Gemeindemitteilungsblatt vom 08.03.2013 - Gemeinde Deizisau
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Mitteilungsblatt<br />
<strong>Deizisau</strong><br />
Nummer 10<br />
Freitag, 8. März 2013<br />
Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Deizisau</strong> fördert im Rahmen ihrer Möglichkeiten die<br />
Eigentumsbildung ihrer Bürger. Die nachfolgenden Richtlinien begründen<br />
keinen Rechtsanspruch auf die Zuteilung und Vergabe eines<br />
Bauplatzes. Der <strong>Gemeinde</strong>rat behält sich vor, in begründeten Fällen<br />
von den Richtlinien abweichende Entscheidungen zu treffen.<br />
Einen Bauplatz zur Errichtung eines Wohnhauses können natürliche<br />
Personen, die nachfolgende Voraussetzungen erfüllen, erhalten:<br />
A) Kriterienkatalog<br />
1. Der Bewerber muss seit mindestens drei Jahren seinen Hauptwohnsitz<br />
(nach den melderechtlichen Bestimmungen) in der<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Deizisau</strong> haben.<br />
Als gleichwertig wird anerkannt, wenn der Bewerber seinen<br />
Arbeitsplatz seit mindestens drei Jahren in der <strong>Gemeinde</strong> hat.<br />
Zum bevorzugten Personenkreis zählen ferner Personen, die von<br />
Geburt an mit Hauptwohnsitz in der <strong>Gemeinde</strong> wohnhaft waren<br />
und vorhaben, sich wieder anzusiedeln.<br />
Dies gilt jedoch nur, wenn seit dem Wegzug nicht mehr als<br />
10 Jahre vergangen sind.<br />
2. Der Bewerber muss voll geschäftsfähig sein, d.h. er muss mindestens<br />
18 Jahre alt sein.<br />
3. Bewerber mit Ehepartner, Lebens- und sonstige Partner (z.B.<br />
auch Eltern oder Geschwister) werden allein stehenden Bewerbern<br />
vorgezogen.<br />
4. Bewerber mit Kindern werden bei sonst gleichen Voraussetzungen<br />
Bewerbern ohne Kinder gegenüber bevorzugt. Ergibt sich<br />
auch hiernach noch eine Gleichwertigkeit der Bewerbungen für<br />
ein bestimmtes Grundstück, so entscheidet die Anzahl der zu<br />
berücksichtigenden Kinder.<br />
5. Erst wenn der Fall eintritt, dass Bewerbungen nach den bisher<br />
genannten Kriterien gleich zu bewerten sind, wird auch das Einkommen<br />
des Bewerbers berücksichtigt. Der Bewerber mit dem<br />
jeweils niedrigeren Einkommen wird bevorzugt. Die <strong>Gemeinde</strong><br />
kann die Vorlage von Einkommensnachweisen verlangen.<br />
B) Verfahren, allgemeine Verpflichtungen<br />
der Grundstücksbewerber<br />
1. Jeder Grundstücksbewerber hat sich für ein konkretes Grundstück<br />
(Angabe der Parzellennummer) zu bewerben. Er kann,<br />
muss jedoch nicht, ein zweites Grundstück als Ersatz (zweite<br />
Priorität) angeben. Jeder Bewerber ist an diese Grundstückswahl<br />
gebunden und hat dies schriftlich anzuerkennen. Die <strong>Gemeinde</strong><br />
ist berechtigt, die Vorlage einer Finanzierungsbestätigung zu verlangen.<br />
2. Das zu errichtende Wohnhaus muss innerhalb von drei Jahren<br />
nach Kaufvertragsabschluss im Rohbau erstellt sein.<br />
3. Das zu errichtende Wohnhaus muss innerhalb von fünf Jahren<br />
nach Kaufvertragsabschluss bezugsfertig ausgebaut sein und<br />
durch den Bewerber selbst bezogen sein.<br />
4. Der Bewerber darf das Grundstück, ob bebaut oder unbebaut,<br />
innerhalb von 10 Jahren nicht weiterveräußern.<br />
5. Jeder Bewerber hat sich schriftlich zu verpflichten, die Festsetzungen<br />
des jeweils geltenden Bebauungsplanes als für sich bindend<br />
anzuerkennen.<br />
6. Für den Fall des Verstoßes gegen Nummern Nr. B) 2. bis B) 4.<br />
behält sich die <strong>Gemeinde</strong> das Wiederkaufsrecht an dem Vertragsgrundstück<br />
vor.<br />
C) Gewährung von Preisnachlässen für Familien<br />
und andere Haushalte mit Kindern<br />
1. Gegenstand der Förderung<br />
Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Deizisau</strong> fördert den Wohnungsbau durch die<br />
Vergabe der gemeindlichen Baugrundstücke mit Kaufpreisnachlässen<br />
für den Neubau von selbst genutzten Eigenheimen. Diese<br />
Richtlinien finden Anwendung auf alle gemeindlichen Wohnbaugrundstücke.<br />
2. Antragsberechtigung<br />
2.1. Antragsberechtigt sind natürliche Personen, in deren Haushalt<br />
mindestens ein Kind lebt.<br />
2.2. Zu berücksichtigen sind die Kinder, die zum Haushalt des<br />
Antragstellers gehören im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 Einkommensteuergesetz<br />
(EStG), die den Hauptwohnsitz der<br />
Antragsteller in <strong>Deizisau</strong> teilen bzw. teilen werden.<br />
3. Allgemeine Voraussetzungen<br />
Bei der Förderung handelt es sich um keine öffentlichen Mittel<br />
im Sinne des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG)<br />
4. Der Kaufpreisnachlass<br />
4.1. Der Kaufpreisnachlass beträgt für das erste Kind 3.000 €,<br />
für das zweite Kind 4.000 €, für das dritte Kind 5.000 €,<br />
für das vierte Kind 6.000 € und für das fünfte Kind 7.000 €,<br />
das die Voraussetzung nach Nr. 2.2 dieser Richtlinien erfüllt.<br />
Je Baugrundstück ist der Preisnachlass auf max. 25.000 €<br />
begrenzt.<br />
5. Verfahren<br />
Für den Antrag sind Formblätter der <strong>Gemeinde</strong> zu verwenden.<br />
Diese sind bei der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung <strong>Deizisau</strong> einzureichen.<br />
6. Allgemeine Vorschriften<br />
6.1. Werden die Vergaberichtlinien nicht eingehalten, verletzt,<br />
oder der Preisnachlass unter falschen Voraussetzungen gewährt,<br />
ist der Preisnachlass an die <strong>Gemeinde</strong> sofort zurückzuerstatten.<br />
6.2. Die Richtlinien gelten ab Inkrafttreten 3 Jahre. Rechtzeitig<br />
vorher entscheidet der <strong>Gemeinde</strong>rat über eine Verlängerung,<br />
Änderung oder ein Außerkrafttreten.<br />
D) Erbbaurecht<br />
1. Zusätzlich zu der Gewährung von Preisnachlässen erfolgt eine<br />
Wohnbauförderung als Wahlmöglichkeit auch im Wege des<br />
Erbbaurechts. Beide Förderwege (Preisnachlass und Erbbaurecht)<br />
können nicht in Anspruch genommen werden.<br />
2. Die Förderung im Wege des Erbbaurechts ist auf ein zu versteuerndes<br />
Einkommen bis 55.000 € des im Jahr der Antragstellung<br />
(z.B. 2013) zwei Jahre zurückliegenden Jahres (z.B. 2011) beschränkt.<br />
Als Nachweis ist der entsprechende Einkommensteuer-<br />
bzw. Lohnsteuerbescheid des Finanzamtes vorzulegen.<br />
3. Der Erbbauzins wird auf der Basis der von der Bundesbank täglich<br />
ermittelten und publizierten Umlaufrendite und einem Zuschlag<br />
von 0,8 Prozentpunkten ermittelt (Beispiel: Umlaufrendite<br />
1,14 % (Stand: 01.03.2013) plus 0,8 % ergibt Erbbauzins mit<br />
1,94 %). Der Erbbauzins wird monatlich auf der Basis der Umlaufrendite<br />
zum ersten Werktag eines Monats für die in diesem<br />
Monat abzuschließenden Kaufverträge ermittelt. Die Ermittlung<br />
des Erbbauzinses erfolgt immer aus der vollen Kaufpreissumme<br />
(ohne Berücksichtigung von Kaufpreisnachlässen).<br />
4. Der bei Vertragsabschluss festgesetzte Erbbauzins gilt für die<br />
Dauer von 10 Jahren ab Vertragsabschluss. Die danach erforderliche<br />
Neufestsetzung des Erbbauzinses erfolgt ebenfalls wie<br />
vorstehend auf der Grundlage der Umlaufrendite.<br />
5. Der Erbbauberechtigte kann im 5. Kalenderjahr nach Abschluss<br />
des Erbbauvertrages von der <strong>Gemeinde</strong> verlangen, das<br />
Grundstück zu einem bereits bei Erbvertragsabschluss festgelegten<br />
Kaufpreis zu erwerben. Bei einem späteren Ankauf darf<br />
der bei Vertragsabschluss geltende Kaufpreis nicht unterschritten<br />
werden.<br />
6. Weitere Ankaufsmöglichkeiten hat der Erbbauberechtigte dann<br />
ab dem 10. Kalenderjahr. Der Kaufpreis für das Grundstück<br />
wird dann <strong>vom</strong> <strong>Gemeinde</strong>rat (Gutachterausschuss) zu gegebener<br />
Zeit festgelegt.