BUNDESGERICHTSHOF - Hamm und Partner, Rechtsanwälte
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Der 2. Strafsenat des B<strong>und</strong>esgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalb<strong>und</strong>esanwalts<br />
<strong>und</strong> der Beschwerdeführerin am 26. Juni 2012 gemäß § 349<br />
Abs. 2 <strong>und</strong> 4 StPO beschlossen:<br />
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts<br />
Meiningen vom 4. Januar 2012 im Schuldspruch dahin geändert,<br />
dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener veruntreuender<br />
Unterschlagung entfällt.<br />
Die weitergehende Revision der Angeklagten wird verworfen.<br />
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu<br />
tragen.<br />
Gründe:<br />
1<br />
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Untreue in Tateinheit mit veruntreuender<br />
Unterschlagung in 130 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von<br />
fünf Jahren verurteilt <strong>und</strong> den Verfall von Wertersatz in Höhe von<br />
288.330,63 Euro angeordnet. Dagegen richtet sich die auf Verfahrensrügen <strong>und</strong><br />
die Sachbeschwerde gestützte Revision der Angeklagten. Das Rechtsmittel<br />
führt zu einer Änderung des Schuldspruchs dahin, dass die Verurteilung wegen<br />
tateinheitlich begangener veruntreuender Unterschlagung entfällt. Im Übrigen<br />
ist es aus den vom Generalb<strong>und</strong>esanwalt in seiner Antragsschrift vom 2. April<br />
2012 genannten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.