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Haltung von Schafen und Ziegen - Stadt Halle (Saale)

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Struktureinheit: Fachbereich Ges<strong>und</strong>heit<br />

Abt. Veterinärwesen <strong>und</strong><br />

Lebensmittelüberwachung<br />

Ansprechpartner: amtl. Tierärzte<br />

Telefon: 0345 7743010<br />

Telefax: 0345 7743012<br />

Internet: www.halle.de<br />

E-Mail: veterinaeramt@halle.de<br />

zur <strong>Haltung</strong> <strong>von</strong> <strong>Schafen</strong> oder <strong>Ziegen</strong><br />

Anmeldung<br />

Wenn Sie Schafe oder <strong>Ziegen</strong> halten möchten, müssen Sie sich vorab in der Abteilung Veterinärwesen<br />

<strong>und</strong> Lebensmittelüberwachung, Kreuzerstraße 12, 06132 <strong>Halle</strong> (<strong>Saale</strong>) melden,<br />

damit Sie als landwirtschaftlicher Tierhalter registriert werden können.<br />

Kennzeichnung<br />

Alle Tiere müssen mittels Ohrmarken gekennzeichnet werden, spätestens 9 Monate nach der<br />

Geburt, jedoch vor Verlassen des Geburtsbetriebes. Ab dem 01.01.2010 geborene Schafe<br />

<strong>und</strong> <strong>Ziegen</strong> sind mit einem elektronischen Kennzeichen (Ohrmarken-Transponder) UND einem<br />

herkömmlichen Kennzeichen (Einzeltierohrmarke) zu versehen.<br />

Ausnahme: Bei <strong>Schafen</strong> <strong>und</strong> <strong>Ziegen</strong>, die vor Vollendung des ersten Lebensjahres zur<br />

Schlachtung bestimmt sind, ist die Kennzeichnung mit nur einer weißen Bestandsohrmarke<br />

möglich. Beim Verlust der Ohrmarke müssen Sie diese unverzüglich nachbestellen <strong>und</strong> ersetzen.<br />

Ohrmarken erhalten Sie beim Landeskontrollverband Sachsen-Anhalt (LKV), Angerstraße<br />

6, 06118 <strong>Halle</strong>, Tel: (0345) 5 21 49 0.<br />

Bestandsregister<br />

Nach der Viehverkehrsverordnung 1 müssen alle Schaf- <strong>und</strong> <strong>Ziegen</strong>halter ein Bestandsregister<br />

führen. Dies ist mindestens 3 Jahre lang aufzubewahren (auch wenn sie keine Tiere mehr<br />

besitzen) <strong>und</strong> auf Verlangen vorzuzeigen. Sie müssen immer aktuell <strong>und</strong> vollständig u.a. notieren:<br />

Ohrmarkennummer, Zu- <strong>und</strong> Verkäufe, Geburten, Verendung bzw. Schlachtung (siehe<br />

Muster).<br />

Begleitpapier bei Zu- <strong>und</strong> Verkauf<br />

Wenn Sie ein Tier verkaufen/abgeben, müssen Sie ein Begleitpapier (nach dem Muster der<br />

Anlage) erstellen. Es ist dem Empfänger bei der Übergabe der Schafe oder <strong>Ziegen</strong> auszuhändigen.<br />

Der Empfänger hat das Begleitpapier für einen Zeitraum <strong>von</strong> mindestens 3 Jahren aufzubewahren.<br />

Als Käufer müssen Sie darauf achten, Begleitpapiere vom Verkäufer ausgehändigt<br />

zu bekommen.


2<br />

HIT-Datenbank<br />

Jeder Schaf- oder <strong>Ziegen</strong>halter ist zu folgenden Meldungen mittels Meldekarten an den Landeskontrollverband<br />

(LKV) oder direkt an die HIT-Datenbank verpflichtet:<br />

• Tierbestand zum Stichtag 1. Januar eines jeden Jahres (spätestens bis 14.01. melden)<br />

• Meldung der Übernahme <strong>von</strong> <strong>Schafen</strong> oder <strong>Ziegen</strong> innerhalb <strong>von</strong> 7 Tagen<br />

vorgeschriebene Untersuchungen<br />

TSE<br />

Gemäß der Verordnung des Europäischen Parlaments (VO (EG) Nr. 999/2001) hat die vorgeschriebene<br />

Untersuchung zum Ziel, bestimmte übertragbare Erkrankungen des Gehirns bei<br />

<strong>Schafen</strong> <strong>und</strong> <strong>Ziegen</strong> (Scrapie) zu bekämpfen. Um dieses Ziel zu erreichen, ist Ihre Mitarbeit als<br />

Tierhalter erforderlich <strong>und</strong> gleichzeitig Ihre Pflicht (gemäß TSE-Überwachungsverordnung).<br />

Im Speziellen betrifft das Schafe <strong>und</strong> <strong>Ziegen</strong>, wenn sie älter als 18 Monate sind:<br />

a) verendete <strong>und</strong> getötete <strong>Schafen</strong> <strong>und</strong> <strong>Ziegen</strong><br />

Die Tiere müssen <strong>von</strong> der Firma Secanim GmbH (Tel: 03933/9330-0) abgeholt werden.<br />

Sie dürfen sie nicht vergraben oder verfüttern.<br />

b) Untersuchung <strong>von</strong> Schlachtschafen <strong>und</strong> Schlachtziegen<br />

Einen Tag vor der Schlachtung informieren sie die o. g. Abteilung unter Angabe der<br />

Schlachtpläne. Durch einen amtlichen Tierarzt werden die erforderlichen Untersuchungspapiere<br />

ausgefüllt <strong>und</strong> die Untersuchung veranlasst. Der Tierkörper des Tieres<br />

verbleibt bis zum Vorliegen des negativen Bef<strong>und</strong>es in Ihrem Betrieb.<br />

Brucellose<br />

Eine Untersuchungspflicht für Brucellose besteht nur dahingehend, dass eine Untersuchung in<br />

den Beständen stichprobenartig erfolgt. Dafür werden jährlich nach dem Zufallsprinzip Bestände<br />

ausgewählt. Die betreffenden Tierhalter werden <strong>von</strong> hiesiger Abteilung rechtzeitig schriftlich<br />

informiert.<br />

Dokumentation der Arzneimittelanwendungen<br />

Jeder Halter <strong>von</strong> landwirtschaftlichen Tieren (auch Hobbyhalter!) ist verpflichtet über Erwerb<br />

<strong>und</strong> Anwendung <strong>von</strong> apotheken- <strong>und</strong> verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln Nachweise zu<br />

führen 2 (Bestandsbuch <strong>und</strong> Anwendungs- <strong>und</strong> Abgabebelege des Tierarztes).<br />

Hinweis: Zuwiderhandlungen der genannten Pflichten können als Ordnungswidrigkeit<br />

mit einem Bußgeld geahndet werden.<br />

Rechtliche Gr<strong>und</strong>lagen (Stand 05/2013)<br />

1 Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung <strong>von</strong> Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung -<br />

ViehVerkV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.03.2010 (BGBl. I S. 203), zuletzt geändert durch Artikel 2<br />

Absatz 88 des Gesetzes vom 22.12.2011 (BGBl. I S. 3044)<br />

2 Verordnung über Nachweispflicht der Tierhalter für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind<br />

(Tierhalter-Arzneimittel-Nachweisverordnung) vom 20.12.2006 (BGBl. I S. 3450, 3453)


Seite: …….<br />

Bestandsregister<br />

für Schafe für <strong>Ziegen</strong><br />

Teil A. Angaben zum Betrieb<br />

Registriernummer nach<br />

§ 15 oder §26 Abs. 2<br />

Nutzungsart<br />

Gesamtzahl am 01. Januar 20…..<br />

Name Zucht Milch Mast Schafe <strong>Ziegen</strong><br />

bis 9 Monate<br />

Anschrift<br />

10-18 Monate<br />

bis 19 Monate


Seite: …….<br />

Teil B. Angaben zum Verbringen <strong>von</strong> <strong>Schafen</strong> <strong>und</strong> <strong>Ziegen</strong> 1)<br />

Lfd.<br />

Nr.<br />

Datum<br />

des Zugangs<br />

oder des<br />

Abgangs<br />

Zugang<br />

Name <strong>und</strong> Anschrift<br />

oder<br />

Registriernummer des<br />

vorherigen Tierhalters<br />

Name <strong>und</strong> Anschrift<br />

oder<br />

Registriernummer des<br />

Übernehmers<br />

Abgang<br />

Name <strong>und</strong> Anschrift<br />

oder Registriernummer<br />

des Transportunternehmers,<br />

Kfz-Kennzeichen<br />

des Transportmittels<br />

Kennzeichen<br />

des Tieres<br />

oder der Tiere (Ohrmarken-Nr.)<br />

Anzahl Bemerkungen 2)<br />

1) Ersatz der Angaben durch Beifügen einer Ablichtung des Begleitdokuments mit diesen Angaben möglich.<br />

2) z. B. Angabe des Ersatzkennzeichens; ursprüngliche Kennzeichnung <strong>von</strong> aus Drittländern stammenden Tieren


Seite: …….<br />

Teil C: Angaben zu im Betrieb geborenen <strong>und</strong>/oder verendeten <strong>Schafen</strong> <strong>und</strong> <strong>Ziegen</strong> 3)<br />

Lfd.<br />

Nr.<br />

Kennzeichen<br />

des Tieres<br />

(Ohrmarken-Nr.)<br />

Geburtsjahr<br />

Datum der<br />

Kennzeichnung<br />

Rasse<br />

Genotyp,<br />

soweit<br />

bekannt<br />

Tod<br />

(Monat <strong>und</strong> Jahr)<br />

Ersatzkennzeichen<br />

Bemerkungen<br />

3) Ersatz der Angaben durch Vorlage des Zuchtbuches mit diesen Angaben möglich.


Begleitpapiere für Schafe/<strong>Ziegen</strong> (ViehVerkV 03.03.2010, §36 Abs. 1)<br />

Schafe<br />

<strong>Ziegen</strong><br />

Datum des Verbringens (Abgabe)<br />

Tag/Monat/Jahr<br />

Angaben zum abgebenden Betrieb Angaben zum Bestimmungsbetrieb 1)<br />

Name:<br />

Name:<br />

Anschrift:<br />

Anschrift:<br />

Registriernummer des Betriebs:<br />

Registriernummer des Betriebs:<br />

1)<br />

Tierhalter/Schlachthof; bei Wanderschafherden Bestimmungsort oder Ablichtung der Genehmigung nach §10 Absatz<br />

Angaben zu den zu verbringen Tieren<br />

Kennzeichen 2)<br />

(Ohrmarken-Nr.)<br />

Anzahl<br />

Bemerkungen<br />

2)<br />

Schlachtlämmer jünger als 12 Monate nur Betriebs-Nr. ausreichend (weiße Ohrmarke), sonst individuelle Ohrmarke (gelbe<br />

Ohrmarke) notwendig<br />

Angaben zum Transportmittel<br />

Name <strong>und</strong> Anschrift des Transportunternehmers:<br />

Registriernummer:<br />

KFZ-Kennzeichen des Transportmittels:<br />

__________________<br />

Datum<br />

________________________________________<br />

Unterschrift des abgebenden Tierhalters


Seite: ………<br />

Dokumentation der Arzneimittelanwendungen im Tierbestand (Bestandsbuch)<br />

(gemäß Tierhalter-Arzneimittel-Nachweis-Verordnung)<br />

Name: Anschrift: Registriernummer nach ViehVerkV:<br />

Anzahl, Art <strong>und</strong> Identität<br />

der Tiere<br />

Name des Arzneimittels,<br />

lfd. Nr. des tierärztlichen<br />

Nachweises<br />

Datum der Anwendung Wartezeit in Tagen Name des Anwenders<br />

verabreichte Menge des<br />

Arzneimittels

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