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20/3286 Wissenschaftliche Mitarbeiter mit Daueraufgaben

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BÜRGERSCHAFT<br />

DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache <strong>20</strong>/<strong>3286</strong><br />

<strong>20</strong>. Wahlperiode 24.02.12<br />

Schriftliche Kleine Anfrage<br />

der Abgeordneten Dr. Eva Gümbel (GAL) vom 17.02.12<br />

und Antwort des Senats<br />

Betr.:<br />

<strong>Wissenschaftliche</strong> <strong>Mitarbeiter</strong> <strong>mit</strong> <strong>Daueraufgaben</strong><br />

Ja.<br />

Die Große Anfrage der GAL-Fraktion zum Thema „Traumjob Wissenschaft?<br />

Zur Situation des wissenschaftlichen Nachwuchses an den Hamburger Hochschulen“<br />

(Drs. <strong>20</strong>/2267) hat verdeutlicht, dass zwar die wissenschaftlichen<br />

<strong>Mitarbeiter</strong>innen und <strong>Mitarbeiter</strong> die größte Personalgruppe an den Hochschulen<br />

stellen, deren Arbeitsverhältnisse aber meist prekär ausgestaltet<br />

sind. So verfügen 85,1 Prozent der wissenschaftlichen <strong>Mitarbeiter</strong>innen und<br />

<strong>Mitarbeiter</strong> an der Universität Hamburg nur über einen befristeten Arbeitsvertrag.<br />

Und über 63 Prozent haben nur einen Teilzeitarbeitsplatz.<br />

In der Verwaltungsanordnung der Behörde für Wissenschaft und Forschung<br />

über die Beschäftigung von wissenschaftlichen <strong>Mitarbeiter</strong>innen und <strong>Mitarbeiter</strong>n<br />

an der Universität Hamburg aber heißt es unter 3.3.2: „<strong>Wissenschaftliche</strong><br />

<strong>Mitarbeiter</strong> im Angestelltenverhältnis <strong>mit</strong> <strong>Daueraufgaben</strong> werden <strong>mit</strong><br />

unbefristetem Arbeitsvertrag beschäftigt.“<br />

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:<br />

1. Ist die oben genannte Verwaltungsanordnung noch in Kraft?<br />

2. Handelt es sich bei den befristeten Arbeitsverhältnissen der wissenschaftlichen<br />

<strong>Mitarbeiter</strong>innen und <strong>Mitarbeiter</strong> an der Universität allesamt<br />

um Stellen ohne <strong>Daueraufgaben</strong>?<br />

Wenn nein, <strong>mit</strong> welcher Begründung werden abweichend von der Regelung<br />

in der Verwaltungsanordnung der Fachbehörde dennoch befristete<br />

Verträge abgeschlossen?<br />

Ja. Befristete Verträge werden in der Universität Hamburg <strong>mit</strong> <strong>Mitarbeiter</strong>innen und<br />

<strong>Mitarbeiter</strong>n abgeschlossen, die Tätigkeiten gemäß Nummer 3.3.3 der „Verwaltungsanordnung<br />

der Behörde für Wissenschaft und Forschung über die Beschäftigung von<br />

wissenschaftlichen <strong>Mitarbeiter</strong>n an der Universität Hamburg“ vom 27. Februar 1984<br />

(WissMitAO-Uni) wahrnehmen.<br />

Diese Regelung umfasst unter anderem befristete Dienstleistungen im Rahmen von<br />

Forschungs- und Lehrprojekten, zur Förderung der wissenschaftlichen Weiterbildung,<br />

zum Erwerb einer beruflichen Qualifikation oder auch aushilfsweise Dienstleistungen<br />

in Krankheit- und Beurlaubungsfällen. Hinzu kommen Beschäftigungsmöglichkeiten<br />

für wissenschaftliche <strong>Mitarbeiter</strong>, die eine Promotion oder eine vergleichbare Qualifikation<br />

anstreben, sowie für in der Weiterbildung befindliche Ärzte und Zahnärzte.


Drucksache <strong>20</strong>/<strong>3286</strong><br />

Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – <strong>20</strong>. Wahlperiode<br />

3. Wie erklärt sich das eklatante Missverhältnis zwischen der Vorschrift in<br />

der Verwaltungsanordnung der Fachbehörde und der in der Großen Anfrage<br />

zutage getretenen Praxis?<br />

Da befristete Beschäftigungen bei Vorliegen der Tatbestände der Nummer 3.3.3 Wiss-<br />

MitAO-Uni abgeschlossen werden, verstößt die Universität Hamburg nicht gegen die<br />

in Rede stehende Verwaltungsanordnung.<br />

4. Wie gedenkt der Senat beziehungsweise die Fachbehörde künftig die<br />

oben genannte Verwaltungsanordnung durchzusetzen?<br />

Die Regelungen der Verwaltungsanordnung werden bereits befolgt.<br />

Nein.<br />

5. Plant der Senat beziehungsweise die Fachbehörde die Abschaffung der<br />

oben genannten Vorschrift in der Verwaltungsanordnung?<br />

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