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BUNDESGERICHTSHOF - Hamm und Partner, Rechtsanwälte

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- 2 -<br />

Der 2. Strafsenat des B<strong>und</strong>esgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalb<strong>und</strong>esanwalts<br />

<strong>und</strong> der Beschwerdeführerin am 26. Juni 2012 gemäß § 349<br />

Abs. 2 <strong>und</strong> 4 StPO beschlossen:<br />

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts<br />

Meiningen vom 4. Januar 2012 im Schuldspruch dahin geändert,<br />

dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener veruntreuender<br />

Unterschlagung entfällt.<br />

Die weitergehende Revision der Angeklagten wird verworfen.<br />

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu<br />

tragen.<br />

Gründe:<br />

1<br />

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Untreue in Tateinheit mit veruntreuender<br />

Unterschlagung in 130 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von<br />

fünf Jahren verurteilt <strong>und</strong> den Verfall von Wertersatz in Höhe von<br />

288.330,63 Euro angeordnet. Dagegen richtet sich die auf Verfahrensrügen <strong>und</strong><br />

die Sachbeschwerde gestützte Revision der Angeklagten. Das Rechtsmittel<br />

führt zu einer Änderung des Schuldspruchs dahin, dass die Verurteilung wegen<br />

tateinheitlich begangener veruntreuender Unterschlagung entfällt. Im Übrigen<br />

ist es aus den vom Generalb<strong>und</strong>esanwalt in seiner Antragsschrift vom 2. April<br />

2012 genannten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

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