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Anhang IV zur LO: Richtlinie für Spielkleidung und ... - Bundesliga

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§ 38<br />

Sonstige Ausrüstungsgegenstände der Auswechselspieler<br />

<strong>und</strong> Mannschaftsverantwortlichen<br />

(1) Sämtliche sonstigen Ausrüstungsgegenstände, die von den Auswechselspielern bzw.<br />

den Trainern, Ärzten <strong>und</strong> sonstigen Mannschaftsverantwortlichen im Stadion-<br />

Innenraum sowie außerhalb des Spielfelds getragen werden, dürfen uneingeschränkt<br />

mit Club- <strong>und</strong> Herstelleridentifikationen sowie Sponsorwerbung versehen sein.<br />

Änderungen oder Spezifikationen dieser Regelung kann die DFL, soweit erforderlich,<br />

jederzeit vornehmen.<br />

(2) Politische <strong>und</strong>/oder andere Mitteilungen auf den Ausrüstungsgegenständen im Sinne<br />

des Abs. 1 sind keinesfalls erlaubt.<br />

X. Messverfahren<br />

§ 39<br />

Anwendungsbereich<br />

Das Messverfahren findet Anwendung auf die Clubnamen <strong>und</strong> -embleme, die Werbung <strong>für</strong><br />

Hersteller <strong>und</strong> Sponsoren sowie sonstige Darstellungen, die im Gr<strong>und</strong>design der<br />

<strong>Spielkleidung</strong> oder sonstiger Ausrüstungsgegenstände nicht vorhanden sind.<br />

Stand: 06.12.2013<br />

§ 40<br />

Messverfahren<br />

(1) Die Objekte auf der Ausrüstung werden nach der kleinsten nachstehend benannten<br />

geometrischen Gr<strong>und</strong>form (Viereck, Dreieck, Kreis, Ellipse) gemessen, <strong>und</strong> die<br />

Dimensionen werden nach der üblichen mathematischen Formel berechnet.<br />

(2) Für die Flächenberechnung wird die größte Ausdehnung des Objekts zwischen den<br />

äußersten Rändern gemessen. Die Aufteilung eines Objekts in mehrere einzelne<br />

geometrische Gr<strong>und</strong>formen <strong>zur</strong> Berechnung der Gesamtfläche bildet dabei die<br />

Ausnahme. Die Clubs sind auf Anfordern verpflichtet, die <strong>für</strong> die Flächenberechnung<br />

verwendete Formel <strong>und</strong> verwendeten Objekten anzugeben.<br />

(3) Die Identifikation der Produktlinie des Herstellers <strong>und</strong> das figurative Logo (vgl. § 20<br />

Abs. 1 lit. c) <strong>und</strong> d)) werden als mehrere individuelle geometrische Gr<strong>und</strong>formen<br />

berechnet, wenn der Abstand zwischen den verschiedenen Elementen nicht mehr als<br />

0,5 cm beträgt.<br />

(4) Die <strong>für</strong> die Sponsorwerbung benutzte Fläche wird als mehrere individuelle<br />

geometrische Gr<strong>und</strong>formen berechnet, wenn der Abstand zwischen den<br />

verschiedenen Elementen nicht mehr als 5 cm beträgt.<br />

(5) Für die Zulassung der Sponsorwerbung wird die größere der folgenden Flächen<br />

berücksichtigt:

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