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Volksinitiative zum Schutz von Mensch und Wohnraum vor ... - guidle

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<strong>Volksinitiative</strong> <strong>zum</strong> <strong>Schutz</strong> <strong>von</strong> <strong>Mensch</strong> <strong>und</strong> <strong>Wohnraum</strong> <strong>vor</strong><br />

Grossantennen - Dokumentation<br />

Gemeinde Horw<br />

Trägerverein „Interessengemeinschaft für unbeschwertes Wohnen/HIFUW“<br />

Information, Dokumentation<br />

Seite/n<br />

1. Unsere Strategie <strong>und</strong> unser Ziel in der Gemeinde Horw 2/3<br />

2. Unsere Initiative 4<br />

3. Projekt Mobilfunkantennen-Anlage Stutzring 2, 6005 St. Niklausen – Horw 5/6<br />

4. Projekt Mobilfunkantennen-Anlage Kantonsstrasse 25, 6048 Horw 7<br />

5. Projekt Mobilfunkantennen-Anlage Felmis, 6048 Horw 8<br />

6. Drahtlose Telekommunikation:<br />

Infrastrukturbau im Spannungsfeld zwischen Nutzen <strong>und</strong> <strong>Schutz</strong> 9<br />

7. Die Rechtslage 10/11/12<br />

Beilagen:<br />

Bau- <strong>und</strong> Zonenreglement Horw, Auszug Baureglement Stadt Wil/SG,<br />

Auszug Planungs- <strong>und</strong> Baugesetzt Kt. Luzern, Initiativ-Formular<br />

11.04.2006 1 <strong>von</strong> 12 Doku-Mappe.doc


1. Unsere Strategie <strong>und</strong> unser Ziel in der Gemeinde Horw<br />

1.1. Gründung einer Interessengemeinschaft in der Form eines Horwer Vereins<br />

Am 15. Februar 2006 haben besorgte, verärgerte <strong>und</strong> umsichtige Horwerinnen <strong>und</strong> Horwer den<br />

Verein „Interessengemeinschaft für unbeschwertes Wohnen – HIFUW“ gegründet. Der Verein<br />

setzt sich für die Ges<strong>und</strong>heit der Horwer Bevölkerung, die Erhaltung der Wohnqualität <strong>und</strong> den<br />

<strong>Schutz</strong> der Landschaft ein. Unter anderem verfolgt er das Ziel, in Anlehnung an die Richtlinien<br />

<strong>von</strong> BAFU <strong>und</strong> BAKOM, die Errichtung überdimensionierter Grossantennen in Wohngebieten<br />

zu unterbinden.<br />

1.2. Erfahrungen <strong>und</strong> Erkenntnisse<br />

Beurteilende Amtsstellen bestätigen den Eingang auffallend vieler Baugesuche für sendestarke<br />

Basismobilfunk-Anlagen während der letzten Monate. Es werden Anlagen „auf Vorrat hin“<br />

erstellt.<br />

<strong>Mensch</strong> <strong>und</strong> Umwelt haben im Zusammenhang mit der Erstellung <strong>von</strong> Sendeanlagen eine nur<br />

schwache Lobby <strong>und</strong> einen entsprechend schweren Stand.<br />

Kantonale <strong>und</strong> kommunale Amtsstellen verfügen im Zusammenhang mit der Bewilligung <strong>von</strong><br />

Antennenstandorten über wenig Handhabe <strong>und</strong> Spielraum, um den Bedürfnissen der örtlichen<br />

Bevölkerung gerecht zu werden.<br />

Sendeanlagen verschandeln Landschaft <strong>und</strong> Heimat.<br />

Die <strong>von</strong> Tag zu Tag umfassender, grösser, bedrückender <strong>und</strong> zahlreicher werdenden Mobilfunkantennen<br />

(heute gegen 10 000, geplanter Endausbau 28 000) dürfen nicht länger routinemässig<br />

als reguläre „Anlagen“ (Kinderspieleinrichtungen, Fahnenmasten, usw.) betrachtet<br />

werden: sie sind zwischenzeitlich zu äusserst leitungsfähigen Produktionsanlagen mit<br />

Industrie-Charakter mutiert.<br />

Es macht keinen Sinn einerseits für Bauten in gewissen Bauzonen u.a. Höhenlimiten<br />

<strong>vor</strong>zuschreiben, andererseits aber Antennen bis zu 30 m Höhe <strong>und</strong> mehr in derselben Bauzone<br />

bewilligen zu müssen.<br />

Zeitraubende <strong>und</strong> kostspielige Anstrengungen <strong>von</strong> Behörden <strong>und</strong> Bevölkerung der Gemeinde<br />

Horw zur Verschönerung <strong>und</strong> Wertvermehrung des Orts- <strong>und</strong> Landschaftsbildes werden mit<br />

der Errichtung <strong>von</strong> Grossantennen in Bauzonen torpediert.<br />

Wegweisend hat das Parlament der Stadt Wil/SG entschieden, <strong>zum</strong> <strong>Schutz</strong>e <strong>von</strong> Bevölkerung<br />

<strong>und</strong> Ortsbild <strong>vor</strong> übermässigem Antennenwildwuchs ihr Baureglement zu ergänzen.<br />

Einsprachen der Mobilfunkbetreiber sind auf Ebene Gemeinde Wil abgewiesen worden. Bis<br />

der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen <strong>vor</strong>liegt, wird noch längere Zeit<br />

verstreichen. (siehe Beilage)<br />

11.04.2006 2 <strong>von</strong> 12 Doku-Mappe.doc


1.3. Massnahmen<br />

Zwei Vorstösse im Einwohnerrat Horw verlangen vom Gemeinderat in Sachen Antennenbau<br />

aktiv zu werden, indem Höhenbeschränkungen in gewissen Bauzonen erlassen werden oder<br />

indem Vorkehrungen getroffen werden den Bau der Antenne am Stutzring 2 zu verhindern.<br />

Die Interessengemeinschaft HIFUW hat am 7. März 2006 entschieden in Anlehnung ans<br />

„Wiler Modell“ mit dem Instrument einer <strong>Volksinitiative</strong> auf Gemeindeebene Rechtssicherheit<br />

zu schaffen <strong>und</strong> den Horwer Behörden Mittel <strong>und</strong> Rechtsgr<strong>und</strong>lagen in die Hand zu geben den<br />

weiteren Bau <strong>von</strong> Mobilfunkantennen geordnet zu lenken <strong>und</strong> den unkoordinierten Wildwuchs<br />

<strong>von</strong> Sendeanlagen auf dem ganzen Gemeindegebiet zu unterbinden. Diesbezügliche<br />

Möglichkeiten auf Gemeindeebene sind heute äusserst beschränkt. Sie sind einzig im Bereich<br />

der Bau- <strong>und</strong> Zonenordnung möglich.<br />

Das Initiativkomitee möchte erreichen, dass im Bau- <strong>und</strong> Zonenreglement der Gemeinde Horw<br />

Höhenbeschränkungen für Anlagen festgelegt werden. Damit soll der Gemeinderat indirekt<br />

verstärkt Einfluss auf die Wahl der Standorte <strong>von</strong> Mobilfunkantennen nehmen. Im Weiteren<br />

soll auf dem ganzen Gemeindegebiet eine Planungszone erlassen werden. Damit soll<br />

verhindert werden, dass trotz der Initiative noch weitere Baugesuche nach den bisherigen<br />

Vorschriften beurteilt werden.<br />

Um zu verhindern, dass trotz der Initiative noch weitere Baugesuche nach den bisherigen<br />

Vorschriften beurteilt werden, soll über das ganze Gemeindegebiet eine so genannte<br />

Planungszone erlassen werden. Dies bedeutet, dass während der Umsetzung der Bau- <strong>und</strong><br />

Zonenplanänderung Baugesuche für Mobilfunkantennen nur dann bewilligt werden, wenn sie<br />

der zukünftigen Neuregelung für Anlagen bereits entsprechen. Die bestehenden <strong>und</strong><br />

rechtskräftig bewilligten Mobilfunkantennen sind da<strong>von</strong> nicht betroffen. Die Planungszone gilt<br />

bis <strong>zum</strong> Inkrafttreten der Änderung des Baureglements. Auf die Behandlung <strong>von</strong> Baugesuchen,<br />

welche <strong>von</strong> den neuen Vorschriften nicht tangiert werden, hat die Planungszone keinen<br />

Einfluss.<br />

Die vom Initiativkomitee beantragte Ergänzung des Bau- <strong>und</strong> Zonenreglements der Gemeinde<br />

Horw liegt im öffentlichen Interesse. Die Regelung bedeutet kein generelles Verbot <strong>von</strong><br />

Mobilfunkanlagen <strong>und</strong> tangiert auch die b<strong>und</strong>esrechtlich festgelegten Grenzwerte für die<br />

Strahlungsimmissionen nicht. Sie unterstellt jedoch Mobilfunkanlagen <strong>und</strong> mit ihnen auch<br />

andere Arten <strong>von</strong> Anlagen einer Regelbauweise, wie sie für Bauten seit je her gilt.<br />

11.04.2006 3 <strong>von</strong> 12 Doku-Mappe.doc


2. Unsere Initiative<br />

Der Text der am 3. April 2006 der Gemeindeschreiber-Stelle <strong>von</strong> Horw zur Erwahrung durch<br />

den Gemeinderat Horw eingereichten Initiative lautet:<br />

Das Bau- <strong>und</strong> Zonenreglement der Gemeinde Horw vom 1. Dezember 1996 ist wie folgt<br />

zu ändern:<br />

„In Bauzonen dürfen Dachaufbauten <strong>und</strong> Anlagen die zulässige Firsthöhe nicht<br />

überschreiten. Auf Attikageschossen sind Dachaufbauten <strong>und</strong> Anlagen bis höchsten 2 m<br />

Höhe zulässig. Da<strong>von</strong> ausgenommen sind technisch notwendige Bauteile.<br />

In Bauzonen, die keine Vorschriften über die Gebäude- oder Firsthöhe kennen, dürfen<br />

Anlagen die Höhe <strong>von</strong> 8.50 m, gemessen ab dem gewachsenen Terrain, nicht<br />

überschreiten“.<br />

Eine Regelung dieser Art bedeutet keineswegs ein generelles Verbot <strong>von</strong> Mobilfunkanlagen.<br />

Sie tangiert die b<strong>und</strong>esrechtlich festgelegten Grenzwerte für die Strahlungsimmission nicht. Sie<br />

schafft einzig auch für Mobilfunkantennen eine griffige <strong>und</strong> klare gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage,<br />

unterstellt sie einer Regelbauweise, wie sie für Bauten seit jeher gilt <strong>und</strong> schafft Klarheit für<br />

Mobilfunkbetreiber <strong>und</strong> Bevölkerung.<br />

Die Initiative kommt zustande, sofern sie innerhalb <strong>von</strong> 60 Tagen <strong>von</strong> mindestens 500<br />

Horwerinnen <strong>und</strong> Horwern unterschrieben wird. Mit ihr soll ebenfalls veranlasst <strong>und</strong> angeregt<br />

werden, dass geplante, bei der Einreichung der Initiative noch nicht rechtsgültig bewilligte<br />

Sende- <strong>und</strong> Empfangsanlagen, den neuen Bestimmungen unterworfen werden.<br />

Die Initiative liegt vom 15. April 2006 bis 13. Juni 2006 zur Unterschrift auf.<br />

11.04.2006 4 <strong>von</strong> 12 Doku-Mappe.doc


3. Projekt Mobilfunkantennen-Anlage Stutzring 2, 6005 St. Niklausen<br />

3.1. Ausgangslage<br />

Seit 5 Jahren betreibt Sunrise für die örtliche GMS-Versorgung auf einer gemeindeeigenen<br />

Parzelle auf der Stutzhöhe, St. Niklausen eine Mobilfunkantennen-Anlage mit zwei nördlich<br />

<strong>und</strong> südlich abstrahlenden Antennen <strong>von</strong> insgesamt etwa 1500 Watt Sendeleistung, Antennen-<br />

Höhe 25 m.<br />

Im September 2003 reichten Sunrise <strong>und</strong> Orange ein Gesuch um Aufrüstung dieser Anlage mit<br />

UMTS-Technologie <strong>und</strong> einer Sendeleistung <strong>von</strong> 18 450 Watt ein. Mehr als 200 Einsprachen<br />

der Anwohnerschaft <strong>und</strong> die durch den Gemeinderat <strong>von</strong> Horw verfügten „Richtlinien zu<br />

Anlagen mit elektromagnetischen Emissionen auf gemeindeeigenen Gr<strong>und</strong>stücken“<br />

veranlassten die Bauherrschaft ihre Baueingabe am 11. November 2005 zurück zu ziehen. Die<br />

Einsprecherinnen <strong>und</strong> Einsprecher wurden am 24. November 2005 <strong>von</strong> der Gemeinde Horw<br />

schriftlich entsprechend informiert.<br />

3.2. Neues Antennen-Projekt - Bauausschreibung<br />

Am Freitag, den 9. Dezember 2005 bemerkten Anwohner das am gleichen Nachmittag<br />

aufgestellte Bauprofil unweit der bestehenden Sendeanlage, auf der Parzelle 985, Stutzring 2,<br />

St. Niklausen. Nachfragen beim Gemeindebauamt bestätigten Befürchtungen, dass Sunrise ein<br />

neues Projekt einreichen würde. Bereits eine Woche später, am Freitag den<br />

16. Dezember 2005, wurde das zusätzliche Mobilfunkantennen-Projekt mit einer Einsprachefrist<br />

bis am 4. Januar 2006 durch die Gemeinde Horw ausgeschrieben.<br />

Dieses Vorhaben muss <strong>von</strong> Sunrise <strong>von</strong> langer Hand <strong>vor</strong>angetrieben worden sein, denn im<br />

Frühjahr 2005 war die Liegenschaft Stutzring 2, St. Niklausen <strong>von</strong> Herrn Daniele Obino,<br />

6017 Ruswil LU <strong>zum</strong> Zweck der Erstellung <strong>von</strong> Mobilfunkanlagen erworben worden. Warum<br />

diese grosse Wahrscheinlichkeit? Herr Obino ist Präsident der Firma CASAPLAN AG,<br />

Schellenrainstrasse 13, in 6210 Sursee. Gemäss Firmenpräsentation im Internet bezweckt<br />

CASAPLAN Standortakquisition, Standortplanung, Projektplanung <strong>und</strong> -ausführung für<br />

sämtliche Mobilfunk-Provider. Zusätzlich verpflichtet sich CASAPLAN AG K<strong>und</strong>en<br />

(Mobilfunkanbietern) gegenüber zur Lieferung <strong>von</strong> Empfehlungen <strong>und</strong> Lösungs<strong>vor</strong>schlägen,<br />

um Probleme zu umgehen. CASAPLAN rühmt sich, über 550 Antennen gebaut <strong>und</strong> über 3000<br />

Standorte für Antennen akquiriert zu haben. Auf Ängste <strong>und</strong> Verunsicherung der Bevölkerung<br />

scheint CASAPLAN nicht eingehen zu wollen.<br />

Das neue Antennen-Projekt am Stutzring 2, St. Niklausen sieht den Ausbau <strong>und</strong> die Erweiterung<br />

des GMS-Netzes sowie die Neuerstellung einer UMTS-Antennenanlage <strong>vor</strong>. Die<br />

Leistung der Basisanlage ist mit insgesamt 7 620 Watt etwa fünfmal höher als die der<br />

bestehenden Anlage auf der Stutzhöhe. Neu ist auch die Versorgung weiterer Gebiete auf dem<br />

anderen Ufer des Vierwaldstättersees, wie Seeburg, Hermitage, Salzfass <strong>und</strong> Meggenhorn<br />

<strong>vor</strong>gesehen.<br />

11.04.2006 5 <strong>von</strong> 12 Doku-Mappe.doc


Die in der Baueingabe enthaltenen Berechnungsblätter weisen in einzelnen besonders<br />

gefährdeten Wohnräumen Werte <strong>von</strong> über 90% des momentan zulässigen Immissionswertes<br />

aus. Zusätzlich sind vier Richtfunkanlagen für die Einbindung in das Sunrise Richtfunknetz<br />

geplant.<br />

Die Höhe der Antenne soll 30 m betragen; sie würde somit die umliegenden Bauten der<br />

Landhauszone A um 21.5 m überragen.<br />

Die Anlage käme in ein landschaftlich äusserst schützenswertes Gebiet zu stehen.<br />

Folgende Abstände der Sendeanlage wären <strong>vor</strong>gesehen:<br />

- Abstand <strong>von</strong> Antenne zu nachbarlichem Wohn- <strong>und</strong> Unterrichtsgebäude: 20 m<br />

- Abstand <strong>von</strong> Antenne zu Grenze des Nachbargr<strong>und</strong>stückes: 5 m<br />

- Abstand <strong>von</strong> Technikschrank zu Grenze des Nachbargr<strong>und</strong>stückes: 30 cm<br />

Der Einspracheradius beträgt 768 m <strong>und</strong> umfasst somit die Gemeinde Horw <strong>und</strong> die Stadt<br />

Luzern sowie ein Seegebiet des Kantons Luzern. - Die Bauausschreibung erfolgte jedoch nur<br />

in der Gemeinde Horw. Die sehr direkt betroffenen <strong>und</strong> einspruchsberechtigten Anwohner <strong>und</strong><br />

Liegenschaftsbesitzer in der Stadtgemeinde Luzern sind somit <strong>von</strong> der offiziellen<br />

Ausschreibung ausgeschlossen worden. Eine Mobilfunk-Basisantennenanlage dieses<br />

Ausmasses darf nicht als untergeordnetes Bauprojekt behandelt werden, sonst wäre der<br />

<strong>vor</strong>geschriebene Einspracheradius <strong>von</strong> 768 m nur Farce.<br />

Als Baugespann wurde einzig eine dünne Stange errichtet, welche nicht im Entferntesten die<br />

spätere Grösse <strong>und</strong> Wuchtigkeit des geplanten Antennenmastes <strong>und</strong> <strong>vor</strong> allem der vielen<br />

Kasten- <strong>und</strong> Richtstrahlantennen wiedergibt. Wurde die Bevölkerung mittels eines<br />

abgespeckten Baugespann absichtlich über die wirklichen Dimensionen der Anlage <strong>und</strong> deren<br />

negativen Wirkung auf die landschaftlichen Umgebung hinters Licht geführt?<br />

Der Abstand zur bereits bestehenden Sendeanlage auf der Stutzhöhe beträgt nur 280 m. Die<br />

heutige Versorgung mit GMS-Technik ist in den Gebieten Stutz, Langensand, Matthof,<br />

Hirtenhof <strong>und</strong> Zumbach gut bis sehr gut gegeben. Eine weitere Anlage mitten im Wohngebiet<br />

ist deshalb nicht erforderlich.<br />

3.3. Einsprachen<br />

Die Bevölkerung der <strong>von</strong> der geplanten Mobilfunkanlage im Stutzring 2, St. Niklausen<br />

betroffenen Wohnquartiere Stutz, Matthof, Hirtenhof, Zumbachweg, Schönbühl haben sich<br />

mittels Einsprachen gegen das Projekt zur Wehr gesetzt.<br />

Trotz der Tatsache, dass Sunrise das Projekt (bewusst?) am 16. Dezember 2005 unterbreitet<br />

<strong>und</strong> auf diesem Weg erreicht hat, die 20-tägige Einsprachefrist de facto um die<br />

Weihnachtstage, die Festtagsferien <strong>und</strong> die Neujahrstage zu kürzen, sind über 100 Einzel- <strong>und</strong><br />

über 500 Sammeleinsprachen eingereicht worden. Die Anwohnerschaft hat mit ihrem<br />

ausserordentlichen Engagement überdeutlich <strong>zum</strong> Ausdruck gebracht, dass sie mitten in<br />

Wohngebieten keine überregionalen Grossantennen für Mobilfunk mehr duldet.<br />

11.04.2006 6 <strong>von</strong> 12 Doku-Mappe.doc


4. Projekt Mobilfunkantennen-Anlage Kantonsstrasse 25, 6048 Horw<br />

4.1. Baugesuch<br />

Die Firma Orange reichte im Januar 2005 ein Baugesuch für eine Mobilfunkantennen-<br />

Basisanlage auf dem Dach des Mehrfamilienhauses an der Kantonsstrasse 25, Horw, ein.<br />

Dieser Standort liegt mitten in einem dicht besiedelten Wohngebiet, in nächster Nähe <strong>zum</strong><br />

Blindenheim, zur Behindertenwerkstätte <strong>und</strong> <strong>zum</strong> Wohnheim der Stiftung Brändi. Die Anlage<br />

soll aus 4 GSM/UMTS-fähigen Antennen mit einer Sendeleistung <strong>von</strong> insgesamt 2 700 Watt<br />

Sendeleistung bestehen.<br />

4.2. Einsprachen<br />

Innert der Planauflage haben sich über 100 Personen gegen das Bau<strong>vor</strong>haben geäussert <strong>und</strong><br />

Einsprache erhoben. Die Mobilfunkabdeckung im betroffenen Horwer Ortsteil weist keine<br />

Versorgungslücken auf, weder in Bezug auf GMS- wie auch in Bezug auf UTMS-Technologie.<br />

Zusätzliche Antennen bringen eine unnötige Erhöhung der Strahlenbelastung <strong>und</strong> können bei<br />

empfindlichen Personen ges<strong>und</strong>heitliche Beschwerden auslösen. Als besonders störend<br />

empfinden Einsprecherinnen <strong>und</strong> Einsprecher die Abwertung des Ortsbildes <strong>und</strong> der<br />

Wohnqualität.<br />

In erster Instanz ist das Bau<strong>vor</strong>haben <strong>von</strong> der Gemeinde Horw abgelehnt worden. Orange hat<br />

beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern gegen diesen Entscheid Beschwerde eingereicht;<br />

diese ist vom Verwaltungsgericht abgewiesen worden.<br />

4.3. Aktuelle Situation<br />

Es ist da<strong>von</strong> auszugehen, dass Orange am gleichen Standort ein erneutes, leicht revidiertes<br />

Baugesuch einreichen wird. Zahlreiche Anwohnerinnen <strong>und</strong> Anwohner haben dem Besitzer<br />

des Gr<strong>und</strong>stücks, Herr Josef Zehnder, Kastanienbaum, nahe gelegt, vom Vertrag mit Orange<br />

zurückzutreten. Leider sind sie auf keinerlei Verständnis oder Entgegenkommen gestossen.<br />

Anwohnerinnen <strong>und</strong> Anwohner vertreten weiterhin die Auffassung, eine zusätzliche<br />

Mobilfunk-Basisantenne in einem Abstand <strong>von</strong> je 500 Metern zu zwei bereits bestehenden,<br />

Grosssendeanlagen (Dytan Areal neben Schulhaus Allmend <strong>und</strong> Swisscom Gebäude<br />

Sternmatt) sei weder erforderlich noch angebracht.<br />

11.04.2006 7 <strong>von</strong> 12 Doku-Mappe.doc


5. Projekt Mobilfunkantennen-Anlage Felmis, 6048 Horw<br />

Swisscom stellte ein Gesuch um Errichtung einer Antenne auf dem gemeindeeigenen Areal des<br />

Sportplatzes in Felmis. Zahlreiche Einsprachen der Anwohnerschaft <strong>und</strong> die durch den<br />

Gemeinderat <strong>von</strong> Horw verfügten „Richtlinien zu Anlagen mit elektromagnetischen<br />

Emissionen auf gemeindeeigenen Gr<strong>und</strong>stücken“ veranlassten die Bauherrschaft ihre<br />

Baueingabe zurück zu ziehen. Wie es weitergehen soll ist nicht bekannt.<br />

11.04.2006 8 <strong>von</strong> 12 Doku-Mappe.doc


6. Drahtlose Telekommunikation: Infrastrukturbau im Spannungsfeld zwischen Nutzen<br />

<strong>und</strong> <strong>Schutz</strong><br />

(Auszug aus den Richtlinien <strong>und</strong> Empfehlungen <strong>von</strong> BAFU <strong>und</strong> BAKOM)<br />

Am 1. Januar 1998 trat das revidierte Fernmeldegesetz mit der Einführung eines<br />

Konzessionsregimes für Fernmeldedienste <strong>und</strong> –netze in Kraft, auf der Überzeugung gründend,<br />

dass sich die Ziele der schweizerischen Fernmeldepolitik mit Wettbewerb besser erreichen<br />

lassen als mit dem früheren Monopol. Wettbewerb soll der Bevölkerung <strong>und</strong> Wirtschaft die<br />

aktive Teilnahme an einer entstehenden Informationsgesellschaft eher ermöglichen.<br />

Der Bau eines Telekommunikationsnetzes führt zwangsläufig zur Errichtung neuer<br />

Infrastrukturbauten wie Antennenanlagen. Die durch die Liberalisierung der Fernmeldemärkte<br />

ausgelöste Dynamik hat jedoch in der Praxis zu unliebsamen Vollzugsproblemen bei den Bau<strong>und</strong><br />

Planungsbehörden <strong>von</strong> Kantonen <strong>und</strong> Gemeinden geführt. Auch löste der rasante <strong>und</strong><br />

gleichzeitige Ausbau dreier Mobilfunknetze bei der Bevölkerung Ängste, Befürchtungen <strong>und</strong><br />

Bedenken aus.<br />

Innerhalb <strong>von</strong> Bauzonen ist eine Zusammenlegung <strong>von</strong> Sendeanlagen auf wenige konzentrierte<br />

Standorte bzw. die Errichtung <strong>von</strong> überregionalen Grossantennen für den Mobilfunk nicht<br />

anzustreben.<br />

Ausserhalb der Bauzonen ist mittels frühzeitiger Koordination zwischen allen Beteiligten unter<br />

der Federführung der Kantone die Anzahl <strong>und</strong> die Störungswirkung <strong>von</strong> Sendeanlagen<br />

möglichst niedrig zuhalten.<br />

Als in besonderem Masse abklärungsbedürftig gelten ausserhalb der Bauzonen jene Standorte,<br />

welche einen Abstand <strong>von</strong> bis zu 1 km zu einem anderen Sendeanlagen-Standort oder zu einer<br />

Bauzone aufweisen.<br />

11.04.2006 9 <strong>von</strong> 12 Doku-Mappe.doc


7. Die Rechtslage<br />

7.1. In Bezug auf ges<strong>und</strong>heitsgefährdende Strahlung<br />

In der b<strong>und</strong>esrätlichen Verordnung über nicht-ionisierende Strahlung (NISV) sind Grenzwerte<br />

festgelegt, welche Mobilfunkanbieter beim Betrieb <strong>von</strong> Sendeanlagen einzuhalten haben.<br />

Sofern Anbieter/Provider die Einhaltung dieser Grenzwerte in Aussicht stellen, können<br />

kommunale Bauämter die Errichtung der Anlagen aus Überlegungen der Gefährdung der<br />

Ges<strong>und</strong>heit nicht ablehnen.<br />

Gemäss Rechtssprechung des B<strong>und</strong>esgerichtes (BGE 1AS 160/2004 vom 10.3.2005) haben<br />

Anwohner <strong>von</strong> Mobilfunkanlagen ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Einhaltung der<br />

NIS-Grenzwerte durch objektive <strong>und</strong> überprüfbare bauliche Vorkehrungen gewährleistet wird.<br />

Da die neuesten Anlagen mit variablen Antennenleistungen <strong>und</strong> motorisch verstellbaren<br />

Antennenwinkeln betrieben werden, sind die aus dem Jahre 1996 stammenden NIS-Werte <strong>und</strong><br />

Berechnungen <strong>zum</strong>indest zu hinterfragen.<br />

Die UMTS-Strahlung ist offiziell noch nicht messbar.<br />

Der B<strong>und</strong>esrat erteilt am 4. November 2005 über das EDI dem Schweizerischen Nationalfonds<br />

einen Studienauftrag zur Erforschung der ges<strong>und</strong>heitsschädlichen Wirkungen der nichtionisierenden<br />

Strahlungen auf den <strong>Mensch</strong>en. (Forschungsprogramm Nr. 57, dotier mit 5 Mio.<br />

Franken während 4 Jahren) Er beurteilt damit Ängste <strong>und</strong> Befürchtungen der Bevölkerung als<br />

berechtigt, <strong>und</strong> er will mit Hilfe dieses Forschungsauftrags an unabhängige Fachstellen eine<br />

glaubwürdige Ausgangslage für zukünftige Projekte auf dem Mobilfunkantennensektor<br />

schaffen. Die Errichtung zusätzlicher Mobilfunkantennenanlagen in Wohngebieten <strong>vor</strong><br />

Abschluss dieser Studie zu bewilligen wäre <strong>zum</strong>indest unbedacht, wenn nicht fahrlässig.<br />

Da<strong>von</strong> ausgehend fällt der Staatsrat des Kantons Wallis am 5. Oktober 2005 ein wegweisendes<br />

Urteil: “Da gemäss des heutigen Technologiestandes eine zuverlässige Messung der realen<br />

Strahlung bei UMTS-Anlagen nicht möglich ist <strong>und</strong> demnach die zuständigen<br />

Bewilligungsbehörden <strong>und</strong> Aufsichtsorgane nicht in der Lage sind mit Sicherheit zu<br />

kontrollieren, ob die einmal in Betrieb genommene UMTS-Anlage die Anlagegrenzwerte im<br />

massgebenden Betriebszustand überhaupt einzuhalten vermag, ist die entsprechende Anlage<br />

erst gar nicht zu bewilligen.“<br />

Die Stadtgemeinde Bern erlässt am 17. November 2005 eine Verfügung worin das Gesuch um<br />

eine Hochrüstung der Antenne an der Viktoriastrasse in Bern sistiert wird, wie folgt: „Aus<br />

verwaltungsökonomischen Gründen wird das Baubewilligungsverfahren erst nach den<br />

Verhandlungen zwischen BUWAL (heute BAFU), BAKOM, dem Cercl’ d’Air <strong>und</strong> den<br />

Mobilfunkbetreibern bezüglich Sicherstellung der bewilligten Sendeleistung <strong>und</strong> der<br />

Tiltbereiche (Antennenneigung) wieder aufgenommen.“<br />

Das Amt für Umwelt <strong>und</strong> Energie des Kantons Luzern empfiehlt kommunalen Baubehörden<br />

mit der Bewilligung pendenter Baugesuchen für Sendeanlagen zuzuwarten.<br />

11.04.2006 10 <strong>von</strong> 12 Doku-Mappe.doc


Am 16. Januar 2006 einigen sich das BAFU <strong>und</strong> die drei Netzbetreiber Swisscom, Sunrise <strong>und</strong><br />

Orange auf die Einführung eines Kontrollsystems. Laut B<strong>und</strong> können Sistierungen aufgehoben<br />

worden; eine Unsicherheit bezüglich Bewilligungsfähigkeit <strong>von</strong> Mobilfunkantennen sei damit<br />

behoben worden; Baubewilligungsverfahren könnten wieder bearbeitet werden.<br />

Kenner der Sachlage bezweifeln, ob das zwischen dem BAFU <strong>und</strong> den Mobilfunkbetreibern<br />

vereinbarten QS-System den Anforderungen des B<strong>und</strong>esgerichtsentscheids vom 10. März 2005<br />

gerecht wird. Über kurz oder lang wird sich unser oberstes Gericht ein weiteres Mal mit<br />

Mobilfunkanlagen beschäftigen müssen, wird doch die Kontrolle der Grenzwerteinhaltung <strong>von</strong><br />

den Mobilfunkbetreiber selbst ausgeübt.<br />

Fest steht, Mobilfunkbetreiber haben aufgr<strong>und</strong> ihrer Konzession <strong>und</strong> gestützt auf das<br />

Fernmeldegesetz die Versorgung mit Mobilfunktechnik zu gewährleisten. Es stellt sich aber<br />

die Frage, ob Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Unversehrtheit der Bevölkerung oder wirtschaftlicher Nutzen<br />

dreier Unternehmungen resp. ihrer Geldgeber höher gewichtet werden soll. Es ist unerklärlich,<br />

weshalb im zweiten Untergeschoss einer Parkgarage via Handy kommuniziert gekonnt werden<br />

muss. In Wohn- <strong>und</strong> Geschäftshäusern sind Festnetzanlagen mit mobilen Sprechstellen völlig<br />

ausreichend. Werden diese Überlegungen mit einbezogen <strong>und</strong> als Gr<strong>und</strong>sätze berücksichtigt,<br />

erübrigen sich oft zusätzliche Antennenstandorte.<br />

7.2. In Bezug auf das Nachbarschaftsrecht<br />

Art. 684 des ZGB lautet: „Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausügung seines Eigentums, wie<br />

namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Gr<strong>und</strong>stück, sich aller übermässiger<br />

Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. – Verboten sind insbesondere alle<br />

schädlichen <strong>und</strong> nach Lage <strong>und</strong> Beschaffenheit der Gr<strong>und</strong>stücke oder nach Ortsgebrauch nicht<br />

gerechtfertigten Einwirkungen durch Rauch oder Russ, lästige Dünste, Lärm oder<br />

Erschütterung“.<br />

Antennenanlagen in unmittelbarer Nähe sind unbeliebt, erzeugen Unsicherheit, Ängste <strong>und</strong><br />

Beschwerden. <strong>Wohnraum</strong> ist schwieriger zu vermieten oder zu verkaufen. Je nach Distanz zur<br />

Sendeanlage verlieren Liegenschaften an Attraktivität <strong>und</strong> bis zu 30 % an Markwert.<br />

Gr<strong>und</strong>stückbesitzer, welche auf gute nachbarschaftliche Verhältnisse Wert legen sprechen <strong>vor</strong>gängig<br />

die Planung <strong>von</strong> Anlagen auf Ihren Liegenschaften mit den Nachbarn ab.<br />

Manch ein Gr<strong>und</strong>stückbesitzer hat im Nachhinein sein Einverständnis zur Errichtung einer<br />

Sendeanlage auf seinem Gr<strong>und</strong>stück bereut.<br />

Anmerkung: die am Stutzring 2, St. Niklausen geplante Sendeanlage inkl. Technik-Schrank<br />

würde folgende Grenzabstände ausweisen:<br />

- Abstand <strong>von</strong> Antenne zu nachbarlichem Wohn- <strong>und</strong> Unterrichtsgebäude: 20 m<br />

- Abstand <strong>von</strong> Antenne zu Grenze des Nachbargr<strong>und</strong>stückes: 5 m<br />

- Abstand <strong>von</strong> Technikschrank zu Grenze des Nachbargr<strong>und</strong>stückes: 30 cm<br />

Was nicht untersagt ist, ist erlaubt <strong>und</strong> wird umgesetzt.<br />

11.04.2006 11 <strong>von</strong> 12 Doku-Mappe.doc


7.3. In Bezug auf Orts- <strong>und</strong> Landschaftsschutz<br />

Planung <strong>und</strong> Bau der Netze richten sich nach<br />

den Vorgaben des B<strong>und</strong>esrechts (z.B. Raumplanungsrecht,<br />

Natur- <strong>und</strong> Heimatschutzrecht,<br />

Umweltschutzrecht <strong>und</strong> Fernmelderecht), nach<br />

dem kantonalen Baurecht <strong>und</strong> dem Bau- <strong>und</strong><br />

Zonenreglement der Gemeinde.<br />

Zu unterscheiden ist zwischen Bauten <strong>und</strong><br />

Anlagen. Während für Bauten weitgehendste<br />

<strong>und</strong> kostspielige Vorschriften <strong>zum</strong> <strong>Schutz</strong> <strong>von</strong><br />

<strong>Mensch</strong> <strong>und</strong> Landschaft erlassen worden sind,<br />

bestehen für Anlagen wenige bis keine<br />

Richtlinien.<br />

Mobilfunkantennen werden zur Zeit noch – wie Wäscheleinen, Fahnenmasten oder Kinderspieleinrichtungen<br />

– als Anlagen betrachtet, was bedeutet, dass für deren Planung <strong>und</strong><br />

Errichtung keine weiteren Bestimmungen zu beachten sind, solange die Einhaltung der<br />

Strahlungsgrenzwerte deklariert wird. Heute herrscht für Mobilfunkbetreiber fast grenzenlose<br />

Freiheit, ohne jegliche Leitplanken oder Vorgaben <strong>zum</strong> <strong>Schutz</strong>e <strong>von</strong> <strong>Mensch</strong> <strong>und</strong> Landschaft;<br />

wenig ist geregelt, fast alles ist erlaubt.<br />

Einmal mehr hinken Staat <strong>und</strong> Allgemeinheit der rasanten Entwicklung <strong>von</strong> Technik <strong>und</strong><br />

Markt hinten nach; für Behörden, Bevölkerung <strong>und</strong> besonnene Mobilfunkbetreiber herrscht<br />

Rechtsunsicherheit <strong>und</strong> Vollzugsnotstand.<br />

Verein „Horwer Interessengemeinschaft für unbeschwertes Wohnen – HIFUW“<br />

http://www.hifuw.ch.vu hifuw@bluewin.ch Horw, 12. April 2006/jm.<br />

11.04.2006 12 <strong>von</strong> 12 Doku-Mappe.doc

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