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Schwachsinnige, Alkoholikerinnen, Krüppel<br />
– am besten gleich sterilisieren?<br />
Die Konferenz der Armendirektion des Kantons Bern von 1927 zur Frage<br />
der Sterilisation. Eine Quellenanalyse.<br />
Matura-Arbeit<br />
Corinne von Känel, 1992<br />
Betreuende Lehrkraft: Susanne Salvisberg<br />
Korreferentin: Dr. Christine Greder-Specht<br />
<strong>Gymnasium</strong> <strong>Thun</strong> <strong>Seefeld</strong>, Prima A<br />
Kanton Bern, 2011
Matura-Arbeit 17.10.2011 Corinne von Känel<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
1 Vorwort .......................................................................................................................................... 3<br />
2 Einleitung ...................................................................................................................................... 4<br />
3 Eugenik in der Schweiz .............................................................................................................. 6<br />
4 Bernische Sterilisationskonferenz ........................................................................................... 10<br />
4.1 Gründe für die Einberufung einer Konferenz ............................................................ 10<br />
4.2 Teilnehmer ..................................................................................................................... 11<br />
4.3 Funktion der kantonalen Armendirektion ................................................................... 11<br />
4.4 Inhalt <strong>und</strong> Ergebnis der Konferenz ............................................................................. 12<br />
4.5 Umsetzung der Richtlinien ........................................................................................... 15<br />
4.6 Zeitgenössische Perspektive ...................................................................................... 17<br />
4.7 Fazit ................................................................................................................................ 18<br />
5 Zusammenfassung .................................................................................................................... 20<br />
6 Quellenverzeichnis .................................................................................................................... 21<br />
7 Schlusserklärung ....................................................................................................................... 22<br />
8 Anhang ........................................................................................................................................ 23<br />
2
Matura-Arbeit 17.10.2011 Corinne von Känel<br />
1 Vorwort<br />
Die Matura-Arbeit bietet Gelegenheit <strong>und</strong> Raum,sich mit einem Themen- oder Problemkreis,<br />
welcher einen schon lange interessierte, vertieft auseinander zu setzen <strong>und</strong> endlich<br />
mehr darüber zu erfahren. Diese Chance nutzte ich. Für mich war von Anfang an klar,<br />
dass ich meine Arbeit im Themenbereich „Geschichte der Psychiatrie“ verfassen <strong>und</strong> somit<br />
eine historische Arbeit schreiben möchte. Ein Gr<strong>und</strong> für mein Interesse liegt in einem<br />
Projekt, welches ich in meiner Zeit als Fachmittelschülerin miterleben durfte. Wir besprachen<br />
die Entstehung der Psychiatrie aus historischer sowie aus philosophischer Sicht.<br />
Nach Abschluss des Projekts waren aber längst nicht alle meine Fragen beantwortet. Die<br />
Matura-Arbeit stellte einen willkommenen Rahmen dar, mein Wissen zu vertiefen.<br />
Um das Thema für meine Arbeit einzuschränken, stiess ich bei den Recherchen auf die<br />
Eugenik. Ich hatte zuvor noch nie etwas davon gehört <strong>und</strong> war sogleich fasziniert, aber<br />
auch schockiert. Diese Mischung aus Faszination <strong>und</strong> Schock führte dazu, dass ich unbedingt<br />
mehr über das Thema erfahren wollte. Namentlich interessierte mich, wieso die<br />
Eugenik entstehen konnte <strong>und</strong> warum Menschen andere Menschen unfruchtbar machen<br />
wollten.<br />
Ausserdem möchte ich mit meiner Arbeit auch andere auf das Thema aufmerksam machen.<br />
Es ist ein Stück Schweizer Geschichte <strong>und</strong> sollte uns deshalb auch bekannt <strong>und</strong><br />
bewusst sein.<br />
Meine Arbeit wurde zu einem grossen Teil vom Protokoll der „bernischen Sterilisationskonferenz“<br />
mitbestimmt, welches im Staatsarchiv Bern vorliegt. Mein Interesse am Thema<br />
Eugenik war bereits geweckt, jedoch wurde es erst möglich, die Arbeit zu verfassen, als<br />
ich damit eine analysierbare Quelle fand. Die Arbeit mit alten Dokumenten war vollkommen<br />
neu für mich, doch ich fand sogleich Gefallen daran. Es ist ein gutes Gefühl, sich mit<br />
Dokumenten zu befassen, die aus erster Hand stammen <strong>und</strong> wirklich original sind.<br />
Ich möchte meiner Betreuerin Susanne Salvisberg danken, die mich von Anfang an tatkräftig<br />
unterstützte. Sie stand mir stets mit guten Tipps, Gesprächen oder hilfreichen Antworten<br />
zur Seite. Wenn es Rückschläge gab, motivierte sie mich immer neu <strong>und</strong> machte<br />
mir wieder Mut. Ganz besonders möchte ich mich auch bei den Mitarbeitern des Staatsarchivs<br />
Bern bedanken, die mir viele Fragen beantworten konnten <strong>und</strong> mir halfen, mich im<br />
Archiv zurecht zu finden. Zum Schluss danke ich auch meiner Familie, die mich während<br />
dieser Arbeit unterstützte, indem sie mir mit Kommentaren <strong>und</strong> Verbesserungsvorschlägen<br />
weiterhalf oder mir einfach Mut zusprach. Sie alle haben diese Arbeit ermöglicht.<br />
3
Matura-Arbeit 17.10.2011 Corinne von Känel<br />
2 Einleitung<br />
1927 berief die Armendirektion des Kantons Bern eine Konferenz ein, zum Thema Sterilisation,<br />
weil als Folge des massiven Anstiegs der Sterilisationen in den vorangehenden<br />
Jahren Beschwerden eingegangen waren. Es stellte sich zunächst die Frage, welche<br />
Probleme der Sterilisationspraxis von den Teilnehmern der Konferenz erkannt <strong>und</strong> wie sie<br />
behandelt wurden sowie wo die Konfliktlinien lagen.<br />
Dazu kam natürlich auch die Frage auf, wie die Konferenz aus heutiger Sicht betrachtet<br />
werden kann. Unterscheiden sich die Standpunkte der Konferenzteilnehmer stark von den<br />
heutigen moralischen Vorstellungen? Worin lassen sich Kontraste der ethischen Prinzipien<br />
zwischen heute <strong>und</strong> 1927 feststellen?<br />
Daraus ergab sich schliesslich folgende Leitfrage, die mich durch meine ganze Arbeit<br />
führte:<br />
Welche Probleme der Sterilisationspraxis wurden an der Konferenz der Armendirektion<br />
des Kantons Bern 1927 aufgegriffen <strong>und</strong> wie sind die damals erstellten<br />
Richtlinien zu beurteilen?<br />
Das Hauptziel dieser Matura-Arbeit war es, einen kleinen Teil der Geschichte unseres<br />
Landes selber zu recherchieren <strong>und</strong> zu verstehen, welche Gründe <strong>und</strong> Auswirkungen die<br />
„bernische Sterilisationskonferenz“ hatte.<br />
Nach der Aufarbeitung der Eugenik unter dem Naziregime wurde in den letzten Jahren die<br />
frühere Sterilisations- <strong>und</strong> Kastrationspraxis auch in der Schweiz <strong>und</strong> in anderen demokratischen<br />
Rechtsstaaten wie zum Beispiel den USA erforscht. Die Rechtskommission<br />
des Nationalrats beschäftigte sich beispielsweise aufgr<strong>und</strong> der parlamentarischen Initiative<br />
von Margrith von Felten, eingereicht im Jahre 1999 mit der Entschädigungsfrage gegenüber<br />
Opfern erzwungener Sterilisationen in der Schweiz (vgl. Huonker 2003: 7). Dies<br />
zeigt die Aktualität der Thematik r<strong>und</strong> um die Eugenik. Die Zürcher Stadträtin <strong>und</strong> Vorsteherin<br />
des Sozialdepartements Monika Stocker formulierte passend <strong>und</strong> ganz in meinem<br />
Sinne:<br />
„Es scheint mir unerlässlich, dass unsere Generation, die jetzt Verantwortung trägt,<br />
um den Charakter der Zwangsmassnahmen <strong>und</strong> um ihre Wirkung in der Vergangenheit<br />
weiss. Wer die Augen vor der Geschichte verschliessen will, läuft Gefahr, die<br />
Sensibilität für die Gegenwart zu verlieren <strong>und</strong> die rechtzeitige Weichenstellung für<br />
die Zukunft zu verpassen“ (vgl. Huonker 2003: 11).<br />
Zur Beantwortung meiner Leitfrage führte ich eine Quellenanalyse des Protokolls der<br />
„bernischen Sterilisationskonferenz“ durch, welches im Staatsarchiv Bern vorliegt. Um<br />
mehr über die Auswirkungen der Konferenz zu erfahren, habe ich viel Zeit im Staatsarchiv<br />
Bern verbracht <strong>und</strong> ebenfalls in den Akten vorhandene Briefe, R<strong>und</strong>schreiben <strong>und</strong> andere<br />
Dokumente analysiert. Da ich keinen Zugang zu Gemeindearchiven hatte, konnte ich die<br />
Ergebnisse in dieser Arbeit nur aus dem Blickwinkel der kantonalen Armendirektion Bern<br />
beleuchten.<br />
Beim Kapitel „Eugenik in der Schweiz“ handelt es sich um eine Einführung in die Thematik.<br />
Es gibt einen Überblick über die theoretischen Gr<strong>und</strong>lagen. Das Kapitel „bernische<br />
Sterilisationskonferenz“ ist das Kernstück dieser Arbeit. Es beinhaltet die Quellenanalyse<br />
<strong>und</strong> im Unterkapitel „Fazit“ wird die Leitfrage beantwortet.<br />
4
Matura-Arbeit 17.10.2011 Corinne von Känel<br />
Schwierige Wörter oder wichtige Namen sind mit einer Zahl gekennzeichnet <strong>und</strong> werden<br />
in Fussnoten erklärt.<br />
Die wichtigste Literaturquelle für diese Arbeit war das Werk Diagnose: „moralisch defekt“<br />
von Thomas Huonker, welches im Jahre 2003 erschien. Ich fand darin genau die Informationen,<br />
die ich brauchte, <strong>und</strong> es war mir eine wichtige <strong>und</strong> grosse Hilfe.<br />
5
Matura-Arbeit 17.10.2011 Corinne von Känel<br />
3 Eugenik in der Schweiz<br />
Alle Informationen <strong>und</strong> Fakten im folgenden Kapitel stammen aus Thomas Huonkers<br />
Werk Diagnose: „moralisch defekt“ (2003). Nur für den letzten Abschnitt wurde eine andere<br />
Quelle hinzugezogen.<br />
Der Vetter Charles Darwins, Francis Galton gilt als Begründer der Eugenik. In seinen<br />
Werken Talent (1865), Genius (1869) <strong>und</strong> Inquiries (1883) vertrat er die Vorstellung, dass<br />
„tieferstehende Menschen“ in Zukunft kein Lebensrecht mehr hätten. Minderwertige Menschen<br />
waren für ihn kranke oder schwache Angehörige der Gesellschaft. Die Schwachen<br />
<strong>und</strong> Kranken sollten „ausgemerzt“ werden, damit die Völker sowohl „zivilisiert“, „ges<strong>und</strong>“<br />
als auch „stark“ bleiben können.<br />
Pionier des Einbringens dieser Theorie in das Wirken<br />
von schweizerischen Institutionen war Auguste Forel<br />
(1848-1931/ siehe Abb.1). Er war von 1879 bis 1898<br />
Direktor der Zürcher Irrenanstalt Burghölzli. Forel ging<br />
davon aus, dass die meisten Geisteskrankheiten unheilbar<br />
<strong>und</strong> erblich seien. Deshalb sollte ihre Verbreitung<br />
durch die Verhinderung der Fortpflanzung Geisteskranker<br />
bekämpft werden. Sein Ziel war also die Verminderung<br />
von Geburten „Minderwertiger“. Dies setzte Forel<br />
durch Kastration 1 <strong>und</strong> später durch Sterilisation 2 in die<br />
Praxis um.<br />
Forel <strong>und</strong> seine Schüler, zu denen zum Beispiel Eugen<br />
Bleuler 3 <strong>und</strong> Ernst Rüdin 4 gehörten, übernahmen Techniken<br />
<strong>und</strong> Vorgaben zu Sterilisation <strong>und</strong> Kastration von<br />
„Minderwertigen“ aus den USA. Dort wurden solche Abb. 1: Auguste Forel<br />
Massnahmen an Zehntausenden von Menschen, vor<br />
allem an Schwarzen, Latinos <strong>und</strong> Indianern durchgeführt. Dies wird von Stephen<br />
Trombley in seinem Werk The Right to Reproduce (1988) belegt.<br />
In Europa hatte die Schweiz lange die Vorreiterrolle bei der Eugenik. Zürich <strong>und</strong> die<br />
Irrenanstalt Burghölzli wurden zu einem Knotenpunkt der Eugenik in der Schweiz <strong>und</strong><br />
Europa. „Das Programm, […] die ,Minderwertigen‘ einzudämmen, fand bei denjenigen, die<br />
1 Kastration: Die Ausschaltung der Keimdrüsen (Hoden, Eierstöcke) durch operative Entfernung (vgl. Meyers<br />
grosses Taschenlexikon Band 11: 222).<br />
2 Sterilisation: Operative Unfruchtbarkeitsmachung, bei der im Unterschied zur Kastration die Keimdrüsen,<br />
die Geschlechtsorgane <strong>und</strong> der Sexualtrieb erhalten bleiben. Beim Mann wird ein Stück (1-2cm) des Samenleiters<br />
entfernt. Bei der Frau wird die Durchgängigkeit der Eileiter aufgehoben. Bei der Frau ist der Eingriff um<br />
einiges grösser als beim Mann (vgl. Meyers grosses Taschenlexikon Band 21: 264).<br />
3 Eugen Bleuler (1857-1939): Bleuler studierte Medizin <strong>und</strong> wurde Assistenzarzt bei Auguste Forel. Später<br />
wurde er selber Direktor der psychiatrischen Klinik Burghölzli. Er bewirkte eine Abkehr vom klassischen Irrenhaus,<br />
das nicht viel mehr als eine Verwahrungsanstalt gewesen war <strong>und</strong> nicht selten zu einer seelischen<br />
Verwahrlosung der Kranken geführt hatte. Ausserdem vertrat Bleuler aber auch eugenetische <strong>und</strong> rassistische<br />
Ansichten (vgl. www.wikipedia.org).<br />
4 Ernst Rüdin (1874-1952): Rüdin studierte Medizin <strong>und</strong> wurde Assistent am Burghölzli unter Eugen Bleuler.<br />
Er beschäftigte sich wissenschaftlich fast nur mit der Frage der Vererbung von Geisteskrankheiten. 1933<br />
wurde er Kommissar des Reichsinnenministeriums für Rassenhygiene <strong>und</strong> Rassenpolitik in Deutschland. Er<br />
war massgebend an der Ausarbeitung des deutschen „Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“<br />
von 1933 beteiligt. 1945 wurde ihm das Schweizer Bürgerrecht, auf Gr<strong>und</strong> „unschweizerischen Verhaltens“<br />
entzogen (vgl. www.wikipedia.org).<br />
6
Matura-Arbeit 17.10.2011 Corinne von Känel<br />
sich für ,höherwertig‘ hielten, weitgehend Akzeptanz, weil es sowohl mit sozialdemokratischen<br />
wie auch mit rechtskonservativen, mit wissenschaftlichen wie mit religiösen Ideologien<br />
kombinierbar <strong>und</strong> in seinen Gr<strong>und</strong>thesen leicht aufzufassen war“ (Huonker 2003: 85).<br />
Irre, Süchtige <strong>und</strong> Behinderte wurden von den Eugenikern nicht als Mitmenschen gleichen<br />
Werts betrachtet, sondern als „Minderwertige“ <strong>und</strong> als Gefahr, die es einzuschliessen <strong>und</strong><br />
möglichst auszurotten galt.<br />
In den USA waren in vielen Staaten schon früh Gesetzesbestimmungen zu Sterilisation<br />
<strong>und</strong> Kastration erlassen worden. Dies scheiterte in Europa vorerst. 1910 formulierte<br />
der Psychiater A. Good Vorschläge für einen Passus im Strafgesetz zur gesetzlichen Unfruchtbarmachung<br />
trunksüchtiger oder geisteskranker Eheleute. Der Gesetzgeber akzeptierte<br />
diesen jedoch nicht. So mussten die schweizerischen Eugeniker Wege finden, „Minderwertige“<br />
ohne gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage zu sterilisieren oder zu kastrieren.<br />
Die Ärzte arbeiteten interne Standesregeln aus <strong>und</strong> koordinierten ihre Praxis mit den Behörden<br />
(Armenpflege, Gemeinderat etc.). Wo immer möglich, aber längst nicht in allen<br />
Fällen, brachten sie die zur Unfruchtbarmachung gedrängten Personen dazu, in die Operation<br />
einzuwilligen, oder sie holten sich die Einwilligung der Eltern oder des Vorm<strong>und</strong>s.<br />
Um die Zustimmung der Patienten <strong>und</strong> der Behörden zu erlangen, wurde ihnen für den<br />
Fall, dass die Operation nicht durchgeführt wird, dauerhafte Internierung in eine Anstalt<br />
angedroht.<br />
Eine Operation bedeutete somit für die Behörden Kosteneinsparungen, da hohe Versorgungskosten<br />
vermieden werden konnten. Für die Patienten war die Einwilligung der einzige<br />
Ausweg aus lebenslänglicher Internierung. Möglich war auch die Androhung eines<br />
Eheverbots, sollte sich die betroffene Person nicht sterilisieren oder kastrieren lassen. Die<br />
Zustimmung in eine Operation hatte also angesichts der Wahlmöglichkeiten Zwangscharakter<br />
(vgl. Huonker 2003: 94-95).<br />
Einzig im Kanton Waadt einigten sich Juristen, Mediziner <strong>und</strong> Politiker auf eine Gesetzesbestimmung<br />
zur legalen Durchführung der Sterilisation von Geisteskranken als<br />
Zwangsmassnahme. Dieses 1928 erlassene Gesetz war das erste seiner Art in Europa.<br />
Verschiedene Länder wie Polen, Deutschland oder Schweden folgten dem Waadtländer<br />
Beispiel. In der übrigen Schweiz fanden die Sterilisationen <strong>und</strong> Kastrationen weiterhin in<br />
einer gesetzlich nicht geregelten Grauzone statt.<br />
Es stellt sich die Frage, wie die Eugeniker in der Fürsorge <strong>und</strong> in den Bereichen der Psychiatrie,<br />
Chirurgie oder Anthropologie eine führende <strong>und</strong> prägende Rolle spielen konnten,<br />
obwohl es keine gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage <strong>und</strong> Legitimation für ihr Tun gab. Dies lässt sich<br />
durch ihre hohe Stellung in der Gesellschaft erklären. „Sie waren Akademiker, Fürsorgechefs,<br />
Stadtärzte, Klinikleiter, Offiziere, Universitätsprofessoren. Oft konnten sie in hierarchisch<br />
strukturierten Machtbereichen ihre Ideen rasch <strong>und</strong> wirkungsvoll umsetzen“ (Huonker<br />
2003: 103). Den Eugenikern war es also oftmals möglich ihre Stossrichtung durchzusetzen,<br />
weil sie eine Gruppierung bildeten, die von oben nach unten wirkte. Und gerade<br />
weil sie es ohne gesetzliche Regelung tun konnten, war die Durchführung der Operationen<br />
schnell <strong>und</strong> in hoher Anzahl möglich. Im Kanton Waadt, wo eine gesetzliche Regelung<br />
vorhanden war, wurden wegen den nötigen rechtlichen Schritten, die aufwendig sein<br />
konnten, viel weniger Sterilisationen durchgeführt als beispielsweise im Kanton Zürich, wo<br />
kein Gesetz vorlag (vgl. Huonker 2003: 103-104).<br />
7
Matura-Arbeit 17.10.2011 Corinne von Känel<br />
Gelegentlich bremsten Regierungsstellen oder medizinische Standesorganisationen diese<br />
Vorgänge leicht ab, ohne sie aber zu unterbinden. Ein Beispiel dafür ist die in dieser Arbeit<br />
bearbeitete „bernische Sterilisationskonferenz“ von 1927, aus der Richtlinien zu Sterilisationen<br />
hervorgingen. Parallel zu der Entstehung der Berner Richtlinien hielt auch der<br />
Zürcher Regierungsrat in einem Kreisschreiben Richtlinien fest. In Basel erliessen die<br />
Mediziner in Absprache mit den Behörden „Richtlinien für die operative Sterilisation“. Solche<br />
Richtlinien gaben einem Teil der Operationen oder anderen eugenetischen Massnahmen<br />
ein Stück politische Legitimation.<br />
Um eine Menschengruppe unter Zwangsmassnahmen zu stellen, muss diese näher bestimmt<br />
<strong>und</strong> erfasst werden. Aus diesem Gr<strong>und</strong> wurden Irrenzählungen durchgeführt. Der<br />
steigende Protzentsatz an Irren in der Bevölkerung wurde von Rassenhygienikern als<br />
„Hinweis auf eine drohende allgemeine Bevölkerungsentartung“ (Brugger, zitiert nach<br />
Huonker 2003: 114) gesehen. Ein Beispiel für eine Gruppe von „Minderwertigen“, die gezielt<br />
gezählt wurde, waren die Jenischen 5 .<br />
Die Zählung diente als Datenquelle zur sogenannten nachgehenden Fürsorge an den<br />
Erfassten. Nachgehende Fürsorge schloss regelmässige Überwachung <strong>und</strong> Besuche in<br />
den Wohnstätten <strong>und</strong> Heimen ein. Ausserdem umfasste sie auch Eheberatung <strong>und</strong> das<br />
Zureden zu „freiwilliger“ Sterilisation. Neben den Jenischen wurde dies unter anderen<br />
auch gegenüber Gehörlosen praktiziert.<br />
Nicht nur die nachgehende Fürsorge spielte bei der Praktizierung von Eugenik durch Aufklärung<br />
<strong>und</strong> Beratung eine zentrale Rolle, sondern auch die in den grösseren Zentren<br />
gegründeten sogenannten Eheberatungsstellen. Ihre Aufgabe bestand im Wesentlichen<br />
in der „Empfehlung, Vermittlung <strong>und</strong> Finanzierung von Schwangerschaftsabbrüchen, Sterilisationen<br />
<strong>und</strong> Ehetauglichkeitsabklärungen“ (Huonker 2003: 125).<br />
Ehen zwischen Alkoholsüchtigen wurden in der Schweiz in vielen Fällen verhindert. Als<br />
„erblich minderwertige Trinker“ wurden vor allem Angehörige der Unterschicht angesehen.<br />
Viele Frauen von Alkoholikern liessen sich sterilisieren. Auch an Epilepsie leidende Patienten<br />
waren ein Ziel eugenetischer Massnahmen.<br />
Bei verschiedenen Schweizer Medizinern, wie zum Beispiel auch bei Auguste Forel, kamen<br />
neben den Überlegungen zur Eugenik auch solche zur Euthanasie auf, das heisst<br />
zur Frage „der Tötung ,entarteter‘, ,pathologischer‘ oder ,ungenügender‘ Menschen“ (Huonker<br />
2003: 89-90). Forel schrieb: „Früher, in der guten alten Zeit, machte man mit unfähigen,<br />
ungenügenden Menschen kürzeren Prozess als heute. Eine ungeheure Zahl pathologischer<br />
Hirne, die […] die Gesellschaft schädigen, wurden kurz <strong>und</strong> bündig hingerichtet,<br />
gehängt oder geköpft; der Prozess war insofern erfolgreich, als die Leute sich nicht weiter<br />
vermehren <strong>und</strong> die Gesellschaft mit ihren entarteten Keimen nicht weiter verpesten konnten“<br />
(Forel, zitiert nach Huonker 2003: 90).<br />
Im Berner Kantonsrat wurde an einer Sitzung im September 1923 Eugenik <strong>und</strong> Euthanasie<br />
gegeneinander abgewogen. Alfred Hauswirth, der damalige Berner Stadtarzt <strong>und</strong> Kantonsrat<br />
der Bauern-, Gewerbe- <strong>und</strong> Bürgerpartei (BGB), verlangte in einer Motion unheilbare<br />
Geisteskranke <strong>und</strong> Idioten zu töten. Die Motion wurde abgelehnt.<br />
5 Jensiche: In der Lebensweise den Roma nahestehende, im Familienverband umherziehende Gruppen.<br />
Auch Bezeichnung für Heimatlose <strong>und</strong> Fahrende, die keine Zigeuner sind (vgl. Meyers grosses Taschenlexikon<br />
Band 11 2001: 39).<br />
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Matura-Arbeit 17.10.2011 Corinne von Känel<br />
Als die Nazis 1933 in Deutschland an die Macht kamen, wurden die Schweizer Behörden<br />
damit konfrontiert, dass das deutsche „Erbkranken“-Gesetz auch für schweizerische Bewohner<br />
des Reichs galt <strong>und</strong> diese dort verfolgt wurden. Der für „Internationales“ <strong>und</strong> „Zigeuner“<br />
zuständige Polizeibeamte Ernst Scheim, war der Meinung, dass man sich mit der<br />
Sache abfinden müsse. „[…] im Falle der Heimnahme wäre die Gemeinde gezwungen,<br />
den Krüppel dauernd auf ihre Kosten zu versorgen […]“ (B<strong>und</strong>esarchiv Bern Bestand E<br />
4260 (C) 1974/34, zitiert nach Huonker 2003: 139).<br />
In der Entwicklung nach 1945 sanken die eugenetisch begründeten Eheverbote, Sterilisationen<br />
<strong>und</strong> Kastrationen. Trotzdem wurden diese in den alten Zuständigkeiten still <strong>und</strong><br />
leise weitergeführt. Ebenfalls sassen die Schweizer Eugeniker weiterhin unangefochten<br />
auf ihren Lehrstühlen, so zum Beispiel Manfred Bleuler 6 oder Ernst Hanhart 7 .<br />
Gleichzeitig erlebte die Schweiz nach 1945 einen wirtschaftlichen Aufschwung <strong>und</strong> der<br />
Sozialstaat wurde ausgebaut. Neue Randgruppen, wie Drogenabhängige oder Rocker<br />
rückten ins Zentrum der Sozialpolitik. Die 1960er-Jahre brachten einen Umschwung <strong>und</strong><br />
neue Werte wie Autonomie oder Selbstverwirklichung gewannen an Gewicht. Die psychiatrische<br />
Selbstkritik in den 1970er- <strong>und</strong> 1980er-Jahren führte schliesslich zu freiheitlicheren<br />
Regelungen mit weniger Zwang im psychiatrischen <strong>und</strong> fürsorgerischen Bereich.<br />
Heute gilt das „B<strong>und</strong>esgesetz über Voraussetzungen <strong>und</strong> Verfahren bei Sterilisationen<br />
(Sterilisationsgesetz)“ vom 17. Dezember 2004 (vgl. www.admin.ch). Darin wird festgelegt,<br />
dass eine Sterilisation bei einer über 18-jährigen urteilsfähigen Person, die umfassend<br />
über den Eingriff informiert wurde <strong>und</strong> ihm frei <strong>und</strong> schriftlich zugestimmt hat, durchgeführt<br />
werden darf (Art. 5). Die Sterilisation einer über 16-jährigen, dauernd urteilsunfähigen<br />
Person ist gr<strong>und</strong>sätzlich ausgeschlossen. Es werden jedoch verschiedene Fälle<br />
genannt, in denen die Vornahme der Sterilisation ausnahmsweise zulässig ist. Ein Beispiel<br />
dafür ist, wenn nach der Geburt die Trennung vom Kind unvermeidlich wäre, weil die<br />
Elternverantwortung nicht wahrgenommen werden kann (Art. 7). Die Sterilisationen sind<br />
demnach heute schweizweit im Gesetz klar geregelt.<br />
6 Manfred Bleuler (1903-1994): Manfred Bleuler war der Sohn des oben genannten Eugen Bleuler. Er studierte<br />
Medizin. 1942 wurde er zum Direktor der psychiatrischen Klinik Burghölzli <strong>und</strong> zum Professor an der<br />
Universität Zürich ernannt (vgl. www.wikipedia.org).<br />
7 Ernst Hanhart (1891-1973): Hanhart studierte Medizin an der Universität Zürich. Er war ein Mitherausgeber<br />
des Nazi-Standartwerks „Handbuch der Erbbiologie des Menschen“. Als Professor an der Universität Zürich<br />
erforschte Hanhart die Erbbiologie von Gehörlosen <strong>und</strong> von Mongoloiden (vgl. Huonker 2003: 156 <strong>und</strong><br />
www.whonamedit.com).<br />
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Matura-Arbeit 17.10.2011 Corinne von Känel<br />
4 Bernische Sterilisationskonferenz<br />
Am 13.Juli 1927 wurde in Bern auf der kantonalen Armendirektion eine Konferenz zum<br />
Thema „Sterilisationsfrage“ abgehalten. Das Protokoll zu dieser Konferenz liegt, zusammen<br />
mit weiteren Dokumenten von 1927 bis 1953, im Staatsarchiv Bern vor. Eine Kopie<br />
des Protokolls <strong>und</strong> des Kreisschreibens, auf das im Kapitel „Umsetzung der Richtlinien“<br />
eingegangen wird, sind im Anhang dieser Arbeit zu finden.<br />
4.1 Gründe für die Einberufung einer Konferenz<br />
Die Konferenz wurde einberufen, weil die bernische Praxis auf Kritik gestossen war. Auf<br />
der kantonalen Armendirektion waren Klagen von Armenbehörden <strong>und</strong> Privatpersonen in<strong>und</strong><br />
ausserhalb des Kantons Bern über Fälle eingegangen, „wo nach Ansicht der Reklamanten<br />
von bernischen Funktionären Praktiken befolgt worden seien, die nicht angängig<br />
sind“ (Zitat Regierungsrat Dr. Dürrenmatt. Angaben zu dieser Person siehe nachfolgend).<br />
Bei offiziellen Konferenzen 8 im Jahre 1926 wurden die bernischen Armenbehörden ausserdem<br />
wegen unrichtigen Vorgehens angegriffen. Zusätzlich wurde beklagt, „dass seitens<br />
der bernischen Armenbehörden gelegentlich in einer Weise vorgegangen werde, die<br />
zum Aufsehen mahne“.<br />
Welche Praktiken genau kritisiert wurden, geht aus dem Protokoll nicht hervor, es ist jedoch<br />
anzunehmen, dass Zwang <strong>und</strong> Druck seitens der Gemeinden auf Personen ausgeübt<br />
wurden, um ihre Zustimmung in eine Sterilisation zu erlangen. Dies ist deshalb naheliegend,<br />
weil das Ausüben von Zwang <strong>und</strong> Druck in der Konferenz ein wichtiges Thema<br />
war <strong>und</strong> von allen Teilnehmern angesprochen wurde.<br />
Ausserdem hatte Professor Guggisberg (siehe nachfolgend) um das Einberufen einer<br />
Konferenz zum Thema Sterilisation auf der Armendirektion gebeten. In der Konferenz<br />
erläuterte er, dass es immer mehr Fälle gebe, wo Armenbehörden vom Lande Personen<br />
in das kantonale Frauenspital schicken <strong>und</strong> von ihm die Vornahme einer Sterilisation verlangen,<br />
„oft in einer Tonart <strong>und</strong> Weise, gegen die er, […], protestieren müsse“.<br />
Anhand einer Statistik zeigte er auf, wie die Anmeldungen zur Sterilisation im kantonalen<br />
Frauenspital in den letzten sieben Jahren massiv angestiegen waren:<br />
Jahr<br />
Anzahl Fälle<br />
1921 20<br />
1922 29<br />
1923 37<br />
1924 69<br />
1925 83<br />
1926 85<br />
1927 (Januar bis Juli) 27<br />
Tabelle 1 : Statistik, die die Anzahl Anmeldungen zur Sterilisation im kantonalen<br />
Frauenspital erfasst.<br />
8 Groupement romand (Schweizerische Armenpflegekonferenz) <strong>und</strong> Cartel romand d’hygiène sociale et morale.<br />
10
Matura-Arbeit 17.10.2011 Corinne von Känel<br />
Unter diesen Fällen waren oft auch solche, bei denen Professor Guggisberg die Vornahme<br />
der Operation nicht als indiziert ansehen konnte. Diese Umstände erklären seinen<br />
Wunsch nach dem Einberufen einer Konferenz.<br />
4.2 Teilnehmer<br />
An der Konferenz nahmen folgende Personen teil:<br />
Regierungsrat Dr. Dürrenmatt: Regierungsrat Hugo Dürrenmatt wurde 1876 in <strong>Thun</strong><br />
geboren. Er besuchte das freie <strong>Gymnasium</strong> in Bern <strong>und</strong> studierte dann Recht in Lausanne,<br />
München, Bern <strong>und</strong> Paris. Von 1908 bis 1920 war er Berner Grossrat <strong>und</strong> gehörte<br />
der Bauern-, Gewerbe- <strong>und</strong> Bürgerpartei (BGB) an. 1927 wurde er Regierungsrat der Armen-<br />
<strong>und</strong> Kirchendirektion, 1934 wechselte er in die Justiz- <strong>und</strong> 1945 in die Finanzdirektion.<br />
Dürrenmatts Weltanschauung war christlich geprägt <strong>und</strong> konservativ. Er war ein Gegner<br />
des Freisinns. Sein politisches Tun im Dienste des Kantons Bern galt der Förderung<br />
der Gerechtigkeit für das Volk, unter anderem des Frauenstimmrechts. 1957 verstarb Dürrenmatt<br />
in Bern (vgl. www.hls-dhs-dss.ch).<br />
Gemeinderat Steiger: Er war der Direktor der sozialen Fürsorge der Stadt Bern.<br />
Professor Dr. Guggisberg: Hans Guggisberg wurde 1880 geboren. Er war Gynäkologe<br />
<strong>und</strong> von 1911 bis 1950 Leiter des Berner Frauenspitals, wo die meisten Sterilisationen im<br />
Kanton Bern vorgenommen wurden. Zusätzlich war Guggisberg von 1919 bis 1920 Rektor<br />
der Universität Bern <strong>und</strong> hatte eine Stelle als Universitätsprofessor. Er war eine Zentralfigur<br />
der Berner Eugenik. Er schrieb: „Die erbliche Veranlagung eines einzelnen Menschen<br />
kann nicht willkürlich geändert werden. Nur die einer ganzen Bevölkerung lässt sich umstellen,<br />
dadurch, dass wir die Fortpflanzung regeln, die Tüchtigen, Hochwertigen vermehren,<br />
die Untüchtigen ausschalten“ (Guggisberg zitiert nach Huonker 2003: 108). 1977 verstarb<br />
er (vgl. Huonker 2003: 105, 107-108).<br />
Sekretär Horrisberger: Er war Sekretär auf der kantonalen Armendirektion.<br />
Pfarrer Lörtscher (Protokollführer): Otto Lörtscher war Inspektor des kantonalen Armeninspektorats,<br />
eine Abteilung in der kantonalen Armendirektion.<br />
Diese Zusammensetzung deckte die Bereiche Wissenschaft, Verwaltung <strong>und</strong><br />
Ethik/Religion ab. Es scheint, dass die zur objektiven Behandlung der Sterilisationsfrage<br />
erforderlichen Sachverständigen anwesend waren.<br />
4.3 Funktion der kantonalen Armendirektion<br />
Aus dem „Verwaltungsbericht der Direktion des Armenwesens des Kantons Bern für das<br />
Jahr 1927“ <strong>und</strong> aus dem „Bernischen Staats-Kalender“ von 1927 lässt sich entnehmen,<br />
welche Funktionen diese Direktion, kurz genannt kantonale Armendirektion, im Kanton<br />
Bern um 1927 inne hatte. Beide Unterlagen sind im Staatsarchiv Bern zu finden.<br />
Zu ihren Aufgaben gehörte die dauerhafte Unterstützung von Berner Kantonsangehörigen<br />
in- <strong>und</strong> ausserhalb des Kantons Bern, die sogenannte Armenpflege. Sowohl Personen in<br />
Anstalten oder Pflegeheimen, wie auch solche in Selbstpflege oder bei Privatpersonen<br />
Aufgenommene, wurden unterstützt.<br />
11
Matura-Arbeit 17.10.2011 Corinne von Känel<br />
Aus den Abrechnungen für das Jahr 1927 gehen weitere Aufgaben der Armendirektion<br />
hervor. Es mussten Verhandlungen mit Gemeinden, Privaten, Anstalten <strong>und</strong> so weiter<br />
geführt werden, Stipendien wurden bezahlt, Löschungen im Wohnsitzregsiter mussten<br />
bewilligt werden <strong>und</strong> ausserdem wurden Beiträge an Kranken- <strong>und</strong> Armenanstalten bezahlt.<br />
Die Einnahmen der kantonalen Armendirektion kamen zum einen aus der Armensteuer<br />
<strong>und</strong> zum anderen aus dem Staatszuschuss. Der Staat leistete einen Beitrag, der jedes<br />
Jahr auf Gr<strong>und</strong> der Ausgaben vom Vorjahr berechnet wurde. Die Kosten des Staats wurden<br />
dem Alkoholzehntel entnommen.<br />
Wie oben bereits erwähnt, wurde Regierungsrat Dürrenmatt im Jahr 1927 zum Direktor<br />
der kantonalen Armendirektion gewählt. Ihm waren drei Sekretäre unterstellt, unter anderem<br />
auch Herr Horrisberger.<br />
4.4 Inhalt <strong>und</strong> Ergebnis der Konferenz<br />
Im Protokoll der bernischen Sterilisationskonferenz von 1927 wurde festgehalten, welche<br />
Aussagen die anwesenden Herren machten <strong>und</strong> welche Meinungen sie vertraten.<br />
Alle Konferenzteilnehmer waren sich darin einig, dass keine Sterilisationen aus nur fiskalischen<br />
9 Gründen durchgeführt werden dürften. Es sollte also vermieden werden, dass<br />
Frauen nur deshalb für eine Unfruchtbarmachung empfohlen wurden, weil die Armenbehörde<br />
dann nicht für zukünftige Nachkommen der Frau aufzukommen hätte oder unter<br />
Umständen ohne Sterilisation für eine dauerhafte Internierung bezahlen müsste. Stattdessen<br />
mussten nach Professor Guggisberg <strong>und</strong> Gemeinderat Steiger medizinische oder<br />
eugenetische Gründe die Sterilisation bei verheirateten Frauen rechtfertigen. Professor<br />
Guggisberg führte aus, dass die medizinische Indikation bei Krankheiten wie Tuberkulose<br />
gegeben sei oder auch bei einem so geschwächten Ges<strong>und</strong>heitszustand, dass die Frau<br />
eine Schwangerschaft <strong>und</strong> eine Geburt nicht überleben würde. Gemeinderat Steiger sah<br />
die Sterilisation als gerechtfertigt durch „die Tatsache der absoluten Lebensuntüchtigkeit<br />
der Eltern, insbesondere der Mutter (Schlamp, Hotsch)“ oder anderen eugenetischen Indikationen,<br />
wie zum Beispiel Alkoholismus.<br />
Von allen anwesenden Herren wurde gefordert, dass kein Druck <strong>und</strong> kein Zwang seitens<br />
der Armenbehörde auf die Betroffenen ausgeübt werden dürfe. Der Entscheid zu<br />
einer Sterilisation sollte also von der betroffenen Frau selber kommen <strong>und</strong> durfte nicht<br />
durch Androhung negativer Konsequenzen erpresst werden. Ausserdem sollte nach Professor<br />
Guggisberg <strong>und</strong> Gemeinderat Steiger auch die absolut freie Zustimmung des<br />
Ehemannes eingeholt werden müssen. Sekretär Horrisberger widersprach hier jedoch<br />
<strong>und</strong> war der Meinung, dass die Zustimmung des Ehemanns zur Sterilisation seiner Ehefrau<br />
nicht notwendig sei.<br />
Regierungsrat Dr. Dürrenmatt <strong>und</strong> auch Gemeinderat Steiger bestanden ausserdem darauf,<br />
dass wenn der Armenbehörde eine Sterilisation als notwendig erscheine, die Beratung<br />
durch einen unabhängigen Arzt zu erfolgen habe.<br />
9 Fiskalisch: Dem Fiskus, welcher ursprünglich das Staatsvermögen war, gehörend (vgl. Duden 2004: 376).<br />
Hier: Sterilisation nur damit die Ausgaben der Armendirektion gesenkt werden können.<br />
12
Matura-Arbeit 17.10.2011 Corinne von Känel<br />
Professor Guggisberg, der besonders ausführlich zu Wort kam, erläuterte, dass die Sterilisation,<br />
nicht wie viele Leute dachten, als absolut harmlose Massnahme aufzufassen sei.<br />
Komplikationen, die auch zum Tode führen könnten, seien nicht ausgeschlossen.<br />
Auch psychische Störungen könnten mit der Operation verb<strong>und</strong>en sein:<br />
- Wenn bei verheirateten sterilisierten Frauen vorher geborene Kinder sterben würden.<br />
- Bei Frauen, die sich sterilisieren liessen, weil sie von ihrem Mann keine Kinder<br />
mehr bekommen wollten, ihr Mann dann aber stirbt oder die Scheidung eintritt,<br />
<strong>und</strong> sie später eine neue Ehe eingehen <strong>und</strong> wieder Kinder bekommen möchten.<br />
- Wenn die Sterilisation zu „Ehestörungen <strong>und</strong> zu Ehescheidung führe.“<br />
Professor Guggisberg zeigte also auf, welche Risiken mit der Unfruchtbarmachung einher<br />
gingen <strong>und</strong> machte somit klar, dass bei der Entscheidung <strong>und</strong> auch bei der Durchführung<br />
einer Sterilisation grosse Vorsicht geboten sei.<br />
Ein weiteres Thema, auf welches Professor Guggisberg vertieft einging, war die Sterilisation<br />
lediger Frauen. Dazu gehörten auch verwitwete oder geschiedene Frauen. Er begründete<br />
seine Ausführungen damit, dass die Armenbehörde besonders häufig die Sterilisation<br />
von ledigen Frauen begehre, wenn diese ein- oder zweimal uneheliche Kinder geboren<br />
hätten. Professor Guggisberg riet von der Sterilisation von ledigen Frauen ab, „weil<br />
diese […] auch nach der Operation erotisch bleiben <strong>und</strong> dann die Sterilisation als Freibrief<br />
betrachten <strong>und</strong> sich erst recht einem ungezügelten Lebenswandel hingeben, was dann<br />
weiter zur Folge habe, dass die öffentliche Moral Schaden leide <strong>und</strong> dass durch diese<br />
Personen Geschlechtskrankheiten verbreitet werden <strong>und</strong> dass von geschlechtskranken<br />
Personen unglückliche Kinder erzeugt werden.“ Nach Professor Guggisberg war also der<br />
mögliche Schaden, der mit einer Sterilisation bei einer ledigen Frau unter Umständen angerichtet<br />
werden konnte, bedeutend grösser als der bezweckte Nutzen.<br />
Anders sähe die Situation aber aus, wenn es sich um ledige Frauen handle, „die nicht nur<br />
erotisch <strong>und</strong> geschlechtlich leichtfertig sind, sondern wenn diese […] dazu noch deutliche<br />
Kennzeichen körperlicher oder geistiger oder gar körperlicher <strong>und</strong> geistiger Minderwertigkeit<br />
aufweisen“. Wenn solche Frauen schwanger würden, sei das für das entstehende<br />
Kind, wie auch für die Öffentlichkeit „als Unglück zu betrachten“. Deshalb solle man solche<br />
Personen sterilisieren. Gemeinderat Steiger schloss sich den Ausführungen von Professor<br />
Guggisberg an.<br />
Zum Schluss kam auch Sekretär Horrisberger zu Wort <strong>und</strong> ging auf die Theorien von<br />
Malthus 10 ein, welcher ein bekannter Vorkämpfer der Geburtenregelung war. Er äusserte<br />
sich kaum zu den vorher besprochenen Themen.<br />
Da es kaum Widersprüche gab <strong>und</strong> die anschliessende Diskussion keine neuen Gesichtspunkte<br />
hervorbrachte, schienen sich die anwesenden Herren in den wesentlichen<br />
Punkten einig zu sein. Nur Sekretär Horrisberger war ein leichter Gegenpol. Da er jedoch<br />
nur in der Position des Sekretärs war, hatten seine Voten im Allgemeinen kein grosses<br />
Gewicht.<br />
10 Thomas Robert Malthus 1766-1834: Er war Inhaber des weltweit ersten Lehrstuhls für politische Ökonomie.<br />
Er beschäftigte sich mit Bevölkerungswachstum <strong>und</strong> dem Problem der Überbevölkerung. Malthus vertrat<br />
die Vorstellung, dass ein Zeitpunkt eintreten werde, wo die Vorräte an Lebensmitteln nicht mehr für die Erdbevölkerung<br />
reichen würden, da die sich ständig vermehrt, die Lebensmittelmenge aber nicht (vgl.<br />
www.wikipedia.org).<br />
13
Matura-Arbeit 17.10.2011 Corinne von Känel<br />
Die Erkenntnisse der Konferenz wurden unter dem Titel „Gr<strong>und</strong>sätze <strong>und</strong> Richtlinien<br />
für die Behandlung der Frage der Vornahme der Sterilisation“ zusammengefasst,<br />
welche fortan für die Beamten <strong>und</strong> Angestellten der kantonalen Armendirektion gelten<br />
sollten. Folgendes wurde besonders hervorgehoben:<br />
- Beim Beschluss über die Anwendung der Unfruchtbarmachung sei grosse Sorgfalt<br />
geboten.<br />
- Die Verhandlung über die Frage der Sterilisation habe immer durch einen Arzt zu<br />
erfolgen.<br />
- Es dürfe kein Druck seitens der Armendirektion angewandt werden.<br />
In folgender Tabelle ist zusammengefasst, welche Gründe als Rechtfertigung für die Sterilisation<br />
angesehen wurden <strong>und</strong> welche nicht:<br />
Gründe, die die Sterilisation<br />
nicht rechtfertigen<br />
Gründe, die die Sterilisation rechtfertigen<br />
Bei verheirateten Frauen:<br />
Bei ledigen Frauen:<br />
Rein fiskalische Gründe<br />
Nur geschlechtlicher Leichtsinn<br />
(bei ledigen Frauen)<br />
Medizinische Indikation: Aus<br />
Rücksicht auf den Ges<strong>und</strong>heitszustand<br />
der Frau, zum<br />
Beispiel bei Tuberkulose oder<br />
schwerem Herzfehler.<br />
Soziale Indikation: Bei Frauen,<br />
die schon mehrere Kinder<br />
geboren haben <strong>und</strong> deren Ges<strong>und</strong>heitszustand<br />
so geschwächt<br />
ist, dass eine<br />
Schwangerschaft <strong>und</strong> eine<br />
Geburt voraussichtlich eine<br />
weitere Schwächung ihrer<br />
Kräfte verursacht, so dass sie<br />
nachher nicht mehr fähig sind,<br />
ihren Pflichten als Hausfrau<br />
<strong>und</strong> Mutter nachzukommen.<br />
Eugenetische Indikation:<br />
Wenn bei einem oder bei beiden<br />
Eheteilen durch die Folgen<br />
„unheilbarer, alkoholischer<br />
Vergiftung“, durch Infektionen<br />
oder durch eine schwere<br />
Krankheit der körperliche oder<br />
geistige Organismus so geschädigt<br />
ist, dass befürchtet<br />
werden muss, „dass auch die<br />
eventuell noch entstehenden<br />
Kinder dieser Eheleute unter<br />
den Defekten ihrer Eltern leiden<br />
müssen“.<br />
Tabelle 2: Darstellung, welche Gründe eine Sterilisation rechtfertigen <strong>und</strong> welche nicht.<br />
Deutliche Zeichen körperlicher<br />
<strong>und</strong>/oder geistiger<br />
Minderwertigkeit. Ob solche<br />
Defekte vorliegen, hat<br />
ein Arzt zu entscheiden.<br />
14
Matura-Arbeit 17.10.2011 Corinne von Känel<br />
4.5 Umsetzung der Richtlinien<br />
Im Februar 1931, das heisst fast vier Jahre nach der Sterilisationskonferenz, wurde ein<br />
Kreisschreiben der Direktion des Armenwesens des Kantons Bern an die Regierungsstatthalter,<br />
die Bezirksarmeninspektoren <strong>und</strong> Armenbehörden des Kantons Bern verschickt.<br />
Das Kreisschreiben wies darauf hin, dass es in der letzten Zeit häufig vorgekommen sei,<br />
dass Gemeinde- <strong>und</strong> Armenbehörden Frauen mit dem Verlangen in Spitälern anmeldeten,<br />
diese zu sterilisieren. Häufig wurden solche Begehren von einzelnen Armenbehörden<br />
auch bei der kantonalen Armendirektion angebracht. Im Kreisschreiben wurde festgehalten,<br />
dass einzelne Behörden nicht davor zurückschreckten, „gegenüber den Frauenpersonen,<br />
die ganz selbstverständlich aus den verschiedensten Gründen rechtlicher, moralischer<br />
<strong>und</strong> auch operationstechnischer Art nicht ohne ihre Einwilligung operiert werden<br />
dürfen, zur Erzielung dieser Einwilligung Druckmittel anzuwenden, die vor dem Gesetz<br />
<strong>und</strong> vor dem Gewissen unzulässig sind.“ Weiter wurde festgehalten, dass die Zahl der zur<br />
Sterilisation angemeldeten Frauen immer noch hoch <strong>und</strong> der schon in der Sterilisationskonferenz<br />
von 1927 thematisierte Druck auf zur Sterilisation empfohlene Frauen noch<br />
immer vorhanden war.<br />
Diese Sachlage gab Anlass, die früher aufgestellten Gr<strong>und</strong>sätze nochmals darzulegen.<br />
Die dem Kreisschreiben angefügten „Gr<strong>und</strong>sätze <strong>und</strong> Richtlinien für die Behandlung der<br />
Frage der Vornahme der Sterilisation“ entsprachen den Erkenntnissen der Sterilisationskonferenz<br />
vom Juli 1927. Die Gr<strong>und</strong>sätze <strong>und</strong> Richtlinien wurden als verbindlich für alle<br />
Armenbehörden im Kanton Bern erklärt. Ausserdem wurde verfügt, „dass alle Fälle, wo<br />
eine Sterilisation durchgeführt werden soll, in einem eingehenden Bericht samt begutachtendem<br />
Zeugnis eines Arztes bei der kantonalen Armendirektion angemeldet werden,<br />
welche die Eingaben ihrerseits begutachten lassen wird <strong>und</strong> alsdann endgültig über die<br />
gegebenen Massnahmen entscheidet“. Gezeichnet war das Kreisschreiben vom Direktor<br />
des Armenwesens Hugo Dürrenmatt.<br />
Am 21. Dezember 1937 wurde ein neuer Gesetzesartikel in das schweizerische Strafgesetzbuch<br />
aufgenommen. Der Artikel, der schwere Körperverletzung thematisiert, lautet<br />
folgendermassen:<br />
„Wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich einen<br />
Körperteil, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder unbrauchbar<br />
macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, siech oder geisteskrank<br />
macht, […], wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der<br />
körperlichen oder geistigen Ges<strong>und</strong>heit eines Menschen verursacht, wird mit Zuchthaus<br />
bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis von sechs Monaten bis zu fünf Jahren<br />
bestraft […]“ (Schweizerisches Strafgesetzbuch 1937: Art. 122).<br />
Diese Regelung bewirkte, dass neue Fragen bezüglich des Kreisschreibens vom Februar<br />
1931 <strong>und</strong> somit der Sterilisationspraxis im Kanton Bern auftauchten.<br />
Am 17. Dezember 1943 bat der Direktor des Armenwesens des Kantons Bern in einem<br />
Brief an die kantonale Justizdirektion um das Einberufen einer Konferenz „betr. operative<br />
Eingriffe zur Unfruchtbarmachung“. Er begründete seinen Vorstoss damit, dass die Frage<br />
aufkam, ob das Kreisschreiben vom Februar 1931 <strong>und</strong> die darauf gegründete Praxis mit<br />
dem neuen eidgenössischen Strafrecht – namentlich Artikel 122 – vereinbar seien, oder<br />
15
Matura-Arbeit 17.10.2011 Corinne von Känel<br />
ob das Kreisschreiben revidiert werden müsse. „Sterilisation erscheint […] nach dem geltenden<br />
Recht gr<strong>und</strong>sätzlich als widerrechtlich <strong>und</strong> strafbar (Art 122f. StrGB.); denn kein<br />
eigenössisches [sic!] oder bernisches Gesetz erklärt sie als erlaubt.“ Weiter schrieb er, es<br />
sei umstritten, ob der Arzt mit Zustimmung der betroffenen Person eine Sterilisation vornehmen<br />
dürfe, oder eventuell nur bei Vorliegen einer medizinischen Indikation. Wenn eine<br />
medizinische Indikation vorliege, sei der Eingriff nach Art. 32 des schweizerischen Strafgesetzbuchs<br />
von 1937 auch ohne Zustimmung der Patientin erlaubt, wenn es die Berufspflicht<br />
in Notfällen gebiete. „Wäre die persönliche Zustimmung rechtlich irrelevant, wie<br />
z.B. bei der Tötung auf Verlangen, so würde sich der Arzt, der eine Sterilisation ohne medizinische<br />
Notwendigkeit vornimmt, der Körperverletzung <strong>und</strong> die Behörde, die den Eingriff<br />
verlangt oder ihm zugestimmt hat, der Anstiftung dazu schuldig machen.“ Sterilisationen<br />
aus eugenetischen oder sozialen Gründen wären daher ausgeschlossen <strong>und</strong> das<br />
Kreisschreiben vom Februar 1931 müsste eingeschränkt werden.<br />
„Der geistig minderwertige Nachwuchs wäre dann auf dem Wege dauernder Versorgung<br />
minderwertiger Personen zu verhindern.“<br />
Weiter schrieb er: Nach anderer Auffassung sei die Sterilisation auf Verlangen kein unerlaubter<br />
Eingriff, denn jeder könne sich auch privat operieren lassen. Der Arzt müsse nach<br />
dieser Auffassung nicht nach den Gründen fragen <strong>und</strong> er mache sich nicht der Körperverletzung<br />
schuldig, wenn er eine Patientin auf deren Verlangen auch ohne medizinische<br />
Indikation sterilisiere. Die Armenbehörden könnten also auch bei Vorliegen eugenetischer<br />
oder sozialer Gründe Sterilisationen anregen. Das Kreisschreiben wäre folglich immer<br />
noch gültig.<br />
Durch die neuen strafrechtlichen Bestimmungen sei eine Überprüfung der Angelegenheit<br />
nötig geworden. Gezeichnet wurde der Brief vom Direktor des Armenwesens.<br />
Die Justizdirektion holte einen Bericht von Professor Guggisberg ein <strong>und</strong> erklärte sich<br />
bereit, eine Konferenz einzuberufen, falls der Bericht nicht Antwort genug sei. In seinem<br />
Bericht vom 19. Februar 1944 schrieb Professor Guggisberg, dass die strafrechtliche Frage<br />
der Sterilisations-Operation vollkommen ungeklärt sei. Er fügte an, dass er den Eindruck<br />
habe, der Gesetzgeber wolle die Regelung der Frage der Ärzteschaft überlassen.<br />
Viele Ärzte würden die Auffassung vertreten, die operative Aufhebung der Fruchtbarkeit<br />
solle unter allen Umständen straffrei sein, wenn die Operation mit dem ausdrücklichen<br />
Einverständnis der Patientin vorgenommen werde. Professor Guggisberg schilderte weiter,<br />
dass die Mehrzahl der Mediziner jedoch die Meinung verträten, „dass die Aufhebung<br />
der Fruchtbarkeit nur erlaubt sei, wenn bestimmte Gründe das Eintreten einer Schwangerschaft<br />
als unzweckmässig erscheinen lassen“.<br />
Professor Guggisberg erläuterte, dass sich operative Eingriffe durch medizinische <strong>und</strong><br />
eugenetische Indikation rechtfertigen lassen würden. Die eugenetische Indikation erklärte<br />
er folgendermassen: „Diese vertritt den Zweck, der Entartung des Volkes entgegen zu<br />
treten. Man will damit der Vererbung körperlich <strong>und</strong> geistig Minderwertiger vorbeugen <strong>und</strong><br />
eine tüchtige Nachkommenschaft durch Ausschliessung lebensuntüchtiger Elemente von<br />
der Fortpflanzung erzielen. Da die Erbkrankheiten ärztlich meistens unbeeinflussbar sind,<br />
so ist ihre Ausschaltung der einzige Weg, den kranken Nachwuchs auszuschalten. Ich<br />
glaube, auch hier können an der Berufspflicht des Arztes keine Zweifel auftreten.“ Des<br />
Weiteren erklärte Professor Guggisberg, dass soziale Faktoren als Begleitumstände mit<br />
betrachtet werden müssten, da schlechte soziale Verhältnisse einen schlechten Einfluss<br />
16
Matura-Arbeit 17.10.2011 Corinne von Känel<br />
auf die Ges<strong>und</strong>heit haben können. Eingriffe aus Gefälligkeitsgründen, also bei vollkommen<br />
ges<strong>und</strong>en Personen nur aus Bequemlichkeit, seien vom Standpunkt der ärztlichen<br />
Berufspflicht abzulehnen.<br />
Professor Guggisberg schrieb, dass die sogenannten staatlich vorgenommenen Sterilisationen<br />
immer nur aus medizinischer oder eugenetischer Indikation zur Ausführung gelangt<br />
seien. Er glaube nicht, dass die Bestimmungen des Strafgesetztes dadurch eine Verletzung<br />
erfahren würden.<br />
Aus einem Antwortschreiben auf eine Anfrage für eine juristische Dissertation vom 30. Juli<br />
1949 geht hervor, dass das Kreisschreiben vom Februar 1931 bis dahin nie abgeändert<br />
worden war.<br />
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Richtlinien von 1927 nicht konsequent befolgt<br />
wurden <strong>und</strong> dass das Erlassen des Artikels 122 im Schweizerischen Strafgesetzbuch<br />
sich nicht auf die bernische Sterilisationspraxis auswirkte.<br />
4.6 Zeitgenössische Perspektive<br />
Eine grosse Schwierigkeit ist es zu begreifen, dass zeitgenössische Betrachter nicht nur<br />
mit den Augen von heute auf die Geschehnisse von früher schauen <strong>und</strong> sie nach heutiger<br />
Sicht verurteilen dürfen. Sie müssen versuchen, sich in die Eugeniker hineinzuversetzen<br />
<strong>und</strong> die Situation mit deren Augen zu betrachten, mit Augen der damaligen Zeit. Nur so<br />
lässt sich nachvollziehen, wieso die Eugenik in einem Land wie der Schweiz entstehen<br />
konnte.<br />
Auch wenn Persönlichkeiten wie zum Beispiel Ernst Rüdin (vgl. Kapitel „Eugenik in der<br />
Schweiz“) gegenüber tiefe Abscheu empf<strong>und</strong>en werden kann, so muss doch auch gesehen<br />
werden, dass die Eugeniker nicht nur böse <strong>und</strong> grausam waren. Sie versuchten, die<br />
Welt zu verbessern, in dem sie Krankheiten <strong>und</strong> Armut bekämpfen wollten. Wenn auch<br />
Mittel, wie Zwangsmassnahmen nicht so einfach zu rechtfertigen sind, muss uns doch<br />
bewusst sein, dass es Versuche waren, etwas in einem positiven Sinne zu verändern.<br />
Das Protokoll der Bernischen Sterilisationskonferenz zeigt, dass sich die Menschen, zumindest<br />
auf Verwaltungsebene, viele Gedanken machten <strong>und</strong> durchaus nicht nur ihren<br />
eigenen Vorteil im Kopf hatten. Dies wird insbesondere dadurch gezeigt, dass von allen<br />
Seiten die Sterilisation aus nur fiskalischen Gründen abgelehnt wurde <strong>und</strong> sich die Konferenzteilnehmer<br />
gegen Zwang <strong>und</strong> Druck aussprachen. Sie mussten sich differenziert mit<br />
der Thematik befassen <strong>und</strong> Lösungen für die Probleme suchen, die alle zufrieden stellten<br />
<strong>und</strong> die Sterilisationspraxis auch rechtfertigten. Sie taten dies in guten Treuen <strong>und</strong> mit<br />
fortschrittlichen Ansichten.<br />
Aus heutiger Sicht lässt sich erkennen, dass es wichtig gewesen wäre, wenn der Gesetzgeber<br />
mit einer gesetzlichen Regelung klare Verhältnisse geschaffen hätte. Die Konflikte<br />
zwischen den Gemeinden <strong>und</strong> den kantonalen Behörden wären vermieden worden. Es<br />
wäre nicht nötig gewesen, kantonale Richtlinien zu schaffen, die dann doch umgangen<br />
werden konnten.<br />
17
Matura-Arbeit 17.10.2011 Corinne von Känel<br />
4.7 Fazit<br />
Meine Leitfrage lautet:<br />
Welche Probleme der Sterilisationspraxis wurden an der Konferenz der Armendirektion<br />
des Kantons Bern 1927 aufgegriffen <strong>und</strong> wie sind die damals erstellten<br />
Richtlinien zu beurteilen?<br />
Die Teilnehmer der Sterilisationskonferenz von 1927 auf der Armendirektion des Kantons<br />
Bern hatten die Aufgabe, die sterilisationswilligen Gemeinden, die am liebsten alle als<br />
minderwertig beurteilten Personen zur Sterilisation angemeldet hätten, zu bremsen. Dies<br />
war nur möglich, indem sich die Konferenzteilnehmer den problematischen Themen zuwandten<br />
<strong>und</strong> Regeln für die Umsetzung aufstellten. Sie taten dies in guten Treuen <strong>und</strong> –<br />
mit aus heutiger Sicht – modernen Ansichten.<br />
Die Teilnehmer waren sich namentlich darin einig, dass auf keinen Fall fiskalische Gründe<br />
eine Sterilisation rechtfertigten. Dadurch ist zu erkennen, dass nicht der blosse finanzielle<br />
Vorteil der Armendirektion im Vordergr<strong>und</strong> stand. Der Sterilisationspraxis wurde eine gewisse,<br />
zumindest moralische Legitimation verliehen, indem die Gründe, die eine Sterilisation<br />
rechtfertigten, so festgelegt wurden, dass sie der Allgemeinheit oder wenigstens den<br />
Betroffenen, ihren Familie oder noch entstehenden Kindern dienten. Diese Festlegungen<br />
waren unumgänglich, da keine gesetzlichen Regelungen bestanden.<br />
Hervorzuheben ist aber, dass eugenetische Indikationen eine Sterilisation weiterhin zuliessen.<br />
Diese sehr stossende Position, ist jedoch die einzige, bei der die Konferenzteilnehmer<br />
mit ihren ansonsten fortschrittlichen Ansichten von der heutigen Anschauungsweise<br />
abwichen.<br />
Professor Guggisberg wies auf die Risiken von Sterilisationen hin. Das Aufgreifen dieser<br />
Thematik verdeutlicht, dass sich die Konferenzteilnehmer durchaus im Klaren waren, von<br />
menschlichen Wesen zu sprechen, die die Folgen der Operation tragen mussten. Die<br />
Rechte eines Individuums hatten also, mindestens in diesem Punkt, ein höheres Gewicht<br />
als das Ziel, eine erbges<strong>und</strong>e Bevölkerung zu erreichen. Diese Ansicht entspricht auch<br />
heutiger Auffassung, in der individuelle Rechte sehr wichtig sind, <strong>und</strong> sie war demnach<br />
sehr modern.<br />
Das Gr<strong>und</strong>problem, mit dem sich die Teilnehmer der Sterilisationskonferenz befassen<br />
mussten, war der Zwang <strong>und</strong> der Druck, welchen die Armenbehörden in den Gemeinden<br />
auf die betroffenen Personen ausübten. Die Gemeinden drängten ihre alkoholabhängigen,<br />
als minderwertig geltenden oder Sozialhilfe beziehenden Einwohnerinnen massiv zur Sterilisation.<br />
Für sie wäre es am einfachsten gewesen, wenn sie alle psychisch Kranken, alle<br />
Alkoholikerinnen, alle Einwohnerinnen mit einem physischen Defizit <strong>und</strong> so weiter einfach<br />
hätten sterilisieren lassen können. Für die Gemeinden stand aber nicht etwa die Eugenik<br />
im Vordergr<strong>und</strong>, sondern vielmehr der finanzielle Aspekt. Es ging ihnen darum, dass sie<br />
durch die Verhinderung eventuell erbkranken Nachwuchses sicher sein konnten, nicht<br />
auch noch für diesen aufkommen zu müssen.<br />
Jedoch führte die Vorgehensweise der Gemeinden zu Beschwerden <strong>und</strong> rückte die Sterilisationspraxis<br />
des Kantons Bern in ein schlechtes Licht. Aus heutigem Blickwinkel ist die<br />
Ausübung von Zwang auf eine Person, sich sterilisieren zu lassen, nicht zulässig <strong>und</strong> moralisch<br />
nicht vertretbar. Bereits 1927 wurde dieser Standpunkt auch von den Teilnehmern<br />
18
Matura-Arbeit 17.10.2011 Corinne von Känel<br />
der Sterilisationskonferenz eingenommen, obwohl sie sich dadurch gegen die Interessen<br />
der Gemeinden wandten. Das entspricht heutigem Denken.<br />
Das Denken <strong>und</strong> das Handeln der Gemeinden lassen die ethischen Prinzipien erkennen,<br />
die sich 1927 noch stark von den heutigen unterschieden. Heute werden Personen mit<br />
einem psychischen oder physischen Defizit in Heimen <strong>und</strong> Anstalten bestmöglich versorgt.<br />
Stimmen, die am Lebensrecht dieser Personen zweifeln, sind leise geworden. Die<br />
Teilnehmer der Sterilisationskonferenz nahmen, wie oben ersichtlich, erstaunlich moderne<br />
<strong>und</strong> fortschrittliche Positionen ein <strong>und</strong> bildeten einen Gegenpol zu den Gemeinden.<br />
Im Idealfall hätten die 1927 erstellten Richtlienen die sterilisationswilligen Gemeinden abgebremst<br />
<strong>und</strong> Druck <strong>und</strong> Zwang unterb<strong>und</strong>en. Auf Verwaltungsebene die Unterbindung<br />
der kollektivierten Anmeldung von Frauen zur Sterilisation zu beschliessen, ist eine Sache,<br />
es aber in den Gemeinden <strong>und</strong> in der Praxis durchzusetzen eine andere. Aus dem<br />
Kreisschreiben von 1931 geht hervor, dass auch vier Jahre später immer noch sehr viele<br />
Frauen von den Gemeinden zur Sterilisation angemeldet wurden <strong>und</strong> dass der Druck, der<br />
auf sie ausgeübt wurde, immer noch bestand. Die Richtlinien hatten ihr Ziel bis dahin also<br />
nicht erreicht. Dies soll aber nicht heissen, dass die Richtlinien nutzlos gewesen wären.<br />
Weil es kein Gesetz bezüglich Sterilisationen gab, brauchte es eine Gr<strong>und</strong>lage, auf die die<br />
Vertreter der Armendirektion sich stützen konnten. Die Armendirektion schaffte Regeln,<br />
an die sich die Verantwortlichen halten mussten <strong>und</strong> die ihnen auch eine gewisse Sicherheit<br />
in ihrem Tun gaben.<br />
Wünschenswert wäre eine Erweiterung dieser Forschungsergebnisse durch die Perspektive<br />
der Gemeinden. Dies hätte den Blickwinkel erweitert <strong>und</strong> die Möglichkeit geboten,<br />
Lücken zu füllen.<br />
19
Matura-Arbeit 17.10.2011 Corinne von Känel<br />
5 Zusammenfassung<br />
Der Gr<strong>und</strong>stein dieser Arbeit ist die Frage: Welche Probleme der Sterilisationspraxis wurden<br />
an der Konferenz der Armendirektion des Kantons Bern 1927 aufgegriffen <strong>und</strong> wie<br />
sind die damals erstellten Richtlinien zu beurteilen?<br />
Um diese Frage beantworten zu können, habe ich mir vor allem mittels Thomas Huonkers<br />
Werk Diagnose „moralisch defekt“ (2003) ein Basiswissen erarbeitet. Durch die Theorie<br />
wird klar, dass die Schweiz lange die Vorreiterrolle bei der Eugenik in ganz Europa hatte.<br />
Trotz dieser Rolle wurde, ausser im Kanton Waadt, keiner gesetzlichen Regelung zur Unfruchtbarmachung<br />
von Minderwertigen zugestimmt. Sterilisationen <strong>und</strong> Kastrationen wurden<br />
durchgeführt, indem die Eugeniker Zwang auf die Betroffenen <strong>und</strong> die Behörden ausübten.<br />
Sie drohten dauerhafte Internierung in eine Anstalt an, sollte die Unfruchtbarmachung<br />
nicht durchgeführt werden.<br />
Gelegentlich bremsten Regierungsstellen diese Vorgänge leicht ab, ohne sie aber wirksam<br />
zu unterbinden. Ein Beispiel für eine solche Initiative ist die Konferenz von 1927 auf<br />
der kantonalen Armendirektion Bern, deren Protokoll ich in dieser Arbeit bearbeitet habe.<br />
Die Konferenz wurde einberufen, weil die bernische Sterilisationspraxis auf Kritik gestossen<br />
war, <strong>und</strong> weil die Zahl der zur Sterilisation angemeldeten Frauen immer mehr stieg.<br />
Die fünf Konferenzteilnehmer hatten die Aufgabe, die sterilisationswilligen Gemeinden, die<br />
massiven Druck auf ihre als minderwertig beurteilten Einwohnerinnen ausübten, zu bremsen.<br />
Sie diskutierten verschiedene Themen <strong>und</strong> legten folgende Regeln fest:<br />
- Eine Sterilisation darf bei verheirateten Frauen aus medizinischen, sozialen <strong>und</strong><br />
eugenetischen Indikationen durchgeführt werden, aber niemals nur aus fiskalischen<br />
Gründen. Ledige Frauen sollen nur bei deutlichen Zeichen körperlicher oder<br />
geistiger Minderwertigkeit sterilisiert werden.<br />
- Es darf kein Druck <strong>und</strong> kein Zwang seitens der Armenbehörden auf die Betroffenen<br />
ausgeübt werden.<br />
- Da die Sterilisationsoperation verschiedene Risiken birgt, ist beim Beschluss über<br />
ihre Anwendung grosse Sorgfalt geboten <strong>und</strong> die Verhandlungen haben immer<br />
durch einen Arzt zu erfolgen.<br />
Die ethischen Prinzipien der Gemeinden, denen es weniger um eugenetische Gr<strong>und</strong>sätze<br />
ging als vielmehr um finanzielle Probleme, unterschieden sich noch stark von den heutigen<br />
Moralvorstellungen. Wohingegen die Positionen der Konferenzteilnehmer als sehr<br />
fortschrittlich angesehen werden können. Dies zeigt sich unter anderem darin, dass das<br />
Wohl des Individuums einen höheren Stellenwert hatte als das finanzielle Wohlergehen<br />
der Armenbehörden. Diese Meinung vertraten die Konferenzteilnehmer, obwohl sie sich<br />
damit gegen die Interessen der Gemeinden wandten. Einzig der Beschluss, dass eugenetische<br />
Indikationen alleine eine Sterilisation rechtfertigten, wirkt aus heutiger Sicht überholt.<br />
Aus dem Kreisschreiben von 1931 geht hervor, dass auch vier Jahre später immer noch<br />
viele Frauen von den Gemeinden zu Sterilisationen gedrängt wurden. Dadurch lässt sich<br />
erkennen, dass die Richtlinien ihre Wirkung leider verfehlt haben. Ihre Entstehung war<br />
aber trotzdem wichtig, da sie den Vertretern der Armendirektion eine wichtige Gr<strong>und</strong>lage<br />
boten, auf die sie sich in ihrem Handeln stützen konnten.<br />
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Matura-Arbeit 17.10.2011 Corinne von Känel<br />
6 Quellenverzeichnis<br />
6.1 Literaturquellen<br />
Bericht über die Staatsverwaltung des Kantons Bern für das Jahr 1927. Bern: Stämpfli<br />
&Cie, 1928<br />
Bernischer Staats-Kalender. Bern: Unionsdruckerei Bern, 1927<br />
Duden. Die deutsche Rechtschreibung. 23. Auflage. Mannheim-Leipzig-Wien-Zürich: Dudenverlag,<br />
2004<br />
Huonker, Thomas: Diagnose: „moralisch defekt“. Kastration, Sterilisation <strong>und</strong> Rassenhygiene<br />
im Dienst der Schweizer Sozialpolitik <strong>und</strong> Psychiatrie 1890-1970. Zürich: Orell<br />
Füssli Verlag AG, 2003<br />
Meyers grosses Taschenlexikon. In 25 Bänden. 8., durchgesehene <strong>und</strong> aktualisierte Auflage.<br />
Mannheim-Leipzig-Wien-Zürich: B.I. Taschenbuchverlag, 2001<br />
Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937. Textausgabe mit Verweisungen,<br />
Einleitung <strong>und</strong> Sachregister von Dr. O. A. German. Zürich: Schulthess & Co, 1938<br />
6.2 Internetquellen<br />
Admin, „Sterilisationsgesetz“, http://www.admin.ch/ch/d/sr/2/211.111.1.de.pdf (10.10.11)<br />
Historisches Lexikon der Schweiz, „Hugo Dürrenmatt“, http://www.hls-dhsdss.ch/textes/d/D5672.php<br />
(24.06.11)<br />
Whonamedit?, „Ernst Hanhart“, http://www.whonamedit.com/doctor.cfm/1223.html<br />
(23.08.11)<br />
Wikipedia, „Ernst Rüdin“, http://de.wikipedia.org/wiki/Ernst_R%C3%BCdin (23.08.2011)<br />
Wikipedia, „Eugen Bleuler“, http://de.wikipedia.org/wiki/Eugen_Bleuler (23.08.2011)<br />
Wikipedia, „Malthus“, http://de.wikipedia.org/wiki/Thomas_Robert_Malthus (30.08.11)<br />
Wikipedia, „Manfred Bleuler“, http://de.wikipedia.org/wiki/Manfred_Bleuler (23.08.2011)<br />
6.3 Bildquellen<br />
Titelbild: Grafik von Felix Hoffmann in der eugenetischen Propagandaschrift von Werner<br />
Schmid: „Jung-Schweizer! Jung-Schweizerinnen! Das Schicksal des Vaterlands ruht in<br />
Euch!“ (1939) gef<strong>und</strong>en in: Huonker, Thomas: Diagnose: „moralisch defekt“. Kastration,<br />
Sterilisation <strong>und</strong> Rassenhygiene im Dienst der Schweizer Sozialpolitik <strong>und</strong> Psychiatrie<br />
1890-1970. Zürich: Orell Füssli Verlag AG, 2003.<br />
Abb. 1: Auguste Forel, „Wikipedia“, http://de.wikipedia.org/wiki/Auguste_Forel (06.09.11)<br />
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Matura-Arbeit 17.10.2011 Corinne von Känel<br />
7 Schlusserklärung<br />
Ich erkläre hiermit, dass ich diese Arbeit selbständig verfasst <strong>und</strong> keine anderen als die<br />
angegebenen Quellen benutzt habe. Das Merkblatt „Plagiate für Maturandinnen <strong>und</strong> Maturanden“<br />
ist mir bekannt. Ich kenne also die Konsequenzen eines Teil- oder Vollplagiats.<br />
Ort, Datum<br />
Unterschrift<br />
........................................ …………………………..<br />
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8 Anhang<br />
- Protokoll der bernischen Sterilisationskonferenz von 1927<br />
- Kreisschreiben von 1931<br />
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