Volksinitiative zum Schutz von Mensch und Wohnraum vor ... - guidle
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<strong>Volksinitiative</strong> <strong>zum</strong> <strong>Schutz</strong> <strong>von</strong> <strong>Mensch</strong> <strong>und</strong> <strong>Wohnraum</strong> <strong>vor</strong><br />
Grossantennen - Dokumentation<br />
Gemeinde Horw<br />
Trägerverein „Interessengemeinschaft für unbeschwertes Wohnen/HIFUW“<br />
Information, Dokumentation<br />
Seite/n<br />
1. Unsere Strategie <strong>und</strong> unser Ziel in der Gemeinde Horw 2/3<br />
2. Unsere Initiative 4<br />
3. Projekt Mobilfunkantennen-Anlage Stutzring 2, 6005 St. Niklausen – Horw 5/6<br />
4. Projekt Mobilfunkantennen-Anlage Kantonsstrasse 25, 6048 Horw 7<br />
5. Projekt Mobilfunkantennen-Anlage Felmis, 6048 Horw 8<br />
6. Drahtlose Telekommunikation:<br />
Infrastrukturbau im Spannungsfeld zwischen Nutzen <strong>und</strong> <strong>Schutz</strong> 9<br />
7. Die Rechtslage 10/11/12<br />
Beilagen:<br />
Bau- <strong>und</strong> Zonenreglement Horw, Auszug Baureglement Stadt Wil/SG,<br />
Auszug Planungs- <strong>und</strong> Baugesetzt Kt. Luzern, Initiativ-Formular<br />
11.04.2006 1 <strong>von</strong> 12 Doku-Mappe.doc
1. Unsere Strategie <strong>und</strong> unser Ziel in der Gemeinde Horw<br />
1.1. Gründung einer Interessengemeinschaft in der Form eines Horwer Vereins<br />
Am 15. Februar 2006 haben besorgte, verärgerte <strong>und</strong> umsichtige Horwerinnen <strong>und</strong> Horwer den<br />
Verein „Interessengemeinschaft für unbeschwertes Wohnen – HIFUW“ gegründet. Der Verein<br />
setzt sich für die Ges<strong>und</strong>heit der Horwer Bevölkerung, die Erhaltung der Wohnqualität <strong>und</strong> den<br />
<strong>Schutz</strong> der Landschaft ein. Unter anderem verfolgt er das Ziel, in Anlehnung an die Richtlinien<br />
<strong>von</strong> BAFU <strong>und</strong> BAKOM, die Errichtung überdimensionierter Grossantennen in Wohngebieten<br />
zu unterbinden.<br />
1.2. Erfahrungen <strong>und</strong> Erkenntnisse<br />
Beurteilende Amtsstellen bestätigen den Eingang auffallend vieler Baugesuche für sendestarke<br />
Basismobilfunk-Anlagen während der letzten Monate. Es werden Anlagen „auf Vorrat hin“<br />
erstellt.<br />
<strong>Mensch</strong> <strong>und</strong> Umwelt haben im Zusammenhang mit der Erstellung <strong>von</strong> Sendeanlagen eine nur<br />
schwache Lobby <strong>und</strong> einen entsprechend schweren Stand.<br />
Kantonale <strong>und</strong> kommunale Amtsstellen verfügen im Zusammenhang mit der Bewilligung <strong>von</strong><br />
Antennenstandorten über wenig Handhabe <strong>und</strong> Spielraum, um den Bedürfnissen der örtlichen<br />
Bevölkerung gerecht zu werden.<br />
Sendeanlagen verschandeln Landschaft <strong>und</strong> Heimat.<br />
Die <strong>von</strong> Tag zu Tag umfassender, grösser, bedrückender <strong>und</strong> zahlreicher werdenden Mobilfunkantennen<br />
(heute gegen 10 000, geplanter Endausbau 28 000) dürfen nicht länger routinemässig<br />
als reguläre „Anlagen“ (Kinderspieleinrichtungen, Fahnenmasten, usw.) betrachtet<br />
werden: sie sind zwischenzeitlich zu äusserst leitungsfähigen Produktionsanlagen mit<br />
Industrie-Charakter mutiert.<br />
Es macht keinen Sinn einerseits für Bauten in gewissen Bauzonen u.a. Höhenlimiten<br />
<strong>vor</strong>zuschreiben, andererseits aber Antennen bis zu 30 m Höhe <strong>und</strong> mehr in derselben Bauzone<br />
bewilligen zu müssen.<br />
Zeitraubende <strong>und</strong> kostspielige Anstrengungen <strong>von</strong> Behörden <strong>und</strong> Bevölkerung der Gemeinde<br />
Horw zur Verschönerung <strong>und</strong> Wertvermehrung des Orts- <strong>und</strong> Landschaftsbildes werden mit<br />
der Errichtung <strong>von</strong> Grossantennen in Bauzonen torpediert.<br />
Wegweisend hat das Parlament der Stadt Wil/SG entschieden, <strong>zum</strong> <strong>Schutz</strong>e <strong>von</strong> Bevölkerung<br />
<strong>und</strong> Ortsbild <strong>vor</strong> übermässigem Antennenwildwuchs ihr Baureglement zu ergänzen.<br />
Einsprachen der Mobilfunkbetreiber sind auf Ebene Gemeinde Wil abgewiesen worden. Bis<br />
der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen <strong>vor</strong>liegt, wird noch längere Zeit<br />
verstreichen. (siehe Beilage)<br />
11.04.2006 2 <strong>von</strong> 12 Doku-Mappe.doc
1.3. Massnahmen<br />
Zwei Vorstösse im Einwohnerrat Horw verlangen vom Gemeinderat in Sachen Antennenbau<br />
aktiv zu werden, indem Höhenbeschränkungen in gewissen Bauzonen erlassen werden oder<br />
indem Vorkehrungen getroffen werden den Bau der Antenne am Stutzring 2 zu verhindern.<br />
Die Interessengemeinschaft HIFUW hat am 7. März 2006 entschieden in Anlehnung ans<br />
„Wiler Modell“ mit dem Instrument einer <strong>Volksinitiative</strong> auf Gemeindeebene Rechtssicherheit<br />
zu schaffen <strong>und</strong> den Horwer Behörden Mittel <strong>und</strong> Rechtsgr<strong>und</strong>lagen in die Hand zu geben den<br />
weiteren Bau <strong>von</strong> Mobilfunkantennen geordnet zu lenken <strong>und</strong> den unkoordinierten Wildwuchs<br />
<strong>von</strong> Sendeanlagen auf dem ganzen Gemeindegebiet zu unterbinden. Diesbezügliche<br />
Möglichkeiten auf Gemeindeebene sind heute äusserst beschränkt. Sie sind einzig im Bereich<br />
der Bau- <strong>und</strong> Zonenordnung möglich.<br />
Das Initiativkomitee möchte erreichen, dass im Bau- <strong>und</strong> Zonenreglement der Gemeinde Horw<br />
Höhenbeschränkungen für Anlagen festgelegt werden. Damit soll der Gemeinderat indirekt<br />
verstärkt Einfluss auf die Wahl der Standorte <strong>von</strong> Mobilfunkantennen nehmen. Im Weiteren<br />
soll auf dem ganzen Gemeindegebiet eine Planungszone erlassen werden. Damit soll<br />
verhindert werden, dass trotz der Initiative noch weitere Baugesuche nach den bisherigen<br />
Vorschriften beurteilt werden.<br />
Um zu verhindern, dass trotz der Initiative noch weitere Baugesuche nach den bisherigen<br />
Vorschriften beurteilt werden, soll über das ganze Gemeindegebiet eine so genannte<br />
Planungszone erlassen werden. Dies bedeutet, dass während der Umsetzung der Bau- <strong>und</strong><br />
Zonenplanänderung Baugesuche für Mobilfunkantennen nur dann bewilligt werden, wenn sie<br />
der zukünftigen Neuregelung für Anlagen bereits entsprechen. Die bestehenden <strong>und</strong><br />
rechtskräftig bewilligten Mobilfunkantennen sind da<strong>von</strong> nicht betroffen. Die Planungszone gilt<br />
bis <strong>zum</strong> Inkrafttreten der Änderung des Baureglements. Auf die Behandlung <strong>von</strong> Baugesuchen,<br />
welche <strong>von</strong> den neuen Vorschriften nicht tangiert werden, hat die Planungszone keinen<br />
Einfluss.<br />
Die vom Initiativkomitee beantragte Ergänzung des Bau- <strong>und</strong> Zonenreglements der Gemeinde<br />
Horw liegt im öffentlichen Interesse. Die Regelung bedeutet kein generelles Verbot <strong>von</strong><br />
Mobilfunkanlagen <strong>und</strong> tangiert auch die b<strong>und</strong>esrechtlich festgelegten Grenzwerte für die<br />
Strahlungsimmissionen nicht. Sie unterstellt jedoch Mobilfunkanlagen <strong>und</strong> mit ihnen auch<br />
andere Arten <strong>von</strong> Anlagen einer Regelbauweise, wie sie für Bauten seit je her gilt.<br />
11.04.2006 3 <strong>von</strong> 12 Doku-Mappe.doc
2. Unsere Initiative<br />
Der Text der am 3. April 2006 der Gemeindeschreiber-Stelle <strong>von</strong> Horw zur Erwahrung durch<br />
den Gemeinderat Horw eingereichten Initiative lautet:<br />
Das Bau- <strong>und</strong> Zonenreglement der Gemeinde Horw vom 1. Dezember 1996 ist wie folgt<br />
zu ändern:<br />
„In Bauzonen dürfen Dachaufbauten <strong>und</strong> Anlagen die zulässige Firsthöhe nicht<br />
überschreiten. Auf Attikageschossen sind Dachaufbauten <strong>und</strong> Anlagen bis höchsten 2 m<br />
Höhe zulässig. Da<strong>von</strong> ausgenommen sind technisch notwendige Bauteile.<br />
In Bauzonen, die keine Vorschriften über die Gebäude- oder Firsthöhe kennen, dürfen<br />
Anlagen die Höhe <strong>von</strong> 8.50 m, gemessen ab dem gewachsenen Terrain, nicht<br />
überschreiten“.<br />
Eine Regelung dieser Art bedeutet keineswegs ein generelles Verbot <strong>von</strong> Mobilfunkanlagen.<br />
Sie tangiert die b<strong>und</strong>esrechtlich festgelegten Grenzwerte für die Strahlungsimmission nicht. Sie<br />
schafft einzig auch für Mobilfunkantennen eine griffige <strong>und</strong> klare gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage,<br />
unterstellt sie einer Regelbauweise, wie sie für Bauten seit jeher gilt <strong>und</strong> schafft Klarheit für<br />
Mobilfunkbetreiber <strong>und</strong> Bevölkerung.<br />
Die Initiative kommt zustande, sofern sie innerhalb <strong>von</strong> 60 Tagen <strong>von</strong> mindestens 500<br />
Horwerinnen <strong>und</strong> Horwern unterschrieben wird. Mit ihr soll ebenfalls veranlasst <strong>und</strong> angeregt<br />
werden, dass geplante, bei der Einreichung der Initiative noch nicht rechtsgültig bewilligte<br />
Sende- <strong>und</strong> Empfangsanlagen, den neuen Bestimmungen unterworfen werden.<br />
Die Initiative liegt vom 15. April 2006 bis 13. Juni 2006 zur Unterschrift auf.<br />
11.04.2006 4 <strong>von</strong> 12 Doku-Mappe.doc
3. Projekt Mobilfunkantennen-Anlage Stutzring 2, 6005 St. Niklausen<br />
3.1. Ausgangslage<br />
Seit 5 Jahren betreibt Sunrise für die örtliche GMS-Versorgung auf einer gemeindeeigenen<br />
Parzelle auf der Stutzhöhe, St. Niklausen eine Mobilfunkantennen-Anlage mit zwei nördlich<br />
<strong>und</strong> südlich abstrahlenden Antennen <strong>von</strong> insgesamt etwa 1500 Watt Sendeleistung, Antennen-<br />
Höhe 25 m.<br />
Im September 2003 reichten Sunrise <strong>und</strong> Orange ein Gesuch um Aufrüstung dieser Anlage mit<br />
UMTS-Technologie <strong>und</strong> einer Sendeleistung <strong>von</strong> 18 450 Watt ein. Mehr als 200 Einsprachen<br />
der Anwohnerschaft <strong>und</strong> die durch den Gemeinderat <strong>von</strong> Horw verfügten „Richtlinien zu<br />
Anlagen mit elektromagnetischen Emissionen auf gemeindeeigenen Gr<strong>und</strong>stücken“<br />
veranlassten die Bauherrschaft ihre Baueingabe am 11. November 2005 zurück zu ziehen. Die<br />
Einsprecherinnen <strong>und</strong> Einsprecher wurden am 24. November 2005 <strong>von</strong> der Gemeinde Horw<br />
schriftlich entsprechend informiert.<br />
3.2. Neues Antennen-Projekt - Bauausschreibung<br />
Am Freitag, den 9. Dezember 2005 bemerkten Anwohner das am gleichen Nachmittag<br />
aufgestellte Bauprofil unweit der bestehenden Sendeanlage, auf der Parzelle 985, Stutzring 2,<br />
St. Niklausen. Nachfragen beim Gemeindebauamt bestätigten Befürchtungen, dass Sunrise ein<br />
neues Projekt einreichen würde. Bereits eine Woche später, am Freitag den<br />
16. Dezember 2005, wurde das zusätzliche Mobilfunkantennen-Projekt mit einer Einsprachefrist<br />
bis am 4. Januar 2006 durch die Gemeinde Horw ausgeschrieben.<br />
Dieses Vorhaben muss <strong>von</strong> Sunrise <strong>von</strong> langer Hand <strong>vor</strong>angetrieben worden sein, denn im<br />
Frühjahr 2005 war die Liegenschaft Stutzring 2, St. Niklausen <strong>von</strong> Herrn Daniele Obino,<br />
6017 Ruswil LU <strong>zum</strong> Zweck der Erstellung <strong>von</strong> Mobilfunkanlagen erworben worden. Warum<br />
diese grosse Wahrscheinlichkeit? Herr Obino ist Präsident der Firma CASAPLAN AG,<br />
Schellenrainstrasse 13, in 6210 Sursee. Gemäss Firmenpräsentation im Internet bezweckt<br />
CASAPLAN Standortakquisition, Standortplanung, Projektplanung <strong>und</strong> -ausführung für<br />
sämtliche Mobilfunk-Provider. Zusätzlich verpflichtet sich CASAPLAN AG K<strong>und</strong>en<br />
(Mobilfunkanbietern) gegenüber zur Lieferung <strong>von</strong> Empfehlungen <strong>und</strong> Lösungs<strong>vor</strong>schlägen,<br />
um Probleme zu umgehen. CASAPLAN rühmt sich, über 550 Antennen gebaut <strong>und</strong> über 3000<br />
Standorte für Antennen akquiriert zu haben. Auf Ängste <strong>und</strong> Verunsicherung der Bevölkerung<br />
scheint CASAPLAN nicht eingehen zu wollen.<br />
Das neue Antennen-Projekt am Stutzring 2, St. Niklausen sieht den Ausbau <strong>und</strong> die Erweiterung<br />
des GMS-Netzes sowie die Neuerstellung einer UMTS-Antennenanlage <strong>vor</strong>. Die<br />
Leistung der Basisanlage ist mit insgesamt 7 620 Watt etwa fünfmal höher als die der<br />
bestehenden Anlage auf der Stutzhöhe. Neu ist auch die Versorgung weiterer Gebiete auf dem<br />
anderen Ufer des Vierwaldstättersees, wie Seeburg, Hermitage, Salzfass <strong>und</strong> Meggenhorn<br />
<strong>vor</strong>gesehen.<br />
11.04.2006 5 <strong>von</strong> 12 Doku-Mappe.doc
Die in der Baueingabe enthaltenen Berechnungsblätter weisen in einzelnen besonders<br />
gefährdeten Wohnräumen Werte <strong>von</strong> über 90% des momentan zulässigen Immissionswertes<br />
aus. Zusätzlich sind vier Richtfunkanlagen für die Einbindung in das Sunrise Richtfunknetz<br />
geplant.<br />
Die Höhe der Antenne soll 30 m betragen; sie würde somit die umliegenden Bauten der<br />
Landhauszone A um 21.5 m überragen.<br />
Die Anlage käme in ein landschaftlich äusserst schützenswertes Gebiet zu stehen.<br />
Folgende Abstände der Sendeanlage wären <strong>vor</strong>gesehen:<br />
- Abstand <strong>von</strong> Antenne zu nachbarlichem Wohn- <strong>und</strong> Unterrichtsgebäude: 20 m<br />
- Abstand <strong>von</strong> Antenne zu Grenze des Nachbargr<strong>und</strong>stückes: 5 m<br />
- Abstand <strong>von</strong> Technikschrank zu Grenze des Nachbargr<strong>und</strong>stückes: 30 cm<br />
Der Einspracheradius beträgt 768 m <strong>und</strong> umfasst somit die Gemeinde Horw <strong>und</strong> die Stadt<br />
Luzern sowie ein Seegebiet des Kantons Luzern. - Die Bauausschreibung erfolgte jedoch nur<br />
in der Gemeinde Horw. Die sehr direkt betroffenen <strong>und</strong> einspruchsberechtigten Anwohner <strong>und</strong><br />
Liegenschaftsbesitzer in der Stadtgemeinde Luzern sind somit <strong>von</strong> der offiziellen<br />
Ausschreibung ausgeschlossen worden. Eine Mobilfunk-Basisantennenanlage dieses<br />
Ausmasses darf nicht als untergeordnetes Bauprojekt behandelt werden, sonst wäre der<br />
<strong>vor</strong>geschriebene Einspracheradius <strong>von</strong> 768 m nur Farce.<br />
Als Baugespann wurde einzig eine dünne Stange errichtet, welche nicht im Entferntesten die<br />
spätere Grösse <strong>und</strong> Wuchtigkeit des geplanten Antennenmastes <strong>und</strong> <strong>vor</strong> allem der vielen<br />
Kasten- <strong>und</strong> Richtstrahlantennen wiedergibt. Wurde die Bevölkerung mittels eines<br />
abgespeckten Baugespann absichtlich über die wirklichen Dimensionen der Anlage <strong>und</strong> deren<br />
negativen Wirkung auf die landschaftlichen Umgebung hinters Licht geführt?<br />
Der Abstand zur bereits bestehenden Sendeanlage auf der Stutzhöhe beträgt nur 280 m. Die<br />
heutige Versorgung mit GMS-Technik ist in den Gebieten Stutz, Langensand, Matthof,<br />
Hirtenhof <strong>und</strong> Zumbach gut bis sehr gut gegeben. Eine weitere Anlage mitten im Wohngebiet<br />
ist deshalb nicht erforderlich.<br />
3.3. Einsprachen<br />
Die Bevölkerung der <strong>von</strong> der geplanten Mobilfunkanlage im Stutzring 2, St. Niklausen<br />
betroffenen Wohnquartiere Stutz, Matthof, Hirtenhof, Zumbachweg, Schönbühl haben sich<br />
mittels Einsprachen gegen das Projekt zur Wehr gesetzt.<br />
Trotz der Tatsache, dass Sunrise das Projekt (bewusst?) am 16. Dezember 2005 unterbreitet<br />
<strong>und</strong> auf diesem Weg erreicht hat, die 20-tägige Einsprachefrist de facto um die<br />
Weihnachtstage, die Festtagsferien <strong>und</strong> die Neujahrstage zu kürzen, sind über 100 Einzel- <strong>und</strong><br />
über 500 Sammeleinsprachen eingereicht worden. Die Anwohnerschaft hat mit ihrem<br />
ausserordentlichen Engagement überdeutlich <strong>zum</strong> Ausdruck gebracht, dass sie mitten in<br />
Wohngebieten keine überregionalen Grossantennen für Mobilfunk mehr duldet.<br />
11.04.2006 6 <strong>von</strong> 12 Doku-Mappe.doc
4. Projekt Mobilfunkantennen-Anlage Kantonsstrasse 25, 6048 Horw<br />
4.1. Baugesuch<br />
Die Firma Orange reichte im Januar 2005 ein Baugesuch für eine Mobilfunkantennen-<br />
Basisanlage auf dem Dach des Mehrfamilienhauses an der Kantonsstrasse 25, Horw, ein.<br />
Dieser Standort liegt mitten in einem dicht besiedelten Wohngebiet, in nächster Nähe <strong>zum</strong><br />
Blindenheim, zur Behindertenwerkstätte <strong>und</strong> <strong>zum</strong> Wohnheim der Stiftung Brändi. Die Anlage<br />
soll aus 4 GSM/UMTS-fähigen Antennen mit einer Sendeleistung <strong>von</strong> insgesamt 2 700 Watt<br />
Sendeleistung bestehen.<br />
4.2. Einsprachen<br />
Innert der Planauflage haben sich über 100 Personen gegen das Bau<strong>vor</strong>haben geäussert <strong>und</strong><br />
Einsprache erhoben. Die Mobilfunkabdeckung im betroffenen Horwer Ortsteil weist keine<br />
Versorgungslücken auf, weder in Bezug auf GMS- wie auch in Bezug auf UTMS-Technologie.<br />
Zusätzliche Antennen bringen eine unnötige Erhöhung der Strahlenbelastung <strong>und</strong> können bei<br />
empfindlichen Personen ges<strong>und</strong>heitliche Beschwerden auslösen. Als besonders störend<br />
empfinden Einsprecherinnen <strong>und</strong> Einsprecher die Abwertung des Ortsbildes <strong>und</strong> der<br />
Wohnqualität.<br />
In erster Instanz ist das Bau<strong>vor</strong>haben <strong>von</strong> der Gemeinde Horw abgelehnt worden. Orange hat<br />
beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern gegen diesen Entscheid Beschwerde eingereicht;<br />
diese ist vom Verwaltungsgericht abgewiesen worden.<br />
4.3. Aktuelle Situation<br />
Es ist da<strong>von</strong> auszugehen, dass Orange am gleichen Standort ein erneutes, leicht revidiertes<br />
Baugesuch einreichen wird. Zahlreiche Anwohnerinnen <strong>und</strong> Anwohner haben dem Besitzer<br />
des Gr<strong>und</strong>stücks, Herr Josef Zehnder, Kastanienbaum, nahe gelegt, vom Vertrag mit Orange<br />
zurückzutreten. Leider sind sie auf keinerlei Verständnis oder Entgegenkommen gestossen.<br />
Anwohnerinnen <strong>und</strong> Anwohner vertreten weiterhin die Auffassung, eine zusätzliche<br />
Mobilfunk-Basisantenne in einem Abstand <strong>von</strong> je 500 Metern zu zwei bereits bestehenden,<br />
Grosssendeanlagen (Dytan Areal neben Schulhaus Allmend <strong>und</strong> Swisscom Gebäude<br />
Sternmatt) sei weder erforderlich noch angebracht.<br />
11.04.2006 7 <strong>von</strong> 12 Doku-Mappe.doc
5. Projekt Mobilfunkantennen-Anlage Felmis, 6048 Horw<br />
Swisscom stellte ein Gesuch um Errichtung einer Antenne auf dem gemeindeeigenen Areal des<br />
Sportplatzes in Felmis. Zahlreiche Einsprachen der Anwohnerschaft <strong>und</strong> die durch den<br />
Gemeinderat <strong>von</strong> Horw verfügten „Richtlinien zu Anlagen mit elektromagnetischen<br />
Emissionen auf gemeindeeigenen Gr<strong>und</strong>stücken“ veranlassten die Bauherrschaft ihre<br />
Baueingabe zurück zu ziehen. Wie es weitergehen soll ist nicht bekannt.<br />
11.04.2006 8 <strong>von</strong> 12 Doku-Mappe.doc
6. Drahtlose Telekommunikation: Infrastrukturbau im Spannungsfeld zwischen Nutzen<br />
<strong>und</strong> <strong>Schutz</strong><br />
(Auszug aus den Richtlinien <strong>und</strong> Empfehlungen <strong>von</strong> BAFU <strong>und</strong> BAKOM)<br />
Am 1. Januar 1998 trat das revidierte Fernmeldegesetz mit der Einführung eines<br />
Konzessionsregimes für Fernmeldedienste <strong>und</strong> –netze in Kraft, auf der Überzeugung gründend,<br />
dass sich die Ziele der schweizerischen Fernmeldepolitik mit Wettbewerb besser erreichen<br />
lassen als mit dem früheren Monopol. Wettbewerb soll der Bevölkerung <strong>und</strong> Wirtschaft die<br />
aktive Teilnahme an einer entstehenden Informationsgesellschaft eher ermöglichen.<br />
Der Bau eines Telekommunikationsnetzes führt zwangsläufig zur Errichtung neuer<br />
Infrastrukturbauten wie Antennenanlagen. Die durch die Liberalisierung der Fernmeldemärkte<br />
ausgelöste Dynamik hat jedoch in der Praxis zu unliebsamen Vollzugsproblemen bei den Bau<strong>und</strong><br />
Planungsbehörden <strong>von</strong> Kantonen <strong>und</strong> Gemeinden geführt. Auch löste der rasante <strong>und</strong><br />
gleichzeitige Ausbau dreier Mobilfunknetze bei der Bevölkerung Ängste, Befürchtungen <strong>und</strong><br />
Bedenken aus.<br />
Innerhalb <strong>von</strong> Bauzonen ist eine Zusammenlegung <strong>von</strong> Sendeanlagen auf wenige konzentrierte<br />
Standorte bzw. die Errichtung <strong>von</strong> überregionalen Grossantennen für den Mobilfunk nicht<br />
anzustreben.<br />
Ausserhalb der Bauzonen ist mittels frühzeitiger Koordination zwischen allen Beteiligten unter<br />
der Federführung der Kantone die Anzahl <strong>und</strong> die Störungswirkung <strong>von</strong> Sendeanlagen<br />
möglichst niedrig zuhalten.<br />
Als in besonderem Masse abklärungsbedürftig gelten ausserhalb der Bauzonen jene Standorte,<br />
welche einen Abstand <strong>von</strong> bis zu 1 km zu einem anderen Sendeanlagen-Standort oder zu einer<br />
Bauzone aufweisen.<br />
11.04.2006 9 <strong>von</strong> 12 Doku-Mappe.doc
7. Die Rechtslage<br />
7.1. In Bezug auf ges<strong>und</strong>heitsgefährdende Strahlung<br />
In der b<strong>und</strong>esrätlichen Verordnung über nicht-ionisierende Strahlung (NISV) sind Grenzwerte<br />
festgelegt, welche Mobilfunkanbieter beim Betrieb <strong>von</strong> Sendeanlagen einzuhalten haben.<br />
Sofern Anbieter/Provider die Einhaltung dieser Grenzwerte in Aussicht stellen, können<br />
kommunale Bauämter die Errichtung der Anlagen aus Überlegungen der Gefährdung der<br />
Ges<strong>und</strong>heit nicht ablehnen.<br />
Gemäss Rechtssprechung des B<strong>und</strong>esgerichtes (BGE 1AS 160/2004 vom 10.3.2005) haben<br />
Anwohner <strong>von</strong> Mobilfunkanlagen ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Einhaltung der<br />
NIS-Grenzwerte durch objektive <strong>und</strong> überprüfbare bauliche Vorkehrungen gewährleistet wird.<br />
Da die neuesten Anlagen mit variablen Antennenleistungen <strong>und</strong> motorisch verstellbaren<br />
Antennenwinkeln betrieben werden, sind die aus dem Jahre 1996 stammenden NIS-Werte <strong>und</strong><br />
Berechnungen <strong>zum</strong>indest zu hinterfragen.<br />
Die UMTS-Strahlung ist offiziell noch nicht messbar.<br />
Der B<strong>und</strong>esrat erteilt am 4. November 2005 über das EDI dem Schweizerischen Nationalfonds<br />
einen Studienauftrag zur Erforschung der ges<strong>und</strong>heitsschädlichen Wirkungen der nichtionisierenden<br />
Strahlungen auf den <strong>Mensch</strong>en. (Forschungsprogramm Nr. 57, dotier mit 5 Mio.<br />
Franken während 4 Jahren) Er beurteilt damit Ängste <strong>und</strong> Befürchtungen der Bevölkerung als<br />
berechtigt, <strong>und</strong> er will mit Hilfe dieses Forschungsauftrags an unabhängige Fachstellen eine<br />
glaubwürdige Ausgangslage für zukünftige Projekte auf dem Mobilfunkantennensektor<br />
schaffen. Die Errichtung zusätzlicher Mobilfunkantennenanlagen in Wohngebieten <strong>vor</strong><br />
Abschluss dieser Studie zu bewilligen wäre <strong>zum</strong>indest unbedacht, wenn nicht fahrlässig.<br />
Da<strong>von</strong> ausgehend fällt der Staatsrat des Kantons Wallis am 5. Oktober 2005 ein wegweisendes<br />
Urteil: “Da gemäss des heutigen Technologiestandes eine zuverlässige Messung der realen<br />
Strahlung bei UMTS-Anlagen nicht möglich ist <strong>und</strong> demnach die zuständigen<br />
Bewilligungsbehörden <strong>und</strong> Aufsichtsorgane nicht in der Lage sind mit Sicherheit zu<br />
kontrollieren, ob die einmal in Betrieb genommene UMTS-Anlage die Anlagegrenzwerte im<br />
massgebenden Betriebszustand überhaupt einzuhalten vermag, ist die entsprechende Anlage<br />
erst gar nicht zu bewilligen.“<br />
Die Stadtgemeinde Bern erlässt am 17. November 2005 eine Verfügung worin das Gesuch um<br />
eine Hochrüstung der Antenne an der Viktoriastrasse in Bern sistiert wird, wie folgt: „Aus<br />
verwaltungsökonomischen Gründen wird das Baubewilligungsverfahren erst nach den<br />
Verhandlungen zwischen BUWAL (heute BAFU), BAKOM, dem Cercl’ d’Air <strong>und</strong> den<br />
Mobilfunkbetreibern bezüglich Sicherstellung der bewilligten Sendeleistung <strong>und</strong> der<br />
Tiltbereiche (Antennenneigung) wieder aufgenommen.“<br />
Das Amt für Umwelt <strong>und</strong> Energie des Kantons Luzern empfiehlt kommunalen Baubehörden<br />
mit der Bewilligung pendenter Baugesuchen für Sendeanlagen zuzuwarten.<br />
11.04.2006 10 <strong>von</strong> 12 Doku-Mappe.doc
Am 16. Januar 2006 einigen sich das BAFU <strong>und</strong> die drei Netzbetreiber Swisscom, Sunrise <strong>und</strong><br />
Orange auf die Einführung eines Kontrollsystems. Laut B<strong>und</strong> können Sistierungen aufgehoben<br />
worden; eine Unsicherheit bezüglich Bewilligungsfähigkeit <strong>von</strong> Mobilfunkantennen sei damit<br />
behoben worden; Baubewilligungsverfahren könnten wieder bearbeitet werden.<br />
Kenner der Sachlage bezweifeln, ob das zwischen dem BAFU <strong>und</strong> den Mobilfunkbetreibern<br />
vereinbarten QS-System den Anforderungen des B<strong>und</strong>esgerichtsentscheids vom 10. März 2005<br />
gerecht wird. Über kurz oder lang wird sich unser oberstes Gericht ein weiteres Mal mit<br />
Mobilfunkanlagen beschäftigen müssen, wird doch die Kontrolle der Grenzwerteinhaltung <strong>von</strong><br />
den Mobilfunkbetreiber selbst ausgeübt.<br />
Fest steht, Mobilfunkbetreiber haben aufgr<strong>und</strong> ihrer Konzession <strong>und</strong> gestützt auf das<br />
Fernmeldegesetz die Versorgung mit Mobilfunktechnik zu gewährleisten. Es stellt sich aber<br />
die Frage, ob Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Unversehrtheit der Bevölkerung oder wirtschaftlicher Nutzen<br />
dreier Unternehmungen resp. ihrer Geldgeber höher gewichtet werden soll. Es ist unerklärlich,<br />
weshalb im zweiten Untergeschoss einer Parkgarage via Handy kommuniziert gekonnt werden<br />
muss. In Wohn- <strong>und</strong> Geschäftshäusern sind Festnetzanlagen mit mobilen Sprechstellen völlig<br />
ausreichend. Werden diese Überlegungen mit einbezogen <strong>und</strong> als Gr<strong>und</strong>sätze berücksichtigt,<br />
erübrigen sich oft zusätzliche Antennenstandorte.<br />
7.2. In Bezug auf das Nachbarschaftsrecht<br />
Art. 684 des ZGB lautet: „Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausügung seines Eigentums, wie<br />
namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Gr<strong>und</strong>stück, sich aller übermässiger<br />
Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. – Verboten sind insbesondere alle<br />
schädlichen <strong>und</strong> nach Lage <strong>und</strong> Beschaffenheit der Gr<strong>und</strong>stücke oder nach Ortsgebrauch nicht<br />
gerechtfertigten Einwirkungen durch Rauch oder Russ, lästige Dünste, Lärm oder<br />
Erschütterung“.<br />
Antennenanlagen in unmittelbarer Nähe sind unbeliebt, erzeugen Unsicherheit, Ängste <strong>und</strong><br />
Beschwerden. <strong>Wohnraum</strong> ist schwieriger zu vermieten oder zu verkaufen. Je nach Distanz zur<br />
Sendeanlage verlieren Liegenschaften an Attraktivität <strong>und</strong> bis zu 30 % an Markwert.<br />
Gr<strong>und</strong>stückbesitzer, welche auf gute nachbarschaftliche Verhältnisse Wert legen sprechen <strong>vor</strong>gängig<br />
die Planung <strong>von</strong> Anlagen auf Ihren Liegenschaften mit den Nachbarn ab.<br />
Manch ein Gr<strong>und</strong>stückbesitzer hat im Nachhinein sein Einverständnis zur Errichtung einer<br />
Sendeanlage auf seinem Gr<strong>und</strong>stück bereut.<br />
Anmerkung: die am Stutzring 2, St. Niklausen geplante Sendeanlage inkl. Technik-Schrank<br />
würde folgende Grenzabstände ausweisen:<br />
- Abstand <strong>von</strong> Antenne zu nachbarlichem Wohn- <strong>und</strong> Unterrichtsgebäude: 20 m<br />
- Abstand <strong>von</strong> Antenne zu Grenze des Nachbargr<strong>und</strong>stückes: 5 m<br />
- Abstand <strong>von</strong> Technikschrank zu Grenze des Nachbargr<strong>und</strong>stückes: 30 cm<br />
Was nicht untersagt ist, ist erlaubt <strong>und</strong> wird umgesetzt.<br />
11.04.2006 11 <strong>von</strong> 12 Doku-Mappe.doc
7.3. In Bezug auf Orts- <strong>und</strong> Landschaftsschutz<br />
Planung <strong>und</strong> Bau der Netze richten sich nach<br />
den Vorgaben des B<strong>und</strong>esrechts (z.B. Raumplanungsrecht,<br />
Natur- <strong>und</strong> Heimatschutzrecht,<br />
Umweltschutzrecht <strong>und</strong> Fernmelderecht), nach<br />
dem kantonalen Baurecht <strong>und</strong> dem Bau- <strong>und</strong><br />
Zonenreglement der Gemeinde.<br />
Zu unterscheiden ist zwischen Bauten <strong>und</strong><br />
Anlagen. Während für Bauten weitgehendste<br />
<strong>und</strong> kostspielige Vorschriften <strong>zum</strong> <strong>Schutz</strong> <strong>von</strong><br />
<strong>Mensch</strong> <strong>und</strong> Landschaft erlassen worden sind,<br />
bestehen für Anlagen wenige bis keine<br />
Richtlinien.<br />
Mobilfunkantennen werden zur Zeit noch – wie Wäscheleinen, Fahnenmasten oder Kinderspieleinrichtungen<br />
– als Anlagen betrachtet, was bedeutet, dass für deren Planung <strong>und</strong><br />
Errichtung keine weiteren Bestimmungen zu beachten sind, solange die Einhaltung der<br />
Strahlungsgrenzwerte deklariert wird. Heute herrscht für Mobilfunkbetreiber fast grenzenlose<br />
Freiheit, ohne jegliche Leitplanken oder Vorgaben <strong>zum</strong> <strong>Schutz</strong>e <strong>von</strong> <strong>Mensch</strong> <strong>und</strong> Landschaft;<br />
wenig ist geregelt, fast alles ist erlaubt.<br />
Einmal mehr hinken Staat <strong>und</strong> Allgemeinheit der rasanten Entwicklung <strong>von</strong> Technik <strong>und</strong><br />
Markt hinten nach; für Behörden, Bevölkerung <strong>und</strong> besonnene Mobilfunkbetreiber herrscht<br />
Rechtsunsicherheit <strong>und</strong> Vollzugsnotstand.<br />
Verein „Horwer Interessengemeinschaft für unbeschwertes Wohnen – HIFUW“<br />
http://www.hifuw.ch.vu hifuw@bluewin.ch Horw, 12. April 2006/jm.<br />
11.04.2006 12 <strong>von</strong> 12 Doku-Mappe.doc