07.01.2014 Aufrufe

1. Januar ? 30. Juni 2013 - Harzklub Zweigverein Hannover e. V.

1. Januar ? 30. Juni 2013 - Harzklub Zweigverein Hannover e. V.

1. Januar ? 30. Juni 2013 - Harzklub Zweigverein Hannover e. V.

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in<br />

Vorstandssitzungen, die vom<br />

Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung<br />

vom stellvertretenden Vorsitzenden,<br />

schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch<br />

einberufen werden. In jedem Fall ist eine<br />

Einberufungsfrist von einer Woche<br />

einzuhalten.<br />

§ 12 Absatz 2 letzter Satz<br />

Bei Rechtsgeschäften mit einem<br />

Geschäftswert von mehr als DM 5000,--<br />

beschließt er, ob dem Rechtsgeschäft<br />

zugestimmt wird.<br />

§ 17<br />

Der Vorstand kann jederzeit eine<br />

außerordentliche Mitgliederversammlung<br />

einberufen. Diese muß einberufen<br />

werden, wenn das Interesse des Vereins<br />

es erfordert oder wenn die Einberufung<br />

von einem Drittel aller Mitglieder<br />

schriftlich unter Angabe des Zwecks und<br />

der Gründe vom Vorstand verlangt wird.<br />

Für die außerordentliche<br />

Mitgliederversammlung gelten die § 13,<br />

14, 15 und 16 entsprechend.<br />

§ 18 erster Absatz<br />

Die Mitgliederversammlung wählt für die<br />

Dauer von zwei Jahren vom Tag der<br />

Wahl an gerechnet zwei Kassenprüfer.<br />

Die Kassenprüfer bleiben jedoch bis zu<br />

einer Neuwahl im Amt; sie dürfen nicht<br />

dem Vorstand angehören.<br />

§ 20<br />

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in<br />

Vorstandssitzungen, die vom<br />

Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung<br />

vom stellvertretenden Vorsitzenden,<br />

schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail<br />

einberufen werden. Eine Einberufungsfrist<br />

von einer Woche soll eingehalten werden.<br />

§ 12 Absatz 2 letzter Satz<br />

Bei Rechtsgeschäften mit einem<br />

Geschäftswert von mehr als € 5000,--<br />

beschließt er, ob dem Rechtsgeschäft<br />

zugestimmt wird.<br />

§ 17<br />

Der Vorstand kann jederzeit eine<br />

außerordentliche Mitgliederversammlung<br />

einberufen. Diese muss einberufen<br />

werden, wenn das Interesse des Vereins<br />

es erfordert oder wenn die Einberufung<br />

von einem Zehntel aller Mitglieder<br />

schriftlich unter Angabe des Zwecks und<br />

der Gründe vom Vorstand verlangt wird.<br />

Für die außerordentliche<br />

Mitgliederversammlung gelten die § 13,<br />

14, 15 und 16 entsprechend.<br />

§ 18 erster Absatz<br />

Die Mitgliederversammlung wählt für die<br />

Dauer von zwei Jahren vom Tag der Wahl<br />

an gerechnet zwei Kassenprüfer und<br />

einen Ersatzkassenprüfer. Die<br />

Kassenprüfer und der Ersatzkassenprüfer<br />

bleiben jedoch bis zu einer Neuwahl im<br />

Amt; sie dürfen nicht dem Vorstand<br />

angehören.<br />

§ 20<br />

Diese Satzung wurde in der<br />

Mitgliederversammlung vom 13. März<br />

1998 beschlossen und ersetzt die am 27<br />

Februar 1970 beschlossene Satzung.<br />

Die nach der bisherigen Satzung<br />

gewählten Mitglieder des<br />

geschäftsführenden Vorstands und des<br />

Beirates bleiben bis zum Ablauf ihrer<br />

Wahlperiode im Amt. Das gleiche gilt für<br />

die Rechnungsprüfer.<br />

Programm <strong>1.</strong> Halbjahr <strong>2013</strong><br />

Diese Satzung wurde in der<br />

Mitgliederversammlung vom 12. April<br />

2012 beschlossen und ersetzt die am 13<br />

März 1998 beschlossene Satzung.<br />

Die nach der bisherigen Satzung<br />

gewählten Mitglieder des<br />

geschäftsführenden Vorstandes und des<br />

Beirates bleiben bis zum Ablauf ihrer<br />

Wahlperiode im Amt. Das gleiche gilt für<br />

die Kassenprüfer und den<br />

Ersatzkassenprüfer.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!