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VERBANDSGEMEINDE<br />

GAU-ALGESHEIM<br />

21. Fortschreibung des<br />

Flächennutzungsplanes<br />

Ausweisung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung<br />

´Reisemobil-Stellplatz` östlich der Ortslage von Ockenheim<br />

Umweltbericht<br />

(Anlage zur Begründung)<br />

Jugenheimerstraße 22, 55270 Engelstadt<br />

Telefon: 06130 / 91969-0, Fax: 06130 / 91969-18<br />

e-mail: info@doerhoefer-planung.de<br />

internet: www.doerhoefer-planung.de<br />

Engelstadt, 07. März 2013


Flächennutzungsplan VG <strong>Gau</strong>-<strong>Algesheim</strong> - 21. Fortschreibung (Gemarkung Ockenheim)<br />

Umweltbericht (Anlage zur Begründung) Seite 1<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

1. Vorbemerkungen ...................................................................................................................... 2<br />

1.1 Auftrag ................................................................................................................................ 2<br />

1.2 Rechtsgrundlagen ................................................................................................................ 2<br />

1.3 Rechtliche Vorgaben ........................................................................................................... 3<br />

2. Beschreibung der Planung / umweltprüfungsrelevante Inhalte und wichtigste Ziele ........ 4<br />

3. Gesetzliche und planerische Vorgaben und ihre Berücksichtigung in der Planung .......... 6<br />

4. Landschaftsplanung in der Bauleitplanung ........................................................................... 7<br />

5. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen .................................................... 9<br />

5.1 Beschreibung des derzeitigen Umweltzustandes des Plangebietes und der<br />

voraussichtlich erheblich beeinflussten Gebiete ................................................................. 9<br />

5.1.1 Mensch...................................................................................................................... 9<br />

5.1.2 Biotoptypen / Vegetation .......................................................................................... 9<br />

5.1.3 Tiere .......................................................................................................................... 12<br />

5.1.4 Boden ........................................................................................................................ 14<br />

5.1.5 Wasser ...................................................................................................................... 14<br />

5.1.6 Klima / Luft .............................................................................................................. 15<br />

5.1.7 Landschaftsbild / Erholung ....................................................................................... 15<br />

5.1.8 Kultur- und Sachgüter .............................................................................................. 16<br />

5.1.9 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern / biologische Vielfalt .................... 16<br />

5.2 Bewertung der Landschaftspotenziale ................................................................................ 16<br />

5.3 Naturschutzfachliche Zielvorstellungen bei Nicht-Durchführung der Planung .................. 18<br />

5.4 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung ..... 19<br />

5.4.1 Schutzgut Mensch ..................................................................................................... 19<br />

5.4.2 Schutzgut Arten und Biotope / Vegetation ............................................................... 20<br />

5.4.3 Schutzgut Arten und Biotope / Tierwelt ................................................................... 20<br />

5.4.4 Schutzgut Boden ....................................................................................................... 21<br />

5.4.5 Schutzgut Wasser ..................................................................................................... 22<br />

5.4.6 Schutzgut Klima / Luft ............................................................................................. 22<br />

5.4.7 Schutzgut Landschaftsbild / Erholung ...................................................................... 23<br />

5.4.8 Schutzgut Kultur- und Sachgüter .............................................................................. 24<br />

5.4.9 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern / biologische Vielfalt .................... 24<br />

5.5 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nicht-Durchführung der<br />

Planung (Status quo-Prognose / ´Null-Variante`) ............................................................... 24<br />

6. Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich der<br />

nachteiligen Auswirkungen ..................................................................................................... 25<br />

6.1 Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen ................................................................... 25<br />

6.2. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen .................................................................................... 26<br />

6.3. Ergebnis der Prüfung von in Betracht kommenden anderweitigen<br />

Planungsmöglichkeiten ....................................................................................................... 27<br />

7. Erläuterungen zur Erarbeitung der Umweltprüfung ........................................................... 28<br />

7.1 Inhaltliche und räumliche Abgrenzung ............................................................................... 28<br />

7.2 Angewandte Untersuchungsmethoden ................................................................................ 28<br />

7.3 Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben .................................................. 28<br />

8. Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen<br />

Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt (Monitoring) ............ 29<br />

9. Allgemein verständliche Zusammenfassung der Ergebnisse der Umweltprüfung ............. 29<br />

DÖRHÖFER & PARTNER ⎯⎯⎯⎯⎯ Ingenieure • Landschaftsarchitekten • Raum- und Umweltplaner


Flächennutzungsplan VG <strong>Gau</strong>-<strong>Algesheim</strong> - 21. Fortschreibung (Gemarkung Ockenheim)<br />

Umweltbericht (Anlage zur Begründung) Seite 2<br />

1. Vorbemerkungen<br />

1.1 Auftrag<br />

Die am 29.05.1995 vom Rat der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Gau</strong>-<strong>Algesheim</strong> beschlossene Neuaufstellung des<br />

Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan ist am 11.11.1999 wirksam geworden.<br />

Nach diesem Verfahren werden weitere Änderungen erforderlich, die in Form von Einzel-Änderungs-<br />

Verfahren durchgeführt werden sollen.<br />

Auf der Grundlage des vorliegenden Landschaftsplanes der <strong>Verbandsgemeinde</strong> (Büro DÖRHÖFER &<br />

PARTNER 1996, Engelstadt) ist für jedes Vorhaben ein separater Umweltbericht zu erarbeiten, der<br />

gemäß der Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB gegliedert ist und die in dieser Anlage aufgeführten<br />

Inhalte – einschließlich der Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung (´Monitoring`)<br />

sowie der geforderten allgemein verständlichen Zusammenfassung der erforderlichen Angaben - abarbeitet.<br />

Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen.<br />

Die naturschutzfachlichen Aussagen des vorliegenden Landschaftsplanes sind für die Umweltprüfung<br />

im Bebauungsplanverfahren ggf. in geeigneter Weise zu vertiefen und zu ergänzen, um die<br />

Abwägung der Umweltbelange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und die Abwägung im Rahmen der Eingriffsregelung<br />

gemäß § 1a BauGB vorzubereiten.<br />

Gemäß § 11 Abs. 3 BNatSchG sind die in den Landschaftsplänen für die örtliche Ebene konkretisierten<br />

Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in der<br />

Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches zu berücksichtigen und können als Darstellungen<br />

nach § 5 des Baugesetzbuches in den Flächennutzungsplan aufgenommen werden.<br />

Eine separate Fortschreibung des Landschaftsplanes im Sinne des § 11 Abs. 2 BNatSchG ist nicht<br />

erforderlich, da die für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des<br />

Naturschutzes und der Landschaftspflege, welche der Landschaftsplan darstellt, im Rahmen dieses<br />

Umweltberichtes aktuell und in einem höheren Detaillierungsgrad formuliert werden.<br />

Eine Erläuterung der Aussagen des Landschaftsplanes erfolgt in Kapitel 4 dieses Umweltberichtes.<br />

Ziel ist eine für den städtebaulichen Abwägungsprozess verwertbare umwelt- bzw. naturschutzfachliche<br />

Beurteilung der einzelnen Vorhaben. Außerdem sind die Texte - soweit aktuell möglich - so abzufassen,<br />

dass im Rahmen nachgeschalteter Planungen (z. B. einem Bebauungsplan) eine<br />

´abgeschichtete` Prüfung mit vermindertem Untersuchungsaufwand nach den Vorgaben des BauGB<br />

möglich ist.<br />

Im vorliegenden Fall ist die Neu-Ausweisung eines ca. 0,39 ha großen Sondergebietes mit<br />

der Zweckbestimmung ´Reisemobil-Stellplatz` östlich der Ortslage von Ockenheim zu<br />

bearbeiten.<br />

1.2 Rechtsgrundlagen<br />

Allgemeine Rechtsgrundlagen für die Erstellung dieses Umweltberichtes sind v.a.:<br />

- Bundesnaturschutzgesetz (Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege – BNatSchG) vom 29.07.2009<br />

(BGBl. 2009 I Nr. 51 S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 06.02.2012 (BGBl. I S. 148)<br />

- Landesnaturschutzgesetz (Landesgesetz zur nachhaltigen Entwicklung von Natur und Landschaft –<br />

LNatSchG) vom 28.09.2005 (GVBl. 2005, S. 387f.), zuletzt geändert am 22. Juni 2010 (GVBl. S. 106) [soweit<br />

nicht durch das vorstehende Bundesnaturschutzgesetz ungültig]<br />

- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />

24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 06.10.2011 (BGBl. I S. 1986)<br />

DÖRHÖFER & PARTNER ⎯⎯⎯⎯⎯ Ingenieure • Landschaftsarchitekten • Raum- und Umweltplaner


Flächennutzungsplan VG <strong>Gau</strong>-<strong>Algesheim</strong> - 21. Fortschreibung (Gemarkung Ockenheim)<br />

Umweltbericht (Anlage zur Begründung) Seite 3<br />

- Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I 2004, S. 2414), zuletzt<br />

geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509)<br />

- Baunutzungsverordnung (BauNVO - Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke) in der Fassung<br />

der Bekanntmachung vom 23.01.1990 BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I<br />

S. 466)<br />

- Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) in der Fassung vom 24.11.1998 (GVBl. 1998, S. 365), zuletzt<br />

geändert durch § 47 des Gesetzes vom 09.03.2011 (GVBl. S. 47)<br />

- Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur<br />

Sanierung von Altlasten) vom 17.03.1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert am 24.02.2012 (BGBl. I S. 212)<br />

- Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG - Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch<br />

Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge) in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 26.09.2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert am 27.06.2012 (BGBl. I S. 1421)<br />

- Wasserhaushaltsgesetz (WHG) - Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes - vom 31.07.2009 (BGBl. I S.<br />

2585), in Kraft getreten am 07.08.2009 bzw. 01.03.2010, zuletzt geändert am 24.02.2012 (BGBl. I S. 212)<br />

- Landeswassergesetz (LWG) - Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz - in der Fassung vom 22.01.2004<br />

(GVBl. S. 53), zuletzt geändert Gesetz vom 30.11.2011 (GVBl. S. 402; BS 75-50)<br />

- Landesnachbarrechtsgesetz für Rheinland-Pfalz (LNRG) in der Fassung vom 21.07.2003 (GVBl. S. 209).<br />

1.3 Rechtliche Vorgaben<br />

Laut § 1 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB) sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen<br />

"insbesondere zu berücksichtigen<br />

(...)<br />

4. die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die<br />

Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,<br />

5. die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile,<br />

Straßen und Plätze von geschichtlicher künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und der Gestaltung<br />

des Orts- und Landschaftsbildes,<br />

(...)<br />

7. die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere<br />

a) die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen<br />

ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,<br />

b) die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der<br />

Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,<br />

c) umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,<br />

d) umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,<br />

e) die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,<br />

f) die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,<br />

g) die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-,<br />

Abfall- und Immissionsschutzrechts,<br />

h) die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur<br />

Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Immissionsgrenzwerte<br />

nicht überschritten werden,<br />

i) die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c<br />

und d, …".<br />

Zudem sind in den Absätzen 2 bis 4 des § 1a BauGB ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz<br />

vorgegeben, die im Rahmen der Bauleitplanung anzuwenden sind:<br />

DÖRHÖFER & PARTNER ⎯⎯⎯⎯⎯ Ingenieure • Landschaftsarchitekten • Raum- und Umweltplaner


Flächennutzungsplan VG <strong>Gau</strong>-<strong>Algesheim</strong> - 21. Fortschreibung (Gemarkung Ockenheim)<br />

Umweltbericht (Anlage zur Begründung) Seite 4<br />

"(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der<br />

zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der<br />

Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen<br />

zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen.<br />

Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang<br />

umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind nach § 1 Abs. 7 in der Abwägung zu berücksichtigen.<br />

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes<br />

sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a<br />

bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach<br />

§ 1 Abs. 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach<br />

den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen<br />

Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar<br />

ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen.<br />

Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder<br />

sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden.<br />

Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung<br />

erfolgt sind oder zulässig waren.<br />

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b [Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung<br />

und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes] in seinen für die Erhaltungsziele<br />

oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die<br />

Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen<br />

einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Kommission anzuwenden."<br />

Gemäß § 2a BauGB hat die Gemeinde im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine<br />

Begründung beizufügen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens<br />

1. die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und<br />

2. in dem Umweltbericht nach der Anlage zu diesem Gesetzbuch die auf Grund der Umweltprüfung<br />

nach § 2 Abs. 4 ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes<br />

darzulegen.<br />

Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung.<br />

2. Beschreibung der Planung / umweltprüfungsrelevante Inhalte und<br />

wichtigste Ziele<br />

Das Plangebiet wird u.a. durch folgende Parameter charakterisiert.<br />

Verwaltungs-<br />

Zuordnung: Landkreis Mainz-Bingen, <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Gau</strong>-<strong>Algesheim</strong>, Gemarkung<br />

Ockenheim.<br />

Höhe: ca.106-111 m ü. NN.<br />

Naturräumliche<br />

Einordnung: Lage in der sog. Ockenheimer Schwelle (Einheit Nr. 229.02), die zwischen der Rheinebene<br />

und der Naheebene vermittelt. Es handelt sich um einen im Mittel auf etwa<br />

120 m ü. NN ansteigenden, als flache Kuppe erscheinenden Terrassenriegel, der mit<br />

weniger als 500 mm Jahresniederschlag und hohen Sommertemperaturen zu den<br />

niederschlagsärmsten Gebieten Deutschlands zählt. Die meist auf sandig-lehmigen<br />

Überdeckungen von Talschottern und auf Lösslehm entstandenen Böden sind überwiegend<br />

weinbaulich genutzt. Streuobst und Obstkulturen gliedern das Umfeld von<br />

Ockenheim, welches die einzige Siedlung in diesem Landschaftsraum ist.<br />

DÖRHÖFER & PARTNER ⎯⎯⎯⎯⎯ Ingenieure • Landschaftsarchitekten • Raum- und Umweltplaner


Flächennutzungsplan VG <strong>Gau</strong>-<strong>Algesheim</strong> - 21. Fortschreibung (Gemarkung Ockenheim)<br />

Umweltbericht (Anlage zur Begründung) Seite 5<br />

HpnV 1 :<br />

Die heutige potenzielle natürliche Vegetation des Plangebietes ist gemäß Standortkarte<br />

des Landesamtes für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht der<br />

Waldlabkraut-Traubeneichen-Hainbuchenwald (Galio-Carpinetum) auf wechseltrockenem<br />

bzw. sommerwarmem Standort, im westlichen Viertel (zum Bach hin) ist<br />

in der Karte der Übergang zu Feldulmen-Stieleichen-Hainbuchenwald (Ulmo-Carpinetum)<br />

in sehr basenreicher Ausbildung (kalkhaltig) auf mäßig frischem bis frischem<br />

Standort auskartiert.<br />

Aktuelle<br />

Raumnutzung: Weinbergsfläche, die aber in der Westhälfte (Flurstücke 312/6 und 314/3) seit jüngerer<br />

Zeit und im nördlichen Dritteln der Osthälfte (Flurstück 310) seit längerem brach<br />

liegt, das bereits länger ungenutzte Grundstück # 310 ist bereits mit Gehölzen<br />

bewachsen. Rebland wird derzeit noch auf den Flurstücken 309/2 und 311 bewirtschaftet.<br />

Nördlich grenzt weiteres Rebland an und im Westen folgen einem unbefestigten Weg<br />

zunächst ein Graben und sodann Freizeitgarten- bzw. Nutzgarten-Parzellen. Östlich<br />

beginnt bereits das kommunale Freizeitgelände mit einer Wiese und einem Beachvolleyballfeld.<br />

Östlich, südöstlich und südlich des hier asphaltierten Sporkenheimer<br />

Weges liegen wiederum Weinberge, im Südwesten folgt eine Wiese.<br />

Im Folgenden werden die für die Umweltprüfung relevanten Inhalte und Ziele der Ausweisung,<br />

soweit sie auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung beim derzeitigen Planungsstand überhaupt<br />

bekannt bzw. ermittelbar sind, stichwortartig kurz erläutert.<br />

Weitere Angaben sind der Begründung zu entnehmen.<br />

Kriterium<br />

Standort<br />

Art und Umfang der<br />

Ausweisung<br />

Größe<br />

Bedarf an Grund<br />

und Boden<br />

Angaben<br />

ca. 120m östlich der letzten Bebauung am Sporkenheimer Weg, unmittelbar<br />

nördlich dieses Weges, welcher – aus westlicher Richtung vom Hindenburgplatz<br />

(K 11) kommend - die unmittelbar östlich bis nordöstlich folgenden<br />

Sport- und Freizeitanlagen erschließt. Der räumliche Geltungsbereich der<br />

vorliegenden 21. Fortschreibung umfasst die Flurstücke 309/2, 310, 311,<br />

312/6, 314/3 in Flur 3 der Gemarkung Ockenheim.<br />

´SO` - Sondergebiet mit der Zweckbestimmung ´Reisemobil-Stellplatz`<br />

ca. 0,39 ha<br />

- Abhängig von der städtebaulichen Konzeption und den Festsetzungen zum<br />

Maß der baulichen Nutzung in der verbindlichen Bauleitplanung.<br />

- Flächen-Inanspruchnahme für bauliche Anlagen, Zu-, Ab- und Umfahrten,<br />

die eigentlichen Stellflächen und sonstige Infrastruktur für einen Reisemobil-Stellplatz<br />

in der Regel relativ hoch.<br />

- Intensivnutzung abzüglich der zur Eingrünung und Durchgrünung des Stellplatzes<br />

sowie der zum Ausgleich festzusetzenden Grün- bzw. Naturschutzflächen<br />

und der (evtl.) Versickerungsbereiche; bei Reisemobilstellplätzen<br />

kann allerdings der Neuversiegelungsgrad durch wasser- und luftdurchlässige<br />

Befestigungen relativ stark gemindert werden.<br />

1 HpnV = Heutige potenzielle natürliche Vegetation: Das ist die Vegetation, die sich aufgrund der örtlichen<br />

Gegebenheiten natürlicherweise, ohne Beeinflussung durch den Menschen, einstellen würde. Die HpnV bringt<br />

also das biotische Potenzial eines Standortes zum Ausdruck und gibt somit wichtige Hinweise zur<br />

Neuschaffung von Lebensräumen für Pflanzen und Tiere.<br />

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Flächennutzungsplan VG <strong>Gau</strong>-<strong>Algesheim</strong> - 21. Fortschreibung (Gemarkung Ockenheim)<br />

Umweltbericht (Anlage zur Begründung) Seite 6<br />

3. Gesetzliche und planerische Vorgaben und ihre Berücksichtigung in<br />

der Planung<br />

Nachfolgend werden die zu berücksichtigenden Vorgaben übergeordneter Planungen oder Ausweisungen<br />

stichwortartig vorgestellt.<br />

∗ Landes-, Regional- und Flächennutzungsplanung: s. Aussagen in Kap. 4.2 der Begründung .<br />

∗ Bebauungsplanung: s. Aussagen in Kap. 4.2 der Begründung .<br />

∗ Landschaftsplanung: s.u. (Kap. 4).<br />

∗ NATURA2000-Gebiete (FFH-Gebiete / Vogelschutzgebiete gemäß EU-Richtlinien): Keine von der<br />

Planung tangiert.<br />

Aussagen zu FFH-oder Vogelschutzgebiete sind nicht zu berücksichtigen.<br />

∗ Sonstige Schutzgebiete / -objekte nach Naturschutzrecht:<br />

Das Plangebiet liegt im insgesamt ca. 35.967 ha umfassenden Landschaftsschutzgebiet "Rheinhessisches<br />

Rheingebiet", das von Worms bis Bingen reicht. Schutzzweck des LSG ist nach § 3 der<br />

Verordnung vom 17.03.1977 (veröffentlicht im Staatsanzeiger von Rheinland-Pfalz vom<br />

28.03.1977, Nr. 12 S: 227)<br />

- "die Erhaltung der Eigenart und Schönheit der den Rhein begleitenden Niederungen mit ihren,<br />

die Landschaft gliedernden Grünbeständen und den sie begrenzenden, teils sanft ansteigenden,<br />

teils herausragenden und die Landschaft beherrschenden Hängen und Höhen;<br />

- die Sicherung des Erholungswertes der Landschaft;<br />

- die Erhaltung eines ausgewogenen Landschaftshaushaltes durch Bewahrung der natürlichen<br />

Lebensgrundlagen wie Boden, Wasser, Luft, Klima, Pflanzen- und Tierwelt".<br />

§ 4 der Verordnung enthält einen umfangreichen Katalog von Maßnahmen und Handlungen, die<br />

ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde verboten sind. Nach § 1 Abs. 2 der Schutzverordnung<br />

bleiben alle Flächen, die sich im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes oder innerhalb von im<br />

Zusammenhang bebauten Ortslagen befinden (und somit bereits bisher zumindest das südliche<br />

Drittel des Plangebietes), von der Schutzverordnung ausgenommen.<br />

Darüber hinaus sind keine sonstigen Schutzgebiete oder -objekte nach Naturschutzrecht von der<br />

Planung betroffen.<br />

Die Lage im Landschaftsschutzgebiet und die Schutzziele sind im Rahmen der konkreten Ausgestaltung<br />

des Stellplatzes zu beachten. Angesichts der hier erfolgenden Ausweisung einer<br />

relativ kleinen Stellplatz-Fläche, auf der keine nennenswerten Hochbauten zu erwarten sind, ist<br />

aber – bei Einhaltung der unten aufgeführten Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen<br />

und wirksamen Maßnahmen zur Ein- und Durchgrünung - kein nennenswerter Konflikt durch<br />

diese Planung zu konstatieren.<br />

Aussagen aus sonstigen naturschutzrechtlich begründeten Schutzgebiets-Verordnungen stehen<br />

der Ausweisung ohnehin nicht entgegen.<br />

∗ Biotopkataster Rheinland-Pfalz:<br />

In der näheren und weiteren Umgebung des Plangebietes sind keine Flächen des Biotopkatasters<br />

Rheinland-Pfalz erfasst.<br />

Aussagen des Biotopkatasters Rheinland-Pfalz sind nicht zu berücksichtigen.<br />

DÖRHÖFER & PARTNER ⎯⎯⎯⎯⎯ Ingenieure • Landschaftsarchitekten • Raum- und Umweltplaner


Flächennutzungsplan VG <strong>Gau</strong>-<strong>Algesheim</strong> - 21. Fortschreibung (Gemarkung Ockenheim)<br />

Umweltbericht (Anlage zur Begründung) Seite 7<br />

∗ Schutzgebiete nach Wasserrecht: Keine von der Planung tangiert. Das im ursprünglichen FNP<br />

noch nachrichtlich übernommene großräumige Wasserschutzgebiet nördlich des Sporkenheimer<br />

Weges ist nicht mehr ausgewiesen.<br />

[Quelle: GeoExplorer (http://www.geoportal-wasser.rlp.de/servlet/is/2025/)].<br />

Aussagen aus wasserrechtlich begründeten Schutzgebiets-Verordnungen sind nicht zu berücksichtigen.<br />

∗ Sonstige wasserrechtliche Vorgaben: Anlagen im 10m-Bereich ab Uferlinie des Ockenheimer<br />

Grabens (Gewässer III. Ordnung) sind gemäß § 76 (1) LWG genehmigungsbedürftig.<br />

Am äußersten Westrand des Plangebietes ragt dieser 10m breite Schutzstreifen in das Plangebiet<br />

hinein. Die Vorgabe ist bei der konkreten Planung somit zu beachten; in der verbindlichen<br />

Bauleitplanung ist dies als Hinweis aufzunehmen.<br />

Sonstige wasserrechtliche Vorgaben sind nicht zu berücksichtigen.<br />

∗ Planung vernetzter Biotopsysteme (VBS):<br />

Es sind in der VBS keine Flächen in der näheren Umgebung als Bestand erfasst.<br />

Als Zielvorstellung für den gesamten östlichen Ortsrandbereich ist die Herstellung von Biotopen in<br />

Form von Streuobst vorgegeben, ab dem Plangebiet in nördlicher Richtung Streuobst im Komplex<br />

mit Weinbergsbrachen; Entwicklungsziel ist zudem die Entwicklung entsprechender Bach-, Bachuferwald-<br />

und Graben-Biotope am Ockenheimer Graben.<br />

Es werden keine Bestands-Biotope der VBS tangiert. Die Errichtung eines Reisemobilstellplatzes<br />

stellt grundsätzlich eine Abweichung von den in der VBS formulierten naturschutzfachlichen<br />

Zielvorstellungen dar; die aber durch eingriffsmindernde und ausgleichende Maßnahmen<br />

stark vermindert werden können. Der Grad der Abweichung kann aber erst auf Ebene der<br />

Bebauungsplanung beurteilt werden, wenn der tatsächliche Eingriff abschätzbar ist. Die entsprechende<br />

Abwägung ist in der Begründung zum Bebauungsplan zu erläutern.<br />

∗ Sonstige planungsrelevante Vorgaben:<br />

Der gesamte Landkreis Mainz-Bingen ist, gemäß der Anlage zur Landesverordnung über die<br />

Bestimmung von Eingriffen in Natur und Landschaft vom 19.12.2006, als ´grünlandarmes Gebiet`<br />

eingestuft. In diesen Gebieten ist gemäß § 1 S. 1 Nr. 9 der Landesverordnung "... das Umbrechen<br />

von Dauergrünland zum Zwecke der Nutzungsänderung" in der Regel als Eingriff im Sinne des § 14<br />

Abs. 1 BNatSchG bzw. des § 9 Abs. 1 LNatSchG anzusehen. Demzufolge unterliegen diese Maßnahmen<br />

der Eingriffs-/Ausgleichs-Regelungen des § 15 BNatSchG.<br />

Kein Konflikt, da kein Grünland in Anspruch genommen wird. Die Vorgabe ist möglichst bei<br />

der Festsetzung von Kompensationsmaßnahmen zu berücksichtigen.<br />

4. Landschaftsplanung in der Bauleitplanung<br />

Zur Berücksichtigung der in der Landschaftsplanung festgelegten Ziele des Naturschutzes und der<br />

Landschaftspflege für den Planungsraum und der Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung<br />

dieser Ziele kann auf die Aussagen des vorhandenen Landschaftsplanes der <strong>Verbandsgemeinde</strong> zurückgegriffen<br />

werden.<br />

Im Folgenden werden zunächst kurz einige planungsrelevante Aussagen aus dem Landschaftsplan<br />

stichwortartig aufgeführt:<br />

- Bestand: in der Biotoptypenkartierung von 1995 war das Plangebiet als Sonderkulturkomplex /<br />

Obstkulturen kartiert worden.<br />

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Umweltbericht (Anlage zur Begründung) Seite 8<br />

- Entwicklungsziel: Ein spezifisches Ziel für diese Fläche war nicht vorgegeben worden. Es galten<br />

die allgemeinen landespflegerischen Ziele für diese Strukturen:<br />

möglichst Extensivierung der Bewirtschaftungsintensität (Art der Bodenbearbeitung; Reduzierung<br />

des Dünger- und Biozideinsatzes, Zulassen der typischen Begleitflora),<br />

Schaffung von Randstreifen zur Biotopanreicherung und zur Vernetzung,<br />

Erhöhung des Grünlandanteils auch zur Minderung von Bodenerosion.<br />

Als weitere (biotoptypenspezifische) Ziele für die Umgebung wurden im Landschaftsplan formuliert<br />

(ideale Zielvorstellungen rein aus landespflegerischer Sicht):<br />

Renaturierung bzw. zumindest naturnähere Ausgestaltung des Ockenheimer Grabens; Entwicklung<br />

von standortgerechten Auen-/Feuchtbereichen im weiteren Uferbereich des Gewässers.<br />

Ansonsten sind dem Landschaftsplan keine über die nachfolgenden Ausführungen hinausgehenden<br />

planungsrelevanten Aussagen zu entnehmen.<br />

Die im Landschaftsplan-Text und dem ausführlichen Kartenteil dargelegten Ausführungen zu den<br />

biotischen und abiotischen Grundlagen werden in vorliegendem Beitrag – in den einzelnen thematischen<br />

Unterkapiteln der Beschreibung des derzeitigen Umweltzustandes des Plangebietes (Kap. 5.1 f.)<br />

aufgegriffen und flächenbezogen ergänzt bzw. aktualisiert. Insbesondere der seit der Biotoptypenkartierung<br />

für die Landschaftsplanung vor ca. 17 Jahren stark veränderte Zustand des Plangebietes und<br />

seiner näheren Umgebung wurde, in Form einer aktuellen Bestandsaufnahme, neu aufgenommen und<br />

bewertet.<br />

Zudem werden hier auch die im Landschaftsplan im großen Maßstab vorgegebenen naturschutzfachlichen<br />

Entwicklungsziele in Kap. 5.3 (´Zielvorstellungen bei Nicht-Durchführung der Planung`) differenziert.<br />

Schließlich werden die Aussagen der Landschaftsplanung demzufolge auch in den einzelnen thematischen<br />

Unterkapiteln der Prognose des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung (Kap. 5.4 f.)<br />

vorhabenbezogen ausgewertet, letztlich aber differenzierter als im Landschaftsplan behandelt.<br />

Somit erübrigt sich an dieser Stelle eine eigene (isolierte und nicht auf die Planung bezogene) Auflistung<br />

weiterer Aussagen des Landschaftsplanes. Auf die genannten Kapitel, in welchen diese jeweils<br />

eingearbeitet und aktualisiert sind, wird verwiesen.<br />

Die Aussagen der Landschaftsplanung werden berücksichtigt. Das im Landschaftsplan formulierte<br />

Ziel gilt für den Fall der Beibehaltung der damals dominierenden obstbaulichen Nutzung.<br />

Naturschutzfachliche Ziele sind bei einer Nutzung als Reisemobilstellplatz auf der dafür in<br />

Anspruch zu nehmenden Fläche nur in geringem Maße noch umzusetzen. Abweichungen von<br />

den im Landschaftsplan formulierten umwelt- bzw. naturschutzfachlichen Zielvorstellungen<br />

müssen nach einer sachgerechten Abwägung erfolgen und in der Begründung zum Bebauungsplan<br />

erläutert werden.<br />

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Umweltbericht (Anlage zur Begründung) Seite 9<br />

5. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen<br />

5.1 Beschreibung des derzeitigen Umweltzustandes des Plangebietes und der<br />

voraussichtlich erheblich beeinflussten Gebiete<br />

5.1.1 Mensch<br />

Derzeit werden das Plangebiet und seine nähere Umgebung im Hinblick auf das ´Schutzgut` Mensch<br />

durch folgende Faktoren geprägt:<br />

- Weinbauliche Nutzung im engeren Plangebiet (im Südosten und im Nordosten) sowie großflächig<br />

auch nördlich und südlich bis südöstlich davon, geringer Bracheanteil (im engeren Plangebiet relativ<br />

hoch)<br />

- Freizeit- bzw. Nutzgarten-Parzellen entlang dem Graben westlich des Plangebietes<br />

- Östlich beginnt bereits das kommunale Freizeitgelände mit einer Wiese und einem Beachvolleyballfeld.<br />

- Relativ starke Frequentierung des angrenzenden Weges (der Teil von Rad- und Wanderwegen ist)<br />

für die Naherholung.<br />

- Siedlung (Wohn- und Mischgebietsnutzung) erst ca. 120m westlich des Gebietes (Bahnweg).<br />

5.1.2 Biotoptypen / Vegetation<br />

Zur Beschreibung der Biotoptypenausstattung des Plangebietes kann auf die entsprechende<br />

Bestandsaufnahme im Rahmen des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrages 2 zurückgegriffen<br />

werden. Die Aussagen daraus seien im Folgenden zitiert.<br />

[Hinweis: Die in den nachfolgend zitierten Textpassagen benannte "Anlage" bzw. "Karte 1b" bezieht<br />

sich auf die entsprechende Karte und die Anlage im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag, welche ihrerseits<br />

– mit dieser Karte etc. - Anlage zum vorliegenden Umweltbericht ist].<br />

Kurzcharakterisierung (aus: VIRIDITAS 2013, S. 8)<br />

"Das Plangebiet selbst ist in mehrere Teile unterteilt. Ein nicht ausparzellierter Grasweg trennt es in einen<br />

östlichen und einen westlichen Teil. In der Osthälfte sind die Parzellen 309/2 und 311 genutzte Weinberge,<br />

die dazwischen liegende Parzelle 310 liegt brach und ist ihrerseits wieder zweigeteilt. Der südliche Teil ist<br />

eine alte, weitgehend verbuschte Gartenbrache, der nördliche Teil eine abgeräumte Weinbergsbrache im<br />

Grasstadium. In der Westhälfte des Plangebietes befindet sich auf der größeren Parzelle 312/6 eine ältere<br />

Weinbergsbrache im Grasstadium mit beginnender Verbuschung, in der sich noch die Drahtrahmen und<br />

wild wuchernde Reben befinden. Die nördlich angrenzende Parzelle 314/3 ist eine junge und abgeräumte<br />

Obstfeldbrache im Ruderalstadium".<br />

Biotoptypenausstattung des Gebietes (aus: VIRIDITAS 2013, S. 8-11<br />

"Eine erste Begehung erfolgte am 10.07.2012, die Biotoptypenkartierung am 10.08.2012.<br />

Die Bestandskarte dokumentiert den Zustand des Gebietes im Sommer 2012.<br />

Im Gebiet kommen keine nach §30 BNatSchG geschützten Biotoptypen und keine Biotoptypen gemäß<br />

Anhang I der FFH-Richtlinie vor. Nachfolgend werden die maßgeblichen Biotoptypen des Gebietes<br />

beschrieben. Die Flächenanteile der einzelnen Biotoptypen an der Gesamtfläche des Plangebietes sind in<br />

2 VIRIDITAS (2013): Ortsgemeinde Ockenheim – Bebauungsplan Ockenheim Nord (Änderung) und<br />

Bebauungsplan 'Auf dem Kissel' (2. Änderung). Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag.<br />

Auftraggeber: Ortsgemeinde Ockenheim. Bearbeitung: Dipl.-Biol. Thomas Merz et al..<br />

Stand: 09.02.2013. Weiler bei Bingen.<br />

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Umweltbericht (Anlage zur Begründung) Seite 10<br />

Tabelle 1, der Bestand an Biotoptypen ist in Karte 1b (s. Anlage des o. g. Artenschutzrechtlichen Fachbeitrages)<br />

dargestellt.<br />

• Weinberge<br />

Bei den Weinbergen handelt es sich um intensiv genutzte und teilbegrünte Weinberge. In den gemulchten<br />

Gassen wachsen Mulchrasen der Weidelgras-Weißklee-Gesellschaft (Lolio-Cynosuretum) mit Ausdauerndem<br />

Weidelgras (Lolium perenne), Kriech-Quecke (Elymus repens), Mäuse-Gerste (Hordeum murinum),<br />

Schmalblättrigem Wiesen-Rispengras (Poa angustifolia), Wiesen-Löwenzahn (Taraxacum sect. Ruderalia),<br />

Weiß-Klee (Trifolium repens), Kleinköpfigem Pippau (Crepis capillaris) und weiteren mahdunempfindlichen<br />

Arten.<br />

Die Rebzeilen, die Gassen mit Bodenbearbeitung sowie die Lücken der Mulchrasen werden von einer<br />

Sandvariante der Bingelkraut-Gesellschaft (Mercurialetum annuae) mit Einjährigem Bingelkraut (Mercurialis<br />

annua), Rauhaarigem Fuchsschwanz (Amaranthus retroflexus), Mäuse-Gerste (Hordeum murinum),<br />

Weg-Malve (Malva neglecta), Persischem Ehrenpreis (Veronica persica) und Glänzendem Ehrenpreis<br />

(Veronica polita), Gewöhnlichem Greiskraut (Senecio vulgaris), Vogelknöterich (Polygonum aviculare) und<br />

Floh-Knöterich (Persicaria maculosa), Purpur-Taubnessel (Lamium purpureum), Rauer Gänsedistel (Sonchus<br />

asper) und weiteren einjährigen Arten sowie den ausdauernden und kriechenden Arten Acker-Winde<br />

(Convolvulus arvensis) und Pfeilkresse (Cardaria draba) besiedelt.<br />

(…)<br />

• Ruderalbestände<br />

Die junge und abgeräumte Obstfeldbrache auf Parzelle 314/3 befindet sich im Ruderalstadium und ist mit<br />

einer artenreichen Möhren-Bitterkraut-Gesellschaft (Dauco-Picridetum) bewachsen. Die Bestände setzen<br />

sich überwiegend aus Zweijährigen zusammen. Neben den Kennarten Wilde Möhre (Daucus carota),<br />

Gewöhnliches Bitterkraut (Picris hieracioides) und Pastinak (Pastinaca sativa) wachsen hier Gewöhnliche<br />

Kratzdistel (Cirsium vulgare), Raukenblättriges Greiskraut (Senecio erucifolius), Wegwarte (Cichorium<br />

intybus) und Orientalisches Zackenschötchen (Bunias orientalis). Dazu kommen Einjährige wie Kompass-<br />

Lattich (Lactuca serriola) und Einjähriger Feinstrahl (Erigeron annuus) sowie Ausdauernde wie Stinkrauke<br />

(Diplotaxis tenuifolia), Acker-Kratzdistel (Cirsium arvense) und Krause Distel (Carduus crispus). Der<br />

Bestand ist sehr blütenreich und vertikal gut strukturiert. Im Osten gibt es einen Haufen aus Baumholz der<br />

vermutlich ehemals hier stehenden Obstbäume.<br />

Im Norden der Parzelle 314/3 gibt es einen schmalen Streifen, in dem als Pionierbestand die Kompasslattich-Gesellschaft<br />

(Conyzo-Lactucetum serriolae) mit individuenstarken Beständen des Kanadischen<br />

Katzenschweifs (Conyza canadensis) und des Einjährigen Feinstrahls (Erigeron annuus) sowie Kompass-<br />

Lattich (Lactuca serriola) und dem bundesweit gefährdeten Acker-Klettenkerbel (Torilis arvensis) wächst.<br />

Im Nordosteck der Parzelle befindet sich ein kleiner Haufen Gehölzschnitt.<br />

Der Westen der Parzelle 314/3 ist stärker ruderalisiert, hier gibt es größere Mengen abgelagerter Gartenabfälle,<br />

die von der ausdauernden Kletten-Beifuß-Gesellschaft (Arctio-Artemisietum vulgaris) mit Großer<br />

Klette (Arctium lappa), Gewöhnlichem Beifuß (Artemisia vulgaris), Weißer Taubnessel (Lamium album),<br />

Großer Brennnessel (Urtica dioica) und Stumpfblättrigem Ampfer (Rumex obtusifolius) bewachsen sind.<br />

Die südlich benachbarte Weinbergsbrache auf Parzelle 312/6 ist komplett mit Ruderalvegetation bestanden.<br />

Unter den in den Drahtrahmen wild wuchernden Reben wächst ein Mosaik aus Beifuß-Glatthafer-<br />

Gesellschaft (Artemisia vulgaris-Arrhenatherum elatius-Gesellschaft), Ackerwinden-Kriechqueckenrasen<br />

(Convolvulo arvensis-Agropyretum repentis) und Brennnessel-Gundermann-Gesellschaft (Urtica dioica-<br />

Glechometalia-Gesellschaft). Die Vegetation zeichnet sich durch einen hohen Anteil nährstoffbedürftiger<br />

und konkurrenzstarker Arten aus.<br />

In der Beifuß-Glatthafer-Gesellschaft (Artemisia vulgaris-Arrhenatherum elatius-Gesellschaft) wachsen<br />

Glatthafer (Arrhenatherum elatius), Knäuelgras (Dactylis glomerata), Acker-Kratzdistel (Cirsium arvense),<br />

Gewöhnlicher Beifuß (Artemisia vulgaris), Große Brennnessel (Urtica dioica) und als Verdichtungszeiger<br />

das feuchtebedürftige Behaarte Weidenröschen (Epilobium hirsutum).<br />

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Umweltbericht (Anlage zur Begründung) Seite 11<br />

Im Osten der Parzelle gibt es sehr artenarme, von Kriech-Quecke (Elymus repens) beherrschte Bestände,<br />

die dem Ackerwinden-Kriechqueckenrasen (Convolvulo arvensis-Agropyretum repentis) zuzurechnen sind.<br />

Den südlich benachbarten Weg begleitet ein Bestand des Stinkrauken-Kriechqueckenrasens (Diplotaxi<br />

tenuifoliae-Agropyretum repentis).<br />

Der westliche Teil der Parzelle ist von ebenfalls sehr artenarmen Dominanzbeständen der Großen Brennnessel<br />

(Urtica dioica) dominiert, die der Brennnessel-Gundermann-Gesellschaft (Urtica dioica-Glechometalia-Gesellschaft)<br />

angehören. Hier kommen begleitend Krause Distel (Carduus crispus) und Echte Nelkwurz<br />

(Geum urbanum) vor, dazu Kletterpflanzen wie Kletten-Labkraut (Galium aparine) und Bittersüßer<br />

Nachtschatten (Solanum dulcamara).<br />

Die Ruderalbestände auf Parzelle 312/6 befinden sich im Abbau durch Gehölze, insbesondere die Brombeere<br />

(Rubus fruticosus agg.) tritt in mehreren sich ausbreitenden Herden auf.<br />

Im Ostteil des Plangebietes gibt es Ruderalvegetation auf Parzelle 310. Deren Nordteil trägt eine artenreiche<br />

und gut strukturierte Initialphase der Rainfarn-Glatthaferwiese (Tanaceto-Arrhenatheretum). Glatthafer<br />

(Arrhenatherum elatius), Schmalblättriges Wiesen-Rispengras (Poa angustifolia) und Kriech-Quecke<br />

(Elymus repens) bauen den Bestand auf, zahlreiche Kräuter und Stauden begleiten sie. Aus dem Ruderalstadium<br />

haben Wilde Möhre (Daucus carota), Pastinak (Pastinaca sativa), Gewöhnliches Bitterkraut<br />

(Picris hieracioides), Weiße Lichtnelke (Silene latifolia ssp. alba), Krauser Ampfer (Rumex crispus), Wegwarte<br />

(Cichorium intybus), Kanadischer Katzenschweif (Conyza canadensis) und Ruten-Melde (Atriplex<br />

patula) überdauert. Sehr zahlreich ist die Wiesen-Schafgarbe (Achillea millefolium), bemerkenswert sind<br />

die Vorkommen der Magerkeitszeiger Kleiner Wiesenknopf (Sanguisorba minor) und Gewöhnlicher Hornklee<br />

(Lotus corniculatus).<br />

Im Süden der Parzelle gibt es ältere Bestände der Gesellschaft, in denen sich die Kanadische Goldrute<br />

(Solidago canadensis) etabliert hat und Gehölze die Weiterentwicklung des Grasstadiums einleiten. Das<br />

Südosteck der Parzelle nimmt ein ausdauernder Ruderalbestand der Rainfarn-Beifuß-Gesellschaft (Artemisio-Tanacetetum<br />

vulgaris) ein. Hier wachsen Große Brennnessel (Urtica dioica), Krause Distel (Carduus<br />

crispus), Gewöhnlicher Beifuß (Artemisia vulgaris), Rainfarn (Tanacetum vulgare), Große Klette (Arctium<br />

lappa) und Kratzbeere (Rubus caesius). Nach Süden vorgelagert ist ein schmaler Saum der Beifuß-Glatthafer-Gesellschaft<br />

(Artemisia vulgaris-Arrhenatherum elatius-Gesellschaft) mit viel Echter Nelkwurz<br />

(Geum urbanum) und Stinkender Schwarznessel (Ballota nigra ssp. meridionalis).<br />

Schließlich gibt es im Zentrum der Gehölze auf Parzelle 310 artenarme Bestände der Brennnessel-<br />

Gundermann-Gesellschaft (Urtica dioica-Glechometalia-Gesellschaft).<br />

• Gehölzbiotope<br />

Die einzigen Gehölze im Plangebiet stehen auf Parzelle 310. Hier gibt es in einer alten, teilweise noch<br />

umzäunten Gartenbrache einen großen Walnuss-Baum (Juglans regia), mehrere größere Vogel-Kirschen<br />

(Prunus avium) sowie eine Stiel-Eiche (Quercus robur).<br />

Die Bäume sind großflächig von einem Kreuzdorn-Hartriegelgebüsch (Rhamno-Cornetum sanguinei) mit<br />

Schwarzem Holunder (Sambucus nigra), Rotem Hartriegel (Cornus sanguinea), Hunds-Rose (Rosa<br />

canina), Eingriffligem Weißdorn (Crataegus monogyna), Pflaume (Prunus domestica), Schlehe (Prunus<br />

spinosa) und Brombeere (Rubus fruticosus agg.) unterwachsen. Der Unterwuchs bestaht aus schattentoleranten<br />

Arten wie Echte Nelkwurz (Geum urbanum), Efeu (Hedera helix), Rote Zaunrübe (Bryonia<br />

dioica) und Mahonie (Mahonia aquifolium). Kleinflächig schließen sich Vogelkirschen-Wildlinge (Prunus<br />

avium) zu einem Gehölzbestand zusammen.<br />

Im Südosten des Gehölzes steht ein Essigbaum (Rhus hirta), der sich vegetativ in die benachbarten<br />

Ruderalbestände ausbreitet.<br />

• Grünland i. w. S.<br />

Zu dem Weinberg auf Parzelle 311 sowie dem nördlich an das Plangebiet angrenzenden Weinberg auf<br />

Parzelle 315/1 sind Mulchrasen der Weidelgras-Weißklee-Gesellschaft (Lolio-Cynosuretum) entwickelt.<br />

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Umweltbericht (Anlage zur Begründung) Seite 12<br />

• Wege<br />

Der zentrale Grasweg ist flächig mit einem Weidelgras-Wegerich-Trittrasen (Lolio-Plantaginetum)<br />

bewachsen".<br />

Der erläuterte Bestand an Biotoptypen ist auch grafisch in Karte 1b des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrages<br />

dargestellt, auf die hier verwiesen wird (s. Anlage).<br />

Die vorstehend erläuterten Biotoptypen weisen folgende Flächenanteile im Plangebiet auf:<br />

Tabelle 1: Übersicht zur Größe der Biotoptypen im Plangebiet<br />

(Quelle:T abelle 2 in VIRIDITAS 2013, S. 9)<br />

Biotoptyp Fläche (m²) Anteil (%)<br />

Weinberge 1430 36,42<br />

Weinberg intensiv genutzt 1430 36,42<br />

Ruderalbestände 1868 47,58<br />

Pionierflur 65 1,66<br />

Wärmegeprägter Ruderalbestand 403 10,26<br />

Ausdauernder Ruderalbestand 191 4,87<br />

Ausdauernder Ruderalbestand, verbuschend 191 4,87<br />

Ruderale Wiese 131 3,34<br />

Ruderale Wiese, Initialstadium 349 8,89<br />

Ruderale Wiese, verbuschend 538 13,70<br />

Gehölze 383 9,76<br />

Strauchgehölz 49 1,25<br />

Obstgehölz 334 8,51<br />

Grünland i. w. S. 120 3,06<br />

Mulchrasen 120 3,06<br />

Straßen und Wege 125 3,18<br />

Grasweg 125 3,18<br />

gesamt 3926 100,00<br />

5.1.3 Tiere<br />

Es sei an dieser Stelle zunächst auf die Aussagen aus dem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag zu den<br />

streng und besonders geschützten Tierarten verwiesen, insbesondere auf die schrittweise Untersuchung<br />

in Kap. D.1b (Relevanzprüfung) und D.2b (Vertiefende Artenschutzrechtliche Prüfung).<br />

Die wichtigsten Aussagen des Gutachters zu den Artengruppen Reptilien, Vögel und Fledermäuse<br />

seien im Folgenden zusammengefasst:<br />

Zu Vögeln:<br />

"Bei den Begehungen zur Erfassung der Vögel (10. 7., 16. 07., 10. 8. 2012 unter guten äußeren Bedingungen,<br />

jahreszeitlich bedingt allerdings schon Defizite was Präsenz und Gesangsaktivität einzelner Arten betrifft)<br />

konnten im Bereich des Plangebietes 12 Arten festgestellt werden, wobei eine Art (Grünfink) nur außerhalb der<br />

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Umweltbericht (Anlage zur Begründung) Seite 13<br />

eigentlichen Untersuchungsfläche angetroffen wurde. Bei den erfassten Arten handelt es sich hauptsächlich<br />

um ubiquitäre (weit verbreitete) Vogelarten".<br />

(Quelle: VIRIDITAS 2013, S. 19).<br />

Zu Reptilien:<br />

"… lassen sich folgende Aussagen zu Reptilienvorkommen im Plangebiet treffen:<br />

- Das Gebiet besitzt aufgrund seiner Biotopausstattung Eignung als Ganzjahreslebensraum für eine Teilpopulation<br />

der streng geschützten Zauneidechse (Lacerta agilis).<br />

- Im Gebiet kommen nachweislich Individuen der streng geschützten Zauneidechse vor.<br />

- Bei vier Begehungen gab es 4 Sichtbeobachtungen (3 Erwachsene und 1 Jungtier).<br />

- Aufgrund der Nachweise im Gebiet ist davon auszugehen, dass sich die Zauneidechsen in den lückigen<br />

und strukturreichen Ruderalbeständen des Plangebietes erfolgreich reproduzieren.<br />

- Die Ausstattung des Gebietes mit Habitatrequisiten (Lebensraumelementen und -strukturen) bietet alle für<br />

eine ganzjährige Besiedlung durch Zauneidechsen sowie für eine erfolgreiche Reproduktion erforderlichen<br />

Komponenten: Eiablageplätze, Überwinterungsplätze, Sonn-, Ruhe- und Versteckplätze, ausreichendes<br />

Nahrungsangebot.<br />

- Anhand der Sichtbeobachtungen kann die Größe der Teilpopulation im Gebiet auf mindestens 4 - 8 Individuen<br />

aller Altersklassen geschätzt werden.<br />

- Die Lokale Population kann weit abgegrenzt werden. Durch Grabenränder, Wegränder, Brachestreifen etc.<br />

sind die beiden Flächen z.B. mit dem Bahndamm verbunden, der als hochwertiges großräumiges Vernetzungselement<br />

fungiert.<br />

- Weitere Reptilienarten kommen im Gebiet nicht vor".<br />

(Quelle: VIRIDITAS 2013, S. 20).<br />

Zu Fledermäusen:<br />

"Fledermäuse nutzen zweifellos das Gebiet als Nahrungshabitat. Es gibt jedoch keine Strukturen, die Fledermäuse<br />

als Ruheplatz oder gar Reproduktionsstätte dienen können, da es weder größere Gebäude mit entsprechenden<br />

Strukturen noch ältere Bäume mit Rindenablösungen oder Höhlungen gibt".<br />

(Quelle: VIRIDITAS 2013, S. 21).<br />

Demnach ist also das Vorkommen der Zauneidechse sicher. "Eine Betroffenheit weiterer streng geschützter<br />

Arten aus anderen Artengruppen kann aufgrund der Biotopausstattung des Gebietes mit<br />

hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden" (ebda.).<br />

Eine systematische Erfassung der sonstigen Tierwelt erfolgte für die vorliegende Umweltprüfung<br />

nicht, weil angesichts der vorhandenen Biotoptypen mit dem Auftreten von weiteren Tierarten, die über<br />

die Ergebnisse des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrages hinaus bewertungs- bzw. abwägungsrelevant<br />

wären, nicht zu rechnen ist.<br />

Der stark gefährdete Wiedehopf, der als Leitart des hier südlich auslaufenden Biotopverbundraumes<br />

´Mainz 024a – Obstbaulandschaft in der Rhein-Nahe-Niederung nördlich von Ockenheim` gilt, benötigt<br />

(gemäß der Landesverordnung über die Erhaltungsziele in den Natura2000-Gebieten) "offene, strukturreiche<br />

Kulturlandschaft, nistet in hohlen und meist alten Bäumen, besonders Kopfweiden und Obstbäumen,<br />

aber auch in Steinhaufen und sonstigen Höhlen". Brutplätze dieser Art sind im Plangebiet und<br />

seiner näheren Umgebung nicht bekannt. Dass die Art aber mglw. die Brachflächen als Teilhabitat nutzt<br />

(oder auf Nahrungssuche – Insekten – geht), kann nicht ausgeschlossen werden.<br />

Das Vorkommen des streng geschützten Feldhamsters (Cricetus cricetus) kann ausgeschlossen<br />

werden.<br />

Darüber hinaus dient das Plangebiet allenfalls als Teilhabitat für wärmeliebende Arten des schwach<br />

bis mittel strukturierten Offenlandes.<br />

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Infolge der vorhandenen Biotopstrukturen im engeren Plangebiet und der näheren Umgebung ist<br />

ansonsten ein relativ eingeschränktes Artenspektrum der einschlägigen Allerweltsarten für derartige<br />

Strukturen zu erwarten.<br />

Die Aussage in der Tabelle 4 am Ende des Kap. D.2b des Fachbeitrages (Betroffenheit der im Gebiet<br />

(…) vorkommenden streng geschützten Arten), dass Arten das Plangebiet möglicherweise temporär als<br />

Jagdhabitat und / oder als Nahrungshabitat und / oder Flughabitat nutzen könnten, kann naturgemäß<br />

pauschal auch auf weitere, nicht geschützte Arten übertragen werden.<br />

Angesichts der vorgefundenen Strukturen, der Größe, der Lage und der Vernetzungspotenziale des<br />

Plangebietes ist für diese Arten aber auch die Wertung gültig, dass diese Arten "auch bei Umsetzung<br />

der Planung diese Funktionen im Umfeld des Gebietes weiterhin erhalten bleiben und die Art angesichts<br />

ihres Aktionsradius das Plangebiet nicht zwingend [eben als Brut-, Jagd- und / oder Nahrungsstätte]<br />

benötigt" (VIRIDITAS 2013, S. 21-23, die der Gutachter für alle der untersuchten Arten letztlich<br />

getroffen hat - mit Ausnahme eben der Zauneidechse.<br />

5.1.4 Boden<br />

Stichwortartige Kurzbeschreibung nach aktuellem Kenntnisstand (ohne geotechnischem Gutachten) 3 :<br />

Geologie:<br />

Boden:<br />

Relief:<br />

sandig-lehmige Überdeckungen von Talschottern und Lösslehm.<br />

Schluffiger bis sandiger Lehm.<br />

Das Gelände steigt von seinem Tiefpunkt am NW-Rand (ca. 106 m ü. NN) bzw. am<br />

SW-Rand (ca. 106 m ü. NN) nach Osten hin bis auf Höhen von ca. 108 m ü. NN (am<br />

SO-Rand) bzw. bis zum Hochpunkt des Geltungsbereiches auf ca. 111 m ü. NN (am<br />

NO-Rand) an. Somit beträgt das stärkste Gefälle entlang der Nordgrenze ca. 5%,<br />

während es entlang des Sporkenheimer Weges deutlich flacher (durchschnittlich ca.<br />

3%) nach Westen (in Richtung Ockenheimer Graben) hin abfällt.<br />

Erosionsgefährdung: gering bis mittel.<br />

Sonstiges: Es sind in der näheren Umgebung keine Altablagerungen, Altlastenstandorte oder<br />

-verdachtsflächen bekannt.<br />

5.1.5 Wasser<br />

- Gewässer: im Geltungsbereich keine vorhanden; westlich nach dem an das Plangebiet angrenzenden<br />

Weg angrenzend Ockenheimer Graben (Gewässer III. Ordnung).<br />

- Grundwasser: Lage in der großräumigen Grundwasserlandschaft der tertiären Tone und Mergel (=<br />

Poren- bzw. Kluftgrundwasserleiter mit geringer bis sehr geringer Grundwasserführung), die hier<br />

übergehen in die nördlich folgende großräumige Grundwasserlandschaft der quartären und pliozänen<br />

Sedimente der Rheinebene (= Porengrundwasserleiter mit mittlerer bis starker Grundwasserführung);<br />

geringe Grundwasser-Neubildungsrate.<br />

3 • MINISTERIUM FÜR LANDWIRTSCHAFT, WEINBAU UND FORSTEN RHEINLAND-PFALZ, ABT. FORSTEN<br />

(HRSG.): Karte der Bodengruppen in Rheinland-Pfalz im Maßstab 1:200.000. Mainz 1983<br />

• GEOLOGISCHES LANDESAMT RHEINLAND-PFALZ (HRSG.): Übersichtskarte der Bodentypen-Gesellschaften<br />

von Rheinland-Pfalz im Maßstab 1:250.000. Mainz 1966<br />

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5.1.6 Klima / Luft<br />

- Regionalklima: Niederschlagsarmes, sommerwarmes und wintermildes rheinhessisches<br />

Binnenlandklima; im Mittel Niederschlagsmenge von ca. 500 mm / Jahr, Jahrestemperatur von ca.<br />

9°C; hohe Sommertemperaturen (Julimittel über 18°C) und lange Sonnenscheindauer.<br />

- Lokal- / Bioklima 4 : Die Freifläche stellt eine Kaltluftproduktionsfläche dar, die hier in einem großräumigen<br />

Kaltluftsammelgebiet liegt, welches keine nennenswerten oder allenfalls schwächere<br />

Abflüsse in nordwestliche bis nördliche Richtung aufweist. Durch die hier mittleren bis schwachen<br />

Durchlüftungsverhältnisse der Rheinebene ist eine relativ hohe Wärmebelastung gegeben.<br />

- Luftbelastung: Infolge der genannten lokalklimatischen Situation dieses Außenbereiches und der<br />

relativ gering wirksamen Emissionsquellen der näheren Umgebung herrschen im Plangebiet bisher<br />

– trotz der Lage der Siedlung in Hauptwindrichtung West-Südwest - bislang relativ geringe Schadstoffimmissionen.<br />

5.1.7 Landschaftsbild / Erholung<br />

Wertbestimmende Kriterien für die Beurteilung des Landschaftsbildes sind Eigenart, Vielfalt und<br />

Schönheit der Landschaft. Ein weiterer wesentlicher Gesichtspunkt für das Empfinden einer Landschaft<br />

bzw. deren Erlebnis- und Erholungswert ist außerdem ihre Naturnähe. Der Begriff der Schönheit<br />

kann als Inwertsetzung der vorgenannten Kriterien Vielfalt, Eigenart und Naturnähe aufgefasst<br />

werden und beinhaltet den wahrgenommenen und intuitiv so empfundenen Gesamteindruck, den eine<br />

Landschaft bietet. Schönheit ist demnach etwas eindeutig Subjektives, das von jedem unterschiedlich<br />

empfunden wird und daher nicht bewertet werden soll.<br />

Die Faktoren Vielfalt, Eigenart und Naturnähe, die das Landschaftsbild beschreiben, sind schließlich<br />

wesentlicher Bestandteil einer Bewertung des Erlebnis- und Erholungspotenzials, zumal empirische<br />

Untersuchungen belegen, dass 70-80 % der Sinneswahrnehmung in der Landschaft über das Auge erfolgt.<br />

Weitere Kriterien für den Erlebnis- und Erholungswert eines Landschaftsausschnittes sind u.a.<br />

eine gute Erreichbarkeit, Begehbarkeit und Infrastruktur (Vorhandensein von Wanderwegen etc.) sowie<br />

die Fernsicht.<br />

Infolge des Wechsels zwischen bewirtschafteten Weinbergen (strukturarme Flächen im Südosten und<br />

im Norden) und älteren (# 310) und jüngeren Brachen mit unterschiedlichem dichten und hohem<br />

bewuchs herrscht im engeren Plangebiet ein relativ kleinräumiger Wechsel gliedernder Elemente und<br />

unterschiedlicher Nutzungsstrukturen. Dadurch ist hier durchaus eine Vielfalt (Vielfalt an linearen und<br />

punktuellen Strukturelementen; landschafts- und naturraumtypische Gestaltvielfalt) gewährleistet,<br />

wenngleich besonders erlebniswirksame Randstrukturen (wie z.B. Wald- oder naturnahe Gewässerränder)<br />

oder eine wirksame Reliefvielfalt in dem relativ gleichmäßig geneigten Gelände hier fehlen.<br />

Außerdem trägt hier die Abfolge verschiedener Blühaspekte im Laufe der Jahreszeiten zu einer Art<br />

von Vielfalt im zeitlichen Sinne bei, wenngleich auch dieses Kriterium auf die Bäume und Sträucher<br />

sowie Stauden bzw. Einjährige in den Ruderalflächen und in der von Gehölzen dominierten Brache auf<br />

Parzelle 310 (die hier ´inselartig` aus dem ansonsten flach bewachsenen Landschaftsausschnitt herausragt)<br />

beschränkt ist.<br />

Das engere Plangebiet liegt allerdings in einem grundsätzlich von Rebland dominierten Gebiet östlich<br />

des Siedlungsrandes, in dem jüngere und ältere Brachen (wie die des Geltungsbereiches), die gut<br />

strukturierte, gehölzbestandene Wiesenlandschaft im Südosten, die vielfältige Kleingarten-Landschaft<br />

im Westen und Nordwesten sowie die Freizeit- und Sportanlagen östlich des Plangebietes die Monotonie<br />

einer Weinbergslandschaft wirksam unterbrechen.<br />

Die Eigenart (das Unverwechselbare, Typische eines Landschaftsausschnittes; charakterisiert durch<br />

die natürlichen Standortverhältnisse und die landschaftsprägenden Nutzungen) ist hier aufgrund der<br />

vorstehend geschilderten vielfältigen, inhomogenen Nutzungsstrukturen nur relativ schwach ausgeprägt.<br />

4 DEUTSCHER WETTERDIENST / PLANUNGSGEMEINSCHAFT RHEINHESSEN-NAHE (1992):<br />

Klimauntersuchung Region Rheinhessen-Nahe. Hrsg. v. d. Planungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe, Mainz.<br />

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Umweltbericht (Anlage zur Begründung) Seite 16<br />

Naturnähe - als Urwüchsigkeit und Ungestörtheit eines Landschaftsausschnittes - ist im Plangebiet,<br />

das völlig von menschlicher Nutzung überprägt ist, nicht mehr zu finden. Allerdings macht die länger<br />

brach gefallene Parzelle 310 durch den bereits höheren und standortgerechten Gehölzaufwuchs bereits<br />

einen entsprechend naturnahen Eindruck.<br />

Als positiv zu wertende Kriterien für das Landschaftsbild und die Erholungseignung sind die gut<br />

wahrnehmbare Öffnung des Siedlungsrandgebietes in die freie Kulturlandschaft der weiteren Rheinebene<br />

sowie die Fernsicht in verschiedene Richtungen - so insbesondere auf die Rheinhessische Randstufe<br />

im Süden mit dem hier durch die Hänge des Jakobsberges auslaufenden Westplateau, aber auch in<br />

Richtung Rochusberg im Norden - zu nennen.<br />

Außerdem ist im Hinblick auf das Erholungs- / Erlebnis-Potenzial im Plangebiet und der nächsten<br />

Umgebung eine sehr gute Infrastruktur gegeben – so ist der angrenzende Sporkenheimer Weg Teil eines<br />

Rad- sowie eines Rundwanderweges, und die vielfältigen gemeindlichen Sport- und Freizeitanlagen<br />

´Auf dem Kissel` liegen in unmittelbarer Nachbarschaft.<br />

5.1.8 Kultur- und Sachgüter<br />

Unter Kulturgütern sind nicht nur rechtsverbindlich geschützte Objekte zu verstehen, sondern all das, was das<br />

Bild einer Kulturlandschaft prägt.<br />

Sachgüter hingegen sind jegliche materielle Werte.<br />

Unter Kultur- und Sachgütern sind aber auch alle Objekte zu subsumieren, die in markanter Weise Zeugnis<br />

geben von der Wirtschafts- und Sozialgeschichte einer Region.<br />

Im Plangebiet und der von ihm möglicherweise beeinflussten Umgebung sind keine nennenswerten<br />

Kulturgüter vorhanden – sieht man von den weinbaulich genutzten Flächen des Plangebietes und der<br />

nördlich, südlich und südöstlich folgenden Bereiche ab, die man als Teil einer gewachsenen ´Kultur-<br />

Landschaft` im Sinne einer historischen Landnutzung ansehen kann.<br />

Bau- oder Bodendenkmale sind im Plangebiet nicht bekannt.<br />

Sachgüter sind im Geltungsbereich keine vorhanden.<br />

5.1.9 Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern / biologische Vielfalt<br />

Die erörterten Schutzgüter befinden sich naturgemäß in einem stark vernetzten, komplexen<br />

Wirkungsgefüge. Sie beeinflussen sich gegenseitig in unterschiedlichem Maße.<br />

Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern können sich auch aus Verlagerungseffekten infolge<br />

komplexer Wirkungszusammenhänge ergeben (dazu s. Kap. 5.4.9).<br />

5.2 Bewertung der Landschaftspotenziale<br />

Die folgende Bewertung basiert im Wesentlichen auf den im Rahmen der Biotoptypenkartierung der<br />

Flächen gewonnenen Erkenntnissen vom Zustand der Biotope und der vorkommenden Pflanzenarten<br />

und –gesellschaften. Darüber hinaus ist auch das Potenzial der Flächen zur Bewertung heranzuziehen.<br />

Wertbestimmende Kriterien können sich aus der Flora und Fauna, der Vegetation und dem Biotoptyp<br />

ableiten:<br />

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Flora und Fauna<br />

Artenzahl<br />

Vorkommen von geschützten und / oder seltenen Arten<br />

Vorkommen von Arten gemäß Anhang II bzw. IV der FFH-Richtlinie bzw. Anhang I der<br />

Vogelschutz-Richtlinie<br />

Anzahl gefährdeter Arten<br />

Häufigkeit der seltenen und gefährdeten Arten im Naturraum<br />

Populationsgröße und Reproduktionsbiologie der Arten<br />

Vegetation<br />

Artenzusammensetzung der Pflanzengesellschaften<br />

Seltenheit und Gefährdung der Pflanzengesellschaften<br />

Hemerobiegrad (Natürlichkeitsgrad / Grad der menschlichen Nicht-Beeinflussung)<br />

Biotoptypen<br />

Vielfalt der Biotoptypen<br />

Seltenheit und Gefährdung<br />

Repräsentanz im Naturraum<br />

Empfindlichkeit (Anfälligkeit/Ersetzbarkeit)<br />

Beeinträchtigung<br />

Pauschalschutz nach § 30 Abs. 2 BNatSchG<br />

Vorkommen von Lebensraumtypen gemäß Anhang I FFH-Richtlinie<br />

Die Bewertung erfolgt in 6 Wertstufen:<br />

0 geringwertig Biotop entspricht nicht den Mindestanforderungen an Lebensräume aus Sicht des Arten- und Biotopschutzes<br />

1 weniger wertvoll<br />

/ mäßiger<br />

Biotopwert<br />

2 bedingt<br />

wertvoll<br />

Biotop bietet eine Mindestausstattung als Lebensraum, liegt in der Wertigkeit unterhalb der Kartierschwelle<br />

für die landesweite Biotopkartierung<br />

Biotop relativ häufig im Naturraum, durchschnittliche Ausprägung, Biotoptyp landesweit / bundesweit<br />

nicht gefährdet oder Biotoptyp landesweit / bundesweit gefährdet, aber Biotopzustand unterdurchschnittlich<br />

(geringe Größe, Beeinträchtigung), nicht signifikante Vorkommen von Lebensraumtypen<br />

gemäß Anhang I FFH-Richtlinie, Einzelvorkommen gefährdeter, aber im Naturraum verbreiteter Arten<br />

oder nicht prioritärer Arten gemäß Anhang II bzw. IV FFH-Richtlinie bzw. Anhang I der Vogelschutz-<br />

Richtlinie<br />

[entspricht der Kategorie III der alten Biotopkartierung Rheinland-Pfalz: ´Schongebiet`]<br />

3 wertvoll Biotop weniger häufig im Naturraum, gute Ausprägung, Biotoptyp landesweit / bundesweit gefährdet,<br />

signifikante Vorkommen von Lebensraumtypen gemäß Anhang I FFH-Richtlinie bzw. untergeordnete<br />

Vorkommen von prioritären Lebensraumtypen gemäß Anhang I FFH-Richtlinie, Vorkommen einer<br />

oder mehrerer seltener oder gefährdeter Arten, die auch im Naturraum selten sind, bzw. von Arten<br />

gemäß Anhang II bzw. IV FFH-Richtlinie, Einzelvorkommen von prioritären Arten gemäß Anhang II<br />

bzw. IV FFH-Richtlinie bzw. Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie, nur mittel- bis langfristig ersetzbar,<br />

oder Biotop regional / überregional bedeutsam, aber Biotopzustand unterdurchschnittlich, Biotop nicht<br />

ersetzbar<br />

[entspricht Kategorie IIb der alten Biotopkartierung Rhld.-Pf: ´Schützenswertes Gebiet`]<br />

4 sehr wertvoll Biotop selten im Naturraum, sehr gute Ausprägung, Biotoptyp landesweit / bundesweit gefährdet,<br />

bedeutendere Vorkommen von Biotoptypen gemäß Anhang I FFH-Richtlinie, Vorkommen mehrerer<br />

gefährdeter und im Naturraum seltener Arten oder Arten gemäß Anhang II bzw. IV FFH-Richtlinie<br />

bzw. Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie, Biotop nur langfristig oder gar nicht gleichwertig ersetzbar,<br />

Biotop regional bedeutsam<br />

[entspricht der Kategorie IIa der alten Biotopkartierung Rheinland-Pfalz:<br />

´Besonders schützenswertes Gebiet`]<br />

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5 besonders<br />

wertvoll<br />

Biotop selten im Naturraum, sehr gute Ausprägung, Biotoptyp landesweit / bundesweit stark gefährdet,<br />

bedeutende Vorkommen von Lebensraumtypen gemäß Anhang I FFH-Richtlinie, Vorkommen zahlreicher<br />

gefährdeter und im Naturraum seltener Arten und Arten gem. Anhang II bzw. IV FFH-Richtlinie<br />

sowie Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie, Biotop nicht gleichwertig ersetzbar, Biotop überregional<br />

bedeutsam<br />

[entspricht der Kategorie I der alten Biotopkartierung Rheinland-Pfalz: ´Hervorragendes<br />

Gebiet`]<br />

Demnach ist das Plangebiet - bei differenzierter Einzelflächen-Betrachtung - den Wertstufen 0 bis 2<br />

zuzurechnen.<br />

• Als ´geringwertig` (Wertstufe 0) sind hier vor allem die intensiv bewirtschafteten Rebland-Flächen<br />

und der zentrale Grasweg ohne nennenswerten Habitatwert einzustufen, die ca. 40% des Plangebietes<br />

einnehmen und eben nicht den ´Mindestanforderungen an Lebensräume` entsprechen.<br />

• Hingegen weisen die jüngeren und älteren Brachflächen nicht nur eine Mindestausstattung als<br />

Lebensraum auf, sondern beherbergen eben auch ´nachgewiesene Einzelvorkommen gefährdeter<br />

Arten` (eben der Zauneidechse), sodass sie nach der o.g. Kategorisierung eben auch als ´bedingt<br />

wertvoll` (Wertstufe 2) einzustufen sind. Die Ruderalflächen (diese gleichwohl in unterschiedlichen<br />

Altersstadien und Wertigkeiten) und das Gehölzbiotop auf Flst. 310 umfassen über die Hälfte des<br />

Geltungsbereiches.<br />

• Insgesamt aber liegt das Plangebiet aufgrund seiner Größe und der relativ sehr beschränkten Vernetzung<br />

mit anderen, höherwertigen Biotopen auch unterhalb der der Kartierschwelle für die landesweite<br />

Biotopkartierung, sodass es - in der Gesamtbetrachtung - der Wertstufe 1 (´weniger wert-voll /<br />

mäßiger Biotopwert`) zuzuordnen wäre.<br />

5.3 Naturschutzfachliche Zielvorstellungen bei Nicht-Durchführung der Planung<br />

Im Folgenden werden - stichwortartig und getrennt nach den verschiedenen Landschaftspotenzialen -<br />

konkrete Zielvorstellungen formuliert, die im Falle einer Nicht-Überplanung des Gebietes (Beibehaltung<br />

des status quo) ausschließlich aus Sicht von Naturschutz und Landschaftspflege angestrebt<br />

werden sollten. Es sind somit idealisierte Zielvorstellungen zur Ermittlung der landschaftsökologischen<br />

Belange des Gebietes, welche in die Abwägung einzustellen sind.<br />

• Arten- und Biotopschutz<br />

- Es sind Umsiedlungs- und / oder sonstige Maßnahmen zu sichern, welche die Einhaltung der<br />

Vorgaben des § 44 BNatSchG zum Schutz der hier vorkommenden Zauneidechse gewährleisten.<br />

Sicherung der Maßnahmen, der Vorgehensweise und der zeitlichen Restriktionen über die<br />

Bebauungsplanung.<br />

- Erhalt der Bäume auf dem Flurstück 310, vor allem der markanten Stiel-Eiche, aber auch des<br />

höheren Walnuss-Baumes sowie ggf. der Vogelkirschen.<br />

- Generell Erhalt des vielfältigen, kleinräumig variierenden Nutzungsmosaiks aus jüngeren und<br />

älteren Brachestadien; idealer Weise Wahrung der Stufung verschiedener Sukzessionsstadien<br />

durch ein entsprechendes Pflegeregime.<br />

- Extensivierung der Reblandbewirtschaftung auf den bewirtschafteten Parzellen (Art der Bodenbearbeitung;<br />

Reduzierung des Dünger- und Biozideinsatzes, Zulassen der typischen Weinbergsbegleitflora<br />

- Geophyten) und Anreicherung der Flächen mit Struktur- und Vernetzungselementen<br />

(Einzelbäume, krautige Raine, Hecken etc.).<br />

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• Bodenschutz<br />

- Reduzierung des Dünger- und Biozideinsatzes auf den Ackerflächen, aber auch in den Obstkulturen,<br />

zum dauerhaften Erhalt der natürlichen Bodeneigenschaften, des Bodenlebens und damit der<br />

hohen Fruchtbarkeit des Bodens; Verminderung der Bodenverdichtung durch Befahren mit<br />

schwerem Gerät.<br />

- Generell Erhalt des belebten Oberbodens in seinen Funktionen als Lebensraum für Pflanzen und<br />

Tiere sowie als Grundlage der Erzeugung von Nutzpflanzen - Vermeidung von Verdichtung und<br />

Versiegelung.<br />

• Wasserhaushalt<br />

- Vermeidung von Grundwasserverunreinigungen durch Dünger- oder Biozideintrag sowie durch<br />

Treib- und Schmierstoffverluste von Fahrzeugen.<br />

- Vermeidung von Versiegelung und Überbauung zum Erhalt des belebten Oberbodens auch in seinen<br />

Funktionen als Speicher- und Filterelement des Niederschlagswassers, zum Erhalt der Versickerungsfähigkeit<br />

und somit zur Sicherung des natürlichen Wasserkreislaufes.<br />

• Lokalklima, Luftqualität<br />

- Erhalt der vorhandenen bzw. weitere Anreicherung des Landschaftsausschnittes mit klimatisch<br />

günstig wirkenden Gehölzstrukturen: Hecken, Einzelbäume, Baumreihen, Strauchgruppen etc.<br />

zur Anreicherung der Umgebung mit Sauerstoff, zur Förderung der Temperatur ausgleichenden<br />

Wirkung sowie der Staub- und Schadstofffilterung etc..<br />

- Verzicht auf Versiegelungen - zur Wahrung des Kleinklimas bzw. zur Vermeidung der Aufheizung<br />

von Bodenbelägen, die für Kleinlebewesen schädlich sind.<br />

- Generell Erhalt des Plangebietes als unbebaute Freifläche und somit als Kaltluftproduktions- und<br />

-sammelfläche.<br />

• Landschafts- und Ortsbild / Erholung<br />

- s. die bereits unter ´Arten- und Biotopschutz` genannten Ziele.<br />

- Verbesserung des Erlebnis- und Erholungswertes bzw. Schaffung einer regionaltypischen<br />

Ortsrandstruktur in Form von Einzelbäumen und Gehölzgruppen bzw. mit Obstbäumen bzw.<br />

standortgerechten Laubbäumen und ggf. vereinzelten Strauchgruppen überstellten Extensivwiesen,<br />

die einen landschaftsgerechten Übergang von Siedlung zu freier Kulturlandschaft bzw.<br />

den folgenden Sport- und Freizeitanlagen herstellen.<br />

5.4 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der<br />

Planung<br />

5.4.1 Schutzgut Mensch<br />

Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie auf die Bevölkerung<br />

insgesamt sind überwiegend in Form der Zunahme von Lärm infolge der Nutzung des Stellplatzes<br />

durch die Reisemobilisten und den neu entstehenden Verkehr zu erwarten.<br />

Davon ist naturgemäß in der Regel die nächst gelegene Wohn- und Mischbebauung am stärksten<br />

betroffen, die vom vorliegenden Standort allerdings über 100m entfernt liegt.<br />

Es ist aufgrund dieser Entfernung und der beschränkten Größe des Plangebietes, in dem maximal 30<br />

Stellplätze denkbar sind (geplant sind derzeit 28 Standplätze), gesichert, dass diese Zunahme kein<br />

unvertretbares Maß überschreiten kann.<br />

Gesundheitsschädigende Folgen können daher bereits ausgeschlossen werden.<br />

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Auch für die Reisemobilisten selbst sind keine Immissionen (Lärm, Staub, Gerüche) zu befürchten,<br />

die eine Beeinträchtigung dieser Art der Freizeitnutzung zur Folge haben könnten.<br />

Da diese Nutzergruppe häufig an oder in der Nähe von Straßen übernachtet und häufig auch bewusst<br />

die Nähe zu Innenstädten sucht, ist zunächst davon auszugehen, dass damit verbundene Geräuschimmissionen<br />

von ihr eher toleriert werden und nutzungsverträglich sind. Aufenthaltsorte in der Natur<br />

mit dem entsprechenden Ruhebedürfnis werden von Teilen dieser Nutzergruppe, falls gewünscht, als<br />

Standplätze gezielt aufgesucht. Die Nutzergruppe der Reisemobilisten ist damit hinsichtlich des Lärmschutzbedürfnisses<br />

grundsätzlich eher nicht anspruchsvoll.<br />

Betrachtet man nun die Immissionspotenziale der Umgebung, so ist weder durch den Verkehr auf<br />

dem Sporkenheimer Weg (der als Straße für motorisierte Fahrzeuge nur zu den Sport- und Freizeitanlagen<br />

sowie durch Landwirte genutzt wird) noch durch die Emissionen des in 135m Entfernung südwestlich<br />

liegenden Weingutes noch durch sonstige Immissionen ein nennenswertes Konfliktpotenzial<br />

gegeben.<br />

Auch findet durch das Sondergebiet eine Veränderung des Landschaftsbildes statt, die allerdings<br />

keine nennenswerten Auswirkungen auf den Siedlungs-Bestand hat und sich auf die unmittelbare<br />

Wahrnehmung des geplanten Platzes aus der Nähe beschränken wird. Infolge der Entfernung zur<br />

nächsten Bebauung und der auf einem solchen Wohnmobil-Stellplatz nicht vorgesehenen außenwirksamen<br />

Baukörper können Ausblicke allenfalls unwesentlich verändert und überhaupt nicht begrenzt<br />

werden; auch ist es nicht möglich, dass Lichteinfall vermindert bzw. beschränkt wird.<br />

Somit sind also auch Verschattungen oder vergleichbare Beeinträchtigungen auszuschließen.<br />

5.4.2 Schutzgut Arten und Biotope / Vegetation<br />

Da nicht allen in Kap. 5.3 aufgeführten (idealisierten) Zielvorstellungen Rechnung getragen werden<br />

kann, ist – sofern auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung keine Erhaltungs-Festsetzungen erfolgen<br />

können - der Verlust folgender Biotopstrukturen zu erwarten:<br />

- Verlust von ca. 1.430 qm Nutzpflanzenfläche (Weinberg)<br />

- Verlust von ca. 1.868 qm Ruderalbestände unterschiedlicher Stadien und Ausprägungen<br />

- Verlust von ca. 383 qm Gehölzfläche<br />

- Verlust von ca. 120 qm Mulchrasen<br />

- Verlust von ca. 125 qm Grasweg.<br />

5.4.3 Schutzgut Arten und Biotope / Tierwelt<br />

Der Verlust der genannten Biotopstrukturen hat Auswirkungen auf die in Kap. 5.1.3 erläuterte Tierwelt.<br />

Im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag werden in Kap. C.b.2 die bei Realisierung eines Reisemobil-<br />

Stellplatzes absehbaren "Wirkfaktoren des Vorhabens auf Arten und Biotope" wie folgt erläutert:<br />

"Die Planung sieht eine Nutzung des Vorhabensgebietes als Wohnmobilstellplatz vor, wobei die Bäume<br />

auf Parzelle 310 möglichst erhalten werden sollen.<br />

Durch diese Planung gehen die im Gebiet vorhandenen Weinberge und Brachflächen mit einem Teil<br />

der Gehölzbestände verloren. Die erhalten bleibenden Bäume werden durch die benachbarte Nutzung<br />

weitgehend als Tierhabitat entwertet, so dass von der Planung nahezu alle im Gebiet lebenden Arten<br />

betroffen. Zudem verlieren mobile Tiere mit einem großen Aktionsradius (Vögel, Fledermäuse) mit den<br />

Brachflächen einen Teil ihres Nahrungshabitates.<br />

Der bei der Umsetzung der Planung entstehende Reisemobilstellplatz wird lediglich für sehr störunempfindliche<br />

Arten des Siedlungsraumes als Lebensraum fungieren können" (VIRIDITAS 2013,<br />

S. 11).<br />

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Umweltbericht (Anlage zur Begründung) Seite 21<br />

Die detaillierten Ergebnisse des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrages werden der Anlage zur o.g.<br />

Bebauungsplan-Änderung zu entnehmen sein.<br />

An dieser Stelle sei lediglich folgende zusammenfassende Passage auszugsweise zitiert: "Somit ist als<br />

Ergebnis der artenschutzrechtlichen Vorprüfung festzuhalten, dass von dem geplanten Vorhaben als<br />

einzige streng geschützte Art die Zauneidechse (Lacerta agilis) mit einer Teilpopulation im Sinne der<br />

Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG betroffen ist" (VIRIDITAS 2013; S. 22).<br />

Die Betroffenheit der Zauneidechse erfordert zwingende Maßnahmen zum Erhalt der Population,<br />

zumal deren Belange nicht der Abwägung unterliegen.<br />

[Diese CEF-Maßnahmen (insbesondere die Umsiedlung der Zauneidechsen auf eine geeignete, zuvor<br />

als Eidechsenhabitat weiter optimierte und mit dem Eingriffsgebiet in populationsbiologischem<br />

Zusammenhang stehende Fläche) werden im Bebauungsplan-Entwurf planungsrechtlich gesichert].<br />

Für den Fall der ordnungsgemäßen Umsetzung sämtlicher vorgegebener Maßnahmen kommt der<br />

Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag aber zu dem Schluss.<br />

"Unter der Prämisse, dass die erläuterten Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen<br />

Funktionalität ('CEF') der Zauneidechsenpopulation und zur Vermeidung vermeidbarer<br />

Beeinträchtigungen der betroffenen Individuen und ihrer Entwicklungsformen umgesetzt<br />

werden, ist von der dauerhaften Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustandes der Population<br />

auszugehen" (VIRIDITAS 2013; S. 37).<br />

Über die untersuchten, europarechtlich geschützten Arten hinaus ist die Betroffenheit der Tierwelt<br />

allgemein durch die relativ geringe Größe des Plangebietes, vor allem aber durch auf über einem Drittel<br />

der Fläche gegebene Vorbelastung die intensive weinbauliche Bewirtschaftung sowie die unmittelbar<br />

umgebenden Strukturen (Wege, Straße, Rebland) - als begrenzende Faktoren für die Habitatqualität -<br />

beschränkt.<br />

Die das Gebiet dominierenden Ruderalflächen sowie die ca. 380qm große zusammenhängende<br />

Gehölzfläche stellen überwiegend nur Teilhabitate, im Wesentlichen auch nur für mehr oder weniger<br />

siedlungsangepasste Allerwelts-Arten, dar.<br />

Selbst wenn eine Art das Gebiet temporär als Jagd-(Flug-/Brut-/Nist-)Habitat nutzen würde, kann<br />

aber angesichts seiner Ausstattung, Größe und Lage ausgeschlossen werden, dass eine Art dieses Teilgebiet<br />

zwingend benötigt.<br />

Dennoch gehen die genannten Teilflächen in dieser Funktion, als siedlungsnahes Refugium, voraussichtlich<br />

vollständig verloren und sind dann entsprechend funktional auszugleichen.<br />

5.4.4 Schutzgut Boden<br />

Für den Bodenhaushalt hat die Planung folgende Auswirkungen:<br />

- Es erfolgt durch die geplante Anlage des Reisemobilstellplatzes mit den Stellplätzen, den Wegeverbindungen<br />

etc. sowie Gebäude und Nebenanlagen ein Verlust von unversiegelter Bodenoberfläche<br />

mitsamt ihren Gunstwirkungen.<br />

Der Verlust dieses Bodens ist im naturwissenschaftlichen Sinne nicht ausgleichbar, denn Boden ist<br />

nicht beliebig vermehrbar, sondern braucht sehr lange Entstehungszeiträume.<br />

Die mögliche Neuversiegelung ist auf Ebene der Flächennutzungsplanung schwer abzuschätzen,<br />

zumal Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen (wie v.a. die Aussparung erhaltenswerter<br />

Bereiche, unversiegelte Flächen für die Ein- und Durchgrünung des Gebietes, Verwendung von<br />

wasserdurchlässigen und nur teilweise versiegelnden Belägen u.a.) sinnvoll und zu erwarten sind,<br />

zumal diese Maßnahmen teilweise auch ausdrücklich der Attraktivität eines solchen Platzes und<br />

somit den Zielen der Nutzergruppe dient.<br />

- Es erfolgt auch ein dauerhafter Verlust der gesamten Planungsfläche für die landwirtschaftliche<br />

Nutzung; daraus resultiert andererseits aber auch eine verminderte Gefahr des Eintrages von Düngern<br />

und Bioziden in den Boden.<br />

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Flächennutzungsplan VG <strong>Gau</strong>-<strong>Algesheim</strong> - 21. Fortschreibung (Gemarkung Ockenheim)<br />

Umweltbericht (Anlage zur Begründung) Seite 22<br />

- Es besteht zudem stets die Gefahr einer Beeinträchtigung der natürlich gewachsenen Bodenstruktur<br />

während der Realisierung auch außerhalb von Baugruben (z.B. durch Bodenverdichtungen beim<br />

Einsatz der Baumaschinen etc.).<br />

- Außerdem besteht eine nie ganz auszuschließende Gefahr von Schadstoffeinträgen in den Boden<br />

während der Realisierung (z.B. Treibstoffe oder Öle der Baumaschinen).<br />

5.4.5 Schutzgut Wasser<br />

• Gewässer<br />

- Es sind keine Still- oder Fließ-Gewässer direkt von dem Eingriff betroffen. Der Ockenheimer<br />

Graben liegt, durch einen Weg vom Geltungsbereich getrennt, westlich des Plangebietes. Anlagen<br />

im 10m-Bereich ab Uferline des Ockenheimer Grabens (Gewässer III. Ordnung) sind gemäß § 76<br />

(1) LWG genehmigungsbedürftig, darauf ist im Bebauungsplantext hinzuweisen.<br />

- Sofern - wie vom Landeswassergesetz von Rheinland-Pfalz (LWG) gefordert - das Oberflächenwasser<br />

"vor Ort" (auf der Fläche oder in Randbereichen) zurückgehalten und über die belebte<br />

Bodenzone versickert werden kann, ist keine Abflussverschärfung im Vorfluter und damit keine<br />

Beeinträchtigung für ein Gewässer zu erwarten.<br />

Vielmehr können ggf. durch begrünte, offene Rückhalte-Mulden und -Gräben neue (wenngleich<br />

temporäre) Fließ- bzw. Stillgewässer geschaffen werden, sofern die Bodenbeschaffenheit dies<br />

zulässt.<br />

• Grundwasser<br />

- Es ist durch die mögliche Überbauung und Versiegelung zunächst der Verlust der Versickerungsund<br />

Wasserrückhaltefähigkeit des Bodens auf der neu versiegelten Fläche zu erwarten. Daraus<br />

resultieren eine Reduzierung der bisherigen Speisung des Grundwassers sowie eine Gefahr der<br />

Abflussverschärfung im Vorfluter, falls keine Gegenmaßnahmen getroffen werden.<br />

Falls eine (gesetzlich vorgegebene) Versickerung des Oberflächenwassers auf der Fläche (bspw.<br />

durch Rückhalteflächen am tiefer gelegenen Nordwestrand – auch integrierbar in Pflanzflächen -<br />

sowie durch technische Einrichtungen wie Zisternen oder sonstige Stauräume) umgesetzt werden<br />

kann, so können solche nachteiligen Veränderungen des Wasserhaushaltes jedoch weitestgehend<br />

ausgeschlossen werden.<br />

Allenfalls evtl. erforderliche Überläufe aus dortigen Rückhalteflächen müssten dann – bei<br />

Zustimmung der Wasserfachbehörden - in den nur weniger Meter entfernt liegenden Ockenheimer<br />

Graben geleitet werden.<br />

Sollte dies nicht möglich sein, so wären zentrale Versickerungsanlagen und somit die wichtige<br />

Rückhaltung bzw. Versickerung des Oberflächenwassers im Plangebiet kaum zu realisieren, sodass<br />

die nachteiligen Veränderungen des Wasserhaushaltes im Geltungsbereich nicht ausgeglichen werden<br />

könnten; in diesem Fall müssten wasserwirtschaftliche Maßnahmen zum Ausgleich der<br />

Wasserführung auf externen Flächen geplant werden.<br />

5.4.6 Schutzgut Klima / Luft<br />

Die Realisierung der Planung hat voraussichtlich folgende Auswirkungen auf das Schutzgut Klima /<br />

Luft:<br />

- Die Planung bewirkt – in Abhängigkeit von der Nutzungsintensität, dem Grad der Versiegelung<br />

sowie der Baumasse – eine (voraussichtlich aber allenfalls geringfügige) Erhöhung der<br />

Wärmebelastung (´Stadtklima`) im Plangebiet selbst und der näheren Umgebung<br />

• durch Windverfrachtung von Emissionen aus zusätzlichem Verkehr und evtl. auch aus der<br />

Nutzung von Brennstoffen,<br />

• durch den Verlust von Kaltluft produzierenden Freiflächen,<br />

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• durch erhöhte Abstrahlungswerte von Wänden und Belägen, die gleichwohl hier nur in sehr<br />

geringem Umfang geplant sind, und<br />

• durch die voraussichtlich entfallenden Gehölzstrukturen auf Flst. 310.<br />

- Infolge der vorherrschenden West-/ Südwestwinde aber auch diesbezüglich keine nennenswerte<br />

Beeinträchtigung von Siedlungsabschnitten.<br />

- Eine Hinderniswirkung durch die auf dem Reisemobilstellplatz allenfalls untergeordnet zu erwartenden<br />

neuen Baukörper (und / oder temporär bei hoher Belegungsdichte mit Wohnmobilen) für<br />

(hier zudem kaum vorhandene) abfließende Kaltluftströme des nun überplanten Kaltluftentstehungsgebietes<br />

ist völlig unerheblich, sodass eine Verminderung von Luftaustauschbewegungen<br />

kaum spürbar sein wird.<br />

- Es sind aber verstärkte Immissionen von Lärm, Staub und Abgasen durch die zu erwartende<br />

Zunahme des motorisierten Verkehrs im Plangebiet und der näheren Umgebung zu erwarten.<br />

Angesicht der angestrebten Größe von ca. 28 Stellplätzen (die auf der verfügbaren Fläche auch<br />

kaum nennenswert überschritten werden kann) sind die Auswirkungen auf die lufthygienischen<br />

Verhältnisse aber selbst im Falle einer Maximal-Auslastung des Platzes nicht erheblich.<br />

- Begrenzt auf die Bauzeit (Service-Gebäude, Wege, Stellflächen) sind verstärkt Immissionen von<br />

Lärm, Staub und Abgasen zu erwarten.<br />

- Die derzeitige lokalklimatische Funktion der Planungsfläche bzw. die bei der Realisierung des<br />

Reisemobilstellplatzes zu erwartenden Auswirkungen sind somit äußerst gering, zumal im Rahmen<br />

von Begrünungsmaßnahmen zusätzliche Grünstrukturen im Plangebiet entstehen werden, die -<br />

ebenso wie evtl. offene Rückhalteflächen - mittel- bis langfristig bioklimatisch günstig wirken und<br />

zu erwartende Beeinträchtigungen ausgleichen.<br />

5.4.7 Schutzgut Landschaftsbild / Erholung<br />

Die Realisierung der Planung hat voraussichtlich folgende Auswirkungen auf das Landschaftsbild und<br />

die Erholungseignung:<br />

- Eventuelle Gebäude und sonstige bauliche Anlagen überschreiten die bisherige Siedlungsgrenze an<br />

diesem östlichen Ortsrand deutlich, sodass eine Erweiterung in den diesbezüglich grundsätzlich<br />

empfindlichen Außenbereich erfolgt; allerdings ist durch die weiter östlich folgenden Sport- und<br />

Freizeitanlagen, den Container-Stellplatz und die Versorgungsanlagen unmittelbar westlich des<br />

Plangebietes bereits eine diesbezügliche Vorbelastung der Ungestörtheit der freien Landschaft<br />

festzustellen.<br />

- Durch die Nutzung des Stellplatzes ist eine Erhöhung der Störintensität an diesem der Naherholung<br />

dienenden Ortsrand durch Fahrzeug-Bewegungen und Nutzer-Aktivitäten zu erwarten.<br />

- Andererseits dient der Reisemobilstellplatz selbst der Schaffung eines zusätzlichen Elementes der<br />

Erholungs-Infrastruktur, wenngleich eben für Touristen und nicht bzw. kaum für Ortsansässige.<br />

- Es erfolgt – zumindest ohne Erhaltungs-Festsetzungen im Bebauungsplan - ein Verlust<br />

landschaftsästhetisch bedeutsamer Strukturen durch die mögliche Rodung von Bäumen und sonstigen<br />

Gehölzstrukturen auf Flurstück 310; allerdings sind im Hinblick auf die erforderliche Gestaltqualität<br />

eines solchen Platzes zur Attraktivität für seine Nutzer diesbezüglich entsprechend ausgleichende<br />

Maßnahmen zu erwarten. So kann durch eine angemessene Eingrünung in den Randbereichen<br />

und eine möglichst starke innere Durchgrünung Reisemobilstellplatzes (Beschattung!)<br />

mittel- bis langfristig eine Minderung des zunächst nachteiligen Eindruckes durch den Verlust der<br />

Gehölze erfolgen.<br />

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5.4.8 Schutzgut Kultur- und Sachgüter<br />

- Kulturgüter sind von der Planung nicht betroffen. Bau- oder Bodendenkmale sind im Plangebiet<br />

nicht bekannt.<br />

- Durch die Planung werden landwirtschaftliche Nutzflächen mit relativ gutem Ertragspotenzial<br />

dauerhaft in Anspruch genommen. Die genannten Einzelbäume auf Flst. 310 gehen mglw. verloren.<br />

5.4.9 Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern / biologische Vielfalt<br />

Wechselwirkungen der Schutzgüter untereinander sind, soweit sie erkennbar und von Belang sind,<br />

bereits in den einzelnen Kapiteln über die Schutzgüter behandelt worden.<br />

Die Wechselwirkungen im Zuge von Baumaßnahmen, die durch die Planung ermöglicht werden,<br />

beziehen sich im Wesentlichen auf die Flächeninanspruchnahme mit der Folge der Bodenzerstörung<br />

durch Überbauung bzw. Versiegelung und somit primär auf den Bodenhaushalt.<br />

Hierdurch werden naturgemäß gleichzeitig die bekannten Sekundär-Wirkungen auf den Wasserhaushalt,<br />

auf Lebensräume (Pflanzen und Tiere), auf das lokale Klima (Mikro-, Kleinklima) sowie auf die<br />

Landschaft und letztlich auch auf den Menschen ausgelöst; die hier jedoch – über die bereits bei den<br />

einzelnen Schutzgütern genannten Beeinträchtigungen hinaus - insgesamt von geringer Bedeutung sind.<br />

Die neu ermöglichte Flächenversiegelung führt zu einer Verschlechterung der bioklimatischen Luftqualität<br />

- insbesondere in den Sommermonaten, und wirkt sich somit auch auf den Menschen sowie auf<br />

Tiere und Pflanzen aus.<br />

Der Verlust von laubreichen Gehölzbeständen hat, wie bereits erläutert, neben den ästhetischen auch<br />

Auswirkungen auf das Kleinklima sowie die potenzielle Bodenneubildung und somit auch wiederum<br />

auf Lebensräume.<br />

All diese ´Sekundärwirkungen` sind hier jedoch – über die bereits bei den einzelnen Schutzgütern<br />

genannten Beeinträchtigungen hinaus - insgesamt von geringer Bedeutung.<br />

Über die bei den Auswirkungen auf die Vegetation und die Tierwelt (insbesondere auf die streng<br />

geschützten Arten) bereits erläuterten Beeinträchtigung hinaus ist eine zusätzliche Beeinträchtigung der<br />

Biotopdiversität durch die Planung als gering zu bezeichnen; erhebliche Auswirkungen auf die<br />

biologische Vielfalt sind angesichts der Größe und der Lage des Plangebietes im Hinblick auf<br />

Austauschbeziehungen nicht zu erwarten, soweit die artenschutzrechtlichen Vorgaben erfüllt werden.<br />

5.5 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nicht-Durchführung<br />

der Planung (Status quo-Prognose / ´Null-Variante`)<br />

Tendenzen, dass sich der gegenwärtige Zustand von Natur und Landschaft bei Nichtverwirklichung<br />

des Vorhabens (´Nullvariante`) wesentlich ändert, sind derzeit nicht zu erkennen.<br />

Auf den noch bewirtschafteten Teilflächen wäre angesichts der relativ hohen Bodenfruchtbarkeit<br />

kurzfristig wohl nicht mit einer Einstellung der weinbaulichen Intensivnutzung zu rechnen.<br />

Dabei würden sich die meisten Naturgüter kaum verändern. Eine Ausnahme bildet das Schutzgut<br />

Boden – hier wäre durch intensive landwirtschaftliche Bewirtschaftung langfristig eine weitere Verschlechterung<br />

durch Auswaschung und Eintrag von Düngemitteln und Pestiziden zu befürchten.<br />

Dahingegen würden die bereits brach gefallenen Grundstücke des Plangebietes ohne menschlichen<br />

Einfluss weiter verbuschen und sich im Zuge einer ungestörten Sukzession in Richtung der o.g. HpnV<br />

entwickeln, sofern sie nicht in die umgebende weinbauliche Nutzung integriert würden.<br />

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6. Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum<br />

Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen<br />

Gemäß § 13 Abs. 1 BNatSchG gilt, dass erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft<br />

vom Verursacher vorrangig zu vermeiden sind, und dass nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen<br />

durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen<br />

Ersatz in Geld zu kompensieren sind.<br />

Diesem allgemeinen Grundsatz soll durch die im Folgenden aufgeführten Maßnahmen Rechnung<br />

getragen werden.<br />

6.1 Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen<br />

Im Rahmen der Konkretisierung des Vorhabens (Ebene des Bebauungsplanes bzw. der Genehmigung)<br />

sind folgende Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen zu sichern:<br />

• Da aufgrund einer Artenschutzrechtlichen Vorprüfung mit dem Vorkommen von streng geschützten<br />

Arten (hier: Zauneidechse) zu rechnen ist, sind entsprechende Umsiedlungs- und / oder sonstige<br />

Maßnahmen zu sichern, welche die Einhaltung der Vorgaben des § 44 BNatSchG gewährleisten. Die<br />

Naturschutzbehörden sind rechtzeitig in die Konzeption einzubinden. Die Maßnahmen, die Vorgehensweise<br />

und die zeitlichen Restriktionen sind über die Bebauungsplan zu sichern.<br />

• Der geplante Reisemobil-Stellplatz ist möglichst wirksam einzugrünen, damit dieser der Naherholung<br />

dienende Ortsrand - mit der relativ stark frequentierten Zufahrt zu den Sport- und Freizeitanlagen,<br />

mit dem angrenzenden Radweg (nach <strong>Gau</strong>-<strong>Algesheim</strong>) und dem Wanderweg (Ortsrundwanderweg<br />

Nr. 2 gemäß Wanderkarte der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Gau</strong>-<strong>Algesheim</strong>) – möglichst wenig<br />

als solcher (als ein von großen Fahrzeugen dominierter Parkplatz) wahrgenommen wird.<br />

• Es ist auf Objektplanungs- bzw. Bebauungsplan-Ebene bereits eine Minimierung des Eingriffes<br />

dergestalt anzustreben, dass möglichst viele der Bäume (1 Stiel-Eiche, 1 Walnussbaum, mehrere<br />

Vogelkirschen) auf Flst. 310 erhalten werden können - möglichst Einbindung in Reisemobil-Stellplatz-Planung<br />

(Schattenbäume). Diese und die vorstehend genannte Auflage dient der Verbesserung<br />

des Ortsrand- bzw. des Landschaftsbildes sowie des Lokalklimas und nicht zuletzt auch der Erhöhung<br />

der Aufenthaltsqualität für die Nutzer.<br />

• Begrenzung der Höhenlage von evtl. erforderlichen Baukörpern (Rezeptions- bzw. Versorgungsgebäude),<br />

Beschränkung der Gebäudehöhe und -masse zur Einbindung in die angrenzende Umgebung.<br />

• Restriktive bauordnungsrechtlich-gestalterische Festsetzungen hinsichtlich der Ausbildung von<br />

Dächern und Fassaden (Form, Farbe, Neigung), soweit mit der aktuellen Rechtsprechung noch vereinbar.<br />

• Minimierung der Versiegelungsrate durch<br />

- Beschränkung der versiegelbaren Flächen auf das funktional unbedingt notwendige Maß<br />

- Festsetzung von wasserdurchlässigen Bauweisen, wo immer möglich (Grundstückszufahrten,<br />

Stellplätze, fußläufige Wege etc.)<br />

- Beschränkung der gem. § 19 BauNVO erlaubten Überschreitung der zulässigen überbaubaren<br />

Grundfläche durch Nebenanlagen etc..<br />

• Unverschmutztes Niederschlagswasser (von Stellplatz-, Dach-, Platz- und Wegeflächen etc.) ist so<br />

weit wie möglich zurückzuhalten und sollte möglichst breitflächig über die belebte Bodenzone versickert<br />

werden. Idealerweise sind, falls das Wasser nicht vollständig in wasserdurchlässigen Belägen<br />

oder randlichen Pflanz- oder Rasen- / Wiesen-Flächen versickern kann, naturnah zu gestaltende<br />

Versickerungsmulden zur dezentralen Sammlung des Oberflächenwassers am tiefer gelegenen<br />

nordwestlichen Rand anzulegen (ggf. mit Überlauf für Starkregenereignisse in den Ockenheimer<br />

Graben).<br />

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• Einhaltung eines Abstandes der überbaubaren Flächen vom nordwestlich folgenden Ockenheimer<br />

Graben (Gewässer III. Ordnung) von mindestens 10 Metern gemäß §76 Abs. 1 Landeswassergesetz<br />

von Rheinland-Pfalz (LWG).<br />

• Zur Beleuchtung mit Mastleuchten sollten Natriumdampf-Hochdrucklampen (HSE/T-Lampen) oder<br />

aber möglichst warmweiß bis neutralweiß getönte LED-Lampen (Lichttemperatur max. 4.100 K)<br />

verwendet werden. Diese Beleuchtungskörper besitzen aufgrund der fehlenden UV-Abstrahlung, der<br />

geringen Lichtemission im blauen Spektralbereich, des geringen Streulichtanteils und der<br />

(verglichen mit herkömmlichen Lampen) unbedeutenden Wärmeentwicklung ein besonders<br />

niedriges Anlockungs- und Gefährdungspotenzial für nachtaktive Insekten. Zudem weisen diese<br />

Lampen ökonomische Vorteile auf (lange Lebensdauer und hohe Lichtausbeute).<br />

Es ist außerdem eine Beschränkung der Anzahl und der Ausrichtung der Lampen und Leuchten (nur<br />

von oben nach unten, keine Kugelleuchten o.ä.) sowie der Beleuchtungsdauer und der Lichtstärke<br />

auf das gestalterisch und funktional Notwendige anzustreben. Unnötige Abstrahlungen in den Himmel<br />

oder in nicht notwendig auszuleuchtende Bereiche sind (bspw. durch abgeschirmte Leuchten<br />

mit geschlossenem Gehäuse und durch zielgerichtete Projektionen) zu vermeiden. Für den Betrieb<br />

ist auch zu prüfen, ob und welche Möglichkeiten der Leistungsreduzierungen der Beleuchtung ausgeschöpft<br />

werden können (z. B. Ausschaltung der Lampen oder zumindest jeder x-ten Lampe ab<br />

einer bestimmten Uhrzeit).<br />

• Möglichst Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente Nutzung von Energie.<br />

• Weitestmögliche Vermeidung von Emissionen und sachgerechter Umgang mit Abfällen und<br />

Abwässern.<br />

6.2. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen<br />

Die wichtigsten Maßnahmen, die teilweise auch als Kompensation anerkannt werden können, wurden<br />

bereits in vorstehendem Abschnitt als Minderungsmaßnahmen erwähnt (v.a. die erläuterten Ein- und<br />

Durchgrünungsmaßnahmen).<br />

Sollte der naturschutzfachliche Ausgleich im Rahmen der Bebauungsplanung nicht im Bereich des<br />

Plangebietes erreicht werden, so sind weitere Kompensationsflächen an anderer Stelle in der Gemarkung<br />

für diese Zwecke erforderlich.<br />

Aufgrund der intensiven acker- und weinbaulichen Nutzung auf Ockenheimer Gemarkung in teilweise<br />

strukturarmer Landschaft erscheint generell die Aufwertung solcher Flächen durch Pflanzung von<br />

Einzelbäumen, Hecken oder Gehölzgruppen bzw. durch die Anlage einer Wildobstwiese als sinnvoll.<br />

Die Ortsgemeinde ist gerade im Begriff, ein Ökokonto einzurichten und hat zu diesem Zwecke bereits<br />

mehrere Flächen erworben und einer planerischen Eignungsprüfung unterzogen. Die Entwicklungskonzeption<br />

für mehrere gut bis sehr gut aufwertbare Teilgebiete ist bereits in Arbeit, sodass externe<br />

Kompensationsflächen auf jeden Fall in hinreichendem Umfang und funktionaler Qualität - auch für die<br />

erforderliche Umsiedlung der Zauneidechsen - verfügbar sein werden, sei es durch eine Abbuchung<br />

einer bereits in das Ökokonto "eingezahlten" Fläche oder aber durch die Vorab-Inanspruchnahme einer<br />

dazu vorgesehenen Fläche.<br />

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6.3. Ergebnis der Prüfung von in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten<br />

[Hinweis: Es handelt sich bei den laut BauGB zu prüfenden ´anderweitigen Planungsmöglichkeiten`<br />

nicht um grundsätzlich andere Planungen, sondern um vernünftiger Weise in Betracht kommende<br />

anderweitige Lösungsmöglichkeiten im Rahmen der beabsichtigten Planung, wobei die Ziele und<br />

der räumliche Geltungsbereich des Bauleitplans zu berücksichtigen und nicht etwa grundsätzlich<br />

andere Planungen in Erwägung zu ziehen sind].<br />

Demzufolge sind grundsätzliche Standort-Alternativen für ein Vorhaben auf der Ebene des<br />

Flächennutzungsplanes zu erörtern, während auf der Ebene des Bebauungsplanes nur noch die<br />

´anderweitigen Planungsmöglichkeiten` innerhalb seines Geltungsbereiches zu prüfen sind.<br />

In der Begründung zur vorliegenden FNP-Änderung wird auf die Erforderlichkeit der Planung eingegangen.<br />

Alternative Standorte mit einem geringeren ökologischen Risiko, die realistisch für die nun<br />

geplante Nutzung in Frage kommen, durch übergeordnete Vorgaben gedeckt sind und gleichzeitig auch<br />

aus umweltrelevanten Aspekten dafür besser zu bewerten wären, befinden sich in der Gemarkung von<br />

Ockenheim nicht.<br />

Dies ist im Wesentlichen in den Kriterien begründet, die für einen Reisemobilstellplatz-Standort in<br />

möglichst hohem Maße erfüllt werden sollten.<br />

Diese sind zum einen abgeleitet aus den Vorgaben der Raumordnung und Landesplanung, zum anderen<br />

aus den nutzungsspezifischen Erfordernissen für Reisemobile (dazu s. DTV 2012, S. 4).<br />

Vor allem die (als nicht der Abwägung zugängliches Ziel definierte) Vorgabe des RROP 2004,<br />

"neue Sport- und Freizeitanlagen" (zu denen der RROP ausdrücklich Campingplätze rechnet,<br />

sodass selbstverständlich auch Reisemobil-Stellplätze dazu zu zählen sind) "vorrangig im Siedlungsrandbereich<br />

verkehrsgünstig" anzulegen, wird hier in sehr hohem Maße erfüllt.<br />

Der gewählte Standort liegt zum einen nahe am Ortskern, aber dennoch hinreichend weit entfernt<br />

von wohnbaulichen Nutzungen (ca. 120m östlich des nächsten Wohnhauses am Bahnweg und über<br />

85m südöstlich des geplanten Wohngebietes auf dem Gelände der Gärtnerei Sartorius), zu denen<br />

ansonsten mglw. ein Konfliktpotenzial gegeben wäre.<br />

Außerdem liegt der Standort in unmittelbarer Nachbarschaft zu den umfangreichen Sport- und<br />

Freizeitanlagen der Ortsgemeinde, was Synergie-Potenziale für die Kurzzeit-Touristen ermöglicht<br />

und somit den Standort für die Nutzergruppe attraktiver macht.<br />

Ein unmittelbarer Anschluss an Rad- und Wanderwege ist bereits durch den unmittelbar<br />

angrenzenden Sporkenheimer Weg gesichert, welcher selbst bereits Teil der Radwegeverbindung<br />

nach <strong>Gau</strong>-<strong>Algesheim</strong> sowie eines Wanderweges (Ortsrundwanderweg Nr. 2 gemäß Wanderkarte<br />

der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Gau</strong>-<strong>Algesheim</strong>) ist.<br />

Hinzu kommt die günstige Anbindung über die Kreisstraße und den dann nur noch kurzen Weg<br />

über den hinreichend ausgebauten Sporkenheimer Weg, vor allem für Gäste aus nördlichen (Autobahn)<br />

und westlichen Richtungen, die mit Wohnmobilen nicht in den engen Ortskern hineinfahren<br />

müssen.<br />

Schließlich ist auch eine gute Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel gewährleistet welche die<br />

Nutzergruppe für Ausflüge ohne das eigene Fahrzeug gerne nutzt; die Bushaltestelle am Hindenburgplatz<br />

liegt nur ca. 210m westlich des Geltungsbereiches, am Hindenburgplatz (K 11) unmittelbar<br />

südlich des Friedhofes. Der Bahnhof an der Bahntrasse Mainz - Bad Kreuznach liegt ca. 550m<br />

nord-nordöstlich des Plangebietes und ist über den westlich begrenzenden Weg und die Taunusstraße<br />

fußläufig in 10 Minuten erreichbar.<br />

Eine solch hohe Standorteignung für die angestrebte Nutzung kann von keiner anderen verfügbaren<br />

Fläche in der Gemarkung erfüllt werden. Bereits die zitierte Vorgabe des RROP 2004 schränkt die in<br />

Frage kommenden Bereiche schon deutlich ein; gerade unter diesem Gesichtspunkt liegt der Standort<br />

ideal.<br />

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Umweltbericht (Anlage zur Begründung) Seite 28<br />

Aus diesen Gründen ist dieser Standort für die beabsichtigte Nutzung gegenüber allen anderen Standorten<br />

vorzugswürdig.<br />

7. Erläuterungen zur Erarbeitung der Umweltprüfung<br />

7.1 Inhaltliche und räumliche Abgrenzung<br />

Die Abgrenzung des nun im FNP zur Ausweisung vorgesehenen Sondergebietes sowie die Aussagen<br />

des Landschaftsplanes zu den angrenzenden Gebieten bildeten die Grundlage für die räumliche Abgrenzung<br />

der Umweltprüfung. Beeinträchtigungen oder Belastungen der Umwelt, die weiter über diese<br />

Grenzen hinausgehen, sind angesichts der geplanten ortgebundenen Nutzung nicht zu erwarten.<br />

Die Abgrenzung der Untersuchungsinhalte beruht auf den einschlägigen Standards der zu untersuchenden<br />

Inhalte, welche durch die baugesetzlichen Vorgaben der zu untersuchenden Belange des<br />

Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege in § 1 Abs. 6 Nr. 7 und<br />

ergänzend § 1a BauGB und in der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB, durch die naturschutzrechtlichen<br />

Vorgaben des BNatSchG vorgegeben sind.<br />

Die Umweltprüfung bezieht sich nach Auffassung des Planungsträgers auf das, was nach gegenwärtigem<br />

Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad<br />

des Bauleitplans angemessener Weise verlangt werden kann, um das Ergebnis der Umweltprüfung in<br />

der Abwägung angemessen und sachgerecht berücksichtigen zu können.<br />

Noch weiter gehende Forderungen zum Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung gemäß<br />

§ 2 Abs. 4 BauGB sindim Rahmen der durchgeführten Verfahrensschritte auch nicht vorgetragen<br />

worden.<br />

7.2 Angewandte Untersuchungsmethoden<br />

Technische Verfahren wurden bei der Durchführung der Umweltprüfung nicht angewandt. Die<br />

Bestandsaufnahme basiert auf den im Rahmen von Begehungen gewonnenen Erkenntnissen.<br />

Die vorliegende Prüfung beruht primär auf einer Inspektion des Plangebietes und seiner näheren<br />

Umgebung in Form einer GPS-gestützten, differenzierten Biotoptypenkartierung im Rahmen der Artenschutzrechtliche<br />

Vorprüfung sowie einer Fotodokumentation.<br />

Zudem wurden die einschlägigen Fachvorgaben ausgewertet, die in dem Beitrag überwiegend<br />

benannt sind, wie z.B. Biotopkartierung Rheinland-Pfalz, Planung vernetzter Biotopsysteme, Flächennutzungsplanung<br />

und Landschaftsplanung der VG <strong>Gau</strong>-<strong>Algesheim</strong> etc..<br />

Zahlreiche Aussagen wurden einschlägigen Grundlagenwerken bzw. Vorlagen entnommen, die nicht<br />

alle angegeben bzw. zitiert wurden, so z.B. topografische Karten, Luftbilder, geologische bzw. Boden-<br />

Karten, wasserwirtschaftliche Werke, Klimauntersuchungen, Standortkarten des Landesamtes für<br />

Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht; Schutzgebiets-Aussagen und weitere Informationen<br />

aus dem Internet (LANIS u.a.) u.v.a.m..<br />

7.3 Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben<br />

Zur Zeit der Erarbeitung des Umweltberichtes lagen keine detaillierten Aussagen zu Boden bzw. zu<br />

Grundwasser und zur hydrogeologischen Situation des Plangebietes vor. Somit musste im Hinblick auf<br />

diese Landschaftspotenziale bzw. Schutzgüter auf die verfügbaren Daten, auf Grundlage kleinmaßstäblicher<br />

Unterlagen, zurückgegriffen werden.<br />

Besondere Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben sind darüber hinaus nicht aufgetreten,<br />

sonstige technische Lücken oder fehlende Kenntnisse bei der Zusammenstellung des abwägungsrelevanten<br />

Materials wurden nicht festgestellt.<br />

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Umweltbericht (Anlage zur Begründung) Seite 29<br />

Die verfügbaren Unterlagen reichten aus, um die Auswirkungen auf die Schutzgüter im Hinblick auf<br />

eine sachgerechte Abwägung im Maßstab der Flächennutzungsplanung ermitteln, beschreiben und<br />

bewerten zu können.<br />

8. Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der<br />

erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf<br />

die Umwelt (Monitoring)<br />

Das sog. Monitoring nach der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB erfasst gemäß Ziffer 3b)<br />

schwerpunktmäßig die (nicht vorhergesehenen) "erheblichen Auswirkungen der Durchführung der<br />

Bauleitplanung auf die Umwelt".<br />

§ 4c Satz 1 BauGB sieht vor, dass die Gemeinden die erheblichen Umweltauswirkungen überwachen,<br />

die auf Grund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige<br />

Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur<br />

Abhilfe zu ergreifen. Unvorhergesehen sind Auswirkungen, wenn sie nach Art und / oder Intensität<br />

nicht bereits Gegenstand der Abwägung waren.<br />

Demzufolge kann das Monitoring im Rahmen der Flächennutzungsplanung allenfalls einen äußerst<br />

geringen Anwendungsbereich besitzen, da die Durchführung der Bauleitplanung allenfalls Baurecht<br />

schaffende Planungen vorbereitet, aber keine direkten Auswirkungen auf die Umwelt nach sich zieht:<br />

So stehen Art und Umfang der Eingriffe im vorliegenden Fall noch nicht fest; zudem sind weder die<br />

konkreten Gegenstände und die Art ihrer Abwägung auf dieser Ebene absehbar.<br />

Die erforderlichen Überwachungsmaßnahmen sind somit auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung<br />

– auf Grundlage der darin getroffenen Festsetzungen - festzulegen.<br />

Darüber hinaus ist davon ausgehen, dass die Ortsgemeinde von unerwarteten Auswirkungen durch die<br />

Fachbehörden im Rahmen von deren bestehenden Überwachungssystemen und der Informationsverpflichtung<br />

nach § 4 Abs. 3 BauGB Mitteilung erhält.<br />

9. Allgemein verständliche Zusammenfassung der Ergebnisse der<br />

Umweltprüfung<br />

Die in vorliegendem Umweltbericht erläuterte Umweltprüfung mit integrierter Landschaftsplanung<br />

zur Neuausweisung eines ca. 0,39 ha großen Sondergebietes mit der Zweckbestimmung<br />

´Reisemobil-Stellplatz` östlich der Ortslage von Ockenheim ergab, dass ein solches Vorhaben in<br />

dem derzeit intensiv landwirtschaftlich genutzten Bereich unter einigen Voraussetzungen als umweltverträglich<br />

eingestuft werden kann.<br />

In Kapitel 2 werden zunächst die wesentlichen Inhalte der Planung sowie die umweltprüfungsrelevanten<br />

Inhalte und Ziele der Ausweisung vorgestellt.<br />

In Kapitel 3 werden sodann die gesetzlichen und planerischen Vorgaben aufgelistet und ihre Berücksichtigung<br />

in der Planung stichwortartig erläutert.<br />

In Kapitel 4 erfolgt eine Aktualisierung der Landschaftsplanung bzw. eine Erläuterung, wie die Aussagen<br />

des Landschaftsplanes im vorliegenden Beitrag eingearbeitet bzw. aktualisiert und ergänzt worden sind.<br />

In Kapitel 5 erfolgt eine Beschreibung und Bewertung des Ist-Zustandes und eine Prognose über die<br />

Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung (soweit derzeit absehbar) sowie bei<br />

Nicht-Durchführung der Planung (Status quo-Prognose / ´Null-Variante`).<br />

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Umweltbericht (Anlage zur Begründung) Seite 30<br />

Das Plangebiet liegt im liegt im großräumigen umfassenden Landschaftsschutzgebiet ´Rheinhessisches<br />

Rheingebiet`, ansonsten sind weder Schutzgebiete jedweder Art noch sonstige umwelt- bzw.<br />

naturschutzfachlich relavante Flächen (wie z.B. Bestands-Flächen des Biotopkataster bzw. der VBS<br />

oder Entwicklungsziel-Bereiche der Landschaftsplanung o.ä.) betroffen.<br />

Die als Fazit zu ziehende Konstatierung der Umweltverträglichkeit des Vorhabens auf der neuen<br />

Planfläche ist vor allem in folgenden Faktoren begründet (nähere Erläuterungen dazu sind den Kapiteln<br />

5.4f. zu entnehmen):<br />

- Aus Sicht des Arten- und Biotoppotenzials besteht das Plangebiet aus einem Mosaik aus noch<br />

genutzten und vor unterschiedlichen Zeiten brach gefallenen Weinbergsflächen und einer<br />

Obstfeldbrache. Der südliche Teil des Flurstücks 310 ist eine alte, weitgehend verbuschte Gartenbrache,<br />

die bereits einige höhere Gehölze enthält. Ansonsten dominieren außer den noch bewirtschafteten<br />

Rebflächen, Ruderalbestände verschiedener Ausprägung.<br />

Vor allem die intensiv bewirtschafteten Rebland-Flächen, die über ein Drittel des Gebietes einnehmen,<br />

besitzen keinen nennenswerten Habitatwert. Hingegen weisen die jüngeren und älteren<br />

Brachflächen nicht nur eine Mindestausstattung als Lebensraum auf, sondern beherbergen eben<br />

auch nachgewiesene Einzelvorkommen gefährdeter Arten (eben der Zauneidechse). Diese<br />

Ruderalflächen und Gehölzbiotope umfassen über die Hälfte des Geltungsbereiches.<br />

Es ist – soweit keine Erhaltungs-Festsetzungen im Bebauungsplan getroffen werden - der vollständige<br />

Verlust von ca. 1.430 qm Nutzpflanzenfläche (Weinberg), von ca. 1.868 qm Ruderalbeständen<br />

unterschiedlicher Stadien und Ausprägungen, von ca. 383 qm Gehölzfläche mit 5 bereits<br />

höheren Obstbaum-Sämlingen (Vogelkirsche und Walnuss) und einer Stiel-Eiche, von ca. 120 qm<br />

Mulchrasen sowie von ca. 125qm Grasweg zu erwarten.<br />

Zur Bewertung des potenziellen Eingriffes war bereits im Vorfeld der Bauleitplanung eine Artenschutzrechtliche<br />

Vorprüfung erarbeitet worden. Demnach geht nachweislich der Lebensraum für<br />

eine Teilpopulation der Zauneidechse verloren. Die Betroffenheit der Zauneidechse erfordert im<br />

Sinne der Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG zwingende Maßnahmen zum Erhalt der<br />

Population, da deren Belange nicht der Abwägung unterliegen. Die Planung kann somit nur<br />

nach einer fachgerechten Umsiedlung der Zauneidechsen umgesetzt werden (diese ist auf<br />

Ebene der parallel laufenden Bebauungsplan-Änderung bereits initiiert worden).<br />

Es sind ansonsten aber, mit Ausnahme der Stiel-Eiche auf Flurstück 310, keine Biotopstrukturen<br />

im Plangebiet vorhanden, die schwierig ersetzbar und aus Sicht des Arten- und Biotoppotenzials<br />

oder gar aus artenschutzrechtlichen Gründen erhaltenswert sind.<br />

- Aus ortsbild- bzw. landschaftsästhetischer Sicht erfolgt – zumindest ohne Erhaltungs-Festsetzungen<br />

im Bebauungsplan - ein Verlust landschaftsästhetisch bedeutsamer Strukturen durch die<br />

mögliche Rodung von Bäumen und sonstigen Gehölzstrukturen auf Flurstück 310; allerdings sind<br />

im Hinblick auf die erforderliche Gestaltqualität eines solchen Platzes diesbezüglich entsprechend<br />

ausgleichende Maßnahmen (Eingrünung in den Randbereichen und innere Durchgrünung auch zur<br />

Beschattung) zu erwarten. Eventuelle Gebäude und sonstige bauliche Anlagen überschreiten die<br />

bisherige Siedlungsgrenze an diesem östlichen Ortsrand deutlich, sodass eine Erweiterung in den<br />

diesbezüglich grundsätzlich empfindlichen Außenbereich erfolgt. Allerdings ist durch die weiter<br />

östlich folgenden Sport- und Freizeitanlagen, den Container-Stellplatz und die Versorgungsanlagen<br />

unmittelbar westlich des Plangebietes bereits eine diesbezügliche Vorbelastung der Ungestörtheit<br />

der freien Landschaft festzustellen.<br />

Durch die Nutzung des Stellplatzes ist Erhöhung der Störintensität an diesem der Naherholung dienenden<br />

Ortsrand durch Fahrzeug-Bewegungen und Nutzer-Aktivitäten zu erwarten. Andererseits<br />

dient der Reisemobilstellplatz selbst der Schaffung eines zusätzlichen Elementes der Erholungs-<br />

Infrastruktur, wenngleich eben für Touristen und nicht bzw. kaum für Ortsansässige.<br />

- Auswirkungen auf denn Menschen können erst auf Grundlage konkreter Planungen für das Plangebiet<br />

abschließend bewertet werden. Es ist aber derzeit nicht absehbar, dass die mögliche<br />

Zunahme an Lärm durch die künftige Reisemobilstellplatz-Nutzung (in dem maximal ca. 30 Stell-<br />

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Flächennutzungsplan VG <strong>Gau</strong>-<strong>Algesheim</strong> - 21. Fortschreibung (Gemarkung Ockenheim)<br />

Umweltbericht (Anlage zur Begründung) Seite 31<br />

plätze möglich sind) und den daraus resultierenden Verkehr nennenswerte Auswirkungen auf die<br />

nächste gelegene Bebauung haben wird, die vom vorliegenden Standort über 100m entfernt liegt.<br />

Andererseits ist auch für die künftigen Nutzer des Reisemobilstellplatzes ist weder durch den Verkehr<br />

auf dem Sporkenheimer Weg (der als Straße für motorisierte Fahrzeuge nur zu den Sport- und<br />

Freizeitanlagen sowie durch Landwirte genutzt wird) noch durch die Emissionen des in 135m Entfernung<br />

südwestlich liegenden Weingutes noch durch sonstige Immissionen ein nennenswertes<br />

Konfliktpotenzial gegeben.<br />

- Durch die geplante Anlage des Reisemobilstellplatzes mit den Stellplätzen, den Wegeverbindungen<br />

etc. sowie Gebäuden und Nebenanlagen erfolgt ein Verlust von unversiegelter Bodenoberfläche<br />

mitsamt ihren Gunstwirkungen. Der Verlust dieses Bodens ist im naturwissenschaftlichen<br />

Sinne nicht ausgleichbar, denn Boden ist nicht beliebig vermehrbar, sondern braucht sehr<br />

lange Entstehungszeiträume. Diese unvermeidbare Beeinträchtigung wird somit auszugleichen<br />

sein.<br />

- Soweit die (gesetzlich vorgegebene) Versickerung des Oberflächenwassers auf der Fläche (bspw.<br />

durch Rückhalteflächen am tiefer gelegenen Nordwestrand – auch integrierbar in Pflanzflächen -<br />

sowie durch technische Einrichtungen wie Zisternen oder sonstige Stauräume) umgesetzt werden<br />

kann, so können nachteiligen Veränderungen des Wasserhaushaltes weitestgehend ausgeschlossen<br />

werden; dies kann aber erst auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung auf Basis konkreter<br />

Planungen bewertet werden.<br />

- Die derzeitige lokalklimatische Funktion der Planungsfläche bzw. die bei einer Bebauung zu erwartenden<br />

Auswirkungen sind insgesamt sehr gering. Angesicht der angestrebten Größe von ca. 28<br />

Stellplätzen (die auf der verfügbaren Fläche auch kaum nennenswert überschritten werden kann)<br />

und dem zu erwartenden Umfang an potenziell klimarelevanten Anlagen (Service-Gebäude, Wege,<br />

Stellflächen) sind die Auswirkungen auf die lufthygienischen Verhältnisse aber selbst im Falle<br />

einer Maximal-Auslastung des Platzes nicht erheblich. Außerdem werden im Rahmen von Begrünungsmaßnahmen<br />

zusätzliche Grünstrukturen im Plangebiet entstehen, die - ebenso wie evtl.<br />

offene Regenwasser-Rückhalteflächen - mittel- bis langfristig bioklimatisch günstig wirken und zu<br />

erwartende Beeinträchtigungen (Verlust von Kaltluft produzierenden Flächen, geringfügige Erhöhung<br />

der Wärmebelastung etc.) ausgleichen.<br />

- Es gibt keine Hinweise, dass die abiotischen Schutzgüter (Boden, Wasserhaushalt, Lokalklima)<br />

eine solch hohe Empfindlichkeit aufweisen, dass sie einer Überplanung entgegen stünden.<br />

- Die Auswirkungen auf Kultur- und Sachgüter sind in diesem Plangebiet als unerheblich einzuschätzen.<br />

- Die möglichen Wechselwirkungen der Schutzgüter untereinander sind – über die bereits bei den<br />

einzelnen Schutzgütern genannten Beeinträchtigungen hinaus - insgesamt von geringer Bedeutung.<br />

Erhebliche Auswirkungen auf die biologische Vielfalt sind bei Realisierung der artenschutzrechtlichen<br />

Vorgaben nicht zu befürchten.<br />

Bei Beachtung der in Kap. 6.1 aufgeführten Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen im<br />

Rahmen nachgeschalteter Planungen (in der bereits im Verfahren befundlichen Bebauungsplan-<br />

Änderung) ist davon auszugehen, dass das Vorhaben voraussichtlich keine erheblichen<br />

Auswirkungen auf die Umwelt und die Schutzgüter des Plangebietes haben wird, die nicht<br />

entscheidend gemindert oder kompensiert werden können.<br />

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