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Die richtigen Argumente im ... - DATAKONTEXT

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Mehrwert: Datenschutz<br />

<strong>Die</strong> <strong>richtigen</strong><br />

<strong>Argumente</strong> <strong>im</strong><br />

Arbeitnehmerdatenschutz<br />

etabliert | akzeptiert | konkret


<strong>Die</strong> <strong>richtigen</strong> <strong>Argumente</strong> <strong>im</strong> Arbeitnehmerdatenschutz<br />

etabliert und akzeptiert<br />

◼◼<br />

◼◼<br />

◼◼<br />

◼◼<br />

◼◼<br />

Das Handbuch bietet eine detaillierte Darstellung der Schnittstelle Datenschutz<br />

und Mitbest<strong>im</strong>mung.<br />

Es zeigt sachgerechte und akzeptierte <strong>Argumente</strong> für die Fallbeurteilungen auf,<br />

bei denen unbest<strong>im</strong>mte Rechtsbegriffe zugrunde liegen.<br />

<strong>Die</strong> aktuellen Tätigkeitsberichte der Aufsichtsbehörden von 2013 sind ausgewertet<br />

und in die Fallbeschreibungen integriert.<br />

<strong>Die</strong> umfangreiche Rechtsprechungsübersicht und das ausführliche Stichwortverzeichnis<br />

sind unerlässliche Hilfen für den Praktiker.<br />

Es bietet Muster- und Formulierungshilfen für die Umsetzung <strong>im</strong> Unternehmen.<br />

Das Standardwerk<br />

Auch nach anhaltender Diskussion gibt es bisher kein Beschäftigtendatenschutzgesetz.<br />

Trotzdem ist der Arbeitnehmerdatenschutz seit langem durch eine Vielzahl von Rechtsnormen<br />

und -vorschriften festgeschrieben.<br />

In dem Handbuch von Prof. Gola und Dr. Wronka wird seit nunmehr fast 25 Jahren das<br />

komplexe Zusammenwirken arbeitsrechtlicher Normen und den Normen des BDSG<br />

überschaubar gemacht. Es ist allgemein als praxisgerechtes und übersichtliches Standardwerk<br />

anerkannt.<br />

<strong>Die</strong> Zielgruppe<br />

Juristen, Betriebs- und Personalräte, Personalverantwortliche, Führungskräfte<br />

<strong>Die</strong> Experten<br />

Prof. Peter Gola ist Jurist und lehrte als Professor an der Verwaltungsfachhochschule<br />

in Wiesbaden das Fach <strong>Die</strong>nstrecht. Gola ist Ehrenvorsitzender der Gesellschaft<br />

für Datenschutz und Datensicherheit e. V. (GDD), Bonn, verantwortlicher Schriftleiter<br />

der Fachzeitschrift RDV – Recht der Datenverarbeitung – und Co-Autor eines BDSG-<br />

Kommentars.<br />

Dr. Georg Wronka ist ehemaliger Hauptgeschäftsführer des Zentralausschusses der<br />

Deutschen Werbewirtschaft (ZAW e.V.), Mitglied der Schriftleitung der Fachzeitschrift<br />

Recht der Datenverarbeitung (RDV) und Rechtsanwalt in Bonn.


627542c<br />

628543<br />

629544<br />

630545<br />

631546<br />

632547<br />

633548<br />

Höhenausgleich<br />

etabliert | akzeptiert | konkret<br />

konkret<br />

00__Arbeitnehmerdatenschutz.book Seite 602 Montag, 21. Februar 2011 3:34 15<br />

Rechtsprechung zur Verarbeitung von Arbeitnehmerdaten in den Jahren 1986–2009<br />

Wichtige Auszüge aus Gesetzen<br />

werden <strong>im</strong> Text zitiert.<br />

Urteile und Literaturhinweise<br />

sind in den Text eingearbeitet<br />

und grafisch hervorgehoben.<br />

Kein Hin- und<br />

Herblättern<br />

Zudem sind die Löschungsfristen nach dem Bundeszentralregistergesetz<br />

(BZRG) zu beachten. Vorstrafen, die nicht mehr in dem polizeilichen Führungszeugnis<br />

genannt werden (§ 51 BZRG), brauchen auch auf Befragen nicht<br />

00__Arbeitnehmerdatenschutz.book Seite 194 Montag, 21. Februar 2011 3:34 15<br />

mehr offenbart zu werden.<br />

War die Vorstrafe mit einer von dem Bewerber abzuleistenden Freiheitsstrafe<br />

5 Das Erheben und Speichern von Personaldaten<br />

verbunden, so wird dies i.d.R. offenbar, wenn der Arbeitgeber die Vorlage eines<br />

Lebenslaufes verlangt; die Angabe ist erforderlich, wenn der Arbeitgeber ggf.<br />

zur Überprüfung der Zuverlässigkeit eines Bewerbers verpflichtet ist.<br />

Dem öffentlichen <strong>Die</strong>nst steht auf Grund einer in § 115 BGB geregelten Mitteilungspflicht<br />

in gegen den Beamten gerichteten Strafverfahren auch das diesbezügliche<br />

Datenerhebungsrecht zu.<br />

»1. Im Rahmen der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht hat ein Bewachungs-<br />

Vgl. BGH RDV 2001, 235 = NJW 2001, 2023:<br />

unternehmen vor Einstellung eines bewaffneten Wachmannes die ihm zumutbaren<br />

Möglichkeiten auszuschöpfen, um sicherzustellen, dass die zum Wachdienst erforderlicheWaffe<br />

nur in die Hand vonPersonen gelangt, die einen verantwortungsbewuss-<br />

§115 BBG – Übermittlung in Strafverfahren<br />

(1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde hat in ten Umgang mit der Waffe gewährleisten.<br />

Strafverfahren gegen Beamtinnen und Beamte zur Sicherstellung der erforderlichen 2. Dazu ist u.a. und in jedem Falle erforderlich, sich einen lückenlosen Lebenslauf<br />

dienstrechtlichen Maßnahmen <strong>im</strong> Fall der Erhebung der öffentlichen Klage mit entsprechenden Belegen vorlegen zu lassen.«<br />

1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,<br />

Ob der Arbeitgeber die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses verlangen<br />

darf, das auch nicht für den Arbeitsplatz »einschlägige« Vorstrafen auf-<br />

2. den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und<br />

3. die einen Rechtszug abschließende Entscheidung mit Begründung<br />

weist, ist umstritten.<br />

zu übermitteln. Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Ablehnend u.a. Wohlgemuth, DB, Beilage 21/1985, 3ff.; Gola, DuD 1985, 271;<br />

Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln. Der Hamburgischer Datenschutzbeauftragter, 6. Tätigkeitsbericht (1987), S. 146<br />

Erlass und der Vollzug eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls sind mitzuteilen.<br />

Anders als <strong>im</strong> öffentlichen <strong>Die</strong>nst wird ein derartiges Verlangen nur zulässig<br />

sein, wenn es um die Besetzung von »Vertrauenspositionen« geht, bei denen<br />

(2) In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in Absatz 1 Satz<br />

Konflikte mit dem Strafgesetz generell von Gewicht sein können. Andererseits<br />

1 best<strong>im</strong>mten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn<br />

brauchen auch einschlägige Vorstrafen, die nicht mehr <strong>im</strong> polizeilichen Führungszeugnis<br />

benannt werden, nicht mehr mitgeteilt zu werden.<br />

1. es sich um schwere Verstöße handelt, namentlich Vergehen der Trunkenheit <strong>im</strong><br />

Straßenverkehr oder der fahrlässigen Tötung, oder<br />

2. in sonstigen Fällen die Kenntnis der Daten aufgrundder Umstände des Einzelfalls<br />

Im laufenden Arbeitsverhältnis wird man den Arbeitnehmer dann zur Offenbarungvon<br />

gegen ihn laufenden Strafverfahren bzw. erfolgten Verurteilungen als<br />

erforderlich ist, um zu prüfen, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind.<br />

verpflichtet ansehen müssen, wenn die Tat unmittelbaren Bezug zu seiner<br />

(3) Entscheidungen über Verfahrenseinstellungen, die nicht bereits nach Absatz 1<br />

oder 2 zu übermitteln sind, sollen übermittelt werden, wenn die in Absatz 2 Nr. 2Tätigkeit hat. So wird ein Kraftfahrer den Arbeitgeber darüber zu informieren<br />

genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert haben, dass er in ein Strafverfahren wegen einer Alkoholfahrt verwickelt ist.<br />

die Erkenntnisse sind, die der zu übermittelnden Entscheidung zugrunde liegen.<br />

(4) Sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren bekannt werden, dürfen mitgeteilt<br />

werden, wenn ihre Kenntnis aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für<br />

dienstrechtliche Maßnahmen gegen eine Beamtin oder einen Beamten erforderlich9. Stasi-Tätigkeit<br />

ist und soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige<br />

Interessen der Beamtin oder des Beamten an dem Ausschluss der Übermittlung<br />

überwiegen. Erforderlich ist die Kenntnis der Daten auch dann, wenn diese AnlassEine besondere Problemstellung ergab sich <strong>im</strong> Hinblick auf die Einstellung<br />

zur Prüfung bieten, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind. Absatz 3 Satzbzw. Weiterbeschäftigung von Mitarbeitern, die durch politische Aktivitäten <strong>im</strong><br />

2 ist entsprechend anzuwenden.<br />

Reg<strong>im</strong>e der ehemaligen DDR belastet sind. Für den öffentlichen <strong>Die</strong>nst ist die<br />

(5) Nach den Absätzen 1 bis 4 übermittelte Daten dürfen auch für die WahrnehmungRechtslage insofern weitgehend dadurch best<strong>im</strong>mt, dass die Verfassungstreue<br />

der Aufgaben nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz oder einem entsprechenden<br />

Höhenausgleich<br />

Gesetz verwendet werden.<br />

195<br />

(6) Übermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auch zulässig, soweit sie Daten<br />

betreffen, die dem Steuergehe<strong>im</strong>nis (§ 30 der Abgabenordnung) unterliegen. Übermittlungen<br />

nach Absatz 4 sind unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Nr. 5 der<br />

Abgabenordnung zulässig.<br />

(7) Mitteilungen sind an die zuständigen <strong>Die</strong>nstvorgesetzten oder deren Vertretung<br />

<strong>im</strong> Amt zu richten und als »Vertrauliche Personalsache« zu kennzeichnen.<br />

Höhenausgleich<br />

194<br />

00__Arbeitnehmerdatenschutz.book Seite 195 Montag, 21. Februar 2011 3:34 15<br />

Stasi-Tätigkeit 5<br />

(73) Attestvorlage ist für Entgeltfortzahlung nicht<br />

anspruchsbegründend<br />

(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. Juni 1996 – 5 AZR 960/94 –)<br />

War ein Arbeitnehmer infolge Krankheit arbeitsunfähig, hat er auch dann<br />

Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn er kein ärztliches Attest vorlegt, die<br />

krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit aber unstreitig ist (Weiterführung von<br />

BAGE 48, 11 = AP Nr. 63 zur § 1 LohnFG).<br />

Fundstelle: ZTR 1997, 134 = RDV 1997, 124<br />

(74) Beweiswert des ärztlichen Beschäftigungsverbots<br />

(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31. Juli 1996 – 5 AZR 474/95 –)<br />

1) Ein mutterschutzrechtliches ärztliches Beschäftigungsverbots hat einen<br />

hohen Beweiswert.<br />

2) Das ärztliche Beschäftigungsverbot kann widerlegt werden. <strong>Die</strong>s kann nicht<br />

nur durch eine anderweitige ärztliche Untersuchung geschehen. Vielmehr<br />

kann der Arbeitgeber tatsächliche Umstände darlegen, die den Schluss<br />

zulassen, dass das Beschäftigungsverbot auf nicht zutreffenden Angaben<br />

der Schwangeren, auch hinsichtlich ihrer Beschwerden, beruht.<br />

Fundstelle: RDV 1997, 168 = ZTR 1997, 181 (Ls)<br />

(75) Informationsanspruch des Personalrats über Sozialdaten bei<br />

verhaltensbedingter Kündigung<br />

(Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 9. Oktober 1996 – 6 P 1.94 –)<br />

Im Rahmen der Mitwirkung bei verhaltensbedingten Kündigungen hat der<br />

<strong>Die</strong>nststellenleiter den Personalrat nur dann über die Sozialdaten des zu kündigenden<br />

Beschäftigten, aus denen sich Unterhaltsverpflichtungen für Familienangehörige<br />

ergeben, zu unterrichten,wenn er davon ausgehen muss, dass derartige<br />

Daten für die Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigung durch den<br />

Personalrat von Bedeutung sind, oder aber dann, wenn der Personalrat ein entsprechendes<br />

Informationsbedürfnis mit vertretbaren Gründen geltend macht.<br />

Fundstelle: RDV 1997, 121 = ZTR 1997, 144 (Ls)<br />

(76) Nichtbeantwortung von Fragen nach früherer Stasi-Tätigkeit<br />

(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Oktober 1996 – 2 AZR 552/95 –)<br />

1) <strong>Die</strong> Nichtbeantwortung von Fragen nach einer früheren Tätigkeit für das<br />

Ministerium für Staatssicherheit ist kein Verhalten, das auf Unehrlichkeit<br />

602<br />

Beispielseiten<br />

In der Rechtsprechungsübersicht<br />

sind Leitsätze<br />

eines Urteils unter einem<br />

Schlagwort zusammengefasst.<br />

Das ausführliche Stichwortverzeichnis<br />

verweist direkt<br />

auf die Randziffern.<br />

Profitieren Sie vom Gesamtpaket<br />

Handbuch<br />

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Gola/Wronka<br />

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Termine: 24.09.2013 und 22.10.2013 jeweils 11.00–12.00 Uhr<br />

Referent: Prof. Peter Gola<br />

Thema: Aktuelle Praxisfragen zum Arbeitnehmerdatenschutz<br />

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Gola/Reif<br />

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<strong>Die</strong> Umsetzung von Datenschutzvorschriften in die betriebliche Praxis<br />

wirft insbesondere für Nichtjuristen erhebliche Schwierigkeiten auf.<br />

Aus der Vielzahl der allgemeinen und speziellen Datenschutznormen<br />

ist zunächst die jeweils maßgebende Regelung zu finden. Das Gesetz<br />

bietet dann häufig keine konkrete Aussage, sondern unbest<strong>im</strong>mte<br />

Rechtsbegriffe, die zu einer eigenständigen Bewertung zwingen.<br />

Das vorliegende Werk erläutert Ihnen die Vorgehensweise bei der<br />

Prüfung juristischer Sachverhalte. Der Aufbau eines juristischen Gutachtens<br />

verdeutlicht Ihnen die Darstellung von Fallbeurteilungen.<br />

Peter Gola<br />

Datenschutz am<br />

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von Intranet, Internet,<br />

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4. überarbeitete und erweiterte<br />

Auflage 2012,<br />

272 Seiten,<br />

Hardcover, 17 x 24 cm<br />

€ 44,95<br />

ISBN 978-3-89577-667-0<br />

<strong>Die</strong>se Praxishilfe stellt die datenschutzrechtlichen Regelungen<br />

<strong>im</strong> Arbeitsverhältnis dar und bietet Tipps für die Umsetzung<br />

<strong>im</strong> Unternehmen. Themen wie z. B. Persönlichkeitsschutz <strong>im</strong><br />

Arbeitsverhältnis, GPS-Ortung, offene/verdeckte Videoüberwachung<br />

und Mitarbeiterdaten <strong>im</strong> Internet werden diskutiert<br />

und Praxisfälle aufgezeigt.<br />

In der vierten überarbeiteten Auflage des Ratgebers wurde die<br />

Rechtsprechung auf den aktuellen Stand gebracht.<br />

Inhaltsverzeichnis und Leseproben unter www.datakotext.com<br />

Fax-Rückantwort: 02234/98949-32<br />

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Bitte um Rückruf, Tel. _________________________<br />

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Handbuch Arbeitnehmerdatenschutz<br />

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Praxisfälle Datenschutzrecht<br />

ISBN 978-3-89577-661-8 – € 39,95<br />

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ISBN 978-3-89577-667-0 – € 44,95<br />

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Basistarifen entstehen. Bildnachweis: psdesign1@www.fotolia.de, vladitto@www.fotolia.de, scalinger@www.fotolia.de, Helder Almeida@www.fotolia.de, rrrob@www.fotolia.de, bilderbox @www.fotolia.de<br />

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