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Schwachsinnige, Alkoholikerinnen, Krüppel<br />

– am besten gleich sterilisieren?<br />

Die Konferenz der Armendirektion des Kantons Bern von 1927 zur Frage<br />

der Sterilisation. Eine Quellenanalyse.<br />

Matura-Arbeit<br />

Corinne von Känel, 1992<br />

Betreuende Lehrkraft: Susanne Salvisberg<br />

Korreferentin: Dr. Christine Greder-Specht<br />

<strong>Gymnasium</strong> <strong>Thun</strong> <strong>Seefeld</strong>, Prima A<br />

Kanton Bern, 2011


Matura-Arbeit 17.10.2011 Corinne von Känel<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

1 Vorwort .......................................................................................................................................... 3<br />

2 Einleitung ...................................................................................................................................... 4<br />

3 Eugenik in der Schweiz .............................................................................................................. 6<br />

4 Bernische Sterilisationskonferenz ........................................................................................... 10<br />

4.1 Gründe für die Einberufung einer Konferenz ............................................................ 10<br />

4.2 Teilnehmer ..................................................................................................................... 11<br />

4.3 Funktion der kantonalen Armendirektion ................................................................... 11<br />

4.4 Inhalt <strong>und</strong> Ergebnis der Konferenz ............................................................................. 12<br />

4.5 Umsetzung der Richtlinien ........................................................................................... 15<br />

4.6 Zeitgenössische Perspektive ...................................................................................... 17<br />

4.7 Fazit ................................................................................................................................ 18<br />

5 Zusammenfassung .................................................................................................................... 20<br />

6 Quellenverzeichnis .................................................................................................................... 21<br />

7 Schlusserklärung ....................................................................................................................... 22<br />

8 Anhang ........................................................................................................................................ 23<br />

2


Matura-Arbeit 17.10.2011 Corinne von Känel<br />

1 Vorwort<br />

Die Matura-Arbeit bietet Gelegenheit <strong>und</strong> Raum,sich mit einem Themen- oder Problemkreis,<br />

welcher einen schon lange interessierte, vertieft auseinander zu setzen <strong>und</strong> endlich<br />

mehr darüber zu erfahren. Diese Chance nutzte ich. Für mich war von Anfang an klar,<br />

dass ich meine Arbeit im Themenbereich „Geschichte der Psychiatrie“ verfassen <strong>und</strong> somit<br />

eine historische Arbeit schreiben möchte. Ein Gr<strong>und</strong> für mein Interesse liegt in einem<br />

Projekt, welches ich in meiner Zeit als Fachmittelschülerin miterleben durfte. Wir besprachen<br />

die Entstehung der Psychiatrie aus historischer sowie aus philosophischer Sicht.<br />

Nach Abschluss des Projekts waren aber längst nicht alle meine Fragen beantwortet. Die<br />

Matura-Arbeit stellte einen willkommenen Rahmen dar, mein Wissen zu vertiefen.<br />

Um das Thema für meine Arbeit einzuschränken, stiess ich bei den Recherchen auf die<br />

Eugenik. Ich hatte zuvor noch nie etwas davon gehört <strong>und</strong> war sogleich fasziniert, aber<br />

auch schockiert. Diese Mischung aus Faszination <strong>und</strong> Schock führte dazu, dass ich unbedingt<br />

mehr über das Thema erfahren wollte. Namentlich interessierte mich, wieso die<br />

Eugenik entstehen konnte <strong>und</strong> warum Menschen andere Menschen unfruchtbar machen<br />

wollten.<br />

Ausserdem möchte ich mit meiner Arbeit auch andere auf das Thema aufmerksam machen.<br />

Es ist ein Stück Schweizer Geschichte <strong>und</strong> sollte uns deshalb auch bekannt <strong>und</strong><br />

bewusst sein.<br />

Meine Arbeit wurde zu einem grossen Teil vom Protokoll der „bernischen Sterilisationskonferenz“<br />

mitbestimmt, welches im Staatsarchiv Bern vorliegt. Mein Interesse am Thema<br />

Eugenik war bereits geweckt, jedoch wurde es erst möglich, die Arbeit zu verfassen, als<br />

ich damit eine analysierbare Quelle fand. Die Arbeit mit alten Dokumenten war vollkommen<br />

neu für mich, doch ich fand sogleich Gefallen daran. Es ist ein gutes Gefühl, sich mit<br />

Dokumenten zu befassen, die aus erster Hand stammen <strong>und</strong> wirklich original sind.<br />

Ich möchte meiner Betreuerin Susanne Salvisberg danken, die mich von Anfang an tatkräftig<br />

unterstützte. Sie stand mir stets mit guten Tipps, Gesprächen oder hilfreichen Antworten<br />

zur Seite. Wenn es Rückschläge gab, motivierte sie mich immer neu <strong>und</strong> machte<br />

mir wieder Mut. Ganz besonders möchte ich mich auch bei den Mitarbeitern des Staatsarchivs<br />

Bern bedanken, die mir viele Fragen beantworten konnten <strong>und</strong> mir halfen, mich im<br />

Archiv zurecht zu finden. Zum Schluss danke ich auch meiner Familie, die mich während<br />

dieser Arbeit unterstützte, indem sie mir mit Kommentaren <strong>und</strong> Verbesserungsvorschlägen<br />

weiterhalf oder mir einfach Mut zusprach. Sie alle haben diese Arbeit ermöglicht.<br />

3


Matura-Arbeit 17.10.2011 Corinne von Känel<br />

2 Einleitung<br />

1927 berief die Armendirektion des Kantons Bern eine Konferenz ein, zum Thema Sterilisation,<br />

weil als Folge des massiven Anstiegs der Sterilisationen in den vorangehenden<br />

Jahren Beschwerden eingegangen waren. Es stellte sich zunächst die Frage, welche<br />

Probleme der Sterilisationspraxis von den Teilnehmern der Konferenz erkannt <strong>und</strong> wie sie<br />

behandelt wurden sowie wo die Konfliktlinien lagen.<br />

Dazu kam natürlich auch die Frage auf, wie die Konferenz aus heutiger Sicht betrachtet<br />

werden kann. Unterscheiden sich die Standpunkte der Konferenzteilnehmer stark von den<br />

heutigen moralischen Vorstellungen? Worin lassen sich Kontraste der ethischen Prinzipien<br />

zwischen heute <strong>und</strong> 1927 feststellen?<br />

Daraus ergab sich schliesslich folgende Leitfrage, die mich durch meine ganze Arbeit<br />

führte:<br />

Welche Probleme der Sterilisationspraxis wurden an der Konferenz der Armendirektion<br />

des Kantons Bern 1927 aufgegriffen <strong>und</strong> wie sind die damals erstellten<br />

Richtlinien zu beurteilen?<br />

Das Hauptziel dieser Matura-Arbeit war es, einen kleinen Teil der Geschichte unseres<br />

Landes selber zu recherchieren <strong>und</strong> zu verstehen, welche Gründe <strong>und</strong> Auswirkungen die<br />

„bernische Sterilisationskonferenz“ hatte.<br />

Nach der Aufarbeitung der Eugenik unter dem Naziregime wurde in den letzten Jahren die<br />

frühere Sterilisations- <strong>und</strong> Kastrationspraxis auch in der Schweiz <strong>und</strong> in anderen demokratischen<br />

Rechtsstaaten wie zum Beispiel den USA erforscht. Die Rechtskommission<br />

des Nationalrats beschäftigte sich beispielsweise aufgr<strong>und</strong> der parlamentarischen Initiative<br />

von Margrith von Felten, eingereicht im Jahre 1999 mit der Entschädigungsfrage gegenüber<br />

Opfern erzwungener Sterilisationen in der Schweiz (vgl. Huonker 2003: 7). Dies<br />

zeigt die Aktualität der Thematik r<strong>und</strong> um die Eugenik. Die Zürcher Stadträtin <strong>und</strong> Vorsteherin<br />

des Sozialdepartements Monika Stocker formulierte passend <strong>und</strong> ganz in meinem<br />

Sinne:<br />

„Es scheint mir unerlässlich, dass unsere Generation, die jetzt Verantwortung trägt,<br />

um den Charakter der Zwangsmassnahmen <strong>und</strong> um ihre Wirkung in der Vergangenheit<br />

weiss. Wer die Augen vor der Geschichte verschliessen will, läuft Gefahr, die<br />

Sensibilität für die Gegenwart zu verlieren <strong>und</strong> die rechtzeitige Weichenstellung für<br />

die Zukunft zu verpassen“ (vgl. Huonker 2003: 11).<br />

Zur Beantwortung meiner Leitfrage führte ich eine Quellenanalyse des Protokolls der<br />

„bernischen Sterilisationskonferenz“ durch, welches im Staatsarchiv Bern vorliegt. Um<br />

mehr über die Auswirkungen der Konferenz zu erfahren, habe ich viel Zeit im Staatsarchiv<br />

Bern verbracht <strong>und</strong> ebenfalls in den Akten vorhandene Briefe, R<strong>und</strong>schreiben <strong>und</strong> andere<br />

Dokumente analysiert. Da ich keinen Zugang zu Gemeindearchiven hatte, konnte ich die<br />

Ergebnisse in dieser Arbeit nur aus dem Blickwinkel der kantonalen Armendirektion Bern<br />

beleuchten.<br />

Beim Kapitel „Eugenik in der Schweiz“ handelt es sich um eine Einführung in die Thematik.<br />

Es gibt einen Überblick über die theoretischen Gr<strong>und</strong>lagen. Das Kapitel „bernische<br />

Sterilisationskonferenz“ ist das Kernstück dieser Arbeit. Es beinhaltet die Quellenanalyse<br />

<strong>und</strong> im Unterkapitel „Fazit“ wird die Leitfrage beantwortet.<br />

4


Matura-Arbeit 17.10.2011 Corinne von Känel<br />

Schwierige Wörter oder wichtige Namen sind mit einer Zahl gekennzeichnet <strong>und</strong> werden<br />

in Fussnoten erklärt.<br />

Die wichtigste Literaturquelle für diese Arbeit war das Werk Diagnose: „moralisch defekt“<br />

von Thomas Huonker, welches im Jahre 2003 erschien. Ich fand darin genau die Informationen,<br />

die ich brauchte, <strong>und</strong> es war mir eine wichtige <strong>und</strong> grosse Hilfe.<br />

5


Matura-Arbeit 17.10.2011 Corinne von Känel<br />

3 Eugenik in der Schweiz<br />

Alle Informationen <strong>und</strong> Fakten im folgenden Kapitel stammen aus Thomas Huonkers<br />

Werk Diagnose: „moralisch defekt“ (2003). Nur für den letzten Abschnitt wurde eine andere<br />

Quelle hinzugezogen.<br />

Der Vetter Charles Darwins, Francis Galton gilt als Begründer der Eugenik. In seinen<br />

Werken Talent (1865), Genius (1869) <strong>und</strong> Inquiries (1883) vertrat er die Vorstellung, dass<br />

„tieferstehende Menschen“ in Zukunft kein Lebensrecht mehr hätten. Minderwertige Menschen<br />

waren für ihn kranke oder schwache Angehörige der Gesellschaft. Die Schwachen<br />

<strong>und</strong> Kranken sollten „ausgemerzt“ werden, damit die Völker sowohl „zivilisiert“, „ges<strong>und</strong>“<br />

als auch „stark“ bleiben können.<br />

Pionier des Einbringens dieser Theorie in das Wirken<br />

von schweizerischen Institutionen war Auguste Forel<br />

(1848-1931/ siehe Abb.1). Er war von 1879 bis 1898<br />

Direktor der Zürcher Irrenanstalt Burghölzli. Forel ging<br />

davon aus, dass die meisten Geisteskrankheiten unheilbar<br />

<strong>und</strong> erblich seien. Deshalb sollte ihre Verbreitung<br />

durch die Verhinderung der Fortpflanzung Geisteskranker<br />

bekämpft werden. Sein Ziel war also die Verminderung<br />

von Geburten „Minderwertiger“. Dies setzte Forel<br />

durch Kastration 1 <strong>und</strong> später durch Sterilisation 2 in die<br />

Praxis um.<br />

Forel <strong>und</strong> seine Schüler, zu denen zum Beispiel Eugen<br />

Bleuler 3 <strong>und</strong> Ernst Rüdin 4 gehörten, übernahmen Techniken<br />

<strong>und</strong> Vorgaben zu Sterilisation <strong>und</strong> Kastration von<br />

„Minderwertigen“ aus den USA. Dort wurden solche Abb. 1: Auguste Forel<br />

Massnahmen an Zehntausenden von Menschen, vor<br />

allem an Schwarzen, Latinos <strong>und</strong> Indianern durchgeführt. Dies wird von Stephen<br />

Trombley in seinem Werk The Right to Reproduce (1988) belegt.<br />

In Europa hatte die Schweiz lange die Vorreiterrolle bei der Eugenik. Zürich <strong>und</strong> die<br />

Irrenanstalt Burghölzli wurden zu einem Knotenpunkt der Eugenik in der Schweiz <strong>und</strong><br />

Europa. „Das Programm, […] die ,Minderwertigen‘ einzudämmen, fand bei denjenigen, die<br />

1 Kastration: Die Ausschaltung der Keimdrüsen (Hoden, Eierstöcke) durch operative Entfernung (vgl. Meyers<br />

grosses Taschenlexikon Band 11: 222).<br />

2 Sterilisation: Operative Unfruchtbarkeitsmachung, bei der im Unterschied zur Kastration die Keimdrüsen,<br />

die Geschlechtsorgane <strong>und</strong> der Sexualtrieb erhalten bleiben. Beim Mann wird ein Stück (1-2cm) des Samenleiters<br />

entfernt. Bei der Frau wird die Durchgängigkeit der Eileiter aufgehoben. Bei der Frau ist der Eingriff um<br />

einiges grösser als beim Mann (vgl. Meyers grosses Taschenlexikon Band 21: 264).<br />

3 Eugen Bleuler (1857-1939): Bleuler studierte Medizin <strong>und</strong> wurde Assistenzarzt bei Auguste Forel. Später<br />

wurde er selber Direktor der psychiatrischen Klinik Burghölzli. Er bewirkte eine Abkehr vom klassischen Irrenhaus,<br />

das nicht viel mehr als eine Verwahrungsanstalt gewesen war <strong>und</strong> nicht selten zu einer seelischen<br />

Verwahrlosung der Kranken geführt hatte. Ausserdem vertrat Bleuler aber auch eugenetische <strong>und</strong> rassistische<br />

Ansichten (vgl. www.wikipedia.org).<br />

4 Ernst Rüdin (1874-1952): Rüdin studierte Medizin <strong>und</strong> wurde Assistent am Burghölzli unter Eugen Bleuler.<br />

Er beschäftigte sich wissenschaftlich fast nur mit der Frage der Vererbung von Geisteskrankheiten. 1933<br />

wurde er Kommissar des Reichsinnenministeriums für Rassenhygiene <strong>und</strong> Rassenpolitik in Deutschland. Er<br />

war massgebend an der Ausarbeitung des deutschen „Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“<br />

von 1933 beteiligt. 1945 wurde ihm das Schweizer Bürgerrecht, auf Gr<strong>und</strong> „unschweizerischen Verhaltens“<br />

entzogen (vgl. www.wikipedia.org).<br />

6


Matura-Arbeit 17.10.2011 Corinne von Känel<br />

sich für ,höherwertig‘ hielten, weitgehend Akzeptanz, weil es sowohl mit sozialdemokratischen<br />

wie auch mit rechtskonservativen, mit wissenschaftlichen wie mit religiösen Ideologien<br />

kombinierbar <strong>und</strong> in seinen Gr<strong>und</strong>thesen leicht aufzufassen war“ (Huonker 2003: 85).<br />

Irre, Süchtige <strong>und</strong> Behinderte wurden von den Eugenikern nicht als Mitmenschen gleichen<br />

Werts betrachtet, sondern als „Minderwertige“ <strong>und</strong> als Gefahr, die es einzuschliessen <strong>und</strong><br />

möglichst auszurotten galt.<br />

In den USA waren in vielen Staaten schon früh Gesetzesbestimmungen zu Sterilisation<br />

<strong>und</strong> Kastration erlassen worden. Dies scheiterte in Europa vorerst. 1910 formulierte<br />

der Psychiater A. Good Vorschläge für einen Passus im Strafgesetz zur gesetzlichen Unfruchtbarmachung<br />

trunksüchtiger oder geisteskranker Eheleute. Der Gesetzgeber akzeptierte<br />

diesen jedoch nicht. So mussten die schweizerischen Eugeniker Wege finden, „Minderwertige“<br />

ohne gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage zu sterilisieren oder zu kastrieren.<br />

Die Ärzte arbeiteten interne Standesregeln aus <strong>und</strong> koordinierten ihre Praxis mit den Behörden<br />

(Armenpflege, Gemeinderat etc.). Wo immer möglich, aber längst nicht in allen<br />

Fällen, brachten sie die zur Unfruchtbarmachung gedrängten Personen dazu, in die Operation<br />

einzuwilligen, oder sie holten sich die Einwilligung der Eltern oder des Vorm<strong>und</strong>s.<br />

Um die Zustimmung der Patienten <strong>und</strong> der Behörden zu erlangen, wurde ihnen für den<br />

Fall, dass die Operation nicht durchgeführt wird, dauerhafte Internierung in eine Anstalt<br />

angedroht.<br />

Eine Operation bedeutete somit für die Behörden Kosteneinsparungen, da hohe Versorgungskosten<br />

vermieden werden konnten. Für die Patienten war die Einwilligung der einzige<br />

Ausweg aus lebenslänglicher Internierung. Möglich war auch die Androhung eines<br />

Eheverbots, sollte sich die betroffene Person nicht sterilisieren oder kastrieren lassen. Die<br />

Zustimmung in eine Operation hatte also angesichts der Wahlmöglichkeiten Zwangscharakter<br />

(vgl. Huonker 2003: 94-95).<br />

Einzig im Kanton Waadt einigten sich Juristen, Mediziner <strong>und</strong> Politiker auf eine Gesetzesbestimmung<br />

zur legalen Durchführung der Sterilisation von Geisteskranken als<br />

Zwangsmassnahme. Dieses 1928 erlassene Gesetz war das erste seiner Art in Europa.<br />

Verschiedene Länder wie Polen, Deutschland oder Schweden folgten dem Waadtländer<br />

Beispiel. In der übrigen Schweiz fanden die Sterilisationen <strong>und</strong> Kastrationen weiterhin in<br />

einer gesetzlich nicht geregelten Grauzone statt.<br />

Es stellt sich die Frage, wie die Eugeniker in der Fürsorge <strong>und</strong> in den Bereichen der Psychiatrie,<br />

Chirurgie oder Anthropologie eine führende <strong>und</strong> prägende Rolle spielen konnten,<br />

obwohl es keine gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage <strong>und</strong> Legitimation für ihr Tun gab. Dies lässt sich<br />

durch ihre hohe Stellung in der Gesellschaft erklären. „Sie waren Akademiker, Fürsorgechefs,<br />

Stadtärzte, Klinikleiter, Offiziere, Universitätsprofessoren. Oft konnten sie in hierarchisch<br />

strukturierten Machtbereichen ihre Ideen rasch <strong>und</strong> wirkungsvoll umsetzen“ (Huonker<br />

2003: 103). Den Eugenikern war es also oftmals möglich ihre Stossrichtung durchzusetzen,<br />

weil sie eine Gruppierung bildeten, die von oben nach unten wirkte. Und gerade<br />

weil sie es ohne gesetzliche Regelung tun konnten, war die Durchführung der Operationen<br />

schnell <strong>und</strong> in hoher Anzahl möglich. Im Kanton Waadt, wo eine gesetzliche Regelung<br />

vorhanden war, wurden wegen den nötigen rechtlichen Schritten, die aufwendig sein<br />

konnten, viel weniger Sterilisationen durchgeführt als beispielsweise im Kanton Zürich, wo<br />

kein Gesetz vorlag (vgl. Huonker 2003: 103-104).<br />

7


Matura-Arbeit 17.10.2011 Corinne von Känel<br />

Gelegentlich bremsten Regierungsstellen oder medizinische Standesorganisationen diese<br />

Vorgänge leicht ab, ohne sie aber zu unterbinden. Ein Beispiel dafür ist die in dieser Arbeit<br />

bearbeitete „bernische Sterilisationskonferenz“ von 1927, aus der Richtlinien zu Sterilisationen<br />

hervorgingen. Parallel zu der Entstehung der Berner Richtlinien hielt auch der<br />

Zürcher Regierungsrat in einem Kreisschreiben Richtlinien fest. In Basel erliessen die<br />

Mediziner in Absprache mit den Behörden „Richtlinien für die operative Sterilisation“. Solche<br />

Richtlinien gaben einem Teil der Operationen oder anderen eugenetischen Massnahmen<br />

ein Stück politische Legitimation.<br />

Um eine Menschengruppe unter Zwangsmassnahmen zu stellen, muss diese näher bestimmt<br />

<strong>und</strong> erfasst werden. Aus diesem Gr<strong>und</strong> wurden Irrenzählungen durchgeführt. Der<br />

steigende Protzentsatz an Irren in der Bevölkerung wurde von Rassenhygienikern als<br />

„Hinweis auf eine drohende allgemeine Bevölkerungsentartung“ (Brugger, zitiert nach<br />

Huonker 2003: 114) gesehen. Ein Beispiel für eine Gruppe von „Minderwertigen“, die gezielt<br />

gezählt wurde, waren die Jenischen 5 .<br />

Die Zählung diente als Datenquelle zur sogenannten nachgehenden Fürsorge an den<br />

Erfassten. Nachgehende Fürsorge schloss regelmässige Überwachung <strong>und</strong> Besuche in<br />

den Wohnstätten <strong>und</strong> Heimen ein. Ausserdem umfasste sie auch Eheberatung <strong>und</strong> das<br />

Zureden zu „freiwilliger“ Sterilisation. Neben den Jenischen wurde dies unter anderen<br />

auch gegenüber Gehörlosen praktiziert.<br />

Nicht nur die nachgehende Fürsorge spielte bei der Praktizierung von Eugenik durch Aufklärung<br />

<strong>und</strong> Beratung eine zentrale Rolle, sondern auch die in den grösseren Zentren<br />

gegründeten sogenannten Eheberatungsstellen. Ihre Aufgabe bestand im Wesentlichen<br />

in der „Empfehlung, Vermittlung <strong>und</strong> Finanzierung von Schwangerschaftsabbrüchen, Sterilisationen<br />

<strong>und</strong> Ehetauglichkeitsabklärungen“ (Huonker 2003: 125).<br />

Ehen zwischen Alkoholsüchtigen wurden in der Schweiz in vielen Fällen verhindert. Als<br />

„erblich minderwertige Trinker“ wurden vor allem Angehörige der Unterschicht angesehen.<br />

Viele Frauen von Alkoholikern liessen sich sterilisieren. Auch an Epilepsie leidende Patienten<br />

waren ein Ziel eugenetischer Massnahmen.<br />

Bei verschiedenen Schweizer Medizinern, wie zum Beispiel auch bei Auguste Forel, kamen<br />

neben den Überlegungen zur Eugenik auch solche zur Euthanasie auf, das heisst<br />

zur Frage „der Tötung ,entarteter‘, ,pathologischer‘ oder ,ungenügender‘ Menschen“ (Huonker<br />

2003: 89-90). Forel schrieb: „Früher, in der guten alten Zeit, machte man mit unfähigen,<br />

ungenügenden Menschen kürzeren Prozess als heute. Eine ungeheure Zahl pathologischer<br />

Hirne, die […] die Gesellschaft schädigen, wurden kurz <strong>und</strong> bündig hingerichtet,<br />

gehängt oder geköpft; der Prozess war insofern erfolgreich, als die Leute sich nicht weiter<br />

vermehren <strong>und</strong> die Gesellschaft mit ihren entarteten Keimen nicht weiter verpesten konnten“<br />

(Forel, zitiert nach Huonker 2003: 90).<br />

Im Berner Kantonsrat wurde an einer Sitzung im September 1923 Eugenik <strong>und</strong> Euthanasie<br />

gegeneinander abgewogen. Alfred Hauswirth, der damalige Berner Stadtarzt <strong>und</strong> Kantonsrat<br />

der Bauern-, Gewerbe- <strong>und</strong> Bürgerpartei (BGB), verlangte in einer Motion unheilbare<br />

Geisteskranke <strong>und</strong> Idioten zu töten. Die Motion wurde abgelehnt.<br />

5 Jensiche: In der Lebensweise den Roma nahestehende, im Familienverband umherziehende Gruppen.<br />

Auch Bezeichnung für Heimatlose <strong>und</strong> Fahrende, die keine Zigeuner sind (vgl. Meyers grosses Taschenlexikon<br />

Band 11 2001: 39).<br />

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Matura-Arbeit 17.10.2011 Corinne von Känel<br />

Als die Nazis 1933 in Deutschland an die Macht kamen, wurden die Schweizer Behörden<br />

damit konfrontiert, dass das deutsche „Erbkranken“-Gesetz auch für schweizerische Bewohner<br />

des Reichs galt <strong>und</strong> diese dort verfolgt wurden. Der für „Internationales“ <strong>und</strong> „Zigeuner“<br />

zuständige Polizeibeamte Ernst Scheim, war der Meinung, dass man sich mit der<br />

Sache abfinden müsse. „[…] im Falle der Heimnahme wäre die Gemeinde gezwungen,<br />

den Krüppel dauernd auf ihre Kosten zu versorgen […]“ (B<strong>und</strong>esarchiv Bern Bestand E<br />

4260 (C) 1974/34, zitiert nach Huonker 2003: 139).<br />

In der Entwicklung nach 1945 sanken die eugenetisch begründeten Eheverbote, Sterilisationen<br />

<strong>und</strong> Kastrationen. Trotzdem wurden diese in den alten Zuständigkeiten still <strong>und</strong><br />

leise weitergeführt. Ebenfalls sassen die Schweizer Eugeniker weiterhin unangefochten<br />

auf ihren Lehrstühlen, so zum Beispiel Manfred Bleuler 6 oder Ernst Hanhart 7 .<br />

Gleichzeitig erlebte die Schweiz nach 1945 einen wirtschaftlichen Aufschwung <strong>und</strong> der<br />

Sozialstaat wurde ausgebaut. Neue Randgruppen, wie Drogenabhängige oder Rocker<br />

rückten ins Zentrum der Sozialpolitik. Die 1960er-Jahre brachten einen Umschwung <strong>und</strong><br />

neue Werte wie Autonomie oder Selbstverwirklichung gewannen an Gewicht. Die psychiatrische<br />

Selbstkritik in den 1970er- <strong>und</strong> 1980er-Jahren führte schliesslich zu freiheitlicheren<br />

Regelungen mit weniger Zwang im psychiatrischen <strong>und</strong> fürsorgerischen Bereich.<br />

Heute gilt das „B<strong>und</strong>esgesetz über Voraussetzungen <strong>und</strong> Verfahren bei Sterilisationen<br />

(Sterilisationsgesetz)“ vom 17. Dezember 2004 (vgl. www.admin.ch). Darin wird festgelegt,<br />

dass eine Sterilisation bei einer über 18-jährigen urteilsfähigen Person, die umfassend<br />

über den Eingriff informiert wurde <strong>und</strong> ihm frei <strong>und</strong> schriftlich zugestimmt hat, durchgeführt<br />

werden darf (Art. 5). Die Sterilisation einer über 16-jährigen, dauernd urteilsunfähigen<br />

Person ist gr<strong>und</strong>sätzlich ausgeschlossen. Es werden jedoch verschiedene Fälle<br />

genannt, in denen die Vornahme der Sterilisation ausnahmsweise zulässig ist. Ein Beispiel<br />

dafür ist, wenn nach der Geburt die Trennung vom Kind unvermeidlich wäre, weil die<br />

Elternverantwortung nicht wahrgenommen werden kann (Art. 7). Die Sterilisationen sind<br />

demnach heute schweizweit im Gesetz klar geregelt.<br />

6 Manfred Bleuler (1903-1994): Manfred Bleuler war der Sohn des oben genannten Eugen Bleuler. Er studierte<br />

Medizin. 1942 wurde er zum Direktor der psychiatrischen Klinik Burghölzli <strong>und</strong> zum Professor an der<br />

Universität Zürich ernannt (vgl. www.wikipedia.org).<br />

7 Ernst Hanhart (1891-1973): Hanhart studierte Medizin an der Universität Zürich. Er war ein Mitherausgeber<br />

des Nazi-Standartwerks „Handbuch der Erbbiologie des Menschen“. Als Professor an der Universität Zürich<br />

erforschte Hanhart die Erbbiologie von Gehörlosen <strong>und</strong> von Mongoloiden (vgl. Huonker 2003: 156 <strong>und</strong><br />

www.whonamedit.com).<br />

9


Matura-Arbeit 17.10.2011 Corinne von Känel<br />

4 Bernische Sterilisationskonferenz<br />

Am 13.Juli 1927 wurde in Bern auf der kantonalen Armendirektion eine Konferenz zum<br />

Thema „Sterilisationsfrage“ abgehalten. Das Protokoll zu dieser Konferenz liegt, zusammen<br />

mit weiteren Dokumenten von 1927 bis 1953, im Staatsarchiv Bern vor. Eine Kopie<br />

des Protokolls <strong>und</strong> des Kreisschreibens, auf das im Kapitel „Umsetzung der Richtlinien“<br />

eingegangen wird, sind im Anhang dieser Arbeit zu finden.<br />

4.1 Gründe für die Einberufung einer Konferenz<br />

Die Konferenz wurde einberufen, weil die bernische Praxis auf Kritik gestossen war. Auf<br />

der kantonalen Armendirektion waren Klagen von Armenbehörden <strong>und</strong> Privatpersonen in<strong>und</strong><br />

ausserhalb des Kantons Bern über Fälle eingegangen, „wo nach Ansicht der Reklamanten<br />

von bernischen Funktionären Praktiken befolgt worden seien, die nicht angängig<br />

sind“ (Zitat Regierungsrat Dr. Dürrenmatt. Angaben zu dieser Person siehe nachfolgend).<br />

Bei offiziellen Konferenzen 8 im Jahre 1926 wurden die bernischen Armenbehörden ausserdem<br />

wegen unrichtigen Vorgehens angegriffen. Zusätzlich wurde beklagt, „dass seitens<br />

der bernischen Armenbehörden gelegentlich in einer Weise vorgegangen werde, die<br />

zum Aufsehen mahne“.<br />

Welche Praktiken genau kritisiert wurden, geht aus dem Protokoll nicht hervor, es ist jedoch<br />

anzunehmen, dass Zwang <strong>und</strong> Druck seitens der Gemeinden auf Personen ausgeübt<br />

wurden, um ihre Zustimmung in eine Sterilisation zu erlangen. Dies ist deshalb naheliegend,<br />

weil das Ausüben von Zwang <strong>und</strong> Druck in der Konferenz ein wichtiges Thema<br />

war <strong>und</strong> von allen Teilnehmern angesprochen wurde.<br />

Ausserdem hatte Professor Guggisberg (siehe nachfolgend) um das Einberufen einer<br />

Konferenz zum Thema Sterilisation auf der Armendirektion gebeten. In der Konferenz<br />

erläuterte er, dass es immer mehr Fälle gebe, wo Armenbehörden vom Lande Personen<br />

in das kantonale Frauenspital schicken <strong>und</strong> von ihm die Vornahme einer Sterilisation verlangen,<br />

„oft in einer Tonart <strong>und</strong> Weise, gegen die er, […], protestieren müsse“.<br />

Anhand einer Statistik zeigte er auf, wie die Anmeldungen zur Sterilisation im kantonalen<br />

Frauenspital in den letzten sieben Jahren massiv angestiegen waren:<br />

Jahr<br />

Anzahl Fälle<br />

1921 20<br />

1922 29<br />

1923 37<br />

1924 69<br />

1925 83<br />

1926 85<br />

1927 (Januar bis Juli) 27<br />

Tabelle 1 : Statistik, die die Anzahl Anmeldungen zur Sterilisation im kantonalen<br />

Frauenspital erfasst.<br />

8 Groupement romand (Schweizerische Armenpflegekonferenz) <strong>und</strong> Cartel romand d’hygiène sociale et morale.<br />

10


Matura-Arbeit 17.10.2011 Corinne von Känel<br />

Unter diesen Fällen waren oft auch solche, bei denen Professor Guggisberg die Vornahme<br />

der Operation nicht als indiziert ansehen konnte. Diese Umstände erklären seinen<br />

Wunsch nach dem Einberufen einer Konferenz.<br />

4.2 Teilnehmer<br />

An der Konferenz nahmen folgende Personen teil:<br />

Regierungsrat Dr. Dürrenmatt: Regierungsrat Hugo Dürrenmatt wurde 1876 in <strong>Thun</strong><br />

geboren. Er besuchte das freie <strong>Gymnasium</strong> in Bern <strong>und</strong> studierte dann Recht in Lausanne,<br />

München, Bern <strong>und</strong> Paris. Von 1908 bis 1920 war er Berner Grossrat <strong>und</strong> gehörte<br />

der Bauern-, Gewerbe- <strong>und</strong> Bürgerpartei (BGB) an. 1927 wurde er Regierungsrat der Armen-<br />

<strong>und</strong> Kirchendirektion, 1934 wechselte er in die Justiz- <strong>und</strong> 1945 in die Finanzdirektion.<br />

Dürrenmatts Weltanschauung war christlich geprägt <strong>und</strong> konservativ. Er war ein Gegner<br />

des Freisinns. Sein politisches Tun im Dienste des Kantons Bern galt der Förderung<br />

der Gerechtigkeit für das Volk, unter anderem des Frauenstimmrechts. 1957 verstarb Dürrenmatt<br />

in Bern (vgl. www.hls-dhs-dss.ch).<br />

Gemeinderat Steiger: Er war der Direktor der sozialen Fürsorge der Stadt Bern.<br />

Professor Dr. Guggisberg: Hans Guggisberg wurde 1880 geboren. Er war Gynäkologe<br />

<strong>und</strong> von 1911 bis 1950 Leiter des Berner Frauenspitals, wo die meisten Sterilisationen im<br />

Kanton Bern vorgenommen wurden. Zusätzlich war Guggisberg von 1919 bis 1920 Rektor<br />

der Universität Bern <strong>und</strong> hatte eine Stelle als Universitätsprofessor. Er war eine Zentralfigur<br />

der Berner Eugenik. Er schrieb: „Die erbliche Veranlagung eines einzelnen Menschen<br />

kann nicht willkürlich geändert werden. Nur die einer ganzen Bevölkerung lässt sich umstellen,<br />

dadurch, dass wir die Fortpflanzung regeln, die Tüchtigen, Hochwertigen vermehren,<br />

die Untüchtigen ausschalten“ (Guggisberg zitiert nach Huonker 2003: 108). 1977 verstarb<br />

er (vgl. Huonker 2003: 105, 107-108).<br />

Sekretär Horrisberger: Er war Sekretär auf der kantonalen Armendirektion.<br />

Pfarrer Lörtscher (Protokollführer): Otto Lörtscher war Inspektor des kantonalen Armeninspektorats,<br />

eine Abteilung in der kantonalen Armendirektion.<br />

Diese Zusammensetzung deckte die Bereiche Wissenschaft, Verwaltung <strong>und</strong><br />

Ethik/Religion ab. Es scheint, dass die zur objektiven Behandlung der Sterilisationsfrage<br />

erforderlichen Sachverständigen anwesend waren.<br />

4.3 Funktion der kantonalen Armendirektion<br />

Aus dem „Verwaltungsbericht der Direktion des Armenwesens des Kantons Bern für das<br />

Jahr 1927“ <strong>und</strong> aus dem „Bernischen Staats-Kalender“ von 1927 lässt sich entnehmen,<br />

welche Funktionen diese Direktion, kurz genannt kantonale Armendirektion, im Kanton<br />

Bern um 1927 inne hatte. Beide Unterlagen sind im Staatsarchiv Bern zu finden.<br />

Zu ihren Aufgaben gehörte die dauerhafte Unterstützung von Berner Kantonsangehörigen<br />

in- <strong>und</strong> ausserhalb des Kantons Bern, die sogenannte Armenpflege. Sowohl Personen in<br />

Anstalten oder Pflegeheimen, wie auch solche in Selbstpflege oder bei Privatpersonen<br />

Aufgenommene, wurden unterstützt.<br />

11


Matura-Arbeit 17.10.2011 Corinne von Känel<br />

Aus den Abrechnungen für das Jahr 1927 gehen weitere Aufgaben der Armendirektion<br />

hervor. Es mussten Verhandlungen mit Gemeinden, Privaten, Anstalten <strong>und</strong> so weiter<br />

geführt werden, Stipendien wurden bezahlt, Löschungen im Wohnsitzregsiter mussten<br />

bewilligt werden <strong>und</strong> ausserdem wurden Beiträge an Kranken- <strong>und</strong> Armenanstalten bezahlt.<br />

Die Einnahmen der kantonalen Armendirektion kamen zum einen aus der Armensteuer<br />

<strong>und</strong> zum anderen aus dem Staatszuschuss. Der Staat leistete einen Beitrag, der jedes<br />

Jahr auf Gr<strong>und</strong> der Ausgaben vom Vorjahr berechnet wurde. Die Kosten des Staats wurden<br />

dem Alkoholzehntel entnommen.<br />

Wie oben bereits erwähnt, wurde Regierungsrat Dürrenmatt im Jahr 1927 zum Direktor<br />

der kantonalen Armendirektion gewählt. Ihm waren drei Sekretäre unterstellt, unter anderem<br />

auch Herr Horrisberger.<br />

4.4 Inhalt <strong>und</strong> Ergebnis der Konferenz<br />

Im Protokoll der bernischen Sterilisationskonferenz von 1927 wurde festgehalten, welche<br />

Aussagen die anwesenden Herren machten <strong>und</strong> welche Meinungen sie vertraten.<br />

Alle Konferenzteilnehmer waren sich darin einig, dass keine Sterilisationen aus nur fiskalischen<br />

9 Gründen durchgeführt werden dürften. Es sollte also vermieden werden, dass<br />

Frauen nur deshalb für eine Unfruchtbarmachung empfohlen wurden, weil die Armenbehörde<br />

dann nicht für zukünftige Nachkommen der Frau aufzukommen hätte oder unter<br />

Umständen ohne Sterilisation für eine dauerhafte Internierung bezahlen müsste. Stattdessen<br />

mussten nach Professor Guggisberg <strong>und</strong> Gemeinderat Steiger medizinische oder<br />

eugenetische Gründe die Sterilisation bei verheirateten Frauen rechtfertigen. Professor<br />

Guggisberg führte aus, dass die medizinische Indikation bei Krankheiten wie Tuberkulose<br />

gegeben sei oder auch bei einem so geschwächten Ges<strong>und</strong>heitszustand, dass die Frau<br />

eine Schwangerschaft <strong>und</strong> eine Geburt nicht überleben würde. Gemeinderat Steiger sah<br />

die Sterilisation als gerechtfertigt durch „die Tatsache der absoluten Lebensuntüchtigkeit<br />

der Eltern, insbesondere der Mutter (Schlamp, Hotsch)“ oder anderen eugenetischen Indikationen,<br />

wie zum Beispiel Alkoholismus.<br />

Von allen anwesenden Herren wurde gefordert, dass kein Druck <strong>und</strong> kein Zwang seitens<br />

der Armenbehörde auf die Betroffenen ausgeübt werden dürfe. Der Entscheid zu<br />

einer Sterilisation sollte also von der betroffenen Frau selber kommen <strong>und</strong> durfte nicht<br />

durch Androhung negativer Konsequenzen erpresst werden. Ausserdem sollte nach Professor<br />

Guggisberg <strong>und</strong> Gemeinderat Steiger auch die absolut freie Zustimmung des<br />

Ehemannes eingeholt werden müssen. Sekretär Horrisberger widersprach hier jedoch<br />

<strong>und</strong> war der Meinung, dass die Zustimmung des Ehemanns zur Sterilisation seiner Ehefrau<br />

nicht notwendig sei.<br />

Regierungsrat Dr. Dürrenmatt <strong>und</strong> auch Gemeinderat Steiger bestanden ausserdem darauf,<br />

dass wenn der Armenbehörde eine Sterilisation als notwendig erscheine, die Beratung<br />

durch einen unabhängigen Arzt zu erfolgen habe.<br />

9 Fiskalisch: Dem Fiskus, welcher ursprünglich das Staatsvermögen war, gehörend (vgl. Duden 2004: 376).<br />

Hier: Sterilisation nur damit die Ausgaben der Armendirektion gesenkt werden können.<br />

12


Matura-Arbeit 17.10.2011 Corinne von Känel<br />

Professor Guggisberg, der besonders ausführlich zu Wort kam, erläuterte, dass die Sterilisation,<br />

nicht wie viele Leute dachten, als absolut harmlose Massnahme aufzufassen sei.<br />

Komplikationen, die auch zum Tode führen könnten, seien nicht ausgeschlossen.<br />

Auch psychische Störungen könnten mit der Operation verb<strong>und</strong>en sein:<br />

- Wenn bei verheirateten sterilisierten Frauen vorher geborene Kinder sterben würden.<br />

- Bei Frauen, die sich sterilisieren liessen, weil sie von ihrem Mann keine Kinder<br />

mehr bekommen wollten, ihr Mann dann aber stirbt oder die Scheidung eintritt,<br />

<strong>und</strong> sie später eine neue Ehe eingehen <strong>und</strong> wieder Kinder bekommen möchten.<br />

- Wenn die Sterilisation zu „Ehestörungen <strong>und</strong> zu Ehescheidung führe.“<br />

Professor Guggisberg zeigte also auf, welche Risiken mit der Unfruchtbarmachung einher<br />

gingen <strong>und</strong> machte somit klar, dass bei der Entscheidung <strong>und</strong> auch bei der Durchführung<br />

einer Sterilisation grosse Vorsicht geboten sei.<br />

Ein weiteres Thema, auf welches Professor Guggisberg vertieft einging, war die Sterilisation<br />

lediger Frauen. Dazu gehörten auch verwitwete oder geschiedene Frauen. Er begründete<br />

seine Ausführungen damit, dass die Armenbehörde besonders häufig die Sterilisation<br />

von ledigen Frauen begehre, wenn diese ein- oder zweimal uneheliche Kinder geboren<br />

hätten. Professor Guggisberg riet von der Sterilisation von ledigen Frauen ab, „weil<br />

diese […] auch nach der Operation erotisch bleiben <strong>und</strong> dann die Sterilisation als Freibrief<br />

betrachten <strong>und</strong> sich erst recht einem ungezügelten Lebenswandel hingeben, was dann<br />

weiter zur Folge habe, dass die öffentliche Moral Schaden leide <strong>und</strong> dass durch diese<br />

Personen Geschlechtskrankheiten verbreitet werden <strong>und</strong> dass von geschlechtskranken<br />

Personen unglückliche Kinder erzeugt werden.“ Nach Professor Guggisberg war also der<br />

mögliche Schaden, der mit einer Sterilisation bei einer ledigen Frau unter Umständen angerichtet<br />

werden konnte, bedeutend grösser als der bezweckte Nutzen.<br />

Anders sähe die Situation aber aus, wenn es sich um ledige Frauen handle, „die nicht nur<br />

erotisch <strong>und</strong> geschlechtlich leichtfertig sind, sondern wenn diese […] dazu noch deutliche<br />

Kennzeichen körperlicher oder geistiger oder gar körperlicher <strong>und</strong> geistiger Minderwertigkeit<br />

aufweisen“. Wenn solche Frauen schwanger würden, sei das für das entstehende<br />

Kind, wie auch für die Öffentlichkeit „als Unglück zu betrachten“. Deshalb solle man solche<br />

Personen sterilisieren. Gemeinderat Steiger schloss sich den Ausführungen von Professor<br />

Guggisberg an.<br />

Zum Schluss kam auch Sekretär Horrisberger zu Wort <strong>und</strong> ging auf die Theorien von<br />

Malthus 10 ein, welcher ein bekannter Vorkämpfer der Geburtenregelung war. Er äusserte<br />

sich kaum zu den vorher besprochenen Themen.<br />

Da es kaum Widersprüche gab <strong>und</strong> die anschliessende Diskussion keine neuen Gesichtspunkte<br />

hervorbrachte, schienen sich die anwesenden Herren in den wesentlichen<br />

Punkten einig zu sein. Nur Sekretär Horrisberger war ein leichter Gegenpol. Da er jedoch<br />

nur in der Position des Sekretärs war, hatten seine Voten im Allgemeinen kein grosses<br />

Gewicht.<br />

10 Thomas Robert Malthus 1766-1834: Er war Inhaber des weltweit ersten Lehrstuhls für politische Ökonomie.<br />

Er beschäftigte sich mit Bevölkerungswachstum <strong>und</strong> dem Problem der Überbevölkerung. Malthus vertrat<br />

die Vorstellung, dass ein Zeitpunkt eintreten werde, wo die Vorräte an Lebensmitteln nicht mehr für die Erdbevölkerung<br />

reichen würden, da die sich ständig vermehrt, die Lebensmittelmenge aber nicht (vgl.<br />

www.wikipedia.org).<br />

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Matura-Arbeit 17.10.2011 Corinne von Känel<br />

Die Erkenntnisse der Konferenz wurden unter dem Titel „Gr<strong>und</strong>sätze <strong>und</strong> Richtlinien<br />

für die Behandlung der Frage der Vornahme der Sterilisation“ zusammengefasst,<br />

welche fortan für die Beamten <strong>und</strong> Angestellten der kantonalen Armendirektion gelten<br />

sollten. Folgendes wurde besonders hervorgehoben:<br />

- Beim Beschluss über die Anwendung der Unfruchtbarmachung sei grosse Sorgfalt<br />

geboten.<br />

- Die Verhandlung über die Frage der Sterilisation habe immer durch einen Arzt zu<br />

erfolgen.<br />

- Es dürfe kein Druck seitens der Armendirektion angewandt werden.<br />

In folgender Tabelle ist zusammengefasst, welche Gründe als Rechtfertigung für die Sterilisation<br />

angesehen wurden <strong>und</strong> welche nicht:<br />

Gründe, die die Sterilisation<br />

nicht rechtfertigen<br />

Gründe, die die Sterilisation rechtfertigen<br />

Bei verheirateten Frauen:<br />

Bei ledigen Frauen:<br />

Rein fiskalische Gründe<br />

Nur geschlechtlicher Leichtsinn<br />

(bei ledigen Frauen)<br />

Medizinische Indikation: Aus<br />

Rücksicht auf den Ges<strong>und</strong>heitszustand<br />

der Frau, zum<br />

Beispiel bei Tuberkulose oder<br />

schwerem Herzfehler.<br />

Soziale Indikation: Bei Frauen,<br />

die schon mehrere Kinder<br />

geboren haben <strong>und</strong> deren Ges<strong>und</strong>heitszustand<br />

so geschwächt<br />

ist, dass eine<br />

Schwangerschaft <strong>und</strong> eine<br />

Geburt voraussichtlich eine<br />

weitere Schwächung ihrer<br />

Kräfte verursacht, so dass sie<br />

nachher nicht mehr fähig sind,<br />

ihren Pflichten als Hausfrau<br />

<strong>und</strong> Mutter nachzukommen.<br />

Eugenetische Indikation:<br />

Wenn bei einem oder bei beiden<br />

Eheteilen durch die Folgen<br />

„unheilbarer, alkoholischer<br />

Vergiftung“, durch Infektionen<br />

oder durch eine schwere<br />

Krankheit der körperliche oder<br />

geistige Organismus so geschädigt<br />

ist, dass befürchtet<br />

werden muss, „dass auch die<br />

eventuell noch entstehenden<br />

Kinder dieser Eheleute unter<br />

den Defekten ihrer Eltern leiden<br />

müssen“.<br />

Tabelle 2: Darstellung, welche Gründe eine Sterilisation rechtfertigen <strong>und</strong> welche nicht.<br />

Deutliche Zeichen körperlicher<br />

<strong>und</strong>/oder geistiger<br />

Minderwertigkeit. Ob solche<br />

Defekte vorliegen, hat<br />

ein Arzt zu entscheiden.<br />

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Matura-Arbeit 17.10.2011 Corinne von Känel<br />

4.5 Umsetzung der Richtlinien<br />

Im Februar 1931, das heisst fast vier Jahre nach der Sterilisationskonferenz, wurde ein<br />

Kreisschreiben der Direktion des Armenwesens des Kantons Bern an die Regierungsstatthalter,<br />

die Bezirksarmeninspektoren <strong>und</strong> Armenbehörden des Kantons Bern verschickt.<br />

Das Kreisschreiben wies darauf hin, dass es in der letzten Zeit häufig vorgekommen sei,<br />

dass Gemeinde- <strong>und</strong> Armenbehörden Frauen mit dem Verlangen in Spitälern anmeldeten,<br />

diese zu sterilisieren. Häufig wurden solche Begehren von einzelnen Armenbehörden<br />

auch bei der kantonalen Armendirektion angebracht. Im Kreisschreiben wurde festgehalten,<br />

dass einzelne Behörden nicht davor zurückschreckten, „gegenüber den Frauenpersonen,<br />

die ganz selbstverständlich aus den verschiedensten Gründen rechtlicher, moralischer<br />

<strong>und</strong> auch operationstechnischer Art nicht ohne ihre Einwilligung operiert werden<br />

dürfen, zur Erzielung dieser Einwilligung Druckmittel anzuwenden, die vor dem Gesetz<br />

<strong>und</strong> vor dem Gewissen unzulässig sind.“ Weiter wurde festgehalten, dass die Zahl der zur<br />

Sterilisation angemeldeten Frauen immer noch hoch <strong>und</strong> der schon in der Sterilisationskonferenz<br />

von 1927 thematisierte Druck auf zur Sterilisation empfohlene Frauen noch<br />

immer vorhanden war.<br />

Diese Sachlage gab Anlass, die früher aufgestellten Gr<strong>und</strong>sätze nochmals darzulegen.<br />

Die dem Kreisschreiben angefügten „Gr<strong>und</strong>sätze <strong>und</strong> Richtlinien für die Behandlung der<br />

Frage der Vornahme der Sterilisation“ entsprachen den Erkenntnissen der Sterilisationskonferenz<br />

vom Juli 1927. Die Gr<strong>und</strong>sätze <strong>und</strong> Richtlinien wurden als verbindlich für alle<br />

Armenbehörden im Kanton Bern erklärt. Ausserdem wurde verfügt, „dass alle Fälle, wo<br />

eine Sterilisation durchgeführt werden soll, in einem eingehenden Bericht samt begutachtendem<br />

Zeugnis eines Arztes bei der kantonalen Armendirektion angemeldet werden,<br />

welche die Eingaben ihrerseits begutachten lassen wird <strong>und</strong> alsdann endgültig über die<br />

gegebenen Massnahmen entscheidet“. Gezeichnet war das Kreisschreiben vom Direktor<br />

des Armenwesens Hugo Dürrenmatt.<br />

Am 21. Dezember 1937 wurde ein neuer Gesetzesartikel in das schweizerische Strafgesetzbuch<br />

aufgenommen. Der Artikel, der schwere Körperverletzung thematisiert, lautet<br />

folgendermassen:<br />

„Wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich einen<br />

Körperteil, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder unbrauchbar<br />

macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, siech oder geisteskrank<br />

macht, […], wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der<br />

körperlichen oder geistigen Ges<strong>und</strong>heit eines Menschen verursacht, wird mit Zuchthaus<br />

bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis von sechs Monaten bis zu fünf Jahren<br />

bestraft […]“ (Schweizerisches Strafgesetzbuch 1937: Art. 122).<br />

Diese Regelung bewirkte, dass neue Fragen bezüglich des Kreisschreibens vom Februar<br />

1931 <strong>und</strong> somit der Sterilisationspraxis im Kanton Bern auftauchten.<br />

Am 17. Dezember 1943 bat der Direktor des Armenwesens des Kantons Bern in einem<br />

Brief an die kantonale Justizdirektion um das Einberufen einer Konferenz „betr. operative<br />

Eingriffe zur Unfruchtbarmachung“. Er begründete seinen Vorstoss damit, dass die Frage<br />

aufkam, ob das Kreisschreiben vom Februar 1931 <strong>und</strong> die darauf gegründete Praxis mit<br />

dem neuen eidgenössischen Strafrecht – namentlich Artikel 122 – vereinbar seien, oder<br />

15


Matura-Arbeit 17.10.2011 Corinne von Känel<br />

ob das Kreisschreiben revidiert werden müsse. „Sterilisation erscheint […] nach dem geltenden<br />

Recht gr<strong>und</strong>sätzlich als widerrechtlich <strong>und</strong> strafbar (Art 122f. StrGB.); denn kein<br />

eigenössisches [sic!] oder bernisches Gesetz erklärt sie als erlaubt.“ Weiter schrieb er, es<br />

sei umstritten, ob der Arzt mit Zustimmung der betroffenen Person eine Sterilisation vornehmen<br />

dürfe, oder eventuell nur bei Vorliegen einer medizinischen Indikation. Wenn eine<br />

medizinische Indikation vorliege, sei der Eingriff nach Art. 32 des schweizerischen Strafgesetzbuchs<br />

von 1937 auch ohne Zustimmung der Patientin erlaubt, wenn es die Berufspflicht<br />

in Notfällen gebiete. „Wäre die persönliche Zustimmung rechtlich irrelevant, wie<br />

z.B. bei der Tötung auf Verlangen, so würde sich der Arzt, der eine Sterilisation ohne medizinische<br />

Notwendigkeit vornimmt, der Körperverletzung <strong>und</strong> die Behörde, die den Eingriff<br />

verlangt oder ihm zugestimmt hat, der Anstiftung dazu schuldig machen.“ Sterilisationen<br />

aus eugenetischen oder sozialen Gründen wären daher ausgeschlossen <strong>und</strong> das<br />

Kreisschreiben vom Februar 1931 müsste eingeschränkt werden.<br />

„Der geistig minderwertige Nachwuchs wäre dann auf dem Wege dauernder Versorgung<br />

minderwertiger Personen zu verhindern.“<br />

Weiter schrieb er: Nach anderer Auffassung sei die Sterilisation auf Verlangen kein unerlaubter<br />

Eingriff, denn jeder könne sich auch privat operieren lassen. Der Arzt müsse nach<br />

dieser Auffassung nicht nach den Gründen fragen <strong>und</strong> er mache sich nicht der Körperverletzung<br />

schuldig, wenn er eine Patientin auf deren Verlangen auch ohne medizinische<br />

Indikation sterilisiere. Die Armenbehörden könnten also auch bei Vorliegen eugenetischer<br />

oder sozialer Gründe Sterilisationen anregen. Das Kreisschreiben wäre folglich immer<br />

noch gültig.<br />

Durch die neuen strafrechtlichen Bestimmungen sei eine Überprüfung der Angelegenheit<br />

nötig geworden. Gezeichnet wurde der Brief vom Direktor des Armenwesens.<br />

Die Justizdirektion holte einen Bericht von Professor Guggisberg ein <strong>und</strong> erklärte sich<br />

bereit, eine Konferenz einzuberufen, falls der Bericht nicht Antwort genug sei. In seinem<br />

Bericht vom 19. Februar 1944 schrieb Professor Guggisberg, dass die strafrechtliche Frage<br />

der Sterilisations-Operation vollkommen ungeklärt sei. Er fügte an, dass er den Eindruck<br />

habe, der Gesetzgeber wolle die Regelung der Frage der Ärzteschaft überlassen.<br />

Viele Ärzte würden die Auffassung vertreten, die operative Aufhebung der Fruchtbarkeit<br />

solle unter allen Umständen straffrei sein, wenn die Operation mit dem ausdrücklichen<br />

Einverständnis der Patientin vorgenommen werde. Professor Guggisberg schilderte weiter,<br />

dass die Mehrzahl der Mediziner jedoch die Meinung verträten, „dass die Aufhebung<br />

der Fruchtbarkeit nur erlaubt sei, wenn bestimmte Gründe das Eintreten einer Schwangerschaft<br />

als unzweckmässig erscheinen lassen“.<br />

Professor Guggisberg erläuterte, dass sich operative Eingriffe durch medizinische <strong>und</strong><br />

eugenetische Indikation rechtfertigen lassen würden. Die eugenetische Indikation erklärte<br />

er folgendermassen: „Diese vertritt den Zweck, der Entartung des Volkes entgegen zu<br />

treten. Man will damit der Vererbung körperlich <strong>und</strong> geistig Minderwertiger vorbeugen <strong>und</strong><br />

eine tüchtige Nachkommenschaft durch Ausschliessung lebensuntüchtiger Elemente von<br />

der Fortpflanzung erzielen. Da die Erbkrankheiten ärztlich meistens unbeeinflussbar sind,<br />

so ist ihre Ausschaltung der einzige Weg, den kranken Nachwuchs auszuschalten. Ich<br />

glaube, auch hier können an der Berufspflicht des Arztes keine Zweifel auftreten.“ Des<br />

Weiteren erklärte Professor Guggisberg, dass soziale Faktoren als Begleitumstände mit<br />

betrachtet werden müssten, da schlechte soziale Verhältnisse einen schlechten Einfluss<br />

16


Matura-Arbeit 17.10.2011 Corinne von Känel<br />

auf die Ges<strong>und</strong>heit haben können. Eingriffe aus Gefälligkeitsgründen, also bei vollkommen<br />

ges<strong>und</strong>en Personen nur aus Bequemlichkeit, seien vom Standpunkt der ärztlichen<br />

Berufspflicht abzulehnen.<br />

Professor Guggisberg schrieb, dass die sogenannten staatlich vorgenommenen Sterilisationen<br />

immer nur aus medizinischer oder eugenetischer Indikation zur Ausführung gelangt<br />

seien. Er glaube nicht, dass die Bestimmungen des Strafgesetztes dadurch eine Verletzung<br />

erfahren würden.<br />

Aus einem Antwortschreiben auf eine Anfrage für eine juristische Dissertation vom 30. Juli<br />

1949 geht hervor, dass das Kreisschreiben vom Februar 1931 bis dahin nie abgeändert<br />

worden war.<br />

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Richtlinien von 1927 nicht konsequent befolgt<br />

wurden <strong>und</strong> dass das Erlassen des Artikels 122 im Schweizerischen Strafgesetzbuch<br />

sich nicht auf die bernische Sterilisationspraxis auswirkte.<br />

4.6 Zeitgenössische Perspektive<br />

Eine grosse Schwierigkeit ist es zu begreifen, dass zeitgenössische Betrachter nicht nur<br />

mit den Augen von heute auf die Geschehnisse von früher schauen <strong>und</strong> sie nach heutiger<br />

Sicht verurteilen dürfen. Sie müssen versuchen, sich in die Eugeniker hineinzuversetzen<br />

<strong>und</strong> die Situation mit deren Augen zu betrachten, mit Augen der damaligen Zeit. Nur so<br />

lässt sich nachvollziehen, wieso die Eugenik in einem Land wie der Schweiz entstehen<br />

konnte.<br />

Auch wenn Persönlichkeiten wie zum Beispiel Ernst Rüdin (vgl. Kapitel „Eugenik in der<br />

Schweiz“) gegenüber tiefe Abscheu empf<strong>und</strong>en werden kann, so muss doch auch gesehen<br />

werden, dass die Eugeniker nicht nur böse <strong>und</strong> grausam waren. Sie versuchten, die<br />

Welt zu verbessern, in dem sie Krankheiten <strong>und</strong> Armut bekämpfen wollten. Wenn auch<br />

Mittel, wie Zwangsmassnahmen nicht so einfach zu rechtfertigen sind, muss uns doch<br />

bewusst sein, dass es Versuche waren, etwas in einem positiven Sinne zu verändern.<br />

Das Protokoll der Bernischen Sterilisationskonferenz zeigt, dass sich die Menschen, zumindest<br />

auf Verwaltungsebene, viele Gedanken machten <strong>und</strong> durchaus nicht nur ihren<br />

eigenen Vorteil im Kopf hatten. Dies wird insbesondere dadurch gezeigt, dass von allen<br />

Seiten die Sterilisation aus nur fiskalischen Gründen abgelehnt wurde <strong>und</strong> sich die Konferenzteilnehmer<br />

gegen Zwang <strong>und</strong> Druck aussprachen. Sie mussten sich differenziert mit<br />

der Thematik befassen <strong>und</strong> Lösungen für die Probleme suchen, die alle zufrieden stellten<br />

<strong>und</strong> die Sterilisationspraxis auch rechtfertigten. Sie taten dies in guten Treuen <strong>und</strong> mit<br />

fortschrittlichen Ansichten.<br />

Aus heutiger Sicht lässt sich erkennen, dass es wichtig gewesen wäre, wenn der Gesetzgeber<br />

mit einer gesetzlichen Regelung klare Verhältnisse geschaffen hätte. Die Konflikte<br />

zwischen den Gemeinden <strong>und</strong> den kantonalen Behörden wären vermieden worden. Es<br />

wäre nicht nötig gewesen, kantonale Richtlinien zu schaffen, die dann doch umgangen<br />

werden konnten.<br />

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Matura-Arbeit 17.10.2011 Corinne von Känel<br />

4.7 Fazit<br />

Meine Leitfrage lautet:<br />

Welche Probleme der Sterilisationspraxis wurden an der Konferenz der Armendirektion<br />

des Kantons Bern 1927 aufgegriffen <strong>und</strong> wie sind die damals erstellten<br />

Richtlinien zu beurteilen?<br />

Die Teilnehmer der Sterilisationskonferenz von 1927 auf der Armendirektion des Kantons<br />

Bern hatten die Aufgabe, die sterilisationswilligen Gemeinden, die am liebsten alle als<br />

minderwertig beurteilten Personen zur Sterilisation angemeldet hätten, zu bremsen. Dies<br />

war nur möglich, indem sich die Konferenzteilnehmer den problematischen Themen zuwandten<br />

<strong>und</strong> Regeln für die Umsetzung aufstellten. Sie taten dies in guten Treuen <strong>und</strong> –<br />

mit aus heutiger Sicht – modernen Ansichten.<br />

Die Teilnehmer waren sich namentlich darin einig, dass auf keinen Fall fiskalische Gründe<br />

eine Sterilisation rechtfertigten. Dadurch ist zu erkennen, dass nicht der blosse finanzielle<br />

Vorteil der Armendirektion im Vordergr<strong>und</strong> stand. Der Sterilisationspraxis wurde eine gewisse,<br />

zumindest moralische Legitimation verliehen, indem die Gründe, die eine Sterilisation<br />

rechtfertigten, so festgelegt wurden, dass sie der Allgemeinheit oder wenigstens den<br />

Betroffenen, ihren Familie oder noch entstehenden Kindern dienten. Diese Festlegungen<br />

waren unumgänglich, da keine gesetzlichen Regelungen bestanden.<br />

Hervorzuheben ist aber, dass eugenetische Indikationen eine Sterilisation weiterhin zuliessen.<br />

Diese sehr stossende Position, ist jedoch die einzige, bei der die Konferenzteilnehmer<br />

mit ihren ansonsten fortschrittlichen Ansichten von der heutigen Anschauungsweise<br />

abwichen.<br />

Professor Guggisberg wies auf die Risiken von Sterilisationen hin. Das Aufgreifen dieser<br />

Thematik verdeutlicht, dass sich die Konferenzteilnehmer durchaus im Klaren waren, von<br />

menschlichen Wesen zu sprechen, die die Folgen der Operation tragen mussten. Die<br />

Rechte eines Individuums hatten also, mindestens in diesem Punkt, ein höheres Gewicht<br />

als das Ziel, eine erbges<strong>und</strong>e Bevölkerung zu erreichen. Diese Ansicht entspricht auch<br />

heutiger Auffassung, in der individuelle Rechte sehr wichtig sind, <strong>und</strong> sie war demnach<br />

sehr modern.<br />

Das Gr<strong>und</strong>problem, mit dem sich die Teilnehmer der Sterilisationskonferenz befassen<br />

mussten, war der Zwang <strong>und</strong> der Druck, welchen die Armenbehörden in den Gemeinden<br />

auf die betroffenen Personen ausübten. Die Gemeinden drängten ihre alkoholabhängigen,<br />

als minderwertig geltenden oder Sozialhilfe beziehenden Einwohnerinnen massiv zur Sterilisation.<br />

Für sie wäre es am einfachsten gewesen, wenn sie alle psychisch Kranken, alle<br />

Alkoholikerinnen, alle Einwohnerinnen mit einem physischen Defizit <strong>und</strong> so weiter einfach<br />

hätten sterilisieren lassen können. Für die Gemeinden stand aber nicht etwa die Eugenik<br />

im Vordergr<strong>und</strong>, sondern vielmehr der finanzielle Aspekt. Es ging ihnen darum, dass sie<br />

durch die Verhinderung eventuell erbkranken Nachwuchses sicher sein konnten, nicht<br />

auch noch für diesen aufkommen zu müssen.<br />

Jedoch führte die Vorgehensweise der Gemeinden zu Beschwerden <strong>und</strong> rückte die Sterilisationspraxis<br />

des Kantons Bern in ein schlechtes Licht. Aus heutigem Blickwinkel ist die<br />

Ausübung von Zwang auf eine Person, sich sterilisieren zu lassen, nicht zulässig <strong>und</strong> moralisch<br />

nicht vertretbar. Bereits 1927 wurde dieser Standpunkt auch von den Teilnehmern<br />

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Matura-Arbeit 17.10.2011 Corinne von Känel<br />

der Sterilisationskonferenz eingenommen, obwohl sie sich dadurch gegen die Interessen<br />

der Gemeinden wandten. Das entspricht heutigem Denken.<br />

Das Denken <strong>und</strong> das Handeln der Gemeinden lassen die ethischen Prinzipien erkennen,<br />

die sich 1927 noch stark von den heutigen unterschieden. Heute werden Personen mit<br />

einem psychischen oder physischen Defizit in Heimen <strong>und</strong> Anstalten bestmöglich versorgt.<br />

Stimmen, die am Lebensrecht dieser Personen zweifeln, sind leise geworden. Die<br />

Teilnehmer der Sterilisationskonferenz nahmen, wie oben ersichtlich, erstaunlich moderne<br />

<strong>und</strong> fortschrittliche Positionen ein <strong>und</strong> bildeten einen Gegenpol zu den Gemeinden.<br />

Im Idealfall hätten die 1927 erstellten Richtlienen die sterilisationswilligen Gemeinden abgebremst<br />

<strong>und</strong> Druck <strong>und</strong> Zwang unterb<strong>und</strong>en. Auf Verwaltungsebene die Unterbindung<br />

der kollektivierten Anmeldung von Frauen zur Sterilisation zu beschliessen, ist eine Sache,<br />

es aber in den Gemeinden <strong>und</strong> in der Praxis durchzusetzen eine andere. Aus dem<br />

Kreisschreiben von 1931 geht hervor, dass auch vier Jahre später immer noch sehr viele<br />

Frauen von den Gemeinden zur Sterilisation angemeldet wurden <strong>und</strong> dass der Druck, der<br />

auf sie ausgeübt wurde, immer noch bestand. Die Richtlinien hatten ihr Ziel bis dahin also<br />

nicht erreicht. Dies soll aber nicht heissen, dass die Richtlinien nutzlos gewesen wären.<br />

Weil es kein Gesetz bezüglich Sterilisationen gab, brauchte es eine Gr<strong>und</strong>lage, auf die die<br />

Vertreter der Armendirektion sich stützen konnten. Die Armendirektion schaffte Regeln,<br />

an die sich die Verantwortlichen halten mussten <strong>und</strong> die ihnen auch eine gewisse Sicherheit<br />

in ihrem Tun gaben.<br />

Wünschenswert wäre eine Erweiterung dieser Forschungsergebnisse durch die Perspektive<br />

der Gemeinden. Dies hätte den Blickwinkel erweitert <strong>und</strong> die Möglichkeit geboten,<br />

Lücken zu füllen.<br />

19


Matura-Arbeit 17.10.2011 Corinne von Känel<br />

5 Zusammenfassung<br />

Der Gr<strong>und</strong>stein dieser Arbeit ist die Frage: Welche Probleme der Sterilisationspraxis wurden<br />

an der Konferenz der Armendirektion des Kantons Bern 1927 aufgegriffen <strong>und</strong> wie<br />

sind die damals erstellten Richtlinien zu beurteilen?<br />

Um diese Frage beantworten zu können, habe ich mir vor allem mittels Thomas Huonkers<br />

Werk Diagnose „moralisch defekt“ (2003) ein Basiswissen erarbeitet. Durch die Theorie<br />

wird klar, dass die Schweiz lange die Vorreiterrolle bei der Eugenik in ganz Europa hatte.<br />

Trotz dieser Rolle wurde, ausser im Kanton Waadt, keiner gesetzlichen Regelung zur Unfruchtbarmachung<br />

von Minderwertigen zugestimmt. Sterilisationen <strong>und</strong> Kastrationen wurden<br />

durchgeführt, indem die Eugeniker Zwang auf die Betroffenen <strong>und</strong> die Behörden ausübten.<br />

Sie drohten dauerhafte Internierung in eine Anstalt an, sollte die Unfruchtbarmachung<br />

nicht durchgeführt werden.<br />

Gelegentlich bremsten Regierungsstellen diese Vorgänge leicht ab, ohne sie aber wirksam<br />

zu unterbinden. Ein Beispiel für eine solche Initiative ist die Konferenz von 1927 auf<br />

der kantonalen Armendirektion Bern, deren Protokoll ich in dieser Arbeit bearbeitet habe.<br />

Die Konferenz wurde einberufen, weil die bernische Sterilisationspraxis auf Kritik gestossen<br />

war, <strong>und</strong> weil die Zahl der zur Sterilisation angemeldeten Frauen immer mehr stieg.<br />

Die fünf Konferenzteilnehmer hatten die Aufgabe, die sterilisationswilligen Gemeinden, die<br />

massiven Druck auf ihre als minderwertig beurteilten Einwohnerinnen ausübten, zu bremsen.<br />

Sie diskutierten verschiedene Themen <strong>und</strong> legten folgende Regeln fest:<br />

- Eine Sterilisation darf bei verheirateten Frauen aus medizinischen, sozialen <strong>und</strong><br />

eugenetischen Indikationen durchgeführt werden, aber niemals nur aus fiskalischen<br />

Gründen. Ledige Frauen sollen nur bei deutlichen Zeichen körperlicher oder<br />

geistiger Minderwertigkeit sterilisiert werden.<br />

- Es darf kein Druck <strong>und</strong> kein Zwang seitens der Armenbehörden auf die Betroffenen<br />

ausgeübt werden.<br />

- Da die Sterilisationsoperation verschiedene Risiken birgt, ist beim Beschluss über<br />

ihre Anwendung grosse Sorgfalt geboten <strong>und</strong> die Verhandlungen haben immer<br />

durch einen Arzt zu erfolgen.<br />

Die ethischen Prinzipien der Gemeinden, denen es weniger um eugenetische Gr<strong>und</strong>sätze<br />

ging als vielmehr um finanzielle Probleme, unterschieden sich noch stark von den heutigen<br />

Moralvorstellungen. Wohingegen die Positionen der Konferenzteilnehmer als sehr<br />

fortschrittlich angesehen werden können. Dies zeigt sich unter anderem darin, dass das<br />

Wohl des Individuums einen höheren Stellenwert hatte als das finanzielle Wohlergehen<br />

der Armenbehörden. Diese Meinung vertraten die Konferenzteilnehmer, obwohl sie sich<br />

damit gegen die Interessen der Gemeinden wandten. Einzig der Beschluss, dass eugenetische<br />

Indikationen alleine eine Sterilisation rechtfertigten, wirkt aus heutiger Sicht überholt.<br />

Aus dem Kreisschreiben von 1931 geht hervor, dass auch vier Jahre später immer noch<br />

viele Frauen von den Gemeinden zu Sterilisationen gedrängt wurden. Dadurch lässt sich<br />

erkennen, dass die Richtlinien ihre Wirkung leider verfehlt haben. Ihre Entstehung war<br />

aber trotzdem wichtig, da sie den Vertretern der Armendirektion eine wichtige Gr<strong>und</strong>lage<br />

boten, auf die sie sich in ihrem Handeln stützen konnten.<br />

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Matura-Arbeit 17.10.2011 Corinne von Känel<br />

6 Quellenverzeichnis<br />

6.1 Literaturquellen<br />

Bericht über die Staatsverwaltung des Kantons Bern für das Jahr 1927. Bern: Stämpfli<br />

&Cie, 1928<br />

Bernischer Staats-Kalender. Bern: Unionsdruckerei Bern, 1927<br />

Duden. Die deutsche Rechtschreibung. 23. Auflage. Mannheim-Leipzig-Wien-Zürich: Dudenverlag,<br />

2004<br />

Huonker, Thomas: Diagnose: „moralisch defekt“. Kastration, Sterilisation <strong>und</strong> Rassenhygiene<br />

im Dienst der Schweizer Sozialpolitik <strong>und</strong> Psychiatrie 1890-1970. Zürich: Orell<br />

Füssli Verlag AG, 2003<br />

Meyers grosses Taschenlexikon. In 25 Bänden. 8., durchgesehene <strong>und</strong> aktualisierte Auflage.<br />

Mannheim-Leipzig-Wien-Zürich: B.I. Taschenbuchverlag, 2001<br />

Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937. Textausgabe mit Verweisungen,<br />

Einleitung <strong>und</strong> Sachregister von Dr. O. A. German. Zürich: Schulthess & Co, 1938<br />

6.2 Internetquellen<br />

Admin, „Sterilisationsgesetz“, http://www.admin.ch/ch/d/sr/2/211.111.1.de.pdf (10.10.11)<br />

Historisches Lexikon der Schweiz, „Hugo Dürrenmatt“, http://www.hls-dhsdss.ch/textes/d/D5672.php<br />

(24.06.11)<br />

Whonamedit?, „Ernst Hanhart“, http://www.whonamedit.com/doctor.cfm/1223.html<br />

(23.08.11)<br />

Wikipedia, „Ernst Rüdin“, http://de.wikipedia.org/wiki/Ernst_R%C3%BCdin (23.08.2011)<br />

Wikipedia, „Eugen Bleuler“, http://de.wikipedia.org/wiki/Eugen_Bleuler (23.08.2011)<br />

Wikipedia, „Malthus“, http://de.wikipedia.org/wiki/Thomas_Robert_Malthus (30.08.11)<br />

Wikipedia, „Manfred Bleuler“, http://de.wikipedia.org/wiki/Manfred_Bleuler (23.08.2011)<br />

6.3 Bildquellen<br />

Titelbild: Grafik von Felix Hoffmann in der eugenetischen Propagandaschrift von Werner<br />

Schmid: „Jung-Schweizer! Jung-Schweizerinnen! Das Schicksal des Vaterlands ruht in<br />

Euch!“ (1939) gef<strong>und</strong>en in: Huonker, Thomas: Diagnose: „moralisch defekt“. Kastration,<br />

Sterilisation <strong>und</strong> Rassenhygiene im Dienst der Schweizer Sozialpolitik <strong>und</strong> Psychiatrie<br />

1890-1970. Zürich: Orell Füssli Verlag AG, 2003.<br />

Abb. 1: Auguste Forel, „Wikipedia“, http://de.wikipedia.org/wiki/Auguste_Forel (06.09.11)<br />

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Matura-Arbeit 17.10.2011 Corinne von Känel<br />

7 Schlusserklärung<br />

Ich erkläre hiermit, dass ich diese Arbeit selbständig verfasst <strong>und</strong> keine anderen als die<br />

angegebenen Quellen benutzt habe. Das Merkblatt „Plagiate für Maturandinnen <strong>und</strong> Maturanden“<br />

ist mir bekannt. Ich kenne also die Konsequenzen eines Teil- oder Vollplagiats.<br />

Ort, Datum<br />

Unterschrift<br />

........................................ …………………………..<br />

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Matura-Arbeit 17.10.2011 Corinne von Känel<br />

8 Anhang<br />

- Protokoll der bernischen Sterilisationskonferenz von 1927<br />

- Kreisschreiben von 1931<br />

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