04.01.2014 Aufrufe

Satzung B-Plan Nr. 4 AKTUELL - Günzach

Satzung B-Plan Nr. 4 AKTUELL - Günzach

Satzung B-Plan Nr. 4 AKTUELL - Günzach

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

GEMEINDE GÜNZACH<br />

LANDKREIS OSTALLGÄU<br />

Aufgrund Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) i. d. F. der Bekanntmachung vom<br />

22.08.1998 (GVBl. 1998, S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2007 (GVBl. S. 958) in<br />

Verbindung mit §§ 1, 2, 9 und 10 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.<br />

September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008<br />

(BGBl. I S. 3018), der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO) in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I s. 133), dem Gesetz über die Gesetz über die<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757,<br />

2797), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), Art 81<br />

Abs. 2 der Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007<br />

(GVBl S. 588, BayRS 2132-1-I), geändert durch § 7 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 479) und dem<br />

Bayerischen Naturschutzgesetz (BayNatSchG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 23.12.2005 (GVBl 2006 S.<br />

2), erlässt die Gemeinde <strong>Günzach</strong> gemäß § 13 BauGB folgende <strong>Satzung</strong>:<br />

SATZUNG<br />

§ 1<br />

Inhalt des Bebauungsplans<br />

Für das oben genannte Gebiet gilt die von hofmann & dietz, architekten, bdb. bdla. ausgearbeitete <strong>Satzung</strong>.<br />

Sie besteht aus den nachstehenden Vorschriften (Textteil) i. d. F. vom 27.10.2009.<br />

§ 2<br />

Art der baulichen Nutzung<br />

1. Die Baugebiete im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans werden entsprechend den<br />

Darstellungen in der <strong>Plan</strong>zeichnung als Gewerbegebiet (GE) im Sinne des § 8 und Allgemeines<br />

Wohngebiet (WA) im Sinne des § 4 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom<br />

23.01.1990 (BGBl. I, S. 133) festgesetzt:<br />

1.1 Gewerbegebiet (GE), § 8 BauNVO.<br />

1.1.1. Unter Hinweis auf § 1 Abs. 6 BauNVO wird nach § 8 Abs. 3 bestimmt:<br />

1.1.1.1. Wohnungen für Aufsichts- und Betriebspersonen sowie Betriebsinhaber und Betriebsleiter werden<br />

ausnahmsweise zugelassen. Dabei ist pro Betriebsgrundstück unabhängig von der Zahl der<br />

Betriebsinhaber, Gesellschafter oder Betriebe auf dem Grundstück jeweils nur eine Wohnung<br />

zugelassen.<br />

1.1.1.2. Die nach § 8 Abs. 3 Ziffer 2 und 3 ausnahmsweise zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle,<br />

soziale und gesundheitliche Zwecke, sowie Vergnügungsstätten werden nicht Bestandteil des<br />

Bebauungsplanes.<br />

1.2.. Allgemeines Wohngebiet (WA), § 4 BauNVO.<br />

1.2.1. Die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gemäss § 4 Abs. 3 <strong>Nr</strong>. 1-5 (Betriebe des<br />

Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen,<br />

Gartenbaubetriebe, Tankstellen) sind nicht zulässig.<br />

§ 3<br />

Maß der baulichen Nutzung<br />

Das Maß der baulichen Nutzung wird bestimmt durch die Anzahl der zulässigen Geschosse, durch<br />

Grundflächenzahlen (GRZ) und Geschossflächenzahlen (GFZ).<br />

2. Für die im <strong>Plan</strong> angegebenen Werte (Nutzungsschablone) gelten die §§17 und 19 der<br />

Baunutzungsverordnung.<br />

Seite 1 von 9


3. Die Wandhöhe der Gebäude im Gewerbegebiet beträgt maximal 6,80 m.<br />

Für untergeordnete Nebengebäude wie Aufzugschacht, Siloanlage, Spänebunker, Schlauchturm<br />

oder dergleichen kann die vorgeschriebene Wandhöhe und Dachneigung ausnahmsweise<br />

überschritten werden. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Gebäudeteile nicht im Hauptgebäude<br />

integriert sind. Voraussetzung hierfür sind betriebstechnische Erfordernisse. Diese Nebengebäude<br />

müssen dem Hauptgebäude in Größe und Gestaltung untergeordnet bleiben.<br />

Die Wandhöhe wird gemessen von Oberkante natürlichem bzw. festgesetztem Gelände bis Anschnitt<br />

der Dachhaut in Verlängerung der Außenwand.<br />

4. Die Zahl der Wohnungen im Allgemeinen Wohngebiet wird pro Gebäude auf max. 2 Wohnungen<br />

begrenzt.<br />

§ 4<br />

Bauweise<br />

1. Im Bebauungsplangebiet gilt die offene Bauweise.<br />

2. Sofern im Gewerbegebiet besondere betriebliche Gegebenheiten Gebäude über 50 m Länge<br />

erforderlich machen, sind ausnahmsweise längere Baukörper zugelassen. Sie sind dabei<br />

entsprechend zu gliedern, z. B. dadurch, dass mindestens nach 40 m Baukörperlänge ein<br />

eingeschossiger mindestens 8 m langer und deutlicher schmalerer Verbindungstrakt eingeschoben<br />

wird. Die Gestaltung des Zwischentraktes ist gegenüber dem Hauptgebäude deutlich untergeordnet<br />

auszuführen.<br />

3. Im Allgemeinen Wohngebiet sind nur Einzelhäuser zulässig.<br />

§ 5<br />

Garagen und Nebengebäude<br />

1. Garagen und überdachte Stellplätze dürfen nur innerhalb der überbaubaren Flächen errichtet werden<br />

und sind möglichst in das Hauptgebäude zu integrieren oder anzubauen. Zusätzlich können Garagen<br />

und überdachte Stellplätze innerhalb der mit <strong>Plan</strong>zeichen 15.3 der <strong>Plan</strong>zeichenverordnung<br />

umgrenzten Fläche errichtet werden.<br />

2. Von der Straßenbegrenzungslinie haben Garagen und Nebengebäude im Allgemeinen Wohngebiet<br />

einen Abstand von mindestens 5,00 m einzuhalten.<br />

3. Die Außengestaltung der Garagen und Nebengebäude im Allgemeinen Wohngebiet muss mit den<br />

Hauptgebäuden übereinstimmen.<br />

4. Je Wohneinheit (WE) sind 2 Stellplätze nachzuweisen.<br />

5. Im Allgemeinen Wohngebiet sind Stellplätze außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig.<br />

6. Nebengebäude im Allgemeinen Wohngebiet bis max. 12 qm Grundfläche und max. 40 cbm<br />

umbauten Raum sind außerhalb der überbaubaren Fläche, nicht jedoch in Vorgartenbereichen, unter<br />

Einhaltung der Bayerischen Bauordnung zulässig.<br />

Seite 2 von 9


§ 6<br />

Gestaltung der Gebäude<br />

1. Für sämtliche Gebäude im Gewerbegebiet sind nur Satteldächer mit einer Dachneigung von 15° bis<br />

23° zulässig.<br />

2. Die Hauptfirstrichtung ist bindend. Untergeordnete Bauteile wie Quergiebel, Garagen oder<br />

Nebengebäude können von der Hauptfirstrichtung abweichen. Dies gilt auch für die Dachneigung<br />

bzw. die Kniestockhöhe.<br />

3. Der Dachüberstand muss an allen Seiten der Gebäude mindestens 0,60 m betragen.<br />

4. Die Oberkante des Erdgeschoss-Rohfußbodens darf höchstens 0,30 m über der natürlichen bzw. der<br />

von der Gemeinde festgesetzten Geländeoberfläche liegen; ausgenommen sind Gebäudeteile mit<br />

notwendigen Rampen.<br />

5. Bei der Außengestaltung sind nur verputzte Außenwände mit gebrochenem weißen oder erdfarbenen<br />

Anstrich in gedämpfter Farbgebung zulässig. Desgleichen sind Bauten - bzw. Bauteile aus Holz in<br />

gedämpften Farben erlaubt.<br />

6. Die Giebelbreite der Gebäude im Gewerbegebiet darf 17,00 m nicht überschreiten. Dies ist nur bei<br />

größeren Hallenbauten durch entsprechende Vor- und Rücksprünge zu erreichen.<br />

7. Im Allgemeinen Wohngebiet sind nur Satteldächer zulässig. Für die Gebäude sind gemäß<br />

Nutzungsschablone folgende Dachneigungen und Kniestöcke zulässig:<br />

8.<br />

Geschosszahl Dachneigung Kniestock<br />

I<br />

(keine Ruheräume im DG) 28° bis 32° 0,50 m<br />

II<br />

(D als Vollgeschoss) 28° bis 32° 1,50 m<br />

Als Maß für die Kniestockhöhe gilt die senkrechte Entfernung von der Oberkante Rohdecke bis zur<br />

Oberkante Fußpfette, gemessen in der Verlängerung der Außenwand.<br />

8. Die Dacheindeckung im Allgemeinen Wohngebiet hat mit kleinteiligem, naturrotem<br />

Dachziegelmaterial zu erfolgen. Dauerhaft glänzende Deckungsmaterialien sind nicht zulässig.<br />

9. Die Gestaltung der Dachaufbauten richtet sich nach den „Rahmenbedingungen für die Gestaltung<br />

von Gebäuden“ gemäß Anlage.<br />

10. Benachbarte Garagen entlang einer gemeinsamen Grenze sind in gestalterischer Hinsicht<br />

aufeinander abzustimmen (z. B. Höhe, Traufe, Dachneigung und dgl.)<br />

11. Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen auf den geneigten Dachflächen sind in harmonischer<br />

und symmetrischer Anordnung ohne Aufständerungen zulässig.<br />

Seite 3 von 9


§ 7<br />

Werbeanlagen<br />

1. Werbeanlagen sollen nicht freistehen, sondern den Gebäuden zugeordnet sein.<br />

2. Sie dürfen mit ihrer Oberkante nicht höher als 4,00 m über dem Erdgeschossfußboden angebracht<br />

sein.<br />

3. Sie dürfen durch Größe und Gestaltung nicht aufdringlich wirken und das Orts- und Landschaftsbild<br />

nicht stören, auffallende Leuchtfarben dürfen nur untergeordnet Verwendung finden.<br />

4. Nachtbeleuchtung der Werbeanlagen (22.00 Uhr bis 7.00 Uhr) ist nicht erlaubt. Die Beleuchtung von<br />

Gebäuden ist auf das Notwendige zu reduzieren, da sie den Zielen der Energieeinsparung und eines<br />

harmonischen Ortsbildes zuwiderläuft.<br />

5. Werbeanlagen auf dem Dach sind unzulässig.<br />

§ 8<br />

Einfriedungen<br />

1. Als Einfriedung an den öffentlichen Verkehrsflächen und unbebauten Grundstücken sind nur<br />

zulässig:<br />

1.1 Holzzäune aus senkrechten Latten mit Rundholzpfosten, nicht höher als 0,90 m über dem Anschnitt<br />

der Verkehrsfläche an die Einfriedung. Bei Verwendung von Beton- oder Metallpfosten müssen diese<br />

0,15 m niedriger als der Zaun sein, der Zaun muss vor den Pfosten durchlaufen. Sockel bis 0,15 m<br />

Höhe sind nur als Begrenzung von Gehsteigen gestattet.<br />

1.2 Als seitliche und rückwärtige Einfriedung sind außer der in Abs. 1.1 beschriebenen Ausführung auch<br />

dicht hinterpflanzte graue oder grüne Maschendrahtgeflechte mit verzinkten Stahlrohrpfosten bis 2,00<br />

m Höhe zulässig, soweit sie betrieblich bzw. versicherungstechnisch erforderlich sind.<br />

§ 9<br />

Lagerplätze im Gewerbegebiet<br />

1. Lagerplätze sind mit wasserdurchlässigen Belägen zu versehen, um die größtmögliche<br />

Versickerungsfähigkeit des Bodens zu gewährleisten.<br />

2. Lagerplätze sind mit Hecken, bestehend aus Sträuchern I. und II. Ordnung, dicht einzupflanzen.<br />

3. Die Höhe der Ablagerungen darf 3,00 m nicht überschreiten.<br />

4. Kies- und Humusaufschüttungen sind nur bei nachweisbar kurzfristiger Zwischenlagerung erlaubt.<br />

5. Schrottplätze sind aus Gründen des Orts- und Landschaftsbildes nur in Lagerhallen zulässig.<br />

§ 10<br />

Sichtdreiecke<br />

Die in die Bebauungsplanzeichnung eingetragenen Sichtdreiecke sind von baulichen und nichtbaulichen<br />

Anlagen jeder Art, vie Anpflanzungen, Ablagerungen, Stapelungen usw. ab einer Höhe von 0,90 m über<br />

Straßenoberkante freizuhalten. Die Anlage von Stellplätzen, Garagenvorplätzen und Ausfahrten ist im<br />

Sichtdreieck unzulässig. Einfriedungen dürfen im Sichtdreieck höchstens 0,90 m hoch sein.<br />

Seite 4 von 9


§ 11<br />

Festsetzungen der Grünordnung im Gewerbegebiet<br />

1. Die nicht überbauten Flächen des Baugebietes sind mit Ausnahme der für den Betriebsablauf<br />

benötigten Flächen zu begrünen, mit Bäumen und Sträuchern standortgerechter Arten zu bepflanzen<br />

und in dieser Weise zu erhalten. Der Anteil der Bodenversiegelung ist auf das Notwendige zu<br />

begrenzen. Die Baugrundstücke sind bei weiterer Unterteilung der Bauflächen untereinander durch<br />

einen Pflanzstreifen von mind. 3,00 m Breite pro Grundstücksseite zu gliedern.<br />

2. Stellplatzanlagen sind einzugrünen und mit Pflanzstreifen für Bäume und Sträucher zu gliedern. Es<br />

ist ein Baum nach Artenliste 1 für 5 Stellplätze zu pflanzen und zu erhalten.<br />

3. Feuerwehrumfahrten dürfen nicht versiegelt werden, sondern sind als Schotterrasen oder<br />

Rasenpflaster auszubilden.<br />

4. Fassaden sind in geeignete Lager flächig zu begrünen. Für Rank- und Schlingpflanzen sind<br />

Kletterhilfen anzubringen.<br />

5. Der zu erhaltende Baum- und Vegetationsbestand ist vor Beginn der Bauarbeiten durch Maßnahmen<br />

entsprechend der DIN 18920 zu schützen.<br />

6. Die in der Bebauungsplanzeichnung vorgesehenen Bäume und Sträucher müssen bis spätestens<br />

zum 01. Mai des auf die Bezugsfertigkeit folgenden Jahres gepflanzt werden.<br />

7. Die vorgesehene Nutzung der Freiflächen und deren Bepflanzung ist vom Bauherrn mit einem<br />

besonderen Freiflächengestaltungsplan darzustellen, der mit dem Bauantrag einzureichen ist.<br />

8. Auf den Freiflächen sind pro Grundstück von Artenliste 1 und 2 je 25 %, von Artenliste 3 50 % Anteil<br />

zu verwenden. Dabei sind die Artenliste 1 und 2 mindestens 3 verschiedenen, von Artenliste 3<br />

mindestens 5 verschiedene Arten auszuwählen.<br />

9. Pflanzschema<br />

Seite 5 von 9


10. Die Bäume und Sträucher sind aus folgenden Arten auszuwählen:<br />

Artenliste 1<br />

Bäume Hochstamm: Stammumfang 18 bis 20 cm<br />

Tilia cordata (Winterlinde)<br />

Quercus robur (Eiche)<br />

Fraxinus excelsior (Esche)<br />

Artenliste 2<br />

Solitärpflanzen 3 x vorkultiviert mit Ballen: Mindestgröße 2,00 m<br />

Acer pseudoplatanus (Bergahorn)<br />

Carpinus betulus (Hainbuche)<br />

Prunus padus (Traubenkirsche)<br />

Quercus robur (Eiche)<br />

Alnus glutinosa (Roterle)<br />

Picea abies (Fichte max. 10 % Anteil)<br />

Artenliste 3<br />

Sträucher 2 x vorkultiviert ohne Ballen: Mindestgröße 1,0 m bis 1,25 m<br />

Corylus avellana (Hasel)<br />

Cornus mas (Kornelkirsche)<br />

Cornus sanguinea (Hartriegel)<br />

Prunus padus (Traubenkirsche)<br />

Ligustrum vulgare (Liguster)<br />

Viburnum opulus (Wasserschneeball)<br />

Salix caprea (Salweide)<br />

§ 11 A<br />

Festsetzungen der Grünordnung im Allgemeinen Wohngebiet<br />

1. Zur Einbindung des Baugebietes in die Landschaft sind die im Bebauungsplan dargestellten und<br />

festgesetzten Maßnahmen durchzuführen.<br />

2. Pflanzgebot für die Grünfläche mit der Zweckbestimmung Lärmschutzeinrichtung. Die Grünflächen<br />

auf der Innenseite können auch als magere Wiesenflächen auf ca. 5 – 15 cm Oberbodendeckung<br />

entwickelt werden. Der Aufbau einer geschlossenen Gehölzpflanzung auf der Außenseite der<br />

Lärmschutzeinrichtung erfolgt mit heimischen Arten- und Pflanzmaterial gemäß Artenliste § 11 <strong>Nr</strong>. 10<br />

und Pflanzschema gemäß § 11 <strong>Nr</strong>. 9.<br />

3. Die nicht überbauten Flächen von Wohngrundstücken sind als Grünflächen anzulegen oder<br />

gärtnerisch zu nutzen und zu unterhalten. Pro 250 qm Grundstücksfläche ist mindestens ein<br />

Laubbaum der Artenliste 1 und 2 gemäß § 11 <strong>Nr</strong>. 10 oder ein heimischer Obstbaumhochstamm<br />

(Heimische Kern- und Steinobstarten mit geringerer Anfälligkeit gegenüber dem Feuerbrand-Erreger)<br />

zu pflanzen. Die Baumstandorte sind variabel und bezüglich ihrer Lage nicht an zeichnerische<br />

Darstellungen gebunden. Für Gehölze gilt die Artenliste 3.<br />

Seite 6 von 9


§ 12<br />

Immissionsschutz im Gewerbegebiet<br />

1. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes dürfen keine Betriebe angesiedelt werden, die in starkem<br />

Maße luftverunreinigende Stoffe emittieren und deshalb einer Genehmigung gemäß § 4 Bundes-<br />

Immissionsschutzgesetz bedürfen. Des weiteren sind auch Betriebe, die keiner Genehmigung nach<br />

dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedürfen, aber deren Hauptzweck die Verarbeitung oder<br />

Anwendung von Lösemitteln oder lösemittelhaltigen Stoffen ist, nicht zulässig.<br />

2. Für das im Bebauungsplan ausgewiesene Gewerbegebiet werden als höchstzulässige<br />

immissionswirksame flächenbezogene Schalleistungspegel folgende Werte festgesetzt:<br />

tags LwA’’ = 60 dB/A)/m 2<br />

nachts LwA’’ = 45 dB/A)/m 2 .<br />

.<br />

Die Nachtzeit beträgt 8 Stunden; sie beginnt um 22.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr.<br />

Innerhalb des festgesetzten Gewerbegebietes sind nur solche Anlagen und Betriebe zulässig, die<br />

zusammen mit dem Lärmbeitrag des zugehörigen Kfz-Verkehrs auf dem Betriebsgrundstück die<br />

zulässigen flächenbezogenen Schallleistungspegel nicht überschreiten.<br />

Die Berechnung der Immissionskontingente aus den flächenbezogenen Schallleistungspegeln ist<br />

nach DIN 18005 Teil 1, Mai 1987, Schallschutz im Städtebau, Berechnungsverfahren (Deutsches<br />

Institut für Normung e.V., Bezug über Beuth Verlag GmbH, Berlin), Abschnitt 5.4 durchzuführen<br />

(ungehinderte Schallausbreitung). Die Flächengeräuschquelle ist dabei in einer Höhe von 2,0 m über<br />

Grund anzusetzen.<br />

Hinweis:<br />

Die Einhaltung der flächenbezogenen Schallleistungspegel ist im Genehmigungsverfahren<br />

unaufgefordert nachzuweisen.<br />

§ 12 A<br />

Immissionsschutz im Allgemeinen Wohngebiet<br />

1. Entlang der ST 2012 ist eine aktive Schallschutzmaßnahme mit einer Höhe von 2,50 m über<br />

Gradiente der Straße zu errichten. Dabei kann es sich um eine Wand, einen Wall oder um eine<br />

Kombination aus beiden Maßnahmen handeln. Soweit eine Lärmschutzwand errichtet wird, muss<br />

diese zur Vermeidung von Schallreflexionen für das Wohnhaus auf Flurnr. 876 westseitig<br />

hochschallabsorbierend und mit einem Flächengewicht von mindestens 15 kg/qm ausgebildet<br />

werden. Die Lärmschutzeinrichtung ist am Nordende ca. 16 m und am Südende ca. 33 m<br />

umknickend nach Osten weiterzuführen, um einen ausreichenden Flankenschutz zu gewährleisten.<br />

Für die Höhe der Deckenunterkante des Erdgeschosses der Häuser auf den Flurnummern 874/11,<br />

874/12, 874/13 und 874/13 werden in der <strong>Plan</strong>zeichnung max. Höhen über NN festgesetzt.<br />

2. Die Schalldämmung der Außenbauteile von Aufenthaltsräumen bei den Gebäuden im <strong>Plan</strong>gebiet ist<br />

anhand DIN 4109, Schallschutz im Hochbau, Tabelle 8, zu bemessen und im Rahmen des<br />

Freistellungs- bzw. Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen. An folgenden Gebäudefassaden der<br />

vier Wohnhäuser an der ST 2012 sind zur Belüftung notwendige Fenster von Ruheräumen<br />

(Schlafzimmer, Kinderzimmer) mit schallgedämpften Lüftungseinrichtungen auszustatten:<br />

Erdgeschoss:<br />

Obergeschoss:<br />

Westseiten und nördliches Haus zusätzlich Nordseite<br />

Südseiten, Westseiten und Nordseiten<br />

Die Lüftungseinrichtungen müssen mindestens einen 0,5-fachen stündlichen Luftwechsel in den<br />

Ruheräumen gewährleisten (ggf. mechanische Unterstützung). Die Schalldämpfung der<br />

Lüftungseinrichtungen ist so auszulegen, dass die erforderliche Luftschalldämmung der gesamten<br />

Außenfläche gemäß DIN 4109 in Verbindung mit den übrigen Bauteilen erreicht wird.<br />

Seite 7 von 9


3. Entlang des Haldenwegs ist eine aktive Schallschutzmaßnahme mit einer Höhe von 2,0 m über<br />

Gradiente der Straße zu errichten (Schutz vor Gewerbelärm). In den 3 südlichen Wohnhäusern am<br />

Haldenweg sind keine Aufenthaltsräume im Dachgeschoss zulässig. Für die Höhe der<br />

Deckenunterkante des Erdgeschosses der vorgenannten Häuser werden in der <strong>Plan</strong>zeichnung max.<br />

Höhen über NN festgesetzt.<br />

Hinweis:<br />

Infolge der Verkehrslärmimmissionen der Staatsstraße 2012 kommt es am Westrand des<br />

<strong>Plan</strong>gebietes zum Teil zu Überschreitungen der schalltechnischen Orientierungswerte des Beiblattes<br />

1 zu DIN 18005, Teil 1 und im Obergeschossbereich nachts auch zu Überschreitungen des<br />

Immissionsgrenzwertes der Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV. Auf die Anforderungen<br />

der DIN 4109 Schallschutz im Hochbau, wird besonders hingewiesen (passiver Schallschutz).<br />

§ 13<br />

Abfallentsorgung<br />

1. Soweit Abfälle anfallen, die von der Entsorgungspflicht durch den Landkreis nicht ausgenommen sind<br />

oder bezüglich deren Umfang die Entsorgungspflicht nicht eingeschränkt ist, sind diese in<br />

zugelassener Form der öffentlichen Abfallentsorgung des Landkreises Ostallgäu zu übergeben.<br />

2. Auf den Grundstücken sind Standorte der Abfallbehältnisse in ausreichender Größe und Anzahl<br />

nachzuweisen, damit die von einer gemeinsamen Selbstanlieferung mit Abfällen zu den<br />

Entsorgungsanlagen ausgeschlossenen Wertstoffe ordnungsgemäß getrennt erfasst werden können.<br />

Die Standorte sind so abzuschirmen, dass sie das Ortsbild nicht nachteilig berühren. Wünschenswert<br />

wäre eine Unterbringung in Gebäuden.<br />

3. Im Freiflächengestaltungsplan ist ein Standort für die Kompostierung von pflanzlichen Abfällen, die<br />

auf dem jeweiligen Grundstück anfallen, nachzuweisen.<br />

§ 14<br />

Oberflächenwasser<br />

1. Unverschmutztes Oberflächenwasser, z. B. Hof- und Dachwasser, ist grundsätzlich auf dem<br />

jeweiligen Grundstück möglichst weitflächig zu versickern.<br />

2. Die Bodenversiegelung ist so gering wie möglich zu halten und nur auf stärker verschmutzten<br />

Flächen zulässig. Sie ist im Freiflächengestaltungsplan darzustellen.<br />

3. Der Bau von Regenwasserspeichern ist ebenso wie die Regenwassernutzung für WC-Spülung<br />

zulässig; die für die WC-Spülung genutzte Wassermenge ist gesondert zu bemessen. Die<br />

Regenwasserbenutzung für WC-Spülung ist separat zu beantragen.<br />

§ 15<br />

Abstandsflächen<br />

An den bauordnungsrechtlichen Regelungen des Art. 6 der BayBO wird festgehalten. Ausnahmen<br />

hiervon stellen die in der <strong>Plan</strong>zeichnung festgesetzten Abstandsflächen dar.<br />

§ 16<br />

Genehmigungsfreistellungsverfahren<br />

Für den Bereich des Gewerbegebietes wird die Behandlung von Baugesuchen jeglicher Art im<br />

Genehmigungsfreistellungsverfahren ausgeschlossen.<br />

Seite 8 von 9


§ 17<br />

Inkrafttreten<br />

Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung seiner Genehmigung in Kraft.<br />

<strong>Günzach</strong>,<br />

________________________<br />

(Schröder, 1. Bürgermeisterin)<br />

HINWEISE<br />

Die von der Landwirtschaft, aus den angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen,<br />

ausgehenden Immissionen sind ortsüblich und trotz einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung<br />

unvermeidlich und müssen deshalb nach § 906 BGB hingenommen werden.<br />

Seite 9 von 9

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!