es den landesplanerischen Vorgaben zur Gewinnung von Rohstoffen<br />
und ist auf einer hierfür im Regionalplan (GEP 99) dargestellten Fläche vorgesehen.<br />
Weiterhin lassen sich durch das Vorhaben in der nachfolgend zugelassenen Ausführung<br />
die Belange von Rohstoffgewinnung und Hochwasserschutz konfliktarm vereinbaren.<br />
Sonstigen Belangen kann durch die in diesem Beschluss ausgesprochenen<br />
Einschränkungen und Nebenbestimmungen Rechnung getragen werden.<br />
Die nachträglich in das Verfahren eingebrachte Errichtung eines Yachthafens im entstehenden<br />
Gewässer konnte nicht planfestgestellt werden. Die hieran gekoppelten<br />
Bedingungen hätten von den Antragstellern nicht erfüllt werden können. Insbesondere<br />
fehlte es an einer Identität zwischen Antragsstellern dieses Verfahrens und den<br />
Betreibern eines zu verlagernden vorhandenen Yachthafens an anderer Stelle. Deshalb<br />
kann hier nur die vorbereitende Geländemodulation planfestgestellt werden, da<br />
hierdurch die Option einer Folgenutzung aufrecht erhalten wird<br />
Soweit das Yachthafenprojekt zu einem späteren Zeitpunkt nach Fertigstellung des<br />
Abgrabungsbereichs weiter verfolgt wird, ist hierfür ein eigenständiges Genehmigungsverfahren<br />
bei der dann zuständigen Behörde zu beantragen.<br />
2.1 Sachverhalt<br />
Die Firmen Hülskens GmbH & Co. KG, Wesel und Niederrheinische Kies- und Sandbaggerei<br />
GmbH, Rees, beabsichtigen in Rees, Gemarkungen Rees und Esserden,<br />
die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen durch den Abbau von Sand und<br />
Kies.<br />
Neben der Verlegung der Kreisstraße 18 und der Errichtung eines neuen Sommerdeiches<br />
beabsichtigen die Antragsteller die Herstellung einer Fahrrinne aus dem<br />
Rhein in das Abgrabungsgewässer.
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Der Abgrabungsbereich ist ca. 107,8 ha groß und erstreckt sich auf nachfolgende<br />
Grundstücke:<br />
Gemarkung Rees,<br />
- Flur 6, Flurstücke 5, 6, 46 tlw., 47 tlw., 48 tlw., 49, 56 – 58, 60 – 67, 69, 70,<br />
87 tlw., 108, 114, 119<br />
- Flur 7, Flurstücke 1-3, 6, 7, 20 tlw., 21, 108, 110, 111, 152 – 160, 176 tlw.,<br />
217, 218, 231, 232.<br />
Gemarkung Esserden<br />
- Flur 3, Flurstücke 83 tlw., 85 tlw., 96, 97 tlw., 238 tlw., 254 tlw.<br />
Die Fahrrinne zur Rheinanbindung ist ca. 5,2 ha groß und befindet sich in der<br />
Gemarkung Rees,<br />
- Flur 6, Flurstücke 72 tlw., 73 tlw., 86 tlw., 101 tlw., 109 tlw., 110 tlw., 111 tlw.,<br />
112<br />
- Flur 21, Flurstück 5 tlw.<br />
Neben den Verkehrsflächen (Kreisstraße 18, befestigte und unbefestigte Wirtschaftswege)<br />
und einem Feldgehölz aus überwiegend Nadelhölzern wird der Bereich<br />
bisher überwiegend landwirtschaftlich genutzt.<br />
Im Rahmen der Erstellung der Antragsunterlagen ebenso wie im Rahmen des Verfahrens<br />
wurden eine Reihe gutachterlicher Stellungnahmen erstellt.<br />
Im Laufe des Verfahrens und des Erörterungstermins wurden verschiedene Änderungsvorschläge<br />
von unterschiedlicher Seite vorgetragen. Im Einzelnen siehe hierzu<br />
unter Punkt 2.3.1 und 2.3.2.<br />
2.2 Verfahren<br />
2.2.1 Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG NRW)<br />
Die Antragsteller haben mit Schreiben vom 04.01.2002 und mit Nachtrag von 2005<br />
einen Antrag auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens zur Herstellung
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Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />
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eines Gewässers durch Betreiben einer Abgrabung, zur Herstellung einer Rheinanbindung<br />
bei Rheinstrom-km ca. 841, rechtes Ufer, sowie zur Verlegung eines Teilstücks<br />
der Kreisstraße K18 bei mir gestellt.<br />
Das förmliche Verfahren nach § 31 WHG wurde durch die Beteiligung der Träger öffentlicher<br />
Belange und sonstiger Beteiligter eingeleitet.<br />
Die nachfolgend aufgeführten Träger öffentlicher Belange und sonstige Beteiligte<br />
sind am Verfahren beteiligt worden:<br />
1. Ehem. Amt für Agrarordnung<br />
2. Landrat des Kreises Kleve<br />
3. Bürgermeister der Stadt Rees<br />
4. Landschaftsverband Rheinland – Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege<br />
5. Landschaftsverband Rheinland – Rheinisches Amt für Denkmalpflege<br />
6. Landwirtschaftskammer Rheinland ( jetzt NRW)<br />
7. Landesbüro der Naturschutzverbände<br />
8. Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten NRW<br />
9. Landesbetrieb Straßenbau, Niederlassung Wesel<br />
10. Deutsche Telekom AG<br />
11. RWE Net AG<br />
12. Wasser- und Schifffahrtsamt Duisburg-Rhein<br />
13. <strong>Bezirksregierung</strong> Arnsberg – Abteilung 8<br />
14. Bundesvermögensamt <strong>Düsseldorf</strong><br />
15. Stadtwerke Rees GmbH<br />
16. Abwasserbetrieb Stadt Rees<br />
17. ish GmbH & Co. KG<br />
18. Ehem. Staatliches Forstamt Kleve<br />
19. Ehem. Staatliches Umweltamt Krefeld<br />
20. Ehem. Deichverband Rees-Löwenberg<br />
21. Deichschau Grietherbusch<br />
22. Bergamt Moers<br />
23. Fachdezernate der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />
- Dezernat 51 (Höhere Landschaftsbehörde)
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- Dezernat 32 – ehem. Dezernat 62 (Raumordnung und Landesplanung)<br />
- Dezernat 25 - ehem. Dezernat 53.1 (Verkehr)<br />
- Dezernat 35 (Bauaufsicht, Städtebau und Denkmalangelegenheiten)<br />
- Dezernat 54 (Wasserwirtschaft und Gewässerschutz)<br />
Die beteiligten Behörden haben Anregungen und Bedenken vorgetragen, auf die unter<br />
Punkt 2.3.2 näher eingegangen wird.<br />
Parallel zum Beteiligungsverfahren wurde die öffentliche Auslegung der Planunterlagen<br />
in Rees bekannt gemacht.<br />
Eine Auslegung in anderen Gemeinden kam nach den vorgelegten Plänen der Antragsteller<br />
nicht in Betracht. Maßgeblich für diese Entscheidung war unter anderem,<br />
dass alle Bauarbeiten ausschließlich auf dem Gebiet der Stadt Rees stattfinden sollen<br />
und Materiallager/Baustelleneinrichtungen nur auf <strong>Reeser</strong> Gebiet vorgesehen<br />
sind. Im Übrigen werden Grundstücke nur auf dem Gebiet der Stadt Rees in Anspruch<br />
genommen.<br />
Die Planunterlagen wurden in der Zeit vom 15.09.2003 bis 16.10.2003 einschließlich<br />
bei der Stadt Rees – Rathaus – zu jedermanns Einsicht ausgelegt. Die betroffenen<br />
Grundstückseigentümer wurden hierüber jeweils in gesonderten Schreiben gem.<br />
§ 148 LWG unterrichtet.<br />
Die Einwendungsfrist endete am 17.11.2003.<br />
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung wurden insgesamt 24 Einwendungen erhoben,<br />
wovon verschiedene gleichlautend waren. Die Einwendungen werden unter<br />
Punkt 2.3.2 behandelt.<br />
Der Erörterungstermin wurde auf den 11.01.2005 festgesetzt. Die Bekanntmachung<br />
erfolgte am 23.12.2004 im Amtsblatt der Stadt Rees, Ausgabe 18. Im Übrigen wurde<br />
ortsüblich in der Presse auf die Durchführung des Termins hingewiesen.
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Während des festgesetzten Erörterungstermins wurden die vorgebrachten Bedenken<br />
und Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der sonstigen Betroffenen<br />
sowie die Einwendungen erörtert. Das Ergebnisprotokoll zum Erörterungstermin wurde<br />
mit Schreiben vom 02.05.2005 den Antragstellern, den Trägern öffentlicher Belange,<br />
den sonstigen Betroffenen und den Einwendern zugesandt.<br />
Aufgrund der im Erörterungstermin vorgetragenen Einwendungen und Bedenken<br />
wurden die Antragsunterlagen am 29.12.2005 geändert und ergänzt.<br />
Die geänderten Unterlagen wurden am 26.01.2006 in das Behördenbeteiligungsverfahren<br />
gegeben.<br />
Beteiligt wurden hierbei<br />
1. Landrat des Kreises Kleve<br />
2. Bürgermeister der Stadt Rees<br />
3. Ehem. Deichverband Rees-Löwenberg<br />
4. Deichschau Grietherbusch<br />
5. Wasser- und Schifffahrtsamt Duisburg-Rhein<br />
6. Ehem. Staatliches Umweltamt Krefeld<br />
7. Dezernat 51 (Höhere Landschaftsbehörde).<br />
2.2.2 Verfahren nach dem UVPG<br />
In einem Scopingtermin am 12.04.1994 bei der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong> wurde<br />
der Untersuchungsraum zu dem Abgrabungsvorhaben <strong>Reeser</strong> <strong>Welle</strong> festgelegt und<br />
in der Protokollniederschrift vom gleichen Tag den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt.<br />
Auf der Grundlage eines ersten Planungskonzeptes wurde eine Umweltverträglichkeitsstudie<br />
(UVS) erstellt und im Juli 1996 abgeschlossen.<br />
Im Laufe des Verfahrens stellte sich heraus, dass ein Teil der anfangs vorgesehenen<br />
Flächen nicht für die Sand- und Kiesgewinnung zur Verfügung stehen wird. Der ursprüngliche<br />
Untersuchungsbereich musste daher um ca. 21 ha auf 108 ha reduziert<br />
werden.
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Die Reduzierung des Abgrabungsbereiches führt zu einer veränderten Beurteilung<br />
der Umweltauswirkungen des geplanten Vorhabens und damit zu einer veränderten<br />
Einschätzung des Belastungsrisikos in den verschiedenen Umweltbereichen. So verringerten<br />
sich insbesondere die als Folge des Flächenverbrauches entstehenden<br />
Auswirkungen wie der Verlust von Boden und damit auch von landwirtschaftlicher<br />
Produktionsfläche sowie die Beseitigung von Lebensräumen für Pflanzen und Tiere.<br />
Die entsprechenden Änderungen wurden im Nachtrag zur Umweltverträglichkeitsstudie<br />
(UVS) verdeutlicht.<br />
Änderungen bezüglich der planungsrelevanten Vorgaben als auch der Maßstab zur<br />
Bewertung der Umwelt wurden in den entsprechenden Kapiteln der UVS überarbeitet<br />
bzw. ergänzt.<br />
Gleichzeitig mit den Planunterlagen haben die Antragsteller eine Umweltverträglichkeitsstudie<br />
vorgelegt.<br />
Das UVP-Verfahren wird nach §§ 7 ff. UVPG zusammen mit dem Planfeststellungsverfahren<br />
durchgeführt.<br />
2.2.3 Überprüfung auf Schutz des Überschwemmungsgebietes<br />
Das Vorhaben liegt im Überschwemmungsgebiet des Rheins im Gebiet der Deichschau<br />
Grietherbusch. Durch die Verbindung der Abgrabung mit dem Rhein geht Retentionsraum<br />
verloren. Bisher ist die Fläche durch einen Sommerdeich geschützt und<br />
erst mit Erreichen eines definierten Rheinwasserstandes wird der Polder geflutet.<br />
Dies wird in Zukunft so nicht mehr sein. Durch die Einfahrt der Abgrabung steigt der<br />
Wasserstand in der Auskiesung gleichzeitig mit dem Rhein, durch die Eindeichung<br />
der Auskiesung auf Sommerdeichhöhe bleibt der Retentionsraumverlust auf den Abgrabungsbereich<br />
beschränkt.<br />
Bei Gesprächen, die vor der aktuellen LWG – Änderung von 2007 mit dem MUNLV<br />
stattgefunden haben, wurde damals der Retentionsraumverlust als hinzunehmen betrachtet,<br />
da gleichzeitig die Optimierung der Sommerdeiche der Deichschau Griether-
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busch erfolgen sollte, mit der ein zusätzlicher steuerbarer Retentionsraum von<br />
25 Mio. m 3 geschaffen werden könnte.<br />
Weitere Möglichkeiten, den Verlust auszugleichen, bestehen in einer Wiederherstellung<br />
des Sommerdeiches mit Schließung der Hafeneinfahrt entweder durch ein Bauwerk,<br />
evtl. mit Schleuse bei Nutzung als Hafen, bzw. als Erdbauwerk. Die Schließung<br />
des Abgrabungsbereiches Mahnenburg kann nicht als Ausgleich angesehen werden,<br />
da in den zurzeit gültigen Genehmigungen die Schließung dieser Einfahrt und Wiederherstellung<br />
des Sommerdeiches gefordert wird.<br />
Es bleibt festzustellen, dass durch das Vorhaben keine nachteilige Beeinträchtigung<br />
des Retentionsraums verursacht wird.<br />
2.3 Erörterung und Abwägung der Einwendungen, Anregungen und Bedenken<br />
2.3.1 Zulassungskriterien / Abwägungsgebot<br />
Gemäß § 31 WHG in Verbindung mit §§ 100, 101,104, 107 und 113 LWG wäre die<br />
Planfeststellung der geplanten Maßnahme zu versagen, wenn von dem Vorhaben<br />
eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche<br />
und dauerhafte nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwassergefahr oder eine Zerstörung<br />
natürlicher Rückhalteflächen zu erwarten wäre, die nicht durch Nebenbestimmungen<br />
verhütet oder ausgeglichen werden könnte.<br />
Die im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens im Abwägungsprozess gewonnenen<br />
Erkenntnisse haben ergeben, dass die vorliegenden Pläne zur Herstellung eines<br />
Gewässers durch Abgrabung, Verlegung einer Kreisstraße und Herstellung einer Hafenverbindung<br />
zum Rhein unter Erteilung von Nebenbestimmungen festgestellt werden<br />
können. Versagungsgründe im Sinne von § 31 WHG in Verbindung mit § 100<br />
LWG liegen nicht vor.<br />
Die Antragsteller beabsichtigen auf den im Abgrabungsantrag aufgeführten Flächen<br />
die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen durch den Abbau von Sand und<br />
Kies.
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Die Sande und Kiese sollen per Schiff abtransportiert werden. Zur Anbindung des<br />
Abgrabungsgewässers an den Rhein ist die Herstellung einer Fahrrinne durch das<br />
Vorland des Sommerdeiches vorgesehen.<br />
Die durch den geplanten Abgrabungsbereich verlaufende Kreisstraße K 18 soll an<br />
den Nordrand der Abgrabung verlegt werden mit Anschluss über den Grüttweg direkt<br />
an die B 67.<br />
Am Nordrand der geplanten Abgrabung ist die Errichtung eines neuen Sommerdeiches<br />
erforderlich. Es ist vorgesehen, den Straßendamm der neuen Kreisstraße K 18<br />
entsprechend den Anforderungen des Hochwasserschutzes auszubauen, so dass<br />
dieser die Funktion eines Sommerdeiches übernehmen kann.<br />
Insgesamt übersteigt der durch diese Maßnahmen zu erwartende Nutzen die zu erwartenden<br />
Nachteile.<br />
Das Vorhaben in der hier genehmigten Form steht dem Hochwasserschutz nicht entgegen.<br />
Belange Dritter werden nicht verletzt. Damit besteht für die Planung nach<br />
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen eine Notwendigkeit und rechtfertigt die mit<br />
dem Projekt verbundenen Eingriffe.<br />
Demnach ist die für die Planung nach Maßgabe der betroffenen Fachgesetzes erforderliche<br />
Planrechtfertigung gegeben.<br />
Die dem Planfeststellungsantrag zugrunde liegende Planung entspricht den allgemeinen<br />
Regeln der Technik.<br />
Bei der Planfeststellung handelt es sich nicht um eine gebundene Entscheidung, so<br />
dass die beantragte Maßnahme auch aus anderen als den in § 100 LWG genannten<br />
Gründen versagt werden könnte. Die Entscheidung war nach pflichtgemäßem Ermessen<br />
zu treffen. Das bedeutet, dass die Entscheidung auf sachgerechten Erwägungen<br />
beruht und das Für und Wider sorgfältig gegeneinander abgewogen werden<br />
musste.
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54.04.20.14-002/03 Seite 13<br />
Eine gerechte Abwägung zwischen teilweise widerstreitenden Interessen hatte stattzufinden.<br />
Das heißt, dass nach Lage der Dinge die in die Abwägung einzustellenden<br />
Belange ihrer Bedeutung nach zu werten waren und ein Ausgleich untereinander<br />
nicht außer Verhältnis zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange stehen durfte.<br />
In diese Abwägung waren neben den öffentlichen Belangen und den Belangen der<br />
Betroffenen auch die Belange der Antragsteller einzubeziehen, welche Anspruch<br />
darauf haben, dass nur nach den Umständen angemessene Auflagen, Bedingungen<br />
und vorhabensbezogene Ausgleichsmaßnahmen zu fordern sind.<br />
Sofern ein Interessensausgleich nicht möglich war, blieb der Entscheidungsbehörde<br />
im Rahmen des Abwägungsgebotes nur die Zurückstellung des einen Belanges unter<br />
angemessener Nebenbestimmung gegenüber einem anderen gewichtigeren Belang.<br />
Im Planfeststellungsbeschluss ist über die Einwendungen, über die keine Einigung<br />
erzielt worden ist, zu entscheiden (§ 74 Absatz 2 VwVfG NRW).<br />
2.3.2 Erörterung und Abwägung der Einzeleinwendungen<br />
2.3.2.1 Einwender 1<br />
Der Einwender trägt vor, dass sein Grundstück durch die Abgrabung entwässert<br />
werde. Seine Obstkulturen werden dadurch negativ geschädigt.<br />
In diesem Zusammenhang befürchtet er auch einen stark schwankenden Grundwasserspiegel<br />
mit der Folge von Gebäudeschäden.<br />
Der Wasserstand des Bienener Altrheins werde durch das Abgrabungsvorhaben absinken,<br />
die hieraus entstehenden fischereilichen Schäden seien nicht hinnehmbar.<br />
Durch die geplante Verlegung der K 18 werde sein angepachteter Zweigbetrieb mit<br />
Direktvermarktung vom Hauptbetrieb abgeschnitten, er sei nur noch durch das <strong>Reeser</strong><br />
Stadtgebiet zu erreichen. Diese wirtschaftlichen Nachteile seien nicht zu akzeptieren.<br />
Weiterhin gibt er an, dass im Antrag der Ortsteil Rees-Esserden nicht im allgemeinen<br />
Siedlungsbereich aufgeführt sei. Somit sei nicht erkennbar, dass ein bestehender<br />
Ortsteil von Rees durch Qualmwasser Schaden nehmen werde.
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Außerdem sei der Verlust von 2,4 Mill. m 3 Retentionsraum im Polder Deichschau<br />
Grietherbusch nicht hinnehmbar.<br />
Durch das Abgrabungsvorhaben würde im Falle eines Hochwassers das Strömungsverhalten<br />
im Polder Deichschau Grietherbusch stark negativ verändert. Ausspülungen<br />
und Schäden an seinen Kulturen und Gebäuden würden die Folge sein.<br />
Eine Entwässerung des Grundstücks Gemarkung Rees, Flur 6, Flurstück 118 ist<br />
ausweislich des hydrogeologischen Gutachtens nicht zu besorgen. Eine Auswirkung<br />
auf die Obstbaukulturen durch die Abgrabung ist daher nicht ersichtlich.<br />
Sowohl das vorhandene Abgrabungsgewässer <strong>Reeser</strong> Ward als auch die geplante<br />
Abgrabung besitzen etwa die gleiche Entfernung zum Kleingewässer am Süd-Ende<br />
der Rosau, so dass die Grundwasserschwankungen des Rheins nicht näher als bisher<br />
an das Ende des Altrheins heranreichen. Darüber hinaus wird der Einfluss der<br />
geplanten Abgrabung auf die Grundwasserstände im Umfeld durch den Einbau der<br />
Dichtschürze abgemildert. Ein Absinken des Wasserstandes innerhalb der Altstromrinne<br />
ist daher nicht zu erwarten, zumal kompakte Gley- und Auengleyböden hier<br />
eine sehr gute Abdichtung und Pufferung gegenüber Grundwasserschwankungen<br />
bewirken.<br />
Sowohl Zweig- als auch Hauptbetrieb bleiben durch die geplante Verlegung der K18<br />
auch weiterhin erschlossen.<br />
Der gesamte Ortsteil Esserden, einschließlich der bestehenden und künftigen Bebauung,<br />
ist im Antrag berücksichtigt worden. Im Hinblick auf die Qualmwasserproblematik<br />
wird auf die entsprechenden gutachterlichen Stellungnahmen im hydrogeologischen<br />
Gutachten sowie im Baugrundgutachten des Antrages verwiesen.<br />
Hinsichtlich der Retentionsräume wird auf die Stellungnahme der Antragssteller im<br />
Hinblick auf das Vorbringen der Deichschau Grietherbusch und hier insbesondere<br />
auf die Vereinbarung mit dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft<br />
und Verbraucherschutz NRW und der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong> verwiesen.<br />
Bezüglich der Hochwasserbetroffenheit der Flächen des Einwenders wird auf die<br />
Hochwassersicherungsmaßnahmen im Antrag verwiesen.
<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />
Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />
54.04.20.14-002/03 Seite 15<br />
2.3.2.2 Einwender 2<br />
Derzeit stellt die K 18 keine Beeinträchtigung für die Wohngebäude des Einwenders<br />
dar. Die neu trassierte K 18 soll aber unmittelbar am Wohnhaus in einer Entfernung<br />
von ca. 100m verlaufen. Die Wohnverhältnisse wären dadurch erheblich beeinträchtigt,<br />
zum einen durch die von der Straße ausgehenden Lärmgeräusche, aber auch<br />
durch die optischen Beeinträchtigungen, die insgesamt zu einer erheblichen Wertminderung<br />
des Grundstücks führen werden.<br />
Im Rahmen der Erarbeitung der Ausführungsplanung für den neuen Sommerdeich<br />
sowie des Banndeiches ist die Planung zur K 18 anzupassen. Die Belange des Einwenders<br />
können hier berücksichtigt werden, so dass das Eigentum des Einwenders<br />
nicht betroffen sein wird.<br />
2.3.2.3 Einwender 3<br />
Der Einwender widerspricht Kiesabgrabungen und befürchtet Nachteile für Bodenschutz<br />
und Naturraum im Zusammenhang mit der 24. Änderung des GEP 99 im Regierungsbezirk<br />
<strong>Düsseldorf</strong>.<br />
Die Stellungnahme betrifft nicht das Abgrabungsvorhaben <strong>Reeser</strong> <strong>Welle</strong>.<br />
Bezüglich der Argumentation des Wertgehaltes des vorhandenen bzw. entstehenden<br />
Naturraumes wird auf die Ausführungen in der Umweltverträglichkeitsstudie und dem<br />
Landschaftspflegerischen Begleitplan verwiesen.<br />
2.3.2.4 Einwender 4<br />
Der Einwender befürchtet, dass durch Verlegung der K 18 seine Acker- und Weideflächen<br />
durchschnitten werden. Die verbleibenden Reststücke werden aufgrund des<br />
Zuschnittes nicht mehr zu bewirtschaften sein und ca. 7-8 ha Betriebsflächen gingen<br />
verloren. Dies könne zu einer Existenzbedrohung des Betriebes führen. Zudem würden<br />
die zerschnittenen Grundstücke eine erhebliche Wertminderung erfahren.
<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />
Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />
54.04.20.14-002/03 Seite 16<br />
Weiter führt der Einwender aus, dass im betroffenen Bereich der Grundwasserspiegel<br />
absinken werde und die auf den angrenzenden Flächen vorhandenen Viehtränken<br />
nicht mehr ausreichend mit Wasser versorgt werden können.<br />
Gleichzeitig würden auch die im Bereich Esserden vorhandenen Hausbrunnen und<br />
Pumpen versanden.<br />
Durch die Öffnung der Abgrabung zum Rhein hin, würde bei Hochwasserereignissen<br />
die angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen im Bereich unmittelbar nördlich<br />
und südlich der B67 in Richtung Stadt Rees überflutet.<br />
Die Betroffenheit würde sich auf Flächen von ca. 20 - 25 ha erstrecken.<br />
Für den Grunderwerb ist eine gesonderte Vereinbarung zu treffen.<br />
Zur Frage der hydrologischen Auswirkungen der Abgrabung wird auf die Feststellungen<br />
im hydrogeologischen Gutachten verwiesen.<br />
Die befürchteten Auswirkungen sind daher nicht zu besorgen.<br />
Bezüglich des Hochwasserschutzes der Flächen des Einwenders ist durch die beantragten<br />
Hochwasserschutzanlagen, insbesondere der Sommerdeiche, gewährleistet,<br />
dass der bestehende Schutz der Flächen vor Hochwasser auch nach Durchführung<br />
der beantragten Maßnahmen gewährleistet bleibt.<br />
2.3.2.5 Einwender 5<br />
In der Einwendung wird vorgetragen, dass die als Hochwasserschutz zukünftig vorgesehene<br />
Spund- oder Stützwand unzureichend sei, da sie das Grundstück lediglich<br />
zu ¾ umschließe.<br />
Außerdem könne die vorgesehene Spundwand nur dann einem lang anhaltenden<br />
Hochwasserdruck standhalten, wenn sie sehr tief in das Erdreich eingerammt werde.<br />
Die mit den hierfür erforderlichen Rammarbeiten verbundenen Erschütterungen<br />
könnten die in der Nähe liegenden Hof- und Wohngebäude erschüttern und damit<br />
schädigen.<br />
Der durch den Durchstich des Sommerdeichs verloren gehende Hochwasserschutz<br />
sei daher nur wieder herstellbar, wenn das gesamte Grundstück des Einwenders
<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />
Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />
54.04.20.14-002/03 Seite 17<br />
großflächig durch einen neuen Sommerdeich geschützt werde, der das gesamte<br />
Grundstück umschließen müsse.<br />
Es sei außerdem höchst zweifelhaft, ob der Boden an der Stelle, an der gemäß der<br />
Planzeichnung der Spundwandkreis offen bliebe, dem Hochwasserdruck stand hielte,<br />
da es sich um in früherer Zeit angeschüttetes Material handele, welches nicht zum<br />
Hochwasserschutz verdichtet worden sei.<br />
In der vorgelegten Planung sei nichts darüber enthalten, wie bei einer Überflutung<br />
des Sommerdeichs das Hochwasser von dem Grundstück des Einwenders wieder<br />
ablaufen solle. Eine Schleuse oder ein Siel sei nicht vorgesehen.<br />
Ein derartiger Abfluss sei aber unbedingt erforderlich, um die eingedeichte Grundstücksfläche<br />
nach einem die Marke 18,50 m NN übersteigendem Hochwasser wieder<br />
trocken zu bekommen.<br />
Mit mobilen Pumpen könne das nicht bewerkstelligt werden, wobei desweiteren unklar<br />
sei, wer derartige Pumpen anzuschaffen, zu warten und zu unterhalten habe.<br />
Die Planungen enthielten nichts darüber wie bei lang anhaltenden starken Regenfällen<br />
das Regenwasser von den Hofflächen durch die Eindeichungen abgeleitet werden<br />
solle.<br />
Gemäß den Angaben in den Planunterlagen betrage im Bereich des Hofes die<br />
durchschnittliche Geländehöhe 17,70 m NN während der Hochwasserschutz 18,50 m<br />
NN betragen solle.<br />
Die Hoffläche läge daher wie in einer Schüssel, in der sich das Regenwasser sammeln<br />
und nicht ablaufen könne.<br />
Hier seien daher entsprechende Ablaufmöglichkeiten für Regenwasser zu planen.<br />
In der Planung sei nicht vorgesehen, den jetzigen Zustand der Gebäude des Einwenders<br />
festzustellen. Eine derartige Bestandsaufnahme des jetzigen Zustands sei<br />
vor Beginn der Baggerarbeiten notwendig, um eventuelle spätere, durch die Abgrabung<br />
hervorgerufene Schäden feststellen zu können.<br />
Der Abstand der geplanten Zuwegung zur Grenze des Hofgrundstücks erscheine zu<br />
gering.<br />
Wenn auch eine genaue Meterzahl den offen gelegten Plänen nicht zu entnehmen<br />
sei, so stehe doch fest, dass der Weg eine Höhe von 18,50 m NN haben solle, während<br />
die Hoffläche niedriger liege.
<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />
Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />
54.04.20.14-002/03 Seite 18<br />
Da die Tore der Wirtschaftsgebäude sich in Richtung des geplanten Weges öffneten,<br />
sollte der Abstand von dem befestigen Weg zur Grundstücksgrenze daher mindestens<br />
25 m bis 30 m betragen.<br />
Durch die geplante Auskiesung werde der Grundwasserstand voraussichtlich sinken.<br />
Zudem seien toxische Einwirkungen möglich.<br />
Dadurch sei die Trinkwasserversorgung nicht mehr gewährleistet.<br />
Es müsse daher entweder ein Anschluss an die Stadtwerke erfolgen, was wegen der<br />
Länge der Wasserleitung bei nur einer Abnahmestelle zu Schwierigkeiten führen<br />
dürfte oder es müsse ein neuer Trinkwasserbrunnen mit einer Tiefe von 100 m gebohrt<br />
werden.<br />
In den Planunterlagen seien keine Angaben darüber enthalten, wo und wie die Hofstelle<br />
in Zukunft mit Strom und Telefonleitungen erreicht würden.<br />
Die bisherigen Leitungen müssten der Wasserfläche weichen.<br />
Aus den Planunterlagen sei nicht ersichtlich, dass an der Westseite der als Halbinsel<br />
verbleibenden Hofstelle die Uferzone einen besonderen Schutz erhielte.<br />
Bei den hier vorherrschenden Windverhältnissen werde die Westseite der Halbinsel<br />
besonders dem <strong>Welle</strong>nschlag ausgesetzt sein, da sich die <strong>Welle</strong>n auf der großen<br />
Wasserfläche bei starkem Wind entsprechend aufbauten.<br />
An der Westseite müssten daher an der Uferzone besonders große Steine und grober<br />
Kies vorgesehen werden, um ein Abbröckeln des Ufers zu verhindern.<br />
Die jetzige Zufahrt von der Wardstraße zur Hofstelle sei durch ein grundbuchlich eingetragenes<br />
Wegerecht und eine eingetragene Baulast gesichert.<br />
Die Wegränder seien von dem früheren Hofeigentümer mit Bäumen bepflanzt worden,<br />
so dass eine schöne Allee entstanden sei, die zum Hof führe.<br />
Der Verlust dieser Allee nebst der eingetragenen Rechte sei entsprechend zu entschädigen.<br />
Diese Entschädigung werde mit 80.000 € beziffert.<br />
Die Einwendung wird insoweit zurückgewiesen, soweit ihr nicht nachfolgend ausdrücklich<br />
entsprochen wird:<br />
Die vorgesehene Spundwand schützt den bewohnten Teil der Gebäude des Einwenders<br />
bis in Höhe der heute vorhandenen Sommerdeichhöhe. In dem von der Spund-
<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />
Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />
54.04.20.14-002/03 Seite 19<br />
wand nicht erfassten Teil (Westseite) ist die Geländehöhe ausreichend, so dass eine<br />
Weiterführung der Spundwand entbehrlich ist.<br />
Die Spundwand wird so dimensioniert, dass sie einerseits dem erforderlichen Hochwasserschutz<br />
Rechnung trägt und sich andererseits in das Landschaftsbild einfügt.<br />
Bezüglich des Hochwasserschutzes weist sie die gleiche Sicherheit auf wie der neu<br />
zu bauende Sommerdeich.<br />
Überdies wird bei der Umsetzung des Vorhabens die Spundwand mit einer Überwallung<br />
versehen und fügt sich somit besser in die Landschaft ein.<br />
Da durch die beschriebene Maßnahme der bisherige Hochwasserschutz wieder hergestellt<br />
wird, sind weitergehende Maßnahmen nicht erforderlich.<br />
Zur Beweissicherung möglicher Beschädigungen an den Gebäuden wird vor Baubeginn<br />
ein Beweissicherungsverfahren festgelegt.<br />
Zur Entwässerung der Hoffläche wird im Tiefpunkt in der zu errichtenden Spundwand<br />
ein Durchlass erstellt, der mit einer Rückstauklappe und einem Schieber versehen<br />
wird. Durch diesen Durchlass werden die Niederschläge und nach Überflutung das<br />
Hochwasser abgeleitet.<br />
Die Verschlussorgane verhindern, dass im Hochwasserfall das Wasser über diesen<br />
Weg in die Hofstelle gelangt.<br />
Hinsichtlich der Tore der Wirtschaftsgebäude und deren Erreichbarkeit wird im Rahmen<br />
der Ausführungsplanung festgelegt, dass die Abstände zur geplanten Hofzufahrt<br />
es ermöglichen, die Wirtschaftsgebäude mit üblichen landwirtschaftlichen Geräten zu<br />
erreichen.<br />
Sollte durch das Vorhaben eine Beeinträchtigung der Wasserqualität des hauseigenen<br />
Trinkwasserbrunnens hervorgerufen werden, wird von Seiten der Antragsteller<br />
ein neuer funktionsfähiger Brunnen finanziert. Sollte dies nicht in der erforderlichen<br />
Qualität möglich sein, ist auf Kosten der Antragssteller ein Anschluss an die öffentliche<br />
Trinkwasserversorgung herzustellen.
<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />
Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />
54.04.20.14-002/03 Seite 20<br />
Die derzeitige Wasserqualität des Trinkwasserbrunnens ist vor Beginn des Vorhabens<br />
auf Kosten der Antragsteller gutachterlich festzustellen.<br />
Die Strom- und Telefonanbindung der Hofstelle ist auf Kosten der Antragsteller wiederherzustellen.<br />
Die Sicherung der Uferzone auf der Westseite wird gegen Wind- und <strong>Welle</strong>nschlag<br />
durch die Antragsteller durch eine großkörnige Kiesschüttung (Überkorn) hergestellt.<br />
Hinsichtlich der zukünftigen Zuwegung ist den Einwendern ein neues Wegerecht<br />
durch die Antragsteller einzuräumen und im Grundbuch zu sichern.<br />
Da das bislang existierende Wegerecht nur Befahrungs- und Begehungsrechte vorsieht,<br />
bestehen darüber hinaus gehende Ersatzansprüche nicht.<br />
2.3.2.6 Einwender 6<br />
Der Einwender trägt vor, dass als sogenannte Ausgleichsflächen für die durch das<br />
Abgrabungsvorhaben erfolgten Eingriffe in Landschaft und Natur sowohl der Mahnensee<br />
als auch die sogenannte Puhle Ward vorgesehen sind.<br />
Diesbezüglich sind aber keinerlei Vereinbarungen mit dem Eigentümer geschlossen<br />
worden, ob diese als Ausgleichsflächen zur Verfügung stehen.<br />
Hinsichtlich des Mahnensees bestehe für die jetzige Nutzung Bestandsschutz.<br />
Weitere Einwendungen blieben vorbehalten.<br />
Nach dem jetzigen Planungszustand sind keine Ausgleichsmaßnahmen auf den Flächen<br />
des Einwenders vorgesehen.<br />
Hinsichtlich des Bestandsschutzes des Mahnensees wird an dieser Stelle nichts beschieden.
<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />
Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />
54.04.20.14-002/03 Seite 21<br />
2.3.2.7 Einwender 7<br />
Der Einwender gibt an, dass der Niederrhein durch Baggerlöcher zerstört werde.<br />
Der Grundwasserspiegel sinke durch die Abgrabungen, woraus Risse im Mauerwerk<br />
und eine Absenkung des Mauerwerks resultieren können. Es sei davon auszugehen,<br />
dass die Abgrabungen mit erheblichem Lärm und Erschütterungen verbunden seien<br />
und es auch zu gesundheitlichen Beschwerden komme.<br />
Weiter bittet er um Einhaltung der nächtlichen Ruhezeiten.<br />
Im Falle von Schäden an Grundstücken und Gebäuden sowie von gesundheitlichen<br />
Beeinträchtigungen verlangt er Entschädigung.<br />
Soweit Schäden an Gebäuden eintreten durch Maßnahmen, die von den Antragsstellern<br />
zu verantworten sind, ist bereits eine gesetzliche Haftung gegeben.<br />
Bezüglich des Lärms wird auf das Lärmgutachten verwiesen.<br />
Die Geräuschemissionen sind in der VV-BauLärmG und TA Lärm geregelt. Die dort<br />
vorgeschriebenen Werte dürfen nicht überschritten werden.<br />
2.3.2.8 Einwender 8<br />
Die Einwendung wendet sich gegen die Verlegung eines bereits bestehenden Yachthafens<br />
in das zukünftige Abgrabungsgebiet.<br />
Eine Entscheidung über die Einwendung ist entbehrlich, da in diesem Verfahren kein<br />
neuer Yachthafen planfestgestellt wird.<br />
2.3.2.9 Einwender 9<br />
Die Einwendung wendet sich gegen die Verlegung eines bereits bestehenden Yachthafens<br />
in das zukünftige Abgrabungsgebiet.<br />
Eine Entscheidung über die Einwendung ist entbehrlich, da in diesem Verfahren kein<br />
neuer Yachthafen planfestgestellt wird.
<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />
Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />
54.04.20.14-002/03 Seite 22<br />
2.3.2.10 Einwender 10<br />
Es wird vorgetragen, dass bisher kein rechtliches Gehör gewährt worden ist.<br />
Dies wird nicht näher begründet. Das Vorhaben ist ordnungsgemäß öffentlich ausgelegt<br />
worden. Die Einwender haben keine Hinderungsgründe für eine rechtzeitige Erhebung<br />
und Begründung von Einwendungen dargelegt.<br />
Die Einwendung wird zurückgewiesen.<br />
2.3.2.11 Einwender 11<br />
Die Einwendung wendet sich gegen die Verlegung eines bereits bestehenden Yachthafens<br />
in das zukünftige Abgrabungsgebiet.<br />
Eine Entscheidung über die Einwendung ist entbehrlich, da in diesem Verfahren kein<br />
neuer Yachthafen planfestgestellt wird.<br />
2.3.2.12 Einwender 12<br />
Der Einwender befürchtet, dass er seine Pachtflächen durch die geplante Verlegung<br />
der K18 nur durch einen unzumutbaren Umweg erreichen könne.<br />
Die Zuwegung erfolge u. a. über die Wardstraße am Schulzentrum vorbei. Dies führe<br />
für die Anwohner zu erheblichen Belastungen.<br />
Er beantragt daher, parallel zur B 67 einen asphaltierten Wirtschaftsweg in ausreichender<br />
Breite für landwirtschaftliche Fahrzeuge und Geräte anzulegen und diesen<br />
Weg auf dem Banndeich fortzuführen bis zur neugeplanten K 18. Der Wirtschaftsweg<br />
solle nur für landwirtschaftlichen Verkehr und für Fahrradfahrer zugelassen werden.<br />
Im Ergebnis des Erörterungstermins haben sich die Antragssteller bereiterklärt, eine<br />
Zuwegung herzustellen. Diese wird mit einer wassergebundenen Decke versehen.<br />
Parallel hierzu wird ein getrennt verlaufender asphaltierter Radweg angelegt.
<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />
Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />
54.04.20.14-002/03 Seite 23<br />
2.3.2.13 Einwender 13<br />
Es werden Einwendungen erhoben gegen die Errichtung eines „Betriebsgeländes“,<br />
da in diesem Bereich Hochwassergebiet ist.<br />
Außerdem werden vorsorglich bei gesundheitlichen Schäden sowie Schäden an Eigentum<br />
Schadensersatzansprüche angemeldet.<br />
In den Nebenbestimmungen wird festgelegt, dass der Standort der Betriebsgebäude<br />
(Büro Betriebsleiter, Sozialräume etc.) hochwasserfrei angelegt werden muss und<br />
nach Abschluss der Abgrabung wieder zurückgebaut wird.<br />
2.3.2.14 Einwender 14<br />
Bezüglich der vorgetragenen Einwendungen verweise ich auf den Punkt 2.3.2.13.<br />
2.3.2.15 Einwender 15<br />
Bezüglich der vorgetragenen Einwendungen verweise ich auf den Punkt 2.3.2.13.<br />
2.3.2.16 Einwender 16<br />
Der Einwender befürchtet, dass durch die Abgrabung das Grundwasser in Esserden<br />
stärker belastet werde.<br />
Dies könne zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung führen, da zahlreiche Haushalte<br />
im Außenbereich von Esserden nicht an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen<br />
sind und daher ausschließlich auf die eigene Wasserversorgung aus<br />
dem Grundwasserbrunnen angewiesen sind.<br />
Bestehende Brunnenanlagen können unbenutzbar werden.<br />
Der öffentliche Wasserversorger könnte gezwungen sein, die Wasserversorgung der<br />
betroffenen Haushalte mit erheblichem wirtschaftlichem Aufwand sicherzustellen.
<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />
Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />
54.04.20.14-002/03 Seite 24<br />
Dem Betreiber der Abgrabung solle zur Auflage gemacht werden, ein Beweissicherungsverfahren<br />
durchzuführen, damit nachweisbar wird, dass die durchgeführte Auskiesung<br />
ursächlich für die eingetretenen Beeinträchtigungen ist. Der Betreiber solle<br />
zum Schadensersatz verpflichtet werden.<br />
Weiter befürchtet der Einwender eine Beeinträchtigung des Wertes der Immobilie<br />
und verlangt einen Wertausgleich durch den Betreiber.<br />
Es wird außerdem vorgetragen, dass in den vorliegenden Planunterlagen die Bebauungssituation<br />
des Ortsteils Esserden nicht vollständig dargestellt sei. Ein mittlerweile<br />
vollständig bebauter Ortsteil wird als unbebaut ausgewiesen. Auch diese Bauwerke<br />
seien durch die relativ nahe Lage zur K 18 von den Hochwasserfolgen betroffen.<br />
Die Planunterlagen seien zu aktualisieren.<br />
Die von dem Einwender vorgetragenen Bedenken beziehen sich auf die hydrogeologischen<br />
Untersuchungen. In den Gutachten ist dargelegt, dass von Verunreinigungen<br />
der Trinkwasserbrunnen nicht ausgegangen werden kann. Darüber hinaus hat die<br />
Untere Wasserbehörde des Kreises Kleve zur Überprüfung und Sicherstellung der<br />
Trinkwasserbrunnen ausführliche Nebenbestimmungen vorgeschlagen, die in den<br />
Beschluss aufgenommen werden.<br />
Soweit in den Planunterlagen mittlerweile erstellte Gebäude im Ortsteil Esserden<br />
nicht eingetragen sind, ergibt sich hierfür keine andere Betrachtungsweise als für den<br />
gesamten Ortsteil Esserden, dessen Schutz insgesamt in den Antragsunterlagen berücksichtigt<br />
ist.<br />
Dies gilt insofern auch für in Zukunft in diesem Bereich entstehende Gebäude.<br />
2.3.2.17 Einwender 17<br />
In der Einwendung werden insbesondere nachteilige Folgen für den Hochwasserschutz,<br />
die Veränderung von Qualmwasser sowie Grundwasserständen und eine<br />
Verschlechterung der Grundwasserqualität befürchtet.<br />
Außerdem wird darauf hingewiesen, dass inzwischen erfolgte Neubebauungen in der<br />
Ortslage Esserden in den Planunterlagen nicht aufgenommen worden sind.
<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />
Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />
54.04.20.14-002/03 Seite 25<br />
Bezüglich des Hochwasserschutzes ist durch die beantragten Hochwasserschutzanlagen<br />
(Sommerdeiche) gewährleistet, dass für die nicht abzugrabenen Flächen, nach<br />
Öffnung des vorhandenen Sommerdeiches der Hochwasserschutz nicht verschlechtert<br />
wird.<br />
Die von dem Einwender vorgetragenen Bedenken hinsichtlich Qualmwasser, Wasserstände<br />
und Wasserqualität verweise ich die Ausführungen unter Ziffer 2.3.2.16.<br />
2.3.2.18 Einwender 18<br />
Bezüglich der vorgetragenen Einwendungen verweise ich auf den Punkt 2.3.2.17.<br />
2.3.2.19 Einwender 19<br />
Bezüglich der vorgetragenen Einwendungen verweise ich auf den Punkt 2.3.2.17.<br />
2.3.2.20 Einwender 20<br />
Bezüglich der vorgetragenen Einwendungen verweise ich auf den Punkt 2.3.2.17<br />
2.3.2.21 Einwender 21<br />
Der Einwender sieht folgende Nachteile durch die Maßnahme: Wertminderung seines<br />
Objekts, Lärmbelästigung, Grundwasserabsenkung, Hochwasserschutz und<br />
Straßenbaumaßnahmen.<br />
Gesichtspunkte, die für eine vorhabensverursachte Wertminderung des Eigentums<br />
des Einwenders sprechen, sind nicht substantiiert dargelegt und auch nicht offensichtlich.
<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />
Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />
54.04.20.14-002/03 Seite 26<br />
Die Geräuschemissionen sind in der VV-BauLärmG und TA Lärm geregelt. Die dort<br />
vorgeschriebenen Werte dürfen nicht überschritten werden.<br />
Zur Frage der hydrologischen Auswirkungen der Abgrabung wird auf die Feststellungen<br />
im hydrogeologischen Gutachten verwiesen.<br />
Die befürchteten Auswirkungen sind daher nicht zu besorgen.<br />
Der Hochwasserschutz für den Polder Bislich-Landesgrenze wird durch die beantragte<br />
Maßnahme nicht verändert. In den geotechnischen Untersuchungen ist nachgewiesen,<br />
dass durch die herzustellende Dichtschürze die heutige Sicherheit nicht verändert<br />
wird.<br />
Zur Problematik der Straßenbaumaßnahmen ist hier vom Einwender nichts weiter<br />
ausgeführt und ist für den Standort des Einwenders auch nicht offensichtlich, da er<br />
landseits des Banndeiches wohnt.<br />
2.3.2.22 Einwender 22<br />
Der Einwender sieht Probleme in einer Wertminderung seines Objektes, einer<br />
Grundwasserabsenkung sowie für den Hochwasserschutz.<br />
Bezüglich der vorgetragenen Einwendungen verweise ich auf Punkt 2.3.2.21.<br />
2.3.2.23 Einwender 23<br />
Der Einwender befürchtet Grundwasserabsenkungen, die seinen landwirtschaftlichen<br />
Betrieb beeinflussen könnten.<br />
Desweiteren werden Risse an Wohn- und Wirtschaftsgebäuden sowie den Güllelagerräumen<br />
angenommen.<br />
Auch die Neutrassierung der K 18 würde zu unzumutbaren Umwegen führen, um zu<br />
den zu bewirtschaftenden landwirtschaftlichen Flächen zu gelangen.
<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />
Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />
54.04.20.14-002/03 Seite 27<br />
Dies sei aus seiner Sicht unzumutbar für ihn als Landwirt als auch für die betroffenen<br />
Anwohner.<br />
Der Einwender regt daher an, statt des in den Planunterlagen vorgesehenen Fahrradwegs<br />
einen asphaltierten Wirtschaftsweg in ausreichender Breite für landwirtschaftliche<br />
Fahrzeuge und Geräte anzulegen und diesen Weg auf dem Banndeich<br />
und parallel zur B 67 bis zur Wardstraße fortzuführen.<br />
Zur Frage der hydrologischen Auswirkungen der Abgrabung wird auf die Feststellungen<br />
im hydrogeologischen Gutachten verwiesen.<br />
Die befürchteten Auswirkungen sind daher nicht zu besorgen.<br />
Bezüglich der durch die Abgrabung verursachten Schäden gilt die zivilgesetzlich vorgesehene<br />
Rechtsfolge.<br />
Im Ergebnis des Erörterungstermins haben sich die Antragssteller bereiterklärt, eine<br />
Zuwegung herzustellen. Diese wird mit einer wassergebundenen Decke versehen.<br />
Parallel hierzu wird ein getrennt verlaufender asphaltierter Radweg angelegt.<br />
2.3.2.24 Einwender 24<br />
Der Einwender trägt vor, durch das Vorhaben käme es zur Verschärfung bereits bestehender<br />
Probleme mit Oberflächen- und Grundwasser durch die Herstellung eines<br />
neuen Gewässers bis an den bestehenden Banndeich heran.<br />
Weiterhin hätte dies Folgekosten zum Wasserschutz des auf dem Grundstück stehenden<br />
Gebäudes sowie eine Wertminderung zur Folge.<br />
Zur Frage der hydrologischen Auswirkungen der Abgrabung wird auf die Feststellungen<br />
im hydrogeologischen Gutachten verwiesen.<br />
Im Hinblick auf die Qualmwasserproblematik wird ebenso auf die entsprechenden<br />
gutachterlichen Stellungnahmen im hydrogeologischen Gutachten sowie im Baugrundgutachten<br />
des Antrages verwiesen.<br />
Die befürchteten Auswirkungen sind daher nicht zu besorgen.
<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />
Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />
54.04.20.14-002/03 Seite 28<br />
Bezüglich der Wertminderung des Grundstücks und Gebäudes des Einwenders verweise<br />
ich auf Punkt 2.3.2.21.<br />
Erörterung und Abwägung der Anregungen und Bedenken der beteiligten<br />
Träger öffentlicher Belange und sonstiger Betroffener<br />
2.3.2.25 Ehem. Amt für Agrarordnung Mönchengladbach (jetzt Dez. 33)<br />
Das Amt für Agrarordnung hat gegen das gesamte Vorhaben keine Bedenken.<br />
Das aufgrund der geplanten Deichsanierung Esserden vorgesehene Bodenordnungsverfahren<br />
nach dem FlurbG wird nicht betroffen. Belange der Agrarstruktur, der<br />
allgemeinen Landeskultur und Landesentwicklung werden nicht berührt.<br />
2.3.2.26 Kreis Kleve<br />
2.3.2.26.1 Untere Fischereibehörde Kreis Kleve<br />
Die Untere Fischereibehörde Kreis Kleve hat gegen das Vorhaben keine Bedenken,<br />
sofern eine spätere fischereiliche Nutzung nicht ausgeschlossen ist.<br />
Nach Rekultivierung verbleibt eine offene Wasserfläche, so dass dem Belang entsprochen<br />
werden kann.<br />
2.3.2.26.2 Untere Wasserbehörde Kreis Kleve<br />
Aus Sicht der Unteren Wasserbehörde des Kreises Kleve sind durch die Herstellung<br />
der freien Wasserfläche zwischen dem Rheinstrom und der Ortslage Rees-Esserden<br />
Änderungen im Hochwasserverhalten mit Folgen möglich. Die Abgrabung bewirke
<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />
Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />
54.04.20.14-002/03 Seite 29<br />
ein Heranrücken der bislang durch den Rhein gegebenen ortsteilfernen Wasserfläche<br />
unmittelbar an den Stadtteil Esserden.<br />
Sollten negative Auswirkungen durch veränderte Grundwasserstandsverhältnisse<br />
(z.B. bezogen auf den Jahresgang) auf unterirdische Einrichtungen zur Niederschlagswassereinleitung<br />
von Gebäudedachflächen in der Ortslage Esserden auftreten,<br />
die auf den Abgrabungsbetrieb zurückzuführen seien, so seien diese von den<br />
Antragstellern oder durch Dritte auf ihre Kosten zu beheben.<br />
Seitens der Unteren Wasserbehörde werden Zweifel an der Aktualität des Hydrologischen<br />
/ Hydrogeologischen Gutachtens vorgebracht. Die zeitliche Abfolge von Scoping-Termin<br />
(April 1994) und der Erstellung des Gutachtens (August 1994) lasse<br />
vermuten, dass das vorgelegte Gutachten, bei der Komplexität der Maßnahme, nicht<br />
alle Vorgaben des Scoping-Termins erfasse. So werde im Gutachten allgemein von<br />
häufigeren und höheren Überflutungen im Rheinvorland gesprochen. Eine exakte<br />
Aussage wie häufig und wie hoch werde nicht gemacht.<br />
Zudem erfasse das Gutachten nicht die Ereignisse der Hochwasser 1995 und 1998,<br />
die nach der Auffassung der UWB bei einer derartigen Maßnahme in ihren Auswirkungen<br />
mit einbezogen werden sollten.<br />
Die Antragsteller tragen zu der Äußerung der Unteren Wasserbehörde vor, dass das<br />
hydrogeologische Gutachten durch das Baugrundgutachten redaktionell überarbeitet<br />
und inhaltlich ergänzt worden sei. Hier seien entsprechend der Stellungnahme des<br />
Staatlichen Umweltamtes zusätzliche Untersuchungen eingeflossen. Die Hochwasserereignisse<br />
1995 und 1998 seien zwar nicht mehr berücksichtigt wurden, wohl jedoch<br />
das Hochwasser 1993. Da dieses sich von dem Hochwasser 1995 hinsichtlich<br />
der Wasserstände nur gering unterscheide, sei auf eine Überarbeitung verzichtet<br />
worden. Für die Einwirkungen der Abgrabung, beispielsweise auf die Aufbruchsicherheit<br />
der Flutlehmdecke im Ortsteil Esserden durch das Heranrücken der Wasserfläche<br />
an den Hochwasserschutzdeich, seien nicht die Hochwässer von ’95 und ’98<br />
maßgebend, sondern es wurde das Bemessungshochwasser, nämlich zum Zeitpunkt<br />
der Ausarbeitung des Gutachtens das Bemessungshochwasser BHW 77 herangezogen,<br />
das mit 20,26 m NN deutlich oberhalb der genannten Hochwasserereignisse
<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />
Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />
54.04.20.14-002/03 Seite 30<br />
liege. Insofern führe die Berücksichtigung der genannten Hochwasserereignisse zu<br />
keinen anderen Erkenntnissen, als diese im Gutachten 3976/31 vom 21.06.1999 erläutert<br />
wurden. Die Antragsteller erklären ferner, dass die verlegte K 18 einen Sommerdeich<br />
darstelle, der nach den eingereichten Planungen eine Oberkante auf Kote<br />
ca. + 18,5 m NN erhalten solle. Insofern begrenze diese Kote die Hochwasserschutzwirkung,<br />
so dass auch für die Bemessung dieses Bauwerkes die Hochwasserereignisse<br />
1995 und 1998 nicht maßgebend seien.<br />
Zur Beobachtung des Grundwassers seien drei Grundwasserbrunnen zu errichten<br />
(einer im Anstrombereich im Deichvorland und zwei landseits, hinter dem Banndeich).<br />
Die genaue Lage der Brunnen wäre spätestens vor Beginn der Abbautätigkeit<br />
mit der <strong>Bezirksregierung</strong> und der UWB in der Örtlichkeit abzustimmen.<br />
Der Anregung wird in den Nebenbestimmungen gefolgt.<br />
Weiterhin sei in dem zukünftigen See ein Lattenpegel zur Messung der Seewasserstände<br />
einzubringen. Die Lage wäre mit der UWB abzustimmen, die Ablesungen und<br />
Aufzeichnungen der Wasserstände monatlich (jeweils am ersten Werktag) durchzuführen.<br />
Die Errichtung eines Lattenpegels in der Abgrabung, der monatlich abzulesen ist, ist<br />
hier nicht erforderlich.<br />
Der Wasserstand in der Abgrabung ist aufgrund des Verbindungskanals zum Rhein<br />
identisch mit dem Wasserstand des Rheins.<br />
Eine Übertragung des Pegelstandes des Pegels Rees auf die Abgrabung ist für die<br />
Bewertung ausreichend.<br />
Im Hinblick auf den Hochwasserschutz und den Neubau des Sommerdeiches werden<br />
seitens der Unteren Wasserbehörde keine Anregungen und Hinweise vorgebracht,<br />
da im Rahmen des Baugrundgutachtens einschl. der zwei Ergänzungen ausführliche<br />
Untersuchungen durchgeführt worden seien, deren Ergebnisse zu keinen weiteren<br />
Forderungen führen würden.
<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />
Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />
54.04.20.14-002/03 Seite 31<br />
Die im hydrogeologischen Gutachten ACI auf Seite 26 aufgeführten k f -Werte für die<br />
Weseler Sande und die Krefelder Rinnenschichten sind tatsächlich nicht richtig. Es<br />
müsste hier statt 1·10 -3 m/s ein k f -Wert von schätzungsweise 1·10 -6 m/s stehen. Für<br />
die geotechnische und geohydraulische Beurteilung des Abgrabungsgebietes seien<br />
diese Durchlässigkeitsbeiwerte jedoch irrelevant.<br />
2.3.2.26.3 Untere Jagdbehörde Kreis Kleve<br />
Aus Sicht der Unteren Jagdbehörde des Kreises Kleve bestehen gegen die geplante<br />
Abgrabung erhebliche Bedenken. Durch die Lage der geplanten Abgrabung entstünden<br />
für „landgebundene Wildtiere“ bei Hochwasser eine extrem schlechte Situation,<br />
da das Rheinvorland eine Halbinsel bilde, deren alleiniger Anschluss an das Hinterland<br />
der Straßendamm der B67 und nach Unterquerung der Vorbrücke die Besiedlung<br />
der Stadt Rees wäre. Ein Ausweichen vor Hochwasser und eine anschließende<br />
Wiederbesiedlung sei kaum möglich. Die UJB regt daher an, im Bereich des Sommerdeiches<br />
– im westlichen Teil (nach dem Gehöft) – zu prüfen, ob eine Erhöhung<br />
auf +1,5 Meter über Bemessungshochwasser möglich ist. Das Betreten des Deiches<br />
bzw. seiner Nebenanlagen – ab der Hofzufahrt – müsse bei Hochwasser wirksam<br />
unterbunden werden.<br />
Für landgebundene Wildtiere entsteht durch die Abgrabung keine wesentliche Verschlechterung<br />
ihrer Situation bei Hochwasser sondern lediglich eine räumliche Verlagerung<br />
der Fluchtkorridore. Durch die Umgestaltung des Lebensraumes ist davon<br />
auszugehen, dass sich der Wildtierbesatz verändert/reduziert. Eine Erhöhung des<br />
Sommerdeiches lediglich als Rückzugsfläche im Hochwasserfall ist nicht angemessen.<br />
2.3.2.26.4 Untere Landschaftsbehörde Kreis Kleve<br />
Seitens der Unteren Landschaftsbehörde bestehen keine Bedenken gegen die Erteilung<br />
der für die Durchführung des Abgrabungsvorhabens erforderlichen Befreiung
<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />
Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />
54.04.20.14-002/03 Seite 32<br />
von den Ver- und Gebotsvorschriften der Ordnungsbehördlichen Verordnung über<br />
die Festsetzung von Landschaftsschutzgebieten im ehemaligen Kreis Rees vom<br />
22.03.1972 mit der Auflage, dass die Vorgaben des Landschaftspflegerischen Begleitplanes<br />
vollständig und fristgerecht umgesetzt und alle Zielvorgaben der Umweltverträglichkeitsuntersuchung<br />
und der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung zur Vermeidung<br />
und Minderung nachteiliger Folgen für Natur und Landschaft durch das Abgrabungsvorhaben<br />
entsprechend eingehalten werden.<br />
2.3.2.26.5 Untere Bodenschutzbehörde und Untere Abfallwirtschaftsbehörde<br />
Kreis Kleve<br />
Seitens der Unteren Bodenschutzbehörde und der Unteren Abfallwirtschaftbehörde<br />
bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen die beantragte Abgrabung.<br />
Es seien jedoch ergänzende planerische Ausführungen erforderlich, wie die in der<br />
vorgelegten Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) angeführten „... starken Beeinträchtigung<br />
des Bodenzustandes in Baurandbereichen sowie auf den vorübergehend beanspruchten<br />
Flächen für Betriebsanlagen...“ minimiert werden können.<br />
Im heutigen Deichvorland sind laut Unterer Bodenschutzbehörde und Unterer Abfallwirtschaftsbehörde<br />
in der Vergangenheit verschiedene Areale aufgefüllt bzw. wiederverfüllt<br />
worden. Ein solcher Bereich könne beim antragsgemäßen Aushub der Zufahrt<br />
vom Rhein zum späteren Abgrabungsgewässer angeschnitten werden. In diesem<br />
Bereich, der als Trasse der Abwasserdruckrohrleitung Rees-Hönnepel seitens des<br />
Büros Dietrich, Leonhard & Partner im Jahre 1992 mittels Sondierungen überprüft<br />
worden sei, sollen entsprechende alte Auffüllungen festgestellt worden sein, die neben<br />
Bodenmaterial auch Anteile von Bauschutt und Schlackenmaterial enthalten haben<br />
sollen, ohne dass jedoch eine flächenmäßige Abgrenzung erfolgen konnte. Wesentliche<br />
umwelterhebliche Verunreinigungen sollen damals nicht festgestellt worden<br />
sein.
<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />
Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />
54.04.20.14-002/03 Seite 33<br />
Der Anfall alten Verfüllgutes sei auch bei Durchführung der Abgrabungsmaßnahme<br />
nicht auszuschließen. Sollte sich dies im Zuge der Bauausführung bestätigen, wäre<br />
die Untere Bodenschutzbehörde hinzuzuziehen, um ggf. weitere erforderliche Maßnahmen<br />
wie etwa eine gutachterliche Begleitung o. ä. abzustimmen.<br />
Im LPB (5.3.2) sind konkrete Maßnahmen zum Schutz des Bodens in den Randbereichen<br />
der Abgrabung gemacht worden. Ähnliches gilt für den Betriebsstandort, jedoch<br />
muss hier der Oberboden vor Baubeginn abgeschoben und ordnungsgemäß<br />
auf Mieten gelagert werden. Ferner ist bekannt, dass Deichvorlandflächen abgegraben<br />
und wiederverfüllt wurden. Bei der Festlegung der Zufahrt wurde dieses berücksichtigt.<br />
Sollte bei der Anlegung des Zufahrtkanals Material gefunden werden, dass<br />
einen Wiedereinbau im Zuge der Rekultivierung nicht zulasse, werde für eine ordnungsgemäße<br />
Entsorgung gesorgt.<br />
Dieses wird in einer Nebenbestimmung geregelt.<br />
2.3.2.26.6 Untere Bauaufsichtsbehörde<br />
Die Untere Bauaufsichtsbehörde hat gegen das Vorhaben keine Bedenken.<br />
2.3.2.26.7 Straßenbauabteilung<br />
Laut Straßenbauabteilung sei der Kreis Kleve als Straßenbaulastträger durch das<br />
Abgrabungsvorhaben direkt betroffen. Die Straßenbauabteilung hat gegen das Vorhaben<br />
grundsätzlich keine Bedenken, wenn die nachfolgenden Anregungen im Verfahren<br />
berücksichtigt werden.<br />
Die Ausführungen zum Bau der neuen K 18 seien im Einvernehmen mit dem Kreis<br />
Kleve durchzuführen. Die Antragsteller unterliegen hinsichtlich der Bauausführung<br />
den Weisungen des Kreises.<br />
Bei der Bauausführung seien die anerkannten Regeln der Technik und die entsprechenden<br />
Richtlinien zu beachten.
<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />
Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />
54.04.20.14-002/03 Seite 34<br />
Planänderungen und verwendete Materialien bedürften der Zustimmung des Kreises<br />
als Straßenbaulastträger.<br />
Die Antragsteller tragen die Kosten für Vermessung, Umschreibung und Stationierung<br />
der Straße.<br />
Das Eigentum des Kreises an der neuen Straße solle sich auf den Deich nach<br />
§ 2 Abs.3 StrWG NW richten. Hiernach gehöre zur Straße auf Deichen lediglich der<br />
Straßenoberbau, die Fahrbahn, die Trennstreifen sowie die unselbständigen Geh-<br />
und Radwege.<br />
Im Bereich außerhalb des Deiches solle der neue Teil der Straße kostenfrei dem<br />
Kreis übertragen werden, schon bestehende Verkehrsflächen sollten im Zuge der<br />
Umstufung außerhalb des Verfahrens übertragen werden.<br />
Die Antragsteller folgen diesen Anregungen. Die Forderungen werden planfestgestellt.<br />
2.3.2.27 Stadt Rees<br />
Die Stadt Rees erläutert die Erforderlichkeit, den in den Rekultivierungsplänen dargestellten<br />
Rad- und Fußweg entlang des neuen Gewässers auch für die Landwirtschaft<br />
des betroffenen Raumes als Wirtschaftsweg nutzen zu können. Dementsprechend<br />
sei sicherzustellen, dass ein Wirtschaftsweg von der alten K 18 zur neuen<br />
K 18 hergestellt werde, damit die landwirtschaftlichen Transporte nicht über die<br />
Wardstraße, den Westring - mit dem vorhandenen Schulzentrum – und den Grüttweg<br />
durch komplett bebaute Gebiete fahren müssten.<br />
Im Ergebnis des Erörterungstermins haben sich die Antragssteller bereiterklärt, einen<br />
Wirtschaftsweg anzulegen. Dieser wird mit einer wassergebundenen Decke versehen.<br />
Parallel hierzu wird ein getrennt verlaufender asphaltierter Radweg angelegt.<br />
Die Anbindung des Wirtschaftsweges sowie des Radweges an die K 18 ist verkehrssicher<br />
herzustellen.
<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />
Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />
54.04.20.14-002/03 Seite 35<br />
Bei der Wegeverbindung handelt es sich auf ausdrücklichen Wunsch der Stadt um<br />
einen Rad-/Wanderweg ohne weitere Erschließungsfunktion, weshalb auf eine bituminöse<br />
Wegedecke unbedingt verzichtet werden sollte, zumal es sich dabei wieder<br />
um einen ausgleichpflichtigen Eingriffstatbestand handeln würde. Eine wassergebundene<br />
Wegedecke wird den Anforderungen in vollem Umfang gerecht.<br />
Im Verfahren ist die Forderung erhoben worden, die Verknüpfung des Grüttweges mit<br />
der neuen K 18 nicht in Gestalt eines T-Knotens sondern als Kreisverkehr auszubauen.<br />
Derzeit sind keine zwingenden Gründe für die Änderung des Knotens zu erkennen.<br />
Der Kreis Kleve hat allerdings zugesagt, diese Änderungswünsche zu prüfen.<br />
Sollte sich im Ergebnis dieser Prüfung der Kreisverkehr als die zweckmäßigere Lösung<br />
herausstellen, bedürfte es einer Änderung des planfestgestellten Vorhabens.<br />
Gleiches gilt für die im Verfahren erhobene Forderung nach einer zusätzlichen Querungshilfe<br />
an der Anbindung des genannten Wirtschaftsweges.<br />
Grundsätzlich besteht im Rahmen der Wiederherstellung der Verkehrsverbindung für<br />
die Antragsteller nur die Verpflichtung in dem entsprechenden Bereich eine Kreuzung<br />
auf Ihre Kosten herzustellen.<br />
Dessen ungeachtet kann ein Kreisverkehr errichtet werden, wenn hierüber insbesondere<br />
auch bezüglich der Kostenträgerschaft eine Vereinbarung zwischen den Antragstellern,<br />
der Stadt Rees und dem Träger der Straßenbaulast erzielt wird.<br />
Ferner sollten entlang der K 18 möglichst beidseitig Baumpflanzungen für eine optimale<br />
Einbindung in die Landschaft vorgesehen werden.<br />
Da der Damm der neuen K 18 Hochwasserschutzfunktion hat, sind Baumpflanzungen<br />
nicht zulässig.<br />
Die Untere Denkmalbehörde gibt zu bedenken, dass das Abgrabungsgebiet unmittelbar<br />
an den Rathshof angrenze, welcher ein eingetragenes Baudenkmal sei. Daher<br />
sei sicherzustellen, dass durch die geplante Abgrabung und Verschiebung der Kreisstraße<br />
keine unmittelbaren oder mittelbaren Veränderungen an dieser Hofanlage auftreten.
<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />
Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />
54.04.20.14-002/03 Seite 36<br />
Es ist nicht zu erwarten, dass durch die geplante Maßnahme Schäden an dem Baudenkmal<br />
entstehen.<br />
2.3.2.28 LVR, Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege<br />
Das Amt für Bodendenkmalpflege hat keine Bedenken gegen das Vorhaben, weist<br />
jedoch darauf hin, dass nicht auszuschließen sei, dass sich archäologische Funde<br />
und Befunde z.B. in anstehenden Kiesschichten erhalten haben und bei der Durchführung<br />
der geplanten Abgrabungen zu Tage treten. Die mit den Erdarbeiten betrauten<br />
Firmen sollten daher auf die Bestimmungen der §§ 15 und 16 des Gesetz<br />
zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz<br />
- DSchG) hingewiesen werden.<br />
Die Anregungen wurden im Wesentlichen im Verfahren berücksichtigt und finden ihren<br />
Niederschlag in den Nebenbestimmungen.<br />
2.3.2.29 LVR, Rheinisches Amt für Denkmalpflege<br />
Das Rheinische Amt für Denkmalpflege hat keine Bedenken gegen das Vorhaben.<br />
2.3.2.30 LWR, Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen<br />
Aus Sicht der LWR bestehen Bedenken gegen das Vorhaben. Diese richten sich in<br />
erster Linie gegen den Landschaftspflegerischen Begleitplan, der nach der 1. Ergänzung<br />
vom Juni 2002 in der Eingriffs-/Ausgleichsbilanz mit einem negativen Bilanzwert<br />
abschließe. Diese Bedenken könnten zurückgestellt werden, wenn sicher gestellt<br />
würde, dass über die im Planungsverfahren sichergestellten Flächen hinaus keine<br />
weiteren landwirtschaftlichen Flächen für die Schaffung von Ausgleich in Anspruch<br />
genommen würden. Zudem würden durch die Umlegung der K 18 die Wegeverbindungen<br />
zwischen landwirtschaftlichen Betrieben und ihren Flächen abgeschnitten, so<br />
dass mit landwirtschaftlichen Maschinen und Lasten durch den Stadtbereich Rees
<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />
Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />
54.04.20.14-002/03 Seite 37<br />
gefahren werden müsste. Daher sollte eine Wirtschaftswegeverbindung von der alten<br />
K 18 zu der neuen K18 am östlichen Rande der Abgrabung angelegt werden. Der<br />
Weg sollte befestigt und für den üblichen landwirtschaftlichen Schwerverkehr ausgebaut<br />
werden.<br />
Die Antragsteller tragen vor, dass soweit die erforderliche ökologische Kompensation<br />
im Bereich der Puhle Ward erfolgen könne, voraussichtlich keine weiteren landwirtschaftlichen<br />
Flächen in Anspruch genommen werden müssten. Im Übrigen sei die<br />
Berücksichtigung des Zeitfaktors sowie des Minderungsfaktors im Rahmen der ökologischen<br />
Bilanzierung in der vorliegenden Form bei Genehmigungsverfahren von<br />
Abgrabungen im Kreis Kleve seit langem gängige Praxis. Ferner fließe die dauerhafte<br />
Störung der Tierwelt im gesamten Abgrabungsbereich als Folge der Freizeitnutzung<br />
(u.a. Wandern) mit dem Wertminderungsfaktor von 0,8 in die Bewertung ein.<br />
Bezüglich des Rad-/Wanderweges verweisen die Antragsteller auf die Einlassungen<br />
zur Stellungnahme der Stadt Rees.<br />
2.3.2.31 BUND LV NW e.V./ Landesbüro der Naturschutzverbände<br />
Das Landesbüro der Naturschutzverbände lehnt das Vorhaben ab und trägt nachstehende<br />
Bedenken vor:<br />
Die geplante Abgrabung sei im GEP lediglich in Form einer Vorbehaltsdarstellung<br />
vorgenommen, weshalb es konkreter Untersuchungen im Zulassungsverfahren bedürfe,<br />
um herauszuarbeiten, ob den Belangen der Wirtschaft oder denen von Natur<br />
und Landschaft im konkreten Zulassungsverfahren der Vorrang gegeben werden<br />
muss. Eine solche Untersuchung liege jedoch nicht vor,<br />
a. da die Gefährdungen bzw. Beeinträchtigungen der konkreten Schutzund<br />
Erhaltungsziele durch das geplante Vorhaben im Allgemeinen nicht<br />
detailliert genug untersucht worden seien und aus der fragmentarischen<br />
Betrachtung außerdem nicht nachvollziehbare Bewertungen getroffen<br />
worden seien,<br />
b. da die hydrologischen Untersuchungen keine verlässliche Gefährdungsabschätzung<br />
für die Auswirkungen des Vorhabens auf das Natur-
<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />
Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />
54.04.20.14-002/03 Seite 38<br />
schutz- und FFH-Gebiet „Alter Rhein bei Bienen-Praest, Millinger und<br />
Hurler Meer“ erbrächten, sich die UVS weitgehend einer nachvollziehbaren<br />
Beurteilung dieser Auswirkungen enthalte und auch die FFH-<br />
Verträglichkeitsprüfung diesbezüglich zu kurz greife,<br />
c. da die künftige Entwicklung des Gebietes hinsichtlich seiner Auswirkungen<br />
auf Natur und Landschaft bzw. Erhaltungsziele und prioritäre<br />
Arten nicht hinreichend klar beschrieben werden könne, weil die Nachfolgenutzungen,<br />
die von der Stadt Rees aus wirtschaftlichen Interessen<br />
gewünscht werden, nicht konkret genug benannt werden könnten oder<br />
als noch nicht feststehend nicht gebührend Berücksichtigung gefunden<br />
hätten.<br />
Ferner greife die FFH-Verträglichkeitsprüfung für eine abschließende Beurteilung in<br />
relevanten Aspekten zu kurz, so dass sie letztlich als unzureichend bezeichnet werden<br />
müsse. So seien die konkreten Schutz- bzw. Erhaltungsziele für das EU-<br />
Vogelschutzgebiet insoweit unzureichend, als mögliche Summationseffekte für das<br />
gesamte Schutzgebiet ebenso wenig betrachtet worden seien wie die konkreten<br />
Auswirkungen bzw. deren Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen, z.B. in Bezug auf<br />
die Umwandlung von terrestrischen Flächen in der Nähe von Wasserflächen in aquatische<br />
Flächen, deren Eignung – z.B. als Schlafgewässer – wesentlich von Art und<br />
Umfang der Folgenutzung abhängen, die jedoch unzureichend geklärt seien, womit<br />
folglich auch die Prüfung nicht umfänglich durchgeführt werden könne. Die naturschutzfachliche<br />
Bedeutung dieses Rekultivierungsziels relativiere sich jedoch, da die<br />
bestehenden Abgrabungsgewässer lediglich eine mäßige Bedeutung für Gastvögel<br />
hätten, während die Bedeutung zweier großer Teilflächen im geplanten Abgrabungsbereich<br />
immerhin eine große Bedeutung aufwiesen.<br />
Das Erhaltungsziel, einen kleinräumigen Wechsel aus Wiesen, Weide- und Mähweidenutzung,<br />
Hochstaudenfluren und Brachen zu fördern, stehe dem Vorhaben entgegen,<br />
weil es insoweit zu einer großflächigen Vernichtung der terrestrischen Lebensräume<br />
komme, die es eigentlich zu entwickeln gelte. Diesem Aspekt werde im Rahmen<br />
der FFH-Verträglichkeitsprüfung unzureichend Rechung getragen.<br />
Desweiteren sei die FFH-Verträglichkeitsprüfung insoweit unzureichend, als die<br />
Nachfolgenutzungen als Folgewirkung des Vorhabens nicht konkret untersucht worden<br />
seien. Obwohl die Prüfung die naturverträgliche Lenkung der Freizeitnutzung als
<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />
Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />
54.04.20.14-002/03 Seite 39<br />
ein Erhaltungsziel benenne, werde die Prüfung möglicher Nachfolgenutzungen ausgeblendet.<br />
Auch sei die Bewertung der möglichen Beeinträchtigungen des Erhaltungsziels „Erhaltung<br />
und Verbesserung der Gewässerstrukturen“ im Hinblick auf das FFH-Gebiet<br />
DE 4104-302 völlig unzureichend. Es fehle insbesondere eine stärkere Quantifizierung<br />
der Wasserstandsänderung im Jahresverlauf sowie dem Aufzeigen entsprechend<br />
zu erwartender Änderungen im Gebietsteil Rosau, zumal in den Kolken die<br />
FFH-Art Kammmolch vorkomme, deren Abhängigkeit von den spezifischen Wasserstandsbedingungen<br />
im Jahresverlauf auf der Hand lägen.<br />
Sollten die vorgenannten Bedenken nicht zu einer Versagung führen, so schlägt das<br />
Landesbüro der Naturschutzverbände vor, dass lediglich größere Teilflächen südlich<br />
der bestehenden K18 abgegraben und zusätzlich zwei Korridore zwischen dem<br />
Rhein und den zuvor genannten Teilflächen abgegraben werden sollten. Denn bei<br />
einer solchen gelenkten Abgrabung würden auf der Eingriffsseite lediglich Flächen<br />
der Stufe 1 und 2 abgegraben, so dass etliche Flächen der nächsthöheren Wertstufe<br />
zugunsten des Naturschutzes verschont blieben. Dadurch wären einige der Erhaltungsziele<br />
für das EU-Vogelschutzgebiet „Unterer Niederrhein“ weitaus besser und<br />
nachhaltiger möglich als im Zuge der vorgelegten Konzeption.<br />
In Erwiderung auf das Vortragen des Landesbüros der Naturschutzverbände erklärten<br />
die Antragsteller, dass die geplante Abgrabung im GEP als Fläche für die „Sicherung<br />
und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze“ dargestellt sei und damit Ziel<br />
der Landesplanung sei.<br />
Sowohl das vorhandene Abgrabungsgewässer <strong>Reeser</strong> Ward als auch die geplante<br />
Abgrabung besäßen etwa die gleiche Entfernung zum Kleingewässer am Südende<br />
der Rosau (ca. 400 m Abstand), so dass die GW-Schwankungen des Rheins nicht<br />
näher als bisher an das Ende des Altrheins heranreichen. Darüber hinaus werde der<br />
Einfluss der geplanten Abgrabung auf die Grundwasserstände im Umfeld durch den<br />
Einbau der Dichtschürze abgemildert. Ein Absinken des Wasserstandes innerhalb<br />
der Altstromrinne sei daher nicht zu erwarten, zumal kompakte Gley- und Auengleyböden<br />
hier eine sehr gute Abdichtung und Pufferung gegenüber Grundwasserschwankungen<br />
bewirkten.
<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />
Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />
54.04.20.14-002/03 Seite 40<br />
Desweiteren sei die Lage der geplanten Zufahrt durch die Abwasserdruckleitung<br />
Rees-Kalkar festgelegt. Für eine Verschiebung flussaufwärts bestehe kein Spielraum.<br />
Aus dem gleichen Grund sei die Schaffung eines zweiten Verbindungskorridors<br />
zwischen dem Rhein und dem Abgrabungsgewässer nicht möglich.<br />
Siehe hierzu Ziffer. 2.4<br />
2.3.2.32 Landesbetrieb Straßenbau NRW<br />
Der Landesbetrieb Straßenbau NRW hat gegen die Abgrabung unter der Voraussetzung,<br />
dass die Standsicherheit der Bundesstraße 67 gewährleistet wird, keine Bedenken.<br />
Die Standsicherheit der Abgrabungsböschung ist in den geotechnischen Untersuchungen<br />
nachgewiesen worden.<br />
2.3.2.33 Deutsche Telekom<br />
Gegen den Antrag bestehen keine Bedenken. Jedoch macht die Veränderung der<br />
Verkehrsfläche eine Sicherung, Änderung oder Verlegung der Telekommunikationslinie<br />
erforderlich. Sollten Änderungen dieser Art notwendig werden, seien die durch<br />
den Ersatz oder die Verlegung dieser Anlagen entstehenden Kosten nach §169 Abs.<br />
1 Nr. 5 i.V.m. §150 Abs. 1 BauGB zu erstatten.<br />
Kosten durch Änderung oder Verlegung der Telekommunikationslinie sind von den<br />
Antragstellern zu erstatten.<br />
2.3.2.34 RWE Net AG<br />
Die RWE Net AG trägt keine Bedenken gegen das Vorhaben vor.
<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />
Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />
54.04.20.14-002/03 Seite 41<br />
2.3.3.35 Wasser- und Schifffahrtsamt Duisburg-Rhein (WSA)<br />
Das WSA stellt seine Bedenken gegen die Errichtung und den Betrieb der geplanten<br />
Einfahrt bei Rhein-km 841,0 r.U. und der geplanten Abgrabung zwischen Rhein-km<br />
838,6 und 841,5 r.U. zurück, wenn die Einfahrt zu dem vorhandenen Sporthafen<br />
<strong>Reeser</strong> Ward bei Rhein-km 842,700 fristgemäß nach den Vorgaben der Genehmigung<br />
vollständig geschlossen werde. Ferner könne die Errichtung und die Beibehaltung<br />
der Einfahrt bei Rhein-km 841,00 zu Fehlbreiten im Strom sowie zu Anlandungen<br />
in der Einfahrt zum Hafenkanal führen. In diesen Fällen seien Baggerungen der<br />
Sohle zur Freihaltung des rechten Fahrrinnenrandes und Baggerungen der Zufahrt<br />
zum Hafenkanal erforderlich, die in Abstimmung und nach Genehmigung des WSA<br />
durchzuführen seien.<br />
Soweit die Ränder der Fahrrinne und die Fahrrinne durch das Vorhaben betroffen<br />
sind, sind die erforderlichen Arbeiten in Abstimmung mit dem Wasser- und Schifffahrtsamt<br />
Duisburg-Rhein vorzunehmen.<br />
2.3.2.36 <strong>Bezirksregierung</strong> Arnsberg, Abt. 8 Bergbau und Energie in NRW<br />
Die <strong>Bezirksregierung</strong> Arnsberg hat keine Einwände gegen die beantragte Maßnahme.<br />
2.3.2.37 Bundesvermögensamt <strong>Düsseldorf</strong><br />
Das Bundesvermögensamt ist von den Planungen nicht betroffen.<br />
2.3.2.38 Stadtwerke Rees<br />
Die Stadtwerke Rees tragen keine Bedenken vor. Jedoch betreffe die Lage der Gas-<br />
und Wasserleitungen unter Umständen die Straßenverlegung.<br />
Die Antragsteller werden die Lage der Gas- und Wasserleitungen berücksichtigen.
<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />
Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />
54.04.20.14-002/03 Seite 42<br />
2.3.2.39 Abwasserbetriebe Stadt Rees<br />
Der Abwasserbetrieb Stadt Rees trägt keine Bedenken gegen die Planung vor, sofern<br />
den vorgetragenen Anregungen gefolgt wird. Demnach muss der geplante Radweg<br />
so gebaut werden, dass das vorhandene Pumpwerk in der Höhe der Tankstelle<br />
Real nicht tangiert wird.<br />
Außerdem ist die Druckrohrleitung Esserden während der Baumaßnahme zu sichern.<br />
Die Anregungen werden durch Nebenbestimmungen berücksichtigt.<br />
2.3.2.40 ish GmbH & Co. KG<br />
Die ish GmbH & Co. KG trägt keine Bedenken gegen die Planung vor.<br />
2.3.2.41 Ehem. Staatliches Forstamt Kleve (jetzt Regionalforstamt Niederhein)<br />
Das ehemalige Staatliche Forstamt Kleve trägt vor, dass im Bereich der K 18 eine<br />
Waldparzelle in Anspruch genommen werde, die in der Wiederherstellung keine Erwähnung<br />
fände. Es wird vorgeschlagen, die geplanten Ufergehölze als Wald darzustellen.<br />
Die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen werden im landschaftspflegerischen Begleitplan<br />
aufgenommen.<br />
2.3.2.42 Ehemaliges Staatliches Umweltamt Krefeld (jetzt Dezernat 54)<br />
Das ehemalige Staatliche Umweltamt Krefeld weist darauf hin, dass im Planungsbereich<br />
bereits konkurrierende Planfeststellungsverfahren der Deichschau Grietherbusch<br />
und des Deichverbandes Rees-Löwenberg eingeleitet worden seien. Insbesondere<br />
sei jedoch der Antrag der DS Grietherbusch betroffen. Die von der DS bean-
<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />
Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />
54.04.20.14-002/03 Seite 43<br />
tragte Optimierung des Polders sehe in diesem Bereich eine Erhöhung der Sommerdeiche<br />
auf 19,00 m bis 19,10 m NN mit einer ca. 400 m langen Überströmstrecke mit<br />
der Ordinate 18,50 m NN vor.<br />
Um die Belange der Deichschau bei der beantragten Abgrabung zu berücksichtigen,<br />
sollte oberhalb des Rathshofes die Kreisstraße als Überlaufstrecke ausgebildet und<br />
der geplante Sommerdeich vom Einfahrtskanal bis zur Kreisstraße auf 19,00 m NN<br />
aufgehöht werden. Ebenso sollte der Sommerdeich von der Überführung Kreisstraße/neuer<br />
Banndeich bis zur B67 auf 19,00 m NN erhöht werden.<br />
Es gebe weitere Überschneidungen in den Ausgleichsmaßnahmen, die die alte Abgrabung<br />
„Mahnenburg“ beträfen. Es sei vorgesehen, die in der Auskiesungsfläche<br />
Mahnenburg gelegenen Steiger der Yachtclubs an das östliche Ufer der beantragten<br />
Auskiesung zu verlegen. Dann solle die bestehende Verbindung zum Rhein für den<br />
Bootsverkehr gesperrt werden. Dies erfülle jedoch nicht die Nebenbestimmung der<br />
Abgrabung Mahnenburg, die Einfahrt zu verfüllen und den Sommerdeich wiederherzustellen.<br />
Die Antragsteller tragen hierzu vor, dass bezüglich der angeregten Anhebung des<br />
Sommerdeiches der K18 auf +19 bzw. +19,10 m NN und das Anlegen einer 400 m<br />
langen Überströmstrecke mit einer Höhe auf Kote +18,5 m NN die im Ergänzungsgutachten<br />
vom 07.11.2001 angegebenen Höhen leicht modifiziert würden. Der<br />
Hochwasserschutzdeich (Sommerdeich der K 18) werde dadurch nicht höher beansprucht.<br />
Insofern hätten diese Änderungen keinen Einfluss auf die Standsicherheit.<br />
Die Höhe und Ausgestaltung des neuen Sommerdeiches sowie der sonstigen Hochwasserschutzanlagen<br />
sollten gem. Abgrabungsantrag (s. Kap. 2.2.14 - Verlegung<br />
des Sommerdeiches) vor Baubeginn auf das Verfahren zur „Optimierung des Sommerdeichsystems<br />
der Deichschau Grietherbusch“ abgestimmt werden. Auch die Lage<br />
und Dimensionierung einer Überlaufstrecke sollte dann festgelegt werden. Zum<br />
Zeitpunkt der Abbauplanung hätten noch keine verlässlichen Daten als Grundlage für<br />
die Planung vorgelegen. Im Übrigen würde die Einfahrt zur Abgrabung Mahnenburg<br />
nach Maßgabe der Deichschau geschlossen.<br />
Bezüglich des Verfahrens des ehemaligen DV Rees-Löwenberg trägt das ehemalige<br />
Staatliche Umweltamt Krefeld vor, dass dieses die Sanierung und Verlegung des
<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />
Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />
54.04.20.14-002/03 Seite 44<br />
Banndeiches beinhalte, welcher von der zu verlegenden Kreisstraße gekreuzt werde.<br />
In den Planunterlagen sei die Lage des Deiches bereits übernommen und eingearbeitet<br />
worden. Nicht dargestellt und noch zu klären sei die Anbindung des Deichverteidigungsweges<br />
und eines eventuellen Kronenweges an die neue Kreisstraße. Hier<br />
müsse noch eine Absprache erfolgen.<br />
Bei Rhein-km 839,8 befände sich ein Wohngebäude, dessen Zufahrt verändert werden<br />
müsse, da die Kreisstraße in diesem Abschnitt abgegraben werde. Die Höhe der<br />
neuen Zufahrt über den alten Sommerdeich müsse der Höhe der Kreisstraße entsprechen.<br />
Geplant sei eine Höhe von 18,50 m NN. Um das Gelände werde ein exakt<br />
definierter Hochwasserschutz gelegt. Zur Ausbildung dieses Schutzes und der anschließenden<br />
Entwässerung muss noch eine entsprechende Ausführungsplanung<br />
erstellt werden.<br />
Die Antragsteller erklären hierzu, dass vor Baubeginn die Führung der K 18 und die<br />
Ausgestaltung der Banndeichquerung auf das Verfahren des DV Rees-Löwenberg<br />
zur Banndeichsanierung im Detail abgestimmt werde. Die Planung zur Banndeichsanierung<br />
sei zum Zeitpunkt der Erarbeitung des Abgrabungsantrages noch nicht abgeschlossen<br />
gewesen.<br />
Das ehemalige Staatliche Umweltamt Krefeld trägt ergänzend vor, dass das in der<br />
UVS enthaltene hydrogeologische Gutachten aus dem Jahre 1994 die beiden Hochwässer<br />
von 1993 und 1995 nicht berücksichtige, vielmehr seien nur Wasserstände<br />
bis 1988 erfasst. Ebenfalls sei das Bemessungshochwasser BHW 77 in diesem Gutachten<br />
nicht erwähnt. Die hydrologische Situation werde in dem Baugrundgutachten<br />
einschließlich der 1. und 2. Ergänzung z.T. ausführlicher dargestellt. Hier sei auch<br />
die Sanierung des Banndeiches berücksichtigt. Von besonderem Belang sei der Einfluss<br />
der Auskiesung auf das Qualmwasser in der Ortslage Esserden. Nach dem<br />
hydrologischen Gutachten erhöhe sich der Qualmwasseranteil ohne Berücksichtigung<br />
einer Dichtschürze um 70 %, was in der Gesamtmenge nur minimal sein solle.<br />
Das Baugrundgutachten gehe auf die Qualmwassersituation ein und schlage deshalb<br />
eine Abdichtungsmaßnahme vor, welche eine Erhöhung des Qualmwasserandrangs<br />
verhindere. Dazu solle ein Unterwasserdamm aus geeigneten lagerstätteneigenen<br />
Materialien geschüttet werden, der eine dahinterliegende Dichtschürze aus bindigem
<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />
Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />
54.04.20.14-002/03 Seite 45<br />
Verfüllmaterial abstütze. Diese Maßnahme könne den gewünschten Erfolg bringen,<br />
jedoch müssten hierzu noch Massenachweise über den tertiären Stützkörper und für<br />
das bindige Material der Dichtschürze sowie ein Nachweis, dass aus dem tertiären<br />
Material unter Wasser ein Stützdamm geschüttet werden könne geliefert werden.<br />
Die Antragsteller erklären hierzu, dass das geotechnische Gutachten des Ingenieurbüros<br />
Borchert + Lange vom 21.06.1999 eine Ergänzung und Überarbeitung des<br />
hydrogeologischen Gutachtens der ACI Aquaprojekt Consult Ingenieurgesellschaft,<br />
Siegen, vom August 1994 darstelle. Da der seinerzeitige Verfasser des Gutachtens<br />
zwischenzeitlich verstorben sei, sei eine Änderung dieses Gutachtens selber nicht<br />
möglich. Deshalb seien die ergänzenden geotechnischen Gutachten vom 22.09.1999<br />
und die Ergänzung vom 07.11.2001 vorgenommen worden. Hierin sei das Bemessungshochwasser<br />
als für die Aufbruchsicherheit der Ortslage Esserden maßgebende<br />
Bemessungsgröße erwähnt und alle Nachweise seien darauf ausgelegt.<br />
Bezüglich der Massennachweise erläutern die Antragsteller, dass der Stützdamm<br />
aus lagerstätteneigenem Material der Abgrabungssohle hergestellt werde. Die Ablagerungen<br />
des Tertiärs seien 70 m und mehr stark, so dass hierfür genügend Massen<br />
zur Verfügung stünden. Zur Herstellung der Dichtschürze werde der bauseits vorhandene<br />
Abraum (durchschnittl. 2,2 m mächtige, schluffig-sandige Deckschichten)<br />
genutzt. Insgesamt stünden 2.171.000 m³ Abraum zur Verfügung (vgl. Abgrabungsantrag).<br />
Im Ergänzungsgutachten vom 07.11.2001 werde für die Dichtschürze eine<br />
Menge von 380 m³/lfdm ausgewiesen. Bei einer Strecke von 2.350 m abzudichtender<br />
Abgrabungsböschung sei somit eine Abraummenge von etwa 900.000 m³ erforderlich.<br />
2.3.2.43 Ehemaliger Deichverband Rees-Löwenberg (jetzt Deichverband Bislich-Landesgrenze)<br />
Der ehemalige Deichverband (DV) weist zunächst darauf hin, dass bei der eingereichten<br />
Planung der Banndeichsanierung im Rahmen der Planfeststellung Abweichungen<br />
von der Plangrundlage möglich seien. Dies könnten bspw. auch Verschie-
<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />
Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />
54.04.20.14-002/03 Seite 46<br />
bungen in der Trasse sein, welche wiederum eine Anpassung der Abstände zu den<br />
Abbauphasen bedingten.<br />
Ferner weist der ehemalige DV darauf hin, dass, wenn mit dem Beginn des Abgrabungsvorhabens<br />
u.a. der Banndeich noch nicht saniert sein sollte, durch die Antragssteller<br />
alle Maßnahmen zu treffen seien, um die erforderliche Sicherheit gegen<br />
hydraulischen Grundbruch sicherzustellen. Der Verlauf der K18 sei ferner auf der<br />
voraussichtlichen Trasse in Dammlage herzustellen, so dass für den ehemaligen DV<br />
bei späterer Realisierung der Banndeichsanierung dadurch keine Mehrkosten entstünden.<br />
Der ehemalige DV erhebt gegen den Bau der K 18 nachfolgende Bedenken:<br />
Da mit der K18 eine öffentliche Straße auf einer Hochwasserschutzanlage geplant<br />
werde und diese wegen ihrer Bauart extremen Schwankungen unterliege, könnten<br />
wegen des nicht beeinflussbaren Setzungsverhaltens Schäden am Straßenbauwerk<br />
entstehen. Die Bedenken könnten ausgeräumt werden, wenn keine Schadensersatzansprüche<br />
an den ehemaligen DV geltend gemacht werden könnten.<br />
Auch gegen den erhöhten abzuführenden Wasseranfall erhebt der ehemalige DV<br />
Bedenken, welche gemildert werden könnten, wenn im Zuge der Abgrabung die<br />
qualmwasserabführenden Gräben gemeinsam mit dem ehemaligen DV geschaut und<br />
ggf. Optimierungsarbeiten durch den Abgrabungsbetreiber veranlasst würden.<br />
Die Antragsteller erklären hierzu, dass die Belange des ehemaligen DV Rees-<br />
Löwenberg im Hinblick auf das von ihm eingereichte Verfahren zur Banndeichsanierung<br />
in den Antragsunterlagen entsprechend berücksichtigt worden seien. Sollten<br />
sich im Laufe der Verfahren weitere Anpassungsnotwendigkeiten ergeben, würden<br />
diese entsprechend dem Vorschlag des ehemaligen DV Rees-Löwenberg mit ihm<br />
und dem ehemaligen Staatlichen Umweltamt Krefeld abgestimmt.<br />
Dies gelte auch für eine Abstimmung der einzelnen Arbeitsschritte entsprechend den<br />
Verfahren Abgrabung und Deichsanierung. Sollten hier Zwischenzustände entstehen,<br />
die eine Regelung über die in den Verfahren beantragte Vorgehensweise hinaus<br />
erforderlich machten, müssten diese - wiederum dem Vorschlag des ehemaligen<br />
Deichverbandes Rees-Löwenberg folgend - mit diesem und dem ehemaligen Staatlichen<br />
Umweltamt Krefeld abgestimmt werden.
<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />
Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />
54.04.20.14-002/03 Seite 47<br />
In den vorliegenden Antragsunterlagen für die Abgrabung und Straßenverlegung sei<br />
vorgesehen, diese in Dammlage herzustellen. Insoweit ergäben sich für den ehemaligen<br />
DV hieraus keine Mehrkosten.<br />
Im hydrogeologischen Gutachten zum Abgrabungsverfahren sei die Erhöhung der<br />
Auenschicht vorgesehen. Diese erfolge auf Kosten der Abgrabungsbetreiber. Bezüglich<br />
der Schadensersatzansprüche könne es nur bei der Verantwortlichkeit der Beteiligten<br />
bleiben, die sich aus den Einzelgewerken bzw. Einzelbeiträgen zum Gesamtprojekt<br />
ergäben. Die Abgrabungsbetreiber könnten insofern nur für Schäden haftbar<br />
gemacht werden, die durch sie auch zu vertreten seien. Sollten Schäden eintreten,<br />
die nachweislich durch Andere verursacht oder herbeigeführt worden seien, könnten<br />
die Abgrabungsbetreiber hierfür keine Haftung übernehmen, diese verbliebe bei dem<br />
Hersteller bzw. Träger der entsprechenden Maßnahme.<br />
Bezüglich der Detailplanung, insbesondere des Kreuzungsbereichs mit dem Deichverteidigungsweg,<br />
sei über die im Antrag dargestellten Planungen hinaus entsprechend<br />
dem Vorschlag des ehemaligen DV Rees-Löwenberg eine Abstimmung mit<br />
diesem und dem ehemaligen Staatlichen Umweltamt Krefeld herbeizuführen.<br />
Bezüglich der hydrogeologischen Auswirkung im Hinterland seien entsprechende<br />
gutachterliche Feststellungen im Abgrabungsantrag enthalten. Wie im Gutachten<br />
vom 21.06.1999 und im Ergänzungsgutachten vom 07.11.2001 erläutert, werde sich<br />
durch die Anordnung der Dichtschürze bei Hochwasser der Qualmwasseranfall deutlich<br />
verringern. Gegenüber der ursprünglichen Situation würden sich im Einflussbereich<br />
der Dichtschürze keine negativen Einflüsse bezüglich des Qualmwasseranfalls<br />
im Hochwasserfall einstellen. Dennoch könne dem Vorschlag des ehemaligen DV<br />
Rees-Löwenberg bezüglich eventueller gemeinsamer Schau der qualmwasserabführenden<br />
Gräben bzw. der Vereinbarung entsprechender Optimierungsarbeiten in Zusammenarbeit<br />
mit dem ehemaligen Staatlichen Umweltamt Krefeld zugestimmt werden.<br />
Den Anregungen wird entsprochen.
<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />
Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />
54.04.20.14-002/03 Seite 48<br />
2.3.2.44 Deichschau Grietherbusch<br />
Die DS Grietherbusch lehnt das Vorhaben ab. Die Planung zur Optimierung des<br />
Sommerpolders Grietherbusch werde von der Abgrabungsplanung in mehreren<br />
Punkten beeinträchtigt. Im Zuge des Abgrabungsvorhabens werde die vorhandene<br />
Deichlinie durch einen Zufahrtskanal zum Rhein durchbrochen und der Auskiesungsbereich<br />
direkt mit dem Rhein verbunden werden. Hochwasserschutzmaßnahmen<br />
zwischen Rhein und Abgrabungsbereich seien nicht vorgesehen. Daraus ergebe<br />
sich, dass die Auskiesungsfläche mit einem ausreichenden dauerhaften Hochwasserschutz<br />
nach der Richtlinie der geltenden DeichschutzVO und den Vorgaben aus<br />
der Sommerdeichoptimierung zu umgeben sei. Hieraus ergebe sich u.a. ein Deichquerschnitt<br />
von mindestens 5m Kronenbreite mit befestigtem Deichverteidigungsweg<br />
sowie Böschungsneigungen von 1:3,5 zur Land- wie auch zur Wasserseite. Diese<br />
Vorgaben fänden u. a. in der Planung des Abgrabungsvorhabens keine Berücksichtigung.<br />
Im Bereich der Kreuzung der vorhandenen K 18 mit der B 67 sei ein Abgrabungsdeich<br />
ohne Sicherheitsabstand zur Abbauböschung geplant. Es bestünden erhebliche<br />
Zweifel an der Standsicherheit des Deiches.<br />
Das Kronenniveau der Abgrabungsdeiche werde einheitlich mit 18,50 m NN angegeben,<br />
was durchschnittlich 60 cm unter der erforderlichen Sommerdeichhöhe liege.<br />
Ebenso erreiche auch die Oberkante des geplanten Straßendammes nicht die erforderliche<br />
Schutzhöhe des Sommerdeiches.<br />
Die Abgrabungsplanung berücksichtige die in der Planung der DS vorgesehene<br />
Überströmstrecke im Bereich der Abgrabung nicht. Die geplante Strecke stelle jedoch<br />
einen wichtigen Bestandteil des Polderflutungssystems dar, auf den nicht verzichtet<br />
werden könne.<br />
Im Rahmen der Abgrabung der <strong>Reeser</strong> <strong>Welle</strong> werde ein 108 ha großes Gebiet aus<br />
dem Polder entnommen und stehe als gesteuerter Retentionsraum nicht mehr zur<br />
Verfügung. Unter Berücksichtigung der Poldersteuerung bewirke die Auskiesungsmaßnahme<br />
einen Retentionsraumverlust von 1,2 Mio m 3 . Dies entspreche 5% des<br />
gesamten Poldervolumens von 25 Mio. m 3 .
<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />
Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />
54.04.20.14-002/03 Seite 49<br />
Die Antragsteller erklären zu den Einlassungen der DS Grietherbusch, dass die Höhe<br />
und Ausgestaltung des neuen Sommerdeiches sowie der sonstigen Hochwasserschutzanlagen<br />
gem. Abgrabungsantrag vor Baubeginn auf das Verfahren zur ‘Optimierung<br />
des Sommerdeichsystems der Deichschau Grietherbusch’ abgestimmt würden.<br />
Auch die Lage und Dimensionierung einer Überlaufstrecke sei dann festzulegen.<br />
Die vorliegende Planung sei mit dem ehemaligen Staatlichen Umweltamt Krefeld<br />
entsprechend abgesprochen. Die Antragsteller verweisen diesbezüglich auf ihre<br />
Ausführungen in Zusammenhang mit der Stellungnahme des ehemaligen StUA.<br />
Im Übrigen seien in der 2. Ergänzung zum geotechnischen Gutachten von Borchert &<br />
Lange vom 07.11.2001 die in Abstimmung mit dem ehemaligen StUA für die einzelnen<br />
zu schützenden Poldergebiete vereinbarten Querschnitte dargestellt. Es sei vereinbart<br />
worden, eine Überlaufhöhe von +18,5 m festzulegen und die übrige Gradientenhöhe<br />
der K18 etwa 0,2 m oberhalb dieses Wertes anzulegen. Außerdem sei zwischen<br />
landwirtschaftlich genutzten und bewohnten Polderflächen unterschieden worden.<br />
Dabei sei die Querschnittsgestaltung des Deiches mit dem ehemaligen StUA<br />
abgesprochen und im Ergänzungsgutachten vom 07.11.2001 für alle Lastfälle die<br />
geotechnische Standsicherheit nachgewiesen worden.<br />
Desweiteren sei in einer gemeinsamen Besprechung beim Umweltministerium am<br />
28.07.1998 bezüglich des Retentionsraumverlustes festgestellt worden, dass zwei<br />
Lösungen denkbar seien. Zum einen die Hafenzufahrt der neuen Auskiesung mit einem<br />
Verschlussorgan zu versehen, um dann folgende Volumina aktivieren zu können.<br />
Zum anderen den Sommerdeich im Bereich der jetzigen Hafenzufahrt zu schließen,<br />
die Hafenzufahrt zu verfüllen und den Hafen als Rückhalteraum zu nutzen, wodurch<br />
ein Stauvolumen von rd. einer 1 Mio. m 3 aktiviert werden könnte.<br />
In einem Schreiben des Nordrhein-Westfälischen Umweltministeriums vom<br />
11.09.1998 sei zur Optimierung des Sommerpolders Grietherbusch ausgeführt worden,<br />
dass aus der Sicht des Hochwasserschutzes gegen die Auskiesung <strong>Reeser</strong><br />
<strong>Welle</strong> dann keine Bedenken bestünden, wenn der dadurch bewirkte Retentionsraumverlust<br />
in vollem Umfang an anderer Stelle wieder ausgeglichen werde.<br />
Dies könne beispielsweise erreicht werden, wenn die jetzige Zufahrt zum Sporthafen<br />
geschlossen und so ein Rückhalteraum geschaffen würde, der nur bei großen Hochwasserabflüssen<br />
eingestaut werde.
<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />
Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />
54.04.20.14-002/03 Seite 50<br />
Diese Feststellungen ergäben sich auch aus den gutachterlichen Feststellungen des<br />
Ingenieurbüros Roskamp vom März 1998 im Auftrage des ehemaligen Staatlichen<br />
Umweltamtes Krefeld.<br />
Eine spätere Errichtung des gesteuerten Sommerpolders Grietherbusch wird durch<br />
das Vorhaben nicht verhindert.<br />
Den Anregungen wird entsprochen.<br />
2.3.2.45 Bergamt Moers<br />
Das Bergamt Moers trägt keine Bedenken gegen die Planung vor.<br />
2.3.2.46 <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong> – Dezernat 51<br />
Die Beurteilung der Verträglichkeit des Vorhabens <strong>Reeser</strong> <strong>Welle</strong> für die betroffenen<br />
Natura-2000-Gebiete erfolgt anhand der FFH-Studie Stand 21. Dezember 2005. Die<br />
darin vom Gutachter getroffenen Aussagen und Bewertungen wurden vom Dezernat<br />
51 hinsichtlich Schlüssigkeit und Plausibilität überprüft. Soweit eigene Erkenntnisse<br />
vorlagen, wurden diese mit hinzugezogen. Im Ergebnis ist Folgendes festzuhalten:<br />
Vom Vorhaben berührte bzw. betroffene Natura-2000-Gebiete<br />
Einzelheiten zu den jeweiligen Gebieten (Schutzziele, Lebensraumtypen, Arten nach<br />
Anhang II und IV FFH-RL, Vogelarten nach Anhang I und Artikel 4(2)VS-RL) sind der<br />
FFH-Studie zu entnehmen.<br />
FFH-Gebiet „NSG Bienener Altrhein, Millinger und Hurler Meer und NSG Empeler<br />
Meer“ (DE 4104-302)<br />
Das Gebiet ist flächenmäßig nicht direkt betroffen. Das Südende einer Altstromrinne<br />
reicht bis etwa 400m an das Vorhaben <strong>Reeser</strong> <strong>Welle</strong> heran. Beeinträchtigungen sind<br />
lediglich indirekt denkbar (Störung, Veränderung des Grundwasserstandes). Der Ein-
<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />
Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />
54.04.20.14-002/03 Seite 51<br />
schätzung des Gutachters, dass dadurch nicht mit erheblichen Beeinträchtigungen<br />
von Lebensraumtypen (LRT) oder Arten nach Anhang II zu rechnen ist, wird gefolgt.<br />
FFH-Gebiet „NSG Grietherorter Altrhein“ (DE 4203-303)<br />
Das Gebiet ist flächenmäßig nicht direkt betroffen, der südöstliche Randbereich des<br />
Gebietes liegt etwa 500m vom Vorhaben entfernt. Im diesem potentiell betroffenen<br />
Raum sind keine Vorkommen von LRT oder Anhang-II Arten vorhanden, sodass Beeinträchtigungen<br />
ausgeschlossen werden können.<br />
FFH-Gebiet „Rhein-Fischschutzzonen zwischen Emmerich und Bad Honnef“ (DE<br />
4405-301)<br />
Das FFH-Gebiet besteht aus 26 Teilgebieten entlang des Rheins. Betroffen ist die<br />
Teilfläche 13, dort wird durch den Bau der geplanten Fahrrinne ein 100 m langer<br />
Uferabschnitt mit relativ steil abfallendem Kiesufer und einer stromangebundenen<br />
Uferbucht in Anspruch genommen. In diesem Uferabschnitt befinden sich jedoch<br />
keine FFH-LRT. Es sind allerdings (tlw. potentielle) Vorkommen von 6 Anhang-II<br />
Fischarten betroffen. Unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahme des<br />
Landschaftspflegerischen Begleitplanes (Schaffung einer neuen Uferbucht) wird das<br />
Vorhaben aber insgesamt als verträglich eingeschätzt.<br />
Vogelschutzgebiet „Unterer Niederrhein“ (DE 4203-401)<br />
Das Vogelschutzgebiet (VSG) ist durch unmittelbare Flächeninanspruchnahme und<br />
durch Störwirkungen die vom Vorhaben ausgehen, betroffen.<br />
Im potentiell betroffenen Raum sind alle Arten die dort als Brutvögel, Nahrungsgäste,<br />
Durchzügler und Wintergäste auftreten, näher betrachtet worden (9 Arten des Anhangs<br />
I VS-RL und 16 Arten nach Artikel 4 (2)).<br />
Brutvögel:<br />
In den meisten Fällen können erhebliche Beeinträchtigungen durch die Flächeninanspruchnahme<br />
oder durch Störungen von vornherein plausibel ausgeschlossen werden.<br />
Bei einigen Arten werden jedoch Brutplätze in Anspruch genommen oder möglicherweise<br />
durch Störungen beeinträchtigt (Flussregenpfeifer, Kiebitz und Wiesenpieper).
<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />
Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />
54.04.20.14-002/03 Seite 52<br />
Für den Flussregenpfeifer ist dennoch nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung<br />
auszugehen, da dieser genügend Ausweichflächen vorfindet und zudem auch als<br />
Pionierart sogar in noch betriebenen Abgrabungen anzutreffen ist.<br />
Der Kiebitz kommt auf den Ackerflächen im Abgrabungsbereich mit mehreren Brutpaaren<br />
vor (2005: 9 Paare). Dem Verlust dieser Flächen ist durch entsprechende<br />
Kompensationsmaßnahmen zu begegnen. Der LPB sieht daher vor, die Grünlandflächen<br />
im Rheinvorland (Puhle Ward), die zurzeit als Lebensraum für Wiesenbrüter<br />
wegen ihrer intensiven Nutzung kaum geeignet sind und auch nicht angenommen<br />
werden, umzugestalten und zu optimieren. Damit werden für den Kiebitz geeignete<br />
Flächen geschaffen, sodass nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung auszugehen<br />
ist.<br />
Der Wiesenpieper brütet im Sommerdeichvorland, die möglichen Störwirkungen werden<br />
jedoch insgesamt als unerheblich eingestuft. Zu berücksichtigen ist auch, dass<br />
diese Art ebenfalls von den Optimierungsmaßnahmen Puhle Ward profitieren wird.<br />
Durchzügler und Wintergäste :<br />
Durch den Flächenverlust im Abgrabungsbereich, die Fahrrinne im Deichvorland o-<br />
der durch Störungen sind einige der Durchzügler und Wintergäste betroffen. In keinem<br />
Fall werden, unter Berücksichtigung bestimmter Vermeidungsmaßnahmen, die<br />
Beeinträchtigungen jedoch als erheblich eingestuft.<br />
Zwergschwan und Singschwan kommen v. a. im Sommerdeichvorland vor. Sie reagieren<br />
empfindlich auf Störungen, der Bau der Fahrrinne muss daher außerhalb der<br />
Überwinterungszeit erfolgen. Für die spätere Nutzung der Fahrrinne kann von einem<br />
Gewöhnungseffekt ausgegangen werden, zudem unterscheidet sich die Nutzung<br />
nicht vom ohnehin bekannten Schiffsverkehr auf dem Rhein.<br />
Die Rastbestände von Kampfläufer und Bruchwasserläufer sind nur im östlichen<br />
Randbereich potentiell betroffen. Auch auf den jetzt durch diese Arten genutzten Flächen<br />
sind bereits Störungen durch Schiffsverkehr vorhanden, sodass von einer Gewöhnung<br />
ausgegangen werden kann. Durch die Kompensationsmaßnahmen Puhle<br />
Ward werden zudem zusätzliche, als Rastflächen geeignete Gebiete geschaffen.<br />
Blässgänse nutzen schwerpunktmäßig das Sommerdeichvorland, in geringerem Umfang<br />
auch die Ackerflächen. Der Bau der Fahrrinne muss daher außerhalb der Überwinterungszeit<br />
erfolgen. Für die spätere Nutzung der Fahrrinne kann von einem Ge-
<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />
Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />
54.04.20.14-002/03 Seite 53<br />
wöhnungseffekt ausgegangen werden, zudem unterscheidet sich die Nutzung nicht<br />
vom ohnehin bekannten Schiffsverkehr auf dem Rhein.<br />
Die Art wird im Übrigen von den Maßnahmen Puhle Ward profitieren. Insgesamt ist<br />
nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung auszugehen.<br />
Die Saatgänse nutzen regelmäßig auch in größerer Anzahl die Ackerflächen die zur<br />
Abgrabung vorgesehen sind. Sie werden von den Verbesserungen der Puhle Ward<br />
profitieren. Allerdings verbleibt ein Verlust von Äsungsfläche im Vogelschutzgebiet.<br />
Dazu siehe unter Summationswirkungen.<br />
Die Spießente ist nur sporadisch am Baggersee <strong>Reeser</strong> Ward anzutreffen. Mögliche<br />
Störungen sind daher unerheblich.<br />
Die Pfeifente ist sowohl am Baggersee <strong>Reeser</strong> Ward als auch im Sommerdeichvorland,<br />
v .a. an der Uferbucht, anzutreffen. Die Schaffung einer neuen Uferbucht als<br />
Kompensationsmaßnahme ist daher erforderlich, um erhebliche Beeinträchtigungen<br />
der Rastflächen auszuschließen.<br />
Grünschenkel und Waldwasserläufer kommen nur vereinzelt vor. Für die Arten sind<br />
ausreichende Ausweichflächen vorhanden, es ist daher keine erhebliche Beeinträchtigung<br />
zu erkennen.<br />
Naturschutzrechtliche Schutzausweisungen<br />
Das Vorhaben unterliegt einem landschaftsrechtlichen Abgrabungsverbot, von dem<br />
der Planfeststellungsbeschluss Dispens erteilen muss.<br />
Beurteilung von Alternativlösungen aus naturschutzfachlicher Sicht<br />
Abgrabungsvorhaben sind von vorneherein standortgebundene Vorhaben, die nicht<br />
beliebig an anderer Stelle realisiert werden können, da sie an die Lagerstätten gebunden<br />
sind. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Bereich im Gebietsentwicklungsplan<br />
(GEP 99) als „Bereich für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher<br />
Bodenschätze“ dargestellt ist.
<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />
Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />
54.04.20.14-002/03 Seite 54<br />
Gemäß Abgrabungsgesetz ist bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen<br />
zudem eine Genehmigung zu erteilen, sofern öffentliche Belange nicht entgegenstehen<br />
und die Belange des Naturhaushaltes und der Landschaft beachtet werden.<br />
Insofern wurden keine alternativen Abbaustandorte vorgeschlagen.<br />
Beurteilung von möglichen Summationswirkungen<br />
In der FFH-Studie werden verschiedene Projekte hinsichtlich ihrer denkbaren Synergieeffekte<br />
(oder besser: Summationswirkungen) mit dem beantragten Vorhaben untersucht.<br />
Den Aussagen der Studie wird in Teilen gefolgt.<br />
Allerdings ist die Problematik des Flächenverlustes im gesamten Vogelschutzgebiet<br />
„Unterer Niederrhein“ durch die verschiedensten Vorhaben, v. a. auch Abgrabungen,<br />
nochmals gesondert durch die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten<br />
(heute: Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz, LANUV) betrachtet<br />
worden. Die Ergebnisse und fachlichen Einschätzungen des LANUV sowie die daraus<br />
resultierenden Vorgaben wurden mit Erlass des MUNLV vom 16.12.2005 bekannt<br />
gegeben.<br />
Daraus ergibt sich kurz zusammengefasst Folgendes:<br />
Grundvoraussetzung für die Gewährleistung des Schutzzweckes des Vogelschutzgebietes<br />
ist die Sicherung der Flächengesamtgröße des Gebietes. Bei Inanspruchnahme<br />
durch Abgrabung soll die Summe der zur Verfügung stehenden Nahrungsbereiche<br />
in Verbindung mit der notwendigen Störungsfreiheit gewährleistet werden.<br />
Wenn Äsungsflächen verloren gehen, sollen funktional vergleichbare Flächen zusätzlich<br />
in das Vogelschutzgebiet einbezogen werden und/oder durch Umwandlung von<br />
Acker in Grünland aufgewertet werden.<br />
Die Antragsteller haben daraufhin entsprechend der fachlichen Vorgaben des<br />
LANUV Flächen in das Verfahren eingebracht (Unterlagen v. 29. Januar 2007). Diese<br />
Flächen sollen mit Rechtskraft des Beschlusses in Grünland umgewandelt werden.<br />
Damit ist das Vorhaben <strong>Reeser</strong> <strong>Welle</strong> aus Sicht des Vogelschutzes auch im Hinblick<br />
auf die Flächenverluste genehmigungsfähig.
<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />
Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />
54.04.20.14-002/03 Seite 55<br />
Beurteilung von Art und Umfang der zur Erhaltung der Kohärenz von Natura<br />
2000 notwendigen Ausgleichsmaßnahmen<br />
Der landschaftspflegerische Begleitplan sieht verschiedene Maßnahmen vor, die zur<br />
Erhaltung der Kohärenz erforderlich sind.<br />
Im Einzelnen sind dies:<br />
• Bauzeitenbeschränkungen für den Bau der Fahrrinne<br />
• frühzeitige Eingrünung der Abgrabungsrandbereiche als Sichtschutz zur Minderung<br />
von Störungen<br />
• naturnahe Gestaltung des Abgrabungsgewässers nach Gesichtspunkten des<br />
Arten- und Biotopschutzes<br />
• externe Kompensationsmaßnahmen Puhle Ward incl. Herstellung einer neuen<br />
Uferbucht<br />
Die Maßnahmen sind erforderlich und von Art und Umfang her geeignet.<br />
Die Maßnahme Puhle Ward muss sukzessiv dem Baufortschritt nach erstellt werden,<br />
damit diese Flächen als Ausgleichflächen unmittelbar und sofort ohne zeitliche Verzögerung<br />
im jeweils erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen.<br />
Das Vorhaben kann bei Durchführung der entsprechenden Vermeidungs-, Minderungs-<br />
und Kompensationsmaßnahmen zugelassen werden.<br />
2.3.2.47 <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong> – Dezernat 32<br />
Das Dezernat 32 trägt keine Bedenken vor.<br />
2.3.2.48 <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong> – Dezernat 25<br />
Das Dezernat 25 regt an, bei Verlegung der K 18 die Entwässerung bei km<br />
0+496,538 und km 1+326,474 aufgrund der geringen Längsneigung sicherzustellen.<br />
Die Planung der K 18 weist bei km 0+496,538 und bei km 1+326,474 jeweils eine
<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />
Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />
54.04.20.14-002/03 Seite 56<br />
nach RAS-L (Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil Linienführung, RAS-L,<br />
1995) unverträgliche Längs-/Querneigungskombination auf, die voraussichtlich wasserabflussschwache<br />
Zonen zur Folge haben wird. Daher sind aus Verkehrssicherheitsgründen<br />
im Rahmen der Bauausführung geeignete Maßnahmen nach den Regeln<br />
und Richtlinien der Bautechnik und Planung zu ergreifen, um die Entwässerung<br />
in diesen Bereichen unter Beibehaltung des planfestgestellten Fahrbahnverlaufs vollständig<br />
und langfristig sicherzustellen.<br />
Die Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil Linienführung (RAS-L, 1995) sehen<br />
bei Straßen ohne Borde im Verwindungsbereich gegensinniger Querneigungen eine<br />
Mindestlängsneigung von 0,7 %, besser 1,0 % vor, um wasserabflussschwache Zonen<br />
zu vermeiden. Eine mangelhafte Entwässerung ist häufig ursächlich für schwere<br />
Verkehrsunfälle. In den Bereichen bei km 0+496,538 und km 1+326,474 werden die<br />
Mindestwerte deutlich unterschritten (0,03 %). Sollten sich hier Unfallhäufungsstellen<br />
entwickeln, ist zu bedenken, dass von der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong> als Fachaufsicht<br />
über den Kreis Kleve und Beisitzer in den örtlichen Unfallkommmissionen<br />
Nachbesserungsmaßnahmen rein straßenverkehrsrechtlicher Art als unzureichend<br />
angesehen werden.<br />
Hinzu kommt, dass VZ 274 StVO (Geschwindigkeitsbeschränkung) und VZ 114 StVO<br />
(Schleudergefahr) nicht geeignet sind, Folgen bekannter planerischer und baulicher<br />
Mängel zu heilen.<br />
Zur Reduzierung der Aquaplaning-Gefahr sind verschiedene Maßnahmen denkbar.<br />
- Verschiebung der Querneigungswechsel in Bereiche mit günstiger Längsneigung<br />
- Einbau von Querrinnen und jeweils anschließenden Entwässerungseinrichtungen<br />
(Nachweis der Griffigkeit)<br />
- Beachtung Punkt RAS-L 5.1.3 -> Einbau einer Schrägverwindung (bautechnisch<br />
sehr aufwändig, Unfallgefahr beim Überholen ggf. in Verbindung mit VZ 295 StVO<br />
und/oder VZ 276 StVO (Überholverbot)).<br />
Der Einbau einer Schrägverwindung wird bei richtiger Ausführung als praktikabel und<br />
zielführend angesehen.<br />
Der Anregung wird entsprochen.
<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />
Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />
54.04.20.14-002/03 Seite 57<br />
2.3.2.49 <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong> – Dezernat 35<br />
Das Dezernat 35 trägt keine Bedenken vor.<br />
2.3.2.50 <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong> – Dezernat 54 (Wasserversorgung)<br />
Auf die Bedenken der UWB wird verwiesen, so enthielten die Antragsunterlagen nur<br />
unzureichende, wenig aussagekräftige Anlagen zu den hydrologischen Verhältnissen.<br />
Zudem erfasse das Gutachten nicht die Hochwässer 1995 und 1998 und deren<br />
prognostizierte Auswirkungen auf die Grundwasserstände durch die Herstellung der<br />
freien Wasserflächen. Hier müssten Unterlagen nachgereicht werden.<br />
Es seien für die Beobachtung der Auswirkungen der Abgrabung auf das Grundwasser<br />
4 Grundwassermessstellen herzustellen.<br />
Die Antragsteller erklären hierzu, dass die Hochwasserereignisse 1995 und 1998<br />
nicht mehr berücksichtigt worden seien, wohl jedoch das Hochwasser 1993. Da dieses<br />
sich aber von dem Hochwasser 1995 hinsichtlich der Wasserstände nur gering<br />
unterscheide, sei auf eine Überarbeitung verzichtet worden. Mit der Errichtung der<br />
geforderten Grundwassermessstellen und der Durchführung der genannten Messungen<br />
und Untersuchungen seien die Antragsteller einverstanden.<br />
2.4 Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen<br />
(§ 11 UVPG)<br />
Die Erkenntnisse zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens beruhen auf Angaben<br />
der Antragsteller, insbesondere im landschaftspflegerischen Begleitplan, der vorgelegten<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung, eigenen Erkenntnissen der <strong>Bezirksregierung</strong><br />
sowie den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange.<br />
Sie reichen zu einer sachgerechten Bewertung der Umweltauswirkungen aus.
<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />
Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />
54.04.20.14-002/03 Seite 58<br />
2.4.1 Anlass und Beschreibung des geplanten Vorhaben<br />
Die Firmen Hülskens GmbH & Co. KG, Wesel, und Niederrheinische Kies- und Sandbaggerei<br />
GmbH, Rees, beabsichtigen auf den im Abgrabungsantrag aufgeführten<br />
Flurstücken die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen durch den Abbau von<br />
Sand und Kies. Es handelt sich um eine ca. 108 ha große Abgrabung im Gebiet<br />
„<strong>Reeser</strong> <strong>Welle</strong>“ westlich der Stadt Rees.<br />
Nach § 4 Abs. 2 Landschaftsgesetz (LG) gilt die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen<br />
als Eingriff in Natur und Landschaft, der die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes<br />
und das Landschaftsbild erheblich und nachhaltig beeinträchtigt und der<br />
nach § 4 Abs. 4 LG durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege<br />
auszugleichen ist.<br />
Das Abgrabungsgelände liegt etwa 400m nördlich des Rheins im Westen der Stadt<br />
Rees. Es befindet sich innerhalb der Gemarkungen Rees, Flur 6 und 7, und Esserden,<br />
Flur 3.<br />
Im Süden begrenzt der bestehende Sommerdeich die Abgrabung, die nördliche Begrenzung<br />
bildet die geplante neue Trasse der K 18. Etwa 130 m östlich verläuft die<br />
B 67.<br />
Naturräumlich ist der Planungsraum der „<strong>Reeser</strong> Rheinniederung“ zuzuordnen, die<br />
vom Rhein während der Nacheiszeit angelegt wurde.<br />
Der Abgrabungsstandort liegt im Überflutungsbereich des Rheins, der durch die Anlegung<br />
eines Sommerdeiches gegen Sommerhochwasserereignisse geschützt ist.<br />
Wegen der Lage des Gewinnungsbetriebes am Rheinstrom und die damit verbundene<br />
Möglichkeit des Verzichts auf umweltrelevante Lkw-Transporte sollen die Sande<br />
und Kiese per Schiff abtransportiert werden. Als Rheinanbindung ist die Herstellung<br />
einer Fahrrinne durch das Vorland des Sommerdeiches vorgesehen.<br />
Mitten durch den geplanten Abgrabungsbereich verläuft die Kreisstraße K 18. Diese<br />
soll an den Nordrand der Abgrabung verlegt werden mit Anschluss über den Grüttweg<br />
direkt an die B 67.<br />
Ebenfalls am Nordrand der geplanten Abgrabung wird die Errichtung eines neuen<br />
Sommerdeiches erforderlich. Die neue Trasse der K 18 soll über eine weite Strecke<br />
auf dessen Deichkrone verlaufen.
<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />
Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />
54.04.20.14-002/03 Seite 59<br />
2.4.2 Beschreibung des jetzigen Zustandes<br />
Nach dem Landesentwicklungsplan liegt die geplante Abgrabung innerhalb des nach<br />
RAMSAR-Konvention anerkannten Feuchtgebietes internationaler Bedeutung „Unterer<br />
Niederrhein“. Das Gebiet stellt einen international bedeutsamen Rast- und Überwinterungsplatz<br />
für zahlreiche Wat- und Wasservögel sowie insbesondere für arktische<br />
Wildgänse dar und ist als Brutgebiet zahlreicher, in ihrem Bestand gefährdeter<br />
Vogelarten von nationaler Bedeutung. Darüber hinaus wird das Vorland des Sommerdeiches<br />
als „Gebiet für den Schutz der Natur“ dargestellt.<br />
Nach dem Gebietsentwicklungsplan (GEP, Stand Dezember 1999) soll die Rheinaue<br />
bis zum Banndeich vorrangig der Freiraumfunktion „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte<br />
Erholung“ vorbehalten bleiben. Die gesamte aktive Aue im Vorland<br />
des Sommerdeiches ist als Raum für den „Schutz der Natur“ vorgesehen. Der nächste<br />
Bereich zum Schutz der Gewässer liegt etwa 2 km nördlich des geplanten Abgrabungsstandortes.<br />
Der Standort <strong>Reeser</strong> <strong>Welle</strong> ist im GEP als Bereich für die „Sicherung und den Abbau<br />
oberflächennaher Bodenschätze“ enthalten.<br />
Im Vorentwurf zum Landschaftsplan Kreis Kleve Nr. 3 Bylerward / Hetter (April 1986)<br />
ist für den Planungsraum das Entwicklungsziel 1 – Erhaltung einer mit natürlichen<br />
Landschaftselementen reich und vielfältig ausgestatteten Landschaft – vorgesehen.<br />
Der Flächennutzungsplan der Stadt Rees weist das Vorland des Banndeiches und<br />
damit das gesamte Umfeld der geplanten Abgrabung als Überschwemmungsgebiet<br />
des Rheins aus. Als Straße für den überörtlichen Verkehr gilt die Kreisstraße K 18,<br />
die den geplanten Abgrabungsbereich quert. Die nächsten Flächen für bauliche Nutzungen<br />
(Wohnbauflächen, gemischte Bauflächen, gewerbliche Bauflächen, Flächen<br />
für den Gemeinbedarf) sind für den Siedlungsbereich von Esserden nördlich des<br />
Banndeiches dargestellt.<br />
Aktuelle Schutzausweisungen weisen dem gesamten Planungsraum den Status eines<br />
Landschaftsschutzgebietes zu.<br />
Als Naturschutzgebiet (NSG) im Umfeld der geplanten Abgrabung sind zum einen<br />
das NSG „Grietherort - <strong>Reeser</strong> Ward - Mahnenburg“ (etwa 500 m nordwestlich) und<br />
zum anderen der südliche Ausläufer des NSG „Alter Rhein bei Bienen-Praest“ am<br />
Rathshof (etwa 150 m nördlich) zu nennen.
<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />
Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />
54.04.20.14-002/03 Seite 60<br />
Geologie, Geomorphologie und Boden<br />
Der Abgrabungsstandort liegt im Überflutungsbereich des Rheins, der durch die Anlage<br />
eines Sommerdeiches gegen die Sommerhochwasserereignisse geschützt ist.<br />
Über den abbauwürdigen sandig-kiesigen Terrassensedimenten des Quartärs lagern<br />
im Durchschnitt 2,5 m mächtige lehmig-sandige Auensedimente.<br />
Aus diesem Ausgangssubstrat haben sich vorwiegend Braune Ackerböden, stellenweise<br />
vergleyt, entwickelt (Wertzahlen der Bodenschätzung 40 – 82). Im Bereich des<br />
verlandeten Ausläufers der Altstromrinne „Rosau“, die im Norden bis an den geplanten<br />
Abgrabungsbereich heranreicht, hat sich ein Auengley ausgebildet. Das Vorland<br />
des Sommerdeiches ist künstlich verändert und wird flächenhaft von lehmigschluffigen<br />
Aufschüttböden, z.T. kiesig, eingenommen.<br />
Die Geländeoberfläche im Planungsraum ist weitgehend eben mit nur geringen Höhenunterschieden<br />
zwischen 16,0 und 18,0 m NN. Die Kronenhöhe des Sommerdeiches<br />
liegt bei 18,5 m NN, davor fällt das Gelände auf etwa 12,0 m NN zum Rhein hin<br />
leicht ab.<br />
Grundwasser, Oberflächengewässer<br />
Das obere Grundwasserstockwerk wird durch die gut durchlässigen quartären Lockergesteinsmassen<br />
gebildet, die im Planungsraum Mächtigkeiten von ca. 20 m erreichen.<br />
Nach unten wird das obere Grundwasserstockwerk durch tertiäre, weniger<br />
durchlässige Feinsande abgedichtet.<br />
Die Grundwasserstände weisen in Abhängigkeit von den Rheinwasserständen große<br />
Schwankungen auf. Die nächstgelegene Grundwassermessstelle am Rathshof<br />
(Nr. 291) weist folgende Grundwasserstände auf:<br />
höchster Grundwasserstand: 15,51 m NN<br />
mittlerer Grundwasserstand: 12,47 m NN<br />
niedrigster Grundwasserstand: 10,10 m NN
<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />
Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />
54.04.20.14-002/03 Seite 61<br />
Etwa 400 m südlich der geplanten Abgrabung verläuft der Rhein. Er ist an diese Stelle<br />
etwa 400 m breit. Bezogen auf Strom-km 840,0 (etwa Projektmitte) ergeben sich<br />
folgende Wasserstände:<br />
Hochwasserstand:<br />
mittlerer Hochwasserstand:<br />
Mittelwasserstand:<br />
mittlere Niedrigwasserstand:<br />
Niedrigwasserstand:<br />
18,42 m NN<br />
17,19 m NN<br />
12,44 m NN<br />
10,06 m NN<br />
9,36 m NN<br />
Etwa 300 m nordwestlich der geplanten Abgrabung liegt der Baggersee <strong>Reeser</strong><br />
Ward. Dieser besitzt eine offene Verbindung zum Rhein. Nördlich des Hofes „Mahnenburg“<br />
befinden sich im Vorland des Sommerdeiches zwei weitere, jedoch kleinere<br />
Abgrabungsgewässer.<br />
Etwa 400 m nördlich der geplanten Abgrabung liegen innerhalb des verlandeten Ausläufers<br />
der Altstromrinne „Rosau“ zwei Kleingewässer.<br />
Flora, Fauna, Lebensräume<br />
Die Bestandaufnahme der biotischen Faktoren erfolgte durch eine Kartierung der<br />
Biotoptypen und –strukturen in Anlehnung an den von der LÖBF entwickelten Biotoptypenschlüssel,<br />
durch die Auswertung vorhandener Datenbestände zum Naturraum<br />
und weitere Eigenerhebungen (Vegetation, Avifauna, Amphibien, Laufkäfer).<br />
Darauf aufbauend erfolgte eine flächendeckende Bewertung des Untersuchungsraumes<br />
hinsichtlich seines Vermögens zur Erfüllung von Lebensraumfunktionen für<br />
die heimische Pflanzen- und Tierwelt (Bewertung des Biotoppotentials) anhand der<br />
Kriterien:<br />
- Gefährdungsgrad des Biotoptyps<br />
- Gefährdungsgrad der nachgewiesenen Arten<br />
- Natürlichkeitsgrad<br />
- Biotopausprägung / Strukturvielfalt<br />
- räumlich-funktionale Beziehungen<br />
- Regenerationsfähigkeit<br />
- Entwicklungsfähigkeit
<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />
Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />
54.04.20.14-002/03 Seite 62<br />
Das Bewertungsergebnis, ausgedrückt als „Eignung zur Erfüllung von Funktionen für<br />
den Arten- und Biotopschutz“ (Wertstufe 5 = sehr hohe Eignung bis Wertstufe 0 =<br />
keine Eignung) ist der UVS, Bd. II, Teil C, Kap. 6.4.4. Bewertung des Biotoppotentials<br />
zu entnehmen.<br />
Nutzungsstruktur und Landschaftsbild<br />
Der Planungsraum wird geprägt durch die großflächige landwirtschaftliche Nutzung.<br />
Im unmittelbaren Abgrabungsbereich überwiegen Äcker, während im Vorland des<br />
Sommerdeiches sowie im Raum um Esserden die Grünlandnutzung bestimmend ist.<br />
Das grünlandgeprägte Vorland des Banndeiches südlich Esserden ist durch Gehölzelemente<br />
wie Hecken und Baumreihen noch gut gegliedert und strukturiert. Die geplante<br />
Abgrabung selbst liegt dagegen überwiegend in einem stark ausgeräumten<br />
Landschaftsausschnitt, in dem gliedernde und belebende Elemente fehlen.<br />
Die Verkehrserschließung des Raumes erfolgt im Wesentlichen über die Kreisstraße<br />
K 18 sowie über meist befestigte Wirtschaftswege. Die nächste Hauptverkehrsstraße<br />
ist die B 67, die die östliche Begrenzung des Vorhabensbereichs bildet.<br />
2.4.3 Auswirkungen des Vorhabens<br />
Nach § 4 Abs. 2 LG NRW gilt die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen als<br />
Eingriff in die Natur und Landschaft. Die zu erwartenden Auswirkungen bei Realisierung<br />
des geplanten Abbauvorhabens auf die Umwelt wurden im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie<br />
ermittelt und bewertet (UVS, Bd. II, Teil C.2, Kap. 6 und 8).<br />
Die Beeinträchtigungen werden daher, differenziert nach vorübergehenden Wirkungen,<br />
bleibenden Wirkungen, Folgewirkungen sowie Stör- / Schadensfällen im Folgenden<br />
nur zusammenfassend dargestellt.
<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />
Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />
54.04.20.14-002/03 Seite 63<br />
Vorübergehende Wirkungen<br />
Vorübergehende Wirkungen beschränken sich weitgehend auf die Zeit der Abbautätigkeit.<br />
Sie werden vor allem durch den Abbaubetrieb, die Aufbereitung und den Materialtransport<br />
verursacht und sind weitgehend reversibel. Sie bestehen im Wesentlichen<br />
in:<br />
- der Flächenbeanspruchung für Betriebsanlagen und dem damit verbundenen<br />
Verlust an Pflanzen und wenig mobilen Tierarten<br />
- der Beeinträchtigung des natürlichen Bodengefüges auf Betriebs- und<br />
Randflächen durch Befahren, Lagerung von Oberboden und Abraum<br />
usw.<br />
- der vorübergehenden Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch<br />
die Präsens technischer Anlagen und nicht rekultivierte Abbauflächen<br />
- der Störung der Tierwelt, vor allem der Avifauna im Umfeld der Abbauflächen<br />
- den Lärmemissionen aus den eingesetzten Maschinen, technischen<br />
Anlagen und Fahrzeugen, die sich belastend auf die Tierwelt, auf das<br />
Wohnumfeld sowie auf die Erholungseignung der Landschaft auswirken<br />
können<br />
- der ständigen Verwirbelung des Wasserkörpers durch die Abbautätigkeit,<br />
die die Ausbildung einer gewässertypischen Lebensgemeinschaft<br />
und damit die Entwicklung des neu entstehenden „Ökosystems Baggersee“<br />
behindert.<br />
Bleibende Wirkungen<br />
Bleibende, irreversible Wirkungen ergeben sich vor allem aus den im Vergleich zum<br />
Ausgangszustand veränderten Umweltbedingungen infolge Schaffung eines Gewässers.<br />
Sie bestehen im Wesentlichen in<br />
- der Flächeninanspruchnahme für die Abbauflächen und die Fahrrinne<br />
mit der Folge der vollständigen Vernichtung der vorhandenen Vegetation<br />
und des Verlustes weniger mobiler Tierarten<br />
- dem Verlust zum Teil ertragreicher landwirtschaftlicher Produktionsflächen<br />
(Wertzahlen der Bodenschätzung 40 bis 82)
<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />
Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />
54.04.20.14-002/03 Seite 64<br />
- dem Abtrag und der Umlagerung von Oberböden und Abraum und damit<br />
im Verlust von Boden durch Zerstörung der natürlichen Bodenhorizonte<br />
und im Verlust der vielfältigen Bodenfunktionen, insbesondere<br />
der Filter- und Pufferfunktionen<br />
- der Entnahme von Sand und Kies und damit in der Zerstörung der natürlichen<br />
geologischen Strukturen<br />
- der Offenlegung des Grundwassers, das ohne die schützenden Deckschichten<br />
jeglicher Einwirkung und Verunreinigung von außen, insbesondere<br />
den ungehinderten Eintrag von Nähr- / Schadstoffen aus der<br />
Atmosphäre ausgesetzt ist<br />
- der vollständigen Veränderung der Standortbedingungen, indem ein<br />
terrestrisches Ökosystem durch ein limnisches ersetzt wird<br />
- der grundlegenden Umwandlung des Reliefs und damit des Landschaftsbildes,<br />
indem der Charakter der weitgehend ebenen Auenlandschaften<br />
durch die Schaffung einer landschaftsuntypischen Hohlform<br />
und einer großen Wasserfläche nachhaltig verändert wird.<br />
Weitere Beeinträchtigungen ergeben sich durch die Verlegung des Sommerdeiches<br />
und der K 18, bestehend in:<br />
- zusätzlicher Flächeninanspruchnahme in Verbindung mit dem Verlust<br />
von Pflanzen- und Tierarten<br />
- der Überbauung bzw. Versiegelung von Bodenfläche<br />
- der Veränderung des natürlichen Reliefs und des Landschaftsbildes<br />
- der Verlagerung des straßenbegleitenden Belastungskorridors.<br />
Folgewirkungen:<br />
Mögliche Sekundäreffekte des Kies- und Sandabbaus können bestehen in:<br />
- einem sich möglicherweise entwickelnden unkontrollierten Erholungsund<br />
Badebetrieb mit unter Umständen erheblichen Belastungen von<br />
Natur und Umwelt.
<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />
Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />
54.04.20.14-002/03 Seite 65<br />
Stör- / Schadensfälle<br />
Störfallbedingte Beeinträchtigungen können durch Verlust wasser- und bodengefährdender<br />
Stoffe bei Unfällen oder durch nicht ordnungsgemäßen Betrieb von Anlagen<br />
und Maschinen auftreten. So können z.B. Verluste von Öl- oder Treibstoffen unter<br />
Umständen erhebliche Umweltschäden zur Folge haben, bestehend in:<br />
- einer Kontaminierung des Bodens<br />
- einer Verschmutzung des Seewassers<br />
- einer Verschmutzung des an den See anschließenden Grundwassers<br />
- einer Schädigung der Tier- und Pflanzenwelt.<br />
Ein Risiko durch Unfälle kann bei keiner Bautätigkeit völlig ausgeschlossen werden.<br />
Jedoch stellen Störfälle im Allgemeinen Ausnahmesituationen dar, die sich durch<br />
ordnungsgemäßen Betrieb, Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen, regelmäßige<br />
Wartung von Maschinen, Anlagen usw. auf ein vernachlässigbares Restrisiko reduzieren<br />
lassen, zumal heute ausschließlich biologisch abbaubare Fett und Öle eingesetzt<br />
werden. Wasserschutzgebiete werden nicht berührt, so dass eine Beeinträchtigung<br />
der Trinkwassergewinnung ausgeschlossen werden kann.<br />
Positive Folgeeffekte<br />
Durch Auskiesung entstandene Seen unterscheiden sich grundsätzlich von natürlichen<br />
Gewässern wie z.B. Altarmen. Das Ergebnis auch einer naturnahen Rekultivierung<br />
ist immer ein neuer, nicht den natürlichen Landschaftselementen entsprechender<br />
Standort und damit ein neuer Lebensraum (Natur aus zweiter Hand).<br />
Jedoch können Abgrabungen auch zu einer Verbesserung der Biotopqualität führen.<br />
Selbst ohne gestalterisches Zutun des Menschen entwickeln sich ehemalige Abbauflächen<br />
aufgrund besonderer Standortfaktoren (Nährstoffarmut, Trocken- / Feuchtareale<br />
usw.) oft zu für den Naturschutz wertvollen Lebensräumen. Für zurückgedrängte,<br />
heute zum Teil seltene und gefährdete Arten und Lebensgemeinschaften<br />
können sie Rückzugsraum bieten, vorausgesetzt, sie sind in geeigneter Weise angelegt<br />
und bleiben zumindest in Teilbereichen vor Störungen durch konkurrierende<br />
Nutzungen bewahrt.<br />
Darüber hinaus werden Abgrabungsseen, auch wenn es sich um landschaftsuntypische<br />
Fremdformen handelt, oft als landschaftliche Bereicherung empfunden. Es ist
<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />
Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />
54.04.20.14-002/03 Seite 66<br />
daher davon auszugehen, dass die Schaffung eines Gewässers langfristig zu einer<br />
Aufwertung des siedlungsnahen Freiraumes von Rees als Bereich für die Feierabend-<br />
und Wochenenderholung führen wird.<br />
2.4.4 Bewertung und Abwägung der Umweltauswirkungen<br />
Durch die Maßnahmen werden Auswirkungen für die Schutzgüter Wasser und Luft,<br />
Kultur- und sonstige Sachgüter erwartet.<br />
Für das Schutzgut Tiere, Pflanzen und ihre Lebensräume sind erhebliche Auswirkungen<br />
zwar zu erwarten, jedoch beschränken sich diese vorläufig auf die Inanspruchnahme<br />
von Vegetationsbeständen. Nicht gänzlich auszuschließen sind erhebliche<br />
Auswirkungen auf die Vogelwelt, wenn Bauzeiten außerhalb der Brut- und Rastzeit<br />
nicht eingehalten.<br />
Für das Schutzgut Mensch werden keine erheblichen Auswirkungen erwartet.<br />
Für das Schutzgut Boden und Landschaft ergeben sich Auswirkungen aus den anlagebedingten<br />
Wirkungen. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um Flächeninanspruchnahmen.<br />
Diese können allerdings im Verhältnis zum Umfang der gesamten<br />
Baumaßnahme als relativ gering eingestuft werden.<br />
Die erheblichen Auswirkungen können durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen<br />
kompensiert werden.<br />
Darüber hinaus werden die Antragsteller Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung<br />
und Schutz ergreifen. Die verbleibenden Eingriffe werden nach den Festlegungen<br />
des Landschaftspflegerischen Begleitplanes und dieses Beschlusses kompensiert.
<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />
Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />
54.04.20.14-002/03 Seite 67<br />
2.4.5 Berücksichtigung der Richtlinie Flora, Fauna, Habitate (FFH)<br />
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften verabschiedete mit Datum vom<br />
21.05.1992 die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume<br />
sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen und am 02.04.1979 die Richtlinie<br />
79/409EWG über die Erhaltung wildlebenden Vogelarten. Diese Richtlinien sind mit<br />
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 30.04.1998 in nationales Recht umgesetzt<br />
worden.<br />
Gemäß § 19 c in Verbindung mit 19 d Bundesnaturschutzgesetz sind alle Pläne vor<br />
ihrer Zulassung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebietes von<br />
gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines europäischen Vogelschutzgebietes zu ü-<br />
berprüfen.<br />
Gemäß § 48 d Landschaftsgesetz NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />
21.07.2000 (GV. NRW. S. 568 / SGV. NRW. 791), zuletzt geändert durch Gesetz<br />
vom 25.09.2001 (EuroAnpG NRW) (GV. NRW. S. 708) sind Projekte vor Ihrer Zulassung<br />
auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebiets von gemeinschaftlicher<br />
Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebietes zu überprüfen.<br />
Grundsätzlich ist eine FFH-Verträglichkeitsprüfung (FFH-VP) immer dann schon<br />
durchzuführen, wenn nur die Möglichkeit besteht, dass ein Projekt einzeln oder im<br />
Zusammenwirken mit anderen Projekten und Plänen (Summationswirkung) ein FFHoder<br />
Vogelschutzgebiet erheblich beeinträchtigen könnte.<br />
Dieser sich aus dem Verschlechterungsverbot ergebende Umstand führt dazu, dass<br />
die FFH-VP bei allen Projekten und Plänen durchgeführt werden muss, bei denen<br />
sich nicht schon von vornherein ausschließen lässt, dass durch diese ein oder mehrere<br />
FFH- oder Vogelschutzgebiete beeinträchtigt werden können.<br />
Ob tatsächlich eine erhebliche Beeinträchtigung eines Gebietes durch ein Projekt<br />
vorliegt, ist erst im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung selbst zu beantworten.
<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />
Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />
54.04.20.14-002/03 Seite 68<br />
Grundlage für die Bewertung ist die Fassung der FFH-Unterlagen "FFH-<br />
Verträglichkeitsstudie Abgrabung <strong>Reeser</strong> <strong>Welle</strong>“, erarbeitet durch das Büro für Landschaftsplanung<br />
B. Böhling, Bedburg-Hau.<br />
Dem Zeitpunkt ihrer Erarbeitung entsprechend bezieht sich die Verträglichkeitsstudie<br />
auf das vom Land NRW gemäß Artikel 4 der Vogelschutzrichtlinie gemeldete Vogelschutzgebiet<br />
"Unterer Niederrhein" (Gebietsnr. DE-4203-401) in der vom Land NRW<br />
vorgenommenen Abgrenzung. Die Verträglichkeitsstudie hat keine „faktischen“ Vogelschutzgebiete<br />
zum Gegenstand (vgl. Beschluss Bundesverwaltungsgericht vom<br />
21.11.2001 – 4 VR 13.00- [NUR 2002, Seite 153]). Auf das auch hinsichtlich dieses<br />
Gebietes anhängige Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2001/5117 der Kommission<br />
der Europäischen Gemeinschaften und die unterschiedliche Abgrenzung gegenüber<br />
den IBA-Listen 1989 und 2000 wird rein vorsorglich hingewiesen. Die FFH-<br />
Verträglichkeitsprüfung hat ergeben, dass durch der Abgrabungstätigkeit vorlaufende<br />
Naturschutzmaßnahmen erhebliche Beeinträchtigungen des Europäischen Schutzgebietssystems<br />
Natura 2000 ausgeschlossen werden können. Durch entsprechende<br />
Nebenbestimmungen verpflichtet dieser Planfeststellungsbeschluss den Begünstigten<br />
zur Umsetzung solcher Maßnahmen vor Beginn der Abgrabungstätigkeit sowie<br />
den Kreis Kleve zur Überwachung derselben.
<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />
Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />
54.04.20.14-002/03 Seite 69<br />
3 Hinweise<br />
Für den Beschluss gelten folgende Hinweise:<br />
3.1 Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf<br />
alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben diesem Planfeststellungsbeschluss<br />
sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlichrechtliche<br />
Entscheidungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen<br />
und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch diese Planfeststellung werden<br />
im o. g. Umfang alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen den Trägern der<br />
Vorhaben und den durch die Pläne Betroffenen rechtsgestaltend geregelt (Konzentrationswirkung).<br />
3.2 Privatrechtliche Ansprüche werden durch diesen Beschluss nicht berührt. Der<br />
Beschluss selbst entfaltet keine enteignende Wirkung. Er ist aber als Grundlage für<br />
ein evtl. zu betreibendes Enteignungsverfahren hinsichtlich Hochwasserschutzanlagen<br />
und Straßenbau bindend. Der Genehmigungsinhaber kann auf Antrag die sofortige<br />
Besitzeinweisung für das betreffende Grundstück bei der <strong>Bezirksregierung</strong> (Dezernat<br />
21) erwirken.<br />
3.3 Bei der Durchführung der Bauarbeiten sind insbesondere die allgemein anerkannten<br />
Regeln der Bautechnik, die Unfallverhütungsvorschriften (einschl. der zugehörigen<br />
Sondervorschriften), Richtlinien und Merkblätter, § 3 des Bundesimmissionsschutzgesetzes<br />
(BImSchG) zu beachten.<br />
3.4 Ebenso sind die Arbeitsstättenverordnung sowie die Verordnung über Anlagen<br />
zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) vom<br />
12.08.1993 (GV NRW S. 676 / SGV NRW 77) in der zurzeit gültigen Fassung zu beachten.<br />
3.5 Bei Verunreinigungen mit wassergefährdenden Stoffen sind die Meldepflichten<br />
gemäß § 18 LWG und die jeweils gültigen Öl- und Giftalarmrichtlinien zu beachten.
<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />
Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />
54.04.20.14-002/03 Seite 70<br />
3.6 Für die Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung ist die <strong>Bezirksregierung</strong><br />
<strong>Düsseldorf</strong>, Dezernat 54 zuständig, die als aufsichtsführende und fachtechnische<br />
Dienststelle nachstehende Nebenbestimmungen der Deichbaumaßnahme und der<br />
Dichtschürze betreffend gilt.<br />
3.7 Zuständige Überwachungsbehörde für das Abgrabungsvorhaben ist der Landrat<br />
des Kreises Kleve.<br />
3.8 Für die Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung der K 18 ist der Kreis<br />
Kleve die zuständige Behörde. Planänderungen und verwendete Materialien bedürfen<br />
der Zustimmung des Kreises Kleve als Straßenbaulastträger.<br />
3.9 Die Antragssteller tragen die Kosten für Vermessung, Umschreibung und Stationierung<br />
der Straße.<br />
3.10 Im Bereich außerhalb des Sommerdeiches ist der neue Teil der Straße kostenfrei<br />
dem Kreis Kleve zu übertragen.<br />
3.11 Die Arbeiten in den Deichschutzzonen gemäß Ordnungsbehördlicher Verordnung<br />
zum Schutze der Deiche und sonstigen Hochwasserschutzanlagen an den<br />
Gewässern erster Ordnung im Regierungsbezirk <strong>Düsseldorf</strong> - Deichschutzverordnung<br />
- dürfen nur in der Zeit vom 01.04. bis 31.10. durchgeführt werden. Ausnahmen<br />
hiervon bedürfen der Zustimmung der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong>, Dezernat 54.<br />
3.12 Die Geräuschemissionen durch den Betrieb der Abgrabung dürfen folgende<br />
Werte nicht überschreiten:<br />
tagsüber: 60 dB (A)<br />
nachts:<br />
45 dB (A)<br />
gemessen von den nächst liegenden bewohnten Gebäuden und bewertet nach der<br />
technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm). Als Nachtzeit gilt die Zeit<br />
von 22 Uhr bis 6 Uhr.
<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />
Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />
54.04.20.14-002/03 Seite 71<br />
3.13 Die Geräuschemissionen durch den Betrieb der Baustelle hinsichtlich der Hochwasserschutzanlagen<br />
dürfen folgende Werte nicht überschreiten:<br />
tagsüber:<br />
nachts:<br />
60 dB (A)<br />
45 dB (A)<br />
gemessen von den nächst liegenden bewohnten Gebäuden und beurteilt gem. Nr. 6<br />
ff. der VV BauLärmG. Als Nachtzeit gilt die Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr.<br />
3.14 Auf Ihre Verkehrssicherungspflicht auf der Baustelle weise ich hin.<br />
3.15 Auf denkmalschutzrechtliche Vorschriften, insbesondere §§ 15 und 16 DSchG<br />
weise ich hin.<br />
3.16 Der mittlere Seewasserspiegel ist im Antrag mit 12,34 m NN angegeben. Da der<br />
See direkt an den Rhein angebunden ist, wird der Seewasserspiegel dem Rheinwasserspiegel<br />
entsprechen.<br />
Das Mittelwasser 1965 bei Rhein-km 841,0 liegt mit 12,29 m NN geringfügig unter<br />
dem angegebenen Wert.<br />
Der von der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung für den Rhein ausgewiesene Ausbaumittelwasserstand<br />
1990 liegt mit 11,59 m NN deutlich unter dem im Antrag genannten<br />
Wasserspiegel.<br />
Dieses sollte bei den Anpflanzungen berücksichtigt werden.
<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />
Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />
54.04.20.14-002/03 Seite 72<br />
4 Nebenbestimmungen<br />
Dieser Planfeststellungsbeschluss ergeht unter folgenden<br />
Nebenbestimmungen:<br />
4.1 Allgemeines<br />
4.1.1 Die Genehmigung erstreckt sich nur auf Anlagen/Maßnahmen, die in den mit<br />
Prüfvermerk/Gesehen-Vermerk des ehemaligen Staatlichen Umweltamtes Krefeld<br />
(StUA), jetzt <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong> versehenen Planunterlagen dargestellt<br />
sind.<br />
4.1.2 Der Planfeststellungsbeschluss / die Ausbaugenehmigung und die dazugehörenden<br />
Planunterlagen sind auf Dauer aufzubewahren.<br />
4.1.3 Für jede Änderung und Abweichung gegenüber den Planunterlagen sind der<br />
Überwachungsbehörde vor der Ausführung entsprechende Planunterlagen vorzulegen.<br />
Wesentliche Änderungen bedürfen einer neuen Planfeststellung / Ausbaugenehmigung<br />
durch die <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong>.<br />
4.1.4 Änderungen und Ergänzungen der Auflagen bleiben gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 5<br />
VwVfG NRW vorbehalten. Sie werden insbesondere dann vorgenommen, wenn wesentliche<br />
Nachteile für das Gemeinwohl, soweit diese nicht bereits behandelt wurden,<br />
zu beseitigen oder zu verhüten sind. Auf § 75 Abs. 2 S. 2 VwVfG NRW wird hingewiesen.<br />
4.1.5 Kosten, die der überwachenden Behörde dadurch entstehen, dass die Antragsteller<br />
unbefugt handeln oder gegen Nebenbestimmungen dieses Beschlusses/dieser<br />
Genehmigung verstoßen, werden den Antragstellern auferlegt.<br />
4.1.6 Auf der Baustelle ist ein Alarmplan gut sichtbar auszuhängen, der die im Schadensfall<br />
zu unterrichtenden Dienststellen und Personen benennt.
<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />
Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />
54.04.20.14-002/03 Seite 73<br />
4.1.7 Die Niederschlagsentwässerung für die neutrassierte K 18 in den Bereichen bei<br />
km 0+496,538 und km 1+326,474 ist durch den Einbau einer Schrägverwindung sicherzustellen<br />
(Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil Linienführung, RAS-L,<br />
1995). Die vorgenannte Maßnahme ist im Rahmen der Ausführungsplanung umzusetzen<br />
und mit dem Träger der Straßenbaulast und der Deichüberwachungsbehörde<br />
abzustimmen.<br />
4.2 Prüfung / Überwachung<br />
4.2.1 Die Genehmigungsinhaber haben vor Baubeginn den Überwachungsbehörden<br />
mitzuteilen:<br />
a) Name des verantwortlichen Bauleiters<br />
b) Name des ökologischen Koordinators<br />
c) Name des Sicherheits- und Gesundheitskoordinators<br />
d) Bauzeitenplan Sommerdeich<br />
4.2.2 Die Genehmigungsinhaber haben zum 01.04 eines jeden Jahres nachfolgende<br />
Unterlagen der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong>, Dezernat 54, und dem Landrat des<br />
Kreises Kleve vorzulegen:<br />
a) Abbauplan für die Zeit vom 01.04. bis 31.03 des Folgejahres<br />
b) Abbauplan für die nächsten 3 Jahre (Vorausschau)<br />
c) Zeitplan zur Herstellung der Dichtschürze<br />
4.2.3 Die Ausführungsplanung (bautechnische Einzelheiten, Sicherungsmaßnahmen<br />
bei Hochwasser usw.) ist vor der Durchführung wie folgt bei den genannten Behörden<br />
zur Zustimmung vorzulegen:<br />
a) Sommerdeichanlagen – <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong>, Dezernat 54<br />
b) Dichtschürze – <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong>, Dezernat 54<br />
c) Neubau Kreisstraße K18 – Kreis Kleve<br />
d) Grundwassermessstellen – <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong>, Dezernat 54 und<br />
Kreis Kleve<br />
e) Herstellung Wirtschafts- und Radweg (parallel der B67) – Stadt Rees
<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />
Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />
54.04.20.14-002/03 Seite 74<br />
4.2.4 Die <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong> ist berechtigt, Dritte mit der Prüfung der Ausführungsplanung,<br />
Nachweise usw. auf Kosten der Antragssteller zu beauftragen sowie<br />
weitere Nachweise zu fordern.<br />
4.2.5 Für die Herstellung der Sommerdeichanlagen ist der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong>,<br />
Dezernat 54, vor Baubeginn ein Qualitätssicherungsplan zur Zustimmung vorzulegen.<br />
Der Plan ist gegebenenfalls fortzuschreiben.<br />
4.2.6 Für die Herstellung der Dichtschürze ist der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong>, Dezernat<br />
54, vor Herstellung des 1. Abschnittes ein Qualitätssicherungsplan zur Zustimmung<br />
vorzulegen. Der Plan ist gegebenenfalls fortzuschreiben.<br />
4.2.7 Die Überwachungsbehörden prüfen die Ausführungsplanung auf Einhaltung der<br />
baurechtlichen Vorschriften. Sie sind berechtigt, Dritte mit der Prüfung der Ausführungsplanung<br />
auf Kosten der Genehmigungsinhaber zu beauftragen sowie weitere<br />
erforderliche Nachweise zu fordern.<br />
4.2.8 Zur Herstellung der Deichanlagen und der Überlaufstrecke dürfen nur Materialien<br />
verwendet werden, denen die Überwachungsbehörde zugestimmt hat. Während<br />
des Einbaues ist der Nachweis zu führen, dass das tatsächlich gelieferte Material<br />
den Zustimmungsvoraussetzungen entspricht und entsprechend der geprüften<br />
Standsicherheitsberechnung eingebaut wird.<br />
4.2.9 Alle Bauteile, die später verdeckt sind, bedürfen einer vorherigen Bauzustandsbesichtigung.<br />
4.2.10 Vor der abschließenden Bauzustandsbesichtigung der Sommerdeichanlagen<br />
ist eine Schlussvermessung (Grenzherstellung und topographische Vermessung)<br />
durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur durchführen zu lassen.<br />
4.2.11 Bei der abschließenden Bauzustandsbesichtigung der Sommerdeichanlagen<br />
sind der Überwachungsbehörde nachfolgend genannte Bestandsunterlagen in vierfacher<br />
Ausfertigung vorzulegen:<br />
- Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000
<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />
Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />
54.04.20.14-002/03 Seite 75<br />
- Übersichtslagepläne im Maßstab 1: 5.000 bis 1:1.000<br />
- Längsschnitt<br />
- Querprofile<br />
- Bauwerkszeichnungen<br />
- Abschlussbericht zur Baumaßnahme (Bauablauf, Geotechnik, Ausgleichsmaßnahmen,<br />
Bauwerke, Besonderheiten)<br />
4.2.12 Außerdem sind die Unterlagen der Überwachungsbehörde auch in digitaler<br />
Form vorzulegen. Die digitalisierten Unterlagen sind im DXF-Format zu erstellen und<br />
mit einer Dokumentation hinsichtlich des Inhaltes der Daten im Word-Format (z.B.<br />
readme.doc) zu versehen. Das Format ist mit der Überwachungsbehörde abzustimmen.<br />
4.3 Ausführung<br />
4.3.1 Bei Hochwassergefahr sind alle beweglichen Gegenstände (z.B. Baumaschinen,<br />
Geräte, Baubuden, Baustoffe usw.) rechtzeitig aus dem Überschwemmungsbereich<br />
zu entfernen.<br />
4.3.2 Alle im Zusammenhang mit den durchgeführten Arbeiten entstandenen Schäden<br />
an den Hochwasserschutzanlagen und Gewässern sind im Einvernehmen mit<br />
der Überwachungsbehörde unverzüglich zu beseitigen bzw. zu regulieren.<br />
4.3.3 Verschmutzungen der öffentlichen Verkehrsflächen durch die an- und abfahrenden<br />
Fahrzeuge sind unverzüglich zu beseitigen.<br />
4.3.4 Übermäßige Staubentwicklung ist durch geeignete Maßnahmen (z.B. Befestigung<br />
der Baustraße, Bewässerung) zu verhindern.<br />
4.3.5 Auf der Baustelle sind Ölbindemittel in einer Menge bereitzuhalten, die mindestens<br />
500 l Mineralöle oder deren Produkte binden. Die Bindemittel müssen auch auf<br />
Wasserflächen wirksam sein.
<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />
Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />
54.04.20.14-002/03 Seite 76<br />
4.3.6 Werden bei der Durchführung der Baumaßnahme Altlasten festgestellt, sind die<br />
Überwachungsbehörden unverzüglich zu unterrichten.<br />
4.3.7 In Absprache mit den zuständigen Stellen des Kreises Kleve ist für eine ordnungsgemäße<br />
Entsorgung zu sorgen. Eventuelle notwendige Genehmigungen sind<br />
gesondert bei den zuständigen Stellen zu beantragen.<br />
4.4 Abgrabungsbezogene Nebenbestimmungen<br />
4.4.1 Vor Abbaubeginn<br />
4.4.1.1 Der Rückbau der vorhandenen K18 darf erst beginnen, wenn die neutrassierte<br />
K18 fertig gestellt ist.<br />
4.4.2 Schwimmende Geräte<br />
4.4.2.1 Schwimmende Geräte dürfen erst in Betrieb genommen werden, nachdem<br />
die Schwimmfähigkeit und Kentersicherheit rechnerisch nachgewiesen und der<br />
Nachweis durch einen Sachverständigen geprüft ist.<br />
4.4.2.2 Der Nachweis ist mit der Unterschrift des Ausfertigers und Prüfvermerk des<br />
Sachverständigen zu versehen und dem Prüfbuch des schwimmenden Gerätes beizufügen.<br />
4.4.2.3 Sachverständige sind:<br />
• Sachverständige der vom Bundesminister für Verkehr anerkannten Klassifikationsgesellschaften,<br />
• Sachverständige, die von einer Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellt<br />
sind,<br />
• Sachverständige, die von einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion bestellt sind,<br />
• Sachverständige, die von der Berufsgenossenschaft anerkannt sind.
<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />
Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />
54.04.20.14-002/03 Seite 77<br />
4.4.3 Unfallverhütungsvorschriften<br />
Bei dem Betrieb der Abgrabung sind die Unfallverhütungsvorschriften der zuständigen<br />
Berufsgenossenschaft zu beachten, insbesondere wird auf die Unfallverhütungsvorschriften<br />
VBG 40 a "Schwimmende Geräte", VBG 42 "Steinbrüche, Grabereien<br />
und Haldenabtragungen" sowie VBG 40 "Bagger, Lader, Planiergeräte, Schürfgeräte<br />
und Spezialmaschinen des Erdbaues (Erdbaumaschinen)" hingewiesen. Ferner<br />
wird auf die VBG 1 „Allgemeine Vorschriften- mit Durchführungsanweisung vom<br />
April 1981“, die VBG 4 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel mit Durchführungsanweisung<br />
vom Oktober 1980“, die VBG 12 a „Flurförderzeuge“, die VBG 10 „Stetigförderer“,<br />
die ordnungsbehördliche Verordnung über die unverzügliche Anzeige von<br />
Unfällen und Schadensfällen im Zuständigkeitsbereich der Staatlichen Gewerbeaufsicht<br />
-Schadensanzeige-Verordnung vom 31.08.1987-, die Verordnung über Arbeitsstätten<br />
vom 20.03.1985 mit den dazugehörigen Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR) sowie<br />
die Bestimmungen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker -VDE- hingewiesen.<br />
4.4.4 Arbeitnehmerschutz<br />
Sind Arbeitnehmer nicht nur vorübergehend (stundenweise) in der Sand- und Kiesgrube<br />
beschäftigt, ist ihnen eine Unterkunft, eine Toilette und eine Waschgelegenheit<br />
zur Verfügung zu stellen, die mindestens den Maßgaben der §§ 45 bis 48 (Baustellen)<br />
der Arbeitsstättenverordnung entsprechen.<br />
4.4.5 Elektrische Anlagen<br />
Die elektrischen Anlagen sind nach den Vorschriften des Verbandes Deutscher E-<br />
lektrotechniker VDE 0100 Teil 737 "Feuchte und nasse Bereiche und Räume, Anlagen<br />
im Freien" zu errichten und nach den Vorschriften VDE 0105 Teil 1 "Allgemeine<br />
Festlegungen", VDE 0105 Teil 6 "Zusatzfestlegungen für Tagebaue, Steinbrüche und<br />
ähnliche Betriebe" zu betreiben.
<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />
Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />
54.04.20.14-002/03 Seite 78<br />
4.4.6 Überprüfung schwimmender Geräte<br />
Schwimmende Geräte sind entsprechend den Vorschriften der Schiffsuntersuchungskommission<br />
(SUK) regelmäßig zu untersuchen. Die Nachweise zur Untersuchung<br />
sind auf Anforderung vorzulegen.<br />
4.4.7 Absteckplan<br />
Vor Beginn der Abgrabung im Erweiterungsbereich ist der Überwachungsbehörde ein<br />
Absteckplan auf der Grundlage des Abbau- bzw. Rekultivierungsplanes vorzulegen,<br />
dem die wesentlichen Längen- und Breitenangaben in Ziffern zu entnehmen sind.<br />
Dieser Plan ist auch im Bürogebäude auf dem Betriebsgelände vorzuhalten.<br />
4.4.8 Vermessung vor Beginn der Abgrabung<br />
4.4.8.1 Vor Beginn der Abgrabung im Erweiterungsbereich und der Einzäunung der<br />
Abgrabungsfläche sind durch einen öffentlich-bestellten und vereidigten Vermessungsingenieur<br />
oder einer nach der MarkscheiderVO anerkannten Person folgende<br />
vermessungstechnischen Voraussetzungen zu schaffen:<br />
4.4.8.2 Die Außengrenzen der Abbauabschnitte sind katastermäßig durch eine<br />
Grenzanzeige (Bereichsanzeige) in die Örtlichkeit zu übertragen. Diese Grenzanzeige<br />
ist als Vermessungsplan im Maßstab 1 : 1.000 mit den Grenzpunktsignaturen darzustellen<br />
und meiner Überwachungsbehörde in einfacher Ausfertigung vorzulegen.<br />
4.4.8.3 Die Grenzanzeige muss den Verlauf der Bereichsaußengrenzen klar erkennen<br />
lassen. Hierzu sind gut sichtbare Markierungspflöcke zu setzen.
<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />
Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />
54.04.20.14-002/03 Seite 79<br />
4.4.8.4 Im Einvernehmen mit der Abgrabungsüberwachungsbehörde ist ein Höhenfestpunkt<br />
zu setzen, auf NN einzumessen und in dem o.a. Vermessungsplan darzustellen.<br />
4.4.8.5 Die Grenzen des Abgrabungsgeländes sind einzumessen, phasenweise zu<br />
markieren und im Vermessungsplan darzustellen.<br />
4.4.8.6 Name und Anschrift des Vermessungsbüros sind der zuständige Überwachungsbehörde<br />
schriftlich vorab mitzuteilen.<br />
4.4.9 Vermessung vor Beginn der Abgrabung in einzelnen Abschnitten<br />
4.4.9.1 Vor Beginn der Abgrabung, also vor dem Roden von Hecken und vor dem<br />
Abschieben der Bodendecke in den einzelnen Abschnitten, sind durch einen selbstständigen,<br />
unabhängigen Vermessungsingenieur oder einer nach der Markscheider-<br />
VO anerkannten Person ferner folgende vermessungstechnischen Voraussetzungen<br />
zu schaffen:<br />
4.4.9.2 An den Eckpunkten der zum Abbau anstehenden Abschnitte sind farblich unterschiedliche<br />
Markierungspflöcke bzw. dauerhafte Markierungen an der ortsüblichen<br />
Weidefrechtung in solchen Abständen zu setzen, dass die einzuhaltenden Grenzabstände<br />
zu den Flurstücksaußengrenzen (= Verlauf der Böschungsoberkante gemäß<br />
Abbauplan) sowie die Grenzen des jeweiligen Abbauabschnittes klar zu erkennen<br />
sind.<br />
4.4.9.3 Hierzu ist der Verlauf der Böschungsoberkante im Abstand von max. 25 m<br />
sowie an allen Eck- und Knickpunkten unter Verwendung von Pflöcken aus Holz oder<br />
Metall mit einem Durchmesser von mindestens 12 cm und einer Länge von mindestens<br />
1,50 m über Geländehöhe, standfest im Boden versenkt oder durch dauerhafte<br />
Markierungen an der ortsüblichen Weidefrechtung zu kennzeichnen. Die Standorte<br />
dieser Markierungen sind ebenfalls in dem o.a. Vermessungsplan darzustellen.
<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />
Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />
54.04.20.14-002/03 Seite 80<br />
4.4.9.4 Der Vermessungsplan ist hinsichtlich der einzelnen Abbauabschnitte jeweils<br />
zu vervollständigen, d.h. fortzuschreiben, bis ein Komplettplan vorliegt. Ein Exemplar<br />
des aktuellen Vermessungsplanes ist im Bürogebäude auf dem Abgrabungsgelände<br />
verfügbar zu halten.<br />
4.4.10 Erhaltung der Markierungen<br />
4.4.10.1 Die Markierungspflöcke bzw. Zaunmarkierungen und der Höhenfestpunkt<br />
sind so einzumessen, dass ihr Standort jederzeit nachprüfbar ist. Sie sind durch geeignete<br />
Maßnahmen abzusichern und, soweit sie nicht innerhalb des durch die Böschungsoberkante<br />
begrenzten Abgrabungsbereiches (Wasserfläche) liegen, bis zur<br />
Abnahme der Herrichtung zu erhalten und ggf. unaufgefordert sofort zu ersetzen.<br />
4.4.11 Vorlage des Vermessungsplanes<br />
4.4.11.1 Der jeweils aktuelle Vermessungsplan ist der Abgrabungsüberwachungsbehörde<br />
vor Beginn der Abgrabung des zur Abgrabung anstehenden Abbauabschnittes<br />
vorzulegen.<br />
4.4.12 Betriebstagebuch<br />
4.4.12.1 Soweit nicht bereits aus innerbetrieblichen oder sonstigen Gründen erforderlich,<br />
ist künftig auch für das Abgrabungsvorhaben <strong>Reeser</strong> <strong>Welle</strong> ein Betriebstagebuch<br />
zu führen. Das Betriebstagebuch ist jederzeit zur Einsichtnahme durch die<br />
Überwachungsbehörden bereitzuhalten und bis zum Ablauf von 3 Jahren nach Erlöschen<br />
der im Zusammenhang mit der Abgrabung erteilten Planfeststellungen, Genehmigungen<br />
und Erlaubnisse aufzubewahren.<br />
4.4.12.2 Im Betriebstagebuch sind aus Gründen der Transparenz und Nachvollziehbarkeit<br />
des Abgrabungsvorhabens mindestens zu erfassen:
<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />
Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />
54.04.20.14-002/03 Seite 81<br />
- Koordinaten und Einmessungsdaten der Grundwassermessstellen<br />
- Daten der regelmäßigen, mindestens monatlichen Grundwasserstandsmessungen<br />
- Ergebnisse der Grundwasseranalysen<br />
- Daten und Nachweise zur Abwasserbeseitigung<br />
- Besondere Vorkommnisse<br />
- Maßnahmen und grundsätzliche Veranlassungen zum Abgrabungsvorhaben, einschließlich<br />
der Veranlassungen zur Erfüllung der Bedingungen und Auflagen<br />
4.4.13 Anzeige der Abgrabungsarbeiten<br />
4.4.13.1 Für jeden Abbauabschnitt ist der Beginn der Arbeiten einschließlich vorbereitender<br />
Arbeiten auf den betroffenen Grundstücken sowie der voraussichtliche Abschluss<br />
der Arbeiten den Überwachungsbehörden mindestens zwei Wochen vorher<br />
schriftlich anzuzeigen.<br />
4.4.14 Abbauabschnitte<br />
4.4.14.1 Der Abbau hat in räumlichen und zeitlichen Abschnitten entsprechend dem<br />
genehmigten und planfestgestellten Abbauplan zu erfolgen.<br />
4.4.14.2 Abweichungen von mehr als einem Jahr von den im Abbauplan festgelegten<br />
räumlichen und zeitlichen Abschnitten sind von der zuständigen Planfeststellungsbehörde<br />
gesondert zu genehmigen. Die Genehmigung ist zwei Monate vor Ablauf der<br />
festgelegten Befristungen unter Angabe der Gründe und Angabe des aktuellen Abbauzustandes<br />
zu beantragen. Dem Antrag sind neue Eigentümereinverständniserklärungen<br />
beizufügen, sofern sich die Grundstücke nicht im Eigentum der Vorhabensträger<br />
befinden.<br />
4.4.14.3 Sofern sich auch die Abbauabschnitte ändern, ist zugleich ein neuer Abbauplan<br />
vorzulegen.
<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />
Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />
54.04.20.14-002/03 Seite 82<br />
4.4.14.4 Für Abweichungen von der Herrichtungs- und Rekultivierungsplanung gelten<br />
die vorstehenden Ausführungen entsprechend.<br />
4.4.15 Abbaubeginn<br />
4.4.15.1 Bevor in den einzelnen Abbauabschnitten mit dem Abbau begonnen wird, ist<br />
der anfallende Oberboden bis zur weiteren Verwendung ordnungsgemäß zu lagern<br />
oder gegebenenfalls zu entsorgen.<br />
4.5 Wasserentnahmeentgelt<br />
Auf die Bestimmungen des Gesetzes über die Erhebung eines Entgelts für die Entnahme<br />
von Wasser aus Gewässern (Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes<br />
Nordrhein-Westfalen - WasEG) vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S.30), insbesondere<br />
auf die Entgelt- und Erklärungspflichten gem. § 3 WasEG, wird ausdrücklich hingewiesen.<br />
4.5.1 Mengenmessung<br />
4.5.1.1 Die für die Aufbereitung der gewonnenen Kiese und Sande entnommene<br />
Wassermenge ist mit registrierenden und nicht rückstellbaren Messgeräten zu erfassen.<br />
4.5.1.2 Die Werte sind monatlich jeweils zur gleichen Zeit abzulesen und ins Betriebstagebuch<br />
einzutragen. Die Wassermenge eines jeden Jahres ist der Aufsichtsbehörde<br />
jeweils zum 01. März des folgenden Jahres anzugeben.<br />
4.5.1.3 Die Messeinrichtungen sind entsprechend den Vorschriften der Hersteller,<br />
insbesondere unter Beachtung der von diesen vorgeschriebenen zeitlichen Abständen,<br />
wenigstens alle fünf Jahre auf Messgenauigkeit zu prüfen und erforderlichen-
<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />
Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />
54.04.20.14-002/03 Seite 83<br />
falls instand zu setzen oder zu ersetzen. Über die Prüfung bzw. Instandsetzung oder<br />
Ersatz ist eine Bescheinigung zum Betriebsbuch zu nehmen.<br />
4.5.1.4 Bei Verdacht auf fehlerhafte Messung kann verlangt werden, diese Prüfungen<br />
von einem geeigneten Fachunternehmer kontrollieren oder durchführen zu lassen.<br />
4.6 Belange Dritter<br />
4.6.1 Vor Inanspruchnahme von privaten und öffentlichen Verkehrs- und Versorgungsanlagen<br />
oder entspr. Einrichtungen und Flächen sind die Eigentümer bzw. die<br />
zuständigen Behörden zu benachrichtigen und ggf. Sicherungsmaßnahmen abzustimmen.<br />
4.6.2 Schäden, die Anderen durch Verschulden der Genehmigungsinhaber oder deren<br />
Beauftragten entstehen, sind von den Genehmigungsinhabern zu regulieren.<br />
4.6.3 Befinden sich in der Bautrasse Höhen- und Festpunkte des Lage- und Höhenfestpunktfeldes<br />
des Landes NW (TP, NivP), sind diese im Einvernehmen mit dem<br />
zuständigen Katasteramt zu sichern.<br />
4.6.4 Befinden sich in der Bautrasse Mark- und Hektometersteine und Sichtzeichen<br />
der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung, sind diese im Einvernehmen mit dem zuständigen<br />
Wasser- und Schifffahrtsamt zu sichern und nach Abschluss der Bauausführung<br />
ggf. neu zu setzen.<br />
4.6.5 Spätestens bis 15.10. des Jahres der Fertigstellung bedarf die Begrünung der<br />
wasserseitigen Deichschutzzonen I und II einer vorherigen Zustandsbesichtigung. Ist<br />
die Grasnarbe nicht ausreichend, sind besondere Sicherungsmaßnahmen zum Erosionsschutz<br />
durchzuführen.
<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />
Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />
54.04.20.14-002/03 Seite 84<br />
4.6.6 Vor Baubeginn zur Errichtung des Hochwasserschutzes auf dem Grundstück<br />
des Einwenders 5 ist ein Beweissicherungsverfahren an den Gebäuden durchzuführen.<br />
4.6.7 Die Zuwegung zum Grundstück des Einwenders 5 ist so herzustellen, dass die<br />
Nutzung der Wirtschaftsgebäude mit üblichen landwirtschaftlichen Geräten möglich<br />
ist.<br />
4.6.8 Zur Entwässerung der Hoffläche des Einwenders 5 ist in die zu errichtende<br />
Spundwand ein Durchlass herzustellen. Dieser Durchlass ist mit einer Rückstauklappe<br />
und einem Schieber zu versehen.<br />
4.6.9 Die Westseite des Grundstückes des Einwenders 5 ist mit Überkorn gegen<br />
Wind- und <strong>Welle</strong>nschlag in Abstimmung mit der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong> Dezernat<br />
54, zu schützen.<br />
4.6.10 Auf dem Grundstück des Einwenders 5 ist die herzustellende Spundwand erschütterungsarm<br />
mit geeigneten Verfahren einzubringen.<br />
4.6.11 Im Bereich der K 18 ist die Deichkrone des Sommerdeiches auf 400 m als<br />
Überlaufstrecke auszubilden.<br />
4.6.12 Die landseitige Böschung ist mit einer Neigung von 1:4 oder flacher herzustellen.<br />
4.6.13 Die übrigen Strecken des Sommerdeiches sind auf einer Kronenhöhe von NN<br />
+19,00 m zu errichten.<br />
4.6.14 Der vorhandene Sommerdeich darf erst geöffnet werden, wenn die beantragten<br />
Deichanlagen errichtet und im Rahmen einer Bauzustandsbesichtigung abgenommen<br />
worden sind oder die vorhandene K 18 einen hinreichenden Hochwasserschutz<br />
auf dem Niveau des jetzigen Sommerdeiches bietet.
<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />
Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />
54.04.20.14-002/03 Seite 85<br />
4.6.15 Hinsichtlich der zukünftigen Zuwegung ist dem Einwender 5 ein neues Wegerecht<br />
durch die Antragsteller einzuräumen und im Grundbuch zu sichern.<br />
4.6.16 Der Gebäudezustand ist durch ein Beweissicherungsverfahren vor Beginn der<br />
Bauarbeiten aufzunehmen.<br />
4.6.17 Bei Trockenheit sind die eingesäten Flächen bis zur vollständigen Begrünung<br />
ggf. zu beregnen.<br />
4.6.18 In der Deichschutzzone I sind Neupflanzungen von Bäumen und Sträuchern<br />
und in der Deichschutzzone II von Bäumen nicht zulässig (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 und § 5<br />
Abs. 1,2 Nr.3 DSchVO). Sträucher in der Deichschutzzone II sind mindestens alle 5<br />
Jahre auf den Stock zu setzen, damit sie sich nicht baummäßig entwickeln.<br />
4.6.19 Für die Anlage von Blänken als Ausgleichsmaßnahme im Bereich Puhle Ward<br />
sind Lagepläne sowie Längs- und Querschnitte der Überwachungsbehörde zur Prüfung<br />
und Zustimmung vorzulegen.<br />
4.6.20 Die Lage der Gas- und Wasserleitungen sind bei der Durchführung der Arbeiten<br />
zu berücksichtigen.<br />
4.6.21 Der geplante Radweg ist im Bereich des vorhandenen Pumpwerks in der Höhe<br />
der Tankstelle Real so zu planen, dass dieses nicht tangiert wird.<br />
4.6.22 Vor Baubeginn der neuen K 18 ist mit dem zuständigen DV Bislich-<br />
Landesgrenze die Kreuzung der Straße mit dem im Planfeststellungsverfahren befindlichen<br />
Banndeich abzustimmen. Die K 18 ist so zu errichten, dass sie im Zuge<br />
des Deichbaus erhalten bleiben kann.<br />
4.6.23 Der Betriebsplatz ist hochwasserfrei anzuschütten, d.h. Oberkante Lagerfläche<br />
muss auf ca. 20.00 m NN liegen. Die Böschungen dieser Anschüttungen sind mit<br />
einer Mindestneigung von 1:3 auszubilden.<br />
4.6.24 Die Oberfläche ist mit einer geeigneten Grasmischung einzusäen.
<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />
Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />
54.04.20.14-002/03 Seite 86<br />
4.6.25 Nach Abschluss der Abgrabung ist die Anschüttung des Betriebsgeländes<br />
wieder zu entfernen und das ursprüngliche Geländeprofil wiederherzustellen.<br />
4.6.26 Die Lage des Betriebsgeländes ist im Hinblick auf die Verlegung der Überströmstrecke<br />
auf dem Sommerdeich zu überprüfen.<br />
4.6.27 Zur Beobachtung des Grundwassers, besonders auch zur Feststellung des<br />
Qualmwassers, sind im An- bzw. Abstrom je 2 Grundwassermessstellen herzustellen<br />
und zu betreiben.<br />
4.6.28 Vor Baubeginn ist mit der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong>, Dezernat 54, sowie<br />
dem Kreis Kleve die genaue Lage abzustimmen.<br />
4.6.29 Die Messstellen müssen auf Grundstücken erstellt werden, die dem Betreiber<br />
jederzeit zugänglich sind.<br />
4.6.30 Die Grundwassermessstellen sind wie folgt auszubauen:<br />
- Brunnendurchmesser: ≥125 mm<br />
- Bohrlochdurchmesser: ≥ 250 mm<br />
- Rohrmaterial: Kunststoff<br />
- Brunnentiefe: bis 1m im Tertiär<br />
- Sumpfrohr: 1 m<br />
- Filterrohr: die gesamte grundwasserführende quartäre Bodenschicht<br />
bis zum höchsten Grundwasserstand<br />
- Geländeüberstand: 0,8 m<br />
- Brunnenabdeckung: Seba-Kappe oder gleichwertiges<br />
4.6.31 Vor Inbetriebnahme des neuen Brunnens ist eine sogenannte Nullprobe<br />
durchzuführen.<br />
4.6.32 Nach Fertigstellung der Grundwassermessstellen ist von dem Grundwasser<br />
eine so genannte Nullprobe folgender Parameter durchzuführen:<br />
Die jeweilige Analytik ist nach den Regeln der Technik vorzunehmen:
<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />
Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />
54.04.20.14-002/03 Seite 87<br />
Parameter<br />
Einheit / Analyseverfahren<br />
Temperatur DIN 38404 C 4<br />
pH-Wert DIN 38404 C 5<br />
Leitfähigkeit mS/m, DIN 38404-C 8<br />
Sauerstoff mg/l, DIN EN 25814<br />
Calciumcarbonatsättigung DIN 38404 C 10<br />
Säurekapazität bis pH 4,3 DIN 38409-H 7-1-2<br />
Calcium DIN 38406-E 3.oder DIN EN ISO 11885<br />
Magnesium DIN 38406-E 3; DIN EN ISO 11885<br />
Natrium DIN 38406-E 14 oder DIN EN ISO 11885<br />
Kalium DIN 38406-E 13 oder DIN EN ISO 11885<br />
Ammonium-N DIN 38406-E 5-1 oder DIN EN ISO 11732<br />
Nitrat-N DIN EN ISO 10304-1<br />
hydrolisierbares Phosphat DIN EN ISO 6878<br />
DOC DIN EN 1484<br />
Chlorid DIN EN ISO 10304-1<br />
Sulfat DIN EN ISO 10304-1<br />
Eisen DIN EN ISO 11885<br />
Mangan DIN EN ISO 11885<br />
Chrom<br />
DIN EN 1233 Abschnitt 4 oder<br />
DIN EN ISO 11885 oder<br />
DIN 38406-E 29<br />
Kupfer<br />
DIN 38406 E 7-2 oder<br />
DIN EN ISO 11885 oder<br />
DIN 38406 E 29<br />
Nickel<br />
DIN 38406 E 11-2 oder<br />
DIN EN ISO 11885 oder<br />
DIN 38406 E 29<br />
Zink<br />
DIN 38406 E 8-1 oder<br />
DIN EN ISO 11885 oder<br />
DIN 38406 E 29<br />
Blei<br />
DIN 38406 E 6-2 oder<br />
DIN EN ISO 11885 oder<br />
DIN 38406 E 29<br />
Cadmium<br />
DIN EN ISO 5961 Abs. 3 oder<br />
DIN EN ISO 11885 oder<br />
DIN 38406 E 29<br />
Arsen DIN EN ISO 11969
<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />
Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />
54.04.20.14-002/03 Seite 88<br />
Aluminium DIN EN ISO 11885<br />
Quecksilber<br />
DIN EN ISO 1483 oder<br />
DIN EN 12338<br />
Kohlenwasserstoffe<br />
DIN EN ISO 10301 Abschnitt 2 oder<br />
DIN EN ISO 10301 Abschnitt 3 oder<br />
DIN 38407-F 19<br />
Nitrit-N<br />
DIN EN ISO 26777 oder<br />
DIN EN ISO 10304-1<br />
AOX DIN EN ISO 1485 Abschnitt 8.2.2<br />
Es werden nur die aufgeführten Analyseverfahren anerkannt.<br />
4.6.33 Das Grundwasser der Grundwassermessstellen ist jeweils im Frühjahr zwischen<br />
dem 15. März und dem 15. April und im Herbst zwischen dem 15. September<br />
und dem 15. Oktober des betreffenden Jahres zu beproben und analysieren zu lassen.<br />
Die Analysen sind entsprechend der Parameter der Nullprobe durchzuführen.<br />
4.6.34 Die Untersuchungen sind bis 3 Jahre nach Abschluss der Abgrabung durchzuführen<br />
und die Ergebnisse zeitnah der <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong>, Dezernat 54,<br />
und der Unteren Wasserbehörde vorzulegen.<br />
4.6.35 Negative Auswirkungen durch veränderte Grundwasserstandsverhältnisse<br />
(z.B. bezogen auf den Jahresgang) auf unterirdische Einrichtungen zur Niederschlagswassereinleitung<br />
von Gebäudedachflächen in der Ortslage Esserden, die auf<br />
den Abgrabungsbetrieb zurückzuführen sind, sind von den Antragstellern zu beheben.<br />
4.6.36 Vor Beginn der Bauarbeiten ist die Sommerdeichtrasse sowie das Betriebsgelände<br />
der Abgrabung hinsichtlich Kampfmittel mit der zuständigen Ordnungsbehörde<br />
zu erkunden.<br />
4.6.37 Sofern Munitionsreste während der Bauphase/Abgrabungsphase aufgefunden<br />
werden, sind unverzüglich die Kreispolizeibehörde/das Ordnungsamt und der<br />
Kampfmittelräumdienst zu verständigen.
<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />
Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />
54.04.20.14-002/03 Seite 89<br />
4.7 Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege<br />
4.7.1 Eine spätere fischereiliche Nutzung wird nicht ausgeschlossen.<br />
4.7.2 Das öffentliche Betreten des jetzigen Sommerdeiches - ab der Hofeinfahrt von<br />
Einwender 5 - wird bei Hochwasser untersagt.<br />
4.7.3 Der Landschaftspflegerische Begleitplan (Stand Dezember 2001), seine Ergänzung<br />
vom 21.12.2005 und die FFH-Verträglichkeitsstudie (Stand 21.12.2005) sind<br />
hinsichtlich sämtlicher darin aufgeführter Vermeidungs-, Minderungs-, Herrichtungs-,<br />
Ausgleichs-, Ersatz- und Kompensationsmaßnahmen in vollem Umfang umzusetzen.<br />
Nur durch die vollständige Umsetzung dieser Vorgaben des LPB und der FFH-Studie<br />
ist sichergestellt, dass es nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der Natura-2000-<br />
Gebiete kommt.<br />
4.7.4 Die Herstellung der Fahrrinne muss außerhalb der Überwinterungszeit der<br />
Wasservögel, Watvögel und Wildgänse erfolgen (01.11 -15.03.).<br />
4.7.5 Die Kompensationsmaßnahmen auf den Ersatzflächen Puhle Ward sind zur<br />
Sicherstellung der zeitlichen Kohärenz jeweils vor Beginn des Eingriffs sukzessiv<br />
durchzuführen, damit die Ersatzflächen für die vom Vorhaben betroffenen Arten unmittelbar<br />
mit Beginn des Eingriffs bereits als Ausweichflächen zur Verfügung stehen.<br />
4.7.6 Die mit Schreiben der Antragsteller vom 29.01.2007 in das Verfahren eingebrachten<br />
Flächen sind vor Beginn der Abbautätigkeit sukzessiv in Grünlandflächen<br />
umzuwandeln und dauerhaft als Grünland zu erhalten.
<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />
Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />
54.04.20.14-002/03 Seite 90<br />
5 Planunterlagen<br />
Folgende mit dem Prüfvermerk des ehemaligen Staatlichen Umweltamtes Krefeld<br />
(StUA) versehenen Planunterlagen sind Bestandteil dieses Bescheides und der Ausführung<br />
des Planes zugrunde zu legen.<br />
A. Antrag vom 04.01.2002 (Band I)<br />
Antrag vom 29.12.2005<br />
(Änderungs-/Ergänzungsband)<br />
A.1 Antrag – Textteil<br />
A.2 Antrag – Planteil<br />
in der Fassung von<br />
- Übersichtskarte M 1:25 000 98116/A2-1 2002<br />
- Lageplan M 1: 5 000 98116/A2-2 2005<br />
- Eigentümerplan M 1: 2 500 98116/A2-3 2002<br />
- Eigentümer Ausgleichsflächen M 1: 2 500 98116/A2-3.1 2002<br />
- Abbau-/ -phasenplan M 1: 2 500 98116/A2-4 2005<br />
- Abbauprofile M 1: 500 98116/A2-4.1 2005<br />
- Profile Hofzufahrt M 1: 100 98116/A2-4.2 2005<br />
- Profile Sommerdeiche M 1: 100 98116/A2-4.3 2005<br />
- Regelprofil `Fahrrinne´ M 1: 1 000 98116/A2-4.4 2002<br />
- Herrichtungs- und Gestaltungsplan M 1: 2 500 98116/A2-5 2005<br />
- Gestaltungsprofile M 1: 500 98116/A2-5.1 2005<br />
- Gestaltungsprofile M 1: 500 98116/A2-5.2 2005<br />
- Pflanz- / Rekultivierungsplan Westteil M 1: 1 000 98116/A2-6.1 2005<br />
- Pflanz- / Rekultivierungsplan Ostteil M 1: 1 000 98116/A2-6.2 2005<br />
- Landschaftspfl. Maßnahmen K 18 M 1: 1 000 98116/A2-6.3 2005<br />
- Ökol. Eingriffs-/ Ausgleichsbilanz. M 1: 5 000 98116/A2-7 2005<br />
- Ausgleichsfläche Puhle Ward M 1: 2 500 98116/A2-8 2005<br />
A.3 Anlagen zum Antrag in der Fassung von
<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />
Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />
54.04.20.14-002/03 Seite 91<br />
- Massenermittlung Anlage A3-1 2005<br />
- Digitale Geländemodelle Anlage A3-2 2005<br />
- Kostenschätzung Anlage A3-3 2005<br />
- Bohrergebnisse Anlage A3-4 2002<br />
- Auszug aus dem Liegenschaftskataster Anlage A3-5 2002<br />
- Flurkarten Anlage A3-6 2002<br />
- Einverständniserklärungen Anlage A3-7 2002<br />
- Vollmacht Anlage A3-8 2002<br />
B. Landschaftspflegerischer Begleitplan/LBP (Band I)<br />
B.1 LBP – Textteil 2005<br />
B.2 LBP – Anlagen<br />
- Maßnahmenkatalog Anlage B2-1 2005<br />
- Pflanzenzusammenstellung Anlage B2-2 2002<br />
- Materialien zur Eingriffs-/ Ausgleichsbilanz. Anlage B2-3 2002<br />
C. Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) (Band II)<br />
C.0 Nachtrag zur UVS 2002<br />
C.1 UVS – Kurzfassung 2002<br />
C.2 UVS – Textteil 2002<br />
C.3 UVS – Anhang 2002<br />
- Pflanzensoziol. u. vegetationskundl. Tab. Anlage C3-1 2002<br />
- Faunistische Tabellen Anlage C3-2 2002<br />
- Bewertung des Biotoppotentials Anlage C3-3 2002<br />
- Erläuterungen zu den gefährdeten Arten Anlage C3-4 2002<br />
C.4 Hydrogeologisches Gutachten (ACI) 1994<br />
C.5 Lärmimmissionsprognose in der Fassung von 2002<br />
C.6 Scoping – Protokoll 2002<br />
D. FFH Verträglichkeitsstudie (Band II) 2005
<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />
Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />
54.04.20.14-002/03 Seite 92<br />
E. Baugrundgutachten (Band II) 1999<br />
E.1 Ergänzung Nr. 1 zum Baugrundgutachten 1999<br />
E.2 Ergänzung Nr. 2 zum Baugrundgutachten 2001<br />
E.3 Ergänzung Nr. 3 zum Baugrundgutachten/Hofanlage Brauer 2005<br />
E.4 Qualmwasserabschätzung/Dichtschürze 2005<br />
Verlegung einer Kreisstraße K 18 (Band III) 2002<br />
Textlicher Teil<br />
Planverzeichnis<br />
- Übersichtsplan M 1:50 000 2002<br />
- Übersichtslageplan M 1: 5 000 2002<br />
- Ausbauquerschnitte<br />
- Q1 K18 0+000 bis 1+700 M 1: 50 2002<br />
- Q2 K18 1+710 bis 1+890 M 1: 50 2002<br />
- Q3 K18 1+890 bis 1+989 M 1: 50 2002<br />
- Q4 Grüttweg M 1: 50 2002<br />
- Q5 Spyckweg M 1: 50 2002<br />
- Lagepläne<br />
- L1 M 1: 500 2002<br />
- L2 M 1: 500 2002<br />
- L3 M 1: 500 2002<br />
- L4 M 1: 500 2002<br />
- Höhenpläne<br />
- H1-1 K18 0+000 bis 1+000 M 1: 1 000 / 1:100 2002<br />
- H1-2 K18 1+000 bis 1+989 M 1: 1 000 / 1: 50 2002<br />
- H2 Grüttweg M 1: 500 / 1: 50 2002<br />
- H3 Spyckweg M 1: 500 / 1: 50 2002<br />
- Querprofile M 1: 100 2002
<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />
Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />
54.04.20.14-002/03 Seite 93<br />
6 Kostenentscheidung<br />
Die Kosten des Verfahrens sind entsprechend den Regelungen des § 146 LWG von<br />
den Antragstellern zu tragen. Gegebenenfalls ergeht ein gesonderter Kostenbescheid.<br />
7 Gebührenentscheidung<br />
Für diese Entscheidung ist nach Tarifstelle 28.1.1.3 des Allgemeinen Gebührentarifs<br />
zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 03.07.2001 (AVerwGebO) (GV<br />
NRW, S. 262) in der zurzeit gültigen Fassung eine Verwaltungsgebühr festzusetzen.<br />
Die Gebühren für die Hauptentscheidung betragen nach Tarifstelle 28.1.1.3 0,2 v.H.<br />
der Baukosten. Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden<br />
sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden. Diese Voraussetzungen<br />
liegen hier vor.<br />
Die Baukosten belaufen sich nach Ihren eigenen Angaben auf 4.011 500,00 Mio. €.<br />
Die Verwaltungsgebühr wird demnach auf<br />
16.000,00 €<br />
festgesetzt.<br />
Die Gebühr ist innerhalb von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses auf<br />
eines der unten im Brief angegebenen Konten der Landeskasse unter Angabe der<br />
Buchungsstelle "T186862905HÜSKENS/SNr.53" zu überweisen oder bei der Landeskasse<br />
einzuzahlen.<br />
Begründung:<br />
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen<br />
(GebG NRW) ist für die besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit (Amts-
<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />
Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />
54.04.20.14-002/03 Seite 94<br />
handlung) eine Verwaltungsgebühr festzusetzen. Da die Antragsteller nicht von den<br />
Gebühren befreit sind, bemisst sich die Höhe der Gebühr nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung.<br />
8 Rechtsgrundlagen<br />
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz - WHG -) vom<br />
19.08.2002 (BGBl. I S. 3246)<br />
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)<br />
vom 25.06.1995 (GV NRW S. 926 / SGV NRW 77)<br />
Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) vom 11.12.2007 (GV NRW S.<br />
662, ber. 2008 S. 155 / SGV NRW 282)<br />
Ordnungsbehördliche Verordnung zum Schutze der Deiche und sonstigen Hochwasserschutzanlagen<br />
an den Gewässern im Regierungsbezirk <strong>Düsseldorf</strong> (Deichschutzverordnung<br />
– DSchVO) vom 02.08.2000 (Abl. Reg. Ddf. 2000, S. 238)<br />
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 05.09.2001 (BGBl. I S.<br />
2350) sowie Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-<br />
Westfalen (UVPG NRW) vom 29.04.1992 (GV NRW S. 175 / SGV NRW 2129)<br />
Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft<br />
(Landschaftsgesetz-LG) vom 21.07.2000 (GV NRW S. 568 / SGV NRW 791)<br />
Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vom<br />
12.11.1999 (GV NRW S. 602)<br />
Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen<br />
(Denkmalschutzgesetz-DSchG) vom 11.03.1980 (GV NRW S. 226/SGV NRW 224)
<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />
Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />
54.04.20.14-002/03 Seite 95<br />
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz –<br />
BNatschG) vom 25.03.2002 (BGBl. I S. 1193)<br />
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686)<br />
Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz -WVG) vom<br />
12.02.1991 (BGBl. I S. 405)<br />
Gesetz zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes im Lande Nordrhein-Westfalen<br />
(AGWVG NRW) vom 07.03.1995 (GV NRW S. 249, 279/SGV NRW 77)<br />
Gesetz über Enteignung und Entschädigung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesenteignungs-<br />
und -entschädigungsgesetz - EEG vom 20.06.1989 (GV NRW S.<br />
366/SGV NRW 214)<br />
Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) vom 23.08.1999<br />
(SGV NRW S. 524/ SGC NRW 2011)<br />
Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) vom 03.07.2001 (GV<br />
NRW S. 262/SGV NRW 2011)<br />
Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) vom<br />
23.09.1995 (GV NRW S. 1028)<br />
jeweils in der zurzeit gültigen Fassung
<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />
Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />
54.04.20.14-002/03 Seite 96<br />
9. Rechtsmittelbelehrung<br />
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage erhoben<br />
werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht <strong>Düsseldorf</strong>, Bastionstraße 39,<br />
40213 <strong>Düsseldorf</strong>, schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten<br />
der Geschäftsstelle zu erklären.<br />
Wird die Klage schriftlich erhoben, so wird um zweifache Ausfertigung gebeten.<br />
Die Klagefrist ist nur gewahrt, wenn die Klage vor Ablauf der Frist beim Verwaltungsgericht<br />
eingeht. Falls die Frist durch das Verschulden einer / eines von Ihnen Bevollmächtigten<br />
versäumt wird, so wird dieses Verschulden Ihnen zugerechnet.<br />
10 Sofortige Vollziehung<br />
Für die Abgrabung, die Verlegung der Kreisstraße 18, die Errichtung eines neuen<br />
Sommerdeiches und die Herstellung einer Fahrrinne aus dem Rhein in das<br />
Abgrabungsgewässer ordne ich die<br />
sofortige Vollziehung an.<br />
Begründung:<br />
Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung entfällt die aufschiebende<br />
Wirkung von Klagen in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen<br />
Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die<br />
den Verwaltungsakt erlassen hat, besonders angeordnet wird.<br />
Diese Voraussetzungen der Anordnung der sofortigen Vollziehung liegen hier vor.<br />
Die hier genehmigte Maßnahme sieht neben der Gewinnung von Bodenschätzen die<br />
Errichtung eines neuen Sommerdeiches nach dem Stand der Technik vor. Dieser<br />
dient der Verbesserung der Deichsicherheit in diesem Bereich.
<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Düsseldorf</strong><br />
Planfeststellungsbeschluss vom 30.01.2009<br />
54.04.20.14-002/03 Seite 97<br />
Aus Gründen einer möglichst kurzfristigen Herstellung eines verbesserten Hochwasserschutzes<br />
liegt die kurzfristige bautechnische Umsetzung dieses Planfeststellungsbeschlusses<br />
wegen der überragenden Bedeutung des Hochwasserschutzes für das<br />
Wohl der Allgemeinheit im öffentlichen Interesse. Etwaige Privatinteressen an der<br />
aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels müssen hierhinter zurücktreten.<br />
Gemäß § 80 Abs. 4 VwGO kann die sofortige Vollziehung auf Antrag ausgesetzt werden.<br />
Das Verwaltungsgericht <strong>Düsseldorf</strong>, Bastionstraße 39, 40213 <strong>Düsseldorf</strong> kann auf<br />
Antrag die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 5<br />
VwGO wiederherstellen.<br />
Hochachtungsvoll<br />
Im Auftrag<br />
(Hasselberg)