1. Januar ? 30. Juni 2013 - Harzklub Zweigverein Hannover e. V.
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Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in<br />
Vorstandssitzungen, die vom<br />
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung<br />
vom stellvertretenden Vorsitzenden,<br />
schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch<br />
einberufen werden. In jedem Fall ist eine<br />
Einberufungsfrist von einer Woche<br />
einzuhalten.<br />
§ 12 Absatz 2 letzter Satz<br />
Bei Rechtsgeschäften mit einem<br />
Geschäftswert von mehr als DM 5000,--<br />
beschließt er, ob dem Rechtsgeschäft<br />
zugestimmt wird.<br />
§ 17<br />
Der Vorstand kann jederzeit eine<br />
außerordentliche Mitgliederversammlung<br />
einberufen. Diese muß einberufen<br />
werden, wenn das Interesse des Vereins<br />
es erfordert oder wenn die Einberufung<br />
von einem Drittel aller Mitglieder<br />
schriftlich unter Angabe des Zwecks und<br />
der Gründe vom Vorstand verlangt wird.<br />
Für die außerordentliche<br />
Mitgliederversammlung gelten die § 13,<br />
14, 15 und 16 entsprechend.<br />
§ 18 erster Absatz<br />
Die Mitgliederversammlung wählt für die<br />
Dauer von zwei Jahren vom Tag der<br />
Wahl an gerechnet zwei Kassenprüfer.<br />
Die Kassenprüfer bleiben jedoch bis zu<br />
einer Neuwahl im Amt; sie dürfen nicht<br />
dem Vorstand angehören.<br />
§ 20<br />
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in<br />
Vorstandssitzungen, die vom<br />
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung<br />
vom stellvertretenden Vorsitzenden,<br />
schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail<br />
einberufen werden. Eine Einberufungsfrist<br />
von einer Woche soll eingehalten werden.<br />
§ 12 Absatz 2 letzter Satz<br />
Bei Rechtsgeschäften mit einem<br />
Geschäftswert von mehr als € 5000,--<br />
beschließt er, ob dem Rechtsgeschäft<br />
zugestimmt wird.<br />
§ 17<br />
Der Vorstand kann jederzeit eine<br />
außerordentliche Mitgliederversammlung<br />
einberufen. Diese muss einberufen<br />
werden, wenn das Interesse des Vereins<br />
es erfordert oder wenn die Einberufung<br />
von einem Zehntel aller Mitglieder<br />
schriftlich unter Angabe des Zwecks und<br />
der Gründe vom Vorstand verlangt wird.<br />
Für die außerordentliche<br />
Mitgliederversammlung gelten die § 13,<br />
14, 15 und 16 entsprechend.<br />
§ 18 erster Absatz<br />
Die Mitgliederversammlung wählt für die<br />
Dauer von zwei Jahren vom Tag der Wahl<br />
an gerechnet zwei Kassenprüfer und<br />
einen Ersatzkassenprüfer. Die<br />
Kassenprüfer und der Ersatzkassenprüfer<br />
bleiben jedoch bis zu einer Neuwahl im<br />
Amt; sie dürfen nicht dem Vorstand<br />
angehören.<br />
§ 20<br />
Diese Satzung wurde in der<br />
Mitgliederversammlung vom 13. März<br />
1998 beschlossen und ersetzt die am 27<br />
Februar 1970 beschlossene Satzung.<br />
Die nach der bisherigen Satzung<br />
gewählten Mitglieder des<br />
geschäftsführenden Vorstands und des<br />
Beirates bleiben bis zum Ablauf ihrer<br />
Wahlperiode im Amt. Das gleiche gilt für<br />
die Rechnungsprüfer.<br />
Programm <strong>1.</strong> Halbjahr <strong>2013</strong><br />
Diese Satzung wurde in der<br />
Mitgliederversammlung vom 12. April<br />
2012 beschlossen und ersetzt die am 13<br />
März 1998 beschlossene Satzung.<br />
Die nach der bisherigen Satzung<br />
gewählten Mitglieder des<br />
geschäftsführenden Vorstandes und des<br />
Beirates bleiben bis zum Ablauf ihrer<br />
Wahlperiode im Amt. Das gleiche gilt für<br />
die Kassenprüfer und den<br />
Ersatzkassenprüfer.