Die richtigen Argumente im ... - DATAKONTEXT
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Mehrwert: Datenschutz<br />
<strong>Die</strong> <strong>richtigen</strong><br />
<strong>Argumente</strong> <strong>im</strong><br />
Arbeitnehmerdatenschutz<br />
etabliert | akzeptiert | konkret
<strong>Die</strong> <strong>richtigen</strong> <strong>Argumente</strong> <strong>im</strong> Arbeitnehmerdatenschutz<br />
etabliert und akzeptiert<br />
◼◼<br />
◼◼<br />
◼◼<br />
◼◼<br />
◼◼<br />
Das Handbuch bietet eine detaillierte Darstellung der Schnittstelle Datenschutz<br />
und Mitbest<strong>im</strong>mung.<br />
Es zeigt sachgerechte und akzeptierte <strong>Argumente</strong> für die Fallbeurteilungen auf,<br />
bei denen unbest<strong>im</strong>mte Rechtsbegriffe zugrunde liegen.<br />
<strong>Die</strong> aktuellen Tätigkeitsberichte der Aufsichtsbehörden von 2013 sind ausgewertet<br />
und in die Fallbeschreibungen integriert.<br />
<strong>Die</strong> umfangreiche Rechtsprechungsübersicht und das ausführliche Stichwortverzeichnis<br />
sind unerlässliche Hilfen für den Praktiker.<br />
Es bietet Muster- und Formulierungshilfen für die Umsetzung <strong>im</strong> Unternehmen.<br />
Das Standardwerk<br />
Auch nach anhaltender Diskussion gibt es bisher kein Beschäftigtendatenschutzgesetz.<br />
Trotzdem ist der Arbeitnehmerdatenschutz seit langem durch eine Vielzahl von Rechtsnormen<br />
und -vorschriften festgeschrieben.<br />
In dem Handbuch von Prof. Gola und Dr. Wronka wird seit nunmehr fast 25 Jahren das<br />
komplexe Zusammenwirken arbeitsrechtlicher Normen und den Normen des BDSG<br />
überschaubar gemacht. Es ist allgemein als praxisgerechtes und übersichtliches Standardwerk<br />
anerkannt.<br />
<strong>Die</strong> Zielgruppe<br />
Juristen, Betriebs- und Personalräte, Personalverantwortliche, Führungskräfte<br />
<strong>Die</strong> Experten<br />
Prof. Peter Gola ist Jurist und lehrte als Professor an der Verwaltungsfachhochschule<br />
in Wiesbaden das Fach <strong>Die</strong>nstrecht. Gola ist Ehrenvorsitzender der Gesellschaft<br />
für Datenschutz und Datensicherheit e. V. (GDD), Bonn, verantwortlicher Schriftleiter<br />
der Fachzeitschrift RDV – Recht der Datenverarbeitung – und Co-Autor eines BDSG-<br />
Kommentars.<br />
Dr. Georg Wronka ist ehemaliger Hauptgeschäftsführer des Zentralausschusses der<br />
Deutschen Werbewirtschaft (ZAW e.V.), Mitglied der Schriftleitung der Fachzeitschrift<br />
Recht der Datenverarbeitung (RDV) und Rechtsanwalt in Bonn.
627542c<br />
628543<br />
629544<br />
630545<br />
631546<br />
632547<br />
633548<br />
Höhenausgleich<br />
etabliert | akzeptiert | konkret<br />
konkret<br />
00__Arbeitnehmerdatenschutz.book Seite 602 Montag, 21. Februar 2011 3:34 15<br />
Rechtsprechung zur Verarbeitung von Arbeitnehmerdaten in den Jahren 1986–2009<br />
Wichtige Auszüge aus Gesetzen<br />
werden <strong>im</strong> Text zitiert.<br />
Urteile und Literaturhinweise<br />
sind in den Text eingearbeitet<br />
und grafisch hervorgehoben.<br />
Kein Hin- und<br />
Herblättern<br />
Zudem sind die Löschungsfristen nach dem Bundeszentralregistergesetz<br />
(BZRG) zu beachten. Vorstrafen, die nicht mehr in dem polizeilichen Führungszeugnis<br />
genannt werden (§ 51 BZRG), brauchen auch auf Befragen nicht<br />
00__Arbeitnehmerdatenschutz.book Seite 194 Montag, 21. Februar 2011 3:34 15<br />
mehr offenbart zu werden.<br />
War die Vorstrafe mit einer von dem Bewerber abzuleistenden Freiheitsstrafe<br />
5 Das Erheben und Speichern von Personaldaten<br />
verbunden, so wird dies i.d.R. offenbar, wenn der Arbeitgeber die Vorlage eines<br />
Lebenslaufes verlangt; die Angabe ist erforderlich, wenn der Arbeitgeber ggf.<br />
zur Überprüfung der Zuverlässigkeit eines Bewerbers verpflichtet ist.<br />
Dem öffentlichen <strong>Die</strong>nst steht auf Grund einer in § 115 BGB geregelten Mitteilungspflicht<br />
in gegen den Beamten gerichteten Strafverfahren auch das diesbezügliche<br />
Datenerhebungsrecht zu.<br />
»1. Im Rahmen der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht hat ein Bewachungs-<br />
Vgl. BGH RDV 2001, 235 = NJW 2001, 2023:<br />
unternehmen vor Einstellung eines bewaffneten Wachmannes die ihm zumutbaren<br />
Möglichkeiten auszuschöpfen, um sicherzustellen, dass die zum Wachdienst erforderlicheWaffe<br />
nur in die Hand vonPersonen gelangt, die einen verantwortungsbewuss-<br />
§115 BBG – Übermittlung in Strafverfahren<br />
(1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde hat in ten Umgang mit der Waffe gewährleisten.<br />
Strafverfahren gegen Beamtinnen und Beamte zur Sicherstellung der erforderlichen 2. Dazu ist u.a. und in jedem Falle erforderlich, sich einen lückenlosen Lebenslauf<br />
dienstrechtlichen Maßnahmen <strong>im</strong> Fall der Erhebung der öffentlichen Klage mit entsprechenden Belegen vorlegen zu lassen.«<br />
1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,<br />
Ob der Arbeitgeber die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses verlangen<br />
darf, das auch nicht für den Arbeitsplatz »einschlägige« Vorstrafen auf-<br />
2. den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und<br />
3. die einen Rechtszug abschließende Entscheidung mit Begründung<br />
weist, ist umstritten.<br />
zu übermitteln. Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Ablehnend u.a. Wohlgemuth, DB, Beilage 21/1985, 3ff.; Gola, DuD 1985, 271;<br />
Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln. Der Hamburgischer Datenschutzbeauftragter, 6. Tätigkeitsbericht (1987), S. 146<br />
Erlass und der Vollzug eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls sind mitzuteilen.<br />
Anders als <strong>im</strong> öffentlichen <strong>Die</strong>nst wird ein derartiges Verlangen nur zulässig<br />
sein, wenn es um die Besetzung von »Vertrauenspositionen« geht, bei denen<br />
(2) In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in Absatz 1 Satz<br />
Konflikte mit dem Strafgesetz generell von Gewicht sein können. Andererseits<br />
1 best<strong>im</strong>mten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn<br />
brauchen auch einschlägige Vorstrafen, die nicht mehr <strong>im</strong> polizeilichen Führungszeugnis<br />
benannt werden, nicht mehr mitgeteilt zu werden.<br />
1. es sich um schwere Verstöße handelt, namentlich Vergehen der Trunkenheit <strong>im</strong><br />
Straßenverkehr oder der fahrlässigen Tötung, oder<br />
2. in sonstigen Fällen die Kenntnis der Daten aufgrundder Umstände des Einzelfalls<br />
Im laufenden Arbeitsverhältnis wird man den Arbeitnehmer dann zur Offenbarungvon<br />
gegen ihn laufenden Strafverfahren bzw. erfolgten Verurteilungen als<br />
erforderlich ist, um zu prüfen, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind.<br />
verpflichtet ansehen müssen, wenn die Tat unmittelbaren Bezug zu seiner<br />
(3) Entscheidungen über Verfahrenseinstellungen, die nicht bereits nach Absatz 1<br />
oder 2 zu übermitteln sind, sollen übermittelt werden, wenn die in Absatz 2 Nr. 2Tätigkeit hat. So wird ein Kraftfahrer den Arbeitgeber darüber zu informieren<br />
genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert haben, dass er in ein Strafverfahren wegen einer Alkoholfahrt verwickelt ist.<br />
die Erkenntnisse sind, die der zu übermittelnden Entscheidung zugrunde liegen.<br />
(4) Sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren bekannt werden, dürfen mitgeteilt<br />
werden, wenn ihre Kenntnis aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für<br />
dienstrechtliche Maßnahmen gegen eine Beamtin oder einen Beamten erforderlich9. Stasi-Tätigkeit<br />
ist und soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige<br />
Interessen der Beamtin oder des Beamten an dem Ausschluss der Übermittlung<br />
überwiegen. Erforderlich ist die Kenntnis der Daten auch dann, wenn diese AnlassEine besondere Problemstellung ergab sich <strong>im</strong> Hinblick auf die Einstellung<br />
zur Prüfung bieten, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind. Absatz 3 Satzbzw. Weiterbeschäftigung von Mitarbeitern, die durch politische Aktivitäten <strong>im</strong><br />
2 ist entsprechend anzuwenden.<br />
Reg<strong>im</strong>e der ehemaligen DDR belastet sind. Für den öffentlichen <strong>Die</strong>nst ist die<br />
(5) Nach den Absätzen 1 bis 4 übermittelte Daten dürfen auch für die WahrnehmungRechtslage insofern weitgehend dadurch best<strong>im</strong>mt, dass die Verfassungstreue<br />
der Aufgaben nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz oder einem entsprechenden<br />
Höhenausgleich<br />
Gesetz verwendet werden.<br />
195<br />
(6) Übermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auch zulässig, soweit sie Daten<br />
betreffen, die dem Steuergehe<strong>im</strong>nis (§ 30 der Abgabenordnung) unterliegen. Übermittlungen<br />
nach Absatz 4 sind unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Nr. 5 der<br />
Abgabenordnung zulässig.<br />
(7) Mitteilungen sind an die zuständigen <strong>Die</strong>nstvorgesetzten oder deren Vertretung<br />
<strong>im</strong> Amt zu richten und als »Vertrauliche Personalsache« zu kennzeichnen.<br />
Höhenausgleich<br />
194<br />
00__Arbeitnehmerdatenschutz.book Seite 195 Montag, 21. Februar 2011 3:34 15<br />
Stasi-Tätigkeit 5<br />
(73) Attestvorlage ist für Entgeltfortzahlung nicht<br />
anspruchsbegründend<br />
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. Juni 1996 – 5 AZR 960/94 –)<br />
War ein Arbeitnehmer infolge Krankheit arbeitsunfähig, hat er auch dann<br />
Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn er kein ärztliches Attest vorlegt, die<br />
krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit aber unstreitig ist (Weiterführung von<br />
BAGE 48, 11 = AP Nr. 63 zur § 1 LohnFG).<br />
Fundstelle: ZTR 1997, 134 = RDV 1997, 124<br />
(74) Beweiswert des ärztlichen Beschäftigungsverbots<br />
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31. Juli 1996 – 5 AZR 474/95 –)<br />
1) Ein mutterschutzrechtliches ärztliches Beschäftigungsverbots hat einen<br />
hohen Beweiswert.<br />
2) Das ärztliche Beschäftigungsverbot kann widerlegt werden. <strong>Die</strong>s kann nicht<br />
nur durch eine anderweitige ärztliche Untersuchung geschehen. Vielmehr<br />
kann der Arbeitgeber tatsächliche Umstände darlegen, die den Schluss<br />
zulassen, dass das Beschäftigungsverbot auf nicht zutreffenden Angaben<br />
der Schwangeren, auch hinsichtlich ihrer Beschwerden, beruht.<br />
Fundstelle: RDV 1997, 168 = ZTR 1997, 181 (Ls)<br />
(75) Informationsanspruch des Personalrats über Sozialdaten bei<br />
verhaltensbedingter Kündigung<br />
(Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 9. Oktober 1996 – 6 P 1.94 –)<br />
Im Rahmen der Mitwirkung bei verhaltensbedingten Kündigungen hat der<br />
<strong>Die</strong>nststellenleiter den Personalrat nur dann über die Sozialdaten des zu kündigenden<br />
Beschäftigten, aus denen sich Unterhaltsverpflichtungen für Familienangehörige<br />
ergeben, zu unterrichten,wenn er davon ausgehen muss, dass derartige<br />
Daten für die Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigung durch den<br />
Personalrat von Bedeutung sind, oder aber dann, wenn der Personalrat ein entsprechendes<br />
Informationsbedürfnis mit vertretbaren Gründen geltend macht.<br />
Fundstelle: RDV 1997, 121 = ZTR 1997, 144 (Ls)<br />
(76) Nichtbeantwortung von Fragen nach früherer Stasi-Tätigkeit<br />
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Oktober 1996 – 2 AZR 552/95 –)<br />
1) <strong>Die</strong> Nichtbeantwortung von Fragen nach einer früheren Tätigkeit für das<br />
Ministerium für Staatssicherheit ist kein Verhalten, das auf Unehrlichkeit<br />
602<br />
Beispielseiten<br />
In der Rechtsprechungsübersicht<br />
sind Leitsätze<br />
eines Urteils unter einem<br />
Schlagwort zusammengefasst.<br />
Das ausführliche Stichwortverzeichnis<br />
verweist direkt<br />
auf die Randziffern.<br />
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