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Gemeindemitteilungsblatt vom 08.03.2013 - Gemeinde Deizisau

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Mitteilungsblatt<br />

<strong>Deizisau</strong><br />

Nummer 10<br />

Freitag, 8. März 2013<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Deizisau</strong> fördert im Rahmen ihrer Möglichkeiten die<br />

Eigentumsbildung ihrer Bürger. Die nachfolgenden Richtlinien begründen<br />

keinen Rechtsanspruch auf die Zuteilung und Vergabe eines<br />

Bauplatzes. Der <strong>Gemeinde</strong>rat behält sich vor, in begründeten Fällen<br />

von den Richtlinien abweichende Entscheidungen zu treffen.<br />

Einen Bauplatz zur Errichtung eines Wohnhauses können natürliche<br />

Personen, die nachfolgende Voraussetzungen erfüllen, erhalten:<br />

A) Kriterienkatalog<br />

1. Der Bewerber muss seit mindestens drei Jahren seinen Hauptwohnsitz<br />

(nach den melderechtlichen Bestimmungen) in der<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Deizisau</strong> haben.<br />

Als gleichwertig wird anerkannt, wenn der Bewerber seinen<br />

Arbeitsplatz seit mindestens drei Jahren in der <strong>Gemeinde</strong> hat.<br />

Zum bevorzugten Personenkreis zählen ferner Personen, die von<br />

Geburt an mit Hauptwohnsitz in der <strong>Gemeinde</strong> wohnhaft waren<br />

und vorhaben, sich wieder anzusiedeln.<br />

Dies gilt jedoch nur, wenn seit dem Wegzug nicht mehr als<br />

10 Jahre vergangen sind.<br />

2. Der Bewerber muss voll geschäftsfähig sein, d.h. er muss mindestens<br />

18 Jahre alt sein.<br />

3. Bewerber mit Ehepartner, Lebens- und sonstige Partner (z.B.<br />

auch Eltern oder Geschwister) werden allein stehenden Bewerbern<br />

vorgezogen.<br />

4. Bewerber mit Kindern werden bei sonst gleichen Voraussetzungen<br />

Bewerbern ohne Kinder gegenüber bevorzugt. Ergibt sich<br />

auch hiernach noch eine Gleichwertigkeit der Bewerbungen für<br />

ein bestimmtes Grundstück, so entscheidet die Anzahl der zu<br />

berücksichtigenden Kinder.<br />

5. Erst wenn der Fall eintritt, dass Bewerbungen nach den bisher<br />

genannten Kriterien gleich zu bewerten sind, wird auch das Einkommen<br />

des Bewerbers berücksichtigt. Der Bewerber mit dem<br />

jeweils niedrigeren Einkommen wird bevorzugt. Die <strong>Gemeinde</strong><br />

kann die Vorlage von Einkommensnachweisen verlangen.<br />

B) Verfahren, allgemeine Verpflichtungen<br />

der Grundstücksbewerber<br />

1. Jeder Grundstücksbewerber hat sich für ein konkretes Grundstück<br />

(Angabe der Parzellennummer) zu bewerben. Er kann,<br />

muss jedoch nicht, ein zweites Grundstück als Ersatz (zweite<br />

Priorität) angeben. Jeder Bewerber ist an diese Grundstückswahl<br />

gebunden und hat dies schriftlich anzuerkennen. Die <strong>Gemeinde</strong><br />

ist berechtigt, die Vorlage einer Finanzierungsbestätigung zu verlangen.<br />

2. Das zu errichtende Wohnhaus muss innerhalb von drei Jahren<br />

nach Kaufvertragsabschluss im Rohbau erstellt sein.<br />

3. Das zu errichtende Wohnhaus muss innerhalb von fünf Jahren<br />

nach Kaufvertragsabschluss bezugsfertig ausgebaut sein und<br />

durch den Bewerber selbst bezogen sein.<br />

4. Der Bewerber darf das Grundstück, ob bebaut oder unbebaut,<br />

innerhalb von 10 Jahren nicht weiterveräußern.<br />

5. Jeder Bewerber hat sich schriftlich zu verpflichten, die Festsetzungen<br />

des jeweils geltenden Bebauungsplanes als für sich bindend<br />

anzuerkennen.<br />

6. Für den Fall des Verstoßes gegen Nummern Nr. B) 2. bis B) 4.<br />

behält sich die <strong>Gemeinde</strong> das Wiederkaufsrecht an dem Vertragsgrundstück<br />

vor.<br />

C) Gewährung von Preisnachlässen für Familien<br />

und andere Haushalte mit Kindern<br />

1. Gegenstand der Förderung<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Deizisau</strong> fördert den Wohnungsbau durch die<br />

Vergabe der gemeindlichen Baugrundstücke mit Kaufpreisnachlässen<br />

für den Neubau von selbst genutzten Eigenheimen. Diese<br />

Richtlinien finden Anwendung auf alle gemeindlichen Wohnbaugrundstücke.<br />

2. Antragsberechtigung<br />

2.1. Antragsberechtigt sind natürliche Personen, in deren Haushalt<br />

mindestens ein Kind lebt.<br />

2.2. Zu berücksichtigen sind die Kinder, die zum Haushalt des<br />

Antragstellers gehören im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 Einkommensteuergesetz<br />

(EStG), die den Hauptwohnsitz der<br />

Antragsteller in <strong>Deizisau</strong> teilen bzw. teilen werden.<br />

3. Allgemeine Voraussetzungen<br />

Bei der Förderung handelt es sich um keine öffentlichen Mittel<br />

im Sinne des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG)<br />

4. Der Kaufpreisnachlass<br />

4.1. Der Kaufpreisnachlass beträgt für das erste Kind 3.000 €,<br />

für das zweite Kind 4.000 €, für das dritte Kind 5.000 €,<br />

für das vierte Kind 6.000 € und für das fünfte Kind 7.000 €,<br />

das die Voraussetzung nach Nr. 2.2 dieser Richtlinien erfüllt.<br />

Je Baugrundstück ist der Preisnachlass auf max. 25.000 €<br />

begrenzt.<br />

5. Verfahren<br />

Für den Antrag sind Formblätter der <strong>Gemeinde</strong> zu verwenden.<br />

Diese sind bei der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung <strong>Deizisau</strong> einzureichen.<br />

6. Allgemeine Vorschriften<br />

6.1. Werden die Vergaberichtlinien nicht eingehalten, verletzt,<br />

oder der Preisnachlass unter falschen Voraussetzungen gewährt,<br />

ist der Preisnachlass an die <strong>Gemeinde</strong> sofort zurückzuerstatten.<br />

6.2. Die Richtlinien gelten ab Inkrafttreten 3 Jahre. Rechtzeitig<br />

vorher entscheidet der <strong>Gemeinde</strong>rat über eine Verlängerung,<br />

Änderung oder ein Außerkrafttreten.<br />

D) Erbbaurecht<br />

1. Zusätzlich zu der Gewährung von Preisnachlässen erfolgt eine<br />

Wohnbauförderung als Wahlmöglichkeit auch im Wege des<br />

Erbbaurechts. Beide Förderwege (Preisnachlass und Erbbaurecht)<br />

können nicht in Anspruch genommen werden.<br />

2. Die Förderung im Wege des Erbbaurechts ist auf ein zu versteuerndes<br />

Einkommen bis 55.000 € des im Jahr der Antragstellung<br />

(z.B. 2013) zwei Jahre zurückliegenden Jahres (z.B. 2011) beschränkt.<br />

Als Nachweis ist der entsprechende Einkommensteuer-<br />

bzw. Lohnsteuerbescheid des Finanzamtes vorzulegen.<br />

3. Der Erbbauzins wird auf der Basis der von der Bundesbank täglich<br />

ermittelten und publizierten Umlaufrendite und einem Zuschlag<br />

von 0,8 Prozentpunkten ermittelt (Beispiel: Umlaufrendite<br />

1,14 % (Stand: 01.03.2013) plus 0,8 % ergibt Erbbauzins mit<br />

1,94 %). Der Erbbauzins wird monatlich auf der Basis der Umlaufrendite<br />

zum ersten Werktag eines Monats für die in diesem<br />

Monat abzuschließenden Kaufverträge ermittelt. Die Ermittlung<br />

des Erbbauzinses erfolgt immer aus der vollen Kaufpreissumme<br />

(ohne Berücksichtigung von Kaufpreisnachlässen).<br />

4. Der bei Vertragsabschluss festgesetzte Erbbauzins gilt für die<br />

Dauer von 10 Jahren ab Vertragsabschluss. Die danach erforderliche<br />

Neufestsetzung des Erbbauzinses erfolgt ebenfalls wie<br />

vorstehend auf der Grundlage der Umlaufrendite.<br />

5. Der Erbbauberechtigte kann im 5. Kalenderjahr nach Abschluss<br />

des Erbbauvertrages von der <strong>Gemeinde</strong> verlangen, das<br />

Grundstück zu einem bereits bei Erbvertragsabschluss festgelegten<br />

Kaufpreis zu erwerben. Bei einem späteren Ankauf darf<br />

der bei Vertragsabschluss geltende Kaufpreis nicht unterschritten<br />

werden.<br />

6. Weitere Ankaufsmöglichkeiten hat der Erbbauberechtigte dann<br />

ab dem 10. Kalenderjahr. Der Kaufpreis für das Grundstück<br />

wird dann <strong>vom</strong> <strong>Gemeinde</strong>rat (Gutachterausschuss) zu gegebener<br />

Zeit festgelegt.

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