Satzung B-Plan Nr. 4 AKTUELL - Günzach
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GEMEINDE GÜNZACH<br />
LANDKREIS OSTALLGÄU<br />
Aufgrund Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) i. d. F. der Bekanntmachung vom<br />
22.08.1998 (GVBl. 1998, S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2007 (GVBl. S. 958) in<br />
Verbindung mit §§ 1, 2, 9 und 10 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.<br />
September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008<br />
(BGBl. I S. 3018), der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO) in der Fassung der<br />
Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I s. 133), dem Gesetz über die Gesetz über die<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757,<br />
2797), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), Art 81<br />
Abs. 2 der Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007<br />
(GVBl S. 588, BayRS 2132-1-I), geändert durch § 7 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 479) und dem<br />
Bayerischen Naturschutzgesetz (BayNatSchG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 23.12.2005 (GVBl 2006 S.<br />
2), erlässt die Gemeinde <strong>Günzach</strong> gemäß § 13 BauGB folgende <strong>Satzung</strong>:<br />
SATZUNG<br />
§ 1<br />
Inhalt des Bebauungsplans<br />
Für das oben genannte Gebiet gilt die von hofmann & dietz, architekten, bdb. bdla. ausgearbeitete <strong>Satzung</strong>.<br />
Sie besteht aus den nachstehenden Vorschriften (Textteil) i. d. F. vom 27.10.2009.<br />
§ 2<br />
Art der baulichen Nutzung<br />
1. Die Baugebiete im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans werden entsprechend den<br />
Darstellungen in der <strong>Plan</strong>zeichnung als Gewerbegebiet (GE) im Sinne des § 8 und Allgemeines<br />
Wohngebiet (WA) im Sinne des § 4 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom<br />
23.01.1990 (BGBl. I, S. 133) festgesetzt:<br />
1.1 Gewerbegebiet (GE), § 8 BauNVO.<br />
1.1.1. Unter Hinweis auf § 1 Abs. 6 BauNVO wird nach § 8 Abs. 3 bestimmt:<br />
1.1.1.1. Wohnungen für Aufsichts- und Betriebspersonen sowie Betriebsinhaber und Betriebsleiter werden<br />
ausnahmsweise zugelassen. Dabei ist pro Betriebsgrundstück unabhängig von der Zahl der<br />
Betriebsinhaber, Gesellschafter oder Betriebe auf dem Grundstück jeweils nur eine Wohnung<br />
zugelassen.<br />
1.1.1.2. Die nach § 8 Abs. 3 Ziffer 2 und 3 ausnahmsweise zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle,<br />
soziale und gesundheitliche Zwecke, sowie Vergnügungsstätten werden nicht Bestandteil des<br />
Bebauungsplanes.<br />
1.2.. Allgemeines Wohngebiet (WA), § 4 BauNVO.<br />
1.2.1. Die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gemäss § 4 Abs. 3 <strong>Nr</strong>. 1-5 (Betriebe des<br />
Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen,<br />
Gartenbaubetriebe, Tankstellen) sind nicht zulässig.<br />
§ 3<br />
Maß der baulichen Nutzung<br />
Das Maß der baulichen Nutzung wird bestimmt durch die Anzahl der zulässigen Geschosse, durch<br />
Grundflächenzahlen (GRZ) und Geschossflächenzahlen (GFZ).<br />
2. Für die im <strong>Plan</strong> angegebenen Werte (Nutzungsschablone) gelten die §§17 und 19 der<br />
Baunutzungsverordnung.<br />
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3. Die Wandhöhe der Gebäude im Gewerbegebiet beträgt maximal 6,80 m.<br />
Für untergeordnete Nebengebäude wie Aufzugschacht, Siloanlage, Spänebunker, Schlauchturm<br />
oder dergleichen kann die vorgeschriebene Wandhöhe und Dachneigung ausnahmsweise<br />
überschritten werden. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Gebäudeteile nicht im Hauptgebäude<br />
integriert sind. Voraussetzung hierfür sind betriebstechnische Erfordernisse. Diese Nebengebäude<br />
müssen dem Hauptgebäude in Größe und Gestaltung untergeordnet bleiben.<br />
Die Wandhöhe wird gemessen von Oberkante natürlichem bzw. festgesetztem Gelände bis Anschnitt<br />
der Dachhaut in Verlängerung der Außenwand.<br />
4. Die Zahl der Wohnungen im Allgemeinen Wohngebiet wird pro Gebäude auf max. 2 Wohnungen<br />
begrenzt.<br />
§ 4<br />
Bauweise<br />
1. Im Bebauungsplangebiet gilt die offene Bauweise.<br />
2. Sofern im Gewerbegebiet besondere betriebliche Gegebenheiten Gebäude über 50 m Länge<br />
erforderlich machen, sind ausnahmsweise längere Baukörper zugelassen. Sie sind dabei<br />
entsprechend zu gliedern, z. B. dadurch, dass mindestens nach 40 m Baukörperlänge ein<br />
eingeschossiger mindestens 8 m langer und deutlicher schmalerer Verbindungstrakt eingeschoben<br />
wird. Die Gestaltung des Zwischentraktes ist gegenüber dem Hauptgebäude deutlich untergeordnet<br />
auszuführen.<br />
3. Im Allgemeinen Wohngebiet sind nur Einzelhäuser zulässig.<br />
§ 5<br />
Garagen und Nebengebäude<br />
1. Garagen und überdachte Stellplätze dürfen nur innerhalb der überbaubaren Flächen errichtet werden<br />
und sind möglichst in das Hauptgebäude zu integrieren oder anzubauen. Zusätzlich können Garagen<br />
und überdachte Stellplätze innerhalb der mit <strong>Plan</strong>zeichen 15.3 der <strong>Plan</strong>zeichenverordnung<br />
umgrenzten Fläche errichtet werden.<br />
2. Von der Straßenbegrenzungslinie haben Garagen und Nebengebäude im Allgemeinen Wohngebiet<br />
einen Abstand von mindestens 5,00 m einzuhalten.<br />
3. Die Außengestaltung der Garagen und Nebengebäude im Allgemeinen Wohngebiet muss mit den<br />
Hauptgebäuden übereinstimmen.<br />
4. Je Wohneinheit (WE) sind 2 Stellplätze nachzuweisen.<br />
5. Im Allgemeinen Wohngebiet sind Stellplätze außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig.<br />
6. Nebengebäude im Allgemeinen Wohngebiet bis max. 12 qm Grundfläche und max. 40 cbm<br />
umbauten Raum sind außerhalb der überbaubaren Fläche, nicht jedoch in Vorgartenbereichen, unter<br />
Einhaltung der Bayerischen Bauordnung zulässig.<br />
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§ 6<br />
Gestaltung der Gebäude<br />
1. Für sämtliche Gebäude im Gewerbegebiet sind nur Satteldächer mit einer Dachneigung von 15° bis<br />
23° zulässig.<br />
2. Die Hauptfirstrichtung ist bindend. Untergeordnete Bauteile wie Quergiebel, Garagen oder<br />
Nebengebäude können von der Hauptfirstrichtung abweichen. Dies gilt auch für die Dachneigung<br />
bzw. die Kniestockhöhe.<br />
3. Der Dachüberstand muss an allen Seiten der Gebäude mindestens 0,60 m betragen.<br />
4. Die Oberkante des Erdgeschoss-Rohfußbodens darf höchstens 0,30 m über der natürlichen bzw. der<br />
von der Gemeinde festgesetzten Geländeoberfläche liegen; ausgenommen sind Gebäudeteile mit<br />
notwendigen Rampen.<br />
5. Bei der Außengestaltung sind nur verputzte Außenwände mit gebrochenem weißen oder erdfarbenen<br />
Anstrich in gedämpfter Farbgebung zulässig. Desgleichen sind Bauten - bzw. Bauteile aus Holz in<br />
gedämpften Farben erlaubt.<br />
6. Die Giebelbreite der Gebäude im Gewerbegebiet darf 17,00 m nicht überschreiten. Dies ist nur bei<br />
größeren Hallenbauten durch entsprechende Vor- und Rücksprünge zu erreichen.<br />
7. Im Allgemeinen Wohngebiet sind nur Satteldächer zulässig. Für die Gebäude sind gemäß<br />
Nutzungsschablone folgende Dachneigungen und Kniestöcke zulässig:<br />
8.<br />
Geschosszahl Dachneigung Kniestock<br />
I<br />
(keine Ruheräume im DG) 28° bis 32° 0,50 m<br />
II<br />
(D als Vollgeschoss) 28° bis 32° 1,50 m<br />
Als Maß für die Kniestockhöhe gilt die senkrechte Entfernung von der Oberkante Rohdecke bis zur<br />
Oberkante Fußpfette, gemessen in der Verlängerung der Außenwand.<br />
8. Die Dacheindeckung im Allgemeinen Wohngebiet hat mit kleinteiligem, naturrotem<br />
Dachziegelmaterial zu erfolgen. Dauerhaft glänzende Deckungsmaterialien sind nicht zulässig.<br />
9. Die Gestaltung der Dachaufbauten richtet sich nach den „Rahmenbedingungen für die Gestaltung<br />
von Gebäuden“ gemäß Anlage.<br />
10. Benachbarte Garagen entlang einer gemeinsamen Grenze sind in gestalterischer Hinsicht<br />
aufeinander abzustimmen (z. B. Höhe, Traufe, Dachneigung und dgl.)<br />
11. Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen auf den geneigten Dachflächen sind in harmonischer<br />
und symmetrischer Anordnung ohne Aufständerungen zulässig.<br />
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§ 7<br />
Werbeanlagen<br />
1. Werbeanlagen sollen nicht freistehen, sondern den Gebäuden zugeordnet sein.<br />
2. Sie dürfen mit ihrer Oberkante nicht höher als 4,00 m über dem Erdgeschossfußboden angebracht<br />
sein.<br />
3. Sie dürfen durch Größe und Gestaltung nicht aufdringlich wirken und das Orts- und Landschaftsbild<br />
nicht stören, auffallende Leuchtfarben dürfen nur untergeordnet Verwendung finden.<br />
4. Nachtbeleuchtung der Werbeanlagen (22.00 Uhr bis 7.00 Uhr) ist nicht erlaubt. Die Beleuchtung von<br />
Gebäuden ist auf das Notwendige zu reduzieren, da sie den Zielen der Energieeinsparung und eines<br />
harmonischen Ortsbildes zuwiderläuft.<br />
5. Werbeanlagen auf dem Dach sind unzulässig.<br />
§ 8<br />
Einfriedungen<br />
1. Als Einfriedung an den öffentlichen Verkehrsflächen und unbebauten Grundstücken sind nur<br />
zulässig:<br />
1.1 Holzzäune aus senkrechten Latten mit Rundholzpfosten, nicht höher als 0,90 m über dem Anschnitt<br />
der Verkehrsfläche an die Einfriedung. Bei Verwendung von Beton- oder Metallpfosten müssen diese<br />
0,15 m niedriger als der Zaun sein, der Zaun muss vor den Pfosten durchlaufen. Sockel bis 0,15 m<br />
Höhe sind nur als Begrenzung von Gehsteigen gestattet.<br />
1.2 Als seitliche und rückwärtige Einfriedung sind außer der in Abs. 1.1 beschriebenen Ausführung auch<br />
dicht hinterpflanzte graue oder grüne Maschendrahtgeflechte mit verzinkten Stahlrohrpfosten bis 2,00<br />
m Höhe zulässig, soweit sie betrieblich bzw. versicherungstechnisch erforderlich sind.<br />
§ 9<br />
Lagerplätze im Gewerbegebiet<br />
1. Lagerplätze sind mit wasserdurchlässigen Belägen zu versehen, um die größtmögliche<br />
Versickerungsfähigkeit des Bodens zu gewährleisten.<br />
2. Lagerplätze sind mit Hecken, bestehend aus Sträuchern I. und II. Ordnung, dicht einzupflanzen.<br />
3. Die Höhe der Ablagerungen darf 3,00 m nicht überschreiten.<br />
4. Kies- und Humusaufschüttungen sind nur bei nachweisbar kurzfristiger Zwischenlagerung erlaubt.<br />
5. Schrottplätze sind aus Gründen des Orts- und Landschaftsbildes nur in Lagerhallen zulässig.<br />
§ 10<br />
Sichtdreiecke<br />
Die in die Bebauungsplanzeichnung eingetragenen Sichtdreiecke sind von baulichen und nichtbaulichen<br />
Anlagen jeder Art, vie Anpflanzungen, Ablagerungen, Stapelungen usw. ab einer Höhe von 0,90 m über<br />
Straßenoberkante freizuhalten. Die Anlage von Stellplätzen, Garagenvorplätzen und Ausfahrten ist im<br />
Sichtdreieck unzulässig. Einfriedungen dürfen im Sichtdreieck höchstens 0,90 m hoch sein.<br />
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§ 11<br />
Festsetzungen der Grünordnung im Gewerbegebiet<br />
1. Die nicht überbauten Flächen des Baugebietes sind mit Ausnahme der für den Betriebsablauf<br />
benötigten Flächen zu begrünen, mit Bäumen und Sträuchern standortgerechter Arten zu bepflanzen<br />
und in dieser Weise zu erhalten. Der Anteil der Bodenversiegelung ist auf das Notwendige zu<br />
begrenzen. Die Baugrundstücke sind bei weiterer Unterteilung der Bauflächen untereinander durch<br />
einen Pflanzstreifen von mind. 3,00 m Breite pro Grundstücksseite zu gliedern.<br />
2. Stellplatzanlagen sind einzugrünen und mit Pflanzstreifen für Bäume und Sträucher zu gliedern. Es<br />
ist ein Baum nach Artenliste 1 für 5 Stellplätze zu pflanzen und zu erhalten.<br />
3. Feuerwehrumfahrten dürfen nicht versiegelt werden, sondern sind als Schotterrasen oder<br />
Rasenpflaster auszubilden.<br />
4. Fassaden sind in geeignete Lager flächig zu begrünen. Für Rank- und Schlingpflanzen sind<br />
Kletterhilfen anzubringen.<br />
5. Der zu erhaltende Baum- und Vegetationsbestand ist vor Beginn der Bauarbeiten durch Maßnahmen<br />
entsprechend der DIN 18920 zu schützen.<br />
6. Die in der Bebauungsplanzeichnung vorgesehenen Bäume und Sträucher müssen bis spätestens<br />
zum 01. Mai des auf die Bezugsfertigkeit folgenden Jahres gepflanzt werden.<br />
7. Die vorgesehene Nutzung der Freiflächen und deren Bepflanzung ist vom Bauherrn mit einem<br />
besonderen Freiflächengestaltungsplan darzustellen, der mit dem Bauantrag einzureichen ist.<br />
8. Auf den Freiflächen sind pro Grundstück von Artenliste 1 und 2 je 25 %, von Artenliste 3 50 % Anteil<br />
zu verwenden. Dabei sind die Artenliste 1 und 2 mindestens 3 verschiedenen, von Artenliste 3<br />
mindestens 5 verschiedene Arten auszuwählen.<br />
9. Pflanzschema<br />
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10. Die Bäume und Sträucher sind aus folgenden Arten auszuwählen:<br />
Artenliste 1<br />
Bäume Hochstamm: Stammumfang 18 bis 20 cm<br />
Tilia cordata (Winterlinde)<br />
Quercus robur (Eiche)<br />
Fraxinus excelsior (Esche)<br />
Artenliste 2<br />
Solitärpflanzen 3 x vorkultiviert mit Ballen: Mindestgröße 2,00 m<br />
Acer pseudoplatanus (Bergahorn)<br />
Carpinus betulus (Hainbuche)<br />
Prunus padus (Traubenkirsche)<br />
Quercus robur (Eiche)<br />
Alnus glutinosa (Roterle)<br />
Picea abies (Fichte max. 10 % Anteil)<br />
Artenliste 3<br />
Sträucher 2 x vorkultiviert ohne Ballen: Mindestgröße 1,0 m bis 1,25 m<br />
Corylus avellana (Hasel)<br />
Cornus mas (Kornelkirsche)<br />
Cornus sanguinea (Hartriegel)<br />
Prunus padus (Traubenkirsche)<br />
Ligustrum vulgare (Liguster)<br />
Viburnum opulus (Wasserschneeball)<br />
Salix caprea (Salweide)<br />
§ 11 A<br />
Festsetzungen der Grünordnung im Allgemeinen Wohngebiet<br />
1. Zur Einbindung des Baugebietes in die Landschaft sind die im Bebauungsplan dargestellten und<br />
festgesetzten Maßnahmen durchzuführen.<br />
2. Pflanzgebot für die Grünfläche mit der Zweckbestimmung Lärmschutzeinrichtung. Die Grünflächen<br />
auf der Innenseite können auch als magere Wiesenflächen auf ca. 5 – 15 cm Oberbodendeckung<br />
entwickelt werden. Der Aufbau einer geschlossenen Gehölzpflanzung auf der Außenseite der<br />
Lärmschutzeinrichtung erfolgt mit heimischen Arten- und Pflanzmaterial gemäß Artenliste § 11 <strong>Nr</strong>. 10<br />
und Pflanzschema gemäß § 11 <strong>Nr</strong>. 9.<br />
3. Die nicht überbauten Flächen von Wohngrundstücken sind als Grünflächen anzulegen oder<br />
gärtnerisch zu nutzen und zu unterhalten. Pro 250 qm Grundstücksfläche ist mindestens ein<br />
Laubbaum der Artenliste 1 und 2 gemäß § 11 <strong>Nr</strong>. 10 oder ein heimischer Obstbaumhochstamm<br />
(Heimische Kern- und Steinobstarten mit geringerer Anfälligkeit gegenüber dem Feuerbrand-Erreger)<br />
zu pflanzen. Die Baumstandorte sind variabel und bezüglich ihrer Lage nicht an zeichnerische<br />
Darstellungen gebunden. Für Gehölze gilt die Artenliste 3.<br />
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§ 12<br />
Immissionsschutz im Gewerbegebiet<br />
1. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes dürfen keine Betriebe angesiedelt werden, die in starkem<br />
Maße luftverunreinigende Stoffe emittieren und deshalb einer Genehmigung gemäß § 4 Bundes-<br />
Immissionsschutzgesetz bedürfen. Des weiteren sind auch Betriebe, die keiner Genehmigung nach<br />
dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedürfen, aber deren Hauptzweck die Verarbeitung oder<br />
Anwendung von Lösemitteln oder lösemittelhaltigen Stoffen ist, nicht zulässig.<br />
2. Für das im Bebauungsplan ausgewiesene Gewerbegebiet werden als höchstzulässige<br />
immissionswirksame flächenbezogene Schalleistungspegel folgende Werte festgesetzt:<br />
tags LwA’’ = 60 dB/A)/m 2<br />
nachts LwA’’ = 45 dB/A)/m 2 .<br />
.<br />
Die Nachtzeit beträgt 8 Stunden; sie beginnt um 22.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr.<br />
Innerhalb des festgesetzten Gewerbegebietes sind nur solche Anlagen und Betriebe zulässig, die<br />
zusammen mit dem Lärmbeitrag des zugehörigen Kfz-Verkehrs auf dem Betriebsgrundstück die<br />
zulässigen flächenbezogenen Schallleistungspegel nicht überschreiten.<br />
Die Berechnung der Immissionskontingente aus den flächenbezogenen Schallleistungspegeln ist<br />
nach DIN 18005 Teil 1, Mai 1987, Schallschutz im Städtebau, Berechnungsverfahren (Deutsches<br />
Institut für Normung e.V., Bezug über Beuth Verlag GmbH, Berlin), Abschnitt 5.4 durchzuführen<br />
(ungehinderte Schallausbreitung). Die Flächengeräuschquelle ist dabei in einer Höhe von 2,0 m über<br />
Grund anzusetzen.<br />
Hinweis:<br />
Die Einhaltung der flächenbezogenen Schallleistungspegel ist im Genehmigungsverfahren<br />
unaufgefordert nachzuweisen.<br />
§ 12 A<br />
Immissionsschutz im Allgemeinen Wohngebiet<br />
1. Entlang der ST 2012 ist eine aktive Schallschutzmaßnahme mit einer Höhe von 2,50 m über<br />
Gradiente der Straße zu errichten. Dabei kann es sich um eine Wand, einen Wall oder um eine<br />
Kombination aus beiden Maßnahmen handeln. Soweit eine Lärmschutzwand errichtet wird, muss<br />
diese zur Vermeidung von Schallreflexionen für das Wohnhaus auf Flurnr. 876 westseitig<br />
hochschallabsorbierend und mit einem Flächengewicht von mindestens 15 kg/qm ausgebildet<br />
werden. Die Lärmschutzeinrichtung ist am Nordende ca. 16 m und am Südende ca. 33 m<br />
umknickend nach Osten weiterzuführen, um einen ausreichenden Flankenschutz zu gewährleisten.<br />
Für die Höhe der Deckenunterkante des Erdgeschosses der Häuser auf den Flurnummern 874/11,<br />
874/12, 874/13 und 874/13 werden in der <strong>Plan</strong>zeichnung max. Höhen über NN festgesetzt.<br />
2. Die Schalldämmung der Außenbauteile von Aufenthaltsräumen bei den Gebäuden im <strong>Plan</strong>gebiet ist<br />
anhand DIN 4109, Schallschutz im Hochbau, Tabelle 8, zu bemessen und im Rahmen des<br />
Freistellungs- bzw. Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen. An folgenden Gebäudefassaden der<br />
vier Wohnhäuser an der ST 2012 sind zur Belüftung notwendige Fenster von Ruheräumen<br />
(Schlafzimmer, Kinderzimmer) mit schallgedämpften Lüftungseinrichtungen auszustatten:<br />
Erdgeschoss:<br />
Obergeschoss:<br />
Westseiten und nördliches Haus zusätzlich Nordseite<br />
Südseiten, Westseiten und Nordseiten<br />
Die Lüftungseinrichtungen müssen mindestens einen 0,5-fachen stündlichen Luftwechsel in den<br />
Ruheräumen gewährleisten (ggf. mechanische Unterstützung). Die Schalldämpfung der<br />
Lüftungseinrichtungen ist so auszulegen, dass die erforderliche Luftschalldämmung der gesamten<br />
Außenfläche gemäß DIN 4109 in Verbindung mit den übrigen Bauteilen erreicht wird.<br />
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3. Entlang des Haldenwegs ist eine aktive Schallschutzmaßnahme mit einer Höhe von 2,0 m über<br />
Gradiente der Straße zu errichten (Schutz vor Gewerbelärm). In den 3 südlichen Wohnhäusern am<br />
Haldenweg sind keine Aufenthaltsräume im Dachgeschoss zulässig. Für die Höhe der<br />
Deckenunterkante des Erdgeschosses der vorgenannten Häuser werden in der <strong>Plan</strong>zeichnung max.<br />
Höhen über NN festgesetzt.<br />
Hinweis:<br />
Infolge der Verkehrslärmimmissionen der Staatsstraße 2012 kommt es am Westrand des<br />
<strong>Plan</strong>gebietes zum Teil zu Überschreitungen der schalltechnischen Orientierungswerte des Beiblattes<br />
1 zu DIN 18005, Teil 1 und im Obergeschossbereich nachts auch zu Überschreitungen des<br />
Immissionsgrenzwertes der Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV. Auf die Anforderungen<br />
der DIN 4109 Schallschutz im Hochbau, wird besonders hingewiesen (passiver Schallschutz).<br />
§ 13<br />
Abfallentsorgung<br />
1. Soweit Abfälle anfallen, die von der Entsorgungspflicht durch den Landkreis nicht ausgenommen sind<br />
oder bezüglich deren Umfang die Entsorgungspflicht nicht eingeschränkt ist, sind diese in<br />
zugelassener Form der öffentlichen Abfallentsorgung des Landkreises Ostallgäu zu übergeben.<br />
2. Auf den Grundstücken sind Standorte der Abfallbehältnisse in ausreichender Größe und Anzahl<br />
nachzuweisen, damit die von einer gemeinsamen Selbstanlieferung mit Abfällen zu den<br />
Entsorgungsanlagen ausgeschlossenen Wertstoffe ordnungsgemäß getrennt erfasst werden können.<br />
Die Standorte sind so abzuschirmen, dass sie das Ortsbild nicht nachteilig berühren. Wünschenswert<br />
wäre eine Unterbringung in Gebäuden.<br />
3. Im Freiflächengestaltungsplan ist ein Standort für die Kompostierung von pflanzlichen Abfällen, die<br />
auf dem jeweiligen Grundstück anfallen, nachzuweisen.<br />
§ 14<br />
Oberflächenwasser<br />
1. Unverschmutztes Oberflächenwasser, z. B. Hof- und Dachwasser, ist grundsätzlich auf dem<br />
jeweiligen Grundstück möglichst weitflächig zu versickern.<br />
2. Die Bodenversiegelung ist so gering wie möglich zu halten und nur auf stärker verschmutzten<br />
Flächen zulässig. Sie ist im Freiflächengestaltungsplan darzustellen.<br />
3. Der Bau von Regenwasserspeichern ist ebenso wie die Regenwassernutzung für WC-Spülung<br />
zulässig; die für die WC-Spülung genutzte Wassermenge ist gesondert zu bemessen. Die<br />
Regenwasserbenutzung für WC-Spülung ist separat zu beantragen.<br />
§ 15<br />
Abstandsflächen<br />
An den bauordnungsrechtlichen Regelungen des Art. 6 der BayBO wird festgehalten. Ausnahmen<br />
hiervon stellen die in der <strong>Plan</strong>zeichnung festgesetzten Abstandsflächen dar.<br />
§ 16<br />
Genehmigungsfreistellungsverfahren<br />
Für den Bereich des Gewerbegebietes wird die Behandlung von Baugesuchen jeglicher Art im<br />
Genehmigungsfreistellungsverfahren ausgeschlossen.<br />
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§ 17<br />
Inkrafttreten<br />
Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung seiner Genehmigung in Kraft.<br />
<strong>Günzach</strong>,<br />
________________________<br />
(Schröder, 1. Bürgermeisterin)<br />
HINWEISE<br />
Die von der Landwirtschaft, aus den angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen,<br />
ausgehenden Immissionen sind ortsüblich und trotz einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung<br />
unvermeidlich und müssen deshalb nach § 906 BGB hingenommen werden.<br />
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