Geschäftsordnung für den Gemeinderat - Günzach
Geschäftsordnung für den Gemeinderat - Günzach
Geschäftsordnung für den Gemeinderat - Günzach
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
5<br />
2. Bau- und Umweltausschuss<br />
a) Angelegenheiten des Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesens, des Straßen-, Brücken-<br />
und Kanalbaus, der Beschaffung von Baugelände, Straßengrundabtretungen<br />
b) Angelegenheiten des Natur- und Umweltschutzes einschließlich Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
c) Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft<br />
d) Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes und des Straßenverkehrsrechts<br />
e) Grundstücksangelegenheiten der Gemeinde einschließlich Ausübung von Vorkaufsrechten<br />
soweit nicht der erste Bürgermeister selbständig entscheidet.<br />
§ 7 Beauftragte<br />
(1) Der <strong>Gemeinderat</strong> bestellt <strong>für</strong> folgende Aufgabenbereiche Beauftragte:<br />
- Behinderte<br />
- Senioren<br />
- Jugend<br />
(2) Die Beauftragten sind selbständig zuständig <strong>für</strong> alle in ihrem Aufgabengebiet anfallen<strong>den</strong><br />
Fragestellungen bzw. zur Vorbereitung anstehender Entscheidungen.<br />
(3) 1 Sie erhalten im Rahmen ihrer Tätigkeit Akteneinsicht, die sie gegenüber dem ersten Bürgermeister<br />
geltend machen müssen.<br />
2 Darüber hinaus können sie Stellungnahmen zu <strong>den</strong> in ihren Aufgabenbereichen anstehen<strong>den</strong><br />
Entscheidungen abgeben und können beratend an <strong>den</strong> Sitzungen der jeweiligen Ausschüsse<br />
teilnehmen.<br />
§ 8<br />
Rechnungsprüfungsausschuss<br />
Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft die Jahresrechnung (örtliche Rechnungsprüfung,<br />
Art. 103 Abs. 1 GO).<br />
IV. Der erste Bürgermeister<br />
1. Aufgaben<br />
§ 9<br />
Vorsitz im <strong>Gemeinderat</strong><br />
(1) 1 Der erste Bürgermeister führt <strong>den</strong> Vorsitz im <strong>Gemeinderat</strong> (Art. 36 GO). 2 Er bereitet die<br />
Beratungsgegenstände vor und beruft die Sitzungen ein (Art. 46 Abs. 2 GO). 3 In <strong>den</strong> Sitzun-