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BUNDESGERICHTSHOF - Hamm und Partner, Rechtsanwälte

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- 7 -<br />

jeweiligen Selbstleseanordnungen <strong>und</strong> die Verteidiger, Angeklagten <strong>und</strong> Vertreterin<br />

der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Kenntnisnahme hatten“ ein<br />

Formulierungsversehen in Form einer Auslassung auf der Hand. Gemeint<br />

waren – für alle Verfahrensbeteiligten offensichtlich erkennbar – nicht die<br />

Selbstleseanordnungen, sondern die in den Selbstleseanordnungen bezeichneten<br />

Urk<strong>und</strong>en. Im Ergebnis fehlt es somit trotz des Formulierungsoder<br />

Protokollierungsversehens nicht an einer ordnungsgemäßen Feststellung<br />

nach § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO.<br />

Basdorf Raum Schneider<br />

Dölp<br />

Bellay

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