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Anhang IV zur LO: Richtlinie für Spielkleidung und ... - Bundesliga

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22<br />

a) Die Fläche des farblich einfarbigen neutralen Hintergr<strong>und</strong>es, der <strong>für</strong> die<br />

Sponsorwerbung benutzt wird, oder<br />

b) die Fläche der <strong>für</strong> die Sponsorwerbung benutzten Beschriftung, sofern der<br />

Hintergr<strong>und</strong> der Sponsorwerbung mit der Gr<strong>und</strong>farbe des Trikots übereinstimmt<br />

oder Bestandteil des Trikotdesigns in Form eines Brustrings (von Naht zu Naht) in<br />

einer offiziellen Clubfarbe ist.<br />

XI. Unvorhergesehene Fälle<br />

§ 41<br />

Unvorhergesehene Fälle<br />

(1) Für alle in dieser <strong>Richtlinie</strong> nicht vorhergesehenen Fälle ist die DFL zuständig.<br />

(2) Entscheidungen der DFL sind endgültig.<br />

XII. Disziplinarbestimmungen<br />

§ 42<br />

Zulassung zum Spiel<br />

Spieler, Trainer, Betreuer oder weitere Mannschaftsverantwortliche, die nach dieser<br />

<strong>Richtlinie</strong> nicht zugelassene oder Ausrüstungsgegenstände tragen, die gegen die<br />

Bestimmungen dieser <strong>Richtlinie</strong> verstoßen, werden zum Spiel nicht zugelassen.<br />

§ 43<br />

Disziplinarmaßnahmen<br />

(1) Die Clubs sind <strong>für</strong> die Einhaltung der Bestimmungen dieser <strong>Richtlinie</strong> durch ihre<br />

Spieler, Trainer, Betreuer oder weiteren Mannschaftsverantwortlichen alleine<br />

verantwortlich.<br />

(2) Verstößt ein Club oder eine Einzelperson gegen die Bestimmungen dieser <strong>Richtlinie</strong>,<br />

so kann die DFL Vertragsstrafen gemäß dem Lizenzvertrag zwischen Club <strong>und</strong><br />

Ligaverband aussprechen oder andere angemessene Maßnahmen anordnen.<br />

Hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens gilt § 11 Nr. 4 Abs. 2 <strong>und</strong> 3 <strong>LO</strong> entsprechend.<br />

XIII. Schlussbestimmung<br />

§ 44<br />

In-Kraft-Treten<br />

Diese <strong>Richtlinie</strong> tritt mit Beginn der Spielzeit 2014/2015 (01. Juli 2014) in Kraft <strong>und</strong><br />

ersetzt die Fassung vom 1. Juli 2012.<br />

Stand: 06.12.2013

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